Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021
Sachverhalt
A. Die 1932 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde erstmals im Februar 2019 durch ihren Sohn B.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV) angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 15). Mit Verfügung vom 29. November 2019 (AB 24) gewährte die AKB ab 1. März 2019 EL. Bei deren Berechnung berücksichtigte sie – infolge Schenkung einer Liegenschaft im Wert von Fr. 244'800.-- der Versicherten an die Toch- ter und den Sohn (vgl. Schenkungsvertrag vom 4. August 2016; AB 10) abzüglich der Amortisation für zwei Jahre im Betrag von Fr. 20'000.-- sowie abzüglich des Kapitalwerts des der Versicherten im Rah- men der Schenkung eingeräumten Nutzniessungsrechts im Betrag von Fr. 61'148.-- – ein Verzichtsvermögen für das Jahr 2019 von Fr. 163'652.--. Von der Anrechnung eines Einkommensverzichts infolge Löschung des Nutzniessungsrechts im Jahr 2017 (vgl. AB 10 S. 10 f.) sah die AKB indes ab. Sie begründete dies mit den von den Kindern in den Jahren 2018 und 2019 regelmässig geleisteten Unterstützungsbeiträgen von gesamthaft rund Fr. 54'000.-- als Gegenwert für die Löschung des Nutzniessungs- rechts, aufgrund dessen sie den Kapitalwert der Nutzniessung als ungefähr ausgeglichen erachtete (AB 24 S. 7). Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (AB 30) setzte sie den Anspruch auf EL ab Januar 2020 neu fest, wobei sie im Rahmen der Anspruchsberechnung ein Verzichtsvermögen (abzüglich Amortisation für drei Jahre in der Höhe von Fr. 30'000.--) pro 2020 im Be- trag von Fr. 153'652.-- berücksichtigte (S. 7 f.). Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (AB 35) bestimmte sie den EL-Anspruch abermals neu. Dabei legte sie der Berechnung – nach Abzug einer Amorti- sation für vier Jahre im Betrag von Fr. 40'000.-- – einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 143'652.-- und ein Netto-Vermögen von Fr. 163'778.-- zu Grunde. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 37) hiess die AKB mit Entscheid vom 18. Februar 2021 (AB 38) insofern gut, als sie bei der Be- rechnung der EL ab 1. Januar 2021 ein Sparguthaben in der Höhe von le-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 3 diglich Fr. 1'079.-- (statt Fr. 20'126.--) und damit ein Netto-Vermögen im Betrag von Fr. 144'731.-- (statt Fr. 163'788.--) berücksichtigte und ab 1. Ja- nuar 2021 EL in der Höhe von monatlich Fr. 2'306.-- zusprach. Soweit wei- tergehend wies sie die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B.________, mit Eingabe vom 16. März 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des Einspra- cheentscheides vom 18. Februar 2021 seien bei der Berechnung des EL- Anspruchs die Zuwendungen ihrer Kinder bei der Festsetzung des anre- chenbaren Verzichtsvermögens zu berücksichtigen. Eventualiter seien die Zuwendungen insofern zu berücksichtigen, als das Sparguthaben ab Januar 2021 Fr. 0.-- betrage. Der Instruktionsrichter ordnete mit prozessleitender Verfügung vom
18. März 2021 weitere Beweismassnahmen an, woraufhin die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 21. März 2021 entsprechende Belege einreichte. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 31. Mai 2021 eine weitere Stellungnahme ein. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 4
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.1.2 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Ob der sich in den Akten befindende Vorsorgeauftrag vom 12. Februar 2016 (AB 15) – auf welchen sich der Sohn der Beschwerdeführerin zu deren Vertretung beruft (vgl. Beschwerde S. 1) – wirksam i.S.v. Art. 363 Abs. 2 und Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist, kann vorliegend offengelassen werden. Der Vorsorgeauftrag der Be- schwerdeführerin genügt so oder anders ohne Weiteres als (einfache schriftliche) Vollmacht für die Vertretung durch den Sohn im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 180 ff.).
