Verfügung vom 15. Januar 2021
Sachverhalt
A. Der 2001 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im September 2006 von seinen Eltern unter Hin- weis auf eine seit der Geburt bestehende intellektuelle Retardierung bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungs- bezug für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach erfolgten Abklärungen gewährte die IVB heilpädagogische Früherziehung (vgl. Mitteilung vom 20. November 2006 [AB 7]) sowie eine erstmalige berufliche Ausbildung (Praktiker Pra ..., Fachrichtung ... und ..., nach INSOS [Nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung]; vorgesehen vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2020; vgl. Mitteilung vom 16. Juli 2018 [AB 20]). Aus gesundheitlichen Gründen musste die Ausbildung abgebrochen werden. An deren Stelle konnte der Versicherte die Ausbildung als Praktiker Pra ..., Fachrichtung ..., ebenfalls nach INSOS, aufnehmen (vorgesehen vom 7. Januar 2019 bis 31. Juli 2020; IV-Protokoll per 17. März 2021, Eintrag vom
7. Februar 2019 [in den Gerichtsakten]; vgl. auch Mitteilung der IVB vom
12. Februar 2019 [AB 25]). Im Juli 2019 (AB 27) erfolgte bei der IVB mit Hinweis auf eine Behinderung im autistischen Spektrum, eine Entwicklungsstörung sowie eine im Herbst 2018 diagnostizierte Epilepsie die Leistungsanmeldung für Erwachsene. Nachdem der Versicherte die vorerwähnte Ausbildung abgeschlossen hatte, veranlasste die IVB eine Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung (AMA; vom 10. August bis zum 4. September 2020; vgl. Mitteilung vom 30. Juni 2020 [AB 39] sowie Abklärungsbericht AMA vom 10. September 2020 [AB 41/2] inkl. medizinischer Beurteilung [AB 41/8] sowie neuropsychologischem Abklärungsbericht vom 20. August 2020 [AB 41/21]). Am 14. September 2020 trat der Versicherte beim ehemaligen Ausbildungsbetrieb eine unbefristete Stelle als Praktiker PrA ..., Fachrichtung ..., an (AB 43/2). Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2020 (AB 45) verneinte die IVB einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 44, 48) sprach sie dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 3 Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (AB 51/2) bei einem Invaliditätsgrad von 53% ab dem 1. September 2020 eine halbe Invalidenrente zu. Weiter entschied die IVB, dass in den Monaten, in denen Rente und Taggeld zusammenfallen, für jeden Eingliederungstag ein Dreissigstel der monatlichen Renten zurückgefordert bzw. verrechnet wird. Hierzu erliess sie ebenfalls am 15. Januar 2021 (AB 52) eine Verfügung, in welcher sie den Taggeldansatz ab 1. September 2020 neu festsetzte. B. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist auf mindestens 60% anzusetzen. 2. Die Verfügungen vom 15. Januar 2021 betreffend IV-Taggeld und Rückerstattung des IV-Taggeldes sind aufzuheben.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 23. März und 12. Mai 2021), machten die Parteien mit Eingaben vom 10. Mai resp. 4. Juni 2021 Gebrauch. Sie halten darin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 4 waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bilden die Verfügungen vom 15. Januar 2021 (AB 51/2, 52). Einerseits ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers streitig und zu prüfen. Ihm wurde bei einem Invaliditätsgrad von 53% ab dem 1. Septem- ber 2020 eine halbe Rente zugesprochen. Anstelle der halben Invaliden- rente verlangt der Beschwerdeführer die Zusprache mindestens einer Drei- viertelsrente. Auch wenn lediglich einzelne Elemente der Rentenfestset- zung beanstandet werden, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). Folglich ist vor- liegend nicht bloss der Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente, sondern der Rentenanspruch als Ganzes zu prüfen. Andererseits ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das ab dem 1. September 2020 bezogene Taggeld um einen Dreis- sigstel des monatlichen Rentenbetrags kürzte bzw. den Kürzungsbetrag mit den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen verrechnete.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Rentenverfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen.
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 6 dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
E. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 7 das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abge- stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des
30. Altersjahres 100% (aArt. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV sind Versicher- te, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt kei- ne Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Ver- sicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn je- doch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Inva- lidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "um- münzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentli- chen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Grün- de, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 273 E. 1.2).
E. 2.5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 8 vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielba- re Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu er- mitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Ge- sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög- lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren- tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zu- mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 9 bers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 25 S. 78 E. 6.1).
E. 3.1 Aus medizinischer Sicht ergibt sich im Wesentlichen das Folgende:
E. 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, ... Spital D.________, nannte im Bericht vom 13. Februar 2020 (AB 34) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie mit unklarem Beginn und nicht-motorischen Symptomen bei eingeschränktem Bewusstsein (S. 2 Ziff. 3). Aktuell sei der Versicherte anfallsfrei (Ziff. 4). Ihm seien keine Arbeiten in Höhe und mit rotierenden Maschinen zumutbar (S. 4 Ziff. 13).
E. 3.1.2 Im neuropsychologischen Abklärungsbericht der Fachpsychologen lic. phil. E.________ und lic. phil. F.________ vom 20. August 2020 (AB 41/21) wurde folgende Diagnose gestellt (S. 29): Ausgeprägte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Rechnen mit/bei: - Leichter Intelligenzminderung mit Intelligenzquotient (IQ) 67 (ICD-10 F70.0) - Unqualifizierbare Epilepsie nach mindestens drei dokumentierten Anfällen mit unklarem Beginn und nicht-motorischen Symptomen bei pathologischem EEG (gemäss neurologischem Bericht vom November 2018) - Medikation mit Levetiracetam 2 x 1500 mg Es gebe aktuell keine Hinweise auf Einflüsse durch eine manifeste psychische Störung (wie bspw. eine schwere Depression), wenn auch gewisse psychische Probleme bestünden (insbesondere der reduzierte Antrieb; S. 28). Aufgrund der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten sei eine 3- oder 4-jährige berufliche Grundausbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) wie auch eine 2-jährige berufliche Grundausbildung mit eidg. Berufsattest (EBA) unrealistisch, was auch für die Vergangenheit gelte. Die Praktikerausbildung sei den Fähigkeiten am angemessensten gewesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 10 Bei einem angepassten Arbeitsplatz müsste aufgrund der Defizite auf das Folgende geachtet werden: Der Versicherte benötige deutlich verlängerte Einarbeitungszeiten und Aufgaben, die er seriell (eine nach dem anderen und nicht parallel) in seinem eigenen Tempo abarbeiten könne. Dabei sollte er eng begleitet werden. Neue Aufträge sollten mit ihm zusammen erarbeitet werden. Es sei wichtig, dass ihm Aufträge oder neue Informationen mehrmals „häppchenweise“ vermittelt würden. Am besten könne er etwas lernen, wenn man es ihm direkt vorzeige. Unterstützend könnten Checklisten oder Anleitungen von einfachen Abläufen in einfachen Stichworten oder besser noch in Bildern sein. Die Anforderungen an die rechnerischen Fähigkeiten sowie an das Lesen und die Rechtschreibung sollten minimal sein. Der Versicherte sollte keine Verantwortung tragen müssen und keine Entscheidungskompetenzen haben. Ein wohlwollendes Umfeld, das ihm insbesondere Zeit lasse, sich auf Neues einzustellen, sei äusserst wichtig. Es sei davon auszugehen, dass die objektiven Einschränkungen in einem weniger strukturierten Setting als der Untersuchungssituation noch deutlicher ausfallen würden. Inwiefern es im Verlauf des Tages resp. nach einem mehr als 3 Stunden und 35 Minuten dauernden Pensum zu einem Leistungseinbruch komme, könne anhand der aktuellen Untersuchung nicht beurteilt werden (S. 29).
