Einspracheentscheid vom 10. März 2021
Sachverhalt
A. Der 1949 geborene Dr. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht eine Altersrente der … und seit dem 1. November 2012 Ergän- zungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 9, 10, 13 S. 3 - 10). Im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform (vgl. act. II 84) verfügte die AKB am 7. Januar 2021 (act. II 87) über den Anspruch auf EL für das Jahr 2021 und setzte diesen auf monatlich Fr. 2'024.-- fest. Am 5. Februar 2021 verfügte die AKB im Rahmen der pe- riodischen Revision (act. II 78, 79) erneut über den EL-Anspruch und setzte diesen ab dem 1. Februar 2021 auf monatlich Fr. 2'019.-- (act. II 89) fest. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 15. Februar 2021 Ein- sprache (act. II 91). Diese wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 10. März 2021 (act. II 92) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. März 2021 (Postauf- gabe) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der am 10. März 2021 erlassene Einspracheentscheid sei aufzuheben. 2. Die am 5. Februar 2021 erlassene Verfügung sei aufzuheben. 3. Die erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 4. Für die monatliche Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen sei die am 7. Januar 2021 im Zusammenhang mit der EL-Reform er- lassene Verfügung für rechtskräftig / rechtsbeständig zu erklären. 5. Dem Versicherten sei Akteneinsicht in die ihn betreffenden Daten und in alle Voraktenstücke zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2021 gewährte der Instruktions- richter dem Beschwerdeführer Einsicht in die amtlichen Akten und Frist bis zum 21. Juli 2021 zur Einreichung von Schlussbemerkungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 3 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Juli 2021 Schlussbe- merkungen ein und hielt an den beschwerdeweise unter Ziff. 1 - 4 gestell- ten Anträgen fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. März 2021 (act. II 92). Umstritten ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Februar 2021 und hierbei, ob eine Neufestsetzung der EL zulässig war und ob die ausländische Rente korrekt umgerechnet wurde. Die richterliche Beurtei- lung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Be- rechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 4 Ein Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfü- gung, und zwar auch soweit er diese bloss bestätigt. Anfechtungsgegen- stand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin allein der Einspracheentscheid (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sie sich gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 richtet (Beschwerde S. 2 Ziff. 2).
E. 1.3 Weil ein EL-Entscheid nur für ein Jahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (sog. Kalenderjahrprinzip; BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) und die umstrittene Anpassung der Rente aus … infolge des geänderten Umrechnungskurses monatlich Fr. 5.-- (Differenz der ausbezahlten Ergänzungsleistungen; vgl. act. II 87 S. 1 und 89 S. 1) ausmacht, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Folglich fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Be- trag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 5 auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]; zur Änderung vom 22. März 2019 vgl. auch Rz. 1101 ff. und Rz. 1301 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab
1. Januar 2021). Laut den in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 87) vorgenommenen Berechnungen resultiert für den Beschwerdeführer ein höherer Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach dem neuen Recht, wo- mit der vorliegende Fall aufgrund der ab 1. Januar 2021 gültigen Rechtsla- ge zu beurteilen ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Prämien- verbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleis- tung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. d und f sowie h und i ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 6 2.4 Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger peri- odisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder auf- zuheben (Art. 25 Abs. 1 ELV) unter anderem bei der periodischen Überprü- fung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anre- chenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). 2.5 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berech- nungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Be- messungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). 3. 3.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. März 2021 (act. II 92) ist die Beschwerdegegnerin auf die Rüge betreffend die Höhe des Sparguthabens nicht eingetreten. Dies mit der Begründung, weil mit der Verfügung vom 5. Februar 2021 ein anrechenbares Vermögen von 0.-- festgesetzt worden sei (act. II 89 S. 7), habe die Höhe des Sparguthabens keinen Einfluss auf die Höhe der EL, womit es dem Einsprecher an einem schutzwürdigen Interesse fehle. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bezüglich dieser Rüge verfüge er über ein schutzwürdiges Interesse, weil der Nachweis eines fehlenden Sparguthabens gegenüber Gerichtsbehörden und anderen Behörden erfor- derlich sei (Beschwerde S. 5), dringt er nicht durch. Denn nach der Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 7 sprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) wird das Rechtsschutzinteres- se verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der an- gefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Be- gründung eines Entscheids anfechtbar (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). Wirkt sich wie hier die beanstandete Begründung nicht auf die Höhe der EL und mithin das Dispositiv aus, fehlt es somit an einem Rechtsschutzinter- esse. Im Übrigen wäre namentlich gegenüber Gerichtsbehörden, z.B. im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, der Nachweis des fehlenden Vermögens in erster Linie mittels aktueller Bankauszüge zu er- bringen und nicht mittels einer EL-Berechnung. Folglich ist die Beschwer- degegnerin zu Recht nicht auf diese Rüge eingetreten. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die Verfü- gung vom 7. Januar 2021 (act. II 87), mit der über seine EL-Anmeldung (vom 10. November 2020 samt Unterlagen; vgl. act. II 79 S. 1) entschieden worden sei, sei in Rechtskraft erwachsen und es sei der Beschwerdegeg- nerin mangels Rückkommenstitel bzw. neuer Tatsachen verwehrt, die EL neu festzusetzen (Beschwerde S. 3 Ziff. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist auf die zutreffenden Darle- gungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. 2.4) hinzuweisen, wonach die Verfügung vom 7. Januar 2021 im Rah- men der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform erging, in deren Rahmen die EL-Durchführungsstellen in sämtlichen laufenden EL-Fällen eine initiale Vergleichsberechnung per 1. Januar 2021 zu erstellen hatten (Rz. 2101 KS-R EL). In dieser – automatisch erstellten (act. II 87 S. 2) – Berechnung konnten die im November 2020 bei der AHV-Zweigstelle … eingereichten und der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2020 zuge- gangenen Unterlagen zur periodischen Revision (act. II 79 S. 1) noch gar nicht berücksichtigt werden. Mit anderen Worten basierte diese Verfügung noch auf den Zahlen der letzten sich im Dossier befindlichen EL-Verfügung. Daraus folgt, dass der Erlass einer weiteren Verfügung, die auf neuen Un- terlagen (zur periodischen Revision; eingereicht im November 2020) beruh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 8 te, grundsätzlich zulässig war (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELG; vgl. E. 2.4 hiervor). Zum anderen war die Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 87) zum Zeit- punkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Februar 2021 (act. II 91 S. 6) mangels Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Auf Verwaltungsakte ohne formelle und materielle Rechtskraft – mithin Entscheide wie die Verfügung vom 7. Janu- ar 2021 – kann die Verwaltung, während laufender Rechtsmittelfrist, vor- aussetzungslos zurückkommen (BGE 107 V 192; UELI KIESER, ATSG Kommentar 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 11 letztes Lemma; vgl. auch Rz. 4830.01 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand:
1. Januar 2021). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfü- gung vom 5. Februar 2021 (act. II 89) den EL-Anspruch erst mit Wirkung ab
1. Februar (und nicht rückwirkend per 1. Januar) 2021 neu festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe mit ih- rem Vorgehen (Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2021) den Vertrau- ensschutz und das Willkürverbot verletzt (Schlussbemerkungen S. 3 f. Ziff. 5 und 7), ist er nicht zu hören. Wie vorhergehend ausgeführt, war die Ver- fügung vom 7. Januar 2021 (act. II 87) noch gar nicht in Rechtskraft er- wachsen, womit diese nicht geeignet war, seitens des Beschwerdeführers ein berechtigtes Vertrauen zu wecken. Im Übrigen wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar, was für Dispositionen der Beschwerdeführer ge- troffen haben sollte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. hierzu BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). Daher erübrigen sich Weiterungen zum Vorbringen, auch das Schreiben der AKB vom 3. Dezember 2020 habe eine Vertrauensgrundlage gebildet (Schlussbemerkungen S. 4 Ziff. 7). Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern die Verfügung vom 7. Januar 2021 willkürlich, d.h. offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ste- hen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verlet- zen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen sollte. 3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die betragsmässige Differenz betreffend die … Rente, die durch die Änderung des Wechselkur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 9 ses resultiere und jährlich Fr. 67.-- ausmache, sei bloss geringfügig bzw. unwesentlich. Daher habe die Verwaltung Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV offen- sichtlich verletzt (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV bestimmt, dass bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen- baren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird, auf eine Anpas- sung verzichtet werden kann, wenn die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr ausmacht (vgl. E. 2.4 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zutref- fend ausgeführt hat, handelt es sich um eine „Kann-Vorschrift“. Mithin be- steht kein Anspruch darauf, dass eine weniger als Fr. 120.