E. 1.1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 5
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (AB 38). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs ab
1. Januar 2021 und in diesem Zusammenhang die hypothetischen Ein- nahmen, welche sich die Beschwerdeführerin aus Verzichtshandlungen anrechnen lassen muss. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Da ein EL- Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), steht die materielle Rechtskraft früherer Verwaltungsakte einem Sachurteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Denn gemäss Be- schluss vom 27. März 2007 der erweiterten Abteilungskonferenz der Sozia- lversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischspra- chige Geschäfte (eABK) kann eine rechtskräftig beurteilte Frage in einer neuen Bezugsperiode erneut aufgegriffen und ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft werden (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 6 Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung]). Altersrentnerinnen und Altersrent- nern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kan- tonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü- fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 7 Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflich- tung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der Ergänzungsleis- tungs-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichts- handlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S 308). 2.5 Gemäss aArt. 17a ELV (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewe- senen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG [in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung]), jährlich um Fr. 10‘000.-- ver- mindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Be- trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2.6 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Nutzniessung, Wohnrecht [vgl. dazu Art. 745 ff. ZGB]) an der ab- getretenen Liegenschaft zugunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der übernehmenden Person dar, welche bei der Be- rechnung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtre- tung resp. der Entäusserung ermittelt und vom Wert der Liegenschaft ab- gezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle vorzu- nehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186). Bei einem späteren Verzicht auf eine Nutzniessung ist es nicht zulässig, den kapitalisierten Wert der Nutzniessung als Vermögen anzurechnen. Folglich ist bloss der jährliche Wert der Nutzniessung als Einkommen in die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 8 EL-Rechnung aufzunehmen (BGE 122 V 394 E. 6b S. 401). Auch im Falle eines Nutzniessungsverzichts ist deshalb der hypothetische Nutznies- sungsertrag als Verzichtseinkommen und nicht – nach entsprechender Ka- pitalisierung – als Verzichtsvermögen mit der Möglichkeit einer Amortisati- on zu berücksichtigen (AHI 1997 S. 146). 3. 3.1 Gestützt auf Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) findet – ausgehend von einem Reinver- mögen von über Fr. 100'000.-- (vgl. AB 38 S. 5) – das bis 31. Dezember 2020 geltende und für die Beschwerdeführerin günstigere Recht Anwen- dung (vgl. E. 2.1 hiervor), wäre doch ansonsten mit dem per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ein Anspruch auf Ergän- zungsleistungen zu verneinen. 3.2 3.2.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin fielen beim Tod ihres Ehemannes am 2. Januar 2016 (AB 17) Vermögenswerte von gesamthaft Fr. 298'545.75 entsprechend der gesamten Errungenschaft (beinhaltend eine Liegenschaft zum amtlichen Wert von Fr. 244'800.--) zu (vgl. Steuerin- ventar vom 28. Juni 2016 [AB 8]): aus Güterrecht: ½ der Errungenschaft (Art. 215 Abs. 1 ZGB) Fr. 149'272.90 aus gesetzlichem Erbrecht: ½ des Nachlasses (Art. 462 Ziff. 1 ZGB) ¼ des Erbanspruchs der Kinder (Art. 457 Abs. 2 ZGB) Fr. 74'636.45 Fr. 18'659.10 durch Verfügung von Todes wegen in Verletzung der Pflichtteilsansprüche der Kinder (Art. 471 Ziff. 1 ZGB) Fr. 55'977.30 Total Fr. 298'545.75
