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200 2021 270

Bern VerwG · 2021-08-25 · Deutsch BE

Verfügung vom 11. März 2021

Sachverhalt

A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog wegen Schwerhörigkeit diverse Leistungen der Invalidenversiche- rung (Hilfsmittel [Antwortbeilage der IV-Stelle Bern {IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; AB} 1.1 S. 186, AB 1.1 S. 162, AB 84, AB 115], Sonderschulung [AB 1.1 S. 170], berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings [AB 1.1 S. 32] und erstmalige berufliche Ausbildung zum … [AB 1.1 S. 13] mit Zusatzausbildung zum … [ohne Abschluss, AB 4 und AB 9] sowie Ar- beitsvermittlung [AB 60, AB 99, AB 109]). Nachdem er sich am 28. Dezem- ber 2018 (AB 120) erneut angemeldet hatte, führte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und stellte mit Vorbescheid vom

12. Juni 2019 (AB 144) die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach erhobe- nem Einwand (AB 145) liess die IVB ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Psychiatrie und Oto-Rhino-Laryngologie erstellen (AB 156, AB 170.1 - 170.4). Gestützt darauf teilte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 2. September 2020 (AB 171) mit, dass keine Eingliederungsmass- nahmen möglich seien, und stellte mit Vorbescheid vom 3. September 2020 (AB 172) die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 31 % in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte durch seine behandelnde Psychiaterin und den behandelnden Psychothe- rapeuten Einwand erheben (AB 179). Hierauf holte die IVB eine Stellung- nahme des psychiatrischen Gutachters ein (AB 186), bevor sie mit Mittei- lung vom 22. Januar 2021 (AB 188) erneut die Abweisung des Leistungs- begehrens in Aussicht stellte. Mit Verfügung vom 11. März 2021 (AB 191) verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente). B. Hiergegen liess der Versicherte – vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________ – am 15. April 2021 Beschwerde erheben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 3 medizinisch näher abzuklären und ihm hierauf eine Rente zuzusprechen. Gleichentags liess er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. März 2021 (AB 191). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht ge- sagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 5 marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkom- mensvergleich; Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat sich zwar bisher mehrfach zum Leis- tungsbezug angemeldet (vgl. AB 1.1 S. 24 ff., AB 11, AB 39, AB 50, AB 76 und AB 120), doch wurde bisher nie über den Rentenanspruch verfügt und der Beschwerdeführer hat auch nie verlangt, dass darüber verfügt wird. Hinsichtlich des hier streitigen Rentenanspruchs liegt deshalb keine Neu- anmeldung, sondern eine erstmalige Anmeldung vom 28. Dezember 2018 (AB 120) vor. 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________, im Medizinal- beruferegister ohne anerkannten Facharzttitel verzeichnet (vgl. <htt- ps://www.medregom.admin.ch/>), diagnostizierte in ihrem Bericht vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festzusetzen und – un- ter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

E. 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

E. 11 März 2019 (AB 139) eine chronische depressive Verstimmung (ICD-10: F34.1), mehrere Belastungsfaktoren, eine an Taubheit grenzende Schwer- hörigkeit beidseits seit Kindheit, Beziehungsschwierigkeiten, Impulsivität, Schwarz-Weiss-Denken im Sinne einer Borderline-Persönlichkeitsstörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 6 (ICD-10: F60.31) sowie aktuell auch suizidale Gedanken und Risikofakto- ren (S. 3 Ziff. 2.2). Seit dem 1. November 2018 bestehe eine 100 %ige Ar- beitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Die letzte Eingliederungsmassnahme sei sehr schnell gescheitert und habe den Beschwerdeführer depressiv ge- macht (S. 3 oben). Jeder weitere Eingliederungsversuch verschlimmere seine Psyche und der Beschwerdeführer sollte entlastet werden (Ziff. 2.7). 3.2.2 Im Bericht vom 31. Oktober 2019 (AB 150) hielt der behandelnde Psychotherapeut, lic. phil. E.________, Fachpsychologe für Psychothera- pie FSP, folgende Diagnosen fest: Dysthymia, chronische depressive Ver- stimmung nach mehreren Belastungssituationen (ICD-10: F34.1), Persön- lichkeits- und Verhaltensstörung (impulsiv und Borderline-Typ, ICD- 10: F60.31), hochgradige, an Taubheit grenzende Perzeptionsschwerhörig- keit beidseits (S. 1), Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), Per- sönlichkeitsstörung aus den Bereichen paranoid (ICD-10: F60.0), anankas- tisch (zwanghaft, ICD-10: F60.5), ängstlich (vermeidend, ICD-10: F60.6 [S. 2]). Nach wie vor sei er von der behandelnden Ärztin zu 100 % arbeits- unfähig geschrieben. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Monaten drastisch verschlechtert, die Suizidgedanken seien deutlich häufiger geworden und auch die Panikanfälle mit beginnenden Zwangsge- danken hätten zugenommen (S. 1). Aufgrund der psychischen Beeinträch- tigung und der komorbiden Persönlichkeitsstörungen sowie der seit Geburt an Taubheit grenzenden Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits sei eine Berechtigung auf eine 100 % IV-Rente dringend indiziert und angemessen (S. 3). 3.2.3 Das bidisziplinäre Gutachten der F.________ (MEDAS) datiert vom

