opencaselaw.ch

200 2021 24

Bern VerwG · 2021-03-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. November 2020

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war seit dem 1. April 2015 bei der B.________ GmbH an- gestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva (nachfol- gend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Bagatellunfallmeldung UVG vom 6. Dezember 2019 am 8. Oktober 2019 nach dem Runterklettern von einer Leiter rückwärts über ein am Bo- den liegendes Rohr stolperte, umfiel und sich beim Aufprall die rechte Schulter an einer Betoneinfassung verletzte (Antwortbeilage [AB] 1). Eine Erstkonsultation fand gemäss Arztzeugnis UVG vom 7. Januar 2020 (AB 11 S. 2 f.) am 2. Dezember 2019 in der Hausarztpraxis C.________ statt. Am 23. Dezember 2019 wurde der Versicherte an der rechten Schul- ter operiert (AB 22). Mit Verfügung vom 1. April 2020 (AB 43) verneinte die Suva einen An- spruch des Versicherten auf Unfallversicherungsleistungen im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 8. Oktober 2019 über den 8. Dezember 2019 hinaus. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 8. Oktober 2019 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens nach 6 bis 8 Wochen, also definitiv am 8. Dezember 2019 erreicht gewe- sen. Die Versicherungsleistungen würden deshalb auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten (AB 49) wies die Suva mit Entscheid vom 20. November 2020 (AB 57) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 8. Januar 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 3 zu verpflichten, ihm über den 8. Dezember 2019 hinaus Leistungen auszu- richten. Es sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2020 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Unfallversicherungsleistungen infolge des Er- eignisses vom 8. Oktober 2019 über den 8. Dezember 2019 hinaus.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesund- heitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Dem Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammen- hangs als Voraussetzung für die Leistungspflicht der Versicherung kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182, 125 V 456 E. 5c S. 462; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 6 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1. S. 55). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam- menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 7 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.5 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen for- mellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Ab- klärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). 2.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 8 rer Beweise zu verzichten. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3. 3.1 Dass das in der Unfallmeldung vom 6. Dezember 2019 beschrie- bene Ereignis vom 8. Oktober 2019 die kumulativen Tatbestandsvoraus- setzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. 3.2 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Gemäss Arztzeugnis UVG der Hausarztpraxis C.________ vom

7. Januar 2020 gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbehandlung vom 2. Dezember 2019 im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Oktober 2019 an, er sei dabei mit ausgestreckter Hand auf die rechte Seite gestürzt. Seither persistierten rechtsseitige Schulterschmerzen. Hinsichtlich objekti- ver Befunde wurde festgehalten: Keine Druckdolenz, Abduktion und Eleva- tion kräftig möglich, Elevation leicht schmerzhaft, Jobe-Test möglich aber schmerzhaft und konsekutiv weniger kräftig, Belly-press-Test schmerzhaft, Lift-off-Test nicht möglich, unauffälliger Infraspinatustest. Ante- und Retro- version in der Schulter kräftig (M5) und schmerzfrei möglich, Flexion und Extension im Ellenbogengelenk schmerzfrei und kräftig (M5) möglich (AB 11 S. 2). 3.2.2 Im Bericht zum Arthro-MRI der rechten Schulter vom 5. Dezember 2019 (AB 10 S. 2) sind unter ʺKlinische Angabenʺ ein Sturz auf die rechte Schulter, mit ausgestreckter rechter Hand abgefangen, sowie persistieren- de Schmerzen mit Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion vermerkt. Im MRI selbst zeigten sich ein leichter Humeruskopfhochstand mit leichter Subluxation nach dorsal, ein schmaler Subakromialraum von 3 mm, ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 9 Akromion Typ II, eine aktivierte, beginnend hypertrophe AC-Gelenkdege- neration mit Knochenödem, ein diskreter Erguss und eine Kapselschwel- lung, jedoch kein osteochondraler Defekt am Humeruskopf und am Gle- noid. Festgestellt wurde eine anterior kurzstreckige Labrumablösung mit feiner periostaler Abhebung. Kapsel und Bandapparat wurden als intakt beschrieben. Im intraartikulären Verlauf wurden eine partiell rupturierte, signalalterierte und verdickte lange Bizepssehne, eine signalalterierte, ver- dickte und im kranialen Abschnitt partiell abgerissene Subscapularissehne sowie ein Abriss der Supraspinatussehne mit Retraktion ans Glenoid gese- hen. Infraspinatussehne und Teres minor waren intakt, die Rotatorenmus- kulatur erhalten. Als Beurteilung wurden ein Abriss der Supraspinatus- sehne mit Retraktion ans Glenoid, eine kräftig gezerrte und im kranialen Abschnitt partiell abgerissene Subscapularissehne sowie eine im intraarti- kulären Verlauf verdickte und partiell gerissene lange Bizepssehne, ein Humeruskopfhochstand mit leichter Subluxationsstellung nach dorsal, eine anterior kurzstreckige Labrumablösung mit periostaler Beteiligung, aber ohne begleitenden chondralen Defekt sowie eine aktivierte (als Differential- diagnose: kontusionierte), beginnend hyperthrophe AC-Gelenksarthrose festgehalten (AB 10 S. 2). 