opencaselaw.ch

200 2021 124

Bern VerwG · 2021-08-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021

Sachverhalt

A. Die 1975 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war als Angestellte der C.________ AG bei der Suva (nachfol- gend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 19. Dezember 2019 am 5. November 2019 in der Filiale … einen TV habe halten wollen, der am Umfallen gewe- sen sei. Dabei habe sie sich eine Sehne in der rechten Schulter angerissen (Antwortbeilage [AB] 1). Am 16. April 2020 erfolge eine erneute Meldung mit dem Hinweis, dass die Versicherte nach einem externen Einsatz bei D.________ seit dem 30. März 2020 vermehrt Schmerzen habe und seither arbeitsunfähig sei. Eine Operation sei für den 8. Mai 2020 geplant (AB 6). Nach medizinischen Abklärungen teilte die Suva mit Schreiben vom

11. Mai 2020 mit, sie werde ihre Versicherungsleistungen per 30. März 2020 einstellen (AB 36), wogegen sich sowohl die Versicherte als auch die E.________ als deren Krankenversicherer wehrten (AB 40, AB 45). Nach- dem sie weitere Abklärungen getätigt hatte, verfügte die Suva am 25. Juni 2020 die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 30. März 2020, da die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (AB 58). Da- gegen erhoben sowohl die E.________ (AB 70 i.V.m. AB 73) als auch die Versicherte (vertreten durch Rechtsanwalt B.________; AB 79) jeweils Ein- sprache, welche die Suva mit Entscheid vom 5. Januar 2021 abwies (AB 89). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, wiederum ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Februar 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Suva zurückzuweisen – unter Kostenfolge. Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 3 Eingabe vom 8. Februar 2021 stellte sie den Beweisantrag, es sei ein ex- ternes medizinisches Gutachten anzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obliga- torischen Unfallversicherung infolge des Ereignisses vom 5. November 2019 über den 30. März 2020 hinaus.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts vom