24. August 2020 (AB 170.1). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Teil- gutachten vom 30. Juni 2020 (AB 170.3) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 12). Die diagnostizierte kombinierte Persön- lichkeitsstörung (ICD-10: F61) sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Differentialdiagnostisch sei eine von Misstrauen geprägte Persönlich- keitsänderung bei langjährig negativen Erfahrungen durch Gehörlosigkeit zu diskutieren, aber schlussendlich müsse am ehesten von einer kombi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 7 nierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden. Eine vom Beschwer- deführer in den Vordergrund gerückte depressive Erkrankung bzw. eine Angststörung lasse sich hingegen derzeit nicht bestätigen. Der Beschwer- deführer könne trotz der angegebenen Schwierigkeiten in der Interaktion und im Kontaktverhalten zweimal wöchentlich ins … gehen, er unterhalte durchaus soziale Kontakte und ein vollständiger Rückzug aus allen Le- bensbereichen liege nicht vor. Insoweit seien die angegebenen Beschwer- den in Bezug auf seine Alltagsaktivitäten durchaus nicht immer konsistent (S. 13). Trotz der kombinierten Persönlichkeitsstörung weise der Be- schwerdeführer durchaus Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen auf (S. 14). Auch wenn es ihm subjektiv schwerfallen möge, sich an Regeln und Routinen zu halten, so zeige sich, dass es ihm durchaus möglich sei, sich anzupassen, was sich beispielsweise in der Fähigkeit der regelmässi- gen Teilnahme am … des … zeige. Er sei auch durchaus in der Lage, sei- nen Alltag zu planen und zu strukturieren. Flexibilität und Umstellfähigkeit seien allenfalls leicht eingeschränkt, der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, unter Berücksichtigung der Hörschädigung Kompetenzen zu erwer- ben. Seine Selbstbehauptungsfähigkeit sei erhalten, auch wenn er immer wieder an Grenzen stosse, weil er vor dem Hintergrund seiner rigiden Per- sönlichkeitsstrukturen Schwierigkeiten habe, sich an Regeln anzupassen, welche nicht seiner Vorstellung entsprächen. Die Konversations- und Inter- aktionsfähigkeit mit Dritten sei durch den Hörschaden sowie durch eine Neigung zu Impulsivität, vermehrter narzisstischer Kränkbarkeit sowie sen- sitiven Beziehungssetzungen beeinträchtigt, woraus Einschränkungen in der Gruppen- und Konfliktfähigkeit resultierten. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer aus versicherungspsychiatri- scher Sicht in der Lage sei, jegliche seinem Ausbildungs- und Kenntniss- tand angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Im HNO-Teilgutachten vom 21. Juni 2020 (AB 170.4) diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, eine angebo- rene sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits höchsten Grades mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beidseits und Status nach rezidivier- ender Hörgeräteversorgung beidseits seit 1978, letzte Hörgeräteversor- gung 2016 (S. 3 Ziff. 6). Die sprachliche Kommunikation sei aktuell auch in einer ruhigen Gesprächsumgebung stark beeinträchtigt und nicht nur im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 8 beruflichen, sondern auch im privaten Bereich wirke sich die Schwerhörig- keit deutlich aus (Ziff. 7.1). Mit der aktuellen Hörgeräteversorgung, die praktisch keine Sprachverständigung im Freifeld ermögliche, sei die Ar- beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … und … nicht gegeben und betrage 0 % (S. 4 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit ohne jegli- che Anforderung an die mündliche Kommunikation betrage die Arbeits- fähigkeit 100 % (Ziff. 8.2). Durch die Anpassung von neuen Hörgeräten bestehe die Chance einer verbesserten Sprachverständigung und somit Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wobei das Ausmass der Ver- besserung aktuell schwer abgeschätzt werden könne und erneut überprüft werden müsste (S. 5 Ziff. 8.5). In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 24. August 2020 (AB 170.1) hielten die Fachärzte fest, dass sich die Gesamtarbeitsfähigkeit aus der HNO-ärztlich dokumentierten Schwerhörigkeit ableiten und begründen las- se (S. 8 Ziff. 4.9). Sie betrage in der bisherigen Tätigkeit 0 % (S. 7 Ziff. 4.7) und in einer optimal angepassten Tätigkeit 100 % (S. 8 Ziff. 4.8). Der Be- schwerdeführer sei lediglich in der Lage, Tätigkeiten, die keine mündliche Kommunikation erforderten, auszuüben (S. 7 Ziff. 4.5). Dabei sollte er le- diglich Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung und ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit verrich- ten. Er könne vor dem Hintergrund interaktioneller Schwierigkeiten und eingeschränkter Frustrationstoleranz sowie reduzierter Konfliktfähigkeit an einem regulären Arbeitsplatz immer wieder an Grenzen stossen. 3.2.4 In ihrem Einwand vom 29. Oktober 2020 (AB 179) hielten die be- handelnden lic. phil. E.________ und Dr. med. D.________ fest, dass der Beschwerdeführer unbestritten psychische und psychiatrisch relevante Diagnose(n) habe, die sich auf die Tätigkeit in einer Arbeit auswirkten (S. 6). Das MEDAS-Gutachten sei widersprüchlich und falsch und bereits der Gutachtensauftrag des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beinhalte falsche Urteile und sei nicht allparteilich formuliert. Eine Optimierung der Hörgeräte könne die Eingliederung in die Arbeitswelt aktuell nicht verbes- sern, da die kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit immer wiederkehrenden depressiven Verstimmungen und die phasenweise auftre- tenden Angststörungen mit Vermeidungsverhalten den Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 9 hinderten, erfolgreich im Arbeitsmarkt auf einem seinen Fähigkeiten ent- sprechenden geistigen Niveau stabil Fuss zu fassen und sich wohl zu fühlen. Nur schon die Alltagsbewältigung bereite ihm aktuell viel Stress und Aufwand. Die Fachpersonen formulierten hiernach unter Nennung der An- forderungen in den Bereichen "Mitarbeiterebene", "Art der Arbeit", "Kultur und Umgang am Arbeitsplatz" und "finanzielle Entschädigung" ein detaillier- tes Zumutbarkeitsprofil eines Arbeitsplatzes und hielten fest, dass ein sol- cher wohl nirgends zu finden sei (S. 6 ff.). 3.2.5 Im Bericht der Klinik I.________ vom 7. Dezember 2020 (AB 187 S. 2) wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine Psoriasis (Schuppenflechte) vorliege und es sich dabei um eine nicht infektiöse, ent- zündliche Hauterkrankung handle. Es sei wichtig, dass der Beschwerdefüh- rer nicht vom sozialen Leben ausgeschlossen werde, und er könne alle Sportarten ausführen. 3.2.6 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.________ nahm am

