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200 2021 187

Bern VerwG · 2021-02-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021

Sachverhalt

A.

Der 1952 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist

bei der Visana AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) mit Einschluss der

Unfalldeckung obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Visana,

Antwortbeilage [AB] 12 S. 1). Gemäss Unfallmeldung vom 5. November

2018 (AB 31) schlug ihm beim Abzäumen eines Pferdes am 15. September

2018 die Trense an die Zähne, wobei die Brücke 11x22 (Auflager) heraus-

geschlagen wurde. Zudem frakturierte der Zahn 11, sodass dieser extra-

hiert werden musste (vgl. AB 30). Die Visana anerkannte bezüglich dieses

Ereignisses ihre Leistungspflicht und vergütete die Kosten für die Notfall-

behandlung (Extraktion des Zahnes 11 und provisorischer Ersatz mit einer

Kunststoffprothese) im Umfang von Fr. 1'307.60 (AB 12 S. 2, 22). In der

Folge reichten die Zahnmedizinische Klinik C.________ und die behan-

delnde Zahnärztin Dr. med. dent. D.________ Kostenvoranschläge für zwei

Implantate anstelle der Zähne 11 und 21 sowie für zwei Implantatkronen im

Umfang von Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85) ein (AB 12 S. 2, 23,

27). Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 (AB 20) erteilte die Visana – nach

Rücksprache mit ihrem Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. E.________

(vgl. AB 21) – Kostengutsprache für eine Brückenversorgung (Zirkonoxid)

12xx22 im Umfang von rund Fr. 4'000.-- und hielt fest, der Behandlung mit

Implantaten könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugestimmt werden.

Hiergegen machte Dr. med. dent. D.________ mit Schreiben vom 20. Juli

2019 (AB 19) geltend, eine Brückenversorgung sei erst in Betracht zu zie-

hen, wenn keine gute Lösung mit Implantaten möglich sei. Zudem entspre-

che das vorgegebene Kostendach von Fr. 4'000.-- in keiner Weise den ef-

fektiven Kosten. Am 12. September 2019 (AB 15) bestätigte die Visana

nach erneuter Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarztes (AB 16) die Kos-

tengutsprache für eine Zirkonoid-Brücke 12xx22, erhöhte die Kostengut-

sprache indessen auf maximal Fr. 5'000.-- (inkl. Technikerkosten und pro-

visorische Brücke). Ferner sicherte sie zu, den Betrag von Fr. 5'000.-- auch

zu vergüten, falls sich der Versicherte für die Behandlung mit Implantaten

entscheiden würde. Auf Ersuchen des Versicherten (AB 14) erliess die Vi-

sana am 19. August 2020 (AB 12) entsprechend ihrem Schreiben vom 12.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 3

September 2019 eine anfechtbare Verfügung. Die dagegen – unter Hinweis

auf eine zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstellte

Beurteilung von Dr. med. dent. F.________ vom 31. August 2020 (AB 11) –

erhobene Einsprache (AB 10) wies die Visana nach erneuter Beurteilung

ihres Vertrauenszahnarztes (AB 8) mit Entscheid vom 2. Februar 2021 (AB

7) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin

B.________, mit Eingabe vom 5. März 2021 Beschwerde. Er beantragt, der

Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 sei aufzuheben und die Be-

schwerdegegnerin sei anzuweisen, die beantragte Kostenübernahme für

den Ersatz der zwei Frontzähne im Oberkiefer durch zwei Einzelimplantate

nach medizinisch rechtsgenüglicher Abklärung in Bezug auf Wirksamkeit,

Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erneut zu prüfen.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegne-

rin nach Einholung einer weiteren Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarz-

tes (AB 1) auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 2. Fe- bruar 2021 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist die Kostenvergütung für den Ersatz der beiden Frontzähne 11 und 21 und dabei insbesondere die Fra- ge, ob Anspruch auf die beantragten zwei Einzelimplantate mit Knochen- aufbau und aufgesetzten Kronen oder auf eine festsitzende Zirkonoid- Brücke 12xx22 besteht.

E. 1.3 Gemäss den Kostenvoranschlägen (AB 23 und 27) belaufen sich die Behandlungskosten für eine Implantatversorgung auf insgesamt Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85), wobei die Beschwerdegegnerin auch an diese Behandlungsvariante den zugesprochenen Betrag von Fr. 5'000.-- vergütet (AB 15 S. 2). Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 18. März

1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewährt die soziale

Krankenversicherung Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversi-

cherung aufkommt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung über-

nimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 5

durch einen Unfall nach Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG verursacht

worden sind (Art. 31 Abs. 2 KVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung

eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-

sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.3

Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt bei Unfällen

nach Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG die Kosten für die gleichen

Leistungen wie bei Krankheit (Art. 28 KVG). Die Leistungen nach den

Art. 25 – 31 KVG müssen – kumulativ – wirksam, zweckmässig und wirt-

schaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG).

2.3.1

Eine medizinische Leistung ist im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG

wirksam, wenn sie objektiv den Erfolg der Behandlung der Krankheit erwar-

ten lässt. Mit anderen Worten muss sie objektiv geeignet sein, auf den an-

gestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen

hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflussen.

Wirksamkeit bezeichnet die kausale Verknüpfung von Ursache (medizini-

sche Massnahme) und Wirkung (medizinischer Erfolg; BGE 145 V 116

E. 3.2.1 S. 120, 133 V 115 E. 3.1 S. 116, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die

Wirksamkeit (wie auch die Zweckmässigkeit) einer Behandlung beurteilt

sich im Hinblick auf den durch sie angestrebten Nutzen im Einzelfall (BGE

143 V 95 E. 3.1 S. 98).

2.3.2

Die Zweckmässigkeit einer Leistung setzt deren Wirksamkeit vor-

aus. Ob eine Leistung zweckmässig ist, muss anhand des diagnostischen

oder therapeutischen Nutzens der Anwendung im Einzelfall, unter Berück-

sichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten

Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder

psychischen Beeinträchtigung beurteilt werden (BGE 145 V 116 E. 3.2.2

S. 120, 137 V 295 E. 6.2 S. 306, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die Frage der

Zweckmässigkeit hängt daher von medizinischen Kriterien ab und deckt

sich mit derjenigen nach der medizinischen Indikation. Ist die medizinische

Indikation einer wirksamen Behandlungsmethode gegeben, ist auch die

Zweckmässigkeit zu bejahen. Umgekehrt sind medizinisch nicht indizierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 6

therapeutische oder diagnostische Vorkehren regelmässig auch unzweck-

mässig (BGE 139 V 135 E. 4.4.2 S. 140, 130 V 532 E. 2.2 S. 536; SVR

2001 KV Nr. 21 S. 62 E. 2c).

2.3.3

Das Wirtschaftlichkeitserfordernis im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG

bezieht sich nach der Rechtsprechung auf die Wahl unter mehreren

zweckmässigen Behandlungsalternativen: Bei vergleichbarem medizini-

schem Nutzen ist die kostengünstigste Variante bzw. diejenige mit dem

besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu wählen (BGE 136 V 395 E. 7.4

S. 407). Die Versicherten haben nach einem Zahnunfall Anspruch auf alle

zahnärztlichen Massnahmen, die den Zahnschaden auf zweckmässige und

wirtschaftliche Weise beheben und die Kaufähigkeit wiederherstellen (GEB-

HARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweize-

risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, S. 564 N. 505). Von verschiedenen Massnahmen, welche die

Kaufähigkeit auf zumutbare Weise wiederherstellen oder verbessern, ist

nur die spürbar kostengünstigere Pflichtleistung (EUGSTER, a.a.O., S. 561.

N. 496).

3.

