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200 2021 249

Bern VerwG · 2021-03-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. März 2021

Sachverhalt

A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. August 2019 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 12. August 2019 einen An- trag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern West [ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 255 ff.). Daraufhin richtete die ALK Unia ab dem 1. Oktober 2019 Taggelder in der Höhe von Fr. 198.15 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 6'143.-- (AB 241) aus. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (AB 69 ff.) forderte die ALK Unia zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Kontrollperiode Juni 2020 im Betrag von Fr. 1'278.20 zurück. Als Begründung führte sie aus, der Versicherte sei für die Kontrollperiode Juni 2020 mit einem Betrag von ins- gesamt Fr. 2'664.20 entschädigt worden. Mit Brief vom 21. September 2020 habe die Kasse die fehlenden Unterlagen eingefordert und festge- stellt, dass der Versicherte ab 22. Juni 2020 einen zumutbaren Zwischen- verdienst angetreten habe. Der Versicherte habe in dieser Zeit lediglich Anspruch auf Fr. 1'386.--, was zu einer Rückforderung von Fr. 1'278.20 führe. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 68) wies die ALK Unia mit Entscheid vom 29. März 2021 (AB 47 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. April 2021 (Postaufgabe) Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie das Absehen von der Rückforderung von Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, das Beschwerdeverfahren sei infolge Wiedererwägungsentscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 3 pendente lite vom 4. Mai 2021 als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Mai 2021 stellte die Instruktions- richterin fest, dass die Beschwerdegegnerin die Rückforderung von ur- sprünglich Fr. 1'278.20 auf Fr. 1'058.75 reduziert habe. Der dahingehende Wiedererwägungsentscheid vom 4. Mai 2021 werde im vorliegenden Ver- fahren im Sinne eines Antrags entgegengenommen. Überdies stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das Verfahren nur in jenem Umfang gegen- standslos geworden sei, um den die Beschwerdegegnerin die Rückforde- rung reduziert habe. Im Umfang von Fr. 1'058.75 sei die Rückforderung weiterhin umstritten. Sie setzte dem Beschwerdeführer Frist bis am 25. Mai 2021, mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte. Der Beschwerdefüh- rer liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (AB 47 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslo- senentschädigung für die Kontrollperiode Juni 2020 im Betrag von Fr. 1'058.75 (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Mai 2021).

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leis- tungen ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4 nach Art. 25 ATSG. 2.2 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 5 2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfü- gungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In die- sem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung auf- grund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wie- dererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 6 unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 3. 3.1 In der Kontrollperiode Juni 2020 erwirtschaftete der Beschwerdefüh- rer ab 22. Juni 2020 bei der B.________ AG einen Zwischenverdienst. Für den Monat Juni 2020 wurden ihm Taggeldleistungen der Arbeitslosenversi- cherung im Betrag von insgesamt Fr. 2'664.20 ausgerichtet (AB 109).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 7 Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2020" gab er unter Punkt 10 an, dass er am 22. Juni 2020 eine Arbeit auf- genommen habe und nicht mehr arbeitslos gewesen sei (AB 118). Eine Abmeldung beim RAV per 21. Juni 2020 erfolgte jedoch nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Formulare "Angaben der versicherten Person" weiterhin zustellte (AB 98 ff., 48). Dieser retournierte die Formulare nicht und nahm diesbezüglich mit der Beschwerdegegnerin auch nicht Rücksprache. In der Folge sandte sie ihm am 21. September 2020 ein Erinnerungsschreiben (AB 106). Aufgrund seiner Antwort vom

24. September 2020 (AB 105) und den Formularen "Bescheinigung über Zwischenverdienst" für die Monate Juni bis August 2020 der B.________ AG vom 28. September 2020 (AB 90 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass dem Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Juni 2020 zu viele Leistungen ausgerichtet worden waren. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Höhe der ausbezahlten Tag- geldleistungen unrichtig gewesen und die Auszahlung irrtümlich erfolgt sei- en (Eingabe vom 4. Mai 2021, S. 6 f. Ziff. 12, in den Gerichtsakten). Dies ist unbestritten und auch anhand der Akten erstellt. Die Höhe der Rückforde- rung von Fr. 1'058.75 (vgl. AB 81 f., Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

4. Mai 2021, prozessleitende Verfügung vom 10. Mai 2021) ist ebenfalls unbestritten. Auch die Unterlagen geben keinen Anlass für eine Korrektur. Ferner steht ausser Frage, dass die Berichtigung der Taggeldabrechnun- gen von erheblicher Bedeutung war (bei punktuellen Leistungen liegt die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken; BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2), weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos verfüg- ten) Taggeldleistungen des Monats Juni 2020 im Rahmen der Wiederer- wägung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zulässig war. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die zu hohe Auszahlung von Arbeits- losenentschädigung nach Erhalt der Antwort des Beschwerdeführers vom

