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200 2021 236

Bern VerwG · 2021-02-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Februar 2021

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. Februar 2021 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  4. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'990.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 236 IV FUE/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Februar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, IV/21/236, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente (In- validitätsgrad 65%) ab, weil die funktionellen Auswirkungen der psychi- schen Beeinträchtigungen anhand der Standardindikatoren nicht über- wiegend wahrscheinlich erstellt seien.  Mit Beschwerde vom 25. März 2021 beantragte die Versicherte, es sei ihr seit wann rechtens eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.  Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin insoweit auf Gutheissung der Beschwerde, als die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Ab- klärungen an die IVB zurückzuweisen sei, ohne Ausrichtung einer Par- teientschädigung. Nach erneuter Durchsicht sei die IVB zum Schluss gelangt, dass auch von einer Invalidität aus psychiatrischer Sicht aus- zugehen sei. Gemäss dem psychiatrischen Experten Dr. med. C.________ sei seit Dezember 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 20% auszugehen. Zum Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit bzw. zum Ein- tritt der Verschlechterung äussere sich der Gutachter indes nicht, was noch abgeklärt werden müsse (Ziff. 6 der Beschwerdeantwort).  Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2021 legte die Beschwerdeführerin dar, sie schliesse sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin an, wo- nach ab Dezember 2020 von einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 20% bestehe. Insofern und soweit die weiteren Abklärun- gen den Zeitraum bis zur Gutachterexploration (Dezember 2020; Akten der IVB [act. II] 266.1 S. 2 Ziff. 2) beträfen, bestehe Einigkeit und ein gemeinsamer Antrag.  Es liegt somit ein gemeinsamer Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Angelegenheit zur Abklärung des Verlaufs der Ar- beits(un)fähigkeit bzw. des Zeitpunkts des Eintritts der Gesundheitsver- schlechterung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, IV/21/236, Seite 3  Diesem Antrag ist gestützt auf die Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung des interdisziplinären rheumatologisch- psychiatrischen Gutachtens der Dres. med. D.________ und C.________ vom 17. Dezember 2020, wonach sich der psychische Ge- sundheitszustand seit 18. Juni 2018 wesentlich verschlechtert habe und ab Dezember 2020 (Zeitpunkt der Exploration) eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 20% bestehe (act. II/266.2 S. 49 f.), zu ent- sprechen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.  Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat die bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend geltende Beschwerdegeg- nerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.  Zufolge ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).  Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom

11. Mai 2021 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf sind die Partei- kosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'990.40 (Honorar Fr. 2'687.50, Auslagen Fr. 89.10, MWST Fr. 213.80) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diese Kosten zu er- setzen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, IV/21/236, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

23. Februar 2021 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'990.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.