Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021
Sachverhalt
A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war als … bei der ehemaligen B.________ AG (nachfolgend: C.________ AG in Liquidation) angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Schadenmeldung vom
28. Juni 2017 (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1) am 16. Juni 2017 stürzte und dabei insbesondere mit dem Kopf- und der rechten Schulter anprallte (vgl. auch AB 44). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzli- chen Versicherungsleistungen (AB 5 f.). Am 25. Januar 2018 sowie am
12. Dezember 2019 unterzog sich die Versicherte Operationen der rechten Schulter (AB 54, 160). Die Suva traf medizinische Abklärungen, namentlich veranlasste sie kreisärztliche Untersuchungen (vgl. AB 150, 226). Mit Schreiben vom 9. November 2020 (AB 232) stellte sie die Taggeldleistun- gen per 31. Dezember 2020 ein. Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 27. November 2020 (AB 242) eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Ren- tenanspruch. Die betreffend den Rentenanspruch erhobene Einsprache (AB 247) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 (AB 254) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2021 – verfasst und mitunterzeichnet von ihrem Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin – Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente der Unfallversicherung. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2021 wurde die Beschwerde- führerin aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob sie sich von Dr. med. D.________ vertreten lassen wolle, wobei ohne Gegenbericht davon aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 3 gegangen werde, dass kein Vertretungsverhältnis vorliege. Die Beschwer- deführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 9. April 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid und mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde auf eine Beschwerdeantwort.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 (AB 254). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Die mit Ver- fügung vom 27. November 2020 (AB 242) zugesprochene Integritätsent- schädigung von 15 % war im Einspracheverfahren nicht umstritten, sodass die Verfügung insoweit in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des BGer vom 21. Sep- tember 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 5 salzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte ge- sundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Nach der Rechtspre- chung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gel- ten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge- meinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.2.4 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit- tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 6 werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge- wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsscha- den zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung be- stimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein- trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besse- rung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 24 S. 96 E. 5.2). 3. 3.1 Fest steht und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass das Ereignis vom 16. Juni 2017 (vgl. AB 1) die kumulativen Tatbe- standsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (Art. 4 ATSG; siehe auch E. 2.1 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin erbrach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 7 te denn auch die Taggeldleistungen (vgl. AB 5), welche sie mit Verfügung vom 9. November 2020 (AB 232) per 31. Dezember 2020 einstellte. Um- stritten ist indessen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali- denrente der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 16. Juni 2017. 3.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.2.1 Im Bericht der Praxis E.________ vom 16. Juni 2017 (AB 44/2 f.) wurden ein Sturz mit Kontusion des Kopfes und der rechten Schulter, Schulterschmerzen rechts vorbestehend seit zwei Monaten, normo- bis hypotensive Blutdruckwerte, aktuell hypertensiv, eine substituierte Hypothy- reose und eine Adipositas permagna festgehalten. Die Schulterbeweglich- keit rechts sei passiv und aktiv voll, aber etwas schmerzhaft; der Kopf sei ohne Prellmarke. Der Beschwerdeführerin wurden Dafalgan und Novalgin in Reserve verschrieben. 3.2.2 Im Bericht des Instituts F.________ zum CT Schädel nativ vom
20. Juni 2017 (AB 39) wurde kein Nachweis einer intrakraniellen Blutung und keine Schädelfraktur gefunden. 3.2.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 21. September 2017 (AB 13/2) wurden, gestützt auf ein Arthro-CT der rechten Schulter vom
