Verfügung vom 5. Februar 2021
Sachverhalt
A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich – nachdem sie bereits früher Leistungen der Invalidenversi- cherung (IV), darunter eine befristete Dreiviertelsrente, bezogen hatte (Ak- ten der IV, Antwortbeilage [AB] 11.1 S. 102, 136, 176, 236, 336) – im Juli 2014 erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm erwerbliche und medizinische Ab- klärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 14. April 2016 (AB 71) ge- stützt auf das interdisziplinäre Gutachten der C.________ (MEDAS) vom
9. Februar 2016 (AB 59.1) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditäts- grad von 23 %. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dage- gen erhobene Beschwerde (AB 75 S. 3 ff.) mit Urteil vom 20. Januar 2017, IV/2016/468, ab (AB 80). Das Bundesgericht (BGer) bestätigte dieses Urteil mit Entscheid vom 22. August 2017, 8C_158/2017 (AB 92). Bereits am 23. Mai 2017 gelangte die Versicherte mit einem als "Gesuch um Wiedererwägung" betitelten Schreiben (AB 87) unter Beilage diverser medizinischer Berichte an die IVB. Diese nahm das Gesuch als Neuanmel- dung entgegen und tätigte nach Abschluss des bundesgerichtlichen Ver- fahrens (vgl. AB 88, 97) medizinische Abklärungen; namentlich beauftragte sie die MEDAS mit einer interdisziplinären Begutachtung (Gutachten vom
3. Juli 2020 [AB 149.1]). Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2020 (AB 150) stellte die IVB die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht. Nach dage- gen erhobenen Einwänden (AB 156, 158, 162 f.) und einer diesbezüglichen Stellungnahme durch die MEDAS (AB 169) verfügte die IVB am 5. Februar 2021 (AB 170) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 10. März 2021 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 3
1. Die Verfügung vom 5. Februar 2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdefüh- rerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
3. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei durch ein gericht- liches Gutachten abzuklären.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Nach Aufforderung, den Versicherungsfall bei ihrer Rechtsschutzversiche- rung anzumelden (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2021), in- formierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2021 über die zwischenzeitlich erfolgte Kostengutsprache durch die Rechtsschutzversi- cherung; gleichzeitig zog sie das am 19. April 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 170). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung; die Beschwerdegegnerin hat einzig hierüber verfügt (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 5 Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsscha- dens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu ar- beiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter aussch- liesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti- gung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi- cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivier- ten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 6 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 7 ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das mit "Gesuch um Wiedererwägung" betitelte Schreiben vom 23. Mai 2017 (AB 87) zu Recht als Neuanmeldung an die Hand genommen; die Verwaltung kann denn auch nicht zu einer Wiedererwägung verpflichtet werden (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Da die Beschwerdegegnerin auf dieses Gesuch eingetreten ist und über den Anspruch materiell entschieden hat, ist das Eintreten nicht richterlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 14. April 2016 (AB 71; bestätigt durch Verwaltungs- und Bundesgericht [AB 80 bzw. 92]) und der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB
170) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 8 die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch er- heblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfü- gung vom 14. April 2016 (AB 71) auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 9. Februar 2016 (AB 59.1), worin die folgenden Diagnosen aufgeführt wurden (S. 19): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61) 2. Somatisierungsstörung und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0, F45.4) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 3. Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) 4. AC-Gelenksarthrose rechts 5. Torsionsskoliose der gesamten Wirbelsäule 6. Hohlfuss beidseits 7. Tendovaginitis stenosans D IV beidseits 8. Femoropatellares Schmerzsyndrom rechts 9. Refluxkrankheit bei axialer Hiatushernie mit Status nach erosiver Gastritis sowie Ösophagitis
10. Funktionelle Bauchbeschwerden (CT Abdomen 22.07.2015 normal)
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Kopfschmerzen
E. 12 Zyklusunregelmässigkeiten bei Uterus arcuatus (in gynäkologischer Betreuung) Die Gutachter hielten fest, weder aus internistischer noch aus neurologi- scher Sicht beständen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die orthopädischen Probleme ständen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche leicht bis mittelschwer sei, nicht entgegen. Im Vordergrund ständen die Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet (S. 20). Polydisziplinär bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden täglich mit einer Leistungsfähigkeit von 80 %, d.h. eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 %. In einer leidensadaptierten Tätigkeit beste- he eine Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden täglich mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %, d.h. eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenord- nung von 80 % (S. 21).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 9 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 14. April 2016 (AB 71) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Dem Bericht des Spitals D.________ vom 10. Februar 2017 (AB 87 S. 10 ff.) sind die Diagnosen paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung mit dissoziativen Zustän- den und Identitätsstörung sowie vermutlich Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F44.81, F62.0) zu entnehmen. Es bestehe ein akut psychotisches Zustandsbild mit optischen und akustischen Halluzina- tionen, Wahnsystem und Ich-Störung im Rahmen einer paranoiden Schizo- phrenie. Aufgrund der Schwere der Symptomatik bestehe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung, weshalb die Patientin per ärztlich angeord- neter fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die psychiatrische Klinik E.________ eingewiesen werde (S. 12). 3.3.2 Im Bericht der Klinik E.________ vom 23. März 2017 (AB 87 S. 4 ff.) betreffend Hospitalisation vom 10. Februar bis 10. März 2017 wurde festgehalten, die Patientin habe sich zu Beginn in einem akut psychoti- schen Zustandsbild präsentiert. Die psychotische Symptomatik sei im Ver- lauf von der Patientin weiterhin beschrieben worden. Während des klini- schen Aufenthalts hätten sich einige Diskrepanzen bezüglich objektivierba- rer Befunde und von der Patientin beschriebener Symptomatik ergeben. In Zusammenschau mit der bisher wenig erfolgreichen medikamentösen The- rapie und dem im Verlauf beobachteten Verhalten müsse an eine histrioni- sche Komponente gedacht werden. Die beschriebenen somatischen Sym- ptome schienen sich durch Physiotherapie zu bessern (S. 5). 3.3.3 Im Bericht des Spitals D.________ vom 30. Mai 2017 (AB 87 S. 2 f.) wurde ausgeführt, dass die Versicherte seit dem 2. Mai 2017 in teilstati- onärer Behandlung in der Tagesklinik stehe. Es bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die paranoide Schizophrenie sei im Aus- trittsbericht der Klinik F.________ vom 10. Mai 2006 als Verdachtsdiagno- se erwähnt worden. Seither habe sich der Verdacht erhärtet, die Diagnose könne nach den Kriterien der ICD-10 gestellt werden. Es hätten keine Hin- weise für willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psychi- scher oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simula-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 10 tion bestanden, im Gegenteil habe die Patientin versucht, sich immer wie- der sehr kompetent und kompensiert zu zeigen. In einem weiteren Bericht des Spitals D.________ vom 23. Juli 2018 (AB
