Verfügung vom 16. Februar 2021
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Verfügung vom 16. Februar 2021 sei aufzuheben.
E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin eine Umschulung oder sonstige berufliche Massnahmen oder IV Leistungen zuzusprechen.
E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 16. Februar 2021 (act. IIA 178), in welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungs- gesuch der Beschwerdeführerin offensichtlich einzig in Bezug auf den Rentenanspruch abschlägig beschied (vgl. Wortlaut der Verfügung: "Kein Anspruch auf eine Invalidenrente"; "Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft"). Streitgegenstand kann damit einzig die Frage bilden, ob Rentenleistungen der IV korrekterweise verneint wur- den. Ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt folglich ein An- spruch auf Umschulung oder sonstige Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]), da die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung hierüber nicht verbindlich Stellung nahm. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, wonach ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung "eine Umschulung oder sonstige berufli- che Massnahmen" zuzusprechen seien, umfasst nicht den verfügungs- weise abschlägig beschiedenen Rentenanspruch. Ebenso wenig um- fasst ihr alternativ gestelltes Rechtsbegehren, wonach ihr "IV- Leistungen" zuzusprechen seien, den Rentenanspruch, sondern viel- mehr einzig den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Zwar bezieht sich die Beschwerdebegründung samt der als integrierender Bestandteil der Beschwerde erklärte Einwand vom 10. Dezember 2020 (Beschwer- de S. 5-15; vgl. auch act. IIA 170) mitunter auf die Invaliditätsbemes- sung, die Beschwerdeführerin erklärt jedoch explizit, dass es ihr nicht um eine Rente geht, sondern um die Gewährung einer Umschulung oder sonstiger beruflicher Massnahmen (Beschwerde S. 3 Ziff. 3 unten).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, IV/21/226, Seite 4 Auch in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2021 ersucht sie zwar um Prü- fung ihres Rentenanspruches, dies jedoch nur, weil der Anspruch auf berufliche Massnahmen vom Invaliditätsgrad abhängig sei. Sie bean- tragt weder explizit noch sinngemäss die Zusprache einer IV-Rente. Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden, da die bean- tragten beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2021 (act. IIA 178) bilden und es diesbezüg- lich somit an einer Sachurteilsvoraussetzung – nämlich dem Anfech- tungsgegenstand – fehlt. Überdies ist grundsätzlich nur das Dispositiv anfechtbar, nicht aber die Begründung eines Entscheids (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). Weil die Beschwerdeführerin mit dem ergriffenen Rechtsmittel nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hinzielt, geht ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Fest- stellung eines höheren Invaliditätsgrades ab (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Zwar setzt der Umschu- lungsanspruch nach Art. 17 IVG im Sinne eines Richtwerts prinzipiell ei- ne bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraus (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4), der in der Rentenverfügung berechnete Invaliditätsgrad entfaltet jedoch keine Bindungswirkung für den An- spruch auf berufliche Massnahmen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitig- keiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest- zulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, zu tragen (Art.108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 600.-- sind der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückzuer- statten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, IV/21/226, Seite 5 Mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde hat die unterliegende Be- schwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 108 Abs. 3 VRPG (Um- kehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenso hat die obsiegende Beschwerdegegnerin als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 3 Eventualiter: Es sei der medizinische Sachverhalt angemessen abzuklären, bevor ein neuer Rentenentscheid erlassen wird. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2021 forderte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdeführerin auf, klarzustellen, ob ihre Be- schwerde (auch) auf einen Anspruch auf eine Invalidenrente hinziele. Mit Eingabe vom 1. April 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie hal- te an der Beschwerde fest. Der Invaliditätsgrad werde im Rentenverfah- ren bestimmt. Ihr Anspruch auf berufliche Massnahmen sei abhängig vom Invaliditätsgrad. In ihrem Fall gehe es ihrer Einschätzung nach eher um eine Umschulung. Dafür sei z.B. ein Invaliditätsgrad von 20 % erfor- derlich. In der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge- kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, IV/21/226, Seite 3 churteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspfle- ge ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfü- gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bil- det. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten bestimmt auf Fr. 200.-- werden der Beschwerde- führerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, IV/21/226, Seite 6
