opencaselaw.ch

200 2021 164

Bern VerwG · 2021-04-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 6. Juni bis am 4. September 2019 bei der C.________ AG als … an- gestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung vom 15. Juli 2019 fiel der Versicherte am 24. Juni 2019 bei der Arbeit von einer Leiter (ca. 1 Meter Höhe) auf die linke Seite und verstauchte sich dabei den (linken) Ellenbogen und den unteren Bereich des Rückens (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva anerkannte für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen (vgl. u.a. act. II 5 f.). Nach dem Beizug verschiedener Arztberichte und nach Einholung einer Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates (act. II 51), stellte sie die bisherigen Leis- tungen mit formlosem Schreiben vom 28. Februar 2020 (act. II 53) per

29. Februar 2020 ein, da der Status quo sine nach Partialruptur der langen Bicepssehne am 21. Januar 2020 erreicht und die angestammte Tätigkeit seit diesem Zeitpunkt vollumfänglich zumutbar sei. Gleichzeitig kam sie zum Schluss, dass die Operation vom 26. Februar 2020 nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 24. Juni 2019 zurückzuführen sei. Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden gezeigt hatte (act. II 67), hielt die Suva nach Einholung einer weiteren Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ (act. II 70) mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (act. II 73) an ihrer Beurteilung fest und stellte die bislang erbrachten Versicherungsleistungen per 29. Februar 2020 ein. Eine gegen diese Ver- fügung erhobene Einsprache (act. II 76, 78) wies die Suva mit Entscheid vom 20. Januar 2021 (act. II 83) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Januar 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 ist aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, für die Folgen des am 24. Juni 2019 erlittenen Unfalls Leistungen aus der Unfallver- sicherung auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu bewilligen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. April 2021 gingen aufforderungsgemäss Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (act. II 83), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Versi- cherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Juni 2019 per 29. Februar 2020 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob auch nach diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung besteht und dabei insbesondere, ob die darüber hinaus geklagten Be- schwerden am linken Arm in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 24. Juni 2019 stehen. Vorliegend nicht zu prüfen ist, ob das beim Beschwerdeführer festgestellte Supinatorsyndrom resp. Supinatorschlitzsyndrom (vgl. E. 3.3 f. hiernach) als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 14 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) und Anhang 1 zur UVV anerkannt werden kann, da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid hierüber nicht befunden hat. Dies ist somit nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 5 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts vom

21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 6 Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 bei der Entfernung einer Holzverschalung im Haus die Balance verlor, von einer Leiter stürzte und dabei auf die linke Seite fiel (act. II 1 und 50). Dieses Ereignis stellt einen Unfall im Rechtssinne dar (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch für die danach aufgetretenen un- fallkausalen Beschwerden (insbesondere) am linken Arm Versicherungs- leistungen erbracht (vgl. act. II 5 f.). Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer – basierend auf dem besagten Unfall – über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstel- lung per 29. Februar 2020 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die darüber hinaus geklagten Beschwerden am linken Arm in einem anspruchsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Juni 2019 stehen. Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 7 3.1.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 9. August 2019 (act. II 7) wurde eine Partialruptur der distalen Bicepssehne links diagnostiziert. Die Zuweisung sei zur Beurteilung der genannten Verletzung erfolgt, welche sich der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 beim Herausreissen von Wandabdeckungen zugezogen habe. Initial habe er kaum Schmerzen ge- habt, erst im Verlauf seien Beschwerden im Ellenbogen aufgetreten, die bis Dato anhielten (S. 1). Im Bericht des Spitals E.________ vom 4. Oktober 2019 (act. II 28) wurden eine Partialruptur der distalen Bicepssehne links und (neu) eine Dysästhe- sie im Bereich des Radialisversorgungsgebiets diagnostiziert. Die Schmer- zausstrahlung in den Unterarm sei für eine isolierte Teilruptur der Biceps- sehne eigentlich nicht typisch. Fraglich sei, ob nicht zusätzlich zur Biceps- Teilruptur eine neurologische Problematik im Sinne eines PIN (Posterior Interosseous Nerve)-Entrapments vorliege (S. 1). 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 6. November 2019 (act. II 25) einen Status nach Bicepsseh- nen-Teilabriss im Rahmen eines Arbeitsunfalles am 24. Juni 2019 und ei- nen Verdacht auf eine Irritation des Nervus interosseus dorsalis Nervi radi- alis (S. 2). Der Beschwerdeführer sei am 24. Juni 2019 beim Ziehen an einem Holzstück von einer Leiter gestürzt und habe sich dabei die Biceps- sehne links angerissen. Seiter bestünden undulierende, belastungsabhän- gig akzentuierte Schmerzen mit Ausstrahlung vom Endbogen nach distal. Einige der erhobenen Befunde passten zu einem Supinatorsyndrom. Es lägen aber kein Ausfall der ulnaren Fingerstreckung und elektrophysiolo- gisch auch nur eine nicht sicher signifikante Latenzdifferenz zu den ulnaren Fingerextension im Vergleich zum Extensor indicis vor. Auch die übrigen Neurographien seien unauffällig. Es bestünden auch keine Denervations- zeichen im Musculus extensor digiti minimi. Eine Irritation des Ramus inte- rosseus Nervi radialis sei damit nicht ausgeschlossen. Sofern MRI und al- lenfalls Ultraschall die Situation nicht klärten und die Klinik der Partialruptur der Bicepssehne nicht zugeordnet werden könne, sei, vorbehältlich einer zwischenzeitlichen Besserung, eine nervenchirurgische Exploration ge- rechtfertigt. Mangels eindeutig elektrophysiologischer Befunde sei das Er- gebnis aber etwas offener als bei eindeutigen pathologischen Befunden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 8 Am allfälligen intraoperativen Befund war der Facharzt sehr interessiert (S. 1 f.). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 14. Februar 2020 (act. II 48 S. 2 f.) ein Supinatorlogensyndrom links nach Trauma vom 24. Juni 2019 mit zeitglei- chem Nachweis einer Partialruptur der distalen Bicepssehne. Nach wie vor zeige sich eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der Extensoren am proximalen Unterarm links, klassischerweise über dem Nervus radialis auf Ellenbogenniveau. Die Beschwerden strahlten typischerweise nach distal aus, wie beim Supinatorlogensyndrom erwartet. Die aktive Flexion im Ellen- bogen bereite hingegen kaum Beschwerden, so dass der Eindruck entste- he, dass die Bicepssehnen-Partialläsion zumindest im Hinblick auf die Schmerzgenese sicher nicht im Vordergrund stehe (S. 2). In Anbetracht der therapierefraktären Situation sei dem Beschwerdeführer die chirurgische Revision des Nervus radialis links und die Dekompression im Bereich der Supinatorloge empfohlen worden (S. 3). 3.1.4 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ führte im Aktenbericht vom

