Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021
Sachverhalt
A.
Der 1952 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist
bei der Visana AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) mit Einschluss der
Unfalldeckung obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Visana,
Antwortbeilage [AB] 12 S. 1). Gemäss Unfallmeldung vom 5. November
2018 (AB 31) schlug ihm beim Abzäumen eines Pferdes am 15. September
2018 die Trense an die Zähne, wobei die Brücke 11x22 (Auflager) heraus-
geschlagen wurde. Zudem frakturierte der Zahn 11, sodass dieser extra-
hiert werden musste (vgl. AB 30). Die Visana anerkannte bezüglich dieses
Ereignisses ihre Leistungspflicht und vergütete die Kosten für die Notfall-
behandlung (Extraktion des Zahnes 11 und provisorischer Ersatz mit einer
Kunststoffprothese) im Umfang von Fr. 1'307.60 (AB 12 S. 2, 22). In der
Folge reichten die Zahnmedizinische Klinik C.________ und die behan-
delnde Zahnärztin Dr. med. dent. D.________ Kostenvoranschläge für zwei
Implantate anstelle der Zähne 11 und 21 sowie für zwei Implantatkronen im
Umfang von Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85) ein (AB 12 S. 2, 23,
27). Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 (AB 20) erteilte die Visana – nach
Rücksprache mit ihrem Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. E.________
(vgl. AB 21) – Kostengutsprache für eine Brückenversorgung (Zirkonoxid)
12xx22 im Umfang von rund Fr. 4'000.-- und hielt fest, der Behandlung mit
Implantaten könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugestimmt werden.
Hiergegen machte Dr. med. dent. D.________ mit Schreiben vom 20. Juli
2019 (AB 19) geltend, eine Brückenversorgung sei erst in Betracht zu zie-
hen, wenn keine gute Lösung mit Implantaten möglich sei. Zudem entspre-
che das vorgegebene Kostendach von Fr. 4'000.-- in keiner Weise den ef-
fektiven Kosten. Am 12. September 2019 (AB 15) bestätigte die Visana
nach erneuter Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarztes (AB 16) die Kos-
tengutsprache für eine Zirkonoid-Brücke 12xx22, erhöhte die Kostengut-
sprache indessen auf maximal Fr. 5'000.-- (inkl. Technikerkosten und pro-
visorische Brücke). Ferner sicherte sie zu, den Betrag von Fr. 5'000.-- auch
zu vergüten, falls sich der Versicherte für die Behandlung mit Implantaten
entscheiden würde. Auf Ersuchen des Versicherten (AB 14) erliess die Vi-
sana am 19. August 2020 (AB 12) entsprechend ihrem Schreiben vom 12.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 3
September 2019 eine anfechtbare Verfügung. Die dagegen – unter Hinweis
auf eine zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstellte
Beurteilung von Dr. med. dent. F.________ vom 31. August 2020 (AB 11) –
erhobene Einsprache (AB 10) wies die Visana nach erneuter Beurteilung
ihres Vertrauenszahnarztes (AB 8) mit Entscheid vom 2. Februar 2021 (AB
7) ab.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin
B.________, mit Eingabe vom 5. März 2021 Beschwerde. Er beantragt, der
Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 sei aufzuheben und die Be-
schwerdegegnerin sei anzuweisen, die beantragte Kostenübernahme für
den Ersatz der zwei Frontzähne im Oberkiefer durch zwei Einzelimplantate
nach medizinisch rechtsgenüglicher Abklärung in Bezug auf Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erneut zu prüfen.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegne-
rin nach Einholung einer weiteren Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarz-
tes (AB 1) auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 2. Fe- bruar 2021 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist die Kostenvergütung für den Ersatz der beiden Frontzähne 11 und 21 und dabei insbesondere die Fra- ge, ob Anspruch auf die beantragten zwei Einzelimplantate mit Knochen- aufbau und aufgesetzten Kronen oder auf eine festsitzende Zirkonoid- Brücke 12xx22 besteht.
E. 1.3 Gemäss den Kostenvoranschlägen (AB 23 und 27) belaufen sich die Behandlungskosten für eine Implantatversorgung auf insgesamt Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85), wobei die Beschwerdegegnerin auch an diese Behandlungsvariante den zugesprochenen Betrag von Fr. 5'000.-- vergütet (AB 15 S. 2). Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewährt die soziale
Krankenversicherung Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversi-
cherung aufkommt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung über-
nimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 5
durch einen Unfall nach Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG verursacht
worden sind (Art. 31 Abs. 2 KVG).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
2.3
Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt bei Unfällen
nach Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG die Kosten für die gleichen
Leistungen wie bei Krankheit (Art. 28 KVG). Die Leistungen nach den
Art. 25 – 31 KVG müssen – kumulativ – wirksam, zweckmässig und wirt-
schaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG).
2.3.1
Eine medizinische Leistung ist im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG
wirksam, wenn sie objektiv den Erfolg der Behandlung der Krankheit erwar-
ten lässt. Mit anderen Worten muss sie objektiv geeignet sein, auf den an-
gestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen
hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflussen.
Wirksamkeit bezeichnet die kausale Verknüpfung von Ursache (medizini-
sche Massnahme) und Wirkung (medizinischer Erfolg; BGE 145 V 116
E. 3.2.1 S. 120, 133 V 115 E. 3.1 S. 116, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die
Wirksamkeit (wie auch die Zweckmässigkeit) einer Behandlung beurteilt
sich im Hinblick auf den durch sie angestrebten Nutzen im Einzelfall (BGE
143 V 95 E. 3.1 S. 98).
2.3.2
Die Zweckmässigkeit einer Leistung setzt deren Wirksamkeit vor-
aus. Ob eine Leistung zweckmässig ist, muss anhand des diagnostischen
oder therapeutischen Nutzens der Anwendung im Einzelfall, unter Berück-
sichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten
Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder
psychischen Beeinträchtigung beurteilt werden (BGE 145 V 116 E. 3.2.2
S. 120, 137 V 295 E. 6.2 S. 306, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die Frage der
Zweckmässigkeit hängt daher von medizinischen Kriterien ab und deckt
sich mit derjenigen nach der medizinischen Indikation. Ist die medizinische
Indikation einer wirksamen Behandlungsmethode gegeben, ist auch die
Zweckmässigkeit zu bejahen. Umgekehrt sind medizinisch nicht indizierte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 6
therapeutische oder diagnostische Vorkehren regelmässig auch unzweck-
mässig (BGE 139 V 135 E. 4.4.2 S. 140, 130 V 532 E. 2.2 S. 536; SVR
2001 KV Nr. 21 S. 62 E. 2c).
2.3.3
Das Wirtschaftlichkeitserfordernis im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG
bezieht sich nach der Rechtsprechung auf die Wahl unter mehreren
zweckmässigen Behandlungsalternativen: Bei vergleichbarem medizini-
schem Nutzen ist die kostengünstigste Variante bzw. diejenige mit dem
besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu wählen (BGE 136 V 395 E. 7.4
S. 407). Die Versicherten haben nach einem Zahnunfall Anspruch auf alle
zahnärztlichen Massnahmen, die den Zahnschaden auf zweckmässige und
wirtschaftliche Weise beheben und die Kaufähigkeit wiederherstellen (GEB-
HARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweize-
risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 564 N. 505). Von verschiedenen Massnahmen, welche die
Kaufähigkeit auf zumutbare Weise wiederherstellen oder verbessern, ist
nur die spürbar kostengünstigere Pflichtleistung (EUGSTER, a.a.O., S. 561.
N. 496).
3.
