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200 2021 255

Bern VerwG · 2022-05-11 · Deutsch BE

Verfügungen vom 9., 16. und 23. März 2021

Sachverhalt

A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals am 14. Oktober 2013 wegen Multipler Sklerose bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leis- tungen an (Akten der IVB, [act. II] 2). Die IVB veranlasste eine neurologi- sche und psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 3. Juli 2014 [act. II 36.1]). Weiter gewährte sie berufliche Massnahmen (act. II 42, 52). Die gegen die Verfügung vom 13. April 2015, mit welcher die IVB den Anspruch auf eine Rente abgelehnt hatte (act. II 62), erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 26. November 2015 (IV/2015/419) gut und wies die Sache an die IVB zurück zur weiteren Abklärung (act. II 70). Die IVB veranlasste eine neuropsychologische Be- gutachtung (Gutachten vom 15. April 2016 [act. II 79.1]) und holte Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. September 2016 (act. II

86) und 22. Juni 2017 (act. II 102) sowie einen Abklärungsbericht …./Er- werb vom 28. September 2017 (act. II 117) ein. Mit – unangefochten ge- bliebener – Verfügung vom 22. November 2017 sprach sie der Versicher- ten ab dem 1. Januar 2015 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2017 eine halbe Rente zu (act. II 120). Nach einer Revision (act. II 130) teilte die IVB am 23. Mai 2019 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente (act. II 135). B. Nach der Geburt des Sohnes C.________ am 2. März 2020 (act. II 138/4) holte die IVB im Rahmen einer Revision (act. II 137, 140) einen Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. November 2020 ein (act. II 144). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 145, 150, 152) und einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 5. März 2021 (act. II

156) reduzierte die IVB mit Verfügung vom 9. März 2021 per 1. Mai 2021 die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II 157). Mit Verfügungen vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 3

16. und 23. März 2021 setzte sie die Höhe der Viertelsrente und der Kin- derrente für Sohn C.________ fest (act. II 158 f.). C. Am 7. April 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte das Folgende: Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 9., 16. und 23. März 2021 seien aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr zustehen- den gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine halbe Rente sowie eine halbe Kinderrente für das Kind C.________ zuzusprechen. Eventualiter: Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 9., 16. und

23. März 2021 seien aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weite- rer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2021 schloss die IVB auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 9., 16. und 23. März 2021 (act. II 157 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Ren- tenherabsetzung von einer halben Rente auf eine Viertelsrente ab 1. Mai 2021.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 gel- tenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltli- chen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 6 Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkom- men auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich an- hand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht inva- lid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezem- ber 2021 gültig gewesenen Fassung). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV in der bis

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung). 2.4.1 Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sa- che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 7 dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Er- werbstätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verord- nungsänderung auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom

2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (BGE 147 V 124). 2.4.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 8 2.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 22. November 2017 sprach die IVB der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2015 eine auf einem Invaliditätsgrad von 62 % basierende Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2017 eine auf einem Invaliditätsgrad von 58 % basieren- de halbe Rente zu (act. II 120). Massgebende Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 2.4.4 hiervor) bilden somit die Verfügung vom 22. November 2017 einer- seits und die nunmehr angefochtenen Verfügungen vom 9., 16. und

23. März 2021 andererseits. Nicht zu berücksichtigen ist die Mitteilung vom

23. Mai 2019 (act. II 135), mit welcher der bisherige Rentenanspruch bei unverändertem Invaliditätsgrad von 58 % bestätigt wurde, beruht dieses Ergebnis doch nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. November 2017 (act. II 120) stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige ein, ebenso anlässlich der Rentenrevision im Jahr

