Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020
Sachverhalt
A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ... Staatsangehöriger, meldete sich erstmals im März 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Er bezieht seit Februar 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der C.________ sowie eine Berufsrente (vgl. AB 1 S. 8 Ziff. 11.7, 15, 34 S. 3, 39, 54 S. 24 ff.). Seit dem 1. Juli 2018 bezieht er nunmehr Ergänzungsleis- tungen zu seiner vorbezogenen AHV-Rente (vgl. AB 20, 40, 51, 57). Nach- dem die AKB Kenntnis über veränderte Rentenbeträge aus ... und Ände- rungen im Erwerbseinkommen der Ehefrau erhalten hatte (vgl. AB 50, 54, 58), setzte sie mit Verfügung vom 28. August 2020 (AB 61) den EL- Anspruch des Versicherten ab 1. Mai 2020 neu auf Fr. 2’542.-- fest. Hierbei berücksichtigte sie bei den Ausgaben unter anderem anrechenbare Miet- zinskosten in der Höhe von Fr. 15'000.--. Eine gegen diese Verfügung er- hobene Einsprache (AB 62, 64) wies die AKB mit Entscheid vom 18. De- zember 2020 (AB 66) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei bei der Berechnung der EL ein Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung zu berücksichtigen und damit die effektiv anfallenden Mietkosten im Betrag von Fr. 17'760.-- als Ausgaben anzurechnen. Am 4. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer erneut die gleiche Ein- gabe mit den vollständigen Beilagen ein. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezem- ber 2020 (AB 66). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem
1. Mai 2020 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei den Ausgaben ein Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung und demnach die ganzen effektiven Mietkosten im Betrag von Fr. 17'760.-- als anrechen- bare Ausgaben zu berücksichtigen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und die Differenz zwischen den angerechneten Ausgaben für den Mietzins (Fr. 15'000.--) und den effektiven Mietkosten (Fr. 17'760.--) im Betrag von Fr. 2'760.-- zu prüfen ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 4 offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft ge- treten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs- rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- blich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaa- re Fr. 29'175.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 5 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2018 3535; aufgehoben per 1. Januar 2021]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusam- menhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunter- haltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung]). 2.3.1 Die Mietzinsausgaben dürfen bei Ehepaaren höchstens Fr. 15'000.-- betragen (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3.2 Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung wer- den bei den Mietzinsausgaben zusätzlich Fr. 3‘600.-- anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung ist notwendig, wenn die versicherte Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles nach den Bestimmungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV oder AHV erfüllt (Rz. 3234.01 f. der Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 43quater des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) be- stimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fort- bewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG anwendbar sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 6 (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versiche- rung übernimmt. 2.4.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 HVA gelten für das Verfahren die Artikel 65 - 79bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskas- se einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. Nach Art. 6 Abs. 3 HVA prüft die IV-Stelle den Anspruch. Wird im formlosen Ver- fahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mittei- lung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kan- tons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig. 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraus- setzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.5.2 Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 7 desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. 3. 3.1 Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin bei den Auslagen – neben dem unbestrittenen Lebensbedarf und den Krankenkassenprämien – den Mietzinshöchstbetrag von Fr. 15'000.-- p. a. angerechnet, nicht jedoch den effektiven Mietzins samt Nebenkosten in der Höhe von Fr. 17'760.-- p.a (AB 61 S. 9). Der Beschwerdeführer zeigt sich damit nicht einverstanden und macht sinngemäss geltend, es sei der effek- tive Mietzins samt Nebenkosten bei den Ausgaben anzurechnen, da er die Voraussetzungen erfülle, um den Anspruch auf ein Hilfsmittel der AHV zu begründen (Beschwerde S. 1). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob die vom Beschwer- deführer bewohnte Wohnung überhaupt rollstuhlgängig ist, aufgrund der Akten nicht beantworten lässt. Dies kann indes offengelassen werden, be- steht doch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – kein Anspruch auf einen Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung. Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die IV-Stelle des Kan- tons Bern (IVB) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. März 2015 ein im Juni 2014 gestelltes Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Abgabe eines Rollstuhls abwies. Im Juni 2018 stellte der Be- schwerdeführer erneut ein Gesuch um Abgabe eines Rollstuhls. Der Leis- tungsanspruch auf einen Rollstuhl wurde von der IVB mit Verfügung vom
2. September 2019 mangels eines Revisionsgrundes abermals verneint. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2020, IV/2019/767, und schliesslich auch mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, bestätigt. Das Bundesgericht hielt bezugnehmend auf das vorinstanzliche Urteil (VGE IV/2019/767) fest, dass gemäss Gutachten der MEDAS D.________ vom 17. Februar 2014 und deren Stellungnahme vom 9. Februar 2015 we- der aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein Rollstuhl für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 8 Beschwerdeführer notwendig sei und seither keine Veränderung habe fest- gestellt werden können (vgl. BGer 9C_445/2020, E. 4.1). 3.3 Nach dem unter E. 3.2 hiervor Dargelegten ist der Beschwerdefüh- rer weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht auf einen Roll- stuhl angewiesen und erfüllt damit die Voraussetzungen für die Abgabe eines Rollstuhls seitens der AHV oder IV nicht (vgl. Rz. 3034.01 f. WEL; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse wird durch den Beschwer- deführer denn auch nicht geltend gemacht. So sind ebenso dem im Rah- men der Einsprache vorgelegten Austrittsbericht aus der Rehaklinik E.________ der Dres. med. F.________ und G.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. Juni 2020 (AB 58 S. 3) keine neuen Hinweise betreffend die Notwendigkeit eines Rollstuhles zu entnehmen, welche eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bele- gen würden. Folgedessen hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruchs auf EL zu Recht nur Mietzinskosten im Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- berücksichtigt (vgl. aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]; vgl. E. 2.3.1 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er – wie bereits im Rahmen der Einsprache (vgl. AB 64) – rügt, dass die WEL in den Informationen das Freizügigkeitsabkommen (vgl. Art. 5 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit [SR 0.831.109.268.1, für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getre- ten]) verletze (Beschwerde S. 1) resp. der Beschwerdeführer sich auf eine Besitzstandsgarantie berufen könne, weil er als ... IV-Rentner mit einer Hilfsmittelverfügung in die Schweiz eingereist sei (vgl. AB 64), erweist sich dieses Argument als unbegründet. So bezieht sich doch ein allfälliger Be- sitzstand einzig auf die Abgabe des erwähnten Hilfsmittels, welches ihm – mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht – allenfalls im Rahmen der Sachleistungshilfen zu Lasten des ... Versicherungsträgers abzugeben wäre. Daran ändert indessen nichts, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 9 für den Mietzinszuschlag die Rollstuhlversorgung nach schweizerischem Recht beurteilt wird. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für die Zusprache eines Hilfsmittels der AHV – er sei AHV-Rentner – müssten die Voraussetzungen der IV nicht erfüllt sein (Beschwerde S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4), wird gemäss Art. 6 Abs. 3 HVA allerdings auch bei AHV-Rentnern der Anspruch auf Hilfsmittel durch die IV-Stelle geprüft (vgl. E. 2.4.2 hiervor; Art. 6 Abs. 1 HVA i.V.m. Art. 69 Abs. 1 IVV). Aufgrund der abschlägigen Bescheide durch die IVB, wovon die letzte Verfügung vom 2. September 2019 letztinstanzlich mit Entscheid des BGer, 9C_445/2020, bestätigt wurde, ist eine Rollstuhlbe- dürftigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) nicht. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin beim anre- chenbaren Mietzins zu Recht keinen Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung gewährt. Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. E. 1.2 hiervor). Zusammenfassend ist der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 18. Dezember 2020 (AB 66) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Par- teikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 110 EL SCP/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. April 2021 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ... Staatsangehöriger, meldete sich erstmals im März 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Er bezieht seit Februar 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der C.