26. Februar 2020 (act. II 51) aus, im Verlauf sei es im Rahmen der natürli- chen Reparation und des Remodellings zur Beschwerdefreiheit im Bereich der distalen Bicepssehne gekommen. Damit sei der Status quo sine nach Partialruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 21. Januar 2020 erreicht worden (S. 6). Das geklagte Supinatorschlitzsyndrom sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 24. Juni 2019 zurückzuführen. Das Supinatorschlitzsyndrom oder Supinatorlogensyndrom sei ein Nervenengpasssyndrom des Nervus radialis. Beeinträchtigt werde der rein motorische Ramus profundus nervi radialis. Er versorge den Mus- culus supinator und vor allem die Fingerstrecker. Entsprechend äussere sich das Supinatorlogensyndrom mit einer Schwäche der Fingerstreckung. Ätiologisch kämen Luxationen bzw. Frakturen des Radiusköpfchens, Schnitt- und Stichverletzungen, eine Hypertrophie des Musculus supinator oder auch paravenöse Injektionen (also iatrogene Schädigung) in Betracht. Die Pathologien, eine Luxation, eine Fraktur sowie Stich- oder Schnittver- letzung seien im Verlauf nicht dokumentiert. Eine Hypertrophie sei eine Muskelvergrösserung durch Krafttraining. Injektionen in diesem Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 9 seien nicht verabreicht worden. Das Ereignis, eine Zugbelastung mit da- durch ausgelösten Schmerzen und ein darauf folgender Sturz, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet ein Supinatorsyndrom herbei- zuführen. Die geplante Revision des Nervus radialis sei nicht mit der not- wendigen Wahrscheinlichkeit unfallkausal (S. 7). 3.1.5 Am 26. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. G.________ operiert, wobei eine offene Dekompression des Nervus radia- lis links am Oberarm und proximalen Vorderarm links und eine Inspektion des Biceps-Sehnenansatzes durchgeführt wurde. Im gleichentags erstellten Operationsbericht (act. II 54 S. 2 f.) führte der Operateur aus, die Biceps- sehne habe nur ansatznah eine dezente Rötung des Peritendineums, aber überhaupt keine Narbe und keine reduzierte Faserqualität gezeigt. Ent- sprechend bedürfe es hier keiner therapeutischen Konsequenzen (S. 2). Der Nervus radialis sei in einer untypischen Arkade des Brachialis- Ursprunges eingeengt worden, bevor er zum Trizeps weiter verlaufe. Diese faserige Arkade sei gespalten und partiell reseziert worden. Der motorische Ast (des Nervus radialis) tauche erwartungsgemäss in den Supinator ab, der ebenfalls eine ausgesprochene derbe Faszie aufweise, die gespalten worden sei. Auch das innere Faszienblatt habe sich sehr rigide gezeigt und sei ein Stück weit eröffnet worden, so dass nun der Nervus radialis profun- dus schön durch den Muskel laufe und nicht mehr an seiner Kante geknickt werde. Weitere Pathologen fänden sich nicht (S. 3). 3.1.6 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt der Chirurgie der obe- ren Extremitäten am Spital E.________, nahm im Bericht vom 21. April 2020 (act. II 65 S. 2) zur Unfallkausalität Stellung. Die vom Beschwerdefüh- rer beschriebenen Beschwerden nach dem Arbeitsunfall vom 24. Juni 2019 passten zu der im MRI ersichtlichen Veränderung mit Partialruptur der dis- talen Bicepssehne. In der Folge sei es jedoch vor allem zu Beschwerden gekommen, welche zu einem PIN-Entrapment passten. In der Literatur sei- en solche Neurokompressionssyndrom auch dynamisch möglich. D.h. es sei denkbar, dass lokale posttraumatische Veränderungen zur dynami- schen Kompression des Nervens geführt hätten, passend zur Klinik. Dies sei insofern anzunehmen, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Unfal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 10 lereignis keine Beschwerden im Ellenbogen oder Vorderarmbereich ange- geben habe. 3.1.7 Dr. med. G.________ nahm im Bericht vom 18. Mai 2020 (act. II 67 S. 3 f.) ebenfalls zur Unfallkausalität Stellung. Der unfallbedingte Traktions- schaden habe MR-technisch nachweislich zu einer Partialruptur der Bi- cepssehne geführt und könne deshalb als beträchtlicher traumatischer Zug eingestuft werden. Dass eine solche Zugwirkung auch benachbarte Struk- turen treffe, sei an sich logisch. Traktionsschäden an Nerven seien zwar tatsächlich in einem solchen Unfallrahmen selten anzutreffen, träten aber immer an Umlenkungsstellen oder natürlichen Engstellen im Nervenverlauf auf. Dies bedeute, dass Knochen durch Traktion verlängert würden, was ab einem bestimmten Punkt auch einen gehörigen Stress auf Nerven und Ge- fässe ausübe. Dort träten Engpass-Symptome nicht mitten im Nervenver- lauf auf, sondern stets an den oben genannten Engstellen. Insofern sei es durchaus plausibel, dass im Rahmen eines Traumas mit solch enormer Zugkraft – wie beim Beschwerdeführer – der motorische Ast (Ramus pro- fundus) des Nervus radialis habe Schaden nehmen können. Der klinische Verlauf habe sich dafür an sich typisch gezeigt (S. 3). Damit sei das aufge- tretene Supinatorschlitzsyndrom am linken Arm mit grösster Wahrschein- lichkeit traumatisch bedingt und in der Begründung schlüssig (S. 4). 3.1.8 Am 30. Juni 2020 nahm der Kreisarzt Dr. med. D.________ noch- mals Stellung (act. II 70) und hielt dabei an seiner Beurteilung vom 26. Fe- bruar 2020 fest (S. 7). In Anbetracht des intraoperativen Befundes müsse davon ausgegangen werden, dass die initiale Diagnose einer Partialruptur der distalen Bicepssehne nicht korrekt gewesen sei. Es zeige sich keine Narbenbildung in diesem Bereich, wie dies typisch wäre bei einer Partial- ruptur der Sehne. Der Befund Rötung des Peritendineums entspreche einer Sehnenscheidenentzündung, welche nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit unfallkausal sei. Damit könne davon ausgegangen werden, dass es beim Zugtrauma zu keiner Partialruptur der Bicepssehne gekommen sei. Der intraoperative Befund sei der Bildgebung immer überlegen was Sensi- tivität und Spezifität betreffe (S. 4). Die im Operationsbericht beschriebene untypische Arkade des Ursprungs des Musculus brachialis, welche den Nervus radialis einenge, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 11 unfallkausal. Es handle sich um eine anatomische Variation. Der Ursprung des Musculus brachialis, jene Region wo die Sehne des Muskels nahtlos in den Knochen übergehe, liege in der Tiefe des Ellenbogens. Eine Traumati- sierung dieser Region durch das geschilderte Ereignis sei nicht überwie- gend wahrscheinlich und habe intraoperativ nicht objektiviert werden kön- nen. Operativ sei eine Verdickung und eine Verhärtung jener Fasern objek- tiviert worden, welche den Muskel an den Knochen anhefteten, durch diese Verdickung sei der Nerv eingeengt worden (S. 4 f.). Weiter führte der Kreisarzt aus, intraoperativ werde auch eine Verdickung der Muskelhaut, der Faszie des Musculus supinator, objektiviert. Diese sei nicht überwie- gend wahrscheinlich unfallkausal, sondern auf eine anatomische Variation zurückzuführen, da in diesem Bereich keine überwiegend wahrscheinliche strukturelle Läsion durch das beschriebene Ereignis vorgelegen habe. Die- ser Befund stehe in Einklang mit der Krankheit Supinatorlogensyndrom, eine Verdickung des Musculus supinator, welche zu einer Kompression des oberflächlichen Astes des Nervus radialis führe. Überwiegend wahrschein- liche Ursache für dieses Syndrom seien Frakturen, Luxationen des Radius- köpfchens, Fettgeschwülste, Entzündungen oder Tumore. Frakturen und Luxationen hätten ausgeschlossen werden könne. Es handle sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Krankheit (S. 5). In Anbetracht des intraoperativen Befundes hätte Dr. med. G.________ auffallen müs- sen, dass die Bicepssehne keine Pathologien aufgewiesen habe, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Dies schliesse per se ei- nen "beträchtlichen traumatischen Zug" aus. Auch das geschilderte Ereig- nis lasse nicht auf eine Zugwirkung Rückschlüsse ziehen (S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 12 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend erfüllen die Aktenberichte von Dr. med. D.________ vom