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 9 Die Beschwerdeführerin wurde in der Erbgangsbescheinigung vom 18. Mai 2016 denn auch als Alleinerbin anerkannt (unter Vorbehalt erbrechtlicher Klagen; AB 17 S. 2 Ziff. 5). Mit Schenkungsvertrag vom 4. August 2016 (AB 10) übertrug sie die Liegenschaft ihren beiden Kindern zu Gesamtei- gentum unter Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts. Nach dem gesundheitlich bedingten Auszug der Beschwerdeführerin aus der Liegenschaft per 1. April 2017 (vgl. AB 6) verkauften die Kinder als Ei- gentümer das Haus per 15. Januar 2018 (AB 17 S. 16 ff.), nachdem die Beschwerdeführerin am 26. April 2017 durch Bewilligung zur Löschung des Nutzniessungsrechts auf dieses verzichtet hatte (AB 10 S. 11). 3.2.2 Zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten ist auch, dass mit der Schenkung der Liegenschaft an die beiden Kinder (AB 10) eine Ver- zichtshandlung vorliegt (vgl. Beschwerde S. 3). Die Beschwerdegegnerin errechnete per Tag der Schenkung ein Verzichtsvermögen von Fr. 183'652.-- (Fr. 244'800.-- [amtlicher Wert der Liegenschaft] – Fr. 61'148.-- [Kapitalwert Nutzniessung]; vgl. Verfügung vom 29. November 2019 [AB 24]). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Pflichtteile ihrer Kinder hätten bei der Festsetzung des Verzichtsvermögens ebenfalls ver- mögensmindernd berücksichtigt werden müssen (Eingabe der Beschwer- deführerin vom 31. Mai 2021 S. 2). Die Beschwerdegegnerin geht aller- dings davon aus, die beiden Kinder hätten die Eintragung der Beschwerde- führerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft ins Grundbuch infolge Ein- setzung als Alleinerbin durch ihren Ehemann explizit anerkannt und auf ihren Pflichtteil verzichtet, indem sie die Frist für eine allfällige Herabset- zungsklage hätten verwirken lassen (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin lässt dabei jedoch ausser Acht, dass die Schenkung am 4. August 2016 (vgl. AB 10 S. 9) und damit innerhalb der einjährigen Klagefrist (Art. 533 Abs. 1 ZGB) nach dem Tod des Ehemannes am 2. Ja- nuar 2016 (vgl. AB 17) erfolgte. Folglich waren die Pflichtteile der beiden Kinder nicht (mehr) verletzt, womit ihnen bei einer allfälligen Herabset- zungsklage die Aktivlegitimation abzusprechen gewesen wäre (vgl. zur Aktivlegitimation FORNI/PIATTI, in: Basler Kommentar ZGB II, 6. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu Art. 522-533 ZGB N. 5). Damit ist der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als vom bei der Berechnung des Ver- zichtsvermögens berücksichtigten Wert der Liegenschaft von Fr. 244'800.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 10 (amtlicher Wert im Zeitpunkt des Todes) Fr. 55'977.30 – entsprechend den verletzten Pflichtteilsansprüchen der beiden Kinder (vgl. E. 3.2.1 hiervor) – in Abzug zu bringen sind. 3.2.3 Überdies ist streitig, ob und inwiefern die durch die beiden Kinder an die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2019 geleisteten Zuwendungen an deren Lebenshaltungskosten im Rahmen der Berechnung der EL zu berücksichtigen sind. Die Kinder sehen es gemäss eigener Sachverhalts- darstellung als ihre moralische Pflicht, die finanziellen Lücken, welche der Beschwerdeführerin zufolge der vorliegend interessierenden Verzichts- handlungen entstanden sind, im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Mög- lichkeiten durch (Rück)Zahlungen zu decken. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits erachtet die geleisteten Zuwendungen – infolge Verzichts auf die Pflichtteilsansprüche (vgl. hierzu aber E. 3.2.2 hiervor) – als Verwandtenun- terstützung i.S.v. Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG, welche denn auch nicht als Ein- nahmen anzurechnen seien (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.6). Dies ist unter dem Aspekt der Berechnungsposition „Einnahmen“ grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin klärte allerdings nicht ab, ob die beiden Kinder diese Zahlungen tatsächlich aufgrund ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Verwandtenunterstützung i.S.v. Art. 328 Abs. 1 ZGB leis- ten. Eine solche ist nur geschuldet, wenn die Verwandten in günstigen Ver- hältnissen leben. In günstigen Verhältnissen lebt, wer aufgrund seiner fi- nanziellen Gesamtsituation ein wohlhabendes Leben führen kann (BGE 136 III 1 E. 4 S. 4 mit Hinweisen). Sollten die Zahlungen der Kinder jedoch nicht aufgrund der rechtlichen Verpflichtung zur Verwandtenunterstützung i.S.v. Art. 328 ZGB geleistet worden