3.1
Es ist unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass das Ereignis
vom 15. September 2018, bei welchem dem Beschwerdeführer beim
Abzäumen eines Pferdes die Trense an die Zähne schlug, einen Unfall im
Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei wurde die Brücke 11x22
(Auflager) herausgeschlagen und der Zahn 11 frakturierte, sodass dieser
extrahiert werden musste (AB 30). Weiter steht ausser Streit, dass die bei
der Beschwerdegegnerin abgeschlossene obligatorische Krankenpflege-
versicherung die Unfalldeckung im Unfallzeitpunkt miteinschloss und mit
Bezug auf das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis grundsätzlich
Unfallversicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin bestand, mithin
keine
anderweitige
Unfallversicherung
dafür
aufzukommen
hat.
Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht gestützt
auf Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG anerkannt
und Kostengutsprache für eine Zirkonoid-Brückenversorgung 12xx22 mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 7
einem Kostendach von Fr. 5'000.-- erteilt. Ferner hielt sie fest, bei einer
Implantatversorgung denselben Betrag zu übernehmen (AB 12, 15). So-
dann ist zu Recht unbestritten, dass sowohl die Implantat- als auch die
Brückenversorgung wirksame Behandlungsvorschläge darstellen, um die
Kaufähigkeit wiederherzustellen.
3.2
Umstritten sind hingegen die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlich-
keit der Implantat- resp. Brückenversorgung. Diesbezüglich finden sich in
den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben:
3.2.1
Dr. med. dent. E.________ gab im Bericht vom 13. April 2019 (AB
21) an, die vorgeschlagene Implantatversorgung entspreche nicht dem
Prinzip der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-
Prinzip). Eine WZW-konforme Lösung sei eine Brückenversorgung (Zirkon-
oxid) 12xx22.
3.2.2
Die behandelnde Zahnärztin Dr. med. dent. D.________ teilte mit
Stellungnahme vom 20. Juli 2019 (AB 19) mit, eine Brückenversorgung sei
erst in Betracht zu ziehen, wenn keine gute Lösung mit Implantaten mög-
lich sei. Gestützt auf die getätigten Abklärungen seien Implantate möglich
und für den Patienten langfristig die bessere Lösung. Die Ästhetik einer
Zirkonoxidbrücke sei suboptimal und in der Front ungenügend. Auch werde
nicht berücksichtigt, dass zuerst eine provisorische Brücke nötig und mit
Kosten zwischen Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'000.-- zu rechnen sei. Ferner seien
die lateralen Inzisiven sehr grazile Zähne und würden sich schlecht als
Pfeiler für eine Brücke mit zwei Zwischengliedern eignen. Es bestehe ein
beträchtliches Risiko, dass ein Zahn devital werde und/oder frakturiere.
Dazu komme, dass die 2er beinahe unversehrt seien. Eine Brücke von
12xx22 sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn keine Implantate mög-
lich oder die Zähne bereits stark saniert seien (S. 1).
3.2.3
Nach einem Konsilium mit fünf anderen Vertrauenszahnärzten hielt
Dr. med. dent. E.________ am 4. September 2019 (AB 16) an der Auffas-
sung, eine Brückenversorgung 12xx22 stelle eine WZW-konforme Lösung
dar, fest. Im Weiteren sei heute Zirkonoxid aufgrund der geschichteten
Multiblock Zirkonoxidmaterialien nicht mehr suboptimal. Diese Materialien
seien punkto Ästhetik und Wirtschaftlichkeit zu bevorzugen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 8
3.2.4
In der zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers er-
stellten Beurteilung vom 31. August 2020 (AB 11) legte Dr. med. dent.
F.________ dar, für den Fall einer Lückenversorgung durch eine Brücke
würde er unbedingt empfehlen, aus statischen Gründen und zu Gunsten
der Langlebigkeit die beiden Eckzähne 13 und 23 als zusätzliche Pfeiler-
zähne in die Versorgung einzubeziehen, auch wenn dadurch insgesamt
vier Zähne beschliffen werden müssten. Damit könne sichergestellt wer-
den, dass der Patient als Folge der Unfallversorgung langfristig keine ab-
nehmbare Lösung zu befürchten habe. Wenn aufgrund der Situation die
Lösung der Implantate gewählt werde, könnten die vier Zähne 13, 12, 22
und 23 belassen werden. Durch die zusätzliche Abstützung auf den beiden
neu gesetzten Implantaten 11 und 21 würden die seitlichen Zähne nicht
zusätzlich belastet werden, im Gegenteil, durch die Eigenständigkeit der
beiden mittleren Schneidezähne werde der Kau- und Abbeissdruck auf alle
vorhandenen Zähne verteilt. Ebenso werde die Atrophie des Kieferkammes
durch die eingesetzten Implantate gebremst. Mit Blick auf die für die defini-
tive Versorgung anfallenden Kosten dürften die Kosten einer 6-gliedrigen
Brückenversorgung mit Provisorium nur geringfügig tiefer sein, als die ver-
anschlagten Kosten für die beiden Implantate mit Kronen (S. 2).
3.2.5
Mit Bericht vom 20. Oktober 2020 (AB 8) hielt Dr. med. dent.
E.________, nachdem er den vorliegenden Fall mit zwei Zahnärztinnen
seiner Zahnarztpraxis besprochen hatte, weiterhin an seiner bisherigen
Beurteilung fest und gab an, die Brückenlösung erachte er als absolut gute,
langfristige und WZW-konforme Behandlung. Das Einbeziehen der Zähne
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 13 und 23 als zusätzliche Pfeilerzähne in die Versorgung einzubeziehen
seien (AB 11 S. 2), führte Dr. med. dent. E.________ mit Verweis auf Vor-
lesungsunterlagen des Prof. em. Dr. med. dent. J.________, schlüssig aus,
dass diese Annahme auf einer veralteten Regel ohne Evidenz beruhe (AB
1 S. 2 Ziff. 6) und dadurch nur gesunde Zahnsubstanz unnötig geopfert
werde (AB 8 Ziff. 2). Diese Ausführungen überzeugen und stehen denn
auch im Einklang mit den Einschätzungen der konsiliarisch beigezogenen
Zahnärzten Dres. med. G.________, Fachzahnarzt für Parodontologie, und
H.________, Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, beide vom
2. Mai 2021 und des I.________, Fachzahnarzt für Allgemeine Zahnmedi-
zin, vom 3. Mai 2021 (AB 4), die allesamt eine Eignung der Zähne 12 und
22 als Brückenpfeiler bejahten.
Weiter hat sich Dr. med. dent. E.________ auch mit der Argumentation von
Dr. med. dent. D.________ einlässlich auseinandergesetzt, wonach eine
Brückenversorgung erst dann in Betracht zu ziehen sei, wenn mit Implanta-
ten keine gute Lösung möglich sei oder bei bereits stark sanierten Pfeiler-
zähnen (AB 19 S. 1). Dazu legte Dr. med. dent. E.________ differenziert
dar, es seien bei dieser Entscheidung auch weitere Aspekte in Betracht zu
ziehen, namentlich, dass die Brückenversorgung viel schneller vonstatten-
gehe, kostengünstiger sei und keine chirurgisch invasiven Eingriffe erforde-
re (AB 1 S. 2 Ziff. 7). Sodann müsse die Biss-Situation, das vertikale Platz-
angebot sowie die Achsenneigung der 2er berücksichtigt werden, wobei auf
der Fotodokumentation keine Kontraindikation für eine Brücke erkennbar
sei (AB 1 S. 3). Ferner erläuterte er nachvollziehbar, dass bei einer Implan-
tatlösung zwar die Nachbarzähne nicht miteinbezogen werden müssten,
doch entstünden dadurch höhere Kosten, ein Behandlungsstress, eine län-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 12
gere Behandlungszeit und es bestünden Operationsrisiken, vor allem wenn
das Knochenangebot – wie im vorliegenden Falle – eingeschränkt sei
(AB 1 S. 3). Schliesslich sei – entgegen den Ausführungen von Dr. med.
D.________ (AB 19 S. 1) – mit einer Brücke aus den heute zur Verfügung
stehenden geschichteten Zirkonoxidmaterialien auch das ästhetische Er-
gebnis sehr zufriedenstellend (AB 1 S. 2 Ziff. 5, 16 Ziff. 4), wobei Dr. med.
dent. H.________ in seiner Beurteilung vom 2. Mai 2021 (AB 4 S. 3) gar
von einem besseren Ergebnis bei der Brückenlösung ausging.