26. Februar 2020 (act. II 51) und vom 30. Juni 2020 (act. II 70) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeu- gen. Dass der Facharzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht. Denn die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Ak- tenbericht sind vorliegend erfüllt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Insbe- sondere sind Anamnese und Verlauf ausführlich in den Akten dokumentiert. Der Kreisarzt hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medi- zinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf die bildgebende Untersuchung des linken Ellen- bogens vom 9. Juli 2019 (act. II 13), den Operationsbericht vom 26. Febru- ar 2020 (act. II 54 S. 2 f.) sowie die Berichte des Spitals E.________ (act. II 7, 28, 65 S. 2), von Dr. med. F.________ (act. II 25) und von Dr. med. G.________ (act. II 48 S. 2 f., 67 S. 3 f.) getroffen. Zudem hat er sich ein- gehend mit den divergierenden Ausführungen von Dr. med. G.________ im Bericht vom 18. Mai 2020 (act. II 67 S. 3 f.) auseinandergesetzt. Dabei hat er unter Bezugnahme auf die Anamnese bzw. die Schilderung des Ereig- nisses vom 24. Juni 2019, die klinischen intraoperativen Befunde, die Bild- gebung und die Anatomie einleuchtend und nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 24. Juni 2019 – entgegen der initialen Diagnose (act. II 7 und 13) – keine Partialruptur der distalen Bi- cepssehne erlitten hat. Ferner hat er schlüssig dargelegt, dass es sich bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 13 den anlässlich der Operation vom 26. Februar 2020 erhobenen Befunden am Nervus radialis um ein Supinatorsyndrom resp. Supinatorschlitz- syndrom handelt, welches überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt und somit nicht auf den Unfall vom 24. Juni 2019 zurückzuführen ist (act. II 51 S. 7, 70 S. 4 f.). Diese Beurteilung ist in sich schlüssig und überzeugt. 3.4 Am Beweiswert der Aktenberichte ändert nichts, dass Dr. med. G.________ im Bericht vom 18. Mai 2020 die Unfallkausalität des Supina- torsyndroms resp. Supinatorschlitzsyndroms bejaht hat (act. II 67 S. 3 f.). Dabei ging er davon aus, dass beim Unfall vom 24. Juni 2019 ein beträcht- licher Zug (auf den linken Arm) ausgeübt worden ist, welcher zu einer Par- tialruptur der distalen Bicepssehne geführt hat. Gestützt darauf erachtete es Dr. med. G.________ als durchaus plausibel, dass im Rahmen des Traumas mit solch enormer Zugkraft der motorische Ast des Nervus radia- lis Schaden nehmen konnte (act. II 67 S. 3). Dr. med. D.________ hat sich im Aktenbericht vom 30. Juni 2020 (act. II 70 S. 4 ff.) mit dieser Beurteilung einlässlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb dieser nicht gefolgt werden kann. So legte er gestützt auf die intraoperati- ven Befunde, wonach sich ansatznah nur eine dezente Rötung des Peri- tendineums, aber überhaupt keine Narbe und keine reduzierte Faserqua- lität zeigte, weshalb es diesbezüglich keiner therapeutischen Konsequen- zen bedurfte (act. II 54 S. 2), dar, dass keine Partialruptur der distalen Bi- cepssehne vorgelegen hat und der Befund vielmehr einer Sehnenschei- denentzündung entspricht (act. II 70 S. 4). Damit ging Dr. med. G.________ in seiner Beurteilung offensichtlich von einer falschen Prämis- se aus. Zweifel an einer Partialruptur der distalen Bicepssehne bzw. daran, ob die Beschwerdesymptomatik auf diese Diagnose zurückzuführen ist, hatten im Übrigen auch Dr. med. F.________ im Bericht vom 7. November 2019 ("... und die Klinik der Partialruptur der Bicepssehne nicht zugeordnet werden kann [....] mangels eindeutiger elektrophysiologischer Befunde ist das Ergebnis aber etwas offener als bei eindeutigen pathologischen Bil- dern. Am allfälligen intraoperativen Befund bin ich sehr interessiert."; act. II 25 S. 2) und die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ im Bericht vom 4. Oktober 2019 ("Die Schmerzausstrahlung in den Unterarm ist für eine Teilruptur der Bicepssehne eigentlich nicht typisch. Wir fragen uns deshalb, ob nicht zusätzlich zur Bicepsteilruptur auch eine neurologische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 14 Problematik im Sinne eines PIN-Entrapements vorliegt."; act. II 28 S. 1). Darüber hinaus ist – entgegen der Auffassung von Dr. med. G.________ (act. II 67 S. 3) – gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ausgewiesen, dass beim Unfall vom 24. Juni 2019 eine beträchtliche resp. enorme Zug- kraft auf den linken Arm ausgeübt worden ist. So gab der Beschwerdefüh- rer am 21. Februar 2020 im Rahmen seiner Ergänzung zum Unfallhergang einzig an, bei der Entfernung einer Holzverschalung im Haus die Balance verloren zu haben (act. II 50 S. 1 Ziff. 1). Dass er dabei eine beträchtliche resp. aussergewöhnlich starke Kraft ausüben müsste, machte er nicht gel- tend. Dr. med. G.________ hat denn auch einzig aufgrund der gemäss ihm erstellten Partialruptur der distalen Bicepssehne auf eine beträchtliche Zugkraft geschlossen. Da jedoch eine solche Teilruptur gestützt auf die intraoperativen Befunde ausgeschlossen werden konnte, können diesbe- züglich keine Rückschlüsse auf das Ausmass der Zugkraft gezogen wer- den. Und schliesslich hat Dr. med. D.________ nachvollziehbar dargelegt, dass der Unfall (Zugbelastung mit dadurch ausgelösten Schmerzen und ein darauf folgender Sturz) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeig- net sei, ein Supinatorsyndrom herbeizuführen (act. II 51 S. 7, 70 S. 5 ff.). Diesbezüglich hielt im Übrigen auch Dr. med. G.________ fest, dass Trak- tionsschäden an Nerven in einem solchen Unfallrahmen tatsächlich selten anzutreffen seien (act. II 67 S. 3). Dass auch Dr. med. H.________ im Bericht vom 21. April 2020 einen Kau- salzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2019 und dem Neu- rokompressionssyndrom resp. Supinatorsyndrom bejaht hat, ändert vorlie- gend ebenfalls nichts. Denn dieser hat seine Beurteilung hauptsächlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerde- frei gewesen sei (act. II 65 S. 2). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädi- gung die Formel "post hoc, ergo propter hoc" jedoch nicht massgebend, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Nach dem Dargelegten erweist sich der Sacherhalt namentlich auch hin- sichtlich der Frage eines Kausalzusammenhangs – bzw. dessen Fehlen –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 15 zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2019 und dem Supinatorsyndrom resp. Supinatorschlitzsyndrom als hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Art. 4) – in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) zu verzichten ist. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass hier zwar zwei sich widersprechende ärztliche Beurteilungen vorliegen. Jedoch hat sich der Kreisarzt Dr. med. D.________ einlässlich mit der Beurteilung von Dr. med. G.________ auseinandergesetzt sowie anhand der intraope- rativen Befunde nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb dieser nicht gefolgt werden kann. 3.5 Nach dem Dargelegten ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2019 und den nach dem 29. Februar 2020 bestehenden Beschwerden am linken Arm resp. der Operation vom

26. Februar 2020 nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); auch die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Unfall- versicherung beauftragte öffentlich-rechtliche Anstalt praxisgemäss keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 16 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten und angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (vgl. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. März 2021 [in den Gerichtsakten]; vgl. auch die Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 - 7). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdefüh- rers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 13. April 2021 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 7.08 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'982.40 (7.08 Stunden x Fr. 280.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 123.-- sowie die Mehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 17 wertsteuer von Fr. 162.10 (7.7% auf Fr. 2'105.40) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für die- ses Verfahren auf Fr. 2'267.50 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'416.-- (7.08 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 66.60 (gemäss der Kostennote für das amtliche Honorar) und Mehrwertsteuer von Fr. 114.15 (7.7% von Fr. 1'482.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'596.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'267.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'596.75 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 ist aufzuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, für die Folgen des am 24. Juni 2019 erlittenen Unfalls Leistungen aus der Unfallver- sicherung auszurichten.
