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200 2020 934

Bern VerwG · 2020-11-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 23. November 2020

Sachverhalt

A. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen der 1937 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde nach dem Hin- schied ihres Ehegatten im März 2020 ab 1. April 2020 mit Verfügung vom

7. August 2020 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfol- gend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 16) und nachdem die AKB über einen im August 2020 entschädigungslos erfolgten Nutzniessungsver- zicht der Versicherten an der Liegenschaft … Grundbuchblatt-Nummer (Gbbl.-Nr.) … informiert worden war (act. II 17), mit Verfügung vom 30. Ok- tober 2020 (act. II 18) ab dem 1. September 2020 neu berechnet. Dabei wurde aufgrund des erwähnten Nutzniessungsverzichts ein Einkommens- verzicht in der Höhe von Fr. 14'670.-- jährlich berücksichtigt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 19) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 23. November 2020 (act. II 20) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter B.________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin C.________, am 28. Dezember 2020 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei bei der Berechnung der Ergänzungsleis- tung der Einkommensverzicht auf höchstens Fr. 5'779.-- festzusetzen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin und Notarin C.________ als amtliche An- wältin. Aufforderungsgemäss ergänzte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

3. Februar 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 3

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Novem- ber 2020 (act. II 20). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf Ergänzungsleistungen ab September 2020 und dabei insbesondere die Frage, ob der EL-Berechnung ein Verzichtseinkommen (von Fr. 14'670.-- jährlich) betreffend den Verzicht auf die Nutzniessung an der Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … zugrunde zu legen ist. Die richterliche Be- urteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Mit Blick auf die Höhe des umstrittenen Verzichtseinkommens von Fr. 14'670.-- jährlich (vgl. E. 1.2 hiervor) und den Umstand, dass ein Ent- scheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornher- ein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 4 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2) und hier die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. September 2020 umstritten ist (vgl. E. 1.2 hiervor), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbe- weglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 5 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Ertrag des unbeweglichen Vermö- gens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbsein- kommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der vom Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2020; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Als Ausgaben werden in Zusammenhang mit unbeweglichem Vermö- gen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Brut- toertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). 2.4 Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Ein- nahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Ein- kommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die di- rekte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2.5 2.5.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü- fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.5.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 6 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beach- ten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL- Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S 308). 2.5.3 Wenn eine Person gänzlich auf die Nutzniessung verzichtet – ins- besondere, wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist deren Jahreswert als Einkommen aus un- beweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen wer- den müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskos- ten). Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, d. h. von einem marktkonformen Mietzins (Rz. 3482.12 WEL; BGE 122 V 394 E. 6b S. 401). Bezüglich Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass zu Gunsten der Beschwerde- führerin (und ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes) gleichzeitig mit der Abtretung der Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … auf Rechnung künftiger Erbschaft zu Miteigentum an ihre Tochter und ihren Sohn am 16. bzw. 20. September 2011 ein Nutzniessungsrecht an der erwähnten Liegenschaft eingeräumt wurde. (act. II 10, 17). Die Nutzniessung ist das inhaltlich um- fassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Die Nutzniesserin hat dabei den vollen Genuss an der fremden Sache. Da sie aber über die Sache weder rechtlich noch tatsäch- lich verfügen darf, wird sie nicht deren Eigentümerin (vgl. Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Indessen beinhaltet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 7 die Nutzniessung für die Nutzniesserin einen wirtschaftlichen Wert, indem sie eine Leistung erhält, die sie sich ohne Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grund ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei der Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren Mietwert (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor) als Ein- kommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401). Weiter ist unbestritten, dass die Nutzniessung an der Liegenschaft … Gb- bl.-Nr. … aufgrund des Verzichts der Beschwerdeführerin am 26. August 2020 im Grundbuch gelöscht wurde (act. II 17; Beschwerde S. 3 III. Ziff. 2). Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Löschung auf- grund einer rechtlichen Verpflichtung oder aber nach erfolgter adäquater Gegenleistung (vgl. E. 2.5.2 hiervor) vornehmen liess. Dergleichen wurde denn auch weder im (streitigen) Verwaltungsverfahren geltend gemacht (vgl. act. II 19) noch bringt die Beschwerdeführerin Entsprechendes im vor- liegenden Beschwerdeverfahren vor. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend machen sollte (was nicht eindeutig ersichtlich wird [Beschwerde S. 3 III. Ziff. 2]), es sei kein Verzicht anzunehmen, da die Ei- gentümer der fraglichen Liegenschaft nach Realisierung des beabsichtigten Verkaufs die Beschwerdeführerin für den Verzicht auf die Nutzniessung zu entschädigen gedenkten, was zu berücksichtigen sei, ist ihr nicht zu folgen, da die Anrechnung einer allfälligen Entschädigung erst im Zeitpunkt des Verkaufs berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin ging da- her zu Recht von einem Verzichtstatbestand im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG aus (vgl. E. 2.5.1 hiervor) aus, weshalb der Jahreswert der Nutz- niessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Dementsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin unter "sonstige Ein- nahmen" Fr. 14'670.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. act. II 18/6). Dabei ging sie in Bezug auf die Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … unter Zugrundelegung der Steuererklärung 2019 (act. II 6; Akten der Beschwer- deführerin [act. I] 8) von einem jährlichen Mietertrag bzw. Mietwert von Fr. 21'600.-- aus. Dieser Betrag und die hiervon in Abzug gebrachten Hypo- thekarzinsen von Fr. 2'610.-- jährlich werden von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als korrekt anerkannt (Beschwerde S. 3 III. Ziff. 3; Akten der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 8 Beschwerdeführerin [act. I] 8 f.). Weiter brachte die Beschwerdegegnerin die Gebäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20 % (von Fr. 21'600.--; Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Be- triebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 4'320.--, in Abzug, was von der Beschwer- deführerin als einziger Punkt bestritten wird. Sie macht geltend (Beschwer- de S. 4 III. Ziff. 4 ff.), an Stelle der Gebäudeunterhaltspauschale von 1/5 des Eigenmietwerts seien die effektiven Unterhaltskosten in Abzug zu brin- gen, was zu einem Einkommensverzicht von Fr. 5'779.-- anstatt Fr. 14'670.-- führe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterhaltskosten für das Jahr 2019 von Fr. 13'211.-- (vgl. Beschwerde S. 4 III. Ziff. 6; act. I 6 f.) sind nicht in ihrem gesamten Umfang abziehbar, da die zwingende gesetzliche Regelung (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) dazu nicht Hand bietet. Abgesehen davon, ist darauf hinzu- weisen, dass der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt werden kann und dieser erst beim Bezug von Ergänzungsleistungen dann – quasi aufgespart