21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1. S. 55).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 6 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam- menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 7 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungs- fall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Per- son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3. 3.1 Dass das Ereignis vom 5. November 2019 (AB 13 S. 1) die kumu- lativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefi- nition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. 3.2 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. November 2019 be- gab sich die Beschwerdeführerin erstmals am 3. Dezember 2019 in ärztli- che Behandlung (vgl. AB 21, AB 27 S. 4 und AB 51 S. 2). Dabei hielt der erstbehandelnde Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, die Versicherte habe vor drei Wochen versucht, herunterstür- zende Fernsehdisplays mit der rechten Hand aufzufangen. Sie habe einen Schlag in der rechten Schulter verspürt. Dann habe sie vor allem ab dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 8 nächsten Tag Schmerzen gehabt und den Arm auf gewisse Arten nicht bewegen können. Es sei seither zu keiner Besserung gekommen. Schmer- zen seien vermehrt auch in Ruhe und im Liegen aufgetreten. Dr. med. F.________ diagnostizierte einen Verdacht auf eine Teilruptur der Supra- und der Infraspinatussehne rechts und veranlasste ein MRI der rechten Schulter (AB 51 S. 2). 3.2.2 Die in der Folge am 10. Dezember 2019 im Spital G.________ durchgeführte Arthro-MR-Untersuchung (vgl. AB 8) zeigte gemäss der Be- urteilung gleichen Tages durch Dr. med. H.________, Facharzt für Radio- logie, eine fokale tiefgreifende bursaseitige Footprintläsion der Supraspina- tussehne ventral, eine diskrete Ansatztendinopathie der Infraspinatus- und Subscapularissehne, jedoch keine Muskelatrophien oder fettige Muskelde- generationen (AB 8 S. 2). 3.2.3 Am 16. April 2020 hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Chirur- gie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, in der Anamnese fest, nach dem Unfall vom 5. November 2019 sei trotz zwei Serien Physiotherapie keine Besserung eingetreten. Es bestünden anhaltende Schmerzen und eine starke Bewegungseinschrän- kung mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit seit 30. März 2020. Anamnese und Befunde sprächen für eine Verletzung der rechten Schulter durch den Un- fall vom 5. November 2020 (recte: 5. November 2019) mit Verletzung der Supraspinatussehne. Im MRI des rechten Schultergelenks vom 10. De- zember 2020 (recte: 10. Dezember 2019) sei eine Footprintläsion der Su- praspinatussehne bestätigt worden. Die Versicherte habe sich zur operati- ven Refixation der Supraspinatussehne in Mini-Open-Technik entschieden (AB 7). 3.2.4 Am 9. Mai 2020 hielt der Suva-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, die Versicherte stelle sich fünfeinhalb Monate nach einem angeblichen Ereignis vor und mache einen Schaden im Bereich des Schultergelenks geltend. Die Schadenmeldung sei im Dezember 2019, vier Wochen nach dem Ereignis bzw. nach der MRT-Untersuchung erfolgt. Kernspintomogra- phisch finde sich kein Hinweis für eine sogenannte "Partialruptur", sondern nur Hinweise auf eine Tendinopathie/Enthesiopathie; der fehlende Kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 9 trastmitteldurchfluss beweise das Fehlen einer transmuralen Zusammen- hangstrennung. Es liege keine unfallbedingte strukturelle Veränderung vor. Die Operation adressiere keine Unfallfolgen. Es handle sich in diesem Fall eindeutig um eine ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne, der Infraspinatussehne und der Subscapularissehne. Es sei von einer Distorsi- on des Schultergelenks mit Aktivierung eines verschleissbedingten Vorzu- stands für maximal sechs Wochen auszugehen. Er empfehle eine sofortige MRT-Kontrolle. Es sei keine Kostenzusage für die Operation zu erteilen (AB 25). 3.2.5 Im Operationsbericht vom 8. Mai 2020 hielt Dr. med. I.________ als Diagnose eine Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne rechts fest. Der im MRI vorbeschriebene Riss der Supraspinatussehne am Footprint habe sich relativ leicht identifizieren lassen. Die Infraspinatussehne habe in unmittelbarer Nähe der Insertion ebenfalls eine Ruptur aufgewiesen. Dort sei im MRI eine Tendinitis beschrieben worden (AB 30). Im Austrittsbericht vom 15. Mai 2020 diagnostizierte Dr. med. I.________ eine Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne rechts vom 5. November 2020 (recte wohl: 5. November 2019; AB 39 S. 2). 3.2.6 Die Vertrauensärztin des Krankenversicherers E.________, Dr. med. K.________, Fachärztin für Arbeitsmedizin, kam zum Schluss, die Schulterbeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 5. November 2019 zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen. Die MRI-Auf- nahme habe einen tiefgreifenden Footprintriss der Supraspinatussehne ergeben. Es sei lediglich eine diskrete Ansatztendinopathie der Infraspina- tussehne und der Subscapularissehne beschrieben worden. Degenerative Veränderungen des Schultergelenks seien keine dargestellt worden. Der operative Eingriff habe der Refixierung der Supraspinatussehne sowie der Infraspinatussehne gedient. Letztere habe sich im Gegensatz zum MRI- Befund intraoperativ ebenfalls als rupturiert dargestellt. Auch dem Operati- onsbericht sei nicht zu entnehmen, dass chronische degenerative Verände- rungen vorgelegen hätten, die eine Ruptur der Sehnen begünstigt hätten. Die Operation vom 8. Mai 2020 stehe somit im Zusammenhang mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 10 Ereignis vom 5. November 2019. Durch das Unfallereignis sei es zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen (AB 45 S. 5). 3.2.7 Am 31. Mai 2020 hielt Dr. med. J.________ unverändert fest, er könne auf den MRI-Bildern keine tiefgreifende Partial- oder Transmuralläsi- on der Rotatorenmanschette erkennen. Videoprintbilder lägen nicht vor. Der fehlende Durchtritt des Kontrastmittels bestätige die Intaktheit der An- sätze der Rotatorenmanschette für alle Anteile. Insofern seien die vom Operateur beschriebenen Diagnosen einer Ruptur der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne nicht nachvollziehbar. Aus seiner (Dr. med. J.________) Sicht hätte eine präventive subacromiale Dekompression Sinn gemacht, um die tendinopathisch veränderte Rotatorenmanschette zu schützen. Der stattgehabte Eingriff habe keine Unfallfolgen adressiert. Zur Bestätigung seiner Einschätzung bitte er um Vorlage der Bilder an Prof. Dr. med. L.________ mit der Fragestellung, wie die auf den MRI-Bildern zu erkennenden Signalsteigerungen im ansatznahen Bereich der Rotatoren- manschette zu interpretieren seien, insbesondere ob aus der Bildgebung Hinweise für eine partielle oder transmurale Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette zu erkennen und ob die im Operationsbericht be- schriebene Diagnose einer vollständigen Supra- und Infraspinatusruptur unter Berücksichtigung der MRT-Bilder nachvollziehbar sei (AB 52). 3.2.8 Gemäss radiologischem Fachkonsilium von Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Radiologie, vom 22. Juni 2020 (AB 56) ging die- ser bei seiner Beurteilung davon aus, dass die Beschwerdeführerin am

5. November 2019 einen Schlag auf die rechte Schulter erlitten habe. Ihm liege die MR-Arthrographie vom 10. Dezember 2019 zur Beurteilung vor. Diese zeige eine Signalstörung im distalen, ansatznahen Anteil der Supra- spinatussehne ohne Diskontinuität der Sehne oder einen pathologischen Kontrastmittelübertritt von intraartikulär in die Bursa subacromialis/sub- deltoidea. Es zeige sich zusätzlich noch wenig Erguss in der Bursa suba- cromialis/subdeltoidea im Sinne einer leichten Bursitis. Die Infraspinatus- sehne sei in allen Abschnitten regelrecht. Es bestehe keine Atrophie, weder des Musculus supraspinatus noch des Musculus infraspinatus. Die übrigen mitdargestellten artikulären und periartikulären Strukturen des rechten Schultergelenks seien regelrecht. Die distalen, ansatznahen Veränderun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 11 gen der Supraspinatussehne, welche sich in der MR-Arthrographie vom

