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200 2021 113

Bern VerwG · 2020-09-28 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 28. September 2020

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

E. 3 Zu eröffnen (R):

- A.________

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnis:

- B.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 113 UV FUE/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 28. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, UV/21/113, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Am 4. Februar 2021 ging dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern – zuständigkeitshalber überwiesen durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Beschluss vom 26. November 2020) – eine Be- schwerde vom 22. Oktober 2020 gegen einen Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 28. September 2020 ein. Unterzeichnet war die Beschwerde von C.________.  Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass C.________ nicht über eine Zeichnungsberechtigung für die A.________ verfüge, womit die Beschwerde nicht von einer zeich- nungsberechtigten Person unterschrieben worden sei. Er setzte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen von Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21; Nichteintreten im Unterlassungsfalle) Frist bis zum 19. Februar 2021, um entweder eine durch zeichnungsberechtigte Personen unterzeich- nete Vollmacht zur Prozessführung oder eine durch zeichnungsberech- tigte Personen unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen.  Die Beschwerdeführerin liess die angesetzte Frist verstreichen, ohne sich vernehmen zu lassen. Insbesondere wurde innert Frist keine Voll- macht zur Prozessführung oder durch zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht.  Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 (Postaufgabe: 2. März 2021) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde und reichte gleichzeitig eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.  Gemäss Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er- sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, UV/21/113, Seite 3 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorlie- gen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwer- wiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2).  Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs wurde ausgeführt, aufgrund der Ferienabwesenheit der ... habe die Frist zur Beschwerde- verbesserung nicht eingehalten werden können. Die Ferienabwesenheit der ... stellt offenkundig keinen Fristwiederher- stellungsgrund im Sinne der Rechtsprechung dar, hätte die Fristwah- rung doch durch geeignete Vorkehren (z.B. Organisation einer Stellver- tretung), die bei einer juristischen Person grundsätzlich vorausgesetzt werden dürfen, ohne Weiteres gewahrt werden können.  Nach dem Gesagten ist die Verbesserung der Beschwerde nicht fristge- recht erfolgt, weshalb auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2020 nicht eingetreten werden kann.  Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteien- tschädigung zuzusprechen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, UV/21/113, Seite 4 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Oktober 2020 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnis:

- B.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.