  3. Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu bewilligen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. April 2021 gingen aufforderungsgemäss Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (act. II 83), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Versi- cherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Juni 2019 per 29. Februar 2020 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob auch nach diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung besteht und dabei insbesondere, ob die darüber hinaus geklagten Be- schwerden am linken Arm in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 24. Juni 2019 stehen. Vorliegend nicht zu prüfen ist, ob das beim Beschwerdeführer festgestellte Supinatorsyndrom resp. Supinatorschlitzsyndrom (vgl. E. 3.3 f. hiernach) als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
  7. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 14 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) und Anhang 1 zur UVV anerkannt werden kann, da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid hierüber nicht befunden hat. Dies ist somit nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 5
  8. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts vom
  9. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 6 Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  10. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 bei der Entfernung einer Holzverschalung im Haus die Balance verlor, von einer Leiter stürzte und dabei auf die linke Seite fiel (act. II 1 und 50). Dieses Ereignis stellt einen Unfall im Rechtssinne dar (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch für die danach aufgetretenen un- fallkausalen Beschwerden (insbesondere) am linken Arm Versicherungs- leistungen erbracht (vgl. act. II 5 f.). Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer – basierend auf dem besagten Unfall – über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstel- lung per 29. Februar 2020 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die darüber hinaus geklagten Beschwerden am linken Arm in einem anspruchsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Juni 2019 stehen. Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 7 3.1.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 9. August 2019 (act. II 7) wurde eine Partialruptur der distalen Bicepssehne links diagnostiziert. Die Zuweisung sei zur Beurteilung der genannten Verletzung erfolgt, welche sich der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 beim Herausreissen von Wandabdeckungen zugezogen habe. Initial habe er kaum Schmerzen ge- habt, erst im Verlauf seien Beschwerden im Ellenbogen aufgetreten, die bis Dato anhielten (S. 1). Im Bericht des Spitals E.________ vom 4. Oktober 2019 (act. II 28) wurden eine Partialruptur der distalen Bicepssehne links und (neu) eine Dysästhe- sie im Bereich des Radialisversorgungsgebiets diagnostiziert. Die Schmer- zausstrahlung in den Unterarm sei für eine isolierte Teilruptur der Biceps- sehne eigentlich nicht typisch. Fraglich sei, ob nicht zusätzlich zur Biceps- Teilruptur eine neurologische Problematik im Sinne eines PIN (Posterior Interosseous Nerve)-Entrapments vorliege (S. 1). 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 6. November 2019 (act. II 25) einen Status nach Bicepsseh- nen-Teilabriss im Rahmen eines Arbeitsunfalles am 24. Juni 2019 und ei- nen Verdacht auf eine Irritation des Nervus interosseus dorsalis Nervi radi- alis (S. 2). Der Beschwerdeführer sei am 24. Juni 2019 beim Ziehen an einem Holzstück von einer Leiter gestürzt und habe sich dabei die Biceps- sehne links angerissen. Seiter bestünden undulierende, belastungsabhän- gig akzentuierte Schmerzen mit Ausstrahlung vom Endbogen nach distal. Einige der erhobenen Befunde passten zu einem Supinatorsyndrom. Es lägen aber kein Ausfall der ulnaren Fingerstreckung und elektrophysiolo- gisch auch nur eine nicht sicher signifikante Latenzdifferenz zu den ulnaren Fingerextension im Vergleich zum Extensor indicis vor. Auch die übrigen Neurographien seien unauffällig. Es bestünden auch keine Denervations- zeichen im Musculus extensor digiti minimi. Eine Irritation des Ramus inte- rosseus Nervi radialis sei damit nicht ausgeschlossen. Sofern MRI und al- lenfalls Ultraschall die Situation nicht klärten und die Klinik der Partialruptur der Bicepssehne nicht zugeordnet werden könne, sei, vorbehältlich einer zwischenzeitlichen Besserung, eine nervenchirurgische Exploration ge- rechtfertigt. Mangels eindeutig elektrophysiologischer Befunde sei das Er- gebnis aber etwas offener als bei eindeutigen pathologischen Befunden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 8 Am allfälligen intraoperativen Befund war der Facharzt sehr interessiert (S. 1 f.). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 14. Februar 2020 (act. II 48 S. 2 f.) ein Supinatorlogensyndrom links nach Trauma vom 24. Juni 2019 mit zeitglei- chem Nachweis einer Partialruptur der distalen Bicepssehne. Nach wie vor zeige sich eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der Extensoren am proximalen Unterarm links, klassischerweise über dem Nervus radialis auf Ellenbogenniveau. Die Beschwerden strahlten typischerweise nach distal aus, wie beim Supinatorlogensyndrom erwartet. Die aktive Flexion im Ellen- bogen bereite hingegen kaum Beschwerden, so dass der Eindruck entste- he, dass die Bicepssehnen-Partialläsion zumindest im Hinblick auf die Schmerzgenese sicher nicht im Vordergrund stehe (S. 2). In Anbetracht der therapierefraktären Situation sei dem Beschwerdeführer die chirurgische Revision des Nervus radialis links und die Dekompression im Bereich der Supinatorloge empfohlen worden (S. 3). 3.1.4 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ führte im Aktenbericht vom
  11. Februar 2020 (act. II 51) aus, im Verlauf sei es im Rahmen der natürli- chen Reparation und des Remodellings zur Beschwerdefreiheit im Bereich der distalen Bicepssehne gekommen. Damit sei der Status quo sine nach Partialruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 21. Januar 2020 erreicht worden (S. 6). Das geklagte Supinatorschlitzsyndrom sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 24. Juni 2019 zurückzuführen. Das Supinatorschlitzsyndrom oder Supinatorlogensyndrom sei ein Nervenengpasssyndrom des Nervus radialis. Beeinträchtigt werde der rein motorische Ramus profundus nervi radialis. Er versorge den Mus- culus supinator und vor allem die Fingerstrecker. Entsprechend äussere sich das Supinatorlogensyndrom mit einer Schwäche der Fingerstreckung. Ätiologisch kämen Luxationen bzw. Frakturen des Radiusköpfchens, Schnitt- und Stichverletzungen, eine Hypertrophie des Musculus supinator oder auch paravenöse Injektionen (also iatrogene Schädigung) in Betracht. Die Pathologien, eine Luxation, eine Fraktur sowie Stich- oder Schnittver- letzung seien im Verlauf nicht dokumentiert. Eine Hypertrophie sei eine Muskelvergrösserung durch Krafttraining. Injektionen in diesem Bereich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 9 seien nicht verabreicht worden. Das Ereignis, eine Zugbelastung mit da- durch ausgelösten Schmerzen und ein darauf folgender Sturz, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet ein Supinatorsyndrom herbei- zuführen. Die geplante Revision des Nervus radialis sei nicht mit der not- wendigen Wahrscheinlichkeit unfallkausal (S. 7). 3.1.5 Am 26. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. G.________ operiert, wobei eine offene Dekompression des Nervus radia- lis links am Oberarm und proximalen Vorderarm links und eine Inspektion des Biceps-Sehnenansatzes durchgeführt wurde. Im gleichentags erstellten Operationsbericht (act. II 54 S. 2 f.) führte der Operateur aus, die Biceps- sehne habe nur ansatznah eine dezente Rötung des Peritendineums, aber überhaupt keine Narbe und keine reduzierte Faserqualität gezeigt. Ent- sprechend bedürfe es hier keiner therapeutischen Konsequenzen (S. 2). Der Nervus radialis sei in einer untypischen Arkade des Brachialis- Ursprunges eingeengt worden, bevor er zum Trizeps weiter verlaufe. Diese faserige Arkade sei gespalten und partiell reseziert worden. Der motorische Ast (des Nervus radialis) tauche erwartungsgemäss in den Supinator ab, der ebenfalls eine ausgesprochene derbe Faszie aufweise, die gespalten worden sei. Auch das innere Faszienblatt habe sich sehr rigide gezeigt und sei ein Stück weit eröffnet worden, so dass nun der Nervus radialis profun- dus schön durch den Muskel laufe und nicht mehr an seiner Kante geknickt werde. Weitere Pathologen fänden sich nicht (S. 3). 3.1.6 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt der Chirurgie der obe- ren Extremitäten am Spital E.________, nahm im Bericht vom 21. April 2020 (act. II 65 S. 2) zur Unfallkausalität Stellung. Die vom Beschwerdefüh- rer beschriebenen Beschwerden nach dem Arbeitsunfall vom 24. Juni 2019 passten zu der im MRI ersichtlichen Veränderung mit Partialruptur der dis- talen Bicepssehne. In der Folge sei es jedoch vor allem zu Beschwerden gekommen, welche zu einem PIN-Entrapment passten. In der Literatur sei- en solche Neurokompressionssyndrom auch dynamisch möglich. D.h. es sei denkbar, dass lokale posttraumatische Veränderungen zur dynami- schen Kompression des Nervens geführt hätten, passend zur Klinik. Dies sei insofern anzunehmen, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Unfal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 10 lereignis keine Beschwerden im Ellenbogen oder Vorderarmbereich ange- geben habe. 3.1.7 Dr. med. G.