Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Januar bis 30. November 2018, 1. bis 31. Dezember 2018, 1. Januar bis 30. Juni 2019 und 1. bis 31. Juli 2019 aufgrund eines von der IV- Stelle Bern rückwirkend ab 1. August 2012 (noch nicht rechtskräftig) verfügten Rentenanspruchs der Ehefrau des Leistungsansprechers (vgl. act. IIB 139) neu festgesetzt, Fr. 6'356.-- als für diese Zeit zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückgefordert und eine Ver- rechnung dieser Rückforderung mit der Nachzahlung der IV-Rente er- klärt worden (act. IIC 150).
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwal- tung zu Recht nicht auf das entsprechende Rechtsbegehren resp. die Einsprache eingetreten ist. Der richterliche Entscheid hat in dieser be- sonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die Verwaltung zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (vgl. BGE 116 V 265 E. 2 a). Dies wird denn auch von den Parteien anerkannt, hat doch der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren Ziff. 2 mit Eingabe vom 7. April 2021 entsprechend angepasst.
E. 3 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide behandeln die Mitglie- der des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 3 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 4 Das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom
E. 9 November 2020 nicht einzutreten sei (act. IIC 171 S. 2). 5. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 4 SR 830.1]). Mit der rückwirkenden Zusprechung einer Rente an die Ehefrau des Leistungsansprechers ist dieser Rückkommenstitel erfüllt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. August 2018, 9C_293/ 2018, E. 5.1; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. Dezember 2005, P 34/05, E. 3.1 und 3.2.2). Die Beschwerdegegnerin ist denn auch auf ihre bisherigen Verfügun- gen über die jährliche Ergänzungsleistung des Leistungsansprechers zurückgekommen und hat mit den sechs Rückforderungs- und Ver- rechnungsverfügungen vom 9. Oktober 2020 (act. IIC 147 - 152) über den ganzen Zeitraum seit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungs- leistungen im April 2013 (vgl. act. II 1) neu verfügt. Sie hat somit die bisherigen EL-Verfügungen (und damit auch die Verfügung vom
16. Juni 2017 [act. II 53]) in Revision gezogen. Die materielle Rechts- kraft eines Entscheides resp. dessen inhaltliche Unabänderbarkeit im Sinne einer res iudicata besteht im Sozialversicherungsrecht aber im- mer nur unter dem Vorbehalt eines Rückkommenstitels im Sinne von Art. 53 ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 2 ff.). Dabei liegt es im Wesen der prozessualen Revision, dass der Rückkommenstitel zumindest bezogen auf den jeweiligen Grundsachverhalt eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung er- laubt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 43). Gleich wie die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungs- faktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können, kann ange- sichts der Revision der Verfügung vom 16. Juni 2017 (act. II 53) dem Beschwerdeführer die damals verfügte Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens für seine Ehefrau nicht entgegengehalten werden. Dies umso weniger, als im Rahmen der Neuberechnung auf- grund der rückwirkenden Rentenzusprache an seine Ehefrau u.a. auch das für diese angerechnete Erwerbseinkommen neu bestimmt wurde (hinsichtlich mehrfacher Beanstandung derselben Berechnungsgrund- lagen im Rahmen der jährlichen Neuberechnung siehe Entscheid des BGer vom 15. April 2008, 8C_94/2007, E. 4.3). Die Beschwerdegegne- rin ist somit zu Unrecht mit der Begründung einer res iudicata auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. November 2020 nicht ein- getreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 5 6. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. März 2021 macht die Beschwerdegegnerin neu geltend, die von ihr dem Beschwerdeführer gewährte Fristverlängerung vom 11. November 2020 (act. IIC 166) lau- fe auf eine unzulässige Verlängerung der gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbaren Einsprachefrist hinaus. Die Fristverlängerung zur Einreichung einer Einsprachebegründung sei infolge Arbeitsüberlas- tung beantragt worden. Entsprechend liege auch kein Wiederherstel- lungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG vor. Die Beantragung der Frist- verlängerung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei als rechtsmissbräuchlich zu erachten, da bis 13. November 2020 eine rechtsgenügliche Begründung hätte eingereicht werden müssen. Ent- sprechend sei sie (die Beschwerdegegnerin) im Ergebnis zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 2.2 S. 4). 7. Ob eine Nichtgewährung der in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung vom