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 226 IV JAP/LUB/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Mai 2021 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Februar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, IV/21/226, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (Akten der Invalidenversicherung [IV, act. IIA] 178) verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 164, 167, 170) – den Anspruch der 1987 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) auf eine Rente der IV bei einem in Anwen- dung der gemischten Methode (30 % Erwerb bzw. 70 % Haushalt) ermit- telten Invaliditätsgrad von 1 %. Mit Eingabe vom 16. März 2021 erhob die Versicherte Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 16. Februar 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Umschulung oder sonstige berufliche Massnahmen oder IV Leistungen zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es sei der medizinische Sachverhalt angemessen abzuklären, bevor ein neuer Rentenentscheid erlassen wird. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2021 forderte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdeführerin auf, klarzustellen, ob ihre Be- schwerde (auch) auf einen Anspruch auf eine Invalidenrente hinziele. Mit Eingabe vom 1. April 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie hal- te an der Beschwerde fest. Der Invaliditätsgrad werde im Rentenverfah- ren bestimmt. Ihr Anspruch auf berufliche Massnahmen sei abhängig vom Invaliditätsgrad. In ihrem Fall gehe es ihrer Einschätzung nach eher um eine Umschulung. Dafür sei z.B. ein Invaliditätsgrad von 20 % erfor- derlich. In der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge- kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, IV/21/226, Seite 3 churteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspfle- ge ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfü- gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bil- det. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 16. Februar 2021 (act. IIA 178), in welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungs- gesuch der Beschwerdeführerin offensichtlich einzig in Bezug auf den Rentenanspruch abschlägig beschied (vgl. Wortlaut der Verfügung: "Kein Anspruch auf eine Invalidenrente"; "Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft"). Streitgegenstand kann damit einzig die Frage bilden, ob Rentenleistungen der IV korrekterweise verneint wur- den. Ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt folglich ein An- spruch auf Umschulung oder sonstige Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]), da die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung hierüber nicht verbindlich Stellung nahm. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, wonach ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung "eine Umschulung oder sonstige berufli- che Massnahmen" zuzusprechen seien, umfasst nicht den verfügungs- weise abschlägig beschiedenen Rentenanspruch. Ebenso wenig um- fasst ihr alternativ gestelltes Rechtsbegehren, wonach ihr "IV- Leistungen" zuzusprechen seien, den Rentenanspruch, sondern viel- mehr einzig den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Zwar bezieht sich die Beschwerdebegründung samt der als integrierender Bestandteil der Beschwerde erklärte Einwand vom 10. Dezember 2020 (Beschwer- de S. 5-15; vgl. auch act. IIA 170) mitunter auf die Invaliditätsbemes- sung, die Beschwerdeführerin erklärt jedoch explizit, dass es ihr nicht um eine Rente geht, sondern um die Gewährung einer Umschulung oder sonstiger beruflicher Massnahmen (Beschwerde S. 3 Ziff. 3 unten).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, IV/21/226, Seite 4 Auch in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2021 ersucht sie zwar um Prü- fung ihres Rentenanspruches, dies jedoch nur, weil der Anspruch auf berufliche Massnahmen vom Invaliditätsgrad abhängig sei. Sie bean- tragt weder explizit noch sinngemäss die Zusprache einer IV-Rente. Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden, da die bean- tragten beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2021 (act. IIA 178) bilden und es diesbezüg- lich somit an einer Sachurteilsvoraussetzung – nämlich dem Anfech- tungsgegenstand – fehlt. Überdies ist grundsätzlich nur das Dispositiv anfechtbar, nicht aber die Begründung eines Entscheids (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). Weil die Beschwerdeführerin mit dem ergriffenen Rechtsmittel nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hinzielt, geht ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Fest- stellung eines höheren Invaliditätsgrades ab (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Zwar setzt der Umschu- lungsanspruch nach Art. 17 IVG im Sinne eines Richtwerts prinzipiell ei- ne bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraus (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4), der in der Rentenverfügung berechnete Invaliditätsgrad entfaltet jedoch keine Bindungswirkung für den An- spruch auf berufliche Massnahmen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitig- keiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest- zulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, zu tragen (Art.108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 600.-- sind der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückzuer- statten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, IV/21/226, Seite 5 Mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde hat die unterliegende Be- schwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 108 Abs. 3 VRPG (Um- kehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenso hat die obsiegende Beschwerdegegnerin als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten bestimmt auf Fr. 200.-- werden der Beschwerde- führerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, IV/21/226, Seite 6
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.