Verfügung vom 19. November 2020
Sachverhalt
A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde durch ihre Eltern im Juli 2006 unter Hinweis auf eine Sprachbehinde- rung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von Beiträgen an die Sonderschulung angemeldet (Akten der IV, Antwortbeila- ge [AB] 2), welche ihr in der Folge gewährt wurden (AB 8). Im Mai 2014 wurde die Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (AB 15). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) medizinische Erhebungen durch. Dabei veranlasste sie eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Bericht vom 30. Juli 2014; AB 23), und holte eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedi- zin, ein (Bericht vom 18. August 2014; AB 26). Ferner gewährte die IVB der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungs- beratung (AB 32), eine erstmalige berufliche Ausbildung (… vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 [AB 45] und … EBA vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2020 [AB 60 und 72], wobei die Ausbildung aufgrund eines Ski-Unfalls der Versicherten vom 15. Februar bis 25. April 2020 unterbrochen werden musste [AB 85 und 93]) und Arbeitsvermittlung (AB 94). Nach Einholung einer Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Be- richt vom 23. Juni 2020; AB 95), stellte die IVB mit Vorbescheid vom
30. Juni 2020 (AB 96) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 23% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 98, 110). Im weiteren Verlauf erteil- te die IVB Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 31. August bis
15. November 2020 im F.________ (AB 112). Ferner stellte sie nach Rück- sprache mit dem RAD-Arzt Dr. med. E.________ (Bericht vom 1. Oktober 2020; AB 118) mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2020 (AB 119) abermals die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht bei einem IV-Grad von nunmehr 26%. Damit zeigte sich die Versicherte erneut nicht einverstanden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 3 (AB 120, 128). Am 19. November 2020 verfügte die IVB wie im Vorbe- scheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 129). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Januar 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, namentlich einer Rente. Eventualiter wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. November 2020 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin. Soweit die Beschwerdeführerin die "ihr zustehenden gesetzlichen Versiche- rungsleistungen" beantragt (Beschwerde S. 2 Ziff. I 1) und insofern um an- dere Leistungen als eine Rente ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Denn diese sind nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 6 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten insbeson- dere folgende Angaben: 3.1.1 Der RAD-Neuropsychologe Dr. phil. C.________ diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 30. Juli 2014 (AB 23) mittelschwere bis teils schwere neuropsychologische Dysfunktionen mit einer expressiven Sprachstörung (ICD-10 F80.1) mit Störung der Artikulation, mit einer Lern- behinderung bei IQ 77, mit einer vor allem verbalen, aber auch figuralen Gedächtnisstörung (Abrufschwäche), mit ausgeprägten exekutiven Minder- funktionen und mit diskret reduzierten Aufmerksamkeitsleistungen. Neben einer umfassenden Spracherwerbsstörung fänden sich erhebliche kognitive und intellektuelle Einschränkungen. Die Gedächtnisfunktionen fielen verbal und figural durch markante Abrufstörungen bei an sich intakten Speicher- funktionen auf. Das Abrufen bzw. Erinnern von Fakten und Informationen werde dadurch massiv erschwert. Die schwer reduzierte verbale Ideenpro- duktion und das stark eingeschränkte verbal-phonematische Arbeitsge- dächtnis seien Korrelate der bekannten Spracherwerbsstörung. Auch die Fähigkeit, logisch, abstrakt und schlussfolgernd zu denken, sei mit IQ 77 leicht vermindert. Schliesslich sei noch die erhöhte mentale Ermüdbarkeit zu erwähnen. In Anbetracht der Summe dieser Beeinträchtigungen seien berufliche Massnahmen zweifellos angezeigt und gerechtfertigt. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Einschränkungen in einer Ausbildung in der freien Wirtschaft bestehen könnte. Ressourcen stellten v.a. der gute Wille und die Leistungsbereitschaft dar. Die Be- schwerdeführerin gebe immer ihr Bestes und kooperiere jederzeit bereitwil- lig. Im Umgang sei sie etwas zurückhaltend bis scheu, aber immer korrekt und freundlich. Aus neuropsychologischer Sicht empfehle sich eine einfa- che manuelle Tätigkeit, wie sie auf Kleinklassenniveau üblich sei. Als zu- sätzliche Einschränkung sollte aber aufgrund der umfassenden Spracher- werbsstörung, welche sich v.a. in einer eingeschränkten Ausdrucksfähigkeit manifestiere, auf Ausbildungen verzichtet werden, bei welchen spontan- sprachliche Kommunikation eine wesentliche Rolle spiele, wie das z.B. im … oder generell bei Kundenkontakt der Fall sei. Auch Tätigkeiten, die kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 7 stante Kommunikation und Absprachen mit Mitarbeitern während des Ar- beitsprozesses erforderten, könnten problematisch sein. Die Tätigkeit sollte höchstens geringfügige Anforderungen an Lesen und Schreiben stellen. Der Fähigkeitenerwerb sollte möglichst über das praktische Tun erfolgen und nicht über den Erwerb von theoretischem Wissen. Fakten und theoreti- sches Wissen könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgeprägten Abrufstörungen nur schwer aus dem Gedächtnis abrufen (S. 5). 3.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ wiederholte im Bericht vom
