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200 2020 930

Bern VerwG · 2020-11-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. November 2020

Sachverhalt

A.

Der 1945 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist

bei der B.________ (Krankenkasse bzw. Beschwerdegegnerin) obligato-

risch krankenpflegeversichert (Akten der Krankenkasse [act. II] 5.1 ff.). Die-

se leitete für diverse Ausstände nebst Umtriebsentschädigungen und

Mahngebühren beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle

..., die Betreibung ein. Gegen die diesbezüglichen Zahlungsbefehle Nr. ...

vom 3. September 2020 und Nr. ... vom 1. Oktober 2020 erhob der Versi-

cherte am 15. September bzw. am 13. Oktober 2020 Rechtsvorschlag (Ak-

ten der Krankenkasse [act. IIA] 1, 3). Mit Verfügungen vom 7. (act. IIA 2)

bzw. 14. Oktober 2020 (act. IIA 4) beseitigte die Krankenkasse die Rechts-

vorschläge. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 2)

wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. November 2020 ab (act. II 3).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Dezember 2020

Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefoch-

tenen Einspracheentscheids soweit die Beseitigung der Rechtsvorschläge

betreffend.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar

2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 1. März 2021 stellte der Beschwerdeführer folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Einwendungen der Beschwerdegeg-

nerin gegen den Kassenwechsel ohne die erforderliche Rechts-

grundlage erfolgte und ungültig ist.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, diese Einwendungen

gegenüber dem Beschwerdeführer und der neuen Kasse mit Ent-

schuldigung zurückzuziehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 3

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdefüh-

rer für seine Umtriebe und Kosten externer Rechtsberatung eine

angemessene Entschädigung (min. Fr. 470.--) zu bezahlen.

Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 25. März 2021 am Antrag auf

Abweisung der Beschwerde fest.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 reichte die Beschwerdegegnerin diverse

telefonisch einverlangte Dokumente zu den Akten.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. No- vember 2020 (act. II 3). Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. ... und ... des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle ..., gegeben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 4 sind. Soweit darüber hinaus im angefochtenen Einspracheentscheid weite- re Punkte (Ab- und Verrechnungen, Restguthaben) geregelt worden sind, ist dieser mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). Nicht einzutreten ist auf die mit Replik vom 1. März 2021 gestellten Anträge im Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflege- versicherers, hat doch die Beschwerdegegnerin darüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht verfügt (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

E. 1.3 Der Streitwert beläuft sich insgesamt auf Fr. 1'540.-- (vgl. act. IIA 1, 3). Dieser liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteili- gungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforde- rung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzi- gen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 5 Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (BGE 143 III 221). 2.2 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).

Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde

fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt

gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde-

fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331;

SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).

2.3

Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die

Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, während-

dem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige

Einreichung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum

der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im

Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V

63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1).

Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Verfügung erheblich sind, gilt

der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der

Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach

der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbe-

weis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf

den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6;

SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Dies gilt auch bei Versand mit A-Post (ZAK

1992 S. 370 E. 3a). Der Nachweis für die Zustellung kann jedoch aufgrund

von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht

werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 6

3.

3.1

In den Akten befinden sich mit Blick auf die in Betreibung gesetz-

ten Forderungen die folgenden Dokumente:

- Abrechnungsübersicht vom 7. Mai 2020 über einen Betrag von

Fr. 844.15 (act. II 5.1)

- Abrechnungsübersicht vom 14. Mai 2020 über einen Betrag von

Fr. 175.50 (act. II 5.2)

- Abrechnungsübersicht vom 28. Mai 2020 über einen Betrag von

Fr. 201.10 (act. II 5.3)

- Erinnerung vom 19. Juni 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 7. Mai

2020 (act. II 7.1)

- Erinnerung vom 20. Juli 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 14. Mai

2020 (act. II 7.2)

- Erinnerung vom 20. Juli 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 28. Mai

2020 (act. II 7.3)

- Mahnung vom 20. Juli 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 7. Mai

2020 (act. II 7.1.1)