________ nahm im Bericht vom 18. Mai 2020 (act. II 67 S. 3 f.) ebenfalls zur Unfallkausalität Stellung. Der unfallbedingte Traktions- schaden habe MR-technisch nachweislich zu einer Partialruptur der Bi- cepssehne geführt und könne deshalb als beträchtlicher traumatischer Zug eingestuft werden. Dass eine solche Zugwirkung auch benachbarte Struk- turen treffe, sei an sich logisch. Traktionsschäden an Nerven seien zwar tatsächlich in einem solchen Unfallrahmen selten anzutreffen, träten aber immer an Umlenkungsstellen oder natürlichen Engstellen im Nervenverlauf auf. Dies bedeute, dass Knochen durch Traktion verlängert würden, was ab einem bestimmten Punkt auch einen gehörigen Stress auf Nerven und Ge- fässe ausübe. Dort träten Engpass-Symptome nicht mitten im Nervenver- lauf auf, sondern stets an den oben genannten Engstellen. Insofern sei es durchaus plausibel, dass im Rahmen eines Traumas mit solch enormer Zugkraft – wie beim Beschwerdeführer – der motorische Ast (Ramus pro- fundus) des Nervus radialis habe Schaden nehmen können. Der klinische Verlauf habe sich dafür an sich typisch gezeigt (S. 3). Damit sei das aufge- tretene Supinatorschlitzsyndrom am linken Arm mit grösster Wahrschein- lichkeit traumatisch bedingt und in der Begründung schlüssig (S. 4). 3.1.8 Am 30. Juni 2020 nahm der Kreisarzt Dr. med. D.________ noch- mals Stellung (act. II 70) und hielt dabei an seiner Beurteilung vom 26. Fe- bruar 2020 fest (S. 7). In Anbetracht des intraoperativen Befundes müsse davon ausgegangen werden, dass die initiale Diagnose einer Partialruptur der distalen Bicepssehne nicht korrekt gewesen sei. Es zeige sich keine Narbenbildung in diesem Bereich, wie dies typisch wäre bei einer Partial- ruptur der Sehne. Der Befund Rötung des Peritendineums entspreche einer Sehnenscheidenentzündung, welche nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit unfallkausal sei. Damit könne davon ausgegangen werden, dass es beim Zugtrauma zu keiner Partialruptur der Bicepssehne gekommen sei. Der intraoperative Befund sei der Bildgebung immer überlegen was Sensi- tivität und Spezifität betreffe (S. 4). Die im Operationsbericht beschriebene untypische Arkade des Ursprungs des Musculus brachialis, welche den Nervus radialis einenge, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 11 unfallkausal. Es handle sich um eine anatomische Variation. Der Ursprung des Musculus brachialis, jene Region wo die Sehne des Muskels nahtlos in den Knochen übergehe, liege in der Tiefe des Ellenbogens. Eine Traumati- sierung dieser Region durch das geschilderte Ereignis sei nicht überwie- gend wahrscheinlich und habe intraoperativ nicht objektiviert werden kön- nen. Operativ sei eine Verdickung und eine Verhärtung jener Fasern objek- tiviert worden, welche den Muskel an den Knochen anhefteten, durch diese Verdickung sei der Nerv eingeengt worden (S. 4 f.). Weiter führte der Kreisarzt aus, intraoperativ werde auch eine Verdickung der Muskelhaut, der Faszie des Musculus supinator, objektiviert. Diese sei nicht überwie- gend wahrscheinlich unfallkausal, sondern auf eine anatomische Variation zurückzuführen, da in diesem Bereich keine überwiegend wahrscheinliche strukturelle Läsion durch das beschriebene Ereignis vorgelegen habe. Die- ser Befund stehe in Einklang mit der Krankheit Supinatorlogensyndrom, eine Verdickung des Musculus supinator, welche zu einer Kompression des oberflächlichen Astes des Nervus radialis führe. Überwiegend wahrschein- liche Ursache für dieses Syndrom seien Frakturen, Luxationen des Radius- köpfchens, Fettgeschwülste, Entzündungen oder Tumore. Frakturen und Luxationen hätten ausgeschlossen werden könne. Es handle sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Krankheit (S. 5). In Anbetracht des intraoperativen Befundes hätte Dr. med. G.________ auffallen müs- sen, dass die Bicepssehne keine Pathologien aufgewiesen habe, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Dies schliesse per se ei- nen "beträchtlichen traumatischen Zug" aus. Auch das geschilderte Ereig- nis lasse nicht auf eine Zugwirkung Rückschlüsse ziehen (S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 12 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend erfüllen die Aktenberichte von Dr. med. D.________ vom
  12. Februar 2020 (act. II 51) und vom 30. Juni 2020 (act. II 70) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeu- gen. Dass der Facharzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht. Denn die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Ak- tenbericht sind vorliegend erfüllt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Insbe- sondere sind Anamnese und Verlauf ausführlich in den Akten dokumentiert. Der Kreisarzt hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medi- zinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf die bildgebende Untersuchung des linken Ellen- bogens vom 9. Juli 2019 (act. II 13), den Operationsbericht vom 26. Febru- ar 2020 (act. II 54 S. 2 f.) sowie die Berichte des Spitals E.________ (act. II 7, 28, 65 S. 2), von Dr. med. F.________ (act. II 25) und von Dr. med. G.________ (act. II 48 S. 2 f., 67 S. 3 f.) getroffen. Zudem hat er sich ein- gehend mit den divergierenden Ausführungen von Dr. med. G.________ im Bericht vom 18. Mai 2020 (act. II 67 S. 3 f.) auseinandergesetzt. Dabei hat er unter Bezugnahme auf die Anamnese bzw. die Schilderung des Ereig- nisses vom 24. Juni 2019, die klinischen intraoperativen Befunde, die Bild- gebung und die Anatomie einleuchtend und nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 24. Juni 2019 – entgegen der initialen Diagnose (act. II 7 und 13) – keine Partialruptur der distalen Bi- cepssehne erlitten hat. Ferner hat er schlüssig dargelegt, dass es sich bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 13 den anlässlich der Operation vom 26. Februar 2020 erhobenen Befunden am Nervus radialis um ein Supinatorsyndrom resp. Supinatorschlitz- syndrom handelt, welches überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt und somit nicht auf den Unfall vom 24. Juni 2019 zurückzuführen ist (act. II 51 S. 7, 70 S. 4 f.). Diese Beurteilung ist in sich schlüssig und überzeugt. 3.4 Am Beweiswert der Aktenberichte ändert nichts, dass Dr. med. G.________ im Bericht vom 18. Mai 2020 die Unfallkausalität des Supina- torsyndroms resp. Supinatorschlitzsyndroms bejaht hat (act. II 67 S. 3 f.). Dabei ging er davon aus, dass beim Unfall vom 24. Juni 2019 ein beträcht- licher Zug (auf den linken Arm) ausgeübt worden ist, welcher zu einer Par- tialruptur der distalen Bicepssehne geführt hat. Gestützt darauf erachtete es Dr. med. G.________ als durchaus plausibel, dass im Rahmen des Traumas mit solch enormer Zugkraft der motorische Ast des Nervus radia- lis Schaden nehmen konnte (act. II 67 S. 3). Dr. med. D.________ hat sich im Aktenbericht vom 30. Juni 2020 (act. II 70 S. 4 ff.) mit dieser Beurteilung einlässlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb dieser nicht gefolgt werden kann. So legte er gestützt auf die intraoperati- ven Befunde, wonach sich ansatznah nur eine dezente Rötung des Peri- tendineums, aber überhaupt keine Narbe und keine reduzierte Faserqua- lität zeigte, weshalb es diesbezüglich keiner therapeutischen Konsequen- zen bedurfte (act. II 54 S. 2), dar, dass keine Partialruptur der distalen Bi- cepssehne vorgelegen hat und der Befund vielmehr einer Sehnenschei- denentzündung entspricht (act. II 70 S. 4). Damit ging Dr. med. G.________ in seiner Beurteilung offensichtlich von einer falschen Prämis- se aus. Zweifel an einer Partialruptur der distalen Bicepssehne bzw. daran, ob die Beschwerdesymptomatik auf diese Diagnose zurückzuführen ist, hatten im Übrigen auch Dr. med. F.________ im Bericht vom 7. November 2019 ("... und die Klinik der Partialruptur der Bicepssehne nicht zugeordnet werden kann [....] mangels eindeutiger elektrophysiologischer Befunde ist das Ergebnis aber etwas offener als bei eindeutigen pathologischen Bil- dern. Am allfälligen intraoperativen Befund bin ich sehr interessiert."; act. II 25 S. 2) und die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ im Bericht vom 4. Oktober 2019 ("Die Schmerzausstrahlung in den Unterarm ist für eine Teilruptur der Bicepssehne eigentlich nicht typisch. Wir fragen uns deshalb, ob nicht zusätzlich zur Bicepsteilruptur auch eine neurologische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 14 Problematik im Sinne eines PIN-Entrapements vorliegt."; act. II 28 S. 1). Darüber hinaus ist – entgegen der Auffassung von Dr. med. G.________ (act. II 67 S. 3) – gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ausgewiesen, dass beim Unfall vom 24. Juni 2019 eine beträchtliche resp. enorme Zug- kraft auf den linken Arm ausgeübt worden ist. So gab der Beschwerdefüh- rer am 21. Februar 2020 im Rahmen seiner Ergänzung zum Unfallhergang einzig an, bei der Entfernung einer Holzverschalung im Haus die Balance verloren zu haben (act. II 50 S. 1 Ziff. 1). Dass er dabei eine beträchtliche resp. aussergewöhnlich starke Kraft ausüben müsste, machte er nicht gel- tend. Dr. med. G.________ hat denn auch einzig aufgrund der gemäss ihm erstellten Partialruptur der distalen Bicepssehne auf eine beträchtliche Zugkraft geschlossen. Da jedoch eine solche Teilruptur gestützt auf die intraoperativen Befunde ausgeschlossen werden konnte, können diesbe- züglich keine Rückschlüsse auf das Ausmass der Zugkraft gezogen wer- den. Und schliesslich hat Dr. med. D.