18. August 2014 (AB 26) die von Dr. phil. C.________ erhobenen Diagno- sen und das erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 3 f.). Ein Gesundheitsschaden könne mit den mittelschweren bis teils schweren neuropsychologischen Dysfunktionen bestätigt werden. Ob die Beschwerdeführerin zeitlich ein volles Pensum absolvieren könne, sollte in der Arbeitssituation geprüft werden (S. 4). 3.1.3 Nachdem die Beschwerdeführerin bei einem Ski-Unfall vom 15. Fe- bruar 2020 eine laterale Tibiaplateauimpressionsfraktur rechts erlitten hat- te, wurde das rechte Knie am 20. Februar 2020 im Spital G.________ ope- rativ saniert (AB 86 S. 2). Ferner wurde vom 17. Februar bis 8. Juni 2020 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 87 S. 5). 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ diagnostizierte im Aktenbericht vom 23. Juni 2020 (AB 95) eine Osteosynthese einer lateralen Tibiapla- teauimpressionsfraktur rechts und mittelschwere bis teils schwere neuro- psychologische Dysfunktionen (S. 3). Die Fraktur im Bereich des rechten Kniegelenkes sei folgenlos verheilt. Ab dem 9. Juni 2020 liege keine einge- schränkte Arbeitsfähigkeit mehr vor. Da es sich um eine Impressionsfraktur im Bereich der lateralen Gelenkfläche des Tibiaplateaus handle, bestehe immer ein gewisses Risiko, dass sich langfristig eine posttraumatische Ar- throse entwickeln könnte. Angesichts des im Operationsbericht beschrie- benen guten anatomischen Repositionsergebnisses scheine dieses Risiko eher gering zu sein und sei in den nächsten zwei bis drei Jahrzehnten nicht zu erwarten. Der Ausbildungsunterbruch von vier Monaten könne zu einer Verschlechterung der neuropsychologischen Dysfunktionen führen. Eine allfällige Verschlechterung sollte jedoch nur vorübergehend sein und sich wieder normalisieren. Die bisherige Tätigkeit sei bereits leidensangepasst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 8 und ab dem 9. Juni 2020 ganztags über 8.5 Stunden zu 100% möglich. Auf Grund der neuropsychologischen Dysfunktionen sollte allerdings der Wechsel des Arbeitsplatzes vermieden werden, da es schwierig sein wer- de, ein geeignetes Arbeitsmilieu zu finden. Mit einer längeren Anpassungs- phase müsste gerechnet werden. Medizinisch-theoretisch könne, je nach- dem ob sich aus der Präarthrose eine Arthrose entwickle, in ferner Zukunft eine Minderbelastbarkeit des Kniegelenkes resultieren. Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit bereits wieder vollum- fänglich arbeitsfähig (S. 4). 3.1.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.________ am 1. Oktober 2020 nochmals Stellung (AB 118). In der im Jahr 2014 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass angesichts der neuropsychologischen Einschrän- kungen eine Ausbildung in der freien Wirtschaft nicht möglich sei. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin ein Berufszeugnis erlangt. In ihrem erlernten Beruf sei sie grundsätzlich gut zu vermitteln, sei dabei aber auf ein wohlwollendes Umfeld, eine enge Begleitung und auf einen ange- passten Arbeitsplatz angewiesen. Am wohlsten fühle sie sich in einer Rolle im Hintergrund. Klassische …qualitäten bereiteten ihr grosse Mühe. Zu- sätzlich zum bereits bestehenden neuropsychologischen Zumutbarkeitspro- fil kämen die somatisch bedingten Einschränkungen des Knies hinzu. Zu- mutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkei- ten in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 kg ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Ste- hen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinun- terspringen, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluft- exposition (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 9 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; BGer 8C_672/2020, E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 10 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die Aktenberichte des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 23. Juni 2020 (AB 95) und 1. Oktober 2020 (AB 118) gestützt. Diese Aktenberichte genügen für eine abschliessende Beurteilung des Ge- sundheitszustandes (vgl. E. 3.2 hiervor) jedoch nicht, da diese wider- sprüchlich sind. Im Bericht vom 23. Juni 2020 kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit (als …) ab dem 9. Juni 2020 ganztags zu 100% zumutbar ist. Dabei bezeichnete er die angestammte Tätigkeit als leidensangepasst (AB 95 S. 4). Dagegen führte er im Bericht vom 1. Okto- ber 2020 aus, dass aus somatischer Sicht körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder allen- falls vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maxi- mal 10-15 kg ganztags ohne weitere Leistungsminderung zumutbar sind, wobei vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition vermieden werden sollten (AB 118 S. 2). Dieses Zumutbarkeitsprofil lässt auf eine Unzumutbarkeit der Tätig- keit als … schliessen, zumal dieser Beruf offensichtlich vorwiegend im Ste- hen oder Gehen ausgeübt wird. Andere medizinische Berichte, die sich (aus somatischer Sicht) zum Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin äussern, finden sich in den Akten nicht, weshalb dieser Widerspruch durch das Gericht nicht aufgelöst werden kann. Insbesondere kann aktuell nicht beurteilt werden, ob die angestammte Tätigkeit aus somatischer Sicht wei- terhin zumutbar ist. Dies scheint die Beschwerdegegnerin – ohne sich mit der zuvor aufgezeigten widersprüchlichen Beurteilung des RAD-Arztes auseinandergesetzt zu haben – zu verneinen, da sie für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das in einer Hilfsarbeitstätigkeit erzielbare Einkommen abgestellt hat (AB 129 S. 2). Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 3.4 Bezüglich der offensichtlich bestehenden neuropsychologischen Defizite (mittelschwere bis teils schwere neuropsychologische Dysfunktio- nen; AB 26 S. 3) kann gestützt auf die vorliegenden Akten ebenfalls keine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 11 Diesbezüglich verwies Dr. med. E.________ in seinen Aktenbeurteilungen auf das vom RAD-Neuropsychologen Dr. phil. C.