Zusammenfassend ist gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr.
med. dent. E.________ erstellt, dass sowohl die Brücken- als auch die Im-
plantatversorgung eine zweckmässige Variante darstellen und im konkre-
ten Fall geeignet wären, die Biss- und Kaufähigkeit wiederherzustellen. Die
von Dr. med. dent. E.________ aufgezeigten Vor- und Nachteile der beiden
Versorgungsvarianten lassen die Versorgung mittels Implantaten nicht als
zweckmässiger erscheinen als jene mittels Brücke. Im Gegenteil sprechen
der Behandlungsstress, die Behandlungszeit und insbesondere die Opera-
tionsrisiken bei der Implantatlösung eher für eine Brückenversorgung.
3.4.2
Aufgrund der Kostenvoranschläge für die Implantatversorgung von
gesamthaft Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85; AB 23 und 27) ist
erstellt und unbestritten, dass die Implantatlösung doppelt so teuer ist als
die Versorgung mittels einer Zirkonoxidbrücke (vgl. Kostengutsprache vom
12. September 2019 [AB 15] im Umfang von maximal Fr. 5'000.-- [inkl.
Technikerkosten und provisorische Brücke]). Als Ausfluss des komparati-
ven Charakters der Wirtschaftlichkeit (vgl. grundlegend BGE 142 V 26
E. 5.2.1 S. 34) kann nach ständiger Rechtsprechung von verschiedenen
zweckmässigen Massnahmen nur die kostengünstigere Pflichtleistung sein
(BGE 139 V 135 E. 4.4.3 S. 140, 128 V 66 E. 6 S. 69 f., 124 V 124 V 196
E. 3 S. 200; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum KVG, STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], 2. Aufl. 2018, N. 46 zu
Art. 31 KVG). Damit besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegne-
rin für die doppelt so teure Implantatversorgung. Schliesslich hat die Be-
schwerdegegnerin der Austauschbefugnis dergestalt Rechnung getragen,
dass der Beschwerdeführer bei der Wahl der – wie dargelegt hier nichtwirt-
schaftlichen – Implantatversorgung Anspruch auf die Vergütung derjenigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 13
Kosten hat, auf die er bei der Wahl der hier wirtschaftlichen Brückenversor-
gung hätte.
3.5
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 2. Februar 2021 (AB 7) nicht zu beanstanden und die dagegen erho-
bene Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss
Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch
auf Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als So-
zialversicherungsträgerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 f.).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Visana AG
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 2. Fe- bruar 2021 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist die Kostenvergütung für den Ersatz der beiden Frontzähne 11 und 21 und dabei insbesondere die Fra- ge, ob Anspruch auf die beantragten zwei Einzelimplantate mit Knochen- aufbau und aufgesetzten Kronen oder auf eine festsitzende Zirkonoid- Brücke 12xx22 besteht. 1.3 Gemäss den Kostenvoranschlägen (AB 23 und 27) belaufen sich die Behandlungskosten für eine Implantatversorgung auf insgesamt Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85), wobei die Beschwerdegegnerin auch an diese Behandlungsvariante den zugesprochenen Betrag von Fr. 5'000.-- vergütet (AB 15 S. 2). Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewährt die soziale Krankenversicherung Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversi- cherung aufkommt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung über- nimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 5 durch einen Unfall nach Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG verursacht worden sind (Art. 31 Abs. 2 KVG). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt bei Unfällen nach Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit (Art. 28 KVG). Die Leistungen nach den Art. 25 – 31 KVG müssen – kumulativ – wirksam, zweckmässig und wirt- schaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG). 2.3.1 Eine medizinische Leistung ist im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, wenn sie objektiv den Erfolg der Behandlung der Krankheit erwar- ten lässt. Mit anderen Worten muss sie objektiv geeignet sein, auf den an- gestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflussen. Wirksamkeit bezeichnet die kausale Verknüpfung von Ursache (medizini- sche Massnahme) und Wirkung (medizinischer Erfolg; BGE 145 V 116 E. 3.2.1 S. 120, 133 V 115 E. 3.1 S. 116, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die Wirksamkeit (wie auch die Zweckmässigkeit) einer Behandlung beurteilt sich im Hinblick auf den durch sie angestrebten Nutzen im Einzelfall (BGE 143 V 95 E. 3.1 S. 98). 2.3.2 Die Zweckmässigkeit einer Leistung setzt deren Wirksamkeit vor- aus. Ob eine Leistung zweckmässig ist, muss anhand des diagnostischen oder therapeutischen Nutzens der Anwendung im Einzelfall, unter Berück- sichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung beurteilt werden (BGE 145 V 116 E. 3.2.2 S. 120, 137 V 295 E. 6.2 S. 306, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die Frage der Zweckmässigkeit hängt daher von medizinischen Kriterien ab und deckt sich mit derjenigen nach der medizinischen Indikation. Ist die medizinische Indikation einer wirksamen Behandlungsmethode gegeben, ist auch die Zweckmässigkeit zu bejahen. Umgekehrt sind medizinisch nicht indizierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 6 therapeutische oder diagnostische Vorkehren regelmässig auch unzweck- mässig (BGE 139 V 135 E. 4.4.2 S. 140, 130 V 532 E. 2.2 S. 536; SVR 2001 KV Nr. 21 S. 62 E. 2c). 2.3.3 Das Wirtschaftlichkeitserfordernis im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG bezieht sich nach der Rechtsprechung auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen Behandlungsalternativen: Bei vergleichbarem medizini- schem Nutzen ist die kostengünstigste Variante bzw. diejenige mit dem besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu wählen (BGE 136 V 395 E. 7.4 S. 407). Die Versicherten haben nach einem Zahnunfall Anspruch auf alle zahnärztlichen Massnahmen, die den Zahnschaden auf zweckmässige und wirtschaftliche Weise beheben und die Kaufähigkeit wiederherstellen (GEB- HARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweize- risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
- Aufl. 2016, S. 564 N. 505). Von verschiedenen Massnahmen, welche die Kaufähigkeit auf zumutbare Weise wiederherstellen oder verbessern, ist nur die spürbar kostengünstigere Pflichtleistung (EUGSTER, a.a.O., S. 561. N. 496).
