Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020
Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2020 bei der AHV-Zweigstelle zum Bezug von Er- gänzungsleistung (EL) zur Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1; 7; 11, S. 6). Mit Verfü- gung vom 21. Februar 2020 legte die AKB die EL rückwirkend per 1. Janu- ar 2020 unter Berücksichtigung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen bei den Einnahmen fest (AB 14). Die dagegen erhobene Einspra- che (AB 17) wies die AKB mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 ab (AB 23). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie den Verzicht auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 3
E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 21. Februar 2020 (AB 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 (AB 23). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2020 (bis zum
31. Dezember 2020; vgl. E. 1.3 hiernach). Im Rahmen des Streitgegen- standes ist allein zu prüfen, ob bei der Berechnung ein Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen in der Höhe von jährlich Fr. 7‘978.-- (Fr. 12‘967.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14b lit. c der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 {ELV; SR 831.301} i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}] ./. Fr. 1‘000.-- [Freibe- trag; Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]; davon 2/3) zu berücksichtigen ist. Die rich- terliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschrän- ken, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistun- gen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und einzig die Anrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen in der Höhe von Fr. 7‘978.-- für das Jahr 2020 streitig ist, welches den Anspruch auf EL in diesem Um- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 4 fang reduziert, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG
und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41
E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2),
ist der vorliegende Fall (vgl. E. 1.2 f.) aufgrund der bis zum 31. Dezember
2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen.
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-
gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9
Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
2.3
Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-
künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-
zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-
gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren
Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem-
ber 2020 gültig gewesenen Fassung).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 5
2.4
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-
werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung,
welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche
und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü-
fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen
der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE
131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli-
che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder
Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte
Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch
macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver-
antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren
Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL
Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflich-
tung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern
alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR
2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für
die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung
grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt
(BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S 308).
2.5
Gemäss Art. 14b lit. c ELV ist nichtinvaliden Witwen ohne minder-
jährige Kinder vom 51. bis zum 60. Altersjahr als Erwerbseinkommen min-
destens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Allein-
stehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen.
Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen be-
trägt Fr. 19‘450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der bis 31. Dezember
2020 gültig gewesenen Fassung).
2.6
Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der
Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvali-
den Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit
tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 6
kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der
Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemes-
sung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen,
seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berück-
sichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens
verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung
oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche
Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine ver-
bliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend
für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Ein-
kommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE
141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156,
202 E. 2a S. 204; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.2).
3.
3.1
Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist,
dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Jahr 2020 kein (dem
Mindesteinkommen von Fr. 12'967.-- entsprechendes) Erwerbseinkommen
erzielt hat, weshalb die gesetzliche Vermutung eines freiwilligen Verzichts
auf Erwerbseinkünfte gemäss Art. 14b ELV besteht. Streitig und zu prüfen
ist, ob die Beschwerdeführerin diese Vermutung durch den Beweis des
Gegenteils umstossen kann bzw. darlegen kann, dass sie objektiv nicht in
der Lage war, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden (vgl. E. 2.6 hiervor).
3.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe
genügend (erfolglose) Bewerbungen getätigt. Die Teilzeitanstellung bei
B.________ im Juni und Juli 2019 habe sie aufgrund einer bevorstehenden
Wohnungsabgabe (und Benötigung eines Obdachs) vorzeitig gekündigt,
die Stelle sei aber ohnehin befristet gewesen. Zudem habe sie eine andere
Anstellung in Aussicht gehabt („Teilversprechen eines Personalvermitt-
lers“), welche sie bevorzug hätte; dies sei dann aber nichts geworden. Auf-
grund der Lücken im Lebenslauf, ihres Alters, der langen Abhängigkeit vom
Sozialdienst und der Situation auf dem Arbeitsmarkt durch die Corona-
Pandemie sei es ihr nicht möglich, eine Anstellung zu finden (Beschwerde).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 7
3.3
Die Beschwerdeführerin macht keine gesundheitlichen Einschrän-
kungen für die Unverwertbarkeit der Arbeitskraft geltend. Solche sind ge-
stützt auf die Akten auch nicht ersichtlich. Zu prüfen ist, ob der Beschwer-
deführerin die Erzielung des angerechneten Einkommens aus invaliditäts-
fremden Gründen unmöglich ist.