sein, erscheint es nicht abwegig, son- dern vielmehr als sozialadäquates Verhalten, dass sich die beiden Kinder – wenn auch nicht rechtlich – verpflichtet fühlen, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten der Mutter das Geschenkte in Form von Rückzahlungen zurückzugeben. Kommt es faktisch zu einer teilweisen Rückabwicklung einer Schenkung, stellt dies einen besonderen Amortisationstatbestand dar, welcher bei der (jährlichen) Berechnung des Verzichtsvermögens zu- sätzlich zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb auf- grund ihrer weiteren Abklärungen das Verzichtsvermögen gegebenenfalls auch unter diesem Aspekt neu zu berechnen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 11 3.2.4 Ebenfalls unbestritten ist, dass in der Zustimmung zur Löschung des Nutzniessungsrechts (AB 10 S. 11) eine weitere Verzichtshandlung vorliegt. Durch den Verzicht auf das Nutzniessungsrecht verzichtete die Beschwerdeführerin auf periodische Einnahmen, welche sich nach ihrem Auszug und Übertritt in eine Heimstruktur aus der Vermietung der Liegen- schaft ergeben hätten. Soweit die Beschwerdegegnerin bei der Berech- nung des EL-Anspruchs ab Februar 2019 erwog, in den Jahren 2018 bis 2019 habe die Beschwerdeführerin von ihren Kindern regelmässige Beiträ- ge zur Unterstützung von gesamthaft rund Fr. 54'000.-- erhalten, welche den Kapitalwert der Nutzniessung ungefähr ausglichen und daher als Ge- genwert für die Löschung der Nutzniessung anerkannt werden könnten (AB 24 S. 7), erweist sich dies insoweit als systemisch nicht korrekt, als bei der EL-Berechnung ein Einnahmenverzicht voll zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.6 hiervor), während beim Vermögensverzicht (nach Abzug der Amorti- sation und des Freibetrages) vorliegend bloss ein Fünftel als Verzichtsein- kommen anrechenbar ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Indem die Beschwerdegeg- nerin damals ausführte, sie hätte den Nettoertrag aus der Nutzniessung als Verzichtseinkommen berücksichtigen müssen, scheint sie selber erkannt zu haben, dass bei einem späteren Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht nicht dessen kapitalisierter Wert als Vermögen anzurechnen ist (vgl. dazu E. 3.2.3 hiervor). Nach der Aktenlage dürfte für den Verzicht auf das Nutz- niessungsrecht denn auch keine Abgeltung (einmalig oder lebenslänglich periodisch) vereinbart worden sein. Zwar hielt Notar C.________ gegenü- ber dem Sohn der Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 20. April 2017 (AB 10 S. 12) fest, bei der Vermietung der Liegenschaft müsse der Erlös (Mietzins) und bei deren Verkauf ein Anteil (des Verkaufspreises) für die (laufenden) Pflegekosten der Beschwerdeführerin verwendet werden, doch sind periodische Ersatzzahlungen in Höhe des Mietzinsausfalles nicht do- kumentiert. Bei der Neuberechnung des EL-Anspruchs wird die Beschwer- degegnerin auch diese Grundsätze korrekt anzuwenden haben. 3.3 Zusammenfassend wird daher die Beschwerdegegnerin das Ver- zichtsvermögen neu zu berechnen und dieses im Sinne der Ausführungen in E. 3.2.2 hiervor entsprechend der Verletzung der Pflichtteilsansprüche zu reduzieren haben. Weiter wird sie zu klären haben, aus welchem Rechts- grund die Zuwendungen der Kinder an die Beschwerdeführerin erbracht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 12 wurden und werden. Sollten diese Zahlungen nicht aus rechtlicher Ver- pflichtung (i.S.v. Art. 328 ZGB) geleistet worden bzw. geschuldet sein, sind sie nach den Ausführungen in E. 3.2.3 hiervor bei der Berechnung des Verzichtsvermögens als (zusätzliche) Amortisationsleistungen zu berück- sichtigen. Schliesslich wird sie aus dem Verzicht auf das Nutzniessungs- recht die entgangenen Mietzinseinnahmen zu bestimmen und im Sinne der Ausführungen in E. 3.2.4 hiervor als Einnahmen anzurechnen haben. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
18. Februar 2021 (AB 38) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben, damit die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen – über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 neu verfüge. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach kon- stanter Praxis trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen- heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG).
