opencaselaw.ch

200 2021 12

Bern VerwG · 2020-11-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheide vom 20. November 2020

Sachverhalt

A. Die 2008 gegründete … Stiftung H.________ in Liquidation (nachfolgend: Stiftung) bezweckte laut Eintrag im Handelsregister unter anderem die Er- richtung und Führung von Rehabilitationskliniken, Pflegezentren und Wohngruppen sowie die Ergreifung und Unterstützung aller Massnahmen zur Erreichung der medizinisch-therapeutischen Ziele und einer würdigen und fachgerechten Pflege für Menschen mit einer Hirnverletzung. Sie war als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB; Beschwer- degegnerin) angeschlossen (vgl. www.zefix.ch). Mit Wirkung ab dem

20. Februar 2018 wurde über die Stiftung der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren per 25. Juni 2018 mangels Aktiven eingestellt (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 26). Mit fünf Verfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41-44, 46) verpflichtete die AKB die Stiftungsratsmitglieder A.________ (Beschwerdeführer 1), B.________ (Beschwerdeführerin 2), C.________ (Beschwerdeführer 3), D.________ (Beschwerdeführer 4) und F.________ (Beschwerdeführer 6) zu Schadenersatz für unbezahlt geblie- bene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich FAK-Beiträge, Verwal- tungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) zwi- schen 2014 und 2017 und für stornierte sowie zurückgeforderte, jedoch nicht zurückerstattete Familienzulagen für die Jahre 2016 und 2017 in der Höhe von total Fr. 40'658.80 bzw. mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (AB 45) das ehemalige Stiftungsratsmitglied E.________ (Beschwerdefüh- rer 5) – zufolge dessen Austritts aus dem Stiftungsrat per TT. März 2017 (vgl. SHAB Nr. … vom TT. März 2017) – zu Schadenersatz bis zum Zeit- punkt seines Austritts in der Höhe von Fr. 33'419.20. Gegen die (sie betref- fenden) Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden 1-6 jeweils Ein- sprache (AB 30, 32, 34, 36, 39 f.). Die AKB traf weitere Abklärungen und hiess mit sechs Einspracheentscheiden vom 20. November 2020 (AB 2-7) die Einsprachen insoweit teilweise gut, als sie die Schadenersatzforderung betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und 6 auf Fr. 39'618.80 respekti- ve betreffend den Beschwerdeführer 5 auf Fr. 27'145.60 reduzierte. Im Üb- rigen wies sie die Einsprachen ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 4 B. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden 1-6, alle vertreten durch Rechtsanwalt G.________, mit Eingabe vom 4. Januar 2021 Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. November 2020 seien aufzuheben und es sei von der Schadenersatzforderung abzusehen.

2. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern sei zu verpflichten, der zu- gunsten der … Stiftung H.________ in Liquidation lautende Saldo dem Konkursamt … zuhanden der Konkursmasse zu überweisen.

3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Verfahren AHV/2021/12 (Einspracheentscheid vom 20. Novem- ber 2020 [AB 2; Referenz: 672434; A.________] betreffend den Beschwer- deführer 1), AHV/2021/13 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 4; Referenz: 672434; B.________] betreffend die Beschwerdeführe- rin 2), AHV/2021/14 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 5; Referenz: 672434; C.________] betreffend den Beschwerdeführer 3), AHV/2021/15 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 6; Refe- renz: 672434; D.________] betreffend den Beschwerdeführer 4), AHV/2021/16 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 3; Refe- renz: 672434; E.________] betreffend den Beschwerdeführer 5) und AHV/2021/500 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 7; Refe- renz: 672434; F.________] betreffend den Beschwerdeführer 6) beziehen sich auf den gleichen Lebenssachverhalt und sind miteinander konnex,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 5 weshalb die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

E. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.3 Anfechtungsobjekte bilden die sechs Einspracheentscheide vom

20. November 2020 (AB 2-7). Streitig und zu prüfen ist die von der Be- schwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgan- gene Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorische Forderungen) und für zurückgeforderte Familienzulagen betreffend die Jahre 2014 bis 2017 in der Höhe von Fr. 39'618.80 gegenüber den Beschwerdeführenden 1-4 und 6 (vgl. AB 2, 4-7) respektive von Fr. 27'145.60 gegenüber dem Beschwer- deführer 5 (vgl. AB 3). Soweit die Beschwerdeführenden zudem hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 Ausführungen machen bzw. Rü- gen vorbringen (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 12-19, S. 20 f. Ziff. 34-37, S. 25 Ziff. 46), sind die betreffenden Beitragsjahre nicht vom Anfechtungs- objekt erfasst, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 6

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIG; SR 837.0; vgl. BGE 113 V 186) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2], in Kraft seit 1. Januar 2009). 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite- rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23 E. 2.2). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 7 lidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.4 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.5 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 8 eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.5.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or- gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.5.2 Der Stiftungsrat muss sich analog den Pflichten des Verwaltungs- rats einer Aktiengesellschaft periodisch über den Geschäftsgang informie- ren (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 99 mit Hinweis auf SVR 2010 AHV Nr. 14 E. 5.5). Die Oberaufsicht des Verwaltungsrats (Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwal- tungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschul- den angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 14 E. 6.1). Demgegenü- ber muss bei einfachen Verhältnissen vom einzigen Verwaltungsrat und faktischen Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besor- gen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 9 Dritte delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). 2.5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.5.4 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substantiiert,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 10 sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 40 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.6 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 11 gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 3. 3.1

3.1.1 Gemäss den Akten ist erstellt und zwischen den Parteien folglich zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführenden 1-6 wie folgt Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Schweizer Stiftung H.________ Kompetenzzentrum für hirngeschädigte Menschen (Statutendatum: TT. Januar 2008 [SHAB Nr. .., TT. Januar 2008,

126. Jahrgang; Name geändert mit Urkunde vom TT. Juli 2013 [SHAB Nr. … vom TT. Mai 2013]; vgl. www.zefix.ch bzw. Handelsregisterauszug vom TT. März 2021 [AB 1]) waren: A.________ (Beschwerdeführer 1) ab TT. Januar 2008 B.________ (Beschwerdeführerin 2) ab TT. Januar 2008 C.________ (Beschwerdeführer 3) ab T. März 2010 D.________ (Beschwerdeführer 4) ab TT. Januar 2008 E.________ (Beschwerdeführer 5) ab TT. Oktober 2013 bis TT. März 2017 F.________ (Beschwerdeführer 6) ab TT. Oktober 2015 3.1.2 Als Mitglieder des Stiftungsrates waren die Beschwerdeführenden – unabhängig von ihrer jeweiligen Stiftungsinternen Funktion und Zeich- nungsbefugnis im Aussenverhältnis – formelle Organe der Stiftung. Der Beschwerdeführer 1 untersteht als Stiftungsratspräsident direkt der Haftung nach Art. 52 AHVG (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 99). Für die übrigen Beschwerdeführenden besteht eine persönliche Haftung analog den Pflich- ten des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft (vgl. dazu E. 2.5.2 hier- vor). Nach konstanter Rechtsprechung wird dabei von einem nicht ge- schäftsführenden Verwaltungsrat (respektive Stiftungsrat) im Rahmen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 12 nicht delegierbaren Sorgfaltspflicht verlangt, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nöti- genfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2018, 9C_906/2017, E. 4.2.2 mit Hin- weisen; dazu grundlegend BGE 114 V 219 E. 4a S. 223 f. mit weiteren Hinweisen). Dabei muss eine strenge Kontrolle Platz greifen, wenn Mängel in der Geschäftsführung erkannt sind, wobei fehlende Sachkenntnis und Erfahrung in kaufmännischen Belangen den Verwaltungsrat nicht davon entbinden, selbst Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 92 N. 93 mit Hinweisen). Folglich unterstehen auch die Beschwerdeführenden 2-6 in persönlicher Hinsicht den Haftungsbestim- mungen von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.1.3 Die Haftung der Beschwerdeführenden 1-6 erstreckt sich, insbe- sondere bezüglich des erst per TT. Oktober 2015 in den Stiftungsrat einge- tretenen Beschwerdeführers 6 (vgl. SHAB Nr. … vom TT. Oktober 2015), auch auf diejenigen Beiträge, die vor ihrer Übernahme der Funktion als Stiftungsratsmitglied geschuldet waren. Denn ein neues Stiftungsratsmit- glied haftet grundsätzlich für die laufenden wie auch für die bereits vor Auf- nahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (vgl. Ent- scheid des BGer vom 19. Juni 2020, 9C_358/2019, E. 3). Eine derartige reduzierte Haftung (des Beschwerdeführers 6) wäre nur dann zu verneinen, wenn die Stiftung bereits vor seinem Eintritt zahlungsunfähig war (vgl. BGer 9C_358/2019, E. 4.2), was hier jedoch nicht der Fall war. Denn die Revisi- onsstelle der Stiftung sprach in den Berichten zur eingeschränkten Revisi- on vom 3. Dezember 2016 (AB 23/61 f. und 83 f.) für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 erst von der Möglichkeit einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 84a Abs. 2 ff. des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210), was rechtsprechungsgemäss jedoch nicht genügt (vgl. BGer 9C_538/2019, E. 4.1 f.). Die persönliche Haftung ist in zeitlicher Hinsicht sodann dahingehend be- schränkt, als sie mit dem Ende der (formellen oder faktischen) Organstel- lung endet, das heisst vorliegend namentlich mit dem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 89). Die persönliche Haftung des Beschwerdeführers 5 beschränkt sich demnach, zufolge sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 13 nes Ausscheidens aus dem Stiftungsrat per TT. März 2017 (vgl. www.zefix.ch; SHAB Nr. … vom TT. März 2017) unbestrittenermassen (vgl. dazu AB 45/2) in zeitlicher Hinsicht auf die bis zu diesem Datum angefalle- nen Sozialversicherungsbeiträge. 3.2 Weiter ist erstellt, dass die Stiftung H.________ im vorliegend massgebenden Zeitraum für die Beitragsjahre 2014 bis 2017 bis zum massgebenden Zeitpunkt der Konkurseröffnung am TT. Februar 2018 (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2018; vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 87) die Sozialversicherungsbeiträge nicht im geschuldeten Umfang ge- leistet sowie die für die Jahre 2016 und 2017 bereits erhaltenen Familien- zulagen nach deren Stornierung nicht zurückbezahlt hat und die Be- schwerdegegnerin insoweit einen Schaden erlitten hat. 3.2.1 Für die Beitragsjahre 2016 und 2017 ermittelte die Beschwerdegeg- nerin betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und 6 in den Schadener- satzverfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41-44, 46) für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge und stornierte sowie bisher nicht zurückerstat- tete Familienzulagen einen Ausstand von Fr. 5'722.30 [2016] bzw. Fr. 6'050.20 [2017]; betreffend den Beschwerdeführer 5 bezifferte sie die Ausstände auf Fr. 5'628.70 [2016] bzw. Fr. 479.20 [2017] (vgl. AB 45/2 f.). Im Rahmen der Einspracheentscheide 20. November 2020 (AB 2, 4-7) re- duzierte sie sodann die Schadenersatzforderung gegenüber den Be- schwerdeführenden 1-4 und 6 pro 2017 auf Fr. 5'010.20 respektive ge- genüber dem Beschwerdeführer 5 für die Jahre 2016 und 2017 auf Fr. 0.-- (vgl. AB 3/4). Die dabei von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Schadenspositionen umfassen neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Be- treibungskosten sowie Verzugszinsen (vgl. dazu Art. 41bis und 42 AHVV) als zulässige Bestandteile des massgebenden Schadens (vgl. E. 2.3 hier- vor). Die Schadenersatzforderung für die Jahre 2016 und 2017 ist ausge- wiesen (vgl. etwa AB 41/25 ff. [Kontoauszug Lohnbeiträge ab Januar 2016], 48, 58), insgesamt nicht zu beanstanden und wird denn auch von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden 1-6 in masslicher Hinsicht ausdrücklich anerkannt (vgl. Beschwerde S. 19 Rz. 32).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 14 3.2.2 Weiter zu prüfen ist die Schadenersatzforderung für die Beitragsjah- re 2014 und 2015: 3.2.2.1 Für die Beitragsjahre 2014 und 2015 ermittelte die Beschwerdegeg- nerin betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und 6 in den Schadener- satzverfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41-44, 46) für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge und stornierte sowie bisher nicht zurückerstat- tete Familienzulagen einen Ausstand von Fr. 6'027.95 [2014] bzw. Fr. 22'858.35 [2015]; betreffend den Beschwerdeführer 5 bezifferte sie die Ausstände auf Fr. 4'715.05 [2014] bzw. Fr. 22'596.25 [2015] (vgl. AB 45/2 f.). Im Rahmen der Einspracheentscheide 20. November 2020 (AB 2-7) reduzierte sie die Schadenersatzforderung gegenüber dem Be- schwerdeführer 5 pro 2014 auf Fr. 4'549.35 (vgl. AB 3/4); im Übrigen bestätigte sie die verfügungsweise festgesetzten Schadenersatzpositionen. Die dabei von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Schadenspositio- nen umfassen neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch Verwaltungs- kostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen (vgl. dazu Art. 41bis und 42 AHVV) als zulässige Be- standteile des massgebenden Schadens (vgl. E. 2.3 hiervor). Ebenso wur- den bereits in den Schadenersatzverfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41-