– insgesamt abziehbar wäre. Denn der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Er haftet für den Untergang und den Minderwert der Sa- che, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschul- den eingetreten ist (Art. 752 Abs. 1 ZGB). Art. 16 Abs. 1 ELV sieht für die Gebäudeunterhaltskosten einen Pauschalabzug vor. Dies schliesst es aus, zusätzlich zur Unterhaltskostenpauschale irgendwelche mit der Liegen- schaft in Zusammenhang stehende Unkosten vom Bruttoertrag abzuzie- hen. Neben der Unterhaltskostenpauschale werden nur die Hypothekar- zinsen zum Abzug zugelassen (RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1836 Rz. 153). 3.2 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab September 2020 einen Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 9 kommensverzicht von Fr. 14'670.-- berücksichtigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin und Notarin C.________ als amtliche An- wältin. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeistän- dung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 10 Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" ("réserve de secours") übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermö- gensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwen- den. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit- zustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537 und E. 4.2.4 S. 539). Bei der Bemessung des zu gewährenden Freibetrags sind die zukünftigen Notwendigkeiten sowie die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie absehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und familiäre Verpflichtungen. Während die Praxis keine Obergrenze festgelegt hat, hat das Bundesgericht in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von Fr. 20'000.-- und mehr zuerkannt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. September 2007, 4A_87/2007, E. 2.1 mit Verweis auf die Übersicht im Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 9. August 2005, I 362/05, E. 5.3; vgl. zum Ganzen Ent- scheid des BGer vom 7. Oktober 2019, 4A_250/2019, E. 2.1.2). Gemäss Literatur (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, 2019, S. 69 f. Rz. 189) setzt eine höhere Reserve als Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- spezielle ökonomische, gesundheitliche und soziale Verhältnisse voraus. 4.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, nicht ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG sind (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). Vorliegend ist ein monatliches Manko von rund Fr. 2'000.-- ausgewiesen (vgl. uR-Gesuch vom 3. Februar 2021 S. 3 f. III., Art. 2; Akten der Be- schwerdeführerin [act. Ia] 1 - 5). Die Beschwerdeführerin verfügte jedoch per 31. Dezember 2020 noch über ein greifbares Vermögen von Fr. 75'094.70 auf einem Privatkonto der D.________ (act. Ia 5). Zudem ist zu berücksichtigen, dass ihr nach erfolgter Veräusserung der Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … als adäquate Gegenleistung für den Verzicht auf die Nutz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 11 niessung an der erwähnten Liegenschaft gemäss Angaben der Beschwer- degegnerin ein Betrag von Fr. 134'934.-- zusteht (act. II 20/3). Wird von einem Notgroschen von Fr. 20'000.-- ausgegangen (vgl. E. 4.3.1 hiervor) – so wurde einer 82 Jahre alten, geschiedenen Gesuchstellerin mit einer nicht existenzsichernden AHV-Rente von Fr. 1'211.-- ein Notgroschen von Fr. 19'600.-- zugestanden (vgl. EVG I 362/05, E. 5.3) – verbleiben der Be- schwerdeführerin vom Barvermögen per 31. Dezember 2020 rund Fr. 55'000.--. Mit Blick auf die erwähnte zusätzlich zu erwartende Entschä- digung des Nutzniessungsverzichts von rund Fr. 135'000.-- ist es der Be- schwerdeführerin auch bei Vorliegen eines monatlichen Fehlbetrages von rund Fr. 2'000.-- möglich und zumutbar, die Anwaltskosten des vorliegen- den Verfahrens von Fr. 1'857.40 (vgl. Kostennote vom 15. März 2021 [im Gerichtsdossier]) zu decken. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist somit zu verneinen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der wei- teren Anspruchsvoraussetzungen. 4.3.3 Nach dem Dargelegten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin und Notarin C.________ als amtliche Anwältin abzuweisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin und Notarin C.________ wird abgewiesen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 12
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 934 EL LOU/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. August 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. November 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen der 1937 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde nach dem Hin- schied ihres Ehegatten im März 2020 ab 1. April 2020 mit Verfügung vom