2019. Die Beschwerdeführerin meldete mit Schreiben vom 7. November 2019 den errechneten Geburtstermin im März 2020 und stellte für die Zeit nach dem viermonatigen Mutterschaftsurlaub eine Reduktion ihres Arbeits- pensums von 60 % auf 40 % in Aussicht (act. II 136). Die Geburt des Soh- nes C.________ am 2. März 2020 (act. II 138/4) führte somit zu einer geänderten familiären Situation. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem geänderten Status und einem Revisionsgrund aus (E. 2.4.3 hiervor). Der Rentenanspruch ist somit per März 2020 frei zu prü- fen (vgl. E. 2.4.5 hiervor). 3.3 Aus medizinischer Sicht steht fest, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit einer … … zu 60 % zumutbar ist (vgl. act. II 102/8, 117/5 Ziff. 5.1). Bis zur Schwangerschaft war die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitstätig;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 9 sie hätte nach dem Mutterschaftsurlaub auch weiterhin zu 60 % an ihrem Arbeitsplatz arbeiten können. Die Kündigung des bisherigen Arbeitsver- hältnisses und die Aufnahme der Tätigkeit als … … für die … …, mit einem Pensum neu von 40 %, erfolgte nach dem Mutterschaftsurlaub. Die Be- schwerdeführerin gab an, sie hätte am bisherigen Arbeitsplatz weiterhin zu 60 % arbeiten können, habe aber gewusst, dass dies mit dem Kind zu viel werden würde (act. II 144/4 Ziff. 3.2, 3.3). Bezüglich des Gesundheitszu- standes gab sie gegenüber der Abklärungsfachperson an, sie habe even- tuell einen neuen Schub gehabt und deshalb eine Cortisonstosstherapie erhalten. Ein erneutes MRI war zwar anlässlich der Erhebung noch ausste- hend. Eine Therapie wurde jedoch nicht mehr durchgeführt (act. II 144/2 Ziff. 1.1). Neue Arztberichte reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. We- der wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung eingetreten wäre, noch liefern die Akten diesbezüg- liche Anhaltspunkte. Damit steht die Pensumsreduktion im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Ob eine versicher- te Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichter- werbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Metho- de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver- gleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 10 Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Status von 60 % Erwerbs- tätigkeit und 40 % Haushalt aus (act. II 157). Im Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 5. November 2020 (act. II 144) führte die Abklärungsfach- person aus, die Beschwerdeführerin denke, sie würde bei guter Gesundheit mit dem Kind wohl jetzt etwa 60 % arbeiten. Wenn sie nicht erkrankt wäre, hätte sie … studiert und wäre …. Sie hätte auch ein entsprechendes Ein- kommen, eventuell würde sie auch 80 % arbeiten. Oder 100 % und der Ehemann wäre zu Hause. Familienmodelltechnisch seien sie offen. Der Ehemann trete eine neue Stelle als …. im …. an, weiterhin zu 100 %, neu aber ganz in der Nähe des Wohnorts. Finanziell würde es ausreichen. Die Mutter der Beschwerdeführerin hüte das Kind beide Tage, wenn sie arbei- te. Ihre Mutter sei selber auch noch berufstätig. Mehr als die zwei Tage könne sie daher nicht hüten. Wenn die Mutter mal nicht mehr hüten könnte, wüssten sie nicht, ob sie sich eine Kita leisten könnten bzw. ob es rentieren würde. Bei den meisten Kitas müsse man das Kind mindestens 1.5 Tage die Woche abgeben. Eine Option wäre noch die Schwägerin, sie erwarte das …. Kind und sei sowieso daheim. Wahrscheinlich würden sie für einen weiteren Tag Kinderbetreuung die Schwägerin anfragen oder eine Tages- mutter engagieren (act. II 144/5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5) ist bezüglich der Einschätzung, die Beschwerdeführerin würde als Gesunde zu 60 % erwerbstätig sein, nicht von einer "Aussage der ers- ten Stunde" auszugehen, erwähnte die Beschwerdeführerin doch bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 11 anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 30. Oktober 2020 diverse mögli- che Pensen. In der Beschwerde machte sie geltend, die hypothetische Ausbildung im Gesundheitsfall sei nicht berücksichtigt worden. Sie hätte das Studium der … abgeschlossen und danach als … gearbeitet sowie einen entsprechenden Lohn bezogen. Sie erklärte ferner, häufig treffe man in solchen "Akademikerkarrieren" Arbeitspensen von beiden Eltern von je 80 % an; sie machte ausserdem geltend, sie wäre "familienmodelltech- nisch" offen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mit dem Kind zu 80 % arbeitstätig wäre, dies ist jedoch nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ebenso massgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist die allgemeine Lebenserfahrung, die sich in den Statistiken spiegelt. Sie belegen, dass die Geburt eines ersten Kindes in der Regel zu einer deutlichen Reduktion des Arbeitspensums der Mütter führt. Auf die berufliche Situation der Väter hat die Ankunft eines Kindes im Haushalt hingegen keinen bedeutenden Einfluss (vgl. BLÄUER HERRMANN/MURIER, Mütter auf dem Arbeitsmarkt, Zusammenfassung, BFS Aktuell, [Hrsg.] Bundesamt für Statistik, 2016; www.statistik.ch). Dieses Muster zeigt sich denn auch im vorliegenden Fall: Denkbar wäre gewesen, dass die Be- schwerdeführerin ihr bisheriges ausserhäusliches Erwerbspensum von 60 % beibehalten, während der Ehemann sein Pensum um 20 % reduziert hätte, um mehr Betreuungsaufgaben übernehmen zu können. Dies ist je- doch – trotz der grundsätzlichen Offenheit für unterschiedliche Familien- modelle – nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat ihr eigenes Pensum – nicht invaliditätsbedingt (E. 3.3 hiervor) – reduziert und ihr Ehemann arbei- tet als …. zu 100 % in einem …. in der Nähe des Wohnortes. Auch dieser Umstand gibt einen klaren Hinweis auf die hypothetische Aufgabenteilung im Gesundheitsfall. Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich willig ist, sich im Berufsleben einzusetzen, wie sie betont (Beschwerde S. 8), wird damit nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführerin ist auch insofern nicht zu folgen, als sie geltend macht, im Fall eines Erwerbspensums von 80 % würde sich die benötigte Fremdbetreuung nicht erhöhen (Beschwerde S. 8). Dieser Aspekt ist durchaus zu prüfen. Die entscheidende Frage, wie die ausserfamiliäre Kin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 12 derbetreuung aussähe, müsste sie für mehr als zwei Tage pro Woche gesi- chert sein, vermochte die Beschwerdeführerin nur vage zu beantworten. Ihre Mutter ist selbst erwerbstätig und kann ihr Enkelkind während höchs- tens zwei Tagen pro Woche betreuen. Eine hälftige Teilung der Kinderbe- treuung durch die Ehegatten (Beschwerde S. 8), hätte einen Status der Beschwerdeführerin im Erwerb von 50 % zur Folge, wovon nicht auszuge- hen ist. Eine (allenfalls nebst der Mutter zusätzliche) Betreuung in einer Kita scheint eher unwahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin nicht mehr als einen Tag pro Woche zusätzliche Betreuung benötigen würde und – wie sie selber vorbringt – in den meisten Kitas eineinhalb Tage Betreuung das Minimum sei (vgl. act. II 144/5 Ziff. 3.4). Eine Betreuung durch die Kita ist zudem – vergleicht man die Kosten mit dem (allenfalls) generierten höhe- ren Einkommen – finanziell eher unattraktiv (sie wisse nicht, "ob es rentie- ren würde", was angesichts der in der Regel einkommensabhängigen Tari- fe auch im hypothetischen Fall der … gelten würde). Ebenso wenig über- zeugt das Argument, eine Option sei die Schwägerin, denn es ist nicht ge- sichert, dass diese bereit wäre, zusätzlich zu ihren …. eigenen Kindern, darunter ein Neugeborenes, ein weiteres Baby bzw. Kleinkind zu betreuen. Ferner ist die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht derart an- gespannt, dass eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als 60 % im Gesundheitsfall naheliegend erscheint. Zusammenfassend steht fest, dass der von der Beschwerdegegnerin an- genommene Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Tätigkeit im Haushalt nicht zu beanstanden ist. Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 13 passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 5.1.2 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesun- de ein … absolviert hätte (vgl. act. II 117/4, 144/5). Die Beschwerdegegne- rin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, Tabelle T17, Ziff. 22 (… und … …), Frauen, Total, von Fr. 7'498.--, was nicht zu beanstanden ist. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86 [Gesundheitswesen], 2018), aufge- rechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2020 (Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Ziff. 86-88 […, … und …], 2018: 101.3; 2020: 103.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 95'422.50 (Fr. 7'498.-- / 40 x 41.6 x 12 / 101.3 x 103.3). 5.2 5.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 6. Juli 2020 als …. in einem Pensum von 40 % tätig (act. II 144/4 Ziff. 3.2); zumutbar wäre ihr ein Pen- sum von 60 % (act. II 144/6 Ziff. 5.1). Es ist deshalb nicht zu beanstanden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 14 dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht auf dem ef- fektiven Einkommen berechnete, sondern gestützt auf die LSE 2018 ermit- telte. Gemäss Tabelle TA1, Ziff. 86 (…), Frauen, Kompetenzniveau 2, von Fr. 5'170.--, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86 [Gesundheitswesen], 2018), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2020 (Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Ziff. 86-88 […, … und …], 2018: 101.3; 2020: 103.3) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt dies ein hypo- thetisches Invalideneinkommen von Fr. 39'477.30 (Fr. 5'170.-- / 40 x 41.6 x