________ erstellte Zumut- barkeitsprofil, wonach eine einfache manuelle Tätigkeit zumutbar ist, bei welcher die spontansprachliche Kommunikation und die konstante Kom- munikation und Absprachen mit Mitarbeitern während des Arbeitsprozes- ses keine wesentliche Rolle spielen, die höchstens geringfügige Anforde- rungen an Lesen und Schreiben stellt und bei welcher der Fähigkeitener- werb möglichst über das praktische Tun erfolgt (AB 23 S. 5). Dieses Zu- mutbarkeitsprofil wurde durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ bestätigt (AB 26 S. 4). Diese Beurteilung überzeugt und stimmt denn auch mit den während der Ausbildung gemachten Erfahrungen überein. So kam es während der Ausbildung in Stresssituationen zu Blockaden, in welchen die Beschwerdeführerin weder mit den … noch mit den Mitarbeitern spre- chen konnte. Deshalb musste der Arbeitsplatz ihren Fähigkeiten angepasst werden. Sie arbeitete fortan hauptsächlich am … und am …. Bei Bedarf half sie im … aus, wobei ihr keine eigenen … mehr zugeteilt wurden. Aus- serdem brauchte die Beschwerdeführerin für die Erfüllung ihrer Aufgaben mehr Zeit (vgl. Bericht der agilas vom 7. August 2020; AB 106 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 2.1). Bezüglich der bestehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit machte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ jedoch keine weiteren Angaben, sondern kam zum Schluss, dass in der Arbeitssituation zu prüfen sei, ob die Be- schwerdeführerin ein zeitlich volles Pensum absolvieren könne (AB 26 S. 4). Eine solche Abklärung fand bislang nicht statt und ist von der Be- schwerdegegnerin – sobald das Zumutbarkeitsprofil aus orthopädischer Sicht feststeht – nachzuholen, zumal sich anhand der Akten diverse Hin- weise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin auch bei einem vollen Pensum nicht eine volle Leistung erbringen kann (vgl. Bericht der agilas vom 7. August 2020, in welchem die Leistungseinschätzung auf 40% fest- gelegt wurde; AB 106 S. 3 Ziff. 3). Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführerin ein Arbeitsversuch zugesprochen wurde, welcher vom 1. August bis 15. November 2020 dauerte und zum Ziel hatte, ihre Belastbar- keit und Einsatzfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erproben (AB 112 und 114 S. 1). Aus diesem Arbeitsversuch können noch keine aussagekräf- tigen Erkenntnisse gezogen werden, da die Arbeitsbelastung "kaum hoch"
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 12 war. Um eine aussagekräftige Einschätzung für die Bestimmung des Leis- tungslohnes zu erhalten (AB 123 S. 1), wurde der Arbeitsversuch für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 verlängert (AB 130; vgl. auch AB 123 S. 2). Damit war die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin und damit auch das tatsächlich erzielbare Invalidenein- kommen bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht bekannt und muss noch ermittelt werden, wobei das Ergebnis der beruflichen Abklärung medizinisch zu würdigen sein wird. Dies hat nicht nur für die Tätigkeit als …, sondern für jede der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit zu gelten, so insbesondere auch für Hilfsarbeitertätigkeiten. Denn aufgrund der Akten- lage lässt sich nicht beurteilen, ob die Einschränkungen auch in einer Hilfs- arbeitstätigkeit bestehen würden oder ob in einer solchen die Leistungs- fähigkeit allenfalls höher wäre. 3.5 Unter diesen Umständen kann vorliegend – entsprechend der Auf- fassung in der Beschwerde (S. 8 Art. 9) – keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sach- verhalt aus somatischer Sicht abklären lasse, wobei detailliert zum Zumut- barkeitsprofil und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … wie auch in einer allfällig geeigneteren Verweisungstätigkeit Stellung zu nehmen sein wird. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der bestehenden neuropsychologischen Defizite und unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.4 hiervor) die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines – zwischenzeitlich allenfalls bereits durchgeführten - Ar- beitsversuches zu prüfen und anschliessend medizinisch zu würdigen. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutre- ten ist – gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vor- nahme der zuvor genannten Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 13 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter demRe Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Parteientschädigung ist entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 15. Februar 2021 auf gesamthaft Fr. 3'308.85 (Honorar von Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 72.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 236.55) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'308.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. November 2020 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin. Soweit die Beschwerdeführerin die "ihr zustehenden gesetzlichen Versiche- rungsleistungen" beantragt (Beschwerde S. 2 Ziff. I 1) und insofern um an- dere Leistungen als eine Rente ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Denn diese sind nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 6
