Verfügung vom 22. Dezember 2020
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2014 unter Hinweis auf eine Osteoporose sowie chronische lumbovertebrale Schmerzen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 28. Au- gust 2015 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (act. II 44). Im März 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug an, wobei er als gesundheitliche Beeinträchtigung zwei Herni- en am Rücken und eine Hernie an der Wirbelsäule nannte (act. II 54). Nach erwerblichen und medizinische Erhebungen wies die IVB das Rentenbe- gehren mit Verfügung vom 7. Februar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von nach wie vor 10 % ab (act. II 84). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 19. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 88 S. 1). Nach Einholung einer Stellung- nahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, act. II 92) trat die IVB mit Verfügung vom 22. Mai 2019 auf das Leistungsbegehren nicht ein (act. II 96). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (act. II 100 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 5. August 2019 hob die IVB die Ver- fügung vom 22. Mai 2019 wiedererwägungsweise auf (act. II 104). Auf Empfehlung des RAD (act. II 121 S. 4) holte die IVB sodann bei der MEDAS C.________ ein polydisziplinäres Gutachten ein (MEDAS-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 3 Gutachten vom 22. September 2020 [act. IIA 180.1-7]). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2020 (act. IIA 181) wies die IVB des Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab. Auf Einwand des Versicherten hin, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beantworteten die Gutachter Rückfragen zum MEDAS-Gutachten vom 22. September 2020 (Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 [act. IIA 187]). Mit Verfü- gung vom 22. Dezember 2020 (act. IIA 188) wies die IVB das Rentenbe- gehren dem Vorbescheid entsprechend ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Postaufgabe), Beschwerde und beantragte, die abweisende Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und dann eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kostenfolge. Am 21. Februar 2021 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. Mit Eingabe vom 5. März 2021 reichte er beim Gericht weitere Beweismittel (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 9-14) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2021 ging die Beschwerdeant- wort an den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik bis 22. April
2021. Dieser liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht weitere Beweismittel (act. I 15-17) ein. Am 18. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit jenem der Nummer IV 200/2022/40 (Ableh- nung von Eingliederungsmassnahmen). Mit prozessleitender Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 4 vom 20. Januar 2022 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Verfah- rensvereinigung ab. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 3. April 2022 erneuer- te die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers die bereits gestellten Anträ- ge.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Dezember 2020 (act. IIA 188). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis zum 31. De- zember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 6 mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.6.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 7 des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.7 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein- flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 19. De- zember 2018 (act. II 88 S. 1) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner kann die Frage, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Februar 2018 (act. II 84) und der hier angefochtenen Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 8 vom 22. Dezember 2020 (act. IIA 188) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist, bejaht werden. Im Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Hüftprothese links implantiert. Zudem erfolgte im Januar 2020 eine dorsale Versteifungsoperation im Segment L4/L5 (act. IIA 180.3 S. 13, 180.1 S. 13). Folglich ist der Leis- tungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Die behandelnde Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 17. Juli 2019 (act. II 102, S. 3) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig stark (ICD-10: F33.1), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktuell abstinent (ICD- 10: F10.20) sowie neu eine persistierende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0). Sie führte aus, in einem beschützenden Umfeld könnte der Be- schwerdeführer allenfalls 40-50 % arbeiten (S. 5). 3.2.2 Im Bericht vom 17. September 2019 (act. II 118 S. 1 f.) diagnosti- zierten die Ärzte des Spitals E.________ unklare lateralseitige Hüftschmer- zen mit/bei einem Status nach Einbau einer zementfreien Hüfttotalprothese links durch minimal invasiven DAA Zugang am 1. Mai 2019 bei Coxarthrose links. Sie führten aus, der Beschwerdeführer berichte weiterhin über anal- getikabedürftige Schmerzen. Das operierte linke Hüftgelenk präsentiere sich in der klinischen Untersuchung unauffällig. Die behandelnden Ärzte attestierten mit Bezug auf die Hüftoperation eine Arbeitsunfähigkeit bis am
29. Oktober 2019 (act. II 118 S. 2, 4, 12). 3.2.3 Im Bericht vom 28. Dezember 2019 (act. II 134) hielt die behan- delnde Dr. med. D.________ fest, die depressive Störung sei remittiert. Die Wahnvorstellungen seien verschwunden und der Schlaf habe sich verbes- sert (S. 1). Der Beschwerdeführer könnte die bisher ausgeübte Tätigkeit wiederaufnehmen (S. 2). 3.2.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Austrittsbericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 9 vom 20. Januar 2020 (act. II 139 S. 2 f.) insbesondere eine Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose L4/5 (ICD-10: M48.0), einen Massenpro- laps L4/5 links (ICD-10: M51.1) sowie eine degenerative Spondylolisthese L4/5 Grad I (ICD-10: M54.4). Der Beschwerdeführer sei am 9. Januar 2020 operiert worden, wobei eine Spondylodese L4/5, eine gedeckte Dekom- pression L4/5 beidseits und Sequestrektomie sowie eine Diskektomie L4/5 links vorgenommen worden seien (S. 2). Der peri- und postoperative Ver- lauf habe sich positiv gestaltet. Er habe keine neurologischen Ausfälle (S. 3). Aufgrund der Rückenoperation bestand gemäss Dr. med. F.________ vom 1. Januar bis am 30. April 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 158 S. 4). 3.2.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, at- testierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Dezember 2019 bis
8. Januar 2020 sowie vom 1. bis 31. Mai 2020 (act. IIA 158 S. 3, 5). 3.2.6 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 22. September 2020 (act. IIA 180.1-7) basiert auf Untersuchungen in den Fachgebieten Allge- meine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie, Orthopädie, Neurologie sowie Otorhinolaryngologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (act. IIA 180.1 S. 9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10: F45.41) - Nicht näher bezeichnete, organische und symptomatische psychische Störung, verschiedene neuropsychologische Defizite, intellektuelle Minderbegabung (ICD-10: F09) - Chronische Kreuzschmerzen mit teils Ausstrahlung in das linke und das rechte Bein (ICD-10: M54.4) bei o Zustand nach Spondylodese L4/5, gedeckter Dekompression L4/5 beidseits und Sequestrektomie, Diskektomie L4/5 links vom 9. Januar 2020 und o degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule - Chronische Nackenschmerzen mit teils Ausstrahlung in den linken Arm (ICD-10: M53.1) bei o degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Os- teochondrosen p.m. C3/C4 und linksbetonter Uncovertebralar- throse C3/C4 - Chronische Schmerzen an der Brustwirbelsäule (ICD-10: F47.24) bei o degenerativen Veränderungen an der Brustwirbelsäule - Belastungsabhängige Hüftschmerzen links bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 10 o Zustand nach Implantation einer zementfreien Hüfttotalprothe- se links durch minimal invasiver DAA Zugang (Pinnacle Sector II 52 mm, Inlay Pinnacle ALTRX neutral 52 mm/36 mm, Kopf Biolox Delta +5.0 mm/ 36 mm, Corail zementfrei 10 Standard) am 1. Mai 2019 bei Coxarthrose links - Belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei o Zustand nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie laterale Pars intermedia am 13. Mai 2016 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas Grad I (BMI 34.9 kg/m2) - Umbilikalhernie - Laborchemisch milde Hyperthyreose - Störungen durch Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ge- genwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F13.24) - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Unklare Hemihypästhesie der linken Körperhälfte ohne eindeutigem bildgebenden Korrelat - Status nach rezidivierenden Alkoholentzugsanfällen - Kompensierter Tinnitus auris beidseits - Beginnende Hochtonschwerhörigkeit beidseits, nicht hörgerätepflichtig - Nicht otogen bedingte Schmerzen im linken Ohr mit Ausstrahlung in Kopf und Nacken Die Dres. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, En- dokrinologie-Diabetologie sowie Kardiologie, I.________, Fachärztin für Neurologie sowie J.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie stell- ten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIA 180.2 S. 6, 180.4 S. 8, 180.5 S. 4). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. Juli 2020 (act. IIA 180.2 S. 10 ff.) führte med. prakt. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, aus, beim Beschwerdeführer bestünden zum einen diverse Schmerzen in verschiedene Bereichen des Körpers. Die Schmerzen seien teilweise aber nicht ausreichend somatisch erklärbar. Sie hätten auch noch eine psychische Ursache, weshalb die Diagnose einer chronischen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen sei. Eine 2014, aber auch 2019 in den Unterlagen angeführte Diagnose einer de- pressiven Störung mittelgradig stark ausgeprägt von rezidivierendem Cha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 11 rakter bestätige sich derzeit nicht mehr, da keines der Hauptkriterien erfüllt werde. Auch zeige sich beim Beschwerdeführer, dass die Konzentration und die Aufmerksamkeit eingeschränkt seien, bzw. auch im Laufe der Zeit abgenommen hätten. Das Gedächtnis wirke dabei in der Untersuchung etwas eingeschränkt. Neuropsychologisch habe ebenfalls festgestellt wer- den können, dass beim Beschwerdeführer von einer intellektuellen Minder- begabung mindestens im Sinne einer Lernbehinderung, möglicherweise auch entsprechend einer leichten Intelligenzminderung, auszugehen sei. Dabei sei das in der Verhaltensbeobachtung deutlich werdende, konkreti- sierende Denken und Sprechen des Beschwerdeführers sehr einfältig. Weil wegen der teilweise auffälligen Symptomvalidierung nicht gesagt werden könne, ob die neuropsychologischen Defizite ausser der intellektuellen Minderbegabung auch noch durch andere Erkrankungen verursacht wor- den seien, könne er keine klaren Diagnosen stellen. Für die intellektuelle Minderbegabung sei die Diagnose einer nicht näher bezeichneten organi- schen oder symptomatischen psychischen Störung zu stellen. Ein früher bestandenes Alkoholabhängigkeitssyndrom sei bei derzeit unauffälligen Laborparametern und der vorliegenden Anamnese weiterhin remittiert. Es bestehe ein Abhängigkeitssyndrom bezüglich der Medikamente Imovane und Zolpidem (act. IIA 180.2 S. 21 ff.). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt er fest, bis am 16. Juli 2019 habe keine solche vorgelegen. Vom 17. Juli bis zumindest am 28. Dezember 2019 habe eine 50%ige Einschränkung bestanden, danach ha- be die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 29. Dezember 2019 bis 29. Juli 2020 von 50 % auf 20 % abgenommen. Seit dem 30. Juli 2020 betrage sie 20 % (act. IIA 180.2 S. 28). In einer angepassten Tätigkeit sei der Ver- lauf der Arbeitsfähigkeit gleich. Der Beschwerdeführer sollte möglichst kei- ne Tätigkeiten durchführen, die geistig sehr anspruchsvoll seien, bei denen er eine grosse Verantwortung habe, bei denen ein einziger Fehler grosse Folgen haben könne oder bei denen er immer wieder neuen Sachen lernen müsse. Er sollte auch möglichst keine Tätigkeiten durchführen, bei denen er immer wieder gleichzeitig an mehrere Sachen denken oder gleichzeitig mehrere Sachen durchführen müsse. Er sollte auch keine Tätigkeiten durchführen, bei denen er alleine Arbeiten müsse und niemanden habe, den er fragen könne, wenn er einmal etwas nicht wisse. Er sollte wegen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 12 intellektuellen Minderbegabung möglichst Tätigkeiten durchführen, die praktisch, routinebetont, einfach und klar strukturiert seien (act. IIA 180.2 S. 29). Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, führte im Orthopädischen Teilgutachten vom 30. Juli 2020 (act. IIA 180.3) aus, die Nackenschmerzen mit Ausstrah- lung in den linken Arm seien auf degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule vor allem im Segment C3/C4 zurückzuführen. Ursächlich für die Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule seien degenerative Veränderungen an der Brustwirbelsäule. Bei Zustand nach Implantation einer Hüftprothese links am 1. Mai 2019 beklage der Beschwerdeführer belastungsabhängige Hüftschmerzen links. Im Rahmen der klinischen Un- tersuchung finde sich keine wesentliche funktionelle Einschränkung und im Röntgen des Beckens und der Hüfte links axial vom 30. Juli 2020 zeigten sich regelrecht einliegende Implantate ohne Zeichen einer Lockerung oder eines Hinweises auf eine periprothetische Fraktur. Am rechten Kniegelenk finde sich bei Zustand nach Knie-ASK rechts vom 13. Mai 2016 bis auf ei- nen diskreten retropatellaren Verschiebeschmerz ein klinisch unauffälliger Befund ohne wesentliche Funktionseinschränkung (act. IIA 180.3 S. 10). Im angestammten Beruf als ... bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer an- gepassten Tätigkeit bestehe eine solche von 70%. Es sei ein vermehrter Pausenbedarf von ca. 1.5 Stunden zu erwarten. Es bestehe keine Ein- schränkung der Tagesarbeitszeit. Zu vermeiden seien das Heben und Tra- gen von Gewichten über zehn Kilo. Das Heben und Tragen sollte grundsätzlich nur fallweise gefordert sein mit anschliessender ausreichen- der Ruhezeit. Zu vermeiden seien Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Arbeiten, welche mit Bücken unter Tischkantenniveau, mit dem Überwinden von Niveauunter- schieden verbunden oder höhenexponiert seien, Arbeitshaltungen im Knien oder in Hockstellung sowie Überkopfarbeiten. Stehende sowie gehende Tätigkeiten sollten auf 60 Minuten am Stück reduziert sein mit anschlies- sender Möglichkeit zum Wechsel in eine sitzende Arbeitsposition. Zu emp- fehlen seien leichte, wechselbelastende Arbeiten mit der Möglichkeit zu vermehrten Ruhepausen (act. IIA 180.3 S. 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 13 Lic. phil. M.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt im neuropsychologischen Teilgutachten vom 5. August 2020 (act. IIA 180.7) fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine intellektuelle Minderbegabung mindestens im Sinne einer Lernbehinderung, möglicherweise auch ent- sprechend einer leichten Intelligenzminderung. Es sei von einem angebo- renen Störungsbild auszugehen, was nicht im Widerspruch zur langjährigen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in einer den intellektuellen Kapa- zitäten des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeiten stehe. Zudem ergebe sich aus den Untersuchungsbefunden der Verdacht auf Analphabe- tismus. Der Beschwerdeführer sei lediglich in der Lage, seinen Namen zu schreiben, lesen könne er nicht. Zurückzuführen sei dies auf eine ana- mnestisch glaubhaft geschilderte mangelhafte Beschulung im Herkunfts- land und dem Fehlen heilpädagogischer Förderungsmassnahmen wie auch dem Aufwachsen in einem bildungsfernen Umfeld. Überdies bestünden Einschränkungen im theoretischen Denken, im Schlussfolgern und Verste- hen von Zusammenhängen. Es dominiere ein konkret-praktischer Zugang mit einfachen Denkschemata während komplexeres Verarbeiten, welches Abstraktion oder Denken auf der Meta-Ebene erfordere, nicht gelinge (act. IIA 180.7 S. 10 f.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, auf- grund des führenden orthopädischen Leidens mit degenerativen Verände- rungen an der Wirbelsäule ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in ange- stammter Tätigkeit von 100 %. In optimal angepasster Tätigkeit ergebe sich aufgrund des führenden orthopädischen Leidens ohne relevante Beeinflus- sung durch die psychische Situation eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (act. IIA 180.1 S. 12). 3.2.7 Die MEDAS-Gutachter beantworteten am 15. Dezember 2020 Rückfragen zum Gutachten vom 22. September 2020 (act. IIA 180.1-7). Im entsprechenden Bericht (act. IIA 187) führte Dr. med. L.________ aus, aus orthopädischer Sicht sei der zusätzliche Pausenbedarf von 1.5 Stunden täglich bereits vollständig bei der Arbeitsunfähigkeit von 30 % berücksich- tigt worden (S. 1). Dr. med. J.________ hielt fest, dass beim Beschwerde- führer aus Tinnitusgründen bei kompensiertem Tinnitus keine Arbeitsun- fähigkeit attestiert werden könne (S. 2). Lic. phil. M.________ legte dar,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 14 dass eine Beurteilung, ausser dem Vorliegen einer unterdurchschnittlichen Intelligenz (Lernbehinderung, DD leichte Intelligenzminderung) auf neuro- psychologischem Gebiet nicht möglich sei (S. 3). In psychiatrischer Hinsicht führte med. prakt. K.