111) hielten die behandelnden Ärzte fest, bei der Patientin beständen seit ca. 2002 ein Beeinträchtigungs- und ein hypochondrischer Wahn. Aufgrund von Einengung auf die somatischen Beschwerden und der Vermeidung, über mögliche andere Beschwerden einer Schizophreniesymptomatik zu sprechen, sei es schwierig, das Krankheitsbild diagnostisch genau einzu- schätzen. Der gesamte Lebensinhalt der Patientin bestehe in der Beschäf- tigung mit ihren Erkrankungen. Eine Berufstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt sei nicht mehr zumutbar (S. 10). 3.3.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie und Praktischer Arzt, führte im Bericht vom 29. Januar 2019 (AB 120) aus, das Leben der Patientin sei seit Jahren nur noch durch immer weitere ärztliche Abklärungen und Behandlungen sowie der Beschäftigung mit den dunklen Mächten, welche mit der IV unter einer Decke stecken würden, gekennzeichnet. Den einzigen Lebensinhalt stelle, nebst der Behandlung der vermuteten Skelettpathologie, seit Jahren der Kampf gegen die IV dar, gegen welche stets "Beweise" gesammelt würden. Es liege auf der Hand, dass sich bei Patienten mit einem solchen Hintergrund Symptome ver- schiedener Krankheitsbilder entwickelten, welche sich untereinander über- lappten. Aus seiner Sicht sei dieses Sich-Überschneiden von mehreren Krankheitsbildern in den bisherigen Begutachtungen nicht berücksichtigt worden, vielmehr sei stets eine bestimmte Diagnose und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden. 3.3.5 Im interdisziplinären Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 149.1) dia- gnostizierten die Gutachter der MEDAS das Folgende (S. 9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61) 2. Somatisierungsstörung und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0, F45.4) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 11 1. Zervikobrachialsyndrom beidseits bei fortgeschrittenen osteodiskoligamentären Degenerationen von HWK 3/4 bis HWK 5/6 ohne radikuläre Reizung 2. Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei mässigen Spondylarthrosen im unteren Bereich 3. Mässige Akromioklavikulararthrose rechts 4. Geringgradige Torsionsskoliose der Wirbelsäule 5. Als pathologischer Laborwert: diskret erhöhte Creatinkinase unklarer Ursache Dem psychiatrischen Teilgutachten (AB 149.3) lässt sich entnehmen, dass bezüglich der Diagnostik Übereinstimmung mit dem Gutachten der MEDAS vom 9. Februar 2016 bestehe. In Übereinstimmung mit dem Vorgutachten werde eingeschätzt, dass die von der Versicherten beschriebenen körperli- chen Beschwerden nicht als psychotisch im Sinne von Zönästhesien ange- sehen werden könnten. Bereits zum Zeitpunkt der damaligen MEDAS- Begutachtung sei die Diagnose einer Schizophrenie im Raum gestanden, diese Diagnose sei von Behandlerseite gestellt worden. Aktuell bestehe Übereinstimmung mit der Einschätzung im damaligen Gutachten, dass die diagnostischen Kriterien für eine Schizophrenie nicht vorlägen (S. 12). Ganz im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe eine durch Schmerzen und diverse weitere, wechselnde körperliche Beschwerden gekennzeichne- te Symptomatik. Unter Berücksichtigung der aktuellen somatischen Unter- suchungsergebnisse, insbesondere des orthopädischen Gutachtens, ergä- be sich, dass die beschriebenen Beschwerden nicht ausreichend organ- medizinisch erklärbar seien. Die genannte Diskrepanz sei auf mindestens Beschwerdebetonung, wenn nicht Aggravation zurückzuführen (S. 13). Der orthopädisch-traumatologische Gutachter führte aus, es beständen im Wesentlichen Beschwerden von Seiten der gesamten Wirbelsäule mit rezi- divierenden Beschwerden der rechten Schulter. Zahlreiche konservative Behandlungen hätten keine anhaltende Linderung der wechselnden und rezidivierenden Beschwerden erbringen können. Die zahlreich und wieder- holt durchgeführte klinische und radiologische Diagnostik habe nur für ei- nen Teil der angegebenen multiplen Beschwerden relevante pathologische Korrelate erbracht. Auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei von orthopädisch-traumatologischer Seite nur ein Teil der angegebenen Be- schwerden nachvollziehbar. Eine relevante Einschränkung der Arbeits- fähigkeit bestehe nicht. Aufgrund der auffälligen Inkonsistenzen zwischen den angegebenen Beschwerden und den erhobenen klinischen und radio-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 12 logischen Untersuchungsbefunden werde von einer erheblichen Schmerz- ausweitung ausgegangen (AB 149.4 S. 13 f.) Aus neurologischer Sicht konnte keine Diagnose (AB 149.5 S. 5), aus in- ternistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (AB 149.6 S. 6). Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, welche der Verfügung vom 14. April 2016 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. Es lägen ausschliesslich psychiatrische Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrioni- schen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61); Somatisierungs- störung und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0, F45.4 [AB 149.1 S. 5]). Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in einer lei- densangepassten Tätigkeit liege wie zum Zeitpunkt der Verfügung vom
E. 14 April 2016 bei 80 % (8.5 Stunden täglich, 20 % Leistungsminderung [AB 149.1 S. 11 Ziff. 4.7 f.]). 3.3.6 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 9. September 2020 (AB 158 S. 10 f.) über seit 16 Jahren beklagte chronische Nackenbe- schwerden mit teilweise auch Schmerzausstrahlung in die Arme. In den letzten Jahren hätten die Beschwerden doch deutlich zugenommen mit insbesondere Schmerzexazerbationen in den letzten Monaten. Das im Fe- bruar durchgeführte MRI der Halswirbelsäule zeige die deutlichen degene- rativen Veränderungen von C4-C7. Dies könne sicherlich die Beschwerden erklären. Sicherlich bestehe aber auch eine chronifizierte Schmerzsituation mit myofaszialer Schmerzkomponente. Die neurologische Evaluation habe eigentlich eine radikuläre Ursache bestätigt. 3.3.7 Am 14. September 2020 (AB 158 S. 6 ff.) nahm das Spital D.________, Dipl. med. I.________ (im Medizinalberuferegister ohne aner- kannten Facharzttitel verzeichnet [vgl. <www.medregom.admin.ch/>]), Stel- lung zum Gutachten der MEDAS und führte aus, seit inzwischen mehreren Jahren sei ein progredienter Leistungsabfall, eine Zustandsverschlechte- rung zu sehen. Dies sei in mehreren Schriftstücken von diversen Spezialis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 13 ten beschrieben worden und sei im Verlauf in der Gesamtheit ersichtlich. Die Sichtweise des Gutachters sowie dessen Deutung der vorhandenen Symptome stosse auf ihr Unverständnis. 3.3.8 Am 24. September 2020 (AB 158 S. 4 f.) hielt Dr. med. H.________ fest, die Patientin stelle sich zwei Wochen nach erfolgter Infil- tration in der Sprechstunde vor. Diese habe nur kurzfristig geholfen. Nun sei die Patientin wiederum deutlich schmerzgeplagt. In Anbetracht des Ver- sagens aller konservativer Massnahmen komme als letzte Option nur die operative Intervention mit Dekompression und Stabilisierung C4-C7 in Fra- ge. 3.3.9 Im Schreiben vom 2. Februar 2021 (AB 169) nahmen die Gutach- ter der MEDAS Stellung zu den neu vorgelegten Berichten von Dipl. med. I.________ und Dr. med. H.