- 3.1 Es ist unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 15. September 2018, bei welchem dem Beschwerdeführer beim Abzäumen eines Pferdes die Trense an die Zähne schlug, einen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei wurde die Brücke 11x22 (Auflager) herausgeschlagen und der Zahn 11 frakturierte, sodass dieser extrahiert werden musste (AB 30). Weiter steht ausser Streit, dass die bei der Beschwerdegegnerin abgeschlossene obligatorische Krankenpflege- versicherung die Unfalldeckung im Unfallzeitpunkt miteinschloss und mit Bezug auf das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis grundsätzlich Unfallversicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin bestand, mithin keine anderweitige Unfallversicherung dafür aufzukommen hat. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht gestützt auf Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG anerkannt und Kostengutsprache für eine Zirkonoid-Brückenversorgung 12xx22 mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 7 einem Kostendach von Fr. 5'000.-- erteilt. Ferner hielt sie fest, bei einer Implantatversorgung denselben Betrag zu übernehmen (AB 12, 15). So- dann ist zu Recht unbestritten, dass sowohl die Implantat- als auch die Brückenversorgung wirksame Behandlungsvorschläge darstellen, um die Kaufähigkeit wiederherzustellen. 3.2 Umstritten sind hingegen die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlich- keit der Implantat- resp. Brückenversorgung. Diesbezüglich finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben: 3.2.1 Dr. med. dent. E.________ gab im Bericht vom 13. April 2019 (AB 21) an, die vorgeschlagene Implantatversorgung entspreche nicht dem Prinzip der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW- Prinzip). Eine WZW-konforme Lösung sei eine Brückenversorgung (Zirkon- oxid) 12xx22. 3.2.2 Die behandelnde Zahnärztin Dr. med. dent. D.________ teilte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2019 (AB 19) mit, eine Brückenversorgung sei erst in Betracht zu ziehen, wenn keine gute Lösung mit Implantaten mög- lich sei. Gestützt auf die getätigten Abklärungen seien Implantate möglich und für den Patienten langfristig die bessere Lösung. Die Ästhetik einer Zirkonoxidbrücke sei suboptimal und in der Front ungenügend. Auch werde nicht berücksichtigt, dass zuerst eine provisorische Brücke nötig und mit Kosten zwischen Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'000.-- zu rechnen sei. Ferner seien die lateralen Inzisiven sehr grazile Zähne und würden sich schlecht als Pfeiler für eine Brücke mit zwei Zwischengliedern eignen. Es bestehe ein beträchtliches Risiko, dass ein Zahn devital werde und/oder frakturiere. Dazu komme, dass die 2er beinahe unversehrt seien. Eine Brücke von 12xx22 sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn keine Implantate mög- lich oder die Zähne bereits stark saniert seien (S. 1). 3.2.3 Nach einem Konsilium mit fünf anderen Vertrauenszahnärzten hielt Dr. med. dent. E.________ am 4. September 2019 (AB 16) an der Auffas- sung, eine Brückenversorgung 12xx22 stelle eine WZW-konforme Lösung dar, fest. Im Weiteren sei heute Zirkonoxid aufgrund der geschichteten Multiblock Zirkonoxidmaterialien nicht mehr suboptimal. Diese Materialien seien punkto Ästhetik und Wirtschaftlichkeit zu bevorzugen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 8 3.2.4 In der zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers er- stellten Beurteilung vom 31. August 2020 (AB 11) legte Dr. med. dent. F.________ dar, für den Fall einer Lückenversorgung durch eine Brücke würde er unbedingt empfehlen, aus statischen Gründen und zu Gunsten der Langlebigkeit die beiden Eckzähne 13 und 23 als zusätzliche Pfeiler- zähne in die Versorgung einzubeziehen, auch wenn dadurch insgesamt vier Zähne beschliffen werden müssten. Damit könne sichergestellt wer- den, dass der Patient als Folge der Unfallversorgung langfristig keine ab- nehmbare Lösung zu befürchten habe. Wenn aufgrund der Situation die Lösung der Implantate gewählt werde, könnten die vier Zähne 13, 12, 22 und 23 belassen werden. Durch die zusätzliche Abstützung auf den beiden neu gesetzten Implantaten 11 und 21 würden die seitlichen Zähne nicht zusätzlich belastet werden, im Gegenteil, durch die Eigenständigkeit der beiden mittleren Schneidezähne werde der Kau- und Abbeissdruck auf alle vorhandenen Zähne verteilt. Ebenso werde die Atrophie des Kieferkammes durch die eingesetzten Implantate gebremst. Mit Blick auf die für die defini- tive Versorgung anfallenden Kosten dürften die Kosten einer 6-gliedrigen Brückenversorgung mit Provisorium nur geringfügig tiefer sein, als die ver- anschlagten Kosten für die beiden Implantate mit Kronen (S. 2). 3.2.5 Mit Bericht vom 20. Oktober 2020 (AB 8) hielt Dr. med. dent. E.________, nachdem er den vorliegenden Fall mit zwei Zahnärztinnen seiner Zahnarztpraxis besprochen hatte, weiterhin an seiner bisherigen Beurteilung fest und gab an, die Brückenlösung erachte er als absolut gute, langfristige und WZW-konforme Behandlung. Das Einbeziehen der Zähne 13 und 23 erachte er als kontraindiziert, da dies nicht nötig sei und gesun- de Zahnsubstanz unnötig geopfert werden müsste. Im mit der Beschwerdeantwort eingereichten Aktengutachten vom 1. Mai 2021 (AB 1) gab Dr. med. dent. E.________ an, welche fünf Vertrauens- zahnärzte am Konsilium teilgenommen hätten und mit welchen weiteren Zahnärztinnen seiner Praxis er den vorliegenden Fall besprochen habe. Im Weiteren legte er dar, mit Brücken habe man jahrzehntelange Erfahrung und die Langzeitprognose sei vergleichbar mit einer Implantatversorgung (S. 1 Ziff. 4). Eine Zirkonoxidbrücke sei mit den heute zur Verfügung ste- henden geschichteten Zirkonoxidmaterialien eine sehr langfristige und kos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 9 tengünstige Lösung. Auch das ästhetische Ergebnis sei sehr zufriedenstel- lend. Das Risiko, dass ein Pfeiler devital werde, liege natürlich immer vor. Im vorliegenden Fall habe sich aber die Pulpa (Nerv) schon relativ weit zurückgezogen, so dass dieses Risiko sehr klein sei. Auch befänden sich die Pfeiler in einem parodontal sehr guten Zustand, weshalb hier mit einer Brücke ausreichende Stabilität erreicht werde (S. 2 Ziff. 5). Die Zähne 12 und 22 seien vollkommen intakt, wiesen aber Füllungen auf. Ein minimer physiologischer altersentsprechender Knochenabbau im mesialen Wurzel- bereich sei unbedenklich. Unter Hinweis auf Vorlesungsunterlagen von Prof. em. Dr. med. dent. J.________, Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin und für Parodontologie, C.________, von 2018/2019 führte er ferner aus, die alte Regel, wonach die unterstützende Fläche der Pfeiler- zähne mit gesundem Parodont grösser sein solle oder gleich gross wie die mit Parodont belegte Wurzeloberfläche der zu ersetzenden Zähne, sei ver- altet und ohne Evidenz (S. 2 Ziff. 6). Im Weiteren könne eine Brückenlö- sung nicht mit dem Argument abgetan werden, dass diese nur indiziert sei, wenn die Implantatlösung nicht möglich sei. Vielfach seien heute auch wirt- schaftliche und praktische Überlegungen in Betracht zu ziehen (Brücken- versorgung gehe viel schneller, sei kostengünstiger und brauche keine chirurgischen invasiven Eingriffe, S. 2 Ziff. 7). Aussagekräftige Studien, die einen Vergleich der Haltbarkeit zwischen Implantaten und Brücken unter- suchten, gebe es nur wenige. In einer Übersichtsstudie der C.________ sei statistisch erfasst worden, dass ein Implantat eine leicht bessere 5-Jahres- Erfolgsrate habe, als eine Zahnbrücke. Bei der 10-Jahres Prognose sei es aber umgekehrt. Es dürfte also nicht korrekt sein, mit einer höheren Er- folgswahrscheinlichkeit für die eine oder die andere Lösung zu argumentie- ren (S. 2 Ziff. 10). Zusammenfassend sei die Brückenversorgung eine gute Lösung und es läge keine Kontraindikation vor. Der Vorteil der Implantatlö- sung sei, dass die Nachbarzähne nicht miteinbezogen werden müssten. Nachteilig seien die Kosten, der Behandlungsstress, die Behandlungszeit und das Risiko der Operation, vor allem bei eingeschränktem Knochenan- gebot (S. 3). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 10 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). 3.4 Das Aktengutachten von Dr. med. dent. E.