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. Fe- bruar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 218 EL SCP/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juli 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1932 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde erstmals im Februar 2019 durch ihren Sohn B.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV) angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 15). Mit Verfügung vom 29. November 2019 (AB 24) gewährte die AKB ab 1. März 2019 EL. Bei deren Berechnung berücksichtigte sie – infolge Schenkung einer Liegenschaft im Wert von Fr. 244'800.-- der Versicherten an die Toch- ter und den Sohn (vgl. Schenkungsvertrag vom 4. August 2016; AB 10) abzüglich der Amortisation für zwei Jahre im Betrag von Fr. 20'000.-- sowie abzüglich des Kapitalwerts des der Versicherten im Rah- men der Schenkung eingeräumten Nutzniessungsrechts im Betrag von Fr. 61'148.-- – ein Verzichtsvermögen für das Jahr 2019 von Fr. 163'652.--. Von der Anrechnung eines Einkommensverzichts infolge Löschung des Nutzniessungsrechts im Jahr 2017 (vgl. AB 10 S. 10 f.) sah die AKB indes ab. Sie begründete dies mit den von den Kindern in den Jahren 2018 und 2019 regelmässig geleisteten Unterstützungsbeiträgen von gesamthaft rund Fr. 54'000.-- als Gegenwert für die Löschung des Nutzniessungs- rechts, aufgrund dessen sie den Kapitalwert der Nutzniessung als ungefähr ausgeglichen erachtete (AB 24 S. 7). Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (AB 30) setzte sie den Anspruch auf EL ab Januar 2020 neu fest, wobei sie im Rahmen der Anspruchsberechnung ein Verzichtsvermögen (abzüglich Amortisation für drei Jahre in der Höhe von Fr. 30'000.--) pro 2020 im Be- trag von Fr. 153'652.-- berücksichtigte (S. 7 f.). Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (AB 35) bestimmte sie den EL-Anspruch abermals neu. Dabei legte sie der Berechnung – nach Abzug einer Amorti- sation für vier Jahre im Betrag von Fr. 40'000.-- – einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 143'652.-- und ein Netto-Vermögen von Fr. 163'778.-- zu Grunde. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 37) hiess die AKB mit Entscheid vom 18. Februar 2021 (AB 38) insofern gut, als sie bei der Be- rechnung der EL ab 1. Januar 2021 ein Sparguthaben in der Höhe von le-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 3 diglich Fr. 1'079.-- (statt Fr. 20'126.--) und damit ein Netto-Vermögen im Betrag von Fr. 144'731.-- (statt Fr. 163'788.--) berücksichtigte und ab 1. Ja- nuar 2021 EL in der Höhe von monatlich Fr. 2'306.-- zusprach. Soweit wei- tergehend wies sie die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B.________, mit Eingabe vom 16. März 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des Einspra- cheentscheides vom 18. Februar 2021 seien bei der Berechnung des EL- Anspruchs die Zuwendungen ihrer Kinder bei der Festsetzung des anre- chenbaren Verzichtsvermögens zu berücksichtigen. Eventualiter seien die Zuwendungen insofern zu berücksichtigen, als das Sparguthaben ab Januar 2021 Fr. 0.-- betrage. Der Instruktionsrichter ordnete mit prozessleitender Verfügung vom
18. März 2021 weitere Beweismassnahmen an, woraufhin die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 21. März 2021 entsprechende Belege einreichte. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 31. Mai 2021 eine weitere Stellungnahme ein. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). 1.1.2 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Ob der sich in den Akten befindende Vorsorgeauftrag vom 12. Februar 2016 (AB 15) – auf welchen sich der Sohn der Beschwerdeführerin zu deren Vertretung beruft (vgl. Beschwerde S. 1) – wirksam i.S.v. Art. 363 Abs. 2 und Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist, kann vorliegend offengelassen werden. Der Vorsorgeauftrag der Be- schwerdeführerin genügt so oder anders ohne Weiteres als (einfache schriftliche) Vollmacht für die Vertretung durch den Sohn im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 180 ff.). 1.1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (AB 38). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs ab