- Mahnung vom 21. August 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom

E. 14 Mai 2020 (act. II 7.2.2)

- Mahnung vom 21. August 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom

28. Mai 2020 (act. II 7.3.3).

Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die vorstehend aufgeführten

neun Dokumente – welche allesamt mit derselben Empfängeradresse ver-

sehen sind, die sich auch als Absenderadresse auf der Beschwerde befin-

det – nicht erhalten zu haben. Gleichzeitig streitet er nicht ab, vom 9. Juli

und 13. August 2020 datierende Leistungsabrechnungen (vgl. act. II S. 6)

erhalten und die diesbezüglichen Forderungen in der Höhe von Fr. 21.10

und Fr. 16.20 bezahlt zu haben (vgl. act. II 2); auch die Zustellung "übriger

Korrespondenz" wird von ihm nicht bestritten (Replik vom 1. März 2021,

S. 1 Ziff. 4).

3.2

Unter Berücksichtigung der erfolgreichen Zustellung diverser an-

derer Korrespondenz sowie nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es zwar

nicht sehr wahrscheinlich, dass die neun im Zusammenhang mit den in

Betreibung gesetzten Forderungen stehenden und mittels "A-Post" versen-

deten Abrechnungen, Erinnerungen und Mahnungen dem Beschwerdefüh-

rer allesamt nicht zugestellt worden sind. Dies ändert allerdings nichts dar-

an, dass die Beschwerdegegnerin die Zustellung der Mahnungen vom

20. Juli bzw. 21. August 2020 (act. II 7.1.1, 7.2.2, 7.3.3), auf welche es vor-

liegend entscheidend ankommt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 7

keit nachweisen kann, da sie diese lediglich per "A-Post" und nicht per "A-

Post Plus" oder Einschreiben verschickt hat. Dies muss sich die Beschwer-

degegnerin entgegenhalten lassen und es ist auf die Darstellung des Be-

schwerdeführers, wonach er die Mahnungen nicht erhalten habe, abzustel-

len. Hieran ändert das in der Duplik vom 25. März 2021 unter Hinweis auf

die hohen Kosten vorgebrachte Argument der Beschwerdegegnerin nichts,

es könne vom Krankenversicherer nicht erwartet werden, dass er alle seine

brieflichen Zustellungen per Einschreiben vornehme, nur um im Bestrei-

tungsfall durch die versicherte Person beweisen zu können, dass die Zu-

stellung tatsächlich erfolgt sei (vgl. E. 2.3 hiervor).

3.3

Nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss dem hiervor Dargeleg-

ten die Zustellung der Mahnungen vom 20. Juli bzw. 21. August 2020 (act.

II 7.1.1, 7.2.2, 7.3.3) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-

scheinlichkeit nachzuweisen vermag, hat sie das Inkasso nicht nach den

vorgesehenen Regelungen beim Zahlungsverzug gemäss Art. 64a Abs. 1

KVG bzw. Art. 19 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (act. II 8)

durchgeführt, weshalb die erteilte Rechtsöffnung für die in Betreibung ge-

setzten Forderungen mangels rechtsgültigem Mahnverfahren nicht zu

schützen und aufzuheben ist.

3.4

Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, wie es sich

damit verhält, dass sich bezüglich der in Betreibung gesetzten und im Zah-

lungsbefehl vom 3. September 2020 (act. IIA 1) enthaltenen Position "KVG

Leistungsabrechnung Nr. ... (...)" in der Höhe von Fr. 19.25 in den Akten

weder eine Rechnung noch eine Zahlungsaufforderung oder eine Mahnung

befinden.

3.5

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutre-

ten ist, gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom

20. November 2020 (act. II 3) dahingehend abzuändern, als die erteilte

Rechtsöffnung aufgehoben wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 8