-- ausmachende Änderung nicht berücksichtigt wird. Die Verwaltung war somit befugt, diese (geringfügige) Änderung bei der Neufestsetzung der EL einzubeziehen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich der Ansicht ist, die Berücksichti- gung der ausländischen Rente im Betrag von jährlich Fr. 5'494.-- bei einem Umrechnungskurs von 1.0783 sei zu hoch angesetzt worden, da die Alters- rente des Monats Dezember 2020 zu einem Umrechnungskurs von 1.066455 ausbezahlt worden sei (Schlussbemerkungen S. 3 f. Ziff. 5), ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verwei- sen (act. II 92/2), wonach Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedsstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA- Übereinkommens ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurech- nen sind, die durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert werden (https://sdw.ecb.europa.eu/quick- view.do?SERIES_KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A). Massgebend ist dabei der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (vgl. Rz. 3452.01 WEL). Dass die Verwaltung – aufgrund der EL-Festsetzung ab 1. Februar 2021 (Verfü- gung vom 5. Februar 2021) – den Umrechnungskurs des Monats Januar 2021 herangezogen hat (gemäss Einspracheentscheid von 1.0783; vgl. act. II 92 S. 2), wirkt sich sogar zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, lag dieser Kurs doch tiefer als jener des Monats Dezember 2020 (1.0836 am 1. Dezember 2020).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 10 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. März 2021 (act. II 92) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern. Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführun- gen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Der am 10. März 2021 erlassene Einspracheentscheid sei aufzuheben.
- Die am 5. Februar 2021 erlassene Verfügung sei aufzuheben.
- Die erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
- Für die monatliche Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen sei die am 7. Januar 2021 im Zusammenhang mit der EL-Reform er- lassene Verfügung für rechtskräftig / rechtsbeständig zu erklären.
- Dem Versicherten sei Akteneinsicht in die ihn betreffenden Daten und in alle Voraktenstücke zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2021 gewährte der Instruktions- richter dem Beschwerdeführer Einsicht in die amtlichen Akten und Frist bis zum 21. Juli 2021 zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 3 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Juli 2021 Schlussbe- merkungen ein und hielt an den beschwerdeweise unter Ziff. 1 - 4 gestell- ten Anträgen fest. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführun- gen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. März 2021 (act. II 92). Umstritten ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Februar 2021 und hierbei, ob eine Neufestsetzung der EL zulässig war und ob die ausländische Rente korrekt umgerechnet wurde. Die richterliche Beurtei- lung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Be- rechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 4 Ein Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfü- gung, und zwar auch soweit er diese bloss bestätigt. Anfechtungsgegen- stand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin allein der Einspracheentscheid (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sie sich gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 richtet (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). 1.3 Weil ein EL-Entscheid nur für ein Jahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (sog. Kalenderjahrprinzip; BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) und die umstrittene Anpassung der Rente aus … infolge des geänderten Umrechnungskurses monatlich Fr. 5.-- (Differenz der ausbezahlten Ergänzungsleistungen; vgl. act. II 87 S. 1 und 89 S. 1) ausmacht, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Folglich fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Be- trag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 5 auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]; zur Änderung vom 22. März 2019 vgl. auch Rz. 1101 ff. und Rz. 1301 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab
- Januar 2021). Laut den in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 87) vorgenommenen Berechnungen resultiert für den Beschwerdeführer ein höherer Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach dem neuen Recht, wo- mit der vorliegende Fall aufgrund der ab 1. Januar 2021 gültigen Rechtsla- ge zu beurteilen ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Prämien- verbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleis- tung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. d und f sowie h und i ELG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 6 2.4 Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger peri- odisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder auf- zuheben (Art. 25 Abs. 1 ELV) unter anderem bei der periodischen Überprü- fung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anre- chenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). 2.5 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berech- nungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Be- messungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1).