3.2.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an den der Beschwerdeführer in der Folge überwiesen worden war, hielt mit Bericht vom 16. Dezember 2019 unter ʺAnamneseʺ fest, der Beschwerdeführer sei am 8. Oktober 2019 von einer Leiter auf die rechte Schulter gestürzt. Seither bestünden lokale Schmerzen und ein deutlicher Kraftverlust. Insbesondere die Arbei- ten oberhalb der Schulterebene seien erschwert. Der Beschwerdeführer arbeite als ... und .... Subjektiv betrage der Schulterwert noch 50%. Als Befund hielt Dr. med. D.________ eine rechte Schulter mit kräftigem Mus- kelrelief, gut innerviertem Deltamuskel und erhaltender Trophik der Supra- und Infraspinatusmuskulatur, eine aktive Beweglichkeit zur Flexion/Eleva- tion bis 160°, Aussenrotation 40°, Innenrotation L5, einen negativen Belly- press-Test, eine gute Kraft zur Aussenrotation und einen positiven Jobe- Test fest. Der Sulcus bicipitalis sei druckdolent, das AC-Gelenk indolent, der Body-cross-Test negativ. Gestützt auf einen gleichentags erstellten röntgenologischen Schulterstatus (G0/H0/Neer/ax) rechts (vgl. AB 8 S. 2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 10 hielt Dr. med. D.________ zudem eine erhaltene glenohumerale Kongru- enz, eine akromiohumerale Distanz von 8 mm sowie einen kritischen Schulterwinkel von 35° fest. Aufgrund der erhaltenen Muskeltrophik bei transmuraler Rotatorenmanschettenmassenruptur gehe er von einer trau- matischen Läsion aus, insbesondere, weil der Humeruskopf nach wie vor rezentriert und nicht nach kranial migriert sei. Als Diagnose nannte er in der Folge eine traumatische Rotatorenmanschettenmassenruptur rechts (Su- praspinatus, Infraspinatusoberrand und Subscapularisoberrand mit Instabi- lität der langen Bizepssehne) infolge Leitersturz vom 9. [recte: 8.] Oktober

2019. Der Beschwerdeführer wünsche ein aktives Vorgehen im Sinne einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion (AB 12). 3.2.4 Am 23. Dezember 2019 fand die entsprechende Operation statt (siehe Operationsbericht vom 23. Dezember 2019 [AB 22]). Im Austrittsbe- richt gleichen Tages wird ein komplikationsloser intra- und postoperativer Verlauf beschrieben. Der Versicherte habe noch am Operationstag in gu- tem Allgemeinzustand sowie mit reizlosen und zunehmend trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Es sei ihm für die Zeit von 20. Dezember 2019 bis 2. Februar 2020 (bis zur ersten Nach- kontrolle nach 6 Wochen) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (AB 21). 3.2.5 Das Dossier wurde am 29. Januar 2020 dem Versicherungsmedi- ziner Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorgelegt, der die gestellten Fra- gen wie folgt beantwortete: Der Unfall während der Arbeit am 8. Oktober 2019 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an der rechten Schulter zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar sei- en, geführt. Der Schaden, welcher am 20. [recte: 23.] Dezember 2019 ope- riert worden sei, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 8. Oktober 2019 zurückzuführen. Die Schädigung der Rotato- renmanschette sei deutlich älter als der angegebene Zeitpunkt. Es sei von einer Schulterkontusion auszugehen. Der Vorzustand sei unter diesem Aspekt innerhalb von 6 - 8 Wochen erreicht gewesen (AB 24). 3.2.6 Nachdem sich der Beschwerdeführer mit dieser Beurteilung nicht einverstanden erklärt hatte (vgl. AB 27, 33, 37, 39), unterbreitete die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 11 schwerdegegnerin das Dossier erneut ihrem beratenden Arzt Dr. med. E.________ zur Neuprüfung und bei unverändertem Ergebnis zum Erlass der ärztlichen Beurteilung für die anstehende Verfügung (AB 40). In der hierauf verfassten ärztlichen Beurteilung vom 23. März 2020 (AB 41) hielt Dr. med. E.________ fest, dass es im vorliegenden Fall auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich mit dem rechten Arm abzustützen und damit unter der Annahme eines Schadenhergangs, der geeignet sei, einen Rotatorenschaden herbeizuführen (ein direktes An- pralltrauma, wie es ursprünglich beschrieben worden sei, sei nicht geeig- net, eine Schädigung der Rotatorenmanschette hervorzurufen [vgl. AB 41 S. 6]), nicht zu der vorgefundenen Zusammenhangstrennung der Rotato- renmanschette gekommen sein könne, wie nachfolgend dargelegt werde (AB 41 S. 2). Dem Dossier sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 8. Oktober 2019 – wenn auch mit Einschränkungen der Schulterfunktion – weitergearbeitet habe. Eine Erstkonsultation habe nach Aktenlage am 2. Dezember 2019, also circa zwei Monate nach dem gel- tend gemachten Ereignis stattgefunden. Eine traumatisch nach akuter Ge- walteinwirkung verursachte Rotatorenmanschettenzerreissung führe unmit- telbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust mit einem charakteristi- schen zeitlichen Verlauf. Da bei einer Zerreissung die Kraftübertragung vom Muskel auf die Sehne und von ihr auf Knochen und Gelenke unterbro- chen sei, sei die aktive Beweglichkeit der Schulter in typischer Weise so massiv eingeschränkt, dass man von einer Pseudoparalyse, also einer scheinbaren Lähmung des Armes spreche. In der subakuten Phase (etwa bis 14 Tage nach dem Unfallereignis) liessen die Beschwerden nach, die betroffene Person leide aber weiterhin unter einer schmerzhaften Ein- schränkung der aktiven Beweglichkeit und es bestehe eine Kraftminderung der verletzten Schulter. Im vorliegenden Fall sei der erste Arztbesuch circa zwei Monate nach dem Ereignis erfolgt. Der Beschwerdeführer sei offen- sichtlich zunächst seiner angestammten Tätigkeit weiter nachgegangen. Hinweise auf eine Pseudoparalyse fänden sich im Dossier nicht (AB 41 S. 2). Bei der Erstbehandlung am 2. Dezember 2019 seien Abduktion und Elevation der rechten Schulter kräftig möglich gewesen. Jobe-Test (Musculus supraspinatus), Lift-off-Test (Musculus subscapularis) sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 12 Belly-Press-Test (Musculus subscapularis) seien als positiv dokumentiert (AB 41 S. 2 f.). Nach Wiedergabe des MRI-Befundes vom 5. Dezember 2019 (vgl. AB 10 S. 2 sowie E. 3.2.2 hiervor) sowie des Röntgenbefundes vom 16. Dezem- ber 2019 (vgl. AB 8 S. 2 sowie E. 3.2.3 hiervor) hielt Dr. med. E.