Einspracheentscheide vom 3. und 24. März 2021
Sachverhalt
A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 9. September 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 50% an und stellte am 5. Oktober 2020 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 199 f.; Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 84 ff.). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 (act. IIA 154) informierte das AVA die Versicherte darüber, dass für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs zu wenig Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien und gab ihr unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen Gelegenheit, diese bis am 4. November 2020 nachzureichen oder die ungenügenden Arbeits- bemühungen zu begründen. Ferner wurde die Versicherte gleichentags darauf aufmerksam gemacht, dass sie bislang keinen Nachweis der Ar- beitsbemühungen für den Monat September 2020 eingereicht habe (act. IIA 153); sie erhielt – wiederum unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflicht- verletzungen – Gelegenheit, sich bis am 4. November 2020 zum Sachver- halt zu äussern. Nachdem die Versicherte am 2. November 2020 zu beiden Schreiben Stellung genommen hatte (act. IIA 150 f.), verfügte das AVA am
13. November 2020 (act. IIA 143 ff.) wegen ungenügenden Arbeits- bemühungen vor Antragsstellung zehn Einstelltage ab dem 9. September
2020. Im weiteren Verlauf wurde die Versicherte am 18. November 2020 (act. IIA 142) darauf aufmerksam gemacht, dass sie bislang keinen Nach- weis der Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 eingereicht habe und es wurde ihr – erneut unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtver- letzungen – Gelegenheit gegeben, sich bis am 30. November 2020 zum Sachverhalt zu äussern. Dieser Gelegenheit kam die Versicherte mit E-Mail vom 20. November 2020 (act. IIA 139) nach. Am 26. November 2020 ver- fügte das AVA wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode September 2020) sechs Einstelltage ab dem 1. Oktober 2020 (act. IIA 136 ff.). Gleichentags verfügte das AVA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 3 wegen zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslo- sigkeit (Kontrollperiode Oktober 2020) vier Einstelltage ab dem 1. Novem- ber 2020 (act. IIA 133 ff.). Die gegen die Verfügung vom 13. November 2020 (act. IIA 143 ff.) erhobe- ne Einsprache (act. IIA 128) wies das AVA mit Entscheid vom 3. März 2021 (act. IIA 59 ff.) ab. In einem weiteren Entscheid vom 24. März 2021 (act. IIA 52 ff.) wies das AVA die gegen die Verfügung vom 26. November 2020 (act. IIA 136 ff.; Kontrollperiode September 2020) erhobene Einsprache (act. IIA 120 f.) ab. Im gleichen Entscheid wurde dagegen die gegen die Verfügung vom 26. November 2020 (act. IIA 133 ff.; Kontrollperiode Okto- ber 2020) erhobene Einsprache (act. IIA 120 f.) gutgeheissen und die ver- fügte Sanktion aufgehoben. B. Gegen die Einspracheentscheide vom 3. und 24. März 2021 erhob die Ver- sicherte am 31. März 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Einspracheentscheide vom 3. März 2021 (act. IIA 59 ff.) und vom 24. März 2021 (act. IIA 52 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für zehn Tage resp. wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode September 2020) für sechs Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Soweit im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2021 (act. IIA 52 ff.) die gegen die Verfügung vom 26. November 2020 (act. IIA 133 ff.; Kontrollperiode Oktober 2020) erhobene Einsprache gutgeheissen worden ist, erwuchs der Entscheid in Teilrechtskraft (BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358, 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Dies bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von insgesamt 16 Tagen (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.3 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 6 nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.4 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung (vgl. E. 2.2 hiervor) ist praxisgemäss auf die Kündigungsfrist abzustellen, wobei derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem die versicherte Per- son Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE, B314; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>). Die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses (vgl. act. IIA 174 Art. 4) erfolgte durch die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2020 unter Ein- haltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. August 2020 (act. IIA 182). Anschliessend meldete sie sich am 9. September 2020 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 199 f.), wobei sie ab dem 1. September 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob (act. II 82, Ziff. 2). Folglich sind vorliegend – wie vom Beschwerdegegner in der Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 11
