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200 2021 161

Bern VerwG · 2021-06-01 · Deutsch BE

Verfügung vom 20. Januar 2021

Sachverhalt

A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2019 unter Hinweis auf eine mittelgradige depres- sive Episode bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärun- gen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht teilte die IVB der Versicher- ten am 1. September 2020 (AB 45) mit, dass keine Eingliederungsmass- nahmen möglich seien und wies mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (AB

51) – nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 49 S. 4) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren (AB 50) – den Anspruch auf IV-Leistungen mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Februar 2021 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfü- gung vom 20. Januar 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Ab- klärungen, insbesondere nach Einholung eines verwaltungsexternen psychiatrischen Gutachtens, über den Rentenanspruch neu entscheide; zudem sei ihr in verfahrensmässiger Hinsicht eine dreiwöchige Frist zur Einreichung eines aktuellen Arzt- und Verlaufsberichts zu gewähren. Am 23. Februar 2021 hielt der Instruktionsrichter mit prozessleitender Ver- fügung fest, im vorliegenden Verfahren bedürfe es keine weiteren Arztbe- richte und wies den Verfahrensantrag ab. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 23. März 2021 schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Ver- fügung das Beweisverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 3 Im Rahmen einer Replik vom 25. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte eine ärztliche Stellungnahme vom 26. Februar 2021 zu den Akten (Akten der Beschwerdeführerin, Be- schwerdebeilage [BB] 3). Unter Hinweis auf den abgewiesenen Verfahrensantrag, das abgeschlos- sene Beweisverfahren und das Einreichen von Beweismitteln zur Unzeit erkannte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom

29. März 2021 die ärztliche Stellungnahme vom 26. Februar 2021 (BB 3) dennoch zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2021 auf eine umfassende Stellungnahme im Rahmen einer Duplik.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Januar 2021 (AB 51). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 5 dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsras- ters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften sys- tematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsis- tenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali- ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 6 recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Spital D.________, im Medizinalberuferegis- ter MedReg ohne Facharzttitel eingetragen, und lic. phil. E.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, diagnostizierten im Bericht vom 13. Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 7 tember 2019 (AB 21 S. 2) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und attestierten ab dem 17. Juli 2019 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.3 und 2.5). Im Erstgespräch habe die Pati- entin angegeben, sie sei seit Oktober 2018 in einer psychischen Krise. Als Auslöser sehe sie die folgenden Faktoren: Sie habe sich nach 17 Jahren Ehe von ihrem Ehemann getrennt und sei im Verlauf mit den gemeinsamen Kindern ausgezogen. Das Zusammenleben mit den Kindern habe sich als sehr schwierig herausgestellt, weshalb sie bereits wieder umgezogen sei und nun mit ihrem Freund zusammenwohne. Zur Belastung mit der fami- liären Situation sei seit dem 1. Mai 2019 die Arbeitslosigkeit dazugekom- men (S. 2 Ziff. 2.1). Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ legten dar, es beständen deutliche Funktionseinschränkungen im Bereich Durch- haltefähigkeit (reduzierte Energie), Selbstbehauptungsfähigkeit (geringer Selbstwert), Konzentrationsfähigkeit und der Fähigkeit, sich zu erholen (S. 4 Ziff. 3.4). Die Prognose der Depression sei prinzipiell gut und eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes sei anzunehmen (S. 4 Ziff. 2.7). 3.1.2 Vom 28. Oktober 2019 bis 17. Januar 2020 wurde die Beschwerde- führerin teilstationär im psychotherapeutischen Programm der Tagesklinik F.________, Spital D.________, behandelt (vgl. Bericht vom 17. Januar 2020, AB 32 S. 2, und Abschlussbericht vom 31. Januar 2020, AB 40 S. 9). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Behand- ler im Bericht vom 17. Januar 2020 (AB 32. S. 2) einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) und Anpassungsstörun- gen mit vorherrschender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) fest (S. 4 Ziff. 2.5). Über die Dauer der tagesklinischen Behandlung und durch mehrere Beobachter bestätigt, habe sich gezeigt, dass die allgemei- nen ICD-Kriterien G1-G6 einer spezifischen Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Die Persönlichkeitsstörung weise sowohl abhängige als auch histrio- nische Anteile auf. Aus diesem Grund bestehe der Verdacht auf eine kom- binierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61). Die dadurch verursachten Beeinträchtigungen hätten sich insbesondere nach den jüngsten, destabili- sierenden biografischen Veränderungen (Trennung nach langjähriger Ehe, Autonomieentwicklung der Kinder, Arbeitsplatzverlust) mit der Entwicklung von mannigfaltigen psychischen Symptomen gezeigt. Ebenfalls sei es anamnestisch zu einer manifesten depressiven Krise mit der Diagnose ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 8 ner mittelschweren depressiven Episode gekommen. In der Tagesklinik habe keine relevante depressive Symptomatik eruiert werden können, eher seien die affektiven Symptome im Rahmen der Persönlichkeitsstörung so- wie der durch die psychosozialen Belastungen bedingten Anpassungs- störung einzuordnen. Im Verlauf sei es zu einer relevanten Stabilisierung gekommen (S. 3 Ziff. 2.2). Vom 17. Juli 2019 bis 17. Januar 2020 wurde eine 100%ige und ab 18. Januar bis 18. Februar 2020 eine 50%ige Ar- beitsunfähigkeit postuliert. Ferner ergänzten die Behandler, die bisherige, per Ende April 2019 befristete Tätigkeit als … sei ab dem Austritt aus der Tagesklinik zu vier Stunden und eine angepasste Tätigkeit ohne Leistungs- und Zeitdruck zu sechs Stunden täglich zumutbar (S. 2 Ziff. 1.3 und S. 4 ff. Ziff. 3.2, 4.1 f.). 