46) die nach der Konkurseröffnung am TT. Februar 2018 (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2018) fällig gewordenen – und somit nicht Teil des Scha- denersatzes bildenden (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 Nr. 87) – Verzugs- zinsen und Verwertungskosten ausgeschieden. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte und solche werden auch nicht substantiiert dargetan (vgl. Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3.2), dass die Zah- len in den Kontoauszügen (vgl. etwa AB 41/4 ff.) nicht korrekt sein sollten. 3.2.2.2 Die Schadenersatzforderung stützt sich auf die von der Stiftung für die Beitragsjahre 2014 und 2015 abgegebenen Lohnbescheinigungen und die darin angegebenen Löhne (AB 78, 80). Die auf total rund Fr. 228'000.-- bezifferte Lohnsumme entspricht den zwischen der Stiftung und den ge- schäftsleitenden Beschwerdeführenden 1 bzw. 2 mit Arbeitsverträgen vom

17. September 2008 (AB 71/6 Ziff. 6.1, 71/13 Ziff. 6.1) vereinbarten festen Monatsgehälter von brutto Fr. 8'500.-- zuzüglich 13. Monatslohn und Fami- lienzulagen. Die besagten Lohnsummen wurden von der Beschwerdegeg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 15 nerin bestätigt und gestützt darauf der Stiftung die Grundlagen und der Zahlungsmodus für die Akontoabrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bekanntgegeben (vgl. AB 79). Dass für 2014 keine formelle Bestätigung erfolgte, ändert nichts (vgl. E. 3.2.2.3 hiernach). Damit waren die deklarier- ten Lohnsummen ohne Weiteres ausgewiesen. 3.2.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden 1-6 – unter Verweis auf die Buch- haltungsunterlagen der Stiftung – mit Blick auf die Diskrepanz zwischen den Lohnbescheinigungen (AB 78, 80) und den "effektiv bezahlten Löhnen" geltend machen, dass die entsprechenden Löhne nicht realisiert worden seien und die ursprünglichen Beitragsverfügungen daher zweifellos unrich- tig seien (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 9), ist ihnen nicht zu folgen. Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Beitrags- verfügungen im Schadenersatzverfahren grundsätzlich nicht mehr anfecht- bar sind, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 134 V 401 E. 5.2 S. 403 und E. 5.5 S. 404). Ein derartiger Revisionsgrund besteht jedoch vorliegend offensichtlich nicht. Namentlich genügt hierfür alleine der Umstand, dass die arbeitsvertraglich unbestritte- nermassen geschuldeten und im betreffenden Umfang auch der Be- schwerdegegnerin gemeldeten Einkommen in den Beitragsjahren 2014 und 2015 nicht (im vollen Umfang) ausbezahlt worden sein sollen, nicht. Denn ein Entgelt kann, anstatt ausbezahlt, auch bloss gutgeschrieben werden. Ein geldwertes Entgelt gilt durch die Gutschrift als realisiert (Rz. 1009 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Weglei- tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der ab

1. Januar 2014 gültig gewesenen Fassung [entspricht ab 1. Januar 2017 Rz. 1009 WML]). Insoweit haben die der Beschwerdegegnerin in den Lohnbescheinigungen für die Beitragsjahre 2014 und 2015 (AB 78, 80) angegebenen Lohnsummen, welche buchhalterisch sowohl auf den Lohn- konti gutgeschrieben (vgl. 71/17 ff.) wie auch in der Schlussbilanz per

31. Dezember 2015 (AB 74/4 Konto Nr. 400; mit Vergleichswerten per

31. Dezember 2014) den Beschwerdeführenden 1 und 2 auf entsprechen- den Kreditorenlohnkonti ausgewiesen (AB 74/2 Konto Nr. 20111 und

20112) und damit vorbehaltlos anerkannt wurden, in den jeweiligen Bei- tragsjahren als realisiert zu gelten. Die von der Beschwerdegegnerin – ins- besondere mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben und Buchhaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 16 unterlagen der Stiftung sowie der geschäftsführenden Beschwerdeführen- den 1 und 2 und die bereits im damaligen Zeitpunkt substantiellen Ausstände hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge (vgl. AB 81) – her- angezogenen Bemessungsgrundlagen sind folglich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz des Realisierungs- prinzips (vgl. Art. 30ter Abs. 3 AHVG) vor, da die jeweiligen Lohnansprüche nicht von weiteren Faktoren wie etwa dem künftigen Geschäftserfolg der Arbeitgeberin abhängig waren, sondern einzig aufgrund von fortwährenden Liquiditätsproblemen keine zeitnahe Tilgung der Lohnansprüche erfolgen konnte. Im Übrigen wäre selbst im Falle eines Konfliktes mit dem Realisie- rungsprinzip kein Zurückkommen auf die ursprünglichen Beitragsverfügun- gen angezeigt, da auch in Bezug auf das Realisierungsprinzip Ausnahmen gelten, namentlich um Beitragsumgehungen und Beitragslücken zu verhin- dern (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 14 N. 3 und Art. 30ter N. 4 und 6). 3.2.2.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beitrags- abrechnung zumindest bis zum Jahr 2016 im sogenannten Pauschalverfah- ren erfolgte. Dies hatte zur Folge, dass die Stiftung unter anderem in den Jahren 2014 und 2015 gestützt auf die von ihr gemeldeten Lohnsummen (vgl. AB 78, 80) monatliche Akontobeiträge zu entrichten hatte (vgl. AB 77, 79); ein Ausgleich erfolgte jeweils am Ende des Kalenderjahres (vgl. Art. 35 AHVV). Bei diesem Verfahren wird in Kauf genommen, dass der Arbeitge- ber zu geringe oder zu hohe Akontozahlungen leistet, wobei er aber we- sentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden hat (Art. 35 Abs. 2 AHVV; UELI KIESER, a.a.O., Art. 14 N. 4), zumal es letztlich Sache des Unternehmens respektive der verantwortlichen Or- gane ist, fortlaufend die korrekten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und monatlich abzuliefern (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Zwar unternahm die Stiftung mit Schreiben vom 13. April 2016 (AB 76) – und damit ohnehin nicht mehr während den vorliegend zu beur- teilenden Beitragsjahren 2014 und 2015 – eine Nachdeklaration (Art. 35 Abs. 2 AHVV) und sie führte in der Folge mit der Beschwerdegegnerin auch entsprechende Korrespondenz (vgl. AB 71-75). Jedoch lehnte die Beschwerdegegnerin mit zwei Schreiben vom 8. Oktober 2016 (AB 69 f.) die ab dem 1. Januar 2015 beantragte Nachdeklaration unter Verweis auf die bereits erfolgte Realisierung des Einkommens (vgl. dazu bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 17 E. 3.2.2.3 hiervor) ab, was von der Stiftung respektive den Beschwerde- führenden 1 und 2 als geschäftsführende Stiftungsräte in der Folge offen- kundig akzeptiert wurde. Schliesslich verfängt die Argumentation der Be- schwerdeführenden nicht, soweit sie auf die erfolgte Revision der Buchhal- tungsunterlagen verweisen (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 9). Denn es erfolg- te lediglich eine eingeschränkte Revision nach dem Schweizer Standard, ohne dass in diesem Zusammenhang qualifizierte Angaben oder gar eine Bestätigung hinsichtlich der buchhalterisch erfassten respektive der ausbe- zahlten Löhne durch die Revisionsstelle erfolgt wäre (vgl. die Revisionsbe- richte für die Geschäftsjahre 2014 [AB 23/61 f.] und 2015 [AB 23/83 f.]). Insgesamt sind damit die von der Beschwerdegegnerin für die Beitragsjah- re 2014 und 2015 festgesetzten Schadenersatzpositionen ausgewiesen und nicht zu beanstanden. 3.3 Die Stiftung hat die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) verletzt. Damit ist das Tatbe- standselement der Rechtswidrigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) ohne weiteres zu bejahen. 3.4 3.4.1 Die Stiftung respektive die Beschwerdeführenden 1-6 als subsidiär haftende Stiftungsräte (vgl. E. 3.1 hiervor) sind der ihnen obliegenden Sorgfaltsplicht im Zusammenhang mit der Abrechnung der Sozialversiche- rungsbeiträge in widerrechtlicher Weise (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht nachge- kommen, womit rechtsprechungsgemäss ein schuldhaftes Verhalten zu vermuten ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor). Die Beschwerdeführenden 1-6 vermö- gen demgegenüber nicht substantiiert Gründe aufzuzeigen, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen würden. 3.4.2 Auch wenn gemäss Rechtsprechung ein kurzfristiges Zurückbehal- ten von Sozialversicherungsbeiträgen zur Rettung des Unternehmens in einer schwierigen finanziellen Lage durchaus zulässig sein mag (vgl. E. 2.6 hiervor), können sich die Beschwerdeführenden 1-6 offensichtlich nicht auf solche Umstände berufen. Denn die Stiftung hat über Jahre hinweg und bereits auch vor dem vorliegend massgebenden Zeitraum (vgl. dazu E. 1.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 18 hiervor) die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge geradezu systema- tisch nicht (fristgerecht) bezahlt oder lediglich ungenügende Akontozahlun- gen geleistet. Dies geschah trotz der bereits vor 2014 bestandenen (vgl. dazu AB 81 f.) und danach andauernden erheblichen Liquiditätsschwierig- keiten (vgl. die Revisionsberichte für die Geschäftsjahre 2014 [AB 23/61 f.] und 2015 [AB 23/83 f.] und die Geschäfts- und Tätigkeitsberichte für die Geschäftsjahre 2014 sowie 2015 [Sammelbeilage AB 23]) und offenbar ungeachtet der zahlreichen Pfändungsverlustscheine für ausstehende So- zialversicherungsbeiträge und rückgeforderte Familienzulagen (vgl. AB 48- 57, 58, 60-66 und 68). Die Möglichkeit der vollständigen Nachzahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert einer Frist von weniger als einem Jahr (vgl. SVR 2011 Nr. 14, E. 3.4) bestand damit zu keinem Zeitpunkt. Unter diesen Umständen mutet befremdlich an, dass der Stif- tungsrat den im Geschäftsjahr 2014 erzielten Jahresgewinn nicht zur De- ckung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge verwendete, sondern thesaurierte (vgl. Geschäfts- und Tätigkeitsbericht 2014 S. 9 [Sammelbei- lage AB 23]). 3.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden 1-6 unter Verweis auf verschie- dene Transaktionen in den Jahren 2014 und 2015 (vgl. Beschwerde S. 13 ff. Ziff. 20 ff.) ein Verschulden wiederholt damit bestreiten, dass die Stiftung nicht die gemeldeten Bruttolohnsummen geleistet habe (Be- schwerde S. 25 Ziff. 48), ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Lohn- summen vorliegend bereits mit deren buchhalterischen Erfassung und nicht im Umfang der allfälligen nachfolgenden Auszahlung als realisiert zu gelten haben (vgl. E. 3.2.2.3 hiervor), was denn auch von den Beschwerdeführen- den 1-6 ausdrücklich anerkannt wurde (vgl. Beschwerde S. 27 Ziff. 50 ers- ter Satz). Weiter ist den Ausführungen der Beschwerdeführenden 1-6 ent- gegenzuhalten, dass sich – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht beanstandet (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4. ff.) – zwischen den deklarierten Löhnen, den andauernden Privatbezügen (ohne klare Deklara- tion des Verwendungszwecks) der Beschwerdeführenden 1 und 2 und den Geschäftsabschlüssen erhebliche Widersprüche ergeben, sodass sich we- der der Umfang noch der Zeitpunkt der tatsächlich geflossenen, das heisst ausbezahlten Löhne nachvollziehen lässt. Diesbezüglich liefern auch die Auskünfte der Steuerverwaltung vom 3. November 2020 (AB 8) keinen wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 19 teren Aufschluss über die Einkommens- und Lohnverhältnisse der ge- schäftsführenden Beschwerdeführenden 1 und 2, da Letztere im vorliegend massgebenden Zeitraum ausnahmslos ihrer Pflicht zur Steuerdeklaration offenbar nicht nachkamen und nach Ermessen veranlagt wurden. Diese Umstände sind der Stiftung bzw. den Beschwerdeführenden 1-6 als deren Stiftungsratsmitglieder anzurechnen. 3.4.4 Die langdauernde ausbleibende respektive unvollständige Bezah- lung der Beiträge stellt damit eine schuldhafte, zumindest grobfahrlässige Verletzung der dem Stiftungsrat obliegenden Sorgfaltspflicht und damit ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführenden 1-6 im Sinne von Art. 52 AHVG dar. 3.5 3.5.1 Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe (vgl. E. 2.6 hiervor) be- stehen nicht. Insbesondere vermag eine allfällig erfolgte Delegation die übrigen Stiftungsratsmitglieder von Geschäftsführungskompetenzen an den Beschwerdeführer 1 (vgl. AB 16/1) keinen Rechtfertigungsgrund darzustel- len, da die nicht geschäftsführenden Stiftungsratsmitglieder, das heisst die Beschwerdeführenden 2-6, im Rahmen ihrer unübertragbaren Aufgaben zur Wahrnehmung der Oberaufsicht verpflichtet waren (vgl. E. 2.5.2 und 3.1.2 hiervor). Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ehrenamtlich und entschädigungslos gewe- sen sei (AB 16), da die Verantwortlichkeit gemäss Art. 52 AHVG davon unberührt bleibt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 63 mit Hinweisen). 3.5.2 Die Beschwerdeführenden 1-6 durften weiter – entgegen ihren Aus- führungen (Beschwerde S. 26 Ziff. 48) – aufgrund der finanziellen Situation der Stiftung nicht davon ausgehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge (nebst den anderen Ausständen) innert nützlicher Frist (vollständig) nach- gezahlt werden könnten (vgl. auch E. 3.4.2 hiervor). So hatte die Revisi- onsstelle der Stiftung bereits in ihren Berichten zur eingeschränkten Revi- sion vom 3. Dezember 2016 (AB 23/61 f. und 83 f.) für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass die Stiftung annahme- weise die Finanzierungsbemühungen nicht erfolgreich abschliessen und die bestehenden erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten nicht beseitigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 20 können werde, womit die Möglichkeit einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung i.S.v. Art. 84a Abs. 2 ff. ZGB bestehe. Die Stiftung hatte zudem seit 2014 Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse (vgl. die Kon- toauszüge vom 7. Januar 2019 [etwa in AB 46/4 ff.]) und diverse gegen sie lautende Pfändungsverlustscheine für ausstehende Sozialversicherungs- beiträge und zurückgeforderte Familienzulagen (vgl. AB 48-57, 58, 60-66 und 68), womit offensichtlich nicht allein kurzfristige Ausstände im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.6 hiervor) bestanden. Die Möglichkeit einer vollständigen Nachzahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert einer Frist von weniger als einem Jahr (vgl. SVR 2011 Nr. 14, E. 3.4) entfällt bereits aus dem Grund, da die Stiftung ihre Abrechnungspflicht über mehrere Jahre verletzte. Ebenso erscheint die Zurückbehaltung der ge- schuldeten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von knapp Fr. 40'000.-- angesichts eines Kapitalbedarfs von circa Fr. 70'000'000.-- für die Realisierung des von der Stiftung angestrebten Pflegezentrums und den darin gebundenen Vorleistungen der Stiftung von Fr. 1'800'000.-- (vgl. AB 40/48 f.) weder für die Rettung der Projektfinanzierung noch der Stif- tung ausschlaggebend; sie ist hierfür aufgrund der in Frage stehenden Be- träge objektiv klar nicht geeignet (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 40 E. 4.2.1, 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2; UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 59 mit Hin- weisen). Daran vermögen schliesslich die von den Beschwerdeführenden 1-6 ins Recht gelegten verschiedenen "Investitions- und Finanzierungszu- sagen" (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 37-41) nichts zu ändern, da diese zwischen März 2013 und Oktober 2016 datierenden Schreiben ebenso in Abhängigkeit zur Realisierung der gescheiterten Projektfinanzierung stan- den, insbesondere das weitere Vorgehen der Projektumsetzung betrafen und gestützt auf die besagten Schreiben der Stiftung keine Mittel zuflossen. Eine ernsthafte und zielgerichtete Bemühung um Sanierung der Stiftung (vgl. SVR 2017 AHV Nr. 19 S. 64 E. 8.2) ist hierin nicht zu erkennen. 3.6 Ein pflichtgemässes Verhalten der Beschwerdeführenden 1-6 bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge hätte den Schaden ver- hindern können. Demnach ist ein adäquater Kausalzusammenhand zwi- schen der Missachtung der Vorschriften (vgl. E. 2.4 hiervor) und dem ein- getretenen Schaden gegeben (vgl. E. 2.7 hiervor). Soweit die Beschwerde- führenden 1-6 ein Mitverschulden der Ausgleichskasse im Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 21 mit der Berechnung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 geltend machen (Beschwerde S. 26 f. Ziff. 49 f.), ist dem nicht zu folgen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor), lehnte die Beschwerdegegne- rin mit Schreiben vom 8. Oktober 2016 (AB 69 f.) die von der Stiftung am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich E. 1.3 (hernach) – einzutreten.