________ gestützt auf die entsprechenden Bilddokumente resp. es darin aufzeigend fest, dass sich tatsächlich auf der Nativaufnahme (G0) vom 16. Dezember 2019 eine deutliche Exostose beziehungsweise Exophytenbildung am late- ralen Rand subakromial nachweisen lasse. Am oberen hinteren Glenoid- rand finde sich ein Ossikel, möglicherweise adhärent zum Glenoid, mit Zei- chen einer zeitlich zurückliegenden Entstehung (abgerundet). Korrespon- dierend zu dem Exophyten subakromial zeigten sich im MRI am lateralen Rand subakromial erhebliche knöcherne Ausziehungen (Serie 502 Bild 10), welche in der MRI-Beurteilung vom 5. Dezember 2019 nicht erwähnt wor- den seien. Weiter sei im Tuberculum majus eine deutliche Verkalkung nachzuweisen (Serie 502 Bild 9). In dieser Einstellung ergebe sich eine akromiohumerale Distanz von 4.5 mm mit erkennbarer Dezentralisierung des Humeruskopfes nach kranial. Diese Befunde seien typische Zeichen einer degenerativen Veränderung am Akromion zur Rotatorenmanschette hin. Sie seien als Ursache für eine kontinuierliche Schädigung der Rotato- renmanschette, insbesondere der Supraspinatussehne und des Vorderran- des der Infraspinatussehne zu sehen (AB 41 S. 4 f.). Die Supraspinatussehne selbst zeige sich im MRI komplett rupturiert und bis zum Glenoid retrahiert. Erkennbar sei eine deutliche Atrophie der Supraspinatussehne mit positivem Tangentenzeichen nach Zanetti und fettiger Infiltration Grad II - III nach Goutallier. Diese Konstellation sei ein Zeichen für eine langfristig entstandene degenerative Zusammen- hangstrennung der Supraspinatussehne. Selbst bei traumatischer Ursache sei dieser Konstellation gemäss Fachliteratur ein Entstehungszeitraum von 35 Monaten zuzumessen, bei degenerativer Ursache gar ein Entstehungs- zeitraum von 49 bis 56 Monaten. Mitnichten sei diese Läsion der Supraspi- natussehne somit auf das Ereignis vom 8. Oktober 2019 zurückzuführen (AB 41 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 13 Der behandelnde Dr. med. D.________ habe die Schädigung der Rotato- renmanschette als traumatisch bedingte Massenruptur interpretiert. Gemäss Fachliteratur sei die sogenannte ʺMassenrupturʺ, also die Läsion von drei Sehnen der Rotatorenmanschette, überaus selten unfallkausal. Sie sei vielmehr Ergebnis eines langfristigen Prozesses der Degeneration und der sukzessiven Ausweitung nach ventrokaudal und dorsal durch stän- dige Mikrotraumatisierung bei beruflicher oder sportlicher Belastung. Für diesen über Monate und Jahre sich entwickelnden Prozess spreche auch der festgestellte Humeruskopfhochstand mit Dezentrierung des Humerus- kopfes nach kranial. Die akromiohumerale Distanz (ACHD) sei von ihm (Dr. med. E.________) im MRI mit 4.5 mm gemessen worden. Gemäss Fachliteratur sei der MRI-Messung eine Korrektur von durchschnittlich 0.6 mm zuzurechnen, da die MRI-Untersuchung im Liegen und nicht am hängenden Arm im Stehen erfolgt sei. Die von Dr. med. D.________ ge- messene ACHD von 8 mm sei anhand der Nativröntgenaufnahme am hän- genden Arm erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass die Schwerkraft des Armes in dieser Position den Humeruskopfhochstand ʺvertuscheʺ, insbe- sondere wenn der Deltamuskel der Schulter entspannt sei und die Rotato- renmanschette keine Haltefunktion mehr ausübe (AB 41 S. 5 f.). Das oben erwähnte MRI-Bild (Serie 402 Bild 8) zeige eine Atrophie des Musculus infraspinatus Grad Stadium I - II, geringer auch der Subscapula- rissehne. Der Muskelbauch des Infraspinatus sei bereits auch retrahiert (AB 41 S. 6). Zusammengefasst bestehe eine erhebliche Läsion der Rotatorenmanschet- te mit Beteiligung von drei Sehnen. Retraktion, Humeruskopfhochstand, Muskelatrophie und fettige Infiltration sprächen für einen langwierigen, über Monate und Jahre entstandenen Prozess der Degeneration. Hierzu gehöre dann auch der sogenannte Pulley-Komplex, also der Halteapparat der lan- gen Bizepssehne. Nach der medizinischen Fachliteratur sei es durchaus möglich, dass ein solch ausgedehnter Defekt, welcher über lange Zeit ent- standen sei, muskulär kompensiert und symptomlos sei. Richtungsgebende strukturelle Unfallfolgen seien der Bildgebung, aber auch dem klinischen Verlauf und den Untersuchungsbefunden nicht zu entnehmen (AB 41 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 14 In Kenntnis des primär geschilderten Unfallhergangs (Aussage der ersten Stunde) in der Schadenmeldung sowie im Bericht von Dr. med. D.