E. 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Abklärungsbericht AMA vom 10. September 2020 (AB 41/2) eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) sowie eine unklassifizierbare Epilepsie mit unklarem Beginn und nicht-motorischen Symptomen. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich der Versicherte zugewandt und motiviert gezeigt, es sei aber auch ein intellektuelles Defizit aufgefallen. Während der vierwöchigen Abklärungsphase seien einerseits eine ausgeprägte Zuverlässigkeit und Motivation beobachtet worden. Der Versicherte habe genau und qualitätsbewusst gearbeitet. Andererseits hätten deutliche Einschränkungen der Auffassungs- und Umsetzungsfähigkeit imponiert, die Konzentration sei schwankend gewesen und der Versicherte habe eine enge Führung mit Qualitätskontrollen benötigt. Insgesamt habe er eine Leistung von 40% bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 11 jedoch recht guter Qualität erbringen können. Die neuropsychologische Abklärung habe eine intellektuelle Einschränkung im Sinne einer Intelligenzminderung mit einem IQ von 67 und entsprechende kognitive Auffälligkeiten objektiviert, die die beobachteten Leistungsdefizite erklären könnten. Hinweise auf eine Autismus-Störung hätten nicht erhoben werden können. Die beobachtete Leistungseinschränkung um 60% bei vollem Arbeitspensum (100%) sei medizinisch begründbar durch die beschriebenen Diagnosen. Die verbliebene Leistung sei qualitativ recht gut verwertbar. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil beinhalte ein wohlwollendes Umfeld, verlängerte Einarbeitungszeiten, möglichst wenig Druck, klar strukturierte serielle Aufgaben und eine enge Supervision. Aufgrund der Epilepsie sollten keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder in der Höhe erfolgen. Die Prognose sei soweit stabil, in einer zugewandten Umgebung und mit viel Routine könnte durchaus auch eine höhere Leistung erbracht werden. Eine Überforderung des Versicherten sollte jedoch möglichst vermieden werden, um die Entwicklung komorbider psychischer Störungen wie einer Depression zu verhindern (S. 9).
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 12 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einer leidensgepassten Tätigkeit (wohlwollendes Umfeld, verlängerte Einarbeitungszeiten, möglichst wenig Druck, klar strukturierte serielle Aufgaben und eine enge Supervision, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder in der Höhe) in einem Vollzeitpensum zu 40% arbeits- und leistungsfähig ist.
E. 4 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorgenommen.
E. 4.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das lohnstatistische Einkommen für Frühinvalide (vgl. aArt. 26 Abs. 1 IVV) abgestellt, da der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung zum Praktiker Pra ... nach INSOS keine zureichenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV erwerben konnte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. September 2021, 8C_236/2021, E. 3 ff.). Im Jahr 2020 betrug das massgebende Valideneinkommen zur Invaliditätsbemessung aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV für Versicherte vor Vollendung des 21. Altersjahres Fr. 58‘450.-- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019, gültig bis zum 16.November 2020 [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020]).
E. 4.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin die Verwertbarkeit für gegeben (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Anlässlich der Verfügung ging sie ausserdem davon aus, der Beschwerdeführer sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 13 aktuell ohne Anstellung. Richtigerweise hätte sie jedoch berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer seit September 2020 über eine Festanstellung verfügt (AB 43/2), zumal ihr die Eltern des Beschwerdeführers am 14. September 2020 den Arbeitsvertrag per E-Mail zusandten (AB 43), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2020 die berufliche Eingliederung mit der Begründung abschloss, der Beschwerdeführer erhalte im ehemaligen Ausbildungsbetrieb eine Festanstellung mit Leistungslohn (AB 45). Dennoch hat die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgege- benen LSE herangezogen, diese an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und – auf das Jahr 2019 hin – der Nominallohnentwicklung angepasst. Unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat sie ein Invalideneinkommen von Fr. 27'334.-- ermit- telt. Dieses Vorgehen wäre gerechtfertigt, wenn sich zeigen würde, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit nicht optimal verwertet. Nachfolgend ist diese Frage zu prüfen.
E. 4.3 Zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt hat die Beschwerdegegnerin eine AMA veranlasst (vgl. Bericht vom 10. September 2020 [AB 41/2]). Hingegen hat sie beim Ausbildungsbetrieb, der H.________ AG, weder einen Austrittsbericht eingeholt noch anderweitige Dokumente, die den Abschluss der Praktischen Ausbildung und die dabei erworbenen Fertigkeiten belegen, wie etwa den Individuellen Kompetenznachweis (IKN). Ebenso wenig hat sie von der H.________ AG in deren aktuellen Eigenschaft als Arbeitgeberin einen Bericht erstellen lassen. Die Aktenlage erlaubt dennoch eine Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
E. 4.3.1 Gemäss dem AMA-Bericht vom 10. September 2020 (AB 41/2) zeigte sich der Versicherte gegenüber den verschiedenen Arbeiten interessiert. Sein Auffassungs- und Umsetzungsvermögen habe sich bei einfachen und komplexen Arbeiten als verzögert gezeigt. Der Versicherte sei durchgehend auf eine deutlich verlängerte Einarbeitungszeit mit wiederholten Instruktionen angewiesen gewesen. Es sei für ihn wichtig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 14 gewesen, dass ihm die Arbeiten Schritt für Schritt erklärt worden seien. Habe er mehrere Arbeitsschritte gleichzeitig erklärt erhalten, habe er vergessen, einen Teil davon umzusetzen. Vorteilhaft für ihn sei es gewesen, dass ihm die einzelnen Arbeitsschritte und die benötigten Materialien und Werkzeuge gezeigt und nicht nur erklärt worden seien, da er mündliche Instruktionen nur ungenügend umgesetzt habe. Das Instruktionsverständnis habe sich als reduziert vorhanden gezeigt. Die Lernfähigkeit sei vorhanden gewesen. Sei er mehrere Tage bei gleichbleibender Arbeit eingeteilt gewesen, habe er diese ohne eine erneute Instruktion durch die Vorgesetzten umsetzen können. Grobmotorische Arbeiten seien dem Beschwerdeführer leichter gefallen als feinmotorisch anspruchsvolle. Er habe einen guten und sorgfältigen Umgang mit den verschiedenen Maschinen und Werkzeugen gezeigt. Seine Arbeitsweise wurde als bemüht und nach der entsprechenden Einarbeitungszeit auch genau und qualitätsbewusst beurteilt. Da der Versicherte bei Fragen oder Unklarheiten nicht auf die Vorgesetzten zugegangen sei, sei es wichtig gewesen, regelmässige Qualitätskontrollen durchzuführen. Das Arbeitstempo sei stark verlangsamt gewesen. Die Konzentrationsfähigkeit habe sich als schwankend gezeigt, eine Ablenkbarkeit sei aber nur vereinzelt ersichtlich gewesen. Er habe eher abwesend gewirkt. Aufgrund seiner Ausbildung zum Praktiker PrA ... sei er für ...arbeiten eingeteilt worden. Er habe Kenntnisse im Umgang mit dem ... gezeigt, und die Handhabung sei ihm gut gelungen. Auch hier sei seine Arbeitsweise bemüht gewesen, sein Arbeitstempo stark verlangsamt, und er sei auf enge Begleitung angewiesen gewesen, damit er die Qualität habe erfüllen können. Die verwertbare Leistung habe zwischen 39% und 71% gelegen, bei den verschiedenen ...-, ...-, ...- und ...arbeiten bei 40%. Der Versicherte habe die Qualitätsanforderungen ausschliesslich bei ihm vertrauten, einfach strukturierten Tätigkeiten und nur mit zusätzlichem Betreuungsaufwand durch die Vorgesetzten für die verlängerte Einarbeitungszeit und für Qualitätskontrollen erfüllen können (S. 6). Sein Verhalten sei freundlich und korrekt gewesen. Am Arbeitsplatz habe er sich kaum mit anderen Mitarbeitenden unterhalten. Während der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 15 Arbeitsinstruktion und auch während der Arbeit habe er mehrfach abwesend, verträumt und nicht bei der Sache gewirkt. Teilweise habe er einen Arbeitsschritt erledigt und anstatt weiterzumachen oder beim Vorgesetzten Hilfe anzufordern, habe er am Arbeitsplatz gewartet und mit leerem Blick aus dem Fenster geschaut. Da er sich ansonsten arbeitswillig und motiviert gezeigt habe, könne dieses auffällig abwesend wirkende Verhalten nicht mit fehlender Motivation erklärt werden (S. 7). Am Geeignetsten für den Versicherten sei eine Arbeit entsprechend seiner Ausbildung als Praktiker PrA ..., Fachrichtung ..., nach INSOS. Er sei auf einen Nischen- oder geschützten Arbeitsplatz mit wohlwollendem Umfeld angewiesen, bei welchem das medizinische Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werden könne (S. 9).
E. 4.3.2 Mit Blick auf eine allfällige Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung hatte der Ausbildungsbetrieb, die H.________ AG, in einer E- Mail vom 12. Mai 2020 (AB 35) erklärt, der Betreuungsaufwand für den Beschwerdeführer sei immer noch sehr hoch. Selbstständige Arbeiten unter Anleitung des ... wie zum Beispiel die ... oder Reinigungsarbeiten würden dem Beschwerdeführer auch nach mehrmaligen Ausführungen und Erklärungen zu Beginn der Arbeiten schwerfallen. Da die ... aus Personalmangel ein „volles Programm“ hätten, werde es schwierig, ihre Wochenziele zu erreichen, wenn sie einen zusätzlichen Aufwand für die Betreuung hätten. Aus diesen Gründen würde die Arbeitgeberin trotz seiner Pünktlichkeit und seinem Durchhaltewillen den Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung leider nicht mehr beschäftigen. Am 9. September 2020 kam es dennoch zu einer Anstellung bei der H.________ AG.
