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200 2021 192

Bern VerwG · 2021-06-08 · Deutsch BE

Verfügungen vom 5. Februar 2021

Sachverhalt

A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2016 unter Hinweis auf ein „Geburtsgebrechen“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Erhebungen liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) den Versicherten neuropsychologisch und psychiatrisch begut- achten (Expertisen vom 10. Mai 2017 [AB 19.1] und 14. Juni 2017 [AB 21.1]). Gestützt auf die Empfehlungen des psychiatrischen Experten forderte die IVB den Versicherten am 20. Dezember 2017 (AB 25) zur Mit- wirkung im Sinne der Teilnahme an einem mindestens einjährigen Pro- gramm in einer sozialpsychiatrisch orientierten Wohn- und Arbeitssituation auf. Im Januar 2019 nahm die IVB das Verfahren hinsichtlich Prüfung eines Leistungsanspruchs wieder auf (vgl. AB 31) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Juli 2020 (AB 49) bei einem Invaliditätsgrad von 49 % die Ausrichtung einer ausserordentlichen Viertelsrente ab 1. Dezem- ber 2017 in Aussicht, wobei die Rente aufgrund des Auslandaufenthalts ab

1. Januar 2020 bis zur Rückkehr in die Schweiz sistiert werde. Auf dagegen erhobenen Einwand (AB 55) holte die IVB eine weitere (vgl. zuvor AB 40) Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 60) ein und verfügte am 5. Februar 2021 in zwei separaten Verwaltungsakten entspre- chend dem Vorbescheid (AB 65 betreffend den Rentenanspruch vom

1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2019, AB 66 betreffend den Renten- anspruch ab 1. Juli 2020). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________, am 8. März 2021 Beschwerde. Er lässt die folgenden Anträge stellen: • Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2021 seien aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 3 • Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen. • Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheits- leistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 22. März 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht aufforderungs- gemäss weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2021 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die beiden Verfügungen vom 5. Februar 2021 (AB 65 f.), mit welchen vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2019 (AB 65) sowie – nach einer Rentensistierung – ab 1. Juli 2020 (AB 66) eine ausserordentliche Viertelsrente zugesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht keine höhere Rente gewährte.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 5 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädi- gung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normati- ven Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindern-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 6 der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsras- ter ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbe- gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus- wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materi- ell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die angefochtenen Verfügungen (AB 65 f.) basieren in medizinscher Hinsicht im Wesentlichen auf den nachstehenden Unterlagen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 7 3.1.1 Im neuropsychologischen Gutachten vom 10. Mai 2017 (AB 19.1) hielt lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte ko- gnitive Leistungsfähigkeit im Ausmass einer Lernbehinderung fest (AB 19.1/11 Ziff. III.1). Die Beeinträchtigungen führten in einer gut ange- passten beruflichen Tätigkeit zu einer Einschränkung der qualitativen Leis- tungsfähigkeit im Ausmass von ca. 10 %. Eine Einschränkung der zeitli- chen Zumutbarkeit könne aus neuropsychologischer Sicht nicht postuliert werden. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund einer Psychopa- thologie seien aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen (AB 19.1/14 Ziff. VI.1). 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 14. Juni 2017 (AB 21.1) die folgenden Diagnosen (AB 21.1/19 Ziff. 6.2): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

• Tiefgreifende Entwicklungsstörung (ICD-10 F84.8) mit/bei

- Lernbehinderung (IQ 81)

- kognitiven Teilleistungsstörungen in sprachlichen Funktionen, in der Aufmerksamkeit und im visuell-räumlichen Gedächtnis sowie mit autistischen Persönlichkeitszügen und rigid-unflexiblen Ver- haltensweisen

- zumindest seit Primarschulzeit nachweisbar Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

• Dysthymie (ICD-10 F34.1) mit/bei

- Status nach mittelgradig depressiver Episode (Herbst 2015) im Sinne einer „double depression“ Der Beschwerdeführer sei für einfachste Hilfstätigkeiten ohne Anforderun- gen an sprachliche und bzw. oder Sozialkompetenzen prinzipiell voll ar- beitsfähig (8 h/Tag; AB 21.1/29 Ziff. VI.1.2). Durch die Lernbehinderung und die Ablenkbarkeit, das störungsbedingt fehlende Mitdenken, die man- gelnde Flexibilität und die verminderte Einsicht in Abläufe, Erfordernisse und ungeschriebene Gesetze des Zusammenarbeitens müsse der Be- schwerdeführer engmaschig angeleitet, begleitet und kontrolliert werden. Daraus resultiere eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 50 %. Die Verwertung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit sollte am ehesten im ge- schützten Rahmen erfolgen (AB 21.1/29 Ziff. VI.1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 8 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 4. November 2019 (AB 40) fest, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nach den Begutachtun- gen sei nicht auszumachen, sodass weiterhin auf das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. E.________ abgestellt werden könne (AB 40/4). 3.1.4 Im Bericht vom 11. September 2020 (AB 55/3-5) führten die Be- handler des Psychiatrie Ambulatoriums G.________, Spitäler H.________ AG, aus, beim Beschwerdeführer zeige sich ein komplexes Zustandsbild mit einer Symptomvielfalt aus diversen Bereichen, das sich nur bedingt einer eindeutigen psychiatrischen Entität zuschreiben lasse. Am ehesten entspreche das Zustandsbild den Diagnosen einer rezidivierenden mittel- gradigen depressiven Symptomatik (ICD-10 F33.10) bei bestehender Au- tismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) mit einer klinisch relevanten ADHS-Symptomatik (ICD-10 F90.0; AB 55/3). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für jedwede Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig (100 % arbeitsunfähig) resp. mit seinen funktionellen Beeinträchtigungen scheine ihm eine Tätig- keit nicht zumutbar. Ebenso sei er einem Arbeitgeber im ersten Markt nicht zumutbar (AB 55/4). 3.1.5 In einer weiteren Stellungnahme vom 13. November 2020 (AB 60) führte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ aus, im Bericht des Psychiatrie Ambulatoriums G.________ vom 11. September 2020 würden im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. E.________ keine neuen relevanten versiche- rungsmedizinischen Tatsachen vorgebracht. Die kognitiven Beeinträchti- gungen (welche zuvor bereits im neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. D.________ vom 10. Mai 2017 beurteilt worden seien), die autisti- schen (Persönlichkeits-) Züge und die besonderen Verhaltensweisen seien zum Zeitpunkt der Begutachtung(en) bekannt gewesen und entsprechend berücksichtigt worden. Aus RAD-psychiatrischer Sicht sei keine versiche- rungsmedizinisch relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Verlauf nach dem Gutachten von Dr. med. E.________ auszumachen (AB 60/2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 9 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die gutachterlichen Beurteilungen von lic. phil. D.________ vom

10. Mai 2017 (AB 19.1) und Dr. med. E.________ vom 14. Juni 2017 (AB 21.1) erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbrin- gen vollen Beweis. Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen fachärztlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das klinische Explorationsgespräch im Rahmen der psychiatrischen Be- gutachtung wurde in der „Muttersprache“ des Beschwerdeführers geführt (Englisch [AB 21.1/17 Ziff. 5]; AB 21.1/14 Ziff. 4.3.1 lit. I) und insbesondere durch fremdanamnestische Erhebungen bei der behandelnden med. pract. I.________ (weder im Medizinalberuferegister noch im Ärzteverzeichnis der FMH vermerkt) ergänzt (AB 21/2 Ziff. 1.4, 21.1/16 f. Ziff. 5). Wenngleich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 10 psychiatrische Sachverständige erklärte, die potentielle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich zurzeit nicht schlüssig beantworten, bezieht sich die von ihm geschätzte medizinisch-theoretische Restarbeits- fähigkeit von 50 % sehr wohl auch auf Verweisungstätigkeiten. Denn die Vorbehalte hinsichtlich des Leistungsvermögens in einer leidensadaptierten Tätigkeit bezogen sich allein auf die Defizite in den Sprachkenntnissen und der Sozialkompetenz, wobei Dr. med. E.________ jedoch ein Zumutbar- keitsprofil formulierte, welches auch diesen Faktoren hinreichend Rech- nung trägt. So gilt die 50%ige Restarbeitsfähigkeit für einfache, repetitive Hilfstätigkeiten ohne Anforderungen an (landes-) sprachliche Kompeten- zen, welche aber doch einen gewissen Grad an Abwechslung aufweisen müssen. Der Experte stellte klar, dass der Beschwerdeführer auch ohne deutliche Verbesserung seiner Deutsch-Sprachkenntnisse in der Lage ist, einfachste Hilfsarbeiten (wie Gestelle auffüllen, Küchenhilfe, Zeitungszu- steller) bzw. Handlangerdienste (bspw. auf dem Bau, im Gartenbau o.ä.) zu verrichten (AB 21.1/22 Ziff. 6.3.3). Exemplarisch erwähnte er darüber hin- aus auch Arbeiten in der Logistik oder Reinigung (AB 21.1/23 Ziff. 6.3.3). Ob die mangelhaften Deutschkenntnisse allein auf die Sozialisierung in verschiedenen Ländern („nomadisierende Lebensweise seiner Eltern“ [AB 21.1/16 Ziff. 5, 21.1/20 Ziff. 6.3.1]) zurückzuführen und als rein invali- ditätsfremder Aspekt zu betrachten sind, oder (auch) gesundheitliche Gründe haben (Beschwerde S. 4 f. Ziff. Il.4), ist letztlich nicht entscheidend. Einerseits wurde die Leistungseinschränkung gutachterlich nicht mit den mangelnden Sprachkenntnissen begründet, sondern ergibt sich in erster Linie durch die kognitiven Schwierigkeiten (Lernbehinderung, Arbeitstem- po), die Ablenkbarkeit, aber auch durch fehlendes Mitdenken, Inflexibilität und mangelnde Einsicht in Abläufe, Erfordernisse und ungeschriebene Ge- setze des Zusammenarbeitens (AB 21.1/23 Ziff. 6.3.3, 21.1/29 Ziff. VI.1.3). Andererseits ist mit der Beschwerdegegnerin (AB 65/6; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. C.5 f.) darauf hinzuweisen, dass einfache Hilfstätigkeiten ohnehin keine guten Sprachkenntnisse erfordern (vgl. auch E. 5.6 hiernach). Im Nachgang zur Begutachtung ist gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. med. F.________ keine massgebliche Gesundheitsveränderung eingetreten (AB 40/4, 60/2). Dies wird vom Beschwerdeführer weder gel- tend gemacht noch enthalten die Akten entsprechende Hinweise zu einer solchen Annahme. Soweit die Behandler des Psychiatrie Ambulatoriums