________ sowie eine Berufsrente (vgl. AB 1 S. 8 Ziff. 11.7, 15, 34 S. 3, 39, 54 S. 24 ff.). Seit dem 1. Juli 2018 bezieht er nunmehr Ergänzungsleis- tungen zu seiner vorbezogenen AHV-Rente (vgl. AB 20, 40, 51, 57). Nach- dem die AKB Kenntnis über veränderte Rentenbeträge aus ... und Ände- rungen im Erwerbseinkommen der Ehefrau erhalten hatte (vgl. AB 50, 54, 58), setzte sie mit Verfügung vom 28. August 2020 (AB 61) den EL- Anspruch des Versicherten ab 1. Mai 2020 neu auf Fr. 2’542.-- fest. Hierbei berücksichtigte sie bei den Ausgaben unter anderem anrechenbare Miet- zinskosten in der Höhe von Fr. 15'000.--. Eine gegen diese Verfügung er- hobene Einsprache (AB 62, 64) wies die AKB mit Entscheid vom 18. De- zember 2020 (AB 66) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei bei der Berechnung der EL ein Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung zu berücksichtigen und damit die effektiv anfallenden Mietkosten im Betrag von Fr. 17'760.-- als Ausgaben anzurechnen. Am 4. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer erneut die gleiche Ein- gabe mit den vollständigen Beilagen ein. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezem- ber 2020 (AB 66). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem
1. Mai 2020 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei den Ausgaben ein Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung und demnach die ganzen effektiven Mietkosten im Betrag von Fr. 17'760.-- als anrechen- bare Ausgaben zu berücksichtigen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und die Differenz zwischen den angerechneten Ausgaben für den Mietzins (Fr. 15'000.--) und den effektiven Mietkosten (Fr. 17'760.--) im Betrag von Fr. 2'760.-- zu prüfen ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 4 offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft ge- treten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs- rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- blich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaa- re Fr. 29'175.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 5 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2018 3535; aufgehoben per 1. Januar 2021]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusam- menhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunter- haltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung]). 2.3.1 Die Mietzinsausgaben dürfen bei Ehepaaren höchstens Fr. 15'000.-- betragen (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3.2 Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung wer- den bei den Mietzinsausgaben zusätzlich Fr. 3‘600.-- anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung ist notwendig, wenn die versicherte Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles nach den Bestimmungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV oder AHV erfüllt (Rz. 3234.01 f. der Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 43quater des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) be- stimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fort- bewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG anwendbar sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 6 (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versiche- rung übernimmt. 2.4.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 HVA gelten für das Verfahren die Artikel 65 - 79bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskas- se einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. Nach Art. 6 Abs. 3 HVA prüft die IV-Stelle den Anspruch. Wird im formlosen Ver- fahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mittei- lung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kan- tons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig. 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraus- setzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.5.2 Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 7 desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. 3. 3.1 Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin bei den Auslagen – neben dem unbestrittenen Lebensbedarf und den Krankenkassenprämien – den Mietzinshöchstbetrag von Fr. 15'000.-- p. a. angerechnet, nicht jedoch den effektiven Mietzins samt Nebenkosten in der Höhe von Fr. 17'760.-- p.a (AB 61 S. 9). Der Beschwerdeführer zeigt sich damit nicht einverstanden und macht sinngemäss geltend, es sei der effek- tive Mietzins samt Nebenkosten bei den Ausgaben anzurechnen, da er die Voraussetzungen erfülle, um den Anspruch auf ein Hilfsmittel der AHV zu begründen (Beschwerde S. 1). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob die vom Beschwer- deführer bewohnte Wohnung überhaupt rollstuhlgängig ist, aufgrund der Akten nicht beantworten lässt. Dies kann indes offengelassen werden, be- steht doch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – kein Anspruch auf einen Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung. Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die IV-Stelle des Kan- tons Bern (IVB) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. März 2015 ein im Juni 2014 gestelltes Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Abgabe eines Rollstuhls abwies. Im Juni 2018 stellte der Be- schwerdeführer erneut ein Gesuch um Abgabe eines Rollstuhls. Der Leis- tungsanspruch auf einen Rollstuhl wurde von der IVB mit Verfügung vom
2. September 2019 mangels eines Revisionsgrundes abermals verneint. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2020, IV/2019/767, und schliesslich auch mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, bestätigt. Das Bundesgericht hielt bezugnehmend auf das vorinstanzliche Urteil (VGE IV/2019/767) fest, dass gemäss Gutachten der MEDAS D.________ vom 17. Februar 2014 und deren Stellungnahme vom 9. Februar 2015 we- der aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein Rollstuhl für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 8 Beschwerdeführer notwendig sei und seither keine Veränderung habe fest- gestellt werden können (vgl. BGer 9C_445/2020, E. 4.1). 3.3 Nach dem unter E. 3.2 hiervor Dargelegten ist der Beschwerdefüh- rer weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht auf einen Roll- stuhl angewiesen und erfüllt damit die Voraussetzungen für die Abgabe eines Rollstuhls seitens der AHV oder IV nicht (vgl. Rz. 3034.01 f. WEL; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse wird durch den Beschwer- deführer denn auch nicht geltend gemacht. So sind ebenso dem im Rah- men der Einsprache vorgelegten Austrittsbericht aus der Rehaklinik E.________ der Dres. med. F.________ und G.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. Juni 2020 (AB 58 S. 3) keine neuen Hinweise betreffend die Notwendigkeit eines Rollstuhles zu entnehmen, welche eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bele- gen würden. Folgedessen hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruchs auf EL zu Recht nur Mietzinskosten im Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- berücksichtigt (vgl. aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]; vgl. E. 2.3.1 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er – wie bereits im Rahmen der Einsprache (vgl. AB 64) – rügt, dass die WEL in den Informationen das Freizügigkeitsabkommen (vgl. Art. 5 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit [SR 0.831.109.268.1, für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getre- ten]) verletze (Beschwerde S. 1) resp. der Beschwerdeführer sich auf eine Besitzstandsgarantie berufen könne, weil er als ... IV-Rentner mit einer Hilfsmittelverfügung in die Schweiz eingereist sei (vgl. AB 64), erweist sich dieses Argument als unbegründet. So bezieht sich doch ein allfälliger Be- sitzstand einzig auf die Abgabe des erwähnten Hilfsmittels, welches ihm – mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht – allenfalls im Rahmen der Sachleistungshilfen zu Lasten des ... Versicherungsträgers abzugeben wäre. Daran ändert indessen nichts, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 9 für den Mietzinszuschlag die Rollstuhlversorgung nach schweizerischem Recht beurteilt wird. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für die Zusprache eines Hilfsmittels der AHV – er sei AHV-Rentner – müssten die Voraussetzungen der IV nicht erfüllt sein (Beschwerde S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4), wird gemäss Art. 6 Abs. 3 HVA allerdings auch bei AHV-Rentnern der Anspruch auf Hilfsmittel durch die IV-Stelle geprüft (vgl. E. 2.4.2 hiervor; Art. 6 Abs. 1 HVA i.V.m. Art. 69 Abs. 1 IVV). Aufgrund der abschlägigen Bescheide durch die IVB, wovon die letzte Verfügung vom 2. September 2019 letztinstanzlich mit Entscheid des BGer, 9C_445/2020, bestätigt wurde, ist eine Rollstuhlbe- dürftigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) nicht. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin beim anre- chenbaren Mietzins zu Recht keinen Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung gewährt. Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. E. 1.2 hiervor). Zusammenfassend ist der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 18. Dezember 2020 (AB 66) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Par- teikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2021, EL/21/110, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.