________ und führten aus, dass sich aus die- sen Berichten keine neuen medizinischen Aspekte ergäben. Die psychia- trisch-diagnostische Einordnung im Gutachten habe weiterhin uneinge- schränkt Gültigkeit. Es komme sehr häufig vor, dass gerade bei schwieriger differentialdiagnostischer Einordnung eine bestimmte, nicht zutreffende Diagnose, die einmal gestellt worden sei, immer wieder im Rahmen erneu- ter stationärer oder ambulanter Behandlungen vorschnell übernommen und nicht ausreichend kritisch überprüft werde. Eine derartige Dynamik könnte auch im vorliegenden Fall eine Rolle spielen. Das im Gutachten definierte Belastungsprofil habe weiterhin Gültigkeit. Aufgrund der neuen Berichte ergebe sich keine Änderung der medizinischen Gesamtbeurteilung. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 14 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.6 Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der MEDAS vom 3. Juli 2020 (AB 149.1), die einzelnen Teilgutachten (AB 149.3 bis 149.6) sowie die Stellungnahme vom 2. Februar 2021 (AB 169) erfüllen die vorerwähn- ten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringen vollen Beweis. Die Gutachter haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und ihre Schlussfolge- rungen gestützt auf eigene Untersuchungen in den Fachbereichen Psychia- trie, Orthopädie-Traumatologie, Neurologie und Innere Medizin getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand und insbesondere zum vorliegend relevanten Beweisthema einer revisionsrechtlich relevanten Gesundheitsverschlechterung nachvoll- ziehbar begründet. 3.6.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf die Aussage von Dr. med. G.________ im Bericht vom 29. Januar 2019 (AB 120), wonach die Über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 15 lappung diverser Krankheitsbilder in den bisherigen Begutachtungen nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde, S. 5). Hieraus vermag die Be- schwerdeführerin schon deshalb nichts für sich abzuleiten, weil der ge- nannte Bericht auf das hier in Frage stehende, eineinhalb Jahre später er- stattete Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 149.1) naturgemäss nicht Bezug nehmen kann. Entgegen der sinngemäss vorgebrachten gegenteiligen Be- hauptung ist die Überlappung der diversen Krankheitsbilder im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung überzeugend beurteilt worden (AB 149.1 S. 5 ff.). 3.6.2 Die Einschätzung des psychiatrischen Experten, wonach keine schizophrene Störung vorliegt, überzeugt vollkommen (AB 149.3 S. 12) und stimmt mit der früheren gutachterlichen Einschätzung im Gutachten der MEDAS vom 9. Februar 2016 überein (AB 59.2 S. 9 f.). Anders als die Be- schwerdeführerin vorbringt (Beschwerde, S. 3 unten), hat der Gutachter seine Annahme denn auch unter Erläuterung der diagnostischen Kriterien ausführlich begründet (AB 149.3 S. 12). 3.6.3 Die Berichte der Dres. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. November 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 3) sowie H.________ vom 9. und 24. September 2020 (AB 158 S. 10 f. und S. 4 f.) enthalten kein Indiz, das gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Gutachter spräche, insbesondere erwähnen die behandelnden Ärzte auch nicht ansatzweise, dass sich der Sachverhalt in der hier massgebenden Zeit ab 2016 (vgl. E. 3.1 hiervor) wesentlich verändert hätte. Anders als von der Beschwerdeführerin allenfalls angenommen wird (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 3), verneinen die Gutachter der somatischen Disziplinen die Schmer- zen als solche nicht, jedoch können sie diese nicht objektivieren (AB 149.4 S. 14, 149.5 S. 7). Auch der Bericht des Spitals D.________ vom 14. Sep- tember 2020 (AB 158 S. 6 ff.) enthält kein Element, das die Gutachter nicht berücksichtigt hätten und zeigt auch nicht ansatzweise auf, dass sich der Zustand seit 2016 verändert haben sollte, wobei der von Dipl. med. I.________ erwähnte Leistungsabfall (AB 158 S. 8 gegen unten) allein auf dem von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhalten basiert und nicht durch entsprechende psychiatrische Befunde erklärt wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 16 3.6.4 Nach dem Dargelegten bestehen keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzungen sprechen. Weitere Abklärungen und dabei insbesondere das Einholen eines Ge- richtsgutachtens (Beschwerde, S. 2 und S. 6 Ziff. 5) erübrigen sich. Die Tatsache allein, dass die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Ein- schätzungen als die Gutachter gelangen, stellt keinen Anlass zu weiteren Abklärungen dar, zumal die behandelnden Ärzte keine Aspekte benennen können, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103 bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit der fachärztlichen Feststellungen als genügenden Grund für die Anordnung einer neuen Begutachtung erachtet (Beschwerde, S. 5 Ziff. 5), verkennt sie, dass sich diese Rechtsprechung auf Gutachten bezieht, die nach altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte) in Auftrag gegeben worden sind, was auf das Gutachten der MEDAS vom 3. Juli 2020 (AB 149.1) nicht zutrifft (vgl. dazu AB 142 [Ankündigung der polydisziplinären medizinischen Un- tersuchung mit Hinweis auf Möglichkeit der Einreichung von Einwendun- gen]). 3.6.5 Damit ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 3. Juli 2020 erstellt, dass sich der Gesundheitszustand im hier massgebenden Zeitraum zwischen dem 14. April 2016 und dem 5. Februar 2021 (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht wesentlich verändert hat (AB 149.1 S. 12, 149.3 S. 12 Mitte und 17, 149.4 S. 17, 149.5 S. 8, 149.6 S. 9). In der Folge hat es mit der Rentenab- lehnung sein Bewenden, wobei offen bleiben kann, ob die – wie 2016 (AB 59.1 S. 20 f.) – psychiatrisch attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (AB 149.3 S. 15 unten und 16) der rechtlichen Prüfung anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) standhielte. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. 3.7 Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 170) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 17 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Infolge Rückzugs ist das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ge- genstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 170). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung; die Beschwerdegegnerin hat einzig hierüber verfügt (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 5 Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsscha- dens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu ar- beiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter aussch- liesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti- gung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi- cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivier- ten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 6 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 7 ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das mit "Gesuch um Wiedererwägung" betitelte Schreiben vom 23. Mai 2017 (AB 87) zu Recht als Neuanmeldung an die Hand genommen; die Verwaltung kann denn auch nicht zu einer Wiedererwägung verpflichtet werden (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Da die Beschwerdegegnerin auf dieses Gesuch eingetreten ist und über den Anspruch materiell entschieden hat, ist das Eintreten nicht richterlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 14. April 2016 (AB 71; bestätigt durch Verwaltungs- und Bundesgericht [AB 80 bzw. 92]) und der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 170) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 8 die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch er- heblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfü- gung vom 14. April 2016 (AB 71) auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 9. Februar 2016 (AB 59.1), worin die folgenden Diagnosen aufgeführt wurden (S. 19): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61)
- Somatisierungsstörung und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0, F45.4) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