3.3.1
Die Beschwerdeführerin, welche seit 1995 in der Schweiz wohnhaft
und seit 1998 Mutter einer Tochter ist, lebte seit 2004 von ihrem im De-
zember 2018 verstorbenen Ehemann getrennt (vgl. AB 1; 11, S. 2). Seit
1995 ging die Beschwerdeführerin, welche gemäss ihren eigenen Angaben
über einen in der Schweiz anerkannten Bachelor ... verfügt (vgl. AB 17,
S. 3), saisonalen bzw. meist befristeten Tätigkeiten, hauptsächlich in der
Hotel- und Gastronomiebranche (...- oder ...-Mitarbeiterin, ..., ...hilfe), nach
(vgl. Beschwerdebeilage [BB] 10, S. 2). Letztmals war die Beschwerdefüh-
rerin in den Monaten Juni und Juli 2019 bei B.________ als Aushilfe tätig;
diese befristete Anstellung hat sie aus persönlichen Gründen nach rund
zwei Wochen vorzeitig gekündigt (AB 17, S. 3). Seit längerem bezieht die
Beschwerdeführerin Sozialhilfe (vgl. AB 1, S. 6; 11, S. 3 sowie Beschwer-
de, S. 2) und am 12. November 2019 meldete sie sich beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (AB 17, S. 3 ff.).
3.3.2
In den Monaten August bis November 2019 sind lediglich fünf Be-
werbungen aktenkundig, wobei die zum Teil in den entsprechenden
E-Mails angehängten Unterlagen bzw. effektiven Bewerbungsschreiben
nicht separat vorliegen, so dass deren Qualität nicht beurteilt werden kann
(AB 17, S. 10 - 15). Für die Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin bei der
Arbeitslosenversicherung zur Stellensuche gemeldet war, ist den Akten zu
entnehmen, dass sie zumindest für die Monate Dezember 2019 und Fe-
bruar 2020 Bewerbungen bzw. Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl.
AB 17, S. 19 f., 29 ff.; vgl. auch AB 17, S. 7). Für den Januar 2020 bzw. ab
März 2020 sind den vorliegenden Akten hingegen keine Belege für (erfolg-
los) getätigte Bewerbungen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht
diesbezüglich geltend, dass sie der Beschwerdegegnerin ab März 2020
keine Arbeitsbemühungen mehr eingereicht habe, da dies ihrer Meinung
nach gemäss Schreiben der AKB vom 19. März 2020 (AB 16) betreffend
Hinweise zu einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Fe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 8
bruar 2020 überflüssig gewesen sei. Es sei auch deshalb unzulässig ihr
ungenügende Bemühungen vorzuwerfen, weil sie von Januar bis Juli 2020
ein Beschäftigungsprogramm des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks
(SAH Bern) absolviert habe, wobei eine eintägige Bewerbungswerkstatt mit
Stellensuche ein Teil des Programmes gewesen sei (Beschwerde, S. 1).
Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.
Das vom 27. Januar bis zum 13. Juli 2020 absolvierte Beschäftigungspro-
gramm zur beruflichen Integration hätte zu Gunsten einer festen oder be-
fristeten Anstellung jederzeit beendet werden können und müssen (vgl.