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 13 November 2020 (act. IIA 143 ff.) zutreffend festgehalten – die Arbeits- bemühungen zwischen dem 9. Juni und 8. September 2020 massgebend. In dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin insgesamt bloss drei Bewerbun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 7 gen getätigt (act. IIA 183 f.). Weitere Bewerbungen erfolgten unbestritte- nermassen nicht. Mit Blick auf die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528), sind die Arbeitsbemühungen der Be- schwerdeführerin damit im massgebenden Zeitraum von drei Monaten offenkundig ungenügend. 3.2 Als Entschuldigungsgrund für die unterlassenen Arbeitsbemühun- gen führt die Beschwerdeführerin in erster Linie gesundheitliche Beschwer- den an, was nicht überzeugend ist. Ein Arztzeugnis, das in der massge- benden Zeit vom 9. Juni bis 8. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würde, findet sich in den Akten nicht und wurde auch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Die Arztzeugnisse von Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom
E. 14 Oktober und 2. November 2020 (act. IIA 148), in welchen eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, betreffen die Zeit vom 13. Oktober bis 22. November 2020. Daraus kann – wie der Beschwerdegegner zutref- fend ausführte (act. IIA 61) – keine Arbeitsunfähigkeit in der hier massge- benden Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Anfang September 2020 abge- leitet werden. Auch im Bericht vom 18. März 2021 (Beschwerdebeilage [act. I] 9) attestierte Dr. med. B.________, bei welcher die Beschwerdefüh- rerin seit 7. April 2020 in Behandlung ist, keine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von Juni bis Anfang September 2020. Sie bestätigte vielmehr die ab Oktober 2020 attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 4). Eine gesundheitlich bedingte Verhinderung von Stellenbewerbungen in den Mo- naten Juni bis am 8. September 2020 ist damit nicht erstellt. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlenden Arbeitsbemühungen zudem mit der vor und während ihrer Kündigungsfrist bestehenden schweren Arbeitssituation begründet (hohe Präsenzzeit von bis zu 26 Stunden, Einzeleinsatz im Dop- peldienst, Probleme mit dem Arbeitgeber [Mobbing]; Beschwerde S. 1 f.; vgl. auch act. IIA 120), ändert dies vorliegend nichts. Zwar ist es aufgrund der einlässlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin durchaus nach- vollziehbar, dass dies eine belastende Zeit für sie darstellte. Diese Belas- tungen haben sie jedoch nicht davon befreit, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Auch in einer solchen Zeit kann mit Blick auf die in der Ar- beitslosenversicherung geltende Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.1 f.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 8 hiervor) ein Minimum an Bewerbungen erwartet werden, wobei bloss drei Bewerbungen in drei Monaten mit Blick auf die gesamten Umstände klar ungenügend sind (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für ihre fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung keine überzeu- genden Entschuldigungsgründe vorzubringen vermag. Mit dem Beschwer- degegner ist im Ergebnis von ungenügenden Arbeitsbemühungen im massgebenden Beobachtungszeitraum vom 9. Juni bis 8. September 2020 auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Schadenminderungs- pflicht (E. 2.1 f. hiervor) nur ungenügend nachgekommen, womit die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 4. 4.1 Vorliegend ist sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für September 2020 überhaupt keine Arbeitsbemühungen eingereicht hat. 4.2 Zu prüfen ist wiederum, ob ein entschuldbarer Grund (vgl. E. 2.3 f. hiervor) für die fehlenden Arbeitsbemühungen gegeben ist. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin erneut geltend, dass sie gesundheitsbedingt im September 2020 keine Bewerbungen habe tätigen können. Diesen Aus- führungen kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden, da für diese Zeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Eine solche wurde – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) – erst ab dem 13. Oktober 2020 attestiert (act. IIA 148; act. I 9). Dass bereits vor dem 13. Oktober 2020 eine Arbeits- unfähigkeit bestanden hat, ist damit – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin – nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin wäre es damit zumutbar gewesen, trotz der erwähnten gesundheitlichen Probleme Bewerbungen zu tätigen. Auch dass die Beschwerdeführerin vom 21. Sep- tember bis 3. Oktober 2020 in den Ferien war (act. II 60), stellt keinen ent- schuldbaren Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen dar, zumal sie vor Ferienbeginn gut drei Wochen Zeit hatte um Bewerbungen zu schrei- ben. Darüber hinaus verbrachte sie ihre Ferien zuhause (act. II 6), weshalb die Möglichkeit zur Stellensuche in dieser Zeit nicht wesentlich einge- schränkt war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 9 4.3 Damit ist auch für September 2020 kein entschuldbarer Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen ausgewiesen, womit der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auch für diese Zeit zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 5. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktio- nen von zehn resp. sechs Einstelltagen. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er- messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set- zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin we- gen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Ein- stellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.A/3 [ungenügende Ar- beitsbemühungen während der Kündigungsfrist ab 3-monatiger Kündi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 10 gungsfrist: 9 - 12 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Dabei hat der Beschwerde- gegner die Gesamtsituation durchaus berücksichtigt. Namentlich hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeit vom 9. Juni bis 8. September 2020 sowohl gesundheit- lich als auch aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz eine schwierige Zeit durchgemacht hat (act. IIA 61 f.). Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von zehn Tagen zu bestätigen ist. 5.2.2 Im Zusammenhang mit den fehlenden Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2020 hat der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei ebenfalls an dem vom seco herausgegebenen „Ein- stellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.D/1 [erstmals keine Ar- beitsbemühungen während der Kontrollperiode: 5 - 9 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände und dabei auch auf das frühere Fehlverhalten (vgl. 5.2.1 hiervor) erweist sich das Einstellmass als wohlwollend. Dabei wurden insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin ausreichend berücksichtigt (act. IIA 54). Es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzu- greifen. Damit ist die verfügte Einstelldauer von sechs Tag ebenfalls zu bestätigen. 5.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen die Einspracheentscheide vom 3. und 24. März 2021 erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Einspracheentscheide vom 3. März 2021 (act. IIA 59 ff.) und vom 24. März 2021 (act. IIA 52 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für zehn Tage resp. wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode September 2020) für sechs Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Soweit im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2021 (act. IIA 52 ff.) die gegen die Verfügung vom 26. November 2020 (act. IIA 133 ff.; Kontrollperiode Oktober 2020) erhobene Einsprache gutgeheissen worden ist, erwuchs der Entscheid in Teilrechtskraft (BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358, 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Dies bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von insgesamt 16 Tagen (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.3 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 6 nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.4 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
- 3.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung (vgl. E. 2.2 hiervor) ist praxisgemäss auf die Kündigungsfrist abzustellen, wobei derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem die versicherte Per- son Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE, B314; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>). Die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses (vgl. act. IIA 174 Art. 4) erfolgte durch die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2020 unter Ein- haltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. August 2020 (act. IIA 182). Anschliessend meldete sie sich am 9. September 2020 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 199 f.), wobei sie ab dem 1. September 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob (act. II 82, Ziff. 2). Folglich sind vorliegend – wie vom Beschwerdegegner in der Verfügung vom