________ aus, er habe die Einschränkung der Arbeits- fähigkeit für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren relativ hoch beurteilt (S. 4). Er fügt an, dass der Beschwer- deführer keine Tätigkeiten mehr durchführen könne, bei denen die Fähig- keit zur Planung und Strukturierung wichtig sei. Er könne wegen der intel- lektuellen Minderbegabung auch keine Tätigkeiten mehr durchführen, bei denen die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit wichtig seien (S. 6). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 22. September 2020 (act. IIA 180.1-7) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 15 tigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Aus- einandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein. Somit kommt dem Gutachten grundsätzlich voller Be- weiswert zu. Der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik am MEDAS-Gutachten vom 22. September 2020 (act. IIA 180.1-7) kann nicht gefolgt werden. Zur Rüge, das neuropsychologische Teilgutachten sei mangelhaft zustande gekom- men weil kein IQ-Test durchgeführt worden sei (Beschwerde S. 5 f.), ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Gutachter, wonach auf die Durch- führung einer IQ-Testung bei nicht gegebener Kulturfreiheit solcher Verfah- ren und Hinweisen für eine teilweise reduzierte Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers bei zu erwartender Fehlerbehaftung verzichtet wurde, überzeugt (act. IIA 180.2 S. 19, 180.7 S. 10). Die Gutachter haben nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb eine Beurteilung, ausser dem Vorliegen einer unterdurchschnittlichen Intelligenz (Lernbehinderung, DD leichte Intelligenzminderung) auf neuropsychologischem Gebiet nicht möglich ist (act. IIA 180.2 S. 19, 187 S. 3). Überdies wurde der Analphabe- tismus in der Begutachtung anlässlich des Screeningverfahrens zu Beginn der Untersuchung früh erkannt und vom Experten überzeugend festgehal- ten, dass dieser auf die anamnestisch glaubhaft geschilderte mangelhafte Beschulung im Herkunftsland, auf das Fehlen heilpädagogischer Förder- massnahmen wie auch auf das Aufwachsen in einem bildungsfernen Um- feld zurückzuführen ist (act. IIA 180.7 S. 9, 11, 187 S. 3). 3.5 Das MEDAS-Gutachten äussert sich zum Zeitraum zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn von Juni 2019 (vgl. E. 4.2 hiernach) und dem Begutachtungszeitpunkt von Juli 2020 nur beschränkt. Eine Rückwei- sung zu weiteren Abklärungen wie auch weitere gutachterliche Abklärun- gen sind indessen nicht notwendig, weil sich der Verlauf der Arbeitsfähig- keit anhand der Berichte der behandelnden Ärzte beurteilen lässt: Betreffend den somatischen Gesundheitszustand ist den Akten zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer zunächst wegen Hüftproblemen und ei- ner Diskushernie nur noch eingeschränkt im Rahmen des Arbeitspro- gramms der Sozialhilfe gearbeitet hatte und ab dem 17. April 2019 bis auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 16 weiteres zu 100 % krankgeschrieben worden war (act. IIA 180.2 S. 12, 22, 180.3 S. 3, vgl. Hinweis in 180.6 S. 11, Aktenauszug). In der Folge unter- zog sich der Beschwerdeführer am 1. Mai 2019 einem Einbau einer Hüftto- talprothese links (act. II 118 S. 12 f.). Der Operateur, Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates attestierte im Anschluss an die Hüftoperation vom 1. Mai 2019 nachvollziehbarerweise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 29. Okto- ber 2019 (act. II 118 S. 2). Am 9. Januar 2020 wurde der Beschwerdefüh- rer sodann am Rücken operiert (act. II 136 S. 3). Soweit aus den Akten ersichtlich, war der postoperative Verlauf nach der Rückenoperation vom 9. Januar 2020 regelrecht (act. II 139 S. 3), wobei Dr. med. F.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis am 30. April 2020 attestierte (act. IIA 158 S. 4; vgl. vorstehend E. 3.2.4). Darauf ist abzustellen. Was den psychischen Gesundheitszustand angeht, ist eine mittelgradige depressive Episode von Juli bis Dezember 2019 aktenkundig (act. II 102, 134). Deren Auswirkungen wurden von den MEDAS-Gutachtern im Akten- auszug (act. IIA 180.6 S. 13) wie auch in der Konsensbeurteilung erwähnt (act. IIA 180.1 S. 11 Ziff. 4.7, S. 13 Ziff. 2). Die bisherigen Tätigkeiten als ... und ... sowie als ... und ... gelten aus Sicht des Psychiaters als angepasst (act. IIA 180.2 S. 29, 180.1 S. 13 Ziff. 2), weshalb die im MEDAS- Gutachten bezüglich der angestammten Tätigkeit festgehaltene Arbeitsun- fähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen ab dem 17. Juli 2019 (act. IIA 180.1 S. 11 Ziff. 4.7) auch für die angepasste Tätigkeit gilt (act. IIA 187 S. 5). In psychischer Hinsicht war der Beschwerdeführer somit während der Dauer der mittelgradigen depressiven Episode von Juli bis Dezember 2019 in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsun- fähig. Anschliessend gingen die depressiven Symptome zurück, bis die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen im Begutach- tungszeitpunkt noch 20 % betrug (act. IIA 180.2 S. 28 f.). 3.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es nach der Hüf- toperation vom 1. Mai 2019 zu einer sechsmonatigen und erneut nach der Rückenoperation vom 9. Januar 2020 zu einer viermonatigen vollen Ar- beitsunfähigkeit gekommen ist. Im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juli 2020 hatte sich der Beschwerdeführer wieder soweit erholt, dass eine Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 17 beitsfähigkeit von 70 % in angepasster leichter wechselbelastender Tätig- keit vorlag. Im Beruf als ... besteht keine Arbeitsfähigkeit mehr (act. IIA 180.1 S. 12, 180.3 S. 12). 4. 4.1 Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu er- mitteln. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 18 beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alt er, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Neu- anmeldung im Dezember 2018 (act. II 88 S. 1) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2019 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkom- mensvergleich durchzuführen. 4.3 Ab 1. Mai 2019 war der Beschwerdeführer bis Ende Oktober 2019 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Diese gesundheitliche Verschlechterung, die nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 2 IVV), stellt einen Revisionsgrund dar. Ab Januar 2020 war der Be- schwerdeführer erneut zu 100 % arbeitsunfähig, dies bis Ende April 2020 (vgl. E. 3.5 hiervor). Die vorübergehende Verbesserung des somatischen Zustands im November und Dezember 2019 – wobei in psychischer Hin- sicht nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (act. IIA 180.2 S. 28) – dauerte weniger als drei Monate und ist deshalb nicht zu berück- sichtigen. Im Anschluss an die viermonatige Rekonvaleszenz nach der Rückenopera- tion ist – dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten entsprechend – von ei- ner 70%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 19 gesundheitliche Verbesserung stellt einen Revisionsgrund dar, der nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Beschwerde- führer hat nach dem Gesagten ab August 2019 bis Ende Juli 2020 (Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente. 4.4 Sodann ist auf den 1. August 2020 hin eine weitere Invaliditätsbe- messung vorzunehmen. 4.4.1 Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens macht der Be- schwerdeführer geltend, dass er als Frühinvalider zu betrachten sei (Be- schwerde S. 5). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) sind Versi- cherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität über- haupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Wei- se "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (or- dentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 273 E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerde- führer gemäss eigenen Angaben die Schule in ... nach der 4. Klasse abge- brochen hat, wobei keine Gründe für den Abbruch genannt wurden. Die Eltern des Beschwerdeführers waren in der … tätig und benötigten offenbar seine Mitarbeit. Er arbeitete in ... auch ... und in einer .... Nach seiner Ein- reise in die Schweiz im Jahr 1996 arbeitete er viele Jahre als ... und ... (act. IIA 180.2 S. 4, 12). Schliesslich hat der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 einen Monatslohn von Fr. 3'144.-- erzielt (act. II 6 S. 3), was den Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Land- wirtschaft für Angestellte ohne Erfahrung und Hilfskräfte für das Jahr 2010 entspricht, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (Beschwer- deantwort S. 3 Ziff. 10). Aus der Berufsbiographie erhellt, dass der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 20 schwerdeführer während Jahren im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet hat. Damit ist das Vorliegen einer Frühinvalidität nicht ausgewiesen, weshalb so oder anders kein Anwendungsfall von aArt. 26 Abs. 1 IVV gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die sta- tistischen Lohnangaben der LSE (LSE 2018, TA1, Männer, Total des Kom- petenzniveaus 1) berechnet (act. IIA 188 S. 2), was angesichts der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer während vielen Jahren nicht mehr im ers- ten Arbeitsmarkt gearbeitet hat, nicht zu beanstanden ist. 4.4.2 Ferner hat der Beschwerdeführer, der in einer angepassten Tätig- keit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. E. 3.4.4 hiervor), keine Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen. Damit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohnes (LSE 2018) bestimmt hat (act. IIA 188 S. 2). 