- 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten insbeson- dere folgende Angaben: 3.1.1 Der RAD-Neuropsychologe Dr. phil. C.________ diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 30. Juli 2014 (AB 23) mittelschwere bis teils schwere neuropsychologische Dysfunktionen mit einer expressiven Sprachstörung (ICD-10 F80.1) mit Störung der Artikulation, mit einer Lern- behinderung bei IQ 77, mit einer vor allem verbalen, aber auch figuralen Gedächtnisstörung (Abrufschwäche), mit ausgeprägten exekutiven Minder- funktionen und mit diskret reduzierten Aufmerksamkeitsleistungen. Neben einer umfassenden Spracherwerbsstörung fänden sich erhebliche kognitive und intellektuelle Einschränkungen. Die Gedächtnisfunktionen fielen verbal und figural durch markante Abrufstörungen bei an sich intakten Speicher- funktionen auf. Das Abrufen bzw. Erinnern von Fakten und Informationen werde dadurch massiv erschwert. Die schwer reduzierte verbale Ideenpro- duktion und das stark eingeschränkte verbal-phonematische Arbeitsge- dächtnis seien Korrelate der bekannten Spracherwerbsstörung. Auch die Fähigkeit, logisch, abstrakt und schlussfolgernd zu denken, sei mit IQ 77 leicht vermindert. Schliesslich sei noch die erhöhte mentale Ermüdbarkeit zu erwähnen. In Anbetracht der Summe dieser Beeinträchtigungen seien berufliche Massnahmen zweifellos angezeigt und gerechtfertigt. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Einschränkungen in einer Ausbildung in der freien Wirtschaft bestehen könnte. Ressourcen stellten v.a. der gute Wille und die Leistungsbereitschaft dar. Die Be- schwerdeführerin gebe immer ihr Bestes und kooperiere jederzeit bereitwil- lig. Im Umgang sei sie etwas zurückhaltend bis scheu, aber immer korrekt und freundlich. Aus neuropsychologischer Sicht empfehle sich eine einfa- che manuelle Tätigkeit, wie sie auf Kleinklassenniveau üblich sei. Als zu- sätzliche Einschränkung sollte aber aufgrund der umfassenden Spracher- werbsstörung, welche sich v.a. in einer eingeschränkten Ausdrucksfähigkeit manifestiere, auf Ausbildungen verzichtet werden, bei welchen spontan- sprachliche Kommunikation eine wesentliche Rolle spiele, wie das z.B. im … oder generell bei Kundenkontakt der Fall sei. Auch Tätigkeiten, die kon- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 7 stante Kommunikation und Absprachen mit Mitarbeitern während des Ar- beitsprozesses erforderten, könnten problematisch sein. Die Tätigkeit sollte höchstens geringfügige Anforderungen an Lesen und Schreiben stellen. Der Fähigkeitenerwerb sollte möglichst über das praktische Tun erfolgen und nicht über den Erwerb von theoretischem Wissen. Fakten und theoreti- sches Wissen könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgeprägten Abrufstörungen nur schwer aus dem Gedächtnis abrufen (S. 5). 3.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ wiederholte im Bericht vom
- August 2014 (AB 26) die von Dr. phil. C.________ erhobenen Diagno- sen und das erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 3 f.). Ein Gesundheitsschaden könne mit den mittelschweren bis teils schweren neuropsychologischen Dysfunktionen bestätigt werden. Ob die Beschwerdeführerin zeitlich ein volles Pensum absolvieren könne, sollte in der Arbeitssituation geprüft werden (S. 4). 3.1.3 Nachdem die Beschwerdeführerin bei einem Ski-Unfall vom 15. Fe- bruar 2020 eine laterale Tibiaplateauimpressionsfraktur rechts erlitten hat- te, wurde das rechte Knie am 20. Februar 2020 im Spital G.________ ope- rativ saniert (AB 86 S. 2). Ferner wurde vom 17. Februar bis 8. Juni 2020 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 87 S. 5). 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ diagnostizierte im Aktenbericht vom 23. Juni 2020 (AB 95) eine Osteosynthese einer lateralen Tibiapla- teauimpressionsfraktur rechts und mittelschwere bis teils schwere neuro- psychologische Dysfunktionen (S. 3). Die Fraktur im Bereich des rechten Kniegelenkes sei folgenlos verheilt. Ab dem 9. Juni 2020 liege keine einge- schränkte Arbeitsfähigkeit mehr vor. Da es sich um eine Impressionsfraktur im Bereich der lateralen Gelenkfläche des Tibiaplateaus handle, bestehe immer ein gewisses Risiko, dass sich langfristig eine posttraumatische Ar- throse entwickeln könnte. Angesichts des im Operationsbericht beschrie- benen guten anatomischen Repositionsergebnisses scheine dieses Risiko eher gering zu sein und sei in den nächsten zwei bis drei Jahrzehnten nicht zu erwarten. Der Ausbildungsunterbruch von vier Monaten könne zu einer Verschlechterung der neuropsychologischen Dysfunktionen führen. Eine allfällige Verschlechterung sollte jedoch nur vorübergehend sein und sich wieder normalisieren. Die bisherige Tätigkeit sei bereits leidensangepasst Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 8 und ab dem 9. Juni 2020 ganztags über 8.5 Stunden zu 100% möglich. Auf Grund der neuropsychologischen Dysfunktionen sollte allerdings der Wechsel des Arbeitsplatzes vermieden werden, da es schwierig sein wer- de, ein geeignetes Arbeitsmilieu zu finden. Mit einer längeren Anpassungs- phase müsste gerechnet werden. Medizinisch-theoretisch könne, je nach- dem ob sich aus der Präarthrose eine Arthrose entwickle, in ferner Zukunft eine Minderbelastbarkeit des Kniegelenkes resultieren. Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit bereits wieder vollum- fänglich arbeitsfähig (S. 4). 3.1.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.________ am 1. Oktober 2020 nochmals Stellung (AB 118). In der im Jahr 2014 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass angesichts der neuropsychologischen Einschrän- kungen eine Ausbildung in der freien Wirtschaft nicht möglich sei. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin ein Berufszeugnis erlangt. In ihrem erlernten Beruf sei sie grundsätzlich gut zu vermitteln, sei dabei aber auf ein wohlwollendes Umfeld, eine enge Begleitung und auf einen ange- passten Arbeitsplatz angewiesen. Am wohlsten fühle sie sich in einer Rolle im Hintergrund. Klassische …qualitäten bereiteten ihr grosse Mühe. Zu- sätzlich zum bereits bestehenden neuropsychologischen Zumutbarkeitspro- fil kämen die somatisch bedingten Einschränkungen des Knies hinzu. Zu- mutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkei- ten in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 kg ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Ste- hen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinun- terspringen, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluft- exposition (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 9 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; BGer 8C_672/2020, E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 10 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die Aktenberichte des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 