Einsatzvereinbarung vom 3. Februar 2020; AB 17, S. 22 „Kündi-
gung/Auflösung der Einsatzvereinbarung“). Der Einsatzvereinbarung vom
3. Februar 2020 betreffend das Beschäftigungsprogramm ist zu entneh-
men, dass begleitend bzw. ergänzend zum Integrationsprogramm Bil-
dungs- und/oder Coachingeinheiten besucht werden mussten (AB 17,
S. 21). Es schloss jedoch weder Arbeitsbemühungen noch die Annahme
einer Stelle aus. Die Beschwerdeführerin hat für den Monat Januar 2020
bzw. ab März 2020 keine Arbeitsbemühungen bei der Beschwerdegegnerin
eingereicht bzw. Bewerbungsnachweise erbracht, obwohl sie gerade in
dem von ihr erwähnten Schreiben der AKB vom 19. März 2020 darauf hin-
gewiesen worden war, dass im Fall einer Einsprache gegen die Verfügung
vom 21. Februar 2020 sämtliche getätigten Arbeitsbemühungen der Mona-
te Januar bis März 2020 (samt Kopie der Inserate und Absageschreiben)
einzureichen seien (AB 16, S. 1). Solche Unterlagen hat sie auch im vorlie-
genden Verfahren nicht eingereicht. Den Beweis hinreichender Bewerbun-
gen hat die Beschwerdeführerin damit nicht erbracht. Selbst unter Annah-
me von hinreichend getätigten Bewerbungen könnte im vorliegenden Fall
– wie nachfolgend dargelegt wird – nicht von einer Unverwertbarkeit der
Arbeitskraft ausgegangen werden.
3.3.3
Die Beschwerdeführerin wohnt seit 25 Jahren in der Schweiz und
verfügt gemäss ihren eigenen Angaben neben ihrer Muttersprache ... über
gute Deutsch- und Englisch-Kenntnisse (AB 17, S. 4 und BB 10, S. 3
[„fliessend“]). Zudem war sie im hier massgeblichen Jahr 2020 (erst) 51
Jahre alt (vgl. AB 1, S. 1) und damit eingliederbar. Die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgt in den Berechnungen der EL
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 9
denn auch bis zum vollendeten 60. Altersjahr (vgl. E. 2.5 hiervor). Seit 1995
hatte sie in diversen (Aushilfs-)Tätigkeiten gearbeitet (vgl. BB 10). Bei der
Arbeitslosenversicherung galt sie denn auch als vermittlungsfähig (vgl.
AB 17, S. 5 ff.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, offenbar auch
nachdem ihre Tochter erwachsen geworden war, nie in erheblichem Um-
fang und für länger Zeit am gleichen Ort bzw. mit jeweiligen Unterbrüchen
in der Schweiz erwerbstätig war, stellt keinen Hinderungsgrund dar, um
heute eine passende Tätigkeit im Bereich der Hilfsarbeit zu finden, zumal
eine solche grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt wird und weder
Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordert (vgl. Ent-
scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2019, 8C_687/2018,
E. 5.3). So hat sie im Jahr 2019 – trotz offenbar damals nicht optimalen
Bewerbungsunterlagen (vgl. AB 17, S. 6) – zwei Stellen erhalten und ange-
treten. Die unbefristete Anstellung bei der C.________ AG wurde noch in
der Probezeit durch die Arbeitgeberin per Ende März 2019 aufgelöst, da
die Beschwerdeführerin (gemäss eigenen Angaben) infolge von emotional
belastenden Ereignissen (Tod des seit 2004 getrennt lebenden Eheman-
nes, Blinddarm-Operation und Lehrabbruch der erwachsenen Tochter) ihre
Arbeitsleistung nicht zufriedenstellend erbrachte (vgl. AB 11, S. 3). Die be-
fristete Tätigkeit bei B.________ im Juni und Juli 2019 hat die Beschwerde-
führerin aus persönlichen Gründen (Wohnungsabgabe bzw. Suche einer
neuen Wohnung) selber vorzeitig gekündigt (vgl. AB 17, S. 3; Beschwerde,