E. 11 September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSV; SR 830.11) vorgesehenen angemessenen Frist zur Verbesserung der Einsprache des Beschwerdeführers mit der Be- gründung eines Rechtsmissbrauchs hier zu schützen gewesen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 162), kann vorliegend letztlich offenblei- ben. Indem die Beschwerdegegnerin am 11. November 2020 eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache resp. zur Einreichung der Einsprachebegründung gewährt hat, hat sie eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die es nicht erlaubt, bei – wie vorliegend – innerhalb der einmalig gewährten Nachfrist erfolgter Verbesserung resp. Ergänzung der Einsprache trotzdem auf diese wegen Fristversäumnisses nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin geht denn auch (sinngemäss) selbst davon aus, dass es dem Beschwerdeführer bei Verweigerung der beantragten Nachfrist zur einlässlichen Einsprachebegründung noch möglich gewesen wäre, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am
E. 13 November 2020 eine entsprechende Begründung einzureichen, wie er dies am 18. November 2020 (act. IIC 167) – und damit innerhalb der ihm am 11. November 2020 bis 7. Dezember 2020 gewährten Nachfrist (act. IIC 166) – getan hat. Damit sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei unterlassenen Dispositionen erfüllt (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 6 BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Ein Nichteintreten auf die Einsprache mit der Begründung, deren Verbes- serung hätte trotz gewährter und eingehaltener längerer Frist zur Ver- besserung innerhalb der Rechtmittelfrist erfolgen müssen, wäre damit treuwidrig. 8. Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Dargelegten zu Unrecht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. November 2020 nicht ein- getreten. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Nicht- eintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2020 (act. IIC 171) somit aufzuheben und die Sache zum materiellen Ent- scheid über die Einsprache vom 9. November 2020 (act. IIC 165 i.V.m. act. IIC 167) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 9. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer An- spruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. April 2021 auf Fr. 1‘137.30 (Honorar Fr. 1‘022.40, Auslagen Fr. 33.60, MWST Fr. 81.30) festzusetzen und durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Nichteintre- tensentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. De- zember 2020 aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid über die Einsprache vom 9. November 2020 an die Beschwerdegegne- rin zurückgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 7 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘137.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2021)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 (act. IIC 171) trat die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerde- gegnerin) auf die Einsprache des A.________ (Jg. 1954; nachfolgend Leistungsansprecher bzw. Beschwerdeführer) gegen die den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2019 betreffende EL-Verfügung vom
- Oktober 2020 (act. IIC 150) nicht ein (act. IIC 171). Mit der betref- fenden Verfügung war die jährliche Ergänzungsleistung des Be- schwerdeführers für die Zeiträume von 1. Juli bis 31. Dezember 2017,
- Januar bis 30. November 2018, 1. bis 31. Dezember 2018, 1. Januar bis 30. Juni 2019 und 1. bis 31. Juli 2019 aufgrund eines von der IV- Stelle Bern rückwirkend ab 1. August 2012 (noch nicht rechtskräftig) verfügten Rentenanspruchs der Ehefrau des Leistungsansprechers (vgl. act. IIB 139) neu festgesetzt, Fr. 6'356.-- als für diese Zeit zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückgefordert und eine Ver- rechnung dieser Rückforderung mit der Nachzahlung der IV-Rente er- klärt worden (act. IIC 150).
- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwal- tung zu Recht nicht auf das entsprechende Rechtsbegehren resp. die Einsprache eingetreten ist. Der richterliche Entscheid hat in dieser be- sonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die Verwaltung zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (vgl. BGE 116 V 265 E. 2 a). Dies wird denn auch von den Parteien anerkannt, hat doch der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren Ziff. 2 mit Eingabe vom 7. April 2021 entsprechend angepasst.
- Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide behandeln die Mitglie- der des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 3 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
- Das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom
- November 2020 begründete die Beschwerdegegnerin in ihrem Ent- scheid vom 30. Dezember 2020 (act. IIC 171) damit, dass sich diesel- ben Parteien gegenüberstünden wie im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 16. Juni 2017 (act. II 53) und es um denselben Grundsachverhalt für den gleichen Zeitraum gehe. Mit der Verfügung vom 16. Juni 2017 (act. II 53) sei dem Beschwerdeführer eröffnet wor- den, dass für seine nichtinvalide Ehefrau ab 1. Januar 2018 ein hypo- thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- pro Jahr angerechnet werde. Auf die gegen diese Verfügung vorsorglich erhobene Einspra- che des Leistungsansprechers vom 17. Juli 2017 (act. II 54) sei mit Entscheid vom 17. November 2017 (act. II 64) nicht eingetreten wor- den, da trotz drei gewährten Fristverlängerungen keine Einsprachebe- gründung eingereicht worden sei. Gegen diesen Nichteintretensent- scheid sei keine Beschwerde erhoben worden. Somit sei rechtskräftig festgestellt worden, dass für die Ehefrau des Beschwerdeführers ab
- Januar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (aufgrund der später eingereichten Arbeitsbemühungen sei ab
- Dezember 2018 kein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau des Leistungsansprechers mehr angerechnet worden). Folg- lich könne vorliegend nicht derselbe Anspruch aus demselben Rechts- grund erneut beurteilt werden. Die Frage über die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2018 sei bereits rechtskräftig beurteilt. Es liege somit eine res iudicata vor, weswegen auf die Einsprache vom
- November 2020 nicht einzutreten sei (act. IIC 171 S. 2).
- Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 4 SR 830.1]). Mit der rückwirkenden Zusprechung einer Rente an die Ehefrau des Leistungsansprechers ist dieser Rückkommenstitel erfüllt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. August 2018, 9C_293/ 2018, E. 5.1; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. Dezember 2005, P 34/05, E. 3.1 und 3.2.2). Die Beschwerdegegnerin ist denn auch auf ihre bisherigen Verfügun- gen über die jährliche Ergänzungsleistung des Leistungsansprechers zurückgekommen und hat mit den sechs Rückforderungs- und Ver- rechnungsverfügungen vom 9. Oktober 2020 (act. IIC 147 - 152) über den ganzen Zeitraum seit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungs- leistungen im April 2013 (vgl. act. II 1) neu verfügt. Sie hat somit die bisherigen EL-Verfügungen (und damit auch die Verfügung vom
- Juni 2017 [act. II 53]) in Revision gezogen. Die materielle Rechts- kraft eines Entscheides resp. dessen inhaltliche Unabänderbarkeit im Sinne einer res iudicata besteht im Sozialversicherungsrecht aber im- mer nur unter dem Vorbehalt eines Rückkommenstitels im Sinne von Art. 53 ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 2 ff.). Dabei liegt es im Wesen der prozessualen Revision, dass der Rückkommenstitel zumindest bezogen auf den jeweiligen Grundsachverhalt eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung er- laubt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 43). Gleich wie die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungs- faktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können, kann ange- sichts der Revision der Verfügung vom 16. Juni 2017 (act. II 53) dem Beschwerdeführer die damals verfügte Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens für seine Ehefrau nicht entgegengehalten werden. Dies umso weniger, als im Rahmen der Neuberechnung auf- grund der rückwirkenden Rentenzusprache an seine Ehefrau u.a. auch das für diese angerechnete Erwerbseinkommen neu bestimmt wurde (hinsichtlich mehrfacher Beanstandung derselben Berechnungsgrund- lagen im Rahmen der jährlichen Neuberechnung siehe Entscheid des BGer vom 15. April 2008, 8C_94/2007, E. 4.3). Die Beschwerdegegne- rin ist somit zu Unrecht mit der Begründung einer res iudicata auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. November 2020 nicht ein- getreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 5
- Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. März 2021 macht die Beschwerdegegnerin neu geltend, die von ihr dem Beschwerdeführer gewährte Fristverlängerung vom 11. November 2020 (act. IIC 166) lau- fe auf eine unzulässige Verlängerung der gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbaren Einsprachefrist hinaus. Die Fristverlängerung zur Einreichung einer Einsprachebegründung sei infolge Arbeitsüberlas- tung beantragt worden. Entsprechend liege auch kein Wiederherstel- lungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG vor. Die Beantragung der Frist- verlängerung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei als rechtsmissbräuchlich zu erachten, da bis 13. November 2020 eine rechtsgenügliche Begründung hätte eingereicht werden müssen. Ent- sprechend sei sie (die Beschwerdegegnerin) im Ergebnis zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 2.2 S. 4).
