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200 2020 929

Bern VerwG · 2020-12-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2020

Sachverhalt

A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2020 (Akten der Arbeitslosen- kasse Biel [act. IIA] 80 f., 90 bis 93). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stel- lungnahme (Akten des RAV Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 132, 122 bis 125) stellte das RAV Biel mit Verfügung vom 24. September 2020 (act. IIB 111 bis 113) den Versicherten wegen unentschuldigten Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme ab dem 1. September 2020 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das Amt für Arbeitslo- senversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) auf Einsprache hin (act. IIB 84 f.) mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 (act. IIB 33 bis 36) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Dezember 2020 (Poststempel) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes sowie die Berichtigung der Taggeldabrechnung für den Monat August 2020. Im Weiteren stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Dezem- ber 2020 (act. IIB 33 bis 36). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zehn Tagen ab dem 1. September 2020 wegen Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Berichtigung der Taggeldabrech- nung für den Monat August 2020 (vgl. Beschwerde, S. 1) ist mangels An- fechtungsgegenstandes nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verfahren betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Suva (UV/2020/406) vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 4 Bundesgericht und fünf weitere Verfahren betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV/2020/560), den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (UV/2021/11), die Berechnung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung (ALV/2020/781) sowie Einstellungen in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALV/2021/63, ALV/2021/202) vor Verwaltungsgericht hängig sind. Eine direkte Koordination unter diesen Fällen ist nicht opportun, da sie allesamt rechtshängig sind.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von zehn Tagen und ei- ner Taggeldhöhe von Fr. 81.60 (act. IIB 124) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Auf Wei- sung der zuständigen Amtsstelle haben sie - unter anderem - an arbeits- marktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit för- dern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarkt- lichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarkt- lichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das RAV Biel mit Schreiben vom 11. August 2020 (act. IIB 143 f.) den Beschwerde- führer angewiesen hat, an der arbeitsmarktlichen Massnahme „ …" im B.________ in … vom 26. August bis 22. September 2020 teilzunehmen. Da der Beschwerdeführer am 26. August 2020 nicht zur besagten Mass- nahme erschien, wurde er gleichentags vom Kursveranstalter telefonisch kontaktiert (act. IIB 138) und mittels schriftlicher Verwarnung (act. IIB 139) aufgefordert, bis spätestens am 31. August 2020 die Massnahme anzutre- ten oder entschuldbare Gründe zu melden; im Unterlassungsfall werde der Beschwerdeführer aus der Massnahme ausgeschlossen. Der Beschwerde- führer kam dieser Aufforderung nicht nach, so dass der Kursveranstalter - nach Rücksprache mit dem RAV Biel (act. IIB 134) - dem Beschwerdefüh- rer am 31. August 2020 den Ausschluss aus der Massnahme per 31. Au- gust 2020 mitteilte (act. IIB 133). 3.2 In der Stellungnahme vom 13. August 2020 (recte: 13. September 2020; act. IIB 122) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln und einer Wohnungsräumung vom

31. August 2020 nicht an der ihm zugewiesenen Massnahme teilnehmen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 6 3.2.1 Die schlechte finanzielle Lage allein rechtfertigt - wie der Beschwer- degegner zutreffend dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 4) - das Fernbleiben vom Kurs nicht. Der Beschwerdeführer hätte nach Erhalt der Kurszuweisung vom 11. August 2020 (act. IIB 143 f.) bei der Arbeitslosenkasse eine Bevorschussung der Reisekosten für den in … stattfindenden Kurs beantragen können (vgl. Art. 86 Abs. 3 AVIV). Aus dem Verlaufsprotokoll des RAV Biel geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Notlage dem zuständigen Personalberater erst am 20. August 2020 geschildert hat, worauf dieser ihn ausdrücklich auf dessen Pflicht zur Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme und zur rechtzeitigen Beschaffung der erforderlichen finanziellen Mittel bzw. auf die Möglichkeit eines Vorschusses sowie einer Unterstützung durch den Sozialdienst hinwies (act. IIB 5). Der Beschwerdeführer