E. 13 April 2016 (AB 76) beantragte Anpassung der massgeblichen Löhne ab, was von der Stiftung respektive dem Stiftungsrat als deren oberstes Organ faktisch anerkannt wurde. Wenn die Beschwerdegegnerin nachfol- gend für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge auf die buchhal- terisch erfassten, geschuldeten Löhne und nicht auf allfällig tatsächlich ausbezahlte Lohnbestandteile abstellte, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.4.3 und 3.2.2.3 hiervor) und hierin keine haftungsreduzierende grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse erkennbar. 3.7 3.7.1 Hinsichtlich der Frage der Verjährung ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 52 Abs. 3 AHVG im Zuge der Revision des Verjährungsrechts im Obligationenrecht per 1. Januar 2020 angepasst wurde (siehe dazu AS 2018 5343). Mangels diesbezüglich besonderer übergangsrechtlicher Re- gelungen sind nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Nachdem über die Stiftung am TT. Februar 2018 der Konkurs eröffnet (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2018) und dieser mit Ent- scheid des zuständigen Einzelgerichts vom 25. Juni 2018 mangels Aktiven eingestellt wurden (SHAB Nr. … vom TT. Juli 2018), realisierte sich der Schaden als Auslöser für den Beginn der Verjährungsfristen vor der Ände- rung der Verjährungsbestimmungen. Demnach gelangen vorliegend die Verjährungsbestimmungen gemäss aArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis

31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung. 3.7.2 Gemäss aArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung verjährt der Schadenersatzan- spruch zwei Jahre nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Scha- dens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Eintritt des Scha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 22 dens als Beginn der absoluten fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgt im Falle der Uneinbringlichkeit sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273). Bei einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven liegt die Schadenskenntnis grundsätzlich im Zeitpunkt der Publikation der Verfah- renseinstellung, das heisst es wird auf die Veröffentlich der Verfahrensein- stellung im SHAB abgestellt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 126 mit Hin- weis auf BGE 129 V 195). 3.7.3 Der für die relative zweijährige Verjährungsfrist massgebende Zeit- punkt ist die im SHAB Nr. … vom TT. Juli 2018 erfolgte Publikation der Einstellung des Konkurses über die Stiftung mangels Aktiven am 25. Juni

2018. Mit Erlass der Schadenersatzverfügungen am 7. Januar 2019 (AB 41-46) und der Einspracheentscheide am 20. November 2020 (AB 2-7) hat die Beschwerdegegnerin sowohl die relative zwei- als auch die absolute fünfjährige (unterbrechbare) Verjährungsfrist gewahrt (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 139). Die Schadenersatzforderung ist damit nicht verjährt, was von der Beschwerdeführenden 1-6 zu Recht nicht bestritten wird. 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Die angefochtenen sechs Einspracheentscheide vom

20. November 2020 (AB 2-7) sind damit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 23 behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’200.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden 1-6 je zu einem Sechstel (Fr. 200.--) zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren AHV/2021/12, AHV/2021/13, AHV/2021/14, AHV/2021/15, AHV/2021/16 und AHV/2021/500 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführen- den 1-6 je zu einem Sechstel (Fr. 200.--) auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 24 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt MLaw G.________ sechsfach z.H. der Beschwerde- führenden 1-6

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung bei Verfahren gemäss Art. 52 AHVG Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt betreffend die Be- schwerdeführenden 1-4 und 6 Fr. Fr. 39'618.80 und betreffend den Beschwerde- führer 5 Fr. 27'145.60. (Zum Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG vgl. SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71).

