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200 2020 928

Bern VerwG · 2021-07-21 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. November 2020

Sachverhalt

A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, meldete sich erstmals im Dezember 2016 unter Hinweis auf Schmerzen im Rücken und Bein bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Beschwerdegegnerin, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medi- zinische Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 18. Januar 2017 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 21). Nachdem die IVB den Versicherten mit Schreiben vom 26. Juli 2017 (AB 45) zur Schadenminderung aufgefordert hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 16. August 2017 (AB 48) in Aussicht, einen Umschulungsanspruch mangels einer Leistungseinbusse von mind. 20 % abzuweisen, ihn dagegen bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle zu unterstützen. Daran hielt sie mit Verfügung vom 25. Sep- tember 2017 (AB 53) fest. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 60) verfügte die IVB am

1. Februar 2018 (AB 62) den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten. Entsprechend dem Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 (AB 61) vernein- te die IVB sodann mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. Fe- bruar 2018 (AB 63) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 3 %. Im März 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Abhän- gigkeitserkrankung (psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Opioide und Alkohol), eine rezidivierende depressive Störung sowie einen akuten Bandscheibenvorfall 2017 mit OP erneut zum Leistungsbezug an (AB 64). Nachdem die IVB zunächst in Aussicht gestellt hatte, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (AB 68), tätigte sie wiederum medizi- nische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (AB 98) verneinte sie mit Verfügung vom 24. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 3 (AB 99) mangels Vorliegens einer revisionsrechtlich relevanten Verände- rung einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch C.________ von den Sozialen Diensten der Stadt B.________, mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 24. November 2020 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen im Sinne von Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 3. Es sei hernach erneut über einen Leistungsanspruch zu entscheiden. 4. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. 5. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Dezember 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege zu belegen, woraufhin dieser mit Eingabe vom

15. Januar 2021 weitere Unterlagen einreichte. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Fe- bruar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere das Bestehen einer revisionsrechtlich relevan- ten Veränderung des Gesundheitszustandes. Soweit der Beschwerdeführer zudem die Zusprache beruflicher Massnah- men beantragt, hat die Beschwerdegegnerin hierüber mit der angefochte- nen Verfügung nicht befunden, weshalb diesbezüglich mangels Anfech- tungs- und Streitgegenstandes nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. aber E. 5 hiernach).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 6 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 7 Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2020 (AB 64) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Ver- gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 8 (AB 63) – mit welcher eine allseitige Überprüfung der Leistungsvorausset- zungen erfolgte (vgl. E. 2.4.4 hiervor) – mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) basierte im Wesentli- chen auf der Beurteilung von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin, Kardiologie und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. November 2017 (AB 56). Darin wurden als Diagno- sen ein chronisches lumbales Rückenleiden, operierter Bandscheibenvor- fall L5/S1 (Juni 2017), mehrfach instabile politoxikomane Episoden (Alko- hol, Kokain, Heroin; ICD-10 F19.25) sowie anamnestisch eine allenfalls berufsbedingte obstruktive Lungenerkrankung/Berufsasthma aufgeführt (S. 4). Es bestehe dauerhaft keine Eignung mehr für die Ausübung des angestammten Berufes als …/… mehr. Die optimale Verweistätigkeit sollte den allgemeinen Kriterien für rückenschonendes Arbeiten angepasst sein (S. 5). 3.3. Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bilden- den – angefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im We- sentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht über die Hospitalisation in den psychiatrischen Diensten E.________ vom 29. März bis 2. April 2018 (AB 66 S. 8 ff.) wurden als Dia- gnosen psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzge- brauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyn- drom aufgeführt (S. 8). Eine schwere depressive Symptomatik habe kli- nisch nicht beobachtet werden können. Es sei keine Entzugssymptomatik aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei auf seinen Wunsch hin am 2. April 2018 entlassen worden (S. 9). 3.3.2 Im Bericht über die stationäre Behandlung vom 9. Januar bis