23. Juni 2020 (AB 95) und 1. Oktober 2020 (AB 118) gestützt. Diese Aktenberichte genügen für eine abschliessende Beurteilung des Ge- sundheitszustandes (vgl. E. 3.2 hiervor) jedoch nicht, da diese wider- sprüchlich sind. Im Bericht vom 23. Juni 2020 kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit (als …) ab dem 9. Juni 2020 ganztags zu 100% zumutbar ist. Dabei bezeichnete er die angestammte Tätigkeit als leidensangepasst (AB 95 S. 4). Dagegen führte er im Bericht vom 1. Okto- ber 2020 aus, dass aus somatischer Sicht körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder allen- falls vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maxi- mal 10-15 kg ganztags ohne weitere Leistungsminderung zumutbar sind, wobei vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition vermieden werden sollten (AB 118 S. 2). Dieses Zumutbarkeitsprofil lässt auf eine Unzumutbarkeit der Tätig- keit als … schliessen, zumal dieser Beruf offensichtlich vorwiegend im Ste- hen oder Gehen ausgeübt wird. Andere medizinische Berichte, die sich (aus somatischer Sicht) zum Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin äussern, finden sich in den Akten nicht, weshalb dieser Widerspruch durch das Gericht nicht aufgelöst werden kann. Insbesondere kann aktuell nicht beurteilt werden, ob die angestammte Tätigkeit aus somatischer Sicht wei- terhin zumutbar ist. Dies scheint die Beschwerdegegnerin – ohne sich mit der zuvor aufgezeigten widersprüchlichen Beurteilung des RAD-Arztes auseinandergesetzt zu haben – zu verneinen, da sie für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das in einer Hilfsarbeitstätigkeit erzielbare Einkommen abgestellt hat (AB 129 S. 2). Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 3.4 Bezüglich der offensichtlich bestehenden neuropsychologischen Defizite (mittelschwere bis teils schwere neuropsychologische Dysfunktio- nen; AB 26 S. 3) kann gestützt auf die vorliegenden Akten ebenfalls keine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erfolgen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 11 Diesbezüglich verwies Dr. med. E.________ in seinen Aktenbeurteilungen auf das vom RAD-Neuropsychologen Dr. phil. C.________ erstellte Zumut- barkeitsprofil, wonach eine einfache manuelle Tätigkeit zumutbar ist, bei welcher die spontansprachliche Kommunikation und die konstante Kom- munikation und Absprachen mit Mitarbeitern während des Arbeitsprozes- ses keine wesentliche Rolle spielen, die höchstens geringfügige Anforde- rungen an Lesen und Schreiben stellt und bei welcher der Fähigkeitener- werb möglichst über das praktische Tun erfolgt (AB 23 S. 5). Dieses Zu- mutbarkeitsprofil wurde durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ bestätigt (AB 26 S. 4). Diese Beurteilung überzeugt und stimmt denn auch mit den während der Ausbildung gemachten Erfahrungen überein. So kam es während der Ausbildung in Stresssituationen zu Blockaden, in welchen die Beschwerdeführerin weder mit den … noch mit den Mitarbeitern spre- chen konnte. Deshalb musste der Arbeitsplatz ihren Fähigkeiten angepasst werden. Sie arbeitete fortan hauptsächlich am … und am …. Bei Bedarf half sie im … aus, wobei ihr keine eigenen … mehr zugeteilt wurden. Aus- serdem brauchte die Beschwerdeführerin für die Erfüllung ihrer Aufgaben mehr Zeit (vgl. Bericht der agilas vom 7. August 2020; AB 106 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 2.1). Bezüglich der bestehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit machte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ jedoch keine weiteren Angaben, sondern kam zum Schluss, dass in der Arbeitssituation zu prüfen sei, ob die Be- schwerdeführerin ein zeitlich volles Pensum absolvieren könne (AB 26 S. 4). Eine solche Abklärung fand bislang nicht statt und ist von der Be- schwerdegegnerin – sobald das Zumutbarkeitsprofil aus orthopädischer Sicht feststeht – nachzuholen, zumal sich anhand der Akten diverse Hin- weise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin auch bei einem vollen Pensum nicht eine volle Leistung erbringen kann (vgl. Bericht der agilas vom 7. August 2020, in welchem die Leistungseinschätzung auf 40% fest- gelegt wurde; AB 106 S. 3 Ziff. 3). Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführerin ein Arbeitsversuch zugesprochen wurde, welcher vom 1. August bis 15. November 2020 dauerte und zum Ziel hatte, ihre Belastbar- keit und Einsatzfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erproben (AB 112 und 114 S. 1). Aus diesem Arbeitsversuch können noch keine aussagekräf- tigen Erkenntnisse gezogen werden, da die Arbeitsbelastung "kaum hoch" Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 12 war. Um eine aussagekräftige Einschätzung für die Bestimmung des Leis- tungslohnes zu erhalten (AB 123 S. 1), wurde der Arbeitsversuch für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 verlängert (AB 130; vgl. auch AB 123 S. 2). Damit war die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin und damit auch das tatsächlich erzielbare Invalidenein- kommen bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht bekannt und muss noch ermittelt werden, wobei das Ergebnis der beruflichen Abklärung medizinisch zu würdigen sein wird. Dies hat nicht nur für die Tätigkeit als …, sondern für jede der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit zu gelten, so insbesondere auch für Hilfsarbeitertätigkeiten. Denn aufgrund der Akten- lage lässt sich nicht beurteilen, ob die Einschränkungen auch in einer Hilfs- arbeitstätigkeit bestehen würden oder ob in einer solchen die Leistungs- fähigkeit allenfalls höher wäre. 3.5 Unter diesen Umständen kann vorliegend – entsprechend der Auf- fassung in der Beschwerde (S. 8 Art. 9) – keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sach- verhalt aus somatischer Sicht abklären lasse, wobei detailliert zum Zumut- barkeitsprofil und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … wie auch in einer allfällig geeigneteren Verweisungstätigkeit Stellung zu nehmen sein wird. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der bestehenden neuropsychologischen Defizite und unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.4 hiervor) die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines – zwischenzeitlich allenfalls bereits durchgeführten - Ar- beitsversuches zu prüfen und anschliessend medizinisch zu würdigen. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutre- ten ist – gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vor- nahme der zuvor genannten Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 13