7. August 2020 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfol- gend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 16) und nachdem die AKB über einen im August 2020 entschädigungslos erfolgten Nutzniessungsver- zicht der Versicherten an der Liegenschaft … Grundbuchblatt-Nummer (Gbbl.-Nr.) … informiert worden war (act. II 17), mit Verfügung vom 30. Ok- tober 2020 (act. II 18) ab dem 1. September 2020 neu berechnet. Dabei wurde aufgrund des erwähnten Nutzniessungsverzichts ein Einkommens- verzicht in der Höhe von Fr. 14'670.-- jährlich berücksichtigt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 19) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 23. November 2020 (act. II 20) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter B.________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin C.________, am 28. Dezember 2020 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei bei der Berechnung der Ergänzungsleis- tung der Einkommensverzicht auf höchstens Fr. 5'779.-- festzusetzen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin und Notarin C.________ als amtliche An- wältin. Aufforderungsgemäss ergänzte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

3. Februar 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Novem- ber 2020 (act. II 20). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf Ergänzungsleistungen ab September 2020 und dabei insbesondere die Frage, ob der EL-Berechnung ein Verzichtseinkommen (von Fr. 14'670.-- jährlich) betreffend den Verzicht auf die Nutzniessung an der Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … zugrunde zu legen ist. Die richterliche Be- urteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick auf die Höhe des umstrittenen Verzichtseinkommens von Fr. 14'670.-- jährlich (vgl. E. 1.2 hiervor) und den Umstand, dass ein Ent- scheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornher- ein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 4 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2) und hier die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. September 2020 umstritten ist (vgl. E. 1.2 hiervor), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbe- weglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 5 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Ertrag des unbeweglichen Vermö- gens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbsein- kommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der vom Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2020; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Als Ausgaben werden in Zusammenhang mit unbeweglichem Vermö- gen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Brut- toertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). 2.4 Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Ein- nahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Ein- kommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die di- rekte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2.5 2.5.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü- fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.5.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 6 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beach- ten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL- Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S 308). 2.5.3 Wenn eine Person gänzlich auf die Nutzniessung verzichtet – ins- besondere, wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist deren Jahreswert als Einkommen aus un- beweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen wer- den müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskos- ten). Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, d. h. von einem marktkonformen Mietzins (Rz. 3482.12 WEL; BGE 122 V 394 E. 6b S. 401). Bezüglich Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass zu Gunsten der Beschwerde- führerin (und ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes) gleichzeitig mit der Abtretung der Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … auf Rechnung künftiger Erbschaft zu Miteigentum an ihre Tochter und ihren Sohn am 16. bzw. 20. September 2011 ein Nutzniessungsrecht an der erwähnten Liegenschaft eingeräumt wurde. (act. II 10, 17). Die Nutzniessung ist das inhaltlich um- fassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Die Nutzniesserin hat dabei den vollen Genuss an der fremden Sache. Da sie aber über die Sache weder rechtlich noch tatsäch- lich verfügen darf, wird sie nicht deren Eigentümerin (vgl. Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Indessen beinhaltet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 7 die Nutzniessung für die Nutzniesserin einen wirtschaftlichen Wert, indem sie eine Leistung erhält, die sie sich ohne Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grund ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei der Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren Mietwert (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor) als Ein- kommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401). Weiter ist unbestritten, dass die Nutzniessung an der Liegenschaft … Gb- bl.-Nr. … aufgrund des Verzichts der Beschwerdeführerin am 26. August 2020 im Grundbuch gelöscht wurde (act. II 17; Beschwerde S. 3 III. Ziff. 2). Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Löschung auf- grund einer rechtlichen Verpflichtung oder aber nach erfolgter adäquater Gegenleistung (vgl. E. 2.5.2 hiervor) vornehmen liess. Dergleichen wurde denn auch weder im (streitigen) Verwaltungsverfahren geltend gemacht (vgl. act. II 19) noch bringt die Beschwerdeführerin Entsprechendes im vor- liegenden Beschwerdeverfahren vor. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend machen sollte (was nicht eindeutig ersichtlich wird [Beschwerde S. 3 III. Ziff. 2]), es sei kein Verzicht anzunehmen, da die Ei- gentümer der fraglichen Liegenschaft nach Realisierung des beabsichtigten Verkaufs die Beschwerdeführerin für den Verzicht auf die Nutzniessung zu entschädigen gedenkten, was zu berücksichtigen sei, ist ihr nicht zu folgen, da die Anrechnung einer allfälligen Entschädigung erst im Zeitpunkt des Verkaufs berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin ging da- her zu Recht von einem Verzichtstatbestand im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG aus (vgl. E. 2.5.1 hiervor) aus, weshalb der Jahreswert der Nutz- niessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Dementsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin unter "sonstige Ein- nahmen" Fr. 14'670.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. act. II 18/6). Dabei ging sie in Bezug auf die Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … unter Zugrundelegung der Steuererklärung 2019 (act. II 6; Akten der Beschwer- deführerin [act. I] 8) von einem jährlichen Mietertrag bzw. Mietwert von Fr. 21'600.-- aus. Dieser Betrag und die hiervon in Abzug gebrachten Hypo- thekarzinsen von Fr. 2'610.-- jährlich werden von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als korrekt anerkannt (Beschwerde S. 3 III. Ziff. 3; Akten der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 8 Beschwerdeführerin [act. I] 8 f.). Weiter brachte die Beschwerdegegnerin die Gebäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20 % (von Fr. 21'600.--; Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Be- triebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 4'320.--, in Abzug, was von der Beschwer- deführerin als einziger Punkt bestritten wird. Sie macht geltend (Beschwer- de S. 4 III. Ziff. 4 ff.), an Stelle der Gebäudeunterhaltspauschale von 1/5 des Eigenmietwerts seien die effektiven Unterhaltskosten in Abzug zu brin- gen, was zu einem Einkommensverzicht von Fr. 5'779.-- anstatt Fr. 14'670.-- führe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterhaltskosten für das Jahr 2019 von Fr. 13'211.-- (vgl. Beschwerde S. 4 III. Ziff. 6; act. I 6 f.) sind nicht in ihrem gesamten Umfang abziehbar, da die zwingende gesetzliche Regelung (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) dazu nicht Hand bietet. Abgesehen davon, ist darauf hinzu- weisen, dass der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt werden kann und dieser erst beim Bezug von Ergänzungsleistungen dann – quasi aufgespart