3.1

Es ist unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass das Ereignis

vom 15. September 2018, bei welchem dem Beschwerdeführer beim

Abzäumen eines Pferdes die Trense an die Zähne schlug, einen Unfall im

Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei wurde die Brücke 11x22

(Auflager) herausgeschlagen und der Zahn 11 frakturierte, sodass dieser

extrahiert werden musste (AB 30). Weiter steht ausser Streit, dass die bei

der Beschwerdegegnerin abgeschlossene obligatorische Krankenpflege-

versicherung die Unfalldeckung im Unfallzeitpunkt miteinschloss und mit

Bezug auf das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis grundsätzlich

Unfallversicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin bestand, mithin

keine

anderweitige

Unfallversicherung

dafür

aufzukommen

hat.

Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht gestützt

auf Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG anerkannt

und Kostengutsprache für eine Zirkonoid-Brückenversorgung 12xx22 mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 7

einem Kostendach von Fr. 5'000.-- erteilt. Ferner hielt sie fest, bei einer

Implantatversorgung denselben Betrag zu übernehmen (AB 12, 15). So-

dann ist zu Recht unbestritten, dass sowohl die Implantat- als auch die

Brückenversorgung wirksame Behandlungsvorschläge darstellen, um die

Kaufähigkeit wiederherzustellen.

3.2

Umstritten sind hingegen die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlich-

keit der Implantat- resp. Brückenversorgung. Diesbezüglich finden sich in

den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben:

3.2.1

Dr. med. dent. E.________ gab im Bericht vom 13. April 2019 (AB

21) an, die vorgeschlagene Implantatversorgung entspreche nicht dem

Prinzip der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-

Prinzip). Eine WZW-konforme Lösung sei eine Brückenversorgung (Zirkon-

oxid) 12xx22.

3.2.2

Die behandelnde Zahnärztin Dr. med. dent. D.________ teilte mit

Stellungnahme vom 20. Juli 2019 (AB 19) mit, eine Brückenversorgung sei

erst in Betracht zu ziehen, wenn keine gute Lösung mit Implantaten mög-

lich sei. Gestützt auf die getätigten Abklärungen seien Implantate möglich

und für den Patienten langfristig die bessere Lösung. Die Ästhetik einer

Zirkonoxidbrücke sei suboptimal und in der Front ungenügend. Auch werde

nicht berücksichtigt, dass zuerst eine provisorische Brücke nötig und mit

Kosten zwischen Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'000.-- zu rechnen sei. Ferner seien

die lateralen Inzisiven sehr grazile Zähne und würden sich schlecht als

Pfeiler für eine Brücke mit zwei Zwischengliedern eignen. Es bestehe ein

beträchtliches Risiko, dass ein Zahn devital werde und/oder frakturiere.

Dazu komme, dass die 2er beinahe unversehrt seien. Eine Brücke von

12xx22 sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn keine Implantate mög-

lich oder die Zähne bereits stark saniert seien (S. 1).

3.2.3

Nach einem Konsilium mit fünf anderen Vertrauenszahnärzten hielt

Dr. med. dent. E.________ am 4. September 2019 (AB 16) an der Auffas-

sung, eine Brückenversorgung 12xx22 stelle eine WZW-konforme Lösung

dar, fest. Im Weiteren sei heute Zirkonoxid aufgrund der geschichteten

Multiblock Zirkonoxidmaterialien nicht mehr suboptimal. Diese Materialien

seien punkto Ästhetik und Wirtschaftlichkeit zu bevorzugen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 8

3.2.4

In der zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers er-

stellten Beurteilung vom 31. August 2020 (AB 11) legte Dr. med. dent.

F.________ dar, für den Fall einer Lückenversorgung durch eine Brücke

würde er unbedingt empfehlen, aus statischen Gründen und zu Gunsten

der Langlebigkeit die beiden Eckzähne 13 und 23 als zusätzliche Pfeiler-

zähne in die Versorgung einzubeziehen, auch wenn dadurch insgesamt

vier Zähne beschliffen werden müssten. Damit könne sichergestellt wer-

den, dass der Patient als Folge der Unfallversorgung langfristig keine ab-

nehmbare Lösung zu befürchten habe. Wenn aufgrund der Situation die

Lösung der Implantate gewählt werde, könnten die vier Zähne 13, 12, 22

und 23 belassen werden. Durch die zusätzliche Abstützung auf den beiden

neu gesetzten Implantaten 11 und 21 würden die seitlichen Zähne nicht

zusätzlich belastet werden, im Gegenteil, durch die Eigenständigkeit der

beiden mittleren Schneidezähne werde der Kau- und Abbeissdruck auf alle

vorhandenen Zähne verteilt. Ebenso werde die Atrophie des Kieferkammes

durch die eingesetzten Implantate gebremst. Mit Blick auf die für die defini-

tive Versorgung anfallenden Kosten dürften die Kosten einer 6-gliedrigen

Brückenversorgung mit Provisorium nur geringfügig tiefer sein, als die ver-

anschlagten Kosten für die beiden Implantate mit Kronen (S. 2).

3.2.5

Mit Bericht vom 20. Oktober 2020 (AB 8) hielt Dr. med. dent.

E.________, nachdem er den vorliegenden Fall mit zwei Zahnärztinnen

seiner Zahnarztpraxis besprochen hatte, weiterhin an seiner bisherigen

Beurteilung fest und gab an, die Brückenlösung erachte er als absolut gute,

langfristige und WZW-konforme Behandlung. Das Einbeziehen der Zähne

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 und 23 als zusätzliche Pfeilerzähne in die Versorgung einzubeziehen

seien (AB 11 S. 2), führte Dr. med. dent. E.________ mit Verweis auf Vor-

lesungsunterlagen des Prof. em. Dr. med. dent. J.________, schlüssig aus,

dass diese Annahme auf einer veralteten Regel ohne Evidenz beruhe (AB

1 S. 2 Ziff. 6) und dadurch nur gesunde Zahnsubstanz unnötig geopfert

werde (AB 8 Ziff. 2). Diese Ausführungen überzeugen und stehen denn

auch im Einklang mit den Einschätzungen der konsiliarisch beigezogenen

Zahnärzten Dres. med. G.________, Fachzahnarzt für Parodontologie, und

H.________, Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, beide vom

2. Mai 2021 und des I.________, Fachzahnarzt für Allgemeine Zahnmedi-

zin, vom 3. Mai 2021 (AB 4), die allesamt eine Eignung der Zähne 12 und

22 als Brückenpfeiler bejahten.

Weiter hat sich Dr. med. dent. E.________ auch mit der Argumentation von

Dr. med. dent. D.________ einlässlich auseinandergesetzt, wonach eine

Brückenversorgung erst dann in Betracht zu ziehen sei, wenn mit Implanta-

ten keine gute Lösung möglich sei oder bei bereits stark sanierten Pfeiler-

zähnen (AB 19 S. 1). Dazu legte Dr. med. dent. E.________ differenziert

dar, es seien bei dieser Entscheidung auch weitere Aspekte in Betracht zu

ziehen, namentlich, dass die Brückenversorgung viel schneller vonstatten-

gehe, kostengünstiger sei und keine chirurgisch invasiven Eingriffe erforde-

re (AB 1 S. 2 Ziff. 7). Sodann müsse die Biss-Situation, das vertikale Platz-

angebot sowie die Achsenneigung der 2er berücksichtigt werden, wobei auf

der Fotodokumentation keine Kontraindikation für eine Brücke erkennbar

sei (AB 1 S. 3). Ferner erläuterte er nachvollziehbar, dass bei einer Implan-

tatlösung zwar die Nachbarzähne nicht miteinbezogen werden müssten,

doch entstünden dadurch höhere Kosten, ein Behandlungsstress, eine län-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 12

gere Behandlungszeit und es bestünden Operationsrisiken, vor allem wenn

das Knochenangebot – wie im vorliegenden Falle – eingeschränkt sei

(AB 1 S. 3). Schliesslich sei – entgegen den Ausführungen von Dr. med.

D.________ (AB 19 S. 1) – mit einer Brücke aus den heute zur Verfügung

stehenden geschichteten Zirkonoxidmaterialien auch das ästhetische Er-

gebnis sehr zufriedenstellend (AB 1 S. 2 Ziff. 5, 16 Ziff. 4), wobei Dr. med.

dent. H.________ in seiner Beurteilung vom 2. Mai 2021 (AB 4 S. 3) gar

von einem besseren Ergebnis bei der Brückenlösung ausging.