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in

der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas-

sung (vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des-

sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten

zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh-

rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien-

tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen und

der angefochtene Einspracheentscheid der B.________ vom 20. No-

vember 2020 dahingehend abgeändert, als die erteilte Rechtsöffnung

aufgehoben wird.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei festzustellen, dass die Einwendungen der Beschwerdegeg- nerin gegen den Kassenwechsel ohne die erforderliche Rechts- grundlage erfolgte und ungültig ist.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, diese Einwendungen gegenüber dem Beschwerdeführer und der neuen Kasse mit Ent- schuldigung zurückzuziehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 3
  3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdefüh- rer für seine Umtriebe und Kosten externer Rechtsberatung eine angemessene Entschädigung (min. Fr. 470.--) zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 25. März 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 reichte die Beschwerdegegnerin diverse telefonisch einverlangte Dokumente zu den Akten. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. No- vember 2020 (act. II 3). Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. ... und ... des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle ..., gegeben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 4 sind. Soweit darüber hinaus im angefochtenen Einspracheentscheid weite- re Punkte (Ab- und Verrechnungen, Restguthaben) geregelt worden sind, ist dieser mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). Nicht einzutreten ist auf die mit Replik vom 1. März 2021 gestellten Anträge im Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflege- versicherers, hat doch die Beschwerdegegnerin darüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht verfügt (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Der Streitwert beläuft sich insgesamt auf Fr. 1'540.-- (vgl. act. IIA 1, 3). Dieser liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteili- gungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforde- rung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzi- gen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 5 Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (BGE 143 III 221). 2.2 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
  8. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.3 Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, während- dem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Verfügung erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbe- weis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Dies gilt auch bei Versand mit A-Post (ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Der Nachweis für die Zustellung kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 6
  9. 3.1 In den Akten befinden sich mit Blick auf die in Betreibung gesetz- ten Forderungen die folgenden Dokumente: - Abrechnungsübersicht vom 7. Mai 2020 über einen Betrag von Fr. 844.15 (act. II 5.1) - Abrechnungsübersicht vom 14. Mai 2020 über einen Betrag von Fr. 175.50 (act. II 5.2) - Abrechnungsübersicht vom 28. Mai 2020 über einen Betrag von Fr. 201.10 (act. II 5.3) - Erinnerung vom 19. Juni 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 7. Mai 2020 (act. II 7.1) - Erinnerung vom 20. Juli 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 14. Mai 2020 (act. II 7.2) - Erinnerung vom 20. Juli 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 28. Mai 2020 (act. II 7.3) - Mahnung vom 20. Juli 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 7. Mai 2020 (act. II 7.1.1) - Mahnung vom 21. August 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom
  10. Mai 2020 (act. II 7.2.2) - Mahnung vom 21. August 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom
  11. Mai 2020 (act. II 7.3.3). Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die vorstehend aufgeführten neun Dokumente – welche allesamt mit derselben Empfängeradresse ver- sehen sind, die sich auch als Absenderadresse auf der Beschwerde befin- det – nicht erhalten zu haben. Gleichzeitig streitet er nicht ab, vom 9. Juli und 13. August 2020 datierende Leistungsabrechnungen (vgl. act. II S. 6) erhalten und die diesbezüglichen Forderungen in der Höhe von Fr. 21.10 und Fr. 16.20 bezahlt zu haben (vgl. act. II 2); auch die Zustellung "übriger Korrespondenz" wird von ihm nicht bestritten (Replik vom 1. März 2021, S. 1 Ziff. 4). 3.2 Unter Berücksichtigung der erfolgreichen Zustellung diverser an- derer Korrespondenz sowie nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es zwar nicht sehr wahrscheinlich, dass die neun im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten Forderungen stehenden und mittels "A-Post" versen- deten Abrechnungen, Erinnerungen und Mahnungen dem Beschwerdefüh- rer allesamt nicht zugestellt worden sind. Dies ändert allerdings nichts dar- an, dass die Beschwerdegegnerin die Zustellung der Mahnungen vom
  12. Juli bzw. 21. August 2020 (act. II 7.1.1, 7.2.2, 7.3.3), auf welche es vor- liegend entscheidend ankommt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 7 keit nachweisen kann, da sie diese lediglich per "A-Post" und nicht per "A- Post Plus" oder Einschreiben verschickt hat. Dies muss sich die Beschwer- degegnerin entgegenhalten lassen und es ist auf die Darstellung des Be- schwerdeführers, wonach er die Mahnungen nicht erhalten habe, abzustel- len. Hieran ändert das in der Duplik vom 25. März 2021 unter Hinweis auf die hohen Kosten vorgebrachte Argument der Beschwerdegegnerin nichts, es könne vom Krankenversicherer nicht erwartet werden, dass er alle seine brieflichen Zustellungen per Einschreiben vornehme, nur um im Bestrei- tungsfall durch die versicherte Person beweisen zu können, dass die Zu- stellung tatsächlich erfolgt sei (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss dem hiervor Dargeleg- ten die Zustellung der Mahnungen vom 20. Juli bzw. 21. August 2020 (act. II 7.1.1, 7.2.2, 7.3.3) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen vermag, hat sie das Inkasso nicht nach den vorgesehenen Regelungen beim Zahlungsverzug gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG bzw. Art. 19 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (act. II 8) durchgeführt, weshalb die erteilte Rechtsöffnung für die in Betreibung ge- setzten Forderungen mangels rechtsgültigem Mahnverfahren nicht zu schützen und aufzuheben ist. 3.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, wie es sich damit verhält, dass sich bezüglich der in Betreibung gesetzten und im Zah- lungsbefehl vom 3. September 2020 (act. IIA 1) enthaltenen Position "KVG Leistungsabrechnung Nr. ... (...)" in der Höhe von Fr. 19.25 in den Akten weder eine Rechnung noch eine Zahlungsaufforderung oder eine Mahnung befinden. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten ist, gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
  13. November 2020 (act. II 3) dahingehend abzuändern, als die erteilte Rechtsöffnung aufgehoben wird. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 8
  14. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  15. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der B.________ vom 20. No- vember 2020 dahingehend abgeändert, als die erteilte Rechtsöffnung aufgehoben wird.
  16. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  17. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 930 KV