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 11 G.________ eine von der gutachterlichen Einschätzung abweichende dia- gnostische Zuordnung geltend machen (AB 55/3), werden die diesbezügli- chen gutachterlichen Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Dr. med. E.________ diskutierte die tiefgreifende Entwicklungsstörung (ICD-10 F84.8) sorgfältig und gelangte zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen (vgl. AB 21.1/20-24 Ziff. 6.3). Dr. med. F.________ hielt am 13. November 2020 denn auch überzeugend fest, dass mit den von den Behandlern des Psychiatrie Ambu- latoriums G.________ im Bericht vom 11. September 2020 (AB 55/3-5) genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Aspekte genannt wurden, welche durch die Gutachter unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (AB 60/2). Damit führt die unterschiedliche diagnostische Einschät- zung wie auch die durch die Behandler abweichende Beurteilung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit (AB 55/4) nicht dazu, dass das überzeugend abgefasste Administrativgutachten in Frage gestellt würde und weitere Ab- klärungen zu veranlassen wären (vgl. hierzu SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Die vom psychiatrischen Gutachter empfohlenen Massnahmen (u.a. min- destens einjähriger Aufenthalt in einer sozialpsychiatrisch orientierten, nicht zwingend ärztlich geleiteten Wohn-Arbeits-Institution [AB 21.1/23]), derent- wegen der Beschwerdeführer im Dezember 2017 zur Mitwirkung aufgefor- dert wurde (AB 25), waren aus medizinischen Gründen nicht umsetzbar (vgl. Bericht der Behandler des Psychiatrie Ambulatoriums G.________ vom 11. September 2020 [AB 55/3]) bzw. – soweit sie sich allein auf die Verbesserung der Deutschkenntnisse bezogen – nach dem Gesagten im sozialversicherungsrechtlichen Kontext unnötig. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinrei- chend erstellt; weiterer Abklärungen bedarf es nicht (antizipierte Beweis- würdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Zu prüfen bleibt anhand des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281, ob der psychiatri- scherseits aufgrund der tiefgreifenden Entwicklungsstörung (ICD-10 F84.8) attestierten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von ge- samthaft 50 % (AB 21.1/29 Ziff. VI.1.3) aus rechtlicher Sicht gefolgt werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 12 kann, wobei hierfür der Beschwerdeführer die materielle Beweislast trägt (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor). Zu Recht unbestritten ist, dass in somatischer Hin- sicht keine Einschränkungen bestehen. 4. 4.1 Die klassifikatorischen Vorgaben hinsichtlich der diagnostizierten tiefgreifenden Entwicklungsstörung (ICD-10 F84.8) sind erfüllt (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 343 ff.). Es bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von BGE 131 V 49, insbesondere stellte Dr. med. E.________ ein konsistentes Be- schwerdebild fest und führte aus, es lägen keine Anhaltspunkte für Aggra- vation, Simulation oder Dissimulation vor (AB 21.1/16 Ziff. 4.4 lit. e und f). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Ge- sundheitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sym- ptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens an- hand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Der psychiatrische Gutachter erhob anlässlich seiner Expertise eine mangelnde Fähigkeit Beziehungen zu Gleichaltrigen aufzunehmen, einen Mangel an sozio-emotionaler Gegenseitigkeit sowie eine Unfähigkeit, spontan Freude oder Interessen mit anderen zu teilen. Generell lägen eine qualitative Be- einträchtigung von Kommunikation und Interaktion, Schwierigkeiten mit dem Erkennen und Befolgen von sozialen Spielregeln wie auch eine man-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 13 gelhafte Flexibilität bzw. ein rigides, aspontanes Verhaltensmuster mit ra- scher Überforderung vor. Der Gutachter stellte Auffälligkeiten in kognitiver (Lernbehinderung, Dyslexie, Störungen von Arbeitstempo, Aufmerksamkeit sowie qualitative muttersprachliche Auffälligkeiten), emotionaler (Negati- vismus, Kränkbarkeit), sozialer (Unkenntnis der sozialen Spielregeln) und verhaltensmässiger Hinsicht (skurrile, weltfremde Ansichten, rigide, unflexi- ble Verhaltensmuster) fest (AB 21.1/20 Ziff. 6.3.1; vgl. auch den psychiatri- schen Befund nach AMDP [AB 21.1/12 ff. Ziff. 4.3.1]). Gemäss Mini-ICF (AB 21.1/21 f. Ziff. 6.3.2.1) ist der Beschwerdeführer in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen (keinerlei fachliche Kompetenzen vorhanden), in der Selbstbehauptungs- und Durch- setzungsfähigkeit, in der Gruppenfähigkeit sowie bei den Spontan- Aktivitäten (im Freizeitbereich) stark eingeschränkt. Familiäre bzw. intime Beziehungen sind kaum vorhanden. In zwei weiteren Bereichen (Entschei- dungs- und Urteilsfähigkeit sowie Interaktions- und Kommunikationsfähig- keit bzw. Kontaktfähigkeit zu Dritten) besteht eine mittelgradige Beeinträch- tigung. Gleichsam erhob ebenso der neuropsychologische Experte Ein- schränkungen in mehreren kognitiven Funktionen (AB 19.1/7, neuropsy- chologisches Testleistungsprofil). Damit sind die Befunde und Symptome ausgeprägt. Sodann ist auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Der Beschwerdeführer war zwar of- fenbar bereits in der Kindheit und Jugend aufgefallen, aber nicht weiter abgeklärt oder einer Behandlung zugeführt worden (AB 21.1/20 Ziff. 6.3.1). Im Jahr 2015 zog der zuvor im Ausland aufgewachsene Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Schweiz, wo ihn der Vater zur ambulanten psych- iatrischen Behandlung anmeldete (AB 19.1/2). Seither fand eine wöchentli- che Gesprächstherapie sowie ein Versuch einer medikamentösen Behand- lung statt (vgl. auch die Berichte des psychiatrischen Dienstes der Spitäler H.________ AG vom 8. September 2016 [AB 2] sowie von med. pract. I.________ vom 12. Oktober 2016 [AB 10]). Ein Einstieg ins Erwerbsleben hat bei dem 1995 geborenen Beschwerdeführer bisher nicht stattgefunden. Nach dem Besuch verschiedener internationaler Schulen in unterschiedli- chen Ländern, wobei er stets ein „schlechter Schüler“ gewesen sei, hat er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 14 keine Ausbildung absolviert (AB 21.1/9 Ziff. 3.2.4). Eine im Februar 2016 an der … begonnene Ausbildung musste nach wenigen Monaten abgebro- chen werden (vgl. AB 2/1 f., 19.1/2 lit. A.2, 19.1/4 lit. A.3, 21.1/9 Ziff. 3.2.4, 21.1/18 Ziff. 6.1). Der Beschwerdeführer hilft lediglich stundenweise im J.________ der Mutter bzw. in einer K.________ von Bekannten (vgl. AB 21.1/10 Ziff. 3.2.8 f., 21.1/16 Ziff. 4.4 lit. c), was aber keinen erwerbli- chen, sondern vielmehr einen integrativen Charakter aufweist (vgl. AB 21.1/5 Ziff. 2 lit. g). Ein Eingliederungserfolg liegt deshalb bis jetzt nicht vor, jedoch sind insoweit kaum Bemühungen getätigt worden. Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, so liegt keine psychiatrische Komorbidität und keine somatische Begleiterkrankung vor. 4.2.2 Betreffend den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist festzustellen, dass weder eine Persönlichkeitsakzentuierung noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde. Jedoch hielt der psychiatrische Gutachter auch fest, dass er dem Beschwerdeführer die Diagnose einer spezifischen (am ehesten paranoid-schizoiden) Persönlich- keitsstörung – zumindest vorläufig – „ersparen“ wolle, dies einerseits be- gründet mit dem Alter des Beschwerdeführers und andererseits mit der passend(er)en Diagnose der Entwicklungsstörung (AB 21.1/20 f. Ziff. 6.3.1). Dabei ist auf die vorhandenen kognitiven Einschränkungen hin- zuweisen (Lernbehinderung, Dyslexie, Störungen von Arbeitstempo, Auf- merksamkeit sowie qualitative muttersprachliche Auffälligkeiten; AB 19.1/7, 21.1/16 Ziff. 4.4 lit. c, 21.1/20 Ziff. 6.3.1; vgl. Entscheid des BGer vom

7. Januar 2020, 9C_601/2019, E. 3.6.3). 4.2.3 Zum Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in einem eigenen Studio un- weit des Elternhauses wohnt, wobei er ausser dem offenbar beinahe tägli- chen Kontakt zur Mutter (der Vater sei selten zu Hause und der Bruder sei ihm fremd) wenige Kontakte hat (AB 21.1/10 Ziff. 3.2.8). Der neuropsycho- logische Experte nannte die Unterstützung durch die Eltern als Ressource (AB 19.1/11 Ziff. II.2). Indessen hat der Beschwerdeführer kaum Freunde und der dringende Wunsch nach einer Partnerin hat sich bisher nicht erfüllt (vgl. AB 2/1, 17/3, 19.1/2 lit. A.2, 21.1/8 ff. Ziff. 3.2.1, 3.2.4 und 3.2.9). Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 15 Freizeitbereich stellte der psychiatrische Gutachter denn auch eine starke Beeinträchtigung fest (AB 21.1/22 Ziff. 6.3.2.1 lit. k). Damit sind nur gering- fügige Ressourcen vorhanden. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 4.3.1 Bezüglich des Indikators der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) bestehen keine Hinweise für Diskrepanzen (vgl. AB 19.1/13 Ziff. V.1). Dass der Beschwerdeführer täglich ab dem Mit- tag sowie am Wochenende im J.________ seiner Eltern sowie von Be- kannten aushilft, ist insoweit mit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähig- keit vereinbar, als dieses Engagement – wie bereits erwähnt (E. 4.2.1 hier- vor) – keine erwerbliche Komponente aufweist. Ausserdem steht diese al- lein stundenweise und im Umfeld naher Beziehungspersonen ausgeübte Beschäftigung denn auch mit der vom Gutachter in einem zeitlichen Um- fang von acht Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 50 % attestierten Arbeitsfähigkeit in Einklang (AB 21.1/29 Ziff. VI.1.2 f.). 4.3.2 Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) spricht für einen gewissen Leidensdruck (vgl. zu den Behandlungen E. 4.2.1 hiervor) und erweist sich zur in Frage stehen- den Arbeitsunfähigkeit als konsistent. 4.4 Nach dem Dargelegten bestehen keine triftigen Gründe, um von der lege artis, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 er- folgten medizinischen Schätzung von Dr. med. E.________ abzuweichen, weshalb seine medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus juristischer Sicht Bestand hat (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tiefgreifenden Entwick- lungsstörung (ICD-10 F84.8) seit Beginn des theoretischen Erwerbslebens (AB 21.1/30 Ziff. VI.1.4) für einfachste Hilfstätigkeiten ohne Anforderungen an sprachliche und bzw. oder Sozialkompetenzen vollständig arbeitsfähig ist (acht Stunden pro Tag). Dabei ist bedingt durch die Lernbehinderung und die Ablenkbarkeit, durch das störungsbedingt fehlende Mitdenken, die mangelnde Flexibilität und verminderte Einsicht in Abläufe, Erfordernisse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 16 und ungeschriebenen Gesetze des Zusammenarbeitens eine engmaschige Anleitung, Begleitung und Kontrolle notwendig, welche zu einer um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit führt. Mithin resultiert eine gesamthafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (AB 21.1/29 Ziff. VI.1.2 und VI.1.3). Auf dieser medizinischen Grundlage ist nachstehend die Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen. 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leis- tungsbezug im September 2016 (AB 1) fällt der frühestmögliche Rentenbe- ginn auf März 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG), in welchem Zeitpunkt das Warte- jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits erfüllt war (vgl. AB 21.1/29 f. Ziff. VI.1.3 und VI.1.4). Da weder berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt noch ein Taggeld ausgerichtet worden sind (vgl. AB 26), wur- de die Entstehung des Rentenanspruchs nicht aufgeschoben (vgl. dazu Art. 22 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. aber AB 65/5 f.). Damit ist der Ein- kommensvergleich auf das Jahr 2017 hin durchzuführen. 5.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 17 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Alters- jahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des

30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). 5.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 18 bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun- gen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein- fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.5 Die Beschwerdegegnerin ging für das Valideneinkommen vom Be- stehen einer Geburts- bzw. Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV aus (AB 65/5; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3035 ff.), was nicht zu beanstanden ist. Der am TT. MM 1995 geborene Beschwerdeführer hatte sein 21. Altersjahr nicht erst per TT. MM 2017 (vgl. AB 65/6), sondern bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im MM 2017 vollendet. In der Folge ist das massgebliche Valideneinkommen auf 80 % des Medianlohnes, mithin Fr. 65’200.--, festzusetzen (BSV, IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016). 5.6 Da der Beschwerdeführer die ihm medizinisch-theoretisch zumutba- re Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4 und 4.4. hiervor) nicht verwertet, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers (Beschwerde S. 4 und 7 Ziff. II.3 und II.5) beschränkt sich das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil klarerweise nicht auf einen geschützten Rahmen (vgl. AB 21.1/23 Ziff. 6.3.3, 21.1/29 Ziff. VI.1.3; Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. C.8). Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit ist offensichtlich verwertbar, ist doch das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu ermitteln, welcher auch sogenannte Nischenarbeits- plätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2); auf die diversen, in der Beschwerde gerügten Punkte hinsichtlich Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wird im Rahmen des Tabellenlohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 19 abzugs eingegangen, kommen dort doch die gleichen Aspekte zum Tra- gen. Gestützt auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zen- tralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Pri- vater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer (Fr. 5'340.--), resultiert aufgerechnet auf ein Jahr sowie angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2017) und den Nominallohnindex im Jahr 2017 (BFS, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019, Total, 2016 und 2017) ein bei einer Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von 50 % massgeblicher Betrag von Fr. 33'534.50 (Fr. 5'340.-- x

