Verfügung vom 17. November 2020
Sachverhalt
A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2016 unter Hinweis auf anhaltende starke Rücken- schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 29). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, ins- besondere holte sie das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gege- bene bidisziplinäre Gutachten vom 14. Februar 2017 (act. II 75) ein. Gegen einen ersten leistungsablehnenden Vorbescheid (act. II 77) erhob der Ver- sicherte Einwand (act. II 78, 82), woraufhin die IVB den Versicherten durch die C.________ (MEDAS C.________) polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 6. November 2017; act. II 95.1 S. 2 ff.). Gegen den neuen, ebenfalls eine Leistungsablehnung ankündigenden, Vorbescheid vom
13. Dezember 2017 (act. II 96) erhob der Versicherte wiederum Einwand. Nach Beizug diverser medizinischer Unterlagen stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 7. August 2019 (act. II 160) erneut die Verneinung des Leis- tungsanspruchs in Aussicht. Nach abermaligem Einwand des Versicherten (act. II 163) veranlasste die IVB eine neue Begutachtung durch die D.________ (MEDAS D.________; Gutachten vom 2. Juli 2020, inkl. Teil- gutachten; act. II 190.1-5) und stellte dem Versicherten mit neuerlichem Vorbescheid vom 23. Juli 2020 (act. II 191) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 194, 197) und eingeholten Stellungnahmen der Gutachter der MEDAS D.________ (act. II 203) verneinte die IVB mit Verfügung vom
17. November 2020 (act. II 205) entsprechend dem Vorbescheid einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragte, die Verfü- gung vom 17. November 2020 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 3 auf mindestens 50 % festzusetzen. Eventualiter sei der medizinische Sach- verhalt von neutralen und kompetenten Fachpersonen vollständig abzu- klären. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. November 2020 (act. II 205). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 5 sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 14. Februar 2017 (act. II 75
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 6 S. 3 ff.) zuhanden des Taggeldversicherers wurden als Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Erschöpfungssyn- drom (2009 bis 2010; ICD-10 F48.0) und eine mittelgradige depressive Episode seit Mai 2016 (ICD-10 F32.1) aufgeführt. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien Arbeitsplatzprobleme (ICD-10 Z56), ein chronisches sich generalisierendes Schmerzsyndrom, ein Pan- vertebralsyndrom, eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, ein Übergewicht mit BMI von 29.1 kg/m2, eine gestörte Gluconeogenese, ein Nikotinkonsum ca. 30 pack years und anamnestisch ein Reizmagensyn- drom (S. 21). Aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähig- keit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit spätestens dem Zeitpunkt dieser Begutachtung nicht mehr eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit seit Mai 2016 um 50 % eingeschränkt. In der interdiszi- plinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne für die bisher und auch für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit vollumfänglich auf die Ein- schätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestützt werden (act. II 75 S. 13 f.). 3.1.2 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom
6. November 2017 (act. II 95.1) diagnostizierten die Experten im interdiszi- plinären Konsens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivieren- de depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.0, F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit multilokulärem, unspezifischem Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9), ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10 M54.2) mit Status nach Mikrodiskektomie, bilateraler Foraminotomie und Spondylode- se mit Peek-Cage am 21. Oktober 2015 (ICD-10 Z98.1) sowie aktuell un- auffälligem Befund und beginnende degenerative Veränderungen der Hüfte beidseits (ICD-10 M16.0) mit positivem femoroazetabulärem Impingement Test. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2) und einen fortge- setzten Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1; S. 29). In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass in der angestammten, psychisch bezüglich hoher Belastung anforde- rungsreichen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % anzunehmen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 7 In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbe- lastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (aus- nahmsweise 15 kg), ohne länger dauernde Zwangshaltungen der unteren Extremitäten oder des Kopfes, ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme, ohne Leitungsfunktion und ohne Verkaufsdruck bestehe eine Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduzier- tem Rendement (S. 30). Diese Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien seit Mai 2016 anzunehmen, nachdem die Arbeitsfähigkeit postoperativ seit Oktober 2015 bis April 2016 aufgehoben gewesen sei (S. 31). 3.1.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht des Spitals K.________, Neurologie, vom 28. April 2020 (act. II 194 S. 33) invalidisierende Schmerzen der Füsse und Hände beidseits, schub- förmig auftretend, bei nachgewiesener Small-Fiber-Neuropathie und aggra- viert im Rahmen einer komplexen chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Anteilen, ein mittelschweres obstruktives Schlafap- noe-Syndrom mit exzessiver Tagesmüdigkeit, multifaktoriell bedingt, unter CPAP-Therapie und eine Mikrodiskektomie HWK 5/6 mit Cage-Einlage 2015 (S. 33). 3.1.4 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS D.________ vom 2. Juli 2020 (act. II 190.1) wurden interdisziplinär mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit Belastungs- und Bewegungseinschränkung der beiden Hüftgelenke bei femoroacetabulärem CAM-Impingement (ICD-10 M24.85) mit einer beidsei- tigen Innenrotationseinschränkung von jeweils 20°, einer initialen rechtssei- tigen Coxarthrose Grad Kellgren I sowie einer initialen linksseitigen Cox- arthrose Grad Kellgren II und eine leichtgradige Small-Fiber-Neuropathie (ICD-10 G62.88) diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Sym- ptomen (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), gegenwärtig remittiert unter antidepressiver Medikation, ein mittel- gradiges Schlafapnoe-Syndrom (ED Juni 2018), erfolgreich therapiert, eine Adipositas (BMI 36 kg/m2), ein Zustand nach Cholezystektomie 2013, ein Zustand nach Analfissur-OP 2013, ein belastungsabhängig vermehrtes cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10 M35.0),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 8 gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag mit/bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance, beidseitiger Aussenrotationseinschränkung um 20°, Status nach am 21. Oktober 2015 erfolgter beidseitiger Foraminotomie auf Höhe C5/6 mit Einlage eines PEEK-Cages, ein belastungsabhängiges vermehrtes thorakolumbales Schmerzsyndrom ohne objektivierbares ana- tomisch-morphologisches Korrelat (ICD-10 R52.9) sowie ein cervicocepha- les und thorakolumbales Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf Beteiligung nervaler Strukturen bei Status nach beidseitiger Foraminotomie auf Höhe C5/6 mit Einlage eines PEEK-Cages am 21. Oktober 2015 (S. 7). Aus internistischer Sicht hielt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin, fest, in der bisherigen Arbeitstätigkeit bestehe eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit; eine längerfristige Einschrän- kung habe nie bestanden (act II 190.2 S. 14 f. Ziff. 8). Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, führte in orthopädischer Hinsicht aus, gemäss den klinischen und bildtechnischen Befunden sei der Beschwerde- führer in der biomechanischen Funktion seiner rechten Hüftgelenke limi- tiert. Es bestehe für eine behinderungsangepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit, mit intermittierend gelegentlich wechselbelastender gehender und stehender Tätigkeit bezogen auf ein volles Pensum eine unlimitierte Ar- beitsfähigkeit von 100 % (act. II 190.3 S. 50), wobei qualitative Schonkrite- rien gewahrt werden müssten (keine Schwerst- und Schwerarbeiten, keine ständigen mittelschweren Arbeiten, kein Heben und Tragen von Lasten körperfern über 8 kg bzw. körpernah über 10 kg ohne technische Hilfsmit- tel, keine repetitiven stereotypen Bewegungsabläufe, keine Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen, nicht mehr als ge- legentliches Treppensteigen, keine Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken, nicht mehr als gelegentliche kniende Tätigkeiten, kei- ne Tätigkeiten mit länger währender Einnahme einer stehenden Körperpo- sition, keine überwiegend kniend, stehend sowie im Hocksitz durchgeführte Tätigkeiten, keine Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe auf regen- und eisglattem Untergrund sowie keine Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit; act. II 190.3 S. 49 Ziff. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 9 Auf neurologischem Fachgebiet hielt Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, fest, aufgrund einer neurologischen Störung von Krankheitswert bestünden anhaltende handi- capierende Fähigkeitsstörungen in Form von Schmerzen in den Händen und Füssen, die eine leichtgradige Rendement (-Einschränkung) bewirkten, welche wohlwollend mit 20 % in Bezug auf ein Vollpensum in angestammter und adaptierter Tätigkeit bewertet werde (act. II 190.4 S. 31 Ziff. 8). In psychiatrischer Hinsicht führte Prof. Dr. med. J.________ aus, es könne kein anhaltender Gesundheitsschaden auf Basis psychiatrischer Störungs- bilder von Krankheitswert beschrieben werden. Die chronische Schmerz- störung gewinne keinen eigenständigen Charakter einer psychiatrischen Störung von Krankheitswert (act. II 190.5 S. 32 Ziff. 7.4). Der Beschwerde- führer sei in der Lage seiner angestammten und in adaptierter Tätigkeit in einem 100 %-Pensum vollumfänglich nachzugehen. Zwischenzeitlich habe es aufgrund einer mittelgradig depressiven Störung vorübergehend zu ei- ner 50 % Arbeitsfähigkeit kommen können. Die Depression begründe je- doch keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit und sei im hiesigen Untersuch unter antidepressiver Behandlung weitgehend remittiert (act. II 190.1 S. 12 Ziff. 4.8). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass die Gesamt-Arbeitsfähigkeit nur aus neurologischer Sicht limitiert sei (act. II 190.1 S. 12 Ziff. 4.9). 3.1.5 In der E-Mail des Spitals K.________, Psychiatrische Dienste, vom
4. September 2020 (act. II 194 S. 36) berichtete lic. phil. L.________, Psy- chotherapeut FSP, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, als Folge der massiven Schmerzbelastung sei der Leidensdruck aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht im Wesentlichen unverändert. Die anhaltend depressive Symptomatik – aktuell leicht bis mittelgradiger Ausprägung – zeige sich primär in der nach wie vor geringen psychischen Belastbarkeit und stehe insofern reaktiv im Kontext der multiplen chronischen Schmerz- problematik, als letztere für deren Bewältigung beträchtliche psychische Ressourcen binde, so dass der Beschwerdeführer im Bestreiten des Alltags auch psychisch übermässig gefordert sei. Die unsicheren wirtschaftlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 10 Aussichten provozierten zudem Zukunftsängste, welche ihrerseits die de- pressive Symptomatik negativ beeinflussten. 3.1.6 Nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 vom 1. September 2020 hielt Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 10. September 2020 (act. II 197 S. 3) fest, von Seiten der Wirbelsäule gebe es vorderhand keinen operationsbedürftigen Befund. Mit Sicherheit sei die Arthrose der unteren beiden Bewegungssegmente ein Schmerzgenerator, der auch über die letzten Jahre eine gewisse Rolle gespielt habe; ob es wirklich das Hauptproblem sei, sei eher zu bezweifeln. 3.1.7 Der Hausarzt Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte am 13. September 2020 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, letzterer leide gemäss dessen Angaben und des neurologischen Berichts des Spitals K.________ an einer unheilbaren Small-Fiber-Neuropathie mit invalidisierenden Schmerzen an Händen und Füssen beidseits trotz hochdosierter Analgesie. Zusätzlich klage er über ausgeprägte Rückenschmerzen mit intermittierenden Exazerbationen im Rahmen der Facettenarthrosen im Lendenwirbelbereich. Er leide immer noch an Tagesmüdigkeit trotz APAP-Therapie bei Schlafapnoe-Syndrom. Die depressive Symptomatik sei unter der antidepressiven Therapie nur minim besser geworden. Letztlich habe er auch zunehmende bewegungs- abhängige rechtsbetonte Schmerzen in der Hüfte bei Coxarthrose. Ohne Hilfe der Angehörigen sei der Beschwerdeführer nicht im Stand, seine all- täglichen Aufgaben zu bewältigen (act. II 197 S. 4). 3.1.8 Die Experten der MEDAS D.________ hielten in ihren Stellungnah- men vom 28. September bzw. 6. Oktober 2020 (act. II 203) an ihren bishe- rigen gutachterlichen Beurteilungen fest. 3.1.9 In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Psychia- trischen Dienste des Spitals K.________ vom 15. Dezember 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) führten Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. L.________ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, die zugrundeliegende Pro- blematik (eine Kombination depressiver und psychosomatischer Anteile)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 11 sei auf einem gewissen Niveau stabilisiert. Im Alltag blieben indes massive Einschränkungen des Funktionsniveaus, namentlich im Zusammenspiel mit der chronischen Schmerzproblematik. Das über Jahre laufende IV- Verfahren stelle neben der eigentlichen Leidenszeit eine enorme psychi- sche Belastung dar. Da aus gesundheitlichen Gründen eine wie auch im- mer geartete Erwerbstätigkeit weder möglich noch zumutbar sei, wirkten sich die ökonomischen Folgen des Erwerbsausfalls verstärkend auf die depressive Symptomatik aus, namentlich Ängste (S. 1). Bei kritischer Be- trachtung des psychiatrischen Gutachtens falle auf, dass bestimmte Punkte gar nicht erwähnt oder Befunde im Sinne einer Voreingenommenheit ein- seitig zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien (Auf- merksamkeit, Affektivität, soziale Kontakte, Antrieb, Persönlichkeit, Aggra- vationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens; S. 2-4). Die Ein- schätzung des Gutachters, wonach die depressive Störung remittiert sei, sei klinisch nachweislich nicht nachvollziehbar. Insgesamt fänden sich im Gutachten wiederholt deutliche Hinweise auf eine voreingenommene Beur- teilung der tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit (S. 4). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beob- achtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 12 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfas- sende Behandlung durch einen Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der the- rapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Ad- ministrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. August 2016, 9C_276/2016, E. 3.1.1). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2020 (act. II 205) basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS D.________ vom 2. Juli 2020 (act. II 190.1), inkl. Teilgutachten (act. II 190.2-5) und den Stellungnahmen vom 28. September bzw. 6. Oktober 2020 (act. II 203). Diese erfüllen die von der Rechtspre- chung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Insbesondere basiert die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation ein. Folglich kommt der Expertise (inkl. Teilgutachten und Stellungnahmen) voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Demnach besteht aus neurologischer Sicht aufgrund einer Störung mit Krankheitswert (leichtgradige Small-Fiber-Neuropathie) und der daraus resultierenden Einschränkungen sowohl in der angestamm- ten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähig- keit mit einer Leistungsminderung von 20 % (act. II 190.4 S. 31 Ziff. 7.4). Aus internistischer, orthopädischer sowie psychiatrischer Sicht bestand bzw. besteht weder in der angestammten noch in einer adaptierten Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 13 keit eine (länger dauernde) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 190.1 S. 11 f. Ziff. 4.7-4.9, 190.2 S. 14 f. Ziff. 8, 190.3 S. 53, 190.5 S. 32 f. Ziff. 7.4). 3.3.1 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. III Art. 1) ist die Begutachtung lege artis erfolgt. Es besteht denn auch kein Anhalts- punkt in den Akten, dass die Begutachtung nicht regelkonform erfolgt ist. Der psychiatrische Gutachter verneinte überzeugend das Bestehen eines verselbständigten Gesundheitsschadens (act. II 190.5 S. 32), während die abweichende Auffassung im Gutachten der MEDAS C.________ vom
6. November 2017 (act. II 95.1 S. 16) den Beweiswert des Gutachtens der MEDAS D.________ nicht zu widerlegen vermag, da im Vorgutachten gar nicht auf die Frage des verselbständigten Gesundheitsschadens eingegan- gen wurde. Dies gilt ebenso für das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 14. Februar 2017 (act. II 75 S. 8 f.), so ging denn auch der psychiatrische Gutachter auf die vom mitbe- gutachtenden Rheumatologen erwähnte Diskrepanz zwischen den geschil- derten Beschwerden und den diskutierten objektiven Befunden nicht ein (act. II 75 S. 26 f., vgl. act. II 190.5 S. 24). Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Annahmen der Experten der MEDAS D.________ sprechen die Berichte der Neurologie des Spitals K.________ vom 28. April 2020 (act. II 194 S. 33) und des Dr. med. M.________ vom
10. September 2020 (act. II 197 S. 3), da darin kein Indiz enthalten ist, das im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt und ge- würdigt worden wäre (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 Dezember 2020 (act. I 7) enthält kein Indiz, das die Schlussfolgerungen im Gutachten in Zweifel zu ziehen vermöchte: Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern das psychiatrische Teilgutachten (act. II 190.5) voreingenommen verfasst worden sein sollte (act. I 7 S. 2 oben). Soweit unter dem Punkt "Aufmerksamkeit" die vom Experten angegebene Untersuchungsdauer von gesamthaft gut 3.5 Stunden als unzutreffend gerügt wird (act. I 7 S. 2 oben), kann dem nicht gefolgt werden. Prof. Dr. med. J.________ erläutert hinsichtlich der Abwicklung der Begutachtung, dass die psychiatrische Ex- ploration und der neurologische Untersuch in Personalunion am 4. Juni 2020 mit Beginn um 12.00 Uhr und Ende um 14.50 Uhr sowie am 5. Juni 2020 von 12.00 Uhr bis 12.45 Uhr erfolgten (act. II 190.4 S. 3 und 190.5 S. 4 jeweils Ziff. 1.1), woraus sich die angegebene Dauer erklärt (act. II 190.5 S. 19); eine zeitlich ununterbrochene Untersuchung hält er nicht fest. Wenn der Beschwerdeführer am Ende der psychiatrischen Ex- ploration emotional zusammengebrochen sein soll (act. I 7 S. 2), betrifft dies offensichtlich nicht die im Bericht des Psychiatrischen Dienstes ange- sprochene Aufmerksamkeit. Unter den Punkten "Affektivität", "soziale Kon- takte" und "Antrieb" beschreibt der behandelnde Psychologe letztlich allein einen Rückzug (act. I 7 S. 2); da die vom Gutachter erwähnten Kontakte (act. II 190.5 S. 10) bestehen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Ein- schätzung des Experten wegen des Umfangs der Kontakte nicht korrekt sein sollte. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. E.________ im Februar 2017 an, dass er sozial immer etwas zurückgezogen gewesen sei (act. II 75 S. 7 oben). Be- treffend "Antrieb" ist festzuhalten, dass gemäss dem Psychologen der Be- schwerdeführer immerhin selbst eine Arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) initiierte (act. I 7 S. 3; act. II 99 S. 19 f.). Ebenso wird im Bericht des Psych- iatrischen Dienstes nicht ausgeführt (act. I 7 S. 3), weshalb die Ich- Strukturen wegen der Leidensgeschichte anders beurteilt werden müssten, als dies der Experte getan hat (act. II 190.5 S. 19 unten Ziff. 4.3). Aktenwid- rig ist die Bemerkung der Behandler des Psychiatrischen Dienstes, dass für das Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens keine Be- lege angeführt würden (act. I 7 S. 3); der Gutachter verweist diesbezüglich auf das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 14. Februar 2017. Be- reits dieser Gutachter beurteilte die geschilderten Beschwerden bezüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 15 Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren soma- tisch-pathologischen Befunde abstützbar und regte deshalb die Diskussion über u.a. ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens an; allerdings äusserten sich weder er selbst noch der mitbegutachtende Dr. med. E.________ damals weiter zu dieser Frage (act. II 75 S. 26 unten bzw. 190.5 S. 24). Die Ausführungen des Psychiatrischen Dienstes über die Eingliederung erschöpfen sich in der Wiedergabe des vom Beschwer- deführer Geleisteten (act. I 7 S. 3 f.). Auch der Bericht über die AMM vom