LOU/IMD/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. Juli 2021

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

Beschwerdeführer

gegen

B.________

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 20. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1945 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist

bei der B.________ (Krankenkasse bzw. Beschwerdegegnerin) obligato-

risch krankenpflegeversichert (Akten der Krankenkasse [act. II] 5.1 ff.). Die-

se leitete für diverse Ausstände nebst Umtriebsentschädigungen und

Mahngebühren beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle

..., die Betreibung ein. Gegen die diesbezüglichen Zahlungsbefehle Nr. ...

vom 3. September 2020 und Nr. ... vom 1. Oktober 2020 erhob der Versi-

cherte am 15. September bzw. am 13. Oktober 2020 Rechtsvorschlag (Ak-

ten der Krankenkasse [act. IIA] 1, 3). Mit Verfügungen vom 7. (act. IIA 2)

bzw. 14. Oktober 2020 (act. IIA 4) beseitigte die Krankenkasse die Rechts-

vorschläge. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 2)

wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. November 2020 ab (act. II 3).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Dezember 2020

Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefoch-

tenen Einspracheentscheids soweit die Beseitigung der Rechtsvorschläge

betreffend.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar

2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 1. März 2021 stellte der Beschwerdeführer folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Einwendungen der Beschwerdegeg-

nerin gegen den Kassenwechsel ohne die erforderliche Rechts-

grundlage erfolgte und ungültig ist.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, diese Einwendungen

gegenüber dem Beschwerdeführer und der neuen Kasse mit Ent-

schuldigung zurückzuziehen.

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3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdefüh-

rer für seine Umtriebe und Kosten externer Rechtsberatung eine

angemessene Entschädigung (min. Fr. 470.--) zu bezahlen.

Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 25. März 2021 am Antrag auf

Abweisung der Beschwerde fest.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 reichte die Beschwerdegegnerin diverse

telefonisch einverlangte Dokumente zu den Akten.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter

Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. No-

vember 2020 (act. II 3). Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen

für die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. ... und ...

des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle ..., gegeben

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sind. Soweit darüber hinaus im angefochtenen Einspracheentscheid weite-

re Punkte (Ab- und Verrechnungen, Restguthaben) geregelt worden sind,

ist dieser mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V

413 E. 1b S. 414 f.).

Nicht einzutreten ist auf die mit Replik vom 1. März 2021 gestellten Anträge

im Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflege-

versicherers, hat doch die Beschwerdegegnerin darüber im angefochtenen

Einspracheentscheid nicht verfügt (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

1.3

Der Streitwert beläuft sich insgesamt auf Fr. 1'540.-- (vgl. act. IIA

1, 3). Dieser liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili-

gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli-

chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist

von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges

hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über

die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Der Versicherer muss die

Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteili-

gungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie

getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b

Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung

[KVV, SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforde-

rung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der

gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a

Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzi-

gen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person

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Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger

der Forderungen sind (BGE 143 III 221).

2.2

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen

eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor-

schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein-

spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).

Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde

fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt

gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde-

fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331;

SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).

2.3

Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die

Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, während-

dem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige

Einreichung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum

der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im

Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V

63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1).

Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Verfügung erheblich sind, gilt

der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der

Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach

der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbe-

weis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf

den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6;

SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Dies gilt auch bei Versand mit A-Post (ZAK

1992 S. 370 E. 3a). Der Nachweis für die Zustellung kann jedoch aufgrund

von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht

werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1).

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3.