20. September 2017 (vgl. dazu AB 18), eine transmurale Ruptur und subto- tale Ruptur der Supraspinatus- und der proximalen Infraspinatussehne und eine Oberrandläsion der Subscapularissehne bei Status nach Kontusion am 16. Juni 2017 diagnostiziert. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Rotatorenmanschettenruptur eine arthroskopische Rekonstruktion empfoh- len worden. 3.2.4 Im Bericht des Instituts F.________ zum CT LWS vom 21. Novem- ber 2017 (AB 30) wurden eine Spondylolyse der Interartikularportion L5 links (Differentialdiagnosen: vorbestehend bzw. posttraumatisch), eine An- terolisthese von L5 gegenüber S1 um 2 mm, eine ausgeprägte Osteochon- drose L5/S1 mit Vakuumphänomen sowie rechts eine paramediane, flache Diskusprotrusion mit Kontakt zur Wurzel S1 rechts, eine rechts foraminale Diskusprotrusion L4/5 und zirkumferenzielle Diskusprotrusion L3/4 ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 8 Zeichen der Neurokompression und eine multisegmentale Facettengelenk- sarthrose, mittel bis höhergradig L3 bis S1 beschrieben. 3.2.5 Am 25. Januar 2018 erfolgte eine operative Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bizepssehne, Débridement Oberrand Subscapularis, Rekonstruktion Supra- und Infraspinatussehne mit Acro- mioplastik und AC-Resektion (AB 54). 3.2.6 Am 12. Dezember 2019 erfolgte eine erneute operative Schulterar- throskopie rechts mit Entnahme von Proben zur histologischen und bakte- riologischen Untersuchung, Débridement und Re-Rekonstruktion der Su- praspinatuslängsruptur (AB 160). 3.2.7 Der Kreisarzt med. pract. H.________, Facharzt für Chirurgie, hielt nach Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Beurteilung vom 26. Ok- tober 2020 (AB 226) als Diagnose einen Sturz aus Standhöhe nach hinten u.a. auf die rechte Schulter bzw. den rechten Arm am 16. Juni 2017 mit transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne und der proximalen Infraspi- natussehne, Cleavage-Läsion der Subscapularissehne (dominante Schul- ter), Status nach zwei Schulterarthroskopien und aktuell mit einer bleibend eingeschränkten aktiven Schulterbeweglichkeit rechts fest. Als nicht unfall- kausale Nebendiagnosen nannte er einen Status nach konservativ behan- delter Schulterdistorsion rechts 1986 und im Verlauf (nicht unfallkausal) Nervenrevision im Bereich des rechten Schulterblattes sowie ein chroni- sches Thorakovertebralsyndrom bei Hyperkyphose der BWS und deutli- chen degenerativen Veränderungen (Osteochondrosen Th8-12, Costover- tebralarthrose rechts T9 und T10, weniger T11), bekannt seit den 80er- Jahren (AB 226/3). Die im Bereich der rechten Schulter beklagten, insbesondere bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden zehn Monate nach dem zweiten Revisionseingriff seien schmerztherapeutisch noch nicht hinreichend ein- gestellt. Daher werde die Überweisung der Beschwerdeführerin an eine schmerztherapeutisch ausgerichtete Spezialsprechstunde empfohlen, um dort eine entsprechend ausgebaute, magenschonende medikamentöse Schmerztherapie installieren zu können – dies weiterhin unfallkausal nach Bedarf. In schulterorthopädischer Hinsicht seien bei rekonstruierter Rotato-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 9 renmanschette derzeit keine weiteren chirurgischen Massnahmen indiziert und die Beschwerdeführerin werde das erreichte aktive Bewegungsaus- mass in dessen Einschränkung so wohl akzeptieren müssen. Betreffend das Zumutbarkeitsprofil für die rechte Schulter resultierten aus unfallkausa- ler Sicht eine nachvollziehbare eingeschränkte Belastbarkeit und Beweg- lichkeit der rechten Schulter respektive des rechten Armes, sodass letzt- endlich nur noch leichte Arbeiten zumutbar seien, diese ganztägig, jedoch keine Arbeiten verbunden mit einer erheblichen Stoss- oder Zugbelastung und keine Arbeiten, die mit einer erheblichen Vibrations- und Schlagbelas- tung auf die rechte Schulter einhergingen oder schnelle Umkehrbewegun- gen des Armes erforderten. Unzumutbar seien Arbeiten dauerhaft auf Brusthöhe oder darüber (AB 226/4). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Auch reine Aktengut- achten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 10 fahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweis- würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun- gen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.4 3.4.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 (AB 254) im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung nach eigener Untersuchung des med. pract. H.________ vom
26. Oktober 2020 (AB 226). Diese erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Be- weiswert einer versicherungsinternen medizinischen Beurteilung (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihr volle Beweiskraft zukommt. Sie erfasst den ge- samten massgeblichen medizinischen Sachverhalt, insbesondere die um- fangreichen Abklärungen und (operativen) Interventionen an der rechten Schulter im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juni 2017. Med. pract. H.________ stützte sich auf einen lückenlosen medizinischen Befund in- klusive der erfolgten bildgebenden Abklärungen (vgl. AB 30, 39, 18, 126, 169, 207). Ausgehend davon legte er sorgfältig und einlässlich begründet dar, dass einzig hinsichtlich der Schädigung des rechten Schultergelenks – eingedenk der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstkonsultation vom 16. Juli 2017 angegebenen, seit zwei Monaten vorbestandenen Schul- terschmerzen rechts und der erhobenen aktiv und passiv voll erhaltenen, jedoch ein wenig schmerzhaften, Schulterbeweglichkeit (AB 44/2) – eine Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Die weiter von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden betreffend die Wirbelsäule, die Kopfschmerzen sowie das rechte Schulterblatt sind demgegenüber (offensichtlich) nicht auf das vorliegend zu beurteilende Unfallereignis zurückzuführen. Sie sind nach den bildgebenden Befunden (vgl. AB 30, 39, 91) degenerativer Natur (vgl. AB 78, 150/5 ff., 226/3 f.). Die kreisärztliche Beurteilung ist schliesslich in sich sowie in der Gesamtschau widerspruchsfrei und steht