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 12 / 40 x 41.7 / 100.6 x 101.0 x 50 %). Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich hier nicht, zumal den gesund- heitlichen Einschränkungen mit der um 50 % verminderten Leistungsfähig- keit hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. E. 5.4 hiervor). Ausserdem sind vorliegend sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermitteln, so dass invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) ohnehin ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (vgl. Entscheide des BGer vom 20. August 2018, 8C_736/2017, E. 4.3, vom 10. November 2015, 8C_300/2015, E. 7.3.3, und vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Weiter gilt es zu beachten, dass sich – anders als der Beschwerdeführer annimmt (Beschwerde S. 4 f. und 7 Ziff. II.4 und II.6) – die geltend gemachten fehlenden Sprachkenntnisse bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 in keiner einen Abzug rechtferti- genden Weise auswirken (Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2), zumal einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern (Ent- scheid des BGer vom 30. Oktober 2017, 9C_418/2017, E. 4.5.2). Sodann vermag der Verweis auf das Gutachten „Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung“ vom 8. Januar 2021 des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG (BASS [abrufbar unter <www.wesym.ch>, Rubrik: Downloads]) und das Rechtsgutachten „Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung“ vom

22. Januar 2021 von GÄCH- TER/EGLI/MEIER/FILIPO (Schlussfolgerungen vom 27. Januar 2021 abrufbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 20 unter <www.wesym.ch>, a.a.O.) keinen Tabellenlohnabzug zu begründen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. II.6). Die Autoren des BASS-Gutachtens und des Rechtsgutachtens kommen gestützt auf empirische Erhebungen im We- sentlichen zum Schluss, dass der Medianlohn von Erwerbstätigen mit star- ken gesundheitlichen Einschränkungen – unabhängig davon ob sie eine IV- Rente beziehen oder nicht – signifikant tiefer ist als jener von voll leistungs- fähigen Erwerbstätigen, wobei der weitaus grösste Anteil der Lohnunter- schiede nicht auf lohnrelevante Faktoren wie bspw. Geschlecht, Alter, Kompetenzniveau oder Brancheneffekte zurückzuführen sei. Der Faktor „starke gesundheitliche Einschränkungen“ wird dabei definiert als (sehr) schlechter allgemeiner Gesundheitszustand (IZ40/4 bzw. IZ40/5) oder (ku- mulativ) eine länger andauernde Krankheit bzw. gesundheitliche Probleme (IZ41/1) sowie mindestens sechs Monate dauernde starke Einschränkung des täglichen Lebens wegen gesundheitlicher Probleme (IZ42/1; vgl. BASS-Gutachten S. 17 Fn. 4 bzw. Schlussfolgerung Rechtsgutachten S. 38 Rz. 109; vgl. auch BFS, Schweizerische Arbeitskräfteerhebung [SAKE], Variablenliste 2019, Variablenliste und Struktur des SAKE-Fragebogens 2019, S. 19 und 48 [abrufbar unter <www.bfs.admin.ch>]). Im vorliegenden Fall enthalten die medizinischen Akten jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einen schlechten oder sogar sehr schlechten Allgemeinzustand aufweist. Zudem ist er bei voller Präsenzzeit hauptsächlich durch die Entwicklungsstörung bzw. durch die Lernbehinde- rung und die damit einhergehenden Defizite leistungsmässig reduziert, womit er im täglichen Leben nicht „stark eingeschränkt“ ist. Daraus ergibt sich, dass aus dem angerufenen Gutachten des BASS wie auch aus dem Rechtsgutachten von GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPO keine Schlussfolgerun- gen abgeleitet werden können, die hier für einen Tabellenlohnabzug sprächen. 5.7 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein gerundeter Invaliditätsgrad von 49 % ([Fr. 65’200.-- ./. Fr. 33'534.50] / Fr. 65’200.-- x 100; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Damit war der Be- schwerdeführer vor dem TT.MM des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden, er- warb aber mangels erfüllter Beitragszeit (AB 7) keinen Anspruch auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 21 eine ordentliche Invalidenrente; mithin erhält er ab TT.MM 2017 eine aus- serordentliche Viertelsrente (vgl. E. 2.3 hiervor; Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; BSV, Weglei- tung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 7006). Die Rentensistierung vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2020 infolge Ausland- aufenthalts (vgl. AB 43, 46, 48, 50, 63) wird nicht gerügt und gibt denn auch zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. hierzu Art. 29 Abs. 4 IVG, Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 39 N. 4; RWL, Rz. 7112). 5.8 Der Beschwerdeführer vollendete am TT.MM 2020 sein 25. Alters- jahr, womit insofern ein materieller Revisionsgrund vorliegt, als ab diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV für das Valideneinkommen 90 % des LSE-Medianwertes, ausmachend Fr. 75'150.-- (vgl. IV- Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019), massgebend ist (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Februar 2017, 8C_12/2017, E. 4). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 34'450.-- (Fr. 5'417.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstun- den x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2020] / 101.5 x 103.2 [BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Indices 2018 bzw. 2020] x 50 %) resultiert ein Invaliditätsgrad von 54 % ([Fr. 75'150.-- ./. Fr. 34'450.--] / Fr. 75'150.-- x 100), womit ab Dezember 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. 6. Nach dem Dargelegten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügungen vom 5. Februar 2021 (AB 65 f.) insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer bereits ab 1. März 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen ist und er ab Dezember 2020 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 22 7. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der sozialhilferecht- lichen Unterstützung ausgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer- den und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt gutzuheissen, sofern es aufgrund des teilweisen Obsiegens nicht gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Verfahrensausgang den Parteien je hälftig, ausmachend Fr. 400.--, zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 7.1 hiervor) ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu befreien. 7.3 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 23 besteht bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Angesichts des teilweisen Obsiegens (vgl. E. 7.2 hiervor) hat die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die hälftigen Parteikosten zu ersetzen. Entsprechend der angemessenen und mit der Praxis des Verwal- tungsgerichts betreffend Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen in Einklang stehenden (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4; Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009 [Rundschreiben SVA und CALF], abrufbar unter <www.justice.be.ch>) Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 29. April 2021 mit einem Honorar von Fr. 1'371.50 (10.55h x Fr. 130.--) zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 105.60 (7.7 % x Fr. 1'371.50) ist der zu entschädigende Parteikostenersatz auf Fr. 738.55 ([Fr. 1'371.50 + Fr. 105.60] x ½) zu bestimmen. 7.4 Festzusetzen bleibt im Umfang des hälftigen Unterliegens das amt- liche Honorar von Rechtsanwalt C.________. Gestützt auf die (der Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch gemeinnützig tätige Rechtsbera- tungsstellen entsprechende [vgl. BGE 135 I 1 E. 7.3 und 7.4.1 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4; Rundschreiben SVA und CALF]) nicht zu bean- standende Kostennote vom 29. April 2021 ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'477.10 (Fr. 1'371.50 Honorar [10.55h x Fr. 130.--] + Fr. 105.60 Mehr- wertsteuer [7.7 % x Fr. 1'371.50]) festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die Hälfte, ausma- chend Fr. 738.55 (Fr. 1'477.10 x ½), aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 5. Februar 2021 betreffend den Rentenanspruch vom

1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2019 wird die Verfügung dahin- gehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer ab 1. März 2017 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 5. Februar 2021 betreffend den Rentenanspruch ab