- AC-Gelenksarthrose rechts
- Torsionsskoliose der gesamten Wirbelsäule
- Hohlfuss beidseits
- Tendovaginitis stenosans D IV beidseits
- Femoropatellares Schmerzsyndrom rechts
- Refluxkrankheit bei axialer Hiatushernie mit Status nach erosiver Gastritis sowie Ösophagitis
- Funktionelle Bauchbeschwerden (CT Abdomen 22.07.2015 normal)
- Kopfschmerzen
- Zyklusunregelmässigkeiten bei Uterus arcuatus (in gynäkologischer Betreuung) Die Gutachter hielten fest, weder aus internistischer noch aus neurologi- scher Sicht beständen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die orthopädischen Probleme ständen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche leicht bis mittelschwer sei, nicht entgegen. Im Vordergrund ständen die Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet (S. 20). Polydisziplinär bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden täglich mit einer Leistungsfähigkeit von 80 %, d.h. eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 %. In einer leidensadaptierten Tätigkeit beste- he eine Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden täglich mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %, d.h. eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenord- nung von 80 % (S. 21). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 9 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 14. April 2016 (AB 71) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Dem Bericht des Spitals D.________ vom 10. Februar 2017 (AB 87 S. 10 ff.) sind die Diagnosen paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung mit dissoziativen Zustän- den und Identitätsstörung sowie vermutlich Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F44.81, F62.0) zu entnehmen. Es bestehe ein akut psychotisches Zustandsbild mit optischen und akustischen Halluzina- tionen, Wahnsystem und Ich-Störung im Rahmen einer paranoiden Schizo- phrenie. Aufgrund der Schwere der Symptomatik bestehe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung, weshalb die Patientin per ärztlich angeord- neter fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die psychiatrische Klinik E.________ eingewiesen werde (S. 12). 3.3.2 Im Bericht der Klinik E.________ vom 23. März 2017 (AB 87 S. 4 ff.) betreffend Hospitalisation vom 10. Februar bis 10. März 2017 wurde festgehalten, die Patientin habe sich zu Beginn in einem akut psychoti- schen Zustandsbild präsentiert. Die psychotische Symptomatik sei im Ver- lauf von der Patientin weiterhin beschrieben worden. Während des klini- schen Aufenthalts hätten sich einige Diskrepanzen bezüglich objektivierba- rer Befunde und von der Patientin beschriebener Symptomatik ergeben. In Zusammenschau mit der bisher wenig erfolgreichen medikamentösen The- rapie und dem im Verlauf beobachteten Verhalten müsse an eine histrioni- sche Komponente gedacht werden. Die beschriebenen somatischen Sym- ptome schienen sich durch Physiotherapie zu bessern (S. 5). 3.3.3 Im Bericht des Spitals D.________ vom 30. Mai 2017 (AB 87 S. 2 f.) wurde ausgeführt, dass die Versicherte seit dem 2. Mai 2017 in teilstati- onärer Behandlung in der Tagesklinik stehe. Es bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die paranoide Schizophrenie sei im Aus- trittsbericht der Klinik F.________ vom 10. Mai 2006 als Verdachtsdiagno- se erwähnt worden. Seither habe sich der Verdacht erhärtet, die Diagnose könne nach den Kriterien der ICD-10 gestellt werden. Es hätten keine Hin- weise für willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psychi- scher oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simula- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 10 tion bestanden, im Gegenteil habe die Patientin versucht, sich immer wie- der sehr kompetent und kompensiert zu zeigen. In einem weiteren Bericht des Spitals D.________ vom 23. Juli 2018 (AB 111) hielten die behandelnden Ärzte fest, bei der Patientin beständen seit ca. 2002 ein Beeinträchtigungs- und ein hypochondrischer Wahn. Aufgrund von Einengung auf die somatischen Beschwerden und der Vermeidung, über mögliche andere Beschwerden einer Schizophreniesymptomatik zu sprechen, sei es schwierig, das Krankheitsbild diagnostisch genau einzu- schätzen. Der gesamte Lebensinhalt der Patientin bestehe in der Beschäf- tigung mit ihren Erkrankungen. Eine Berufstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt sei nicht mehr zumutbar (S. 10). 3.3.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie und Praktischer Arzt, führte im Bericht vom 29. Januar 2019 (AB 120) aus, das Leben der Patientin sei seit Jahren nur noch durch immer weitere ärztliche Abklärungen und Behandlungen sowie der Beschäftigung mit den dunklen Mächten, welche mit der IV unter einer Decke stecken würden, gekennzeichnet. Den einzigen Lebensinhalt stelle, nebst der Behandlung der vermuteten Skelettpathologie, seit Jahren der Kampf gegen die IV dar, gegen welche stets "Beweise" gesammelt würden. Es liege auf der Hand, dass sich bei Patienten mit einem solchen Hintergrund Symptome ver- schiedener Krankheitsbilder entwickelten, welche sich untereinander über- lappten. Aus seiner Sicht sei dieses Sich-Überschneiden von mehreren Krankheitsbildern in den bisherigen Begutachtungen nicht berücksichtigt worden, vielmehr sei stets eine bestimmte Diagnose und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden. 3.3.5 Im interdisziplinären Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 149.1) dia- gnostizierten die Gutachter der MEDAS das Folgende (S. 9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61)
- Somatisierungsstörung und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0, F45.4) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 11
- Zervikobrachialsyndrom beidseits bei fortgeschrittenen osteodiskoligamentären Degenerationen von HWK 3/4 bis HWK 5/6 ohne radikuläre Reizung
- Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei mässigen Spondylarthrosen im unteren Bereich
- Mässige Akromioklavikulararthrose rechts
- Geringgradige Torsionsskoliose der Wirbelsäule
- Als pathologischer Laborwert: diskret erhöhte Creatinkinase unklarer Ursache Dem psychiatrischen Teilgutachten (AB 149.3) lässt sich entnehmen, dass bezüglich der Diagnostik Übereinstimmung mit dem Gutachten der MEDAS vom 9. Februar 2016 bestehe. In Übereinstimmung mit dem Vorgutachten werde eingeschätzt, dass die von der Versicherten beschriebenen körperli- chen Beschwerden nicht als psychotisch im Sinne von Zönästhesien ange- sehen werden könnten. Bereits zum Zeitpunkt der damaligen MEDAS- Begutachtung sei die Diagnose einer Schizophrenie im Raum gestanden, diese Diagnose sei von Behandlerseite gestellt worden. Aktuell bestehe Übereinstimmung mit der Einschätzung im damaligen Gutachten, dass die diagnostischen Kriterien für eine Schizophrenie nicht vorlägen (S. 12). Ganz im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe eine durch Schmerzen und diverse weitere, wechselnde körperliche Beschwerden gekennzeichne- te Symptomatik. Unter Berücksichtigung der aktuellen somatischen Unter- suchungsergebnisse, insbesondere des orthopädischen Gutachtens, ergä- be sich, dass die beschriebenen Beschwerden nicht ausreichend organ- medizinisch erklärbar seien. Die genannte Diskrepanz sei auf mindestens Beschwerdebetonung, wenn nicht Aggravation zurückzuführen (S. 13). Der orthopädisch-traumatologische Gutachter führte aus, es beständen im Wesentlichen Beschwerden von Seiten der gesamten Wirbelsäule mit rezi- divierenden Beschwerden der rechten Schulter. Zahlreiche konservative Behandlungen hätten keine anhaltende Linderung der wechselnden und rezidivierenden Beschwerden erbringen können. Die zahlreich und wieder- holt durchgeführte klinische und radiologische Diagnostik habe nur für ei- nen Teil der angegebenen multiplen Beschwerden relevante pathologische Korrelate erbracht. Auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei von orthopädisch-traumatologischer Seite nur ein Teil der angegebenen Be- schwerden nachvollziehbar. Eine relevante Einschränkung der Arbeits- fähigkeit bestehe nicht. Aufgrund der auffälligen Inkonsistenzen zwischen den angegebenen Beschwerden und den erhobenen klinischen und radio- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 12 logischen Untersuchungsbefunden werde von einer erheblichen Schmerz- ausweitung ausgegangen (AB 149.4 S. 13 f.) Aus neurologischer Sicht konnte keine Diagnose (AB 149.5 S. 5), aus in- ternistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (AB 149.6 S. 6). Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, welche der Verfügung vom 14. April 2016 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. Es lägen ausschliesslich psychiatrische Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrioni- schen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61); Somatisierungs- störung und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0, F45.4 [AB 149.1 S. 5]). Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in einer lei- densangepassten Tätigkeit liege wie zum Zeitpunkt der Verfügung vom