Dispositiv
  1. Die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. November 2020 seien aufzuheben und es sei von der Schadenersatzforderung abzusehen.
  2. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern sei zu verpflichten, der zu- gunsten der … Stiftung H.________ in Liquidation lautende Saldo dem Konkursamt … zuhanden der Konkursmasse zu überweisen.
  3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Erwägungen:
  4. 1.1 Die Verfahren AHV/2021/12 (Einspracheentscheid vom 20. Novem- ber 2020 [AB 2; Referenz: 672434; A.________] betreffend den Beschwer- deführer 1), AHV/2021/13 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 4; Referenz: 672434; B.________] betreffend die Beschwerdeführe- rin 2), AHV/2021/14 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 5; Referenz: 672434; C.________] betreffend den Beschwerdeführer 3), AHV/2021/15 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 6; Refe- renz: 672434; D.________] betreffend den Beschwerdeführer 4), AHV/2021/16 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 3; Refe- renz: 672434; E.________] betreffend den Beschwerdeführer 5) und AHV/2021/500 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 7; Refe- renz: 672434; F.________] betreffend den Beschwerdeführer 6) beziehen sich auf den gleichen Lebenssachverhalt und sind miteinander konnex, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 5 weshalb die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich E. 1.3 (hernach) – einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekte bilden die sechs Einspracheentscheide vom
  7. November 2020 (AB 2-7). Streitig und zu prüfen ist die von der Be- schwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgan- gene Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorische Forderungen) und für zurückgeforderte Familienzulagen betreffend die Jahre 2014 bis 2017 in der Höhe von Fr. 39'618.80 gegenüber den Beschwerdeführenden 1-4 und 6 (vgl. AB 2, 4-7) respektive von Fr. 27'145.60 gegenüber dem Beschwer- deführer 5 (vgl. AB 3). Soweit die Beschwerdeführenden zudem hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 Ausführungen machen bzw. Rü- gen vorbringen (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 12-19, S. 20 f. Ziff. 34-37, S. 25 Ziff. 46), sind die betreffenden Beitragsjahre nicht vom Anfechtungs- objekt erfasst, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 6 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIG; SR 837.0; vgl. BGE 113 V 186) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2], in Kraft seit 1. Januar 2009). 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite- rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23 E. 2.2). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die so- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 7 lidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.4 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.5 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 8 eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.5.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or- gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.5.2 Der Stiftungsrat muss sich analog den Pflichten des Verwaltungs- rats einer Aktiengesellschaft periodisch über den Geschäftsgang informie- ren (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 99 mit Hinweis auf SVR 2010 AHV Nr. 14 E. 5.5). Die Oberaufsicht des Verwaltungsrats (Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwal- tungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschul- den angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 14 E. 6.1). Demgegenü- ber muss bei einfachen Verhältnissen vom einzigen Verwaltungsrat und faktischen Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besor- gen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 9 Dritte delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). 2.5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.5.4 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substantiiert, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 10 sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 40 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.6 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 11 gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1).
  9. 3.1 3.1.1 Gemäss den Akten ist erstellt und zwischen den Parteien folglich zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführenden 1-6 wie folgt Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Schweizer Stiftung H.________ Kompetenzzentrum für hirngeschädigte Menschen (Statutendatum: TT. Januar 2008 [SHAB Nr. .., TT. Januar 2008,
  10. Jahrgang; Name geändert mit Urkunde vom TT. Juli 2013 [SHAB Nr. … vom TT. Mai 2013]; vgl. www.zefix.ch bzw. Handelsregisterauszug vom TT. März 2021 [AB 1]) waren: A.________ (Beschwerdeführer 1) ab TT. Januar 2008 B.________ (Beschwerdeführerin 2) ab TT. Januar 2008 C.________ (Beschwerdeführer 3) ab T. März 2010 D.________ (Beschwerdeführer 4) ab TT. Januar 2008 E.________ (Beschwerdeführer 5) ab TT. Oktober 2013 bis TT. März 2017 F.________ (Beschwerdeführer 6) ab TT. Oktober 2015 3.1.2 Als Mitglieder des Stiftungsrates waren die Beschwerdeführenden – unabhängig von ihrer jeweiligen Stiftungsinternen Funktion und Zeich- nungsbefugnis im Aussenverhältnis – formelle Organe der Stiftung. Der Beschwerdeführer 1 untersteht als Stiftungsratspräsident direkt der Haftung nach Art. 52 AHVG (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 99). Für die übrigen Beschwerdeführenden besteht eine persönliche Haftung analog den Pflich- ten des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft (vgl. dazu E. 2.5.2 hier- vor). Nach konstanter Rechtsprechung wird dabei von einem nicht ge- schäftsführenden Verwaltungsrat (respektive Stiftungsrat) im Rahmen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 12 nicht delegierbaren Sorgfaltspflicht verlangt, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nöti- genfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2018, 9C_906/2017, E. 4.2.2 mit Hin- weisen; dazu grundlegend BGE 114 V 219 E. 4a S. 223 f. mit weiteren Hinweisen). Dabei muss eine strenge Kontrolle Platz greifen, wenn Mängel in der Geschäftsführung erkannt sind, wobei fehlende Sachkenntnis und Erfahrung in kaufmännischen Belangen den Verwaltungsrat nicht davon entbinden, selbst Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 92 N. 93 mit Hinweisen). Folglich unterstehen auch die Beschwerdeführenden 2-6 in persönlicher Hinsicht den Haftungsbestim- mungen von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.1.3 Die Haftung der Beschwerdeführenden 1-6 erstreckt sich, insbe- sondere bezüglich des erst per TT. Oktober 2015 in den Stiftungsrat einge- tretenen Beschwerdeführers 6 (vgl. SHAB Nr. … vom TT. Oktober 2015), auch auf diejenigen Beiträge, die vor ihrer Übernahme der Funktion als Stiftungsratsmitglied geschuldet waren. Denn ein neues Stiftungsratsmit- glied haftet grundsätzlich für die laufenden wie auch für die bereits vor Auf- nahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (vgl. Ent- scheid des BGer vom 19. Juni 2020, 9C_358/2019, E. 3). Eine derartige reduzierte Haftung (des Beschwerdeführers 6) wäre nur dann zu verneinen, wenn die Stiftung bereits vor seinem Eintritt zahlungsunfähig war (vgl. BGer 9C_358/2019, E. 4.2), was hier jedoch nicht der Fall war. Denn die Revisi- onsstelle der Stiftung sprach in den Berichten zur eingeschränkten Revisi- on vom 3. Dezember 2016 (AB 23/61 f. und 83 f.) für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 erst von der Möglichkeit einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 84a Abs. 2 ff. des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210), was rechtsprechungsgemäss jedoch nicht genügt (vgl. BGer 9C_538/2019, E. 4.1 f.). Die persönliche Haftung ist in zeitlicher Hinsicht sodann dahingehend be- schränkt, als sie mit dem Ende der (formellen oder faktischen) Organstel- lung endet, das heisst vorliegend namentlich mit dem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 89). Die persönliche Haftung des Beschwerdeführers 5 beschränkt sich demnach, zufolge sei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 13 nes Ausscheidens aus dem Stiftungsrat per TT. März 2017 (vgl. www.zefix.ch; SHAB Nr. … vom TT. März 2017) unbestrittenermassen (vgl. dazu AB 45/2) in zeitlicher Hinsicht auf die bis zu diesem Datum angefalle- nen Sozialversicherungsbeiträge. 3.2 Weiter ist erstellt, dass die Stiftung H.________ im vorliegend massgebenden Zeitraum für die Beitragsjahre 2014 bis 2017 bis zum massgebenden Zeitpunkt der Konkurseröffnung am TT. Februar 2018 (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2018; vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 87) die Sozialversicherungsbeiträge nicht im geschuldeten Umfang ge- leistet sowie die für die Jahre 2016 und 2017 bereits erhaltenen Familien- zulagen nach deren Stornierung nicht zurückbezahlt hat und die Be- schwerdegegnerin insoweit einen Schaden erlitten hat. 3.2.1 Für die Beitragsjahre 2016 und 2017 ermittelte die Beschwerdegeg- nerin betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und 6 in den Schadener- satzverfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41-44, 46) für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge und stornierte sowie bisher nicht zurückerstat- tete Familienzulagen einen Ausstand von Fr. 5'722.30 [2016] bzw. Fr. 6'050.20 [2017]; betreffend den Beschwerdeführer 5 bezifferte sie die Ausstände auf Fr. 5'628.70 [2016] bzw. Fr. 479.20 [2017] (vgl. AB 45/2 f.). Im Rahmen der Einspracheentscheide 20. November 2020 (AB 2, 4-7) re- duzierte sie sodann die Schadenersatzforderung gegenüber den Be- schwerdeführenden 1-4 und 6 pro 2017 auf Fr. 5'010.20 respektive ge- genüber dem Beschwerdeführer 5 für die Jahre 2016 und 2017 auf Fr. 0.-- (vgl. AB 3/4). Die dabei von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Schadenspositionen umfassen neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Be- treibungskosten sowie Verzugszinsen (vgl. dazu Art. 41bis und 42 AHVV) als zulässige Bestandteile des massgebenden Schadens (vgl. E. 2.3 hier- vor). Die Schadenersatzforderung für die Jahre 2016 und 2017 ist ausge- wiesen (vgl. etwa AB 41/25 ff. [Kontoauszug Lohnbeiträge ab Januar 2016], 48, 58), insgesamt nicht zu beanstanden und wird denn auch von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden 1-6 in masslicher Hinsicht ausdrücklich anerkannt (vgl. Beschwerde S. 19 Rz. 32). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 14 3.2.2 Weiter zu prüfen ist die Schadenersatzforderung für die Beitragsjah- re 2014 und 2015: 3.2.2.1 Für die Beitragsjahre 2014 und 2015 ermittelte die Beschwerdegeg- nerin betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und 6 in den Schadener- satzverfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41-44, 46) für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge und stornierte sowie bisher nicht zurückerstat- tete Familienzulagen einen Ausstand von Fr. 6'027.95 [2014] bzw. Fr. 22'858.35 [2015]; betreffend den Beschwerdeführer 5 bezifferte sie die Ausstände auf Fr. 4'715.05 [2014] bzw. Fr. 22'596.25 [2015] (vgl. AB 45/2 f.). Im Rahmen der Einspracheentscheide 20. November 2020 (AB 2-7) reduzierte sie die Schadenersatzforderung gegenüber dem Be- schwerdeführer 5 pro 2014 auf Fr. 4'549.35 (vgl. AB 3/4); im Übrigen bestätigte sie die verfügungsweise festgesetzten Schadenersatzpositionen. Die dabei von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Schadenspositio- nen umfassen neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch Verwaltungs- kostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen (vgl. dazu Art. 41bis und 42 AHVV) als zulässige Be- standteile des massgebenden Schadens (vgl. E. 2.3 hiervor). Ebenso wur- den bereits in den Schadenersatzverfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41- 46) die nach der Konkurseröffnung am TT. Februar 2018 (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2018) fällig gewordenen – und somit nicht Teil des Scha- denersatzes bildenden (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 Nr. 87) – Verzugs- zinsen und Verwertungskosten ausgeschieden. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte und solche werden auch nicht substantiiert dargetan (vgl. Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3.2), dass die Zah- len in den Kontoauszügen (vgl. etwa AB 41/4 ff.) nicht korrekt sein sollten. 3.2.2.2 Die Schadenersatzforderung stützt sich auf die von der Stiftung für die Beitragsjahre 2014 und 2015 abgegebenen Lohnbescheinigungen und die darin angegebenen Löhne (AB 78, 80). Die auf total rund Fr. 228'000.-- bezifferte Lohnsumme entspricht den zwischen der Stiftung und den ge- schäftsleitenden Beschwerdeführenden 1 bzw. 2 mit Arbeitsverträgen vom
  11. September 2008 (AB 71/6 Ziff. 6.1, 71/13 Ziff. 6.1) vereinbarten festen Monatsgehälter von brutto Fr. 8'500.-- zuzüglich 13. Monatslohn und Fami- lienzulagen. Die besagten Lohnsummen wurden von der Beschwerdegeg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 15 nerin bestätigt und gestützt darauf der Stiftung die Grundlagen und der Zahlungsmodus für die Akontoabrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bekanntgegeben (vgl. AB 79). Dass für 2014 keine formelle Bestätigung erfolgte, ändert nichts (vgl. E. 3.2.2.3 hiernach). Damit waren die deklarier- ten Lohnsummen ohne Weiteres ausgewiesen. 3.2.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden 1-6 – unter Verweis auf die Buch- haltungsunterlagen der Stiftung – mit Blick auf die Diskrepanz zwischen den Lohnbescheinigungen (AB 78, 80) und den "effektiv bezahlten Löhnen" geltend machen, dass die entsprechenden Löhne nicht realisiert worden seien und die ursprünglichen Beitragsverfügungen daher zweifellos unrich- tig seien (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 9), ist ihnen nicht zu folgen. Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Beitrags- verfügungen im Schadenersatzverfahren grundsätzlich nicht mehr anfecht- bar sind, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 134 V 401 E. 5.2 S. 403 und E. 5.5 S. 404). Ein derartiger Revisionsgrund besteht jedoch vorliegend offensichtlich nicht. Namentlich genügt hierfür alleine der Umstand, dass die arbeitsvertraglich unbestritte- nermassen geschuldeten und im betreffenden Umfang auch der Be- schwerdegegnerin gemeldeten Einkommen in den Beitragsjahren 2014 und 2015 nicht (im vollen Umfang) ausbezahlt worden sein sollen, nicht. Denn ein Entgelt kann, anstatt ausbezahlt, auch bloss gutgeschrieben werden. Ein geldwertes Entgelt gilt durch die Gutschrift als realisiert (Rz. 1009 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Weglei- tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der ab
  12. Januar 2014 gültig gewesenen Fassung [entspricht ab 1. Januar 2017 Rz. 1009 WML]). Insoweit haben die der Beschwerdegegnerin in den Lohnbescheinigungen für die Beitragsjahre 2014 und 2015 (AB 78, 80) angegebenen Lohnsummen, welche buchhalterisch sowohl auf den Lohn- konti gutgeschrieben (vgl. 71/17 ff.) wie auch in der Schlussbilanz per
  13. Dezember 2015 (AB 74/4 Konto Nr. 400; mit Vergleichswerten per
  14. Dezember 2014) den Beschwerdeführenden 1 und 2 auf entsprechen- den Kreditorenlohnkonti ausgewiesen (AB 74/2 Konto Nr. 20111 und 20112) und damit vorbehaltlos anerkannt wurden, in den jeweiligen Bei- tragsjahren als realisiert zu gelten. Die von der Beschwerdegegnerin – ins- besondere mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben und Buchhaltungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 16 unterlagen der Stiftung sowie der geschäftsführenden Beschwerdeführen- den 1 und 2 und die bereits im damaligen Zeitpunkt substantiellen Ausstände hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge (vgl. AB 81) – her- angezogenen Bemessungsgrundlagen sind folglich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz des Realisierungs- prinzips (vgl. Art. 30ter Abs. 3 AHVG) vor, da die jeweiligen Lohnansprüche nicht von weiteren Faktoren wie etwa dem künftigen Geschäftserfolg der Arbeitgeberin abhängig waren, sondern einzig aufgrund von fortwährenden Liquiditätsproblemen keine zeitnahe Tilgung der Lohnansprüche erfolgen konnte. Im Übrigen wäre selbst im Falle eines Konfliktes mit dem Realisie- rungsprinzip kein Zurückkommen auf die ursprünglichen Beitragsverfügun- gen angezeigt, da auch in Bezug auf das Realisierungsprinzip Ausnahmen gelten, namentlich um Beitragsumgehungen und Beitragslücken zu verhin- dern (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 14 N. 3 und Art. 30ter N. 4 und 6). 3.2.2.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beitrags- abrechnung zumindest bis zum Jahr 2016 im sogenannten Pauschalverfah- ren erfolgte. Dies hatte zur Folge, dass die Stiftung unter anderem in den Jahren 2014 und 2015 gestützt auf die von ihr gemeldeten Lohnsummen (vgl. AB 78, 80) monatliche Akontobeiträge zu entrichten hatte (vgl. AB 77, 79); ein Ausgleich erfolgte jeweils am Ende des Kalenderjahres (vgl. Art. 35 AHVV). Bei diesem Verfahren wird in Kauf genommen, dass der Arbeitge- ber zu geringe oder zu hohe Akontozahlungen leistet, wobei er aber we- sentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden hat (Art. 35 Abs. 2 AHVV; UELI KIESER, a.a.O., Art. 14 N. 4), zumal es letztlich Sache des Unternehmens respektive der verantwortlichen Or- gane ist, fortlaufend die korrekten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und monatlich abzuliefern (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Zwar unternahm die Stiftung mit Schreiben vom 13. April 2016 (AB 76) – und damit ohnehin nicht mehr während den vorliegend zu beur- teilenden Beitragsjahren 2014 und 2015 – eine Nachdeklaration (Art. 35 Abs. 2 AHVV) und sie führte in der Folge mit der Beschwerdegegnerin auch entsprechende Korrespondenz (vgl. AB 71-75). Jedoch lehnte die Beschwerdegegnerin mit zwei Schreiben vom 8. Oktober 2016 (AB 69 f.) die ab dem 1. Januar 2015 beantragte Nachdeklaration unter Verweis auf die bereits erfolgte Realisierung des Einkommens (vgl. dazu bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 17 E. 3.2.2.3 hiervor) ab, was von der Stiftung respektive den Beschwerde- führenden 1 und 2 als geschäftsführende Stiftungsräte in der Folge offen- kundig akzeptiert wurde. Schliesslich verfängt die Argumentation der Be- schwerdeführenden nicht, soweit sie auf die erfolgte Revision der Buchhal- tungsunterlagen verweisen (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 9). Denn es erfolg- te lediglich eine eingeschränkte Revision nach dem Schweizer Standard, ohne dass in diesem Zusammenhang qualifizierte Angaben oder gar eine Bestätigung hinsichtlich der buchhalterisch erfassten respektive der ausbe- zahlten Löhne durch die Revisionsstelle erfolgt wäre (vgl. die Revisionsbe- richte für die Geschäftsjahre 2014 [AB 23/61 f.] und 2015 [AB 23/83 f.]). Insgesamt sind damit die von der Beschwerdegegnerin für die Beitragsjah- re 2014 und 2015 festgesetzten Schadenersatzpositionen ausgewiesen und nicht zu beanstanden. 3.3 Die Stiftung hat die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) verletzt. Damit ist das Tatbe- standselement der Rechtswidrigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) ohne weiteres zu bejahen. 3.4 3.4.1 Die Stiftung respektive die Beschwerdeführenden 1-6 als subsidiär haftende Stiftungsräte (vgl. E. 3.1 hiervor) sind der ihnen obliegenden Sorgfaltsplicht im Zusammenhang mit der Abrechnung der Sozialversiche- rungsbeiträge in widerrechtlicher Weise (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht nachge- kommen, womit rechtsprechungsgemäss ein schuldhaftes Verhalten zu vermuten ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor). Die Beschwerdeführenden 1-6 vermö- gen demgegenüber nicht substantiiert Gründe aufzuzeigen, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen würden. 3.4.2 Auch wenn gemäss Rechtsprechung ein kurzfristiges Zurückbehal- ten von Sozialversicherungsbeiträgen zur Rettung des Unternehmens in einer schwierigen finanziellen Lage durchaus zulässig sein mag (vgl. E. 2.6 hiervor), können sich die Beschwerdeführenden 1-6 offensichtlich nicht auf solche Umstände berufen. Denn die Stiftung hat über Jahre hinweg und bereits auch vor dem vorliegend massgebenden Zeitraum (vgl. dazu E. 1.3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 18 hiervor) die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge geradezu systema- tisch nicht (fristgerecht) bezahlt oder lediglich ungenügende Akontozahlun- gen geleistet. Dies geschah trotz der bereits vor 2014 bestandenen (vgl. dazu AB 81 f.) und danach andauernden erheblichen Liquiditätsschwierig- keiten (vgl. die Revisionsberichte für die Geschäftsjahre 2014 [AB 23/61 f.] und 2015 [AB 23/83 f.] und die Geschäfts- und Tätigkeitsberichte für die Geschäftsjahre 2014 sowie 2015 [Sammelbeilage AB 23]) und offenbar ungeachtet der zahlreichen Pfändungsverlustscheine für ausstehende So- zialversicherungsbeiträge und rückgeforderte Familienzulagen (vgl. AB 48- 57, 58, 60-66 und 68). Die Möglichkeit der vollständigen Nachzahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert einer Frist von weniger als einem Jahr (vgl. SVR 2011 Nr. 14, E. 3.4) bestand damit zu keinem Zeitpunkt. Unter diesen Umständen mutet befremdlich an, dass der Stif- tungsrat den im Geschäftsjahr 2014 erzielten Jahresgewinn nicht zur De- ckung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge verwendete, sondern thesaurierte (vgl. Geschäfts- und Tätigkeitsbericht 2014 S. 9 [Sammelbei- lage AB 23]). 3.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden 1-6 unter Verweis auf verschie- dene Transaktionen in den Jahren 2014 und 2015 (vgl. Beschwerde S. 13 ff. Ziff. 20 ff.) ein Verschulden wiederholt damit bestreiten, dass die Stiftung nicht die gemeldeten Bruttolohnsummen geleistet habe (Be- schwerde S. 25 Ziff. 48), ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Lohn- summen vorliegend bereits mit deren buchhalterischen Erfassung und nicht im Umfang der allfälligen nachfolgenden Auszahlung als realisiert zu gelten haben (vgl. E. 3.2.2.3 hiervor), was denn auch von den Beschwerdeführen- den 1-6 ausdrücklich anerkannt wurde (vgl. Beschwerde S. 27 Ziff. 50 ers- ter Satz). Weiter ist den Ausführungen der Beschwerdeführenden 1-6 ent- gegenzuhalten, dass sich – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht beanstandet (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4. ff.) – zwischen den deklarierten Löhnen, den andauernden Privatbezügen (ohne klare Deklara- tion des Verwendungszwecks) der Beschwerdeführenden 1 und 2 und den Geschäftsabschlüssen erhebliche Widersprüche ergeben, sodass sich we- der der Umfang noch der Zeitpunkt der tatsächlich geflossenen, das heisst ausbezahlten Löhne nachvollziehen lässt. Diesbezüglich liefern auch die Auskünfte der Steuerverwaltung vom 3. November 2020 (AB 8) keinen wei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 19 teren Aufschluss über die Einkommens- und Lohnverhältnisse der ge- schäftsführenden Beschwerdeführenden 1 und 2, da Letztere im vorliegend massgebenden Zeitraum ausnahmslos ihrer Pflicht zur Steuerdeklaration offenbar nicht nachkamen und nach Ermessen veranlagt wurden. Diese Umstände sind der Stiftung bzw. den Beschwerdeführenden 1-6 als deren Stiftungsratsmitglieder anzurechnen. 3.4.4 Die langdauernde ausbleibende respektive unvollständige Bezah- lung der Beiträge stellt damit eine schuldhafte, zumindest grobfahrlässige Verletzung der dem Stiftungsrat obliegenden Sorgfaltspflicht und damit ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführenden 1-6 im Sinne von Art. 52 AHVG dar. 3.5 3.5.1 Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe (vgl. E. 2.6 hiervor) be- stehen nicht. Insbesondere vermag eine allfällig erfolgte Delegation die übrigen Stiftungsratsmitglieder von Geschäftsführungskompetenzen an den Beschwerdeführer 1 (vgl. AB 16/1) keinen Rechtfertigungsgrund darzustel- len, da die nicht geschäftsführenden Stiftungsratsmitglieder, das heisst die Beschwerdeführenden 2-6, im Rahmen ihrer unübertragbaren Aufgaben zur Wahrnehmung der Oberaufsicht verpflichtet waren (vgl. E. 2.5.2 und 3.1.2 hiervor). Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ehrenamtlich und entschädigungslos gewe- sen sei (AB 16), da die Verantwortlichkeit gemäss Art. 52 AHVG davon unberührt bleibt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 63 mit Hinweisen). 3.5.2 Die Beschwerdeführenden 1-6 durften weiter – entgegen ihren Aus- führungen (Beschwerde S. 26 Ziff. 48) – aufgrund der finanziellen Situation der Stiftung nicht davon ausgehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge (nebst den anderen Ausständen) innert nützlicher Frist (vollständig) nach- gezahlt werden könnten (vgl. auch E. 3.4.2 hiervor). So hatte die Revisi- onsstelle der Stiftung bereits in ihren Berichten zur eingeschränkten Revi- sion vom 3. Dezember 2016 (AB 23/61 f. und 83 f.) für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass die Stiftung annahme- weise die Finanzierungsbemühungen nicht erfolgreich abschliessen und die bestehenden erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten nicht beseitigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 20 können werde, womit die Möglichkeit einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung i.S.v. Art. 84a Abs. 2 ff. ZGB bestehe. Die Stiftung hatte zudem seit 2014 Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse (vgl. die Kon- toauszüge vom 7. Januar 2019 [etwa in AB 46/4 ff.]) und diverse gegen sie lautende Pfändungsverlustscheine für ausstehende Sozialversicherungs- beiträge und zurückgeforderte Familienzulagen (vgl. AB 48-57, 58, 60-66 und 68), womit offensichtlich nicht allein kurzfristige Ausstände im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.6 hiervor) bestanden. Die Möglichkeit einer vollständigen Nachzahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert einer Frist von weniger als einem Jahr (vgl. SVR 2011 Nr. 14, E. 3.4) entfällt bereits aus dem Grund, da die Stiftung ihre Abrechnungspflicht über mehrere Jahre verletzte. Ebenso erscheint die Zurückbehaltung der ge- schuldeten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von knapp Fr. 40'000.-- angesichts eines Kapitalbedarfs von circa Fr. 70'000'000.-- für die Realisierung des von der Stiftung angestrebten Pflegezentrums und den darin gebundenen Vorleistungen der Stiftung von Fr. 1'800'000.-- (vgl. AB 40/48 f.) weder für die Rettung der Projektfinanzierung noch der Stif- tung ausschlaggebend; sie ist hierfür aufgrund der in Frage stehenden Be- träge objektiv klar nicht geeignet (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 40 E. 4.2.1, 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2; UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 59 mit Hin- weisen). Daran vermögen schliesslich die von den Beschwerdeführenden 1-6 ins Recht gelegten verschiedenen "Investitions- und Finanzierungszu- sagen" (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 37-41) nichts zu ändern, da diese zwischen März 2013 und Oktober 2016 datierenden Schreiben ebenso in Abhängigkeit zur Realisierung der gescheiterten Projektfinanzierung stan- den, insbesondere das weitere Vorgehen der Projektumsetzung betrafen und gestützt auf die besagten Schreiben der Stiftung keine Mittel zuflossen. Eine ernsthafte und zielgerichtete Bemühung um Sanierung der Stiftung (vgl. SVR 2017 AHV Nr. 19 S. 64 E. 8.2) ist hierin nicht zu erkennen. 3.6 Ein pflichtgemässes Verhalten der Beschwerdeführenden 1-6 bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge hätte den Schaden ver- hindern können. Demnach ist ein adäquater Kausalzusammenhand zwi- schen der Missachtung der Vorschriften (vgl. E. 2.4 hiervor) und dem ein- getretenen Schaden gegeben (vgl. E. 2.7 hiervor). Soweit die Beschwerde- führenden 1-6 ein Mitverschulden der Ausgleichskasse im Zusammenhang Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 21 mit der Berechnung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 geltend machen (Beschwerde S. 26 f. Ziff. 49 f.), ist dem nicht zu folgen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor), lehnte die Beschwerdegegne- rin mit Schreiben vom 8. Oktober 2016 (AB 69 f.) die von der Stiftung am
  15. April 2016 (AB 76) beantragte Anpassung der massgeblichen Löhne ab, was von der Stiftung respektive dem Stiftungsrat als deren oberstes Organ faktisch anerkannt wurde. Wenn die Beschwerdegegnerin nachfol- gend für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge auf die buchhal- terisch erfassten, geschuldeten Löhne und nicht auf allfällig tatsächlich ausbezahlte Lohnbestandteile abstellte, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.4.3 und 3.2.2.3 hiervor) und hierin keine haftungsreduzierende grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse erkennbar. 3.7 3.7.1 Hinsichtlich der Frage der Verjährung ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 52 Abs. 3 AHVG im Zuge der Revision des Verjährungsrechts im Obligationenrecht per 1. Januar 2020 angepasst wurde (siehe dazu AS 2018 5343). Mangels diesbezüglich besonderer übergangsrechtlicher Re- gelungen sind nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Nachdem über die Stiftung am TT. Februar 2018 der Konkurs eröffnet (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2018) und dieser mit Ent- scheid des zuständigen Einzelgerichts vom 25. Juni 2018 mangels Aktiven eingestellt wurden (SHAB Nr. … vom TT. Juli 2018), realisierte sich der Schaden als Auslöser für den Beginn der Verjährungsfristen vor der Ände- rung der Verjährungsbestimmungen. Demnach gelangen vorliegend die Verjährungsbestimmungen gemäss aArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis
  16. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung. 3.7.2 Gemäss aArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung verjährt der Schadenersatzan- spruch zwei Jahre nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Scha- dens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Eintritt des Scha- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 22 dens als Beginn der absoluten fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgt im Falle der Uneinbringlichkeit sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273). Bei einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven liegt die Schadenskenntnis grundsätzlich im Zeitpunkt der Publikation der Verfah- renseinstellung, das heisst es wird auf die Veröffentlich der Verfahrensein- stellung im SHAB abgestellt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 126 mit Hin- weis auf BGE 129 V 195). 3.7.3 Der für die relative zweijährige Verjährungsfrist massgebende Zeit- punkt ist die im SHAB Nr. … vom TT. Juli 2018 erfolgte Publikation der Einstellung des Konkurses über die Stiftung mangels Aktiven am 25. Juni
  17. Mit Erlass der Schadenersatzverfügungen am 7. Januar 2019 (AB 41-46) und der Einspracheentscheide am 20. November 2020 (AB 2-7) hat die Beschwerdegegnerin sowohl die relative zwei- als auch die absolute fünfjährige (unterbrechbare) Verjährungsfrist gewahrt (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 139). Die Schadenersatzforderung ist damit nicht verjährt, was von der Beschwerdeführenden 1-6 zu Recht nicht bestritten wird.
  18. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Die angefochtenen sechs Einspracheentscheide vom
  19. November 2020 (AB 2-7) sind damit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  20. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 23 behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’200.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden 1-6 je zu einem Sechstel (Fr. 200.--) zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  21. Die Verfahren AHV/2021/12, AHV/2021/13, AHV/2021/14, AHV/2021/15, AHV/2021/16 und AHV/2021/500 werden vereinigt.
  22. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  23. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführen- den 1-6 je zu einem Sechstel (Fr. 200.--) auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  24. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 24
  25. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt MLaw G.________ sechsfach z.H. der Beschwerde- führenden 1-6 - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung bei Verfahren gemäss Art. 52 AHVG Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt betreffend die Be- schwerdeführenden 1-4 und 6 Fr. Fr. 39'618.80 und betreffend den Beschwerde- führer 5 Fr. 27'145.60. (Zum Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG vgl. SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 12 AHV bis 200 21 16 AHV und 200 21 500 AHV (6) LOU/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. August 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 C.________ Beschwerdeführer 3 D.________ Beschwerdeführer 4 E.________ Beschwerdeführer 5 F.________ Beschwerdeführer 6 alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw G.________ gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide (6) vom 20. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 3 Sachverhalt: A. Die 2008 gegründete … Stiftung H.________ in Liquidation (nachfolgend: Stiftung) bezweckte laut Eintrag im Handelsregister unter anderem die Er- richtung und Führung von Rehabilitationskliniken, Pflegezentren und Wohngruppen sowie die Ergreifung und Unterstützung aller Massnahmen zur Erreichung der medizinisch-therapeutischen Ziele und einer würdigen und fachgerechten Pflege für Menschen mit einer Hirnverletzung. Sie war als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB; Beschwer- degegnerin) angeschlossen (vgl. www.zefix.ch). Mit Wirkung ab dem