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 15 als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).

E. 6.2 Anlässlich der Erhebung vom 30. Oktober 2020 ermittelte die Ab- klärungsfachperson anhand des Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von 20 %, was bei einem Status im Haushalt von 40 % einen gewichteten Invaliditätsgrad von 8 % ergibt. Was die Beschwerdeführerin hiergegeben einwendet (Beschwerde S. 9 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin hat korrekterweise die den Familienangehörigen obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) bei der Bemessung der Höhe der Einschränkungen im Aufgabenbereich berück- sichtigt. Der diesbezüglich angerechnete Umfang der zumutbaren Mithilfe erscheint sachgerecht. Insbesondere ist zu beachten, dass der vollzeitbe- schäftigte Ehemann der Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit seiner Ehefrau – die in diesem Fall im Umfang von 60 % erwerbstätig wäre

– einen Teil der Hausarbeit übernehmen müsste (vgl. die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin [act. II 156/5]). Im Krankheitsfall geht die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen zudem weiter als der übliche Umfang. Was die Aufgabenteilung im Einzelnen angeht, erledigt die Beschwerdefüh- rerin gemäss Abklärungsbericht immer noch viele Haushaltsaufgaben allei- ne. Bezüglich des Bereichs "Ernährung" sind die Angaben bei der Erhe- bung berücksichtigt worden, es wurde eine durchschnittliche Erledigung im Bereich Kochen berücksichtigt, d.h. die Beschwerdegegnerin hat berück- sichtigt, dass die Beschwerdeführerin manchmal zu müde ist. Die Kinder- betreuung in der Nacht, die vom Ehemann übernommen wird, fällt nur spo- radisch an, zumal angegeben wurde, das Kind schlafe in der Regel durch. Der Ehemann führt ausschliesslich den Grosseinkauf durch, nimmt die Bö- den auf, wechselt die Bettwäsche, nimmt die alltägliche Reinigung der Küche vor und versorgt die Wäsche. Den Rest erledigen die Eheleute ge- meinsam bzw. sie teilen sich die Aufgaben. Eine unverhältnismässige Be- lastung des Ehemanns lässt sich – anders als in der Beschwerde vorge- bracht wird – aus den vor Ort erhobenen Angaben nicht ableiten. Der Ab- klärungsbericht ist beweiskräftig; klar feststellbare Fehleinschätzungen lie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 16 gen nicht vor. Insgesamt ergibt sich keine Veranlassung, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen.