18. März 2019 in der Klinik F.________ (AB 72 S. 3 ff.) wurden als Diagno- sen eine Störung durch Opiate (Abhängigkeitssyndrom/ständiger Sub-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 9 stanzgebrauch; ICD-10 F11.25) sowie eine Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.2) festgehalten. Der Entzug sei vom Beschwerdeführer als schwierig empfunden worden, aber er habe die Entzugsphase meistern, neue Strate- gien gegen Suchtdruck ausprobieren und so den Entzug ohne Abbruch überstehen können (S. 3). 3.3.3 Im Austrittsbericht über die stationäre Behandlung in der Klinik G.________ vom 27. August 2019 bis 11. Februar 2020 (AB 73 S. 3 ff.) wurden als Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Kokain und Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2, F14.2, F10.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD- 10 F33.0), sowie eine Nasenseptumdeviation (chronische rechtsbetonte Nasenatmungsbehinderung mit/bei Septumdeviation nach rechts, Mu- schelhyperplasie beidseits ICD-10 J34.2; S. 3) aufgeführt. Dem Beschwer- deführer sei es während der gesamten stationären Therapie gelungen, ab- stinent zu bleiben. Selbst in emotional höchst schwierigen Situationen habe er sich auf hilfreiche Art und Weise regulieren können. Aufgrund der de- pressiven Symptomatik sei eine Lichttherapie durchgeführt worden. Die psychotherapeutische Behandlung habe – bei einer bei Eintritt mittelgradig gedrückten Stimmung – eine durchgehende Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt (S. 5). 3.3.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 11. Juli 2020 (AB 86) mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syndrom nach Diskushernie L5/S1 links und Mikrodiskektomie 2017 (S. 2 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer lebe nach zwei stationären Alkohol-, Kokain- und Opiatentzügen 2019 im I.________ in … und sei nachweislich bezüglich den erwähnten Substanzen seit August 2019 absti- nent. Der psychische Zustand habe sich soweit stabilisiert, als er keine schweren depressiven Episoden mehr erlebe. Der körperliche Zustand ha- be sich ebenfalls verbessert. Er gehe zu 50 % einer Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt nach. Gelegentlich klage er über Rückenschmerzen, welche ihn aber in den Alltagsaktivitäten nicht behinderten (Ziff. 4). Eine Arbeits- fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit behutsamer und geduldiger Einführung sollte möglich werden, solange die Abstinenz bezüglich Alkohol und illega-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 10 len Drogen anhalte (Ziff. 9). Im zweiten Arbeitsmarkt werde aktuell keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3 Ziff. 11). Eine mittelschwere körperliche Arbeit dürfte ganztags möglich sein (Ziff. 14). 3.3.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

7. Oktober 2020 (AB 97) als Diagnosen eine psychische und Verhaltens- störung durch Opioide (ICD-10 F11.21), Kokain (ICD-10 F14.21) und Alko- hol (ICD-10 F10.21) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig remittiert (ICD-10 F33.4) auf (S. 4). Bei ausgewiesener Opiat-, Ko- kain- und Alkoholabstinenz seit August 2019 sowie einer remittierten De- pression, fehlender fachärztlicher Behandlung, fehlender pharmakologi- scher Behandlung sowie fehlenden Arbeitsunfähigkeits-Attesten seit Fe- bruar 2020 läge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine versiche- rungsmedizinisch relevante Diagnose vor. Das in der Verfügung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3 f.). Auch kann der Prozess nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 15 die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten zu gewähren.

E. 6.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

E. 6.3 Der unterliegende, durch eine Organisation der öffentlichen Sozial- hilfe vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden an die IV-Stelle Bern überwiesen, damit sie den An- spruch auf berufliche Massnahmen prüfe. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 16 Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- Stadt B.________, Soziale Dienste z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 40 Abs. 3 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwä- gung – auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 Februar 2018 formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach die angestammte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar und gemäss welchem eine angepass- te leichte bis maximal gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit, unter Einhaltung der Rückenergonomie, ganztags ohne Leistungsminderung zu- mutbar sei (AB 63 S. 1), habe weiterhin Gültigkeit (S. 5). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 11 Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungs- fall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Per- son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berück-sichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99) auf die fachärztli- che Beurteilung von Dr. med. J.________ vom 7. Oktober 2020 (AB 97). Diese erfüllt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 6 f.) – in psychiatrischer Hinsicht die von der Rechtsprechung an versicherungsmedizinische Beurteilungen gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dr. med. J.________ erfasste in ihrer Beurteilung (AB 97) den gesamten massgebenden Sachverhalt, na- mentlich die verschiedenen erfolgten stationären Behandlungen sowie ins- besondere auch den Bericht von Dr. med. H.________ vom 11. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 12 (AB 86). Daher ist davon auszugehen, dass sich die RAD-Ärztin ein zuver- lässiges Bild über Anamnese, Verlauf und den aktuellen (psychiatrischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte. Unter diesen Umständen durfte sie denn auch auf eine eigene persönliche Untersuchung verzichten, können doch auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Ebenso erübrigt sich angesichts der vorliegend beweiskräftigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165), erscheinen die von Dr. med. J.________ auf die Akten bezugnehmend gezogenen Schlussfolgerungen doch als nachvollziehbar. Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung der RAD-Ärztin ist folglich davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer seit der Referenzverfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) eine Stabilität und ein insgesamt verbesserter Zustand betreffend die – grundsätzlich als Gesundheitsschaden anzuerkennende (vgl. BGE 145 V 215) – Suchtproblematik durch die nach zwei Entzugsbehandlungen seit August 2019 bestehende Abstinenz erreicht werden konnte. Die Suchtproblematik hat denn auch (zurzeit) keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und ist damit invalidenversicherungsrechtlich weiterhin nicht von Relevanz, selbst wenn – wie beschwerdeweise (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 6 f.) vorgebracht wird – durchaus einleuchtet, dass beim Beschwerdeführer weiterhin von einer gewissen Fragilität auszugehen ist. In somatischer Hinsicht kann gestützt auf den Bericht von Dr. med. H.________ vom 11. Juli 2020 (AB 86) ebenfalls nicht von einer wesentlichen Veränderung ausgegangen werden. Vielmehr steht gestützt auf dessen Einschätzung fest, dass der Beschwerdeführer gelegentlich unter lumbalen Rückenschmerzen ohne radikuläre Symptomatik leidet (S. 2 Ziff. 4 f.), was ihn aber in den Alltagsaktivitäten nicht beeinträchtigt und einer Arbeitsfähigkeit nicht entgegensteht (Ziff. 9, S. 3 Ziff. 11 f.). Weder liegen Hinweise vor noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass somatischerseits eine Verschlechterung eingetreten sei. Damit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 13 auch in dieser Hinsicht keine Veränderung im Gesundheitszustand erstellt. Wie Dr. med. J.________ in ihrer Beurteilung vom 7. Oktober 2020 (AB 97 S. 5) zutreffend festhielt, hat das in der Verfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) formulierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Gültigkeit. Insofern ist im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.4.4 hiervor) zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99) keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten (vgl. E. 2.4.2 hiervor) und damit kein medizinischer Revisionsgrund erstellt. 3.6 Weiter ist zu prüfen, ob im Vergleichszeitraum ein erwerblicher Re- visionsgrund (vgl. E. 2.4.2 hiervor) vorliegt. Unter anderem kann auch die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen materiellen Revisions- grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellen (vgl. Rz. 5005 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschrei- bens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Der Beschwerdeführer nahm per 24. Februar 2020 in der K.________ eine Tätigkeit im geschützten Rahmen (zweiter Arbeitsmarkt; AB 95) in einem Pensum von 50 % (Beschwerde S. 8) auf. Dabei erzielt er ein jährliches Einkommen von Fr. 2'600.-- (AB 95 S. 3 Ziff. 2.10). Dieser Umstand ist vorliegend jedoch nicht geeignet, den Rentenanspruch zu be- einflussen. Denn das im Rahmen dieser Anstellung erzielte Erwerbsein- kommen könnte von vornherein nicht als Invalideneinkommen herangezo- gen werden, da der Beschwerdeführer mit dem wahrgenommenen 50 %- Pensum in einer Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt die gemäss der massgebenden Referenzverfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) zumut- bare Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft. Das Vorliegen eines erwerbli- chen Revisionsgrundes ist daher zu verneinen. 3.7 Zusammenfassend ist im vorliegend massgebenden Betrachtungs- zeitraum (vgl. E. 2.4.4 hiervor) keine massgebliche Veränderung in den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen ausgewiesen, womit sich eine allseitige Prüfung des Leistungsanspruchs erübrigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 14 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom März 2020 (AB 64) nicht bloss einen Rentenanspruch geltend gemacht, sondern auch berufliche Massnahmen beantragt. Betreffend diese Eingliederungs- massnahmen bildet die Verfügung vom 1. Februar 2018 (AB 62) den revi- sionsrechtlichen Vergleichszeitpunkt. Der Beschwerdeführer weist denn auch zutreffend darauf hin (Beschwerde S. 6 Ziff. 3), dass sich hinsichtlich der ihm damals vorgeworfenen Verletzung der Schadenminderungspflicht die Verhältnisse mit der Erlangten anhaltenden Abstinenz bezüglich dieses Eingliederungsanspruchs wesentlich verändert haben. Unter diesen Um- ständen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwer- deantwort S. 2 Ziff. 6) eine erneute Anmeldung nicht erforderlich. Die Akten sind direkt an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Anspruchs auf be- rufliche Massnahmen zu überweisen. 6.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 24. November 2020 sei aufzuheben.
  2. Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen im Sinne von Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
