Verfügung vom 11. November 2020
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog aufgrund eines Rückenleidens Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen (Umschulung zum … vom 12. Dezember 1994 bis 3. September 1997; Akten der IV [act. II] 1.1 S. 10 und S. 96 Ziff. 6.2). Im August 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf "Rücken Herz Lunge" bei der IV erneut zum Leistungsbezug an (act. II 8). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und verneinte mit Verfügung vom 1. Febru- ar 2018 (act. II 35) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb und für Selbständiger- werbende erstellen (act. II 36 und 39) und holte bei der C.________ GmbH (MEDAS), ein interdisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, orthopädi- sches, pneumologisches, neurologisches, neuropsychologisches) Gutach- ten ein (Expertise vom 28. Oktober 2019; act. II 103.1). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2020 (act. II 110) stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100% die Zusprache einer befristen ganzen IV-Rente vom 1. April bis 31. Dezember 2017 in Aussicht. Dagegen verneinte sie einen Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 bei einem IV-Grad von 34%. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einver- standen und erhob Einwand (act. II 116, 129). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren, welches mit Verfügung vom 18. August 2020 (act. II 134) abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten sei. Im weiteren Verlauf sprach die IVB dem Versicher- ten mit Verfügung vom 11. November 2020 (act. II 135) – wie im Vorbe- scheid angekündigt – vom 1. April bis 31. Dezember 2017 eine befristete ganze IV-Rente zu und verfügte eine Auszahlung im Betrag von Fr. 18'713.70 an die Helsana Versicherungen AG (Helsana) und von Fr. 508.90 an die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Helvetia).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Dezember 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorin- stanz vom 11. November 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab 1. April 2017, auf- grund eines IV-Grades von 100%, eine unbefristete ganze Rente, auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 139'144.-- ohne Abzüge, zu entrichten.
3. Der Anspruch der Helsana wird bestritten. Es sei der Vorinstanz gerichtlich zu verbieten, der Helsana den ganzen oder einen Teil- betrag der IV-Rente (gemäss Verfügung ein Betrag in der Höhe von Fr. 19'629.00) direkt zu überweisen.
4. Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab 1. April 2017 bis am 31. Dezember 2017 aufgrund eines IV-Grades von 100% eine ganze IV-Rente und ab 1. Januar 2018, aufgrund eines IV-Grades von mindestens 60%, auf der Basis eines Jahresein- kommens von Fr. 139’144.-- ohne Abzüge, eine unbefristete Drei- viertelsrente zu entrichten.
5. Subeventualiter: Es sei der Fall zur Neubeurteilung des Rentenan- spruchs und zur Neubegutachtung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
6. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das IV-Verfahren von der Vor- instanz zum Nachteil des Beschwerdeführers verzögert wurde (Rechtsverzögerung) und dass dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör verweigert wurde.
7. Der ärztliche Bericht der MEDAS vom 28. Oktober 2019, sowie die darin zusammengefassten ärztlichen Teilberichte, seien wegen mangelnder Aktualität und inhaltlicher Fehlbeurteilungen zum Nachteil des Beschwerdeführers ungültig zu erklären und es sei, vor dem gerichtlichen Rentenentscheid, gerichtlich eine neutrale Zweitbegutachtung in Auftrag zu geben.
8. Es sei beim Hausarzt, Dr. med. D.________, vor dem gerichtlichen Urteil, eine Stellungnahme zum ärztlichen Bericht der MEDAS vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 4