in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 11 Die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus wiederholt geklagten Be- schwerden und Einschränkungen vermochten weder die behandelnden Ärzte (vgl. AB 91, 129, 168/2 f., 189/2 f., 196, 212/2 f.) noch die Kreisärzte (vgl. AB 150/5 ff., 226/3 f.) hinreichend durch den objektiv feststellbaren, unfallkausalen Gesundheitsschaden zu plausibilisieren. Sie haben deshalb im Rahmen der Beurteilung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Ar- beitsfähigkeit aus unfallkausaler Sicht unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297). Schliesslich ist auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kausalzusammenhang zwischen dem in Frage stehenden Unfallereignis vom 16. Juni 2017 und den angegebenen psychischen Beschwerden zu verneinen. Die Beschwerdeführerin erlitt einen einfachen Sturz mit einer leichten Kontusion des Kopfes und der Schulter (vgl. AB 1; siehe auch AB 12, 22/1, 44), womit der Unfall nach dem augenfälligen Geschehensab- lauf offenkundig als leicht zu qualifizieren ist. Ein adäquater Kausalzusam- menhang zwischen den vorgebrachten, nach Lage der Akten jedoch weder fachärztlich-psychiatrisch diagnostizierten noch entsprechend therapeu- tisch behandelten, psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 16 Juni 2017 wäre rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu verneinen (vgl. E. 2.2.4 hiervor). 3.4.2 Im Zusammenhang mit der objektivierten, unfallkausalen Ruptur der Rotatorenmanschette rechts und der zwischenzeitlich erfolgten, zweimali- gen operativen Versorgung (vgl. dazu AB 54, 160) legte der Kreisarzt med. pract. H.________ in der Beurteilung vom 26. Oktober 2020 (AB 226/4), namentlich in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des behandelnden Arztes drei Monate nach der zweiten Schulteroperation (vgl. dazu AB 177/3), nachvollziehbar begründet dar, dass nach der erfolgten Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts ein chirurgisch- medizinischer Endzustand erreicht sei. Eine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustandes ist angesichts der ergebnislosen weiteren Abklärungen (vgl. AB 196, 212) und der mit der kreisärztlichen Beurteilung insoweit übereinstimmenden Stellungnahme des Hausarztes vom 20. Dezember 2020 (AB 247) nicht zu erwarten, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall unbestrittenermassen zu Recht per 31. Dezember 2020 abschloss (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 12 AB 232; siehe dazu E. 2.3 hiervor). Dem steht auch eine allfällige Über- nahme der kreisärztlich empfohlenen Schmerztherapie (vgl. dazu AB 226/4) nicht entgegen, zumal einerseits bereits eine vollschichtig erhal- tene Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätig- keit besteht (vgl. AB 226/4) und andererseits die besagte Schmerztherapie in erster Linie der Linderung von Schmerzen sowie der Stabilisierung des erreichten Funktionsniveaus dient (vgl. Entscheid des BGer vom 23. April 2008, 8C_402/2007, E. 5.1.2.2). 3.4.3 Das von Kreisarzt med. pract. H.________ formulierte medizinisch- theoretische Zumutbarkeitsprofil (vgl. dazu AB 226/4) einer vollschichtig und ohne quantitative Einschränkungen umsetzbaren Arbeitsfähigkeit überzeugt und steht überdies im Einklang mit den Befunden und Beurtei- lungen der behandelnden Ärzte hinsichtlich der funktionellen Einschrän- kungen der rechten Schulter (vgl. dazu auch Beschwerde S. 1). Der Haus- arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.________, wendet gegen das "sicher zutreffende" Zumutbarkeitsprofil einzig ein, dieses könne von der Beschwerdeführerin infolge Schmerzen nicht ganztägig umgesetzt werden, zumal sie schon bei Haushaltstätigkeiten regelmässig längere Pausen ein- legen müsse. Damit vermag er indessen keine auch nur geringen Zweifel an den kreisärztlichen Einschätzungen zu wecken, zumal sich der Hausarzt im Wesentlichen auf die nicht ausschlaggebenden subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281), ohne hierfür korrelierende, objektive und fachärztlich schlüssig hergeleitete Befunde zu nennen (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 3.4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ge- sundheitlichen Folgen des Unfallereignisses vom 16. Juni 2017 in einer dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil angepassten, körperlich leichten Tätigkeit vollschichtig und ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit arbeitsfähig. 4. 4.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 13 sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invali- ditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abwei- chen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 4.1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist das Vali- deneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 14 4.1.4 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 4.1.5 Wenn eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren") erheblich als Ursache der Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein- kommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter, das heisst 42 Jahre bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung, erzielen könnte (Entscheide des BGer vom 4. Dezember 2020, 8C_603/2020, E. 3.3 und vom 17. März 2020, 8C_799/2019, E. 2.3, je mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 18 N. 80). Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV hat der Unfallversicherer nicht zu prüfen, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebe- ne medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (BGer 8C_603/2020, E. 3.4 mit Hinweis). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des erfolgten Fallabschlusses per 31. Dezember 2020 (vgl. AB 232) liegt der frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs am 1. Januar 2021, womit der Einkommensvergleich grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen wäre. Da jedoch für das Jahr 2021 noch nicht alle relevanten lohnstatistischen Zahlen vorlie- gen, ist der Einkommensvergleich anhand der Zahlen für das Jahr 2020 vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 15 4.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens (vgl. E. 4.1.3 hiervor) ist fest- zustellen, dass die vormalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die B.________ AG bzw. anschliessend die C.________ AG in Liquidation, nicht mehr existiert (vgl. www.zefix.ch), womit nicht an das zuletzt erzielte Einkommen angeknüpft werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss eigenen Angaben über keine abgeschlossene Berufsausbildung und hat während Jahren im … im Bereich … und im … gearbeitet (vgl. AB 150/4). Jedoch wäre sie aus rein arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht im Gesundheitsfall zufolge des Konkurses der vormaligen Arbeitgebe- rin verpflichtet gewesen, nötigenfalls auch Arbeit ausserhalb des bisherigen Berufes zu suchen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Dieser Umstand spräche grundsätzlich gegen die Anwendung eines spezifischen LSE-Tabellenlohnes im Bereich … und für den – lediglich geringfügig tieferen – lohnstatischen Totalwert. Es kann jedoch offen bleiben, welcher dieser LSE-Tabellenlöhne heranzu- ziehen ist, da auch gestützt auf den höheren tabellarischen, monatlichen Bruttolohn im … von Fr. 4'425.-- (Bundesamt für Statistik [BfS], Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 …, Kom- petenzniveau 1, Frauen) kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad re- sultiert. Hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Nor- malarbeitszeit von 41.7 Stunden – mangels Verfügbarkeit der Zahlen für das Jahr 2020 – im Jahr 2019 (vgl. BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2019, Ziff. 47 …) sowie indexiert auf das Jahr 2020 (BfS, Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, T1.2.15, lit. G Ziff. 45-47 Han- del und Reparatur von Motorfahrzeugen: 102.7 [2018] bzw. 104.5 [2020]) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 56'327.-- (Fr. 4'425.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 102.7x 104.5). 4.4 Die am … 1956 geborene Beschwerdeführerin (vgl. AB 1) hat die medizinisch-theoretisch attestierte, vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4.5 hiervor), namentlich aufgrund ihrer ordentlichen Pensionierung per … 2020 (vgl. AB 238/2 Ziff. 5), nicht mehr verwertet, weshalb das Invali- deneinkommen anhand der lohnstatistischen Daten zu ermitteln ist (vgl. auch E. 2.4.4 hiervor). Ausgehend vom Totalwert von Fr. 4'371.-- (BfS, Mo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 16 natlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni- veau und Geschlecht, Privater Sektor, 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen), hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2019 (vgl. BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2019, Total) und indexiert auf das Jahr 2020 (BfS, Nominallohnindex, Frauen 2016- 2020, T1.2.15, Total: 101.7 [2018] bzw. 103.6 [2020]) resultiert ein Invali- deneinkommen von Fr. 55'702.-- (Fr. 4’371.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 101.8 x 103.6). Die Beschwerdegegnerin gewährte unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen Umstände einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (vgl. AB 254/7). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal im hier zugrunde gelegten Totalwert bzw. Kompetenzniveau 1 des Tabellenlohnes bereits eine Viel- zahl körperlich leichte Tätigkeiten entsprechend dem kreisärztlichen Zu- mutbarkeitsprofil (vgl. AB 226/4) enthalten sind und die Beschwerdeführerin diese vollschichtig umsetzen könnte. Anderweitige Anhaltspunkte, die ei- nen (höheren) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, bestehen nicht. Das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin ist mit der Vor- nahme des rein lohnstatistischen Einkommensvergleichs unter Beachtung von Art. 28 Abs. 4 UVV (vgl. dazu E. 4.1.5 hiervor) berücksichtigt. Da dies- falls dem Einkommensvergleich die lohnstatistischen Angaben ausgehend von einem mittleren Alter zugrunde gelegt werden, kann das Alter der Be- schwerdeführerin im Rahmen des Abzugs vom Tabellenlohn nicht (erneut) berücksichtigt werden. Insgesamt besteht damit kein Anlass, in das der Beschwerdegegnerin zustehende Ermessen einzugreifen. Demnach ist das Invalideneinkommen auf Fr. 52'916.-- (Fr. 55'702.-- x 0.95) festzusetzen. 4.5 Bei Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 6 % ([Fr. 56'327.-- ./. Fr. 52'916.--] / Fr. 56'327.-- x 100; vgl. zum Runden BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Un- fallversicherung (vgl. E. 2.4 hiervor). Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 26. Februar 2021 (AB 254) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde folglich abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 17 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 232 UV SCI/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Mai 2021 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war als … bei der ehemaligen B.________ AG (nachfolgend: C.________ AG in Liquidation) angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Schadenmeldung vom