4.4.3 Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln sind, erübrigt sich die Durchführung eines zahlenmässigen Einkommensvergleichs. Der IV-Grad entspricht dem Um- fang der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323 N. 35). Der von der Be- schwerdegegnerin zugestandene Abzug von 10 % trägt allen einkommens- beeinflussenden gesundheitsbedingten Aspekten genügend Rechnung und ist angesichts des Umstandes, dass diese Aspekte im Leistungsprofil be- reits berücksichtigt sind, gar grosszügig, während nicht gesundheitsbeding- te Umstände bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resultiert ein ren- tenausschliessender IV-Grad von höchstens 37 % (Arbeitsunfähigkeit von 30 % und behinderungsbedingter Abzug von 10 % von der Restarbeits- fähigkeit von 70 %; vgl. E. 2.3 hiervor). Nach dem Dargelegten ist die ab Juli 2019 zugesprochene ganze Rente grundsätzlich per Ende Juli 2020 aufzuheben. Nachfolgend bleibt zu prü- fen, ob die Aufhebung der befristeten ganzen Rente ohne Eingliederungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 21 massnahmen erfolgen darf (vgl. dazu die bundesgerichtliche Rechtspre- chung in E. 4.5.1 hiernach). 4.5 4.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Per- sonen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz me- dizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt (erneut) verwertbar ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 121 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 81 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Ausnahmen von der in diesen Fällen grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen nament- lich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invali- ditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person be- sonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen ver- fügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulas- sen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versi- cherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausge- wiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerb- lich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15- jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der rentenaufheben- den Verfügung resp. auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhe- bung abzustellen (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 22 Ist einer versicherten Person die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar und die berufliche Selbstintegration seither allein aus in- validitätsfremden Gründen unterblieben, ist die arbeitsmarktliche Desinte- gration nicht invaliditätsbedingt. In einem solchen Fall besteht vor der Ren- tenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (SVR 2018 IV Nr. 11 S. 36 E. 4.3). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wer- den müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7). Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisions- weisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgeleg- tem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Renten- zusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in solchen Fällen ist die Rente - vorbehältlich der vorstehend erwähnten Ausnahme -weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 231 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). 4.5.2 Dem 1964 geborenen Beschwerdeführer wird für die Zeit vor der Rentenaufhebung per Ende Juli 2020 während bloss eines Jahres (August 2019 bis Juli 2020) und damit für weit weniger als 15 Jahre eine Rente zu- gesprochen. Er war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung jedoch 56-jährig (act. II 1 S. 1), womit der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich unter die in E. 4.5.1 hiervor dargelegte Rechtsprechung zu subsumieren ist. 4.5.3 Der Beschwerdeführer war – ausser während der Dauer der Ar- beitsunfähigkeit nach den Operationen in den Jahren 2019 und 2020 – stets arbeits- und leistungsfähig und die Verwertung der Arbeitsfähigkeit war ihm seit Jahren zumutbar. Nachdem er im Jahr 2007 seine langjährige Arbeitstätigkeit als ... und ... beendet hatte, begnügte er sich mit Leistungen der Sozialhilfe und nahm an den vom Sozialdienst vermittelten Projekten teil (act. II 6 S. 2 f., 7, act. IIA 180.2 S. 12). Er hat damit zu keiner Zeit ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 23 sucht, seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bzw. in der freien Wirtschaft zu verwerten, womit seine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist. Die arbeitsmarktliche Desintegration ist somit nicht invaliditätsbedingt. Unter diesen Umständen fehlte es dem Beschwerdeführer vorliegend am Eingliederungswillen; die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist somit zu verneinen. Wäre er der Schadenminderungspflicht entsprechend erwerbstätig geblieben, so hätte er entweder noch eine Stelle oder er wäre ohne weiteres wieder rasch ein- gliederbar. Dass er seine Erwerbsfähigkeit seit Jahren nicht verwertet, hat er selbst zu vertreten. Für allfällige daraus resultierende Erschwernisse im Finden einer Arbeitsstelle hat nicht die Invalidenversicherung aufzukom- men. Nach dem Dargelegten ist die befristet zugesprochene ganze Rente ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufzuhe- ben. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügung vom 22. Dezember 2020 (act. IIA 188) von 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 eine ganze Rente zuzu- sprechen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 24 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der sozialhilferecht- lichen Unterstützung ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin gutzu- heissen.
E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Da der Beschwerdeführer insoweit obsiegt, als er von August 2019 bis Juli 2020 einen Anspruch auf eine ganze Rente hat, indessen mit seinem Rechtsbegehren um eine unbefristete ganze Rente unterliegt, rechtfertigt es sich, von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 400.-- dem Beschwer- deführer und im Betrag von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezah- lung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.1 hiervor) ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu befreien.
E. 6.3 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung besteht bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen (vgl. E. 6.2 hiervor). Rechtsanwältin B.________ verzichtete darauf, innert der von der Instrukti- onsrichterin bis 22. April 2021 angesetzten Frist zu replizieren. Dass sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 25 dann zwei Monate später, am 29. Juli 2021, dennoch wiederum Stellung genommen bzw. einerseits alte, andererseits nach Verfügungserlass lie- gende unbedeutende Beweismittel eingereicht hat, hat nicht die Beschwer- degegnerin durch Kostenauferlegung zu vertreten, weshalb auf die erste Kostennote vom 5. Mai 2021 und nicht auf die Kostennote vom 29. Juli 2021 abzustellen ist. Die Parteientschädigung ist gestützt auf die Kostenno- te vom 5. Mai 2021 von gesamthaft Fr. 2'375.65 (Honorar von Fr. 2'100.-- [8.4 Stunden à Fr. 250.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 105.80 und Mehr- wertsteuer [MWST] von Fr. 169.85 [7.7 % von Fr. 2'205.80]) und mit Blick auf das Hälftige Obsiegen auf Fr. 1'187.85 (Fr. 2'375.65 / 2) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. Darüber hinaus sind die Parteikosten im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin zu vergüten.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--.
E. 6.4.2 Das amtliche Honorar für den verbleibenden hälftigen Aufwand von 4.2 Stunden ist auf Fr. 961.70 (Fr. 840.-- [4.2 Stunden à Fr. 200.--] zuzüg- lich Auslagen von Fr. 52.90 und Fr. 68.80 Mehrwertsteuer [7.7 % von Fr. 892.90]) festzulegen. Dieses ist Rechtsanwältin B.________ nach Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 26 tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungsplicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 22. Dezember 2020 dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 eine ganze Rente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zu Fr. 400.-- und dem Beschwerdeführer zu Fr. 400.-- auferlegt. Auf- grund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwer- deführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die anteilsmässi- gen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'187.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen.