10. Dezember 2019 darstellten, würde er als Tendinopathie bezeichnen. In keiner der Sequenzen erkenne er weder einen fokalen Einriss noch eine Diskontinuität der Sehne. Auch erkenne man keine indirekten Hinweise für ein stattgehabtes Trauma (AB 56 S. 1). Zusammenfassend komme er zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen den in der MR-Untersuchung vom 10. Dezember 2019 festgestellten Befunden (MR-morphologischer Befund einer Tendinose der distalen Supraspinatussehne) und dem statt- gehabten Trauma unwahrscheinlich sei. Die im Bericht zur am 5. Novem- ber 2020 (recte: 8. Mai 2020; AB 30) durchgeführten Schulterarthroskopie beschriebenen Befunde einer Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne könne er aufgrund der vorliegenden radiologischen Dokumentation vom

10. Dezember 2019 nicht nachvollziehen (AB 56 S. 2). 3.2.9 Am 7. Juli 2020 hielt Dr. med. J.________ fest, auch Prof. Dr. med. L.________ bestätige seine Einschätzung der Situation und kön- ne keine strukturelle Läsion der Rotatorenmanschette im Ansatzbereich erkennen. Es sei kein kausaler Zusammenhang mit dem geltend gemach- ten Ereignis bestätigt. Der Operateur habe versäumt, die von ihm behaup- teten Schäden in irgendeiner Form und nachvollziehbar für Kollegen und die Unfallversicherung zu dokumentieren. Im Operationsbericht sei eine Ruptur zweier Sehnen beschrieben. Das sei nicht nachvollziehbar und sei- nes Erachtens reiche das auch nicht aus, wenn dem Behandler klar sei, dass es hier um versicherungsmedizinische Fragen und Unfallkausalität gehe (AB 66). 3.2.10 Am 2. August 2020 hielt die Vertrauensärztin der E.________, Dr. med. K.________, fest, die Versicherte habe unkontrolliert und reflexar- tig mit der rechten Hand versucht, 20 - 30 kg schwere Fernsehgeräte beim von einer Palette Fallen aufzufangen. Es sei biomechanisch absolut plausi- bel, dass es bei diesem Versuch in einer Schrecksekunde zu einer unkon- trollierten Maximalanspannung der Muskulatur gekommen sei, was zu den intraoperativ gefundenen Rupturen der Supraspinatus- und Infraspinatus- sehne geführt habe. Daran ändere auch die Nachbefundung von Prof. Dr. med. L.________ nichts, da diese im Widerspruch zur Erstbefundung von Dr. med. H.________ und zu den intraoperativ gefundenen Pathologi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 12 en stehe. Es sei unstrittig, dass die intraoperative Statuserhebung der Be- funderhebung in der Bildgebung überlegen sei. Es bestehe darüber hinaus kein Grund, am Wahrheitsgehalt des intraoperativen Status von Dr. med. I.________ zu zweifeln. (AB 73 S. 5). 3.2.11 Am 1. Oktober 2020 nahm Dr. med. J.________ eine erneute Be- urteilung vor, wobei er die Stellungnahmen von Dr. med. K.________ nicht erwähnte. Es sei festzuhalten, dass die gut vier Wochen nach dem geltend gemachten Ereignis vom 5. November 2019 durchgeführte kernspintomo- graphische Diagnostik keine unfallbedingten Veränderungen des rechten Schultergelenks aufzeige. Insofern seien die im Operationsbericht im Mai 2020 dokumentierten transmuralen Rissbildungen im Bereich des Ansatzes der Supraspinatus- und Infraspinatussehne nicht überwiegend wahrschein- lich als Folge des geltend gemachten Ereignisses anzusehen. Die Versi- cherte habe überwiegend wahrscheinlich als Folgen des Ereignisses vom

5. Dezember (recte: 5. November) 2019 eine Distorsion des rechten Schul- tergelenks mit zeitlich limitierter Aktivierung eines unfallunabhängig vorbe- stehenden Verschleiss- und Entzündungszustands (Tendinopathie) der Sehnenmanschettenansätze erlitten. Die sich am 10. Dezember 2019 dar- stellende entzündliche Ansatzerkrankung der Supraspinatussehne stehe überwiegend wahrscheinlich in kausalem Zusammenhang mit einem unfal- lunabhängig vorliegenden subacromialen Engpasssyndrom. Gemäss Rein- tegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes, persönlicher medizinischer Erfahrung und unter Berücksichtigung der indi- viduellen Gegebenheiten im vorliegenden Fall sei die zeitlich limitierte Akti- vierung eines Vorzustands für einen maximalen Zeitraum von zwölf Wo- chen ausgewiesen. Der Status quo sine sei dementsprechend spätestens Ende Februar 2020 eingetreten. Die Operation vom 8. Mai 2020 habe somit keine Unfallfolgen adressiert (AB 83 S. 5). 3.2.12 Am 10. November 2020 fand im Spital G.________ ein fachärztli- ches Konsilium statt. Dieses ergab gemäss Dr. med. M.________, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, als Diagnose eine postoperative frozen shoulder mit Abduktions- und Elevationsschwäche bei einem klinischen Verdacht auf eine persistierende Biceps-/Pulley-Pathologie. Anamnestisch bestehe ein Unfallereignis vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 13