18. Januar 2021 (AB 186) Stellung zum Einwand und führte aus, dass sich unter dessen Berücksichtigung keine Veränderung der Beurteilung der me- dizinischen Zumutbarkeit ergebe (S. 3). In psychiatrischer Hinsicht sei fest- zuhalten, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder einer kom- binierten Persönlichkeitsstörung nicht zwangsläufig eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Zur Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei nach der gestellten Diagnose in einem zweiten Schritt zu beurteilen, welche Auswirkungen diese auf die Kompetenzen der versicherten Person habe (S. 2). Zudem sei insgesamt festzuhalten, dass die psychischen Störungen des Beschwerdeführers nicht so ausgeprägt seien, dass daraus eine Ar- beitsunfähigkeit abzuleiten sei. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.4 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 24. August 2020 (AB 170.1) wie auch die beiden Teilgutachten vom 21. (AB 170.4) und 30. Juni 2020 (AB 170.3) sowie die Gutachtensergänzung vom 18. Januar 2021 (AB 186) sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf zwei einlässlichen fachärztlichen Explora- tionen und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nach- vollziehbar begründet sind. Die Ergebnisse der beiden fachärztlichen Un- tersuchungen fanden sodann Eingang in die umfassende bidisziplinäre Konsensbeurteilung. Gestützt darauf haben die Sachverständigen die me- dizinische Befundlage nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________ und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 11 H.________ die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis (E. 3.3 hiervor). 3.4.1 Im auch für sich alleine überzeugenden psychiatrischen Teilgutach- ten vom 30. Juni 2020 (AB 170.3) kam Dr. med. G.________ zum Schluss, dass in psychiatrischer Hinsicht allein eine kombinierte Persönlichkeitss- törung (ICD-10: F61) vorliegt, welche ohne Relevanz für die Arbeitsfähig- keit ist (S. 12). Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird (S. 5 Ziff. 3), hat der psychiatrische Gutachter diese Diagnose hergeleitet (AB 170.3 S. 11 f. Ziff. 6), die geklagten Beschwerden beurteilt und sich zur abwei- chenden Auffassung der Behandler (AB 170.3 S. 13) wie auch zur Persön- lichkeit, zur Arbeitstätigkeit und zum sozialen Umfeld des Beschwerdefüh- rers geäussert (S. 11 und S. 14 Ziff. 7.4). Dass sich Dr. med. G.________ zur möglichen Chronifizierung der Schwerhörigkeit hätte äussern sollen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt (Beschwerde S. 5 Ziff. 3 4. Tiret), ist nicht notwendig, denn dieser Begriff beschlägt ausschliesslich die Dauer eines Gesundheitsschadens und sagt nichts über die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zu Recht wird in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 4 f.) er- wähnt, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mühsam sei und er sich nicht in den Arbeitsmarkt integrieren konnte, was seinen Ur- sprung aber in der Schwerhörigkeit hat und nicht psychisch bedingt ist, denn die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde aufgrund der Schwerhörigkeit attestiert (AB 170.1 S. 6 Ziff. 4.3). Vom psychiatrischen Gutachter wird eine Begründung erwartet, weshalb eine Integration unter anderem auch wegen der Persönlichkeitsstörung nicht gelungen sein könn- te (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Dies ist erfolgt: Die Charaktereigenschaften der geringen Flexibilität, geringen Frustrationstoleranz und der Dekompen- sationsbereitschaft im Hinblick auf Belastungsfaktoren führen für sich allein genommen nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit und sind damit nicht invalidi- sierend. So ist denn auch auffallend, dass sich der Beschwerdeführer zum Beispiel im … integrieren kann (AB 170.3 S. 6 unten). An der Zuverlässigkeit der Einschätzung der MEDAS-Gutachter vermag auch der vom behandelnden Psychologen lic. phil. E.________ und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ unterzeichnete Einwand vom 29. Oktober 2020 (AB 179) nichts zu ändern. Praxisgemäss kann eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 12 fachärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 13. No- vember 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2). Der Psychologe lic. phil. E.________ ist indessen kein Arzt, während Dr. med. D.________ keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie erlangt hat (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Beide verfügen damit nicht über eine fachärztliche Qualifikation, so dass die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 24. August 2020 (AB 170.1) durch ihre Stellungnahme nicht entkräftet wird. Darüber hinaus hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.________ im Bericht vom

18. Januar 2021 (AB 186) überzeugend mit der Auffassung der Behandler auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sich daraus keine veränderte Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit ergibt (S. 2 f.). Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachtensauftrag nicht neutral und mit "ma- ligne[n] Unterstellungen" erfolgt sein sollte (AB 179 S. 3 lit. e), haben doch die RAD-Ärzte allein die vorliegenden Akten zusammengefasst und festge- halten, dass zur Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens eine diagnostische Klärung notwendig sei (AB 152 S. 2 ff.). Zwar halten die Be- handler im Einwand vom 29. Oktober 2019 (AB 179 S. 4 Ziff. 4) fest, dass der psychiatrische Gutachter "aus objektiver Sicht befangen" sei, führen aber hiernach nur angebliche Mängel inhaltlicher Art an und bringen vor, dass im Gutachten widersprüchliche und falsche Aussagen und Schluss- folgerungen gezogen worden seien, was für sich allein keine Befangenheit begründet. Wenn der Psychologe lic. phil. E.________ und die Psychiaterin Dr. med. D.________ schliesslich die für den Beschwerdeführer angeblich notwendige Arbeitsstelle beschreiben (S. 6 Ziff. 4), überschreiten sie offen- sichtlich die Grenzen des Absurden. Denn insbesondere erhalten auch viele gesunde Menschen keine Entschädigung, die mit einer "gewisse[n] extrinisch motivierte[n] Wertschätzung" verbunden ist und die es erlaubt, "sukzessiv Schulden" zurück zu zahlen, wie es gefordert wird (S. 8 lit. D Ziff. 2), ohne dass diese Personen gleich invalid werden. Diese Ausführun- gen belegen klar, dass lic. phil. E.________ und Dr. med. D.________ ihre Aufgabe der medizinischen Beurteilung und den Weg der Behandlung ver- lassen und eine advokatorische Stellung eingenommen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 13 3.4.2 In somatischer Hinsicht besteht eine angeborene sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits höchsten Grades mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, Status nach rezidivierender Hörgeräteversorgung beid- seits seit 1978, letztmals 2016 (AB 170.4 S. 3 Ziff. 6). Aufgrund dieser Dia- gnose ist eine Arbeit im angestammten Beruf nicht mehr möglich, in einer Tätigkeit ohne Anforderung an die mündliche Kommunikation bestehen jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, wie Dr. med. H.________ in seinem HNO-Teilgutachten vom 21. Juni 2020 überzeugend ausgeführt hat (S. 4). Aus dem im Vorbescheidverfahren ein- gereichten dermatologischen Bericht der Klinik I.________ vom 7. Dezem- ber 2020 (AB 187 S. 2) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen inva- lidisierenden Gesundheitsschaden. 3.4.3 Nach dem Dargelegten ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeit, die keine mündliche Kom- munikation erfordert, einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung und ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit [AB 170.1 S. 7 Ziff. 4.5, AB 170.4 S. 4 Ziff. 8.2 und AB 170.3 S. 15 f. Ziff. 8]) erstellt. Gemäss den Gutachtern sind Tätigkeiten mit mündlicher Kommunikation nicht möglich (AB 170.1 S. 7), was bei der Formulierung einer massgebenden Verweisungstätigkeit einbezogen wurde. Der Frage, ob eine neue Hörgeräteversorgung (Beschwerde S. 6 Ziff. 6) oder gar ein Cochlea-Implantat (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 13) zu einer Verbes- serung der Arbeitsfähigkeit – was gemäss dem HNO-Gutachter explizit nur in der angestammten Tätigkeit möglich wäre (AB 170.4 S. 5 oben) – führen würde, braucht deshalb nicht nachgegangen zu werden. Mangels eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens erübrigt sich zudem von vornherein eine Indikatorenprüfung anhand des strukturierten Beweis- verfahrens nach BGE 141 V 281. 4. Gestützt auf die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der IV-Grad zu ermitteln. 4.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 14 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf je- doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beein- trächtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 15 Unter Berücksichtigung der erstmaligen Anmeldung zum Rentenbezug vom