________ vom 16. Dezember 2019 und dem dazu widersprüchlich do- kumentierten Unfallhergang vom 17. Februar 2020 sei der Unterzeichner geneigt, von einem direkten Anpralltrauma des rechten Schultergelenks auszugehen (AB 41 S. 6). Zusammengefasst liessen sich die Fragen der Fallführung wie folgt beant- worten: Der Unfall während der Arbeit am 8. Oktober 2019 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der rechten Schulter geführt, welche objektivierbar wären. Der Schaden, welcher am 23. Dezember 2019 operiert worden sei, sei nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 8. Oktober 2019 zurückzu- führen. Der Vorzustand sei nach einer Schulterkontusion mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit innerhalb von vier bis sechs Wochen erreicht gewe- sen (AB 41 S. 6 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf die medizinische Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. E.________ vom 23. März 2020 (vgl. AB 41 sowie E. 3.2.6 hiervor). Das betreffende Aktengutachten erfüllt sämtliche der von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es erfolgte in Kennt- nis der gesamten Vorakten, insbesondere auch der bildgebenden Ab- klärungsergebnisse und damit auch gemäss behandelnden Ärzten auf ei- nem lückenlosen Befund. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange um- fassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvoll- ziehbar begründet. Widersprüche oder andere Indizien, die gegen die Zu- verlässigkeit der Beurteilung des Dr. med. E.________ sprechen würden, finden sich in den gesamten Akten nicht. Ebenso wenig sind besondere Umstände ersichtlich, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit von dessen Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen. Solche Umstände

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 15 werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass – soweit Dr. med. E.________ auf- grund der sogenannten ʺAussagen der ersten Stundeʺ in Abrede zu stellen scheint, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz mit ausgestreckter Hand habe auffangen wollen (vgl. AB 41 S. 2) – dies nicht zu überzeugen vermag. Dass der Beschwerdeführer den Sturz mit ausgestreckter rechter Hand auffangen wollte, wurde gemäss Arztzeugnis UVG vom 7. Januar 2020 (AB 11 S. 2 f.; vgl. E. 3.2.1 hiervor) bereits anlässlich der Erstbehand- lung vom 2. Dezember 2019 erwähnt. Dass dieser Bericht erst vom 7. Ja- nuar 2020 datiert, schadet dabei nicht, findet sich diese Unfallschilderung doch auch bereits im MRI-Bericht vom 5. Dezember 2019 (AB 10 S. 2; vgl. E. 3.2.2 hiervor). Es ist somit von einem Unfallmechanismus auszugehen, der auch gemäss Dr. med. E.________ grundsätzlich geeignet ist, einen Rotatorenschaden herbeizuführen (vgl. AB 41 S. 2 sowie E. 3.2.6 hiervor). Der behandelnde orthopädische Chirurg Dr. med. D.________ geht denn auch von einem traumatischen Geschehen aus (vgl. AB 12 sowie E. 3.2.3 hiervor). Dr. med. E.________ legt indessen in seinem Aktengutachten unter Hin- weis auf die medizinische Erfahrungstatsache, wonach eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachte Rotatorenmanschettenzerreis- sung zu einem unmittelbaren Kraft- und Funktionsverlust führt, aufgrund der anlässlich der Erstkonsultation in der Hausarztpraxis C.________ noch am 2. Dezember 2019 erhobenen klinischen Befunde (vgl. AB 11 S. 2 so- wie E. 3.2.1 hiervor) sowie des Fehlens von Hinweisen auf eine Pseudopa- ralyse in den Akten (siehe insbesondere AB 37 S. 1) nachvollziehbar und überzeugend dar, dass das geltend gemachte Ereignis vom 8. Oktober 2019 nicht zum am 23. Dezember 2019 operierten Schaden geführt haben kann und demgemäss – nicht zuletzt aufgrund der mit den bildgebenden Verfahren dokumentierten Befunden – vielmehr im Sinne eines Vorzustan- des von einem degenerativen Prozess auszugehen ist, welcher durch das Sturzereignis bei noch erhaltenen Funktionen nicht richtungsgebend beein- flusst wurde. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, er habe vor dem Unfall keine Probleme mit der Schulter gehabt, weshalb diese un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 16 fallkausal sein müssten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation der Formel ʺpost hoc, ergo propter hocʺ entspricht, die gemäss ständiger Rechtsprechung für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung nicht massgebend ist (vgl. E. 2.2.1 hiervor) und dass es im Übrigen, wie von Dr. med. E.________ in seinem Aktengutachten darge- legt, nach der medizinischen Fachliteratur durchaus möglich ist, dass ein solch ausgedehnter Defekt, welcher über lange Zeit entstanden ist, mus- kulär kompensiert und symptomlos ist (vgl. AB 41 S. 6). Das Ereignis vom 8. Oktober 2019 hat gemäss dem schlüssigen Aktengut- achten von Dr. med. E.________ zu keinen richtungsgebenden strukturel- len Unfallfolgen am rechten Schultergelenk geführt, weshalb auch eine richtungsgebende Verschlimmerung ausgeschlossen werden konnte (AB 41 S. 6). Die degenerativen Befunde sind klinisch und bildgebend hin- reichend dokumentiert, weshalb (nach der erfolgten Operation) von weite- ren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind. Auf solche ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.6 hiervor). Aufgrund der eindeutigen degenerativen Befunde besteht auch nicht Anspruch auf Leistungen zufolge unfallähnlicher Körperschädigung, ist mit dem Aktengutachten von Dr. med. E.________ doch gleichzeitig erstellt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vorwiegend, d.h. zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 4.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2020 (AB 57) nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 17 aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); auch die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Unfall- versicherung beauftragte öffentlich-rechtliche Anstalt praxisgemäss keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 18