22. September 2017 (act. II 99 S. 19 f.) vermag keine Zweifel an der gut- achterlichen Einschätzung zu wecken. Für die Festsetzung der Arbeits- fähigkeit ist (vorbehältlich der Berücksichtigung rechtlicher Gesichtspunkte) vorrangig auf die Angaben der Ärzte bzw. Gutachter abzustellen, nicht die- jenigen der beruflichen Eingliederungsfachleute (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1); mit dem besagten Bericht liegt denn auch keine medizinische Einschätzung vor und auch kein Indiz, das die Annahmen der Gutachter in Zweifel ziehen könnte. Sodann ist er- stellt, das der psychiatrische Experte der MEDAS D.________ die Sym- ptome einer eigenständigen Depression (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 ff.) nicht fest- stellen konnte (act. II 190.5 S. 18 ff. bzw. S. 27); die diesbezüglichen Aus- führungen im Bericht des Psychiatrischen Dienstes erläutern nicht, inwie- fern der Experte den Befund falsch erhoben bzw. gewürdigt haben sollte (act. I 7 S. 4). 3.3.2 Auch der umfangreiche Bericht des Beschwerdeführers darüber, wie er die Begutachtung erlebt hat (act. II 194 S. 13 ff.), lässt die Einschät- zung der Experten der MEDAS D.________ nicht als unzutreffend erschei- nen: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer medizinische Würdi- gungen vornimmt, sein eigenes Empfinden darstellt und suggeriert, der Experte suggeriere seinerseits, stellt er nicht in Abrede, dass er sich vor der Exploration mit einer medizinischen Praxisangestellten unterhalten ha- be (act. II 194 S. 26), so dass sein gänzlich anderes Verhalten während der Untersuchung auffällig wirken musste (act. II 190.5 S. 16); es gehört zu den Pflichten eines Gutachters, solche Inkonsistenzen aufzuzeigen und zu be- werten. Indem er seine Pflichten erfüllt, liegt keine Einseitigkeit des Gutach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 16 ters vor, wie in der Beschwerde behauptet wird (S. 3 und 6). Die weiteren Fehler und Unzulänglichkeiten, wie z.B. die falsche Angabe des Wohnorts oder die unzutreffende Kopfzeile in der Stellungnahme (Beschwerde S. 3 unten und S. 4), haben offensichtlich keinen Einfluss auf die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit und aus den Antworten geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer und nicht eine andere Person gemeint ist. Was der Be- schwerdeführer mit dem Hinweis auf die ... Staatsangehörigkeit des psych- iatrischen und neurologischen Experten aussagen will (Beschwerde S. 3 unten), lässt sich nicht nachvollziehen. Die in der Beschwerde (S. 4 ff.) wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen offensicht- lich die Einschätzung der Experten nicht in Zweifel zu ziehen; es besteht denn auch nicht der geringste Anhaltspunkt, dass die Gutachter dem Be- schwerdeführer Aussagen "angedichtet" hätten, wie in der Beschwerde (S. 5 oben) behauptet und in der Sache nochmals aufgegriffen wird (Be- schwerde S. 7 unten), insbesondere ist der neurologische Experte nicht von einer regen Reisetätigkeit ausgegangen (wie in der Beschwerde S. 6 suggeriert wird; act. II 190.4 S. 13). 3.3.3 Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem (Eventual-)Antrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I 2.) – auf weitere Be- weiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Damit ist eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % bzw. eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl in der an- gestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit erstellt (act. II 190.1 S. 11 f.). Eine darüber hinausgehende länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist demgegenüber (ab dem spätesten Beginn des Warte- jahres [vgl. E. 3.4 hiernach]) – abgesehen von der Zeit Oktober 2015 bis April 2016, als die Arbeitsfähigkeit noch operativ bedingt aufgehoben ge- wesen war (act. II 95.1 S. 31 Ziff. 6.3) – nicht erstellt. So gingen die Gut- achter der MEDAS C.________ hinsichtlich ihrer Angaben zur Arbeits- fähigkeit denn auch bereits ab Mai 2016 von einem im Wesentlichen un- veränderten Gesundheitszustand aus (act. II 95.1 S. 31) und der psychia- trische Gutachter der MEDAS D.________ hielt sein Fachgebiet betreffend explizit fest, im Vergleich zum Gutachten der MEDAS C.________ vom
6. November 2017 stelle sich gesamthaft zumindest ein als unverändert zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 17 beurteilender Gesundheitszustand dar (act. II 190.5 S. 33 Ziff. 7.4). Schliesslich geht auch der behandelnde Psychologe im September 2020 von einem unveränderten Leidensdruck (act. II 194 S. 36) bzw. im Dezem- ber 2020 von einer stabilisierten Problematik aus (act. I 7 S. 1), so dass auch seit der Begutachtung keine wesentliche Änderung erstellt ist. 3.4 Unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug vom Juni 2016 (act. II 29) und der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf Dezember 2016, womit das Wartejahr spätestens im Dezember 2015 hätte zu laufen begin- nen müssen. Ob während des Wartejahrs eine durchschnittliche Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 40 % bestanden hat, kann letztlich offen bleiben. Auch wenn das Wartejahr erfüllt wäre, resultierte bei einer Arbeitsunfähig- keit von 20 % in angestammter Tätigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) mit Sicherheit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 2.3. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensvergleich dergestalt vorgenommen, als sie das Validen- und das Invalideneinkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns der LSE ermittelt hat (act. II 205 S. 1 f.). Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die bisherige Tätigkeit zugleich eine adaptierte Tätigkeit darstellt (vgl. E. 3.3.3 hiervor), das Arbeitsverhältnis mit der P.________ AG aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde (act. II 60 S. 2 Ziff. 2.2) und der Beschwerdeführer die zu- mutbare medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3.3 hiervor) nicht verwertet, nicht zu beanstanden. Es resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 20 %, da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun- fähigkeit (hier 20 %; vgl. E. 3.3.3 hiervor]) unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (hier 0 %; die gesundheitlichen Ein- schränkungen fliessen bereits in der Arbeitsfähigkeit ein und die invali- ditätsfremden Gesichtspunkte wären ohnehin bei beiden Vergleichsein- kommen zu berücksichtigen; vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5) entspricht, wenn Validen- und Invalideneinkom- men aufgrund des gleichen Tabellenlohns bestimmt werden (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 18 3.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
E. 17 November 2020 (act. II 205) nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 19 - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 936 IV ACT/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. November 2021 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. November 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2016 unter Hinweis auf anhaltende starke Rücken- schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 29). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, ins- besondere holte sie das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gege- bene bidisziplinäre Gutachten vom 14. Februar 2017 (act. II 75) ein. Gegen einen ersten leistungsablehnenden Vorbescheid (act. II 77) erhob der Ver- sicherte Einwand (act. II 78, 82), woraufhin die IVB den Versicherten durch die C.________ (MEDAS C.________) polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 6. November 2017; act. II 95.1 S. 2 ff.). Gegen den neuen, ebenfalls eine Leistungsablehnung ankündigenden, Vorbescheid vom