1. Juli 2020 wird die Verfügung dahingehend abgeändert, als dem Be- schwerdeführer ab 1. Dezember 2020 eine halbe Invalidenrente zuge- sprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen, soweit es nicht vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden je hälftig, ausmachend Fr. 400.--, den Parteien auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungs- pflicht befreit. 5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die anteilsmässi- gen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 738.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 6. Rechtsanwalt C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 738.55 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 25 7. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Januar 2020 bis zur Rückkehr in die Schweiz sistiert werde. Auf dagegen erhobenen Einwand (AB 55) holte die IVB eine weitere (vgl. zuvor AB 40) Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 60) ein und verfügte am 5. Februar 2021 in zwei separaten Verwaltungsakten entspre- chend dem Vorbescheid (AB 65 betreffend den Rentenanspruch vom
  2. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2019, AB 66 betreffend den Renten- anspruch ab 1. Juli 2020). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________, am 8. März 2021 Beschwerde. Er lässt die folgenden Anträge stellen: • Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2021 seien aufzuheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 3 • Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen. • Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheits- leistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 22. März 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht aufforderungs- gemäss weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2021 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die beiden Verfügungen vom 5. Februar 2021 (AB 65 f.), mit welchen vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2019 (AB 65) sowie – nach einer Rentensistierung – ab 1. Juli 2020 (AB 66) eine ausserordentliche Viertelsrente zugesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht keine höhere Rente gewährte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 5 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädi- gung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normati- ven Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindern- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 6 der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsras- ter ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbe- gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus- wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materi- ell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  7. 3.1 Die angefochtenen Verfügungen (AB 65 f.) basieren in medizinscher Hinsicht im Wesentlichen auf den nachstehenden Unterlagen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 7 3.1.1 Im neuropsychologischen Gutachten vom 10. Mai 2017 (AB 19.1) hielt lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte ko- gnitive Leistungsfähigkeit im Ausmass einer Lernbehinderung fest (AB 19.1/11 Ziff. III.1). Die Beeinträchtigungen führten in einer gut ange- passten beruflichen Tätigkeit zu einer Einschränkung der qualitativen Leis- tungsfähigkeit im Ausmass von ca. 10 %. Eine Einschränkung der zeitli- chen Zumutbarkeit könne aus neuropsychologischer Sicht nicht postuliert werden. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund einer Psychopa- thologie seien aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen (AB 19.1/14 Ziff. VI.1). 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 14. Juni 2017 (AB 21.1) die folgenden Diagnosen (AB 21.1/19 Ziff. 6.2): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: • Tiefgreifende Entwicklungsstörung (ICD-10 F84.8) mit/bei - Lernbehinderung (IQ 81) - kognitiven Teilleistungsstörungen in sprachlichen Funktionen, in der Aufmerksamkeit und im visuell-räumlichen Gedächtnis sowie mit autistischen Persönlichkeitszügen und rigid-unflexiblen Ver- haltensweisen - zumindest seit Primarschulzeit nachweisbar Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: • Dysthymie (ICD-10 F34.1) mit/bei - Status nach mittelgradig depressiver Episode (Herbst 2015) im Sinne einer „double depression“ Der Beschwerdeführer sei für einfachste Hilfstätigkeiten ohne Anforderun- gen an sprachliche und bzw. oder Sozialkompetenzen prinzipiell voll ar- beitsfähig (8 h/Tag; AB 21.1/29 Ziff. VI.1.2). Durch die Lernbehinderung und die Ablenkbarkeit, das störungsbedingt fehlende Mitdenken, die man- gelnde Flexibilität und die verminderte Einsicht in Abläufe, Erfordernisse und ungeschriebene Gesetze des Zusammenarbeitens müsse der Be- schwerdeführer engmaschig angeleitet, begleitet und kontrolliert werden. Daraus resultiere eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 50 %. Die Verwertung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit sollte am ehesten im ge- schützten Rahmen erfolgen (AB 21.1/29 Ziff. VI.1.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 8 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 4. November 2019 (AB 40) fest, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nach den Begutachtun- gen sei nicht auszumachen, sodass weiterhin auf das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. E.________ abgestellt werden könne (AB 40/4). 3.1.4 Im Bericht vom 11. September 2020 (AB 55/3-5) führten die Be- handler des Psychiatrie Ambulatoriums G.________, Spitäler H.________ AG, aus, beim Beschwerdeführer zeige sich ein komplexes Zustandsbild mit einer Symptomvielfalt aus diversen Bereichen, das sich nur bedingt einer eindeutigen psychiatrischen Entität zuschreiben lasse. Am ehesten entspreche das Zustandsbild den Diagnosen einer rezidivierenden mittel- gradigen depressiven Symptomatik (ICD-10 F33.10) bei bestehender Au- tismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) mit einer klinisch relevanten ADHS-Symptomatik (ICD-10 F90.0; AB 55/3). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für jedwede Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig (100 % arbeitsunfähig) resp. mit seinen funktionellen Beeinträchtigungen scheine ihm eine Tätig- keit nicht zumutbar. Ebenso sei er einem Arbeitgeber im ersten Markt nicht zumutbar (AB 55/4). 3.1.5 In einer weiteren Stellungnahme vom 13. November 2020 (AB 60) führte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ aus, im Bericht des Psychiatrie Ambulatoriums G.________ vom 11. September 2020 würden im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. E.________ keine neuen relevanten versiche- rungsmedizinischen Tatsachen vorgebracht. Die kognitiven Beeinträchti- gungen (welche zuvor bereits im neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. D.________ vom 10. Mai 2017 beurteilt worden seien), die autisti- schen (Persönlichkeits-) Züge und die besonderen Verhaltensweisen seien zum Zeitpunkt der Begutachtung(en) bekannt gewesen und entsprechend berücksichtigt worden. Aus RAD-psychiatrischer Sicht sei keine versiche- rungsmedizinisch relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Verlauf nach dem Gutachten von Dr. med. E.________ auszumachen (AB 60/2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 9 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die gutachterlichen Beurteilungen von lic. phil. D.________ vom
  8. Mai 2017 (AB 19.1) und Dr. med. E.________ vom 14. Juni 2017 (AB 21.1) erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbrin- gen vollen Beweis. Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen fachärztlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das klinische Explorationsgespräch im Rahmen der psychiatrischen Be- gutachtung wurde in der „Muttersprache“ des Beschwerdeführers geführt (Englisch [AB 21.1/17 Ziff. 5]; AB 21.1/14 Ziff. 4.3.1 lit. I) und insbesondere durch fremdanamnestische Erhebungen bei der behandelnden med. pract. I.________ (weder im Medizinalberuferegister noch im Ärzteverzeichnis der FMH vermerkt) ergänzt (AB 21/2 Ziff. 1.4, 21.1/16 f. Ziff. 5). Wenngleich der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 10 psychiatrische Sachverständige erklärte, die potentielle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich zurzeit nicht schlüssig beantworten, bezieht sich die von ihm geschätzte medizinisch-theoretische Restarbeits- fähigkeit von 50 % sehr wohl auch auf Verweisungstätigkeiten. Denn die Vorbehalte hinsichtlich des Leistungsvermögens in einer leidensadaptierten Tätigkeit bezogen sich allein auf die Defizite in den Sprachkenntnissen und der Sozialkompetenz, wobei Dr. med. E.________ jedoch ein Zumutbar- keitsprofil formulierte, welches auch diesen Faktoren hinreichend Rech- nung trägt. So gilt die 50%ige Restarbeitsfähigkeit für einfache, repetitive Hilfstätigkeiten ohne Anforderungen an (landes-) sprachliche Kompeten- zen, welche aber doch einen gewissen Grad an Abwechslung aufweisen müssen. Der Experte stellte klar, dass der Beschwerdeführer auch ohne deutliche Verbesserung seiner Deutsch-Sprachkenntnisse in der Lage ist, einfachste Hilfsarbeiten (wie Gestelle auffüllen, Küchenhilfe, Zeitungszu- steller) bzw. Handlangerdienste (bspw. auf dem Bau, im Gartenbau o.ä.) zu verrichten (AB 21.1/22 Ziff. 6.3.3). Exemplarisch erwähnte er darüber hin- aus auch Arbeiten in der Logistik oder Reinigung (AB 21.1/23 Ziff. 6.3.3). Ob die mangelhaften Deutschkenntnisse allein auf die Sozialisierung in verschiedenen Ländern („nomadisierende Lebensweise seiner Eltern“ [AB 21.1/16 Ziff. 5, 21.1/20 Ziff. 6.3.1]) zurückzuführen und als rein invali- ditätsfremder Aspekt zu betrachten sind, oder (auch) gesundheitliche Gründe haben (Beschwerde S. 4 f. Ziff. Il.4), ist letztlich nicht entscheidend. Einerseits wurde die Leistungseinschränkung gutachterlich nicht mit den mangelnden Sprachkenntnissen begründet, sondern ergibt sich in erster Linie durch die kognitiven Schwierigkeiten (Lernbehinderung, Arbeitstem- po), die Ablenkbarkeit, aber auch durch fehlendes Mitdenken, Inflexibilität und mangelnde Einsicht in Abläufe, Erfordernisse und ungeschriebene Ge- setze des Zusammenarbeitens (AB 21.1/23 Ziff. 6.3.3, 21.1/29 Ziff. VI.1.3). Andererseits ist mit der Beschwerdegegnerin (AB 65/6; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. C.5 f.) darauf hinzuweisen, dass einfache Hilfstätigkeiten ohnehin keine guten Sprachkenntnisse erfordern (vgl. auch E. 5.6 hiernach). Im Nachgang zur Begutachtung ist gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. med. F.________ keine massgebliche Gesundheitsveränderung eingetreten (AB 40/4, 60/2). Dies wird vom Beschwerdeführer weder gel- tend gemacht noch enthalten die Akten entsprechende Hinweise zu einer solchen Annahme. Soweit die Behandler des Psychiatrie Ambulatoriums Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 11 G.________ eine von der gutachterlichen Einschätzung abweichende dia- gnostische Zuordnung geltend machen (AB 55/3), werden die diesbezügli- chen gutachterlichen Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Dr. med. E.________ diskutierte die tiefgreifende Entwicklungsstörung (ICD-10 F84.8) sorgfältig und gelangte zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen (vgl. AB 21.1/20-24 Ziff. 6.3). Dr. med. F.________ hielt am 13. November 2020 denn auch überzeugend fest, dass mit den von den Behandlern des Psychiatrie Ambu- latoriums G.________ im Bericht vom 11. September 2020 (AB 55/3-5) genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Aspekte genannt wurden, welche durch die Gutachter unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (AB 60/2). Damit führt die unterschiedliche diagnostische Einschät- zung wie auch die durch die Behandler abweichende Beurteilung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit (AB 55/4) nicht dazu, dass das überzeugend abgefasste Administrativgutachten in Frage gestellt würde und weitere Ab- klärungen zu veranlassen wären (vgl. hierzu SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Die vom psychiatrischen Gutachter empfohlenen Massnahmen (u.a. min- destens einjähriger Aufenthalt in einer sozialpsychiatrisch orientierten, nicht zwingend ärztlich geleiteten Wohn-Arbeits-Institution [AB 21.1/23]), derent- wegen der Beschwerdeführer im Dezember 2017 zur Mitwirkung aufgefor- dert wurde (AB 25), waren aus medizinischen Gründen nicht umsetzbar (vgl. Bericht der Behandler des Psychiatrie Ambulatoriums G.________ vom 11. September 2020 [AB 55/3]) bzw. – soweit sie sich allein auf die Verbesserung der Deutschkenntnisse bezogen – nach dem Gesagten im sozialversicherungsrechtlichen Kontext unnötig. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinrei- chend erstellt; weiterer Abklärungen bedarf es nicht (antizipierte Beweis- würdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Zu prüfen bleibt anhand des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281, ob der psychiatri- scherseits aufgrund der tiefgreifenden Entwicklungsstörung (ICD-10 F84.8) attestierten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von ge- samthaft 50 % (AB 21.1/29 Ziff. VI.1.3) aus rechtlicher Sicht gefolgt werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 12 kann, wobei hierfür der Beschwerdeführer die materielle Beweislast trägt (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor). Zu Recht unbestritten ist, dass in somatischer Hin- sicht keine Einschränkungen bestehen.
  9. 4.1 Die klassifikatorischen Vorgaben hinsichtlich der diagnostizierten tiefgreifenden Entwicklungsstörung (ICD-10 F84.8) sind erfüllt (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 343 ff.). Es bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von BGE 131 V 49, insbesondere stellte Dr. med. E.________ ein konsistentes Be- schwerdebild fest und führte aus, es lägen keine Anhaltspunkte für Aggra- vation, Simulation oder Dissimulation vor (AB 21.1/16 Ziff. 4.4 lit. e und f). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Ge- sundheitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sym- ptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens an- hand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Der psychiatrische Gutachter erhob anlässlich seiner Expertise eine mangelnde Fähigkeit Beziehungen zu Gleichaltrigen aufzunehmen, einen Mangel an sozio-emotionaler Gegenseitigkeit sowie eine Unfähigkeit, spontan Freude oder Interessen mit anderen zu teilen. Generell lägen eine qualitative Be- einträchtigung von Kommunikation und Interaktion, Schwierigkeiten mit dem Erkennen und Befolgen von sozialen Spielregeln wie auch eine man- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 13 gelhafte Flexibilität bzw. ein rigides, aspontanes Verhaltensmuster mit ra- scher Überforderung vor. Der Gutachter stellte Auffälligkeiten in kognitiver (Lernbehinderung, Dyslexie, Störungen von Arbeitstempo, Aufmerksamkeit sowie qualitative muttersprachliche Auffälligkeiten), emotionaler (Negati- vismus, Kränkbarkeit), sozialer (Unkenntnis der sozialen Spielregeln) und verhaltensmässiger Hinsicht (skurrile, weltfremde Ansichten, rigide, unflexi- ble Verhaltensmuster) fest (AB 21.1/20 Ziff. 6.3.1; vgl. auch den psychiatri- schen Befund nach AMDP [AB 21.1/12 ff. Ziff. 4.3.1]). Gemäss Mini-ICF (AB 21.1/21 f. Ziff. 6.3.2.1) ist der Beschwerdeführer in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen (keinerlei fachliche Kompetenzen vorhanden), in der Selbstbehauptungs- und Durch- setzungsfähigkeit, in der Gruppenfähigkeit sowie bei den Spontan- Aktivitäten (im Freizeitbereich) stark eingeschränkt. Familiäre bzw. intime Beziehungen sind kaum vorhanden. In zwei weiteren Bereichen (Entschei- dungs- und Urteilsfähigkeit sowie Interaktions- und Kommunikationsfähig- keit bzw. Kontaktfähigkeit zu Dritten) besteht eine mittelgradige Beeinträch- tigung. Gleichsam erhob ebenso der neuropsychologische Experte Ein- schränkungen in mehreren kognitiven Funktionen (AB 19.1/7, neuropsy- chologisches Testleistungsprofil). Damit sind die Befunde und Symptome ausgeprägt. Sodann ist auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Der Beschwerdeführer war zwar of- fenbar bereits in der Kindheit und Jugend aufgefallen, aber nicht weiter abgeklärt oder einer Behandlung zugeführt worden (AB 21.1/20 Ziff. 6.3.1). Im Jahr 2015 zog der zuvor im Ausland aufgewachsene Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Schweiz, wo ihn der Vater zur ambulanten psych- iatrischen Behandlung anmeldete (AB 19.1/2). Seither fand eine wöchentli- che Gesprächstherapie sowie ein Versuch einer medikamentösen Behand- lung statt (vgl. auch die Berichte des psychiatrischen Dienstes der Spitäler H.________ AG vom 8. September 2016 [AB 2] sowie von med. pract. I.________ vom 12. Oktober 2016 [AB 10]). Ein Einstieg ins Erwerbsleben hat bei dem 1995 geborenen Beschwerdeführer bisher nicht stattgefunden. Nach dem Besuch verschiedener internationaler Schulen in unterschiedli- chen Ländern, wobei er stets ein „schlechter Schüler“ gewesen sei, hat er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 14 keine Ausbildung absolviert (AB 21.1/9 Ziff. 3.2.4). Eine im Februar 2016 an der … begonnene Ausbildung musste nach wenigen Monaten abgebro- chen werden (vgl. AB 2/1 f., 19.1/2 lit. A.2, 19.1/4 lit. A.3, 21.1/9 Ziff. 3.2.4, 21.1/18 Ziff. 6.1). Der Beschwerdeführer hilft lediglich stundenweise im J.________ der Mutter bzw. in einer K.________ von Bekannten (vgl. AB 21.1/10 Ziff. 3.2.8 f., 21.1/16 Ziff. 4.4 lit. c), was aber keinen erwerbli- chen, sondern vielmehr einen integrativen Charakter aufweist (vgl. AB 21.1/5 Ziff. 2 lit. g). Ein Eingliederungserfolg liegt deshalb bis jetzt nicht vor, jedoch sind insoweit kaum Bemühungen getätigt worden. Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, so liegt keine psychiatrische Komorbidität und keine somatische Begleiterkrankung vor. 4.2.2 Betreffend den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist festzustellen, dass weder eine Persönlichkeitsakzentuierung noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde. Jedoch hielt der psychiatrische Gutachter auch fest, dass er dem Beschwerdeführer die Diagnose einer spezifischen (am ehesten paranoid-schizoiden) Persönlich- keitsstörung – zumindest vorläufig – „ersparen“ wolle, dies einerseits be- gründet mit dem Alter des Beschwerdeführers und andererseits mit der passend(er)en Diagnose der Entwicklungsstörung (AB 21.1/20 f. Ziff. 6.3.1). Dabei ist auf die vorhandenen kognitiven Einschränkungen hin- zuweisen (Lernbehinderung, Dyslexie, Störungen von Arbeitstempo, Auf- merksamkeit sowie qualitative muttersprachliche Auffälligkeiten; AB 19.1/7, 21.1/16 Ziff. 4.4 lit. c, 21.1/20 Ziff. 6.3.1; vgl. Entscheid des BGer vom