E. 4.3.3 In der – vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingeholten – Stellungnahme vom 2. Februar 2021 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5) führte die aktuelle Arbeitgeberin aus, der Versicherte sei in ihrer Firma als Praktiker ... angestellt. Er werde seit Beginn seiner Praktiker-Ausbildung bei allen Arbeiten sehr nahe begleitet, jeder Arbeitsschritt werde von ihren ... erklärt und vorgezeigt. Aus ihrer Sicht sei es zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, dass der Versicherte selbstständig ...arbeiten ausführe. Er werde gelegentlich zum Unterhalten des ... eingesetzt. Diese leichten Arbeiten wie das Reinigen von ... oder der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 16 ... führe der Versicherte seinen Möglichkeiten entsprechend zufriedenstellend aus. Auch hier sei eine Begleitung notwendig. Der Zeitbedarf für die Erledigung der Arbeiten sei doppelt so hoch wie bei einem Lehrling des ersten Lehrjahres. Hilfreich seien wiederkehrende Arbeiten, die dem Versicherten eine gewisse Routine und Sicherheit geben würden. Zurzeit werde er in den ihm vertrauten Arbeiten eingesetzt, d.h. vorwiegend in der .... Dabei würden Arbeiten wie ..., ..., ... und Reinigungsarbeiten von ... erledigt. Trotz bereits erworbener Routine sei eine strenge Begleitung auch hier unabdingbar. Falls die Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit des Versicherten über die Jahre steige, werde die Höhe der Entschädigung angepasst. Zurzeit sei er jedoch unter den Anforderungen eines Lernenden im ersten Lehrjahr.
E. 4.3.4 Die Beurteilung der aktuellen Arbeitgeberin deckt sich mit jener der Fachpersonen im AMA-Bericht. Vonseiten der neuropsychologischen Fachleute ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer in fast allen Funktionsbereichen deutliche kognitive Defizite bestehen (AB 41/9, 41/26 f.) und er über eine geringe Auffassungsgabe verfügt (AB 41/9, 41/28 f.). Was die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit betrifft, erachten die Fachpersonen einen Nischen- oder geschützten Arbeitsplatz mit einem wohlwollenden Umfeld erforderlich, bei welchem das medizinische Zumutbarkeitsprofil (u.a. verlängerte Einarbeitungszeit, möglichst wenig Druck, klar strukturierte, serielle Aufgaben und enge Supervision) berücksichtigt werden kann (AB 41/9). Die aktuelle Arbeitgeberin geht mit den Fachleuten der AMA auch darin einig, dass der Beschwerdeführer die Qualitätsanforderungen nur bei ihm vertrauten, einfach strukturierten Tätigkeiten erfüllen kann und überdies nur mit erheblichem zusätzlichen Aufwand durch die Vorgesetzten für die verlängerte Einarbeitungszeit und für Qualitätskontrollen (AB 41/9). Was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angeht, scheinen die Fachleute von einem Grenzfall auszugehen, zumal sie einen Nischenarbeitsplatz oder einen geschützten Arbeitsplatz empfehlen (AB 41/9 Ziff. 7). Ob der Arbeitsplatz bei der H.________ AG ein Nischenarbeitsplatz ist, bei dem der Beschwerdeführer einen Leistungslohn bezieht, oder ob es sich um einen geschützten Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 17 beitsplatz handelt, kann vorliegend offenbleiben. Gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (BB 5) ist erstellt, dass der Monatslohn von Fr. 550.-- einen Leistungslohn darstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit seine Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertet und dass dies nur dank dem überdurchschnittlichen sozialen Entgegenkommen der Arbeitgeberin möglich ist, die ihn beschäftigt, obschon er hinsichtlich Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit nicht einmal den Anforderungen eines Lernenden im ersten Lehrjahr genügt. Unter diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin ge- stützt auf die LSE und allein unter Berücksichtigung der Leistungsminde- rung von 60% unter Ausserachtlassung der zahlreichen weiteren Ein- schränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil angenommene Lohn von Fr. 27'334.-- als unrealistisch und ein Abstellen auf statistische Durchschnittswerte anstelle des effektiv erzielten Lohns kommt daher nicht in Frage; dies auch mit Blick darauf, dass stabile Verhältnisse vorliegen. Die Arbeitgeberin kennt den Beschwerdeführer bereits seit der dort absolvierten Praktischen Ausbildung und ihrem Schreiben vom 2. Februar 2021 (BB 5) zufolge wird sie ihn auch weiterhin beschäftigen. Nach dem Ausgeführten könnte der Beschwerdeführer andernorts seine Restarbeitsfähigkeit nicht besser verwerten. Er ist somit optimal eingegliedert. Das Invalideneinkommen ist daher anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes zu ermitteln. Infolgedessen beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 6‘600.-- (12 x Fr. 550.--).
E. 4.4 Bis zum 31. Juli 2020 stand der Beschwerdeführer in beruflicher Ausbildung und erhielt ein Taggeld (AB 25, 31). Im Anschluss erhielt er ein Wartezeittaggeld (AB 39) und vom 10. August bis zum 4. September 2020 lief die AMA-Abklärung (ebenfalls mit Taggeldanspruch; AB 39 f.). Da er somit bis zum 4. September 2020 Taggelder nach Art. 22 IVG bezog, konn- te der Rentenanspruch frühestens ab dem 5. September 2020 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus- bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert für das Jahr 2020 ein Invaliditätsgrad von gerundet 89% ([Fr. 58‘450.-- - Fr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 18 6‘600.--] / Fr. 58‘450.-- x 100), was einen Anspruch auf eine ganze Invali- denrente begründet. Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Sep- tember 2020 Anspruch auf eine ganze Rente. Aufgrund des Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die ange- fochtene Verfügung vom 15. Januar 2021 (AB 51) soweit die Rentenfrage betreffend aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Soweit das ab 1. Septem- ber 2020 gekürzte Taggeld betreffend sind die beiden Verfügungen vom
15. Januar 2021 (AB 51/2, 52) aufzuheben und ist die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine allfällige Kürzung des Taggeldes neu berechne und alsdann abermals darüber verfüge.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 21. Juni 2021 ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'783.95 festzusetzen (Aufwand von 11.75 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 223.40 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 270.55). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit den Rentenanspruch betreffend, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Januar 2021 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Sep- tember 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Soweit die Kürzung des Taggeldes ab 1. September 2020 betreffend, werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 15. Januar 2021 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'783.95 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Dispositiv
- Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist auf mindestens 60% anzusetzen.
- Die Verfügungen vom 15. Januar 2021 betreffend IV-Taggeld und Rückerstattung des IV-Taggeldes sind aufzuheben. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 23. März und 12. Mai 2021), machten die Parteien mit Eingaben vom 10. Mai resp. 4. Juni 2021 Gebrauch. Sie halten darin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 4 waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bilden die Verfügungen vom 15. Januar 2021 (AB 51/2, 52). Einerseits ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers streitig und zu prüfen. Ihm wurde bei einem Invaliditätsgrad von 53% ab dem 1. Septem- ber 2020 eine halbe Rente zugesprochen. Anstelle der halben Invaliden- rente verlangt der Beschwerdeführer die Zusprache mindestens einer Drei- viertelsrente. Auch wenn lediglich einzelne Elemente der Rentenfestset- zung beanstandet werden, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). Folglich ist vor- liegend nicht bloss der Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente, sondern der Rentenanspruch als Ganzes zu prüfen. Andererseits ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das ab dem 1. September 2020 bezogene Taggeld um einen Dreis- sigstel des monatlichen Rentenbetrags kürzte bzw. den Kürzungsbetrag mit den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen verrechnete. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Rentenverfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 6 dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 7 das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abge- stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des
- Altersjahres 100% (aArt. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV sind Versicher- te, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt kei- ne Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Ver- sicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn je- doch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Inva- lidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "um- münzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentli- chen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Grün- de, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 273 E. 1.2). 2.5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 8 vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielba- re Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu er- mitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Ge- sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög- lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren- tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zu- mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 9 bers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 25 S. 78 E. 6.1).