20. Februar 2018 wurde über die Stiftung der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren per 25. Juni 2018 mangels Aktiven eingestellt (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 26). Mit fünf Verfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41-44, 46) verpflichtete die AKB die Stiftungsratsmitglieder A.________ (Beschwerdeführer 1), B.________ (Beschwerdeführerin 2), C.________ (Beschwerdeführer 3), D.________ (Beschwerdeführer 4) und F.________ (Beschwerdeführer 6) zu Schadenersatz für unbezahlt geblie- bene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich FAK-Beiträge, Verwal- tungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) zwi- schen 2014 und 2017 und für stornierte sowie zurückgeforderte, jedoch nicht zurückerstattete Familienzulagen für die Jahre 2016 und 2017 in der Höhe von total Fr. 40'658.80 bzw. mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (AB 45) das ehemalige Stiftungsratsmitglied E.________ (Beschwerdefüh- rer 5) – zufolge dessen Austritts aus dem Stiftungsrat per TT. März 2017 (vgl. SHAB Nr. … vom TT. März 2017) – zu Schadenersatz bis zum Zeit- punkt seines Austritts in der Höhe von Fr. 33'419.20. Gegen die (sie betref- fenden) Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden 1-6 jeweils Ein- sprache (AB 30, 32, 34, 36, 39 f.). Die AKB traf weitere Abklärungen und hiess mit sechs Einspracheentscheiden vom 20. November 2020 (AB 2-7) die Einsprachen insoweit teilweise gut, als sie die Schadenersatzforderung betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und 6 auf Fr. 39'618.80 respekti- ve betreffend den Beschwerdeführer 5 auf Fr. 27'145.60 reduzierte. Im Üb- rigen wies sie die Einsprachen ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 4 B. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden 1-6, alle vertreten durch Rechtsanwalt G.________, mit Eingabe vom 4. Januar 2021 Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. November 2020 seien aufzuheben und es sei von der Schadenersatzforderung abzusehen.

2. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern sei zu verpflichten, der zu- gunsten der … Stiftung H.________ in Liquidation lautende Saldo dem Konkursamt … zuhanden der Konkursmasse zu überweisen.

3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Die Verfahren AHV/2021/12 (Einspracheentscheid vom 20. Novem- ber 2020 [AB 2; Referenz: 672434; A.________] betreffend den Beschwer- deführer 1), AHV/2021/13 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 4; Referenz: 672434; B.________] betreffend die Beschwerdeführe- rin 2), AHV/2021/14 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 5; Referenz: 672434; C.________] betreffend den Beschwerdeführer 3), AHV/2021/15 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 6; Refe- renz: 672434; D.________] betreffend den Beschwerdeführer 4), AHV/2021/16 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 3; Refe- renz: 672434; E.________] betreffend den Beschwerdeführer 5) und AHV/2021/500 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 7; Refe- renz: 672434; F.________] betreffend den Beschwerdeführer 6) beziehen sich auf den gleichen Lebenssachverhalt und sind miteinander konnex,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 5 weshalb die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich E. 1.3 (hernach) – einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekte bilden die sechs Einspracheentscheide vom

20. November 2020 (AB 2-7). Streitig und zu prüfen ist die von der Be- schwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgan- gene Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorische Forderungen) und für zurückgeforderte Familienzulagen betreffend die Jahre 2014 bis 2017 in der Höhe von Fr. 39'618.80 gegenüber den Beschwerdeführenden 1-4 und 6 (vgl. AB 2, 4-7) respektive von Fr. 27'145.60 gegenüber dem Beschwer- deführer 5 (vgl. AB 3). Soweit die Beschwerdeführenden zudem hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 Ausführungen machen bzw. Rü- gen vorbringen (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 12-19, S. 20 f. Ziff. 34-37, S. 25 Ziff. 46), sind die betreffenden Beitragsjahre nicht vom Anfechtungs- objekt erfasst, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 6 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIG; SR 837.0; vgl. BGE 113 V 186) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2], in Kraft seit 1. Januar 2009). 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite- rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23 E. 2.2). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 7 lidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.4 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.5 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 8 eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.5.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or- gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.5.2 Der Stiftungsrat muss sich analog den Pflichten des Verwaltungs- rats einer Aktiengesellschaft periodisch über den Geschäftsgang informie- ren (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 99 mit Hinweis auf SVR 2010 AHV Nr. 14 E. 5.5). Die Oberaufsicht des Verwaltungsrats (Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwal- tungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschul- den angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 14 E. 6.1). Demgegenü- ber muss bei einfachen Verhältnissen vom einzigen Verwaltungsrat und faktischen Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besor- gen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 9 Dritte delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). 2.5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.5.4 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substantiiert,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 10 sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 40 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.6 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 11 gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 3. 3.1

3.1.1 Gemäss den Akten ist erstellt und zwischen den Parteien folglich zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführenden 1-6 wie folgt Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Schweizer Stiftung H.________ Kompetenzzentrum für hirngeschädigte Menschen (Statutendatum: TT. Januar 2008 [SHAB Nr. .., TT. Januar 2008,

