Verfügung vom 23. Februar 2021
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
- Februar 2021 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'990.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 236 IV FUE/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Februar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, IV/21/236, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente (In- validitätsgrad 65%) ab, weil die funktionellen Auswirkungen der psychi- schen Beeinträchtigungen anhand der Standardindikatoren nicht über- wiegend wahrscheinlich erstellt seien. Mit Beschwerde vom 25. März 2021 beantragte die Versicherte, es sei ihr seit wann rechtens eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin insoweit auf Gutheissung der Beschwerde, als die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Ab- klärungen an die IVB zurückzuweisen sei, ohne Ausrichtung einer Par- teientschädigung. Nach erneuter Durchsicht sei die IVB zum Schluss gelangt, dass auch von einer Invalidität aus psychiatrischer Sicht aus- zugehen sei. Gemäss dem psychiatrischen Experten Dr. med. C.________ sei seit Dezember 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 20% auszugehen. Zum Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit bzw. zum Ein- tritt der Verschlechterung äussere sich der Gutachter indes nicht, was noch abgeklärt werden müsse (Ziff. 6 der Beschwerdeantwort). Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2021 legte die Beschwerdeführerin dar, sie schliesse sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin an, wo- nach ab Dezember 2020 von einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 20% bestehe. Insofern und soweit die weiteren Abklärun- gen den Zeitraum bis zur Gutachterexploration (Dezember 2020; Akten der IVB [act. II] 266.1 S. 2 Ziff. 2) beträfen, bestehe Einigkeit und ein gemeinsamer Antrag. Es liegt somit ein gemeinsamer Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Angelegenheit zur Abklärung des Verlaufs der Ar- beits(un)fähigkeit bzw. des Zeitpunkts des Eintritts der Gesundheitsver- schlechterung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, IV/21/236, Seite 3 Diesem Antrag ist gestützt auf die Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung des interdisziplinären rheumatologisch- psychiatrischen Gutachtens der Dres. med. D.________ und C.________ vom 17. Dezember 2020, wonach sich der psychische Ge- sundheitszustand seit 18. Juni 2018 wesentlich verschlechtert habe und ab Dezember 2020 (Zeitpunkt der Exploration) eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 20% bestehe (act. II/266.2 S. 49 f.), zu ent- sprechen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat die bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend geltende Beschwerdegeg- nerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Zufolge ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom
11. Mai 2021 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf sind die Partei- kosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'990.40 (Honorar Fr. 2'687.50, Auslagen Fr. 89.10, MWST Fr. 213.80) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diese Kosten zu er- setzen. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, IV/21/236, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
23. Februar 2021 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'990.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.