24. September 2020 (AB 105) und den Formularen "Bescheinigung über Zwischenverdienst" für die Monate Juni bis August 2020 der B.________ AG vom 28. September 2020 (AB 90 ff.) bemerkt. Da sie am 2. Oktober 2020 die Rückerstattung verfügt hat (AB 69 ff.) und es um Leistungen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 8 Juni 2020 geht, ist die Rückforderung sowohl in der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG massgebenden relativen als auch in der absoluten Frist geltend ge- macht worden. Der Rückforderungsanspruch ist mithin nicht verwirkt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe ihn kein Verschulden an der zu hohen Leistungsausrichtung. Diese sei auf ein Nichtbeachten der effektiven Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2020" durch die Beschwerde- gegnerin zurückzuführen. Dieser Umstand ist unerheblich. Rechtspre- chungsgemäss sind unrechtmässig bezogene Leistungen unabhängig von einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Ein Verschulden wird dem Be- schwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorge- worfen. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe diese Fr. 1'300.-- nicht (mehr), das sei für ihn sehr viel Geld (vgl. Beschwerde). Dieser Ein- wand verfängt nicht. Wenn – wie vorliegend – die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind, erübrigt sich grundsätzlich die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschut- zes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft des in Wiedererwägung gezogenen Verwaltungsakts (vgl. BGE 138 V 258 E. 6 S. 269; MARGIT MO- SER-SZELESS, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des ass- urances sociales, 2018, Art. 53 N. 38 f.). Vorbehalten sind nur jene Situati- onen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 138 V 258 E. 6 S. 269 f., 144 V 127 E. 6.4 S. 138), was vorliegend mit Bezug auf das Erfordernis einer getätigten und ausgewiesenen Disposi- tion (vgl. E. 2.4 hiervor) ohne weiteres zu verneinen ist. Der blosse Ver- brauch von Geldmitteln für den Lebensunterhalt stellt keine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition dar (ARV 2017 S. 317 E. 4). Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, spätestens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein Erlassgesuch zu stellen; für einen allfälligen Erlass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 9 Rückforderung wäre vorausgesetzt, dass er die Leistungen in gutem Glau- ben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 4 vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 4 vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (AB 47 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslo- senentschädigung für die Kontrollperiode Juni 2020 im Betrag von Fr. 1'058.75 (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Mai 2021). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leis- tungen ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4 nach Art. 25 ATSG. 2.2 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 5 2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfü- gungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In die- sem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung auf- grund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wie- dererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 6 unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
  5. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
  6. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;
  7. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
  8. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und
  9. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4).
  10. 3.1 In der Kontrollperiode Juni 2020 erwirtschaftete der Beschwerdefüh- rer ab 22. Juni 2020 bei der B.________ AG einen Zwischenverdienst. Für den Monat Juni 2020 wurden ihm Taggeldleistungen der Arbeitslosenversi- cherung im Betrag von insgesamt Fr. 2'664.20 ausgerichtet (AB 109). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 7 Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2020" gab er unter Punkt 10 an, dass er am 22. Juni 2020 eine Arbeit auf- genommen habe und nicht mehr arbeitslos gewesen sei (AB 118). Eine Abmeldung beim RAV per 21. Juni 2020 erfolgte jedoch nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Formulare "Angaben der versicherten Person" weiterhin zustellte (AB 98 ff., 48). Dieser retournierte die Formulare nicht und nahm diesbezüglich mit der Beschwerdegegnerin auch nicht Rücksprache. In der Folge sandte sie ihm am 21. September 2020 ein Erinnerungsschreiben (AB 106). Aufgrund seiner Antwort vom
  11. September 2020 (AB 105) und den Formularen "Bescheinigung über Zwischenverdienst" für die Monate Juni bis August 2020 der B.________ AG vom 28. September 2020 (AB 90 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass dem Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Juni 2020 zu viele Leistungen ausgerichtet worden waren. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Höhe der ausbezahlten Tag- geldleistungen unrichtig gewesen und die Auszahlung irrtümlich erfolgt sei- en (Eingabe vom 4. Mai 2021, S. 6 f. Ziff. 12, in den Gerichtsakten). Dies ist unbestritten und auch anhand der Akten erstellt. Die Höhe der Rückforde- rung von Fr. 1'058.75 (vgl. AB 81 f., Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
  12. Mai 2021, prozessleitende Verfügung vom 10. Mai 2021) ist ebenfalls unbestritten. Auch die Unterlagen geben keinen Anlass für eine Korrektur. Ferner steht ausser Frage, dass die Berichtigung der Taggeldabrechnun- gen von erheblicher Bedeutung war (bei punktuellen Leistungen liegt die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken; BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2), weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos verfüg- ten) Taggeldleistungen des Monats Juni 2020 im Rahmen der Wiederer- wägung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zulässig war. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die zu hohe Auszahlung von Arbeits- losenentschädigung nach Erhalt der Antwort des Beschwerdeführers vom