Zusammenfassend ist gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr.

med. dent. E.________ erstellt, dass sowohl die Brücken- als auch die Im-

plantatversorgung eine zweckmässige Variante darstellen und im konkre-

ten Fall geeignet wären, die Biss- und Kaufähigkeit wiederherzustellen. Die

von Dr. med. dent. E.________ aufgezeigten Vor- und Nachteile der beiden

Versorgungsvarianten lassen die Versorgung mittels Implantaten nicht als

zweckmässiger erscheinen als jene mittels Brücke. Im Gegenteil sprechen

der Behandlungsstress, die Behandlungszeit und insbesondere die Opera-

tionsrisiken bei der Implantatlösung eher für eine Brückenversorgung.

3.4.2

Aufgrund der Kostenvoranschläge für die Implantatversorgung von

gesamthaft Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85; AB 23 und 27) ist

erstellt und unbestritten, dass die Implantatlösung doppelt so teuer ist als

die Versorgung mittels einer Zirkonoxidbrücke (vgl. Kostengutsprache vom

12. September 2019 [AB 15] im Umfang von maximal Fr. 5'000.-- [inkl.

Technikerkosten und provisorische Brücke]). Als Ausfluss des komparati-

ven Charakters der Wirtschaftlichkeit (vgl. grundlegend BGE 142 V 26

E. 5.2.1 S. 34) kann nach ständiger Rechtsprechung von verschiedenen

zweckmässigen Massnahmen nur die kostengünstigere Pflichtleistung sein

(BGE 139 V 135 E. 4.4.3 S. 140, 128 V 66 E. 6 S. 69 f., 124 V 124 V 196

E. 3 S. 200; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesge-

richts zum KVG, STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], 2. Aufl. 2018, N. 46 zu

Art. 31 KVG). Damit besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegne-

rin für die doppelt so teure Implantatversorgung. Schliesslich hat die Be-

schwerdegegnerin der Austauschbefugnis dergestalt Rechnung getragen,

dass der Beschwerdeführer bei der Wahl der – wie dargelegt hier nichtwirt-

schaftlichen – Implantatversorgung Anspruch auf die Vergütung derjenigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 13

Kosten hat, auf die er bei der Wahl der hier wirtschaftlichen Brückenversor-

gung hätte.

3.5

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 2. Februar 2021 (AB 7) nicht zu beanstanden und die dagegen erho-

bene Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss

Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch

auf Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als So-

zialversicherungsträgerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.

BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 f.).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Visana AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 14