- 3.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. März 2021 (act. II 92) ist die Beschwerdegegnerin auf die Rüge betreffend die Höhe des Sparguthabens nicht eingetreten. Dies mit der Begründung, weil mit der Verfügung vom 5. Februar 2021 ein anrechenbares Vermögen von 0.-- festgesetzt worden sei (act. II 89 S. 7), habe die Höhe des Sparguthabens keinen Einfluss auf die Höhe der EL, womit es dem Einsprecher an einem schutzwürdigen Interesse fehle. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bezüglich dieser Rüge verfüge er über ein schutzwürdiges Interesse, weil der Nachweis eines fehlenden Sparguthabens gegenüber Gerichtsbehörden und anderen Behörden erfor- derlich sei (Beschwerde S. 5), dringt er nicht durch. Denn nach der Recht- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 7 sprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) wird das Rechtsschutzinteres- se verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der an- gefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Be- gründung eines Entscheids anfechtbar (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). Wirkt sich wie hier die beanstandete Begründung nicht auf die Höhe der EL und mithin das Dispositiv aus, fehlt es somit an einem Rechtsschutzinter- esse. Im Übrigen wäre namentlich gegenüber Gerichtsbehörden, z.B. im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, der Nachweis des fehlenden Vermögens in erster Linie mittels aktueller Bankauszüge zu er- bringen und nicht mittels einer EL-Berechnung. Folglich ist die Beschwer- degegnerin zu Recht nicht auf diese Rüge eingetreten. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die Verfü- gung vom 7. Januar 2021 (act. II 87), mit der über seine EL-Anmeldung (vom 10. November 2020 samt Unterlagen; vgl. act. II 79 S. 1) entschieden worden sei, sei in Rechtskraft erwachsen und es sei der Beschwerdegeg- nerin mangels Rückkommenstitel bzw. neuer Tatsachen verwehrt, die EL neu festzusetzen (Beschwerde S. 3 Ziff. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist auf die zutreffenden Darle- gungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. 2.4) hinzuweisen, wonach die Verfügung vom 7. Januar 2021 im Rah- men der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform erging, in deren Rahmen die EL-Durchführungsstellen in sämtlichen laufenden EL-Fällen eine initiale Vergleichsberechnung per 1. Januar 2021 zu erstellen hatten (Rz. 2101 KS-R EL). In dieser – automatisch erstellten (act. II 87 S. 2) – Berechnung konnten die im November 2020 bei der AHV-Zweigstelle … eingereichten und der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2020 zuge- gangenen Unterlagen zur periodischen Revision (act. II 79 S. 1) noch gar nicht berücksichtigt werden. Mit anderen Worten basierte diese Verfügung noch auf den Zahlen der letzten sich im Dossier befindlichen EL-Verfügung. Daraus folgt, dass der Erlass einer weiteren Verfügung, die auf neuen Un- terlagen (zur periodischen Revision; eingereicht im November 2020) beruh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 8 te, grundsätzlich zulässig war (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELG; vgl. E. 2.4 hiervor). Zum anderen war die Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 87) zum Zeit- punkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Februar 2021 (act. II 91 S. 6) mangels Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Auf Verwaltungsakte ohne formelle und materielle Rechtskraft – mithin Entscheide wie die Verfügung vom 7. Janu- ar 2021 – kann die Verwaltung, während laufender Rechtsmittelfrist, vor- aussetzungslos zurückkommen (BGE 107 V 192; UELI KIESER, ATSG Kommentar 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 11 letztes Lemma; vgl. auch Rz. 4830.01 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand:
- Januar 2021). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfü- gung vom 5. Februar 2021 (act. II 89) den EL-Anspruch erst mit Wirkung ab
- Februar (und nicht rückwirkend per 1. Januar) 2021 neu festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe mit ih- rem Vorgehen (Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2021) den Vertrau- ensschutz und das Willkürverbot verletzt (Schlussbemerkungen S. 3 f. Ziff. 5 und 7), ist er nicht zu hören. Wie vorhergehend ausgeführt, war die Ver- fügung vom 7. Januar 2021 (act. II 87) noch gar nicht in Rechtskraft er- wachsen, womit diese nicht geeignet war, seitens des Beschwerdeführers ein berechtigtes Vertrauen zu wecken. Im Übrigen wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar, was für Dispositionen der Beschwerdeführer ge- troffen haben sollte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. hierzu BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). Daher erübrigen sich Weiterungen zum Vorbringen, auch das Schreiben der AKB vom 3. Dezember 2020 habe eine Vertrauensgrundlage gebildet (Schlussbemerkungen S. 4 Ziff. 7). Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern die Verfügung vom 7. Januar 2021 willkürlich, d.h. offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ste- hen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verlet- zen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen sollte. 