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter demRe Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Parteientschädigung ist entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 15. Februar 2021 auf gesamthaft Fr. 3'308.85 (Honorar von Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 72.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 236.55) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'308.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 20 IV WIS/COC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Januar 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. November 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde durch ihre Eltern im Juli 2006 unter Hinweis auf eine Sprachbehinde- rung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von Beiträgen an die Sonderschulung angemeldet (Akten der IV, Antwortbeila- ge [AB] 2), welche ihr in der Folge gewährt wurden (AB 8). Im Mai 2014 wurde die Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (AB 15). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) medizinische Erhebungen durch. Dabei veranlasste sie eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Bericht vom 30. Juli 2014; AB 23), und holte eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedi- zin, ein (Bericht vom 18. August 2014; AB 26). Ferner gewährte die IVB der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungs- beratung (AB 32), eine erstmalige berufliche Ausbildung (… vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 [AB 45] und … EBA vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2020 [AB 60 und 72], wobei die Ausbildung aufgrund eines Ski-Unfalls der Versicherten vom 15. Februar bis 25. April 2020 unterbrochen werden musste [AB 85 und 93]) und Arbeitsvermittlung (AB 94). Nach Einholung einer Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Be- richt vom 23. Juni 2020; AB 95), stellte die IVB mit Vorbescheid vom
30. Juni 2020 (AB 96) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 23% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 98, 110). Im weiteren Verlauf erteil- te die IVB Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 31. August bis
15. November 2020 im F.________ (AB 112). Ferner stellte sie nach Rück- sprache mit dem RAD-Arzt Dr. med. E.________ (Bericht vom 1. Oktober 2020; AB 118) mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2020 (AB 119) abermals die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht bei einem IV-Grad von nunmehr 26%. Damit zeigte sich die Versicherte erneut nicht einverstanden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 3 (AB 120, 128). Am 19. November 2020 verfügte die IVB wie im Vorbe- scheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 129). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Januar 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, namentlich einer Rente. Eventualiter wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. November 2020 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin. Soweit die Beschwerdeführerin die "ihr zustehenden gesetzlichen Versiche- rungsleistungen" beantragt (Beschwerde S. 2 Ziff. I 1) und insofern um an- dere Leistungen als eine Rente ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Denn diese sind nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 6 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten insbeson- dere folgende Angaben: 3.1.1 Der RAD-Neuropsychologe Dr. phil. C.________ diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 30. Juli 2014 (AB 23) mittelschwere bis teils schwere neuropsychologische Dysfunktionen mit einer expressiven Sprachstörung (ICD-10 F80.1) mit Störung der Artikulation, mit einer Lern- behinderung bei IQ 77, mit einer vor allem verbalen, aber auch figuralen Gedächtnisstörung (Abrufschwäche), mit ausgeprägten exekutiven Minder- funktionen und mit diskret reduzierten Aufmerksamkeitsleistungen. Neben einer umfassenden Spracherwerbsstörung fänden sich erhebliche kognitive und intellektuelle Einschränkungen. Die Gedächtnisfunktionen fielen verbal und figural durch markante Abrufstörungen bei an sich intakten Speicher- funktionen auf. Das Abrufen bzw. Erinnern von Fakten und Informationen werde dadurch massiv erschwert. Die schwer reduzierte verbale Ideenpro- duktion und das stark eingeschränkte verbal-phonematische Arbeitsge- dächtnis seien Korrelate der bekannten Spracherwerbsstörung. Auch die Fähigkeit, logisch, abstrakt und schlussfolgernd zu denken, sei mit IQ 77 leicht vermindert. Schliesslich sei noch die erhöhte mentale Ermüdbarkeit zu erwähnen. In Anbetracht der Summe dieser Beeinträchtigungen seien berufliche Massnahmen zweifellos angezeigt und gerechtfertigt. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Einschränkungen in einer Ausbildung in der freien Wirtschaft bestehen könnte. Ressourcen stellten v.a. der gute Wille und die Leistungsbereitschaft dar. Die Be- schwerdeführerin gebe immer ihr Bestes und kooperiere jederzeit bereitwil- lig. Im Umgang sei sie etwas zurückhaltend bis scheu, aber immer korrekt und freundlich. Aus neuropsychologischer Sicht empfehle sich eine einfa- che manuelle Tätigkeit, wie sie auf Kleinklassenniveau üblich sei. Als zu- sätzliche Einschränkung sollte aber aufgrund der umfassenden Spracher- werbsstörung, welche sich v.a. in einer eingeschränkten Ausdrucksfähigkeit manifestiere, auf Ausbildungen verzichtet werden, bei welchen spontan- sprachliche Kommunikation eine wesentliche Rolle spiele, wie das z.B. im … oder generell bei Kundenkontakt der Fall sei. Auch Tätigkeiten, die kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 7 stante Kommunikation und Absprachen mit Mitarbeitern während des Ar- beitsprozesses erforderten, könnten problematisch sein. Die Tätigkeit sollte höchstens geringfügige Anforderungen an Lesen und Schreiben stellen. Der Fähigkeitenerwerb sollte möglichst über das praktische Tun erfolgen und nicht über den Erwerb von theoretischem Wissen. Fakten und theoreti- sches Wissen könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgeprägten Abrufstörungen nur schwer aus dem Gedächtnis abrufen (S. 5). 3.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ wiederholte im Bericht vom
