Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021
Sachverhalt
A. Die 1947 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] u.a. 10, 16, 26, 40, 58, 61, 65, 75, 80). Mit Ernennungsurkunde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 10. April 2019 (act. II 76) wurde die Versicherte nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verbeiständet. Am 20. Mai 2020 trat die Versicherte (unter dem Titel "definitiv") in das Heim C.________ ein (act. II 84). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 (act. II 85 S. 1) setzte die AKB den EL-Anspruch der Versicherten ab
1. Mai 2020 fest. Vom Mai bis Juli 2020 wurden unter den Ausgaben u.a. die Heimtaxe sowie die Mietkosten der eigenen Wohnung nach Heimeintritt berücksichtigt (act. II 85 S. 7). Ab August 2020 rechnete die AKB bei den Ausgaben nur die Heimtaxe, nicht aber den Mietzins der eigenen Wohnung an. Nach hiergegen durch B.________ (Beiständin) erhobener Einsprache (act. II 86 S. 1 f.) erliess die AKB am 20. November 2020 eine neue Verfü- gung (act. II 87 S. 1 ff.), mit welcher sie den EL-Anspruch der Versicherten ab Mai 2020 neu festsetzte. Den Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass nunmehr vom Mai bis August 2020 die Heimtaxe sowie die Mietkos- ten der eigenen Wohnung nach Heimeintritt berücksichtigt wurden (act. II 87 S. 7). Ab September 2020 rechnete die AKB bei den Ausgaben nur die Heimtaxe, nicht aber den Mietzins der eigenen Wohnung an (act. II 87 S. 8). Zur Begründung führte sie aus, sei eine Rückkehr der betroffenen Per- son nach Hause nicht mehr möglich, so seien höchstens während drei Mo- naten seit dem Wechsel auf die Heimberechnung der Mietzins und die da- mit zusammenhängenden Nebenkosten der eigenen Wohnung als zusätzli- che Ausgabe zu berücksichtigen (act. II 87 S. 4). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 88 S. 1 f) wies die AKB mit Entscheid vom 7. Januar 2021 (act. II 90) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin, mit Einga- be vom 1. Februar 2021 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheent- scheid vom 7. Januar 2021 sei aufzuheben und für die Zeit vom 1. Mai bis
30. November 2020 sei bei der Bemessung der EL zusätzlich zu den Heimkosten auch die Miete zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021 (act. II 90). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwer- deführerin von 1. Mai bis 30. November 2020 und in diesem Zusammen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 4 hang allein die Frage der Anrechnungsdauer des Mietzinses bei definitivem Übertritt ins Heim. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin beantragt, dass von September bis November 2020 ebenfalls die Miete zu berücksichtigen sei. Bei jährlichen Mietkosten von Fr. 11'160.-- (act. II 87 S. 7) und einem Beurteilungszeitraum von drei Monaten beläuft sich der Streitwert auf Fr. 2'790.--, weshalb die Beurteilung der Sache in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) werden neben dem allge- meinen Lebensbedarf u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zu- sammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.4 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben u.a. die Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, als Ausgaben anerkannt (aArt. 10 Abs. 2 lit. a ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.5 Wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts feststeht, dass die EL-beziehende Person nicht mehr nach Hause zurückkehren wird, ist ab dem Monat des Eintritts eine Heimberechnung vorzunehmen (Rz. 3152.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020). Wenn im Zeitpunkt des Heim- oder Spitaleintritts unklar ist, ob die EL-beziehende Person wie- der nach Hause zurückkehren wird, ist eine Heimberechnung ab dem Mo- nat vorzunehmen, der dem ersten vollen Kalendermonat folgt, den die Per- son im Heim oder Spital verbracht hat (Rz. 3152.02 Satz 1 der WEL). Solange eine Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung beibehalten wird, sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzli- che Ausgaben zu berücksichtigen (Rz. 3390.01 der WEL). Ist eine Rück- kehr nach Hause nicht mehr möglich, sind während der Kündigungsfrist –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 6 höchstens jedoch während drei Monaten seit dem Wechsel auf die Heim- berechnung – der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkos- ten als zusätzliche Ausgaben zu berücksichtigen (Rz. 3390.02 der WEL). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde nach einem psychiatrischen Konsili- um am 20. Mai 2020 per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (FU) im C.