  13. September 2020 (AB 105) und den Formularen "Bescheinigung über Zwischenverdienst" für die Monate Juni bis August 2020 der B.________ AG vom 28. September 2020 (AB 90 ff.) bemerkt. Da sie am 2. Oktober 2020 die Rückerstattung verfügt hat (AB 69 ff.) und es um Leistungen von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 8 Juni 2020 geht, ist die Rückforderung sowohl in der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG massgebenden relativen als auch in der absoluten Frist geltend ge- macht worden. Der Rückforderungsanspruch ist mithin nicht verwirkt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe ihn kein Verschulden an der zu hohen Leistungsausrichtung. Diese sei auf ein Nichtbeachten der effektiven Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2020" durch die Beschwerde- gegnerin zurückzuführen. Dieser Umstand ist unerheblich. Rechtspre- chungsgemäss sind unrechtmässig bezogene Leistungen unabhängig von einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Ein Verschulden wird dem Be- schwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorge- worfen. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe diese Fr. 1'300.-- nicht (mehr), das sei für ihn sehr viel Geld (vgl. Beschwerde). Dieser Ein- wand verfängt nicht. Wenn – wie vorliegend – die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind, erübrigt sich grundsätzlich die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschut- zes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft des in Wiedererwägung gezogenen Verwaltungsakts (vgl. BGE 138 V 258 E. 6 S. 269; MARGIT MO- SER-SZELESS, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des ass- urances sociales, 2018, Art. 53 N. 38 f.). Vorbehalten sind nur jene Situati- onen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 138 V 258 E. 6 S. 269 f., 144 V 127 E. 6.4 S. 138), was vorliegend mit Bezug auf das Erfordernis einer getätigten und ausgewiesenen Disposi- tion (vgl. E. 2.4 hiervor) ohne weiteres zu verneinen ist. Der blosse Ver- brauch von Geldmitteln für den Lebensunterhalt stellt keine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition dar (ARV 2017 S. 317 E. 4). Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, spätestens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein Erlassgesuch zu stellen; für einen allfälligen Erlass der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 9 Rückforderung wäre vorausgesetzt, dass er die Leistungen in gutem Glau- ben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  14. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 10
  17. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 249 ALV MAK/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 16. November 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. August 2019 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 12. August 2019 einen An- trag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern West [ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 255 ff.). Daraufhin richtete die ALK Unia ab dem 1. Oktober 2019 Taggelder in der Höhe von Fr. 198.15 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 6'143.-- (AB 241) aus. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (AB 69 ff.) forderte die ALK Unia zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Kontrollperiode Juni 2020 im Betrag von Fr. 1'278.20 zurück. Als Begründung führte sie aus, der Versicherte sei für die Kontrollperiode Juni 2020 mit einem Betrag von ins- gesamt Fr. 2'664.20 entschädigt worden. Mit Brief vom 21. September 2020 habe die Kasse die fehlenden Unterlagen eingefordert und festge- stellt, dass der Versicherte ab 22. Juni 2020 einen zumutbaren Zwischen- verdienst angetreten habe. Der Versicherte habe in dieser Zeit lediglich Anspruch auf Fr. 1'386.--, was zu einer Rückforderung von Fr. 1'278.20 führe. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 68) wies die ALK Unia mit Entscheid vom 29. März 2021 (AB 47 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. April 2021 (Postaufgabe) Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie das Absehen von der Rückforderung von Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, das Beschwerdeverfahren sei infolge Wiedererwägungsentscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 3 pendente lite vom 4. Mai 2021 als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Mai 2021 stellte die Instruktions- richterin fest, dass die Beschwerdegegnerin die Rückforderung von ur- sprünglich Fr. 1'278.20 auf Fr. 1'058.75 reduziert habe. Der dahingehende Wiedererwägungsentscheid vom 4. Mai 2021 werde im vorliegenden Ver- fahren im Sinne eines Antrags entgegengenommen. Überdies stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das Verfahren nur in jenem Umfang gegen- standslos geworden sei, um den die Beschwerdegegnerin die Rückforde- rung reduziert habe. Im Umfang von Fr. 1'058.75 sei die Rückforderung weiterhin umstritten. Sie setzte dem Beschwerdeführer Frist bis am 25. Mai 2021, mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte. Der Beschwerdefüh- rer liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 4 vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (AB 47 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslo- senentschädigung für die Kontrollperiode Juni 2020 im Betrag von Fr. 1'058.75 (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Mai 2021). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leis- tungen ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4 nach Art. 25 ATSG. 2.2 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 5 2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfü- gungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In die- sem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung auf- grund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wie- dererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 6 unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 3. 3.1 In der Kontrollperiode Juni 2020 erwirtschaftete der Beschwerdefüh- rer ab 22. Juni 2020 bei der B.________ AG einen Zwischenverdienst. Für den Monat Juni 2020 wurden ihm Taggeldleistungen der Arbeitslosenversi- cherung im Betrag von insgesamt Fr. 2'664.20 ausgerichtet (AB 109).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 7 Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2020" gab er unter Punkt 10 an, dass er am 22. Juni 2020 eine Arbeit auf- genommen habe und nicht mehr arbeitslos gewesen sei (AB 118). Eine Abmeldung beim RAV per 21. Juni 2020 erfolgte jedoch nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Formulare "Angaben der versicherten Person" weiterhin zustellte (AB 98 ff., 48). Dieser retournierte die Formulare nicht und nahm diesbezüglich mit der Beschwerdegegnerin auch nicht Rücksprache. In der Folge sandte sie ihm am 21. September 2020 ein Erinnerungsschreiben (AB 106). Aufgrund seiner Antwort vom