E. 6.3 Bei einem Invaliditätsgrad im Erwerb von 35.17 % und einem Invali- ditätsgrad im Haushalt von 8 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 43 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2021 (vgl. E. 2.5 hiervor) Anspruch auf eine Viertelsrente (act. II 157). Bezüglich der Berechnung der Rentenhöhe (act. II 158 f.) erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Die angefochtenen Verfügungen vom 9., 16. und 23. März 2021 sind somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 12 / 101.3 x 103.3 x 0.6). 5.3 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 95'422.50 und des Invalideneinkommens von Fr. 39'477.30 resultiert eine Einbusse von Fr. 55'945.20 und damit ein Invaliditätsgrad von 58.62 % (Fr. 55'945.20 / Fr. 95'422.50 x 100) und bei einem Status im Erwerb von 60 % gewichtet von 35.17 % (58.62 / 100 x 60). 6.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 9., 16. und 23. März 2021 (act. II 157 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Ren- tenherabsetzung von einer halben Rente auf eine Viertelsrente ab 1. Mai
  4. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 gel- tenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltli- chen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 6 Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkom- men auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich an- hand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht inva- lid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezem- ber 2021 gültig gewesenen Fassung). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV in der bis
  6. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung). 2.4.1 Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sa- che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 7 dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Er- werbstätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verord- nungsänderung auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom
  7. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (BGE 147 V 124). 2.4.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 8 2.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV).
  8. 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 22. November 2017 sprach die IVB der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2015 eine auf einem Invaliditätsgrad von 62 % basierende Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2017 eine auf einem Invaliditätsgrad von 58 % basieren- de halbe Rente zu (act. II 120). Massgebende Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 2.4.4 hiervor) bilden somit die Verfügung vom 22. November 2017 einer- seits und die nunmehr angefochtenen Verfügungen vom 9., 16. und
  9. März 2021 andererseits. Nicht zu berücksichtigen ist die Mitteilung vom
  10. Mai 2019 (act. II 135), mit welcher der bisherige Rentenanspruch bei unverändertem Invaliditätsgrad von 58 % bestätigt wurde, beruht dieses Ergebnis doch nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. November 2017 (act. II 120) stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige ein, ebenso anlässlich der Rentenrevision im Jahr
  11. Die Beschwerdeführerin meldete mit Schreiben vom 7. November 2019 den errechneten Geburtstermin im März 2020 und stellte für die Zeit nach dem viermonatigen Mutterschaftsurlaub eine Reduktion ihres Arbeits- pensums von 60 % auf 40 % in Aussicht (act. II 136). Die Geburt des Soh- nes C.________ am 2. März 2020 (act. II 138/4) führte somit zu einer geänderten familiären Situation. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem geänderten Status und einem Revisionsgrund aus (E. 2.4.3 hiervor). Der Rentenanspruch ist somit per März 2020 frei zu prü- fen (vgl. E. 2.4.5 hiervor). 3.3 Aus medizinischer Sicht steht fest, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit einer … … zu 60 % zumutbar ist (vgl. act. II 102/8, 117/5 Ziff. 5.1). Bis zur Schwangerschaft war die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitstätig; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 9 sie hätte nach dem Mutterschaftsurlaub auch weiterhin zu 60 % an ihrem Arbeitsplatz arbeiten können. Die Kündigung des bisherigen Arbeitsver- hältnisses und die Aufnahme der Tätigkeit als … … für die … …, mit einem Pensum neu von 40 %, erfolgte nach dem Mutterschaftsurlaub. Die Be- schwerdeführerin gab an, sie hätte am bisherigen Arbeitsplatz weiterhin zu 60 % arbeiten können, habe aber gewusst, dass dies mit dem Kind zu viel werden würde (act. II 144/4 Ziff. 3.2, 3.3). Bezüglich des Gesundheitszu- standes gab sie gegenüber der Abklärungsfachperson an, sie habe even- tuell einen neuen Schub gehabt und deshalb eine Cortisonstosstherapie erhalten. Ein erneutes MRI war zwar anlässlich der Erhebung noch ausste- hend. Eine Therapie wurde jedoch nicht mehr durchgeführt (act. II 144/2 Ziff. 1.1). Neue Arztberichte reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. We- der wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung eingetreten wäre, noch liefern die Akten diesbezüg- liche Anhaltspunkte. Damit steht die Pensumsreduktion im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes.
  12. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Ob eine versicher- te Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichter- werbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Metho- de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver- gleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 10 Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Status von 60 % Erwerbs- tätigkeit und 40 % Haushalt aus (act. II 157). Im Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 5. November 2020 (act. II 144) führte die Abklärungsfach- person aus, die Beschwerdeführerin denke, sie würde bei guter Gesundheit mit dem Kind wohl jetzt etwa 60 % arbeiten. Wenn sie nicht erkrankt wäre, hätte sie … studiert und wäre …. Sie hätte auch ein entsprechendes Ein- kommen, eventuell würde sie auch 80 % arbeiten. Oder 100 % und der Ehemann wäre zu Hause. Familienmodelltechnisch seien sie offen. Der Ehemann trete eine neue Stelle als …. im …. an, weiterhin zu 100 %, neu aber ganz in der Nähe des Wohnorts. Finanziell würde es ausreichen. Die Mutter der Beschwerdeführerin hüte das Kind beide Tage, wenn sie arbei- te. Ihre Mutter sei selber auch noch berufstätig. Mehr als die zwei Tage könne sie daher nicht hüten. Wenn die Mutter mal nicht mehr hüten könnte, wüssten sie nicht, ob sie sich eine Kita leisten könnten bzw. ob es rentieren würde. Bei den meisten Kitas müsse man das Kind mindestens 1.5 Tage die Woche abgeben. Eine Option wäre noch die Schwägerin, sie erwarte das …. Kind und sei sowieso daheim. Wahrscheinlich würden sie für einen weiteren Tag Kinderbetreuung die Schwägerin anfragen oder eine Tages- mutter engagieren (act. II 144/5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5) ist bezüglich der Einschätzung, die Beschwerdeführerin würde als Gesunde zu 60 % erwerbstätig sein, nicht von einer "Aussage der ers- ten Stunde" auszugehen, erwähnte die Beschwerdeführerin doch bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 11 anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 30. Oktober 2020 diverse mögli- che Pensen. In der Beschwerde machte sie geltend, die hypothetische Ausbildung im Gesundheitsfall sei nicht berücksichtigt worden. Sie hätte das Studium der … abgeschlossen und danach als … gearbeitet sowie einen entsprechenden Lohn bezogen. Sie erklärte ferner, häufig treffe man in solchen "Akademikerkarrieren" Arbeitspensen von beiden Eltern von je 80 % an; sie machte ausserdem geltend, sie wäre "familienmodelltech- nisch" offen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mit dem Kind zu 80 % arbeitstätig wäre, dies ist jedoch nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ebenso massgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist die allgemeine Lebenserfahrung, die sich in den Statistiken spiegelt. Sie belegen, dass die Geburt eines ersten Kindes in der Regel zu einer deutlichen Reduktion des Arbeitspensums der Mütter führt. Auf die berufliche Situation der Väter hat die Ankunft eines Kindes im Haushalt hingegen keinen bedeutenden Einfluss (vgl. BLÄUER HERRMANN/MURIER, Mütter auf dem Arbeitsmarkt, Zusammenfassung, BFS Aktuell, [Hrsg.] Bundesamt für Statistik, 2016; www.statistik.ch). Dieses Muster zeigt sich denn auch im vorliegenden Fall: Denkbar wäre gewesen, dass die Be- schwerdeführerin ihr bisheriges ausserhäusliches Erwerbspensum von 60 % beibehalten, während der Ehemann sein Pensum um 20 % reduziert hätte, um mehr Betreuungsaufgaben übernehmen zu können. Dies ist je- doch – trotz der grundsätzlichen Offenheit für unterschiedliche Familien- modelle – nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat ihr eigenes Pensum – nicht invaliditätsbedingt (E. 3.3 hiervor) – reduziert und ihr Ehemann arbei- tet als …. zu 100 % in einem …. in der Nähe des Wohnortes. Auch dieser Umstand gibt einen klaren Hinweis auf die hypothetische Aufgabenteilung im Gesundheitsfall. Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich willig ist, sich im Berufsleben einzusetzen, wie sie betont (Beschwerde S. 8), wird damit nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführerin ist auch insofern nicht zu folgen, als sie geltend macht, im Fall eines Erwerbspensums von 80 % würde sich die benötigte Fremdbetreuung nicht erhöhen (Beschwerde S. 8). Dieser Aspekt ist durchaus zu prüfen. Die entscheidende Frage, wie die ausserfamiliäre Kin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 12 derbetreuung aussähe, müsste sie für mehr als zwei Tage pro Woche gesi- chert sein, vermochte die Beschwerdeführerin nur vage zu beantworten. Ihre Mutter ist selbst erwerbstätig und kann ihr Enkelkind während höchs- tens zwei Tagen pro Woche betreuen. Eine hälftige Teilung der Kinderbe- treuung durch die Ehegatten (Beschwerde S. 8), hätte einen Status der Beschwerdeführerin im Erwerb von 50 % zur Folge, wovon nicht auszuge- hen ist. Eine (allenfalls nebst der Mutter zusätzliche) Betreuung in einer Kita scheint eher unwahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin nicht mehr als einen Tag pro Woche zusätzliche Betreuung benötigen würde und – wie sie selber vorbringt – in den meisten Kitas eineinhalb Tage Betreuung das Minimum sei (vgl. act. II 144/5 Ziff. 3.4). Eine Betreuung durch die Kita ist zudem – vergleicht man die Kosten mit dem (allenfalls) generierten höhe- ren Einkommen – finanziell eher unattraktiv (sie wisse nicht, "ob es rentie- ren würde", was angesichts der in der Regel einkommensabhängigen Tari- fe auch im hypothetischen Fall der … gelten würde). Ebenso wenig über- zeugt das Argument, eine Option sei die Schwägerin, denn es ist nicht ge- sichert, dass diese bereit wäre, zusätzlich zu ihren …. eigenen Kindern, darunter ein Neugeborenes, ein weiteres Baby bzw. Kleinkind zu betreuen. Ferner ist die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht derart an- gespannt, dass eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als 60 % im Gesundheitsfall naheliegend erscheint. Zusammenfassend steht fest, dass der von der Beschwerdegegnerin an- genommene Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Tätigkeit im Haushalt nicht zu beanstanden ist. Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor).
  13. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 13 passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 5.1.2 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesun- de ein … absolviert hätte (vgl. act. II 117/4, 144/5). Die Beschwerdegegne- rin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, Tabelle T17, Ziff. 22 (… und … …), Frauen, Total, von Fr. 7'498.--, was nicht zu beanstanden ist. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86 [Gesundheitswesen], 2018), aufge- rechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2020 (Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Ziff. 86-88 […, … und …], 2018: 101.3; 2020: 103.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 95'422.50 (Fr. 7'498.-- / 40 x 41.6 x 12 / 101.3 x 103.3). 5.2 5.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 6. Juli 2020 als …. in einem Pensum von 40 % tätig (act. II 144/4 Ziff. 3.2); zumutbar wäre ihr ein Pen- sum von 60 % (act. II 144/6 Ziff. 5.1). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 14 dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht auf dem ef- fektiven Einkommen berechnete, sondern gestützt auf die LSE 2018 ermit- telte. Gemäss Tabelle TA1, Ziff. 86 (…), Frauen, Kompetenzniveau 2, von Fr. 5'170.--, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86 [Gesundheitswesen], 2018), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2020 (Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Ziff. 86-88 […, … und …], 2018: 101.3; 2020: 103.3) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt dies ein hypo- thetisches Invalideneinkommen von Fr. 39'477.30 (Fr. 5'170.-- / 40 x 41.6 x 12 / 101.3 x 103.3 x 0.6). 5.3 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 95'422.50 und des Invalideneinkommens von Fr. 39'477.30 resultiert eine Einbusse von Fr. 55'945.20 und damit ein Invaliditätsgrad von 58.62 % (Fr. 55'945.20 / Fr. 95'422.50 x 100) und bei einem Status im Erwerb von 60 % gewichtet von 35.17 % (58.62 / 100 x 60).
  14. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 15 als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Anlässlich der Erhebung vom 30. Oktober 2020 ermittelte die Ab- klärungsfachperson anhand des Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von 20 %, was bei einem Status im Haushalt von 40 % einen gewichteten Invaliditätsgrad von 8 % ergibt. Was die Beschwerdeführerin hiergegeben einwendet (Beschwerde S. 9 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin hat korrekterweise die den Familienangehörigen obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) bei der Bemessung der Höhe der Einschränkungen im Aufgabenbereich berück- sichtigt. Der diesbezüglich angerechnete Umfang der zumutbaren Mithilfe erscheint sachgerecht. Insbesondere ist zu beachten, dass der vollzeitbe- schäftigte Ehemann der Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit seiner Ehefrau – die in diesem Fall im Umfang von 60 % erwerbstätig wäre – einen Teil der Hausarbeit übernehmen müsste (vgl. die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin [act. II 156/5]). Im Krankheitsfall geht die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen zudem weiter als der übliche Umfang. Was die Aufgabenteilung im Einzelnen angeht, erledigt die Beschwerdefüh- rerin gemäss Abklärungsbericht immer noch viele Haushaltsaufgaben allei- ne. Bezüglich des Bereichs "Ernährung" sind die Angaben bei der Erhe- bung berücksichtigt worden, es wurde eine durchschnittliche Erledigung im Bereich Kochen berücksichtigt, d.h. die Beschwerdegegnerin hat berück- sichtigt, dass die Beschwerdeführerin manchmal zu müde ist. Die Kinder- betreuung in der Nacht, die vom Ehemann übernommen wird, fällt nur spo- radisch an, zumal angegeben wurde, das Kind schlafe in der Regel durch. Der Ehemann führt ausschliesslich den Grosseinkauf durch, nimmt die Bö- den auf, wechselt die Bettwäsche, nimmt die alltägliche Reinigung der Küche vor und versorgt die Wäsche. Den Rest erledigen die Eheleute ge- meinsam bzw. sie teilen sich die Aufgaben. Eine unverhältnismässige Be- lastung des Ehemanns lässt sich – anders als in der Beschwerde vorge- bracht wird – aus den vor Ort erhobenen Angaben nicht ableiten. Der Ab- klärungsbericht ist beweiskräftig; klar feststellbare Fehleinschätzungen lie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 16 gen nicht vor. Insgesamt ergibt sich keine Veranlassung, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. 6.3 Bei einem Invaliditätsgrad im Erwerb von 35.17 % und einem Invali- ditätsgrad im Haushalt von 8 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 43 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2021 (vgl. E. 2.5 hiervor) Anspruch auf eine Viertelsrente (act. II 157). Bezüglich der Berechnung der Rentenhöhe (act. II 158 f.) erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Die angefochtenen Verfügungen vom 9., 16. und 23. März 2021 sind somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
  15. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 255 IV bis 200 21 257 IV (3) MAK/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Mai 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 9., 16. und 23. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals am 14. Oktober 2013 wegen Multipler Sklerose bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leis- tungen an (Akten der IVB, [act. II] 2). Die IVB veranlasste eine neurologi- sche und psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 3. Juli 2014 [act. II 36.1]). Weiter gewährte sie berufliche Massnahmen (act. II 42, 52). Die gegen die Verfügung vom 13. April 2015, mit welcher die IVB den Anspruch auf eine Rente abgelehnt hatte (act. II 62), erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 26. November 2015 (IV/2015/419) gut und wies die Sache an die IVB zurück zur weiteren Abklärung (act. II 70). Die IVB veranlasste eine neuropsychologische Be- gutachtung (Gutachten vom 15. April 2016 [act. II 79.1]) und holte Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. September 2016 (act. II