- Der anteilsmässige tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen An- wältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 961.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dieser wird Rechtsanwältin B.________ nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 27
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdefüh- rers - IV-Stelle Bern (inkl. Stellungnahme von Rechtsanwältin B.________ vom 3. April 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 109 IV MAK/FRN/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Dezember 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2014 unter Hinweis auf eine Osteoporose sowie chronische lumbovertebrale Schmerzen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 28. Au- gust 2015 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (act. II 44). Im März 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug an, wobei er als gesundheitliche Beeinträchtigung zwei Herni- en am Rücken und eine Hernie an der Wirbelsäule nannte (act. II 54). Nach erwerblichen und medizinische Erhebungen wies die IVB das Rentenbe- gehren mit Verfügung vom 7. Februar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von nach wie vor 10 % ab (act. II 84). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 19. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 88 S. 1). Nach Einholung einer Stellung- nahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, act. II 92) trat die IVB mit Verfügung vom 22. Mai 2019 auf das Leistungsbegehren nicht ein (act. II 96). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (act. II 100 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 5. August 2019 hob die IVB die Ver- fügung vom 22. Mai 2019 wiedererwägungsweise auf (act. II 104). Auf Empfehlung des RAD (act. II 121 S. 4) holte die IVB sodann bei der MEDAS C.________ ein polydisziplinäres Gutachten ein (MEDAS-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 3 Gutachten vom 22. September 2020 [act. IIA 180.1-7]). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2020 (act. IIA 181) wies die IVB des Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab. Auf Einwand des Versicherten hin, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beantworteten die Gutachter Rückfragen zum MEDAS-Gutachten vom 22. September 2020 (Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 [act. IIA 187]). Mit Verfü- gung vom 22. Dezember 2020 (act. IIA 188) wies die IVB das Rentenbe- gehren dem Vorbescheid entsprechend ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Postaufgabe), Beschwerde und beantragte, die abweisende Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und dann eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kostenfolge. Am 21. Februar 2021 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. Mit Eingabe vom 5. März 2021 reichte er beim Gericht weitere Beweismittel (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 9-14) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2021 ging die Beschwerdeant- wort an den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik bis 22. April
2021. Dieser liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht weitere Beweismittel (act. I 15-17) ein. Am 18. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit jenem der Nummer IV 200/2022/40 (Ableh- nung von Eingliederungsmassnahmen). Mit prozessleitender Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 4 vom 20. Januar 2022 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Verfah- rensvereinigung ab. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 3. April 2022 erneuer- te die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers die bereits gestellten Anträ- ge. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Dezember 2020 (act. IIA 188). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis zum 31. De- zember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 6 mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.6.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 7 des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.7 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein- flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 19. De- zember 2018 (act. II 88 S. 1) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner kann die Frage, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Februar 2018 (act. II 84) und der hier angefochtenen Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 8 vom 22. Dezember 2020 (act. IIA 188) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist, bejaht werden. Im Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Hüftprothese links implantiert. Zudem erfolgte im Januar 2020 eine dorsale Versteifungsoperation im Segment L4/L5 (act. IIA 180.3 S. 13, 180.1 S. 13). Folglich ist der Leis- tungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Die behandelnde Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 17. Juli 2019 (act. II 102, S. 3) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig stark (ICD-10: F33.1), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktuell abstinent (ICD- 10: F10.20) sowie neu eine persistierende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0). Sie führte aus, in einem beschützenden Umfeld könnte der Be- schwerdeführer allenfalls 40-50 % arbeiten (S. 5). 3.2.2 Im Bericht vom 17. September 2019 (act. II 118 S. 1 f.) diagnosti- zierten die Ärzte des Spitals E.________ unklare lateralseitige Hüftschmer- zen mit/bei einem Status nach Einbau einer zementfreien Hüfttotalprothese links durch minimal invasiven DAA Zugang am 1. Mai 2019 bei Coxarthrose links. Sie führten aus, der Beschwerdeführer berichte weiterhin über anal- getikabedürftige Schmerzen. Das operierte linke Hüftgelenk präsentiere sich in der klinischen Untersuchung unauffällig. Die behandelnden Ärzte attestierten mit Bezug auf die Hüftoperation eine Arbeitsunfähigkeit bis am
29. Oktober 2019 (act. II 118 S. 2, 4, 12). 3.2.3 Im Bericht vom 28. Dezember 2019 (act. II 134) hielt die behan- delnde Dr. med. D.________ fest, die depressive Störung sei remittiert. Die Wahnvorstellungen seien verschwunden und der Schlaf habe sich verbes- sert (S. 1). Der Beschwerdeführer könnte die bisher ausgeübte Tätigkeit wiederaufnehmen (S. 2). 3.2.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Austrittsbericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 9 vom 20. Januar 2020 (act. II 139 S. 2 f.) insbesondere eine Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose L4/5 (ICD-10: M48.0), einen Massenpro- laps L4/5 links (ICD-10: M51.1) sowie eine degenerative Spondylolisthese L4/5 Grad I (ICD-10: M54.4). Der Beschwerdeführer sei am 9. Januar 2020 operiert worden, wobei eine Spondylodese L4/5, eine gedeckte Dekom- pression L4/5 beidseits und Sequestrektomie sowie eine Diskektomie L4/5 links vorgenommen worden seien (S. 2). Der peri- und postoperative Ver- lauf habe sich positiv gestaltet. Er habe keine neurologischen Ausfälle (S. 3). Aufgrund der Rückenoperation bestand gemäss Dr. med. F.________ vom 1. Januar bis am 30. April 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 158 S. 4). 3.2.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, at- testierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Dezember 2019 bis
8. Januar 2020 sowie vom 1. bis 31. Mai 2020 (act. IIA 158 S. 3, 5). 3.2.6 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 22. September 2020 (act. IIA 180.1-7) basiert auf Untersuchungen in den Fachgebieten Allge- meine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie, Orthopädie, Neurologie sowie Otorhinolaryngologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (act. IIA 180.1 S. 9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10: F45.41) - Nicht näher bezeichnete, organische und symptomatische psychische Störung, verschiedene neuropsychologische Defizite, intellektuelle Minderbegabung (ICD-10: F09) - Chronische Kreuzschmerzen mit teils Ausstrahlung in das linke und das rechte Bein (ICD-10: M54.4) bei o Zustand nach Spondylodese L4/5, gedeckter Dekompression L4/5 beidseits und Sequestrektomie, Diskektomie L4/5 links vom 9. Januar 2020 und o degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule - Chronische Nackenschmerzen mit teils Ausstrahlung in den linken Arm (ICD-10: M53.1) bei o degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Os- teochondrosen p.m. C3/C4 und linksbetonter Uncovertebralar- throse C3/C4 - Chronische Schmerzen an der Brustwirbelsäule (ICD-10: F47.24) bei o degenerativen Veränderungen an der Brustwirbelsäule - Belastungsabhängige Hüftschmerzen links bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 10 o Zustand nach Implantation einer zementfreien Hüfttotalprothe- se links durch minimal invasiver DAA Zugang (Pinnacle Sector II 52 mm, Inlay Pinnacle ALTRX neutral 52 mm/36 mm, Kopf Biolox Delta +5.0 mm/ 36 mm, Corail zementfrei 10 Standard) am 1. Mai 2019 bei Coxarthrose links - Belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei o Zustand nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie laterale Pars intermedia am 13. Mai 2016 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas Grad I (BMI 34.9 kg/m2) - Umbilikalhernie - Laborchemisch milde Hyperthyreose - Störungen durch Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ge- genwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F13.24) - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Unklare Hemihypästhesie der linken Körperhälfte ohne eindeutigem bildgebenden Korrelat - Status nach rezidivierenden Alkoholentzugsanfällen - Kompensierter Tinnitus auris beidseits - Beginnende Hochtonschwerhörigkeit beidseits, nicht hörgerätepflichtig - Nicht otogen bedingte Schmerzen im linken Ohr mit Ausstrahlung in Kopf und Nacken Die Dres. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, En- dokrinologie-Diabetologie sowie Kardiologie, I.________, Fachärztin für Neurologie sowie J.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie stell- ten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIA 180.2 S. 6, 180.4 S. 8, 180.5 S. 4). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. Juli 2020 (act. IIA 180.2 S. 10 ff.) führte med. prakt. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, aus, beim Beschwerdeführer bestünden zum einen diverse Schmerzen in verschiedene Bereichen des Körpers. Die Schmerzen seien teilweise aber nicht ausreichend somatisch erklärbar. Sie hätten auch noch eine psychische Ursache, weshalb die Diagnose einer chronischen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen sei. Eine 2014, aber auch 2019 in den Unterlagen angeführte Diagnose einer de- pressiven Störung mittelgradig stark ausgeprägt von rezidivierendem Cha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 11 rakter bestätige sich derzeit nicht mehr, da keines der Hauptkriterien erfüllt werde. Auch zeige sich beim Beschwerdeführer, dass die Konzentration und die Aufmerksamkeit eingeschränkt seien, bzw. auch im Laufe der Zeit abgenommen hätten. Das Gedächtnis wirke dabei in der Untersuchung etwas eingeschränkt. Neuropsychologisch habe ebenfalls festgestellt wer- den können, dass beim Beschwerdeführer von einer intellektuellen Minder- begabung mindestens im Sinne einer Lernbehinderung, möglicherweise auch entsprechend einer leichten Intelligenzminderung, auszugehen sei. Dabei sei das in der Verhaltensbeobachtung deutlich werdende, konkreti- sierende Denken und Sprechen des Beschwerdeführers sehr einfältig. Weil wegen der teilweise auffälligen Symptomvalidierung nicht gesagt werden könne, ob die neuropsychologischen Defizite ausser der intellektuellen Minderbegabung auch noch durch andere Erkrankungen verursacht wor- den seien, könne er keine klaren Diagnosen stellen. Für die intellektuelle Minderbegabung sei die Diagnose einer nicht näher bezeichneten organi- schen oder symptomatischen psychischen Störung zu stellen. Ein früher bestandenes Alkoholabhängigkeitssyndrom sei bei derzeit unauffälligen Laborparametern und der vorliegenden Anamnese weiterhin remittiert. Es bestehe ein Abhängigkeitssyndrom bezüglich der Medikamente Imovane und Zolpidem (act. IIA 180.2 S. 21 ff.). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt er fest, bis am 16. Juli 2019 habe keine solche vorgelegen. Vom 17. Juli bis zumindest am 28. Dezember 2019 habe eine 50%ige Einschränkung bestanden, danach ha- be die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 29. Dezember 2019 bis 29. Juli 2020 von 50 % auf 20 % abgenommen. Seit dem 30. Juli 2020 betrage sie 20 % (act. IIA 180.2 S. 28). In einer angepassten Tätigkeit sei der Ver- lauf der Arbeitsfähigkeit gleich. Der Beschwerdeführer sollte möglichst kei- ne Tätigkeiten durchführen, die geistig sehr anspruchsvoll seien, bei denen er eine grosse Verantwortung habe, bei denen ein einziger Fehler grosse Folgen haben könne oder bei denen er immer wieder neuen Sachen lernen müsse. Er sollte auch möglichst keine Tätigkeiten durchführen, bei denen er immer wieder gleichzeitig an mehrere Sachen denken oder gleichzeitig mehrere Sachen durchführen müsse. Er sollte auch keine Tätigkeiten durchführen, bei denen er alleine Arbeiten müsse und niemanden habe, den er fragen könne, wenn er einmal etwas nicht wisse. Er sollte wegen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 12 intellektuellen Minderbegabung möglichst Tätigkeiten durchführen, die praktisch, routinebetont, einfach und klar strukturiert seien (act. IIA 180.2 S. 29). Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, führte im Orthopädischen Teilgutachten vom 30. Juli 2020 (act. IIA 180.3) aus, die Nackenschmerzen mit Ausstrah- lung in den linken Arm seien auf degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule vor allem im Segment C3/C4 zurückzuführen. Ursächlich für die Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule seien degenerative Veränderungen an der Brustwirbelsäule. Bei Zustand nach Implantation einer Hüftprothese links am 1. Mai 2019 beklage der Beschwerdeführer belastungsabhängige Hüftschmerzen links. Im Rahmen der klinischen Un- tersuchung finde sich keine wesentliche funktionelle Einschränkung und im Röntgen des Beckens und der Hüfte links axial vom 30. Juli 2020 zeigten sich regelrecht einliegende Implantate ohne Zeichen einer Lockerung oder eines Hinweises auf eine periprothetische Fraktur. Am rechten Kniegelenk finde sich bei Zustand nach Knie-ASK rechts vom 13. Mai 2016 bis auf ei- nen diskreten retropatellaren Verschiebeschmerz ein klinisch unauffälliger Befund ohne wesentliche Funktionseinschränkung (act. IIA 180.3 S. 10). Im angestammten Beruf als ... bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer an- gepassten Tätigkeit bestehe eine solche von 70%. Es sei ein vermehrter Pausenbedarf von ca. 1.5 Stunden zu erwarten. Es bestehe keine Ein- schränkung der Tagesarbeitszeit. Zu vermeiden seien das Heben und Tra- gen von Gewichten über zehn Kilo. Das Heben und Tragen sollte grundsätzlich nur fallweise gefordert sein mit anschliessender ausreichen- der Ruhezeit. Zu vermeiden seien Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Arbeiten, welche mit Bücken unter Tischkantenniveau, mit dem Überwinden von Niveauunter- schieden verbunden oder höhenexponiert seien, Arbeitshaltungen im Knien oder in Hockstellung sowie Überkopfarbeiten. Stehende sowie gehende Tätigkeiten sollten auf 60 Minuten am Stück reduziert sein mit anschlies- sender Möglichkeit zum Wechsel in eine sitzende Arbeitsposition. Zu emp- fehlen seien leichte, wechselbelastende Arbeiten mit der Möglichkeit zu vermehrten Ruhepausen (act. IIA 180.3 S. 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 13 Lic. phil. M.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt im neuropsychologischen Teilgutachten vom 5. August 2020 (act. IIA 180.7) fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine intellektuelle Minderbegabung mindestens im Sinne einer Lernbehinderung, möglicherweise auch ent- sprechend einer leichten Intelligenzminderung. Es sei von einem angebo- renen Störungsbild auszugehen, was nicht im Widerspruch zur langjährigen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in einer den intellektuellen Kapa- zitäten des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeiten stehe. Zudem ergebe sich aus den Untersuchungsbefunden der Verdacht auf Analphabe- tismus. Der Beschwerdeführer sei lediglich in der Lage, seinen Namen zu schreiben, lesen könne er nicht. Zurückzuführen sei dies auf eine ana- mnestisch glaubhaft geschilderte mangelhafte Beschulung im Herkunfts- land und dem Fehlen heilpädagogischer Förderungsmassnahmen wie auch dem Aufwachsen in einem bildungsfernen Umfeld. Überdies bestünden Einschränkungen im theoretischen Denken, im Schlussfolgern und Verste- hen von Zusammenhängen. Es dominiere ein konkret-praktischer Zugang mit einfachen Denkschemata während komplexeres Verarbeiten, welches Abstraktion oder Denken auf der Meta-Ebene erfordere, nicht gelinge (act. IIA 180.7 S. 10 f.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, auf- grund des führenden orthopädischen Leidens mit degenerativen Verände- rungen an der Wirbelsäule ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in ange- stammter Tätigkeit von 100 %. In optimal angepasster Tätigkeit ergebe sich aufgrund des führenden orthopädischen Leidens ohne relevante Beeinflus- sung durch die psychische Situation eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (act. IIA 180.1 S. 12). 3.2.7 Die MEDAS-Gutachter beantworteten am 15. Dezember 2020 Rückfragen zum Gutachten vom 22. September 2020 (act. IIA 180.1-7). Im entsprechenden Bericht (act. IIA 187) führte Dr. med. L.________ aus, aus orthopädischer Sicht sei der zusätzliche Pausenbedarf von 1.5 Stunden täglich bereits vollständig bei der Arbeitsunfähigkeit von 30 % berücksich- tigt worden (S. 1). Dr. med. J.________ hielt fest, dass beim Beschwerde- führer aus Tinnitusgründen bei kompensiertem Tinnitus keine Arbeitsun- fähigkeit attestiert werden könne (S. 2). Lic. phil. M.________ legte dar,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 14 dass eine Beurteilung, ausser dem Vorliegen einer unterdurchschnittlichen Intelligenz (Lernbehinderung, DD leichte Intelligenzminderung) auf neuro- psychologischem Gebiet nicht möglich sei (S. 3). In psychiatrischer Hinsicht führte med. prakt. K.