S. 2). Daraus kann nicht auf eine fehlende Möglichkeit der Erwerbstätigkeit
geschlossen werden. Indem die Beschwerdeführerin die Beendigung der
beiden Anstellung jeweils selber verschuldet hat, ist sie ihrer Schadenmin-
derungspflicht – gemäss welcher sie alles Zumutbare vorzukehren hat, um
den Existenzbedarf soweit als möglich, also durch ein möglichst hohes Er-
werbseinkommen, selbst finanzieren zu können (Entscheid des BGer vom
9. Januar 2020, 9C_251/2019, E. 7.3.1) – nicht in geforderter Art und Wei-
se nachgekommen. So wird doch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mern grundsätzlich unabhängig von allfälligen privaten Schicksalsschlägen
und Problemen verlangt, dass sie ihrer Leistungspflicht gegenüber dem
Arbeitgeber nachkommen. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerde-
führerin denn auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten,
dass die Anstellung bei B.________ nur befristet gewesen ist und sie an-
geblich eine von ihr bevorzugtere Stelle in Aussicht gehabt hat (wobei die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 10
se Anstellung nicht zustande gekommen ist; Beschwerde, S. 2). Abgese-
hen davon hatte die Beschwerdeführerin eine Zusage für eine Tätigkeit bei
der D.________ AG ab 19. Oktober 2020 (vgl. BB 7 f.). Diese Arbeit brach
sie jedoch bereits am ersten Arbeitstag ab, da sie die Arbeitszeiten auf-
grund der an ihrem Wohnort eingeschränkten Busverbindungen am Mor-
gen und Abend nicht einhalten zu können glaubte. In der Folge wurde das
Anstellungsverhältnis aufgelöst (vgl. BB 9). Eine objektive Unverwertbarkeit
der Arbeitsfähigkeit kann im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht
auch daraus nicht gefolgert werden. Angesichts des Umstandes, dass die
wesentliche Mehrheit von Anstellungen während den ordentlichen Tages-
zeiten ausgeübt werden, braucht denn auch nicht geprüft zu werden, ob die
teilweise Verwendung eines Fahrrades oder eines alternativen Transport-
mittels (z.B. Taxi) oder gar ein Wechsel des Wohnsitzes für die Einhaltung
der Arbeitszeiten zumutbar gewesen wäre. Im vorliegenden Fall auf eine
objektive Unverwertbarkeit der persönlichen Ressourcen als Arbeitnehme-
rin zu schliessen, würde mangels wesentlichen Besonderheiten im Ver-
gleich zu sonstigen Stellensuchenden im gleichen Alter bedeuten, letztlich
für weitgehend jede Person gleichen Alters die fehlende Möglichkeit eine
Stelle zu finden, zu bejahen.
Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der reinen
Hilfsarbeiten eine Stelle finden und bereits mit einem Teilzeitpensum das
hier zur Diskussion stehende hypothetische Einkommen von Fr. 12'967.--
pro Jahr bzw. Fr. 1'081.-- pro Monat erzielen könnte. Der Nachweis dafür,
dass die Beschwerdeführerin objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete
Arbeitsstelle zu finden, ist nicht erbracht.
3.4
In betraglicher Hinsicht hat der Lebensbedarf einer alleinstehenden
Person im hier massgeblichen Jahr 2020 Fr. 19'450.-- betragen. Davon
sind der Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2020 51 Jahre alt war (vgl.
AB 1, S. 1), zwei Drittel bzw. Fr. 12'967.-- anzurechnen (vgl. E. 2.5 hiervor).
Insoweit liegen keine Anhaltspunkte für eine falsche Berechnung des Min-
desteinkommens von nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder vor.
Entsprechende Rügen werden denn auch nicht vorgebracht.