________ nachvollziehbar dargelegt, dass der Unfall (Zugbelastung mit dadurch ausgelösten Schmerzen und ein darauf folgender Sturz) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeig- net sei, ein Supinatorsyndrom herbeizuführen (act. II 51 S. 7, 70 S. 5 ff.). Diesbezüglich hielt im Übrigen auch Dr. med. G.________ fest, dass Trak- tionsschäden an Nerven in einem solchen Unfallrahmen tatsächlich selten anzutreffen seien (act. II 67 S. 3). Dass auch Dr. med. H.________ im Bericht vom 21. April 2020 einen Kau- salzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2019 und dem Neu- rokompressionssyndrom resp. Supinatorsyndrom bejaht hat, ändert vorlie- gend ebenfalls nichts. Denn dieser hat seine Beurteilung hauptsächlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerde- frei gewesen sei (act. II 65 S. 2). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädi- gung die Formel "post hoc, ergo propter hoc" jedoch nicht massgebend, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Nach dem Dargelegten erweist sich der Sacherhalt namentlich auch hin- sichtlich der Frage eines Kausalzusammenhangs – bzw. dessen Fehlen – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 15 zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2019 und dem Supinatorsyndrom resp. Supinatorschlitzsyndrom als hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Art. 4) – in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) zu verzichten ist. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass hier zwar zwei sich widersprechende ärztliche Beurteilungen vorliegen. Jedoch hat sich der Kreisarzt Dr. med. D.________ einlässlich mit der Beurteilung von Dr. med. G.________ auseinandergesetzt sowie anhand der intraope- rativen Befunde nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb dieser nicht gefolgt werden kann. 3.5 Nach dem Dargelegten ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2019 und den nach dem 29. Februar 2020 bestehenden Beschwerden am linken Arm resp. der Operation vom
  13. Februar 2020 nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  14. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); auch die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Unfall- versicherung beauftragte öffentlich-rechtliche Anstalt praxisgemäss keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 16 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten und angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (vgl. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. März 2021 [in den Gerichtsakten]; vgl. auch die Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 - 7). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdefüh- rers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 13. April 2021 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 7.08 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'982.40 (7.08 Stunden x Fr. 280.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 123.-- sowie die Mehr- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 17 wertsteuer von Fr. 162.10 (7.7% auf Fr. 2'105.40) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für die- ses Verfahren auf Fr. 2'267.50 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'416.-- (7.08 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 66.60 (gemäss der Kostennote für das amtliche Honorar) und Mehrwertsteuer von Fr. 114.15 (7.7% von Fr. 1'482.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'596.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  17. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  18. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'267.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'596.75 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 18
  19. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 164 UV SCP/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. April 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 6. Juni bis am 4. September 2019 bei der C.________ AG als … an- gestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung vom 15. Juli 2019 fiel der Versicherte am 24. Juni 2019 bei der Arbeit von einer Leiter (ca. 1 Meter Höhe) auf die linke Seite und verstauchte sich dabei den (linken) Ellenbogen und den unteren Bereich des Rückens (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva anerkannte für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen (vgl. u.a. act. II 5 f.). Nach dem Beizug verschiedener Arztberichte und nach Einholung einer Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates (act. II 51), stellte sie die bisherigen Leis- tungen mit formlosem Schreiben vom 28. Februar 2020 (act. II 53) per

29. Februar 2020 ein, da der Status quo sine nach Partialruptur der langen Bicepssehne am 21. Januar 2020 erreicht und die angestammte Tätigkeit seit diesem Zeitpunkt vollumfänglich zumutbar sei. Gleichzeitig kam sie zum Schluss, dass die Operation vom 26. Februar 2020 nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 24. Juni 2019 zurückzuführen sei. Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden gezeigt hatte (act. II 67), hielt die Suva nach Einholung einer weiteren Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ (act. II 70) mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (act. II 73) an ihrer Beurteilung fest und stellte die bislang erbrachten Versicherungsleistungen per 29. Februar 2020 ein. Eine gegen diese Ver- fügung erhobene Einsprache (act. II 76, 78) wies die Suva mit Entscheid vom 20. Januar 2021 (act. II 83) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Januar 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 ist aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, für die Folgen des am 24. Juni 2019 erlittenen Unfalls Leistungen aus der Unfallver- sicherung auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu bewilligen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. April 2021 gingen aufforderungsgemäss Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (act. II 83), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Versi- cherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Juni 2019 per 29. Februar 2020 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob auch nach diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung besteht und dabei insbesondere, ob die darüber hinaus geklagten Be- schwerden am linken Arm in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 24. Juni 2019 stehen. Vorliegend nicht zu prüfen ist, ob das beim Beschwerdeführer festgestellte Supinatorsyndrom resp. Supinatorschlitzsyndrom (vgl. E. 3.3 f. hiernach) als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 14 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) und Anhang 1 zur UVV anerkannt werden kann, da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid hierüber nicht befunden hat. Dies ist somit nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 5 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts vom

21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 6 Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 bei der Entfernung einer Holzverschalung im Haus die Balance verlor, von einer Leiter stürzte und dabei auf die linke Seite fiel (act. II 1 und 50). Dieses Ereignis stellt einen Unfall im Rechtssinne dar (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch für die danach aufgetretenen un- fallkausalen Beschwerden (insbesondere) am linken Arm Versicherungs- leistungen erbracht (vgl. act. II 5 f.). Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer – basierend auf dem besagten Unfall – über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstel- lung per 29. Februar 2020 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die darüber hinaus geklagten Beschwerden am linken Arm in einem anspruchsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Juni 2019 stehen. Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 7 3.1.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 9. August 2019 (act. II 7) wurde eine Partialruptur der distalen Bicepssehne links diagnostiziert. Die Zuweisung sei zur Beurteilung der genannten Verletzung erfolgt, welche sich der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 beim Herausreissen von Wandabdeckungen zugezogen habe. Initial habe er kaum Schmerzen ge- habt, erst im Verlauf seien Beschwerden im Ellenbogen aufgetreten, die bis Dato anhielten (S. 1). Im Bericht des Spitals E.________ vom 4. Oktober 2019 (act. II 28) wurden eine Partialruptur der distalen Bicepssehne links und (neu) eine Dysästhe- sie im Bereich des Radialisversorgungsgebiets diagnostiziert. Die Schmer- zausstrahlung in den Unterarm sei für eine isolierte Teilruptur der Biceps- sehne eigentlich nicht typisch. Fraglich sei, ob nicht zusätzlich zur Biceps- Teilruptur eine neurologische Problematik im Sinne eines PIN (Posterior Interosseous Nerve)-Entrapments vorliege (S. 1). 