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200 2021 171

Bern VerwG · 2021-04-09 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Entscheide vom 29. Januar 2021 dahingehend abgeändert, als die Be- schwerdeführerinnen vom 8. Dezember 2020 bis 17. März 2021 An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, falls die übrigen An- spruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen werden die Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - E.________ z.H. der Beschwerdeführerinnen - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 171 ALV bis 200 21 174 ALV (4) KOJ/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ AG Beschwerdeführerin 1 B.________ AG Sigriswilstrasse 167, 3655 Sigriswil Beschwerdeführerin 2 C.________ AG Looslistrasse 25, 3027 Bern Beschwerdeführerin 3 D.________ GmbH Zelgstrasse 87, 3661 Uetendorf b. Thun Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch E.________ gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend vier Einspracheentscheide vom 29. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, ALV/21/171, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit vier Entscheiden des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kan- tons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) vom 21. (betreffend die Be- schwerdeführerin 3) bzw. 22. (betreffend die Beschwerdeführerin 1) bzw. 23. (betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 4) Dezember 2020 wurde für die Beschwerdeführerinnen jeweils Kurzarbeitsentschä- digung für die Zeit vom 18. Dezember 2020 bis 17. März 2021 bewilligt, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erfüllt sind.  Die daraufhin erhobenen Einsprachen der Beschwerdeführerinnen wur- den mit vier Einspracheentscheiden vom 29. Januar 2021 abgewiesen.  Mit vier separaten Beschwerden vom 1. März 2021 (Postaufgabe) be- antragen die Beschwerdeführerinnen die Bewilligung von Kurzarbeits- entschädigung bereits ab 1. Dezember 2020.  Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2021 hat der Instruktions- richter die Beschwerdeverfahren vereinigt.  Zusammen mit der Beschwerdeantwort reicht der Beschwerdegegner vier Wiedererwägungsentscheide vom 1. April 2021 ein. Diese betreffen frühere Entscheide des AVA vom 14. (betreffend die Beschwerdeführe- rinnen 1, 2 und 4) bzw. 30. (betreffend die Beschwerdeführerin 3) Sep- tember 2020, mit welchen – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzun- gen gemäss Art. 39 AVIG – der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. September bis

30. November 2020 bewilligt worden war. Mit den vorgelegten Wieder- erwägungsentscheiden wird nun die Kurzarbeitsentschädigung unter den gleichen Voraussetzungen für alle Beschwerdeführerinnen für die Zeit vom 1. September bis 7. Dezember 2020 bewilligt.  Soweit die Zeit vom 1. bis 7. Dezember 2020 betreffend ist durch den Erlass der erwähnten Wiedererwägungsentscheide das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerinnen an den von ihnen erhobenen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, ALV/21/171, Seite 3 schwerden nachträglich weggefallen und die Beschwerdeverfahren sind demzufolge vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.  Unter Hinweis auf den am 20. März 2021 in Kraft getretenen Art. 17b des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Voranmeldungen von Kurzarbeit vom 8. Dezember 2020 hält der Beschwerdegegner in der Beschwer- deantwort fest, es könne bei jeder Beschwerdeführerin vom 8. Dezem- ber 2020 bis zum 17. März 2021 Kurzarbeit bewilligt werden. Insgesamt würden diese somit je eine nahtlose Bewilligung zum Bezug von Kurza- rbeit vom 1. September 2020 bis zum 17. März 2021 erhalten (vgl. im Einzelnen Beschwerdeantwort, Art. 2 - 4).  Soweit die Zeit vom 8. bis 17. Dezember 2020 betreffend liegt somit ein gemeinsamer Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Kurz- arbeitsentschädigung auch für diese Zeit (und darüber hinaus bis am

17. März 2021) zu bejahen ist.  Diesem Antrag ist gestützt auf die Sach- und Rechtslage zu entspre- chen, wobei hier auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwer- deantwort verwiesen werden kann.  Die Beschwerden sind dementsprechend teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide sind dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerinnen vom 8. Dezember 2020 bis 17. März 2021 An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, falls die übrigen An- spruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen sind die Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.  Verfahrenskosten sind nicht zu erheben und eine Parteientschädigung ist den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen nicht zuzu- sprechen, da ihnen durch die Beschwerdeführung kein hoher Aufwand entstanden ist (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, ALV/21/171, Seite 4  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 und 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Entscheide vom 29. Januar 2021 dahingehend abgeändert, als die Be- schwerdeführerinnen vom 8. Dezember 2020 bis 17. März 2021 An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, falls die übrigen An- spruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen werden die Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- E.________ z.H. der Beschwerdeführerinnen

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.