– insgesamt abziehbar wäre. Denn der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Er haftet für den Untergang und den Minderwert der Sa- che, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschul- den eingetreten ist (Art. 752 Abs. 1 ZGB). Art. 16 Abs. 1 ELV sieht für die Gebäudeunterhaltskosten einen Pauschalabzug vor. Dies schliesst es aus, zusätzlich zur Unterhaltskostenpauschale irgendwelche mit der Liegen- schaft in Zusammenhang stehende Unkosten vom Bruttoertrag abzuzie- hen. Neben der Unterhaltskostenpauschale werden nur die Hypothekar- zinsen zum Abzug zugelassen (RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1836 Rz. 153). 3.2 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab September 2020 einen Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 9 kommensverzicht von Fr. 14'670.-- berücksichtigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin und Notarin C.________ als amtliche An- wältin. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeistän- dung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 10 Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" ("réserve de secours") übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermö- gensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwen- den. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit- zustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537 und E. 4.2.4 S. 539). Bei der Bemessung des zu gewährenden Freibetrags sind die zukünftigen Notwendigkeiten sowie die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie absehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und familiäre Verpflichtungen. Während die Praxis keine Obergrenze festgelegt hat, hat das Bundesgericht in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von Fr. 20'000.-- und mehr zuerkannt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. September 2007, 4A_87/2007, E. 2.1 mit Verweis auf die Übersicht im Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 9. August 2005, I 362/05, E. 5.3; vgl. zum Ganzen Ent- scheid des BGer vom 7. Oktober 2019, 4A_250/2019, E. 2.1.2). Gemäss Literatur (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, 2019, S. 69 f. Rz. 189) setzt eine höhere Reserve als Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- spezielle ökonomische, gesundheitliche und soziale Verhältnisse voraus. 4.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, nicht ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG sind (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). Vorliegend ist ein monatliches Manko von rund Fr. 2'000.-- ausgewiesen (vgl. uR-Gesuch vom 3. Februar 2021 S. 3 f. III., Art. 2; Akten der Be- schwerdeführerin [act. Ia] 1 - 5). Die Beschwerdeführerin verfügte jedoch per 31. Dezember 2020 noch über ein greifbares Vermögen von Fr. 75'094.70 auf einem Privatkonto der D.________ (act. Ia 5). Zudem ist zu berücksichtigen, dass ihr nach erfolgter Veräusserung der Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … als adäquate Gegenleistung für den Verzicht auf die Nutz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 11 niessung an der erwähnten Liegenschaft gemäss Angaben der Beschwer- degegnerin ein Betrag von Fr. 134'934.-- zusteht (act. II 20/3). Wird von einem Notgroschen von Fr. 20'000.-- ausgegangen (vgl. E. 4.3.1 hiervor) – so wurde einer 82 Jahre alten, geschiedenen Gesuchstellerin mit einer nicht existenzsichernden AHV-Rente von Fr. 1'211.-- ein Notgroschen von Fr. 19'600.-- zugestanden (vgl. EVG I 362/05, E. 5.3) – verbleiben der Be- schwerdeführerin vom Barvermögen per 31. Dezember 2020 rund Fr. 55'000.--. Mit Blick auf die erwähnte zusätzlich zu erwartende Entschä- digung des Nutzniessungsverzichts von rund Fr. 135'000.-- ist es der Be- schwerdeführerin auch bei Vorliegen eines monatlichen Fehlbetrages von rund Fr. 2'000.-- möglich und zumutbar, die Anwaltskosten des vorliegen- den Verfahrens von Fr. 1'857.40 (vgl. Kostennote vom 15. März 2021 [im Gerichtsdossier]) zu decken. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist somit zu verneinen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der wei- teren Anspruchsvoraussetzungen. 4.3.3 Nach dem Dargelegten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin und Notarin C.________ als amtliche Anwältin abzuweisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin und Notarin C.________ wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2021, EL/20/934, Seite 12

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.