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200 2020 98

Bern VerwG · 2020-01-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Januar 2020

Sachverhalt

A. Die 1954 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Juli 2017 Ergänzungsleistungen (EL) zur (Witwen-) Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 16-18, 20, 63, 70). Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (AB 27-28) setzte die AKB die EL-Ansprüche für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2017 unter Hinweis auf eine nicht deklarierte Erwerbstätigkeit neu fest und forderte in diesem Zeitraum zu viel ausgerichtete EL im Betrag von Fr. 2'175.-- zurück. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 27. August 2018 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung (AB 30), welches die AKB mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 (AB 37) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 42, vgl. auch AB 49, 52) wies die AKB am 3. Januar 2020 (AB 71) ebenfalls ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Februar 2020 (Postaufgabe) Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückerstattung zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020, EL/20/98, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2020 (AB 71). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung von zu viel ausbezahlten EL für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2017 in der Höhe von Fr. 2'175.--.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020, EL/20/98, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.3.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020, EL/20/98, Seite 5 Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Un- recht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben beru- fen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg- falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen sub- jektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil- dungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.3.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Juli 2018 (AB 27-28) wurde von der Beschwerdeführerin wegen eines in der Zeit vom

1. Juli bis 30. November 2017 nicht deklarierten Einkommens zu viel bezo- gene EL in der Höhe von Fr. 2'175.-- zurückgefordert. Diese Rückforderung ist vorliegend nicht streitig und zu prüfen. Zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten EL (vgl. E. 1.2 hier- vor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020, EL/20/98, Seite 6 3.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin vom 19. Juni bis 30. November 2017 als … im Stunden- lohn bei der B.________ AG angestellt war (AB 25/13-15). Die auf dem Formular für die Anmeldung zum EL-Bezug gestellte Frage „Sind Sie un- selbständig erwerbstätig?“ hat sie am 3. Juli 2017 aber tatsachenwidrig mit „nein“ beantwortet (AB 1/6 Ziff. 11.1) und damit eine Falschangabe ge- macht. In der Folge floss das damals erzielte Einkommen (vgl. AB 25/7-12, 25/26) in die EL-Berechnung für das Jahr 2017 nicht mit ein (vgl. AB 18/1). Die der Beschwerdeführerin obliegende Meldepflicht (E. 2.2 hiervor) muss- te ihr bereits aufgrund dieser im Gesuchsformular gestellten einfachen und unmissverständlichen Frage nach einer Erwerbstätigkeit sowie des Hinwei- ses, dass u.a. Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden seien (AB 1/10), bewusst gewesen sein. Zudem wurde die Beschwerdeführerin in der Leistungszusprache vom 13. Sep- tember 2017 nochmals ausdrücklich auf ihre Pflicht, jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – namentlich auch eine Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitsaufnahme – zu melden, aufmerksam gemacht (AB 16/2, 16/4 Ziff. 10, vgl. auch AB 63/2, 63/4 Ziff. 10). Aufgrund des der Verfügung bei- gelegten Berechnungsblattes (AB 18) musste der Beschwerdeführerin bei der ihr gebotenen Aufmerksamkeit sodann klar sein, dass sich die EL aus einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemisst (vgl. auch E. 2.1 hiervor) und ein allfälliges Erwerbseinkommen ein zentraler Faktor für den Leistungsanspruch resp. für die Berechnung der EL darstellt. Indem die Beschwerdeführerin das mit der B.________ AG bestandene Arbeits- verhältnis und das dabei in der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2017 er- zielte Erwerbseinkommen weder bei der Anmeldung zum EL-Bezug noch zu einem anderen Zeitpunkt vor Erhalt der zurückgeforderten EL gemeldet hat, hat sie ihre Meldepflicht zumindest grobfahrlässig verletzt. Weiter hätte die Beschwerdeführerin bei der gebotenen Aufmerksamkeit im Rahmen einer kursorischen Prüfung des der Verfügung vom 13. Septem- ber 2017 (AB 18) beigelegten Berechnungsblattes erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich fälschlicherweise kein Erwerbsein- kommen anrechnete. Wird das EL-Berechnungsblatt von der versicherten Person nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb ein darin enthal- tener gravierender, leicht erkennbarer Fehler nicht gemeldet, ist der gute