28. Dezember 2018 (AB 120, vgl. E. 3.1 vorstehend) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG ist der frühest mögliche Rentenbeginn auf Juni 2019 festzusetzen. Wenn der HNO-Gutachter festhält, dass sich die Schwerhö- rigkeit seit 2008 verschlechtert habe (AB 170.4 S. 4 Ziff. 8.1 und Ziff. 8.4), ist davon auszugehen, dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG im Juni 2019 bereits abgelaufen war, was bei diesem Ausgang des Verfahrens jedoch letztlich offen bleiben kann (vgl. E. 4.3.3 nachfolgend). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter … (vgl. AB 122 S. 2) und hat seit Abschluss der Ausbildung verschiedentlich für kurze Zeiten in die- sem Beruf gearbeitet (AB 128). Aufgrund der verschiedenen Eingliede- rungsversuche und der nur jeweils kurzen Tätigkeiten beim gleichen Ar- beitgeber (vgl. AB 170.3 S. 6 und Auszug aus dem Individuellen Konto AB 128) hat der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht jedoch keinen ange- stammten Arbeitsplatz. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2018 festgelegt (AB 191 S. 2). Dabei ist das jährliche Einkommen von Fr. 71'544.– (BFS, LSE 2018, Ta- belle TA1, Ziff. 41 - 43 "Baugewerbe", Kompetenzniveau 2 für Männer: Fr. 5'962.– x 12) auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.3 Stun- den (BFS, Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ [einsehbar auf www.bfs.admin.ch], Jahr 2018, Ziff. 41 - 43 "Baugewerbe/Bau") und das Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.1.15, Männer, Ziff. 41 - 42 "Baugewerbe/Bau"; Jahr 2018: 101.2; Jahr 2019: 102.2 Punkte) aufzurechnen, womit ein Valideneinkommen von Fr. 74'599.10 (Fr. 71'544.– : 40 x 41.3 : 101.2 x 102.2) resultiert. 4.3.2 Der Beschwerdeführer arbeitet zurzeit nicht und verwertet damit die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4.3 vorstehend) nicht. An- ders als es in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 6) geltend gemacht wird, ist die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar. Das medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil (leichte Tätigkeit, die keine mündliche Kommunikation erfordert, einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung und ohne besondere Anforderungen an die Team- und Kon- fliktfähigkeit [vgl. AB 170.1 S. 7 Ziff. 4.5, AB 170.4 S. 4 Ziff. 8.2 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 16 AB 170.3 S. 15 f. Ziff. 8]) wurde nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden muss, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beständen keine entsprechenden Tätigkeiten mehr (vgl. SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Vielmehr existiert ein genügend breites Spektrum an zu- mutbaren Verweistätigkeiten, insbesondere da beim Beschwerdeführer allein die mündliche Kommunikationsfähigkeit, jedoch nicht die optische oder schriftliche Kommunikation eingeschränkt ist (AB 170.1 S. 6 resp. AB 170.4 S. 4 Ziff. 8.2), welche gerade in der aktuellen Zeit in vielen Tätig- keiten immer wichtiger wird. So sind denn auch vollständig Gehörlose re- gelmässig in den Arbeitsprozess integriert. Das Invalideneinkommen ist deshalb ebenfalls aufgrund statistischer Lohnangaben der LSE festzulegen (vgl. E. 4.1.2 vorstehend), da diese Daten eine breite Palette möglicher Arbeiten widerspiegeln. Nach der Tabelle TA1 der LSE 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn Fr. 5'417.–. Auf die be- triebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden („Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“, Jahr 2018, Total) und das Jahr 2019 (Tabelle T1.1.10, Männer, Total; Jahr 2018: 101.5 Punkte; Jahr 2019: 102.4 Punkte) aufgerechnet, ergibt sich daraus ein jähr- liches Einkommen von Fr. 68'367.55 (Fr. 5'417.– x 12 Monate : 40 x 41.7 : 101.5 x 102.4). Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden ma- ximalen Abzuges von 25 % (vgl. AB 191 S. 1) beträgt das zu berücksichti- gende Invalideneinkommen Fr. 51'275.65 (Fr. 68'367.55 x 0.75). 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'599.10 und einem Invali- deneinkommen Fr. 51'275.65 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'323.45, was einem rentenausschliessenden IV-Grad von gerundet 31 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und E. 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) entspricht ([Fr. 74'599.10 ./. Fr. 51'275.65] / Fr. 74'599.10 x 100). Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.3 vorstehend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 17 5. Nach dem Dargelegten wurde der Rentenanspruch zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 11. März 2021 (AB 191) ist nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

E. 15 April 2021. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Vertreterin des Beschwerdeführers ist nicht Anwältin und hat entspre- chend auch kein Gesuch um Beiordnung als amtliche Anwältin gestellt (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S.4). Es ist deshalb hier einzig die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist So- zialhilfebezüger (Beschwerdebeilagen [BB] 7 und 8) und seine Bedürftigkeit damit ausgewiesen. Da der Prozess zudem nicht als von Vornherein aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 18 sichtslos erscheint, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten erfüllt. Der Beschwerdeführer wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