3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die betragsmässige Differenz betreffend die … Rente, die durch die Änderung des Wechselkur- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 9 ses resultiere und jährlich Fr. 67.-- ausmache, sei bloss geringfügig bzw. unwesentlich. Daher habe die Verwaltung Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV offen- sichtlich verletzt (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV bestimmt, dass bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen- baren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird, auf eine Anpas- sung verzichtet werden kann, wenn die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr ausmacht (vgl. E. 2.4 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zutref- fend ausgeführt hat, handelt es sich um eine „Kann-Vorschrift“. Mithin be- steht kein Anspruch darauf, dass eine weniger als Fr. 120.-- ausmachende Änderung nicht berücksichtigt wird. Die Verwaltung war somit befugt, diese (geringfügige) Änderung bei der Neufestsetzung der EL einzubeziehen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich der Ansicht ist, die Berücksichti- gung der ausländischen Rente im Betrag von jährlich Fr. 5'494.-- bei einem Umrechnungskurs von 1.0783 sei zu hoch angesetzt worden, da die Alters- rente des Monats Dezember 2020 zu einem Umrechnungskurs von 1.066455 ausbezahlt worden sei (Schlussbemerkungen S. 3 f. Ziff. 5), ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verwei- sen (act. II 92/2), wonach Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedsstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA- Übereinkommens ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurech- nen sind, die durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert werden (https://sdw.ecb.europa.eu/quick- view.do?SERIES_KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A). Massgebend ist dabei der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (vgl. Rz. 3452.01 WEL). Dass die Verwaltung – aufgrund der EL-Festsetzung ab 1. Februar 2021 (Verfü- gung vom 5. Februar 2021) – den Umrechnungskurs des Monats Januar 2021 herangezogen hat (gemäss Einspracheentscheid von 1.0783; vgl. act. II 92 S. 2), wirkt sich sogar zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, lag dieser Kurs doch tiefer als jener des Monats Dezember 2020 (1.0836 am 1. Dezember 2020). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 10 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- März 2021 (act. II 92) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern. Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 220 EL FUE/BOC/STL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. September 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene Dr. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht eine Altersrente der … und seit dem 1. November 2012 Ergän- zungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 9, 10, 13 S. 3 - 10). Im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform (vgl. act. II 84) verfügte die AKB am 7. Januar 2021 (act. II 87) über den Anspruch auf EL für das Jahr 2021 und setzte diesen auf monatlich Fr. 2'024.-- fest. Am 5. Februar 2021 verfügte die AKB im Rahmen der pe- riodischen Revision (act. II 78, 79) erneut über den EL-Anspruch und setzte diesen ab dem 1. Februar 2021 auf monatlich Fr. 2'019.-- (act. II 89) fest. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 15. Februar 2021 Ein- sprache (act. II 91). Diese wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 10. März 2021 (act. II 92) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. März 2021 (Postauf- gabe) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der am 10. März 2021 erlassene Einspracheentscheid sei aufzuheben. 2. Die am 5. Februar 2021 erlassene Verfügung sei aufzuheben. 3. Die erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 4. Für die monatliche Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen sei die am 7. Januar 2021 im Zusammenhang mit der EL-Reform er- lassene Verfügung für rechtskräftig / rechtsbeständig zu erklären. 5. Dem Versicherten sei Akteneinsicht in die ihn betreffenden Daten und in alle Voraktenstücke zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2021 gewährte der Instruktions- richter dem Beschwerdeführer Einsicht in die amtlichen Akten und Frist bis zum 21. Juli 2021 zur Einreichung von Schlussbemerkungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 3 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Juli 2021 Schlussbe- merkungen ein und hielt an den beschwerdeweise unter Ziff. 1 - 4 gestell- ten Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführun- gen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. März 2021 (act. II 92). Umstritten ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Februar 2021 und hierbei, ob eine Neufestsetzung der EL zulässig war und ob die ausländische Rente korrekt umgerechnet wurde. Die richterliche Beurtei- lung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Be- rechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 4 Ein Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfü- gung, und zwar auch soweit er diese bloss bestätigt. Anfechtungsgegen- stand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin allein der Einspracheentscheid (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sie sich gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 richtet (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). 