  10. Januar 2020, 9C_601/2019, E. 3.6.3). 4.2.3 Zum Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in einem eigenen Studio un- weit des Elternhauses wohnt, wobei er ausser dem offenbar beinahe tägli- chen Kontakt zur Mutter (der Vater sei selten zu Hause und der Bruder sei ihm fremd) wenige Kontakte hat (AB 21.1/10 Ziff. 3.2.8). Der neuropsycho- logische Experte nannte die Unterstützung durch die Eltern als Ressource (AB 19.1/11 Ziff. II.2). Indessen hat der Beschwerdeführer kaum Freunde und der dringende Wunsch nach einer Partnerin hat sich bisher nicht erfüllt (vgl. AB 2/1, 17/3, 19.1/2 lit. A.2, 21.1/8 ff. Ziff. 3.2.1, 3.2.4 und 3.2.9). Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 15 Freizeitbereich stellte der psychiatrische Gutachter denn auch eine starke Beeinträchtigung fest (AB 21.1/22 Ziff. 6.3.2.1 lit. k). Damit sind nur gering- fügige Ressourcen vorhanden. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 4.3.1 Bezüglich des Indikators der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) bestehen keine Hinweise für Diskrepanzen (vgl. AB 19.1/13 Ziff. V.1). Dass der Beschwerdeführer täglich ab dem Mit- tag sowie am Wochenende im J.________ seiner Eltern sowie von Be- kannten aushilft, ist insoweit mit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähig- keit vereinbar, als dieses Engagement – wie bereits erwähnt (E. 4.2.1 hier- vor) – keine erwerbliche Komponente aufweist. Ausserdem steht diese al- lein stundenweise und im Umfeld naher Beziehungspersonen ausgeübte Beschäftigung denn auch mit der vom Gutachter in einem zeitlichen Um- fang von acht Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 50 % attestierten Arbeitsfähigkeit in Einklang (AB 21.1/29 Ziff. VI.1.2 f.). 4.3.2 Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) spricht für einen gewissen Leidensdruck (vgl. zu den Behandlungen E. 4.2.1 hiervor) und erweist sich zur in Frage stehen- den Arbeitsunfähigkeit als konsistent. 4.4 Nach dem Dargelegten bestehen keine triftigen Gründe, um von der lege artis, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 er- folgten medizinischen Schätzung von Dr. med. E.________ abzuweichen, weshalb seine medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus juristischer Sicht Bestand hat (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tiefgreifenden Entwick- lungsstörung (ICD-10 F84.8) seit Beginn des theoretischen Erwerbslebens (AB 21.1/30 Ziff. VI.1.4) für einfachste Hilfstätigkeiten ohne Anforderungen an sprachliche und bzw. oder Sozialkompetenzen vollständig arbeitsfähig ist (acht Stunden pro Tag). Dabei ist bedingt durch die Lernbehinderung und die Ablenkbarkeit, durch das störungsbedingt fehlende Mitdenken, die mangelnde Flexibilität und verminderte Einsicht in Abläufe, Erfordernisse Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 16 und ungeschriebenen Gesetze des Zusammenarbeitens eine engmaschige Anleitung, Begleitung und Kontrolle notwendig, welche zu einer um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit führt. Mithin resultiert eine gesamthafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (AB 21.1/29 Ziff. VI.1.2 und VI.1.3). Auf dieser medizinischen Grundlage ist nachstehend die Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen.
  11. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leis- tungsbezug im September 2016 (AB 1) fällt der frühestmögliche Rentenbe- ginn auf März 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG), in welchem Zeitpunkt das Warte- jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits erfüllt war (vgl. AB 21.1/29 f. Ziff. VI.1.3 und VI.1.4). Da weder berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt noch ein Taggeld ausgerichtet worden sind (vgl. AB 26), wur- de die Entstehung des Rentenanspruchs nicht aufgeschoben (vgl. dazu Art. 22 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. aber AB 65/5 f.). Damit ist der Ein- kommensvergleich auf das Jahr 2017 hin durchzuführen. 5.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 17 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Alters- jahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des
  12. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). 5.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 18 bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun- gen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein- fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.5 Die Beschwerdegegnerin ging für das Valideneinkommen vom Be- stehen einer Geburts- bzw. Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV aus (AB 65/5; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3035 ff.), was nicht zu beanstanden ist. Der am TT. MM 1995 geborene Beschwerdeführer hatte sein 21. Altersjahr nicht erst per TT. MM 2017 (vgl. AB 65/6), sondern bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im MM 2017 vollendet. In der Folge ist das massgebliche Valideneinkommen auf 80 % des Medianlohnes, mithin Fr. 65’200.--, festzusetzen (BSV, IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016). 5.6 Da der Beschwerdeführer die ihm medizinisch-theoretisch zumutba- re Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4 und 4.4. hiervor) nicht verwertet, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers (Beschwerde S. 4 und 7 Ziff. II.3 und II.5) beschränkt sich das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil klarerweise nicht auf einen geschützten Rahmen (vgl. AB 21.1/23 Ziff. 6.3.3, 21.1/29 Ziff. VI.1.3; Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. C.8). Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit ist offensichtlich verwertbar, ist doch das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu ermitteln, welcher auch sogenannte Nischenarbeits- plätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2); auf die diversen, in der Beschwerde gerügten Punkte hinsichtlich Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wird im Rahmen des Tabellenlohn- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 19 abzugs eingegangen, kommen dort doch die gleichen Aspekte zum Tra- gen. Gestützt auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zen- tralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Pri- vater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer (Fr. 5'340.--), resultiert aufgerechnet auf ein Jahr sowie angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2017) und den Nominallohnindex im Jahr 2017 (BFS, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019, Total, 2016 und 2017) ein bei einer Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von 50 % massgeblicher Betrag von Fr. 33'534.50 (Fr. 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100.6 x 101.0 x 50 %). Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich hier nicht, zumal den gesund- heitlichen Einschränkungen mit der um 50 % verminderten Leistungsfähig- keit hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. E. 5.4 hiervor). Ausserdem sind vorliegend sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermitteln, so dass invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) ohnehin ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (vgl. Entscheide des BGer vom 20. August 2018, 8C_736/2017, E. 4.3, vom 10. November 2015, 8C_300/2015, E. 7.3.3, und vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Weiter gilt es zu beachten, dass sich – anders als der Beschwerdeführer annimmt (Beschwerde S. 4 f. und 7 Ziff. II.4 und II.6) – die geltend gemachten fehlenden Sprachkenntnisse bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 in keiner einen Abzug rechtferti- genden Weise auswirken (Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2), zumal einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern (Ent- scheid des BGer vom 30. Oktober 2017, 9C_418/2017, E. 4.5.2). Sodann vermag der Verweis auf das Gutachten „Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung“ vom 8. Januar 2021 des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG (BASS [abrufbar unter <www.wesym.ch>, Rubrik: Downloads]) und das Rechtsgutachten „Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung“ vom
  13. Januar 2021 von GÄCH- TER/EGLI/MEIER/FILIPO (Schlussfolgerungen vom 27. Januar 2021 abrufbar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 20 unter <www.wesym.ch>, a.a.O.) keinen Tabellenlohnabzug zu begründen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. II.6). Die Autoren des BASS-Gutachtens und des Rechtsgutachtens kommen gestützt auf empirische Erhebungen im We- sentlichen zum Schluss, dass der Medianlohn von Erwerbstätigen mit star- ken gesundheitlichen Einschränkungen – unabhängig davon ob sie eine IV- Rente beziehen oder nicht – signifikant tiefer ist als jener von voll leistungs- fähigen Erwerbstätigen, wobei der weitaus grösste Anteil der Lohnunter- schiede nicht auf lohnrelevante Faktoren wie bspw. Geschlecht, Alter, Kompetenzniveau oder Brancheneffekte zurückzuführen sei. Der Faktor „starke gesundheitliche Einschränkungen“ wird dabei definiert als (sehr) schlechter allgemeiner Gesundheitszustand (IZ40/4 bzw. IZ40/5) oder (ku- mulativ) eine länger andauernde Krankheit bzw. gesundheitliche Probleme (IZ41/1) sowie mindestens sechs Monate dauernde starke Einschränkung des täglichen Lebens wegen gesundheitlicher Probleme (IZ42/1; vgl. BASS-Gutachten S. 17 Fn. 4 bzw. Schlussfolgerung Rechtsgutachten S. 38 Rz. 109; vgl. auch BFS, Schweizerische Arbeitskräfteerhebung [SAKE], Variablenliste 2019, Variablenliste und Struktur des SAKE-Fragebogens 2019, S. 19 und 48 [abrufbar unter <www.bfs.admin.ch>]). Im vorliegenden Fall enthalten die medizinischen Akten jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einen schlechten oder sogar sehr schlechten Allgemeinzustand aufweist. Zudem ist er bei voller Präsenzzeit hauptsächlich durch die Entwicklungsstörung bzw. durch die Lernbehinde- rung und die damit einhergehenden Defizite leistungsmässig reduziert, womit er im täglichen Leben nicht „stark eingeschränkt“ ist. Daraus ergibt sich, dass aus dem angerufenen Gutachten des BASS wie auch aus dem Rechtsgutachten von GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPO keine Schlussfolgerun- gen abgeleitet werden können, die hier für einen Tabellenlohnabzug sprächen. 5.7 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein gerundeter Invaliditätsgrad von 49 % ([Fr. 65’200.-- ./. Fr. 33'534.50] / Fr. 65’200.-- x 100; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Damit war der Be- schwerdeführer vor dem TT.MM des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden, er- warb aber mangels erfüllter Beitragszeit (AB 7) keinen Anspruch auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 21 eine ordentliche Invalidenrente; mithin erhält er ab TT.MM 2017 eine aus- serordentliche Viertelsrente (vgl. E. 2.3 hiervor; Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; BSV, Weglei- tung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 7006). Die Rentensistierung vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2020 infolge Ausland- aufenthalts (vgl. AB 43, 46, 48, 50, 63) wird nicht gerügt und gibt denn auch zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. hierzu Art. 29 Abs. 4 IVG, Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 39 N. 4; RWL, Rz. 7112). 5.8 Der Beschwerdeführer vollendete am TT.MM 2020 sein 25. Alters- jahr, womit insofern ein materieller Revisionsgrund vorliegt, als ab diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV für das Valideneinkommen 90 % des LSE-Medianwertes, ausmachend Fr. 75'150.-- (vgl. IV- Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019), massgebend ist (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Februar 2017, 8C_12/2017, E. 4). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 34'450.-- (Fr. 5'417.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstun- den x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2020] / 101.5 x 103.2 [BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Indices 2018 bzw. 2020] x 50 %) resultiert ein Invaliditätsgrad von 54 % ([Fr. 75'150.-- ./. Fr. 34'450.--] / Fr. 75'150.-- x 100), womit ab Dezember 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht.
  14. Nach dem Dargelegten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügungen vom 5. Februar 2021 (AB 65 f.) insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer bereits ab 1. März 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen ist und er ab Dezember 2020 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 22
  15. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der sozialhilferecht- lichen Unterstützung ausgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer- den und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt gutzuheissen, sofern es aufgrund des teilweisen Obsiegens nicht gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Verfahrensausgang den Parteien je hälftig, ausmachend Fr. 400.--, zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 7.1 hiervor) ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu befreien. 7.3 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 23 besteht bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Angesichts des teilweisen Obsiegens (vgl. E. 7.2 hiervor) hat die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die hälftigen Parteikosten zu ersetzen. Entsprechend der angemessenen und mit der Praxis des Verwal- tungsgerichts betreffend Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen in Einklang stehenden (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4; Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009 [Rundschreiben SVA und CALF], abrufbar unter <www.justice.be.ch>) Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 29. April 2021 mit einem Honorar von Fr. 1'371.50 (10.55h x Fr. 130.--) zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 105.60 (7.7 % x Fr. 1'371.50) ist der zu entschädigende Parteikostenersatz auf Fr. 738.55 ([Fr. 1'371.50 + Fr. 105.60] x ½) zu bestimmen. 7.4 Festzusetzen bleibt im Umfang des hälftigen Unterliegens das amt- liche Honorar von Rechtsanwalt C.________. Gestützt auf die (der Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch gemeinnützig tätige Rechtsbera- tungsstellen entsprechende [vgl. BGE 135 I 1 E. 7.3 und 7.4.1 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4; Rundschreiben SVA und CALF]) nicht zu bean- standende Kostennote vom 29. April 2021 ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'477.10 (Fr. 1'371.50 Honorar [10.55h x Fr. 130.--] + Fr. 105.60 Mehr- wertsteuer [7.7 % x Fr. 1'371.50]) festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die Hälfte, ausma- chend Fr. 738.55 (Fr. 1'477.10 x ½), aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 5. Februar 2021 betreffend den Rentenanspruch vom
  17. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2019 wird die Verfügung dahin- gehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer ab 1. März 2017 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
  18. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 5. Februar 2021 betreffend den Rentenanspruch ab
  19. Juli 2020 wird die Verfügung dahingehend abgeändert, als dem Be- schwerdeführer ab 1. Dezember 2020 eine halbe Invalidenrente zuge- sprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  20. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen, soweit es nicht vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird.
  21. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden je hälftig, ausmachend Fr. 400.--, den Parteien auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungs- pflicht befreit.
  22. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die anteilsmässi- gen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 738.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  23. Rechtsanwalt C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 738.55 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 25
  24. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 192 IV und 200 21 193 IV (2) JAP/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juni 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 5. Februar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2016 unter Hinweis auf ein „Geburtsgebrechen“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Erhebungen liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) den Versicherten neuropsychologisch und psychiatrisch begut- achten (Expertisen vom 10. Mai 2017 [AB 19.1] und 14. Juni 2017 [AB 21.1]). Gestützt auf die Empfehlungen des psychiatrischen Experten forderte die IVB den Versicherten am 20. Dezember 2017 (AB 25) zur Mit- wirkung im Sinne der Teilnahme an einem mindestens einjährigen Pro- gramm in einer sozialpsychiatrisch orientierten Wohn- und Arbeitssituation auf. Im Januar 2019 nahm die IVB das Verfahren hinsichtlich Prüfung eines Leistungsanspruchs wieder auf (vgl. AB 31) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Juli 2020 (AB 49) bei einem Invaliditätsgrad von 49 % die Ausrichtung einer ausserordentlichen Viertelsrente ab 1. Dezem- ber 2017 in Aussicht, wobei die Rente aufgrund des Auslandaufenthalts ab