- April 2016 bei 80 % (8.5 Stunden täglich, 20 % Leistungsminderung [AB 149.1 S. 11 Ziff. 4.7 f.]). 3.3.6 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 9. September 2020 (AB 158 S. 10 f.) über seit 16 Jahren beklagte chronische Nackenbe- schwerden mit teilweise auch Schmerzausstrahlung in die Arme. In den letzten Jahren hätten die Beschwerden doch deutlich zugenommen mit insbesondere Schmerzexazerbationen in den letzten Monaten. Das im Fe- bruar durchgeführte MRI der Halswirbelsäule zeige die deutlichen degene- rativen Veränderungen von C4-C7. Dies könne sicherlich die Beschwerden erklären. Sicherlich bestehe aber auch eine chronifizierte Schmerzsituation mit myofaszialer Schmerzkomponente. Die neurologische Evaluation habe eigentlich eine radikuläre Ursache bestätigt. 3.3.7 Am 14. September 2020 (AB 158 S. 6 ff.) nahm das Spital D.________, Dipl. med. I.________ (im Medizinalberuferegister ohne aner- kannten Facharzttitel verzeichnet [vgl. <www.medregom.admin.ch/>]), Stel- lung zum Gutachten der MEDAS und führte aus, seit inzwischen mehreren Jahren sei ein progredienter Leistungsabfall, eine Zustandsverschlechte- rung zu sehen. Dies sei in mehreren Schriftstücken von diversen Spezialis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 13 ten beschrieben worden und sei im Verlauf in der Gesamtheit ersichtlich. Die Sichtweise des Gutachters sowie dessen Deutung der vorhandenen Symptome stosse auf ihr Unverständnis. 3.3.8 Am 24. September 2020 (AB 158 S. 4 f.) hielt Dr. med. H.________ fest, die Patientin stelle sich zwei Wochen nach erfolgter Infil- tration in der Sprechstunde vor. Diese habe nur kurzfristig geholfen. Nun sei die Patientin wiederum deutlich schmerzgeplagt. In Anbetracht des Ver- sagens aller konservativer Massnahmen komme als letzte Option nur die operative Intervention mit Dekompression und Stabilisierung C4-C7 in Fra- ge. 3.3.9 Im Schreiben vom 2. Februar 2021 (AB 169) nahmen die Gutach- ter der MEDAS Stellung zu den neu vorgelegten Berichten von Dipl. med. I.________ und Dr. med. H.________ und führten aus, dass sich aus die- sen Berichten keine neuen medizinischen Aspekte ergäben. Die psychia- trisch-diagnostische Einordnung im Gutachten habe weiterhin uneinge- schränkt Gültigkeit. Es komme sehr häufig vor, dass gerade bei schwieriger differentialdiagnostischer Einordnung eine bestimmte, nicht zutreffende Diagnose, die einmal gestellt worden sei, immer wieder im Rahmen erneu- ter stationärer oder ambulanter Behandlungen vorschnell übernommen und nicht ausreichend kritisch überprüft werde. Eine derartige Dynamik könnte auch im vorliegenden Fall eine Rolle spielen. Das im Gutachten definierte Belastungsprofil habe weiterhin Gültigkeit. Aufgrund der neuen Berichte ergebe sich keine Änderung der medizinischen Gesamtbeurteilung. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 14 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.6 Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der MEDAS vom 3. Juli 2020 (AB 149.1), die einzelnen Teilgutachten (AB 149.3 bis 149.6) sowie die Stellungnahme vom 2. Februar 2021 (AB 169) erfüllen die vorerwähn- ten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringen vollen Beweis. Die Gutachter haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und ihre Schlussfolge- rungen gestützt auf eigene Untersuchungen in den Fachbereichen Psychia- trie, Orthopädie-Traumatologie, Neurologie und Innere Medizin getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand und insbesondere zum vorliegend relevanten Beweisthema einer revisionsrechtlich relevanten Gesundheitsverschlechterung nachvoll- ziehbar begründet. 3.6.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf die Aussage von Dr. med. G.________ im Bericht vom 29. Januar 2019 (AB 120), wonach die Über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 15 lappung diverser Krankheitsbilder in den bisherigen Begutachtungen nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde, S. 5). Hieraus vermag die Be- schwerdeführerin schon deshalb nichts für sich abzuleiten, weil der ge- nannte Bericht auf das hier in Frage stehende, eineinhalb Jahre später er- stattete Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 149.1) naturgemäss nicht Bezug nehmen kann. Entgegen der sinngemäss vorgebrachten gegenteiligen Be- hauptung ist die Überlappung der diversen Krankheitsbilder im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung überzeugend beurteilt worden (AB 149.1 S. 5 ff.). 3.6.2 Die Einschätzung des psychiatrischen Experten, wonach keine schizophrene Störung vorliegt, überzeugt vollkommen (AB 149.3 S. 12) und stimmt mit der früheren gutachterlichen Einschätzung im Gutachten der MEDAS vom 9. Februar 2016 überein (AB 59.2 S. 9 f.). Anders als die Be- schwerdeführerin vorbringt (Beschwerde, S. 3 unten), hat der Gutachter seine Annahme denn auch unter Erläuterung der diagnostischen Kriterien ausführlich begründet (AB 149.3 S. 12). 3.6.3 Die Berichte der Dres. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. November 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 3) sowie H.________ vom 9. und 24. September 2020 (AB 158 S. 10 f. und S. 4 f.) enthalten kein Indiz, das gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Gutachter spräche, insbesondere erwähnen die behandelnden Ärzte auch nicht ansatzweise, dass sich der Sachverhalt in der hier massgebenden Zeit ab 2016 (vgl. E. 3.1 hiervor) wesentlich verändert hätte. Anders als von der Beschwerdeführerin allenfalls angenommen wird (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 3), verneinen die Gutachter der somatischen Disziplinen die Schmer- zen als solche nicht, jedoch können sie diese nicht objektivieren (AB 149.4 S. 14, 149.5 S. 7). Auch der Bericht des Spitals D.________ vom 14. Sep- tember 2020 (AB 158 S. 6 ff.) enthält kein Element, das die Gutachter nicht berücksichtigt hätten und zeigt auch nicht ansatzweise auf, dass sich der Zustand seit 2016 verändert haben sollte, wobei der von Dipl. med. I.________ erwähnte Leistungsabfall (AB 158 S. 8 gegen unten) allein auf dem von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhalten basiert und nicht durch entsprechende psychiatrische Befunde erklärt wird. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 16 3.6.4 Nach dem Dargelegten bestehen keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzungen sprechen. Weitere Abklärungen und dabei insbesondere das Einholen eines Ge- richtsgutachtens (Beschwerde, S. 2 und S. 6 Ziff. 5) erübrigen sich. Die Tatsache allein, dass die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Ein- schätzungen als die Gutachter gelangen, stellt keinen Anlass zu weiteren Abklärungen dar, zumal die behandelnden Ärzte keine Aspekte benennen können, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103 bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit der fachärztlichen Feststellungen als genügenden Grund für die Anordnung einer neuen Begutachtung erachtet (Beschwerde, S. 5 Ziff. 5), verkennt sie, dass sich diese Rechtsprechung auf Gutachten bezieht, die nach altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte) in Auftrag gegeben worden sind, was auf das Gutachten der MEDAS vom 3. Juli 2020 (AB 149.1) nicht zutrifft (vgl. dazu AB 142 [Ankündigung der polydisziplinären medizinischen Un- tersuchung mit Hinweis auf Möglichkeit der Einreichung von Einwendun- gen]). 3.6.5 Damit ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 3. Juli 2020 erstellt, dass sich der Gesundheitszustand im hier massgebenden Zeitraum zwischen dem 14. April 2016 und dem 5. Februar 2021 (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht wesentlich verändert hat (AB 149.1 S. 12, 149.3 S. 12 Mitte und 17, 149.4 S. 17, 149.5 S. 8, 149.6 S. 9). In der Folge hat es mit der Rentenab- lehnung sein Bewenden, wobei offen bleiben kann, ob die – wie 2016 (AB 59.1 S. 20 f.) – psychiatrisch attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (AB 149.3 S. 15 unten und 16) der rechtlichen Prüfung anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) standhielte. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. 3.7 Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 170) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 17
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Infolge Rückzugs ist das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ge- genstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 18
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 200 IV ACT/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. September 2021 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Februar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich – nachdem sie bereits früher Leistungen der Invalidenversi- cherung (IV), darunter eine befristete Dreiviertelsrente, bezogen hatte (Ak- ten der IV, Antwortbeilage [AB] 11.1 S. 102, 136, 176, 236, 336) – im Juli 2014 erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm erwerbliche und medizinische Ab- klärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 14. April 2016 (AB 71) ge- stützt auf das interdisziplinäre Gutachten der C.________ (MEDAS) vom
9. Februar 2016 (AB 59.1) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditäts- grad von 23 %. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dage- gen erhobene Beschwerde (AB 75 S. 3 ff.) mit Urteil vom 20. Januar 2017, IV/2016/468, ab (AB 80). Das Bundesgericht (BGer) bestätigte dieses Urteil mit Entscheid vom 22. August 2017, 8C_158/2017 (AB 92). Bereits am 23. Mai 2017 gelangte die Versicherte mit einem als "Gesuch um Wiedererwägung" betitelten Schreiben (AB 87) unter Beilage diverser medizinischer Berichte an die IVB. Diese nahm das Gesuch als Neuanmel- dung entgegen und tätigte nach Abschluss des bundesgerichtlichen Ver- fahrens (vgl. AB 88, 97) medizinische Abklärungen; namentlich beauftragte sie die MEDAS mit einer interdisziplinären Begutachtung (Gutachten vom
3. Juli 2020 [AB 149.1]). Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2020 (AB 150) stellte die IVB die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht. Nach dage- gen erhobenen Einwänden (AB 156, 158, 162 f.) und einer diesbezüglichen Stellungnahme durch die MEDAS (AB 169) verfügte die IVB am 5. Februar 2021 (AB 170) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 10. März 2021 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 3
1. Die Verfügung vom 5. Februar 2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdefüh- rerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
3. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei durch ein gericht- liches Gutachten abzuklären.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Nach Aufforderung, den Versicherungsfall bei ihrer Rechtsschutzversiche- rung anzumelden (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2021), in- formierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2021 über die zwischenzeitlich erfolgte Kostengutsprache durch die Rechtsschutzversi- cherung; gleichzeitig zog sie das am 19. April 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 170). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung; die Beschwerdegegnerin hat einzig hierüber verfügt (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 5 Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsscha- dens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu ar- beiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter aussch- liesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti- gung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi- cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivier- ten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 6 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 7 ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das mit "Gesuch um Wiedererwägung" betitelte Schreiben vom 23. Mai 2017 (AB 87) zu Recht als Neuanmeldung an die Hand genommen; die Verwaltung kann denn auch nicht zu einer Wiedererwägung verpflichtet werden (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Da die Beschwerdegegnerin auf dieses Gesuch eingetreten ist und über den Anspruch materiell entschieden hat, ist das Eintreten nicht richterlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 14. April 2016 (AB 71; bestätigt durch Verwaltungs- und Bundesgericht [AB 80 bzw. 92]) und der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB
170) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 8 die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch er- heblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfü- gung vom 14. April 2016 (AB 71) auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 9. Februar 2016 (AB 59.1), worin die folgenden Diagnosen aufgeführt wurden (S. 19): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61) 2. Somatisierungsstörung und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0, F45.4) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 3. Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) 4. AC-Gelenksarthrose rechts 5. Torsionsskoliose der gesamten Wirbelsäule 6. Hohlfuss beidseits 7. Tendovaginitis stenosans D IV beidseits 8. Femoropatellares Schmerzsyndrom rechts 9. Refluxkrankheit bei axialer Hiatushernie mit Status nach erosiver Gastritis sowie Ösophagitis
10. Funktionelle Bauchbeschwerden (CT Abdomen 22.07.2015 normal)
11. Kopfschmerzen
12. Zyklusunregelmässigkeiten bei Uterus arcuatus (in gynäkologischer Betreuung) Die Gutachter hielten fest, weder aus internistischer noch aus neurologi- scher Sicht beständen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die orthopädischen Probleme ständen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche leicht bis mittelschwer sei, nicht entgegen. Im Vordergrund ständen die Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet (S. 20). Polydisziplinär bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden täglich mit einer Leistungsfähigkeit von 80 %, d.h. eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 %. In einer leidensadaptierten Tätigkeit beste- he eine Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden täglich mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %, d.h. eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenord- nung von 80 % (S. 21).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 9 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 14. April 2016 (AB 71) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Dem Bericht des Spitals D.