3.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
EL-Berechnung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 zu Recht ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 11
zumutbares Mindesterwerbseinkommen für nichtinvalide Witwen in der
Höhe von Fr. 12‘967.-- bzw. nach Abzug vom Freibetrag und reduziert um
einen Drittel (vgl. E. 1.2 hiervor) Fr. 7‘978.-- berücksichtigt. Der Einspra-
cheentscheid vom 30. Dezember 2020 (AB 23) ist folglich nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-
kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 129 EL
SCI/PRN/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 10. Mai 2021
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiberin Prunner
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
meldete sich im Januar 2020 bei der AHV-Zweigstelle zum Bezug von Er-
gänzungsleistung (EL) zur Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB
bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1; 7; 11, S. 6). Mit Verfü-
gung vom 21. Februar 2020 legte die AKB die EL rückwirkend per 1. Janu-
ar 2020 unter Berücksichtigung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide
Witwen bei den Einnahmen fest (AB 14). Die dagegen erhobene Einspra-
che (AB 17) wies die AKB mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 ab (AB
23).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2021 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Auf-
hebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie den Verzicht auf
die Anrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 3
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der die Verfügung vom 21. Februar 2020 (AB 14)
bestätigende Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 (AB 23). Strei-
tig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2020 (bis zum
31. Dezember 2020; vgl. E. 1.3 hiernach). Im Rahmen des Streitgegen-
standes ist allein zu prüfen, ob bei der Berechnung ein Mindesteinkommen
für nichtinvalide Witwen in der Höhe von jährlich Fr. 7‘978.-- (Fr. 12‘967.--
[Mindesteinkommen gemäss Art. 14b lit. c der Verordnung über die EL zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971
{ELV; SR 831.301} i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}] ./. Fr. 1‘000.-- [Freibe-
trag; Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]; davon 2/3) zu berücksichtigen ist. Die rich-
terliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschrän-
ken, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der Akten kein Anlass
besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung
mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
1.3
Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistun-
gen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts-
beständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b
S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und einzig die Anrechnung eines
Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen in der Höhe von Fr. 7‘978.--
für das Jahr 2020 streitig ist, welches den Anspruch auf EL in diesem Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 4
fang reduziert, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung
der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG
und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41
E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2),
ist der vorliegende Fall (vgl. E. 1.2 f.) aufgrund der bis zum 31. Dezember
2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen.
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-
gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9
Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
2.3
Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-
künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-
zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-
gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren
Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem-
ber 2020 gültig gewesenen Fassung).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 5
2.4
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-
werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung,
welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche
und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü-
fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen
der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE
131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli-
che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder
Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte
Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch
macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver-
antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren
Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL
Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflich-
tung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern
alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR
2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für
die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung
grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt
(BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S 308).
2.5
Gemäss Art. 14b lit. c ELV ist nichtinvaliden Witwen ohne minder-
jährige Kinder vom 51. bis zum 60. Altersjahr als Erwerbseinkommen min-
destens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Allein-
stehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen.
Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen be-
trägt Fr. 19‘450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der bis 31. Dezember
2020 gültig gewesenen Fassung).
2.6
Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der
Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvali-
den Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit
tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 6
kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der
Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemes-
sung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen,
seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berück-
sichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens
verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung
oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche
Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine ver-
bliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend
für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Ein-
kommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE
141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156,
202 E. 2a S. 204; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.2).
3.
3.1
Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist,
dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Jahr 2020 kein (dem
Mindesteinkommen von Fr. 12'967.-- entsprechendes) Erwerbseinkommen
erzielt hat, weshalb die gesetzliche Vermutung eines freiwilligen Verzichts
auf Erwerbseinkünfte gemäss Art. 14b ELV besteht. Streitig und zu prüfen
ist, ob die Beschwerdeführerin diese Vermutung durch den Beweis des
Gegenteils umstossen kann bzw. darlegen kann, dass sie objektiv nicht in
der Lage war, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden (vgl. E. 2.6 hiervor).
3.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe
genügend (erfolglose) Bewerbungen getätigt. Die Teilzeitanstellung bei
B.________ im Juni und Juli 2019 habe sie aufgrund einer bevorstehenden
Wohnungsabgabe (und Benötigung eines Obdachs) vorzeitig gekündigt,
die Stelle sei aber ohnehin befristet gewesen. Zudem habe sie eine andere
Anstellung in Aussicht gehabt („Teilversprechen eines Personalvermitt-
lers“), welche sie bevorzug hätte; dies sei dann aber nichts geworden. Auf-
grund der Lücken im Lebenslauf, ihres Alters, der langen Abhängigkeit vom
Sozialdienst und der Situation auf dem Arbeitsmarkt durch die Corona-
Pandemie sei es ihr nicht möglich, eine Anstellung zu finden (Beschwerde).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 7
3.3
Die Beschwerdeführerin macht keine gesundheitlichen Einschrän-
kungen für die Unverwertbarkeit der Arbeitskraft geltend. Solche sind ge-
stützt auf die Akten auch nicht ersichtlich. Zu prüfen ist, ob der Beschwer-
deführerin die Erzielung des angerechneten Einkommens aus invaliditäts-
fremden Gründen unmöglich ist.