  3. Es sei hernach erneut über einen Leistungsanspruch zu entscheiden.
  4. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
  5. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
  6. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Dezember 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege zu belegen, woraufhin dieser mit Eingabe vom
  7. Januar 2021 weitere Unterlagen einreichte. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Fe- bruar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen:
  8. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  9. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  10. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 40 Abs. 3 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwä- gung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere das Bestehen einer revisionsrechtlich relevan- ten Veränderung des Gesundheitszustandes. Soweit der Beschwerdeführer zudem die Zusprache beruflicher Massnah- men beantragt, hat die Beschwerdegegnerin hierüber mit der angefochte- nen Verfügung nicht befunden, weshalb diesbezüglich mangels Anfech- tungs- und Streitgegenstandes nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. aber E. 5 hiernach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 5
  11. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 6 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 7 Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  12. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2020 (AB 64) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Ver- gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Februar 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 8 (AB 63) – mit welcher eine allseitige Überprüfung der Leistungsvorausset- zungen erfolgte (vgl. E. 2.4.4 hiervor) – mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) basierte im Wesentli- chen auf der Beurteilung von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin, Kardiologie und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. November 2017 (AB 56). Darin wurden als Diagno- sen ein chronisches lumbales Rückenleiden, operierter Bandscheibenvor- fall L5/S1 (Juni 2017), mehrfach instabile politoxikomane Episoden (Alko- hol, Kokain, Heroin; ICD-10 F19.25) sowie anamnestisch eine allenfalls berufsbedingte obstruktive Lungenerkrankung/Berufsasthma aufgeführt (S. 4). Es bestehe dauerhaft keine Eignung mehr für die Ausübung des angestammten Berufes als …/… mehr. Die optimale Verweistätigkeit sollte den allgemeinen Kriterien für rückenschonendes Arbeiten angepasst sein (S. 5). 3.3. Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bilden- den – angefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im We- sentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht über die Hospitalisation in den psychiatrischen Diensten E.________ vom 29. März bis 2. April 2018 (AB 66 S. 8 ff.) wurden als Dia- gnosen psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzge- brauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyn- drom aufgeführt (S. 8). Eine schwere depressive Symptomatik habe kli- nisch nicht beobachtet werden können. Es sei keine Entzugssymptomatik aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei auf seinen Wunsch hin am 2. April 2018 entlassen worden (S. 9). 3.3.2 Im Bericht über die stationäre Behandlung vom 9. Januar bis
  13. März 2019 in der Klinik F.________ (AB 72 S. 3 ff.) wurden als Diagno- sen eine Störung durch Opiate (Abhängigkeitssyndrom/ständiger Sub- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 9 stanzgebrauch; ICD-10 F11.25) sowie eine Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.2) festgehalten. Der Entzug sei vom Beschwerdeführer als schwierig empfunden worden, aber er habe die Entzugsphase meistern, neue Strate- gien gegen Suchtdruck ausprobieren und so den Entzug ohne Abbruch überstehen können (S. 3). 3.3.3 Im Austrittsbericht über die stationäre Behandlung in der Klinik G.________ vom 27. August 2019 bis 11. Februar 2020 (AB 73 S. 3 ff.) wurden als Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Kokain und Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2, F14.2, F10.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD- 10 F33.0), sowie eine Nasenseptumdeviation (chronische rechtsbetonte Nasenatmungsbehinderung mit/bei Septumdeviation nach rechts, Mu- schelhyperplasie beidseits ICD-10 J34.2; S. 3) aufgeführt. Dem Beschwer- deführer sei es während der gesamten stationären Therapie gelungen, ab- stinent zu bleiben. Selbst in emotional höchst schwierigen Situationen habe er sich auf hilfreiche Art und Weise regulieren können. Aufgrund der de- pressiven Symptomatik sei eine Lichttherapie durchgeführt worden. Die psychotherapeutische Behandlung habe – bei einer bei Eintritt mittelgradig gedrückten Stimmung – eine durchgehende Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt (S. 5). 3.3.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 11. Juli 2020 (AB 86) mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syndrom nach Diskushernie L5/S1 links und Mikrodiskektomie 2017 (S. 2 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer lebe nach zwei stationären Alkohol-, Kokain- und Opiatentzügen 2019 im I.________ in … und sei nachweislich bezüglich den erwähnten Substanzen seit August 2019 absti- nent. Der psychische Zustand habe sich soweit stabilisiert, als er keine schweren depressiven Episoden mehr erlebe. Der körperliche Zustand ha- be sich ebenfalls verbessert. Er gehe zu 50 % einer Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt nach. Gelegentlich klage er über Rückenschmerzen, welche ihn aber in den Alltagsaktivitäten nicht behinderten (Ziff. 4). Eine Arbeits- fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit behutsamer und geduldiger Einführung sollte möglich werden, solange die Abstinenz bezüglich Alkohol und illega- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 10 len Drogen anhalte (Ziff. 9). Im zweiten Arbeitsmarkt werde aktuell keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3 Ziff. 11). Eine mittelschwere körperliche Arbeit dürfte ganztags möglich sein (Ziff. 14). 3.3.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
  14. Oktober 2020 (AB 97) als Diagnosen eine psychische und Verhaltens- störung durch Opioide (ICD-10 F11.21), Kokain (ICD-10 F14.21) und Alko- hol (ICD-10 F10.21) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig remittiert (ICD-10 F33.4) auf (S. 4). Bei ausgewiesener Opiat-, Ko- kain- und Alkoholabstinenz seit August 2019 sowie einer remittierten De- pression, fehlender fachärztlicher Behandlung, fehlender pharmakologi- scher Behandlung sowie fehlenden Arbeitsunfähigkeits-Attesten seit Fe- bruar 2020 läge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine versiche- rungsmedizinisch relevante Diagnose vor. Das in der Verfügung vom