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 2. Fe- bruar 2021 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist die Kostenvergütung für den Ersatz der beiden Frontzähne 11 und 21 und dabei insbesondere die Fra- ge, ob Anspruch auf die beantragten zwei Einzelimplantate mit Knochen- aufbau und aufgesetzten Kronen oder auf eine festsitzende Zirkonoid- Brücke 12xx22 besteht. 1.3 Gemäss den Kostenvoranschlägen (AB 23 und 27) belaufen sich die Behandlungskosten für eine Implantatversorgung auf insgesamt Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85), wobei die Beschwerdegegnerin auch an diese Behandlungsvariante den zugesprochenen Betrag von Fr. 5'000.-- vergütet (AB 15 S. 2). Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewährt die soziale Krankenversicherung Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversi- cherung aufkommt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung über- nimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 5 durch einen Unfall nach Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG verursacht worden sind (Art. 31 Abs. 2 KVG). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt bei Unfällen nach Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit (Art. 28 KVG). Die Leistungen nach den Art. 25 – 31 KVG müssen – kumulativ – wirksam, zweckmässig und wirt- schaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG). 2.3.1 Eine medizinische Leistung ist im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, wenn sie objektiv den Erfolg der Behandlung der Krankheit erwar- ten lässt. Mit anderen Worten muss sie objektiv geeignet sein, auf den an- gestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflussen. Wirksamkeit bezeichnet die kausale Verknüpfung von Ursache (medizini- sche Massnahme) und Wirkung (medizinischer Erfolg; BGE 145 V 116 E. 3.2.1 S. 120, 133 V 115 E. 3.1 S. 116, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die Wirksamkeit (wie auch die Zweckmässigkeit) einer Behandlung beurteilt sich im Hinblick auf den durch sie angestrebten Nutzen im Einzelfall (BGE 143 V 95 E. 3.1 S. 98). 2.3.2 Die Zweckmässigkeit einer Leistung setzt deren Wirksamkeit vor- aus. Ob eine Leistung zweckmässig ist, muss anhand des diagnostischen oder therapeutischen Nutzens der Anwendung im Einzelfall, unter Berück- sichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung beurteilt werden (BGE 145 V 116 E. 3.2.2 S. 120, 137 V 295 E. 6.2 S. 306, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die Frage der Zweckmässigkeit hängt daher von medizinischen Kriterien ab und deckt sich mit derjenigen nach der medizinischen Indikation. Ist die medizinische Indikation einer wirksamen Behandlungsmethode gegeben, ist auch die Zweckmässigkeit zu bejahen. Umgekehrt sind medizinisch nicht indizierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 6 therapeutische oder diagnostische Vorkehren regelmässig auch unzweck- mässig (BGE 139 V 135 E. 4.4.2 S. 140, 130 V 532 E. 2.2 S. 536; SVR 2001 KV Nr. 21 S. 62 E. 2c). 2.3.3 Das Wirtschaftlichkeitserfordernis im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG bezieht sich nach der Rechtsprechung auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen Behandlungsalternativen: Bei vergleichbarem medizini- schem Nutzen ist die kostengünstigste Variante bzw. diejenige mit dem besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu wählen (BGE 136 V 395 E. 7.4 S. 407). Die Versicherten haben nach einem Zahnunfall Anspruch auf alle zahnärztlichen Massnahmen, die den Zahnschaden auf zweckmässige und wirtschaftliche Weise beheben und die Kaufähigkeit wiederherstellen (GEB- HARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweize- risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
  5. Aufl. 2016, S. 564 N. 505). Von verschiedenen Massnahmen, welche die Kaufähigkeit auf zumutbare Weise wiederherstellen oder verbessern, ist nur die spürbar kostengünstigere Pflichtleistung (EUGSTER, a.a.O., S. 561. N. 496).
  6. 3.1 Es ist unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 15. September 2018, bei welchem dem Beschwerdeführer beim Abzäumen eines Pferdes die Trense an die Zähne schlug, einen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei wurde die Brücke 11x22 (Auflager) herausgeschlagen und der Zahn 11 frakturierte, sodass dieser extrahiert werden musste (AB 30). Weiter steht ausser Streit, dass die bei der Beschwerdegegnerin abgeschlossene obligatorische Krankenpflege- versicherung die Unfalldeckung im Unfallzeitpunkt miteinschloss und mit Bezug auf das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis grundsätzlich Unfallversicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin bestand, mithin keine anderweitige Unfallversicherung dafür aufzukommen hat. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht gestützt auf Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG anerkannt und Kostengutsprache für eine Zirkonoid-Brückenversorgung 12xx22 mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 7 einem Kostendach von Fr. 5'000.-- erteilt. Ferner hielt sie fest, bei einer Implantatversorgung denselben Betrag zu übernehmen (AB 12, 15). So- dann ist zu Recht unbestritten, dass sowohl die Implantat- als auch die Brückenversorgung wirksame Behandlungsvorschläge darstellen, um die Kaufähigkeit wiederherzustellen. 3.2 Umstritten sind hingegen die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlich- keit der Implantat- resp. Brückenversorgung. Diesbezüglich finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben: 3.2.1 Dr. med. dent. E.________ gab im Bericht vom 13. April 2019 (AB 21) an, die vorgeschlagene Implantatversorgung entspreche nicht dem Prinzip der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW- Prinzip). Eine WZW-konforme Lösung sei eine Brückenversorgung (Zirkon- oxid) 12xx22. 3.2.2 Die behandelnde Zahnärztin Dr. med. dent. D.________ teilte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2019 (AB 19) mit, eine Brückenversorgung sei erst in Betracht zu ziehen, wenn keine gute Lösung mit Implantaten mög- lich sei. Gestützt auf die getätigten Abklärungen seien Implantate möglich und für den Patienten langfristig die bessere Lösung. Die Ästhetik einer Zirkonoxidbrücke sei suboptimal und in der Front ungenügend. Auch werde nicht berücksichtigt, dass zuerst eine provisorische Brücke nötig und mit Kosten zwischen Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'000.-- zu rechnen sei. Ferner seien die lateralen Inzisiven sehr grazile Zähne und würden sich schlecht als Pfeiler für eine Brücke mit zwei Zwischengliedern eignen. Es bestehe ein beträchtliches Risiko, dass ein Zahn devital werde und/oder frakturiere. Dazu komme, dass die 2er beinahe unversehrt seien. Eine Brücke von 12xx22 sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn keine Implantate mög- lich oder die Zähne bereits stark saniert seien (S. 1). 3.2.3 Nach einem Konsilium mit fünf anderen Vertrauenszahnärzten hielt Dr. med. dent. E.________ am 4. September 2019 (AB 16) an der Auffas- sung, eine Brückenversorgung 12xx22 stelle eine WZW-konforme Lösung dar, fest. Im Weiteren sei heute Zirkonoxid aufgrund der geschichteten Multiblock Zirkonoxidmaterialien nicht mehr suboptimal. Diese Materialien seien punkto Ästhetik und Wirtschaftlichkeit zu bevorzugen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 8 3.2.4 In der zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers er- stellten Beurteilung vom 31. August 2020 (AB 11) legte Dr. med. dent. F.________ dar, für den Fall einer Lückenversorgung durch eine Brücke würde er unbedingt empfehlen, aus statischen Gründen und zu Gunsten der Langlebigkeit die beiden Eckzähne 13 und 23 als zusätzliche Pfeiler- zähne in die Versorgung einzubeziehen, auch wenn dadurch insgesamt vier Zähne beschliffen werden müssten. Damit könne sichergestellt wer- den, dass der Patient als Folge der Unfallversorgung langfristig keine ab- nehmbare Lösung zu befürchten habe. Wenn aufgrund der Situation die Lösung der Implantate gewählt werde, könnten die vier Zähne 13, 12, 22 und 23 belassen werden. Durch die zusätzliche Abstützung auf den beiden neu gesetzten Implantaten 11 und 21 würden die seitlichen Zähne nicht zusätzlich belastet werden, im Gegenteil, durch die Eigenständigkeit der beiden mittleren Schneidezähne werde der Kau- und Abbeissdruck auf alle vorhandenen Zähne verteilt. Ebenso werde die Atrophie des Kieferkammes durch die eingesetzten Implantate gebremst. Mit Blick auf die für die defini- tive Versorgung anfallenden Kosten dürften die Kosten einer 6-gliedrigen Brückenversorgung mit Provisorium nur geringfügig tiefer sein, als die ver- anschlagten Kosten für die beiden Implantate mit Kronen (S. 2). 3.2.5 Mit Bericht vom 20. Oktober 2020 (AB 8) hielt Dr. med. dent. E.________, nachdem er den vorliegenden Fall mit zwei Zahnärztinnen seiner Zahnarztpraxis besprochen hatte, weiterhin an seiner bisherigen Beurteilung fest und gab an, die Brückenlösung erachte er als absolut gute, langfristige und WZW-konforme Behandlung. Das Einbeziehen der Zähne 13 und 23 erachte er als kontraindiziert, da dies nicht nötig sei und gesun- de Zahnsubstanz unnötig geopfert werden müsste. Im mit der Beschwerdeantwort eingereichten Aktengutachten vom 1. Mai 2021 (AB 1) gab Dr. med. dent. E.________ an, welche fünf Vertrauens- zahnärzte am Konsilium teilgenommen hätten und mit welchen weiteren Zahnärztinnen seiner Praxis er den vorliegenden Fall besprochen habe. Im Weiteren legte er dar, mit Brücken habe man jahrzehntelange Erfahrung und die Langzeitprognose sei vergleichbar mit einer Implantatversorgung (S. 1 Ziff. 4). Eine Zirkonoxidbrücke sei mit den heute zur Verfügung ste- henden geschichteten Zirkonoxidmaterialien eine sehr langfristige und kos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 9 tengünstige Lösung. Auch das ästhetische Ergebnis sei sehr zufriedenstel- lend. Das Risiko, dass ein Pfeiler devital werde, liege natürlich immer vor. Im vorliegenden Fall habe sich aber die Pulpa (Nerv) schon relativ weit zurückgezogen, so dass dieses Risiko sehr klein sei. Auch befänden sich die Pfeiler in einem parodontal sehr guten Zustand, weshalb hier mit einer Brücke ausreichende Stabilität erreicht werde (S. 2 Ziff. 5). Die Zähne 12 und 22 seien vollkommen intakt, wiesen aber Füllungen auf. Ein minimer physiologischer altersentsprechender Knochenabbau im mesialen Wurzel- bereich sei unbedenklich. Unter Hinweis auf Vorlesungsunterlagen von Prof. em. Dr. med. dent. J.________, Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin und für Parodontologie, C.________, von 2018/2019 führte er ferner aus, die alte Regel, wonach die unterstützende Fläche der Pfeiler- zähne mit gesundem Parodont grösser sein solle oder gleich gross wie die mit Parodont belegte Wurzeloberfläche der zu ersetzenden Zähne, sei ver- altet und ohne Evidenz (S. 2 Ziff. 6). Im Weiteren könne eine Brückenlö- sung nicht mit dem Argument abgetan werden, dass diese nur indiziert sei, wenn die Implantatlösung nicht möglich sei. Vielfach seien heute auch wirt- schaftliche und praktische Überlegungen in Betracht zu ziehen (Brücken- versorgung gehe viel schneller, sei kostengünstiger und brauche keine chirurgischen invasiven Eingriffe, S. 2 Ziff. 7). Aussagekräftige Studien, die einen Vergleich der Haltbarkeit zwischen Implantaten und Brücken unter- suchten, gebe es nur wenige. In einer Übersichtsstudie der C.________ sei statistisch erfasst worden, dass ein Implantat eine leicht bessere 5-Jahres- Erfolgsrate habe, als eine Zahnbrücke. Bei der 10-Jahres Prognose sei es aber umgekehrt. Es dürfte also nicht korrekt sein, mit einer höheren Er- folgswahrscheinlichkeit für die eine oder die andere Lösung zu argumentie- ren (S. 2 Ziff. 10). Zusammenfassend sei die Brückenversorgung eine gute Lösung und es läge keine Kontraindikation vor. Der Vorteil der Implantatlö- sung sei, dass die Nachbarzähne nicht miteinbezogen werden müssten. Nachteilig seien die Kosten, der Behandlungsstress, die Behandlungszeit und das Risiko der Operation, vor allem bei eingeschränktem Knochenan- gebot (S. 3). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 10 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). 3.4 Das Aktengutachten von Dr. med. dent. E.________ vom 1. Mai 2021 (AB 1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor). Dass der Vertrauenszahnarzt auf eine klinische Exploration des Beschwerdeführers verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich doch aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenlo- ses Bild verschaffen. Zudem ging es vorliegend im Wesentlichen um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Die anderslautenden Ein- schätzungen der Dres. med. dent. D.________ (AB 19) und F.________ (AB 11) vermögen daran keinen auch nur geringen Zweifel zu wecken: 3.4.1 Dr. med. dent. E.________ hat zunächst zur Wirksamkeit und Zweckmässigkeit nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, bezüglich der Brückenversorgung verfüge man über jahrzehntelange Erfahrung und die Langzeitprognose sei vergleichbar mit einer Implantatversorgung (AB 1 S. 1 Ziff. 4). Mit Verweis auf eine Übersichtsstudie der C.________ hat er zudem gefolgert, dass nicht mit einer höheren Erfolgswahrscheinlichkeit für die eine oder andere Versorgung (Brücke oder Implantat) argumentiert werden kann (AB 1 S. 2 Ziff. 10). Im Weiteren hat er sich mit dem Risiko, dass ein Pfeiler devital werden könnte auseinandergesetzt und in Bezug auf den vorliegenden Fall dargelegt, die Pulpa (Nerv) habe sich schon rela- tiv weit zurückgezogen, sodass dieses Risiko sehr klein sei. Zudem seien die Pfeiler in einem parodontal sehr guten Zustand, weshalb mit einer Brü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 11 cke eine ausreichende Stabilität erreicht werde. Auch das Frakturrisiko für eine normale Funktion sei sehr klein (AB 1 S. 2 Ziff. 5). Ferner bestätigte er, dass die Zähne 12 und 22 – trotz Füllung – vollkommen intakt seien und den minimen physiologischen altersentsprechenden Knochenabbau im mesialen Wurzelbereich erachtete er in Bezug auf eine Brückenversorgung ebenfalls als unbedenklich (AB 1 S. 2 Ziff. 6). Betreffend den Einwand von Dr. med. dent. F.________, es könnte zur Überlastung kommen, wenn eine Lückenversorgung der beiden grossen mittleren Schneidezähne abgestützt auf die kleineren seitlichen Schneidezähne erfolge, weshalb die Eckzähne 13 und 23 als zusätzliche Pfeilerzähne in die Versorgung einzubeziehen seien (AB 11 S. 2), führte Dr. med. dent. E.________ mit Verweis auf Vor- lesungsunterlagen des Prof. em. Dr. med. dent. J.________, schlüssig aus, dass diese Annahme auf einer veralteten Regel ohne Evidenz beruhe (AB 1 S. 2 Ziff. 6) und dadurch nur gesunde Zahnsubstanz unnötig geopfert werde (AB 8 Ziff. 2). Diese Ausführungen überzeugen und stehen denn auch im Einklang mit den Einschätzungen der konsiliarisch beigezogenen Zahnärzten Dres. med. G.________, Fachzahnarzt für Parodontologie, und H.________, Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, beide vom
  7. Mai 2021 und des I.________, Fachzahnarzt für Allgemeine Zahnmedi- zin, vom 3. Mai 2021 (AB 4), die allesamt eine Eignung der Zähne 12 und 22 als Brückenpfeiler bejahten. Weiter hat sich Dr. med. dent. E.________ auch mit der Argumentation von Dr. med. dent. D.________ einlässlich auseinandergesetzt, wonach eine Brückenversorgung erst dann in Betracht zu ziehen sei, wenn mit Implanta- ten keine gute Lösung möglich sei oder bei bereits stark sanierten Pfeiler- zähnen (AB 19 S. 1). Dazu legte Dr. med. dent. E.________ differenziert dar, es seien bei dieser Entscheidung auch weitere Aspekte in Betracht zu ziehen, namentlich, dass die Brückenversorgung viel schneller vonstatten- gehe, kostengünstiger sei und keine chirurgisch invasiven Eingriffe erforde- re (AB 1 S. 2 Ziff. 7). Sodann müsse die Biss-Situation, das vertikale Platz- angebot sowie die Achsenneigung der 2er berücksichtigt werden, wobei auf der Fotodokumentation keine Kontraindikation für eine Brücke erkennbar sei (AB 1 S. 3). Ferner erläuterte er nachvollziehbar, dass bei einer Implan- tatlösung zwar die Nachbarzähne nicht miteinbezogen werden müssten, doch entstünden dadurch höhere Kosten, ein Behandlungsstress, eine län- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 12 gere Behandlungszeit und es bestünden Operationsrisiken, vor allem wenn das Knochenangebot – wie im vorliegenden Falle – eingeschränkt sei (AB 1 S. 3). Schliesslich sei – entgegen den Ausführungen von Dr. med. D.________ (AB 19 S. 1) – mit einer Brücke aus den heute zur Verfügung stehenden geschichteten Zirkonoxidmaterialien auch das ästhetische Er- gebnis sehr zufriedenstellend (AB 1 S. 2 Ziff. 5, 16 Ziff. 4), wobei Dr. med. dent. H.________ in seiner Beurteilung vom 2. Mai 2021 (AB 4 S. 3) gar von einem besseren Ergebnis bei der Brückenlösung ausging. Zusammenfassend ist gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. dent. E.________ erstellt, dass sowohl die Brücken- als auch die Im- plantatversorgung eine zweckmässige Variante darstellen und im konkre- ten Fall geeignet wären, die Biss- und Kaufähigkeit wiederherzustellen. Die von Dr. med. dent. E.________ aufgezeigten Vor- und Nachteile der beiden Versorgungsvarianten lassen die Versorgung mittels Implantaten nicht als zweckmässiger erscheinen als jene mittels Brücke. Im Gegenteil sprechen der Behandlungsstress, die Behandlungszeit und insbesondere die Opera- tionsrisiken bei der Implantatlösung eher für eine Brückenversorgung. 3.4.2 Aufgrund der Kostenvoranschläge für die Implantatversorgung von gesamthaft Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85; AB 23 und 27) ist erstellt und unbestritten, dass die Implantatlösung doppelt so teuer ist als die Versorgung mittels einer Zirkonoxidbrücke (vgl. Kostengutsprache vom
  8. September 2019 [AB 15] im Umfang von maximal Fr. 5'000.-- [inkl. Technikerkosten und provisorische Brücke]). Als Ausfluss des komparati- ven Charakters der Wirtschaftlichkeit (vgl. grundlegend BGE 142 V 26 E. 5.2.1 S. 34) kann nach ständiger Rechtsprechung von verschiedenen zweckmässigen Massnahmen nur die kostengünstigere Pflichtleistung sein (BGE 139 V 135 E. 4.4.3 S. 140, 128 V 66 E. 6 S. 69 f., 124 V 124 V 196 E. 3 S. 200; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum KVG, STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], 2. Aufl. 2018, N. 46 zu Art. 31 KVG). Damit besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegne- rin für die doppelt so teure Implantatversorgung. Schliesslich hat die Be- schwerdegegnerin der Austauschbefugnis dergestalt Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer bei der Wahl der – wie dargelegt hier nichtwirt- schaftlichen – Implantatversorgung Anspruch auf die Vergütung derjenigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 13 Kosten hat, auf die er bei der Wahl der hier wirtschaftlichen Brückenversor- gung hätte. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 (AB 7) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.
  9. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als So- zialversicherungsträgerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 f.). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Visana AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 187 KV