hätte sich mithin vor Beginn des Kursbesuches um einen Vorschuss resp. die Beschaffung der finanziellen Mittel durch den Sozialdienst bemühen können, was ihm ohne Weiteres zumutbar war. Daran vermag nichts zu ändern, dass er die wirtschaftliche Notlage dem Kursveranstalter am Eintrittstag vom 26. August 2020 telefonisch mitgeteilt hat (act. IIB 138). Ebenso wenig behilflich ist der Einwand, der Personalberater hätte die erforderlichen fi- nanziellen Mittel organisieren oder den Kurs verschieben resp. den Be- schwerdeführer an einen Kurs in … vermitteln müssen (act. IIB 122). Den versicherten Personen steht es nicht frei zu bestimmen, unter welchen Umständen sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen wollen oder nicht. Für eine Unzumutbarkeit der Massnahme bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Die zugewiesene arbeitsmarktliche Massnahme (act. IIB 143) war dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen, mithin für ihn zumutbar (vgl. Art. 64a Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG und AVIG- Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B291 [abruf- bar unter www.arbeit.swiss]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Ferner liegt der zeitliche Aufwand für den Weg vom Wohnort ... zum vorgesehenen Durchführungsort … deutlich unterhalb der gesetzlich festgelegten Zumutbarkeitsgrenze von zwei Stunden je für Hin- und Rückweg (vgl. Art.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach).

E. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Schliesslich wären die entstandenen Reisekosten als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 7 Spesen zurückerstattet worden, worauf der Beschwerdeführer mit den all- gemeinen Teilnahmebedingungen hingewiesen wurde (act. IIB 145). 3.2.2 Sodann ist die geltend gemachte Wohnungsräumung vom 31. Au- gust 2020 offensichtlich nicht geeignet, den Beschwerdeführer am Antritt der arbeitsmarktlichen Massnahme vom 26. August 2020 zu hindern oder sich zumindest für den 31. August 2020 abzumelden. Dies gilt umso mehr, als ihm die Wohnungsräumung bereits am 18. August 2020 mitgeteilt wur- de (act. IIB 125). 3.2.3 Nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer auch der Einwand, die Verwarnung wegen Nichterscheinens am Eintrittstag vom 26. August 2020 (act. IIB 139) sei ihm zu spät zugekommen. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit der Aufforderung zur Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme vom 11. August 2020 (act. IIB 143 f.) darauf hingewiesen, dass er an der Massnahme teilnehmen müsse. Entsprechende Hinweise erfolgten auch durch den Personalberater am 20. August 2020 (act. IIB 5) sowie telefonisch durch den Kursveranstalter am 26. August 2020 (act. IIB 138). Mit der Verwarnung vom 26. August 2020 (act. IIB 139) wurde er lediglich nochmals auf die Konsequenzen des Fernbleibens hingewiesen. 3.3 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer für den Nicht- antritt der zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme keine entschuld- baren Gründe darzulegen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerde- führer demnach zu Recht wegen unentschuldigten Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zehn Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtver- halten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesent- lichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 8 benheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenver- sicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsge- richt darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von zehn Tagen verfügte, qualifizierte er das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht im oberen Bereich (vgl. E. 4.1 hiervor). Mit Blick auf das vom SECO her- ausgegebenen "Einstellraster" (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 3.C/1), das für den erstmaligen Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme eine Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen vorsieht, sowie unter Berücksichtigung der relativ kurzen Dauer der angeordneten Massnahme (vom 26. August bis 22. September 2020; act. IIB 143 f.), weshalb die Einstelldauer ange- messen zu kürzen ist, erscheint die Annahme eines leichten Verschuldens als eher wohlwollend und ist nicht zu beanstanden. Es besteht keine Ver- anlassung seitens des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzu- greifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 9 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Wegen der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens fehlte es dem Be- schwerdeführer hinsichtlich der anbegehrten Befreiung von der Vorschuss- und Kostenpflicht von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse, wo- mit auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 929 ALV LOU/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. März 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2020 (Akten der Arbeitslosen- kasse Biel [act. IIA] 80 f., 90 bis 93). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stel- lungnahme (Akten des RAV Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 132, 122 bis 125) stellte das RAV Biel mit Verfügung vom 24. September 2020 (act. IIB 111 bis 113) den Versicherten wegen unentschuldigten Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme ab dem 1. September 2020 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das Amt für Arbeitslo- senversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) auf Einsprache hin (act. IIB 84 f.) mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 (act. IIB 33 bis 36) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Dezember 2020 (Poststempel) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes sowie die Berichtigung der Taggeldabrechnung für den Monat August 2020. Im Weiteren stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Dezem- ber 2020 (act. IIB 33 bis 36). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zehn Tagen ab dem 1. September 2020 wegen Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Berichtigung der Taggeldabrech- nung für den Monat August 2020 (vgl. Beschwerde, S. 1) ist mangels An- fechtungsgegenstandes nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verfahren betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Suva (UV/2020/406) vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 4 Bundesgericht und fünf weitere Verfahren betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV/2020/560), den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (UV/2021/11), die Berechnung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung (ALV/2020/781) sowie Einstellungen in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALV/2021/63, ALV/2021/202) vor Verwaltungsgericht hängig sind. Eine direkte Koordination unter diesen Fällen ist nicht opportun, da sie allesamt rechtshängig sind. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von zehn Tagen und ei- ner Taggeldhöhe von Fr. 81.60 (act. IIB 124) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Auf Wei- sung der zuständigen Amtsstelle haben sie - unter anderem - an arbeits- marktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit för- dern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarkt- lichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarkt- lichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das RAV Biel mit Schreiben vom 11. August 2020 (act. IIB 143 f.) den Beschwerde- führer angewiesen hat, an der arbeitsmarktlichen Massnahme „ …" im B.________ in … vom 26. August bis 22. September 2020 teilzunehmen. Da der Beschwerdeführer am 26. August 2020 nicht zur besagten Mass- nahme erschien, wurde er gleichentags vom Kursveranstalter telefonisch kontaktiert (act. IIB 138) und mittels schriftlicher Verwarnung (act. IIB 139) aufgefordert, bis spätestens am 31. August 2020 die Massnahme anzutre- ten oder entschuldbare Gründe zu melden; im Unterlassungsfall werde der Beschwerdeführer aus der Massnahme ausgeschlossen. Der Beschwerde- führer kam dieser Aufforderung nicht nach, so dass der Kursveranstalter - nach Rücksprache mit dem RAV Biel (act. IIB 134) - dem Beschwerdefüh- rer am 31. August 2020 den Ausschluss aus der Massnahme per 31. Au- gust 2020 mitteilte (act. IIB 133). 3.2 In der Stellungnahme vom 13. August 2020 (recte: 13. September 2020; act. IIB 122) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln und einer Wohnungsräumung vom

31. August 2020 nicht an der ihm zugewiesenen Massnahme teilnehmen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 6 3.2.1 Die schlechte finanzielle Lage allein rechtfertigt - wie der Beschwer- degegner zutreffend dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 4) - das Fernbleiben vom Kurs nicht. Der Beschwerdeführer hätte nach Erhalt der Kurszuweisung vom 11. August 2020 (act. IIB 143 f.) bei der Arbeitslosenkasse eine Bevorschussung der Reisekosten für den in … stattfindenden Kurs beantragen können (vgl. Art. 86 Abs. 3 AVIV). Aus dem Verlaufsprotokoll des RAV Biel geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Notlage dem zuständigen Personalberater erst am 20. August 2020 geschildert hat, worauf dieser ihn ausdrücklich auf dessen Pflicht zur Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme und zur rechtzeitigen Beschaffung der erforderlichen finanziellen Mittel bzw. auf die Möglichkeit eines Vorschusses sowie einer Unterstützung durch den Sozialdienst hinwies (act. IIB 5). Der Beschwerdeführer hätte sich mithin vor Beginn des