  15. Februar 2018 formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach die angestammte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar und gemäss welchem eine angepass- te leichte bis maximal gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit, unter Einhaltung der Rückenergonomie, ganztags ohne Leistungsminderung zu- mutbar sei (AB 63 S. 1), habe weiterhin Gültigkeit (S. 5). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 11 Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungs- fall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Per- son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berück-sichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99) auf die fachärztli- che Beurteilung von Dr. med. J.________ vom 7. Oktober 2020 (AB 97). Diese erfüllt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 6 f.) – in psychiatrischer Hinsicht die von der Rechtsprechung an versicherungsmedizinische Beurteilungen gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dr. med. J.________ erfasste in ihrer Beurteilung (AB 97) den gesamten massgebenden Sachverhalt, na- mentlich die verschiedenen erfolgten stationären Behandlungen sowie ins- besondere auch den Bericht von Dr. med. H.________ vom 11. Juli 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 12 (AB 86). Daher ist davon auszugehen, dass sich die RAD-Ärztin ein zuver- lässiges Bild über Anamnese, Verlauf und den aktuellen (psychiatrischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte. Unter diesen Umständen durfte sie denn auch auf eine eigene persönliche Untersuchung verzichten, können doch auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Ebenso erübrigt sich angesichts der vorliegend beweiskräftigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165), erscheinen die von Dr. med. J.________ auf die Akten bezugnehmend gezogenen Schlussfolgerungen doch als nachvollziehbar. Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung der RAD-Ärztin ist folglich davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer seit der Referenzverfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) eine Stabilität und ein insgesamt verbesserter Zustand betreffend die – grundsätzlich als Gesundheitsschaden anzuerkennende (vgl. BGE 145 V 215) – Suchtproblematik durch die nach zwei Entzugsbehandlungen seit August 2019 bestehende Abstinenz erreicht werden konnte. Die Suchtproblematik hat denn auch (zurzeit) keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und ist damit invalidenversicherungsrechtlich weiterhin nicht von Relevanz, selbst wenn – wie beschwerdeweise (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 6 f.) vorgebracht wird – durchaus einleuchtet, dass beim Beschwerdeführer weiterhin von einer gewissen Fragilität auszugehen ist. In somatischer Hinsicht kann gestützt auf den Bericht von Dr. med. H.________ vom 11. Juli 2020 (AB 86) ebenfalls nicht von einer wesentlichen Veränderung ausgegangen werden. Vielmehr steht gestützt auf dessen Einschätzung fest, dass der Beschwerdeführer gelegentlich unter lumbalen Rückenschmerzen ohne radikuläre Symptomatik leidet (S. 2 Ziff. 4 f.), was ihn aber in den Alltagsaktivitäten nicht beeinträchtigt und einer Arbeitsfähigkeit nicht entgegensteht (Ziff. 9, S. 3 Ziff. 11 f.). Weder liegen Hinweise vor noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass somatischerseits eine Verschlechterung eingetreten sei. Damit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 13 auch in dieser Hinsicht keine Veränderung im Gesundheitszustand erstellt. Wie Dr. med. J.________ in ihrer Beurteilung vom 7. Oktober 2020 (AB 97 S. 5) zutreffend festhielt, hat das in der Verfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) formulierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Gültigkeit. Insofern ist im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.4.4 hiervor) zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99) keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten (vgl. E. 2.4.2 hiervor) und damit kein medizinischer Revisionsgrund erstellt. 3.6 Weiter ist zu prüfen, ob im Vergleichszeitraum ein erwerblicher Re- visionsgrund (vgl. E. 2.4.2 hiervor) vorliegt. Unter anderem kann auch die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen materiellen Revisions- grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellen (vgl. Rz. 5005 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschrei- bens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Der Beschwerdeführer nahm per 24. Februar 2020 in der K.________ eine Tätigkeit im geschützten Rahmen (zweiter Arbeitsmarkt; AB 95) in einem Pensum von 50 % (Beschwerde S. 8) auf. Dabei erzielt er ein jährliches Einkommen von Fr. 2'600.-- (AB 95 S. 3 Ziff. 2.10). Dieser Umstand ist vorliegend jedoch nicht geeignet, den Rentenanspruch zu be- einflussen. Denn das im Rahmen dieser Anstellung erzielte Erwerbsein- kommen könnte von vornherein nicht als Invalideneinkommen herangezo- gen werden, da der Beschwerdeführer mit dem wahrgenommenen 50 %- Pensum in einer Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt die gemäss der massgebenden Referenzverfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) zumut- bare Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft. Das Vorliegen eines erwerbli- chen Revisionsgrundes ist daher zu verneinen. 3.7 Zusammenfassend ist im vorliegend massgebenden Betrachtungs- zeitraum (vgl. E. 2.4.4 hiervor) keine massgebliche Veränderung in den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen ausgewiesen, womit sich eine allseitige Prüfung des Leistungsanspruchs erübrigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 14
  16. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  17. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom März 2020 (AB 64) nicht bloss einen Rentenanspruch geltend gemacht, sondern auch berufliche Massnahmen beantragt. Betreffend diese Eingliederungs- massnahmen bildet die Verfügung vom 1. Februar 2018 (AB 62) den revi- sionsrechtlichen Vergleichszeitpunkt. Der Beschwerdeführer weist denn auch zutreffend darauf hin (Beschwerde S. 6 Ziff. 3), dass sich hinsichtlich der ihm damals vorgeworfenen Verletzung der Schadenminderungspflicht die Verhältnisse mit der Erlangten anhaltenden Abstinenz bezüglich dieses Eingliederungsanspruchs wesentlich verändert haben. Unter diesen Um- ständen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwer- deantwort S. 2 Ziff. 6) eine erneute Anmeldung nicht erforderlich. Die Akten sind direkt an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Anspruchs auf be- rufliche Massnahmen zu überweisen.