FUE/SAW/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. September 2021

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiberin Baumann

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Beschwerdeführer

gegen

Visana AG

Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1952 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist

bei der Visana AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) mit Einschluss der

Unfalldeckung obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Visana,

Antwortbeilage [AB] 12 S. 1). Gemäss Unfallmeldung vom 5. November

2018 (AB 31) schlug ihm beim Abzäumen eines Pferdes am 15. September

2018 die Trense an die Zähne, wobei die Brücke 11x22 (Auflager) heraus-

geschlagen wurde. Zudem frakturierte der Zahn 11, sodass dieser extra-

hiert werden musste (vgl. AB 30). Die Visana anerkannte bezüglich dieses

Ereignisses ihre Leistungspflicht und vergütete die Kosten für die Notfall-

behandlung (Extraktion des Zahnes 11 und provisorischer Ersatz mit einer

Kunststoffprothese) im Umfang von Fr. 1'307.60 (AB 12 S. 2, 22). In der

Folge reichten die Zahnmedizinische Klinik C.________ und die behan-

delnde Zahnärztin Dr. med. dent. D.________ Kostenvoranschläge für zwei

Implantate anstelle der Zähne 11 und 21 sowie für zwei Implantatkronen im

Umfang von Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85) ein (AB 12 S. 2, 23,

27). Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 (AB 20) erteilte die Visana – nach

Rücksprache mit ihrem Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. E.________

(vgl. AB 21) – Kostengutsprache für eine Brückenversorgung (Zirkonoxid)

12xx22 im Umfang von rund Fr. 4'000.-- und hielt fest, der Behandlung mit

Implantaten könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugestimmt werden.