5. November 2020 (recte: 2019; AB 101 S. 1). Sechs Monate postoperativ zeige sich bei der 45-jährigen adipösen Patientin noch ein ausgeprägtes Abduktions- und Elevationsdefizit mit muskulärer Schwäche. Eine Bi- cepspathologie im Rahmen einer Pulley-Läsion könne nicht sicher als mög- liche Ursache ausgeschlossen werden (AB 101 S. 2). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte vorliegend auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. J.________ ab, wonach der Unfall vom 5. November 2019 zu keiner Veränderung im Bereich des rechten Schultergelenks geführt habe und der Status quo sine spätestens Ende Februar 2020 erreicht gewesen sei (AB 83 S. 5). Dazu führte Dr. med. J.________ aus, dass er in den kernspintomographischen Bildern vom

10. Dezember 2019 weder für die Supra- noch für die Infraspinatussehne strukturelle ansatznahe Defekte habe erkennen können, die für eine partiel- le oder transmurale Kontinuitätsunterbrechung sprechen würden (AB 83 S. 4). Insofern seien die im Operationsbericht im Mai 2020 dokumentierten transmuralen Rissbildungen im Bereich des Ansatzes der Supra- und Infra- spinatussehne nicht überwiegend wahrscheinlich als Folge des geltend gemachten Ereignisses anzusehen (AB 83 S. 5). Demgegenüber kam die Vertrauensärztin der E.________, Dr. med. K.________, zum Schluss, die Schulterbeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 5. November 2019 zurückzuführen. Die Arthro-MR-Untersuchung vom 10. Dezember habe einen tiefgehenden Footprintriss der Supraspinatussehne und lediglich eine diskrete Ansatzt- endinopathie der Infra- und Supraspinatussehne gezeigt, während keinerlei degenerative Veränderungen des Schultergelenks dargestellt würden. Die Infraspinatussehne habe sich intraoperativ ebenfalls als rupturiert darge- stellt und chronische degenerative Veränderungen der Schulterstrukturen seien nicht beschrieben worden (AB 45 S. 2). Es sei biomechanisch abso- lut plausibel, dass das Unfallereignis vom 5. November 2019 zu den am

8. Mai 2020 intraoperativ gefundenen Rupturen der Supra- und Infraspina- tussehne geführt habe (AB 73 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 14 4.2 Die sich entgegenstehenden Auffassungen der Dres. med. J.________ und K.________ können nicht durch das radiologische Fach- konsilium des Prof. Dr. med. L.________ vom 22. Juni 2020 (AB 56; siehe E. 3.2.8 hiervor) geklärt werden, so dass zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung des Suva-Arztes Dr. med. J.________ bestehen (vgl. E. 2.5 hiervor): Zum einen beschränkte sich Prof. Dr. med. L.________ im We- sentlichen auf die Beurteilung der MRT-Bilder ohne die übrigen medizini- schen Akten in die Würdigung miteinzubeziehen. Zum anderen ging er von einem Schlag auf die Schulter aus (AB 56 S. 10), was sich so aus den Ak- ten nicht ergibt (vgl. insbesondere den Unfallbeschrieb in der E-mail vom

20. Mai 2020; AB 45). Es kommt hinzu, dass die Fragestellung in der Auf- tragserteilung, ob die im Operationsbericht beschriebenen Diagnosen einer vollständigen Supra- und Infraspinatusruptur unter Berücksichtigung der MRT-Bilder nachvollziehbar seien (AB 52 S. 1), impliziert, der Operateur habe eine vollständige Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne vorge- funden, was sich so aus dem Operationsbericht vom 8. Mai 2020 nicht oh- ne Weiteres ergibt (AB 30 S. 2). Dies relativiert die Aussage von Prof. Dr. med. L.________ etwas, er könne die im Rahmen der Operation be- schriebene Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne nicht nachvollziehen (AB 56 S. 2; vgl. E. 3.2.8 hiervor). Jedoch konnte er in den Sequenzen der Supraspinatussehne nicht nur keine Diskontinuität, sondern auch keinen fokalen Einriss der Sehne entdecken (AB 56 S. 2), weshalb auch nicht auf die Einschätzung der Dr. med. K.________ abgestellt werden kann. Es ist zudem unklar, ob Prof. Dr. med. L.________ die im Radiologiebericht von Dr. med. H.________ wiedergegebene Footprintläsion als Tendinopathie ansieht (vgl. AB 56 S. 1 unten) oder ob es sich dabei um eine zusätzliche Schädigung der Sehne handelt und ob dies eine Unfallfolge darstellt. Damit vermag das radiologische Fachkonsilium die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt nicht liquid, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an- tragsgemäss (Beschwerde S. 2 Ziff. I) an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen ist, damit diese im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein umfassen- des Aktengutachten veranlasse und anschliessend über den Leistungsan- spruch neu verfüge (vgl. E. 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 15 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 1. März 2021 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf wird die Parteientschädi- gung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'781.10 (Honorar Fr. 3'463.30, Auslagen Fr. 47.50, Mehrwertsteuer Fr. 270.30) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'781.10 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 16
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 124 UV ACT/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. August 2021 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war als Angestellte der C.________ AG bei der Suva (nachfol- gend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 19. Dezember 2019 am 5. November 2019 in der Filiale … einen TV habe halten wollen, der am Umfallen gewe- sen sei. Dabei habe sie sich eine Sehne in der rechten Schulter angerissen (Antwortbeilage [AB] 1). Am 16. April 2020 erfolge eine erneute Meldung mit dem Hinweis, dass die Versicherte nach einem externen Einsatz bei D.________ seit dem 30. März 2020 vermehrt Schmerzen habe und seither arbeitsunfähig sei. Eine Operation sei für den 8. Mai 2020 geplant (AB 6). Nach medizinischen Abklärungen teilte die Suva mit Schreiben vom