3.3.1
Die Beschwerdeführerin, welche seit 1995 in der Schweiz wohnhaft
und seit 1998 Mutter einer Tochter ist, lebte seit 2004 von ihrem im De-
zember 2018 verstorbenen Ehemann getrennt (vgl. AB 1; 11, S. 2). Seit
1995 ging die Beschwerdeführerin, welche gemäss ihren eigenen Angaben
über einen in der Schweiz anerkannten Bachelor ... verfügt (vgl. AB 17,
S. 3), saisonalen bzw. meist befristeten Tätigkeiten, hauptsächlich in der
Hotel- und Gastronomiebranche (...- oder ...-Mitarbeiterin, ..., ...hilfe), nach
(vgl. Beschwerdebeilage [BB] 10, S. 2). Letztmals war die Beschwerdefüh-
rerin in den Monaten Juni und Juli 2019 bei B.________ als Aushilfe tätig;
diese befristete Anstellung hat sie aus persönlichen Gründen nach rund
zwei Wochen vorzeitig gekündigt (AB 17, S. 3). Seit längerem bezieht die
Beschwerdeführerin Sozialhilfe (vgl. AB 1, S. 6; 11, S. 3 sowie Beschwer-
de, S. 2) und am 12. November 2019 meldete sie sich beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (AB 17, S. 3 ff.).
3.3.2
In den Monaten August bis November 2019 sind lediglich fünf Be-
werbungen aktenkundig, wobei die zum Teil in den entsprechenden
E-Mails angehängten Unterlagen bzw. effektiven Bewerbungsschreiben
nicht separat vorliegen, so dass deren Qualität nicht beurteilt werden kann
(AB 17, S. 10 - 15). Für die Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin bei der
Arbeitslosenversicherung zur Stellensuche gemeldet war, ist den Akten zu
entnehmen, dass sie zumindest für die Monate Dezember 2019 und Fe-
bruar 2020 Bewerbungen bzw. Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl.
AB 17, S. 19 f., 29 ff.; vgl. auch AB 17, S. 7). Für den Januar 2020 bzw. ab
März 2020 sind den vorliegenden Akten hingegen keine Belege für (erfolg-
los) getätigte Bewerbungen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht
diesbezüglich geltend, dass sie der Beschwerdegegnerin ab März 2020
keine Arbeitsbemühungen mehr eingereicht habe, da dies ihrer Meinung
nach gemäss Schreiben der AKB vom 19. März 2020 (AB 16) betreffend
Hinweise zu einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Fe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 8
bruar 2020 überflüssig gewesen sei. Es sei auch deshalb unzulässig ihr
ungenügende Bemühungen vorzuwerfen, weil sie von Januar bis Juli 2020
ein Beschäftigungsprogramm des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks
(SAH Bern) absolviert habe, wobei eine eintägige Bewerbungswerkstatt mit
Stellensuche ein Teil des Programmes gewesen sei (Beschwerde, S. 1).
Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.
Das vom 27. Januar bis zum 13. Juli 2020 absolvierte Beschäftigungspro-
gramm zur beruflichen Integration hätte zu Gunsten einer festen oder be-
fristeten Anstellung jederzeit beendet werden können und müssen (vgl.