E. 19 Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 270 IV ACT/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2021 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog wegen Schwerhörigkeit diverse Leistungen der Invalidenversiche- rung (Hilfsmittel [Antwortbeilage der IV-Stelle Bern {IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; AB} 1.1 S. 186, AB 1.1 S. 162, AB 84, AB 115], Sonderschulung [AB 1.1 S. 170], berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings [AB 1.1 S. 32] und erstmalige berufliche Ausbildung zum … [AB 1.1 S. 13] mit Zusatzausbildung zum … [ohne Abschluss, AB 4 und AB 9] sowie Ar- beitsvermittlung [AB 60, AB 99, AB 109]). Nachdem er sich am 28. Dezem- ber 2018 (AB 120) erneut angemeldet hatte, führte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und stellte mit Vorbescheid vom

12. Juni 2019 (AB 144) die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach erhobe- nem Einwand (AB 145) liess die IVB ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Psychiatrie und Oto-Rhino-Laryngologie erstellen (AB 156, AB 170.1 - 170.4). Gestützt darauf teilte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 2. September 2020 (AB 171) mit, dass keine Eingliederungsmass- nahmen möglich seien, und stellte mit Vorbescheid vom 3. September 2020 (AB 172) die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 31 % in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte durch seine behandelnde Psychiaterin und den behandelnden Psychothe- rapeuten Einwand erheben (AB 179). Hierauf holte die IVB eine Stellung- nahme des psychiatrischen Gutachters ein (AB 186), bevor sie mit Mittei- lung vom 22. Januar 2021 (AB 188) erneut die Abweisung des Leistungs- begehrens in Aussicht stellte. Mit Verfügung vom 11. März 2021 (AB 191) verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente). B. Hiergegen liess der Versicherte – vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________ – am 15. April 2021 Beschwerde erheben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 3 medizinisch näher abzuklären und ihm hierauf eine Rente zuzusprechen. Gleichentags liess er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. März 2021 (AB 191). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht ge- sagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 5 marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkom- mensvergleich; Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat sich zwar bisher mehrfach zum Leis- tungsbezug angemeldet (vgl. AB 1.1 S. 24 ff., AB 11, AB 39, AB 50, AB 76 und AB 120), doch wurde bisher nie über den Rentenanspruch verfügt und der Beschwerdeführer hat auch nie verlangt, dass darüber verfügt wird. Hinsichtlich des hier streitigen Rentenanspruchs liegt deshalb keine Neu- anmeldung, sondern eine erstmalige Anmeldung vom 28. Dezember 2018 (AB 120) vor. 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________, im Medizinal- beruferegister ohne anerkannten Facharzttitel verzeichnet (vgl.), diagnostizierte in ihrem Bericht vom

11. März 2019 (AB 139) eine chronische depressive Verstimmung (ICD-10: F34.1), mehrere Belastungsfaktoren, eine an Taubheit grenzende Schwer- hörigkeit beidseits seit Kindheit, Beziehungsschwierigkeiten, Impulsivität, Schwarz-Weiss-Denken im Sinne einer Borderline-Persönlichkeitsstörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 6 (ICD-10: F60.31) sowie aktuell auch suizidale Gedanken und Risikofakto- ren (S. 3 Ziff. 2.2). Seit dem 1. November 2018 bestehe eine 100 %ige Ar- beitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Die letzte Eingliederungsmassnahme sei sehr schnell gescheitert und habe den Beschwerdeführer depressiv ge- macht (S. 3 oben). Jeder weitere Eingliederungsversuch verschlimmere seine Psyche und der Beschwerdeführer sollte entlastet werden (Ziff. 2.7). 3.2.2 Im Bericht vom 31. Oktober 2019 (AB 150) hielt der behandelnde Psychotherapeut, lic. phil. E.________, Fachpsychologe für Psychothera- pie FSP, folgende Diagnosen fest: Dysthymia, chronische depressive Ver- stimmung nach mehreren Belastungssituationen (ICD-10: F34.1), Persön- lichkeits- und Verhaltensstörung (impulsiv und Borderline-Typ, ICD- 10: F60.31), hochgradige, an Taubheit grenzende Perzeptionsschwerhörig- keit beidseits (S. 1), Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), Per- sönlichkeitsstörung aus den Bereichen paranoid (ICD-10: F60.0), anankas- tisch (zwanghaft, ICD-10: F60.5), ängstlich (vermeidend, ICD-10: F60.6 [S. 2]). Nach wie vor sei er von der behandelnden Ärztin zu 100 % arbeits- unfähig geschrieben. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Monaten drastisch verschlechtert, die Suizidgedanken seien deutlich häufiger geworden und auch die Panikanfälle mit beginnenden Zwangsge- danken hätten zugenommen (S. 1). Aufgrund der psychischen Beeinträch- tigung und der komorbiden Persönlichkeitsstörungen sowie der seit Geburt an Taubheit grenzenden Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits sei eine Berechtigung auf eine 100 % IV-Rente dringend indiziert und angemessen (S. 3). 3.2.3 Das bidisziplinäre Gutachten der F.________ (MEDAS) datiert vom