________ aus, er habe die Einschränkung der Arbeits- fähigkeit für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren relativ hoch beurteilt (S. 4). Er fügt an, dass der Beschwer- deführer keine Tätigkeiten mehr durchführen könne, bei denen die Fähig- keit zur Planung und Strukturierung wichtig sei. Er könne wegen der intel- lektuellen Minderbegabung auch keine Tätigkeiten mehr durchführen, bei denen die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit wichtig seien (S. 6). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 22. September 2020 (act. IIA 180.1-7) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 15 tigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Aus- einandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein. Somit kommt dem Gutachten grundsätzlich voller Be- weiswert zu. Der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik am MEDAS-Gutachten vom 22. September 2020 (act. IIA 180.1-7) kann nicht gefolgt werden. Zur Rüge, das neuropsychologische Teilgutachten sei mangelhaft zustande gekom- men weil kein IQ-Test durchgeführt worden sei (Beschwerde S. 5 f.), ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Gutachter, wonach auf die Durch- führung einer IQ-Testung bei nicht gegebener Kulturfreiheit solcher Verfah- ren und Hinweisen für eine teilweise reduzierte Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers bei zu erwartender Fehlerbehaftung verzichtet wurde, überzeugt (act. IIA 180.2 S. 19, 180.7 S. 10). Die Gutachter haben nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb eine Beurteilung, ausser dem Vorliegen einer unterdurchschnittlichen Intelligenz (Lernbehinderung, DD leichte Intelligenzminderung) auf neuropsychologischem Gebiet nicht möglich ist (act. IIA 180.2 S. 19, 187 S. 3). Überdies wurde der Analphabe- tismus in der Begutachtung anlässlich des Screeningverfahrens zu Beginn der Untersuchung früh erkannt und vom Experten überzeugend festgehal- ten, dass dieser auf die anamnestisch glaubhaft geschilderte mangelhafte Beschulung im Herkunftsland, auf das Fehlen heilpädagogischer Förder- massnahmen wie auch auf das Aufwachsen in einem bildungsfernen Um- feld zurückzuführen ist (act. IIA 180.7 S. 9, 11, 187 S. 3). 3.5 Das MEDAS-Gutachten äussert sich zum Zeitraum zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn von Juni 2019 (vgl. E. 4.2 hiernach) und dem Begutachtungszeitpunkt von Juli 2020 nur beschränkt. Eine Rückwei- sung zu weiteren Abklärungen wie auch weitere gutachterliche Abklärun- gen sind indessen nicht notwendig, weil sich der Verlauf der Arbeitsfähig- keit anhand der Berichte der behandelnden Ärzte beurteilen lässt: Betreffend den somatischen Gesundheitszustand ist den Akten zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer zunächst wegen Hüftproblemen und ei- ner Diskushernie nur noch eingeschränkt im Rahmen des Arbeitspro- gramms der Sozialhilfe gearbeitet hatte und ab dem 17. April 2019 bis auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 16 weiteres zu 100 % krankgeschrieben worden war (act. IIA 180.2 S. 12, 22, 180.3 S. 3, vgl. Hinweis in 180.6 S. 11, Aktenauszug). In der Folge unter- zog sich der Beschwerdeführer am 1. Mai 2019 einem Einbau einer Hüftto- talprothese links (act. II 118 S. 12 f.). Der Operateur, Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates attestierte im Anschluss an die Hüftoperation vom 1. Mai 2019 nachvollziehbarerweise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 29. Okto- ber 2019 (act. II 118 S. 2). Am 9. Januar 2020 wurde der Beschwerdefüh- rer sodann am Rücken operiert (act. II 136 S. 3). Soweit aus den Akten ersichtlich, war der postoperative Verlauf nach der Rückenoperation vom 9. Januar 2020 regelrecht (act. II 139 S. 3), wobei Dr. med. F.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis am 30. April 2020 attestierte (act. IIA 158 S. 4; vgl. vorstehend E. 3.2.4). Darauf ist abzustellen. Was den psychischen Gesundheitszustand angeht, ist eine mittelgradige depressive Episode von Juli bis Dezember 2019 aktenkundig (act. II 102, 134). Deren Auswirkungen wurden von den MEDAS-Gutachtern im Akten- auszug (act. IIA 180.6 S. 13) wie auch in der Konsensbeurteilung erwähnt (act. IIA 180.1 S. 11 Ziff. 4.7, S. 13 Ziff. 2). Die bisherigen Tätigkeiten als ... und ... sowie als ... und ... gelten aus Sicht des Psychiaters als angepasst (act. IIA 180.2 S. 29, 180.1 S. 13 Ziff. 2), weshalb die im MEDAS- Gutachten bezüglich der angestammten Tätigkeit festgehaltene Arbeitsun- fähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen ab dem 17. Juli 2019 (act. IIA 180.1 S. 11 Ziff. 4.7) auch für die angepasste Tätigkeit gilt (act. IIA 187 S. 5). In psychischer Hinsicht war der Beschwerdeführer somit während der Dauer der mittelgradigen depressiven Episode von Juli bis Dezember 2019 in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsun- fähig. Anschliessend gingen die depressiven Symptome zurück, bis die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen im Begutach- tungszeitpunkt noch 20 % betrug (act. IIA 180.2 S. 28 f.). 3.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es nach der Hüf- toperation vom 1. Mai 2019 zu einer sechsmonatigen und erneut nach der Rückenoperation vom 9. Januar 2020 zu einer viermonatigen vollen Ar- beitsunfähigkeit gekommen ist. Im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juli 2020 hatte sich der Beschwerdeführer wieder soweit erholt, dass eine Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 17 beitsfähigkeit von 70 % in angepasster leichter wechselbelastender Tätig- keit vorlag. Im Beruf als ... besteht keine Arbeitsfähigkeit mehr (act. IIA 180.1 S. 12, 180.3 S. 12). 4. 4.1 Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu er- mitteln. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 18 beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alt er, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Neu- anmeldung im Dezember 2018 (act. II 88 S. 1) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2019 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkom- mensvergleich durchzuführen. 4.3 Ab 1. Mai 2019 war der Beschwerdeführer bis Ende Oktober 2019 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Diese gesundheitliche Verschlechterung, die nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 2 IVV), stellt einen Revisionsgrund dar. Ab Januar 2020 war der Be- schwerdeführer erneut zu 100 % arbeitsunfähig, dies bis Ende April 2020 (vgl. E. 3.5 hiervor). Die vorübergehende Verbesserung des somatischen Zustands im November und Dezember 2019 – wobei in psychischer Hin- sicht nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (act. IIA 180.2 S. 28) – dauerte weniger als drei Monate und ist deshalb nicht zu berück- sichtigen. Im Anschluss an die viermonatige Rekonvaleszenz nach der Rückenopera- tion ist – dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten entsprechend – von ei- ner 70%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 19 gesundheitliche Verbesserung stellt einen Revisionsgrund dar, der nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Beschwerde- führer hat nach dem Gesagten ab August 2019 bis Ende Juli 2020 (Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente. 4.4 Sodann ist auf den 1. August 2020 hin eine weitere Invaliditätsbe- messung vorzunehmen. 4.4.1 Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens macht der Be- schwerdeführer geltend, dass er als Frühinvalider zu betrachten sei (Be- schwerde S. 5). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) sind Versi- cherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität über- haupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Wei- se "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (or- dentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 273 E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerde- führer gemäss eigenen Angaben die Schule in ... nach der 4. Klasse abge- brochen hat, wobei keine Gründe für den Abbruch genannt wurden. Die Eltern des Beschwerdeführers waren in der … tätig und benötigten offenbar seine Mitarbeit. Er arbeitete in ... auch ... und in einer .... Nach seiner Ein- reise in die Schweiz im Jahr 1996 arbeitete er viele Jahre als ... und ... (act. IIA 180.2 S. 4, 12). Schliesslich hat der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 einen Monatslohn von Fr. 3'144.-- erzielt (act. II 6 S. 3), was den Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Land- wirtschaft für Angestellte ohne Erfahrung und Hilfskräfte für das Jahr 2010 entspricht, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (Beschwer- deantwort S. 3 Ziff. 10). Aus der Berufsbiographie erhellt, dass der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 20 schwerdeführer während Jahren im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet hat. Damit ist das Vorliegen einer Frühinvalidität nicht ausgewiesen, weshalb so oder anders kein Anwendungsfall von aArt. 26 Abs. 1 IVV gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die sta- tistischen Lohnangaben der LSE (LSE 2018, TA1, Männer, Total des Kom- petenzniveaus 1) berechnet (act. IIA 188 S. 2), was angesichts der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer während vielen Jahren nicht mehr im ers- ten Arbeitsmarkt gearbeitet hat, nicht zu beanstanden ist. 4.4.2 Ferner hat der Beschwerdeführer, der in einer angepassten Tätig- keit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. E. 3.4.4 hiervor), keine Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen. Damit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohnes (LSE 2018) bestimmt hat (act. IIA 188 S. 2). 