  18. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3 f.). Auch kann der Prozess nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 15 die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten zu gewähren. 6.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 6.3 Der unterliegende, durch eine Organisation der öffentlichen Sozial- hilfe vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  20. Die Akten werden an die IV-Stelle Bern überwiesen, damit sie den An- spruch auf berufliche Massnahmen prüfe.
  21. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 16 Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  22. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  23. Zu eröffnen (R): - Stadt B.________, Soziale Dienste z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 928 IV LOU/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juli 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Stadt B.________, Soziale Dienste, C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, meldete sich erstmals im Dezember 2016 unter Hinweis auf Schmerzen im Rücken und Bein bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Beschwerdegegnerin, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medi- zinische Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 18. Januar 2017 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 21). Nachdem die IVB den Versicherten mit Schreiben vom 26. Juli 2017 (AB 45) zur Schadenminderung aufgefordert hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 16. August 2017 (AB 48) in Aussicht, einen Umschulungsanspruch mangels einer Leistungseinbusse von mind. 20 % abzuweisen, ihn dagegen bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle zu unterstützen. Daran hielt sie mit Verfügung vom 25. Sep- tember 2017 (AB 53) fest. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 60) verfügte die IVB am

1. Februar 2018 (AB 62) den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten. Entsprechend dem Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 (AB 61) vernein- te die IVB sodann mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. Fe- bruar 2018 (AB 63) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 3 %. Im März 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Abhän- gigkeitserkrankung (psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Opioide und Alkohol), eine rezidivierende depressive Störung sowie einen akuten Bandscheibenvorfall 2017 mit OP erneut zum Leistungsbezug an (AB 64). Nachdem die IVB zunächst in Aussicht gestellt hatte, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (AB 68), tätigte sie wiederum medizi- nische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (AB 98) verneinte sie mit Verfügung vom 24. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 3 (AB 99) mangels Vorliegens einer revisionsrechtlich relevanten Verände- rung einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch C.________ von den Sozialen Diensten der Stadt B.________, mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 24. November 2020 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen im Sinne von Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 3. Es sei hernach erneut über einen Leistungsanspruch zu entscheiden. 4. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. 5. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Dezember 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege zu belegen, woraufhin dieser mit Eingabe vom

15. Januar 2021 weitere Unterlagen einreichte. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Fe- bruar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 40 Abs. 3 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwä- gung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere das Bestehen einer revisionsrechtlich relevan- ten Veränderung des Gesundheitszustandes. Soweit der Beschwerdeführer zudem die Zusprache beruflicher Massnah- men beantragt, hat die Beschwerdegegnerin hierüber mit der angefochte- nen Verfügung nicht befunden, weshalb diesbezüglich mangels Anfech- tungs- und Streitgegenstandes nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. aber E. 5 hiernach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 6 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 7 Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2020 (AB 64) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Ver- gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 8 (AB 63) – mit welcher eine allseitige Überprüfung der Leistungsvorausset- zungen erfolgte (vgl. E. 2.4.4 hiervor) – mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) basierte im Wesentli- chen auf der Beurteilung von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin, Kardiologie und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. November 2017 (AB 56). Darin wurden als Diagno- sen ein chronisches lumbales Rückenleiden, operierter Bandscheibenvor- fall L5/S1 (Juni 2017), mehrfach instabile politoxikomane Episoden (Alko- hol, Kokain, Heroin; ICD-10 F19.25) sowie anamnestisch eine allenfalls berufsbedingte obstruktive Lungenerkrankung/Berufsasthma aufgeführt (S. 4). Es bestehe dauerhaft keine Eignung mehr für die Ausübung des angestammten Berufes als …/… mehr. Die optimale Verweistätigkeit sollte den allgemeinen Kriterien für rückenschonendes Arbeiten angepasst sein (S. 5). 3.3. Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bilden- den – angefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im We- sentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht über die Hospitalisation in den psychiatrischen Diensten E.________ vom 29. März bis 2. April 2018 (AB 66 S. 8 ff.) wurden als Dia- gnosen psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzge- brauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyn- drom aufgeführt (S. 8). Eine schwere depressive Symptomatik habe kli- nisch nicht beobachtet werden können. Es sei keine Entzugssymptomatik aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei auf seinen Wunsch hin am 2. April 2018 entlassen worden (S. 9). 3.3.2 Im Bericht über die stationäre Behandlung vom 9. Januar bis