3.1

In den Akten befinden sich mit Blick auf die in Betreibung gesetz-

ten Forderungen die folgenden Dokumente:

- Abrechnungsübersicht vom 7. Mai 2020 über einen Betrag von

Fr. 844.15 (act. II 5.1)

- Abrechnungsübersicht vom 14. Mai 2020 über einen Betrag von

Fr. 175.50 (act. II 5.2)

- Abrechnungsübersicht vom 28. Mai 2020 über einen Betrag von

Fr. 201.10 (act. II 5.3)

- Erinnerung vom 19. Juni 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 7. Mai

2020 (act. II 7.1)

- Erinnerung vom 20. Juli 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 14. Mai

2020 (act. II 7.2)

- Erinnerung vom 20. Juli 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 28. Mai

2020 (act. II 7.3)

- Mahnung vom 20. Juli 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 7. Mai

2020 (act. II 7.1.1)

- Mahnung vom 21. August 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom

14. Mai 2020 (act. II 7.2.2)

- Mahnung vom 21. August 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom

28. Mai 2020 (act. II 7.3.3).

Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die vorstehend aufgeführten

neun Dokumente – welche allesamt mit derselben Empfängeradresse ver-

sehen sind, die sich auch als Absenderadresse auf der Beschwerde befin-

det – nicht erhalten zu haben. Gleichzeitig streitet er nicht ab, vom 9. Juli

und 13. August 2020 datierende Leistungsabrechnungen (vgl. act. II S. 6)

erhalten und die diesbezüglichen Forderungen in der Höhe von Fr. 21.10

und Fr. 16.20 bezahlt zu haben (vgl. act. II 2); auch die Zustellung "übriger

Korrespondenz" wird von ihm nicht bestritten (Replik vom 1. März 2021,

S. 1 Ziff. 4).

3.2

Unter Berücksichtigung der erfolgreichen Zustellung diverser an-

derer Korrespondenz sowie nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es zwar

nicht sehr wahrscheinlich, dass die neun im Zusammenhang mit den in

Betreibung gesetzten Forderungen stehenden und mittels "A-Post" versen-

deten Abrechnungen, Erinnerungen und Mahnungen dem Beschwerdefüh-

rer allesamt nicht zugestellt worden sind. Dies ändert allerdings nichts dar-

an, dass die Beschwerdegegnerin die Zustellung der Mahnungen vom

20. Juli bzw. 21. August 2020 (act. II 7.1.1, 7.2.2, 7.3.3), auf welche es vor-

liegend entscheidend ankommt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-

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keit nachweisen kann, da sie diese lediglich per "A-Post" und nicht per "A-

Post Plus" oder Einschreiben verschickt hat. Dies muss sich die Beschwer-

degegnerin entgegenhalten lassen und es ist auf die Darstellung des Be-

schwerdeführers, wonach er die Mahnungen nicht erhalten habe, abzustel-

len. Hieran ändert das in der Duplik vom 25. März 2021 unter Hinweis auf

die hohen Kosten vorgebrachte Argument der Beschwerdegegnerin nichts,

es könne vom Krankenversicherer nicht erwartet werden, dass er alle seine

brieflichen Zustellungen per Einschreiben vornehme, nur um im Bestrei-

tungsfall durch die versicherte Person beweisen zu können, dass die Zu-

stellung tatsächlich erfolgt sei (vgl. E. 2.3 hiervor).

3.3

Nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss dem hiervor Dargeleg-

ten die Zustellung der Mahnungen vom 20. Juli bzw. 21. August 2020 (act.

II 7.1.1, 7.2.2, 7.3.3) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-

scheinlichkeit nachzuweisen vermag, hat sie das Inkasso nicht nach den

vorgesehenen Regelungen beim Zahlungsverzug gemäss Art. 64a Abs. 1

KVG bzw. Art. 19 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (act. II 8)

durchgeführt, weshalb die erteilte Rechtsöffnung für die in Betreibung ge-

setzten Forderungen mangels rechtsgültigem Mahnverfahren nicht zu

schützen und aufzuheben ist.

3.4

Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, wie es sich

damit verhält, dass sich bezüglich der in Betreibung gesetzten und im Zah-

lungsbefehl vom 3. September 2020 (act. IIA 1) enthaltenen Position "KVG

Leistungsabrechnung Nr. ... (...)" in der Höhe von Fr. 19.25 in den Akten

weder eine Rechnung noch eine Zahlungsaufforderung oder eine Mahnung

befinden.

3.5

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutre-

ten ist, gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom

20. November 2020 (act. II 3) dahingehend abzuändern, als die erteilte

Rechtsöffnung aufgehoben wird.

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4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in

der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas-

sung (vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des-

sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten

zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh-

rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien-

tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen und

der angefochtene Einspracheentscheid der B.________ vom 20. No-

vember 2020 dahingehend abgeändert, als die erteilte Rechtsöffnung

aufgehoben wird.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.