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020, EL/20/98, Seite 7 Glaube bereits deshalb regelmässig zu verneinen (vgl. Entscheide des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_269/2016, E. 2, und 20. August 2014, 9C_53/2014, E. 4.2.1). Indem die Beschwerdeführerin die EL entgegen- nahm, ohne deren Berechnung in groben Zügen auf ihre Richtigkeit zu prü- fen und ohne über den ohne Weiteres erkennbaren Mangel zu orientieren, hat sie eine (neuerliche) Prüf- und Meldepflichtverletzung begangen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Voraussetzung des guten Glaubens zu verneinen. Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wo- nach sie bereits im Jahr 2016 hätte EL erhalten sollen (Beschwerde S. 1), nichts zu ändern. Bei diesen Gegebenheiten erübrigt sich die Prüfung der weiteren (kumulativen) Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2020 (AB 71) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020, EL/20/98, Seite 8
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 98 EL WIS/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. Juli 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020, EL/20/98, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Juli 2017 Ergänzungsleistungen (EL) zur (Witwen-) Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 16-18, 20, 63, 70). Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (AB 27-28) setzte die AKB die EL-Ansprüche für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2017 unter Hinweis auf eine nicht deklarierte Erwerbstätigkeit neu fest und forderte in diesem Zeitraum zu viel ausgerichtete EL im Betrag von Fr. 2'175.-- zurück. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 27. August 2018 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung (AB 30), welches die AKB mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 (AB 37) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 42, vgl. auch AB 49, 52) wies die AKB am 3. Januar 2020 (AB 71) ebenfalls ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Februar 2020 (Postaufgabe) Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückerstattung zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020, EL/20/98, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2020 (AB 71). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung von zu viel ausbezahlten EL für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2017 in der Höhe von Fr. 2'175.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020, EL/20/98, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.3.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020, EL/20/98, Seite 5 Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Un- recht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben beru- fen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg- falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen sub- jektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil- dungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.3.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Juli 2018 (AB 27-28) wurde von der Beschwerdeführerin wegen eines in der Zeit vom

1. Juli bis 30. November 2017 nicht deklarierten Einkommens zu viel bezo- gene EL in der Höhe von Fr. 2'175.-- zurückgefordert. Diese Rückforderung ist vorliegend nicht streitig und zu prüfen. Zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten EL (vgl. E. 1.2 hier- vor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020, EL/20/98, Seite 6 3.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin vom 19. Juni bis 30. November 2017 als … im Stunden- lohn bei der B.________ AG angestellt war (AB 25/13-15). Die auf dem Formular für die Anmeldung zum EL-Bezug gestellte Frage „Sind Sie un- selbständig erwerbstätig?“ hat sie am 3. Juli 2017 aber tatsachenwidrig mit „nein“ beantwortet (AB 1/6 Ziff. 11.1) und damit eine Falschangabe ge- macht. In der Folge floss das damals erzielte Einkommen (vgl. AB 25/7-12, 25/26) in die EL-Berechnung für das Jahr 2017 nicht mit ein (vgl. AB 18/1). Die der Beschwerdeführerin obliegende Meldepflicht (E. 2.2 hiervor) muss- te ihr bereits aufgrund dieser im Gesuchsformular gestellten einfachen und unmissverständlichen Frage nach einer Erwerbstätigkeit sowie des Hinwei- ses, dass u.a. Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden seien (AB 1/10), bewusst gewesen sein. Zudem wurde die Beschwerdeführerin in der Leistungszusprache vom 13. Sep- tember 2017 nochmals ausdrücklich auf ihre Pflicht, jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – namentlich auch eine Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitsaufnahme – zu melden, aufmerksam gemacht (AB 16/2, 16/4 Ziff. 10, vgl. auch AB 63/2, 63/4 Ziff. 10). Aufgrund des der Verfügung bei- gelegten Berechnungsblattes (AB 18) musste der Beschwerdeführerin bei der ihr gebotenen Aufmerksamkeit sodann klar sein, dass sich die EL aus einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemisst (vgl. auch E. 2.1 hiervor) und ein allfälliges Erwerbseinkommen ein zentraler Faktor für den Leistungsanspruch resp. für die Berechnung der EL darstellt. Indem die Beschwerdeführerin das mit der B.________ AG bestandene Arbeits- verhältnis und das dabei in der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2017 er- zielte Erwerbseinkommen weder bei der Anmeldung zum EL-Bezug noch zu einem anderen Zeitpunkt vor Erhalt der zurückgeforderten EL gemeldet hat, hat sie ihre Meldepflicht zumindest grobfahrlässig verletzt. Weiter hätte die Beschwerdeführerin bei der gebotenen Aufmerksamkeit im Rahmen einer kursorischen Prüfung des der Verfügung vom 13. Septem- ber 2017 (AB 18) beigelegten Berechnungsblattes erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich fälschlicherweise kein Erwerbsein- kommen anrechnete. Wird das EL-Berechnungsblatt von der versicherten Person nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb ein darin enthal- tener gravierender, leicht erkennbarer Fehler nicht gemeldet, ist der gute

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020, EL/20/98, Seite 7 Glaube bereits deshalb regelmässig zu verneinen (vgl. Entscheide des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_269/2016, E. 2, und 20. August 2014, 9C_53/2014, E. 4.2.1). Indem die Beschwerdeführerin die EL entgegen- nahm, ohne deren Berechnung in groben Zügen auf ihre Richtigkeit zu prü- fen und ohne über den ohne Weiteres erkennbaren Mangel zu orientieren, hat sie eine (neuerliche) Prüf- und Meldepflichtverletzung begangen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Voraussetzung des guten Glaubens zu verneinen. Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wo- nach sie bereits im Jahr 2016 hätte EL erhalten sollen (Beschwerde S. 1), nichts zu ändern. Bei diesen Gegebenheiten erübrigt sich die Prüfung der weiteren (kumulativen) Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2020 (AB 71) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020, EL/20/98, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.