1. Januar 2021 und in diesem Zusammenhang die hypothetischen Ein- nahmen, welche sich die Beschwerdeführerin aus Verzichtshandlungen anrechnen lassen muss. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Da ein EL- Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), steht die materielle Rechtskraft früherer Verwaltungsakte einem Sachurteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Denn gemäss Be- schluss vom 27. März 2007 der erweiterten Abteilungskonferenz der Sozia- lversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischspra- chige Geschäfte (eABK) kann eine rechtskräftig beurteilte Frage in einer neuen Bezugsperiode erneut aufgegriffen und ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft werden (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 6 Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung]). Altersrentnerinnen und Altersrent- nern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kan- tonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü- fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 7 Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflich- tung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der Ergänzungsleis- tungs-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichts- handlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S 308). 2.5 Gemäss aArt. 17a ELV (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewe- senen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG [in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung]), jährlich um Fr. 10‘000.-- ver- mindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Be- trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2.6 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Nutzniessung, Wohnrecht [vgl. dazu Art. 745 ff. ZGB]) an der ab- getretenen Liegenschaft zugunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der übernehmenden Person dar, welche bei der Be- rechnung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtre- tung resp. der Entäusserung ermittelt und vom Wert der Liegenschaft ab- gezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle vorzu- nehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186). Bei einem späteren Verzicht auf eine Nutzniessung ist es nicht zulässig, den kapitalisierten Wert der Nutzniessung als Vermögen anzurechnen. Folglich ist bloss der jährliche Wert der Nutzniessung als Einkommen in die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 8 EL-Rechnung aufzunehmen (BGE 122 V 394 E. 6b S. 401). Auch im Falle eines Nutzniessungsverzichts ist deshalb der hypothetische Nutznies- sungsertrag als Verzichtseinkommen und nicht – nach entsprechender Ka- pitalisierung – als Verzichtsvermögen mit der Möglichkeit einer Amortisati- on zu berücksichtigen (AHI 1997 S. 146). 3. 3.1 Gestützt auf Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) findet – ausgehend von einem Reinver- mögen von über Fr. 100'000.-- (vgl. AB 38 S. 5) – das bis 31. Dezember 2020 geltende und für die Beschwerdeführerin günstigere Recht Anwen- dung (vgl. E. 2.1 hiervor), wäre doch ansonsten mit dem per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ein Anspruch auf Ergän- zungsleistungen zu verneinen. 3.2 3.2.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin fielen beim Tod ihres Ehemannes am 2. Januar 2016 (AB 17) Vermögenswerte von gesamthaft Fr. 298'545.75 entsprechend der gesamten Errungenschaft (beinhaltend eine Liegenschaft zum amtlichen Wert von Fr. 244'800.--) zu (vgl. Steuerin- ventar vom 28. Juni 2016 [AB 8]): aus Güterrecht: ½ der Errungenschaft (Art. 215 Abs. 1 ZGB) Fr. 149'272.90 aus gesetzlichem Erbrecht: ½ des Nachlasses (Art. 462 Ziff. 1 ZGB) ¼ des Erbanspruchs der Kinder (Art. 457 Abs. 2 ZGB) Fr. 74'636.45 Fr. 18'659.10 durch Verfügung von Todes wegen in Verletzung der Pflichtteilsansprüche der Kinder (Art. 471 Ziff. 1 ZGB) Fr. 55'977.30 Total Fr. 298'545.75