11. Mai 2020 mit, sie werde ihre Versicherungsleistungen per 30. März 2020 einstellen (AB 36), wogegen sich sowohl die Versicherte als auch die E.________ als deren Krankenversicherer wehrten (AB 40, AB 45). Nach- dem sie weitere Abklärungen getätigt hatte, verfügte die Suva am 25. Juni 2020 die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 30. März 2020, da die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (AB 58). Da- gegen erhoben sowohl die E.________ (AB 70 i.V.m. AB 73) als auch die Versicherte (vertreten durch Rechtsanwalt B.________; AB 79) jeweils Ein- sprache, welche die Suva mit Entscheid vom 5. Januar 2021 abwies (AB 89). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, wiederum ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Februar 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Suva zurückzuweisen – unter Kostenfolge. Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 3 Eingabe vom 8. Februar 2021 stellte sie den Beweisantrag, es sei ein ex- ternes medizinisches Gutachten anzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obliga- torischen Unfallversicherung infolge des Ereignisses vom 5. November 2019 über den 30. März 2020 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts vom

21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1. S. 55).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 6 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam- menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 7 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungs- fall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Per- son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3. 3.1 Dass das Ereignis vom 5. November 2019 (AB 13 S. 1) die kumu- lativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefi- nition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. 3.2 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. November 2019 be- gab sich die Beschwerdeführerin erstmals am 3. Dezember 2019 in ärztli- che Behandlung (vgl. AB 21, AB 27 S. 4 und AB 51 S. 2). Dabei hielt der erstbehandelnde Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, die Versicherte habe vor drei Wochen versucht, herunterstür- zende Fernsehdisplays mit der rechten Hand aufzufangen. Sie habe einen Schlag in der rechten Schulter verspürt. Dann habe sie vor allem ab dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 8 nächsten Tag Schmerzen gehabt und den Arm auf gewisse Arten nicht bewegen können. Es sei seither zu keiner Besserung gekommen. Schmer- zen seien vermehrt auch in Ruhe und im Liegen aufgetreten. Dr. med. F.________ diagnostizierte einen Verdacht auf eine Teilruptur der Supra- und der Infraspinatussehne rechts und veranlasste ein MRI der rechten Schulter (AB 51 S. 2). 3.2.2 Die in der Folge am 10. Dezember 2019 im Spital G.________ durchgeführte Arthro-MR-Untersuchung (vgl. AB 8) zeigte gemäss der Be- urteilung gleichen Tages durch Dr. med. H.________, Facharzt für Radio- logie, eine fokale tiefgreifende bursaseitige Footprintläsion der Supraspina- tussehne ventral, eine diskrete Ansatztendinopathie der Infraspinatus- und Subscapularissehne, jedoch keine Muskelatrophien oder fettige Muskelde- generationen (AB 8 S. 2). 3.2.3 Am 16. April 2020 hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Chirur- gie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, in der Anamnese fest, nach dem Unfall vom 5. November 2019 sei trotz zwei Serien Physiotherapie keine Besserung eingetreten. Es bestünden anhaltende Schmerzen und eine starke Bewegungseinschrän- kung mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit seit 30. März 2020. Anamnese und Befunde sprächen für eine Verletzung der rechten Schulter durch den Un- fall vom 5. November 2020 (recte: 5. November 2019) mit Verletzung der Supraspinatussehne. Im MRI des rechten Schultergelenks vom 10. De- zember 2020 (recte: 10. Dezember 2019) sei eine Footprintläsion der Su- praspinatussehne bestätigt worden. Die Versicherte habe sich zur operati- ven Refixation der Supraspinatussehne in Mini-Open-Technik entschieden (AB 7). 3.2.4 Am 9. Mai 2020 hielt der Suva-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, die Versicherte stelle sich fünfeinhalb Monate nach einem angeblichen Ereignis vor und mache einen Schaden im Bereich des Schultergelenks geltend. Die Schadenmeldung sei im Dezember 2019, vier Wochen nach dem Ereignis bzw. nach der MRT-Untersuchung erfolgt. Kernspintomogra- phisch finde sich kein Hinweis für eine sogenannte "Partialruptur", sondern nur Hinweise auf eine Tendinopathie/Enthesiopathie; der fehlende Kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 9 trastmitteldurchfluss beweise das Fehlen einer transmuralen Zusammen- hangstrennung. Es liege keine unfallbedingte strukturelle Veränderung vor. Die Operation adressiere keine Unfallfolgen. Es handle sich in diesem Fall eindeutig um eine ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne, der Infraspinatussehne und der Subscapularissehne. Es sei von einer Distorsi- on des Schultergelenks mit Aktivierung eines verschleissbedingten Vorzu- stands für maximal sechs Wochen auszugehen. Er empfehle eine sofortige MRT-Kontrolle. Es sei keine Kostenzusage für die Operation zu erteilen (AB 25). 