Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020
Sachverhalt
A. Die 1929 geborene B.________ sel. (Versicherte) bezog seit 1. Januar 2018 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV; SR 831.10; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB, Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 8, 13, 18). Am TT. März 2020 verstarb die Versicherte (act. II 19). Mit Rückerstattungsver- fügung vom 2. September 2020 legte die AKB die EL unter Berücksichti- gung der von der Zusatzversicherung der Krankenkasse ausgerichteten Leistungen rückwirkend per Januar 2018 neu fest und forderte zu viel aus- gerichtete EL in der Höhe von Fr. 35'127.-- zurück (act. II 23). Hiergegen erhob die Beiständin, C.________ (act. II 9), Einsprache (act. II 26). Am 10. Dezember 2020 zeigte Notar A.________ an, dass er als Willensvollstre- cker bestimmt worden ist (act. II 27). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 wies die AKB die Einsprache ab (act. II 28). B. Am 7. Januar 2021 erhob Notar A.________ als Willensvollstrecker im Nachlass von B.________ sel. beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt das Folgende: 1. Die zurückgeforderten Ergänzungsleistungen von Fr. 35'127.-- für den Zeit- raum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2020 seien vollumfänglich nicht zurückzuerstatten. 2. Eventuell: Die zurückgeforderten Ergänzungsleistungen von Fr. 35'127.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2020 seien teilweise nicht zurückzuerstatten. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. April 2021 und Duplik vom 12. Juli 2021 bestätigten die Parteien die gestellten Anträge (vgl. hierzu auch die prozessleitenden Ver- fügungen vom 8. und 22. April 2021). Ferner reichte der Beschwerdeführer
– nach Aufforderung mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2021 –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 3 den Nachweis der von der E.________ nicht gedeckten Krankheitskosten des Jahres 2019 ein (act. I 4).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezem- ber 2020 (act. II 28). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von EL betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2020 (Be- schwerde S. 2) von Fr. 35'127.-- (act. II 23). Umstritten ist in diesem Zu- sammenhang insbesondere die Frage, ob bei der Neuberechnung der EL die nunmehr unter den Einnahmen angerechneten Leistungen der Kran- kenkasse E.________ an den Heimaufenthalt (Pflegetaggeld) von Fr. 50.-- pro Tag (act. II 2/2, 23/7, 24/5) von dem für das Folgejahr massgebenden Vermögen der Versicherten in Abzug zu bringen sind. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit der Beschwerdeführer auf den gutgläubigen Bezug der EL (Be- schwerde S. 2 III Ziff. 1; Replik S. 2 II Ziff. 1) und die grosse Härte einer allfälligen Rückzahlung (Replik S. 2 II Ziff. 2) verweist, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Bezüglich solcher Einwendungen wird der Be- schwerdeführer auf das Verfahren um den Erlass der Rückforderung ver- wiesen (vgl. dazu Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; Bun- desamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV [WEL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch], Rz. 4651.01 ff.).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei EL- Verfügungen (hier: Verfügung vom 29. März 2018 betreffend EL ab Januar 2018 [act. II 8], Verfügung vom 15. März 2019 betreffend EL ab Januar 2019 [act. II 13], Verfügung vom 7. April 2020 betreffend EL vom 1. Januar bis 31. März 2020 [act. II 18]) mit einer maximal auf ein Kalenderjahr be- schränkten Rechtsbeständigkeit (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3) bzw. den an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 (act. II 28) ist das bisherige Recht (geltend bis 31. Dezember 2020) anzuwenden (BGE 146 V 364 E. 7.1). Per 1. Januar 2021 ist zudem die Änderung vom
21. Juni 2019 des ATSG in Kraft getreten (AS 2020 5137), mit der die rela- tive Verwirkungsfrist für Leistungs-Rückforderungen von einem auf drei Jahre verlängert wurde (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG; E. 3.3 hiernach). In inter- temporalrechtlicher Sicht greift – entgegen des missverständlichen Wort- lauts von Art. 82a ATSG – die Verlängerung nur, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens die bisherige einjährige Frist noch nicht abgelaufen ist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 112 und Art. 83 N. 28; vgl. auch die Berichtigung der Redaktionskommission der Bundesversammlung vom 19. Mai 2021 [AS 2021 358]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 6 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung). Altersrentnerinnen und Altersrent- nern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (aArt. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31] in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung). 2.3.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vor- handene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Be- rechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Kann die Person, die eine jährliche EL beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für wel- chen sie die jährliche EL begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Ein- nahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anre- chenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des An- spruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 7 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.4.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück- kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechts- anwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). 2.4.2 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. So- wohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL- Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rück- kommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4.3 Bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungs- betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstat- tungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle an- spruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und ver- mindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höhe- ren) Anspruch des Versicherten, können ihm die EL auch rückwirkend aus- bezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 8 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Pflegetaggelder von Fr. 50.-- (act. II 2/3), welche die Versicherte, bedingt durch den Aufenthalt im Altersheim D.________ (act. II 3), von der E.________ Versicherungen AG aus einer Zusatzversicherung nach Versi- cherungsvertragsgesetz (VVG) bezogen hat, bei den ab Januar 2018 er- folgten und vorliegend massgeblichen EL-Berechnungen unberücksichtigt gelassen hat (act. II 8/6, 13/6, 18/7), diese jedoch als anrechenbare Ein- nahmen zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. E. 2.2. hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 ff. zum damals gültig gewesenen, gleichlauten- den Art. 3 Abs. 1 lit. c aELG [heute: Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG]; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 282; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 275; sowie Rz. 3456.01 WEL). Damit steht fest und ist ebenso unbestrit- ten, dass die EL im streitgegenständlichen Zeitraum im Umfang des Ge- samtbetrages der unberücksichtigt gebliebenen Taggelder fälschlicherwei- se zu hoch ausfielen. Denn es sind Einnahmen aus der Zusatzversicherung von jährlich netto Fr. 17'593.