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 24 UV SCP/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. März 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war seit dem 1. April 2015 bei der B.________ GmbH an- gestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva (nachfol- gend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Bagatellunfallmeldung UVG vom 6. Dezember 2019 am 8. Oktober 2019 nach dem Runterklettern von einer Leiter rückwärts über ein am Bo- den liegendes Rohr stolperte, umfiel und sich beim Aufprall die rechte Schulter an einer Betoneinfassung verletzte (Antwortbeilage [AB] 1). Eine Erstkonsultation fand gemäss Arztzeugnis UVG vom 7. Januar 2020 (AB 11 S. 2 f.) am 2. Dezember 2019 in der Hausarztpraxis C.________ statt. Am 23. Dezember 2019 wurde der Versicherte an der rechten Schul- ter operiert (AB 22). Mit Verfügung vom 1. April 2020 (AB 43) verneinte die Suva einen An- spruch des Versicherten auf Unfallversicherungsleistungen im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 8. Oktober 2019 über den 8. Dezember 2019 hinaus. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 8. Oktober 2019 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens nach 6 bis 8 Wochen, also definitiv am 8. Dezember 2019 erreicht gewe- sen. Die Versicherungsleistungen würden deshalb auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten (AB 49) wies die Suva mit Entscheid vom 20. November 2020 (AB 57) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 8. Januar 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 3 zu verpflichten, ihm über den 8. Dezember 2019 hinaus Leistungen auszu- richten. Es sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2020 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Unfallversicherungsleistungen infolge des Er- eignisses vom 8. Oktober 2019 über den 8. Dezember 2019 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesund- heitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Dem Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammen- hangs als Voraussetzung für die Leistungspflicht der Versicherung kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182, 125 V 456 E. 5c S. 462; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 6 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1. S. 55). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam- menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 7 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.5 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen for- mellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Ab- klärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). 2.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 8 rer Beweise zu verzichten. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3. 3.1 Dass das in der Unfallmeldung vom 6. Dezember 2019 beschrie- bene Ereignis vom 8. Oktober 2019 die kumulativen Tatbestandsvoraus- setzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. 3.2 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Gemäss Arztzeugnis UVG der Hausarztpraxis C.________ vom

7. Januar 2020 gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbehandlung vom 2. Dezember 2019 im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Oktober 2019 an, er sei dabei mit ausgestreckter Hand auf die rechte Seite gestürzt. Seither persistierten rechtsseitige Schulterschmerzen. Hinsichtlich objekti- ver Befunde wurde festgehalten: Keine Druckdolenz, Abduktion und Eleva- tion kräftig möglich, Elevation leicht schmerzhaft, Jobe-Test möglich aber schmerzhaft und konsekutiv weniger kräftig, Belly-press-Test schmerzhaft, Lift-off-Test nicht möglich, unauffälliger Infraspinatustest. Ante- und Retro- version in der Schulter kräftig (M5) und schmerzfrei möglich, Flexion und Extension im Ellenbogengelenk schmerzfrei und kräftig (M5) möglich (AB 11 S. 2). 3.2.2 Im Bericht zum Arthro-MRI der rechten Schulter vom 5. Dezember 2019 (AB 10 S. 2) sind unter ʺKlinische Angabenʺ ein Sturz auf die rechte Schulter, mit ausgestreckter rechter Hand abgefangen, sowie persistieren- de Schmerzen mit Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion vermerkt. Im MRI selbst zeigten sich ein leichter Humeruskopfhochstand mit leichter Subluxation nach dorsal, ein schmaler Subakromialraum von 3 mm, ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 9 Akromion Typ II, eine aktivierte, beginnend hypertrophe AC-Gelenkdege- neration mit Knochenödem, ein diskreter Erguss und eine Kapselschwel- lung, jedoch kein osteochondraler Defekt am Humeruskopf und am Gle- noid. Festgestellt wurde eine anterior kurzstreckige Labrumablösung mit feiner periostaler Abhebung. Kapsel und Bandapparat wurden als intakt beschrieben. Im intraartikulären Verlauf wurden eine partiell rupturierte, signalalterierte und verdickte lange Bizepssehne, eine signalalterierte, ver- dickte und im kranialen Abschnitt partiell abgerissene Subscapularissehne sowie ein Abriss der Supraspinatussehne mit Retraktion ans Glenoid gese- hen. Infraspinatussehne und Teres minor waren intakt, die Rotatorenmus- kulatur erhalten. Als Beurteilung wurden ein Abriss der Supraspinatus- sehne mit Retraktion ans Glenoid, eine kräftig gezerrte und im kranialen Abschnitt partiell abgerissene Subscapularissehne sowie eine im intraarti- kulären Verlauf verdickte und partiell gerissene lange Bizepssehne, ein Humeruskopfhochstand mit leichter Subluxationsstellung nach dorsal, eine anterior kurzstreckige Labrumablösung mit periostaler Beteiligung, aber ohne begleitenden chondralen Defekt sowie eine aktivierte (als Differential- diagnose: kontusionierte), beginnend hyperthrophe AC-Gelenksarthrose festgehalten (AB 10 S. 2). 