3.2.5 Im Operationsbericht vom 8. Mai 2020 hielt Dr. med. I.________ als Diagnose eine Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne rechts fest. Der im MRI vorbeschriebene Riss der Supraspinatussehne am Footprint habe sich relativ leicht identifizieren lassen. Die Infraspinatussehne habe in unmittelbarer Nähe der Insertion ebenfalls eine Ruptur aufgewiesen. Dort sei im MRI eine Tendinitis beschrieben worden (AB 30). Im Austrittsbericht vom 15. Mai 2020 diagnostizierte Dr. med. I.________ eine Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne rechts vom 5. November 2020 (recte wohl: 5. November 2019; AB 39 S. 2). 3.2.6 Die Vertrauensärztin des Krankenversicherers E.________, Dr. med. K.________, Fachärztin für Arbeitsmedizin, kam zum Schluss, die Schulterbeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 5. November 2019 zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen. Die MRI-Auf- nahme habe einen tiefgreifenden Footprintriss der Supraspinatussehne ergeben. Es sei lediglich eine diskrete Ansatztendinopathie der Infraspina- tussehne und der Subscapularissehne beschrieben worden. Degenerative Veränderungen des Schultergelenks seien keine dargestellt worden. Der operative Eingriff habe der Refixierung der Supraspinatussehne sowie der Infraspinatussehne gedient. Letztere habe sich im Gegensatz zum MRI- Befund intraoperativ ebenfalls als rupturiert dargestellt. Auch dem Operati- onsbericht sei nicht zu entnehmen, dass chronische degenerative Verände- rungen vorgelegen hätten, die eine Ruptur der Sehnen begünstigt hätten. Die Operation vom 8. Mai 2020 stehe somit im Zusammenhang mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 10 Ereignis vom 5. November 2019. Durch das Unfallereignis sei es zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen (AB 45 S. 5). 3.2.7 Am 31. Mai 2020 hielt Dr. med. J.________ unverändert fest, er könne auf den MRI-Bildern keine tiefgreifende Partial- oder Transmuralläsi- on der Rotatorenmanschette erkennen. Videoprintbilder lägen nicht vor. Der fehlende Durchtritt des Kontrastmittels bestätige die Intaktheit der An- sätze der Rotatorenmanschette für alle Anteile. Insofern seien die vom Operateur beschriebenen Diagnosen einer Ruptur der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne nicht nachvollziehbar. Aus seiner (Dr. med. J.________) Sicht hätte eine präventive subacromiale Dekompression Sinn gemacht, um die tendinopathisch veränderte Rotatorenmanschette zu schützen. Der stattgehabte Eingriff habe keine Unfallfolgen adressiert. Zur Bestätigung seiner Einschätzung bitte er um Vorlage der Bilder an Prof. Dr. med. L.________ mit der Fragestellung, wie die auf den MRI-Bildern zu erkennenden Signalsteigerungen im ansatznahen Bereich der Rotatoren- manschette zu interpretieren seien, insbesondere ob aus der Bildgebung Hinweise für eine partielle oder transmurale Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette zu erkennen und ob die im Operationsbericht be- schriebene Diagnose einer vollständigen Supra- und Infraspinatusruptur unter Berücksichtigung der MRT-Bilder nachvollziehbar sei (AB 52). 3.2.8 Gemäss radiologischem Fachkonsilium von Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Radiologie, vom 22. Juni 2020 (AB 56) ging die- ser bei seiner Beurteilung davon aus, dass die Beschwerdeführerin am

5. November 2019 einen Schlag auf die rechte Schulter erlitten habe. Ihm liege die MR-Arthrographie vom 10. Dezember 2019 zur Beurteilung vor. Diese zeige eine Signalstörung im distalen, ansatznahen Anteil der Supra- spinatussehne ohne Diskontinuität der Sehne oder einen pathologischen Kontrastmittelübertritt von intraartikulär in die Bursa subacromialis/sub- deltoidea. Es zeige sich zusätzlich noch wenig Erguss in der Bursa suba- cromialis/subdeltoidea im Sinne einer leichten Bursitis. Die Infraspinatus- sehne sei in allen Abschnitten regelrecht. Es bestehe keine Atrophie, weder des Musculus supraspinatus noch des Musculus infraspinatus. Die übrigen mitdargestellten artikulären und periartikulären Strukturen des rechten Schultergelenks seien regelrecht. Die distalen, ansatznahen Veränderun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 11 gen der Supraspinatussehne, welche sich in der MR-Arthrographie vom