1.3 Weil ein EL-Entscheid nur für ein Jahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (sog. Kalenderjahrprinzip; BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) und die umstrittene Anpassung der Rente aus … infolge des geänderten Umrechnungskurses monatlich Fr. 5.-- (Differenz der ausbezahlten Ergänzungsleistungen; vgl. act. II 87 S. 1 und 89 S. 1) ausmacht, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Folglich fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Be- trag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 5 auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]; zur Änderung vom 22. März 2019 vgl. auch Rz. 1101 ff. und Rz. 1301 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab
1. Januar 2021). Laut den in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 87) vorgenommenen Berechnungen resultiert für den Beschwerdeführer ein höherer Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach dem neuen Recht, wo- mit der vorliegende Fall aufgrund der ab 1. Januar 2021 gültigen Rechtsla- ge zu beurteilen ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Prämien- verbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleis- tung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. d und f sowie h und i ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 6 2.4 Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger peri- odisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder auf- zuheben (Art. 25 Abs. 1 ELV) unter anderem bei der periodischen Überprü- fung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anre- chenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). 2.5 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berech- nungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Be- messungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). 3. 3.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. März 2021 (act. II 92) ist die Beschwerdegegnerin auf die Rüge betreffend die Höhe des Sparguthabens nicht eingetreten. Dies mit der Begründung, weil mit der Verfügung vom 5. Februar 2021 ein anrechenbares Vermögen von 0.-- festgesetzt worden sei (act. II 89 S. 7), habe die Höhe des Sparguthabens keinen Einfluss auf die Höhe der EL, womit es dem Einsprecher an einem schutzwürdigen Interesse fehle. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bezüglich dieser Rüge verfüge er über ein schutzwürdiges Interesse, weil der Nachweis eines fehlenden Sparguthabens gegenüber Gerichtsbehörden und anderen Behörden erfor- derlich sei (Beschwerde S. 5), dringt er nicht durch. Denn nach der Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 7 sprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) wird das Rechtsschutzinteres- se verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der an- gefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Be- gründung eines Entscheids anfechtbar (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). Wirkt sich wie hier die beanstandete Begründung nicht auf die Höhe der EL und mithin das Dispositiv aus, fehlt es somit an einem Rechtsschutzinter- esse. Im Übrigen wäre namentlich gegenüber Gerichtsbehörden, z.B. im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, der Nachweis des fehlenden Vermögens in erster Linie mittels aktueller Bankauszüge zu er- bringen und nicht mittels einer EL-Berechnung. Folglich ist die Beschwer- degegnerin zu Recht nicht auf diese Rüge eingetreten. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die Verfü- gung vom 7. Januar 2021 (act. II 87), mit der über seine EL-Anmeldung (vom 10. November 2020 samt Unterlagen; vgl. act. II 79 S. 1) entschieden worden sei, sei in Rechtskraft erwachsen und es sei der Beschwerdegeg- nerin mangels Rückkommenstitel bzw. neuer Tatsachen verwehrt, die EL neu festzusetzen (Beschwerde S. 3 Ziff. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist auf die zutreffenden Darle- gungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. 