- 3.1 Aus medizinischer Sicht ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, ... Spital D.________, nannte im Bericht vom 13. Februar 2020 (AB 34) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie mit unklarem Beginn und nicht-motorischen Symptomen bei eingeschränktem Bewusstsein (S. 2 Ziff. 3). Aktuell sei der Versicherte anfallsfrei (Ziff. 4). Ihm seien keine Arbeiten in Höhe und mit rotierenden Maschinen zumutbar (S. 4 Ziff. 13). 3.1.2 Im neuropsychologischen Abklärungsbericht der Fachpsychologen lic. phil. E.________ und lic. phil. F.________ vom 20. August 2020 (AB 41/21) wurde folgende Diagnose gestellt (S. 29): Ausgeprägte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Rechnen mit/bei: - Leichter Intelligenzminderung mit Intelligenzquotient (IQ) 67 (ICD-10 F70.0) - Unqualifizierbare Epilepsie nach mindestens drei dokumentierten Anfällen mit unklarem Beginn und nicht-motorischen Symptomen bei pathologischem EEG (gemäss neurologischem Bericht vom November 2018) - Medikation mit Levetiracetam 2 x 1500 mg Es gebe aktuell keine Hinweise auf Einflüsse durch eine manifeste psychische Störung (wie bspw. eine schwere Depression), wenn auch gewisse psychische Probleme bestünden (insbesondere der reduzierte Antrieb; S. 28). Aufgrund der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten sei eine 3- oder 4-jährige berufliche Grundausbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) wie auch eine 2-jährige berufliche Grundausbildung mit eidg. Berufsattest (EBA) unrealistisch, was auch für die Vergangenheit gelte. Die Praktikerausbildung sei den Fähigkeiten am angemessensten gewesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 10 Bei einem angepassten Arbeitsplatz müsste aufgrund der Defizite auf das Folgende geachtet werden: Der Versicherte benötige deutlich verlängerte Einarbeitungszeiten und Aufgaben, die er seriell (eine nach dem anderen und nicht parallel) in seinem eigenen Tempo abarbeiten könne. Dabei sollte er eng begleitet werden. Neue Aufträge sollten mit ihm zusammen erarbeitet werden. Es sei wichtig, dass ihm Aufträge oder neue Informationen mehrmals „häppchenweise“ vermittelt würden. Am besten könne er etwas lernen, wenn man es ihm direkt vorzeige. Unterstützend könnten Checklisten oder Anleitungen von einfachen Abläufen in einfachen Stichworten oder besser noch in Bildern sein. Die Anforderungen an die rechnerischen Fähigkeiten sowie an das Lesen und die Rechtschreibung sollten minimal sein. Der Versicherte sollte keine Verantwortung tragen müssen und keine Entscheidungskompetenzen haben. Ein wohlwollendes Umfeld, das ihm insbesondere Zeit lasse, sich auf Neues einzustellen, sei äusserst wichtig. Es sei davon auszugehen, dass die objektiven Einschränkungen in einem weniger strukturierten Setting als der Untersuchungssituation noch deutlicher ausfallen würden. Inwiefern es im Verlauf des Tages resp. nach einem mehr als 3 Stunden und 35 Minuten dauernden Pensum zu einem Leistungseinbruch komme, könne anhand der aktuellen Untersuchung nicht beurteilt werden (S. 29). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Abklärungsbericht AMA vom 10. September 2020 (AB 41/2) eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) sowie eine unklassifizierbare Epilepsie mit unklarem Beginn und nicht-motorischen Symptomen. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich der Versicherte zugewandt und motiviert gezeigt, es sei aber auch ein intellektuelles Defizit aufgefallen. Während der vierwöchigen Abklärungsphase seien einerseits eine ausgeprägte Zuverlässigkeit und Motivation beobachtet worden. Der Versicherte habe genau und qualitätsbewusst gearbeitet. Andererseits hätten deutliche Einschränkungen der Auffassungs- und Umsetzungsfähigkeit imponiert, die Konzentration sei schwankend gewesen und der Versicherte habe eine enge Führung mit Qualitätskontrollen benötigt. Insgesamt habe er eine Leistung von 40% bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 11 jedoch recht guter Qualität erbringen können. Die neuropsychologische Abklärung habe eine intellektuelle Einschränkung im Sinne einer Intelligenzminderung mit einem IQ von 67 und entsprechende kognitive Auffälligkeiten objektiviert, die die beobachteten Leistungsdefizite erklären könnten. Hinweise auf eine Autismus-Störung hätten nicht erhoben werden können. Die beobachtete Leistungseinschränkung um 60% bei vollem Arbeitspensum (100%) sei medizinisch begründbar durch die beschriebenen Diagnosen. Die verbliebene Leistung sei qualitativ recht gut verwertbar. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil beinhalte ein wohlwollendes Umfeld, verlängerte Einarbeitungszeiten, möglichst wenig Druck, klar strukturierte serielle Aufgaben und eine enge Supervision. Aufgrund der Epilepsie sollten keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder in der Höhe erfolgen. Die Prognose sei soweit stabil, in einer zugewandten Umgebung und mit viel Routine könnte durchaus auch eine höhere Leistung erbracht werden. Eine Überforderung des Versicherten sollte jedoch möglichst vermieden werden, um die Entwicklung komorbider psychischer Störungen wie einer Depression zu verhindern (S. 9). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 12 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einer leidensgepassten Tätigkeit (wohlwollendes Umfeld, verlängerte Einarbeitungszeiten, möglichst wenig Druck, klar strukturierte serielle Aufgaben und eine enge Supervision, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder in der Höhe) in einem Vollzeitpensum zu 40% arbeits- und leistungsfähig ist.
- Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorgenommen. 4.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das lohnstatistische Einkommen für Frühinvalide (vgl. aArt. 26 Abs. 1 IVV) abgestellt, da der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung zum Praktiker Pra ... nach INSOS keine zureichenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV erwerben konnte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. September 2021, 8C_236/2021, E. 3 ff.). Im Jahr 2020 betrug das massgebende Valideneinkommen zur Invaliditätsbemessung aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV für Versicherte vor Vollendung des 21. Altersjahres Fr. 58‘450.-- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019, gültig bis zum 16.November 2020 [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020]). 4.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin die Verwertbarkeit für gegeben (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Anlässlich der Verfügung ging sie ausserdem davon aus, der Beschwerdeführer sei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 13 aktuell ohne Anstellung. Richtigerweise hätte sie jedoch berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer seit September 2020 über eine Festanstellung verfügt (AB 43/2), zumal ihr die Eltern des Beschwerdeführers am 14. September 2020 den Arbeitsvertrag per E-Mail zusandten (AB 43), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2020 die berufliche Eingliederung mit der Begründung abschloss, der Beschwerdeführer erhalte im ehemaligen Ausbildungsbetrieb eine Festanstellung mit Leistungslohn (AB 45). Dennoch hat die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgege- benen LSE herangezogen, diese an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und – auf das Jahr 2019 hin – der Nominallohnentwicklung angepasst. Unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat sie ein Invalideneinkommen von Fr. 27'334.-- ermit- telt. Dieses Vorgehen wäre gerechtfertigt, wenn sich zeigen würde, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit nicht optimal verwertet. Nachfolgend ist diese Frage zu prüfen. 4.3 Zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt hat die Beschwerdegegnerin eine AMA veranlasst (vgl. Bericht vom 10. September 2020 [AB 41/2]). Hingegen hat sie beim Ausbildungsbetrieb, der H.________ AG, weder einen Austrittsbericht eingeholt noch anderweitige Dokumente, die den Abschluss der Praktischen Ausbildung und die dabei erworbenen Fertigkeiten belegen, wie etwa den Individuellen Kompetenznachweis (IKN). Ebenso wenig hat sie von der H.