-- (Fr. 18'250.-- [Fr. 50.-- x 365 Tage {Pflege- taggeld VVG}] ./. Fr. 657.-- [VVG-Prämien; Fr. 54.70 x 12 {act. II 24}]) un- berücksichtigt geblieben, weshalb sich die ursprünglichen EL-Verfügungen als zweifellos unrichtig erweisen und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die rechts- kräftigen EL-Zusprachen sind somit ohne weiteres erfüllt (E. 2.4.1 hiervor), so dass eine Neuberechnung zu erfolgen hat und im Grundsatz eine Rück- erstattungspflicht zu bejahen ist (vgl. E. 2.4 hiervor sowie BGE 129 V 70). 3.2 Im Rahmen der Neuberechnungen der EL hat die Beschwerdegeg- nerin bei den Einnahmen der Versicherten zusätzlich zur Altersrente nun- mehr auch die von der E.________ vergüteten Leistungen von Fr. 50.-- pro Tag, ausmachend Fr. 18'250.-- pro Jahr (vgl. act. II 23/7 ff.), angerechnet, was unbestritten und zutreffend ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Gleichzeitig berück- sichtigte sie bei den Ausgaben neu die zu entrichtenden Prämien für die entsprechende Zusatzversicherung (Fr. 657.-- [Fr. 54.70 x 12 {act. II 24}]), was sich als korrekt erweist (vgl. dazu BVR 2003 S. 90 ff.). Ferner hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuberechnung der EL bei den Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 9 nahmen die Zinsen aus Sparguthaben korrigiert und neu für das Jahr 2018 Fr. 440.-- (act. II 23/7/9), für das Jahr 2019 Fr. 384.-- (act. II 23/11) und für das Jahr 2020 Fr. 344.-- (act. II 23/13) berücksichtigt, was nicht zu bean- standen ist. 3.3 Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe bereits mit Anmeldeformular Kenntnis der Police des Krankenversi- cherers gehabt, dennoch habe sie weder bei den Einnahmen noch Ausga- ben in der EL das Pflegetaggeld und die Prämien berücksichtigt, weshalb die EL nicht zurückzuerstatten sei, da der Rückforderungsanspruch ver- wirkt sei (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Entscheidend für den Beginn der rela- tiven einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Han- deln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kennt- nis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträ- ger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraus- setzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Die Versicherte reichte zwar die Ver- sicherungspolice ein (act. II 2); in der EL-Anmeldung führte sie jedoch die Einnahmen aus der Pflegetaggeldversicherung nicht auf (act. II 1). Erst nach ihrem Ableben erhielt die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis (act. II 24), dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (act. II 23, 25). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 2.4) ausführt, ist somit die Rückforderung nicht verwirkt. 3.4 Umstritten ist weiter die Berechnung des Zuvielbezugs bzw. die Höhe der Rückforderung. Der Beschwerdeführer macht geltend, ohne die Auszahlung des Mehrbetrages an EL von Fr. 15'552.-- im Jahre 2018 wäre das für die Berechnung des Vermögensverzehrs von 1/5 massgebende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 10 Vermögen per 1. Januar 2019 und folglich die Berechnung der EL 2019 um diesen Betrag niedriger ausgefallen. Gleiches gelte für die Auszahlung der Mehrbeträge an EL in den Jahren 2018 und 2019 von Fr. 15'552.-- und Fr. 15'684.--, insgesamt Fr. 31'236.--, wäre doch auch hier das für die Be- rechnung des Vermögensverzehrs von 1/5 massgebende anrechenbare Vermögen per 1. Januar 2020 und folglich die Berechnung der EL 2020 um diesen Totalbetrag tiefer ausgefallen (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 2). Die Be- schwerdegegnerin wiederum bringt vor, entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers könne nicht auf den effektiven Vermögensstand abzüglich der zu viel ausbezahlten EL abgestellt werden (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5). Bei der Ermittlung des Rückerstattungsbetrages seien die Ver- mögensverhältnisse so zu berücksichtigen, wie diese auch tatsächlich be- standen hätten. Demgemäss sei von einem Vermögensstand per 1. Januar 2018 von Fr. 122'129.-- (act. II 20/7), per 1. Januar 2019 von Fr. 116'879.-- (act. II 21/3) sowie per 1. Januar 2020 von Fr. 114'563.-- auszugehen; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung und dem Willen des Gesetzge- bers (act. II 22/3; Beschwerdeantwort S. 5 f.; Duplik S. 2 f. Ziff. 4). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in der EL- Berechnung für das Jahr 2018 (act. II 8/6) als Ausgabe u.a. die regionale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'304.-- (vgl. Art. 2 lit. c der Verordnung vom 1. November 2017 des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenversicherung für die Be- rechnung der Ergänzungsleistungen [AS 2017 6713]) berücksichtigte, während die von der Versicherten geleisteten VVG-Prämienrestanz von Fr. 4'465.80 (Total Prämie: Fr. 9'769.80 [act. II 21/14] ./. Fr. 5'304.--) und von der E.________ nicht getragenen Kosten von Fr. 53'972.15 (act. II 21/14 f.) bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen waren. Es ist festzustellen, dass die Versicherte die ungedeckt gebliebenen Gesund- heitskosten von Fr. 58'437.95 (Fr. 4'465.80 + Fr. 53'972.15) mit den laufen- den Einnahmen aus Versicherungsleistungen von Fr. 58'412.-- (Altersrente von Fr. 26'280.-- und Hilflosenentschädigung von Fr. 11'280.-- sowie EL von Fr. 20'852.-- [act. II 8/6]) zu decken vermochte. Die im Jahre 2018 zu viel ausgerichteten Leistungen vermochten somit das für die EL- Berechnung massgebende Vermögen nicht zu beeinflussen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 11 Bezüglich des Jahres 2019 ist den Akten zu entnehmen, dass die Be- schwerdegegnerin in der ursprünglichen EL-Berechnung (act. II13/6) die regionalen Durchschnittsprämien von Fr. 5'436.-- (vgl. Art. 3 lit. c der Ver- ordnung vom 18. Oktober 2018 des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistun- gen [AS 2018 4141]) berücksichtigte, während die Versicherte die VVG- Prämienrestanz von Fr. 4'491.-- (Total Prämie: Fr. 9'927.-- [Beschwerdebei- lage {BB} 4] ./. Fr. 5'436.-- [act. II 13/6; vgl. auch act. II 23/11]) sowie von der E.________ nicht getragene Kosten von Fr. 49'978.50 (BB 4) zu leisten hatte, wobei sie diese ungedeckt gebliebenen Gesundheitskosten von Fr. 54'469.50 (Fr. 4'491.-- + Fr. 49'978.50) mit den laufenden Einnahmen aus Versicherungsleistungen und EL von Fr. 58'982.-- (Altersrente von Fr. 26'496.--, Hilflosenentschädigung von Fr. 11'376.-- und EL von Fr. 21’110.-- [act. II 13/6]) zu decken vermochte und damit nicht auf das Vermögen zurückzugreifen hatte. Die Versicherte hätte dagegen zur Finan- zierung der von der E.________ ungedeckt gebliebenen Gesundheitskos- ten von Fr. 54'469.50 auf ihr Vermögen zurückgreifen müssen, falls die EL um den Betrag von Fr. 17'593.-- (d.h. Fr. 18'250.-- [Pflegetaggeld VVG] ./. Fr. 657.-- [VVG-Prämien: Fr. 54.70 x 12 {act. II 24}]) von Anfang an redu- ziert worden wäre. Durch die Neuberechnung der EL ist die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn bei den ursprünglichen EL-Berechnungen die un- berücksichtigt gebliebenen Einnahmen (vorliegend Pflegetaggeld VVG von jährlich Fr. 18'250.