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 6. November 2019 (act. II 25) einen Status nach Bicepsseh- nen-Teilabriss im Rahmen eines Arbeitsunfalles am 24. Juni 2019 und ei- nen Verdacht auf eine Irritation des Nervus interosseus dorsalis Nervi radi- alis (S. 2). Der Beschwerdeführer sei am 24. Juni 2019 beim Ziehen an einem Holzstück von einer Leiter gestürzt und habe sich dabei die Biceps- sehne links angerissen. Seiter bestünden undulierende, belastungsabhän- gig akzentuierte Schmerzen mit Ausstrahlung vom Endbogen nach distal. Einige der erhobenen Befunde passten zu einem Supinatorsyndrom. Es lägen aber kein Ausfall der ulnaren Fingerstreckung und elektrophysiolo- gisch auch nur eine nicht sicher signifikante Latenzdifferenz zu den ulnaren Fingerextension im Vergleich zum Extensor indicis vor. Auch die übrigen Neurographien seien unauffällig. Es bestünden auch keine Denervations- zeichen im Musculus extensor digiti minimi. Eine Irritation des Ramus inte- rosseus Nervi radialis sei damit nicht ausgeschlossen. Sofern MRI und al- lenfalls Ultraschall die Situation nicht klärten und die Klinik der Partialruptur der Bicepssehne nicht zugeordnet werden könne, sei, vorbehältlich einer zwischenzeitlichen Besserung, eine nervenchirurgische Exploration ge- rechtfertigt. Mangels eindeutig elektrophysiologischer Befunde sei das Er- gebnis aber etwas offener als bei eindeutigen pathologischen Befunden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 8 Am allfälligen intraoperativen Befund war der Facharzt sehr interessiert (S. 1 f.). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 14. Februar 2020 (act. II 48 S. 2 f.) ein Supinatorlogensyndrom links nach Trauma vom 24. Juni 2019 mit zeitglei- chem Nachweis einer Partialruptur der distalen Bicepssehne. Nach wie vor zeige sich eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der Extensoren am proximalen Unterarm links, klassischerweise über dem Nervus radialis auf Ellenbogenniveau. Die Beschwerden strahlten typischerweise nach distal aus, wie beim Supinatorlogensyndrom erwartet. Die aktive Flexion im Ellen- bogen bereite hingegen kaum Beschwerden, so dass der Eindruck entste- he, dass die Bicepssehnen-Partialläsion zumindest im Hinblick auf die Schmerzgenese sicher nicht im Vordergrund stehe (S. 2). In Anbetracht der therapierefraktären Situation sei dem Beschwerdeführer die chirurgische Revision des Nervus radialis links und die Dekompression im Bereich der Supinatorloge empfohlen worden (S. 3). 3.1.4 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ führte im Aktenbericht vom

26. Februar 2020 (act. II 51) aus, im Verlauf sei es im Rahmen der natürli- chen Reparation und des Remodellings zur Beschwerdefreiheit im Bereich der distalen Bicepssehne gekommen. Damit sei der Status quo sine nach Partialruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 21. Januar 2020 erreicht worden (S. 6). Das geklagte Supinatorschlitzsyndrom sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 24. Juni 2019 zurückzuführen. Das Supinatorschlitzsyndrom oder Supinatorlogensyndrom sei ein Nervenengpasssyndrom des Nervus radialis. Beeinträchtigt werde der rein motorische Ramus profundus nervi radialis. Er versorge den Mus- culus supinator und vor allem die Fingerstrecker. Entsprechend äussere sich das Supinatorlogensyndrom mit einer Schwäche der Fingerstreckung. Ätiologisch kämen Luxationen bzw. Frakturen des Radiusköpfchens, Schnitt- und Stichverletzungen, eine Hypertrophie des Musculus supinator oder auch paravenöse Injektionen (also iatrogene Schädigung) in Betracht. Die Pathologien, eine Luxation, eine Fraktur sowie Stich- oder Schnittver- letzung seien im Verlauf nicht dokumentiert. Eine Hypertrophie sei eine Muskelvergrösserung durch Krafttraining. Injektionen in diesem Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 9 seien nicht verabreicht worden. Das Ereignis, eine Zugbelastung mit da- durch ausgelösten Schmerzen und ein darauf folgender Sturz, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet ein Supinatorsyndrom herbei- zuführen. Die geplante Revision des Nervus radialis sei nicht mit der not- wendigen Wahrscheinlichkeit unfallkausal (S. 7). 3.1.5 Am 26. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. G.________ operiert, wobei eine offene Dekompression des Nervus radia- lis links am Oberarm und proximalen Vorderarm links und eine Inspektion des Biceps-Sehnenansatzes durchgeführt wurde. Im gleichentags erstellten Operationsbericht (act. II 54 S. 2 f.) führte der Operateur aus, die Biceps- sehne habe nur ansatznah eine dezente Rötung des Peritendineums, aber überhaupt keine Narbe und keine reduzierte Faserqualität gezeigt. Ent- sprechend bedürfe es hier keiner therapeutischen Konsequenzen (S. 2). Der Nervus radialis sei in einer untypischen Arkade des Brachialis- Ursprunges eingeengt worden, bevor er zum Trizeps weiter verlaufe. Diese faserige Arkade sei gespalten und partiell reseziert worden. Der motorische Ast (des Nervus radialis) tauche erwartungsgemäss in den Supinator ab, der ebenfalls eine ausgesprochene derbe Faszie aufweise, die gespalten worden sei. Auch das innere Faszienblatt habe sich sehr rigide gezeigt und sei ein Stück weit eröffnet worden, so dass nun der Nervus radialis profun- dus schön durch den Muskel laufe und nicht mehr an seiner Kante geknickt werde. Weitere Pathologen fänden sich nicht (S. 3). 3.1.6 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt der Chirurgie der obe- ren Extremitäten am Spital E.________, nahm im Bericht vom 21. April 2020 (act. II 65 S. 2) zur Unfallkausalität Stellung. Die vom Beschwerdefüh- rer beschriebenen Beschwerden nach dem Arbeitsunfall vom 24. Juni 2019 passten zu der im MRI ersichtlichen Veränderung mit Partialruptur der dis- talen Bicepssehne. In der Folge sei es jedoch vor allem zu Beschwerden gekommen, welche zu einem PIN-Entrapment passten. In der Literatur sei- en solche Neurokompressionssyndrom auch dynamisch möglich. D.h. es sei denkbar, dass lokale posttraumatische Veränderungen zur dynami- schen Kompression des Nervens geführt hätten, passend zur Klinik. Dies sei insofern anzunehmen, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Unfal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 10 lereignis keine Beschwerden im Ellenbogen oder Vorderarmbereich ange- geben habe. 3.1.7 Dr. med. G.________ nahm im Bericht vom 18. Mai 2020 (act. II 67 S. 3 f.) ebenfalls zur Unfallkausalität Stellung. Der unfallbedingte Traktions- schaden habe MR-technisch nachweislich zu einer Partialruptur der Bi- cepssehne geführt und könne deshalb als beträchtlicher traumatischer Zug eingestuft werden. Dass eine solche Zugwirkung auch benachbarte Struk- turen treffe, sei an sich logisch. Traktionsschäden an Nerven seien zwar tatsächlich in einem solchen Unfallrahmen selten anzutreffen, träten aber immer an Umlenkungsstellen oder natürlichen Engstellen im Nervenverlauf auf. Dies bedeute, dass Knochen durch Traktion verlängert würden, was ab einem bestimmten Punkt auch einen gehörigen Stress auf Nerven und Ge- fässe ausübe. Dort träten Engpass-Symptome nicht mitten im Nervenver- lauf auf, sondern stets an den oben genannten Engstellen. Insofern sei es durchaus plausibel, dass im Rahmen eines Traumas mit solch enormer Zugkraft – wie beim Beschwerdeführer – der motorische Ast (Ramus pro- fundus) des Nervus radialis habe Schaden nehmen können. Der klinische Verlauf habe sich dafür an sich typisch gezeigt (S. 3). Damit sei das aufge- tretene Supinatorschlitzsyndrom am linken Arm mit grösster Wahrschein- lichkeit traumatisch bedingt und in der Begründung schlüssig (S. 4). 3.1.8 Am 30. Juni 2020 nahm der Kreisarzt Dr. med. D.________ noch- mals Stellung (act. II 70) und hielt dabei an seiner Beurteilung vom 26. Fe- bruar 2020 fest (S. 7). In Anbetracht des intraoperativen Befundes müsse davon ausgegangen werden, dass die initiale Diagnose einer Partialruptur der distalen Bicepssehne nicht korrekt gewesen sei. Es zeige sich keine Narbenbildung in diesem Bereich, wie dies typisch wäre bei einer Partial- ruptur der Sehne. Der Befund Rötung des Peritendineums entspreche einer Sehnenscheidenentzündung, welche nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit unfallkausal sei. Damit könne davon ausgegangen werden, dass es beim Zugtrauma zu keiner Partialruptur der Bicepssehne gekommen sei. Der intraoperative Befund sei der Bildgebung immer überlegen was Sensi- tivität und Spezifität betreffe (S. 4). Die im Operationsbericht beschriebene untypische Arkade des Ursprungs des Musculus brachialis, welche den Nervus radialis einenge, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 11 unfallkausal. Es handle sich um eine anatomische Variation. Der Ursprung des Musculus brachialis, jene Region wo die Sehne des Muskels nahtlos in den Knochen übergehe, liege in der Tiefe des Ellenbogens. Eine Traumati- sierung dieser Region durch das geschilderte Ereignis sei nicht überwie- gend wahrscheinlich und habe intraoperativ nicht objektiviert werden kön- nen. Operativ sei eine Verdickung und eine Verhärtung jener Fasern objek- tiviert worden, welche den Muskel an den Knochen anhefteten, durch diese Verdickung sei der Nerv eingeengt worden (S. 4 f.). Weiter führte der Kreisarzt aus, intraoperativ werde auch eine Verdickung der Muskelhaut, der Faszie des Musculus supinator, objektiviert. Diese sei nicht überwie- gend wahrscheinlich unfallkausal, sondern auf eine anatomische Variation zurückzuführen, da in diesem Bereich keine überwiegend wahrscheinliche strukturelle Läsion durch das beschriebene Ereignis vorgelegen habe. Die- ser Befund stehe in Einklang mit der Krankheit Supinatorlogensyndrom, eine Verdickung des Musculus supinator, welche zu einer Kompression des oberflächlichen Astes des Nervus radialis führe. Überwiegend wahrschein- liche Ursache für dieses Syndrom seien Frakturen, Luxationen des Radius- köpfchens, Fettgeschwülste, Entzündungen oder Tumore. Frakturen und Luxationen hätten ausgeschlossen werden könne. Es handle sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Krankheit (S. 5). In Anbetracht des intraoperativen Befundes hätte Dr. med. G.________ auffallen müs- sen, dass die Bicepssehne keine Pathologien aufgewiesen habe, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Dies schliesse per se ei- nen "beträchtlichen traumatischen Zug" aus. Auch das geschilderte Ereig- nis lasse nicht auf eine Zugwirkung Rückschlüsse ziehen (S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 12 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend erfüllen die Aktenberichte von Dr. med. D.________ vom