24. August 2020 (AB 170.1). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Teil- gutachten vom 30. Juni 2020 (AB 170.3) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 12). Die diagnostizierte kombinierte Persön- lichkeitsstörung (ICD-10: F61) sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Differentialdiagnostisch sei eine von Misstrauen geprägte Persönlich- keitsänderung bei langjährig negativen Erfahrungen durch Gehörlosigkeit zu diskutieren, aber schlussendlich müsse am ehesten von einer kombi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 7 nierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden. Eine vom Beschwer- deführer in den Vordergrund gerückte depressive Erkrankung bzw. eine Angststörung lasse sich hingegen derzeit nicht bestätigen. Der Beschwer- deführer könne trotz der angegebenen Schwierigkeiten in der Interaktion und im Kontaktverhalten zweimal wöchentlich ins … gehen, er unterhalte durchaus soziale Kontakte und ein vollständiger Rückzug aus allen Le- bensbereichen liege nicht vor. Insoweit seien die angegebenen Beschwer- den in Bezug auf seine Alltagsaktivitäten durchaus nicht immer konsistent (S. 13). Trotz der kombinierten Persönlichkeitsstörung weise der Be- schwerdeführer durchaus Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen auf (S. 14). Auch wenn es ihm subjektiv schwerfallen möge, sich an Regeln und Routinen zu halten, so zeige sich, dass es ihm durchaus möglich sei, sich anzupassen, was sich beispielsweise in der Fähigkeit der regelmässi- gen Teilnahme am … des … zeige. Er sei auch durchaus in der Lage, sei- nen Alltag zu planen und zu strukturieren. Flexibilität und Umstellfähigkeit seien allenfalls leicht eingeschränkt, der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, unter Berücksichtigung der Hörschädigung Kompetenzen zu erwer- ben. Seine Selbstbehauptungsfähigkeit sei erhalten, auch wenn er immer wieder an Grenzen stosse, weil er vor dem Hintergrund seiner rigiden Per- sönlichkeitsstrukturen Schwierigkeiten habe, sich an Regeln anzupassen, welche nicht seiner Vorstellung entsprächen. Die Konversations- und Inter- aktionsfähigkeit mit Dritten sei durch den Hörschaden sowie durch eine Neigung zu Impulsivität, vermehrter narzisstischer Kränkbarkeit sowie sen- sitiven Beziehungssetzungen beeinträchtigt, woraus Einschränkungen in der Gruppen- und Konfliktfähigkeit resultierten. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer aus versicherungspsychiatri- scher Sicht in der Lage sei, jegliche seinem Ausbildungs- und Kenntniss- tand angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Im HNO-Teilgutachten vom 21. Juni 2020 (AB 170.4) diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, eine angebo- rene sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits höchsten Grades mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beidseits und Status nach rezidivier- ender Hörgeräteversorgung beidseits seit 1978, letzte Hörgeräteversor- gung 2016 (S. 3 Ziff. 6). Die sprachliche Kommunikation sei aktuell auch in einer ruhigen Gesprächsumgebung stark beeinträchtigt und nicht nur im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 8 beruflichen, sondern auch im privaten Bereich wirke sich die Schwerhörig- keit deutlich aus (Ziff. 7.1). Mit der aktuellen Hörgeräteversorgung, die praktisch keine Sprachverständigung im Freifeld ermögliche, sei die Ar- beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … und … nicht gegeben und betrage 0 % (S. 4 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit ohne jegli- che Anforderung an die mündliche Kommunikation betrage die Arbeits- fähigkeit 100 % (Ziff. 8.2). Durch die Anpassung von neuen Hörgeräten bestehe die Chance einer verbesserten Sprachverständigung und somit Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wobei das Ausmass der Ver- besserung aktuell schwer abgeschätzt werden könne und erneut überprüft werden müsste (S. 5 Ziff. 8.5). In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 24. August 2020 (AB 170.1) hielten die Fachärzte fest, dass sich die Gesamtarbeitsfähigkeit aus der HNO-ärztlich dokumentierten Schwerhörigkeit ableiten und begründen las- se (S. 8 Ziff. 4.9). Sie betrage in der bisherigen Tätigkeit 0 % (S. 7 Ziff. 4.7) und in einer optimal angepassten Tätigkeit 100 % (S. 8 Ziff. 4.8). Der Be- schwerdeführer sei lediglich in der Lage, Tätigkeiten, die keine mündliche Kommunikation erforderten, auszuüben (S. 7 Ziff. 4.5). Dabei sollte er le- diglich Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung und ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit verrich- ten. Er könne vor dem Hintergrund interaktioneller Schwierigkeiten und eingeschränkter Frustrationstoleranz sowie reduzierter Konfliktfähigkeit an einem regulären Arbeitsplatz immer wieder an Grenzen stossen. 3.2.4 In ihrem Einwand vom 29. Oktober 2020 (AB 179) hielten die be- handelnden lic. phil. E.________ und Dr. med. D.________ fest, dass der Beschwerdeführer unbestritten psychische und psychiatrisch relevante Diagnose(n) habe, die sich auf die Tätigkeit in einer Arbeit auswirkten (S. 6). Das MEDAS-Gutachten sei widersprüchlich und falsch und bereits der Gutachtensauftrag des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beinhalte falsche Urteile und sei nicht allparteilich formuliert. Eine Optimierung der Hörgeräte könne die Eingliederung in die Arbeitswelt aktuell nicht verbes- sern, da die kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit immer wiederkehrenden depressiven Verstimmungen und die phasenweise auftre- tenden Angststörungen mit Vermeidungsverhalten den Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 9 hinderten, erfolgreich im Arbeitsmarkt auf einem seinen Fähigkeiten ent- sprechenden geistigen Niveau stabil Fuss zu fassen und sich wohl zu fühlen. Nur schon die Alltagsbewältigung bereite ihm aktuell viel Stress und Aufwand. Die Fachpersonen formulierten hiernach unter Nennung der An- forderungen in den Bereichen "Mitarbeiterebene", "Art der Arbeit", "Kultur und Umgang am Arbeitsplatz" und "finanzielle Entschädigung" ein detaillier- tes Zumutbarkeitsprofil eines Arbeitsplatzes und hielten fest, dass ein sol- cher wohl nirgends zu finden sei (S. 6 ff.). 3.2.5 Im Bericht der Klinik I.________ vom 7. Dezember 2020 (AB 187 S. 2) wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine Psoriasis (Schuppenflechte) vorliege und es sich dabei um eine nicht infektiöse, ent- zündliche Hauterkrankung handle. Es sei wichtig, dass der Beschwerdefüh- rer nicht vom sozialen Leben ausgeschlossen werde, und er könne alle Sportarten ausführen. 3.2.6 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.________ nahm am