Hiergegen machte Dr. med. dent. D.________ mit Schreiben vom 20. Juli

2019 (AB 19) geltend, eine Brückenversorgung sei erst in Betracht zu zie-

hen, wenn keine gute Lösung mit Implantaten möglich sei. Zudem entspre-

che das vorgegebene Kostendach von Fr. 4'000.-- in keiner Weise den ef-

fektiven Kosten. Am 12. September 2019 (AB 15) bestätigte die Visana

nach erneuter Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarztes (AB 16) die Kos-

tengutsprache für eine Zirkonoid-Brücke 12xx22, erhöhte die Kostengut-

sprache indessen auf maximal Fr. 5'000.-- (inkl. Technikerkosten und pro-

visorische Brücke). Ferner sicherte sie zu, den Betrag von Fr. 5'000.-- auch

zu vergüten, falls sich der Versicherte für die Behandlung mit Implantaten

entscheiden würde. Auf Ersuchen des Versicherten (AB 14) erliess die Vi-

sana am 19. August 2020 (AB 12) entsprechend ihrem Schreiben vom 12.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 3

September 2019 eine anfechtbare Verfügung. Die dagegen – unter Hinweis

auf eine zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstellte

Beurteilung von Dr. med. dent. F.________ vom 31. August 2020 (AB 11) –

erhobene Einsprache (AB 10) wies die Visana nach erneuter Beurteilung

ihres Vertrauenszahnarztes (AB 8) mit Entscheid vom 2. Februar 2021 (AB

7) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin

B.________, mit Eingabe vom 5. März 2021 Beschwerde. Er beantragt, der

Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 sei aufzuheben und die Be-

schwerdegegnerin sei anzuweisen, die beantragte Kostenübernahme für

den Ersatz der zwei Frontzähne im Oberkiefer durch zwei Einzelimplantate

nach medizinisch rechtsgenüglicher Abklärung in Bezug auf Wirksamkeit,

Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erneut zu prüfen.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegne-

rin nach Einholung einer weiteren Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarz-

tes (AB 1) auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 4

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 2. Fe-

bruar 2021 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist die Kostenvergütung für den

Ersatz der beiden Frontzähne 11 und 21 und dabei insbesondere die Fra-

ge, ob Anspruch auf die beantragten zwei Einzelimplantate mit Knochen-

aufbau und aufgesetzten Kronen oder auf eine festsitzende Zirkonoid-

Brücke 12xx22 besteht.

1.3

Gemäss den Kostenvoranschlägen (AB 23 und 27) belaufen sich

die Behandlungskosten für eine Implantatversorgung auf insgesamt

Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85), wobei die Beschwerdegegnerin

auch an diese Behandlungsvariante den zugesprochenen Betrag von

Fr. 5'000.-- vergütet (AB 15 S. 2). Der Streitwert liegt demnach unter

Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 18. März

1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewährt die soziale

Krankenversicherung Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversi-

cherung aufkommt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung über-

nimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 5

durch einen Unfall nach Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG verursacht

worden sind (Art. 31 Abs. 2 KVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung

eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-

sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.3

Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt bei Unfällen

nach Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG die Kosten für die gleichen

Leistungen wie bei Krankheit (Art. 28 KVG). Die Leistungen nach den

Art. 25 – 31 KVG müssen – kumulativ – wirksam, zweckmässig und wirt-

schaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG).

2.3.1

Eine medizinische Leistung ist im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG

wirksam, wenn sie objektiv den Erfolg der Behandlung der Krankheit erwar-

ten lässt. Mit anderen Worten muss sie objektiv geeignet sein, auf den an-

gestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen

hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflussen.

Wirksamkeit bezeichnet die kausale Verknüpfung von Ursache (medizini-

sche Massnahme) und Wirkung (medizinischer Erfolg; BGE 145 V 116

E. 3.2.1 S. 120, 133 V 115 E. 3.1 S. 116, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die

Wirksamkeit (wie auch die Zweckmässigkeit) einer Behandlung beurteilt

sich im Hinblick auf den durch sie angestrebten Nutzen im Einzelfall (BGE

143 V 95 E. 3.1 S. 98).

2.3.2

Die Zweckmässigkeit einer Leistung setzt deren Wirksamkeit vor-

aus. Ob eine Leistung zweckmässig ist, muss anhand des diagnostischen

oder therapeutischen Nutzens der Anwendung im Einzelfall, unter Berück-

sichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten

Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder

psychischen Beeinträchtigung beurteilt werden (BGE 145 V 116 E. 3.2.2

S. 120, 137 V 295 E. 6.2 S. 306, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die Frage der

Zweckmässigkeit hängt daher von medizinischen Kriterien ab und deckt

sich mit derjenigen nach der medizinischen Indikation. Ist die medizinische

Indikation einer wirksamen Behandlungsmethode gegeben, ist auch die

Zweckmässigkeit zu bejahen. Umgekehrt sind medizinisch nicht indizierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 6

therapeutische oder diagnostische Vorkehren regelmässig auch unzweck-

mässig (BGE 139 V 135 E. 4.4.2 S. 140, 130 V 532 E. 2.2 S. 536; SVR

2001 KV Nr. 21 S. 62 E. 2c).

2.3.3

Das Wirtschaftlichkeitserfordernis im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG

bezieht sich nach der Rechtsprechung auf die Wahl unter mehreren

zweckmässigen Behandlungsalternativen: Bei vergleichbarem medizini-

schem Nutzen ist die kostengünstigste Variante bzw. diejenige mit dem

besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu wählen (BGE 136 V 395 E. 7.4

S. 407). Die Versicherten haben nach einem Zahnunfall Anspruch auf alle

zahnärztlichen Massnahmen, die den Zahnschaden auf zweckmässige und

wirtschaftliche Weise beheben und die Kaufähigkeit wiederherstellen (GEB-

HARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweize-

risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, S. 564 N. 505). Von verschiedenen Massnahmen, welche die

Kaufähigkeit auf zumutbare Weise wiederherstellen oder verbessern, ist

nur die spürbar kostengünstigere Pflichtleistung (EUGSTER, a.a.O., S. 561.

N. 496).

3.

3.1

Es ist unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass das Ereignis

vom 15. September 2018, bei welchem dem Beschwerdeführer beim

Abzäumen eines Pferdes die Trense an die Zähne schlug, einen Unfall im

Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei wurde die Brücke 11x22

(Auflager) herausgeschlagen und der Zahn 11 frakturierte, sodass dieser

extrahiert werden musste (AB 30). Weiter steht ausser Streit, dass die bei

der Beschwerdegegnerin abgeschlossene obligatorische Krankenpflege-

versicherung die Unfalldeckung im Unfallzeitpunkt miteinschloss und mit

Bezug auf das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis grundsätzlich

Unfallversicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin bestand, mithin

keine

anderweitige

Unfallversicherung

dafür

aufzukommen

hat.

Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht gestützt

auf Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 (heute Art. 1a) Abs. 2 lit. b KVG anerkannt

und Kostengutsprache für eine Zirkonoid-Brückenversorgung 12xx22 mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 7

einem Kostendach von Fr. 5'000.-- erteilt. Ferner hielt sie fest, bei einer

Implantatversorgung denselben Betrag zu übernehmen (AB 12, 15). So-

dann ist zu Recht unbestritten, dass sowohl die Implantat- als auch die

Brückenversorgung wirksame Behandlungsvorschläge darstellen, um die

Kaufähigkeit wiederherzustellen.