26. Februar 2020 (act. II 51) und vom 30. Juni 2020 (act. II 70) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeu- gen. Dass der Facharzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht. Denn die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Ak- tenbericht sind vorliegend erfüllt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Insbe- sondere sind Anamnese und Verlauf ausführlich in den Akten dokumentiert. Der Kreisarzt hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medi- zinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf die bildgebende Untersuchung des linken Ellen- bogens vom 9. Juli 2019 (act. II 13), den Operationsbericht vom 26. Febru- ar 2020 (act. II 54 S. 2 f.) sowie die Berichte des Spitals E.________ (act. II 7, 28, 65 S. 2), von Dr. med. F.________ (act. II 25) und von Dr. med. G.________ (act. II 48 S. 2 f., 67 S. 3 f.) getroffen. Zudem hat er sich ein- gehend mit den divergierenden Ausführungen von Dr. med. G.________ im Bericht vom 18. Mai 2020 (act. II 67 S. 3 f.) auseinandergesetzt. Dabei hat er unter Bezugnahme auf die Anamnese bzw. die Schilderung des Ereig- nisses vom 24. Juni 2019, die klinischen intraoperativen Befunde, die Bild- gebung und die Anatomie einleuchtend und nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 24. Juni 2019 – entgegen der initialen Diagnose (act. II 7 und 13) – keine Partialruptur der distalen Bi- cepssehne erlitten hat. Ferner hat er schlüssig dargelegt, dass es sich bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 13 den anlässlich der Operation vom 26. Februar 2020 erhobenen Befunden am Nervus radialis um ein Supinatorsyndrom resp. Supinatorschlitz- syndrom handelt, welches überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt und somit nicht auf den Unfall vom 24. Juni 2019 zurückzuführen ist (act. II 51 S. 7, 70 S. 4 f.). Diese Beurteilung ist in sich schlüssig und überzeugt. 3.4 Am Beweiswert der Aktenberichte ändert nichts, dass Dr. med. G.________ im Bericht vom 18. Mai 2020 die Unfallkausalität des Supina- torsyndroms resp. Supinatorschlitzsyndroms bejaht hat (act. II 67 S. 3 f.). Dabei ging er davon aus, dass beim Unfall vom 24. Juni 2019 ein beträcht- licher Zug (auf den linken Arm) ausgeübt worden ist, welcher zu einer Par- tialruptur der distalen Bicepssehne geführt hat. Gestützt darauf erachtete es Dr. med. G.________ als durchaus plausibel, dass im Rahmen des Traumas mit solch enormer Zugkraft der motorische Ast des Nervus radia- lis Schaden nehmen konnte (act. II 67 S. 3). Dr. med. D.________ hat sich im Aktenbericht vom 30. Juni 2020 (act. II 70 S. 4 ff.) mit dieser Beurteilung einlässlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb dieser nicht gefolgt werden kann. So legte er gestützt auf die intraoperati- ven Befunde, wonach sich ansatznah nur eine dezente Rötung des Peri- tendineums, aber überhaupt keine Narbe und keine reduzierte Faserqua- lität zeigte, weshalb es diesbezüglich keiner therapeutischen Konsequen- zen bedurfte (act. II 54 S. 2), dar, dass keine Partialruptur der distalen Bi- cepssehne vorgelegen hat und der Befund vielmehr einer Sehnenschei- denentzündung entspricht (act. II 70 S. 4). Damit ging Dr. med. G.________ in seiner Beurteilung offensichtlich von einer falschen Prämis- se aus. Zweifel an einer Partialruptur der distalen Bicepssehne bzw. daran, ob die Beschwerdesymptomatik auf diese Diagnose zurückzuführen ist, hatten im Übrigen auch Dr. med. F.________ im Bericht vom 7. November 2019 ("... und die Klinik der Partialruptur der Bicepssehne nicht zugeordnet werden kann [....] mangels eindeutiger elektrophysiologischer Befunde ist das Ergebnis aber etwas offener als bei eindeutigen pathologischen Bil- dern. Am allfälligen intraoperativen Befund bin ich sehr interessiert."; act. II 25 S. 2) und die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ im Bericht vom 4. Oktober 2019 ("Die Schmerzausstrahlung in den Unterarm ist für eine Teilruptur der Bicepssehne eigentlich nicht typisch. Wir fragen uns deshalb, ob nicht zusätzlich zur Bicepsteilruptur auch eine neurologische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 14 Problematik im Sinne eines PIN-Entrapements vorliegt."; act. II 28 S. 1). Darüber hinaus ist – entgegen der Auffassung von Dr. med. G.________ (act. II 67 S. 3) – gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ausgewiesen, dass beim Unfall vom 24. Juni 2019 eine beträchtliche resp. enorme Zug- kraft auf den linken Arm ausgeübt worden ist. So gab der Beschwerdefüh- rer am 21. Februar 2020 im Rahmen seiner Ergänzung zum Unfallhergang einzig an, bei der Entfernung einer Holzverschalung im Haus die Balance verloren zu haben (act. II 50 S. 1 Ziff. 1). Dass er dabei eine beträchtliche resp. aussergewöhnlich starke Kraft ausüben müsste, machte er nicht gel- tend. Dr. med. G.________ hat denn auch einzig aufgrund der gemäss ihm erstellten Partialruptur der distalen Bicepssehne auf eine beträchtliche Zugkraft geschlossen. Da jedoch eine solche Teilruptur gestützt auf die intraoperativen Befunde ausgeschlossen werden konnte, können diesbe- züglich keine Rückschlüsse auf das Ausmass der Zugkraft gezogen wer- den. Und schliesslich hat Dr. med. D.________ nachvollziehbar dargelegt, dass der Unfall (Zugbelastung mit dadurch ausgelösten Schmerzen und ein darauf folgender Sturz) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeig- net sei, ein Supinatorsyndrom herbeizuführen (act. II 51 S. 7, 70 S. 5 ff.). Diesbezüglich hielt im Übrigen auch Dr. med. G.________ fest, dass Trak- tionsschäden an Nerven in einem solchen Unfallrahmen tatsächlich selten anzutreffen seien (act. II 67 S. 3). Dass auch Dr. med. H.________ im Bericht vom 21. April 2020 einen Kau- salzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2019 und dem Neu- rokompressionssyndrom resp. Supinatorsyndrom bejaht hat, ändert vorlie- gend ebenfalls nichts. Denn dieser hat seine Beurteilung hauptsächlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerde- frei gewesen sei (act. II 65 S. 2). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädi- gung die Formel "post hoc, ergo propter hoc" jedoch nicht massgebend, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Nach dem Dargelegten erweist sich der Sacherhalt namentlich auch hin- sichtlich der Frage eines Kausalzusammenhangs – bzw. dessen Fehlen –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 15 zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2019 und dem Supinatorsyndrom resp. Supinatorschlitzsyndrom als hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Art. 4) – in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) zu verzichten ist. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass hier zwar zwei sich widersprechende ärztliche Beurteilungen vorliegen. Jedoch hat sich der Kreisarzt Dr. med. D.________ einlässlich mit der Beurteilung von Dr. med. G.________ auseinandergesetzt sowie anhand der intraope- rativen Befunde nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb dieser nicht gefolgt werden kann. 3.5 Nach dem Dargelegten ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2019 und den nach dem 29. Februar 2020 bestehenden Beschwerden am linken Arm resp. der Operation vom

26. Februar 2020 nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); auch die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Unfall- versicherung beauftragte öffentlich-rechtliche Anstalt praxisgemäss keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 16 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten und angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (vgl. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. März 2021 [in den Gerichtsakten]; vgl. auch die Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 - 7). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdefüh- rers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 13. April 2021 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 7.08 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'982.40 (7.08 Stunden x Fr. 280.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 123.-- sowie die Mehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 17 wertsteuer von Fr. 162.10 (7.7% auf Fr. 2'105.40) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für die- ses Verfahren auf Fr. 2'267.50 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'416.-- (7.08 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 66.60 (gemäss der Kostennote für das amtliche Honorar) und Mehrwertsteuer von Fr. 114.15 (7.7% von Fr. 1'482.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'596.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'267.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'596.75 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, UV/21/164, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.