18. Januar 2021 (AB 186) Stellung zum Einwand und führte aus, dass sich unter dessen Berücksichtigung keine Veränderung der Beurteilung der me- dizinischen Zumutbarkeit ergebe (S. 3). In psychiatrischer Hinsicht sei fest- zuhalten, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder einer kom- binierten Persönlichkeitsstörung nicht zwangsläufig eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Zur Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei nach der gestellten Diagnose in einem zweiten Schritt zu beurteilen, welche Auswirkungen diese auf die Kompetenzen der versicherten Person habe (S. 2). Zudem sei insgesamt festzuhalten, dass die psychischen Störungen des Beschwerdeführers nicht so ausgeprägt seien, dass daraus eine Ar- beitsunfähigkeit abzuleiten sei. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.4 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 24. August 2020 (AB 170.1) wie auch die beiden Teilgutachten vom 21. (AB 170.4) und 30. Juni 2020 (AB 170.3) sowie die Gutachtensergänzung vom 18. Januar 2021 (AB 186) sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf zwei einlässlichen fachärztlichen Explora- tionen und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nach- vollziehbar begründet sind. Die Ergebnisse der beiden fachärztlichen Un- tersuchungen fanden sodann Eingang in die umfassende bidisziplinäre Konsensbeurteilung. Gestützt darauf haben die Sachverständigen die me- dizinische Befundlage nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________ und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 11 H.________ die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis (E. 3.3 hiervor). 3.4.1 Im auch für sich alleine überzeugenden psychiatrischen Teilgutach- ten vom 30. Juni 2020 (AB 170.3) kam Dr. med. G.________ zum Schluss, dass in psychiatrischer Hinsicht allein eine kombinierte Persönlichkeitss- törung (ICD-10: F61) vorliegt, welche ohne Relevanz für die Arbeitsfähig- keit ist (S. 12). Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird (S. 5 Ziff. 3), hat der psychiatrische Gutachter diese Diagnose hergeleitet (AB 170.3 S. 11 f. Ziff. 6), die geklagten Beschwerden beurteilt und sich zur abwei- chenden Auffassung der Behandler (AB 170.3 S. 13) wie auch zur Persön- lichkeit, zur Arbeitstätigkeit und zum sozialen Umfeld des Beschwerdefüh- rers geäussert (S. 11 und S. 14 Ziff. 7.4). Dass sich Dr. med. G.________ zur möglichen Chronifizierung der Schwerhörigkeit hätte äussern sollen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt (Beschwerde S. 5 Ziff. 3 4. Tiret), ist nicht notwendig, denn dieser Begriff beschlägt ausschliesslich die Dauer eines Gesundheitsschadens und sagt nichts über die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zu Recht wird in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 4 f.) er- wähnt, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mühsam sei und er sich nicht in den Arbeitsmarkt integrieren konnte, was seinen Ur- sprung aber in der Schwerhörigkeit hat und nicht psychisch bedingt ist, denn die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde aufgrund der Schwerhörigkeit attestiert (AB 170.1 S. 6 Ziff. 4.3). Vom psychiatrischen Gutachter wird eine Begründung erwartet, weshalb eine Integration unter anderem auch wegen der Persönlichkeitsstörung nicht gelungen sein könn- te (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Dies ist erfolgt: Die Charaktereigenschaften der geringen Flexibilität, geringen Frustrationstoleranz und der Dekompen- sationsbereitschaft im Hinblick auf Belastungsfaktoren führen für sich allein genommen nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit und sind damit nicht invalidi- sierend. So ist denn auch auffallend, dass sich der Beschwerdeführer zum Beispiel im … integrieren kann (AB 170.3 S. 6 unten). An der Zuverlässigkeit der Einschätzung der MEDAS-Gutachter vermag auch der vom behandelnden Psychologen lic. phil. E.________ und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ unterzeichnete Einwand vom 29. Oktober 2020 (AB 179) nichts zu ändern. Praxisgemäss kann eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 12 fachärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 13. No- vember 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2). Der Psychologe lic. phil. E.________ ist indessen kein Arzt, während Dr. med. D.________ keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie erlangt hat (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Beide verfügen damit nicht über eine fachärztliche Qualifikation, so dass die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 24. August 2020 (AB 170.1) durch ihre Stellungnahme nicht entkräftet wird. Darüber hinaus hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.________ im Bericht vom

18. Januar 2021 (AB 186) überzeugend mit der Auffassung der Behandler auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sich daraus keine veränderte Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit ergibt (S. 2 f.). Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachtensauftrag nicht neutral und mit "ma- ligne[n] Unterstellungen" erfolgt sein sollte (AB 179 S. 3 lit. e), haben doch die RAD-Ärzte allein die vorliegenden Akten zusammengefasst und festge- halten, dass zur Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens eine diagnostische Klärung notwendig sei (AB 152 S. 2 ff.). Zwar halten die Be- handler im Einwand vom 29. Oktober 2019 (AB 179 S. 4 Ziff. 4) fest, dass der psychiatrische Gutachter "aus objektiver Sicht befangen" sei, führen aber hiernach nur angebliche Mängel inhaltlicher Art an und bringen vor, dass im Gutachten widersprüchliche und falsche Aussagen und Schluss- folgerungen gezogen worden seien, was für sich allein keine Befangenheit begründet. Wenn der Psychologe lic. phil. E.________ und die Psychiaterin Dr. med. D.________ schliesslich die für den Beschwerdeführer angeblich notwendige Arbeitsstelle beschreiben (S. 6 Ziff. 4), überschreiten sie offen- sichtlich die Grenzen des Absurden. Denn insbesondere erhalten auch viele gesunde Menschen keine Entschädigung, die mit einer "gewisse[n] extrinisch motivierte[n] Wertschätzung" verbunden ist und die es erlaubt, "sukzessiv Schulden" zurück zu zahlen, wie es gefordert wird (S. 8 lit. D Ziff. 2), ohne dass diese Personen gleich invalid werden. Diese Ausführun- gen belegen klar, dass lic. phil. E.________ und Dr. med. D.________ ihre Aufgabe der medizinischen Beurteilung und den Weg der Behandlung ver- lassen und eine advokatorische Stellung eingenommen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 13 3.4.2 In somatischer Hinsicht besteht eine angeborene sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits höchsten Grades mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, Status nach rezidivierender Hörgeräteversorgung beid- seits seit 1978, letztmals 2016 (AB 170.4 S. 3 Ziff. 6). Aufgrund dieser Dia- gnose ist eine Arbeit im angestammten Beruf nicht mehr möglich, in einer Tätigkeit ohne Anforderung an die mündliche Kommunikation bestehen jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, wie Dr. med. H.________ in seinem HNO-Teilgutachten vom 21. Juni 2020 überzeugend ausgeführt hat (S. 4). Aus dem im Vorbescheidverfahren ein- gereichten dermatologischen Bericht der Klinik I.________ vom 7. Dezem- ber 2020 (AB 187 S. 2) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen inva- lidisierenden Gesundheitsschaden. 3.4.3 Nach dem Dargelegten ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeit, die keine mündliche Kom- munikation erfordert, einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung und ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit [AB 170.1 S. 7 Ziff. 4.5, AB 170.4 S. 4 Ziff. 8.2 und AB 170.3 S. 15 f. Ziff. 8]) erstellt. Gemäss den Gutachtern sind Tätigkeiten mit mündlicher Kommunikation nicht möglich (AB 170.1 S. 7), was bei der Formulierung einer massgebenden Verweisungstätigkeit einbezogen wurde. Der Frage, ob eine neue Hörgeräteversorgung (Beschwerde S. 6 Ziff. 6) oder gar ein Cochlea-Implantat (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 13) zu einer Verbes- serung der Arbeitsfähigkeit – was gemäss dem HNO-Gutachter explizit nur in der angestammten Tätigkeit möglich wäre (AB 170.4 S. 5 oben) – führen würde, braucht deshalb nicht nachgegangen zu werden. Mangels eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens erübrigt sich zudem von vornherein eine Indikatorenprüfung anhand des strukturierten Beweis- verfahrens nach BGE 141 V 281. 4. Gestützt auf die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der IV-Grad zu ermitteln. 4.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 14 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf je- doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beein- trächtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 15 Unter Berücksichtigung der erstmaligen Anmeldung zum Rentenbezug vom