13. Dezember 2017 (act. II 96) erhob der Versicherte wiederum Einwand. Nach Beizug diverser medizinischer Unterlagen stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 7. August 2019 (act. II 160) erneut die Verneinung des Leis- tungsanspruchs in Aussicht. Nach abermaligem Einwand des Versicherten (act. II 163) veranlasste die IVB eine neue Begutachtung durch die D.________ (MEDAS D.________; Gutachten vom 2. Juli 2020, inkl. Teil- gutachten; act. II 190.1-5) und stellte dem Versicherten mit neuerlichem Vorbescheid vom 23. Juli 2020 (act. II 191) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 194, 197) und eingeholten Stellungnahmen der Gutachter der MEDAS D.________ (act. II 203) verneinte die IVB mit Verfügung vom
17. November 2020 (act. II 205) entsprechend dem Vorbescheid einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragte, die Verfü- gung vom 17. November 2020 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 3 auf mindestens 50 % festzusetzen. Eventualiter sei der medizinische Sach- verhalt von neutralen und kompetenten Fachpersonen vollständig abzu- klären. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. November 2020 (act. II 205). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 5 sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 14. Februar 2017 (act. II 75
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 6 S. 3 ff.) zuhanden des Taggeldversicherers wurden als Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Erschöpfungssyn- drom (2009 bis 2010; ICD-10 F48.0) und eine mittelgradige depressive Episode seit Mai 2016 (ICD-10 F32.1) aufgeführt. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien Arbeitsplatzprobleme (ICD-10 Z56), ein chronisches sich generalisierendes Schmerzsyndrom, ein Pan- vertebralsyndrom, eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, ein Übergewicht mit BMI von 29.1 kg/m2, eine gestörte Gluconeogenese, ein Nikotinkonsum ca. 30 pack years und anamnestisch ein Reizmagensyn- drom (S. 21). Aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähig- keit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit spätestens dem Zeitpunkt dieser Begutachtung nicht mehr eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit seit Mai 2016 um 50 % eingeschränkt. In der interdiszi- plinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne für die bisher und auch für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit vollumfänglich auf die Ein- schätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestützt werden (act. II 75 S. 13 f.). 3.1.2 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom
6. November 2017 (act. II 95.1) diagnostizierten die Experten im interdiszi- plinären Konsens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivieren- de depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.0, F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit multilokulärem, unspezifischem Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9), ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10 M54.2) mit Status nach Mikrodiskektomie, bilateraler Foraminotomie und Spondylode- se mit Peek-Cage am 21. Oktober 2015 (ICD-10 Z98.1) sowie aktuell un- auffälligem Befund und beginnende degenerative Veränderungen der Hüfte beidseits (ICD-10 M16.0) mit positivem femoroazetabulärem Impingement Test. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2) und einen fortge- setzten Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1; S. 29). In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass in der angestammten, psychisch bezüglich hoher Belastung anforde- rungsreichen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % anzunehmen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 7 In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbe- lastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (aus- nahmsweise 15 kg), ohne länger dauernde Zwangshaltungen der unteren Extremitäten oder des Kopfes, ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme, ohne Leitungsfunktion und ohne Verkaufsdruck bestehe eine Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduzier- tem Rendement (S. 30). Diese Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien seit Mai 2016 anzunehmen, nachdem die Arbeitsfähigkeit postoperativ seit Oktober 2015 bis April 2016 aufgehoben gewesen sei (S. 31). 3.1.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht des Spitals K.________, Neurologie, vom 28. April 2020 (act. II 194 S. 33) invalidisierende Schmerzen der Füsse und Hände beidseits, schub- förmig auftretend, bei nachgewiesener Small-Fiber-Neuropathie und aggra- viert im Rahmen einer komplexen chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Anteilen, ein mittelschweres obstruktives Schlafap- noe-Syndrom mit exzessiver Tagesmüdigkeit, multifaktoriell bedingt, unter CPAP-Therapie und eine Mikrodiskektomie HWK 5/6 mit Cage-Einlage 2015 (S. 33). 3.1.4 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS D.________ vom 2. Juli 2020 (act. II 190.1) wurden interdisziplinär mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit Belastungs- und Bewegungseinschränkung der beiden Hüftgelenke bei femoroacetabulärem CAM-Impingement (ICD-10 M24.85) mit einer beidsei- tigen Innenrotationseinschränkung von jeweils 20°, einer initialen rechtssei- tigen Coxarthrose Grad Kellgren I sowie einer initialen linksseitigen Cox- arthrose Grad Kellgren II und eine leichtgradige Small-Fiber-Neuropathie (ICD-10 G62.88) diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Sym- ptomen (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), gegenwärtig remittiert unter antidepressiver Medikation, ein mittel- gradiges Schlafapnoe-Syndrom (ED Juni 2018), erfolgreich therapiert, eine Adipositas (BMI 36 kg/m2), ein Zustand nach Cholezystektomie 2013, ein Zustand nach Analfissur-OP 2013, ein belastungsabhängig vermehrtes cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10 M35.0),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 8 gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag mit/bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance, beidseitiger Aussenrotationseinschränkung um 20°, Status nach am 21. Oktober 2015 erfolgter beidseitiger Foraminotomie auf Höhe C5/6 mit Einlage eines PEEK-Cages, ein belastungsabhängiges vermehrtes thorakolumbales Schmerzsyndrom ohne objektivierbares ana- tomisch-morphologisches Korrelat (ICD-10 R52.9) sowie ein cervicocepha- les und thorakolumbales Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf Beteiligung nervaler Strukturen bei Status nach beidseitiger Foraminotomie auf Höhe C5/6 mit Einlage eines PEEK-Cages am 21. Oktober 2015 (S. 7). Aus internistischer Sicht hielt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin, fest, in der bisherigen Arbeitstätigkeit bestehe eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit; eine längerfristige Einschrän- kung habe nie bestanden (act II 190.2 S. 14 f. Ziff. 8). Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, führte in orthopädischer Hinsicht aus, gemäss den klinischen und bildtechnischen Befunden sei der Beschwerde- führer in der biomechanischen Funktion seiner rechten Hüftgelenke limi- tiert. Es bestehe für eine behinderungsangepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit, mit intermittierend gelegentlich wechselbelastender gehender und stehender Tätigkeit bezogen auf ein volles Pensum eine unlimitierte Ar- beitsfähigkeit von 100 % (act. II 190.3 S. 50), wobei qualitative Schonkrite- rien gewahrt werden müssten (keine Schwerst- und Schwerarbeiten, keine ständigen mittelschweren Arbeiten, kein Heben und Tragen von Lasten körperfern über 8 kg bzw. körpernah über 10 kg ohne technische Hilfsmit- tel, keine repetitiven stereotypen Bewegungsabläufe, keine Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen, nicht mehr als ge- legentliches Treppensteigen, keine Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken, nicht mehr als gelegentliche kniende Tätigkeiten, kei- ne Tätigkeiten mit länger währender Einnahme einer stehenden Körperpo- sition, keine überwiegend kniend, stehend sowie im Hocksitz durchgeführte Tätigkeiten, keine Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe auf regen- und eisglattem Untergrund sowie keine Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit; act. II 190.3 S. 49 Ziff. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 9 Auf neurologischem Fachgebiet hielt Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, fest, aufgrund einer neurologischen Störung von Krankheitswert bestünden anhaltende handi- capierende Fähigkeitsstörungen in Form von Schmerzen in den Händen und Füssen, die eine leichtgradige Rendement (-Einschränkung) bewirkten, welche wohlwollend mit 20 % in Bezug auf ein Vollpensum in angestammter und adaptierter Tätigkeit bewertet werde (act. II 190.4 S. 31 Ziff. 8). In psychiatrischer Hinsicht führte Prof. Dr. med. J.________ aus, es könne kein anhaltender Gesundheitsschaden auf Basis psychiatrischer Störungs- bilder von Krankheitswert beschrieben werden. Die chronische Schmerz- störung gewinne keinen eigenständigen Charakter einer psychiatrischen Störung von Krankheitswert (act. II 190.5 S. 32 Ziff. 7.4). Der Beschwerde- führer sei in der Lage seiner angestammten und in adaptierter Tätigkeit in einem 100 %-Pensum vollumfänglich nachzugehen. Zwischenzeitlich habe es aufgrund einer mittelgradig depressiven Störung vorübergehend zu ei- ner 50 % Arbeitsfähigkeit kommen können. Die Depression begründe je- doch keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit und sei im hiesigen Untersuch unter antidepressiver Behandlung weitgehend remittiert (act. II 190.1 S. 12 Ziff. 4.8). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass die Gesamt-Arbeitsfähigkeit nur aus neurologischer Sicht limitiert sei (act. II 190.1 S. 12 Ziff. 4.9). 3.1.5 In der E-Mail des Spitals K.________, Psychiatrische Dienste, vom
4. September 2020 (act. II 194 S. 36) berichtete lic. phil. L.________, Psy- chotherapeut FSP, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, als Folge der massiven Schmerzbelastung sei der Leidensdruck aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht im Wesentlichen unverändert. Die anhaltend depressive Symptomatik – aktuell leicht bis mittelgradiger Ausprägung – zeige sich primär in der nach wie vor geringen psychischen Belastbarkeit und stehe insofern reaktiv im Kontext der multiplen chronischen Schmerz- problematik, als letztere für deren Bewältigung beträchtliche psychische Ressourcen binde, so dass der Beschwerdeführer im Bestreiten des Alltags auch psychisch übermässig gefordert sei. Die unsicheren wirtschaftlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 10 Aussichten provozierten zudem Zukunftsängste, welche ihrerseits die de- pressive Symptomatik negativ beeinflussten. 3.1.6 Nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 vom 1. September 2020 hielt Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 10. September 2020 (act. II 197 S. 3) fest, von Seiten der Wirbelsäule gebe es vorderhand keinen operationsbedürftigen Befund. Mit Sicherheit sei die Arthrose der unteren beiden Bewegungssegmente ein Schmerzgenerator, der auch über die letzten Jahre eine gewisse Rolle gespielt habe; ob es wirklich das Hauptproblem sei, sei eher zu bezweifeln. 3.1.7 Der Hausarzt Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte am 13. September 2020 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, letzterer leide gemäss dessen Angaben und des neurologischen Berichts des Spitals K.________ an einer unheilbaren Small-Fiber-Neuropathie mit invalidisierenden Schmerzen an Händen und Füssen beidseits trotz hochdosierter Analgesie. Zusätzlich klage er über ausgeprägte Rückenschmerzen mit intermittierenden Exazerbationen im Rahmen der Facettenarthrosen im Lendenwirbelbereich. Er leide immer noch an Tagesmüdigkeit trotz APAP-Therapie bei Schlafapnoe-Syndrom. Die depressive Symptomatik sei unter der antidepressiven Therapie nur minim besser geworden. Letztlich habe er auch zunehmende bewegungs- abhängige rechtsbetonte Schmerzen in der Hüfte bei Coxarthrose. Ohne Hilfe der Angehörigen sei der Beschwerdeführer nicht im Stand, seine all- täglichen Aufgaben zu bewältigen (act. II 197 S. 4). 3.1.8 Die Experten der MEDAS D.________ hielten in ihren Stellungnah- men vom 28. September bzw. 6. Oktober 2020 (act. II 203) an ihren bishe- rigen gutachterlichen Beurteilungen fest. 3.1.9 In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Psychia- trischen Dienste des Spitals K.________ vom 15. Dezember 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) führten Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. L.________ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, die zugrundeliegende Pro- blematik (eine Kombination depressiver und psychosomatischer Anteile)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 11 sei auf einem gewissen Niveau stabilisiert. Im Alltag blieben indes massive Einschränkungen des Funktionsniveaus, namentlich im Zusammenspiel mit der chronischen Schmerzproblematik. Das über Jahre laufende IV- Verfahren stelle neben der eigentlichen Leidenszeit eine enorme psychi- sche Belastung dar. Da aus gesundheitlichen Gründen eine wie auch im- mer geartete Erwerbstätigkeit weder möglich noch zumutbar sei, wirkten sich die ökonomischen Folgen des Erwerbsausfalls verstärkend auf die depressive Symptomatik aus, namentlich Ängste (S. 1). Bei kritischer Be- trachtung des psychiatrischen Gutachtens falle auf, dass bestimmte Punkte gar nicht erwähnt oder Befunde im Sinne einer Voreingenommenheit ein- seitig zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien (Auf- merksamkeit, Affektivität, soziale Kontakte, Antrieb, Persönlichkeit, Aggra- vationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens; S. 2-4). Die Ein- schätzung des Gutachters, wonach die depressive Störung remittiert sei, sei klinisch nachweislich nicht nachvollziehbar. Insgesamt fänden sich im Gutachten wiederholt deutliche Hinweise auf eine voreingenommene Beur- teilung der tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit (S. 4). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beob- achtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 12 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfas- sende Behandlung durch einen Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der the- rapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Ad- ministrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. August 2016, 9C_276/2016, E. 3.1.1). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2020 (act. II 205) basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS D.________ vom 2. Juli 2020 (act. II 190.1), inkl. Teilgutachten (act. II 190.2-5) und den Stellungnahmen vom 28. September bzw. 6. Oktober 2020 (act. II 203). Diese erfüllen die von der Rechtspre- chung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Insbesondere basiert die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation ein. Folglich kommt der Expertise (inkl. Teilgutachten und Stellungnahmen) voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Demnach besteht aus neurologischer Sicht aufgrund einer Störung mit Krankheitswert (leichtgradige Small-Fiber-Neuropathie) und der daraus resultierenden Einschränkungen sowohl in der angestamm- ten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähig- keit mit einer Leistungsminderung von 20 % (act. II 190.4 S. 31 Ziff. 7.4). Aus internistischer, orthopädischer sowie psychiatrischer Sicht bestand bzw. besteht weder in der angestammten noch in einer adaptierten Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 13 keit eine (länger dauernde) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 190.1 S. 11 f. Ziff. 4.7-4.9, 190.2 S. 14 f. Ziff. 8, 190.3 S. 53, 190.5 S. 32 f. Ziff. 7.4). 3.3.1 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. III Art. 1) ist die Begutachtung lege artis erfolgt. Es besteht denn auch kein Anhalts- punkt in den Akten, dass die Begutachtung nicht regelkonform erfolgt ist. Der psychiatrische Gutachter verneinte überzeugend das Bestehen eines verselbständigten Gesundheitsschadens (act. II 190.5 S. 32), während die abweichende Auffassung im Gutachten der MEDAS C.________ vom
6. November 2017 (act. II 95.1 S. 16) den Beweiswert des Gutachtens der MEDAS D.________ nicht zu widerlegen vermag, da im Vorgutachten gar nicht auf die Frage des verselbständigten Gesundheitsschadens eingegan- gen wurde. Dies gilt ebenso für das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 14. Februar 2017 (act. II 75 S. 8 f.), so ging denn auch der psychiatrische Gutachter auf die vom mitbe- gutachtenden Rheumatologen erwähnte Diskrepanz zwischen den geschil- derten Beschwerden und den diskutierten objektiven Befunden nicht ein (act. II 75 S. 26 f., vgl. act. II 190.5 S. 24). Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Annahmen der Experten der MEDAS D.________ sprechen die Berichte der Neurologie des Spitals K.________ vom 28. April 2020 (act. II 194 S. 33) und des Dr. med. M.________ vom
10. September 2020 (act. II 197 S. 3), da darin kein Indiz enthalten ist, das im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt und ge- würdigt worden wäre (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1); im Übrigen wurde darin eine Polyneuropathie mit Affek- tion der grosskalibrigen Nervenfasern wie auch ein Morbus Fabry ausge- schlossen (act. II 194 S. 35) sowie die Arthrose der unteren Bewegungs- segmente der LWS nicht als Hauptproblem beurteilt (act. II 197 S. 3). Die Berichte der Psychiatrischen Dienste des Spitals K.________ vom 4. Sep- tember 2020 (act. II 194 S. 36) und des Hausarztes Dr. med. N.________ vom 13. September 2020 (act. II 197 S. 4) enthalten keine eigene medizini- sche Einschätzung, sondern geben allein die Auffassung des Beschwerde- führers wieder, weshalb sie ebenfalls nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Gutachter der MEDAS D.________ sprechen. Aber auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 14 der Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Spitals K.________ vom
15. Dezember 2020 (act. I 7) enthält kein Indiz, das die Schlussfolgerungen im Gutachten in Zweifel zu ziehen vermöchte: Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern das psychiatrische Teilgutachten (act. II 190.5) voreingenommen verfasst worden sein sollte (act. I 7 S. 2 oben). Soweit unter dem Punkt "Aufmerksamkeit" die vom Experten angegebene Untersuchungsdauer von gesamthaft gut 3.5 Stunden als unzutreffend gerügt wird (act. I 7 S. 2 oben), kann dem nicht gefolgt werden. Prof. Dr. med. J.________ erläutert hinsichtlich der Abwicklung der Begutachtung, dass die psychiatrische Ex- ploration und der neurologische Untersuch in Personalunion am 4. Juni 2020 mit Beginn um 12.00 Uhr und Ende um 14.50 Uhr sowie am 5. Juni 2020 von 12.00 Uhr bis 12.45 Uhr erfolgten (act. II 190.4 S. 3 und 190.5 S. 4 jeweils Ziff. 1.1), woraus sich die angegebene Dauer erklärt (act. II 190.5 S. 19); eine zeitlich ununterbrochene Untersuchung hält er nicht fest. Wenn der Beschwerdeführer am Ende der psychiatrischen Ex- ploration emotional zusammengebrochen sein soll (act. I 7 S. 2), betrifft dies offensichtlich nicht die im Bericht des Psychiatrischen Dienstes ange- sprochene Aufmerksamkeit. Unter den Punkten "Affektivität", "soziale Kon- takte" und "Antrieb" beschreibt der behandelnde Psychologe letztlich allein einen Rückzug (act. I 7 S. 2); da die vom Gutachter erwähnten Kontakte (act. II 190.5 S. 10) bestehen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Ein- schätzung des Experten wegen des Umfangs der Kontakte nicht korrekt sein sollte. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. E.________ im Februar 2017 an, dass er sozial immer etwas zurückgezogen gewesen sei (act. II 75 S. 7 oben). Be- treffend "Antrieb" ist festzuhalten, dass gemäss dem Psychologen der Be- schwerdeführer immerhin selbst eine Arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) initiierte (act. I 7 S. 3; act. II 99 S. 19 f.). Ebenso wird im Bericht des Psych- iatrischen Dienstes nicht ausgeführt (act. I 7 S. 3), weshalb die Ich- Strukturen wegen der Leidensgeschichte anders beurteilt werden müssten, als dies der Experte getan hat (act. II 190.5 S. 19 unten Ziff. 4.3). Aktenwid- rig ist die Bemerkung der Behandler des Psychiatrischen Dienstes, dass für das Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens keine Be- lege angeführt würden (act. I 7 S. 3); der Gutachter verweist diesbezüglich auf das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 14. Februar 2017. Be- reits dieser Gutachter beurteilte die geschilderten Beschwerden bezüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 15 Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren soma- tisch-pathologischen Befunde abstützbar und regte deshalb die Diskussion über u.a. ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens an; allerdings äusserten sich weder er selbst noch der mitbegutachtende Dr. med. E.________ damals weiter zu dieser Frage (act. II 75 S. 26 unten bzw. 190.5 S. 24). Die Ausführungen des Psychiatrischen Dienstes über die Eingliederung erschöpfen sich in der Wiedergabe des vom Beschwer- deführer Geleisteten (act. I 7 S. 3 f.). Auch der Bericht über die AMM vom