4.4.3 Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln sind, erübrigt sich die Durchführung eines zahlenmässigen Einkommensvergleichs. Der IV-Grad entspricht dem Um- fang der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323 N. 35). Der von der Be- schwerdegegnerin zugestandene Abzug von 10 % trägt allen einkommens- beeinflussenden gesundheitsbedingten Aspekten genügend Rechnung und ist angesichts des Umstandes, dass diese Aspekte im Leistungsprofil be- reits berücksichtigt sind, gar grosszügig, während nicht gesundheitsbeding- te Umstände bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resultiert ein ren- tenausschliessender IV-Grad von höchstens 37 % (Arbeitsunfähigkeit von 30 % und behinderungsbedingter Abzug von 10 % von der Restarbeits- fähigkeit von 70 %; vgl. E. 2.3 hiervor). Nach dem Dargelegten ist die ab Juli 2019 zugesprochene ganze Rente grundsätzlich per Ende Juli 2020 aufzuheben. Nachfolgend bleibt zu prü- fen, ob die Aufhebung der befristeten ganzen Rente ohne Eingliederungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 21 massnahmen erfolgen darf (vgl. dazu die bundesgerichtliche Rechtspre- chung in E. 4.5.1 hiernach). 4.5 4.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Per- sonen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz me- dizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt (erneut) verwertbar ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 121 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 81 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Ausnahmen von der in diesen Fällen grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen nament- lich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invali- ditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person be- sonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen ver- fügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulas- sen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versi- cherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausge- wiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerb- lich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15- jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der rentenaufheben- den Verfügung resp. auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhe- bung abzustellen (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 22 Ist einer versicherten Person die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar und die berufliche Selbstintegration seither allein aus in- validitätsfremden Gründen unterblieben, ist die arbeitsmarktliche Desinte- gration nicht invaliditätsbedingt. In einem solchen Fall besteht vor der Ren- tenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (SVR 2018 IV Nr. 11 S. 36 E. 4.3). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wer- den müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7). Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisions- weisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgeleg- tem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Renten- zusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in solchen Fällen ist die Rente - vorbehältlich der vorstehend erwähnten Ausnahme -weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 231 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). 4.5.2 Dem 1964 geborenen Beschwerdeführer wird für die Zeit vor der Rentenaufhebung per Ende Juli 2020 während bloss eines Jahres (August 2019 bis Juli 2020) und damit für weit weniger als 15 Jahre eine Rente zu- gesprochen. Er war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung jedoch 56-jährig (act. II 1 S. 1), womit der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich unter die in E. 4.5.1 hiervor dargelegte Rechtsprechung zu subsumieren ist. 4.5.3 Der Beschwerdeführer war – ausser während der Dauer der Ar- beitsunfähigkeit nach den Operationen in den Jahren 2019 und 2020 – stets arbeits- und leistungsfähig und die Verwertung der Arbeitsfähigkeit war ihm seit Jahren zumutbar. Nachdem er im Jahr 2007 seine langjährige Arbeitstätigkeit als ... und ... beendet hatte, begnügte er sich mit Leistungen der Sozialhilfe und nahm an den vom Sozialdienst vermittelten Projekten teil (act. II 6 S. 2 f., 7, act. IIA 180.2 S. 12). Er hat damit zu keiner Zeit ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 23 sucht, seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bzw. in der freien Wirtschaft zu verwerten, womit seine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist. Die arbeitsmarktliche Desintegration ist somit nicht invaliditätsbedingt. Unter diesen Umständen fehlte es dem Beschwerdeführer vorliegend am Eingliederungswillen; die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist somit zu verneinen. Wäre er der Schadenminderungspflicht entsprechend erwerbstätig geblieben, so hätte er entweder noch eine Stelle oder er wäre ohne weiteres wieder rasch ein- gliederbar. Dass er seine Erwerbsfähigkeit seit Jahren nicht verwertet, hat er selbst zu vertreten. Für allfällige daraus resultierende Erschwernisse im Finden einer Arbeitsstelle hat nicht die Invalidenversicherung aufzukom- men. Nach dem Dargelegten ist die befristet zugesprochene ganze Rente ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufzuhe- ben. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügung vom 22. Dezember 2020 (act. IIA 188) von 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 eine ganze Rente zuzu- sprechen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 24 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der sozialhilferecht- lichen Unterstützung ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin gutzu- heissen. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Da der Beschwerdeführer insoweit obsiegt, als er von August 2019 bis Juli 2020 einen Anspruch auf eine ganze Rente hat, indessen mit seinem Rechtsbegehren um eine unbefristete ganze Rente unterliegt, rechtfertigt es sich, von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 400.-- dem Beschwer- deführer und im Betrag von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezah- lung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.1 hiervor) ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu befreien. 6.3 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung besteht bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen (vgl. E. 6.2 hiervor). Rechtsanwältin B.________ verzichtete darauf, innert der von der Instrukti- onsrichterin bis 22. April 2021 angesetzten Frist zu replizieren. Dass sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 25 dann zwei Monate später, am 29. Juli 2021, dennoch wiederum Stellung genommen bzw. einerseits alte, andererseits nach Verfügungserlass lie- gende unbedeutende Beweismittel eingereicht hat, hat nicht die Beschwer- degegnerin durch Kostenauferlegung zu vertreten, weshalb auf die erste Kostennote vom 5. Mai 2021 und nicht auf die Kostennote vom 29. Juli 2021 abzustellen ist. Die Parteientschädigung ist gestützt auf die Kostenno- te vom 5. Mai 2021 von gesamthaft Fr. 2'375.65 (Honorar von Fr. 2'100.-- [8.4 Stunden à Fr. 250.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 105.80 und Mehr- wertsteuer [MWST] von Fr. 169.85 [7.7 % von Fr. 2'205.80]) und mit Blick auf das Hälftige Obsiegen auf Fr. 1'187.85 (Fr. 2'375.65 / 2) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. Darüber hinaus sind die Parteikosten im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin zu vergüten. 6.4
6.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 6.4.2 Das amtliche Honorar für den verbleibenden hälftigen Aufwand von 4.2 Stunden ist auf Fr. 961.70 (Fr. 840.-- [4.2 Stunden à Fr. 200.--] zuzüg- lich Auslagen von Fr. 52.90 und Fr. 68.80 Mehrwertsteuer [7.7 % von Fr. 892.90]) festzulegen. Dieses ist Rechtsanwältin B.________ nach Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 26 tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungsplicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 22. Dezember 2020 dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 eine ganze Rente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zu Fr. 400.-- und dem Beschwerdeführer zu Fr. 400.-- auferlegt. Auf- grund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwer- deführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die anteilsmässi- gen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'187.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. 5. Der anteilsmässige tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen An- wältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 961.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dieser wird Rechtsanwältin B.________ nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, IV/21/109, Seite 27 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdefüh- rers
- IV-Stelle Bern (inkl. Stellungnahme von Rechtsanwältin B.________ vom 3. April 2022)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.