86) und 22. Juni 2017 (act. II 102) sowie einen Abklärungsbericht …./Er- werb vom 28. September 2017 (act. II 117) ein. Mit – unangefochten ge- bliebener – Verfügung vom 22. November 2017 sprach sie der Versicher- ten ab dem 1. Januar 2015 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2017 eine halbe Rente zu (act. II 120). Nach einer Revision (act. II 130) teilte die IVB am 23. Mai 2019 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente (act. II 135). B. Nach der Geburt des Sohnes C.________ am 2. März 2020 (act. II 138/4) holte die IVB im Rahmen einer Revision (act. II 137, 140) einen Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. November 2020 ein (act. II 144). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 145, 150, 152) und einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 5. März 2021 (act. II

156) reduzierte die IVB mit Verfügung vom 9. März 2021 per 1. Mai 2021 die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II 157). Mit Verfügungen vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 3

16. und 23. März 2021 setzte sie die Höhe der Viertelsrente und der Kin- derrente für Sohn C.________ fest (act. II 158 f.). C. Am 7. April 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte das Folgende: Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 9., 16. und 23. März 2021 seien aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr zustehen- den gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine halbe Rente sowie eine halbe Kinderrente für das Kind C.________ zuzusprechen. Eventualiter: Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 9., 16. und

23. März 2021 seien aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weite- rer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2021 schloss die IVB auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 9., 16. und 23. März 2021 (act. II 157 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Ren- tenherabsetzung von einer halben Rente auf eine Viertelsrente ab 1. Mai 2021. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 gel- tenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltli- chen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 6 Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkom- men auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich an- hand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht inva- lid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezem- ber 2021 gültig gewesenen Fassung). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV in der bis

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung). 2.4.1 Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sa- che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 7 dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Er- werbstätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verord- nungsänderung auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom

2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (BGE 147 V 124). 2.4.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 8 2.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 22. November 2017 sprach die IVB der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2015 eine auf einem Invaliditätsgrad von 62 % basierende Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2017 eine auf einem Invaliditätsgrad von 58 % basieren- de halbe Rente zu (act. II 120). Massgebende Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 2.4.4 hiervor) bilden somit die Verfügung vom 22. November 2017 einer- seits und die nunmehr angefochtenen Verfügungen vom 9., 16. und

23. März 2021 andererseits. Nicht zu berücksichtigen ist die Mitteilung vom

23. Mai 2019 (act. II 135), mit welcher der bisherige Rentenanspruch bei unverändertem Invaliditätsgrad von 58 % bestätigt wurde, beruht dieses Ergebnis doch nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. November 2017 (act. II 120) stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige ein, ebenso anlässlich der Rentenrevision im Jahr