1. Januar 2020 bis zur Rückkehr in die Schweiz sistiert werde. Auf dagegen erhobenen Einwand (AB 55) holte die IVB eine weitere (vgl. zuvor AB 40) Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 60) ein und verfügte am 5. Februar 2021 in zwei separaten Verwaltungsakten entspre- chend dem Vorbescheid (AB 65 betreffend den Rentenanspruch vom

1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2019, AB 66 betreffend den Renten- anspruch ab 1. Juli 2020). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________, am 8. März 2021 Beschwerde. Er lässt die folgenden Anträge stellen: • Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2021 seien aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 3 • Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen. • Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheits- leistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 22. März 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht aufforderungs- gemäss weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2021 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die beiden Verfügungen vom 5. Februar 2021 (AB 65 f.), mit welchen vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2019 (AB 65) sowie – nach einer Rentensistierung – ab 1. Juli 2020 (AB 66) eine ausserordentliche Viertelsrente zugesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht keine höhere Rente gewährte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 5 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädi- gung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normati- ven Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindern-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 6 der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsras- ter ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbe- gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus- wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materi- ell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die angefochtenen Verfügungen (AB 65 f.) basieren in medizinscher Hinsicht im Wesentlichen auf den nachstehenden Unterlagen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 7 3.1.1 Im neuropsychologischen Gutachten vom 10. Mai 2017 (AB 19.1) hielt lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte ko- gnitive Leistungsfähigkeit im Ausmass einer Lernbehinderung fest (AB 19.1/11 Ziff. III.1). Die Beeinträchtigungen führten in einer gut ange- passten beruflichen Tätigkeit zu einer Einschränkung der qualitativen Leis- tungsfähigkeit im Ausmass von ca. 10 %. Eine Einschränkung der zeitli- chen Zumutbarkeit könne aus neuropsychologischer Sicht nicht postuliert werden. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund einer Psychopa- thologie seien aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen (AB 19.1/14 Ziff. VI.1). 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 14. Juni 2017 (AB 21.1) die folgenden Diagnosen (AB 21.1/19 Ziff. 6.2): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

• Tiefgreifende Entwicklungsstörung (ICD-10 F84.8) mit/bei

- Lernbehinderung (IQ 81)

- kognitiven Teilleistungsstörungen in sprachlichen Funktionen, in der Aufmerksamkeit und im visuell-räumlichen Gedächtnis sowie mit autistischen Persönlichkeitszügen und rigid-unflexiblen Ver- haltensweisen

- zumindest seit Primarschulzeit nachweisbar Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

• Dysthymie (ICD-10 F34.1) mit/bei

- Status nach mittelgradig depressiver Episode (Herbst 2015) im Sinne einer „double depression“ Der Beschwerdeführer sei für einfachste Hilfstätigkeiten ohne Anforderun- gen an sprachliche und bzw. oder Sozialkompetenzen prinzipiell voll ar- beitsfähig (8 h/Tag; AB 21.1/29 Ziff. VI.1.2). Durch die Lernbehinderung und die Ablenkbarkeit, das störungsbedingt fehlende Mitdenken, die man- gelnde Flexibilität und die verminderte Einsicht in Abläufe, Erfordernisse und ungeschriebene Gesetze des Zusammenarbeitens müsse der Be- schwerdeführer engmaschig angeleitet, begleitet und kontrolliert werden. Daraus resultiere eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 50 %. Die Verwertung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit sollte am ehesten im ge- schützten Rahmen erfolgen (AB 21.1/29 Ziff. VI.1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 8 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 4. November 2019 (AB 40) fest, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nach den Begutachtun- gen sei nicht auszumachen, sodass weiterhin auf das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. E.________ abgestellt werden könne (AB 40/4). 3.1.4 Im Bericht vom 11. September 2020 (AB 55/3-5) führten die Be- handler des Psychiatrie Ambulatoriums G.________, Spitäler H.________ AG, aus, beim Beschwerdeführer zeige sich ein komplexes Zustandsbild mit einer Symptomvielfalt aus diversen Bereichen, das sich nur bedingt einer eindeutigen psychiatrischen Entität zuschreiben lasse. Am ehesten entspreche das Zustandsbild den Diagnosen einer rezidivierenden mittel- gradigen depressiven Symptomatik (ICD-10 F33.10) bei bestehender Au- tismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) mit einer klinisch relevanten ADHS-Symptomatik (ICD-10 F90.0; AB 55/3). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für jedwede Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig (100 % arbeitsunfähig) resp. mit seinen funktionellen Beeinträchtigungen scheine ihm eine Tätig- keit nicht zumutbar. Ebenso sei er einem Arbeitgeber im ersten Markt nicht zumutbar (AB 55/4). 3.1.5 In einer weiteren Stellungnahme vom 13. November 2020 (AB 60) führte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ aus, im Bericht des Psychiatrie Ambulatoriums G.________ vom 11. September 2020 würden im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. E.________ keine neuen relevanten versiche- rungsmedizinischen Tatsachen vorgebracht. Die kognitiven Beeinträchti- gungen (welche zuvor bereits im neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. D.________ vom 10. Mai 2017 beurteilt worden seien), die autisti- schen (Persönlichkeits-) Züge und die besonderen Verhaltensweisen seien zum Zeitpunkt der Begutachtung(en) bekannt gewesen und entsprechend berücksichtigt worden. Aus RAD-psychiatrischer Sicht sei keine versiche- rungsmedizinisch relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Verlauf nach dem Gutachten von Dr. med. E.________ auszumachen (AB 60/2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 9 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die gutachterlichen Beurteilungen von lic. phil. D.________ vom