________ vom 1. Mai 2021 (AB 1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor). Dass der Vertrauenszahnarzt auf eine klinische Exploration des Beschwerdeführers verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich doch aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenlo- ses Bild verschaffen. Zudem ging es vorliegend im Wesentlichen um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Die anderslautenden Ein- schätzungen der Dres. med. dent. D.________ (AB 19) und F.________ (AB 11) vermögen daran keinen auch nur geringen Zweifel zu wecken: 3.4.1 Dr. med. dent. E.________ hat zunächst zur Wirksamkeit und Zweckmässigkeit nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, bezüglich der Brückenversorgung verfüge man über jahrzehntelange Erfahrung und die Langzeitprognose sei vergleichbar mit einer Implantatversorgung (AB 1 S. 1 Ziff. 4). Mit Verweis auf eine Übersichtsstudie der C.________ hat er zudem gefolgert, dass nicht mit einer höheren Erfolgswahrscheinlichkeit für die eine oder andere Versorgung (Brücke oder Implantat) argumentiert werden kann (AB 1 S. 2 Ziff. 10). Im Weiteren hat er sich mit dem Risiko, dass ein Pfeiler devital werden könnte auseinandergesetzt und in Bezug auf den vorliegenden Fall dargelegt, die Pulpa (Nerv) habe sich schon rela- tiv weit zurückgezogen, sodass dieses Risiko sehr klein sei. Zudem seien die Pfeiler in einem parodontal sehr guten Zustand, weshalb mit einer Brü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 11 cke eine ausreichende Stabilität erreicht werde. Auch das Frakturrisiko für eine normale Funktion sei sehr klein (AB 1 S. 2 Ziff. 5). Ferner bestätigte er, dass die Zähne 12 und 22 – trotz Füllung – vollkommen intakt seien und den minimen physiologischen altersentsprechenden Knochenabbau im mesialen Wurzelbereich erachtete er in Bezug auf eine Brückenversorgung ebenfalls als unbedenklich (AB 1 S. 2 Ziff. 6). Betreffend den Einwand von Dr. med. dent. F.________, es könnte zur Überlastung kommen, wenn eine Lückenversorgung der beiden grossen mittleren Schneidezähne abgestützt auf die kleineren seitlichen Schneidezähne erfolge, weshalb die Eckzähne 13 und 23 als zusätzliche Pfeilerzähne in die Versorgung einzubeziehen seien (AB 11 S. 2), führte Dr. med. dent. E.________ mit Verweis auf Vor- lesungsunterlagen des Prof. em. Dr. med. dent. J.________, schlüssig aus, dass diese Annahme auf einer veralteten Regel ohne Evidenz beruhe (AB 1 S. 2 Ziff. 6) und dadurch nur gesunde Zahnsubstanz unnötig geopfert werde (AB 8 Ziff. 2). Diese Ausführungen überzeugen und stehen denn auch im Einklang mit den Einschätzungen der konsiliarisch beigezogenen Zahnärzten Dres. med. G.________, Fachzahnarzt für Parodontologie, und H.________, Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, beide vom
- Mai 2021 und des I.________, Fachzahnarzt für Allgemeine Zahnmedi- zin, vom 3. Mai 2021 (AB 4), die allesamt eine Eignung der Zähne 12 und 22 als Brückenpfeiler bejahten. Weiter hat sich Dr. med. dent. E.________ auch mit der Argumentation von Dr. med. dent. D.________ einlässlich auseinandergesetzt, wonach eine Brückenversorgung erst dann in Betracht zu ziehen sei, wenn mit Implanta- ten keine gute Lösung möglich sei oder bei bereits stark sanierten Pfeiler- zähnen (AB 19 S. 1). Dazu legte Dr. med. dent. E.________ differenziert dar, es seien bei dieser Entscheidung auch weitere Aspekte in Betracht zu ziehen, namentlich, dass die Brückenversorgung viel schneller vonstatten- gehe, kostengünstiger sei und keine chirurgisch invasiven Eingriffe erforde- re (AB 1 S. 2 Ziff. 7). Sodann müsse die Biss-Situation, das vertikale Platz- angebot sowie die Achsenneigung der 2er berücksichtigt werden, wobei auf der Fotodokumentation keine Kontraindikation für eine Brücke erkennbar sei (AB 1 S. 3). Ferner erläuterte er nachvollziehbar, dass bei einer Implan- tatlösung zwar die Nachbarzähne nicht miteinbezogen werden müssten, doch entstünden dadurch höhere Kosten, ein Behandlungsstress, eine län- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 12 gere Behandlungszeit und es bestünden Operationsrisiken, vor allem wenn das Knochenangebot – wie im vorliegenden Falle – eingeschränkt sei (AB 1 S. 3). Schliesslich sei – entgegen den Ausführungen von Dr. med. D.________ (AB 19 S. 1) – mit einer Brücke aus den heute zur Verfügung stehenden geschichteten Zirkonoxidmaterialien auch das ästhetische Er- gebnis sehr zufriedenstellend (AB 1 S. 2 Ziff. 5, 16 Ziff. 4), wobei Dr. med. dent. H.________ in seiner Beurteilung vom 2. Mai 2021 (AB 4 S. 3) gar von einem besseren Ergebnis bei der Brückenlösung ausging. Zusammenfassend ist gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. dent. E.________ erstellt, dass sowohl die Brücken- als auch die Im- plantatversorgung eine zweckmässige Variante darstellen und im konkre- ten Fall geeignet wären, die Biss- und Kaufähigkeit wiederherzustellen. Die von Dr. med. dent. E.________ aufgezeigten Vor- und Nachteile der beiden Versorgungsvarianten lassen die Versorgung mittels Implantaten nicht als zweckmässiger erscheinen als jene mittels Brücke. Im Gegenteil sprechen der Behandlungsstress, die Behandlungszeit und insbesondere die Opera- tionsrisiken bei der Implantatlösung eher für eine Brückenversorgung. 3.4.2 Aufgrund der Kostenvoranschläge für die Implantatversorgung von gesamthaft Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85; AB 23 und 27) ist erstellt und unbestritten, dass die Implantatlösung doppelt so teuer ist als die Versorgung mittels einer Zirkonoxidbrücke (vgl. Kostengutsprache vom
- September 2019 [AB 15] im Umfang von maximal Fr. 5'000.-- [inkl. Technikerkosten und provisorische Brücke]). Als Ausfluss des komparati- ven Charakters der Wirtschaftlichkeit (vgl. grundlegend BGE 142 V 26 E. 5.2.1 S. 34) kann nach ständiger Rechtsprechung von verschiedenen zweckmässigen Massnahmen nur die kostengünstigere Pflichtleistung sein (BGE 139 V 135 E. 4.4.3 S. 140, 128 V 66 E. 6 S. 69 f., 124 V 124 V 196 E. 3 S. 200; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum KVG, STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], 2. Aufl. 2018, N. 46 zu Art. 31 KVG). Damit besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegne- rin für die doppelt so teure Implantatversorgung. Schliesslich hat die Be- schwerdegegnerin der Austauschbefugnis dergestalt Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer bei der Wahl der – wie dargelegt hier nichtwirt- schaftlichen – Implantatversorgung Anspruch auf die Vergütung derjenigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 13 Kosten hat, auf die er bei der Wahl der hier wirtschaftlichen Brückenversor- gung hätte. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 (AB 7) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als So- zialversicherungsträgerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 f.). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Visana AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 187 KV
FUE/SAW/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 7. September 2021
Verwaltungsrichter Furrer
Gerichtsschreiberin Baumann
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
Beschwerdeführer
gegen
Visana AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist
bei der Visana AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) mit Einschluss der
Unfalldeckung obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Visana,
Antwortbeilage [AB] 12 S. 1). Gemäss Unfallmeldung vom 5. November
2018 (AB 31) schlug ihm beim Abzäumen eines Pferdes am 15. September
2018 die Trense an die Zähne, wobei die Brücke 11x22 (Auflager) heraus-
geschlagen wurde. Zudem frakturierte der Zahn 11, sodass dieser extra-
hiert werden musste (vgl. AB 30). Die Visana anerkannte bezüglich dieses
Ereignisses ihre Leistungspflicht und vergütete die Kosten für die Notfall-
behandlung (Extraktion des Zahnes 11 und provisorischer Ersatz mit einer
Kunststoffprothese) im Umfang von Fr. 1'307.60 (AB 12 S. 2, 22). In der
Folge reichten die Zahnmedizinische Klinik C.________ und die behan-
delnde Zahnärztin Dr. med. dent. D.________ Kostenvoranschläge für zwei
Implantate anstelle der Zähne 11 und 21 sowie für zwei Implantatkronen im
Umfang von Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85) ein (AB 12 S. 2, 23,
27). Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 (AB 20) erteilte die Visana – nach
Rücksprache mit ihrem Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. E.________
(vgl. AB 21) – Kostengutsprache für eine Brückenversorgung (Zirkonoxid)
12xx22 im Umfang von rund Fr. 4'000.-- und hielt fest, der Behandlung mit
Implantaten könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugestimmt werden.