2019. Die Beschwerdeführerin meldete mit Schreiben vom 7. November 2019 den errechneten Geburtstermin im März 2020 und stellte für die Zeit nach dem viermonatigen Mutterschaftsurlaub eine Reduktion ihres Arbeits- pensums von 60 % auf 40 % in Aussicht (act. II 136). Die Geburt des Soh- nes C.________ am 2. März 2020 (act. II 138/4) führte somit zu einer geänderten familiären Situation. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem geänderten Status und einem Revisionsgrund aus (E. 2.4.3 hiervor). Der Rentenanspruch ist somit per März 2020 frei zu prü- fen (vgl. E. 2.4.5 hiervor). 3.3 Aus medizinischer Sicht steht fest, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit einer … … zu 60 % zumutbar ist (vgl. act. II 102/8, 117/5 Ziff. 5.1). Bis zur Schwangerschaft war die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitstätig;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 9 sie hätte nach dem Mutterschaftsurlaub auch weiterhin zu 60 % an ihrem Arbeitsplatz arbeiten können. Die Kündigung des bisherigen Arbeitsver- hältnisses und die Aufnahme der Tätigkeit als … … für die … …, mit einem Pensum neu von 40 %, erfolgte nach dem Mutterschaftsurlaub. Die Be- schwerdeführerin gab an, sie hätte am bisherigen Arbeitsplatz weiterhin zu 60 % arbeiten können, habe aber gewusst, dass dies mit dem Kind zu viel werden würde (act. II 144/4 Ziff. 3.2, 3.3). Bezüglich des Gesundheitszu- standes gab sie gegenüber der Abklärungsfachperson an, sie habe even- tuell einen neuen Schub gehabt und deshalb eine Cortisonstosstherapie erhalten. Ein erneutes MRI war zwar anlässlich der Erhebung noch ausste- hend. Eine Therapie wurde jedoch nicht mehr durchgeführt (act. II 144/2 Ziff. 1.1). Neue Arztberichte reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. We- der wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung eingetreten wäre, noch liefern die Akten diesbezüg- liche Anhaltspunkte. Damit steht die Pensumsreduktion im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Ob eine versicher- te Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichter- werbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Metho- de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver- gleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 10 Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Status von 60 % Erwerbs- tätigkeit und 40 % Haushalt aus (act. II 157). Im Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 5. November 2020 (act. II 144) führte die Abklärungsfach- person aus, die Beschwerdeführerin denke, sie würde bei guter Gesundheit mit dem Kind wohl jetzt etwa 60 % arbeiten. Wenn sie nicht erkrankt wäre, hätte sie … studiert und wäre …. Sie hätte auch ein entsprechendes Ein- kommen, eventuell würde sie auch 80 % arbeiten. Oder 100 % und der Ehemann wäre zu Hause. Familienmodelltechnisch seien sie offen. Der Ehemann trete eine neue Stelle als …. im …. an, weiterhin zu 100 %, neu aber ganz in der Nähe des Wohnorts. Finanziell würde es ausreichen. Die Mutter der Beschwerdeführerin hüte das Kind beide Tage, wenn sie arbei- te. Ihre Mutter sei selber auch noch berufstätig. Mehr als die zwei Tage könne sie daher nicht hüten. Wenn die Mutter mal nicht mehr hüten könnte, wüssten sie nicht, ob sie sich eine Kita leisten könnten bzw. ob es rentieren würde. Bei den meisten Kitas müsse man das Kind mindestens 1.5 Tage die Woche abgeben. Eine Option wäre noch die Schwägerin, sie erwarte das …. Kind und sei sowieso daheim. Wahrscheinlich würden sie für einen weiteren Tag Kinderbetreuung die Schwägerin anfragen oder eine Tages- mutter engagieren (act. II 144/5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5) ist bezüglich der Einschätzung, die Beschwerdeführerin würde als Gesunde zu 60 % erwerbstätig sein, nicht von einer "Aussage der ers- ten Stunde" auszugehen, erwähnte die Beschwerdeführerin doch bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 11 anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 30. Oktober 2020 diverse mögli- che Pensen. In der Beschwerde machte sie geltend, die hypothetische Ausbildung im Gesundheitsfall sei nicht berücksichtigt worden. Sie hätte das Studium der … abgeschlossen und danach als … gearbeitet sowie einen entsprechenden Lohn bezogen. Sie erklärte ferner, häufig treffe man in solchen "Akademikerkarrieren" Arbeitspensen von beiden Eltern von je 80 % an; sie machte ausserdem geltend, sie wäre "familienmodelltech- nisch" offen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mit dem Kind zu 80 % arbeitstätig wäre, dies ist jedoch nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ebenso massgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist die allgemeine Lebenserfahrung, die sich in den Statistiken spiegelt. Sie belegen, dass die Geburt eines ersten Kindes in der Regel zu einer deutlichen Reduktion des Arbeitspensums der Mütter führt. Auf die berufliche Situation der Väter hat die Ankunft eines Kindes im Haushalt hingegen keinen bedeutenden Einfluss (vgl. BLÄUER HERRMANN/MURIER, Mütter auf dem Arbeitsmarkt, Zusammenfassung, BFS Aktuell, [Hrsg.] Bundesamt für Statistik, 2016; www.statistik.ch). Dieses Muster zeigt sich denn auch im vorliegenden Fall: Denkbar wäre gewesen, dass die Be- schwerdeführerin ihr bisheriges ausserhäusliches Erwerbspensum von 60 % beibehalten, während der Ehemann sein Pensum um 20 % reduziert hätte, um mehr Betreuungsaufgaben übernehmen zu können. Dies ist je- doch – trotz der grundsätzlichen Offenheit für unterschiedliche Familien- modelle – nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat ihr eigenes Pensum – nicht invaliditätsbedingt (E. 3.3 hiervor) – reduziert und ihr Ehemann arbei- tet als …. zu 100 % in einem …. in der Nähe des Wohnortes. Auch dieser Umstand gibt einen klaren Hinweis auf die hypothetische Aufgabenteilung im Gesundheitsfall. Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich willig ist, sich im Berufsleben einzusetzen, wie sie betont (Beschwerde S. 8), wird damit nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführerin ist auch insofern nicht zu folgen, als sie geltend macht, im Fall eines Erwerbspensums von 80 % würde sich die benötigte Fremdbetreuung nicht erhöhen (Beschwerde S. 8). Dieser Aspekt ist durchaus zu prüfen. Die entscheidende Frage, wie die ausserfamiliäre Kin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 12 derbetreuung aussähe, müsste sie für mehr als zwei Tage pro Woche gesi- chert sein, vermochte die Beschwerdeführerin nur vage zu beantworten. Ihre Mutter ist selbst erwerbstätig und kann ihr Enkelkind während höchs- tens zwei Tagen pro Woche betreuen. Eine hälftige Teilung der Kinderbe- treuung durch die Ehegatten (Beschwerde S. 8), hätte einen Status der Beschwerdeführerin im Erwerb von 50 % zur Folge, wovon nicht auszuge- hen ist. Eine (allenfalls nebst der Mutter zusätzliche) Betreuung in einer Kita scheint eher unwahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin nicht mehr als einen Tag pro Woche zusätzliche Betreuung benötigen würde und – wie sie selber vorbringt – in den meisten Kitas eineinhalb Tage Betreuung das Minimum sei (vgl. act. II 144/5 Ziff. 3.4). Eine Betreuung durch die Kita ist zudem – vergleicht man die Kosten mit dem (allenfalls) generierten höhe- ren Einkommen – finanziell eher unattraktiv (sie wisse nicht, "ob es rentie- ren würde", was angesichts der in der Regel einkommensabhängigen Tari- fe auch im hypothetischen Fall der … gelten würde). Ebenso wenig über- zeugt das Argument, eine Option sei die Schwägerin, denn es ist nicht ge- sichert, dass diese bereit wäre, zusätzlich zu ihren …. eigenen Kindern, darunter ein Neugeborenes, ein weiteres Baby bzw. Kleinkind zu betreuen. Ferner ist die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht derart an- gespannt, dass eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als 60 % im Gesundheitsfall naheliegend erscheint. Zusammenfassend steht fest, dass der von der Beschwerdegegnerin an- genommene Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Tätigkeit im Haushalt nicht zu beanstanden ist. Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 13 passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 5.1.2 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesun- de ein … absolviert hätte (vgl. act. II 117/4, 144/5). Die Beschwerdegegne- rin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, Tabelle T17, Ziff. 22 (… und … …), Frauen, Total, von Fr. 7'498.--, was nicht zu beanstanden ist. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86 [Gesundheitswesen], 2018), aufge- rechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2020 (Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Ziff. 86-88 […, … und …], 2018: 101.3; 2020: 103.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 95'422.50 (Fr. 7'498.-- / 40 x 41.6 x 12 / 101.3 x 103.3). 5.2 5.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 6. Juli 2020 als …. in einem Pensum von 40 % tätig (act. II 144/4 Ziff. 3.2); zumutbar wäre ihr ein Pen- sum von 60 % (act. II 144/6 Ziff. 5.1). Es ist deshalb nicht zu beanstanden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 14 dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht auf dem ef- fektiven Einkommen berechnete, sondern gestützt auf die LSE 2018 ermit- telte. Gemäss Tabelle TA1, Ziff. 86 (…), Frauen, Kompetenzniveau 2, von Fr. 5'170.--, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86 [Gesundheitswesen], 2018), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2020 (Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Ziff. 86-88 […, … und …], 2018: 101.3; 2020: 103.3) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt dies ein hypo- thetisches Invalideneinkommen von Fr. 39'477.30 (Fr. 5'170.-- / 40 x 41.6 x 12 / 101.3 x 103.3 x 0.6). 5.3 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 95'422.50 und des Invalideneinkommens von Fr. 39'477.30 resultiert eine Einbusse von Fr. 55'945.20 und damit ein Invaliditätsgrad von 58.62 % (Fr. 55'945.20 / Fr. 95'422.50 x 100) und bei einem Status im Erwerb von 60 % gewichtet von 35.17 % (58.62 / 100 x 60). 6. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 15 als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Anlässlich der Erhebung vom 30. Oktober 2020 ermittelte die Ab- klärungsfachperson anhand des Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von 20 %, was bei einem Status im Haushalt von 40 % einen gewichteten Invaliditätsgrad von 8 % ergibt. Was die Beschwerdeführerin hiergegeben einwendet (Beschwerde S. 9 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin hat korrekterweise die den Familienangehörigen obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) bei der Bemessung der Höhe der Einschränkungen im Aufgabenbereich berück- sichtigt. Der diesbezüglich angerechnete Umfang der zumutbaren Mithilfe erscheint sachgerecht. Insbesondere ist zu beachten, dass der vollzeitbe- schäftigte Ehemann der Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit seiner Ehefrau – die in diesem Fall im Umfang von 60 % erwerbstätig wäre