3.1.3 Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 20. Juni 2020 (AB 40 S. 2) aus somati- scher Sicht keine Diagnosen (S. 4 Ziff. 2.5 f.). 3.1.4 Mit Verlaufsbericht vom 4. August 2020 (AB 43 S. 2) teilten Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ mit, dass sich der Gesundheitszu- stand verbessert habe. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61), eine leichte depressive Episode (ICD- 10 F32.0) und Ereignisse in der Kindheit auf, die den Verlust des Selbst- wertgefühls zur Folge hätten (ICD-10 F61.3; S. 2 Ziff. 1 ff.). Psychisch be- stehe weiterhin eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Durch den geringen Selbstwert und die abhängige Persön- lichkeitsstruktur liege ein geringes Selbstvertrauen vor, das sich bei der Ausübung der Arbeit auswirke durch erhöhte Ängstlichkeit und eine Ten- denz zu pessimistischen Zukunftsperspektiven. Auch die Affektlabilität schränke die Versicherte bei der Arbeit ein, insbesondere im Umgang mit Kunden (S. 3 Ziff. 12). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie der Depression inkl. antidepressiver Medikation scheine eine gute Wirk- samkeit zu haben. Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf ge- bessert, es habe eine Arbeitsfähigkeit von 50% erreicht werden können. Die Prognose sei prinzipiell gut mit Weiterführung der Behandlung (S. 3 Ziff. 9). Vom 8. Juli 2019 bis 15. Januar 2020 attestierten sie eine 100%ige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 9 und ab dem 16. Januar 2020 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähig- keit (S. 3 Ziff. 11). 3.1.5 Der RAD-Arzt, Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 5. November 2020 (AB 49 S. 4) eine depressive Episode, initial mittelgradig – teilremittiert (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, differenzialdiagnos- tisch eine Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10 F61 DD Z73; S. 5). Der Einlauf der depressiven Symptoma- tik im 2018 sei durch psychosoziale Faktoren bestimmt gewesen. Da diese eine prämorbid bestehende Persönlichkeitsproblematik klinisch relevant gemacht hätten und die Depression zu Beginn der fachärztlichen Behand- lung einen mittleren Schweregrad aufgewiesen habe, sei IV-relevanz ge- geben. Gut nachvollziehbar hätten die Fachärzte die depressive Sympto- matik der Persönlichkeitsproblematik zugeordnet. Die Grenze von Akzentu- ierung zu Persönlichkeitsstörung sei hier unscharf, die Differenzierung ha- be aber keine versicherungsmedizinischen Auswirkungen. Die Depression habe sich durch die fachärztliche und tagesklinische Behandlung lege artis gebessert und zum Austritt aus der Tagesklinik am 17. Januar 2020 sei nachvollziehbar ein Pensum von 50% für die angestammte Tätigkeit als … sowie ein Pensum von sechs Stunden täglich für eine angepasste Tätigkeit mit weiterer stufenweiser Steigerungsmöglichkeit eingeschätzt worden. Medizinisch-theoretisch hätte das Pensum alle vier Wochen um eine Stun- de gesteigert werden können. Da aber keine Wiedereingliederung realisiert worden sei und der Status der Arbeitslosigkeit bei der Persönlichkeitspro- blematik die Störung unterhalte, sei auch die Einschätzung der Behandler vom 4. August 2020 nachvollziehbar, dass noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50% für die angestammte Tätigkeit bestehe – mit schrittweiser Steige- rungsmöglichkeit der Belastung bei günstiger Prognose. Berufliche Wie- dereingliederungsmassnahmen seien dringend indiziert (S. 6). 3.1.6 In der Stellungnahme vom 26. Februar 2021 (BB 3) wiederholten Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ die erhobene psychiatri- sche Befundlage und bestätigten die gestellten Diagnosen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 10 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf einen somatischen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht von Dr. med. G.________ vom 20. Juni 2020, AB 40 S. 2 ff.) und Entsprechen- des wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom

20. Januar 2021 (AB 51) fest, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten sowie die entstandenen Leistungseinschränkungen basierten auf psychosozialen und damit auf invaliditätsfremden Faktoren. Aufgrund der medizinischen Aktenlage könne kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt werden. Dieser Auffassung kann – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht gefolgt werden: Der medizinische Sachverhalt erweist sich als nicht hinreichend abgeklärt, so dass weder eine fachärztliche Überprüfung der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen durch den RAD-Arzt noch eine Indikatorenprü- fung durch die Verwaltung erfolgen konnte, wobei letztere unter Hinweis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 11 auf die psychosozialen Belastungsfaktoren gar nicht vorgenommen wurde. Zunächst ist festzustellen, dass sich in den Akten keine Berichte der erst- behandelnden Psychiaterin, Dr. med. I.________, praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, befinden, welche gemäss der IV-Anmeldung bereits ab dem 23. November 2018 eine Arbeitsunfähig- keit attestierte (vgl. AB 1 S. 4 Ziff. 4.3). Weiter mag zutreffen, dass das psychiatrische Störungsbild im Sinne von depressiven Stimmungszustän- den infolge psychosozialer Belastungsfaktoren aufgetreten ist (AB 21 S. 2 Ziff. 2.1) und die behandelnden Ärzte in diesem Zusammenhang auch eine Anpassungsstörung (AB 32 S. 4 Ziff. 2.5; 40 S. 9) bzw. ein reaktives de- pressives Geschehen im Sinne einer initial mittelgradigen depressiven Epi- sode (AB 21 S. 3 Ziff. 2.5; 40 S. 9 [Zuweisungsdiagnose]) diagnostiziert haben. Aktenwidrig und nicht zulässig ist dagegen die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), wonach sich die Per- sönlichkeitsstörung ohne Depressionsleiden nicht auswirke und irrelevant sei. Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ mass – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – einzig der diagnostischen Differenzierung der Ausprägung der Persönlichkeitsproblematik (Abgrenzung der Akzentuie- rung von Persönlichkeitszügen, ICD-10 Z73, zu den Persönlichkeitsstörun- gen, ICD-10 F61) versicherungsrechtlich keine Bedeutung zu, hielt indes- sen das funktionelle Leistungsvermögen durch die Persönlichkeitsproble- matik durchaus für beeinträchtigt und beurteilte letztere als klinisch relevant (AB 49 S. 6). Insoweit erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort getroffenen Annahmen, eine relevante Persönlichkeitsstörung sei nicht ausgewiesen und es handle sich nur um eine sehr leichte Persönlichkeitsproblematik, als reine Mutmassungen. Diesbezüglich hätten sich weitere Abklärungen offenkundig aufgedrängt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe keiner Er- werbstätigkeit nachging und deren Wiederaufnahme im Rahmen von vor- erst temporären Arbeitsstellen und ab Mai 2018 eines befristeten Arbeits- verhältnisses als … in einem direkten Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Ehemann stehen dürfte (vgl. AB 1 S. 6 Ziff. 5.4; IK-Auszug, AB 10; Lebenslauf, AB 12 S. 2), womit auch nicht gesagt werden kann, die Persönlichkeitsstruktur habe sich vor dem Auftreten der psychosozialen Belastungen nicht auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt (vgl. ergänzend BB 3 S. 2). Soweit die Beschwerdegegnerin auch betreffend die Depression

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 12 ausführte, diese beruhe auf psychosozialen Faktoren und sei nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), kann ihr ebenfalls nicht ohne weiteres gefolgt werden. So wies der RAD-Arzt Dr. med. H.________ der Depression, die zu Beginn der fachärztlichen Behandlung einen mittle- ren Schweregrad aufwies, trotz der bestehenden psychosozialen Faktoren invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu (AB 49 S. 6). Es ist zu berücksichtigen, dass bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit danach zu fragen ist, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Dass dabei soziale Be- lastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, steht ausser Frage (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416, 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Sie sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikato- renprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Da- bei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abge- schätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädi- gung beeinflussen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. März 2021, 8C_407/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Das Vorgehen der Beschwer- degegnerin, mit welchem sie die Beurteilung der psychosozialen Belas- tungsfaktoren der eigentlichen Prüfung der Standardindikatoren voranstell- te und einen invalidisierenden Gesundheitsschaden losgelöst von dieser Prüfung verneinte, entspricht somit nicht der höchstrichterlichen Recht- sprechung und ist nicht korrekt. Die sich in den Akten befindlichen Angaben der behandelnden Ärzte reichen denn auch nicht aus, um die psychiatrisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des strukturierten Beweisver- fahrens anhand der Standardindikatoren auf ihre sozialversicherungsrecht- liche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Nach dem Dargelegten wird die Beschwerdegegnerin daher in einem ersten Schritt die medizinischen Akten durch Einholung sämtlicher Behandlungsunterlagen der erstbehandelnden Psychiaterin Dr. med. I.________ und des psychiatrischen Dienstes des Spitals D.________ zu vervollständigen und hierauf ein verwaltungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben haben. Die Rückweisung an die Verwaltung erweist sich unter Berücksichtigung von BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 als geboten und zulässig, geht es doch um bisher vollständig ungeklärte Fragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 13 4. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom

20. Januar 2021 (AB 51) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vervollständigung der medizi- nischen Aktenlage und Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 14 In der Kostennote vom 25. März 2021 hat Rechtsanwalt B.________ einen zeitlichen Aufwand von 11.25 Stunden à Fr. 250.-- und damit ein Honorar von Fr. 2'812.50 sowie Auslagen von Fr. 72.-- und die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 222.10 (7.7 % auf Fr. 2'884.50) geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Parteikostenersatz wird demnach insgesamt auf Fr. 3'106.60 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerde- führerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'106.60 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Januar 2021 (AB 51). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 5 dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsras- ters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften sys- tematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsis- tenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali- ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 6 recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  5. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Spital D.________, im Medizinalberuferegis- ter MedReg ohne Facharzttitel eingetragen, und lic. phil. E.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, diagnostizierten im Bericht vom 13. Sep- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 7 tember 2019 (AB 21 S. 2) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und attestierten ab dem 17. Juli 2019 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.3 und 2.5). Im Erstgespräch habe die Pati- entin angegeben, sie sei seit Oktober 2018 in einer psychischen Krise. Als Auslöser sehe sie die folgenden Faktoren: Sie habe sich nach 17 Jahren Ehe von ihrem Ehemann getrennt und sei im Verlauf mit den gemeinsamen Kindern ausgezogen. Das Zusammenleben mit den Kindern habe sich als sehr schwierig herausgestellt, weshalb sie bereits wieder umgezogen sei und nun mit ihrem Freund zusammenwohne. Zur Belastung mit der fami- liären Situation sei seit dem 1. Mai 2019 die Arbeitslosigkeit dazugekom- men (S. 2 Ziff. 2.1). Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ legten dar, es beständen deutliche Funktionseinschränkungen im Bereich Durch- haltefähigkeit (reduzierte Energie), Selbstbehauptungsfähigkeit (geringer Selbstwert), Konzentrationsfähigkeit und der Fähigkeit, sich zu erholen (S. 4 Ziff. 3.4). Die Prognose der Depression sei prinzipiell gut und eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes sei anzunehmen (S. 4 Ziff. 2.7). 