10. Dezember 2019 darstellten, würde er als Tendinopathie bezeichnen. In keiner der Sequenzen erkenne er weder einen fokalen Einriss noch eine Diskontinuität der Sehne. Auch erkenne man keine indirekten Hinweise für ein stattgehabtes Trauma (AB 56 S. 1). Zusammenfassend komme er zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen den in der MR-Untersuchung vom 10. Dezember 2019 festgestellten Befunden (MR-morphologischer Befund einer Tendinose der distalen Supraspinatussehne) und dem statt- gehabten Trauma unwahrscheinlich sei. Die im Bericht zur am 5. Novem- ber 2020 (recte: 8. Mai 2020; AB 30) durchgeführten Schulterarthroskopie beschriebenen Befunde einer Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne könne er aufgrund der vorliegenden radiologischen Dokumentation vom

10. Dezember 2019 nicht nachvollziehen (AB 56 S. 2). 3.2.9 Am 7. Juli 2020 hielt Dr. med. J.________ fest, auch Prof. Dr. med. L.________ bestätige seine Einschätzung der Situation und kön- ne keine strukturelle Läsion der Rotatorenmanschette im Ansatzbereich erkennen. Es sei kein kausaler Zusammenhang mit dem geltend gemach- ten Ereignis bestätigt. Der Operateur habe versäumt, die von ihm behaup- teten Schäden in irgendeiner Form und nachvollziehbar für Kollegen und die Unfallversicherung zu dokumentieren. Im Operationsbericht sei eine Ruptur zweier Sehnen beschrieben. Das sei nicht nachvollziehbar und sei- nes Erachtens reiche das auch nicht aus, wenn dem Behandler klar sei, dass es hier um versicherungsmedizinische Fragen und Unfallkausalität gehe (AB 66). 3.2.10 Am 2. August 2020 hielt die Vertrauensärztin der E.________, Dr. med. K.________, fest, die Versicherte habe unkontrolliert und reflexar- tig mit der rechten Hand versucht, 20 - 30 kg schwere Fernsehgeräte beim von einer Palette Fallen aufzufangen. Es sei biomechanisch absolut plausi- bel, dass es bei diesem Versuch in einer Schrecksekunde zu einer unkon- trollierten Maximalanspannung der Muskulatur gekommen sei, was zu den intraoperativ gefundenen Rupturen der Supraspinatus- und Infraspinatus- sehne geführt habe. Daran ändere auch die Nachbefundung von Prof. Dr. med. L.________ nichts, da diese im Widerspruch zur Erstbefundung von Dr. med. H.________ und zu den intraoperativ gefundenen Pathologi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 12 en stehe. Es sei unstrittig, dass die intraoperative Statuserhebung der Be- funderhebung in der Bildgebung überlegen sei. Es bestehe darüber hinaus kein Grund, am Wahrheitsgehalt des intraoperativen Status von Dr. med. I.________ zu zweifeln. (AB 73 S. 5). 3.2.11 Am 1. Oktober 2020 nahm Dr. med. J.________ eine erneute Be- urteilung vor, wobei er die Stellungnahmen von Dr. med. K.________ nicht erwähnte. Es sei festzuhalten, dass die gut vier Wochen nach dem geltend gemachten Ereignis vom 5. November 2019 durchgeführte kernspintomo- graphische Diagnostik keine unfallbedingten Veränderungen des rechten Schultergelenks aufzeige. Insofern seien die im Operationsbericht im Mai 2020 dokumentierten transmuralen Rissbildungen im Bereich des Ansatzes der Supraspinatus- und Infraspinatussehne nicht überwiegend wahrschein- lich als Folge des geltend gemachten Ereignisses anzusehen. Die Versi- cherte habe überwiegend wahrscheinlich als Folgen des Ereignisses vom

5. Dezember (recte: 5. November) 2019 eine Distorsion des rechten Schul- tergelenks mit zeitlich limitierter Aktivierung eines unfallunabhängig vorbe- stehenden Verschleiss- und Entzündungszustands (Tendinopathie) der Sehnenmanschettenansätze erlitten. Die sich am 10. Dezember 2019 dar- stellende entzündliche Ansatzerkrankung der Supraspinatussehne stehe überwiegend wahrscheinlich in kausalem Zusammenhang mit einem unfal- lunabhängig vorliegenden subacromialen Engpasssyndrom. Gemäss Rein- tegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes, persönlicher medizinischer Erfahrung und unter Berücksichtigung der indi- viduellen Gegebenheiten im vorliegenden Fall sei die zeitlich limitierte Akti- vierung eines Vorzustands für einen maximalen Zeitraum von zwölf Wo- chen ausgewiesen. Der Status quo sine sei dementsprechend spätestens Ende Februar 2020 eingetreten. Die Operation vom 8. Mai 2020 habe somit keine Unfallfolgen adressiert (AB 83 S. 5). 3.2.12 Am 10. November 2020 fand im Spital G.________ ein fachärztli- ches Konsilium statt. Dieses ergab gemäss Dr. med. M.________, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, als Diagnose eine postoperative frozen shoulder mit Abduktions- und Elevationsschwäche bei einem klinischen Verdacht auf eine persistierende Biceps-/Pulley-Pathologie. Anamnestisch bestehe ein Unfallereignis vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 13