126. Jahrgang; Name geändert mit Urkunde vom TT. Juli 2013 [SHAB Nr. … vom TT. Mai 2013]; vgl. www.zefix.ch bzw. Handelsregisterauszug vom TT. März 2021 [AB 1]) waren: A.________ (Beschwerdeführer 1) ab TT. Januar 2008 B.________ (Beschwerdeführerin 2) ab TT. Januar 2008 C.________ (Beschwerdeführer 3) ab T. März 2010 D.________ (Beschwerdeführer 4) ab TT. Januar 2008 E.________ (Beschwerdeführer 5) ab TT. Oktober 2013 bis TT. März 2017 F.________ (Beschwerdeführer 6) ab TT. Oktober 2015 3.1.2 Als Mitglieder des Stiftungsrates waren die Beschwerdeführenden – unabhängig von ihrer jeweiligen Stiftungsinternen Funktion und Zeich- nungsbefugnis im Aussenverhältnis – formelle Organe der Stiftung. Der Beschwerdeführer 1 untersteht als Stiftungsratspräsident direkt der Haftung nach Art. 52 AHVG (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 99). Für die übrigen Beschwerdeführenden besteht eine persönliche Haftung analog den Pflich- ten des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft (vgl. dazu E. 2.5.2 hier- vor). Nach konstanter Rechtsprechung wird dabei von einem nicht ge- schäftsführenden Verwaltungsrat (respektive Stiftungsrat) im Rahmen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 12 nicht delegierbaren Sorgfaltspflicht verlangt, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nöti- genfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2018, 9C_906/2017, E. 4.2.2 mit Hin- weisen; dazu grundlegend BGE 114 V 219 E. 4a S. 223 f. mit weiteren Hinweisen). Dabei muss eine strenge Kontrolle Platz greifen, wenn Mängel in der Geschäftsführung erkannt sind, wobei fehlende Sachkenntnis und Erfahrung in kaufmännischen Belangen den Verwaltungsrat nicht davon entbinden, selbst Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 92 N. 93 mit Hinweisen). Folglich unterstehen auch die Beschwerdeführenden 2-6 in persönlicher Hinsicht den Haftungsbestim- mungen von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.1.3 Die Haftung der Beschwerdeführenden 1-6 erstreckt sich, insbe- sondere bezüglich des erst per TT. Oktober 2015 in den Stiftungsrat einge- tretenen Beschwerdeführers 6 (vgl. SHAB Nr. … vom TT. Oktober 2015), auch auf diejenigen Beiträge, die vor ihrer Übernahme der Funktion als Stiftungsratsmitglied geschuldet waren. Denn ein neues Stiftungsratsmit- glied haftet grundsätzlich für die laufenden wie auch für die bereits vor Auf- nahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (vgl. Ent- scheid des BGer vom 19. Juni 2020, 9C_358/2019, E. 3). Eine derartige reduzierte Haftung (des Beschwerdeführers 6) wäre nur dann zu verneinen, wenn die Stiftung bereits vor seinem Eintritt zahlungsunfähig war (vgl. BGer 9C_358/2019, E. 4.2), was hier jedoch nicht der Fall war. Denn die Revisi- onsstelle der Stiftung sprach in den Berichten zur eingeschränkten Revisi- on vom 3. Dezember 2016 (AB 23/61 f. und 83 f.) für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 erst von der Möglichkeit einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 84a Abs. 2 ff. des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210), was rechtsprechungsgemäss jedoch nicht genügt (vgl. BGer 9C_538/2019, E. 4.1 f.). Die persönliche Haftung ist in zeitlicher Hinsicht sodann dahingehend be- schränkt, als sie mit dem Ende der (formellen oder faktischen) Organstel- lung endet, das heisst vorliegend namentlich mit dem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 89). Die persönliche Haftung des Beschwerdeführers 5 beschränkt sich demnach, zufolge sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 13 nes Ausscheidens aus dem Stiftungsrat per TT. März 2017 (vgl. www.zefix.ch; SHAB Nr. … vom TT. März 2017) unbestrittenermassen (vgl. dazu AB 45/2) in zeitlicher Hinsicht auf die bis zu diesem Datum angefalle- nen Sozialversicherungsbeiträge. 3.2 Weiter ist erstellt, dass die Stiftung H.________ im vorliegend massgebenden Zeitraum für die Beitragsjahre 2014 bis 2017 bis zum massgebenden Zeitpunkt der Konkurseröffnung am TT. Februar 2018 (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2018; vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 87) die Sozialversicherungsbeiträge nicht im geschuldeten Umfang ge- leistet sowie die für die Jahre 2016 und 2017 bereits erhaltenen Familien- zulagen nach deren Stornierung nicht zurückbezahlt hat und die Be- schwerdegegnerin insoweit einen Schaden erlitten hat. 3.2.1 Für die Beitragsjahre 2016 und 2017 ermittelte die Beschwerdegeg- nerin betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und 6 in den Schadener- satzverfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41-44, 46) für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge und stornierte sowie bisher nicht zurückerstat- tete Familienzulagen einen Ausstand von Fr. 5'722.30 [2016] bzw. Fr. 6'050.20 [2017]; betreffend den Beschwerdeführer 5 bezifferte sie die Ausstände auf Fr. 5'628.70 [2016] bzw. Fr. 479.20 [2017] (vgl. AB 45/2 f.). Im Rahmen der Einspracheentscheide 20. November 2020 (AB 2, 4-7) re- duzierte sie sodann die Schadenersatzforderung gegenüber den Be- schwerdeführenden 1-4 und 6 pro 2017 auf Fr. 5'010.20 respektive ge- genüber dem Beschwerdeführer 5 für die Jahre 2016 und 2017 auf Fr. 0.-- (vgl. AB 3/4). Die dabei von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Schadenspositionen umfassen neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Be- treibungskosten sowie Verzugszinsen (vgl. dazu Art. 41bis und 42 AHVV) als zulässige Bestandteile des massgebenden Schadens (vgl. E. 2.3 hier- vor). Die Schadenersatzforderung für die Jahre 2016 und 2017 ist ausge- wiesen (vgl. etwa AB 41/25 ff. [Kontoauszug Lohnbeiträge ab Januar 2016], 48, 58), insgesamt nicht zu beanstanden und wird denn auch von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden 1-6 in masslicher Hinsicht ausdrücklich anerkannt (vgl. Beschwerde S. 19 Rz. 32).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 14 3.2.2 Weiter zu prüfen ist die Schadenersatzforderung für die Beitragsjah- re 2014 und 2015: 3.2.2.1 Für die Beitragsjahre 2014 und 2015 ermittelte die Beschwerdegeg- nerin betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und 6 in den Schadener- satzverfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41-44, 46) für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge und stornierte sowie bisher nicht zurückerstat- tete Familienzulagen einen Ausstand von Fr. 6'027.95 [2014] bzw. Fr. 22'858.35 [2015]; betreffend den Beschwerdeführer 5 bezifferte sie die Ausstände auf Fr. 4'715.05 [2014] bzw. Fr. 22'596.25 [2015] (vgl. AB 45/2 f.). Im Rahmen der Einspracheentscheide 20. November 2020 (AB 2-7) reduzierte sie die Schadenersatzforderung gegenüber dem Be- schwerdeführer 5 pro 2014 auf Fr. 4'549.35 (vgl. AB 3/4); im Übrigen bestätigte sie die verfügungsweise festgesetzten Schadenersatzpositionen. Die dabei von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Schadenspositio- nen umfassen neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch Verwaltungs- kostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen (vgl. dazu Art. 41bis und 42 AHVV) als zulässige Be- standteile des massgebenden Schadens (vgl. E. 2.3 hiervor). Ebenso wur- den bereits in den Schadenersatzverfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41-

46) die nach der Konkurseröffnung am TT. Februar 2018 (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2018) fällig gewordenen – und somit nicht Teil des Scha- denersatzes bildenden (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 Nr. 87) – Verzugs- zinsen und Verwertungskosten ausgeschieden. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte und solche werden auch nicht substantiiert dargetan (vgl. Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3.2), dass die Zah- len in den Kontoauszügen (vgl. etwa AB 41/4 ff.) nicht korrekt sein sollten. 3.2.2.2 Die Schadenersatzforderung stützt sich auf die von der Stiftung für die Beitragsjahre 2014 und 2015 abgegebenen Lohnbescheinigungen und die darin angegebenen Löhne (AB 78, 80). Die auf total rund Fr. 228'000.-- bezifferte Lohnsumme entspricht den zwischen der Stiftung und den ge- schäftsleitenden Beschwerdeführenden 1 bzw. 2 mit Arbeitsverträgen vom

17. September 2008 (AB 71/6 Ziff. 6.1, 71/13 Ziff. 6.1) vereinbarten festen Monatsgehälter von brutto Fr. 8'500.-- zuzüglich 13. Monatslohn und Fami- lienzulagen. Die besagten Lohnsummen wurden von der Beschwerdegeg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 15 nerin bestätigt und gestützt darauf der Stiftung die Grundlagen und der Zahlungsmodus für die Akontoabrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bekanntgegeben (vgl. AB 79). Dass für 2014 keine formelle Bestätigung erfolgte, ändert nichts (vgl. E. 3.2.2.3 hiernach). Damit waren die deklarier- ten Lohnsummen ohne Weiteres ausgewiesen. 3.2.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden 1-6 – unter Verweis auf die Buch- haltungsunterlagen der Stiftung – mit Blick auf die Diskrepanz zwischen den Lohnbescheinigungen (AB 78, 80) und den "effektiv bezahlten Löhnen" geltend machen, dass die entsprechenden Löhne nicht realisiert worden seien und die ursprünglichen Beitragsverfügungen daher zweifellos unrich- tig seien (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 9), ist ihnen nicht zu folgen. Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Beitrags- verfügungen im Schadenersatzverfahren grundsätzlich nicht mehr anfecht- bar sind, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 134 V 401 E. 5.2 S. 403 und E. 5.5 S. 404). Ein derartiger Revisionsgrund besteht jedoch vorliegend offensichtlich nicht. Namentlich genügt hierfür alleine der Umstand, dass die arbeitsvertraglich unbestritte- nermassen geschuldeten und im betreffenden Umfang auch der Be- schwerdegegnerin gemeldeten Einkommen in den Beitragsjahren 2014 und 2015 nicht (im vollen Umfang) ausbezahlt worden sein sollen, nicht. Denn ein Entgelt kann, anstatt ausbezahlt, auch bloss gutgeschrieben werden. Ein geldwertes Entgelt gilt durch die Gutschrift als realisiert (Rz. 1009 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Weglei- tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der ab

1. Januar 2014 gültig gewesenen Fassung [entspricht ab 1. Januar 2017 Rz. 1009 WML]). Insoweit haben die der Beschwerdegegnerin in den Lohnbescheinigungen für die Beitragsjahre 2014 und 2015 (AB 78, 80) angegebenen Lohnsummen, welche buchhalterisch sowohl auf den Lohn- konti gutgeschrieben (vgl. 71/17 ff.) wie auch in der Schlussbilanz per

31. Dezember 2015 (AB 74/4 Konto Nr. 400; mit Vergleichswerten per

31. Dezember 2014) den Beschwerdeführenden 1 und 2 auf entsprechen- den Kreditorenlohnkonti ausgewiesen (AB 74/2 Konto Nr. 20111 und