- November 2020 (act. IIA 143 ff.) zutreffend festgehalten – die Arbeits- bemühungen zwischen dem 9. Juni und 8. September 2020 massgebend. In dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin insgesamt bloss drei Bewerbun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 7 gen getätigt (act. IIA 183 f.). Weitere Bewerbungen erfolgten unbestritte- nermassen nicht. Mit Blick auf die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528), sind die Arbeitsbemühungen der Be- schwerdeführerin damit im massgebenden Zeitraum von drei Monaten offenkundig ungenügend. 3.2 Als Entschuldigungsgrund für die unterlassenen Arbeitsbemühun- gen führt die Beschwerdeführerin in erster Linie gesundheitliche Beschwer- den an, was nicht überzeugend ist. Ein Arztzeugnis, das in der massge- benden Zeit vom 9. Juni bis 8. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würde, findet sich in den Akten nicht und wurde auch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Die Arztzeugnisse von Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom
- Oktober und 2. November 2020 (act. IIA 148), in welchen eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, betreffen die Zeit vom 13. Oktober bis 22. November 2020. Daraus kann – wie der Beschwerdegegner zutref- fend ausführte (act. IIA 61) – keine Arbeitsunfähigkeit in der hier massge- benden Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Anfang September 2020 abge- leitet werden. Auch im Bericht vom 18. März 2021 (Beschwerdebeilage [act. I] 9) attestierte Dr. med. B.________, bei welcher die Beschwerdefüh- rerin seit 7. April 2020 in Behandlung ist, keine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von Juni bis Anfang September 2020. Sie bestätigte vielmehr die ab Oktober 2020 attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 4). Eine gesundheitlich bedingte Verhinderung von Stellenbewerbungen in den Mo- naten Juni bis am 8. September 2020 ist damit nicht erstellt. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlenden Arbeitsbemühungen zudem mit der vor und während ihrer Kündigungsfrist bestehenden schweren Arbeitssituation begründet (hohe Präsenzzeit von bis zu 26 Stunden, Einzeleinsatz im Dop- peldienst, Probleme mit dem Arbeitgeber [Mobbing]; Beschwerde S. 1 f.; vgl. auch act. IIA 120), ändert dies vorliegend nichts. Zwar ist es aufgrund der einlässlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin durchaus nach- vollziehbar, dass dies eine belastende Zeit für sie darstellte. Diese Belas- tungen haben sie jedoch nicht davon befreit, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Auch in einer solchen Zeit kann mit Blick auf die in der Ar- beitslosenversicherung geltende Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.1 f. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 8 hiervor) ein Minimum an Bewerbungen erwartet werden, wobei bloss drei Bewerbungen in drei Monaten mit Blick auf die gesamten Umstände klar ungenügend sind (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für ihre fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung keine überzeu- genden Entschuldigungsgründe vorzubringen vermag. Mit dem Beschwer- degegner ist im Ergebnis von ungenügenden Arbeitsbemühungen im massgebenden Beobachtungszeitraum vom 9. Juni bis 8. September 2020 auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Schadenminderungs- pflicht (E. 2.1 f. hiervor) nur ungenügend nachgekommen, womit die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.
- 4.1 Vorliegend ist sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für September 2020 überhaupt keine Arbeitsbemühungen eingereicht hat. 4.2 Zu prüfen ist wiederum, ob ein entschuldbarer Grund (vgl. E. 2.3 f. hiervor) für die fehlenden Arbeitsbemühungen gegeben ist. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin erneut geltend, dass sie gesundheitsbedingt im September 2020 keine Bewerbungen habe tätigen können. Diesen Aus- führungen kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden, da für diese Zeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Eine solche wurde – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) – erst ab dem 13. Oktober 2020 attestiert (act. IIA 148; act. I 9). Dass bereits vor dem 13. Oktober 2020 eine Arbeits- unfähigkeit bestanden hat, ist damit – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin – nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin wäre es damit zumutbar gewesen, trotz der erwähnten gesundheitlichen Probleme Bewerbungen zu tätigen. Auch dass die Beschwerdeführerin vom 21. Sep- tember bis 3. Oktober 2020 in den Ferien war (act. II 60), stellt keinen ent- schuldbaren Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen dar, zumal sie vor Ferienbeginn gut drei Wochen Zeit hatte um Bewerbungen zu schrei- ben. Darüber hinaus verbrachte sie ihre Ferien zuhause (act. II 6), weshalb die Möglichkeit zur Stellensuche in dieser Zeit nicht wesentlich einge- schränkt war. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 9 4.3 Damit ist auch für September 2020 kein entschuldbarer Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen ausgewiesen, womit der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auch für diese Zeit zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
- Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktio- nen von zehn resp. sechs Einstelltagen. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er- messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set- zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin we- gen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Ein- stellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.A/3 [ungenügende Ar- beitsbemühungen während der Kündigungsfrist ab 3-monatiger Kündi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 10 gungsfrist: 9 - 12 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Dabei hat der Beschwerde- gegner die Gesamtsituation durchaus berücksichtigt. Namentlich hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeit vom 9. Juni bis 8. September 2020 sowohl gesundheit- lich als auch aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz eine schwierige Zeit durchgemacht hat (act. IIA 61 f.). Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von zehn Tagen zu bestätigen ist. 5.2.2 Im Zusammenhang mit den fehlenden Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2020 hat der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei ebenfalls an dem vom seco herausgegebenen „Ein- stellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.D/1 [erstmals keine Ar- beitsbemühungen während der Kontrollperiode: 5 - 9 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände und dabei auch auf das frühere Fehlverhalten (vgl. 5.2.1 hiervor) erweist sich das Einstellmass als wohlwollend. Dabei wurden insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin ausreichend berücksichtigt (act. IIA 54). Es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzu- greifen. Damit ist die verfügte Einstelldauer von sechs Tag ebenfalls zu bestätigen. 5.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen die Einspracheentscheide vom 3. und 24. März 2021 erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 11 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 244 ALV und 200 21 245 ALV (2) KNB/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheide vom 3. und 24. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 9. September 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 50% an und stellte am 5. Oktober 2020 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 199 f.; Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 84 ff.). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 (act. IIA 154) informierte das AVA die Versicherte darüber, dass für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs zu wenig Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien und gab ihr unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen Gelegenheit, diese bis am 4. November 2020 nachzureichen oder die ungenügenden Arbeits- bemühungen zu begründen. Ferner wurde die Versicherte gleichentags darauf aufmerksam gemacht, dass sie bislang keinen Nachweis der Ar- beitsbemühungen für den Monat September 2020 eingereicht habe (act. IIA 153); sie erhielt – wiederum unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflicht- verletzungen – Gelegenheit, sich bis am 4. November 2020 zum Sachver- halt zu äussern. Nachdem die Versicherte am 2. November 2020 zu beiden Schreiben Stellung genommen hatte (act. IIA 150 f.), verfügte das AVA am
13. November 2020 (act. IIA 143 ff.) wegen ungenügenden Arbeits- bemühungen vor Antragsstellung zehn Einstelltage ab dem 9. September
2020. Im weiteren Verlauf wurde die Versicherte am 18. November 2020 (act. IIA 142) darauf aufmerksam gemacht, dass sie bislang keinen Nach- weis der Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 eingereicht habe und es wurde ihr – erneut unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtver- letzungen – Gelegenheit gegeben, sich bis am 30. November 2020 zum Sachverhalt zu äussern. Dieser Gelegenheit kam die Versicherte mit E-Mail vom 20. November 2020 (act. IIA 139) nach. Am 26. November 2020 ver- fügte das AVA wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode September 2020) sechs Einstelltage ab dem 1. Oktober 2020 (act. IIA 136 ff.). Gleichentags verfügte das AVA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 3 wegen zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslo- sigkeit (Kontrollperiode Oktober 2020) vier Einstelltage ab dem 1. Novem- ber 2020 (act. IIA 133 ff.). Die gegen die Verfügung vom 13. November 2020 (act. IIA 143 ff.) erhobe- ne Einsprache (act. IIA 128) wies das AVA mit Entscheid vom 3. März 2021 (act. IIA 59 ff.) ab. In einem weiteren Entscheid vom 24. März 2021 (act. IIA 52 ff.) wies das AVA die gegen