________ AG in deren aktuellen Eigenschaft als Arbeitgeberin einen Bericht erstellen lassen. Die Aktenlage erlaubt dennoch eine Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.3.1 Gemäss dem AMA-Bericht vom 10. September 2020 (AB 41/2) zeigte sich der Versicherte gegenüber den verschiedenen Arbeiten interessiert. Sein Auffassungs- und Umsetzungsvermögen habe sich bei einfachen und komplexen Arbeiten als verzögert gezeigt. Der Versicherte sei durchgehend auf eine deutlich verlängerte Einarbeitungszeit mit wiederholten Instruktionen angewiesen gewesen. Es sei für ihn wichtig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 14 gewesen, dass ihm die Arbeiten Schritt für Schritt erklärt worden seien. Habe er mehrere Arbeitsschritte gleichzeitig erklärt erhalten, habe er vergessen, einen Teil davon umzusetzen. Vorteilhaft für ihn sei es gewesen, dass ihm die einzelnen Arbeitsschritte und die benötigten Materialien und Werkzeuge gezeigt und nicht nur erklärt worden seien, da er mündliche Instruktionen nur ungenügend umgesetzt habe. Das Instruktionsverständnis habe sich als reduziert vorhanden gezeigt. Die Lernfähigkeit sei vorhanden gewesen. Sei er mehrere Tage bei gleichbleibender Arbeit eingeteilt gewesen, habe er diese ohne eine erneute Instruktion durch die Vorgesetzten umsetzen können. Grobmotorische Arbeiten seien dem Beschwerdeführer leichter gefallen als feinmotorisch anspruchsvolle. Er habe einen guten und sorgfältigen Umgang mit den verschiedenen Maschinen und Werkzeugen gezeigt. Seine Arbeitsweise wurde als bemüht und nach der entsprechenden Einarbeitungszeit auch genau und qualitätsbewusst beurteilt. Da der Versicherte bei Fragen oder Unklarheiten nicht auf die Vorgesetzten zugegangen sei, sei es wichtig gewesen, regelmässige Qualitätskontrollen durchzuführen. Das Arbeitstempo sei stark verlangsamt gewesen. Die Konzentrationsfähigkeit habe sich als schwankend gezeigt, eine Ablenkbarkeit sei aber nur vereinzelt ersichtlich gewesen. Er habe eher abwesend gewirkt. Aufgrund seiner Ausbildung zum Praktiker PrA ... sei er für ...arbeiten eingeteilt worden. Er habe Kenntnisse im Umgang mit dem ... gezeigt, und die Handhabung sei ihm gut gelungen. Auch hier sei seine Arbeitsweise bemüht gewesen, sein Arbeitstempo stark verlangsamt, und er sei auf enge Begleitung angewiesen gewesen, damit er die Qualität habe erfüllen können. Die verwertbare Leistung habe zwischen 39% und 71% gelegen, bei den verschiedenen ...-, ...-, ...- und ...arbeiten bei 40%. Der Versicherte habe die Qualitätsanforderungen ausschliesslich bei ihm vertrauten, einfach strukturierten Tätigkeiten und nur mit zusätzlichem Betreuungsaufwand durch die Vorgesetzten für die verlängerte Einarbeitungszeit und für Qualitätskontrollen erfüllen können (S. 6). Sein Verhalten sei freundlich und korrekt gewesen. Am Arbeitsplatz habe er sich kaum mit anderen Mitarbeitenden unterhalten. Während der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 15 Arbeitsinstruktion und auch während der Arbeit habe er mehrfach abwesend, verträumt und nicht bei der Sache gewirkt. Teilweise habe er einen Arbeitsschritt erledigt und anstatt weiterzumachen oder beim Vorgesetzten Hilfe anzufordern, habe er am Arbeitsplatz gewartet und mit leerem Blick aus dem Fenster geschaut. Da er sich ansonsten arbeitswillig und motiviert gezeigt habe, könne dieses auffällig abwesend wirkende Verhalten nicht mit fehlender Motivation erklärt werden (S. 7). Am Geeignetsten für den Versicherten sei eine Arbeit entsprechend seiner Ausbildung als Praktiker PrA ..., Fachrichtung ..., nach INSOS. Er sei auf einen Nischen- oder geschützten Arbeitsplatz mit wohlwollendem Umfeld angewiesen, bei welchem das medizinische Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werden könne (S. 9). 4.3.2 Mit Blick auf eine allfällige Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung hatte der Ausbildungsbetrieb, die H.________ AG, in einer E- Mail vom 12. Mai 2020 (AB 35) erklärt, der Betreuungsaufwand für den Beschwerdeführer sei immer noch sehr hoch. Selbstständige Arbeiten unter Anleitung des ... wie zum Beispiel die ... oder Reinigungsarbeiten würden dem Beschwerdeführer auch nach mehrmaligen Ausführungen und Erklärungen zu Beginn der Arbeiten schwerfallen. Da die ... aus Personalmangel ein „volles Programm“ hätten, werde es schwierig, ihre Wochenziele zu erreichen, wenn sie einen zusätzlichen Aufwand für die Betreuung hätten. Aus diesen Gründen würde die Arbeitgeberin trotz seiner Pünktlichkeit und seinem Durchhaltewillen den Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung leider nicht mehr beschäftigen. Am 9. September 2020 kam es dennoch zu einer Anstellung bei der H.________ AG. 4.3.3 In der – vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingeholten – Stellungnahme vom 2. Februar 2021 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5) führte die aktuelle Arbeitgeberin aus, der Versicherte sei in ihrer Firma als Praktiker ... angestellt. Er werde seit Beginn seiner Praktiker-Ausbildung bei allen Arbeiten sehr nahe begleitet, jeder Arbeitsschritt werde von ihren ... erklärt und vorgezeigt. Aus ihrer Sicht sei es zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, dass der Versicherte selbstständig ...arbeiten ausführe. Er werde gelegentlich zum Unterhalten des ... eingesetzt. Diese leichten Arbeiten wie das Reinigen von ... oder der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 16 ... führe der Versicherte seinen Möglichkeiten entsprechend zufriedenstellend aus. Auch hier sei eine Begleitung notwendig. Der Zeitbedarf für die Erledigung der Arbeiten sei doppelt so hoch wie bei einem Lehrling des ersten Lehrjahres. Hilfreich seien wiederkehrende Arbeiten, die dem Versicherten eine gewisse Routine und Sicherheit geben würden. Zurzeit werde er in den ihm vertrauten Arbeiten eingesetzt, d.h. vorwiegend in der .... Dabei würden Arbeiten wie ..., ..., ... und Reinigungsarbeiten von ... erledigt. Trotz bereits erworbener Routine sei eine strenge Begleitung auch hier unabdingbar. Falls die Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit des Versicherten über die Jahre steige, werde die Höhe der Entschädigung angepasst. Zurzeit sei er jedoch unter den Anforderungen eines Lernenden im ersten Lehrjahr. 4.3.4 Die Beurteilung der aktuellen Arbeitgeberin deckt sich mit jener der Fachpersonen im AMA-Bericht. Vonseiten der neuropsychologischen Fachleute ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer in fast allen Funktionsbereichen deutliche kognitive Defizite bestehen (AB 41/9, 41/26 f.) und er über eine geringe Auffassungsgabe verfügt (AB 41/9, 41/28 f.). Was die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit betrifft, erachten die Fachpersonen einen Nischen- oder geschützten Arbeitsplatz mit einem wohlwollenden Umfeld erforderlich, bei welchem das medizinische Zumutbarkeitsprofil (u.a. verlängerte Einarbeitungszeit, möglichst wenig Druck, klar strukturierte, serielle Aufgaben und enge Supervision) berücksichtigt werden kann (AB 41/9). Die aktuelle Arbeitgeberin geht mit den Fachleuten der AMA auch darin einig, dass der Beschwerdeführer die Qualitätsanforderungen nur bei ihm vertrauten, einfach strukturierten Tätigkeiten erfüllen kann und überdies nur mit erheblichem zusätzlichen Aufwand durch die Vorgesetzten für die verlängerte Einarbeitungszeit und für Qualitätskontrollen (AB 41/9). Was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angeht, scheinen die Fachleute von einem Grenzfall auszugehen, zumal sie einen Nischenarbeitsplatz oder einen geschützten Arbeitsplatz empfehlen (AB 41/9 Ziff. 7). Ob der Arbeitsplatz bei der H.________ AG ein Nischenarbeitsplatz ist, bei dem der Beschwerdeführer einen Leistungslohn bezieht, oder ob es sich um einen geschützten Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 17 beitsplatz handelt, kann vorliegend offenbleiben. Gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (BB 5) ist erstellt, dass der Monatslohn von Fr. 550.-- einen Leistungslohn darstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit seine Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertet und dass dies nur dank dem überdurchschnittlichen sozialen Entgegenkommen der Arbeitgeberin möglich ist, die ihn beschäftigt, obschon er hinsichtlich Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit nicht einmal den Anforderungen eines Lernenden im ersten Lehrjahr genügt. Unter diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin ge- stützt auf die LSE und allein unter Berücksichtigung der Leistungsminde- rung von 60% unter Ausserachtlassung der zahlreichen weiteren Ein- schränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil angenommene Lohn von Fr. 27'334.-- als unrealistisch und ein Abstellen auf statistische Durchschnittswerte anstelle des effektiv erzielten Lohns kommt daher nicht in Frage; dies auch mit Blick darauf, dass stabile Verhältnisse vorliegen. Die Arbeitgeberin kennt den Beschwerdeführer bereits seit der dort absolvierten Praktischen Ausbildung und ihrem Schreiben vom 2. Februar 2021 (BB 5) zufolge wird sie ihn auch weiterhin beschäftigen. Nach dem Ausgeführten könnte der Beschwerdeführer andernorts seine Restarbeitsfähigkeit nicht besser verwerten. Er ist somit optimal eingegliedert. Das Invalideneinkommen ist daher anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes zu ermitteln. Infolgedessen beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 6‘600.-- (12 x Fr. 550.--). 4.4 Bis zum 31. Juli 2020 stand der Beschwerdeführer in beruflicher Ausbildung und erhielt ein Taggeld (AB 25, 31). Im Anschluss erhielt er ein Wartezeittaggeld (AB 39) und vom 10. August bis zum 4. September 2020 lief die AMA-Abklärung (ebenfalls mit Taggeldanspruch; AB 39 f.). Da er somit bis zum 4. September 2020 Taggelder nach Art. 22 IVG bezog, konn- te der Rentenanspruch frühestens ab dem 5. September 2020 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus- bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert für das Jahr 2020 ein Invaliditätsgrad von gerundet 89% ([Fr. 58‘450.-- - Fr. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 18 6‘600.--] / Fr. 58‘450.-- x 100), was einen Anspruch auf eine ganze Invali- denrente begründet. Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Sep- tember 2020 Anspruch auf eine ganze Rente. Aufgrund des Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die ange- fochtene Verfügung vom 15. Januar 2021 (AB 51) soweit die Rentenfrage betreffend aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Soweit das ab 1. Septem- ber 2020 gekürzte Taggeld betreffend sind die beiden Verfügungen vom