________ untergebracht (act. II 86 S. 13), wobei Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie die Heimleitung hierzu einen ärztlichen Tarifausweis (für die EL massgebenden Heimkosten) ausstellten, der den Eintritt als definitiv einstufte (vgl. Heimtarifausweis vom 20. Mai 2020 [act. II 84 S. 1]). Die KESB wies die Beschwerdeführerin mit Ent- scheid vom 24. Juni 2020 gestützt auf Art. 449 ZGB zur psychiatrischen Begutachtung in das C.________, in dem sie bereits seit rund einem Monat lebte, ein (act. II 86 S. 13 ff.). Nach Eingang des fachpsychiatrischen Gut- achtens der Klinik E.________ vom 23. Juli 2020, brachte die KESB die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 29. Juli 2020 gestützt auf Art. 426 ZGB per gleichem Datum fürsorgerisch im C.________ unter (act. II 86 S. 8 ff.). Am 21. August 2020 ermächtigte die KESB die Beiständin, die Woh- nung der Beschwerdeführerin zu kündigen und den Haushalt aufzulösen (act. II 86 S. 4 ff.). In der Folge kündigte die Beiständin die Wohnung per
30. November 2020 (act. II 86 S. 3). 3.2 Aus dem Entscheid der KESB vom 29. Juli 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung in Form einer mittel- schweren demenziellen Erkrankung, wahrscheinlich gemischter Ätiologie, leide, bei einem Status nach Ischämie bei bildgebend nachgewiesenem posttraumatischen Hirnsubstanzdefekt. Sollte sie alleine wohnen, bestehe eine mittelbare Gefährdung, da sie eine regelmässige Einnahme von Medi- kamenten, Nahrung, begrenzter Trinkmenge sowie die Körperpflege bei Stuhlinkontinenz nicht selber gewährleisten könne. Eine stationäre Behand- lung und Betreuung sei erforderlich, da externe Betreuungs- und Behand- lungsangebote bisher im ambulanten Setting mit der Zeit immer weniger angenommen bzw. toleriert worden seien und es wiederholt zu Verwahrlo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 7 sung sowie Selbst- und Fremdgefährdung gekommen sei (act. II 86 S. 8 f. Ziff. 3). 3.3 Bei dieser Art der Erkrankung ist offensichtlich, dass eine wesentli- che Beeinträchtigung nicht erst im Zeitpunkt der Heimeinweisung durch die KESB Ende Juli 2020 vorlag, sondern bereits früher, was sich auch in den weiteren aktenkundigen Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin widerspiegelt (Verwahrlosung, Unordnung, Selbstgefährdung, Renitenz gegen jegliche Hilfe und gegen die Heimeinweisung, fehlende Einsicht in ihre Krankheit und anderes, act. II 86 S. 13 f. Ziff. 3 ff., 86 S. 8 f. Ziff. 3). Insofern erscheint die Darstellung der Beiständin, es habe bis zum Ent- scheid der KESB vom 21. August 2020 betreffend Zustimmung zur Kündi- gung der Wohnung mit einer Rückkehr in die Wohnung gerechnet werden können (Beschwerde, S. 1 f.), als nicht haltbar und vermag keinen anderen Entscheid zu begründen. Es ist auf die medizinische Einschätzung der Dauer der Heimbedürftigkeit abzustellen (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1766 f. N. 79). Massgebend ist vorliegend, dass die objektiven Gründe der angeschlagenen Gesundheit und der Selbstgefährdung schon vor Mai 2020 gegen eine Rückkehr in die eigene Wohnung sprachen. Be- reits nach einem Spitalaufenthalt vom Januar 2020 wurde offenbar vom Spital ein Heimeintritt empfohlen und das selbständige Wohnen war bereits seit einem Jahr nur noch mit der grossen Unterstützung aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin möglich (act. II 86 S. 14 Ziff. 4). 3.4 Daran ändert der am 23. Dezember 2020 nachträglich im Tarifaus- weis (act. II 88 S. 3) ärztlich attestierte Ferienaufenthalt nichts, steht er doch im Widerspruch zum ursprünglichen Attest, der den Heimaufenthalt am 20. Mai 2020 als definitiv bezeichnet hatte (act. II 84 S. 1) und erscheint als Gefälligkeit an den Sozialdienst. Dass von der Heimleitung und von ärztlicher Seite nachträglich ausgeführt wurde, es handle sich um einen Ferienaufenthalt, überzeugt auch mit Blick auf die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen „ Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die be- wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 8 rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), nicht, worauf die Beschwerdegegne- rin zu Recht verweist (act. II 90 S. 2). Überdies deckt sich diese retrospek- tive Einschätzung auch nicht mit der tatsächlichen und durch die KESB bindend festgehaltenen gesundheitlichen Situation im Mai 2020 (act. II 86 S. 13 f. Ziff. 2 ff.). 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Mai 2020 eine Heimberechnung vorgenommen und während drei Mona- ten zusätzlich die Mietkosten als Ausgaben anerkannt (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021 (act. II 90) ist nicht zu bean- standen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 106 EL A.________ LOU/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. September 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch ihre Beiständin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1947 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] u.a. 10, 16, 26, 40, 58, 61, 65, 75, 80). Mit Ernennungsurkunde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 10. April 2019 (act. II 76) wurde die Versicherte nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verbeiständet. Am 20. Mai 2020 trat die Versicherte (unter dem Titel "definitiv") in das Heim C.________ ein (act. II 84). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 (act. II 85 S. 1) setzte die AKB den EL-Anspruch der Versicherten ab