2.4) hinzuweisen, wonach die Verfügung vom 7. Januar 2021 im Rah- men der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform erging, in deren Rahmen die EL-Durchführungsstellen in sämtlichen laufenden EL-Fällen eine initiale Vergleichsberechnung per 1. Januar 2021 zu erstellen hatten (Rz. 2101 KS-R EL). In dieser – automatisch erstellten (act. II 87 S. 2) – Berechnung konnten die im November 2020 bei der AHV-Zweigstelle … eingereichten und der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2020 zuge- gangenen Unterlagen zur periodischen Revision (act. II 79 S. 1) noch gar nicht berücksichtigt werden. Mit anderen Worten basierte diese Verfügung noch auf den Zahlen der letzten sich im Dossier befindlichen EL-Verfügung. Daraus folgt, dass der Erlass einer weiteren Verfügung, die auf neuen Un- terlagen (zur periodischen Revision; eingereicht im November 2020) beruh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 8 te, grundsätzlich zulässig war (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELG; vgl. E. 2.4 hiervor). Zum anderen war die Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 87) zum Zeit- punkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Februar 2021 (act. II 91 S. 6) mangels Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Auf Verwaltungsakte ohne formelle und materielle Rechtskraft – mithin Entscheide wie die Verfügung vom 7. Janu- ar 2021 – kann die Verwaltung, während laufender Rechtsmittelfrist, vor- aussetzungslos zurückkommen (BGE 107 V 192; UELI KIESER, ATSG Kommentar 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 11 letztes Lemma; vgl. auch Rz. 4830.01 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand:
1. Januar 2021). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfü- gung vom 5. Februar 2021 (act. II 89) den EL-Anspruch erst mit Wirkung ab
1. Februar (und nicht rückwirkend per 1. Januar) 2021 neu festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe mit ih- rem Vorgehen (Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2021) den Vertrau- ensschutz und das Willkürverbot verletzt (Schlussbemerkungen S. 3 f. Ziff. 5 und 7), ist er nicht zu hören. Wie vorhergehend ausgeführt, war die Ver- fügung vom 7. Januar 2021 (act. II 87) noch gar nicht in Rechtskraft er- wachsen, womit diese nicht geeignet war, seitens des Beschwerdeführers ein berechtigtes Vertrauen zu wecken. Im Übrigen wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar, was für Dispositionen der Beschwerdeführer ge- troffen haben sollte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. hierzu BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). Daher erübrigen sich Weiterungen zum Vorbringen, auch das Schreiben der AKB vom 3. Dezember 2020 habe eine Vertrauensgrundlage gebildet (Schlussbemerkungen S. 4 Ziff. 7). Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern die Verfügung vom 7. Januar 2021 willkürlich, d.h. offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ste- hen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verlet- zen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen sollte. 3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die betragsmässige Differenz betreffend die … Rente, die durch die Änderung des Wechselkur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 9 ses resultiere und jährlich Fr. 67.-- ausmache, sei bloss geringfügig bzw. unwesentlich. Daher habe die Verwaltung Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV offen- sichtlich verletzt (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV bestimmt, dass bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen- baren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird, auf eine Anpas- sung verzichtet werden kann, wenn die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr ausmacht (vgl. E. 2.4 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zutref- fend ausgeführt hat, handelt es sich um eine „Kann-Vorschrift“. Mithin be- steht kein Anspruch darauf, dass eine weniger als Fr. 120.-- ausmachende Änderung nicht berücksichtigt wird. Die Verwaltung war somit befugt, diese (geringfügige) Änderung bei der Neufestsetzung der EL einzubeziehen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich der Ansicht ist, die Berücksichti- gung der ausländischen Rente im Betrag von jährlich Fr. 5'494.-- bei einem Umrechnungskurs von 1.0783 sei zu hoch angesetzt worden, da die Alters- rente des Monats Dezember 2020 zu einem Umrechnungskurs von 1.066455 ausbezahlt worden sei (Schlussbemerkungen S. 3 f. Ziff. 5), ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verwei- sen (act. II 92/2), wonach Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedsstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA- Übereinkommens ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurech- nen sind, die durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert werden (https://sdw.ecb.europa.eu/quick- view.do?SERIES_KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A). Massgebend ist dabei der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (vgl. Rz. 3452.01 WEL). Dass die Verwaltung – aufgrund der EL-Festsetzung ab 1. Februar 2021 (Verfü- gung vom 5. Februar 2021) – den Umrechnungskurs des Monats Januar 2021 herangezogen hat (gemäss Einspracheentscheid von 1.0783; vgl. act. II 92 S. 2), wirkt sich sogar zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, lag dieser Kurs doch tiefer als jener des Monats Dezember 2020 (1.0836 am 1. Dezember 2020).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 10 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. März 2021 (act. II 92) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern. Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, EL/21/220, Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.