10. Mai 2017 (AB 19.1) und Dr. med. E.________ vom 14. Juni 2017 (AB 21.1) erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbrin- gen vollen Beweis. Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen fachärztlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das klinische Explorationsgespräch im Rahmen der psychiatrischen Be- gutachtung wurde in der „Muttersprache“ des Beschwerdeführers geführt (Englisch [AB 21.1/17 Ziff. 5]; AB 21.1/14 Ziff. 4.3.1 lit. I) und insbesondere durch fremdanamnestische Erhebungen bei der behandelnden med. pract. I.________ (weder im Medizinalberuferegister noch im Ärzteverzeichnis der FMH vermerkt) ergänzt (AB 21/2 Ziff. 1.4, 21.1/16 f. Ziff. 5). Wenngleich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 10 psychiatrische Sachverständige erklärte, die potentielle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich zurzeit nicht schlüssig beantworten, bezieht sich die von ihm geschätzte medizinisch-theoretische Restarbeits- fähigkeit von 50 % sehr wohl auch auf Verweisungstätigkeiten. Denn die Vorbehalte hinsichtlich des Leistungsvermögens in einer leidensadaptierten Tätigkeit bezogen sich allein auf die Defizite in den Sprachkenntnissen und der Sozialkompetenz, wobei Dr. med. E.________ jedoch ein Zumutbar- keitsprofil formulierte, welches auch diesen Faktoren hinreichend Rech- nung trägt. So gilt die 50%ige Restarbeitsfähigkeit für einfache, repetitive Hilfstätigkeiten ohne Anforderungen an (landes-) sprachliche Kompeten- zen, welche aber doch einen gewissen Grad an Abwechslung aufweisen müssen. Der Experte stellte klar, dass der Beschwerdeführer auch ohne deutliche Verbesserung seiner Deutsch-Sprachkenntnisse in der Lage ist, einfachste Hilfsarbeiten (wie Gestelle auffüllen, Küchenhilfe, Zeitungszu- steller) bzw. Handlangerdienste (bspw. auf dem Bau, im Gartenbau o.ä.) zu verrichten (AB 21.1/22 Ziff. 6.3.3). Exemplarisch erwähnte er darüber hin- aus auch Arbeiten in der Logistik oder Reinigung (AB 21.1/23 Ziff. 6.3.3). Ob die mangelhaften Deutschkenntnisse allein auf die Sozialisierung in verschiedenen Ländern („nomadisierende Lebensweise seiner Eltern“ [AB 21.1/16 Ziff. 5, 21.1/20 Ziff. 6.3.1]) zurückzuführen und als rein invali- ditätsfremder Aspekt zu betrachten sind, oder (auch) gesundheitliche Gründe haben (Beschwerde S. 4 f. Ziff. Il.4), ist letztlich nicht entscheidend. Einerseits wurde die Leistungseinschränkung gutachterlich nicht mit den mangelnden Sprachkenntnissen begründet, sondern ergibt sich in erster Linie durch die kognitiven Schwierigkeiten (Lernbehinderung, Arbeitstem- po), die Ablenkbarkeit, aber auch durch fehlendes Mitdenken, Inflexibilität und mangelnde Einsicht in Abläufe, Erfordernisse und ungeschriebene Ge- setze des Zusammenarbeitens (AB 21.1/23 Ziff. 6.3.3, 21.1/29 Ziff. VI.1.3). Andererseits ist mit der Beschwerdegegnerin (AB 65/6; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. C.5 f.) darauf hinzuweisen, dass einfache Hilfstätigkeiten ohnehin keine guten Sprachkenntnisse erfordern (vgl. auch E. 5.6 hiernach). Im Nachgang zur Begutachtung ist gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. med. F.________ keine massgebliche Gesundheitsveränderung eingetreten (AB 40/4, 60/2). Dies wird vom Beschwerdeführer weder gel- tend gemacht noch enthalten die Akten entsprechende Hinweise zu einer solchen Annahme. Soweit die Behandler des Psychiatrie Ambulatoriums

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 11 G.________ eine von der gutachterlichen Einschätzung abweichende dia- gnostische Zuordnung geltend machen (AB 55/3), werden die diesbezügli- chen gutachterlichen Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Dr. med. E.________ diskutierte die tiefgreifende Entwicklungsstörung (ICD-10 F84.8) sorgfältig und gelangte zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen (vgl. AB 21.1/20-24 Ziff. 6.3). Dr. med. F.________ hielt am 13. November 2020 denn auch überzeugend fest, dass mit den von den Behandlern des Psychiatrie Ambu- latoriums G.________ im Bericht vom 11. September 2020 (AB 55/3-5) genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Aspekte genannt wurden, welche durch die Gutachter unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (AB 60/2). Damit führt die unterschiedliche diagnostische Einschät- zung wie auch die durch die Behandler abweichende Beurteilung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit (AB 55/4) nicht dazu, dass das überzeugend abgefasste Administrativgutachten in Frage gestellt würde und weitere Ab- klärungen zu veranlassen wären (vgl. hierzu SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Die vom psychiatrischen Gutachter empfohlenen Massnahmen (u.a. min- destens einjähriger Aufenthalt in einer sozialpsychiatrisch orientierten, nicht zwingend ärztlich geleiteten Wohn-Arbeits-Institution [AB 21.1/23]), derent- wegen der Beschwerdeführer im Dezember 2017 zur Mitwirkung aufgefor- dert wurde (AB 25), waren aus medizinischen Gründen nicht umsetzbar (vgl. Bericht der Behandler des Psychiatrie Ambulatoriums G.________ vom 11. September 2020 [AB 55/3]) bzw. – soweit sie sich allein auf die Verbesserung der Deutschkenntnisse bezogen – nach dem Gesagten im sozialversicherungsrechtlichen Kontext unnötig. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinrei- chend erstellt; weiterer Abklärungen bedarf es nicht (antizipierte Beweis- würdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Zu prüfen bleibt anhand des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281, ob der psychiatri- scherseits aufgrund der tiefgreifenden Entwicklungsstörung (ICD-10 F84.8) attestierten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von ge- samthaft 50 % (AB 21.1/29 Ziff. VI.1.3) aus rechtlicher Sicht gefolgt werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 12 kann, wobei hierfür der Beschwerdeführer die materielle Beweislast trägt (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor). Zu Recht unbestritten ist, dass in somatischer Hin- sicht keine Einschränkungen bestehen. 4. 4.1 Die klassifikatorischen Vorgaben hinsichtlich der diagnostizierten tiefgreifenden Entwicklungsstörung (ICD-10 F84.8) sind erfüllt (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 343 ff.). Es bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von BGE 131 V 49, insbesondere stellte Dr. med. E.________ ein konsistentes Be- schwerdebild fest und führte aus, es lägen keine Anhaltspunkte für Aggra- vation, Simulation oder Dissimulation vor (AB 21.1/16 Ziff. 4.4 lit. e und f). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Ge- sundheitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sym- ptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens an- hand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Der psychiatrische Gutachter erhob anlässlich seiner Expertise eine mangelnde Fähigkeit Beziehungen zu Gleichaltrigen aufzunehmen, einen Mangel an sozio-emotionaler Gegenseitigkeit sowie eine Unfähigkeit, spontan Freude oder Interessen mit anderen zu teilen. Generell lägen eine qualitative Be- einträchtigung von Kommunikation und Interaktion, Schwierigkeiten mit dem Erkennen und Befolgen von sozialen Spielregeln wie auch eine man-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 13 gelhafte Flexibilität bzw. ein rigides, aspontanes Verhaltensmuster mit ra- scher Überforderung vor. Der Gutachter stellte Auffälligkeiten in kognitiver (Lernbehinderung, Dyslexie, Störungen von Arbeitstempo, Aufmerksamkeit sowie qualitative muttersprachliche Auffälligkeiten), emotionaler (Negati- vismus, Kränkbarkeit), sozialer (Unkenntnis der sozialen Spielregeln) und verhaltensmässiger Hinsicht (skurrile, weltfremde Ansichten, rigide, unflexi- ble Verhaltensmuster) fest (AB 21.1/20 Ziff. 6.3.1; vgl. auch den psychiatri- schen Befund nach AMDP [AB 21.1/12 ff. Ziff. 4.3.1]). Gemäss Mini-ICF (AB 21.1/21 f. Ziff. 6.3.2.1) ist der Beschwerdeführer in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen (keinerlei fachliche Kompetenzen vorhanden), in der Selbstbehauptungs- und Durch- setzungsfähigkeit, in der Gruppenfähigkeit sowie bei den Spontan- Aktivitäten (im Freizeitbereich) stark eingeschränkt. Familiäre bzw. intime Beziehungen sind kaum vorhanden. In zwei weiteren Bereichen (Entschei- dungs- und Urteilsfähigkeit sowie Interaktions- und Kommunikationsfähig- keit bzw. Kontaktfähigkeit zu Dritten) besteht eine mittelgradige Beeinträch- tigung. Gleichsam erhob ebenso der neuropsychologische Experte Ein- schränkungen in mehreren kognitiven Funktionen (AB 19.1/7, neuropsy- chologisches Testleistungsprofil). Damit sind die Befunde und Symptome ausgeprägt. Sodann ist auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Der Beschwerdeführer war zwar of- fenbar bereits in der Kindheit und Jugend aufgefallen, aber nicht weiter abgeklärt oder einer Behandlung zugeführt worden (AB 21.1/20 Ziff. 6.3.1). Im Jahr 2015 zog der zuvor im Ausland aufgewachsene Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Schweiz, wo ihn der Vater zur ambulanten psych- iatrischen Behandlung anmeldete (AB 19.1/2). Seither fand eine wöchentli- che Gesprächstherapie sowie ein Versuch einer medikamentösen Behand- lung statt (vgl. auch die Berichte des psychiatrischen Dienstes der Spitäler H.________ AG vom 8. September 2016 [AB 2] sowie von med. pract. I.________ vom 12. Oktober 2016 [AB 10]). Ein Einstieg ins Erwerbsleben hat bei dem 1995 geborenen Beschwerdeführer bisher nicht stattgefunden. Nach dem Besuch verschiedener internationaler Schulen in unterschiedli- chen Ländern, wobei er stets ein „schlechter Schüler“ gewesen sei, hat er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 14 keine Ausbildung absolviert (AB 21.1/9 Ziff. 3.2.4). Eine im Februar 2016 an der … begonnene Ausbildung musste nach wenigen Monaten abgebro- chen werden (vgl. AB 2/1 f., 19.1/2 lit. A.2, 19.1/4 lit. A.3, 21.1/9 Ziff. 3.2.4, 21.1/18 Ziff. 6.1). Der Beschwerdeführer hilft lediglich stundenweise im J.________ der Mutter bzw. in einer K.________ von Bekannten (vgl. AB 21.1/10 Ziff. 3.2.8 f., 21.1/16 Ziff. 4.4 lit. c), was aber keinen erwerbli- chen, sondern vielmehr einen integrativen Charakter aufweist (vgl. AB 21.1/5 Ziff. 2 lit. g). Ein Eingliederungserfolg liegt deshalb bis jetzt nicht vor, jedoch sind insoweit kaum Bemühungen getätigt worden. Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, so liegt keine psychiatrische Komorbidität und keine somatische Begleiterkrankung vor. 4.2.2 Betreffend den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist festzustellen, dass weder eine Persönlichkeitsakzentuierung noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde. Jedoch hielt der psychiatrische Gutachter auch fest, dass er dem Beschwerdeführer die Diagnose einer spezifischen (am ehesten paranoid-schizoiden) Persönlich- keitsstörung – zumindest vorläufig – „ersparen“ wolle, dies einerseits be- gründet mit dem Alter des Beschwerdeführers und andererseits mit der passend(er)en Diagnose der Entwicklungsstörung (AB 21.1/20 f. Ziff. 6.3.1). Dabei ist auf die vorhandenen kognitiven Einschränkungen hin- zuweisen (Lernbehinderung, Dyslexie, Störungen von Arbeitstempo, Auf- merksamkeit sowie qualitative muttersprachliche Auffälligkeiten; AB 19.1/7, 21.1/16 Ziff. 4.4 lit. c, 21.1/20 Ziff. 6.3.1; vgl. Entscheid des BGer vom