--) und Ausgaben (VVG-Prämien von jährlich Fr. 657.--) berücksichtigt worden wären. Mithin soll eine Gleichbehandlung mit denje- nigen EL-Ansprechern erreicht werden, welche die Einnahmen und Ausga- ben bei der EL-Anmeldung explizit deklarierten. Stehen die bei der EL- Berechnung unberücksichtigt gebliebenen Versicherungsleistungen in ei- nem engen sachlichen Zusammenhang mit der im gleichen Zeitraum er- folgten Vermögenszunahme, sind bei der Neuberechnung der EL sämtliche Berechnungsparameter, d.h. nebst den Ausgaben (Prämien) und Einnah- men (Pflegetaggeld) auch die Auswirkungen (der zu viel erhaltenen EL) auf das Vermögen miteinzubeziehen, mithin ist nicht auf das am 1. Januar des Bezugsjahres tatsächlich vorhandene, sondern auf das (unter Berücksichti- gung des von der Beschwerdegegnerin zurückzufordernden und vermö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 12 genskausalen Zuvielbezugs) hypothetisch tiefere Vermögen abzustellen, zumal dieses Vorgehen auch nicht in Widerspruch zum Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 ELV ("in der Regel") steht (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, IV/2019/629, E. 3.3 f.). Vorliegend steht fest, dass die Versicherte seit dem Jahre 2010 im Alters- zentrum D.________ lebte und verbeiständet sowie – bei einem Pflegebe- darf von 161 bis 180 Minuten pro Tag (gemäss Art. 7 KLV; act. II 21 [Pfle- ge-/Tarifstufe 9]) – Bezügerin einer Hilflosenentschädigung schweren Gra- des war. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der Berechnungen hiervor ist zwischen der Finanzierung des Lebensunterhalts sowie dem Einkommens- und Vermögensverbrauch mit überwiegender Wahrschein- lichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) ein enger sachlicher Zusam- menhang anzunehmen. Besteht wie im vorliegenden Fall Anlass zu einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine Verfügung und zu einer Neuberechnung der ursprünglich zugesprochenen Leistungen, sind bei Vornahme der Letzteren sämtliche Berechnungsparameter miteinzubezie- hen, welche bei anfänglicher Berücksichtigung der bis anhin unberücksich- tigt gebliebenen Fakten die Leistungen beeinflusst hätten (vgl. auch BGE 122 V 19). Daran vermag auch die beschwerdegegnerische Berufung auf Art. 23 Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) nichts zu ändern, handelt es sich doch vorliegend im Gegensatz zu einer ordentlichen Leistungsberechnung, bei welcher in der Regel auf das am 1. Januar des Bezugsjahres tatsäch- lich vorhandene Vermögen abzustellen ist, um eine nachträgliche Leis- tungsanpassung, bei welcher nach den Ausführungen hiervor sämtliche Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind, welche mit dem Neube- rechnungsgrund in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bis anhin unberück- sichtigt gebliebenen Versicherungsleistungen in einem direkten Zusam- menhang zu der in der Neuberechnungsperiode eingetretenen Vermö- genszunahme stehen, weshalb sie bei der Neuberechnung der EL vom Vermögen in Abzug zu bringen sind. Im konkreten Fall resultiert per 1. Ja- nuar 2019 bei einem effektiven Sparguthaben von Fr. 116'879.-- (act. II 23/11) abzüglich des VVG-Betrages netto von Fr. 17'593.-- (d.h. um wel- chen letztlich die EL gekürzt wird) ein hypothetisches Vermögen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 13 Fr. 99'286.--. Abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.-- (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ergibt dies ein anrechenbares Vermögen von Fr. 61'786.--, wovon 1/5, d.h. Fr. 12'357.--, als Einkommen anrechenbar sind. Per 1. Januar 2020 ergibt dies bei einem effektiven Sparguthaben von Fr. 114'563.-- (act. II 23/13), abzüglich der VVG Beträge netto im 2018 und 2019 von je Fr. 17'593.--, ein hypothetisches Sparguthaben von Fr. 79'377.--, abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.-- resultiert ein anrechenbares Vermögen von Fr. 41'877.--, wovon 1/5, d.h. Fr. 8'375.--, als Einkommen anrechenbar sind. Die von der Beschwerdegegnerin angewandte Berechnung (vgl. act. II 23/11 ff.) führte im Gegensatz dazu, dass das Pflegetaggeld bei der Neu- berechnung der EL doppelt berücksichtigt würde, d.h. es würde ein erstes Mal im Bezugsjahr als direkte Einnahme und im Folgejahr ein zweites Mal als Vermögen respektive bei der Berechnung der als Vermögensverzehr anrechenbaren Einnahmen bei der EL-Berechnung berücksichtigt. Letzte- res, weil die bei der EL-Berechnung anfänglich unberücksichtigt gebliebe- nen Einnahmen wie in E. 3.4 hiervor aufgezeigt wurde zur Erhaltung re- spektive Nichtverminderung des Vermögens führten. Würde entgegen dem Zweck der Wiedererwägung mit der Rückabwicklung der EL-Berechnung nicht derjenige Zustand geschaffen, wie er bei anfänglich korrekter Vorge- hensweise bestanden hätte, würde der Neuberechnung ein pönales Ele- ment anhaften, was das Gesetz nicht vorsieht. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist somit der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 (act. II 28) aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie für die Berechnungs- und Rückerstattungsperiode im Sinne der Erwägungen eine Neuberechnung der EL sowie der daraus resultierenden Rückforderung vornehme und in der Sache neu verfüge. Soweit weitergehend auf die Beschwerde einzutre- ten ist, ist sie abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 14 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der Beschwerdeführer führt dieses Verfahren als Willensvollstrecker des Nachlasses der B.________ sel. und ist nicht vertreten, weshalb er trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat, da der Arbeitsaufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überstieg, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
18. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen zur Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägungen. Soweit weitergehend auf die Beschwerde ein- zutreten ist, wird sie abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Als formelle Adressatin der ursprünglichen Rückerstattungsverfügung (act. II 23) figurierte die Beiständin, obwohl sich die Rückforderung gegen die Erben als Universalsukzessoren der versicherten Person richtete. Die Bei- standschaft endete jedoch von Gesetzes wegen mit dem Tod der versi- cherten Person (vgl. Art. 399 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]), was auch bedeutet, dass sich die Beiständin eigent- lich nicht mehr hätte um die Erbschaftsangelegenheiten kümmern dürfen (vgl. PATRICK FASSBIND, in: KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2016, Art. 399 N.1). Der Beschwerdeführer ist als Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven des Nachlasses der B.________ sel. Partei (act. II 27/2), da er aufgrund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB) im eigenen Namen die Nachlassrechte zu wah- ren hat (BGE 129 V 113 m.w.H.). Er ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – soweit die Rückerstattung betreffend – einzutreten.
Dispositiv
- Die zurückgeforderten Ergänzungsleistungen von Fr. 35'127.-- für den Zeit- raum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2020 seien vollumfänglich nicht zurückzuerstatten.