28. Juni 2017 (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1) am 16. Juni 2017 stürzte und dabei insbesondere mit dem Kopf- und der rechten Schulter anprallte (vgl. auch AB 44). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzli- chen Versicherungsleistungen (AB 5 f.). Am 25. Januar 2018 sowie am
12. Dezember 2019 unterzog sich die Versicherte Operationen der rechten Schulter (AB 54, 160). Die Suva traf medizinische Abklärungen, namentlich veranlasste sie kreisärztliche Untersuchungen (vgl. AB 150, 226). Mit Schreiben vom 9. November 2020 (AB 232) stellte sie die Taggeldleistun- gen per 31. Dezember 2020 ein. Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 27. November 2020 (AB 242) eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Ren- tenanspruch. Die betreffend den Rentenanspruch erhobene Einsprache (AB 247) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 (AB 254) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2021 – verfasst und mitunterzeichnet von ihrem Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin – Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente der Unfallversicherung. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2021 wurde die Beschwerde- führerin aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob sie sich von Dr. med. D.________ vertreten lassen wolle, wobei ohne Gegenbericht davon aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 3 gegangen werde, dass kein Vertretungsverhältnis vorliege. Die Beschwer- deführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 9. April 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid und mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde auf eine Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 (AB 254). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Die mit Ver- fügung vom 27. November 2020 (AB 242) zugesprochene Integritätsent- schädigung von 15 % war im Einspracheverfahren nicht umstritten, sodass die Verfügung insoweit in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des BGer vom 21. Sep- tember 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 5 salzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte ge- sundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Nach der Rechtspre- chung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gel- ten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge- meinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.2.4 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit- tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 6 werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge- wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsscha- den zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung be- stimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein- trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besse- rung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 24 S. 96 E. 5.2). 3. 3.1 Fest steht und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass das Ereignis vom 16. Juni 2017 (vgl. AB 1) die kumulativen Tatbe- standsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (Art. 4 ATSG; siehe auch E. 2.1 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin erbrach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 7 te denn auch die Taggeldleistungen (vgl. AB 5), welche sie mit Verfügung vom 9. November 2020 (AB 232) per 31. Dezember 2020 einstellte. Um- stritten ist indessen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali- denrente der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 16. Juni 2017. 3.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.2.1 Im Bericht der Praxis E.________ vom 16. Juni 2017 (AB 44/2 f.) wurden ein Sturz mit Kontusion des Kopfes und der rechten Schulter, Schulterschmerzen rechts vorbestehend seit zwei Monaten, normo- bis hypotensive Blutdruckwerte, aktuell hypertensiv, eine substituierte Hypothy- reose und eine Adipositas permagna festgehalten. Die Schulterbeweglich- keit rechts sei passiv und aktiv voll, aber etwas schmerzhaft; der Kopf sei ohne Prellmarke. Der Beschwerdeführerin wurden Dafalgan und Novalgin in Reserve verschrieben. 3.2.2 Im Bericht des Instituts F.________ zum CT Schädel nativ vom
20. Juni 2017 (AB 39) wurde kein Nachweis einer intrakraniellen Blutung und keine Schädelfraktur gefunden. 3.2.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 21. September 2017 (AB 13/2) wurden, gestützt auf ein Arthro-CT der rechten Schulter vom