24. September 2020 (AB 105) und den Formularen "Bescheinigung über Zwischenverdienst" für die Monate Juni bis August 2020 der B.________ AG vom 28. September 2020 (AB 90 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass dem Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Juni 2020 zu viele Leistungen ausgerichtet worden waren. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Höhe der ausbezahlten Tag- geldleistungen unrichtig gewesen und die Auszahlung irrtümlich erfolgt sei- en (Eingabe vom 4. Mai 2021, S. 6 f. Ziff. 12, in den Gerichtsakten). Dies ist unbestritten und auch anhand der Akten erstellt. Die Höhe der Rückforde- rung von Fr. 1'058.75 (vgl. AB 81 f., Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

4. Mai 2021, prozessleitende Verfügung vom 10. Mai 2021) ist ebenfalls unbestritten. Auch die Unterlagen geben keinen Anlass für eine Korrektur. Ferner steht ausser Frage, dass die Berichtigung der Taggeldabrechnun- gen von erheblicher Bedeutung war (bei punktuellen Leistungen liegt die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken; BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2), weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos verfüg- ten) Taggeldleistungen des Monats Juni 2020 im Rahmen der Wiederer- wägung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zulässig war. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die zu hohe Auszahlung von Arbeits- losenentschädigung nach Erhalt der Antwort des Beschwerdeführers vom

24. September 2020 (AB 105) und den Formularen "Bescheinigung über Zwischenverdienst" für die Monate Juni bis August 2020 der B.________ AG vom 28. September 2020 (AB 90 ff.) bemerkt. Da sie am 2. Oktober 2020 die Rückerstattung verfügt hat (AB 69 ff.) und es um Leistungen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 8 Juni 2020 geht, ist die Rückforderung sowohl in der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG massgebenden relativen als auch in der absoluten Frist geltend ge- macht worden. Der Rückforderungsanspruch ist mithin nicht verwirkt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe ihn kein Verschulden an der zu hohen Leistungsausrichtung. Diese sei auf ein Nichtbeachten der effektiven Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2020" durch die Beschwerde- gegnerin zurückzuführen. Dieser Umstand ist unerheblich. Rechtspre- chungsgemäss sind unrechtmässig bezogene Leistungen unabhängig von einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Ein Verschulden wird dem Be- schwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorge- worfen. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe diese Fr. 1'300.-- nicht (mehr), das sei für ihn sehr viel Geld (vgl. Beschwerde). Dieser Ein- wand verfängt nicht. Wenn – wie vorliegend – die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind, erübrigt sich grundsätzlich die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschut- zes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft des in Wiedererwägung gezogenen Verwaltungsakts (vgl. BGE 138 V 258 E. 6 S. 269; MARGIT MO- SER-SZELESS, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des ass- urances sociales, 2018, Art. 53 N. 38 f.). Vorbehalten sind nur jene Situati- onen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 138 V 258 E. 6 S. 269 f., 144 V 127 E. 6.4 S. 138), was vorliegend mit Bezug auf das Erfordernis einer getätigten und ausgewiesenen Disposi- tion (vgl. E. 2.4 hiervor) ohne weiteres zu verneinen ist. Der blosse Ver- brauch von Geldmitteln für den Lebensunterhalt stellt keine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition dar (ARV 2017 S. 317 E. 4). Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, spätestens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein Erlassgesuch zu stellen; für einen allfälligen Erlass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 9 Rückforderung wäre vorausgesetzt, dass er die Leistungen in gutem Glau- ben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/249, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.