- Eventuell: Die zurückgeforderten Ergänzungsleistungen von Fr. 35'127.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2020 seien teilweise nicht zurückzuerstatten. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. April 2021 und Duplik vom 12. Juli 2021 bestätigten die Parteien die gestellten Anträge (vgl. hierzu auch die prozessleitenden Ver- fügungen vom 8. und 22. April 2021). Ferner reichte der Beschwerdeführer – nach Aufforderung mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2021 – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 3 den Nachweis der von der E.________ nicht gedeckten Krankheitskosten des Jahres 2019 ein (act. I 4). Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Als formelle Adressatin der ursprünglichen Rückerstattungsverfügung (act. II 23) figurierte die Beiständin, obwohl sich die Rückforderung gegen die Erben als Universalsukzessoren der versicherten Person richtete. Die Bei- standschaft endete jedoch von Gesetzes wegen mit dem Tod der versi- cherten Person (vgl. Art. 399 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]), was auch bedeutet, dass sich die Beiständin eigent- lich nicht mehr hätte um die Erbschaftsangelegenheiten kümmern dürfen (vgl. PATRICK FASSBIND, in: KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2016, Art. 399 N.1). Der Beschwerdeführer ist als Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven des Nachlasses der B.________ sel. Partei (act. II 27/2), da er aufgrund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB) im eigenen Namen die Nachlassrechte zu wah- ren hat (BGE 129 V 113 m.w.H.). Er ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – soweit die Rückerstattung betreffend – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezem- ber 2020 (act. II 28). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von EL betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2020 (Be- schwerde S. 2) von Fr. 35'127.-- (act. II 23). Umstritten ist in diesem Zu- sammenhang insbesondere die Frage, ob bei der Neuberechnung der EL die nunmehr unter den Einnahmen angerechneten Leistungen der Kran- kenkasse E.________ an den Heimaufenthalt (Pflegetaggeld) von Fr. 50.-- pro Tag (act. II 2/2, 23/7, 24/5) von dem für das Folgejahr massgebenden Vermögen der Versicherten in Abzug zu bringen sind. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit der Beschwerdeführer auf den gutgläubigen Bezug der EL (Be- schwerde S. 2 III Ziff. 1; Replik S. 2 II Ziff. 1) und die grosse Härte einer allfälligen Rückzahlung (Replik S. 2 II Ziff. 2) verweist, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Bezüglich solcher Einwendungen wird der Be- schwerdeführer auf das Verfahren um den Erlass der Rückforderung ver- wiesen (vgl. dazu Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; Bun- desamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV [WEL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch], Rz. 4651.01 ff.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 5
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei EL- Verfügungen (hier: Verfügung vom 29. März 2018 betreffend EL ab Januar 2018 [act. II 8], Verfügung vom 15. März 2019 betreffend EL ab Januar 2019 [act. II 13], Verfügung vom 7. April 2020 betreffend EL vom 1. Januar bis 31. März 2020 [act. II 18]) mit einer maximal auf ein Kalenderjahr be- schränkten Rechtsbeständigkeit (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3) bzw. den an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 (act. II 28) ist das bisherige Recht (geltend bis 31. Dezember 2020) anzuwenden (BGE 146 V 364 E. 7.1). Per 1. Januar 2021 ist zudem die Änderung vom
- Juni 2019 des ATSG in Kraft getreten (AS 2020 5137), mit der die rela- tive Verwirkungsfrist für Leistungs-Rückforderungen von einem auf drei Jahre verlängert wurde (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG; E. 3.3 hiernach). In inter- temporalrechtlicher Sicht greift – entgegen des missverständlichen Wort- lauts von Art. 82a ATSG – die Verlängerung nur, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens die bisherige einjährige Frist noch nicht abgelaufen ist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 112 und Art. 83 N. 28; vgl. auch die Berichtigung der Redaktionskommission der Bundesversammlung vom 19. Mai 2021 [AS 2021 358]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 6 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung). Altersrentnerinnen und Altersrent- nern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (aArt. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31] in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung). 2.3.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vor- handene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Be- rechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Kann die Person, die eine jährliche EL beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für wel- chen sie die jährliche EL begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Ein- nahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anre- chenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des An- spruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 7 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.4.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück- kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechts- anwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). 2.4.2 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. So- wohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL- Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rück- kommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4.3 Bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungs- betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstat- tungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle an- spruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und ver- mindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höhe- ren) Anspruch des Versicherten, können ihm die EL auch rückwirkend aus- bezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 8
- 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Pflegetaggelder von Fr. 50.-- (act. II 2/3), welche die Versicherte, bedingt durch den Aufenthalt im Altersheim D.________ (act. II 3), von der E.________ Versicherungen AG aus einer Zusatzversicherung nach Versi- cherungsvertragsgesetz (VVG) bezogen hat, bei den ab Januar 2018 er- folgten und vorliegend massgeblichen EL-Berechnungen unberücksichtigt gelassen hat (act. II 8/6, 13/6, 18/7), diese jedoch als anrechenbare Ein- nahmen zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. E. 2.2. hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 ff. zum damals gültig gewesenen, gleichlauten- den Art. 3 Abs. 1 lit. c aELG [heute: Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG]; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 282; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 275; sowie Rz. 3456.01 WEL). Damit steht fest und ist ebenso unbestrit- ten, dass die EL im streitgegenständlichen Zeitraum im Umfang des Ge- samtbetrages der unberücksichtigt gebliebenen Taggelder fälschlicherwei- se zu hoch ausfielen. Denn es sind Einnahmen aus der Zusatzversicherung von jährlich netto Fr. 17'593.-- (Fr. 18'250.-- [Fr. 50.-- x 365 Tage {Pflege- taggeld VVG}] ./. Fr. 657.-- [VVG-Prämien; Fr. 54.70 x 12 {act. II 24}]) un- berücksichtigt geblieben, weshalb sich die ursprünglichen EL-Verfügungen als zweifellos unrichtig erweisen und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die rechts- kräftigen EL-Zusprachen sind somit ohne weiteres erfüllt (E. 2.4.1 hiervor), so dass eine Neuberechnung zu erfolgen hat und im Grundsatz eine Rück- erstattungspflicht zu bejahen ist (vgl. E. 2.4 hiervor sowie BGE 129 V 70). 3.2 Im Rahmen der Neuberechnungen der EL hat die Beschwerdegeg- nerin bei den Einnahmen der Versicherten zusätzlich zur Altersrente nun- mehr auch die von der E.________ vergüteten Leistungen von Fr. 50.-- pro Tag, ausmachend Fr. 18'250.-- pro Jahr (vgl. act. II 23/7 ff.), angerechnet, was unbestritten und zutreffend ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Gleichzeitig berück- sichtigte sie bei den Ausgaben neu die zu entrichtenden Prämien für die entsprechende Zusatzversicherung (Fr. 657.