die Verfügung vom 26. November 2020 (act. IIA 136 ff.; Kontrollperiode September 2020) erhobene Einsprache (act. IIA 120 f.) ab. Im gleichen Entscheid wurde dagegen die gegen die Verfügung vom 26. November 2020 (act. IIA 133 ff.; Kontrollperiode Okto- ber 2020) erhobene Einsprache (act. IIA 120 f.) gutgeheissen und die ver- fügte Sanktion aufgehoben. B. Gegen die Einspracheentscheide vom 3. und 24. März 2021 erhob die Ver- sicherte am 31. März 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Einspracheentscheide vom 3. März 2021 (act. IIA 59 ff.) und vom 24. März 2021 (act. IIA 52 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für zehn Tage resp. wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode September 2020) für sechs Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Soweit im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2021 (act. IIA 52 ff.) die gegen die Verfügung vom 26. November 2020 (act. IIA 133 ff.; Kontrollperiode Oktober 2020) erhobene Einsprache gutgeheissen worden ist, erwuchs der Entscheid in Teilrechtskraft (BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358, 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Dies bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von insgesamt 16 Tagen (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.3 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 6 nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.4 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung (vgl. E. 2.2 hiervor) ist praxisgemäss auf die Kündigungsfrist abzustellen, wobei derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem die versicherte Per- son Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE, B314; abrufbar unter). Die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses (vgl. act. IIA 174 Art. 4) erfolgte durch die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2020 unter Ein- haltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. August 2020 (act. IIA 182). Anschliessend meldete sie sich am 9. September 2020 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 199 f.), wobei sie ab dem 1. September 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob (act. II 82, Ziff. 2). Folglich sind vorliegend – wie vom Beschwerdegegner in der Verfügung vom
13. November 2020 (act. IIA 143 ff.) zutreffend festgehalten – die Arbeits- bemühungen zwischen dem 9. Juni und 8. September 2020 massgebend. In dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin insgesamt bloss drei Bewerbun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 7 gen getätigt (act. IIA 183 f.). Weitere Bewerbungen erfolgten unbestritte- nermassen nicht. Mit Blick auf die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528), sind die Arbeitsbemühungen der Be- schwerdeführerin damit im massgebenden Zeitraum von drei Monaten offenkundig ungenügend. 3.2 Als Entschuldigungsgrund für die unterlassenen Arbeitsbemühun- gen führt die Beschwerdeführerin in erster Linie gesundheitliche Beschwer- den an, was nicht überzeugend ist. Ein Arztzeugnis, das in der massge- benden Zeit vom 9. Juni bis 8. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würde, findet sich in den Akten nicht und wurde auch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Die Arztzeugnisse von Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom
14. Oktober und 2. November 2020 (act. IIA 148), in welchen eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, betreffen die Zeit vom 13. Oktober bis 22. November 2020. Daraus kann – wie der Beschwerdegegner zutref- fend ausführte (act. IIA 61) – keine Arbeitsunfähigkeit in der hier massge- benden Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Anfang September 2020 abge- leitet werden. Auch im Bericht vom 18. März 2021 (Beschwerdebeilage [act. I] 9) attestierte Dr. med. B.________, bei welcher die Beschwerdefüh- rerin seit 7. April 2020 in Behandlung ist, keine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von Juni bis Anfang September 2020. Sie bestätigte vielmehr die ab Oktober 2020 attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 4). Eine gesundheitlich bedingte Verhinderung von Stellenbewerbungen in den Mo- naten Juni bis am 8. September 2020 ist damit nicht erstellt. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlenden Arbeitsbemühungen zudem mit der vor und während ihrer Kündigungsfrist bestehenden schweren Arbeitssituation begründet (hohe Präsenzzeit von bis zu 26 Stunden, Einzeleinsatz im Dop- peldienst, Probleme mit dem Arbeitgeber [Mobbing]; Beschwerde S. 1 f.; vgl. auch act. IIA 120), ändert dies vorliegend nichts. Zwar ist es aufgrund der einlässlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin durchaus nach- vollziehbar, dass dies eine belastende Zeit für sie darstellte. Diese Belas- tungen haben sie jedoch nicht davon befreit, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Auch in einer solchen Zeit kann mit Blick auf die in der Ar- beitslosenversicherung geltende Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.1 f.