1. Mai 2020 fest. Vom Mai bis Juli 2020 wurden unter den Ausgaben u.a. die Heimtaxe sowie die Mietkosten der eigenen Wohnung nach Heimeintritt berücksichtigt (act. II 85 S. 7). Ab August 2020 rechnete die AKB bei den Ausgaben nur die Heimtaxe, nicht aber den Mietzins der eigenen Wohnung an. Nach hiergegen durch B.________ (Beiständin) erhobener Einsprache (act. II 86 S. 1 f.) erliess die AKB am 20. November 2020 eine neue Verfü- gung (act. II 87 S. 1 ff.), mit welcher sie den EL-Anspruch der Versicherten ab Mai 2020 neu festsetzte. Den Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass nunmehr vom Mai bis August 2020 die Heimtaxe sowie die Mietkos- ten der eigenen Wohnung nach Heimeintritt berücksichtigt wurden (act. II 87 S. 7). Ab September 2020 rechnete die AKB bei den Ausgaben nur die Heimtaxe, nicht aber den Mietzins der eigenen Wohnung an (act. II 87 S. 8). Zur Begründung führte sie aus, sei eine Rückkehr der betroffenen Per- son nach Hause nicht mehr möglich, so seien höchstens während drei Mo- naten seit dem Wechsel auf die Heimberechnung der Mietzins und die da- mit zusammenhängenden Nebenkosten der eigenen Wohnung als zusätzli- che Ausgabe zu berücksichtigen (act. II 87 S. 4). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 88 S. 1 f) wies die AKB mit Entscheid vom 7. Januar 2021 (act. II 90) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin, mit Einga- be vom 1. Februar 2021 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheent- scheid vom 7. Januar 2021 sei aufzuheben und für die Zeit vom 1. Mai bis
30. November 2020 sei bei der Bemessung der EL zusätzlich zu den Heimkosten auch die Miete zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021 (act. II 90). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwer- deführerin von 1. Mai bis 30. November 2020 und in diesem Zusammen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 4 hang allein die Frage der Anrechnungsdauer des Mietzinses bei definitivem Übertritt ins Heim. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin beantragt, dass von September bis November 2020 ebenfalls die Miete zu berücksichtigen sei. Bei jährlichen Mietkosten von Fr. 11'160.-- (act. II 87 S. 7) und einem Beurteilungszeitraum von drei Monaten beläuft sich der Streitwert auf Fr. 2'790.--, weshalb die Beurteilung der Sache in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) werden neben dem allge- meinen Lebensbedarf u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zu- sammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.4 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben u.a. die Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, als Ausgaben anerkannt (aArt. 10 Abs. 2 lit. a ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.5 Wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts feststeht, dass die EL-beziehende Person nicht mehr nach Hause zurückkehren wird, ist ab dem Monat des Eintritts eine Heimberechnung vorzunehmen (Rz. 3152.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020). Wenn im Zeitpunkt des Heim- oder Spitaleintritts unklar ist, ob die EL-beziehende Person wie- der nach Hause zurückkehren wird, ist eine Heimberechnung ab dem Mo- nat vorzunehmen, der dem ersten vollen Kalendermonat folgt, den die Per- son im Heim oder Spital verbracht hat (Rz. 3152.02 Satz 1 der WEL). Solange eine Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung beibehalten wird, sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzli- che Ausgaben zu berücksichtigen (Rz. 3390.01 der WEL). Ist eine Rück- kehr nach Hause nicht mehr möglich, sind während der Kündigungsfrist –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 6 höchstens jedoch während drei Monaten seit dem Wechsel auf die Heim- berechnung – der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkos- ten als zusätzliche Ausgaben zu berücksichtigen (Rz. 3390.02 der WEL). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde nach einem psychiatrischen Konsili- um am 20. Mai 2020 per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (FU) im C.