22. September 2017 (act. II 99 S. 19 f.) vermag keine Zweifel an der gut- achterlichen Einschätzung zu wecken. Für die Festsetzung der Arbeits- fähigkeit ist (vorbehältlich der Berücksichtigung rechtlicher Gesichtspunkte) vorrangig auf die Angaben der Ärzte bzw. Gutachter abzustellen, nicht die- jenigen der beruflichen Eingliederungsfachleute (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1); mit dem besagten Bericht liegt denn auch keine medizinische Einschätzung vor und auch kein Indiz, das die Annahmen der Gutachter in Zweifel ziehen könnte. Sodann ist er- stellt, das der psychiatrische Experte der MEDAS D.________ die Sym- ptome einer eigenständigen Depression (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 ff.) nicht fest- stellen konnte (act. II 190.5 S. 18 ff. bzw. S. 27); die diesbezüglichen Aus- führungen im Bericht des Psychiatrischen Dienstes erläutern nicht, inwie- fern der Experte den Befund falsch erhoben bzw. gewürdigt haben sollte (act. I 7 S. 4). 3.3.2 Auch der umfangreiche Bericht des Beschwerdeführers darüber, wie er die Begutachtung erlebt hat (act. II 194 S. 13 ff.), lässt die Einschät- zung der Experten der MEDAS D.________ nicht als unzutreffend erschei- nen: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer medizinische Würdi- gungen vornimmt, sein eigenes Empfinden darstellt und suggeriert, der Experte suggeriere seinerseits, stellt er nicht in Abrede, dass er sich vor der Exploration mit einer medizinischen Praxisangestellten unterhalten ha- be (act. II 194 S. 26), so dass sein gänzlich anderes Verhalten während der Untersuchung auffällig wirken musste (act. II 190.5 S. 16); es gehört zu den Pflichten eines Gutachters, solche Inkonsistenzen aufzuzeigen und zu be- werten. Indem er seine Pflichten erfüllt, liegt keine Einseitigkeit des Gutach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 16 ters vor, wie in der Beschwerde behauptet wird (S. 3 und 6). Die weiteren Fehler und Unzulänglichkeiten, wie z.B. die falsche Angabe des Wohnorts oder die unzutreffende Kopfzeile in der Stellungnahme (Beschwerde S. 3 unten und S. 4), haben offensichtlich keinen Einfluss auf die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit und aus den Antworten geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer und nicht eine andere Person gemeint ist. Was der Be- schwerdeführer mit dem Hinweis auf die ... Staatsangehörigkeit des psych- iatrischen und neurologischen Experten aussagen will (Beschwerde S. 3 unten), lässt sich nicht nachvollziehen. Die in der Beschwerde (S. 4 ff.) wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen offensicht- lich die Einschätzung der Experten nicht in Zweifel zu ziehen; es besteht denn auch nicht der geringste Anhaltspunkt, dass die Gutachter dem Be- schwerdeführer Aussagen "angedichtet" hätten, wie in der Beschwerde (S. 5 oben) behauptet und in der Sache nochmals aufgegriffen wird (Be- schwerde S. 7 unten), insbesondere ist der neurologische Experte nicht von einer regen Reisetätigkeit ausgegangen (wie in der Beschwerde S. 6 suggeriert wird; act. II 190.4 S. 13). 3.3.3 Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem (Eventual-)Antrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I 2.) – auf weitere Be- weiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Damit ist eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % bzw. eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl in der an- gestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit erstellt (act. II 190.1 S. 11 f.). Eine darüber hinausgehende länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist demgegenüber (ab dem spätesten Beginn des Warte- jahres [vgl. E. 3.4 hiernach]) – abgesehen von der Zeit Oktober 2015 bis April 2016, als die Arbeitsfähigkeit noch operativ bedingt aufgehoben ge- wesen war (act. II 95.1 S. 31 Ziff. 6.3) – nicht erstellt. So gingen die Gut- achter der MEDAS C.________ hinsichtlich ihrer Angaben zur Arbeits- fähigkeit denn auch bereits ab Mai 2016 von einem im Wesentlichen un- veränderten Gesundheitszustand aus (act. II 95.1 S. 31) und der psychia- trische Gutachter der MEDAS D.________ hielt sein Fachgebiet betreffend explizit fest, im Vergleich zum Gutachten der MEDAS C.________ vom
6. November 2017 stelle sich gesamthaft zumindest ein als unverändert zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 17 beurteilender Gesundheitszustand dar (act. II 190.5 S. 33 Ziff. 7.4). Schliesslich geht auch der behandelnde Psychologe im September 2020 von einem unveränderten Leidensdruck (act. II 194 S. 36) bzw. im Dezem- ber 2020 von einer stabilisierten Problematik aus (act. I 7 S. 1), so dass auch seit der Begutachtung keine wesentliche Änderung erstellt ist. 3.4 Unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug vom Juni 2016 (act. II 29) und der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf Dezember 2016, womit das Wartejahr spätestens im Dezember 2015 hätte zu laufen begin- nen müssen. Ob während des Wartejahrs eine durchschnittliche Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 40 % bestanden hat, kann letztlich offen bleiben. Auch wenn das Wartejahr erfüllt wäre, resultierte bei einer Arbeitsunfähig- keit von 20 % in angestammter Tätigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) mit Sicherheit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 2.3. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensvergleich dergestalt vorgenommen, als sie das Validen- und das Invalideneinkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns der LSE ermittelt hat (act. II 205 S. 1 f.). Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die bisherige Tätigkeit zugleich eine adaptierte Tätigkeit darstellt (vgl. E. 3.3.3 hiervor), das Arbeitsverhältnis mit der P.________ AG aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde (act. II 60 S. 2 Ziff. 2.2) und der Beschwerdeführer die zu- mutbare medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3.3 hiervor) nicht verwertet, nicht zu beanstanden. Es resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 20 %, da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun- fähigkeit (hier 20 %; vgl. E. 3.3.3 hiervor]) unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (hier 0 %; die gesundheitlichen Ein- schränkungen fliessen bereits in der Arbeitsfähigkeit ein und die invali- ditätsfremden Gesichtspunkte wären ohnehin bei beiden Vergleichsein- kommen zu berücksichtigen; vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5) entspricht, wenn Validen- und Invalideneinkom- men aufgrund des gleichen Tabellenlohns bestimmt werden (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 18 3.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
17. November 2020 (act. II 205) nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2021, IV/20/936, Seite 19
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.