18. März 2019 in der Klinik F.________ (AB 72 S. 3 ff.) wurden als Diagno- sen eine Störung durch Opiate (Abhängigkeitssyndrom/ständiger Sub-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 9 stanzgebrauch; ICD-10 F11.25) sowie eine Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.2) festgehalten. Der Entzug sei vom Beschwerdeführer als schwierig empfunden worden, aber er habe die Entzugsphase meistern, neue Strate- gien gegen Suchtdruck ausprobieren und so den Entzug ohne Abbruch überstehen können (S. 3). 3.3.3 Im Austrittsbericht über die stationäre Behandlung in der Klinik G.________ vom 27. August 2019 bis 11. Februar 2020 (AB 73 S. 3 ff.) wurden als Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Kokain und Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2, F14.2, F10.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD- 10 F33.0), sowie eine Nasenseptumdeviation (chronische rechtsbetonte Nasenatmungsbehinderung mit/bei Septumdeviation nach rechts, Mu- schelhyperplasie beidseits ICD-10 J34.2; S. 3) aufgeführt. Dem Beschwer- deführer sei es während der gesamten stationären Therapie gelungen, ab- stinent zu bleiben. Selbst in emotional höchst schwierigen Situationen habe er sich auf hilfreiche Art und Weise regulieren können. Aufgrund der de- pressiven Symptomatik sei eine Lichttherapie durchgeführt worden. Die psychotherapeutische Behandlung habe – bei einer bei Eintritt mittelgradig gedrückten Stimmung – eine durchgehende Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt (S. 5). 3.3.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 11. Juli 2020 (AB 86) mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syndrom nach Diskushernie L5/S1 links und Mikrodiskektomie 2017 (S. 2 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer lebe nach zwei stationären Alkohol-, Kokain- und Opiatentzügen 2019 im I.________ in … und sei nachweislich bezüglich den erwähnten Substanzen seit August 2019 absti- nent. Der psychische Zustand habe sich soweit stabilisiert, als er keine schweren depressiven Episoden mehr erlebe. Der körperliche Zustand ha- be sich ebenfalls verbessert. Er gehe zu 50 % einer Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt nach. Gelegentlich klage er über Rückenschmerzen, welche ihn aber in den Alltagsaktivitäten nicht behinderten (Ziff. 4). Eine Arbeits- fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit behutsamer und geduldiger Einführung sollte möglich werden, solange die Abstinenz bezüglich Alkohol und illega-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 10 len Drogen anhalte (Ziff. 9). Im zweiten Arbeitsmarkt werde aktuell keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3 Ziff. 11). Eine mittelschwere körperliche Arbeit dürfte ganztags möglich sein (Ziff. 14). 3.3.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

7. Oktober 2020 (AB 97) als Diagnosen eine psychische und Verhaltens- störung durch Opioide (ICD-10 F11.21), Kokain (ICD-10 F14.21) und Alko- hol (ICD-10 F10.21) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig remittiert (ICD-10 F33.4) auf (S. 4). Bei ausgewiesener Opiat-, Ko- kain- und Alkoholabstinenz seit August 2019 sowie einer remittierten De- pression, fehlender fachärztlicher Behandlung, fehlender pharmakologi- scher Behandlung sowie fehlenden Arbeitsunfähigkeits-Attesten seit Fe- bruar 2020 läge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine versiche- rungsmedizinisch relevante Diagnose vor. Das in der Verfügung vom

13. Februar 2018 formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach die angestammte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar und gemäss welchem eine angepass- te leichte bis maximal gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit, unter Einhaltung der Rückenergonomie, ganztags ohne Leistungsminderung zu- mutbar sei (AB 63 S. 1), habe weiterhin Gültigkeit (S. 5). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 11 Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungs- fall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Per- son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berück-sichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99) auf die fachärztli- che Beurteilung von Dr. med. J.________ vom 7. Oktober 2020 (AB 97). Diese erfüllt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 6 f.) – in psychiatrischer Hinsicht die von der Rechtsprechung an versicherungsmedizinische Beurteilungen gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dr. med. J.________ erfasste in ihrer Beurteilung (AB 97) den gesamten massgebenden Sachverhalt, na- mentlich die verschiedenen erfolgten stationären Behandlungen sowie ins- besondere auch den Bericht von Dr. med. H.________ vom 11. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 12 (AB 86). Daher ist davon auszugehen, dass sich die RAD-Ärztin ein zuver- lässiges Bild über Anamnese, Verlauf und den aktuellen (psychiatrischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte. Unter diesen Umständen durfte sie denn auch auf eine eigene persönliche Untersuchung verzichten, können doch auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Ebenso erübrigt sich angesichts der vorliegend beweiskräftigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165), erscheinen die von Dr. med. J.