28. Oktober 2019 sowie zu den ärztlichen Teilberichten gerichtlich einzuholen.
9. Es sei der Beschwerdeführer, vor dem gerichtlichen Urteil zur Be- urteilung seines gesundheitlichen Zustands, persönlich vor Gericht anzuhören. 10.Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation und weil diese Beschwerde keinesfalls aus- sichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der mandatierte Anwalt sei, rückwirkend auf den 23. April 2020 (Einreichung Gesuch um Akteneinsicht bei der IVB), als Armenwalt beizuordnen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST - Am 18. Dezember 2020 leitete die Beschwerdegegnerin ein als "Stellung- nahme und Einspruch hinsichtlich IV-Entscheid vom 11.11.2020" bezeich- netes Schreiben von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. Dezember 2020 (Akten der IV [act. IIA] 2) an das Gericht weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 schloss die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse "Versi- cherung" vom 15. Januar 2021 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 2. März 2021 ging das (begründete) Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege beim Gericht ein. Mit Verfügung vom 4. März 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt betreffend das Beschwerdeverfahren gut (vgl. auch die prozessleitende Verfügung vom 27. April 2021). Mit Replik vom 11. Juni 2021 und Duplik vom 28. Juni 2021 hielten die Par- teien an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. November 2021 lud der Instrukti- onsrichter die Helvetia und die Helsana zum Verfahren bei und gab ihnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 5 Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese gingen am 23. November und
3. Dezember 2021 beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2021 gab der Instrukti- onsrichter den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme. Dagegen reichte der Beschwerdefüh- rer am 7. Januar 2022 eine weitere Stellungnahme ein. Die Beigeladenen liessen sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. November 2020 (act. II 135). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2). Folglich ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der unbestritten gebliebenen (Beschwerde S. 2 Ziff. I 2) Zusprache einer ganzen IV-Rente vom 1. April bis 31. Dezember 2017, zu prüfen. Weiter bildet die Rechtmässigkeit der Verrechnung resp. der verfügten Drit- tauszahlung der Rentennachzahlung zu Gunsten der Helsana und der Hel- vetia Streitgegenstand. Zwar bezieht sich der Wortlaut des betreffenden Rechtsbegehrens (Beschwerde S. 2 Ziff. I 3) allein auf die Drittauszahlung an die Helsana. Da jedoch hinsichtlich des Betrages die gesamte Verrech- nung bestritten wird, ist davon auszugehen, dass die namentliche Erwäh- nung der Helvetia in der Beschwerde vergessen wurde, weshalb die Rechtmässigkeit beider Verrechnungen zu überprüfen ist.
E. 1.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz rügt und diesbezüglich eine Rechtsverzögerung geltend macht (Beschwerde S. 2 Ziff. I 6 und S. 4 Ziff. 2.2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn das Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist mit Erlass der Verfügung vom 11. November 2020 dahingefallen. Abgesehen davon, dass im Verhalten der Beschwerdegeg- nerin keine Rechtsverzögerung erblickt werden kann, zumal keine wesent- lichen zeitlichen Unterbrüche im Verfahren seit der Anmeldung zum Leis- tungsbezug im August 2016 (act. II 8) ersichtlich sind. Insbesondere wur- den in dieser Zeit Eingliederungsmassnahmen geprüft (vgl. act. II 35), zwei Abklärungen vor Ort resp. in der Wohnung des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit den Abklärungsberichten Erwerb/Haushalt und für Selbständigerwerbende durchgeführt (act. II 36, 39) und diverse medizini-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 7 sche Erhebungen und dabei namentlich eine polydisziplinäre Begutachtung in der MEDAS veranlasst (act. II 103.1). Darüber hinaus hat die Beschwer- degegnerin im Anhörungsverfahren – wie im Übrigen auch das angerufene Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren – dem Beschwerdeführer zahlreiche Fristerstreckungen gewährt (act. II 117, 119, 121, 125).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den im Einwand vorgebrachten Argu- menten auseinandergesetzt (Beschwerde S. 2 Ziff. I 6; S. 9 Ziff. 3.4). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 8 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver- fügung dargelegt, warum sie eine vom 1. April bis 31. Dezember 2017 be- fristete ganze IV-Rente zugesprochen hat resp. warum sie ab 1. Januar 2018 einen Rentenanspruch verneint hat. Dabei hat sie sich zulässigerwei- se auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen in der Verfügung und die zugestellten amtlichen Ak- ten eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist vorliegend somit nicht erfolgt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwie- gend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da der Be- schwerdeführer sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis
31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.; vgl. auch Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] in der ab dem 1. Januar 2022 geltende Fassung) zu prüfen. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 9 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 10 3.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der An- spruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 11 bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom August 2016 (act. II 8) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner ist mit Blick auf die Jahrzehnte zurückliegende frühere Anmeldung und die inzwi- schen im Zusammenhang mit dem bestehenden Rückenleiden eingetrete- ne Veränderung des Gesundheitszustandes offensichtlich ein Revisions- grund gegeben, womit der Leistungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 4.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 4.2.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. September 2016 (act. II 24 S. 1 f.) ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, eine leichte bis mittelschwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung, eine dilatative Kardiomyopathie unsicherer Genese, ein chronisches zum Teil invalidisierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Hepatopa- thie multifaktorieller Genese und einen Status nach rezidivierenden Stürzen (S. 1). Aufgrund der deutlich eingeschränkten Lungenfunktion im Mai 2016, damals auch im Rahmen der schweren Herzinsuffizienz, sei erneut eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt worden, welche eine deutliche Zu- nahme der statischen Lungenvolumina gezeigt habe. Weiterhin bestehe eine leichte bis mittelschwere jetzt fixierte Luftwegsobstruktion mit einer ventilatorischen Reserve von aktuell 65% (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 12 4.2.2 Im Sprechstundenbericht des Spitals F.________ vom 11. Mai 2017 (act. II 26.2 S. 7 f.) wurde ein Zustand nach Dekompression L4/L5 und Spondylodese/Verlängerung der Stabilisierung von L4 nach L5 am
24. März 2017 diagnostiziert. Der postoperative Verlauf sei schwierig und frustrierend. Neurologisch bestehe kein kritisches Defizit und der Rücken sei mechanisch stabil gemacht worden. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass als Hauptproblem eine chronische Schmerzkrankheit bestehe (S. 7). 4.2.3 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis 28. Dezember 2018 im Spital G.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Januar 2019 (act. II
66) wurden ein exazerbiertes chronisches lumbospondylogenes Schmerz- syndrom, eine infektexazerbierte COPD, ein Vitamin D Mangel, eine Pero- neus-Druckparese im Bereich des Fibulaköpfchens rechtsbetont und eine dilatative Kardiomyopathie diagnostiziert (S. 1 f.). Bei Eintritt habe der Be- schwerdeführer über massiv exazerbierte Schmerzen im Bereich der Len- denwirbelsäule (LWS) geklagt, welche trotz höchster Opiatdosis von 320mg Targin nicht zu beherrschen gewesen seien. In der klinischen Un- tersuchung habe eine Klopfdolenz der LWS im Bereich der Operationsstel- le imponiert. Das Oxynorm und das Targin habe langsam ausgeschlichen werden können bis zu einer tieferen Tagesdosis ohne Zunahme der Schmerzen (S. 2). Insgesamt habe sich der Verlauf sehr schwierig gestal- tet, bei ungenügend kooperativem Patienten bezüglich der vorgeschlagen- en Therapien, vor allem einer intensiven Physio- und Ergotherapie. Zudem bestehe ein rein mechanistisches Schmerzverständnis. Das Erarbeiten von Copingstrategien sei leider erfolglos geblieben. Aufgrund der aktuell feh- lenden strukturellen Pathologien werde eine Arbeitsunfähigkeit von 30% attestiert (S. 3). 4.2.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, diagnostizierte im Bericht vom 13. Februar 2019 (act. II 71 S. 6 ff.) namentlich eine schwere biventrikuläre Dekompensation, ein Aneurys- ma truncus coeliacus, kardiovaskuläre Risikofaktoren und eine COPD (S. 6). Erfreulicherweise zeige sich klinisch und echokardiografisch ein sehr guter Verlauf. Insbesondere sei die systolische LV (linksventrikuläre)- Funktion grenzwertig normal. Es sei nicht vorstellbar, dass die Müdigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 13 und der subjektiv empfundene Konditionsverlust auf eine kardiale Ursache zurück gingen, da die Herzfunktion normal sei und auch eine Ischämie bei unauffälligen Koronarien vor gut zwei Jahren und weiterhin fehlender Angi- na pectoris Symptomatik unwahrscheinlich erscheine. Im Kontext erscheine eine Dekonditionierung durch schmerzbedingten Trainingsmangel differen- tialdiagnostisch eine psychosomatische Wechselwirkung am wahrschein- lichsten. Von entscheidender prognostischer Bedeutung wäre ein Rauch- stopp, eine Gewichtsreduktion und ein regelmässiges Ausdauertraining (S. 8). 