- Januar 2021 (AB 51/2, 52) aufzuheben und ist die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine allfällige Kürzung des Taggeldes neu berechne und alsdann abermals darüber verfüge.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 21. Juni 2021 ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'783.95 festzusetzen (Aufwand von 11.75 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 223.40 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 270.55). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Soweit den Rentenanspruch betreffend, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Januar 2021 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Sep- tember 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
- Soweit die Kürzung des Taggeldes ab 1. September 2020 betreffend, werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 15. Januar 2021 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'783.95 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 132 IV MAK/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Februar 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Januar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2001 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im September 2006 von seinen Eltern unter Hin- weis auf eine seit der Geburt bestehende intellektuelle Retardierung bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungs- bezug für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach erfolgten Abklärungen gewährte die IVB heilpädagogische Früherziehung (vgl. Mitteilung vom 20. November 2006 [AB 7]) sowie eine erstmalige berufliche Ausbildung (Praktiker Pra ..., Fachrichtung ... und ..., nach INSOS [Nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung]; vorgesehen vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2020; vgl. Mitteilung vom 16. Juli 2018 [AB 20]). Aus gesundheitlichen Gründen musste die Ausbildung abgebrochen werden. An deren Stelle konnte der Versicherte die Ausbildung als Praktiker Pra ..., Fachrichtung ..., ebenfalls nach INSOS, aufnehmen (vorgesehen vom 7. Januar 2019 bis 31. Juli 2020; IV-Protokoll per 17. März 2021, Eintrag vom
7. Februar 2019 [in den Gerichtsakten]; vgl. auch Mitteilung der IVB vom
12. Februar 2019 [AB 25]). Im Juli 2019 (AB 27) erfolgte bei der IVB mit Hinweis auf eine Behinderung im autistischen Spektrum, eine Entwicklungsstörung sowie eine im Herbst 2018 diagnostizierte Epilepsie die Leistungsanmeldung für Erwachsene. Nachdem der Versicherte die vorerwähnte Ausbildung abgeschlossen hatte, veranlasste die IVB eine Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung (AMA; vom 10. August bis zum 4. September 2020; vgl. Mitteilung vom 30. Juni 2020 [AB 39] sowie Abklärungsbericht AMA vom 10. September 2020 [AB 41/2] inkl. medizinischer Beurteilung [AB 41/8] sowie neuropsychologischem Abklärungsbericht vom 20. August 2020 [AB 41/21]). Am 14. September 2020 trat der Versicherte beim ehemaligen Ausbildungsbetrieb eine unbefristete Stelle als Praktiker PrA ..., Fachrichtung ..., an (AB 43/2). Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2020 (AB 45) verneinte die IVB einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 44, 48) sprach sie dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 3 Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (AB 51/2) bei einem Invaliditätsgrad von 53% ab dem 1. September 2020 eine halbe Invalidenrente zu. Weiter entschied die IVB, dass in den Monaten, in denen Rente und Taggeld zusammenfallen, für jeden Eingliederungstag ein Dreissigstel der monatlichen Renten zurückgefordert bzw. verrechnet wird. Hierzu erliess sie ebenfalls am 15. Januar 2021 (AB 52) eine Verfügung, in welcher sie den Taggeldansatz ab 1. September 2020 neu festsetzte. B. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist auf mindestens 60% anzusetzen. 2. Die Verfügungen vom 15. Januar 2021 betreffend IV-Taggeld und Rückerstattung des IV-Taggeldes sind aufzuheben.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 23. März und 12. Mai 2021), machten die Parteien mit Eingaben vom 10. Mai resp. 4. Juni 2021 Gebrauch. Sie halten darin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 4 waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bilden die Verfügungen vom 15. Januar 2021 (AB 51/2, 52). Einerseits ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers streitig und zu prüfen. Ihm wurde bei einem Invaliditätsgrad von 53% ab dem 1. Septem- ber 2020 eine halbe Rente zugesprochen. Anstelle der halben Invaliden- rente verlangt der Beschwerdeführer die Zusprache mindestens einer Drei- viertelsrente. Auch wenn lediglich einzelne Elemente der Rentenfestset- zung beanstandet werden, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). Folglich ist vor- liegend nicht bloss der Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente, sondern der Rentenanspruch als Ganzes zu prüfen. Andererseits ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das ab dem 1. September 2020 bezogene Taggeld um einen Dreis- sigstel des monatlichen Rentenbetrags kürzte bzw. den Kürzungsbetrag mit den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen verrechnete. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Rentenverfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 6 dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 7 das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abge- stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des
30. Altersjahres 100% (aArt. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV sind Versicher- te, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt kei- ne Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Ver- sicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn je- doch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Inva- lidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "um- münzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentli- chen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Grün- de, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 273 E. 1.2). 2.5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 8 vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielba- re Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu er- mitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Ge- sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög- lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren- tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zu- mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 9 bers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 25 S. 78 E. 6.1). 3. 3.1 Aus medizinischer Sicht ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, ... Spital D.________, nannte im Bericht vom 13. Februar 2020 (AB 34) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie mit unklarem Beginn und nicht-motorischen Symptomen bei eingeschränktem Bewusstsein (S. 2 Ziff. 3). Aktuell sei der Versicherte anfallsfrei (Ziff. 4). Ihm seien keine Arbeiten in Höhe und mit rotierenden Maschinen zumutbar (S. 4 Ziff. 13). 3.1.2 Im neuropsychologischen Abklärungsbericht der Fachpsychologen lic. phil. E.________ und lic. phil. F.