Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021
Dispositiv
- Auf die Beschwerde vom 18. Februar 2021 wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, ALV/21/158, Seite 4
- Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
- April 2021 inkl. Beilage) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 158 ALV WIS/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. April 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, ALV/21/158, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: - Mit Entscheid Nr. 340175859 vom 7. September 2020 gewährte das Amt für Arbeitslosenversicherung (nachfolgend Beschwerdegegner) der A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 1. Septem- ber bis 30. November 2020 eine Bewilligung für Kurzarbeit (Akten des Beschwerdegegners [act. IIA 15-18]). Auf eine weitere Voranmeldung vom
22. Dezember 2020 (act. IIA 12 f.) hin erteilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Entscheid Nr. 340859146 vom 6. Januar 2021 eine Bewilligung für Kurzarbeits- entschädigung vom 1. Januar bis 31. März 2021 (act. IIA 8-11). Die da- gegen erhobene Einsprache, mit welcher die Beschwerdeführerin auch für den Monat Dezember 2020 eine Bewilligung beantragte (act. IIA 6), wies der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 5. Februar 2021 (act. IIA 2-4) ab. - In der mit Schreiben vom 18. Februar 2021 dagegen erhobenen Be- schwerde beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Bewilli- gung für Kurzarbeit für den Monat Dezember 2020. - Mit Stellungnahme vom 23. April 2021 teilte der Beschwerdegegner dem Gericht mit, am 31. März 2021 habe die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Anpassung der Bewilligung Nr. 340175859 vom 7. Sep- tember 2020 eingereicht. In der Folge habe die Kantonale Amtsstelle diese Bewilligung annulliert und ersetzt. Mit Entscheid Nr. 341487950 vom 21. April 2021 sei die Kurzarbeit vom 1. September 2020 bis
31. Dezember 2020 bewilligt worden (vgl. auch "Wiedererwägungsent- scheid Nr. 341487950" vom 21. April 2021 [in den Gerichtsakten]). - Durch den "Wiedererwägungsentscheid Nr. 341487950" vom 21. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin auch für den streitgegenständli- chen Monat Dezember 2020 eine Bewilligung für Kurzarbeit erteilt und ihrem beschwerdeweisen Begehren damit vollumfänglich entsprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, ALV/21/158, Seite 3 Damit besteht kein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids mehr, muss diese Voraussetzung doch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (noch) gegeben sein (BGE 133 II 81 E. 3 S. 84). - Ist das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeerhebung somit entfallen, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung (Art. 59 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), womit auf die Beschwerde vom 18. Februar 2021 nicht eingetreten werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 8C_39/2008, E. 2.2). - Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) i.V.m. Art. 61 fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]). Bei diesem Ver- fahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). - Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde vom 18. Februar 2021 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, ALV/21/158, Seite 4 3. Zu eröffnen (R):
- A.________ GmbH (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
23. April 2021 inkl. Beilage)
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.