-- [Fr. 54.70 x 12 {act. II 24}]), was sich als korrekt erweist (vgl. dazu BVR 2003 S. 90 ff.). Ferner hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuberechnung der EL bei den Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 9 nahmen die Zinsen aus Sparguthaben korrigiert und neu für das Jahr 2018 Fr. 440.-- (act. II 23/7/9), für das Jahr 2019 Fr. 384.-- (act. II 23/11) und für das Jahr 2020 Fr. 344.-- (act. II 23/13) berücksichtigt, was nicht zu bean- standen ist. 3.3 Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe bereits mit Anmeldeformular Kenntnis der Police des Krankenversi- cherers gehabt, dennoch habe sie weder bei den Einnahmen noch Ausga- ben in der EL das Pflegetaggeld und die Prämien berücksichtigt, weshalb die EL nicht zurückzuerstatten sei, da der Rückforderungsanspruch ver- wirkt sei (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Entscheidend für den Beginn der rela- tiven einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Han- deln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kennt- nis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträ- ger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraus- setzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Die Versicherte reichte zwar die Ver- sicherungspolice ein (act. II 2); in der EL-Anmeldung führte sie jedoch die Einnahmen aus der Pflegetaggeldversicherung nicht auf (act. II 1). Erst nach ihrem Ableben erhielt die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis (act. II 24), dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (act. II 23, 25). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 2.4) ausführt, ist somit die Rückforderung nicht verwirkt. 3.4 Umstritten ist weiter die Berechnung des Zuvielbezugs bzw. die Höhe der Rückforderung. Der Beschwerdeführer macht geltend, ohne die Auszahlung des Mehrbetrages an EL von Fr. 15'552.-- im Jahre 2018 wäre das für die Berechnung des Vermögensverzehrs von 1/5 massgebende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 10 Vermögen per 1. Januar 2019 und folglich die Berechnung der EL 2019 um diesen Betrag niedriger ausgefallen. Gleiches gelte für die Auszahlung der Mehrbeträge an EL in den Jahren 2018 und 2019 von Fr. 15'552.-- und Fr. 15'684.--, insgesamt Fr. 31'236.--, wäre doch auch hier das für die Be- rechnung des Vermögensverzehrs von 1/5 massgebende anrechenbare Vermögen per 1. Januar 2020 und folglich die Berechnung der EL 2020 um diesen Totalbetrag tiefer ausgefallen (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 2). Die Be- schwerdegegnerin wiederum bringt vor, entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers könne nicht auf den effektiven Vermögensstand abzüglich der zu viel ausbezahlten EL abgestellt werden (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5). Bei der Ermittlung des Rückerstattungsbetrages seien die Ver- mögensverhältnisse so zu berücksichtigen, wie diese auch tatsächlich be- standen hätten. Demgemäss sei von einem Vermögensstand per 1. Januar 2018 von Fr. 122'129.-- (act. II 20/7), per 1. Januar 2019 von Fr. 116'879.-- (act. II 21/3) sowie per 1. Januar 2020 von Fr. 114'563.-- auszugehen; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung und dem Willen des Gesetzge- bers (act. II 22/3; Beschwerdeantwort S. 5 f.; Duplik S. 2 f. Ziff. 4). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in der EL- Berechnung für das Jahr 2018 (act. II 8/6) als Ausgabe u.a. die regionale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'304.-- (vgl. Art. 2 lit. c der Verordnung vom 1. November 2017 des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenversicherung für die Be- rechnung der Ergänzungsleistungen [AS 2017 6713]) berücksichtigte, während die von der Versicherten geleisteten VVG-Prämienrestanz von Fr. 4'465.80 (Total Prämie: Fr. 9'769.80 [act. II 21/14] ./. Fr. 5'304.--) und von der E.________ nicht getragenen Kosten von Fr. 53'972.15 (act. II 21/14 f.) bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen waren. Es ist festzustellen, dass die Versicherte die ungedeckt gebliebenen Gesund- heitskosten von Fr. 58'437.95 (Fr. 4'465.80 + Fr. 53'972.15) mit den laufen- den Einnahmen aus Versicherungsleistungen von Fr. 58'412.-- (Altersrente von Fr. 26'280.-- und Hilflosenentschädigung von Fr. 11'280.-- sowie EL von Fr. 20'852.-- [act. II 8/6]) zu decken vermochte. Die im Jahre 2018 zu viel ausgerichteten Leistungen vermochten somit das für die EL- Berechnung massgebende Vermögen nicht zu beeinflussen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 11 Bezüglich des Jahres 2019 ist den Akten zu entnehmen, dass die Be- schwerdegegnerin in der ursprünglichen EL-Berechnung (act. II13/6) die regionalen Durchschnittsprämien von Fr. 5'436.-- (vgl. Art. 3 lit. c der Ver- ordnung vom 18. Oktober 2018 des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistun- gen [AS 2018 4141]) berücksichtigte, während die Versicherte die VVG- Prämienrestanz von Fr. 4'491.-- (Total Prämie: Fr. 9'927.-- [Beschwerdebei- lage {BB} 4] ./. Fr. 5'436.-- [act. II 13/6; vgl. auch act. II 23/11]) sowie von der E.________ nicht getragene Kosten von Fr. 49'978.50 (BB 4) zu leisten hatte, wobei sie diese ungedeckt gebliebenen Gesundheitskosten von Fr. 54'469.50 (Fr. 4'491.-- + Fr. 49'978.50) mit den laufenden Einnahmen aus Versicherungsleistungen und EL von Fr. 58'982.-- (Altersrente von Fr. 26'496.--, Hilflosenentschädigung von Fr. 11'376.-- und EL von Fr. 21’110.-- [act. II 13/6]) zu decken vermochte und damit nicht auf das Vermögen zurückzugreifen hatte. Die Versicherte hätte dagegen zur Finan- zierung der von der E.________ ungedeckt gebliebenen Gesundheitskos- ten von Fr. 54'469.50 auf ihr Vermögen zurückgreifen müssen, falls die EL um den Betrag von Fr. 17'593.-- (d.h. Fr. 18'250.-- [Pflegetaggeld VVG] ./. Fr. 657.-- [VVG-Prämien: Fr. 54.70 x 12 {act. II 24}]) von Anfang an redu- ziert worden wäre. Durch die Neuberechnung der EL ist die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn bei den ursprünglichen EL-Berechnungen die un- berücksichtigt gebliebenen Einnahmen (vorliegend Pflegetaggeld VVG von jährlich Fr. 18'250.--) und Ausgaben (VVG-Prämien von jährlich Fr. 657.--) berücksichtigt worden wären. Mithin soll eine Gleichbehandlung mit denje- nigen EL-Ansprechern erreicht werden, welche die Einnahmen und Ausga- ben bei der EL-Anmeldung explizit deklarierten. Stehen die bei der EL- Berechnung unberücksichtigt gebliebenen Versicherungsleistungen in ei- nem engen sachlichen Zusammenhang mit der im gleichen Zeitraum er- folgten Vermögenszunahme, sind bei der Neuberechnung der EL sämtliche Berechnungsparameter, d.h. nebst den Ausgaben (Prämien) und Einnah- men (Pflegetaggeld) auch die Auswirkungen (der zu viel erhaltenen EL) auf das Vermögen miteinzubeziehen, mithin ist nicht auf das am 1. Januar des Bezugsjahres tatsächlich vorhandene, sondern auf das (unter Berücksichti- gung des von der Beschwerdegegnerin zurückzufordernden und vermö- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 12 genskausalen Zuvielbezugs) hypothetisch tiefere Vermögen abzustellen, zumal dieses Vorgehen auch nicht in Widerspruch zum Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 ELV ("in der Regel") steht (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, IV/2019/629, E. 3.3 f.). Vorliegend steht fest, dass die Versicherte seit dem Jahre 2010 im Alters- zentrum D.________ lebte und verbeiständet sowie – bei einem Pflegebe- darf von 161 bis 180 Minuten pro Tag (gemäss Art. 7 KLV; act. II 21 [Pfle- ge-/Tarifstufe 9]) – Bezügerin einer Hilflosenentschädigung schweren Gra- des war. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der Berechnungen hiervor ist zwischen der Finanzierung des Lebensunterhalts sowie dem Einkommens- und Vermögensverbrauch mit überwiegender Wahrschein- lichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) ein enger sachlicher Zusam- menhang anzunehmen. Besteht wie im vorliegenden Fall Anlass zu einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine Verfügung und zu einer Neuberechnung der ursprünglich zugesprochenen Leistungen, sind bei Vornahme der Letzteren sämtliche Berechnungsparameter miteinzubezie- hen, welche bei anfänglicher Berücksichtigung der bis anhin unberücksich- tigt gebliebenen Fakten die Leistungen beeinflusst hätten (vgl. auch BGE 122 V 19). Daran vermag auch die beschwerdegegnerische Berufung auf Art. 23 Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) nichts zu ändern, handelt es sich doch vorliegend im Gegensatz zu einer ordentlichen Leistungsberechnung, bei welcher in der Regel auf das am 1. Januar des Bezugsjahres tatsäch- lich vorhandene Vermögen abzustellen ist, um eine nachträgliche Leis- tungsanpassung, bei welcher nach den Ausführungen hiervor sämtliche Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind, welche mit dem Neube- rechnungsgrund in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bis anhin unberück- sichtigt gebliebenen Versicherungsleistungen in einem direkten Zusam- menhang zu der in der Neuberechnungsperiode eingetretenen Vermö- genszunahme stehen, weshalb sie bei der Neuberechnung der EL vom Vermögen in Abzug zu bringen sind. Im konkreten Fall resultiert per 1. Ja- nuar 2019 bei einem effektiven Sparguthaben von Fr. 116'879.