Hiergegen machte Dr. med. dent. D.________ mit Schreiben vom 20. Juli
2019 (AB 19) geltend, eine Brückenversorgung sei erst in Betracht zu zie-
hen, wenn keine gute Lösung mit Implantaten möglich sei. Zudem entspre-
che das vorgegebene Kostendach von Fr. 4'000.-- in keiner Weise den ef-
fektiven Kosten. Am 12. September 2019 (AB 15) bestätigte die Visana
nach erneuter Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarztes (AB 16) die Kos-
tengutsprache für eine Zirkonoid-Brücke 12xx22, erhöhte die Kostengut-
sprache indessen auf maximal Fr. 5'000.-- (inkl. Technikerkosten und pro-
visorische Brücke). Ferner sicherte sie zu, den Betrag von Fr. 5'000.-- auch
zu vergüten, falls sich der Versicherte für die Behandlung mit Implantaten
entscheiden würde. Auf Ersuchen des Versicherten (AB 14) erliess die Vi-
sana am 19. August 2020 (AB 12) entsprechend ihrem Schreiben vom 12.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 3
September 2019 eine anfechtbare Verfügung. Die dagegen – unter Hinweis
auf eine zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstellte
Beurteilung von Dr. med. dent. F.________ vom 31. August 2020 (AB 11) –
erhobene Einsprache (AB 10) wies die Visana nach erneuter Beurteilung
ihres Vertrauenszahnarztes (AB 8) mit Entscheid vom 2. Februar 2021 (AB
7) ab.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin
B.________, mit Eingabe vom 5. März 2021 Beschwerde. Er beantragt, der
Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 sei aufzuheben und die Be-
schwerdegegnerin sei anzuweisen, die beantragte Kostenübernahme für
den Ersatz der zwei Frontzähne im Oberkiefer durch zwei Einzelimplantate
nach medizinisch rechtsgenüglicher Abklärung in Bezug auf Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erneut zu prüfen.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegne-
rin nach Einholung einer weiteren Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarz-
tes (AB 1) auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 4
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 2. Fe-
bruar 2021 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist die Kostenvergütung für den
Ersatz der beiden Frontzähne 11 und 21 und dabei insbesondere die Fra-
ge, ob Anspruch auf die beantragten zwei Einzelimplantate mit Knochen-
aufbau und aufgesetzten Kronen oder auf eine festsitzende Zirkonoid-
Brücke 12xx22 besteht.
1.3
Gemäss den Kostenvoranschlägen (AB 23 und 27) belaufen sich
die Behandlungskosten für eine Implantatversorgung auf insgesamt
Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85), wobei die Beschwerdegegnerin
auch an diese Behandlungsvariante den zugesprochenen Betrag von
Fr. 5'000.-- vergütet (AB 15 S. 2). Der Streitwert liegt demnach unter
Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewährt die soziale
Krankenversicherung Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversi-
cherung aufkommt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung über-
nimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 5
durch einen Unfall nach Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG verursacht
worden sind (Art. 31 Abs. 2 KVG).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
2.3
Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt bei Unfällen
nach Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG die Kosten für die gleichen
Leistungen wie bei Krankheit (Art. 28 KVG). Die Leistungen nach den
Art. 25 – 31 KVG müssen – kumulativ – wirksam, zweckmässig und wirt-
schaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG).
2.3.1
Eine medizinische Leistung ist im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG
wirksam, wenn sie objektiv den Erfolg der Behandlung der Krankheit erwar-
ten lässt. Mit anderen Worten muss sie objektiv geeignet sein, auf den an-
gestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen
hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflussen.
Wirksamkeit bezeichnet die kausale Verknüpfung von Ursache (medizini-
sche Massnahme) und Wirkung (medizinischer Erfolg; BGE 145 V 116
E. 3.2.1 S. 120, 133 V 115 E. 3.1 S. 116, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die
Wirksamkeit (wie auch die Zweckmässigkeit) einer Behandlung beurteilt
sich im Hinblick auf den durch sie angestrebten Nutzen im Einzelfall (BGE
143 V 95 E. 3.1 S. 98).
2.3.2
Die Zweckmässigkeit einer Leistung setzt deren Wirksamkeit vor-
aus. Ob eine Leistung zweckmässig ist, muss anhand des diagnostischen
oder therapeutischen Nutzens der Anwendung im Einzelfall, unter Berück-
sichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten
Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder
psychischen Beeinträchtigung beurteilt werden (BGE 145 V 116 E. 3.2.2
S. 120, 137 V 295 E. 6.2 S. 306, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die Frage der
Zweckmässigkeit hängt daher von medizinischen Kriterien ab und deckt
sich mit derjenigen nach der medizinischen Indikation. Ist die medizinische
Indikation einer wirksamen Behandlungsmethode gegeben, ist auch die
Zweckmässigkeit zu bejahen. Umgekehrt sind medizinisch nicht indizierte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 6
therapeutische oder diagnostische Vorkehren regelmässig auch unzweck-
mässig (BGE 139 V 135 E. 4.4.2 S. 140, 130 V 532 E. 2.2 S. 536; SVR
2001 KV Nr. 21 S. 62 E. 2c).
2.3.3
Das Wirtschaftlichkeitserfordernis im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG
bezieht sich nach der Rechtsprechung auf die Wahl unter mehreren
zweckmässigen Behandlungsalternativen: Bei vergleichbarem medizini-
schem Nutzen ist die kostengünstigste Variante bzw. diejenige mit dem
besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu wählen (BGE 136 V 395 E. 7.4
S. 407). Die Versicherten haben nach einem Zahnunfall Anspruch auf alle
zahnärztlichen Massnahmen, die den Zahnschaden auf zweckmässige und
wirtschaftliche Weise beheben und die Kaufähigkeit wiederherstellen (GEB-
HARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweize-
risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 564 N. 505). Von verschiedenen Massnahmen, welche die
Kaufähigkeit auf zumutbare Weise wiederherstellen oder verbessern, ist
nur die spürbar kostengünstigere Pflichtleistung (EUGSTER, a.a.O., S. 561.
N. 496).
3.
3.1
Es ist unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass das Ereignis
vom 15. September 2018, bei welchem dem Beschwerdeführer beim
Abzäumen eines Pferdes die Trense an die Zähne schlug, einen Unfall im
Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei wurde die Brücke 11x22
(Auflager) herausgeschlagen und der Zahn 11 frakturierte, sodass dieser
extrahiert werden musste (AB 30). Weiter steht ausser Streit, dass die bei
der Beschwerdegegnerin abgeschlossene obligatorische Krankenpflege-
versicherung die Unfalldeckung im Unfallzeitpunkt miteinschloss und mit
Bezug auf das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis grundsätzlich
Unfallversicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin bestand, mithin
keine
anderweitige
Unfallversicherung
dafür
aufzukommen
hat.
Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht gestützt
auf Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG anerkannt
und Kostengutsprache für eine Zirkonoid-Brückenversorgung 12xx22 mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 7
einem Kostendach von Fr. 5'000.-- erteilt. Ferner hielt sie fest, bei einer
Implantatversorgung denselben Betrag zu übernehmen (AB 12, 15). So-
dann ist zu Recht unbestritten, dass sowohl die Implantat- als auch die
Brückenversorgung wirksame Behandlungsvorschläge darstellen, um die
Kaufähigkeit wiederherzustellen.
