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200 2021 261

Bern VerwG · 2021-04-12 · Deutsch BE

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 7. April 2021 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Pensionskasse C.________ - D.________ Freizügigkeitsstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, BV/21/261, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 261 BV JAP/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. April 2021 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Tomic A.________ B.________ Pensionskasse C.________ Freizügigkeitsstifung D.________ betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehe- scheidung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, BV/21/261, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Die zwischen den beiden ... Staatsangehörigen A.________ und B.________ am 21. Juli 1995 geschlossene Ehe wurde mit am 11. Ja- nuar 2021 verkündetem Beschluss des Amtsgerichts ... (Aktenzeichen 29 F 5406/19) auf Antrag der ersteren geschieden. Gemäss Teilausfer- tigung des besagten rechtskräftigen Beschlusses sind die in der Schweiz erworbenen Anwartschaften des abgeschiedenen Ehegatten nach der Scheidung in der Schweiz auszugleichen.  A.________ und B.________ gelangten mit einer gemeinsam unter- zeichneten Eingabe vom 7. April 2021 (Eingang heute) an das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und ersuchen um Teilung der Austritts- leistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung. Dabei sei die Pensionskasse C.________ anzuweisen, die Hälfte der während der Ehedauer von B.________ erworbenen Austrittsleistung von CHF 476'415.80, ausmachend CHF 238'207.90, «an die Pensionskas- se von A.________ bei der D.________ Vorsorge» (recte wohl: D.________ Freizügigkeitsstiftung) zu überweisen (vgl. Berechnung und Durchführbarkeitserklärung der Pensionskasse C.________ sowie Einzahlungsschein der D.________ Freizügigkeitsstiftung [act. I] 2-3).  Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs- verfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wer- den bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Nach Art. 123 ZGB werden die erwor- benen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezü- gen für Wohneigentum hälftig geteilt (Abs. 1). Absatz 1 ist nicht an- wendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz (Abs. 2). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Art. 15 - 17 und 22a oder 22b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42; Abs. 3). Bei Ehe- scheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Art. 122 - 124e ZGB sowie den Art. 280 und 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) geteilt; die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, BV/21/261, Seite 3 Art. 3 - 5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 FZG).  Seit der Revision des Vorsorgeausgleichs von 2015 kann ein ausländi- sches Scheidungsgericht nicht mehr im Rahmen des Vorsorgeaus- gleichs in einem Scheidungsverfahren über schweizerische Vorsorge- guthaben gemäss dem FZG entscheiden. Hat ein Ehegatte ein solches Guthaben, muss folglich immer ein zweiter Zivilprozess in der Schweiz stattfinden. Soweit eine Scheidungszuständigkeit in der Schweiz gege- ben ist, kann dort das Scheidungsurteil ergänzt und anschliessend auch an diesem Ort beim Gericht nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVG; SR 831.40) über die Höhe der vorsorgerechtlichen Ansprüche mit der Vorsorgeeinrichtung gestritten werden (GEISER/SENTI, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 25a N. 21; vgl. auch Vorbemerkungen vor Art. 22 ff. N. 80-82).  Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Tren- nung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Art. 59 oder 60 zuständig sind (Art. 64 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privat- recht [IPRG; SR 291]). Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen ge- genüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Abs. 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 64 Abs. 1bis IPRG). Bei der Zuständigkeit am Sitz der Vorsorgeeinrichtung handelt es sich nicht um einen alternativen, sondern subsidiären Gerichtsstand (CORINNE WID- MER LÜCHINGER, in: MÜLLER-CHEN/WIDMER LÜCHINGER [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. I, Art. 1-108, 3. Aufl. 2018, Art. 64 N. 42).  Nach dem Dargelegten hat vorab ein schweizerisches Zivilgericht das ausländische Scheidungsurteil in Bezug auf das schweizerische Vor- sorgeguthaben – und insbesondere den Teilungsschlüssel – zu ergän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, BV/21/261, Seite 4 zen. Dabei besteht mit dem Wohnsitz des abgeschiedenen Ehegatten im Kanton ... offensichtlich ein Forum nach Art. 59 lit. a IPRG. Mithin besteht kein Raum für die subsidiäre Anknüpfung am Sitz der Vorsor- geeinrichtung, vielmehr ist vorab eine Klage auf Ergänzung des auslän- dischen Scheidungsurteils am Zivilgericht im Kanton ... anzustrengen (soweit ersichtlich: Gericht des Broyebezirks in Estavayer-le-Lac; vgl. Art. 32 Abs. 2 lit. f des Justizgesetzes des Kantons ... vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Erst wenn es diesem Gericht nicht möglich sein soll- te, nach Art. 280 oder 281 ZPO über den Vorsorgeausgleich zu ent- scheiden, hätte gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG das kantonale Versiche- rungsgericht die Teilung gestützt auf den vom Zivilgericht bestimmten Teilungsschlüssel von Amtes wegen durchzuführen, wobei hierfür am Ort des Ergänzungsverfahrens anzuknüpfen wäre und die Zuständigkeit folglich an das Kantonsgericht ... (zweiter Sozialversicherungsgerichts- hof) fiele (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. f des Reglements vom 22. November 2012 des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Ar- beitsweise [RKG; SGF 131.11]). Auf die Eingabe vom 7. April 2021 ist somit zufolge sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten.  Das BVG sieht keine Pflicht des unzuständigen Gerichts vor, Eingaben an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Das Bundesgesetz vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) kennt in Art. 30 eine Weiterleitungspflicht, mangels Verweises im BVG ist es jedoch gemäss seinem Art. 2 im Be- reich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar. Art. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG; BSG 155.21) sieht vor, dass die angerufene Behörde, die sich für unzuständig hält, die Eingabe an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiterleitet. Diese Weiterleitungspflicht gilt jedoch nur für bernische Behörden; gegenüber Behörden anderer Kan- tone besteht keine Pflicht zur Weiterleitung. Somit scheidet bei dieser Konstellation eine Weiterleitung aus (vgl. BVR 2009 S. 283 E. 3; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [HRSG.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2020, Art. 4 N. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, BV/21/261, Seite 5  Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Die direkte Zustellung des vorliegenden Prozessurteils an A.________ als deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland ist zulässig (vgl. BGE 135 V 293). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 7. April 2021 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Pensionskasse C.________

- D.________ Freizügigkeitsstiftung

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, BV/21/261, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.