7. Januar 2020, 9C_601/2019, E. 3.6.3). 4.2.3 Zum Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in einem eigenen Studio un- weit des Elternhauses wohnt, wobei er ausser dem offenbar beinahe tägli- chen Kontakt zur Mutter (der Vater sei selten zu Hause und der Bruder sei ihm fremd) wenige Kontakte hat (AB 21.1/10 Ziff. 3.2.8). Der neuropsycho- logische Experte nannte die Unterstützung durch die Eltern als Ressource (AB 19.1/11 Ziff. II.2). Indessen hat der Beschwerdeführer kaum Freunde und der dringende Wunsch nach einer Partnerin hat sich bisher nicht erfüllt (vgl. AB 2/1, 17/3, 19.1/2 lit. A.2, 21.1/8 ff. Ziff. 3.2.1, 3.2.4 und 3.2.9). Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 15 Freizeitbereich stellte der psychiatrische Gutachter denn auch eine starke Beeinträchtigung fest (AB 21.1/22 Ziff. 6.3.2.1 lit. k). Damit sind nur gering- fügige Ressourcen vorhanden. 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 4.3.1 Bezüglich des Indikators der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) bestehen keine Hinweise für Diskrepanzen (vgl. AB 19.1/13 Ziff. V.1). Dass der Beschwerdeführer täglich ab dem Mit- tag sowie am Wochenende im J.________ seiner Eltern sowie von Be- kannten aushilft, ist insoweit mit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähig- keit vereinbar, als dieses Engagement – wie bereits erwähnt (E. 4.2.1 hier- vor) – keine erwerbliche Komponente aufweist. Ausserdem steht diese al- lein stundenweise und im Umfeld naher Beziehungspersonen ausgeübte Beschäftigung denn auch mit der vom Gutachter in einem zeitlichen Um- fang von acht Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 50 % attestierten Arbeitsfähigkeit in Einklang (AB 21.1/29 Ziff. VI.1.2 f.). 4.3.2 Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) spricht für einen gewissen Leidensdruck (vgl. zu den Behandlungen E. 4.2.1 hiervor) und erweist sich zur in Frage stehen- den Arbeitsunfähigkeit als konsistent. 4.4 Nach dem Dargelegten bestehen keine triftigen Gründe, um von der lege artis, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 er- folgten medizinischen Schätzung von Dr. med. E.________ abzuweichen, weshalb seine medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus juristischer Sicht Bestand hat (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tiefgreifenden Entwick- lungsstörung (ICD-10 F84.8) seit Beginn des theoretischen Erwerbslebens (AB 21.1/30 Ziff. VI.1.4) für einfachste Hilfstätigkeiten ohne Anforderungen an sprachliche und bzw. oder Sozialkompetenzen vollständig arbeitsfähig ist (acht Stunden pro Tag). Dabei ist bedingt durch die Lernbehinderung und die Ablenkbarkeit, durch das störungsbedingt fehlende Mitdenken, die mangelnde Flexibilität und verminderte Einsicht in Abläufe, Erfordernisse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 16 und ungeschriebenen Gesetze des Zusammenarbeitens eine engmaschige Anleitung, Begleitung und Kontrolle notwendig, welche zu einer um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit führt. Mithin resultiert eine gesamthafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (AB 21.1/29 Ziff. VI.1.2 und VI.1.3). Auf dieser medizinischen Grundlage ist nachstehend die Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen. 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leis- tungsbezug im September 2016 (AB 1) fällt der frühestmögliche Rentenbe- ginn auf März 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG), in welchem Zeitpunkt das Warte- jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits erfüllt war (vgl. AB 21.1/29 f. Ziff. VI.1.3 und VI.1.4). Da weder berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt noch ein Taggeld ausgerichtet worden sind (vgl. AB 26), wur- de die Entstehung des Rentenanspruchs nicht aufgeschoben (vgl. dazu Art. 22 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. aber AB 65/5 f.). Damit ist der Ein- kommensvergleich auf das Jahr 2017 hin durchzuführen. 5.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 17 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Alters- jahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des

30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). 5.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 18 bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun- gen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein- fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.5 Die Beschwerdegegnerin ging für das Valideneinkommen vom Be- stehen einer Geburts- bzw. Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV aus (AB 65/5; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3035 ff.), was nicht zu beanstanden ist. Der am TT. MM 1995 geborene Beschwerdeführer hatte sein 21. Altersjahr nicht erst per TT. MM 2017 (vgl. AB 65/6), sondern bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im MM 2017 vollendet. In der Folge ist das massgebliche Valideneinkommen auf 80 % des Medianlohnes, mithin Fr. 65’200.--, festzusetzen (BSV, IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016). 5.6 Da der Beschwerdeführer die ihm medizinisch-theoretisch zumutba- re Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4 und 4.4. hiervor) nicht verwertet, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers (Beschwerde S. 4 und 7 Ziff. II.3 und II.5) beschränkt sich das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil klarerweise nicht auf einen geschützten Rahmen (vgl. AB 21.1/23 Ziff. 6.3.3, 21.1/29 Ziff. VI.1.3; Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. C.8). Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit ist offensichtlich verwertbar, ist doch das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu ermitteln, welcher auch sogenannte Nischenarbeits- plätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2); auf die diversen, in der Beschwerde gerügten Punkte hinsichtlich Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wird im Rahmen des Tabellenlohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 19 abzugs eingegangen, kommen dort doch die gleichen Aspekte zum Tra- gen. Gestützt auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zen- tralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Pri- vater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer (Fr. 5'340.--), resultiert aufgerechnet auf ein Jahr sowie angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2017) und den Nominallohnindex im Jahr 2017 (BFS, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019, Total, 2016 und 2017) ein bei einer Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von 50 % massgeblicher Betrag von Fr. 33'534.50 (Fr. 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100.6 x 101.0 x 50 %). Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich hier nicht, zumal den gesund- heitlichen Einschränkungen mit der um 50 % verminderten Leistungsfähig- keit hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. E. 5.4 hiervor). Ausserdem sind vorliegend sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermitteln, so dass invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) ohnehin ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (vgl. Entscheide des BGer vom 20. August 2018, 8C_736/2017, E. 4.3, vom 10. November 2015, 8C_300/2015, E. 7.3.3, und vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Weiter gilt es zu beachten, dass sich – anders als der Beschwerdeführer annimmt (Beschwerde S. 4 f. und 7 Ziff. II.4 und II.6) – die geltend gemachten fehlenden Sprachkenntnisse bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 in keiner einen Abzug rechtferti- genden Weise auswirken (Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2), zumal einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern (Ent- scheid des BGer vom 30. Oktober 2017, 9C_418/2017, E. 4.5.2). Sodann vermag der Verweis auf das Gutachten „Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung“ vom 8. Januar 2021 des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG (BASS [abrufbar unter, Rubrik: Downloads]) und das Rechtsgutachten „Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung“ vom

22. Januar 2021 von GÄCH- TER/EGLI/MEIER/FILIPO (Schlussfolgerungen vom 27. Januar 2021 abrufbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 20 unter, a.a.O.) keinen Tabellenlohnabzug zu begründen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. II.6). Die Autoren des BASS-Gutachtens und des Rechtsgutachtens kommen gestützt auf empirische Erhebungen im We- sentlichen zum Schluss, dass der Medianlohn von Erwerbstätigen mit star- ken gesundheitlichen Einschränkungen – unabhängig davon ob sie eine IV- Rente beziehen oder nicht – signifikant tiefer ist als jener von voll leistungs- fähigen Erwerbstätigen, wobei der weitaus grösste Anteil der Lohnunter- schiede nicht auf lohnrelevante Faktoren wie bspw. Geschlecht, Alter, Kompetenzniveau oder Brancheneffekte zurückzuführen sei. Der Faktor „starke gesundheitliche Einschränkungen“ wird dabei definiert als (sehr) schlechter allgemeiner Gesundheitszustand (IZ40/4 bzw. IZ40/5) oder (ku- mulativ) eine länger andauernde Krankheit bzw. gesundheitliche Probleme (IZ41/1) sowie mindestens sechs Monate dauernde starke Einschränkung des täglichen Lebens wegen gesundheitlicher Probleme (IZ42/1; vgl. BASS-Gutachten S. 17 Fn. 4 bzw. Schlussfolgerung Rechtsgutachten S. 38 Rz. 109; vgl. auch BFS, Schweizerische Arbeitskräfteerhebung [SAKE], Variablenliste 2019, Variablenliste und Struktur des SAKE-Fragebogens 2019, S. 19 und 48 [abrufbar unter ]). Im vorliegenden Fall enthalten die medizinischen Akten jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einen schlechten oder sogar sehr schlechten Allgemeinzustand aufweist. Zudem ist er bei voller Präsenzzeit hauptsächlich durch die Entwicklungsstörung bzw. durch die Lernbehinde- rung und die damit einhergehenden Defizite leistungsmässig reduziert, womit er im täglichen Leben nicht „stark eingeschränkt“ ist. Daraus ergibt sich, dass aus dem angerufenen Gutachten des BASS wie auch aus dem Rechtsgutachten von GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPO keine Schlussfolgerun- gen abgeleitet werden können, die hier für einen Tabellenlohnabzug sprächen. 5.7 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein gerundeter Invaliditätsgrad von 49 % ([Fr. 65’200.-- ./. Fr. 33'534.50] / Fr. 65’200.-- x 100; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Damit war der Be- schwerdeführer vor dem TT.MM des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden, er- warb aber mangels erfüllter Beitragszeit (AB 7) keinen Anspruch auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 21 eine ordentliche Invalidenrente; mithin erhält er ab TT.MM 2017 eine aus- serordentliche Viertelsrente (vgl. E. 2.3 hiervor; Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; BSV, Weglei- tung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 7006). Die Rentensistierung vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2020 infolge Ausland- aufenthalts (vgl. AB 43, 46, 48, 50, 63) wird nicht gerügt und gibt denn auch zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. hierzu Art. 29 Abs. 4 IVG, Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 39 N. 4; RWL, Rz. 7112). 5.8 Der Beschwerdeführer vollendete am TT.MM 2020 sein 25. Alters- jahr, womit insofern ein materieller Revisionsgrund vorliegt, als ab diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV für das Valideneinkommen 90 % des LSE-Medianwertes, ausmachend Fr. 75'150.-- (vgl. IV- Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019), massgebend ist (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Februar 2017, 8C_12/2017, E. 4). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 34'450.-- (Fr. 5'417.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstun- den x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2020] / 101.5 x 103.2 [BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Indices 2018 bzw. 2020] x 50 %) resultiert ein Invaliditätsgrad von 54 % ([Fr. 75'150.-- ./. Fr. 34'450.--] / Fr. 75'150.-- x 100), womit ab Dezember 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. 6. Nach dem Dargelegten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügungen vom 5. Februar 2021 (AB 65 f.) insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer bereits ab 1. März 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen ist und er ab Dezember 2020 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 22 7. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der sozialhilferecht- lichen Unterstützung ausgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer- den und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt gutzuheissen, sofern es aufgrund des teilweisen Obsiegens nicht gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Verfahrensausgang den Parteien je hälftig, ausmachend Fr. 400.--, zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 7.1 hiervor) ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu befreien. 7.3 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 23 besteht bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Angesichts des teilweisen Obsiegens (vgl. E. 7.2 hiervor) hat die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die hälftigen Parteikosten zu ersetzen. Entsprechend der angemessenen und mit der Praxis des Verwal- tungsgerichts betreffend Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen in Einklang stehenden (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4; Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009 [Rundschreiben SVA und CALF], abrufbar unter) Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 29. April 2021 mit einem Honorar von Fr. 1'371.50 (10.55h x Fr. 130.--) zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 105.60 (7.7 % x Fr. 1'371.50) ist der zu entschädigende Parteikostenersatz auf Fr. 738.55 ([Fr. 1'371.50 + Fr. 105.60] x ½) zu bestimmen. 7.4 Festzusetzen bleibt im Umfang des hälftigen Unterliegens das amt- liche Honorar von Rechtsanwalt C.________. Gestützt auf die (der Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch gemeinnützig tätige Rechtsbera- tungsstellen entsprechende [vgl. BGE 135 I 1 E. 7.3 und 7.4.1 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4; Rundschreiben SVA und CALF]) nicht zu bean- standende Kostennote vom 29. April 2021 ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'477.10 (Fr. 1'371.50 Honorar [10.55h x Fr. 130.--] + Fr. 105.60 Mehr- wertsteuer [7.7 % x Fr. 1'371.50]) festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die Hälfte, ausma- chend Fr. 738.55 (Fr. 1'477.10 x ½), aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 5. Februar 2021 betreffend den Rentenanspruch vom

1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2019 wird die Verfügung dahin- gehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer ab 1. März 2017 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 5. Februar 2021 betreffend den Rentenanspruch ab

1. Juli 2020 wird die Verfügung dahingehend abgeändert, als dem Be- schwerdeführer ab 1. Dezember 2020 eine halbe Invalidenrente zuge- sprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen, soweit es nicht vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden je hälftig, ausmachend Fr. 400.--, den Parteien auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungs- pflicht befreit. 5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die anteilsmässi- gen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 738.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 6. Rechtsanwalt C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 738.55 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, IV/21/192, Seite 25 7. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.