Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020
Sachverhalt
A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 58 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 58), welche letztmals mit Verfügung vom
15. Februar 2018 (act. III 169) bestätigt wurde. Ebenso bezog sie Ergän- zungsleistungen (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 6, 14, 27). Im Oktober 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. II 48), woraufhin die AKB den Anspruch mit Verfügung vom 23. No- vember 2018 (act. II 59) ab dem 1. Dezember 2018 bis auf Weiteres bejah- te. Nach vorgängiger schriftlicher Mitteilung vom 16. November 2018 (act. II 60) setzte die AKB mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (act. II 65) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. Juli 2019 neu fest, wobei sie ein Mindesteinkommen für Teilinvalide im Betrag von Fr. 12’300.-- als Einnahme berücksichtigte. Daran hielt sie auf Einsprache (act. II 68) hin mit Entscheid vom 6. Januar 2020 (act. II 80) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 31. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheides vom 6. Januar 2020 sei die Beschwer- degegnerin zu verpflichten, die Festsetzung der Ergänzungsleistungen oh- ne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorzunehmen und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu zu verfügen, unter Entschä- digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 3 Am 21. April 2020 gelangten die vom Instruktionsrichter edierten IV-Akten ein.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. II 80). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungs- leistungen ab dem 1. Juli 2019 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob im Rahmen der Anspruchsberechnung der Ergänzungsleistun- gen ein Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 12’300.-- (Fr. 19‘450.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELV; SR 831.301} i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 4 cherung {ELG; SR 831.30}] - Fr. 1‘000.-- [Freibetrag], davon 2/3 [Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]) zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen auf- grund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berech- nungspositionen in die Prüfung einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistun- gen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der vorliegend beanstandete Punkt die Monate Juli bis Dezember 2019 betrifft, liegt der Streitwert offenkundig unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Invali- den wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 5 gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehen- den nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen beträgt seit 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über An- passungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.4 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 6 verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die Ergänzungs- leistungs-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270, 117 V 202 E. 2b S. 205; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.2). Die strenge Bindung der Ergänzungsleistungs-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gilt unbesehen davon, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 13 Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (vgl. Entscheid des BGer vom 20. März 2019, 9C_827/2018, E. 6.1). 2.5 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei nun bereits seit rund 18 Jahren vom Arbeitsmarkt abwesend und verfüge nur über eine Grundausbildung im Sinne einer verkürzten, zweijährigen …. Eine Tätigkeit im … komme infolge des notwendigen Kundenkontaktes aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Zwängen, Ängsten und Vermeidungsverhalten nicht in Frage. Aufgrund der gesundheitlichen Problematik und der Überforderung in Bezug auf die Alltagsbewältigung könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass auf dem tatsächlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 7 Arbeitsmarkt ein Arbeitgeber bereit wäre, sie einzustellen. Folglich sei das Finden einer angepassten Erwerbstätigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt schlichtweg als aussichtslos zu werten (Beschwerde S. 5 Ziff. IV). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gesundheitliche Aspekte - Beeinträchtigung mit Zwängen, Ängsten und Vermeidungsverhalten - verunmöglichten es ihr, die theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. IV), übersieht sie, dass diese bereits im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IVB zu beurteilen waren und im Ergänzungsleistungs-Verfahren daher grundsätzlich nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2018 (act. II 66) und
E. 15 November 2019 (act. II 77) zeigen denn auch nicht auf, inwiefern eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der durch die IVB veranlassten Begutachtung (psychiatrisch-neurologische Expertise vom
8. Dezember 2017 [act. III 158.1 ff.]) resp. eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten wäre, welche zur durch diese Ärztin attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätte. Ferner gilt es auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Me- dizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 E. 5.3.3.3, 2013 IV Nr. 40 S. 119 E. 5.3, je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Entscheid des BGer vom 20. April 2017, 8C_80/2017, E. 3.2) im Hinblick auf ihre auftragsrecht- liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Ausserdem liegen weitere medizinische Unterlagen, welche die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin bestätigen wür- den, nicht vor. Schliesslich folgerte Dr. med. D.________ im Bericht vom
22. Dezember 2018 (act. II 66) nach aufgelisteten Diagnosen und Befunden, es sei von der Anrechnung eines Mindesteinkommens abzusehen. Damit ergriff sie für die Beschwerdeführerin in adovaktorischer Weise Partei und vollzog einen eigentlichen Rollenwechsel weg von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 8 ärztlichen Tätigkeit zur Parteivertreterin, was gegen die Objektivität der medizinischen Angaben spricht (vgl. Entscheide des BGer vom 26. No- vember 2019, 8C_588/2019, E. 4.3 und vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Mithin liegt kein Ausnahmefall im Sinne einer von der IVB nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung vor. Vielmehr ist von der grundsätzlichen Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die gutachterlich abgestützten Feststellungen der IVB hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer selbständigen Prüfung der gesundheitsbedingten Erwerbsfähigkeit absehen durfte (vgl. E. 2.4 hiervor). Folglich ist der Invaliditätsgrad von 58 % massgeblich (act. III 169) und damit von der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit auszugehen. 3.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob invaliditätsfremde Gründe vorliegen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin zu verzichten (vgl. E. 2.3 hiervor). Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte verkürzte, zweijährige Lehre zur … sowie die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt über 18 Jahre betrifft (Beschwerde S. 5 Ziff. IV), umfasst der relevante hypothetisch ausgeglichene - und nicht der effektive - Arbeitsmarkt (vgl. hierzu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) verschiedenartige Stellen, die auch für Wiedereinsteigerinnen geeignet und zumutbar sind, zudem werden Hilfsarbeiten grundsätzlich (altersunabhängig) nachgefragt (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3.3). So bestätigte das BGer denn auch die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei einer 57 Jahre alten Leistungsansprecherin mit ungenügenden Deutschkenntnissen und geltend gemachter 19-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Entscheid des BGer vom 18. April 2018, 9C_515/2018, E. 3.2 f.). Sodann liegen keine Nachweise in den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin (erfolglos) um Stellen bemüht hätte. Der Aufforderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 9 der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. Dezember 2018 (act. II 65), pro Monat jeweils einen Nachweis von acht bis zehn Arbeitsbemühungen zu erbringen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. So sind den Akten lediglich vier (praktisch identische) Arbeitsbemühungen für den Monat September 2019 (vgl. act. II 72 S. 2 ff.) zu entnehmen, welche insgesamt nicht als ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen qualifiziert werden können (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juni 2006, 9C_234/2016, E. 4, 5.5). Im Weiteren ist auf die Schadenminderungspflicht, die einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts darstellt, hinzuweisen. Danach hat ein Leistungsansprecher das ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen - hier mittels Invaliden- und Ergänzungsleistungen - zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei entstehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht. Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (Entscheid des BGer vom 9. Januar 2020, 9C_251/2019, E. 7.3.1). In diesem Sinne ist beispielsweise einer versicherten Person, die in der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen (oder einen deutlich unter dem möglichen Nettolohn liegenden) Gewinn erzielt, grundsätzlich sowohl invalidenversicherungsrechtlich als auch ergänzungsleistungsrechtlich zumutbar, in eine (besser entlöhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Insofern erscheint auch für die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer dem Leiden angepassten, teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als zumutbar. Anderweitige persönliche Umstände, welche gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für teilinvalide versicherte Personen sprechen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 10 4. Nach dem Dargelegten ist die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Resterwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, nicht umge- stossen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Juli 2019 ein hypothetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 12'300.-- berücksichtigt. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. II 80) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 11 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 12 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 92 EL LOU/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ substituiert durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 58 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 58), welche letztmals mit Verfügung vom
15. Februar 2018 (act. III 169) bestätigt wurde. Ebenso bezog sie Ergän- zungsleistungen (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 6, 14, 27). Im Oktober 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. II 48), woraufhin die AKB den Anspruch mit Verfügung vom 23. No- vember 2018 (act. II 59) ab dem 1. Dezember 2018 bis auf Weiteres bejah- te. Nach vorgängiger schriftlicher Mitteilung vom 16. November 2018 (act. II 60) setzte die AKB mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (act. II 65) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. Juli 2019 neu fest, wobei sie ein Mindesteinkommen für Teilinvalide im Betrag von Fr. 12’300.-- als Einnahme berücksichtigte. Daran hielt sie auf Einsprache (act. II 68) hin mit Entscheid vom 6. Januar 2020 (act. II 80) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 31. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheides vom 6. Januar 2020 sei die Beschwer- degegnerin zu verpflichten, die Festsetzung der Ergänzungsleistungen oh- ne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorzunehmen und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu zu verfügen, unter Entschä- digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 3 Am 21. April 2020 gelangten die vom Instruktionsrichter edierten IV-Akten ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. II 80). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungs- leistungen ab dem 1. Juli 2019 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob im Rahmen der Anspruchsberechnung der Ergänzungsleistun- gen ein Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 12’300.-- (Fr. 19‘450.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELV; SR 831.301} i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 4 cherung {ELG; SR 831.30}] - Fr. 1‘000.-- [Freibetrag], davon 2/3 [Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]) zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen auf- grund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berech- nungspositionen in die Prüfung einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistun- gen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der vorliegend beanstandete Punkt die Monate Juli bis Dezember 2019 betrifft, liegt der Streitwert offenkundig unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Invali- den wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 5 gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehen- den nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen beträgt seit 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über An- passungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.4 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 6 verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die Ergänzungs- leistungs-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270, 117 V 202 E. 2b S. 205; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.2). Die strenge Bindung der Ergänzungsleistungs-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gilt unbesehen davon, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom
13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (vgl. Entscheid des BGer vom 20. März 2019, 9C_827/2018, E. 6.1). 2.5 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei nun bereits seit rund 18 Jahren vom Arbeitsmarkt abwesend und verfüge nur über eine Grundausbildung im Sinne einer verkürzten, zweijährigen …. Eine Tätigkeit im … komme infolge des notwendigen Kundenkontaktes aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Zwängen, Ängsten und Vermeidungsverhalten nicht in Frage. Aufgrund der gesundheitlichen Problematik und der Überforderung in Bezug auf die Alltagsbewältigung könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass auf dem tatsächlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 7 Arbeitsmarkt ein Arbeitgeber bereit wäre, sie einzustellen. Folglich sei das Finden einer angepassten Erwerbstätigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt schlichtweg als aussichtslos zu werten (Beschwerde S. 5 Ziff. IV). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gesundheitliche Aspekte - Beeinträchtigung mit Zwängen, Ängsten und Vermeidungsverhalten - verunmöglichten es ihr, die theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. IV), übersieht sie, dass diese bereits im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IVB zu beurteilen waren und im Ergänzungsleistungs-Verfahren daher grundsätzlich nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2018 (act. II 66) und
15. November 2019 (act. II 77) zeigen denn auch nicht auf, inwiefern eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der durch die IVB veranlassten Begutachtung (psychiatrisch-neurologische Expertise vom
8. Dezember 2017 [act. III 158.1 ff.]) resp. eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten wäre, welche zur durch diese Ärztin attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätte. Ferner gilt es auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Me- dizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 E. 5.3.3.3, 2013 IV Nr. 40 S. 119 E. 5.3, je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Entscheid des BGer vom 20. April 2017, 8C_80/2017, E. 3.2) im Hinblick auf ihre auftragsrecht- liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Ausserdem liegen weitere medizinische Unterlagen, welche die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin bestätigen wür- den, nicht vor. Schliesslich folgerte Dr. med. D.________ im Bericht vom
22. Dezember 2018 (act. II 66) nach aufgelisteten Diagnosen und Befunden, es sei von der Anrechnung eines Mindesteinkommens abzusehen. Damit ergriff sie für die Beschwerdeführerin in adovaktorischer Weise Partei und vollzog einen eigentlichen Rollenwechsel weg von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 8 ärztlichen Tätigkeit zur Parteivertreterin, was gegen die Objektivität der medizinischen Angaben spricht (vgl. Entscheide des BGer vom 26. No- vember 2019, 8C_588/2019, E. 4.3 und vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Mithin liegt kein Ausnahmefall im Sinne einer von der IVB nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung vor. Vielmehr ist von der grundsätzlichen Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die gutachterlich abgestützten Feststellungen der IVB hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer selbständigen Prüfung der gesundheitsbedingten Erwerbsfähigkeit absehen durfte (vgl. E. 2.4 hiervor). Folglich ist der Invaliditätsgrad von 58 % massgeblich (act. III 169) und damit von der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit auszugehen. 3.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob invaliditätsfremde Gründe vorliegen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin zu verzichten (vgl. E. 2.3 hiervor). Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte verkürzte, zweijährige Lehre zur … sowie die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt über 18 Jahre betrifft (Beschwerde S. 5 Ziff. IV), umfasst der relevante hypothetisch ausgeglichene - und nicht der effektive - Arbeitsmarkt (vgl. hierzu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) verschiedenartige Stellen, die auch für Wiedereinsteigerinnen geeignet und zumutbar sind, zudem werden Hilfsarbeiten grundsätzlich (altersunabhängig) nachgefragt (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3.3). So bestätigte das BGer denn auch die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei einer 57 Jahre alten Leistungsansprecherin mit ungenügenden Deutschkenntnissen und geltend gemachter 19-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Entscheid des BGer vom 18. April 2018, 9C_515/2018, E. 3.2 f.). Sodann liegen keine Nachweise in den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin (erfolglos) um Stellen bemüht hätte. Der Aufforderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 9 der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. Dezember 2018 (act. II 65), pro Monat jeweils einen Nachweis von acht bis zehn Arbeitsbemühungen zu erbringen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. So sind den Akten lediglich vier (praktisch identische) Arbeitsbemühungen für den Monat September 2019 (vgl. act. II 72 S. 2 ff.) zu entnehmen, welche insgesamt nicht als ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen qualifiziert werden können (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juni 2006, 9C_234/2016, E. 4, 5.5). Im Weiteren ist auf die Schadenminderungspflicht, die einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts darstellt, hinzuweisen. Danach hat ein Leistungsansprecher das ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen - hier mittels Invaliden- und Ergänzungsleistungen - zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei entstehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht. Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (Entscheid des BGer vom 9. Januar 2020, 9C_251/2019, E. 7.3.1). In diesem Sinne ist beispielsweise einer versicherten Person, die in der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen (oder einen deutlich unter dem möglichen Nettolohn liegenden) Gewinn erzielt, grundsätzlich sowohl invalidenversicherungsrechtlich als auch ergänzungsleistungsrechtlich zumutbar, in eine (besser entlöhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Insofern erscheint auch für die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer dem Leiden angepassten, teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als zumutbar. Anderweitige persönliche Umstände, welche gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für teilinvalide versicherte Personen sprechen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 10 4. Nach dem Dargelegten ist die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Resterwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, nicht umge- stossen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Juli 2019 ein hypothetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 12'300.-- berücksichtigt. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. II 80) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 11 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/92, Seite 12 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.