3.2.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an den der Beschwerdeführer in der Folge überwiesen worden war, hielt mit Bericht vom 16. Dezember 2019 unter ʺAnamneseʺ fest, der Beschwerdeführer sei am 8. Oktober 2019 von einer Leiter auf die rechte Schulter gestürzt. Seither bestünden lokale Schmerzen und ein deutlicher Kraftverlust. Insbesondere die Arbei- ten oberhalb der Schulterebene seien erschwert. Der Beschwerdeführer arbeite als ... und .... Subjektiv betrage der Schulterwert noch 50%. Als Befund hielt Dr. med. D.________ eine rechte Schulter mit kräftigem Mus- kelrelief, gut innerviertem Deltamuskel und erhaltender Trophik der Supra- und Infraspinatusmuskulatur, eine aktive Beweglichkeit zur Flexion/Eleva- tion bis 160°, Aussenrotation 40°, Innenrotation L5, einen negativen Belly- press-Test, eine gute Kraft zur Aussenrotation und einen positiven Jobe- Test fest. Der Sulcus bicipitalis sei druckdolent, das AC-Gelenk indolent, der Body-cross-Test negativ. Gestützt auf einen gleichentags erstellten röntgenologischen Schulterstatus (G0/H0/Neer/ax) rechts (vgl. AB 8 S. 2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 10 hielt Dr. med. D.________ zudem eine erhaltene glenohumerale Kongru- enz, eine akromiohumerale Distanz von 8 mm sowie einen kritischen Schulterwinkel von 35° fest. Aufgrund der erhaltenen Muskeltrophik bei transmuraler Rotatorenmanschettenmassenruptur gehe er von einer trau- matischen Läsion aus, insbesondere, weil der Humeruskopf nach wie vor rezentriert und nicht nach kranial migriert sei. Als Diagnose nannte er in der Folge eine traumatische Rotatorenmanschettenmassenruptur rechts (Su- praspinatus, Infraspinatusoberrand und Subscapularisoberrand mit Instabi- lität der langen Bizepssehne) infolge Leitersturz vom 9. [recte: 8.] Oktober

2019. Der Beschwerdeführer wünsche ein aktives Vorgehen im Sinne einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion (AB 12). 3.2.4 Am 23. Dezember 2019 fand die entsprechende Operation statt (siehe Operationsbericht vom 23. Dezember 2019 [AB 22]). Im Austrittsbe- richt gleichen Tages wird ein komplikationsloser intra- und postoperativer Verlauf beschrieben. Der Versicherte habe noch am Operationstag in gu- tem Allgemeinzustand sowie mit reizlosen und zunehmend trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Es sei ihm für die Zeit von 20. Dezember 2019 bis 2. Februar 2020 (bis zur ersten Nach- kontrolle nach 6 Wochen) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (AB 21). 3.2.5 Das Dossier wurde am 29. Januar 2020 dem Versicherungsmedi- ziner Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorgelegt, der die gestellten Fra- gen wie folgt beantwortete: Der Unfall während der Arbeit am 8. Oktober 2019 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an der rechten Schulter zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar sei- en, geführt. Der Schaden, welcher am 20. [recte: 23.] Dezember 2019 ope- riert worden sei, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 8. Oktober 2019 zurückzuführen. Die Schädigung der Rotato- renmanschette sei deutlich älter als der angegebene Zeitpunkt. Es sei von einer Schulterkontusion auszugehen. Der Vorzustand sei unter diesem Aspekt innerhalb von 6 - 8 Wochen erreicht gewesen (AB 24). 3.2.6 Nachdem sich der Beschwerdeführer mit dieser Beurteilung nicht einverstanden erklärt hatte (vgl. AB 27, 33, 37, 39), unterbreitete die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 11 schwerdegegnerin das Dossier erneut ihrem beratenden Arzt Dr. med. E.________ zur Neuprüfung und bei unverändertem Ergebnis zum Erlass der ärztlichen Beurteilung für die anstehende Verfügung (AB 40). In der hierauf verfassten ärztlichen Beurteilung vom 23. März 2020 (AB 41) hielt Dr. med. E.________ fest, dass es im vorliegenden Fall auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich mit dem rechten Arm abzustützen und damit unter der Annahme eines Schadenhergangs, der geeignet sei, einen Rotatorenschaden herbeizuführen (ein direktes An- pralltrauma, wie es ursprünglich beschrieben worden sei, sei nicht geeig- net, eine Schädigung der Rotatorenmanschette hervorzurufen [vgl. AB 41 S. 6]), nicht zu der vorgefundenen Zusammenhangstrennung der Rotato- renmanschette gekommen sein könne, wie nachfolgend dargelegt werde (AB 41 S. 2). Dem Dossier sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 8. Oktober 2019 – wenn auch mit Einschränkungen der Schulterfunktion – weitergearbeitet habe. Eine Erstkonsultation habe nach Aktenlage am 2. Dezember 2019, also circa zwei Monate nach dem gel- tend gemachten Ereignis stattgefunden. Eine traumatisch nach akuter Ge- walteinwirkung verursachte Rotatorenmanschettenzerreissung führe unmit- telbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust mit einem charakteristi- schen zeitlichen Verlauf. Da bei einer Zerreissung die Kraftübertragung vom Muskel auf die Sehne und von ihr auf Knochen und Gelenke unterbro- chen sei, sei die aktive Beweglichkeit der Schulter in typischer Weise so massiv eingeschränkt, dass man von einer Pseudoparalyse, also einer scheinbaren Lähmung des Armes spreche. In der subakuten Phase (etwa bis 14 Tage nach dem Unfallereignis) liessen die Beschwerden nach, die betroffene Person leide aber weiterhin unter einer schmerzhaften Ein- schränkung der aktiven Beweglichkeit und es bestehe eine Kraftminderung der verletzten Schulter. Im vorliegenden Fall sei der erste Arztbesuch circa zwei Monate nach dem Ereignis erfolgt. Der Beschwerdeführer sei offen- sichtlich zunächst seiner angestammten Tätigkeit weiter nachgegangen. Hinweise auf eine Pseudoparalyse fänden sich im Dossier nicht (AB 41 S. 2). Bei der Erstbehandlung am 2. Dezember 2019 seien Abduktion und Elevation der rechten Schulter kräftig möglich gewesen. Jobe-Test (Musculus supraspinatus), Lift-off-Test (Musculus subscapularis) sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 12 Belly-Press-Test (Musculus subscapularis) seien als positiv dokumentiert (AB 41 S. 2 f.). Nach Wiedergabe des MRI-Befundes vom 5. Dezember 2019 (vgl. AB 10 S. 2 sowie E. 3.2.2 hiervor) sowie des Röntgenbefundes vom 16. Dezem- ber 2019 (vgl. AB 8 S. 2 sowie E. 3.2.3 hiervor) hielt Dr. med. E.