3.1.2 Vom 28. Oktober 2019 bis 17. Januar 2020 wurde die Beschwerde- führerin teilstationär im psychotherapeutischen Programm der Tagesklinik F.________, Spital D.________, behandelt (vgl. Bericht vom 17. Januar 2020, AB 32 S. 2, und Abschlussbericht vom 31. Januar 2020, AB 40 S. 9). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Behand- ler im Bericht vom 17. Januar 2020 (AB 32. S. 2) einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) und Anpassungsstörun- gen mit vorherrschender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) fest (S. 4 Ziff. 2.5). Über die Dauer der tagesklinischen Behandlung und durch mehrere Beobachter bestätigt, habe sich gezeigt, dass die allgemei- nen ICD-Kriterien G1-G6 einer spezifischen Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Die Persönlichkeitsstörung weise sowohl abhängige als auch histrio- nische Anteile auf. Aus diesem Grund bestehe der Verdacht auf eine kom- binierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61). Die dadurch verursachten Beeinträchtigungen hätten sich insbesondere nach den jüngsten, destabili- sierenden biografischen Veränderungen (Trennung nach langjähriger Ehe, Autonomieentwicklung der Kinder, Arbeitsplatzverlust) mit der Entwicklung von mannigfaltigen psychischen Symptomen gezeigt. Ebenfalls sei es anamnestisch zu einer manifesten depressiven Krise mit der Diagnose ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 8 ner mittelschweren depressiven Episode gekommen. In der Tagesklinik habe keine relevante depressive Symptomatik eruiert werden können, eher seien die affektiven Symptome im Rahmen der Persönlichkeitsstörung so- wie der durch die psychosozialen Belastungen bedingten Anpassungs- störung einzuordnen. Im Verlauf sei es zu einer relevanten Stabilisierung gekommen (S. 3 Ziff. 2.2). Vom 17. Juli 2019 bis 17. Januar 2020 wurde eine 100%ige und ab 18. Januar bis 18. Februar 2020 eine 50%ige Ar- beitsunfähigkeit postuliert. Ferner ergänzten die Behandler, die bisherige, per Ende April 2019 befristete Tätigkeit als … sei ab dem Austritt aus der Tagesklinik zu vier Stunden und eine angepasste Tätigkeit ohne Leistungs- und Zeitdruck zu sechs Stunden täglich zumutbar (S. 2 Ziff. 1.3 und S. 4 ff. Ziff. 3.2, 4.1 f.). 3.1.3 Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 20. Juni 2020 (AB 40 S. 2) aus somati- scher Sicht keine Diagnosen (S. 4 Ziff. 2.5 f.). 3.1.4 Mit Verlaufsbericht vom 4. August 2020 (AB 43 S. 2) teilten Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ mit, dass sich der Gesundheitszu- stand verbessert habe. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61), eine leichte depressive Episode (ICD- 10 F32.0) und Ereignisse in der Kindheit auf, die den Verlust des Selbst- wertgefühls zur Folge hätten (ICD-10 F61.3; S. 2 Ziff. 1 ff.). Psychisch be- stehe weiterhin eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Durch den geringen Selbstwert und die abhängige Persön- lichkeitsstruktur liege ein geringes Selbstvertrauen vor, das sich bei der Ausübung der Arbeit auswirke durch erhöhte Ängstlichkeit und eine Ten- denz zu pessimistischen Zukunftsperspektiven. Auch die Affektlabilität schränke die Versicherte bei der Arbeit ein, insbesondere im Umgang mit Kunden (S. 3 Ziff. 12). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie der Depression inkl. antidepressiver Medikation scheine eine gute Wirk- samkeit zu haben. Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf ge- bessert, es habe eine Arbeitsfähigkeit von 50% erreicht werden können. Die Prognose sei prinzipiell gut mit Weiterführung der Behandlung (S. 3 Ziff. 9). Vom 8. Juli 2019 bis 15. Januar 2020 attestierten sie eine 100%ige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 9 und ab dem 16. Januar 2020 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähig- keit (S. 3 Ziff. 11). 3.1.5 Der RAD-Arzt, Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 5. November 2020 (AB 49 S. 4) eine depressive Episode, initial mittelgradig – teilremittiert (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, differenzialdiagnos- tisch eine Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10 F61 DD Z73; S. 5). Der Einlauf der depressiven Symptoma- tik im 2018 sei durch psychosoziale Faktoren bestimmt gewesen. Da diese eine prämorbid bestehende Persönlichkeitsproblematik klinisch relevant gemacht hätten und die Depression zu Beginn der fachärztlichen Behand- lung einen mittleren Schweregrad aufgewiesen habe, sei IV-relevanz ge- geben. Gut nachvollziehbar hätten die Fachärzte die depressive Sympto- matik der Persönlichkeitsproblematik zugeordnet. Die Grenze von Akzentu- ierung zu Persönlichkeitsstörung sei hier unscharf, die Differenzierung ha- be aber keine versicherungsmedizinischen Auswirkungen. Die Depression habe sich durch die fachärztliche und tagesklinische Behandlung lege artis gebessert und zum Austritt aus der Tagesklinik am 17. Januar 2020 sei nachvollziehbar ein Pensum von 50% für die angestammte Tätigkeit als … sowie ein Pensum von sechs Stunden täglich für eine angepasste Tätigkeit mit weiterer stufenweiser Steigerungsmöglichkeit eingeschätzt worden. Medizinisch-theoretisch hätte das Pensum alle vier Wochen um eine Stun- de gesteigert werden können. Da aber keine Wiedereingliederung realisiert worden sei und der Status der Arbeitslosigkeit bei der Persönlichkeitspro- blematik die Störung unterhalte, sei auch die Einschätzung der Behandler vom 4. August 2020 nachvollziehbar, dass noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50% für die angestammte Tätigkeit bestehe – mit schrittweiser Steige- rungsmöglichkeit der Belastung bei günstiger Prognose. Berufliche Wie- dereingliederungsmassnahmen seien dringend indiziert (S. 6). 3.1.6 In der Stellungnahme vom 26. Februar 2021 (BB 3) wiederholten Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ die erhobene psychiatri- sche Befundlage und bestätigten die gestellten Diagnosen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 10 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf einen somatischen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht von Dr. med. G.________ vom 20. Juni 2020, AB 40 S. 2 ff.) und Entsprechen- des wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom
  6. Januar 2021 (AB 51) fest, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten sowie die entstandenen Leistungseinschränkungen basierten auf psychosozialen und damit auf invaliditätsfremden Faktoren. Aufgrund der medizinischen Aktenlage könne kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt werden. Dieser Auffassung kann – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht gefolgt werden: Der medizinische Sachverhalt erweist sich als nicht hinreichend abgeklärt, so dass weder eine fachärztliche Überprüfung der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen durch den RAD-Arzt noch eine Indikatorenprü- fung durch die Verwaltung erfolgen konnte, wobei letztere unter Hinweis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 11 auf die psychosozialen Belastungsfaktoren gar nicht vorgenommen wurde. Zunächst ist festzustellen, dass sich in den Akten keine Berichte der erst- behandelnden Psychiaterin, Dr. med. I.________, praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, befinden, welche gemäss der IV-Anmeldung bereits ab dem 23. November 2018 eine Arbeitsunfähig- keit attestierte (vgl. AB 1 S. 4 Ziff. 4.3). Weiter mag zutreffen, dass das psychiatrische Störungsbild im Sinne von depressiven Stimmungszustän- den infolge psychosozialer Belastungsfaktoren aufgetreten ist (AB 21 S. 2 Ziff. 2.1) und die behandelnden Ärzte in diesem Zusammenhang auch eine Anpassungsstörung (AB 32 S. 4 Ziff. 2.5; 40 S. 9) bzw. ein reaktives de- pressives Geschehen im Sinne einer initial mittelgradigen depressiven Epi- sode (AB 21 S. 3 Ziff. 2.5; 40 S. 9 [Zuweisungsdiagnose]) diagnostiziert haben. Aktenwidrig und nicht zulässig ist dagegen die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), wonach sich die Per- sönlichkeitsstörung ohne Depressionsleiden nicht auswirke und irrelevant sei. Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ mass – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – einzig der diagnostischen Differenzierung der Ausprägung der Persönlichkeitsproblematik (Abgrenzung der Akzentuie- rung von Persönlichkeitszügen, ICD-10 Z73, zu den Persönlichkeitsstörun- gen, ICD-10 F61) versicherungsrechtlich keine Bedeutung zu, hielt indes- sen das funktionelle Leistungsvermögen durch die Persönlichkeitsproble- matik durchaus für beeinträchtigt und beurteilte letztere als klinisch relevant (AB 49 S. 6). Insoweit erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort getroffenen Annahmen, eine relevante Persönlichkeitsstörung sei nicht ausgewiesen und es handle sich nur um eine sehr leichte Persönlichkeitsproblematik, als reine Mutmassungen. Diesbezüglich hätten sich weitere Abklärungen offenkundig aufgedrängt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe keiner Er- werbstätigkeit nachging und deren Wiederaufnahme im Rahmen von vor- erst temporären Arbeitsstellen und ab Mai 2018 eines befristeten Arbeits- verhältnisses als … in einem direkten Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Ehemann stehen dürfte (vgl. AB 1 S. 6 Ziff. 5.4; IK-Auszug, AB 10; Lebenslauf, AB 12 S. 2), womit auch nicht gesagt werden kann, die Persönlichkeitsstruktur habe sich vor dem Auftreten der psychosozialen Belastungen nicht auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt (vgl. ergänzend BB 3 S. 2). Soweit die Beschwerdegegnerin auch betreffend die Depression Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 12 ausführte, diese beruhe auf psychosozialen Faktoren und sei nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), kann ihr ebenfalls nicht ohne weiteres gefolgt werden. So wies der RAD-Arzt Dr. med. H.________ der Depression, die zu Beginn der fachärztlichen Behandlung einen mittle- ren Schweregrad aufwies, trotz der bestehenden psychosozialen Faktoren invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu (AB 49 S. 6). Es ist zu berücksichtigen, dass bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit danach zu fragen ist, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Dass dabei soziale Be- lastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, steht ausser Frage (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416, 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Sie sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikato- renprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Da- bei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abge- schätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädi- gung beeinflussen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. März 2021, 8C_407/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Das Vorgehen der Beschwer- degegnerin, mit welchem sie die Beurteilung der psychosozialen Belas- tungsfaktoren der eigentlichen Prüfung der Standardindikatoren voranstell- te und einen invalidisierenden Gesundheitsschaden losgelöst von dieser Prüfung verneinte, entspricht somit nicht der höchstrichterlichen Recht- sprechung und ist nicht korrekt. Die sich in den Akten befindlichen Angaben der behandelnden Ärzte reichen denn auch nicht aus, um die psychiatrisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des strukturierten Beweisver- fahrens anhand der Standardindikatoren auf ihre sozialversicherungsrecht- liche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Nach dem Dargelegten wird die Beschwerdegegnerin daher in einem ersten Schritt die medizinischen Akten durch Einholung sämtlicher Behandlungsunterlagen der erstbehandelnden Psychiaterin Dr. med. I.________ und des psychiatrischen Dienstes des Spitals D.________ zu vervollständigen und hierauf ein verwaltungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben haben. Die Rückweisung an die Verwaltung erweist sich unter Berücksichtigung von BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 als geboten und zulässig, geht es doch um bisher vollständig ungeklärte Fragen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 13
  7. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom
  8. Januar 2021 (AB 51) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vervollständigung der medizi- nischen Aktenlage und Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge.