20. September 2017 (vgl. dazu AB 18), eine transmurale Ruptur und subto- tale Ruptur der Supraspinatus- und der proximalen Infraspinatussehne und eine Oberrandläsion der Subscapularissehne bei Status nach Kontusion am 16. Juni 2017 diagnostiziert. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Rotatorenmanschettenruptur eine arthroskopische Rekonstruktion empfoh- len worden. 3.2.4 Im Bericht des Instituts F.________ zum CT LWS vom 21. Novem- ber 2017 (AB 30) wurden eine Spondylolyse der Interartikularportion L5 links (Differentialdiagnosen: vorbestehend bzw. posttraumatisch), eine An- terolisthese von L5 gegenüber S1 um 2 mm, eine ausgeprägte Osteochon- drose L5/S1 mit Vakuumphänomen sowie rechts eine paramediane, flache Diskusprotrusion mit Kontakt zur Wurzel S1 rechts, eine rechts foraminale Diskusprotrusion L4/5 und zirkumferenzielle Diskusprotrusion L3/4 ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 8 Zeichen der Neurokompression und eine multisegmentale Facettengelenk- sarthrose, mittel bis höhergradig L3 bis S1 beschrieben. 3.2.5 Am 25. Januar 2018 erfolgte eine operative Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bizepssehne, Débridement Oberrand Subscapularis, Rekonstruktion Supra- und Infraspinatussehne mit Acro- mioplastik und AC-Resektion (AB 54). 3.2.6 Am 12. Dezember 2019 erfolgte eine erneute operative Schulterar- throskopie rechts mit Entnahme von Proben zur histologischen und bakte- riologischen Untersuchung, Débridement und Re-Rekonstruktion der Su- praspinatuslängsruptur (AB 160). 3.2.7 Der Kreisarzt med. pract. H.________, Facharzt für Chirurgie, hielt nach Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Beurteilung vom 26. Ok- tober 2020 (AB 226) als Diagnose einen Sturz aus Standhöhe nach hinten u.a. auf die rechte Schulter bzw. den rechten Arm am 16. Juni 2017 mit transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne und der proximalen Infraspi- natussehne, Cleavage-Läsion der Subscapularissehne (dominante Schul- ter), Status nach zwei Schulterarthroskopien und aktuell mit einer bleibend eingeschränkten aktiven Schulterbeweglichkeit rechts fest. Als nicht unfall- kausale Nebendiagnosen nannte er einen Status nach konservativ behan- delter Schulterdistorsion rechts 1986 und im Verlauf (nicht unfallkausal) Nervenrevision im Bereich des rechten Schulterblattes sowie ein chroni- sches Thorakovertebralsyndrom bei Hyperkyphose der BWS und deutli- chen degenerativen Veränderungen (Osteochondrosen Th8-12, Costover- tebralarthrose rechts T9 und T10, weniger T11), bekannt seit den 80er- Jahren (AB 226/3). Die im Bereich der rechten Schulter beklagten, insbesondere bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden zehn Monate nach dem zweiten Revisionseingriff seien schmerztherapeutisch noch nicht hinreichend ein- gestellt. Daher werde die Überweisung der Beschwerdeführerin an eine schmerztherapeutisch ausgerichtete Spezialsprechstunde empfohlen, um dort eine entsprechend ausgebaute, magenschonende medikamentöse Schmerztherapie installieren zu können – dies weiterhin unfallkausal nach Bedarf. In schulterorthopädischer Hinsicht seien bei rekonstruierter Rotato-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 9 renmanschette derzeit keine weiteren chirurgischen Massnahmen indiziert und die Beschwerdeführerin werde das erreichte aktive Bewegungsaus- mass in dessen Einschränkung so wohl akzeptieren müssen. Betreffend das Zumutbarkeitsprofil für die rechte Schulter resultierten aus unfallkausa- ler Sicht eine nachvollziehbare eingeschränkte Belastbarkeit und Beweg- lichkeit der rechten Schulter respektive des rechten Armes, sodass letzt- endlich nur noch leichte Arbeiten zumutbar seien, diese ganztägig, jedoch keine Arbeiten verbunden mit einer erheblichen Stoss- oder Zugbelastung und keine Arbeiten, die mit einer erheblichen Vibrations- und Schlagbelas- tung auf die rechte Schulter einhergingen oder schnelle Umkehrbewegun- gen des Armes erforderten. Unzumutbar seien Arbeiten dauerhaft auf Brusthöhe oder darüber (AB 226/4). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Auch reine Aktengut- achten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 10 fahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweis- würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun- gen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.4 3.4.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 (AB 254) im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung nach eigener Untersuchung des med. pract. H.________ vom
26. Oktober 2020 (AB 226). Diese erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Be- weiswert einer versicherungsinternen medizinischen Beurteilung (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihr volle Beweiskraft zukommt. Sie erfasst den ge- samten massgeblichen medizinischen Sachverhalt, insbesondere die um- fangreichen Abklärungen und (operativen) Interventionen an der rechten Schulter im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juni 2017. Med. pract. H.________ stützte sich auf einen lückenlosen medizinischen Befund in- klusive der erfolgten bildgebenden Abklärungen (vgl. AB 30, 39, 18, 126, 169, 207). Ausgehend davon legte er sorgfältig und einlässlich begründet dar, dass einzig hinsichtlich der Schädigung des rechten Schultergelenks – eingedenk der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstkonsultation vom 16. Juli 2017 angegebenen, seit zwei Monaten vorbestandenen Schul- terschmerzen rechts und der erhobenen aktiv und passiv voll erhaltenen, jedoch ein wenig schmerzhaften, Schulterbeweglichkeit (AB 44/2) – eine Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Die weiter von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden betreffend die Wirbelsäule, die Kopfschmerzen sowie das rechte Schulterblatt sind demgegenüber (offensichtlich) nicht auf das vorliegend zu beurteilende Unfallereignis zurückzuführen. Sie sind nach den bildgebenden Befunden (vgl. AB 30, 39, 91) degenerativer Natur (vgl. AB 78, 150/5 ff., 226/3 f.). Die kreisärztliche Beurteilung ist schliesslich in sich sowie in der Gesamtschau widerspruchsfrei und steht