________ vom 20. August 2020 (AB 41/21) wurde folgende Diagnose gestellt (S. 29): Ausgeprägte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Rechnen mit/bei: - Leichter Intelligenzminderung mit Intelligenzquotient (IQ) 67 (ICD-10 F70.0) - Unqualifizierbare Epilepsie nach mindestens drei dokumentierten Anfällen mit unklarem Beginn und nicht-motorischen Symptomen bei pathologischem EEG (gemäss neurologischem Bericht vom November 2018) - Medikation mit Levetiracetam 2 x 1500 mg Es gebe aktuell keine Hinweise auf Einflüsse durch eine manifeste psychische Störung (wie bspw. eine schwere Depression), wenn auch gewisse psychische Probleme bestünden (insbesondere der reduzierte Antrieb; S. 28). Aufgrund der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten sei eine 3- oder 4-jährige berufliche Grundausbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) wie auch eine 2-jährige berufliche Grundausbildung mit eidg. Berufsattest (EBA) unrealistisch, was auch für die Vergangenheit gelte. Die Praktikerausbildung sei den Fähigkeiten am angemessensten gewesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 10 Bei einem angepassten Arbeitsplatz müsste aufgrund der Defizite auf das Folgende geachtet werden: Der Versicherte benötige deutlich verlängerte Einarbeitungszeiten und Aufgaben, die er seriell (eine nach dem anderen und nicht parallel) in seinem eigenen Tempo abarbeiten könne. Dabei sollte er eng begleitet werden. Neue Aufträge sollten mit ihm zusammen erarbeitet werden. Es sei wichtig, dass ihm Aufträge oder neue Informationen mehrmals „häppchenweise“ vermittelt würden. Am besten könne er etwas lernen, wenn man es ihm direkt vorzeige. Unterstützend könnten Checklisten oder Anleitungen von einfachen Abläufen in einfachen Stichworten oder besser noch in Bildern sein. Die Anforderungen an die rechnerischen Fähigkeiten sowie an das Lesen und die Rechtschreibung sollten minimal sein. Der Versicherte sollte keine Verantwortung tragen müssen und keine Entscheidungskompetenzen haben. Ein wohlwollendes Umfeld, das ihm insbesondere Zeit lasse, sich auf Neues einzustellen, sei äusserst wichtig. Es sei davon auszugehen, dass die objektiven Einschränkungen in einem weniger strukturierten Setting als der Untersuchungssituation noch deutlicher ausfallen würden. Inwiefern es im Verlauf des Tages resp. nach einem mehr als 3 Stunden und 35 Minuten dauernden Pensum zu einem Leistungseinbruch komme, könne anhand der aktuellen Untersuchung nicht beurteilt werden (S. 29). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Abklärungsbericht AMA vom 10. September 2020 (AB 41/2) eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) sowie eine unklassifizierbare Epilepsie mit unklarem Beginn und nicht-motorischen Symptomen. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich der Versicherte zugewandt und motiviert gezeigt, es sei aber auch ein intellektuelles Defizit aufgefallen. Während der vierwöchigen Abklärungsphase seien einerseits eine ausgeprägte Zuverlässigkeit und Motivation beobachtet worden. Der Versicherte habe genau und qualitätsbewusst gearbeitet. Andererseits hätten deutliche Einschränkungen der Auffassungs- und Umsetzungsfähigkeit imponiert, die Konzentration sei schwankend gewesen und der Versicherte habe eine enge Führung mit Qualitätskontrollen benötigt. Insgesamt habe er eine Leistung von 40% bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 11 jedoch recht guter Qualität erbringen können. Die neuropsychologische Abklärung habe eine intellektuelle Einschränkung im Sinne einer Intelligenzminderung mit einem IQ von 67 und entsprechende kognitive Auffälligkeiten objektiviert, die die beobachteten Leistungsdefizite erklären könnten. Hinweise auf eine Autismus-Störung hätten nicht erhoben werden können. Die beobachtete Leistungseinschränkung um 60% bei vollem Arbeitspensum (100%) sei medizinisch begründbar durch die beschriebenen Diagnosen. Die verbliebene Leistung sei qualitativ recht gut verwertbar. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil beinhalte ein wohlwollendes Umfeld, verlängerte Einarbeitungszeiten, möglichst wenig Druck, klar strukturierte serielle Aufgaben und eine enge Supervision. Aufgrund der Epilepsie sollten keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder in der Höhe erfolgen. Die Prognose sei soweit stabil, in einer zugewandten Umgebung und mit viel Routine könnte durchaus auch eine höhere Leistung erbracht werden. Eine Überforderung des Versicherten sollte jedoch möglichst vermieden werden, um die Entwicklung komorbider psychischer Störungen wie einer Depression zu verhindern (S. 9). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 12 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einer leidensgepassten Tätigkeit (wohlwollendes Umfeld, verlängerte Einarbeitungszeiten, möglichst wenig Druck, klar strukturierte serielle Aufgaben und eine enge Supervision, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder in der Höhe) in einem Vollzeitpensum zu 40% arbeits- und leistungsfähig ist. 4. Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorgenommen. 4.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das lohnstatistische Einkommen für Frühinvalide (vgl. aArt. 26 Abs. 1 IVV) abgestellt, da der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung zum Praktiker Pra ... nach INSOS keine zureichenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV erwerben konnte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. September 2021, 8C_236/2021, E. 3 ff.). Im Jahr 2020 betrug das massgebende Valideneinkommen zur Invaliditätsbemessung aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV für Versicherte vor Vollendung des 21. Altersjahres Fr. 58‘450.-- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019, gültig bis zum 16.November 2020 [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020]). 4.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin die Verwertbarkeit für gegeben (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Anlässlich der Verfügung ging sie ausserdem davon aus, der Beschwerdeführer sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 13 aktuell ohne Anstellung. Richtigerweise hätte sie jedoch berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer seit September 2020 über eine Festanstellung verfügt (AB 43/2), zumal ihr die Eltern des Beschwerdeführers am 14. September 2020 den Arbeitsvertrag per E-Mail zusandten (AB 43), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2020 die berufliche Eingliederung mit der Begründung abschloss, der Beschwerdeführer erhalte im ehemaligen Ausbildungsbetrieb eine Festanstellung mit Leistungslohn (AB 45). Dennoch hat die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgege- benen LSE herangezogen, diese an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und – auf das Jahr 2019 hin – der Nominallohnentwicklung angepasst. Unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat sie ein Invalideneinkommen von Fr. 27'334.-- ermit- telt. Dieses Vorgehen wäre gerechtfertigt, wenn sich zeigen würde, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit nicht optimal verwertet. Nachfolgend ist diese Frage zu prüfen. 4.3 Zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt hat die Beschwerdegegnerin eine AMA veranlasst (vgl. Bericht vom 10. September 2020 [AB 41/2]). Hingegen hat sie beim Ausbildungsbetrieb, der H.________ AG, weder einen Austrittsbericht eingeholt noch anderweitige Dokumente, die den Abschluss der Praktischen Ausbildung und die dabei erworbenen Fertigkeiten belegen, wie etwa den Individuellen Kompetenznachweis (IKN). Ebenso wenig hat sie von der H.________ AG in deren aktuellen Eigenschaft als Arbeitgeberin einen Bericht erstellen lassen. Die Aktenlage erlaubt dennoch eine Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.3.1 Gemäss dem AMA-Bericht vom 10. September 2020 (AB 41/2) zeigte sich der Versicherte gegenüber den verschiedenen Arbeiten interessiert. Sein Auffassungs- und Umsetzungsvermögen habe sich bei einfachen und komplexen Arbeiten als verzögert gezeigt. Der Versicherte sei durchgehend auf eine deutlich verlängerte Einarbeitungszeit mit wiederholten Instruktionen angewiesen gewesen. Es sei für ihn wichtig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 14 gewesen, dass ihm die Arbeiten Schritt für Schritt erklärt worden seien. Habe er mehrere Arbeitsschritte gleichzeitig erklärt erhalten, habe er vergessen, einen Teil davon umzusetzen. Vorteilhaft für ihn sei es gewesen, dass ihm die einzelnen Arbeitsschritte und die benötigten Materialien und Werkzeuge gezeigt und nicht nur erklärt worden seien, da er mündliche Instruktionen nur ungenügend umgesetzt habe. Das Instruktionsverständnis habe sich als reduziert vorhanden gezeigt. Die Lernfähigkeit sei vorhanden gewesen. Sei er mehrere Tage bei gleichbleibender Arbeit eingeteilt gewesen, habe er diese ohne eine erneute Instruktion durch die Vorgesetzten umsetzen können. Grobmotorische Arbeiten seien dem Beschwerdeführer leichter gefallen als feinmotorisch anspruchsvolle. Er habe einen guten und sorgfältigen Umgang mit den verschiedenen Maschinen und Werkzeugen gezeigt. Seine Arbeitsweise wurde als bemüht und nach der entsprechenden Einarbeitungszeit auch genau und qualitätsbewusst beurteilt. Da der Versicherte bei Fragen oder Unklarheiten nicht auf die Vorgesetzten zugegangen sei, sei es wichtig gewesen, regelmässige Qualitätskontrollen durchzuführen. Das Arbeitstempo sei stark verlangsamt gewesen. Die Konzentrationsfähigkeit habe sich als schwankend gezeigt, eine Ablenkbarkeit sei aber nur vereinzelt ersichtlich gewesen. Er habe eher abwesend gewirkt. Aufgrund seiner Ausbildung zum Praktiker PrA ... sei er für ...arbeiten eingeteilt worden. Er habe Kenntnisse im Umgang mit dem ... gezeigt, und die Handhabung sei ihm gut gelungen. Auch hier sei seine Arbeitsweise bemüht gewesen, sein Arbeitstempo stark verlangsamt, und er sei auf enge Begleitung angewiesen gewesen, damit er die Qualität habe erfüllen können. Die verwertbare Leistung habe zwischen 39% und 71% gelegen, bei den verschiedenen ...-, ...-, ...