________ gestützt auf die entsprechenden Bilddokumente resp. es darin aufzeigend fest, dass sich tatsächlich auf der Nativaufnahme (G0) vom 16. Dezember 2019 eine deutliche Exostose beziehungsweise Exophytenbildung am late- ralen Rand subakromial nachweisen lasse. Am oberen hinteren Glenoid- rand finde sich ein Ossikel, möglicherweise adhärent zum Glenoid, mit Zei- chen einer zeitlich zurückliegenden Entstehung (abgerundet). Korrespon- dierend zu dem Exophyten subakromial zeigten sich im MRI am lateralen Rand subakromial erhebliche knöcherne Ausziehungen (Serie 502 Bild 10), welche in der MRI-Beurteilung vom 5. Dezember 2019 nicht erwähnt wor- den seien. Weiter sei im Tuberculum majus eine deutliche Verkalkung nachzuweisen (Serie 502 Bild 9). In dieser Einstellung ergebe sich eine akromiohumerale Distanz von 4.5 mm mit erkennbarer Dezentralisierung des Humeruskopfes nach kranial. Diese Befunde seien typische Zeichen einer degenerativen Veränderung am Akromion zur Rotatorenmanschette hin. Sie seien als Ursache für eine kontinuierliche Schädigung der Rotato- renmanschette, insbesondere der Supraspinatussehne und des Vorderran- des der Infraspinatussehne zu sehen (AB 41 S. 4 f.). Die Supraspinatussehne selbst zeige sich im MRI komplett rupturiert und bis zum Glenoid retrahiert. Erkennbar sei eine deutliche Atrophie der Supraspinatussehne mit positivem Tangentenzeichen nach Zanetti und fettiger Infiltration Grad II - III nach Goutallier. Diese Konstellation sei ein Zeichen für eine langfristig entstandene degenerative Zusammen- hangstrennung der Supraspinatussehne. Selbst bei traumatischer Ursache sei dieser Konstellation gemäss Fachliteratur ein Entstehungszeitraum von 35 Monaten zuzumessen, bei degenerativer Ursache gar ein Entstehungs- zeitraum von 49 bis 56 Monaten. Mitnichten sei diese Läsion der Supraspi- natussehne somit auf das Ereignis vom 8. Oktober 2019 zurückzuführen (AB 41 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 13 Der behandelnde Dr. med. D.________ habe die Schädigung der Rotato- renmanschette als traumatisch bedingte Massenruptur interpretiert. Gemäss Fachliteratur sei die sogenannte ʺMassenrupturʺ, also die Läsion von drei Sehnen der Rotatorenmanschette, überaus selten unfallkausal. Sie sei vielmehr Ergebnis eines langfristigen Prozesses der Degeneration und der sukzessiven Ausweitung nach ventrokaudal und dorsal durch stän- dige Mikrotraumatisierung bei beruflicher oder sportlicher Belastung. Für diesen über Monate und Jahre sich entwickelnden Prozess spreche auch der festgestellte Humeruskopfhochstand mit Dezentrierung des Humerus- kopfes nach kranial. Die akromiohumerale Distanz (ACHD) sei von ihm (Dr. med. E.________) im MRI mit 4.5 mm gemessen worden. Gemäss Fachliteratur sei der MRI-Messung eine Korrektur von durchschnittlich 0.6 mm zuzurechnen, da die MRI-Untersuchung im Liegen und nicht am hängenden Arm im Stehen erfolgt sei. Die von Dr. med. D.________ ge- messene ACHD von 8 mm sei anhand der Nativröntgenaufnahme am hän- genden Arm erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass die Schwerkraft des Armes in dieser Position den Humeruskopfhochstand ʺvertuscheʺ, insbe- sondere wenn der Deltamuskel der Schulter entspannt sei und die Rotato- renmanschette keine Haltefunktion mehr ausübe (AB 41 S. 5 f.). Das oben erwähnte MRI-Bild (Serie 402 Bild 8) zeige eine Atrophie des Musculus infraspinatus Grad Stadium I - II, geringer auch der Subscapula- rissehne. Der Muskelbauch des Infraspinatus sei bereits auch retrahiert (AB 41 S. 6). Zusammengefasst bestehe eine erhebliche Läsion der Rotatorenmanschet- te mit Beteiligung von drei Sehnen. Retraktion, Humeruskopfhochstand, Muskelatrophie und fettige Infiltration sprächen für einen langwierigen, über Monate und Jahre entstandenen Prozess der Degeneration. Hierzu gehöre dann auch der sogenannte Pulley-Komplex, also der Halteapparat der lan- gen Bizepssehne. Nach der medizinischen Fachliteratur sei es durchaus möglich, dass ein solch ausgedehnter Defekt, welcher über lange Zeit ent- standen sei, muskulär kompensiert und symptomlos sei. Richtungsgebende strukturelle Unfallfolgen seien der Bildgebung, aber auch dem klinischen Verlauf und den Untersuchungsbefunden nicht zu entnehmen (AB 41 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 14 In Kenntnis des primär geschilderten Unfallhergangs (Aussage der ersten Stunde) in der Schadenmeldung sowie im Bericht von Dr. med. D.