in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 11 Die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus wiederholt geklagten Be- schwerden und Einschränkungen vermochten weder die behandelnden Ärzte (vgl. AB 91, 129, 168/2 f., 189/2 f., 196, 212/2 f.) noch die Kreisärzte (vgl. AB 150/5 ff., 226/3 f.) hinreichend durch den objektiv feststellbaren, unfallkausalen Gesundheitsschaden zu plausibilisieren. Sie haben deshalb im Rahmen der Beurteilung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Ar- beitsfähigkeit aus unfallkausaler Sicht unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297). Schliesslich ist auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kausalzusammenhang zwischen dem in Frage stehenden Unfallereignis vom 16. Juni 2017 und den angegebenen psychischen Beschwerden zu verneinen. Die Beschwerdeführerin erlitt einen einfachen Sturz mit einer leichten Kontusion des Kopfes und der Schulter (vgl. AB 1; siehe auch AB 12, 22/1, 44), womit der Unfall nach dem augenfälligen Geschehensab- lauf offenkundig als leicht zu qualifizieren ist. Ein adäquater Kausalzusam- menhang zwischen den vorgebrachten, nach Lage der Akten jedoch weder fachärztlich-psychiatrisch diagnostizierten noch entsprechend therapeu- tisch behandelten, psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom
16. Juni 2017 wäre rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu verneinen (vgl. E. 2.2.4 hiervor). 3.4.2 Im Zusammenhang mit der objektivierten, unfallkausalen Ruptur der Rotatorenmanschette rechts und der zwischenzeitlich erfolgten, zweimali- gen operativen Versorgung (vgl. dazu AB 54, 160) legte der Kreisarzt med. pract. H.________ in der Beurteilung vom 26. Oktober 2020 (AB 226/4), namentlich in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des behandelnden Arztes drei Monate nach der zweiten Schulteroperation (vgl. dazu AB 177/3), nachvollziehbar begründet dar, dass nach der erfolgten Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts ein chirurgisch- medizinischer Endzustand erreicht sei. Eine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustandes ist angesichts der ergebnislosen weiteren Abklärungen (vgl. AB 196, 212) und der mit der kreisärztlichen Beurteilung insoweit übereinstimmenden Stellungnahme des Hausarztes vom 20. Dezember 2020 (AB 247) nicht zu erwarten, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall unbestrittenermassen zu Recht per 31. Dezember 2020 abschloss (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 12 AB 232; siehe dazu E. 2.3 hiervor). Dem steht auch eine allfällige Über- nahme der kreisärztlich empfohlenen Schmerztherapie (vgl. dazu AB 226/4) nicht entgegen, zumal einerseits bereits eine vollschichtig erhal- tene Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätig- keit besteht (vgl. AB 226/4) und andererseits die besagte Schmerztherapie in erster Linie der Linderung von Schmerzen sowie der Stabilisierung des erreichten Funktionsniveaus dient (vgl. Entscheid des BGer vom 23. April 2008, 8C_402/2007, E. 5.1.2.2). 3.4.3 Das von Kreisarzt med. pract. H.________ formulierte medizinisch- theoretische Zumutbarkeitsprofil (vgl. dazu AB 226/4) einer vollschichtig und ohne quantitative Einschränkungen umsetzbaren Arbeitsfähigkeit überzeugt und steht überdies im Einklang mit den Befunden und Beurtei- lungen der behandelnden Ärzte hinsichtlich der funktionellen Einschrän- kungen der rechten Schulter (vgl. dazu auch Beschwerde S. 1). Der Haus- arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.________, wendet gegen das "sicher zutreffende" Zumutbarkeitsprofil einzig ein, dieses könne von der Beschwerdeführerin infolge Schmerzen nicht ganztägig umgesetzt werden, zumal sie schon bei Haushaltstätigkeiten regelmässig längere Pausen ein- legen müsse. Damit vermag er indessen keine auch nur geringen Zweifel an den kreisärztlichen Einschätzungen zu wecken, zumal sich der Hausarzt im Wesentlichen auf die nicht ausschlaggebenden subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281), ohne hierfür korrelierende, objektive und fachärztlich schlüssig hergeleitete Befunde zu nennen (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 3.4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ge- sundheitlichen Folgen des Unfallereignisses vom 16. Juni 2017 in einer dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil angepassten, körperlich leichten Tätigkeit vollschichtig und ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit arbeitsfähig. 4. 4.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 13 sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invali- ditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abwei- chen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 4.1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist das Vali- deneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 14 4.1.4 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 4.1.5 Wenn eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren") erheblich als Ursache der Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein- kommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter, das heisst 42 Jahre bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung, erzielen könnte (Entscheide des BGer vom 4. Dezember 2020, 8C_603/2020, E. 3.3 und vom 17. März 2020, 8C_799/2019, E. 2.3, je mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 18 N. 80). Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV hat der Unfallversicherer nicht zu prüfen, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebe- ne medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (BGer 8C_603/2020, E. 3.4 mit Hinweis). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des erfolgten Fallabschlusses per 31. Dezember 2020 (vgl. AB 232) liegt der frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs am 1. Januar 2021, womit der Einkommensvergleich grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen wäre. Da jedoch für das Jahr 2021 noch nicht alle relevanten lohnstatistischen Zahlen vorlie- gen, ist der Einkommensvergleich anhand der Zahlen für das Jahr 2020 vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 15 4.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens (vgl. E. 4.1.3 hiervor) ist fest- zustellen, dass die vormalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die B.________ AG bzw. anschliessend die C.________ AG in Liquidation, nicht mehr existiert (vgl. www.zefix.ch), womit nicht an das zuletzt erzielte Einkommen angeknüpft werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss eigenen Angaben über keine abgeschlossene Berufsausbildung und hat während Jahren im … im Bereich … und im … gearbeitet (vgl. AB 150/4). Jedoch wäre sie aus rein arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht im Gesundheitsfall zufolge des Konkurses der vormaligen Arbeitgebe- rin verpflichtet gewesen, nötigenfalls auch Arbeit ausserhalb des bisherigen Berufes zu suchen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Dieser Umstand spräche grundsätzlich gegen die Anwendung eines spezifischen LSE-Tabellenlohnes im Bereich … und für den – lediglich geringfügig tieferen – lohnstatischen Totalwert. Es kann jedoch offen bleiben, welcher dieser LSE-Tabellenlöhne heranzu- ziehen ist, da auch gestützt auf den höheren tabellarischen, monatlichen Bruttolohn im … von Fr. 4'425.-- (Bundesamt für Statistik [BfS], Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 …, Kom- petenzniveau 1, Frauen) kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad re- sultiert. Hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Nor- malarbeitszeit von 41.7 Stunden – mangels Verfügbarkeit der Zahlen für das Jahr 2020 – im Jahr 2019 (vgl. BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2019, Ziff. 47 …) sowie indexiert auf das Jahr 2020 (BfS, Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, T1.2.15, lit. G Ziff. 45-47 Han- del und Reparatur von Motorfahrzeugen: 102.7 [2018] bzw. 104.5 [2020]) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 56'327.-- (Fr. 4'425.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 102.7x 104.5). 4.4 Die am … 1956 geborene Beschwerdeführerin (vgl. AB 1) hat die medizinisch-theoretisch attestierte, vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4.5 hiervor), namentlich aufgrund ihrer ordentlichen Pensionierung per … 2020 (vgl. AB 238/2 Ziff. 5), nicht mehr verwertet, weshalb das Invali- deneinkommen anhand der lohnstatistischen Daten zu ermitteln ist (vgl. auch E. 2.4.4 hiervor). Ausgehend vom Totalwert von Fr. 4'371.-- (BfS, Mo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 16 natlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni- veau und Geschlecht, Privater Sektor, 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen), hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2019 (vgl. BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2019, Total) und indexiert auf das Jahr 2020 (BfS, Nominallohnindex, Frauen 2016- 2020, T1.2.15, Total: 101.7 [2018] bzw. 103.6 [2020]) resultiert ein Invali- deneinkommen von Fr. 55'702.-- (Fr. 4’371.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 101.8 x 103.6). Die Beschwerdegegnerin gewährte unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen Umstände einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (vgl. AB 254/7). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal im hier zugrunde gelegten Totalwert bzw. Kompetenzniveau 1 des Tabellenlohnes bereits eine Viel- zahl körperlich leichte Tätigkeiten entsprechend dem kreisärztlichen Zu- mutbarkeitsprofil (vgl. AB 226/4) enthalten sind und die Beschwerdeführerin diese vollschichtig umsetzen könnte. Anderweitige Anhaltspunkte, die ei- nen (höheren) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, bestehen nicht. Das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin ist mit der Vor- nahme des rein lohnstatistischen Einkommensvergleichs unter Beachtung von Art. 28 Abs. 4 UVV (vgl. dazu E. 4.1.5 hiervor) berücksichtigt. Da dies- falls dem Einkommensvergleich die lohnstatistischen Angaben ausgehend von einem mittleren Alter zugrunde gelegt werden, kann das Alter der Be- schwerdeführerin im Rahmen des Abzugs vom Tabellenlohn nicht (erneut) berücksichtigt werden. Insgesamt besteht damit kein Anlass, in das der Beschwerdegegnerin zustehende Ermessen einzugreifen. Demnach ist das Invalideneinkommen auf Fr. 52'916.-- (Fr. 55'702.-- x 0.95) festzusetzen. 4.5 Bei Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 6 % ([Fr. 56'327.-- ./. Fr. 52'916.--] / Fr. 56'327.-- x 100; vgl. zum Runden BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Un- fallversicherung (vgl. E. 2.4 hiervor). Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 26. Februar 2021 (AB 254) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde folglich abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, UV/21/232, Seite 17 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.