-- (act. II 23/11) abzüglich des VVG-Betrages netto von Fr. 17'593.-- (d.h. um wel- chen letztlich die EL gekürzt wird) ein hypothetisches Vermögen von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 13 Fr. 99'286.--. Abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.-- (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ergibt dies ein anrechenbares Vermögen von Fr. 61'786.--, wovon 1/5, d.h. Fr. 12'357.--, als Einkommen anrechenbar sind. Per 1. Januar 2020 ergibt dies bei einem effektiven Sparguthaben von Fr. 114'563.-- (act. II 23/13), abzüglich der VVG Beträge netto im 2018 und 2019 von je Fr. 17'593.--, ein hypothetisches Sparguthaben von Fr. 79'377.--, abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.-- resultiert ein anrechenbares Vermögen von Fr. 41'877.--, wovon 1/5, d.h. Fr. 8'375.--, als Einkommen anrechenbar sind. Die von der Beschwerdegegnerin angewandte Berechnung (vgl. act. II 23/11 ff.) führte im Gegensatz dazu, dass das Pflegetaggeld bei der Neu- berechnung der EL doppelt berücksichtigt würde, d.h. es würde ein erstes Mal im Bezugsjahr als direkte Einnahme und im Folgejahr ein zweites Mal als Vermögen respektive bei der Berechnung der als Vermögensverzehr anrechenbaren Einnahmen bei der EL-Berechnung berücksichtigt. Letzte- res, weil die bei der EL-Berechnung anfänglich unberücksichtigt gebliebe- nen Einnahmen wie in E. 3.4 hiervor aufgezeigt wurde zur Erhaltung re- spektive Nichtverminderung des Vermögens führten. Würde entgegen dem Zweck der Wiedererwägung mit der Rückabwicklung der EL-Berechnung nicht derjenige Zustand geschaffen, wie er bei anfänglich korrekter Vorge- hensweise bestanden hätte, würde der Neuberechnung ein pönales Ele- ment anhaften, was das Gesetz nicht vorsieht. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist somit der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 (act. II 28) aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie für die Berechnungs- und Rückerstattungsperiode im Sinne der Erwägungen eine Neuberechnung der EL sowie der daraus resultierenden Rückforderung vornehme und in der Sache neu verfüge. Soweit weitergehend auf die Beschwerde einzutre- ten ist, ist sie abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 14
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der Beschwerdeführer führt dieses Verfahren als Willensvollstrecker des Nachlasses der B.________ sel. und ist nicht vertreten, weshalb er trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat, da der Arbeitsaufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überstieg, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
- Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen zur Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägungen. Soweit weitergehend auf die Beschwerde ein- zutreten ist, wird sie abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 22 EL SCP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. August 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ als Willensvollstrecker im Nachlass der B.________ sel. Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1929 geborene B.________ sel. (Versicherte) bezog seit 1. Januar 2018 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV; SR 831.10; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB, Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 8, 13, 18). Am TT. März 2020 verstarb die Versicherte (act. II 19). Mit Rückerstattungsver- fügung vom 2. September 2020 legte die AKB die EL unter Berücksichti- gung der von der Zusatzversicherung der Krankenkasse ausgerichteten Leistungen rückwirkend per Januar 2018 neu fest und forderte zu viel aus- gerichtete EL in der Höhe von Fr. 35'127.-- zurück (act. II 23). Hiergegen erhob die Beiständin, C.________ (act. II 9), Einsprache (act. II 26). Am 10. Dezember 2020 zeigte Notar A.________ an, dass er als Willensvollstre- cker bestimmt worden ist (act. II 27). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 wies die AKB die Einsprache ab (act. II 28). B. Am 7. Januar 2021 erhob Notar A.________ als Willensvollstrecker im Nachlass von B.________ sel. beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt das Folgende: 1. Die zurückgeforderten Ergänzungsleistungen von Fr. 35'127.-- für den Zeit- raum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2020 seien vollumfänglich nicht zurückzuerstatten. 2. Eventuell: Die zurückgeforderten Ergänzungsleistungen von Fr. 35'127.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2020 seien teilweise nicht zurückzuerstatten. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. April 2021 und Duplik vom 12. Juli 2021 bestätigten die Parteien die gestellten Anträge (vgl. hierzu auch die prozessleitenden Ver- fügungen vom 8. und 22. April 2021). Ferner reichte der Beschwerdeführer
– nach Aufforderung mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2021 –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 3 den Nachweis der von der E.________ nicht gedeckten Krankheitskosten des Jahres 2019 ein (act. I 4). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Als formelle Adressatin der ursprünglichen Rückerstattungsverfügung (act. II 23) figurierte die Beiständin, obwohl sich die Rückforderung gegen die Erben als Universalsukzessoren der versicherten Person richtete. Die Bei- standschaft endete jedoch von Gesetzes wegen mit dem Tod der versi- cherten Person (vgl. Art. 399 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]), was auch bedeutet, dass sich die Beiständin eigent- lich nicht mehr hätte um die Erbschaftsangelegenheiten kümmern dürfen (vgl. PATRICK FASSBIND, in: KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2016, Art. 399 N.1). Der Beschwerdeführer ist als Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven des Nachlasses der B.________ sel. Partei (act. II 27/2), da er aufgrund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB) im eigenen Namen die Nachlassrechte zu wah- ren hat (BGE 129 V 113 m.w.H.). Er ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – soweit die Rückerstattung betreffend – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezem- ber 2020 (act. II 28). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von EL betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2020 (Be- schwerde S. 2) von Fr. 35'127.-- (act. II 23). Umstritten ist in diesem Zu- sammenhang insbesondere die Frage, ob bei der Neuberechnung der EL die nunmehr unter den Einnahmen angerechneten Leistungen der Kran- kenkasse E.________ an den Heimaufenthalt (Pflegetaggeld) von Fr. 50.-- pro Tag (act. II 2/2, 23/7, 24/5) von dem für das Folgejahr massgebenden Vermögen der Versicherten in Abzug zu bringen sind. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit der Beschwerdeführer auf den gutgläubigen Bezug der EL (Be- schwerde S. 2 III Ziff. 1; Replik S. 2 II Ziff. 1) und die grosse Härte einer allfälligen Rückzahlung (Replik S. 2 II Ziff. 2) verweist, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Bezüglich solcher Einwendungen wird der Be- schwerdeführer auf das Verfahren um den Erlass der Rückforderung ver- wiesen (vgl. dazu Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; Bun- desamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV [WEL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch], Rz. 4651.01 ff.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei EL- Verfügungen (hier: Verfügung vom 29. März 2018 betreffend EL ab Januar 2018 [act. II 8], Verfügung vom 15. März 2019 betreffend EL ab Januar 2019 [act. II 13], Verfügung vom 7. April 2020 betreffend EL vom 1. Januar bis 31. März 2020 [act. II 18]) mit einer maximal auf ein Kalenderjahr be- schränkten Rechtsbeständigkeit (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3) bzw. den an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 (act. II 28) ist das bisherige Recht (geltend bis 31. Dezember 2020) anzuwenden (BGE 146 V 364 E. 7.1). Per 1. Januar 2021 ist zudem die Änderung vom