– einen Teil der Hausarbeit übernehmen müsste (vgl. die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin [act. II 156/5]). Im Krankheitsfall geht die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen zudem weiter als der übliche Umfang. Was die Aufgabenteilung im Einzelnen angeht, erledigt die Beschwerdefüh- rerin gemäss Abklärungsbericht immer noch viele Haushaltsaufgaben allei- ne. Bezüglich des Bereichs "Ernährung" sind die Angaben bei der Erhe- bung berücksichtigt worden, es wurde eine durchschnittliche Erledigung im Bereich Kochen berücksichtigt, d.h. die Beschwerdegegnerin hat berück- sichtigt, dass die Beschwerdeführerin manchmal zu müde ist. Die Kinder- betreuung in der Nacht, die vom Ehemann übernommen wird, fällt nur spo- radisch an, zumal angegeben wurde, das Kind schlafe in der Regel durch. Der Ehemann führt ausschliesslich den Grosseinkauf durch, nimmt die Bö- den auf, wechselt die Bettwäsche, nimmt die alltägliche Reinigung der Küche vor und versorgt die Wäsche. Den Rest erledigen die Eheleute ge- meinsam bzw. sie teilen sich die Aufgaben. Eine unverhältnismässige Be- lastung des Ehemanns lässt sich – anders als in der Beschwerde vorge- bracht wird – aus den vor Ort erhobenen Angaben nicht ableiten. Der Ab- klärungsbericht ist beweiskräftig; klar feststellbare Fehleinschätzungen lie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 16 gen nicht vor. Insgesamt ergibt sich keine Veranlassung, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. 6.3 Bei einem Invaliditätsgrad im Erwerb von 35.17 % und einem Invali- ditätsgrad im Haushalt von 8 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 43 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2021 (vgl. E. 2.5 hiervor) Anspruch auf eine Viertelsrente (act. II 157). Bezüglich der Berechnung der Rentenhöhe (act. II 158 f.) erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Die angefochtenen Verfügungen vom 9., 16. und 23. März 2021 sind somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/255, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.