3.2
Umstritten sind hingegen die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlich-
keit der Implantat- resp. Brückenversorgung. Diesbezüglich finden sich in
den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben:
3.2.1
Dr. med. dent. E.________ gab im Bericht vom 13. April 2019 (AB
21) an, die vorgeschlagene Implantatversorgung entspreche nicht dem
Prinzip der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-
Prinzip). Eine WZW-konforme Lösung sei eine Brückenversorgung (Zirkon-
oxid) 12xx22.
3.2.2
Die behandelnde Zahnärztin Dr. med. dent. D.________ teilte mit
Stellungnahme vom 20. Juli 2019 (AB 19) mit, eine Brückenversorgung sei
erst in Betracht zu ziehen, wenn keine gute Lösung mit Implantaten mög-
lich sei. Gestützt auf die getätigten Abklärungen seien Implantate möglich
und für den Patienten langfristig die bessere Lösung. Die Ästhetik einer
Zirkonoxidbrücke sei suboptimal und in der Front ungenügend. Auch werde
nicht berücksichtigt, dass zuerst eine provisorische Brücke nötig und mit
Kosten zwischen Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'000.-- zu rechnen sei. Ferner seien
die lateralen Inzisiven sehr grazile Zähne und würden sich schlecht als
Pfeiler für eine Brücke mit zwei Zwischengliedern eignen. Es bestehe ein
beträchtliches Risiko, dass ein Zahn devital werde und/oder frakturiere.
Dazu komme, dass die 2er beinahe unversehrt seien. Eine Brücke von
12xx22 sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn keine Implantate mög-
lich oder die Zähne bereits stark saniert seien (S. 1).
3.2.3
Nach einem Konsilium mit fünf anderen Vertrauenszahnärzten hielt
Dr. med. dent. E.________ am 4. September 2019 (AB 16) an der Auffas-
sung, eine Brückenversorgung 12xx22 stelle eine WZW-konforme Lösung
dar, fest. Im Weiteren sei heute Zirkonoxid aufgrund der geschichteten
Multiblock Zirkonoxidmaterialien nicht mehr suboptimal. Diese Materialien
seien punkto Ästhetik und Wirtschaftlichkeit zu bevorzugen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 8
3.2.4
In der zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers er-
stellten Beurteilung vom 31. August 2020 (AB 11) legte Dr. med. dent.
F.________ dar, für den Fall einer Lückenversorgung durch eine Brücke
würde er unbedingt empfehlen, aus statischen Gründen und zu Gunsten
der Langlebigkeit die beiden Eckzähne 13 und 23 als zusätzliche Pfeiler-
zähne in die Versorgung einzubeziehen, auch wenn dadurch insgesamt
vier Zähne beschliffen werden müssten. Damit könne sichergestellt wer-
den, dass der Patient als Folge der Unfallversorgung langfristig keine ab-
nehmbare Lösung zu befürchten habe. Wenn aufgrund der Situation die
Lösung der Implantate gewählt werde, könnten die vier Zähne 13, 12, 22
und 23 belassen werden. Durch die zusätzliche Abstützung auf den beiden
neu gesetzten Implantaten 11 und 21 würden die seitlichen Zähne nicht
zusätzlich belastet werden, im Gegenteil, durch die Eigenständigkeit der
beiden mittleren Schneidezähne werde der Kau- und Abbeissdruck auf alle
vorhandenen Zähne verteilt. Ebenso werde die Atrophie des Kieferkammes
durch die eingesetzten Implantate gebremst. Mit Blick auf die für die defini-
tive Versorgung anfallenden Kosten dürften die Kosten einer 6-gliedrigen
Brückenversorgung mit Provisorium nur geringfügig tiefer sein, als die ver-
anschlagten Kosten für die beiden Implantate mit Kronen (S. 2).
3.2.5
Mit Bericht vom 20. Oktober 2020 (AB 8) hielt Dr. med. dent.
E.________, nachdem er den vorliegenden Fall mit zwei Zahnärztinnen
seiner Zahnarztpraxis besprochen hatte, weiterhin an seiner bisherigen
Beurteilung fest und gab an, die Brückenlösung erachte er als absolut gute,
langfristige und WZW-konforme Behandlung. Das Einbeziehen der Zähne
13 und 23 erachte er als kontraindiziert, da dies nicht nötig sei und gesun-
de Zahnsubstanz unnötig geopfert werden müsste.
Im mit der Beschwerdeantwort eingereichten Aktengutachten vom 1. Mai
2021 (AB 1) gab Dr. med. dent. E.________ an, welche fünf Vertrauens-
zahnärzte am Konsilium teilgenommen hätten und mit welchen weiteren
Zahnärztinnen seiner Praxis er den vorliegenden Fall besprochen habe. Im
Weiteren legte er dar, mit Brücken habe man jahrzehntelange Erfahrung
und die Langzeitprognose sei vergleichbar mit einer Implantatversorgung
(S. 1 Ziff. 4). Eine Zirkonoxidbrücke sei mit den heute zur Verfügung ste-
henden geschichteten Zirkonoxidmaterialien eine sehr langfristige und kos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 9
tengünstige Lösung. Auch das ästhetische Ergebnis sei sehr zufriedenstel-
lend. Das Risiko, dass ein Pfeiler devital werde, liege natürlich immer vor.
Im vorliegenden Fall habe sich aber die Pulpa (Nerv) schon relativ weit
zurückgezogen, so dass dieses Risiko sehr klein sei. Auch befänden sich
die Pfeiler in einem parodontal sehr guten Zustand, weshalb hier mit einer
Brücke ausreichende Stabilität erreicht werde (S. 2 Ziff. 5). Die Zähne 12
und 22 seien vollkommen intakt, wiesen aber Füllungen auf. Ein minimer
physiologischer altersentsprechender Knochenabbau im mesialen Wurzel-
bereich sei unbedenklich. Unter Hinweis auf Vorlesungsunterlagen von
Prof. em. Dr. med. dent. J.________, Fachzahnarzt für Rekonstruktive
Zahnmedizin und für Parodontologie, C.________, von 2018/2019 führte er
ferner aus, die alte Regel, wonach die unterstützende Fläche der Pfeiler-
zähne mit gesundem Parodont grösser sein solle oder gleich gross wie die
mit Parodont belegte Wurzeloberfläche der zu ersetzenden Zähne, sei ver-
altet und ohne Evidenz (S. 2 Ziff. 6). Im Weiteren könne eine Brückenlö-
sung nicht mit dem Argument abgetan werden, dass diese nur indiziert sei,
wenn die Implantatlösung nicht möglich sei. Vielfach seien heute auch wirt-
schaftliche und praktische Überlegungen in Betracht zu ziehen (Brücken-
versorgung gehe viel schneller, sei kostengünstiger und brauche keine
chirurgischen invasiven Eingriffe, S. 2 Ziff. 7). Aussagekräftige Studien, die
einen Vergleich der Haltbarkeit zwischen Implantaten und Brücken unter-
suchten, gebe es nur wenige. In einer Übersichtsstudie der C.________ sei
statistisch erfasst worden, dass ein Implantat eine leicht bessere 5-Jahres-
Erfolgsrate habe, als eine Zahnbrücke. Bei der 10-Jahres Prognose sei es
aber umgekehrt. Es dürfte also nicht korrekt sein, mit einer höheren Er-
folgswahrscheinlichkeit für die eine oder die andere Lösung zu argumentie-
ren (S. 2 Ziff. 10). Zusammenfassend sei die Brückenversorgung eine gute
Lösung und es läge keine Kontraindikation vor. Der Vorteil der Implantatlö-
sung sei, dass die Nachbarzähne nicht miteinbezogen werden müssten.
Nachteilig seien die Kosten, der Behandlungsstress, die Behandlungszeit
und das Risiko der Operation, vor allem bei eingeschränktem Knochenan-
gebot (S. 3).