- und ...arbeiten bei 40%. Der Versicherte habe die Qualitätsanforderungen ausschliesslich bei ihm vertrauten, einfach strukturierten Tätigkeiten und nur mit zusätzlichem Betreuungsaufwand durch die Vorgesetzten für die verlängerte Einarbeitungszeit und für Qualitätskontrollen erfüllen können (S. 6). Sein Verhalten sei freundlich und korrekt gewesen. Am Arbeitsplatz habe er sich kaum mit anderen Mitarbeitenden unterhalten. Während der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 15 Arbeitsinstruktion und auch während der Arbeit habe er mehrfach abwesend, verträumt und nicht bei der Sache gewirkt. Teilweise habe er einen Arbeitsschritt erledigt und anstatt weiterzumachen oder beim Vorgesetzten Hilfe anzufordern, habe er am Arbeitsplatz gewartet und mit leerem Blick aus dem Fenster geschaut. Da er sich ansonsten arbeitswillig und motiviert gezeigt habe, könne dieses auffällig abwesend wirkende Verhalten nicht mit fehlender Motivation erklärt werden (S. 7). Am Geeignetsten für den Versicherten sei eine Arbeit entsprechend seiner Ausbildung als Praktiker PrA ..., Fachrichtung ..., nach INSOS. Er sei auf einen Nischen- oder geschützten Arbeitsplatz mit wohlwollendem Umfeld angewiesen, bei welchem das medizinische Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werden könne (S. 9). 4.3.2 Mit Blick auf eine allfällige Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung hatte der Ausbildungsbetrieb, die H.________ AG, in einer E- Mail vom 12. Mai 2020 (AB 35) erklärt, der Betreuungsaufwand für den Beschwerdeführer sei immer noch sehr hoch. Selbstständige Arbeiten unter Anleitung des ... wie zum Beispiel die ... oder Reinigungsarbeiten würden dem Beschwerdeführer auch nach mehrmaligen Ausführungen und Erklärungen zu Beginn der Arbeiten schwerfallen. Da die ... aus Personalmangel ein „volles Programm“ hätten, werde es schwierig, ihre Wochenziele zu erreichen, wenn sie einen zusätzlichen Aufwand für die Betreuung hätten. Aus diesen Gründen würde die Arbeitgeberin trotz seiner Pünktlichkeit und seinem Durchhaltewillen den Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung leider nicht mehr beschäftigen. Am 9. September 2020 kam es dennoch zu einer Anstellung bei der H.________ AG. 4.3.3 In der – vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingeholten – Stellungnahme vom 2. Februar 2021 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5) führte die aktuelle Arbeitgeberin aus, der Versicherte sei in ihrer Firma als Praktiker ... angestellt. Er werde seit Beginn seiner Praktiker-Ausbildung bei allen Arbeiten sehr nahe begleitet, jeder Arbeitsschritt werde von ihren ... erklärt und vorgezeigt. Aus ihrer Sicht sei es zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, dass der Versicherte selbstständig ...arbeiten ausführe. Er werde gelegentlich zum Unterhalten des ... eingesetzt. Diese leichten Arbeiten wie das Reinigen von ... oder der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 16 ... führe der Versicherte seinen Möglichkeiten entsprechend zufriedenstellend aus. Auch hier sei eine Begleitung notwendig. Der Zeitbedarf für die Erledigung der Arbeiten sei doppelt so hoch wie bei einem Lehrling des ersten Lehrjahres. Hilfreich seien wiederkehrende Arbeiten, die dem Versicherten eine gewisse Routine und Sicherheit geben würden. Zurzeit werde er in den ihm vertrauten Arbeiten eingesetzt, d.h. vorwiegend in der .... Dabei würden Arbeiten wie ..., ..., ... und Reinigungsarbeiten von ... erledigt. Trotz bereits erworbener Routine sei eine strenge Begleitung auch hier unabdingbar. Falls die Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit des Versicherten über die Jahre steige, werde die Höhe der Entschädigung angepasst. Zurzeit sei er jedoch unter den Anforderungen eines Lernenden im ersten Lehrjahr. 4.3.4 Die Beurteilung der aktuellen Arbeitgeberin deckt sich mit jener der Fachpersonen im AMA-Bericht. Vonseiten der neuropsychologischen Fachleute ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer in fast allen Funktionsbereichen deutliche kognitive Defizite bestehen (AB 41/9, 41/26 f.) und er über eine geringe Auffassungsgabe verfügt (AB 41/9, 41/28 f.). Was die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit betrifft, erachten die Fachpersonen einen Nischen- oder geschützten Arbeitsplatz mit einem wohlwollenden Umfeld erforderlich, bei welchem das medizinische Zumutbarkeitsprofil (u.a. verlängerte Einarbeitungszeit, möglichst wenig Druck, klar strukturierte, serielle Aufgaben und enge Supervision) berücksichtigt werden kann (AB 41/9). Die aktuelle Arbeitgeberin geht mit den Fachleuten der AMA auch darin einig, dass der Beschwerdeführer die Qualitätsanforderungen nur bei ihm vertrauten, einfach strukturierten Tätigkeiten erfüllen kann und überdies nur mit erheblichem zusätzlichen Aufwand durch die Vorgesetzten für die verlängerte Einarbeitungszeit und für Qualitätskontrollen (AB 41/9). Was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angeht, scheinen die Fachleute von einem Grenzfall auszugehen, zumal sie einen Nischenarbeitsplatz oder einen geschützten Arbeitsplatz empfehlen (AB 41/9 Ziff. 7). Ob der Arbeitsplatz bei der H.________ AG ein Nischenarbeitsplatz ist, bei dem der Beschwerdeführer einen Leistungslohn bezieht, oder ob es sich um einen geschützten Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 17 beitsplatz handelt, kann vorliegend offenbleiben. Gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (BB 5) ist erstellt, dass der Monatslohn von Fr. 550.-- einen Leistungslohn darstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit seine Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertet und dass dies nur dank dem überdurchschnittlichen sozialen Entgegenkommen der Arbeitgeberin möglich ist, die ihn beschäftigt, obschon er hinsichtlich Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit nicht einmal den Anforderungen eines Lernenden im ersten Lehrjahr genügt. Unter diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin ge- stützt auf die LSE und allein unter Berücksichtigung der Leistungsminde- rung von 60% unter Ausserachtlassung der zahlreichen weiteren Ein- schränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil angenommene Lohn von Fr. 27'334.-- als unrealistisch und ein Abstellen auf statistische Durchschnittswerte anstelle des effektiv erzielten Lohns kommt daher nicht in Frage; dies auch mit Blick darauf, dass stabile Verhältnisse vorliegen. Die Arbeitgeberin kennt den Beschwerdeführer bereits seit der dort absolvierten Praktischen Ausbildung und ihrem Schreiben vom 2. Februar 2021 (BB 5) zufolge wird sie ihn auch weiterhin beschäftigen. Nach dem Ausgeführten könnte der Beschwerdeführer andernorts seine Restarbeitsfähigkeit nicht besser verwerten. Er ist somit optimal eingegliedert. Das Invalideneinkommen ist daher anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes zu ermitteln. Infolgedessen beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 6‘600.-- (12 x Fr. 550.--). 4.4 Bis zum 31. Juli 2020 stand der Beschwerdeführer in beruflicher Ausbildung und erhielt ein Taggeld (AB 25, 31). Im Anschluss erhielt er ein Wartezeittaggeld (AB 39) und vom 10. August bis zum 4. September 2020 lief die AMA-Abklärung (ebenfalls mit Taggeldanspruch; AB 39 f.). Da er somit bis zum 4. September 2020 Taggelder nach Art. 22 IVG bezog, konn- te der Rentenanspruch frühestens ab dem 5. September 2020 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus- bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert für das Jahr 2020 ein Invaliditätsgrad von gerundet 89% ([Fr. 58‘450.-- - Fr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 18 6‘600.--] / Fr. 58‘450.-- x 100), was einen Anspruch auf eine ganze Invali- denrente begründet. Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Sep- tember 2020 Anspruch auf eine ganze Rente. Aufgrund des Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die ange- fochtene Verfügung vom 15. Januar 2021 (AB 51) soweit die Rentenfrage betreffend aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Soweit das ab 1. Septem- ber 2020 gekürzte Taggeld betreffend sind die beiden Verfügungen vom
15. Januar 2021 (AB 51/2, 52) aufzuheben und ist die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine allfällige Kürzung des Taggeldes neu berechne und alsdann abermals darüber verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 21. Juni 2021 ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'783.95 festzusetzen (Aufwand von 11.75 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 223.40 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 270.55). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit den Rentenanspruch betreffend, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Januar 2021 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Sep- tember 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Soweit die Kürzung des Taggeldes ab 1. September 2020 betreffend, werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 15. Januar 2021 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'783.95 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/132, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.