18. August 2014 (AB 26) die von Dr. phil. C.________ erhobenen Diagno- sen und das erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 3 f.). Ein Gesundheitsschaden könne mit den mittelschweren bis teils schweren neuropsychologischen Dysfunktionen bestätigt werden. Ob die Beschwerdeführerin zeitlich ein volles Pensum absolvieren könne, sollte in der Arbeitssituation geprüft werden (S. 4). 3.1.3 Nachdem die Beschwerdeführerin bei einem Ski-Unfall vom 15. Fe- bruar 2020 eine laterale Tibiaplateauimpressionsfraktur rechts erlitten hat- te, wurde das rechte Knie am 20. Februar 2020 im Spital G.________ ope- rativ saniert (AB 86 S. 2). Ferner wurde vom 17. Februar bis 8. Juni 2020 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 87 S. 5). 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ diagnostizierte im Aktenbericht vom 23. Juni 2020 (AB 95) eine Osteosynthese einer lateralen Tibiapla- teauimpressionsfraktur rechts und mittelschwere bis teils schwere neuro- psychologische Dysfunktionen (S. 3). Die Fraktur im Bereich des rechten Kniegelenkes sei folgenlos verheilt. Ab dem 9. Juni 2020 liege keine einge- schränkte Arbeitsfähigkeit mehr vor. Da es sich um eine Impressionsfraktur im Bereich der lateralen Gelenkfläche des Tibiaplateaus handle, bestehe immer ein gewisses Risiko, dass sich langfristig eine posttraumatische Ar- throse entwickeln könnte. Angesichts des im Operationsbericht beschrie- benen guten anatomischen Repositionsergebnisses scheine dieses Risiko eher gering zu sein und sei in den nächsten zwei bis drei Jahrzehnten nicht zu erwarten. Der Ausbildungsunterbruch von vier Monaten könne zu einer Verschlechterung der neuropsychologischen Dysfunktionen führen. Eine allfällige Verschlechterung sollte jedoch nur vorübergehend sein und sich wieder normalisieren. Die bisherige Tätigkeit sei bereits leidensangepasst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 8 und ab dem 9. Juni 2020 ganztags über 8.5 Stunden zu 100% möglich. Auf Grund der neuropsychologischen Dysfunktionen sollte allerdings der Wechsel des Arbeitsplatzes vermieden werden, da es schwierig sein wer- de, ein geeignetes Arbeitsmilieu zu finden. Mit einer längeren Anpassungs- phase müsste gerechnet werden. Medizinisch-theoretisch könne, je nach- dem ob sich aus der Präarthrose eine Arthrose entwickle, in ferner Zukunft eine Minderbelastbarkeit des Kniegelenkes resultieren. Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit bereits wieder vollum- fänglich arbeitsfähig (S. 4). 3.1.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.________ am 1. Oktober 2020 nochmals Stellung (AB 118). In der im Jahr 2014 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass angesichts der neuropsychologischen Einschrän- kungen eine Ausbildung in der freien Wirtschaft nicht möglich sei. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin ein Berufszeugnis erlangt. In ihrem erlernten Beruf sei sie grundsätzlich gut zu vermitteln, sei dabei aber auf ein wohlwollendes Umfeld, eine enge Begleitung und auf einen ange- passten Arbeitsplatz angewiesen. Am wohlsten fühle sie sich in einer Rolle im Hintergrund. Klassische …qualitäten bereiteten ihr grosse Mühe. Zu- sätzlich zum bereits bestehenden neuropsychologischen Zumutbarkeitspro- fil kämen die somatisch bedingten Einschränkungen des Knies hinzu. Zu- mutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkei- ten in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 kg ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Ste- hen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinun- terspringen, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluft- exposition (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 9 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; BGer 8C_672/2020, E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 10 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die Aktenberichte des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 23. Juni 2020 (AB 95) und 1. Oktober 2020 (AB 118) gestützt. Diese Aktenberichte genügen für eine abschliessende Beurteilung des Ge- sundheitszustandes (vgl. E. 3.2 hiervor) jedoch nicht, da diese wider- sprüchlich sind. Im Bericht vom 23. Juni 2020 kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit (als …) ab dem 9. Juni 2020 ganztags zu 100% zumutbar ist. Dabei bezeichnete er die angestammte Tätigkeit als leidensangepasst (AB 95 S. 4). Dagegen führte er im Bericht vom 1. Okto- ber 2020 aus, dass aus somatischer Sicht körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder allen- falls vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maxi- mal 10-15 kg ganztags ohne weitere Leistungsminderung zumutbar sind, wobei vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition vermieden werden sollten (AB 118 S. 2). Dieses Zumutbarkeitsprofil lässt auf eine Unzumutbarkeit der Tätig- keit als … schliessen, zumal dieser Beruf offensichtlich vorwiegend im Ste- hen oder Gehen ausgeübt wird. Andere medizinische Berichte, die sich (aus somatischer Sicht) zum Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin äussern, finden sich in den Akten nicht, weshalb dieser Widerspruch durch das Gericht nicht aufgelöst werden kann. Insbesondere kann aktuell nicht beurteilt werden, ob die angestammte Tätigkeit aus somatischer Sicht wei- terhin zumutbar ist. Dies scheint die Beschwerdegegnerin – ohne sich mit der zuvor aufgezeigten widersprüchlichen Beurteilung des RAD-Arztes auseinandergesetzt zu haben – zu verneinen, da sie für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das in einer Hilfsarbeitstätigkeit erzielbare Einkommen abgestellt hat (AB 129 S. 2). Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 3.4 Bezüglich der offensichtlich bestehenden neuropsychologischen Defizite (mittelschwere bis teils schwere neuropsychologische Dysfunktio- nen; AB 26 S. 3) kann gestützt auf die vorliegenden Akten ebenfalls keine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 11 Diesbezüglich verwies Dr. med. E.________ in seinen Aktenbeurteilungen auf das vom RAD-Neuropsychologen Dr. phil. C.________ erstellte Zumut- barkeitsprofil, wonach eine einfache manuelle Tätigkeit zumutbar ist, bei welcher die spontansprachliche Kommunikation und die konstante Kom- munikation und Absprachen mit Mitarbeitern während des Arbeitsprozes- ses keine wesentliche Rolle spielen, die höchstens geringfügige Anforde- rungen an Lesen und Schreiben stellt und bei welcher der Fähigkeitener- werb möglichst über das praktische Tun erfolgt (AB 23 S. 5). Dieses Zu- mutbarkeitsprofil wurde durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ bestätigt (AB 26 S. 4). Diese Beurteilung überzeugt und stimmt denn auch mit den während der Ausbildung gemachten Erfahrungen überein. So kam es während der Ausbildung in Stresssituationen zu Blockaden, in welchen die Beschwerdeführerin weder mit den … noch mit den Mitarbeitern spre- chen konnte. Deshalb musste der Arbeitsplatz ihren Fähigkeiten angepasst werden. Sie arbeitete fortan hauptsächlich am … und am …. Bei Bedarf half sie im … aus, wobei ihr keine eigenen … mehr zugeteilt wurden. Aus- serdem brauchte die Beschwerdeführerin für die Erfüllung ihrer Aufgaben mehr Zeit (vgl. Bericht der agilas vom 7. August 2020; AB 106 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 2.1). Bezüglich der bestehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit machte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ jedoch keine weiteren Angaben, sondern kam zum Schluss, dass in der Arbeitssituation zu prüfen sei, ob die Be- schwerdeführerin ein zeitlich volles Pensum absolvieren könne (AB 26 S. 4). Eine solche Abklärung fand bislang nicht statt und ist von der Be- schwerdegegnerin – sobald das Zumutbarkeitsprofil aus orthopädischer Sicht feststeht – nachzuholen, zumal sich anhand der Akten diverse Hin- weise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin auch bei einem vollen Pensum nicht eine volle Leistung erbringen kann (vgl. Bericht der agilas vom 7. August 2020, in welchem die Leistungseinschätzung auf 40% fest- gelegt wurde; AB 106 S. 3 Ziff. 3). Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführerin ein Arbeitsversuch zugesprochen wurde, welcher vom 1. August bis 15. November 2020 dauerte und zum Ziel hatte, ihre Belastbar- keit und Einsatzfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erproben (AB 112 und 114 S. 1). Aus diesem Arbeitsversuch können noch keine aussagekräf- tigen Erkenntnisse gezogen werden, da die Arbeitsbelastung "kaum hoch"
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 12 war. Um eine aussagekräftige Einschätzung für die Bestimmung des Leis- tungslohnes zu erhalten (AB 123 S. 1), wurde der Arbeitsversuch für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 verlängert (AB 130; vgl. auch AB 123 S. 2). Damit war die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin und damit auch das tatsächlich erzielbare Invalidenein- kommen bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht bekannt und muss noch ermittelt werden, wobei das Ergebnis der beruflichen Abklärung medizinisch zu würdigen sein wird. Dies hat nicht nur für die Tätigkeit als …, sondern für jede der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit zu gelten, so insbesondere auch für Hilfsarbeitertätigkeiten. Denn aufgrund der Akten- lage lässt sich nicht beurteilen, ob die Einschränkungen auch in einer Hilfs- arbeitstätigkeit bestehen würden oder ob in einer solchen die Leistungs- fähigkeit allenfalls höher wäre. 3.5 Unter diesen Umständen kann vorliegend – entsprechend der Auf- fassung in der Beschwerde (S. 8 Art. 9) – keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sach- verhalt aus somatischer Sicht abklären lasse, wobei detailliert zum Zumut- barkeitsprofil und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … wie auch in einer allfällig geeigneteren Verweisungstätigkeit Stellung zu nehmen sein wird. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der bestehenden neuropsychologischen Defizite und unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.4 hiervor) die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines – zwischenzeitlich allenfalls bereits durchgeführten - Ar- beitsversuches zu prüfen und anschliessend medizinisch zu würdigen. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutre- ten ist – gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vor- nahme der zuvor genannten Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 13 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter demRe Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Parteientschädigung ist entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 15. Februar 2021 auf gesamthaft Fr. 3'308.85 (Honorar von Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 72.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 236.55) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2022, IV/21/20, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'308.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.