3.3
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 10
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22
S. 70 E. 2.4).
3.4
Das Aktengutachten von Dr. med. dent. E.________ vom 1. Mai
2021 (AB 1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den
Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl.
E. 3.3 hiervor). Dass der Vertrauenszahnarzt auf eine klinische Exploration
des Beschwerdeführers verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er
sich doch aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenlo-
ses Bild verschaffen. Zudem ging es vorliegend im Wesentlichen um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach-
verhalts (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Die anderslautenden Ein-
schätzungen der Dres. med. dent. D.________ (AB 19) und F.________
(AB 11) vermögen daran keinen auch nur geringen Zweifel zu wecken:
3.4.1
Dr. med. dent. E.________ hat zunächst zur Wirksamkeit und
Zweckmässigkeit nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, bezüglich der
Brückenversorgung verfüge man über jahrzehntelange Erfahrung und die
Langzeitprognose sei vergleichbar mit einer Implantatversorgung (AB 1
S. 1 Ziff. 4). Mit Verweis auf eine Übersichtsstudie der C.________ hat er
zudem gefolgert, dass nicht mit einer höheren Erfolgswahrscheinlichkeit für
die eine oder andere Versorgung (Brücke oder Implantat) argumentiert
werden kann (AB 1 S. 2 Ziff. 10). Im Weiteren hat er sich mit dem Risiko,
dass ein Pfeiler devital werden könnte auseinandergesetzt und in Bezug
auf den vorliegenden Fall dargelegt, die Pulpa (Nerv) habe sich schon rela-
tiv weit zurückgezogen, sodass dieses Risiko sehr klein sei. Zudem seien
die Pfeiler in einem parodontal sehr guten Zustand, weshalb mit einer Brü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 11
cke eine ausreichende Stabilität erreicht werde. Auch das Frakturrisiko für
eine normale Funktion sei sehr klein (AB 1 S. 2 Ziff. 5). Ferner bestätigte
er, dass die Zähne 12 und 22 – trotz Füllung – vollkommen intakt seien und
den minimen physiologischen altersentsprechenden Knochenabbau im
mesialen Wurzelbereich erachtete er in Bezug auf eine Brückenversorgung
ebenfalls als unbedenklich (AB 1 S. 2 Ziff. 6). Betreffend den Einwand von
Dr. med. dent. F.________, es könnte zur Überlastung kommen, wenn eine
Lückenversorgung der beiden grossen mittleren Schneidezähne abgestützt
auf die kleineren seitlichen Schneidezähne erfolge, weshalb die Eckzähne
13 und 23 als zusätzliche Pfeilerzähne in die Versorgung einzubeziehen
seien (AB 11 S. 2), führte Dr. med. dent. E.________ mit Verweis auf Vor-
lesungsunterlagen des Prof. em. Dr. med. dent. J.________, schlüssig aus,
dass diese Annahme auf einer veralteten Regel ohne Evidenz beruhe (AB
1 S. 2 Ziff. 6) und dadurch nur gesunde Zahnsubstanz unnötig geopfert
werde (AB 8 Ziff. 2). Diese Ausführungen überzeugen und stehen denn
auch im Einklang mit den Einschätzungen der konsiliarisch beigezogenen
Zahnärzten Dres. med. G.________, Fachzahnarzt für Parodontologie, und
H.________, Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, beide vom
2. Mai 2021 und des I.________, Fachzahnarzt für Allgemeine Zahnmedi-
zin, vom 3. Mai 2021 (AB 4), die allesamt eine Eignung der Zähne 12 und
22 als Brückenpfeiler bejahten.
Weiter hat sich Dr. med. dent. E.________ auch mit der Argumentation von
Dr. med. dent. D.________ einlässlich auseinandergesetzt, wonach eine
Brückenversorgung erst dann in Betracht zu ziehen sei, wenn mit Implanta-
ten keine gute Lösung möglich sei oder bei bereits stark sanierten Pfeiler-
zähnen (AB 19 S. 1). Dazu legte Dr. med. dent. E.________ differenziert
dar, es seien bei dieser Entscheidung auch weitere Aspekte in Betracht zu
ziehen, namentlich, dass die Brückenversorgung viel schneller vonstatten-
gehe, kostengünstiger sei und keine chirurgisch invasiven Eingriffe erforde-
re (AB 1 S. 2 Ziff. 7). Sodann müsse die Biss-Situation, das vertikale Platz-
angebot sowie die Achsenneigung der 2er berücksichtigt werden, wobei auf
der Fotodokumentation keine Kontraindikation für eine Brücke erkennbar
sei (AB 1 S. 3). Ferner erläuterte er nachvollziehbar, dass bei einer Implan-
tatlösung zwar die Nachbarzähne nicht miteinbezogen werden müssten,
doch entstünden dadurch höhere Kosten, ein Behandlungsstress, eine län-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 12
gere Behandlungszeit und es bestünden Operationsrisiken, vor allem wenn
das Knochenangebot – wie im vorliegenden Falle – eingeschränkt sei
(AB 1 S. 3). Schliesslich sei – entgegen den Ausführungen von Dr. med.
D.________ (AB 19 S. 1) – mit einer Brücke aus den heute zur Verfügung
stehenden geschichteten Zirkonoxidmaterialien auch das ästhetische Er-
gebnis sehr zufriedenstellend (AB 1 S. 2 Ziff. 5, 16 Ziff. 4), wobei Dr. med.
dent. H.________ in seiner Beurteilung vom 2. Mai 2021 (AB 4 S. 3) gar
von einem besseren Ergebnis bei der Brückenlösung ausging.
Zusammenfassend ist gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr.
med. dent. E.________ erstellt, dass sowohl die Brücken- als auch die Im-
plantatversorgung eine zweckmässige Variante darstellen und im konkre-
ten Fall geeignet wären, die Biss- und Kaufähigkeit wiederherzustellen. Die
von Dr. med. dent. E.________ aufgezeigten Vor- und Nachteile der beiden
Versorgungsvarianten lassen die Versorgung mittels Implantaten nicht als
zweckmässiger erscheinen als jene mittels Brücke. Im Gegenteil sprechen
der Behandlungsstress, die Behandlungszeit und insbesondere die Opera-
tionsrisiken bei der Implantatlösung eher für eine Brückenversorgung.
3.4.2
Aufgrund der Kostenvoranschläge für die Implantatversorgung von
gesamthaft Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85; AB 23 und 27) ist
erstellt und unbestritten, dass die Implantatlösung doppelt so teuer ist als
die Versorgung mittels einer Zirkonoxidbrücke (vgl. Kostengutsprache vom
12. September 2019 [AB 15] im Umfang von maximal Fr. 5'000.-- [inkl.
Technikerkosten und provisorische Brücke]). Als Ausfluss des komparati-
ven Charakters der Wirtschaftlichkeit (vgl. grundlegend BGE 142 V 26
E. 5.2.1 S. 34) kann nach ständiger Rechtsprechung von verschiedenen
zweckmässigen Massnahmen nur die kostengünstigere Pflichtleistung sein
(BGE 139 V 135 E. 4.4.3 S. 140, 128 V 66 E. 6 S. 69 f., 124 V 124 V 196
E. 3 S. 200; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum KVG, STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], 2. Aufl. 2018, N. 46 zu
Art. 31 KVG). Damit besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegne-
rin für die doppelt so teure Implantatversorgung. Schliesslich hat die Be-
schwerdegegnerin der Austauschbefugnis dergestalt Rechnung getragen,
dass der Beschwerdeführer bei der Wahl der – wie dargelegt hier nichtwirt-
schaftlichen – Implantatversorgung Anspruch auf die Vergütung derjenigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 13
Kosten hat, auf die er bei der Wahl der hier wirtschaftlichen Brückenversor-
gung hätte.
3.5
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 2. Februar 2021 (AB 7) nicht zu beanstanden und die dagegen erho-
bene Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss
Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch
auf Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als So-
zialversicherungsträgerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 f.).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Visana AG
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.