4.2.5 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 28. Oktober 2019 (act. II 103.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F11.25), eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73), nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren (ICD-10 F59), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), eine multifaktorielle leichte kognitive Minderleistung (ICD-10 F06.7), eine chronische Schmerzstörung bei opioid- induzierter Hyperalgesie infolge schwergradiger Suchtverlagerung, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein beidseitiges Schulter-Arm-Syndrom mit relativ deutlichen Drehmanschettenveränderun- gen und Läsion sowie eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gut- achter im Wesentlichen einen Status nach Druckschädigung des Nervus peroneus im Fibulaköpfchenniveau rechtsbetont, psychische und Verhal- tensstörungen durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25), und einen Status nach dekompensierter dilatativer Kardiomyopathie, aktuell kompensiert, auf (S. 8 Ziff. 4.2). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer seien im Verlauf deutliche Abhängigkeitsprobleme aufgetreten (Alkohol, Opioide, Tabak; act. II 103.3 S. 14). Die Suchtproblematik schränke aktuell die Leis- tungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 50% ein. Die Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege bei 80% (S. 15). Eine Thera- pie der Suchtproblematik und der sonstigen psychischen Aspekte sei bis- her nicht lege artis erfolgt. Die psychischen Probleme zusammen mit den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 14 somatischen Symptomen bei unzureichender Compliance hätten den bis- herigen Verlauf negativ beeinflusst. Die prognostischen Aussichten könnten sich durch eine adäquate psychiatrische Therapie voraussichtlich deutlich verbessern. Beim Beschwerdeführer zeigten sich neben echten krankheits- bedingten Einschränkungen des Aktivitätsniveaus auch funktionelle Ein- bussen bei Neigung zu Verdeutlichung gegebenenfalls auch Aggravation (S. 16). Die Prognose sei unter der Voraussetzung einer adäquaten Thera- pie und positiver Motivationslage durchaus günstig. Es sei von einer Wie- derherstellung der Arbeitsfähigkeit durch die medizinischen Massnahmen auszugehen. Diese seien auch aus somatischen Gründen erforderlich und zumutbar (S. 18). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die bereits mehrmals erwähn- ten Diskrepanzen zwischen den angegebenen Schmerzen und den Befun- den könnten bestätigt werden. Insgesamt könne ein wesentlich besseres Funktionsausmass angenommen werden, als der Beschwerdeführer zeige. Anhand des orthopädischen Befundes ergäben sich speziell von Seiten der LWS genügend Ressourcen, wieder einer beruflichen Tätigkeit nachzuge- hen, zumal sich eine Stabilisierung anhand der neuen Röntgenbefunde bestätigt habe und die übrigen Segmente nur geringe degenerative Verän- derungen der LWS aufwiesen (act. II 103.4 S. 17 Ziff. 7.3). In der ange- stammten Tätigkeit bestehe eine 90%-ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 10% verminderten Leistungsminderung. Ab dem 5. August 2016 sei eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten (wie auch in einer ange- passten) Tätigkeit bis zur Operation am 24. März 2017 und darüber hinaus ca. ein halbes Jahr bis zum 11. September 2017 begründbar. Ab 12. Sep- tember 2017 könne wieder eine 90%-ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 10% reduzierten Leistungsfähigkeit bei ganztägigem Pensum angenommen werden (S. 18 Ziff. 8). In einer angepassten Tätigkeit (leicht bis ab und zu mittelschwer, mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 12 kg in rücken- schulgerechter Haltung, in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 12 kg ausserhalb des Körperlo- tes, ohne ständiges Beugen der LWS, ohne ruckartige Bewegung, ohne ständige Rotationen und Vibrationen, ohne laufendes Heben der Arme über Schulterhöhe, ohne Überkopfarbeiten, ohne ständiges Besteigen von Lei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 15 tern und Gerüsten, ohne Nässe-/Kälteexposition) bestehe eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 19 Ziff. 8). Aus internistischer Sicht wurde ausgeführt, aktuell bestehe keine relevante Herzinsuffizienz. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Als Verweisungstätig- keiten kämen aus kardiologischen Gründen keine Tätigkeiten mit hohen körperlichen Anforderungen in Frage. Auch in Verweisungstätigkeiten sei ein Pensum von 100% zumutbar (act. II 103.5 S. 12 f. Ziff. 8). Aus pneumologischer Sicht wurde ausgeführt, aufgrund der nur einge- schränkt beurteilbaren Spiroergometrie gelinge eine sichere Abgrenzung kardialer und pulmonaler Beeinflussungen bzw. Ursachen für die Belas- tungsdyspnoe nicht. Die geklagte Tagesmüdigkeit sei im Rahmen des un- behandelten Schlafapnoe-Syndroms zu verstehen. Bei erfolgreicher Be- handlung des Schlafapnoe-Syndroms wäre ein vollständiges Verschwinden der Erschöpfungs- und Müdigkeitsattacken denkbar (act. II 103.6 S. 9 Ziff. 7.1 f.). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% (acht Stunden mit einer 20%-igen Leistungseinschränkung). In einer angepassten leichten Tätigkeit mit Wechsel zwischen sitzender, gehender und stehender Position, ohne inhalative Noxen, ohne Wechsel zwischen warmer und kalter Atmosphäre bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80% (acht Stunden mit einer 20%-igen Leistungseinschränkung). Die Ar- beitsfähigkeit könne mit Einstellung des Inhalationsrauchens und Einleitung einer nächtlichen Maskenbeatmung verbessert werden (S. 9 f. Ziff. 8). Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, aus dem Rückenbefund für sich sei nicht ableitbar, warum eine so hohe Schmerzsymptomatik beste- hen solle bzw. warum eine so unkritische chronische und lang dauernde Einnahme von Opiaten durchgeführt worden sei. Es müsse vielmehr eine schwergradige Suchtverschiebung sogar als sicher angenommen werden, von der ehemaligen Alkoholsucht, die jetzt kontrolliert zu sein scheine (CDT im Normalbereich), hin zu der noch viel problematischeren Opiat-Abhängig- keit. Es lägen gerade angesichts der so klar erkennbaren Dosissteigerung in solche hohen Dosierungen, trotzdem aber Angabe von immer mehr Schmerzen, auch die Kriterien einer Entwicklung einer ausgeprägten Opio- id-induzierten Hyperalgesie vor. Der Schmerz könne längst nicht mehr nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 16 mit dem alten Rückenleiden erklärt werden (act. II 103.7 S. 17 Ziff. 7.2). Weit vorrangig limitierten die Auswirkungen der zunehmend schweren Opi- at-Abhängigkeit und Entwicklung einer Opioid-induzierten zentralen Hy- peralgesie. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde auf die interdisziplinäre Beurteilung verwiesen (S. 18 f. Ziff. 7.4 und 8). Aus neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt, es bestehe eine leichte kognitive Minderleistung in Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktio- nen und räumlicher Kognition. Die objektivierten Defizite entsprächen, zu- sammen mit den klinischen Auffälligkeiten, einer leichtgradigen neuropsy- chologischen Störung. Sie seien im Rahmen der gesundheitlichen Gesamt- problematik zu erklären (u.a. chronische Schmerzen, Müdigkeit, unbehan- delte Schlafapnoe, Status nach langjährigem Alkoholmissbrauch). Insbe- sondere sei auch von einem deutlichen Einfluss der Medikation auszuge- hen (act. II 103.8 S. 8). In der bisherigen Tätigkeit sei von einer Leistungs- einschränkung von etwa 20% auszugehen. Dies insbesondere, da die An- forderungen an Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und Gedächtnis in der angestammten Tätigkeit als hoch zu werten seien. In einer angepassten Tätigkeit erhalte der Beschwerdeführer für komplexere Aufgaben geringfü- gig mehr Zeit, könne diese eher seriell (eine nach der anderen, eher wenig Multitasking) erledigen, werde möglichst nicht gestört, erhalte klar struktu- rierte Aufgaben und könne regelmässige Pausen einlegen. Neue Informati- onen würden ihm nicht alle auf einmal und mit Wiederholungen abgegeben. Checklisten und Notizen könnten ihm helfen die Gedächtnisdefizite zu kompensieren. In einer solchen Tätigkeit sei von keiner Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 8). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, für die Ar- beitsfähigkeit seien die Auswirkungen der Suchterkrankung und der Medi- kamenten-Störwirkungen weit vorrangig relevant. Die Suchtproblematik schränke aktuell vor allem auf psychiatrischem Gebiet die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 50% ein. Darin seien die Einschränkungen aus den anderen Fachbereichen hinreichend mit- berücksichtigt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege bei 80% (um 20% verminderte Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz). Vom 5. August 2016 bis am 11. September 2017 habe in sämtlichen Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 17 keiten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. II 103.1 S. 13 f. Ziff. 4.5 und 4.7 f.). 4.2.6 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm Dr. med. D.