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 9 Die Beschwerdeführerin wurde in der Erbgangsbescheinigung vom 18. Mai 2016 denn auch als Alleinerbin anerkannt (unter Vorbehalt erbrechtlicher Klagen; AB 17 S. 2 Ziff. 5). Mit Schenkungsvertrag vom 4. August 2016 (AB 10) übertrug sie die Liegenschaft ihren beiden Kindern zu Gesamtei- gentum unter Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts. Nach dem gesundheitlich bedingten Auszug der Beschwerdeführerin aus der Liegenschaft per 1. April 2017 (vgl. AB 6) verkauften die Kinder als Ei- gentümer das Haus per 15. Januar 2018 (AB 17 S. 16 ff.), nachdem die Beschwerdeführerin am 26. April 2017 durch Bewilligung zur Löschung des Nutzniessungsrechts auf dieses verzichtet hatte (AB 10 S. 11). 3.2.2 Zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten ist auch, dass mit der Schenkung der Liegenschaft an die beiden Kinder (AB 10) eine Ver- zichtshandlung vorliegt (vgl. Beschwerde S. 3). Die Beschwerdegegnerin errechnete per Tag der Schenkung ein Verzichtsvermögen von Fr. 183'652.-- (Fr. 244'800.-- [amtlicher Wert der Liegenschaft] – Fr. 61'148.-- [Kapitalwert Nutzniessung]; vgl. Verfügung vom 29. November 2019 [AB 24]). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Pflichtteile ihrer Kinder hätten bei der Festsetzung des Verzichtsvermögens ebenfalls ver- mögensmindernd berücksichtigt werden müssen (Eingabe der Beschwer- deführerin vom 31. Mai 2021 S. 2). Die Beschwerdegegnerin geht aller- dings davon aus, die beiden Kinder hätten die Eintragung der Beschwerde- führerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft ins Grundbuch infolge Ein- setzung als Alleinerbin durch ihren Ehemann explizit anerkannt und auf ihren Pflichtteil verzichtet, indem sie die Frist für eine allfällige Herabset- zungsklage hätten verwirken lassen (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin lässt dabei jedoch ausser Acht, dass die Schenkung am 4. August 2016 (vgl. AB 10 S. 9) und damit innerhalb der einjährigen Klagefrist (Art. 533 Abs. 1 ZGB) nach dem Tod des Ehemannes am 2. Ja- nuar 2016 (vgl. AB 17) erfolgte. Folglich waren die Pflichtteile der beiden Kinder nicht (mehr) verletzt, womit ihnen bei einer allfälligen Herabset- zungsklage die Aktivlegitimation abzusprechen gewesen wäre (vgl. zur Aktivlegitimation FORNI/PIATTI, in: Basler Kommentar ZGB II, 6. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu Art. 522-533 ZGB N. 5). Damit ist der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als vom bei der Berechnung des Ver- zichtsvermögens berücksichtigten Wert der Liegenschaft von Fr. 244'800.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 10 (amtlicher Wert im Zeitpunkt des Todes) Fr. 55'977.30 – entsprechend den verletzten Pflichtteilsansprüchen der beiden Kinder (vgl. E. 3.2.1 hiervor) – in Abzug zu bringen sind. 3.2.3 Überdies ist streitig, ob und inwiefern die durch die beiden Kinder an die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2019 geleisteten Zuwendungen an deren Lebenshaltungskosten im Rahmen der Berechnung der EL zu berücksichtigen sind. Die Kinder sehen es gemäss eigener Sachverhalts- darstellung als ihre moralische Pflicht, die finanziellen Lücken, welche der Beschwerdeführerin zufolge der vorliegend interessierenden Verzichts- handlungen entstanden sind, im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Mög- lichkeiten durch (Rück)Zahlungen zu decken. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits erachtet die geleisteten Zuwendungen – infolge Verzichts auf die Pflichtteilsansprüche (vgl. hierzu aber E. 3.2.2 hiervor) – als Verwandtenun- terstützung i.S.v. Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG, welche denn auch nicht als Ein- nahmen anzurechnen seien (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.6). Dies ist unter dem Aspekt der Berechnungsposition „Einnahmen“ grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin klärte allerdings nicht ab, ob die beiden Kinder diese Zahlungen tatsächlich aufgrund ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Verwandtenunterstützung i.S.v. Art. 328 Abs. 1 ZGB leis- ten. Eine solche ist nur geschuldet, wenn die Verwandten in günstigen Ver- hältnissen leben. In günstigen Verhältnissen lebt, wer aufgrund seiner fi- nanziellen Gesamtsituation ein wohlhabendes Leben führen kann (BGE 136 III 1 E. 4 S. 4 mit Hinweisen). Sollten die Zahlungen der Kinder jedoch nicht aufgrund der rechtlichen Verpflichtung zur Verwandtenunterstützung i.S.v. Art. 328 ZGB geleistet worden sein, erscheint es nicht abwegig, son- dern vielmehr als sozialadäquates Verhalten, dass sich die beiden Kinder – wenn auch nicht rechtlich – verpflichtet