5. November 2020 (recte: 2019; AB 101 S. 1). Sechs Monate postoperativ zeige sich bei der 45-jährigen adipösen Patientin noch ein ausgeprägtes Abduktions- und Elevationsdefizit mit muskulärer Schwäche. Eine Bi- cepspathologie im Rahmen einer Pulley-Läsion könne nicht sicher als mög- liche Ursache ausgeschlossen werden (AB 101 S. 2). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte vorliegend auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. J.________ ab, wonach der Unfall vom 5. November 2019 zu keiner Veränderung im Bereich des rechten Schultergelenks geführt habe und der Status quo sine spätestens Ende Februar 2020 erreicht gewesen sei (AB 83 S. 5). Dazu führte Dr. med. J.________ aus, dass er in den kernspintomographischen Bildern vom

10. Dezember 2019 weder für die Supra- noch für die Infraspinatussehne strukturelle ansatznahe Defekte habe erkennen können, die für eine partiel- le oder transmurale Kontinuitätsunterbrechung sprechen würden (AB 83 S. 4). Insofern seien die im Operationsbericht im Mai 2020 dokumentierten transmuralen Rissbildungen im Bereich des Ansatzes der Supra- und Infra- spinatussehne nicht überwiegend wahrscheinlich als Folge des geltend gemachten Ereignisses anzusehen (AB 83 S. 5). Demgegenüber kam die Vertrauensärztin der E.________, Dr. med. K.________, zum Schluss, die Schulterbeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 5. November 2019 zurückzuführen. Die Arthro-MR-Untersuchung vom 10. Dezember habe einen tiefgehenden Footprintriss der Supraspinatussehne und lediglich eine diskrete Ansatzt- endinopathie der Infra- und Supraspinatussehne gezeigt, während keinerlei degenerative Veränderungen des Schultergelenks dargestellt würden. Die Infraspinatussehne habe sich intraoperativ ebenfalls als rupturiert darge- stellt und chronische degenerative Veränderungen der Schulterstrukturen seien nicht beschrieben worden (AB 45 S. 2). Es sei biomechanisch abso- lut plausibel, dass das Unfallereignis vom 5. November 2019 zu den am

8. Mai 2020 intraoperativ gefundenen Rupturen der Supra- und Infraspina- tussehne geführt habe (AB 73 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 14 4.2 Die sich entgegenstehenden Auffassungen der Dres. med. J.________ und K.________ können nicht durch das radiologische Fach- konsilium des Prof. Dr. med. L.________ vom 22. Juni 2020 (AB 56; siehe E. 3.2.8 hiervor) geklärt werden, so dass zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung des Suva-Arztes Dr. med. J.________ bestehen (vgl. E. 2.5 hiervor): Zum einen beschränkte sich Prof. Dr. med. L.________ im We- sentlichen auf die Beurteilung der MRT-Bilder ohne die übrigen medizini- schen Akten in die Würdigung miteinzubeziehen. Zum anderen ging er von einem Schlag auf die Schulter aus (AB 56 S. 10), was sich so aus den Ak- ten nicht ergibt (vgl. insbesondere den Unfallbeschrieb in der E-mail vom

20. Mai 2020; AB 45). Es kommt hinzu, dass die Fragestellung in der Auf- tragserteilung, ob die im Operationsbericht beschriebenen Diagnosen einer vollständigen Supra- und Infraspinatusruptur unter Berücksichtigung der MRT-Bilder nachvollziehbar seien (AB 52 S. 1), impliziert, der Operateur habe eine vollständige Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne vorge- funden, was sich so aus dem Operationsbericht vom 8. Mai 2020 nicht oh- ne Weiteres ergibt (AB 30 S. 2). Dies relativiert die Aussage von Prof. Dr. med. L.________ etwas, er könne die im Rahmen der Operation be- schriebene Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne nicht nachvollziehen (AB 56 S. 2; vgl. E. 3.2.8 hiervor). Jedoch konnte er in den Sequenzen der Supraspinatussehne nicht nur keine Diskontinuität, sondern auch keinen fokalen Einriss der Sehne entdecken (AB 56 S. 2), weshalb auch nicht auf die Einschätzung der Dr. med. K.________ abgestellt werden kann. Es ist zudem unklar, ob Prof. Dr. med. L.________ die im Radiologiebericht von Dr. med. H.________ wiedergegebene Footprintläsion als Tendinopathie ansieht (vgl. AB 56 S. 1 unten) oder ob es sich dabei um eine zusätzliche Schädigung der Sehne handelt und ob dies eine Unfallfolge darstellt. Damit vermag das radiologische Fachkonsilium die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt nicht liquid, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an- tragsgemäss (Beschwerde S. 2 Ziff. I) an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen ist, damit diese im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein umfassen- des Aktengutachten veranlasse und anschliessend über den Leistungsan- spruch neu verfüge (vgl. E. 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 15 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 1. März 2021 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf wird die Parteientschädi- gung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'781.10 (Honorar Fr. 3'463.30, Auslagen Fr. 47.50, Mehrwertsteuer Fr. 270.30) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'781.10 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, UV/21/124, Seite 16 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.