21. Juni 2019 des ATSG in Kraft getreten (AS 2020 5137), mit der die rela- tive Verwirkungsfrist für Leistungs-Rückforderungen von einem auf drei Jahre verlängert wurde (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG; E. 3.3 hiernach). In inter- temporalrechtlicher Sicht greift – entgegen des missverständlichen Wort- lauts von Art. 82a ATSG – die Verlängerung nur, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens die bisherige einjährige Frist noch nicht abgelaufen ist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 112 und Art. 83 N. 28; vgl. auch die Berichtigung der Redaktionskommission der Bundesversammlung vom 19. Mai 2021 [AS 2021 358]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 6 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung). Altersrentnerinnen und Altersrent- nern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (aArt. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31] in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung). 2.3.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vor- handene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Be- rechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Kann die Person, die eine jährliche EL beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für wel- chen sie die jährliche EL begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Ein- nahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anre- chenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des An- spruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 7 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.4.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück- kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechts- anwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). 2.4.2 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. So- wohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL- Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rück- kommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4.3 Bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungs- betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstat- tungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle an- spruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und ver- mindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höhe- ren) Anspruch des Versicherten, können ihm die EL auch rückwirkend aus- bezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 8 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Pflegetaggelder von Fr. 50.-- (act. II 2/3), welche die Versicherte, bedingt durch den Aufenthalt im Altersheim D.________ (act. II 3), von der E.________ Versicherungen AG aus einer Zusatzversicherung nach Versi- cherungsvertragsgesetz (VVG) bezogen hat, bei den ab Januar 2018 er- folgten und vorliegend massgeblichen EL-Berechnungen unberücksichtigt gelassen hat (act. II 8/6, 13/6, 18/7), diese jedoch als anrechenbare Ein- nahmen zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. E. 2.2. hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 ff. zum damals gültig gewesenen, gleichlauten- den Art. 3 Abs. 1 lit. c aELG [heute: Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG]; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 282; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 275; sowie Rz. 3456.01 WEL). Damit steht fest und ist ebenso unbestrit- ten, dass die EL im streitgegenständlichen Zeitraum im Umfang des Ge- samtbetrages der unberücksichtigt gebliebenen Taggelder fälschlicherwei- se zu hoch ausfielen. Denn es sind Einnahmen aus der Zusatzversicherung von jährlich netto Fr. 17'593.-- (Fr. 18'250.-- [Fr. 50.-- x 365 Tage {Pflege- taggeld VVG}] ./. Fr. 657.-- [VVG-Prämien; Fr. 54.70 x 12 {act. II 24}]) un- berücksichtigt geblieben, weshalb sich die ursprünglichen EL-Verfügungen als zweifellos unrichtig erweisen und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die rechts- kräftigen EL-Zusprachen sind somit ohne weiteres erfüllt (E. 2.4.1 hiervor), so dass eine Neuberechnung zu erfolgen hat und im Grundsatz eine Rück- erstattungspflicht zu bejahen ist (vgl. E. 2.4 hiervor sowie BGE 129 V 70). 3.2 Im Rahmen der Neuberechnungen der EL hat die Beschwerdegeg- nerin bei den Einnahmen der Versicherten zusätzlich zur Altersrente nun- mehr auch die von der E.________ vergüteten Leistungen von Fr. 50.-- pro Tag, ausmachend Fr. 18'250.-- pro Jahr (vgl. act. II 23/7 ff.), angerechnet, was unbestritten und zutreffend ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Gleichzeitig berück- sichtigte sie bei den Ausgaben neu die zu entrichtenden Prämien für die entsprechende Zusatzversicherung (Fr. 657.-- [Fr. 54.70 x 12 {act. II 24}]), was sich als korrekt erweist (vgl. dazu BVR 2003 S. 90 ff.). Ferner hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuberechnung der EL bei den Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 9 nahmen die Zinsen aus Sparguthaben korrigiert und neu für das Jahr 2018 Fr. 440.-- (act. II 23/7/9), für das Jahr 2019 Fr. 384.-- (act. II 23/11) und für das Jahr 2020 Fr. 344.-- (act. II 23/13) berücksichtigt, was nicht zu bean- standen ist. 3.3 Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe bereits mit Anmeldeformular Kenntnis der Police des Krankenversi- cherers gehabt, dennoch habe sie weder bei den Einnahmen noch Ausga- ben in der EL das Pflegetaggeld und die Prämien berücksichtigt, weshalb die EL nicht zurückzuerstatten sei, da der Rückforderungsanspruch ver- wirkt sei (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Entscheidend für den Beginn der rela- tiven einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Han- deln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kennt- nis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträ- ger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraus- setzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Die Versicherte reichte zwar die Ver- sicherungspolice ein (act. II 2); in der EL-Anmeldung führte sie jedoch die Einnahmen aus der Pflegetaggeldversicherung nicht auf (act. II 1). Erst nach ihrem Ableben erhielt die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis (act. II 24), dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (act. II 23, 25). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 2.4) ausführt, ist somit die Rückforderung nicht verwirkt. 3.4 Umstritten ist weiter die Berechnung des Zuvielbezugs bzw. die Höhe der Rückforderung. Der Beschwerdeführer macht geltend, ohne die Auszahlung des Mehrbetrages an EL von Fr. 15'552.-- im Jahre 2018 wäre das für die Berechnung des Vermögensverzehrs von 1/5 massgebende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 10 Vermögen per 1. Januar 2019 und folglich die Berechnung der EL 2019 um diesen Betrag niedriger ausgefallen. Gleiches gelte für die Auszahlung der Mehrbeträge an EL in den Jahren 2018 und 2019 von Fr. 15'552.-- und Fr. 15'684.--, insgesamt Fr. 31'236.--, wäre doch auch hier das für die Be- rechnung des Vermögensverzehrs von 1/5 massgebende anrechenbare Vermögen per 1. Januar 2020 und folglich die Berechnung der EL 2020 um diesen Totalbetrag tiefer ausgefallen (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 2). Die Be- schwerdegegnerin wiederum bringt vor, entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers könne nicht auf den effektiven Vermögensstand abzüglich der zu viel ausbezahlten EL abgestellt werden (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5). Bei der Ermittlung des Rückerstattungsbetrages seien die Ver- mögensverhältnisse so zu berücksichtigen, wie diese auch tatsächlich be- standen hätten. Demgemäss sei von einem Vermögensstand per 1. Januar 2018 von Fr. 122'129.-- (act. II 20/7), per 1. Januar 2019 von Fr. 116'879.-- (act. II 21/3) sowie per 1. Januar 2020 von Fr. 114'563.-- auszugehen; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung und dem Willen des Gesetzge- bers (act. II 22/3; Beschwerdeantwort S. 5 f.; Duplik S. 2 f. Ziff. 4). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in der EL- Berechnung für das Jahr 2018 (act. II 8/6) als Ausgabe u.a. die regionale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'304.-- (vgl. Art. 2 lit. c der Verordnung vom 1. November 2017 des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenversicherung für die Be- rechnung der Ergänzungsleistungen [AS 2017 6713]) berücksichtigte, während die von der Versicherten geleisteten VVG-Prämienrestanz von Fr. 4'465.80 (Total Prämie: Fr. 9'769.80 [act. II 21/14] ./. Fr. 5'304.