- Ob eine Nichtgewährung der in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung vom
- September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSV; SR 830.11) vorgesehenen angemessenen Frist zur Verbesserung der Einsprache des Beschwerdeführers mit der Be- gründung eines Rechtsmissbrauchs hier zu schützen gewesen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 162), kann vorliegend letztlich offenblei- ben. Indem die Beschwerdegegnerin am 11. November 2020 eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache resp. zur Einreichung der Einsprachebegründung gewährt hat, hat sie eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die es nicht erlaubt, bei – wie vorliegend – innerhalb der einmalig gewährten Nachfrist erfolgter Verbesserung resp. Ergänzung der Einsprache trotzdem auf diese wegen Fristversäumnisses nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin geht denn auch (sinngemäss) selbst davon aus, dass es dem Beschwerdeführer bei Verweigerung der beantragten Nachfrist zur einlässlichen Einsprachebegründung noch möglich gewesen wäre, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am
- November 2020 eine entsprechende Begründung einzureichen, wie er dies am 18. November 2020 (act. IIC 167) – und damit innerhalb der ihm am 11. November 2020 bis 7. Dezember 2020 gewährten Nachfrist (act. IIC 166) – getan hat. Damit sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei unterlassenen Dispositionen erfüllt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 6 BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Ein Nichteintreten auf die Einsprache mit der Begründung, deren Verbes- serung hätte trotz gewährter und eingehaltener längerer Frist zur Ver- besserung innerhalb der Rechtmittelfrist erfolgen müssen, wäre damit treuwidrig.
- Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Dargelegten zu Unrecht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. November 2020 nicht ein- getreten. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Nicht- eintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2020 (act. IIC 171) somit aufzuheben und die Sache zum materiellen Ent- scheid über die Einsprache vom 9. November 2020 (act. IIC 165 i.V.m. act. IIC 167) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer An- spruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. April 2021 auf Fr. 1‘137.30 (Honorar Fr. 1‘022.40, Auslagen Fr. 33.60, MWST Fr. 81.30) festzusetzen und durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Nichteintre- tensentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. De- zember 2020 aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid über die Einsprache vom 9. November 2020 an die Beschwerdegegne- rin zurückgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 7
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘137.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 137 EL KNB/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. April 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Nichteintretensentscheid vom 30. Dezember 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 (act. IIC 171) trat die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerde- gegnerin) auf die Einsprache des A.________ (Jg. 1954; nachfolgend Leistungsansprecher bzw. Beschwerdeführer) gegen die den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2019 betreffende EL-Verfügung vom
9. Oktober 2020 (act. IIC 150) nicht ein (act. IIC 171). Mit der betref- fenden Verfügung war die jährliche Ergänzungsleistung des Be- schwerdeführers für die Zeiträume von 1. Juli bis 31. Dezember 2017,
1. Januar bis 30. November 2018, 1. bis 31. Dezember 2018, 1. Januar bis 30. Juni 2019 und 1. bis 31. Juli 2019 aufgrund eines von der IV- Stelle Bern rückwirkend ab 1. August 2012 (noch nicht rechtskräftig) verfügten Rentenanspruchs der Ehefrau des Leistungsansprechers (vgl. act. IIB 139) neu festgesetzt, Fr. 6'356.-- als für diese Zeit zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückgefordert und eine Ver- rechnung dieser Rückforderung mit der Nachzahlung der IV-Rente er- klärt worden (act. IIC 150). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwal- tung zu Recht nicht auf das entsprechende Rechtsbegehren resp. die Einsprache eingetreten ist. Der richterliche Entscheid hat in dieser be- sonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die Verwaltung zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (vgl. BGE 116 V 265 E. 2 a). Dies wird denn auch von den Parteien anerkannt, hat doch der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren Ziff. 2 mit Eingabe vom 7. April 2021 entsprechend angepasst. 3. Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide behandeln die Mitglie- der des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 3 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom
9. November 2020 begründete die Beschwerdegegnerin in ihrem Ent- scheid vom 30. Dezember 2020 (act. IIC 171) damit, dass sich diesel- ben Parteien gegenüberstünden wie im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 16. Juni 2017 (act. II 53) und es um denselben Grundsachverhalt für den gleichen Zeitraum gehe. Mit der Verfügung vom 16. Juni 2017 (act. II 53) sei dem Beschwerdeführer eröffnet wor- den, dass für seine nichtinvalide Ehefrau ab 1. Januar 2018 ein hypo- thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- pro Jahr angerechnet werde. Auf die gegen diese Verfügung vorsorglich erhobene Einspra- che des Leistungsansprechers vom 17. Juli 2017 (act. II 54) sei mit Entscheid vom 17. November 2017 (act. II 64) nicht eingetreten wor- den, da trotz drei gewährten Fristverlängerungen keine Einsprachebe- gründung eingereicht worden sei. Gegen diesen Nichteintretensent- scheid sei keine Beschwerde erhoben worden. Somit sei rechtskräftig festgestellt worden, dass für die Ehefrau des Beschwerdeführers ab
1. Januar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (aufgrund der später eingereichten Arbeitsbemühungen sei ab
1. Dezember 2018 kein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau des Leistungsansprechers mehr angerechnet worden). Folg- lich könne vorliegend nicht derselbe Anspruch aus demselben Rechts- grund erneut beurteilt werden. Die Frage über die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2018 sei bereits rechtskräftig beurteilt. Es liege somit eine res iudicata vor, weswegen auf die Einsprache vom
9. November 2020 nicht einzutreten sei (act. IIC 171 S. 2). 5. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 4 SR 830.1]). Mit der rückwirkenden Zusprechung einer Rente an die Ehefrau des Leistungsansprechers ist dieser Rückkommenstitel erfüllt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. August 2018, 9C_293/ 2018, E. 5.1; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. Dezember 2005, P 34/05, E. 3.1 und 3.2.2). Die Beschwerdegegnerin ist denn auch auf ihre bisherigen Verfügun- gen über die jährliche Ergänzungsleistung des Leistungsansprechers zurückgekommen und hat mit den sechs Rückforderungs- und Ver- rechnungsverfügungen vom 9. Oktober 2020 (act. IIC 147 - 152) über den ganzen Zeitraum seit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungs- leistungen im April 2013 (vgl. act. II 1) neu verfügt. Sie hat somit die bisherigen EL-Verfügungen (und damit auch die Verfügung vom
16. Juni 2017 [act. II 53]) in Revision gezogen. Die materielle Rechts- kraft eines Entscheides resp. dessen inhaltliche Unabänderbarkeit im Sinne einer res iudicata besteht im Sozialversicherungsrecht aber im- mer nur unter dem Vorbehalt eines Rückkommenstitels im Sinne von Art. 53 ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 2 ff.). Dabei liegt es im Wesen der prozessualen Revision, dass der Rückkommenstitel zumindest bezogen auf den jeweiligen Grundsachverhalt eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung er- laubt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 43). Gleich wie die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungs- faktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können, kann ange- sichts der Revision der Verfügung vom 16. Juni 2017 (act. II 53) dem Beschwerdeführer die damals verfügte Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens für seine Ehefrau nicht entgegengehalten werden. Dies umso weniger, als im Rahmen der Neuberechnung auf- grund der rückwirkenden Rentenzusprache an seine Ehefrau u.a. auch das für diese angerechnete Erwerbseinkommen neu bestimmt wurde (hinsichtlich mehrfacher Beanstandung derselben Berechnungsgrund- lagen im Rahmen der jährlichen Neuberechnung siehe Entscheid des BGer vom 15. April 2008, 8C_94/2007, E. 4.3). Die Beschwerdegegne- rin ist somit zu Unrecht mit der Begründung einer res iudicata auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. November 2020 nicht ein- getreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 5 6. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. März 2021 macht die Beschwerdegegnerin neu geltend, die von ihr dem Beschwerdeführer gewährte Fristverlängerung vom 11. November 2020 (act. IIC 166) lau- fe auf eine unzulässige Verlängerung der gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbaren Einsprachefrist hinaus. Die Fristverlängerung zur Einreichung einer Einsprachebegründung sei infolge Arbeitsüberlas- tung beantragt worden. Entsprechend liege auch kein Wiederherstel- lungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG vor. Die Beantragung der Frist- verlängerung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei als rechtsmissbräuchlich zu erachten, da bis 13. November 2020 eine rechtsgenügliche Begründung hätte eingereicht werden müssen. Ent- sprechend sei sie (die Beschwerdegegnerin) im Ergebnis zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 2.2 S. 4). 7. Ob eine Nichtgewährung der in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSV; SR 830.11) vorgesehenen angemessenen Frist zur Verbesserung der Einsprache des Beschwerdeführers mit der Be- gründung eines Rechtsmissbrauchs hier zu schützen gewesen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 162), kann vorliegend letztlich offenblei- ben. Indem die Beschwerdegegnerin am 11. November 2020 eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache resp. zur Einreichung der Einsprachebegründung gewährt hat, hat sie eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die es nicht erlaubt, bei – wie vorliegend – innerhalb der einmalig gewährten Nachfrist erfolgter Verbesserung resp. Ergänzung der Einsprache trotzdem auf diese wegen Fristversäumnisses nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin geht denn auch (sinngemäss) selbst davon aus, dass es dem Beschwerdeführer bei Verweigerung der beantragten Nachfrist zur einlässlichen Einsprachebegründung noch möglich gewesen wäre, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am
13. November 2020 eine entsprechende Begründung einzureichen, wie er dies am 18. November 2020 (act. IIC 167) – und damit innerhalb der ihm am 11. November 2020 bis 7. Dezember 2020 gewährten Nachfrist (act. IIC 166) – getan hat. Damit sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei unterlassenen Dispositionen erfüllt (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 6 BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Ein Nichteintreten auf die Einsprache mit der Begründung, deren Verbes- serung hätte trotz gewährter und eingehaltener längerer Frist zur Ver- besserung innerhalb der Rechtmittelfrist erfolgen müssen, wäre damit treuwidrig. 8. Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Dargelegten zu Unrecht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. November 2020 nicht ein- getreten. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Nicht- eintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2020 (act. IIC 171) somit aufzuheben und die Sache zum materiellen Ent- scheid über die Einsprache vom 9. November 2020 (act. IIC 165 i.V.m. act. IIC 167) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 9. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer An- spruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. April 2021 auf Fr. 1‘137.30 (Honorar Fr. 1‘022.40, Auslagen Fr. 33.60, MWST Fr. 81.30) festzusetzen und durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Nichteintre- tensentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. De- zember 2020 aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid über die Einsprache vom 9. November 2020 an die Beschwerdegegne- rin zurückgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2021, EL/21/137, Seite 7 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘137.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2021)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.