Kursbesuches um einen Vorschuss resp. die Beschaffung der finanziellen Mittel durch den Sozialdienst bemühen können, was ihm ohne Weiteres zumutbar war. Daran vermag nichts zu ändern, dass er die wirtschaftliche Notlage dem Kursveranstalter am Eintrittstag vom 26. August 2020 telefonisch mitgeteilt hat (act. IIB 138). Ebenso wenig behilflich ist der Einwand, der Personalberater hätte die erforderlichen fi- nanziellen Mittel organisieren oder den Kurs verschieben resp. den Be- schwerdeführer an einen Kurs in … vermitteln müssen (act. IIB 122). Den versicherten Personen steht es nicht frei zu bestimmen, unter welchen Umständen sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen wollen oder nicht. Für eine Unzumutbarkeit der Massnahme bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Die zugewiesene arbeitsmarktliche Massnahme (act. IIB 143) war dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen, mithin für ihn zumutbar (vgl. Art. 64a Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG und AVIG- Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B291 [abruf- bar unter www.arbeit.swiss]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Ferner liegt der zeitliche Aufwand für den Weg vom Wohnort ... zum vorgesehenen Durchführungsort … deutlich unterhalb der gesetzlich festgelegten Zumutbarkeitsgrenze von zwei Stunden je für Hin- und Rückweg (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Schliesslich wären die entstandenen Reisekosten als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 7 Spesen zurückerstattet worden, worauf der Beschwerdeführer mit den all- gemeinen Teilnahmebedingungen hingewiesen wurde (act. IIB 145). 3.2.2 Sodann ist die geltend gemachte Wohnungsräumung vom 31. Au- gust 2020 offensichtlich nicht geeignet, den Beschwerdeführer am Antritt der arbeitsmarktlichen Massnahme vom 26. August 2020 zu hindern oder sich zumindest für den 31. August 2020 abzumelden. Dies gilt umso mehr, als ihm die Wohnungsräumung bereits am 18. August 2020 mitgeteilt wur- de (act. IIB 125). 3.2.3 Nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer auch der Einwand, die Verwarnung wegen Nichterscheinens am Eintrittstag vom 26. August 2020 (act. IIB 139) sei ihm zu spät zugekommen. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit der Aufforderung zur Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme vom 11. August 2020 (act. IIB 143 f.) darauf hingewiesen, dass er an der Massnahme teilnehmen müsse. Entsprechende Hinweise erfolgten auch durch den Personalberater am 20. August 2020 (act. IIB 5) sowie telefonisch durch den Kursveranstalter am 26. August 2020 (act. IIB 138). Mit der Verwarnung vom 26. August 2020 (act. IIB 139) wurde er lediglich nochmals auf die Konsequenzen des Fernbleibens hingewiesen. 3.3 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer für den Nicht- antritt der zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme keine entschuld- baren Gründe darzulegen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerde- führer demnach zu Recht wegen unentschuldigten Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zehn Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtver- halten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesent- lichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 8 benheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenver- sicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsge- richt darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von zehn Tagen verfügte, qualifizierte er das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht im oberen Bereich (vgl. E. 4.1 hiervor). Mit Blick auf das vom SECO her- ausgegebenen "Einstellraster" (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 3.C/1), das für den erstmaligen Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme eine Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen vorsieht, sowie unter Berücksichtigung der relativ kurzen Dauer der angeordneten Massnahme (vom 26. August bis 22. September 2020; act. IIB 143 f.), weshalb die Einstelldauer ange- messen zu kürzen ist, erscheint die Annahme eines leichten Verschuldens als eher wohlwollend und ist nicht zu beanstanden. Es besteht keine Ver- anlassung seitens des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzu- greifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 9 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Wegen der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens fehlte es dem Be- schwerdeführer hinsichtlich der anbegehrten Befreiung von der Vorschuss- und Kostenpflicht von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse, wo- mit auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/929, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.