--) und von der E.________ nicht getragenen Kosten von Fr. 53'972.15 (act. II 21/14 f.) bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen waren. Es ist festzustellen, dass die Versicherte die ungedeckt gebliebenen Gesund- heitskosten von Fr. 58'437.95 (Fr. 4'465.80 + Fr. 53'972.15) mit den laufen- den Einnahmen aus Versicherungsleistungen von Fr. 58'412.-- (Altersrente von Fr. 26'280.-- und Hilflosenentschädigung von Fr. 11'280.-- sowie EL von Fr. 20'852.-- [act. II 8/6]) zu decken vermochte. Die im Jahre 2018 zu viel ausgerichteten Leistungen vermochten somit das für die EL- Berechnung massgebende Vermögen nicht zu beeinflussen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 11 Bezüglich des Jahres 2019 ist den Akten zu entnehmen, dass die Be- schwerdegegnerin in der ursprünglichen EL-Berechnung (act. II13/6) die regionalen Durchschnittsprämien von Fr. 5'436.-- (vgl. Art. 3 lit. c der Ver- ordnung vom 18. Oktober 2018 des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistun- gen [AS 2018 4141]) berücksichtigte, während die Versicherte die VVG- Prämienrestanz von Fr. 4'491.-- (Total Prämie: Fr. 9'927.-- [Beschwerdebei- lage {BB} 4] ./. Fr. 5'436.-- [act. II 13/6; vgl. auch act. II 23/11]) sowie von der E.________ nicht getragene Kosten von Fr. 49'978.50 (BB 4) zu leisten hatte, wobei sie diese ungedeckt gebliebenen Gesundheitskosten von Fr. 54'469.50 (Fr. 4'491.-- + Fr. 49'978.50) mit den laufenden Einnahmen aus Versicherungsleistungen und EL von Fr. 58'982.-- (Altersrente von Fr. 26'496.--, Hilflosenentschädigung von Fr. 11'376.-- und EL von Fr. 21’110.-- [act. II 13/6]) zu decken vermochte und damit nicht auf das Vermögen zurückzugreifen hatte. Die Versicherte hätte dagegen zur Finan- zierung der von der E.________ ungedeckt gebliebenen Gesundheitskos- ten von Fr. 54'469.50 auf ihr Vermögen zurückgreifen müssen, falls die EL um den Betrag von Fr. 17'593.-- (d.h. Fr. 18'250.-- [Pflegetaggeld VVG] ./. Fr. 657.-- [VVG-Prämien: Fr. 54.70 x 12 {act. II 24}]) von Anfang an redu- ziert worden wäre. Durch die Neuberechnung der EL ist die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn bei den ursprünglichen EL-Berechnungen die un- berücksichtigt gebliebenen Einnahmen (vorliegend Pflegetaggeld VVG von jährlich Fr. 18'250.--) und Ausgaben (VVG-Prämien von jährlich Fr. 657.--) berücksichtigt worden wären. Mithin soll eine Gleichbehandlung mit denje- nigen EL-Ansprechern erreicht werden, welche die Einnahmen und Ausga- ben bei der EL-Anmeldung explizit deklarierten. Stehen die bei der EL- Berechnung unberücksichtigt gebliebenen Versicherungsleistungen in ei- nem engen sachlichen Zusammenhang mit der im gleichen Zeitraum er- folgten Vermögenszunahme, sind bei der Neuberechnung der EL sämtliche Berechnungsparameter, d.h. nebst den Ausgaben (Prämien) und Einnah- men (Pflegetaggeld) auch die Auswirkungen (der zu viel erhaltenen EL) auf das Vermögen miteinzubeziehen, mithin ist nicht auf das am 1. Januar des Bezugsjahres tatsächlich vorhandene, sondern auf das (unter Berücksichti- gung des von der Beschwerdegegnerin zurückzufordernden und vermö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 12 genskausalen Zuvielbezugs) hypothetisch tiefere Vermögen abzustellen, zumal dieses Vorgehen auch nicht in Widerspruch zum Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 ELV ("in der Regel") steht (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, IV/2019/629, E. 3.3 f.). Vorliegend steht fest, dass die Versicherte seit dem Jahre 2010 im Alters- zentrum D.________ lebte und verbeiständet sowie – bei einem Pflegebe- darf von 161 bis 180 Minuten pro Tag (gemäss Art. 7 KLV; act. II 21 [Pfle- ge-/Tarifstufe 9]) – Bezügerin einer Hilflosenentschädigung schweren Gra- des war. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der Berechnungen hiervor ist zwischen der Finanzierung des Lebensunterhalts sowie dem Einkommens- und Vermögensverbrauch mit überwiegender Wahrschein- lichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) ein enger sachlicher Zusam- menhang anzunehmen. Besteht wie im vorliegenden Fall Anlass zu einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine Verfügung und zu einer Neuberechnung der ursprünglich zugesprochenen Leistungen, sind bei Vornahme der Letzteren sämtliche Berechnungsparameter miteinzubezie- hen, welche bei anfänglicher Berücksichtigung der bis anhin unberücksich- tigt gebliebenen Fakten die Leistungen beeinflusst hätten (vgl. auch BGE 122 V 19). Daran vermag auch die beschwerdegegnerische Berufung auf Art. 23 Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) nichts zu ändern, handelt es sich doch vorliegend im Gegensatz zu einer ordentlichen Leistungsberechnung, bei welcher in der Regel auf das am 1. Januar des Bezugsjahres tatsäch- lich vorhandene Vermögen abzustellen ist, um eine nachträgliche Leis- tungsanpassung, bei welcher nach den Ausführungen hiervor sämtliche Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind, welche mit dem Neube- rechnungsgrund in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bis anhin unberück- sichtigt gebliebenen Versicherungsleistungen in einem direkten Zusam- menhang zu der in der Neuberechnungsperiode eingetretenen Vermö- genszunahme stehen, weshalb sie bei der Neuberechnung der EL vom Vermögen in Abzug zu bringen sind. Im konkreten Fall resultiert per 1. Ja- nuar 2019 bei einem effektiven Sparguthaben von Fr. 116'879.-- (act. II 23/11) abzüglich des VVG-Betrages netto von Fr. 17'593.-- (d.h. um wel- chen letztlich die EL gekürzt wird) ein hypothetisches Vermögen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 13 Fr. 99'286.--. Abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.-- (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ergibt dies ein anrechenbares Vermögen von Fr. 61'786.--, wovon 1/5, d.h. Fr. 12'357.--, als Einkommen anrechenbar sind. Per 1. Januar 2020 ergibt dies bei einem effektiven Sparguthaben von Fr. 114'563.-- (act. II 23/13), abzüglich der VVG Beträge netto im 2018 und 2019 von je Fr. 17'593.--, ein hypothetisches Sparguthaben von Fr. 79'377.--, abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.-- resultiert ein anrechenbares Vermögen von Fr. 41'877.--, wovon 1/5, d.h. Fr. 8'375.--, als Einkommen anrechenbar sind. Die von der Beschwerdegegnerin angewandte Berechnung (vgl. act. II 23/11 ff.) führte im Gegensatz dazu, dass das Pflegetaggeld bei der Neu- berechnung der EL doppelt berücksichtigt würde, d.h. es würde ein erstes Mal im Bezugsjahr als direkte Einnahme und im Folgejahr ein zweites Mal als Vermögen respektive bei der Berechnung der als Vermögensverzehr anrechenbaren Einnahmen bei der EL-Berechnung berücksichtigt. Letzte- res, weil die bei der EL-Berechnung anfänglich unberücksichtigt gebliebe- nen Einnahmen wie in E. 3.4 hiervor aufgezeigt wurde zur Erhaltung re- spektive Nichtverminderung des Vermögens führten. Würde entgegen dem Zweck der Wiedererwägung mit der Rückabwicklung der EL-Berechnung nicht derjenige Zustand geschaffen, wie er bei anfänglich korrekter Vorge- hensweise bestanden hätte, würde der Neuberechnung ein pönales Ele- ment anhaften, was das Gesetz nicht vorsieht. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist somit der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 (act. II 28) aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie für die Berechnungs- und Rückerstattungsperiode im Sinne der Erwägungen eine Neuberechnung der EL sowie der daraus resultierenden Rückforderung vornehme und in der Sache neu verfüge. Soweit weitergehend auf die Beschwerde einzutre- ten ist, ist sie abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 14 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der Beschwerdeführer führt dieses Verfahren als Willensvollstrecker des Nachlasses der B.________ sel. und ist nicht vertreten, weshalb er trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat, da der Arbeitsaufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überstieg, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
18. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen zur Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägungen. Soweit weitergehend auf die Beschwerde ein- zutreten ist, wird sie abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/21/22, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.