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 8 hiervor) ein Minimum an Bewerbungen erwartet werden, wobei bloss drei Bewerbungen in drei Monaten mit Blick auf die gesamten Umstände klar ungenügend sind (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für ihre fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung keine überzeu- genden Entschuldigungsgründe vorzubringen vermag. Mit dem Beschwer- degegner ist im Ergebnis von ungenügenden Arbeitsbemühungen im massgebenden Beobachtungszeitraum vom 9. Juni bis 8. September 2020 auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Schadenminderungs- pflicht (E. 2.1 f. hiervor) nur ungenügend nachgekommen, womit die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 4. 4.1 Vorliegend ist sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für September 2020 überhaupt keine Arbeitsbemühungen eingereicht hat. 4.2 Zu prüfen ist wiederum, ob ein entschuldbarer Grund (vgl. E. 2.3 f. hiervor) für die fehlenden Arbeitsbemühungen gegeben ist. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin erneut geltend, dass sie gesundheitsbedingt im September 2020 keine Bewerbungen habe tätigen können. Diesen Aus- führungen kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden, da für diese Zeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Eine solche wurde – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) – erst ab dem 13. Oktober 2020 attestiert (act. IIA 148; act. I 9). Dass bereits vor dem 13. Oktober 2020 eine Arbeits- unfähigkeit bestanden hat, ist damit – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin – nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin wäre es damit zumutbar gewesen, trotz der erwähnten gesundheitlichen Probleme Bewerbungen zu tätigen. Auch dass die Beschwerdeführerin vom 21. Sep- tember bis 3. Oktober 2020 in den Ferien war (act. II 60), stellt keinen ent- schuldbaren Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen dar, zumal sie vor Ferienbeginn gut drei Wochen Zeit hatte um Bewerbungen zu schrei- ben. Darüber hinaus verbrachte sie ihre Ferien zuhause (act. II 6), weshalb die Möglichkeit zur Stellensuche in dieser Zeit nicht wesentlich einge- schränkt war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 9 4.3 Damit ist auch für September 2020 kein entschuldbarer Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen ausgewiesen, womit der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auch für diese Zeit zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 5. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktio- nen von zehn resp. sechs Einstelltagen. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er- messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set- zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin we- gen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Ein- stellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.A/3 [ungenügende Ar- beitsbemühungen während der Kündigungsfrist ab 3-monatiger Kündi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 10 gungsfrist: 9 - 12 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Dabei hat der Beschwerde- gegner die Gesamtsituation durchaus berücksichtigt. Namentlich hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeit vom 9. Juni bis 8. September 2020 sowohl gesundheit- lich als auch aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz eine schwierige Zeit durchgemacht hat (act. IIA 61 f.). Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von zehn Tagen zu bestätigen ist. 5.2.2 Im Zusammenhang mit den fehlenden Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2020 hat der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei ebenfalls an dem vom seco herausgegebenen „Ein- stellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.D/1 [erstmals keine Ar- beitsbemühungen während der Kontrollperiode: 5 - 9 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände und dabei auch auf das frühere Fehlverhalten (vgl. 5.2.1 hiervor) erweist sich das Einstellmass als wohlwollend. Dabei wurden insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin ausreichend berücksichtigt (act. IIA 54). Es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzu- greifen. Damit ist die verfügte Einstelldauer von sechs Tag ebenfalls zu bestätigen. 5.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen die Einspracheentscheide vom 3. und 24. März 2021 erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, ALV/21/244, Seite 11 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.