3.2

Umstritten sind hingegen die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlich-

keit der Implantat- resp. Brückenversorgung. Diesbezüglich finden sich in

den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben:

3.2.1

Dr. med. dent. E.________ gab im Bericht vom 13. April 2019 (AB

21) an, die vorgeschlagene Implantatversorgung entspreche nicht dem

Prinzip der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-

Prinzip). Eine WZW-konforme Lösung sei eine Brückenversorgung (Zirkon-

oxid) 12xx22.

3.2.2

Die behandelnde Zahnärztin Dr. med. dent. D.________ teilte mit

Stellungnahme vom 20. Juli 2019 (AB 19) mit, eine Brückenversorgung sei

erst in Betracht zu ziehen, wenn keine gute Lösung mit Implantaten mög-

lich sei. Gestützt auf die getätigten Abklärungen seien Implantate möglich

und für den Patienten langfristig die bessere Lösung. Die Ästhetik einer

Zirkonoxidbrücke sei suboptimal und in der Front ungenügend. Auch werde

nicht berücksichtigt, dass zuerst eine provisorische Brücke nötig und mit

Kosten zwischen Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'000.-- zu rechnen sei. Ferner seien

die lateralen Inzisiven sehr grazile Zähne und würden sich schlecht als

Pfeiler für eine Brücke mit zwei Zwischengliedern eignen. Es bestehe ein

beträchtliches Risiko, dass ein Zahn devital werde und/oder frakturiere.

Dazu komme, dass die 2er beinahe unversehrt seien. Eine Brücke von

12xx22 sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn keine Implantate mög-

lich oder die Zähne bereits stark saniert seien (S. 1).

3.2.3

Nach einem Konsilium mit fünf anderen Vertrauenszahnärzten hielt

Dr. med. dent. E.________ am 4. September 2019 (AB 16) an der Auffas-

sung, eine Brückenversorgung 12xx22 stelle eine WZW-konforme Lösung

dar, fest. Im Weiteren sei heute Zirkonoxid aufgrund der geschichteten

Multiblock Zirkonoxidmaterialien nicht mehr suboptimal. Diese Materialien

seien punkto Ästhetik und Wirtschaftlichkeit zu bevorzugen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 8

3.2.4

In der zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers er-

stellten Beurteilung vom 31. August 2020 (AB 11) legte Dr. med. dent.

F.________ dar, für den Fall einer Lückenversorgung durch eine Brücke

würde er unbedingt empfehlen, aus statischen Gründen und zu Gunsten

der Langlebigkeit die beiden Eckzähne 13 und 23 als zusätzliche Pfeiler-

zähne in die Versorgung einzubeziehen, auch wenn dadurch insgesamt

vier Zähne beschliffen werden müssten. Damit könne sichergestellt wer-

den, dass der Patient als Folge der Unfallversorgung langfristig keine ab-

nehmbare Lösung zu befürchten habe. Wenn aufgrund der Situation die

Lösung der Implantate gewählt werde, könnten die vier Zähne 13, 12, 22

und 23 belassen werden. Durch die zusätzliche Abstützung auf den beiden

neu gesetzten Implantaten 11 und 21 würden die seitlichen Zähne nicht

zusätzlich belastet werden, im Gegenteil, durch die Eigenständigkeit der

beiden mittleren Schneidezähne werde der Kau- und Abbeissdruck auf alle

vorhandenen Zähne verteilt. Ebenso werde die Atrophie des Kieferkammes

durch die eingesetzten Implantate gebremst. Mit Blick auf die für die defini-

tive Versorgung anfallenden Kosten dürften die Kosten einer 6-gliedrigen

Brückenversorgung mit Provisorium nur geringfügig tiefer sein, als die ver-

anschlagten Kosten für die beiden Implantate mit Kronen (S. 2).

3.2.5

Mit Bericht vom 20. Oktober 2020 (AB 8) hielt Dr. med. dent.

E.________, nachdem er den vorliegenden Fall mit zwei Zahnärztinnen

seiner Zahnarztpraxis besprochen hatte, weiterhin an seiner bisherigen

Beurteilung fest und gab an, die Brückenlösung erachte er als absolut gute,

langfristige und WZW-konforme Behandlung. Das Einbeziehen der Zähne

13 und 23 erachte er als kontraindiziert, da dies nicht nötig sei und gesun-

de Zahnsubstanz unnötig geopfert werden müsste.

Im mit der Beschwerdeantwort eingereichten Aktengutachten vom 1. Mai

2021 (AB 1) gab Dr. med. dent. E.________ an, welche fünf Vertrauens-

zahnärzte am Konsilium teilgenommen hätten und mit welchen weiteren

Zahnärztinnen seiner Praxis er den vorliegenden Fall besprochen habe. Im

Weiteren legte er dar, mit Brücken habe man jahrzehntelange Erfahrung

und die Langzeitprognose sei vergleichbar mit einer Implantatversorgung

(S. 1 Ziff. 4). Eine Zirkonoxidbrücke sei mit den heute zur Verfügung ste-

henden geschichteten Zirkonoxidmaterialien eine sehr langfristige und kos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 9

tengünstige Lösung. Auch das ästhetische Ergebnis sei sehr zufriedenstel-

lend. Das Risiko, dass ein Pfeiler devital werde, liege natürlich immer vor.

Im vorliegenden Fall habe sich aber die Pulpa (Nerv) schon relativ weit

zurückgezogen, so dass dieses Risiko sehr klein sei. Auch befänden sich

die Pfeiler in einem parodontal sehr guten Zustand, weshalb hier mit einer

Brücke ausreichende Stabilität erreicht werde (S. 2 Ziff. 5). Die Zähne 12

und 22 seien vollkommen intakt, wiesen aber Füllungen auf. Ein minimer

physiologischer altersentsprechender Knochenabbau im mesialen Wurzel-

bereich sei unbedenklich. Unter Hinweis auf Vorlesungsunterlagen von

Prof. em. Dr. med. dent. J.________, Fachzahnarzt für Rekonstruktive

Zahnmedizin und für Parodontologie, C.________, von 2018/2019 führte er

ferner aus, die alte Regel, wonach die unterstützende Fläche der Pfeiler-

zähne mit gesundem Parodont grösser sein solle oder gleich gross wie die

mit Parodont belegte Wurzeloberfläche der zu ersetzenden Zähne, sei ver-

altet und ohne Evidenz (S. 2 Ziff. 6). Im Weiteren könne eine Brückenlö-

sung nicht mit dem Argument abgetan werden, dass diese nur indiziert sei,

wenn die Implantatlösung nicht möglich sei. Vielfach seien heute auch wirt-

schaftliche und praktische Überlegungen in Betracht zu ziehen (Brücken-

versorgung gehe viel schneller, sei kostengünstiger und brauche keine

chirurgischen invasiven Eingriffe, S. 2 Ziff. 7). Aussagekräftige Studien, die

einen Vergleich der Haltbarkeit zwischen Implantaten und Brücken unter-

suchten, gebe es nur wenige. In einer Übersichtsstudie der C.________ sei

statistisch erfasst worden, dass ein Implantat eine leicht bessere 5-Jahres-

Erfolgsrate habe, als eine Zahnbrücke. Bei der 10-Jahres Prognose sei es

aber umgekehrt. Es dürfte also nicht korrekt sein, mit einer höheren Er-

folgswahrscheinlichkeit für die eine oder die andere Lösung zu argumentie-

ren (S. 2 Ziff. 10). Zusammenfassend sei die Brückenversorgung eine gute

Lösung und es läge keine Kontraindikation vor. Der Vorteil der Implantatlö-

sung sei, dass die Nachbarzähne nicht miteinbezogen werden müssten.

Nachteilig seien die Kosten, der Behandlungsstress, die Behandlungszeit

und das Risiko der Operation, vor allem bei eingeschränktem Knochenan-

gebot (S. 3).

3.3

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 10

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-

wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-

sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22

S. 70 E. 2.4).

3.4

Das Aktengutachten von Dr. med. dent. E.________ vom 1. Mai

2021 (AB 1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den

Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl.