________ auf die Akten bezugnehmend gezogenen Schlussfolgerungen doch als nachvollziehbar. Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung der RAD-Ärztin ist folglich davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer seit der Referenzverfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) eine Stabilität und ein insgesamt verbesserter Zustand betreffend die – grundsätzlich als Gesundheitsschaden anzuerkennende (vgl. BGE 145 V 215) – Suchtproblematik durch die nach zwei Entzugsbehandlungen seit August 2019 bestehende Abstinenz erreicht werden konnte. Die Suchtproblematik hat denn auch (zurzeit) keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und ist damit invalidenversicherungsrechtlich weiterhin nicht von Relevanz, selbst wenn – wie beschwerdeweise (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 6 f.) vorgebracht wird – durchaus einleuchtet, dass beim Beschwerdeführer weiterhin von einer gewissen Fragilität auszugehen ist. In somatischer Hinsicht kann gestützt auf den Bericht von Dr. med. H.________ vom 11. Juli 2020 (AB 86) ebenfalls nicht von einer wesentlichen Veränderung ausgegangen werden. Vielmehr steht gestützt auf dessen Einschätzung fest, dass der Beschwerdeführer gelegentlich unter lumbalen Rückenschmerzen ohne radikuläre Symptomatik leidet (S. 2 Ziff. 4 f.), was ihn aber in den Alltagsaktivitäten nicht beeinträchtigt und einer Arbeitsfähigkeit nicht entgegensteht (Ziff. 9, S. 3 Ziff. 11 f.). Weder liegen Hinweise vor noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass somatischerseits eine Verschlechterung eingetreten sei. Damit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 13 auch in dieser Hinsicht keine Veränderung im Gesundheitszustand erstellt. Wie Dr. med. J.________ in ihrer Beurteilung vom 7. Oktober 2020 (AB 97 S. 5) zutreffend festhielt, hat das in der Verfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) formulierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Gültigkeit. Insofern ist im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.4.4 hiervor) zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99) keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten (vgl. E. 2.4.2 hiervor) und damit kein medizinischer Revisionsgrund erstellt. 3.6 Weiter ist zu prüfen, ob im Vergleichszeitraum ein erwerblicher Re- visionsgrund (vgl. E. 2.4.2 hiervor) vorliegt. Unter anderem kann auch die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen materiellen Revisions- grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellen (vgl. Rz. 5005 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschrei- bens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Der Beschwerdeführer nahm per 24. Februar 2020 in der K.________ eine Tätigkeit im geschützten Rahmen (zweiter Arbeitsmarkt; AB 95) in einem Pensum von 50 % (Beschwerde S. 8) auf. Dabei erzielt er ein jährliches Einkommen von Fr. 2'600.-- (AB 95 S. 3 Ziff. 2.10). Dieser Umstand ist vorliegend jedoch nicht geeignet, den Rentenanspruch zu be- einflussen. Denn das im Rahmen dieser Anstellung erzielte Erwerbsein- kommen könnte von vornherein nicht als Invalideneinkommen herangezo- gen werden, da der Beschwerdeführer mit dem wahrgenommenen 50 %- Pensum in einer Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt die gemäss der massgebenden Referenzverfügung vom 13. Februar 2018 (AB 63) zumut- bare Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft. Das Vorliegen eines erwerbli- chen Revisionsgrundes ist daher zu verneinen. 3.7 Zusammenfassend ist im vorliegend massgebenden Betrachtungs- zeitraum (vgl. E. 2.4.4 hiervor) keine massgebliche Veränderung in den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen ausgewiesen, womit sich eine allseitige Prüfung des Leistungsanspruchs erübrigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 14 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. November 2020 (AB 99) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom März 2020 (AB 64) nicht bloss einen Rentenanspruch geltend gemacht, sondern auch berufliche Massnahmen beantragt. Betreffend diese Eingliederungs- massnahmen bildet die Verfügung vom 1. Februar 2018 (AB 62) den revi- sionsrechtlichen Vergleichszeitpunkt. Der Beschwerdeführer weist denn auch zutreffend darauf hin (Beschwerde S. 6 Ziff. 3), dass sich hinsichtlich der ihm damals vorgeworfenen Verletzung der Schadenminderungspflicht die Verhältnisse mit der Erlangten anhaltenden Abstinenz bezüglich dieses Eingliederungsanspruchs wesentlich verändert haben. Unter diesen Um- ständen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwer- deantwort S. 2 Ziff. 6) eine erneute Anmeldung nicht erforderlich. Die Akten sind direkt an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Anspruchs auf be- rufliche Massnahmen zu überweisen. 6. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3 f.). Auch kann der Prozess nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 15 die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten zu gewähren. 6.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 6.3 Der unterliegende, durch eine Organisation der öffentlichen Sozial- hilfe vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden an die IV-Stelle Bern überwiesen, damit sie den An- spruch auf berufliche Massnahmen prüfe. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 16 Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- Stadt B.________, Soziale Dienste z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/928, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.