Einsatzvereinbarung vom 3. Februar 2020; AB 17, S. 22 „Kündi-
gung/Auflösung der Einsatzvereinbarung“). Der Einsatzvereinbarung vom
3. Februar 2020 betreffend das Beschäftigungsprogramm ist zu entneh-
men, dass begleitend bzw. ergänzend zum Integrationsprogramm Bil-
dungs- und/oder Coachingeinheiten besucht werden mussten (AB 17,
S. 21). Es schloss jedoch weder Arbeitsbemühungen noch die Annahme
einer Stelle aus. Die Beschwerdeführerin hat für den Monat Januar 2020
bzw. ab März 2020 keine Arbeitsbemühungen bei der Beschwerdegegnerin
eingereicht bzw. Bewerbungsnachweise erbracht, obwohl sie gerade in
dem von ihr erwähnten Schreiben der AKB vom 19. März 2020 darauf hin-
gewiesen worden war, dass im Fall einer Einsprache gegen die Verfügung
vom 21. Februar 2020 sämtliche getätigten Arbeitsbemühungen der Mona-
te Januar bis März 2020 (samt Kopie der Inserate und Absageschreiben)
einzureichen seien (AB 16, S. 1). Solche Unterlagen hat sie auch im vorlie-
genden Verfahren nicht eingereicht. Den Beweis hinreichender Bewerbun-
gen hat die Beschwerdeführerin damit nicht erbracht. Selbst unter Annah-
me von hinreichend getätigten Bewerbungen könnte im vorliegenden Fall
– wie nachfolgend dargelegt wird – nicht von einer Unverwertbarkeit der
Arbeitskraft ausgegangen werden.
3.3.3
Die Beschwerdeführerin wohnt seit 25 Jahren in der Schweiz und
verfügt gemäss ihren eigenen Angaben neben ihrer Muttersprache ... über
gute Deutsch- und Englisch-Kenntnisse (AB 17, S. 4 und BB 10, S. 3
[„fliessend“]). Zudem war sie im hier massgeblichen Jahr 2020 (erst) 51
Jahre alt (vgl. AB 1, S. 1) und damit eingliederbar. Die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgt in den Berechnungen der EL
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 9
denn auch bis zum vollendeten 60. Altersjahr (vgl. E. 2.5 hiervor). Seit 1995
hatte sie in diversen (Aushilfs-)Tätigkeiten gearbeitet (vgl. BB 10). Bei der
Arbeitslosenversicherung galt sie denn auch als vermittlungsfähig (vgl.
AB 17, S. 5 ff.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, offenbar auch
nachdem ihre Tochter erwachsen geworden war, nie in erheblichem Um-
fang und für länger Zeit am gleichen Ort bzw. mit jeweiligen Unterbrüchen
in der Schweiz erwerbstätig war, stellt keinen Hinderungsgrund dar, um
heute eine passende Tätigkeit im Bereich der Hilfsarbeit zu finden, zumal
eine solche grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt wird und weder
Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordert (vgl. Ent-
scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2019, 8C_687/2018,
E. 5.3). So hat sie im Jahr 2019 – trotz offenbar damals nicht optimalen
Bewerbungsunterlagen (vgl. AB 17, S. 6) – zwei Stellen erhalten und ange-
treten. Die unbefristete Anstellung bei der C.________ AG wurde noch in
der Probezeit durch die Arbeitgeberin per Ende März 2019 aufgelöst, da
die Beschwerdeführerin (gemäss eigenen Angaben) infolge von emotional
belastenden Ereignissen (Tod des seit 2004 getrennt lebenden Eheman-
nes, Blinddarm-Operation und Lehrabbruch der erwachsenen Tochter) ihre
Arbeitsleistung nicht zufriedenstellend erbrachte (vgl. AB 11, S. 3). Die be-
fristete Tätigkeit bei B.________ im Juni und Juli 2019 hat die Beschwerde-
führerin aus persönlichen Gründen (Wohnungsabgabe bzw. Suche einer
neuen Wohnung) selber vorzeitig gekündigt (vgl. AB 17, S. 3; Beschwerde,
S. 2). Daraus kann nicht auf eine fehlende Möglichkeit der Erwerbstätigkeit
geschlossen werden. Indem die Beschwerdeführerin die Beendigung der
beiden Anstellung jeweils selber verschuldet hat, ist sie ihrer Schadenmin-
derungspflicht – gemäss welcher sie alles Zumutbare vorzukehren hat, um