________ vom 10. Februar 2017 (AB 87 S. 10 ff.) sind die Diagnosen paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung mit dissoziativen Zustän- den und Identitätsstörung sowie vermutlich Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F44.81, F62.0) zu entnehmen. Es bestehe ein akut psychotisches Zustandsbild mit optischen und akustischen Halluzina- tionen, Wahnsystem und Ich-Störung im Rahmen einer paranoiden Schizo- phrenie. Aufgrund der Schwere der Symptomatik bestehe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung, weshalb die Patientin per ärztlich angeord- neter fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die psychiatrische Klinik E.________ eingewiesen werde (S. 12). 3.3.2 Im Bericht der Klinik E.________ vom 23. März 2017 (AB 87 S. 4 ff.) betreffend Hospitalisation vom 10. Februar bis 10. März 2017 wurde festgehalten, die Patientin habe sich zu Beginn in einem akut psychoti- schen Zustandsbild präsentiert. Die psychotische Symptomatik sei im Ver- lauf von der Patientin weiterhin beschrieben worden. Während des klini- schen Aufenthalts hätten sich einige Diskrepanzen bezüglich objektivierba- rer Befunde und von der Patientin beschriebener Symptomatik ergeben. In Zusammenschau mit der bisher wenig erfolgreichen medikamentösen The- rapie und dem im Verlauf beobachteten Verhalten müsse an eine histrioni- sche Komponente gedacht werden. Die beschriebenen somatischen Sym- ptome schienen sich durch Physiotherapie zu bessern (S. 5). 3.3.3 Im Bericht des Spitals D.________ vom 30. Mai 2017 (AB 87 S. 2 f.) wurde ausgeführt, dass die Versicherte seit dem 2. Mai 2017 in teilstati- onärer Behandlung in der Tagesklinik stehe. Es bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die paranoide Schizophrenie sei im Aus- trittsbericht der Klinik F.________ vom 10. Mai 2006 als Verdachtsdiagno- se erwähnt worden. Seither habe sich der Verdacht erhärtet, die Diagnose könne nach den Kriterien der ICD-10 gestellt werden. Es hätten keine Hin- weise für willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psychi- scher oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simula-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 10 tion bestanden, im Gegenteil habe die Patientin versucht, sich immer wie- der sehr kompetent und kompensiert zu zeigen. In einem weiteren Bericht des Spitals D.________ vom 23. Juli 2018 (AB
111) hielten die behandelnden Ärzte fest, bei der Patientin beständen seit ca. 2002 ein Beeinträchtigungs- und ein hypochondrischer Wahn. Aufgrund von Einengung auf die somatischen Beschwerden und der Vermeidung, über mögliche andere Beschwerden einer Schizophreniesymptomatik zu sprechen, sei es schwierig, das Krankheitsbild diagnostisch genau einzu- schätzen. Der gesamte Lebensinhalt der Patientin bestehe in der Beschäf- tigung mit ihren Erkrankungen. Eine Berufstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt sei nicht mehr zumutbar (S. 10). 3.3.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie und Praktischer Arzt, führte im Bericht vom 29. Januar 2019 (AB 120) aus, das Leben der Patientin sei seit Jahren nur noch durch immer weitere ärztliche Abklärungen und Behandlungen sowie der Beschäftigung mit den dunklen Mächten, welche mit der IV unter einer Decke stecken würden, gekennzeichnet. Den einzigen Lebensinhalt stelle, nebst der Behandlung der vermuteten Skelettpathologie, seit Jahren der Kampf gegen die IV dar, gegen welche stets "Beweise" gesammelt würden. Es liege auf der Hand, dass sich bei Patienten mit einem solchen Hintergrund Symptome ver- schiedener Krankheitsbilder entwickelten, welche sich untereinander über- lappten. Aus seiner Sicht sei dieses Sich-Überschneiden von mehreren Krankheitsbildern in den bisherigen Begutachtungen nicht berücksichtigt worden, vielmehr sei stets eine bestimmte Diagnose und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden. 3.3.5 Im interdisziplinären Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 149.1) dia- gnostizierten die Gutachter der MEDAS das Folgende (S. 9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61) 2. Somatisierungsstörung und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0, F45.4) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 11 1. Zervikobrachialsyndrom beidseits bei fortgeschrittenen osteodiskoligamentären Degenerationen von HWK 3/4 bis HWK 5/6 ohne radikuläre Reizung 2. Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei mässigen Spondylarthrosen im unteren Bereich 3. Mässige Akromioklavikulararthrose rechts 4. Geringgradige Torsionsskoliose der Wirbelsäule 5. Als pathologischer Laborwert: diskret erhöhte Creatinkinase unklarer Ursache Dem psychiatrischen Teilgutachten (AB 149.3) lässt sich entnehmen, dass bezüglich der Diagnostik Übereinstimmung mit dem Gutachten der MEDAS vom 9. Februar 2016 bestehe. In Übereinstimmung mit dem Vorgutachten werde eingeschätzt, dass die von der Versicherten beschriebenen körperli- chen Beschwerden nicht als psychotisch im Sinne von Zönästhesien ange- sehen werden könnten. Bereits zum Zeitpunkt der damaligen MEDAS- Begutachtung sei die Diagnose einer Schizophrenie im Raum gestanden, diese Diagnose sei von Behandlerseite gestellt worden. Aktuell bestehe Übereinstimmung mit der Einschätzung im damaligen Gutachten, dass die diagnostischen Kriterien für eine Schizophrenie nicht vorlägen (S. 12). Ganz im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe eine durch Schmerzen und diverse weitere, wechselnde körperliche Beschwerden gekennzeichne- te Symptomatik. Unter Berücksichtigung der aktuellen somatischen Unter- suchungsergebnisse, insbesondere des orthopädischen Gutachtens, ergä- be sich, dass die beschriebenen Beschwerden nicht ausreichend organ- medizinisch erklärbar seien. Die genannte Diskrepanz sei auf mindestens Beschwerdebetonung, wenn nicht Aggravation zurückzuführen (S. 13). Der orthopädisch-traumatologische Gutachter führte aus, es beständen im Wesentlichen Beschwerden von Seiten der gesamten Wirbelsäule mit rezi- divierenden Beschwerden der rechten Schulter. Zahlreiche konservative Behandlungen hätten keine anhaltende Linderung der wechselnden und rezidivierenden Beschwerden erbringen können. Die zahlreich und wieder- holt durchgeführte klinische und radiologische Diagnostik habe nur für ei- nen Teil der angegebenen multiplen Beschwerden relevante pathologische Korrelate erbracht. Auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei von orthopädisch-traumatologischer Seite nur ein Teil der angegebenen Be- schwerden nachvollziehbar. Eine relevante Einschränkung der Arbeits- fähigkeit bestehe nicht. Aufgrund der auffälligen Inkonsistenzen zwischen den angegebenen Beschwerden und den erhobenen klinischen und radio-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 12 logischen Untersuchungsbefunden werde von einer erheblichen Schmerz- ausweitung ausgegangen (AB 149.4 S. 13 f.) Aus neurologischer Sicht konnte keine Diagnose (AB 149.5 S. 5), aus in- ternistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (AB 149.6 S. 6). Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, welche der Verfügung vom 14. April 2016 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. Es lägen ausschliesslich psychiatrische Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrioni- schen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61); Somatisierungs- störung und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0, F45.4 [AB 149.1 S. 5]). Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in einer lei- densangepassten Tätigkeit liege wie zum Zeitpunkt der Verfügung vom