fühlen, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten der Mutter das Geschenkte in Form von Rückzahlungen zurückzugeben. Kommt es faktisch zu einer teilweisen Rückabwicklung einer Schenkung, stellt dies einen besonderen Amortisationstatbestand dar, welcher bei der (jährlichen) Berechnung des Verzichtsvermögens zu- sätzlich zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb auf- grund ihrer weiteren Abklärungen das Verzichtsvermögen gegebenenfalls auch unter diesem Aspekt neu zu berechnen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 11 3.2.4 Ebenfalls unbestritten ist, dass in der Zustimmung zur Löschung des Nutzniessungsrechts (AB 10 S. 11) eine weitere Verzichtshandlung vorliegt. Durch den Verzicht auf das Nutzniessungsrecht verzichtete die Beschwerdeführerin auf periodische Einnahmen, welche sich nach ihrem Auszug und Übertritt in eine Heimstruktur aus der Vermietung der Liegen- schaft ergeben hätten. Soweit die Beschwerdegegnerin bei der Berech- nung des EL-Anspruchs ab Februar 2019 erwog, in den Jahren 2018 bis 2019 habe die Beschwerdeführerin von ihren Kindern regelmässige Beiträ- ge zur Unterstützung von gesamthaft rund Fr. 54'000.-- erhalten, welche den Kapitalwert der Nutzniessung ungefähr ausglichen und daher als Ge- genwert für die Löschung der Nutzniessung anerkannt werden könnten (AB 24 S. 7), erweist sich dies insoweit als systemisch nicht korrekt, als bei der EL-Berechnung ein Einnahmenverzicht voll zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.6 hiervor), während beim Vermögensverzicht (nach Abzug der Amorti- sation und des Freibetrages) vorliegend bloss ein Fünftel als Verzichtsein- kommen anrechenbar ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Indem die Beschwerdegeg- nerin damals ausführte, sie hätte den Nettoertrag aus der Nutzniessung als Verzichtseinkommen berücksichtigen müssen, scheint sie selber erkannt zu haben, dass bei einem späteren Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht nicht dessen kapitalisierter Wert als Vermögen anzurechnen ist (vgl. dazu E. 3.2.3 hiervor). Nach der Aktenlage dürfte für den Verzicht auf das Nutz- niessungsrecht denn auch keine Abgeltung (einmalig oder lebenslänglich periodisch) vereinbart worden sein. Zwar hielt Notar C.________ gegenü- ber dem Sohn der Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 20. April 2017 (AB 10 S. 12) fest, bei der Vermietung der Liegenschaft müsse der Erlös (Mietzins) und bei deren Verkauf ein Anteil (des Verkaufspreises) für die (laufenden) Pflegekosten der Beschwerdeführerin verwendet werden, doch sind periodische Ersatzzahlungen in Höhe des Mietzinsausfalles nicht do- kumentiert. Bei der Neuberechnung des EL-Anspruchs wird die Beschwer- degegnerin auch diese Grundsätze korrekt anzuwenden haben. 3.3 Zusammenfassend wird daher die Beschwerdegegnerin das Ver- zichtsvermögen neu zu berechnen und dieses im Sinne der Ausführungen in E. 3.2.2 hiervor entsprechend der Verletzung der Pflichtteilsansprüche zu reduzieren haben. Weiter wird sie zu klären haben, aus welchem Rechts- grund die Zuwendungen der Kinder an die Beschwerdeführerin erbracht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 12 wurden und werden. Sollten diese Zahlungen nicht aus rechtlicher Ver- pflichtung (i.S.v. Art. 328 ZGB) geleistet worden bzw. geschuldet sein, sind sie nach den Ausführungen in E. 3.2.3 hiervor bei der Berechnung des Verzichtsvermögens als (zusätzliche) Amortisationsleistungen zu berück- sichtigen. Schliesslich wird sie aus dem Verzicht auf das Nutzniessungs- recht die entgangenen Mietzinseinnahmen zu bestimmen und im Sinne der Ausführungen in E. 3.2.4 hiervor als Einnahmen anzurechnen haben. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
18. Februar 2021 (AB 38) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben, damit die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen – über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 neu verfüge. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach kon- stanter Praxis trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen- heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2021, EL/21/218, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. Fe- bruar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.