den Existenzbedarf soweit als möglich, also durch ein möglichst hohes Er-
werbseinkommen, selbst finanzieren zu können (Entscheid des BGer vom
9. Januar 2020, 9C_251/2019, E. 7.3.1) – nicht in geforderter Art und Wei-
se nachgekommen. So wird doch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mern grundsätzlich unabhängig von allfälligen privaten Schicksalsschlägen
und Problemen verlangt, dass sie ihrer Leistungspflicht gegenüber dem
Arbeitgeber nachkommen. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerde-
führerin denn auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten,
dass die Anstellung bei B.________ nur befristet gewesen ist und sie an-
geblich eine von ihr bevorzugtere Stelle in Aussicht gehabt hat (wobei die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 10
se Anstellung nicht zustande gekommen ist; Beschwerde, S. 2). Abgese-
hen davon hatte die Beschwerdeführerin eine Zusage für eine Tätigkeit bei
der D.________ AG ab 19. Oktober 2020 (vgl. BB 7 f.). Diese Arbeit brach
sie jedoch bereits am ersten Arbeitstag ab, da sie die Arbeitszeiten auf-
grund der an ihrem Wohnort eingeschränkten Busverbindungen am Mor-
gen und Abend nicht einhalten zu können glaubte. In der Folge wurde das
Anstellungsverhältnis aufgelöst (vgl. BB 9). Eine objektive Unverwertbarkeit
der Arbeitsfähigkeit kann im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht
auch daraus nicht gefolgert werden. Angesichts des Umstandes, dass die
wesentliche Mehrheit von Anstellungen während den ordentlichen Tages-
zeiten ausgeübt werden, braucht denn auch nicht geprüft zu werden, ob die
teilweise Verwendung eines Fahrrades oder eines alternativen Transport-
mittels (z.B. Taxi) oder gar ein Wechsel des Wohnsitzes für die Einhaltung
der Arbeitszeiten zumutbar gewesen wäre. Im vorliegenden Fall auf eine
objektive Unverwertbarkeit der persönlichen Ressourcen als Arbeitnehme-
rin zu schliessen, würde mangels wesentlichen Besonderheiten im Ver-
gleich zu sonstigen Stellensuchenden im gleichen Alter bedeuten, letztlich
für weitgehend jede Person gleichen Alters die fehlende Möglichkeit eine
Stelle zu finden, zu bejahen.
Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der reinen
Hilfsarbeiten eine Stelle finden und bereits mit einem Teilzeitpensum das
hier zur Diskussion stehende hypothetische Einkommen von Fr. 12'967.--
pro Jahr bzw. Fr. 1'081.-- pro Monat erzielen könnte. Der Nachweis dafür,
dass die Beschwerdeführerin objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete
Arbeitsstelle zu finden, ist nicht erbracht.
3.4
In betraglicher Hinsicht hat der Lebensbedarf einer alleinstehenden
Person im hier massgeblichen Jahr 2020 Fr. 19'450.-- betragen. Davon
sind der Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2020 51 Jahre alt war (vgl.
AB 1, S. 1), zwei Drittel bzw. Fr. 12'967.-- anzurechnen (vgl. E. 2.5 hiervor).
Insoweit liegen keine Anhaltspunkte für eine falsche Berechnung des Min-
desteinkommens von nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder vor.
Entsprechende Rügen werden denn auch nicht vorgebracht.
3.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
EL-Berechnung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 zu Recht ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 11
zumutbares Mindesterwerbseinkommen für nichtinvalide Witwen in der
Höhe von Fr. 12‘967.-- bzw. nach Abzug vom Freibetrag und reduziert um
einen Drittel (vgl. E. 1.2 hiervor) Fr. 7‘978.-- berücksichtigt. Der Einspra-
cheentscheid vom 30. Dezember 2020 (AB 23) ist folglich nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-
kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 12
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.