E. 3.3 hiervor). Dass der Vertrauenszahnarzt auf eine klinische Exploration

des Beschwerdeführers verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er

sich doch aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenlo-

ses Bild verschaffen. Zudem ging es vorliegend im Wesentlichen um die

fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach-

verhalts (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Die anderslautenden Ein-

schätzungen der Dres. med. dent. D.________ (AB 19) und F.________

(AB 11) vermögen daran keinen auch nur geringen Zweifel zu wecken:

3.4.1

Dr. med. dent. E.________ hat zunächst zur Wirksamkeit und

Zweckmässigkeit nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, bezüglich der

Brückenversorgung verfüge man über jahrzehntelange Erfahrung und die

Langzeitprognose sei vergleichbar mit einer Implantatversorgung (AB 1

S. 1 Ziff. 4). Mit Verweis auf eine Übersichtsstudie der C.________ hat er

zudem gefolgert, dass nicht mit einer höheren Erfolgswahrscheinlichkeit für

die eine oder andere Versorgung (Brücke oder Implantat) argumentiert

werden kann (AB 1 S. 2 Ziff. 10). Im Weiteren hat er sich mit dem Risiko,

dass ein Pfeiler devital werden könnte auseinandergesetzt und in Bezug

auf den vorliegenden Fall dargelegt, die Pulpa (Nerv) habe sich schon rela-

tiv weit zurückgezogen, sodass dieses Risiko sehr klein sei. Zudem seien

die Pfeiler in einem parodontal sehr guten Zustand, weshalb mit einer Brü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 11

cke eine ausreichende Stabilität erreicht werde. Auch das Frakturrisiko für

eine normale Funktion sei sehr klein (AB 1 S. 2 Ziff. 5). Ferner bestätigte

er, dass die Zähne 12 und 22 – trotz Füllung – vollkommen intakt seien und

den minimen physiologischen altersentsprechenden Knochenabbau im

mesialen Wurzelbereich erachtete er in Bezug auf eine Brückenversorgung

ebenfalls als unbedenklich (AB 1 S. 2 Ziff. 6). Betreffend den Einwand von

Dr. med. dent. F.________, es könnte zur Überlastung kommen, wenn eine

Lückenversorgung der beiden grossen mittleren Schneidezähne abgestützt

auf die kleineren seitlichen Schneidezähne erfolge, weshalb die Eckzähne

13 und 23 als zusätzliche Pfeilerzähne in die Versorgung einzubeziehen

seien (AB 11 S. 2), führte Dr. med. dent. E.________ mit Verweis auf Vor-

lesungsunterlagen des Prof. em. Dr. med. dent. J.________, schlüssig aus,

dass diese Annahme auf einer veralteten Regel ohne Evidenz beruhe (AB

1 S. 2 Ziff. 6) und dadurch nur gesunde Zahnsubstanz unnötig geopfert

werde (AB 8 Ziff. 2). Diese Ausführungen überzeugen und stehen denn

auch im Einklang mit den Einschätzungen der konsiliarisch beigezogenen

Zahnärzten Dres. med. G.________, Fachzahnarzt für Parodontologie, und

H.________, Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, beide vom

2. Mai 2021 und des I.________, Fachzahnarzt für Allgemeine Zahnmedi-

zin, vom 3. Mai 2021 (AB 4), die allesamt eine Eignung der Zähne 12 und

22 als Brückenpfeiler bejahten.

Weiter hat sich Dr. med. dent. E.________ auch mit der Argumentation von

Dr. med. dent. D.________ einlässlich auseinandergesetzt, wonach eine

Brückenversorgung erst dann in Betracht zu ziehen sei, wenn mit Implanta-

ten keine gute Lösung möglich sei oder bei bereits stark sanierten Pfeiler-

zähnen (AB 19 S. 1). Dazu legte Dr. med. dent. E.________ differenziert

dar, es seien bei dieser Entscheidung auch weitere Aspekte in Betracht zu

ziehen, namentlich, dass die Brückenversorgung viel schneller vonstatten-

gehe, kostengünstiger sei und keine chirurgisch invasiven Eingriffe erforde-

re (AB 1 S. 2 Ziff. 7). Sodann müsse die Biss-Situation, das vertikale Platz-

angebot sowie die Achsenneigung der 2er berücksichtigt werden, wobei auf

der Fotodokumentation keine Kontraindikation für eine Brücke erkennbar

sei (AB 1 S. 3). Ferner erläuterte er nachvollziehbar, dass bei einer Implan-

tatlösung zwar die Nachbarzähne nicht miteinbezogen werden müssten,

doch entstünden dadurch höhere Kosten, ein Behandlungsstress, eine län-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 12

gere Behandlungszeit und es bestünden Operationsrisiken, vor allem wenn

das Knochenangebot – wie im vorliegenden Falle – eingeschränkt sei

(AB 1 S. 3). Schliesslich sei – entgegen den Ausführungen von Dr. med.

D.________ (AB 19 S. 1) – mit einer Brücke aus den heute zur Verfügung

stehenden geschichteten Zirkonoxidmaterialien auch das ästhetische Er-

gebnis sehr zufriedenstellend (AB 1 S. 2 Ziff. 5, 16 Ziff. 4), wobei Dr. med.

dent. H.________ in seiner Beurteilung vom 2. Mai 2021 (AB 4 S. 3) gar

von einem besseren Ergebnis bei der Brückenlösung ausging.

Zusammenfassend ist gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr.

med. dent. E.________ erstellt, dass sowohl die Brücken- als auch die Im-

plantatversorgung eine zweckmässige Variante darstellen und im konkre-

ten Fall geeignet wären, die Biss- und Kaufähigkeit wiederherzustellen. Die

von Dr. med. dent. E.________ aufgezeigten Vor- und Nachteile der beiden

Versorgungsvarianten lassen die Versorgung mittels Implantaten nicht als

zweckmässiger erscheinen als jene mittels Brücke. Im Gegenteil sprechen

der Behandlungsstress, die Behandlungszeit und insbesondere die Opera-

tionsrisiken bei der Implantatlösung eher für eine Brückenversorgung.

3.4.2

Aufgrund der Kostenvoranschläge für die Implantatversorgung von

gesamthaft Fr. 10'828.70 (Fr. 4'631.85 + Fr. 6'196.85; AB 23 und 27) ist

erstellt und unbestritten, dass die Implantatlösung doppelt so teuer ist als

die Versorgung mittels einer Zirkonoxidbrücke (vgl. Kostengutsprache vom

12. September 2019 [AB 15] im Umfang von maximal Fr. 5'000.-- [inkl.

Technikerkosten und provisorische Brücke]). Als Ausfluss des komparati-

ven Charakters der Wirtschaftlichkeit (vgl. grundlegend BGE 142 V 26

E. 5.2.1 S. 34) kann nach ständiger Rechtsprechung von verschiedenen

zweckmässigen Massnahmen nur die kostengünstigere Pflichtleistung sein

(BGE 139 V 135 E. 4.4.3 S. 140, 128 V 66 E. 6 S. 69 f., 124 V 124 V 196

E. 3 S. 200; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesge-

richts zum KVG, STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], 2. Aufl. 2018, N. 46 zu

Art. 31 KVG). Damit besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegne-

rin für die doppelt so teure Implantatversorgung. Schliesslich hat die Be-

schwerdegegnerin der Austauschbefugnis dergestalt Rechnung getragen,

dass der Beschwerdeführer bei der Wahl der – wie dargelegt hier nichtwirt-

schaftlichen – Implantatversorgung Anspruch auf die Vergütung derjenigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 13

Kosten hat, auf die er bei der Wahl der hier wirtschaftlichen Brückenversor-

gung hätte.

3.5

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 2. Februar 2021 (AB 7) nicht zu beanstanden und die dagegen erho-

bene Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss

Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch

auf Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als So-

zialversicherungsträgerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.

BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 f.).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Visana AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, KV/21/187, Seite 14

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.