________ untergebracht (act. II 86 S. 13), wobei Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie die Heimleitung hierzu einen ärztlichen Tarifausweis (für die EL massgebenden Heimkosten) ausstellten, der den Eintritt als definitiv einstufte (vgl. Heimtarifausweis vom 20. Mai 2020 [act. II 84 S. 1]). Die KESB wies die Beschwerdeführerin mit Ent- scheid vom 24. Juni 2020 gestützt auf Art. 449 ZGB zur psychiatrischen Begutachtung in das C.________, in dem sie bereits seit rund einem Monat lebte, ein (act. II 86 S. 13 ff.). Nach Eingang des fachpsychiatrischen Gut- achtens der Klinik E.________ vom 23. Juli 2020, brachte die KESB die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 29. Juli 2020 gestützt auf Art. 426 ZGB per gleichem Datum fürsorgerisch im C.________ unter (act. II 86 S. 8 ff.). Am 21. August 2020 ermächtigte die KESB die Beiständin, die Woh- nung der Beschwerdeführerin zu kündigen und den Haushalt aufzulösen (act. II 86 S. 4 ff.). In der Folge kündigte die Beiständin die Wohnung per
30. November 2020 (act. II 86 S. 3). 3.2 Aus dem Entscheid der KESB vom 29. Juli 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung in Form einer mittel- schweren demenziellen Erkrankung, wahrscheinlich gemischter Ätiologie, leide, bei einem Status nach Ischämie bei bildgebend nachgewiesenem posttraumatischen Hirnsubstanzdefekt. Sollte sie alleine wohnen, bestehe eine mittelbare Gefährdung, da sie eine regelmässige Einnahme von Medi- kamenten, Nahrung, begrenzter Trinkmenge sowie die Körperpflege bei Stuhlinkontinenz nicht selber gewährleisten könne. Eine stationäre Behand- lung und Betreuung sei erforderlich, da externe Betreuungs- und Behand- lungsangebote bisher im ambulanten Setting mit der Zeit immer weniger angenommen bzw. toleriert worden seien und es wiederholt zu Verwahrlo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 7 sung sowie Selbst- und Fremdgefährdung gekommen sei (act. II 86 S. 8 f. Ziff. 3). 3.3 Bei dieser Art der Erkrankung ist offensichtlich, dass eine wesentli- che Beeinträchtigung nicht erst im Zeitpunkt der Heimeinweisung durch die KESB Ende Juli 2020 vorlag, sondern bereits früher, was sich auch in den weiteren aktenkundigen Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin widerspiegelt (Verwahrlosung, Unordnung, Selbstgefährdung, Renitenz gegen jegliche Hilfe und gegen die Heimeinweisung, fehlende Einsicht in ihre Krankheit und anderes, act. II 86 S. 13 f. Ziff. 3 ff., 86 S. 8 f. Ziff. 3). Insofern erscheint die Darstellung der Beiständin, es habe bis zum Ent- scheid der KESB vom 21. August 2020 betreffend Zustimmung zur Kündi- gung der Wohnung mit einer Rückkehr in die Wohnung gerechnet werden können (Beschwerde, S. 1 f.), als nicht haltbar und vermag keinen anderen Entscheid zu begründen. Es ist auf die medizinische Einschätzung der Dauer der Heimbedürftigkeit abzustellen (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1766 f. N. 79). Massgebend ist vorliegend, dass die objektiven Gründe der angeschlagenen Gesundheit und der Selbstgefährdung schon vor Mai 2020 gegen eine Rückkehr in die eigene Wohnung sprachen. Be- reits nach einem Spitalaufenthalt vom Januar 2020 wurde offenbar vom Spital ein Heimeintritt empfohlen und das selbständige Wohnen war bereits seit einem Jahr nur noch mit der grossen Unterstützung aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin möglich (act. II 86 S. 14 Ziff. 4). 3.4 Daran ändert der am 23. Dezember 2020 nachträglich im Tarifaus- weis (act. II 88 S. 3) ärztlich attestierte Ferienaufenthalt nichts, steht er doch im Widerspruch zum ursprünglichen Attest, der den Heimaufenthalt am 20. Mai 2020 als definitiv bezeichnet hatte (act. II 84 S. 1) und erscheint als Gefälligkeit an den Sozialdienst. Dass von der Heimleitung und von ärztlicher Seite nachträglich ausgeführt wurde, es handle sich um einen Ferienaufenthalt, überzeugt auch mit Blick auf die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen „ Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die be- wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, EL/2021/106, Seite 8 rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), nicht, worauf die Beschwerdegegne- rin zu Recht verweist (act. II 90 S. 2). Überdies deckt sich diese retrospek- tive Einschätzung auch nicht mit der tatsächlichen und durch die KESB bindend festgehaltenen gesundheitlichen Situation im Mai 2020 (act. II 86 S. 13 f. Ziff. 2 ff.). 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab
1. Mai 2020 eine Heimberechnung vorgenommen und während drei Mona- ten zusätzlich die Mietkosten als Ausgaben anerkannt (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021 (act. II 90) ist nicht zu bean- standen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.