________ vom 16. Dezember 2019 und dem dazu widersprüchlich do- kumentierten Unfallhergang vom 17. Februar 2020 sei der Unterzeichner geneigt, von einem direkten Anpralltrauma des rechten Schultergelenks auszugehen (AB 41 S. 6). Zusammengefasst liessen sich die Fragen der Fallführung wie folgt beant- worten: Der Unfall während der Arbeit am 8. Oktober 2019 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der rechten Schulter geführt, welche objektivierbar wären. Der Schaden, welcher am 23. Dezember 2019 operiert worden sei, sei nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 8. Oktober 2019 zurückzu- führen. Der Vorzustand sei nach einer Schulterkontusion mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit innerhalb von vier bis sechs Wochen erreicht gewe- sen (AB 41 S. 6 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf die medizinische Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. E.________ vom 23. März 2020 (vgl. AB 41 sowie E. 3.2.6 hiervor). Das betreffende Aktengutachten erfüllt sämtliche der von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es erfolgte in Kennt- nis der gesamten Vorakten, insbesondere auch der bildgebenden Ab- klärungsergebnisse und damit auch gemäss behandelnden Ärzten auf ei- nem lückenlosen Befund. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange um- fassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvoll- ziehbar begründet. Widersprüche oder andere Indizien, die gegen die Zu- verlässigkeit der Beurteilung des Dr. med. E.________ sprechen würden, finden sich in den gesamten Akten nicht. Ebenso wenig sind besondere Umstände ersichtlich, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit von dessen Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen. Solche Umstände

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 15 werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass – soweit Dr. med. E.________ auf- grund der sogenannten ʺAussagen der ersten Stundeʺ in Abrede zu stellen scheint, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz mit ausgestreckter Hand habe auffangen wollen (vgl. AB 41 S. 2) – dies nicht zu überzeugen vermag. Dass der Beschwerdeführer den Sturz mit ausgestreckter rechter Hand auffangen wollte, wurde gemäss Arztzeugnis UVG vom 7. Januar 2020 (AB 11 S. 2 f.; vgl. E. 3.2.1 hiervor) bereits anlässlich der Erstbehand- lung vom 2. Dezember 2019 erwähnt. Dass dieser Bericht erst vom 7. Ja- nuar 2020 datiert, schadet dabei nicht, findet sich diese Unfallschilderung doch auch bereits im MRI-Bericht vom 5. Dezember 2019 (AB 10 S. 2; vgl. E. 3.2.2 hiervor). Es ist somit von einem Unfallmechanismus auszugehen, der auch gemäss Dr. med. E.________ grundsätzlich geeignet ist, einen Rotatorenschaden herbeizuführen (vgl. AB 41 S. 2 sowie E. 3.2.6 hiervor). Der behandelnde orthopädische Chirurg Dr. med. D.________ geht denn auch von einem traumatischen Geschehen aus (vgl. AB 12 sowie E. 3.2.3 hiervor). Dr. med. E.________ legt indessen in seinem Aktengutachten unter Hin- weis auf die medizinische Erfahrungstatsache, wonach eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachte Rotatorenmanschettenzerreis- sung zu einem unmittelbaren Kraft- und Funktionsverlust führt, aufgrund der anlässlich der Erstkonsultation in der Hausarztpraxis C.________ noch am 2. Dezember 2019 erhobenen klinischen Befunde (vgl. AB 11 S. 2 so- wie E. 3.2.1 hiervor) sowie des Fehlens von Hinweisen auf eine Pseudopa- ralyse in den Akten (siehe insbesondere AB 37 S. 1) nachvollziehbar und überzeugend dar, dass das geltend gemachte Ereignis vom 8. Oktober 2019 nicht zum am 23. Dezember 2019 operierten Schaden geführt haben kann und demgemäss – nicht zuletzt aufgrund der mit den bildgebenden Verfahren dokumentierten Befunden – vielmehr im Sinne eines Vorzustan- des von einem degenerativen Prozess auszugehen ist, welcher durch das Sturzereignis bei noch erhaltenen Funktionen nicht richtungsgebend beein- flusst wurde. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, er habe vor dem Unfall keine Probleme mit der Schulter gehabt, weshalb diese un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 16 fallkausal sein müssten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation der Formel ʺpost hoc, ergo propter hocʺ entspricht, die gemäss ständiger Rechtsprechung für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung nicht massgebend ist (vgl. E. 2.2.1 hiervor) und dass es im Übrigen, wie von Dr. med. E.________ in seinem Aktengutachten darge- legt, nach der medizinischen Fachliteratur durchaus möglich ist, dass ein solch ausgedehnter Defekt, welcher über lange Zeit entstanden ist, mus- kulär kompensiert und symptomlos ist (vgl. AB 41 S. 6). Das Ereignis vom 8. Oktober 2019 hat gemäss dem schlüssigen Aktengut- achten von Dr. med. E.________ zu keinen richtungsgebenden strukturel- len Unfallfolgen am rechten Schultergelenk geführt, weshalb auch eine richtungsgebende Verschlimmerung ausgeschlossen werden konnte (AB 41 S. 6). Die degenerativen Befunde sind klinisch und bildgebend hin- reichend dokumentiert, weshalb (nach der erfolgten Operation) von weite- ren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind. Auf solche ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.6 hiervor). Aufgrund der eindeutigen degenerativen Befunde besteht auch nicht Anspruch auf Leistungen zufolge unfallähnlicher Körperschädigung, ist mit dem Aktengutachten von Dr. med. E.________ doch gleichzeitig erstellt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vorwiegend, d.h. zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 4.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2020 (AB 57) nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, UV/21/24, Seite 17 aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); auch die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Unfall- versicherung beauftragte öffentlich-rechtliche Anstalt praxisgemäss keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

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