28. Dezember 2018 (AB 120, vgl. E. 3.1 vorstehend) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG ist der frühest mögliche Rentenbeginn auf Juni 2019 festzusetzen. Wenn der HNO-Gutachter festhält, dass sich die Schwerhö- rigkeit seit 2008 verschlechtert habe (AB 170.4 S. 4 Ziff. 8.1 und Ziff. 8.4), ist davon auszugehen, dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG im Juni 2019 bereits abgelaufen war, was bei diesem Ausgang des Verfahrens jedoch letztlich offen bleiben kann (vgl. E. 4.3.3 nachfolgend). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter … (vgl. AB 122 S. 2) und hat seit Abschluss der Ausbildung verschiedentlich für kurze Zeiten in die- sem Beruf gearbeitet (AB 128). Aufgrund der verschiedenen Eingliede- rungsversuche und der nur jeweils kurzen Tätigkeiten beim gleichen Ar- beitgeber (vgl. AB 170.3 S. 6 und Auszug aus dem Individuellen Konto AB 128) hat der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht jedoch keinen ange- stammten Arbeitsplatz. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2018 festgelegt (AB 191 S. 2). Dabei ist das jährliche Einkommen von Fr. 71'544.– (BFS, LSE 2018, Ta- belle TA1, Ziff. 41 - 43 "Baugewerbe", Kompetenzniveau 2 für Männer: Fr. 5'962.– x 12) auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.3 Stun- den (BFS, Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ [einsehbar auf www.bfs.admin.ch], Jahr 2018, Ziff. 41 - 43 "Baugewerbe/Bau") und das Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.1.15, Männer, Ziff. 41 - 42 "Baugewerbe/Bau"; Jahr 2018: 101.2; Jahr 2019: 102.2 Punkte) aufzurechnen, womit ein Valideneinkommen von Fr. 74'599.10 (Fr. 71'544.– : 40 x 41.3 : 101.2 x 102.2) resultiert. 4.3.2 Der Beschwerdeführer arbeitet zurzeit nicht und verwertet damit die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4.3 vorstehend) nicht. An- ders als es in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 6) geltend gemacht wird, ist die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar. Das medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil (leichte Tätigkeit, die keine mündliche Kommunikation erfordert, einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung und ohne besondere Anforderungen an die Team- und Kon- fliktfähigkeit [vgl. AB 170.1 S. 7 Ziff. 4.5, AB 170.4 S. 4 Ziff. 8.2 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 16 AB 170.3 S. 15 f. Ziff. 8]) wurde nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden muss, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beständen keine entsprechenden Tätigkeiten mehr (vgl. SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Vielmehr existiert ein genügend breites Spektrum an zu- mutbaren Verweistätigkeiten, insbesondere da beim Beschwerdeführer allein die mündliche Kommunikationsfähigkeit, jedoch nicht die optische oder schriftliche Kommunikation eingeschränkt ist (AB 170.1 S. 6 resp. AB 170.4 S. 4 Ziff. 8.2), welche gerade in der aktuellen Zeit in vielen Tätig- keiten immer wichtiger wird. So sind denn auch vollständig Gehörlose re- gelmässig in den Arbeitsprozess integriert. Das Invalideneinkommen ist deshalb ebenfalls aufgrund statistischer Lohnangaben der LSE festzulegen (vgl. E. 4.1.2 vorstehend), da diese Daten eine breite Palette möglicher Arbeiten widerspiegeln. Nach der Tabelle TA1 der LSE 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn Fr. 5'417.–. Auf die be- triebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden („Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“, Jahr 2018, Total) und das Jahr 2019 (Tabelle T1.1.10, Männer, Total; Jahr 2018: 101.5 Punkte; Jahr 2019: 102.4 Punkte) aufgerechnet, ergibt sich daraus ein jähr- liches Einkommen von Fr. 68'367.55 (Fr. 5'417.– x 12 Monate : 40 x 41.7 : 101.5 x 102.4). Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden ma- ximalen Abzuges von 25 % (vgl. AB 191 S. 1) beträgt das zu berücksichti- gende Invalideneinkommen Fr. 51'275.65 (Fr. 68'367.55 x 0.75). 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'599.10 und einem Invali- deneinkommen Fr. 51'275.65 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'323.45, was einem rentenausschliessenden IV-Grad von gerundet 31 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und E. 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) entspricht ([Fr. 74'599.10 ./. Fr. 51'275.65] / Fr. 74'599.10 x 100). Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.3 vorstehend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 17 5. Nach dem Dargelegten wurde der Rentenanspruch zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 11. März 2021 (AB 191) ist nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festzusetzen und – un- ter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

15. April 2021. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Vertreterin des Beschwerdeführers ist nicht Anwältin und hat entspre- chend auch kein Gesuch um Beiordnung als amtliche Anwältin gestellt (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S.4). Es ist deshalb hier einzig die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist So- zialhilfebezüger (Beschwerdebeilagen [BB] 7 und 8) und seine Bedürftigkeit damit ausgewiesen. Da der Prozess zudem nicht als von Vornherein aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 18 sichtslos erscheint, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten erfüllt. Der Beschwerdeführer wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/270, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.