20112) und damit vorbehaltlos anerkannt wurden, in den jeweiligen Bei- tragsjahren als realisiert zu gelten. Die von der Beschwerdegegnerin – ins- besondere mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben und Buchhaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 16 unterlagen der Stiftung sowie der geschäftsführenden Beschwerdeführen- den 1 und 2 und die bereits im damaligen Zeitpunkt substantiellen Ausstände hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge (vgl. AB 81) – her- angezogenen Bemessungsgrundlagen sind folglich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz des Realisierungs- prinzips (vgl. Art. 30ter Abs. 3 AHVG) vor, da die jeweiligen Lohnansprüche nicht von weiteren Faktoren wie etwa dem künftigen Geschäftserfolg der Arbeitgeberin abhängig waren, sondern einzig aufgrund von fortwährenden Liquiditätsproblemen keine zeitnahe Tilgung der Lohnansprüche erfolgen konnte. Im Übrigen wäre selbst im Falle eines Konfliktes mit dem Realisie- rungsprinzip kein Zurückkommen auf die ursprünglichen Beitragsverfügun- gen angezeigt, da auch in Bezug auf das Realisierungsprinzip Ausnahmen gelten, namentlich um Beitragsumgehungen und Beitragslücken zu verhin- dern (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 14 N. 3 und Art. 30ter N. 4 und 6). 3.2.2.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beitrags- abrechnung zumindest bis zum Jahr 2016 im sogenannten Pauschalverfah- ren erfolgte. Dies hatte zur Folge, dass die Stiftung unter anderem in den Jahren 2014 und 2015 gestützt auf die von ihr gemeldeten Lohnsummen (vgl. AB 78, 80) monatliche Akontobeiträge zu entrichten hatte (vgl. AB 77, 79); ein Ausgleich erfolgte jeweils am Ende des Kalenderjahres (vgl. Art. 35 AHVV). Bei diesem Verfahren wird in Kauf genommen, dass der Arbeitge- ber zu geringe oder zu hohe Akontozahlungen leistet, wobei er aber we- sentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden hat (Art. 35 Abs. 2 AHVV; UELI KIESER, a.a.O., Art. 14 N. 4), zumal es letztlich Sache des Unternehmens respektive der verantwortlichen Or- gane ist, fortlaufend die korrekten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und monatlich abzuliefern (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Zwar unternahm die Stiftung mit Schreiben vom 13. April 2016 (AB 76) – und damit ohnehin nicht mehr während den vorliegend zu beur- teilenden Beitragsjahren 2014 und 2015 – eine Nachdeklaration (Art. 35 Abs. 2 AHVV) und sie führte in der Folge mit der Beschwerdegegnerin auch entsprechende Korrespondenz (vgl. AB 71-75). Jedoch lehnte die Beschwerdegegnerin mit zwei Schreiben vom 8. Oktober 2016 (AB 69 f.) die ab dem 1. Januar 2015 beantragte Nachdeklaration unter Verweis auf die bereits erfolgte Realisierung des Einkommens (vgl. dazu bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 17 E. 3.2.2.3 hiervor) ab, was von der Stiftung respektive den Beschwerde- führenden 1 und 2 als geschäftsführende Stiftungsräte in der Folge offen- kundig akzeptiert wurde. Schliesslich verfängt die Argumentation der Be- schwerdeführenden nicht, soweit sie auf die erfolgte Revision der Buchhal- tungsunterlagen verweisen (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 9). Denn es erfolg- te lediglich eine eingeschränkte Revision nach dem Schweizer Standard, ohne dass in diesem Zusammenhang qualifizierte Angaben oder gar eine Bestätigung hinsichtlich der buchhalterisch erfassten respektive der ausbe- zahlten Löhne durch die Revisionsstelle erfolgt wäre (vgl. die Revisionsbe- richte für die Geschäftsjahre 2014 [AB 23/61 f.] und 2015 [AB 23/83 f.]). Insgesamt sind damit die von der Beschwerdegegnerin für die Beitragsjah- re 2014 und 2015 festgesetzten Schadenersatzpositionen ausgewiesen und nicht zu beanstanden. 3.3 Die Stiftung hat die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) verletzt. Damit ist das Tatbe- standselement der Rechtswidrigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) ohne weiteres zu bejahen. 3.4 3.4.1 Die Stiftung respektive die Beschwerdeführenden 1-6 als subsidiär haftende Stiftungsräte (vgl. E. 3.1 hiervor) sind der ihnen obliegenden Sorgfaltsplicht im Zusammenhang mit der Abrechnung der Sozialversiche- rungsbeiträge in widerrechtlicher Weise (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht nachge- kommen, womit rechtsprechungsgemäss ein schuldhaftes Verhalten zu vermuten ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor). Die Beschwerdeführenden 1-6 vermö- gen demgegenüber nicht substantiiert Gründe aufzuzeigen, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen würden. 3.4.2 Auch wenn gemäss Rechtsprechung ein kurzfristiges Zurückbehal- ten von Sozialversicherungsbeiträgen zur Rettung des Unternehmens in einer schwierigen finanziellen Lage durchaus zulässig sein mag (vgl. E. 2.6 hiervor), können sich die Beschwerdeführenden 1-6 offensichtlich nicht auf solche Umstände berufen. Denn die Stiftung hat über Jahre hinweg und bereits auch vor dem vorliegend massgebenden Zeitraum (vgl. dazu E. 1.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 18 hiervor) die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge geradezu systema- tisch nicht (fristgerecht) bezahlt oder lediglich ungenügende Akontozahlun- gen geleistet. Dies geschah trotz der bereits vor 2014 bestandenen (vgl. dazu AB 81 f.) und danach andauernden erheblichen Liquiditätsschwierig- keiten (vgl. die Revisionsberichte für die Geschäftsjahre 2014 [AB 23/61 f.] und 2015 [AB 23/83 f.] und die Geschäfts- und Tätigkeitsberichte für die Geschäftsjahre 2014 sowie 2015 [Sammelbeilage AB 23]) und offenbar ungeachtet der zahlreichen Pfändungsverlustscheine für ausstehende So- zialversicherungsbeiträge und rückgeforderte Familienzulagen (vgl. AB 48- 57, 58, 60-66 und 68). Die Möglichkeit der vollständigen Nachzahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert einer Frist von weniger als einem Jahr (vgl. SVR 2011 Nr. 14, E. 3.4) bestand damit zu keinem Zeitpunkt. Unter diesen Umständen mutet befremdlich an, dass der Stif- tungsrat den im Geschäftsjahr 2014 erzielten Jahresgewinn nicht zur De- ckung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge verwendete, sondern thesaurierte (vgl. Geschäfts- und Tätigkeitsbericht 2014 S. 9 [Sammelbei- lage AB 23]). 3.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden 1-6 unter Verweis auf verschie- dene Transaktionen in den Jahren 2014 und 2015 (vgl. Beschwerde S. 13 ff. Ziff. 20 ff.) ein Verschulden wiederholt damit bestreiten, dass die Stiftung nicht die gemeldeten Bruttolohnsummen geleistet habe (Be- schwerde S. 25 Ziff. 48), ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Lohn- summen vorliegend bereits mit deren buchhalterischen Erfassung und nicht im Umfang der allfälligen nachfolgenden Auszahlung als realisiert zu gelten haben (vgl. E. 3.2.2.3 hiervor), was denn auch von den Beschwerdeführen- den 1-6 ausdrücklich anerkannt wurde (vgl. Beschwerde S. 27 Ziff. 50 ers- ter Satz). Weiter ist den Ausführungen der Beschwerdeführenden 1-6 ent- gegenzuhalten, dass sich – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht beanstandet (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4. ff.) – zwischen den deklarierten Löhnen, den andauernden Privatbezügen (ohne klare Deklara- tion des Verwendungszwecks) der Beschwerdeführenden 1 und 2 und den Geschäftsabschlüssen erhebliche Widersprüche ergeben, sodass sich we- der der Umfang noch der Zeitpunkt der tatsächlich geflossenen, das heisst ausbezahlten Löhne nachvollziehen lässt. Diesbezüglich liefern auch die Auskünfte der Steuerverwaltung vom 3. November 2020 (AB 8) keinen wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 19 teren Aufschluss über die Einkommens- und Lohnverhältnisse der ge- schäftsführenden Beschwerdeführenden 1 und 2, da Letztere im vorliegend massgebenden Zeitraum ausnahmslos ihrer Pflicht zur Steuerdeklaration offenbar nicht nachkamen und nach Ermessen veranlagt wurden. Diese Umstände sind der Stiftung bzw. den Beschwerdeführenden 1-6 als deren Stiftungsratsmitglieder anzurechnen. 3.4.4 Die langdauernde ausbleibende respektive unvollständige Bezah- lung der Beiträge stellt damit eine schuldhafte, zumindest grobfahrlässige Verletzung der dem Stiftungsrat obliegenden Sorgfaltspflicht und damit ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführenden 1-6 im Sinne von Art. 52 AHVG dar. 3.5 3.5.1 Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe (vgl. E. 2.6 hiervor) be- stehen nicht. Insbesondere vermag eine allfällig erfolgte Delegation die übrigen Stiftungsratsmitglieder von Geschäftsführungskompetenzen an den Beschwerdeführer 1 (vgl. AB 16/1) keinen Rechtfertigungsgrund darzustel- len, da die nicht geschäftsführenden Stiftungsratsmitglieder, das heisst die Beschwerdeführenden 2-6, im Rahmen ihrer unübertragbaren Aufgaben zur Wahrnehmung der Oberaufsicht verpflichtet waren (vgl. E. 2.5.2 und 3.1.2 hiervor). Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ehrenamtlich und entschädigungslos gewe- sen sei (AB 16), da die Verantwortlichkeit gemäss Art. 52 AHVG davon unberührt bleibt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 63 mit Hinweisen). 3.5.2 Die Beschwerdeführenden 1-6 durften weiter – entgegen ihren Aus- führungen (Beschwerde S. 26 Ziff. 48) – aufgrund der finanziellen Situation der Stiftung nicht davon ausgehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge (nebst den anderen Ausständen) innert nützlicher Frist (vollständig) nach- gezahlt werden könnten (vgl. auch E. 3.4.2 hiervor). So hatte die Revisi- onsstelle der Stiftung bereits in ihren Berichten zur eingeschränkten Revi- sion vom 3. Dezember 2016 (AB 23/61 f. und 83 f.) für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass die Stiftung annahme- weise die Finanzierungsbemühungen nicht erfolgreich abschliessen und die bestehenden erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten nicht beseitigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 20 können werde, womit die Möglichkeit einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung i.S.v. Art. 84a Abs. 2 ff. ZGB bestehe. Die Stiftung hatte zudem seit 2014 Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse (vgl. die Kon- toauszüge vom 7. Januar 2019 [etwa in AB 46/4 ff.]) und diverse gegen sie lautende Pfändungsverlustscheine für ausstehende Sozialversicherungs- beiträge und zurückgeforderte Familienzulagen (vgl. AB 48-57, 58, 60-66 und 68), womit offensichtlich nicht allein kurzfristige Ausstände im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.6 hiervor) bestanden. Die Möglichkeit einer vollständigen Nachzahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert einer Frist von weniger als einem Jahr (vgl. SVR 2011 Nr. 14, E. 3.4) entfällt bereits aus dem Grund, da die Stiftung ihre Abrechnungspflicht über mehrere Jahre verletzte. Ebenso erscheint die Zurückbehaltung der ge- schuldeten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von knapp Fr. 40'000.-- angesichts eines Kapitalbedarfs von circa Fr. 70'000'000.-- für die Realisierung des von der Stiftung angestrebten Pflegezentrums und den darin gebundenen Vorleistungen der Stiftung von Fr. 1'800'000.-- (vgl. AB 40/48 f.) weder für die Rettung der Projektfinanzierung noch der Stif- tung ausschlaggebend; sie ist hierfür aufgrund der in Frage stehenden Be- träge objektiv klar nicht geeignet (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 40 E. 4.2.1, 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2; UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 59 mit Hin- weisen). Daran vermögen schliesslich die von den Beschwerdeführenden 1-6 ins Recht gelegten verschiedenen "Investitions- und Finanzierungszu- sagen" (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 37-41) nichts zu ändern, da diese zwischen März 2013 und Oktober 2016 datierenden Schreiben ebenso in Abhängigkeit zur Realisierung der gescheiterten Projektfinanzierung stan- den, insbesondere das weitere Vorgehen der Projektumsetzung betrafen und gestützt auf die besagten Schreiben der Stiftung keine Mittel zuflossen. Eine ernsthafte und zielgerichtete Bemühung um Sanierung der Stiftung (vgl. SVR 2017 AHV Nr. 19 S. 64 E. 8.2) ist hierin nicht zu erkennen. 3.6 Ein pflichtgemässes Verhalten der Beschwerdeführenden 1-6 bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge hätte den Schaden ver- hindern können. Demnach ist ein adäquater Kausalzusammenhand zwi- schen der Missachtung der Vorschriften (vgl. E. 2.4 hiervor) und dem ein- getretenen Schaden gegeben (vgl. E. 2.7 hiervor). Soweit die Beschwerde- führenden 1-6 ein Mitverschulden der Ausgleichskasse im Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 21 mit der Berechnung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 geltend machen (Beschwerde S. 26 f. Ziff. 49 f.), ist dem nicht zu folgen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor), lehnte die Beschwerdegegne- rin mit Schreiben vom 8. Oktober 2016 (AB 69 f.) die von der Stiftung am

13. April 2016 (AB 76) beantragte Anpassung der massgeblichen Löhne ab, was von der Stiftung respektive dem Stiftungsrat als deren oberstes Organ faktisch anerkannt wurde. Wenn die Beschwerdegegnerin nachfol- gend für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge auf die buchhal- terisch erfassten, geschuldeten Löhne und nicht auf allfällig tatsächlich ausbezahlte Lohnbestandteile abstellte, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.4.3 und 3.2.2.3 hiervor) und hierin keine haftungsreduzierende grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse erkennbar. 3.7 3.7.1 Hinsichtlich der Frage der Verjährung ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 52 Abs. 3 AHVG im Zuge der Revision des Verjährungsrechts im Obligationenrecht per 1. Januar 2020 angepasst wurde (siehe dazu AS 2018 5343). Mangels diesbezüglich besonderer übergangsrechtlicher Re- gelungen sind nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Nachdem über die Stiftung am TT. Februar 2018 der Konkurs eröffnet (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2018) und dieser mit Ent- scheid des zuständigen Einzelgerichts vom 25. Juni 2018 mangels Aktiven eingestellt wurden (SHAB Nr. … vom TT. Juli 2018), realisierte sich der Schaden als Auslöser für den Beginn der Verjährungsfristen vor der Ände- rung der Verjährungsbestimmungen. Demnach gelangen vorliegend die Verjährungsbestimmungen gemäss aArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis

31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung. 3.7.2 Gemäss aArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung verjährt der Schadenersatzan- spruch zwei Jahre nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Scha- dens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Eintritt des Scha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 22 dens als Beginn der absoluten fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgt im Falle der Uneinbringlichkeit sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273). Bei einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven liegt die Schadenskenntnis grundsätzlich im Zeitpunkt der Publikation der Verfah- renseinstellung, das heisst es wird auf die Veröffentlich der Verfahrensein- stellung im SHAB abgestellt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 126 mit Hin- weis auf BGE 129 V 195). 3.7.3 Der für die relative zweijährige Verjährungsfrist massgebende Zeit- punkt ist die im SHAB Nr. … vom TT. Juli 2018 erfolgte Publikation der Einstellung des Konkurses über die Stiftung mangels Aktiven am 25. Juni

2018. Mit Erlass der Schadenersatzverfügungen am 7. Januar 2019 (AB 41-46) und der Einspracheentscheide am 20. November 2020 (AB 2-7) hat die Beschwerdegegnerin sowohl die relative zwei- als auch die absolute fünfjährige (unterbrechbare) Verjährungsfrist gewahrt (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 139). Die Schadenersatzforderung ist damit nicht verjährt, was von der Beschwerdeführenden 1-6 zu Recht nicht bestritten wird. 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Die angefochtenen sechs Einspracheentscheide vom

20. November 2020 (AB 2-7) sind damit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 23 behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’200.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden 1-6 je zu einem Sechstel (Fr. 200.--) zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren AHV/2021/12, AHV/2021/13, AHV/2021/14, AHV/2021/15, AHV/2021/16 und AHV/2021/500 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführen- den 1-6 je zu einem Sechstel (Fr. 200.--) auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 24 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt MLaw G.________ sechsfach z.H. der Beschwerde- führenden 1-6

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung bei Verfahren gemäss Art. 52 AHVG Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt betreffend die Be- schwerdeführenden 1-4 und 6 Fr. Fr. 39'618.80 und betreffend den Beschwerde- führer 5 Fr. 27'145.60. (Zum Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG vgl. SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71).