  9. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 14 In der Kostennote vom 25. März 2021 hat Rechtsanwalt B.________ einen zeitlichen Aufwand von 11.25 Stunden à Fr. 250.-- und damit ein Honorar von Fr. 2'812.50 sowie Auslagen von Fr. 72.-- und die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 222.10 (7.7 % auf Fr. 2'884.50) geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Parteikostenersatz wird demnach insgesamt auf Fr. 3'106.60 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  12. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerde- führerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  13. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'106.60 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 161 IV SCP/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juni 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2019 unter Hinweis auf eine mittelgradige depres- sive Episode bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärun- gen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht teilte die IVB der Versicher- ten am 1. September 2020 (AB 45) mit, dass keine Eingliederungsmass- nahmen möglich seien und wies mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (AB

51) – nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 49 S. 4) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren (AB 50) – den Anspruch auf IV-Leistungen mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Februar 2021 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfü- gung vom 20. Januar 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Ab- klärungen, insbesondere nach Einholung eines verwaltungsexternen psychiatrischen Gutachtens, über den Rentenanspruch neu entscheide; zudem sei ihr in verfahrensmässiger Hinsicht eine dreiwöchige Frist zur Einreichung eines aktuellen Arzt- und Verlaufsberichts zu gewähren. Am 23. Februar 2021 hielt der Instruktionsrichter mit prozessleitender Ver- fügung fest, im vorliegenden Verfahren bedürfe es keine weiteren Arztbe- richte und wies den Verfahrensantrag ab. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 23. März 2021 schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Ver- fügung das Beweisverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 3 Im Rahmen einer Replik vom 25. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte eine ärztliche Stellungnahme vom 26. Februar 2021 zu den Akten (Akten der Beschwerdeführerin, Be- schwerdebeilage [BB] 3). Unter Hinweis auf den abgewiesenen Verfahrensantrag, das abgeschlos- sene Beweisverfahren und das Einreichen von Beweismitteln zur Unzeit erkannte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom

29. März 2021 die ärztliche Stellungnahme vom 26. Februar 2021 (BB 3) dennoch zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2021 auf eine umfassende Stellungnahme im Rahmen einer Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Januar 2021 (AB 51). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 5 dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsras- ters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften sys- tematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsis- tenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali- ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 6 recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Spital D.________, im Medizinalberuferegis- ter MedReg ohne Facharzttitel eingetragen, und lic. phil. E.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, diagnostizierten im Bericht vom 13. Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 7 tember 2019 (AB 21 S. 2) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und attestierten ab dem 17. Juli 2019 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.3 und 2.5). Im Erstgespräch habe die Pati- entin angegeben, sie sei seit Oktober 2018 in einer psychischen Krise. Als Auslöser sehe sie die folgenden Faktoren: Sie habe sich nach 17 Jahren Ehe von ihrem Ehemann getrennt und sei im Verlauf mit den gemeinsamen Kindern ausgezogen. Das Zusammenleben mit den Kindern habe sich als sehr schwierig herausgestellt, weshalb sie bereits wieder umgezogen sei und nun mit ihrem Freund zusammenwohne. Zur Belastung mit der fami- liären Situation sei seit dem 1. Mai 2019 die Arbeitslosigkeit dazugekom- men (S. 2 Ziff. 2.1). Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ legten dar, es beständen deutliche Funktionseinschränkungen im Bereich Durch- haltefähigkeit (reduzierte Energie), Selbstbehauptungsfähigkeit (geringer Selbstwert), Konzentrationsfähigkeit und der Fähigkeit, sich zu erholen (S. 4 Ziff. 3.4). Die Prognose der Depression sei prinzipiell gut und eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes sei anzunehmen (S. 4 Ziff. 2.7). 3.1.2 Vom 28. Oktober 2019 bis 17. Januar 2020 wurde die Beschwerde- führerin teilstationär im psychotherapeutischen Programm der Tagesklinik F.________, Spital D.________, behandelt (vgl. Bericht vom 17. Januar 2020, AB 32 S. 2, und Abschlussbericht vom 31. Januar 2020, AB 40 S. 9). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Behand- ler im Bericht vom 17. Januar 2020 (AB 32. S. 2) einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) und Anpassungsstörun- gen mit vorherrschender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) fest (S. 4 Ziff. 2.5). Über die Dauer der tagesklinischen Behandlung und durch mehrere Beobachter bestätigt, habe sich gezeigt, dass die allgemei- nen ICD-Kriterien G1-G6 einer spezifischen Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Die Persönlichkeitsstörung weise sowohl abhängige als auch histrio- nische Anteile auf. Aus diesem Grund bestehe der Verdacht auf eine kom- binierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61). Die dadurch verursachten Beeinträchtigungen hätten sich insbesondere nach den jüngsten, destabili- sierenden biografischen Veränderungen (Trennung nach langjähriger Ehe, Autonomieentwicklung der Kinder, Arbeitsplatzverlust) mit der Entwicklung von mannigfaltigen psychischen Symptomen gezeigt. Ebenfalls sei es anamnestisch zu einer manifesten depressiven Krise mit der Diagnose ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 8 ner mittelschweren depressiven Episode gekommen. In der Tagesklinik habe keine relevante depressive Symptomatik eruiert werden können, eher seien die affektiven Symptome im Rahmen der Persönlichkeitsstörung so- wie der durch die psychosozialen Belastungen bedingten Anpassungs- störung einzuordnen. Im Verlauf sei es zu einer relevanten Stabilisierung gekommen (S. 3 Ziff. 2.2). Vom 17. Juli 2019 bis 17. Januar 2020 wurde eine 100%ige und ab 18. Januar bis 18. Februar 2020 eine 50%ige Ar- beitsunfähigkeit postuliert. Ferner ergänzten die Behandler, die bisherige, per Ende April 2019 befristete Tätigkeit als … sei ab dem Austritt aus der Tagesklinik zu vier Stunden und eine angepasste Tätigkeit ohne Leistungs- und Zeitdruck zu sechs Stunden täglich zumutbar (S. 2 Ziff. 1.3 und S. 4 ff. Ziff. 3.2, 4.1 f.). 3.1.3 Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 20. Juni 2020 (AB 40 S. 2) aus somati- scher Sicht keine Diagnosen (S. 4 Ziff. 2.5 f.). 3.1.4 Mit Verlaufsbericht vom 4. August 2020 (AB 43 S. 2) teilten Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ mit, dass sich der Gesundheitszu- stand verbessert habe. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61), eine leichte depressive Episode (ICD- 10 F32.0) und Ereignisse in der Kindheit auf, die den Verlust des Selbst- wertgefühls zur Folge hätten (ICD-10 F61.3; S. 2 Ziff. 1 ff.). Psychisch be- stehe weiterhin eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Durch den geringen Selbstwert und die abhängige Persön- lichkeitsstruktur liege ein geringes Selbstvertrauen vor, das sich bei der Ausübung der Arbeit auswirke durch erhöhte Ängstlichkeit und eine Ten- denz zu pessimistischen Zukunftsperspektiven. Auch die Affektlabilität schränke die Versicherte bei der Arbeit ein, insbesondere im Umgang mit Kunden (S. 3 Ziff. 12). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie der Depression inkl. antidepressiver Medikation scheine eine gute Wirk- samkeit zu haben. Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf ge- bessert, es habe eine Arbeitsfähigkeit von 50% erreicht werden können. Die Prognose sei prinzipiell gut mit Weiterführung der Behandlung (S. 3 Ziff. 9). Vom 8. Juli 2019 bis 15. Januar 2020 attestierten sie eine 100%ige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 9 und ab dem 16. Januar 2020 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähig- keit (S. 3 Ziff. 11). 3.1.5 Der RAD-Arzt, Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 5. November 2020 (AB 49 S. 4) eine depressive Episode, initial mittelgradig – teilremittiert (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, differenzialdiagnos- tisch eine Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10 F61 DD Z73; S. 5). Der Einlauf der depressiven Symptoma- tik im 2018 sei durch psychosoziale Faktoren bestimmt gewesen. Da diese eine prämorbid bestehende Persönlichkeitsproblematik klinisch relevant gemacht hätten und die Depression zu Beginn der fachärztlichen Behand- lung einen mittleren Schweregrad aufgewiesen habe, sei IV-relevanz ge- geben. Gut nachvollziehbar hätten die Fachärzte die depressive Sympto- matik der Persönlichkeitsproblematik zugeordnet. Die Grenze von Akzentu- ierung zu Persönlichkeitsstörung sei hier unscharf, die Differenzierung ha- be aber keine versicherungsmedizinischen Auswirkungen. Die Depression habe sich durch die fachärztliche und tagesklinische Behandlung lege artis gebessert und zum Austritt aus der Tagesklinik am 17. Januar 2020 sei nachvollziehbar ein Pensum von 50% für die angestammte Tätigkeit als … sowie ein Pensum von sechs Stunden täglich für eine angepasste Tätigkeit mit weiterer stufenweiser Steigerungsmöglichkeit eingeschätzt worden. Medizinisch-theoretisch hätte das Pensum alle vier Wochen um eine Stun- de gesteigert werden können. Da aber keine Wiedereingliederung realisiert worden sei und der Status der Arbeitslosigkeit bei der Persönlichkeitspro- blematik die Störung unterhalte, sei auch die Einschätzung der Behandler vom 4. August 2020 nachvollziehbar, dass noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50% für die angestammte Tätigkeit bestehe – mit schrittweiser Steige- rungsmöglichkeit der Belastung bei günstiger Prognose. Berufliche Wie- dereingliederungsmassnahmen seien dringend indiziert (S. 6). 3.1.6 In der Stellungnahme vom 26. Februar 2021 (BB 3) wiederholten Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ die erhobene psychiatri- sche Befundlage und bestätigten die gestellten Diagnosen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 10 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf einen somatischen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht von Dr. med. G.________ vom 20. Juni 2020, AB 40 S. 2 ff.) und Entsprechen- des wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom

20. Januar 2021 (AB 51) fest, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten sowie die entstandenen Leistungseinschränkungen basierten auf psychosozialen und damit auf invaliditätsfremden Faktoren. Aufgrund der medizinischen Aktenlage könne kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt werden. Dieser Auffassung kann – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht gefolgt werden: Der medizinische Sachverhalt erweist sich als nicht hinreichend abgeklärt, so dass weder eine fachärztliche Überprüfung der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen durch den RAD-Arzt noch eine Indikatorenprü- fung durch die Verwaltung erfolgen konnte, wobei letztere unter Hinweis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 11 auf die psychosozialen Belastungsfaktoren gar nicht vorgenommen wurde. Zunächst ist festzustellen, dass sich in den Akten keine Berichte der erst- behandelnden Psychiaterin, Dr. med. I.________, praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, befinden, welche gemäss der IV-Anmeldung bereits ab dem 23. November 2018 eine Arbeitsunfähig- keit attestierte (vgl. AB 1 S. 4 Ziff. 4.3). Weiter mag zutreffen, dass das psychiatrische Störungsbild im Sinne von depressiven Stimmungszustän- den infolge psychosozialer Belastungsfaktoren aufgetreten ist (AB 21 S. 2 Ziff. 2.1) und die behandelnden Ärzte in diesem Zusammenhang auch eine Anpassungsstörung (AB 32 S. 4 Ziff. 2.5; 40 S. 9) bzw. ein reaktives de- pressives Geschehen im Sinne einer initial mittelgradigen depressiven Epi- sode (AB 21 S. 3 Ziff. 2.5; 40 S. 9 [Zuweisungsdiagnose]) diagnostiziert haben. Aktenwidrig und nicht zulässig ist dagegen die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), wonach sich die Per- sönlichkeitsstörung ohne Depressionsleiden nicht auswirke und irrelevant sei. Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ mass – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – einzig der diagnostischen Differenzierung der Ausprägung der Persönlichkeitsproblematik (Abgrenzung der Akzentuie- rung von Persönlichkeitszügen, ICD-10 Z73, zu den Persönlichkeitsstörun- gen, ICD-10 F61) versicherungsrechtlich keine Bedeutung zu, hielt indes- sen das funktionelle Leistungsvermögen durch die Persönlichkeitsproble- matik durchaus für beeinträchtigt und beurteilte letztere als klinisch relevant (AB 49 S. 6). Insoweit erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort getroffenen Annahmen, eine relevante Persönlichkeitsstörung sei nicht ausgewiesen und es handle sich nur um eine sehr leichte Persönlichkeitsproblematik, als reine Mutmassungen. Diesbezüglich hätten sich weitere Abklärungen offenkundig aufgedrängt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe keiner Er- werbstätigkeit nachging und deren Wiederaufnahme im Rahmen von vor- erst temporären Arbeitsstellen und ab Mai 2018 eines befristeten Arbeits- verhältnisses als … in einem direkten Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Ehemann stehen dürfte (vgl. AB 1 S. 6 Ziff. 5.4; IK-Auszug, AB 10; Lebenslauf, AB 12 S. 2), womit auch nicht gesagt werden kann, die Persönlichkeitsstruktur habe sich vor dem Auftreten der psychosozialen Belastungen nicht auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt (vgl. ergänzend BB 3 S. 2). Soweit die Beschwerdegegnerin auch betreffend die Depression

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 12 ausführte, diese beruhe auf psychosozialen Faktoren und sei nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), kann ihr ebenfalls nicht ohne weiteres gefolgt werden. So wies der RAD-Arzt Dr. med. H.________ der Depression, die zu Beginn der fachärztlichen Behandlung einen mittle- ren Schweregrad aufwies, trotz der bestehenden psychosozialen Faktoren invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu (AB 49 S. 6). Es ist zu berücksichtigen, dass bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit danach zu fragen ist, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Dass dabei soziale Be- lastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, steht ausser Frage (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416, 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Sie sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikato- renprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Da- bei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abge- schätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädi- gung beeinflussen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. März 2021, 8C_407/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Das Vorgehen der Beschwer- degegnerin, mit welchem sie die Beurteilung der psychosozialen Belas- tungsfaktoren der eigentlichen Prüfung der Standardindikatoren voranstell- te und einen invalidisierenden Gesundheitsschaden losgelöst von dieser Prüfung verneinte, entspricht somit nicht der höchstrichterlichen Recht- sprechung und ist nicht korrekt. Die sich in den Akten befindlichen Angaben der behandelnden Ärzte reichen denn auch nicht aus, um die psychiatrisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des strukturierten Beweisver- fahrens anhand der Standardindikatoren auf ihre sozialversicherungsrecht- liche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Nach dem Dargelegten wird die Beschwerdegegnerin daher in einem ersten Schritt die medizinischen Akten durch Einholung sämtlicher Behandlungsunterlagen der erstbehandelnden Psychiaterin Dr. med. I.________ und des psychiatrischen Dienstes des Spitals D.________ zu vervollständigen und hierauf ein verwaltungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben haben. Die Rückweisung an die Verwaltung erweist sich unter Berücksichtigung von BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 als geboten und zulässig, geht es doch um bisher vollständig ungeklärte Fragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 13 4. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom

20. Januar 2021 (AB 51) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vervollständigung der medizi- nischen Aktenlage und Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 14 In der Kostennote vom 25. März 2021 hat Rechtsanwalt B.________ einen zeitlichen Aufwand von 11.25 Stunden à Fr. 250.-- und damit ein Honorar von Fr. 2'812.50 sowie Auslagen von Fr. 72.-- und die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 222.10 (7.7 % auf Fr. 2'884.50) geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Parteikostenersatz wird demnach insgesamt auf Fr. 3'106.60 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerde- führerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'106.60 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/21/161, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.