14. April 2016 bei 80 % (8.5 Stunden täglich, 20 % Leistungsminderung [AB 149.1 S. 11 Ziff. 4.7 f.]). 3.3.6 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 9. September 2020 (AB 158 S. 10 f.) über seit 16 Jahren beklagte chronische Nackenbe- schwerden mit teilweise auch Schmerzausstrahlung in die Arme. In den letzten Jahren hätten die Beschwerden doch deutlich zugenommen mit insbesondere Schmerzexazerbationen in den letzten Monaten. Das im Fe- bruar durchgeführte MRI der Halswirbelsäule zeige die deutlichen degene- rativen Veränderungen von C4-C7. Dies könne sicherlich die Beschwerden erklären. Sicherlich bestehe aber auch eine chronifizierte Schmerzsituation mit myofaszialer Schmerzkomponente. Die neurologische Evaluation habe eigentlich eine radikuläre Ursache bestätigt. 3.3.7 Am 14. September 2020 (AB 158 S. 6 ff.) nahm das Spital D.________, Dipl. med. I.________ (im Medizinalberuferegister ohne aner- kannten Facharzttitel verzeichnet [vgl. ]), Stel- lung zum Gutachten der MEDAS und führte aus, seit inzwischen mehreren Jahren sei ein progredienter Leistungsabfall, eine Zustandsverschlechte- rung zu sehen. Dies sei in mehreren Schriftstücken von diversen Spezialis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 13 ten beschrieben worden und sei im Verlauf in der Gesamtheit ersichtlich. Die Sichtweise des Gutachters sowie dessen Deutung der vorhandenen Symptome stosse auf ihr Unverständnis. 3.3.8 Am 24. September 2020 (AB 158 S. 4 f.) hielt Dr. med. H.________ fest, die Patientin stelle sich zwei Wochen nach erfolgter Infil- tration in der Sprechstunde vor. Diese habe nur kurzfristig geholfen. Nun sei die Patientin wiederum deutlich schmerzgeplagt. In Anbetracht des Ver- sagens aller konservativer Massnahmen komme als letzte Option nur die operative Intervention mit Dekompression und Stabilisierung C4-C7 in Fra- ge. 3.3.9 Im Schreiben vom 2. Februar 2021 (AB 169) nahmen die Gutach- ter der MEDAS Stellung zu den neu vorgelegten Berichten von Dipl. med. I.________ und Dr. med. H.________ und führten aus, dass sich aus die- sen Berichten keine neuen medizinischen Aspekte ergäben. Die psychia- trisch-diagnostische Einordnung im Gutachten habe weiterhin uneinge- schränkt Gültigkeit. Es komme sehr häufig vor, dass gerade bei schwieriger differentialdiagnostischer Einordnung eine bestimmte, nicht zutreffende Diagnose, die einmal gestellt worden sei, immer wieder im Rahmen erneu- ter stationärer oder ambulanter Behandlungen vorschnell übernommen und nicht ausreichend kritisch überprüft werde. Eine derartige Dynamik könnte auch im vorliegenden Fall eine Rolle spielen. Das im Gutachten definierte Belastungsprofil habe weiterhin Gültigkeit. Aufgrund der neuen Berichte ergebe sich keine Änderung der medizinischen Gesamtbeurteilung. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 14 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.6 Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der MEDAS vom 3. Juli 2020 (AB 149.1), die einzelnen Teilgutachten (AB 149.3 bis 149.6) sowie die Stellungnahme vom 2. Februar 2021 (AB 169) erfüllen die vorerwähn- ten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringen vollen Beweis. Die Gutachter haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und ihre Schlussfolge- rungen gestützt auf eigene Untersuchungen in den Fachbereichen Psychia- trie, Orthopädie-Traumatologie, Neurologie und Innere Medizin getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand und insbesondere zum vorliegend relevanten Beweisthema einer revisionsrechtlich relevanten Gesundheitsverschlechterung nachvoll- ziehbar begründet. 3.6.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf die Aussage von Dr. med. G.________ im Bericht vom 29. Januar 2019 (AB 120), wonach die Über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 15 lappung diverser Krankheitsbilder in den bisherigen Begutachtungen nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde, S. 5). Hieraus vermag die Be- schwerdeführerin schon deshalb nichts für sich abzuleiten, weil der ge- nannte Bericht auf das hier in Frage stehende, eineinhalb Jahre später er- stattete Gutachten vom 3. Juli 2020 (AB 149.1) naturgemäss nicht Bezug nehmen kann. Entgegen der sinngemäss vorgebrachten gegenteiligen Be- hauptung ist die Überlappung der diversen Krankheitsbilder im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung überzeugend beurteilt worden (AB 149.1 S. 5 ff.). 3.6.2 Die Einschätzung des psychiatrischen Experten, wonach keine schizophrene Störung vorliegt, überzeugt vollkommen (AB 149.3 S. 12) und stimmt mit der früheren gutachterlichen Einschätzung im Gutachten der MEDAS vom 9. Februar 2016 überein (AB 59.2 S. 9 f.). Anders als die Be- schwerdeführerin vorbringt (Beschwerde, S. 3 unten), hat der Gutachter seine Annahme denn auch unter Erläuterung der diagnostischen Kriterien ausführlich begründet (AB 149.3 S. 12). 3.6.3 Die Berichte der Dres. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. November 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 3) sowie H.________ vom 9. und 24. September 2020 (AB 158 S. 10 f. und S. 4 f.) enthalten kein Indiz, das gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Gutachter spräche, insbesondere erwähnen die behandelnden Ärzte auch nicht ansatzweise, dass sich der Sachverhalt in der hier massgebenden Zeit ab 2016 (vgl. E. 3.1 hiervor) wesentlich verändert hätte. Anders als von der Beschwerdeführerin allenfalls angenommen wird (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 3), verneinen die Gutachter der somatischen Disziplinen die Schmer- zen als solche nicht, jedoch können sie diese nicht objektivieren (AB 149.4 S. 14, 149.5 S. 7). Auch der Bericht des Spitals D.________ vom 14. Sep- tember 2020 (AB 158 S. 6 ff.) enthält kein Element, das die Gutachter nicht berücksichtigt hätten und zeigt auch nicht ansatzweise auf, dass sich der Zustand seit 2016 verändert haben sollte, wobei der von Dipl. med. I.________ erwähnte Leistungsabfall (AB 158 S. 8 gegen unten) allein auf dem von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhalten basiert und nicht durch entsprechende psychiatrische Befunde erklärt wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 16 3.6.4 Nach dem Dargelegten bestehen keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzungen sprechen. Weitere Abklärungen und dabei insbesondere das Einholen eines Ge- richtsgutachtens (Beschwerde, S. 2 und S. 6 Ziff. 5) erübrigen sich. Die Tatsache allein, dass die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Ein- schätzungen als die Gutachter gelangen, stellt keinen Anlass zu weiteren Abklärungen dar, zumal die behandelnden Ärzte keine Aspekte benennen können, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103 bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit der fachärztlichen Feststellungen als genügenden Grund für die Anordnung einer neuen Begutachtung erachtet (Beschwerde, S. 5 Ziff. 5), verkennt sie, dass sich diese Rechtsprechung auf Gutachten bezieht, die nach altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte) in Auftrag gegeben worden sind, was auf das Gutachten der MEDAS vom 3. Juli 2020 (AB 149.1) nicht zutrifft (vgl. dazu AB 142 [Ankündigung der polydisziplinären medizinischen Un- tersuchung mit Hinweis auf Möglichkeit der Einreichung von Einwendun- gen]). 3.6.5 Damit ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 3. Juli 2020 erstellt, dass sich der Gesundheitszustand im hier massgebenden Zeitraum zwischen dem 14. April 2016 und dem 5. Februar 2021 (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht wesentlich verändert hat (AB 149.1 S. 12, 149.3 S. 12 Mitte und 17, 149.4 S. 17, 149.5 S. 8, 149.6 S. 9). In der Folge hat es mit der Rentenab- lehnung sein Bewenden, wobei offen bleiben kann, ob die – wie 2016 (AB 59.1 S. 20 f.) – psychiatrisch attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (AB 149.3 S. 15 unten und 16) der rechtlichen Prüfung anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) standhielte. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. 3.7 Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 170) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 17 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Infolge Rückzugs ist das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ge- genstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, IV/21/200, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.