________ am 25. Februar 2020 Stellung (act. II 129 S. 7). Der Beschwerdeführer sei und bleibe multifaktoriell-bedingt 100% arbeitsunfähig. Die schwere Rü- ckenproblematik und auch andere Probleme des Bewegungsapparates seien nicht gelöst. Die von den Gutachtern monierte Suchtproblematik sei nicht so hinzunehmen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Hospitali- sation im Spital G.________ im Dezember 2018 mit deutlich weniger Opioiden entlassen worden. Sobald er zu Hause versucht habe, sich wie- der etwas mehr zu bewegen, seien die Schmerzen erneut unerträglich ge- worden und es sei nichts anderes übrig geblieben, als die Medikation wie- der zu steigern. Zu der angeblichen Alkoholabusus-Problematik gebe der Beschwerdeführer an, dass er nur zweimal kurzfristig wirklich zu viel Alko- hol getrunken habe. Aktuell trinke er gar keinen Alkohol mehr. Des Weite- ren bestünden Herz- und Lungenprobleme, die das Ganze nicht einfacher machten. Zusammengefasst sei der Entscheid auf 34% "Arbeitsunfähigkeit" (recte: IV-Grad) nicht nachzuvollziehen und in keiner Art und Weise fair und richtig. Am 4. Dezember 2020 nahm Dr. med. D.________ – mitunterzeichnet durch die Dres. med. E.________ und H.________ – im als "Stellungnah- me und Einspruch hinsichtlich IV-Entscheid vom 11.11.2020" betitelten Schreiben nochmals Stellung (act. II 137). Er und die mitunterzeichnenden Ärzte würden den Beschwerdeführer seit Jahren kennen. Sie seien einhel- lig der Meinung, dass dem polymorbiden, von starken Schmerzen und ein- geschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit geplagten Beschwerdeführer in keiner Art und Weise mehr als eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne. Die Beschwerden und Einschränkungen seien reell und eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit wäre fair, weshalb eine un- bürokratische Reevaluation des Entscheids beantragt werde. 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 18 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das interdisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 28. Oktober 2019 (act. II 103.1) gestützt. Die Gutachter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkun- gen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerun- gen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten vom 28. Ok- tober 2019 (act. II 103.1) – samt den diesbezüglichen Teilgutachten (act. II 103.3 - 103.8) – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer an psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide, einer Persönlichkeitsakzentuierung, nicht näher bezeichneten Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren, Pro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 19 blemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, einer multifaktoriellen leichten kognitiven Minderleistung, einer chronischen Schmerzstörung bei opioidinduzierter Hyperalgesie infolge schwergradiger Suchtverlagerung, einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyn- drom, einem beidseitigen Schulter-Arm-Syndrom und einer mittelgradigen obstruktiven Ventilationsstörung leidet (act. II 103.1 S. 8 Ziff. 4.2). Weiter haben sie nachvollziehbar dargelegt, dass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% und in einer angepassten Tätigkeit (leicht bis ab und zu mittelschwer, mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 12 kg in rückenschulgerechter Haltung, in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne mittel- schwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 12 kg ausserhalb des Körperlotes, ohne ständiges Beugen der LWS, ohne ruckartige Bewegung, ohne ständige Rotationen und Vibrationen, ohne laufendes Heben der Arme über Schulterhöhe, ohne Überkopfarbei- ten, ohne ständiges Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Nässe- /Kälteexposition, ohne inhalative Noxen, ohne Wechsel von warmer und kalter Atmosphäre) eine Arbeitsfähigkeit von 80% (um 20% verminderte Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz) besteht. Dabei haben die Gut- achter die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit plausibel mit der bestehen- den Suchtproblematik und Suchtfolgestörungen erklärt, wobei darin die somatischen Einschränkungen hinreichend berücksichtigt seien (act. II 103.1 S. 10 f. Ziff. 4.5, S. 14 f. Ziff. 4.7 - 4.9). Darauf ist abzustellen. 4.5 Die gegen die Einschätzung der MEDAS-Gutachter beschwerde- weise vorgebrachte Kritik verfängt nicht. Was die in formeller Hinsicht in Frage gestellte Objektivität des Gutachtens anbelangt, indem geltend ge- macht wird, die "ganze Berichterstattung der MEDAS scheint dermassen konstruiert, dass die Vorgaben der Vorinstanz eingehalten werden und letztlich eine IV-Rente nicht zugesprochen werden kann" (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3; vgl. auch S. 8 Ziff. 3.2.7 d), ist darauf hinzuweisen, dass konkrete Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit der Gutachter objektiv zu begründen vermögen, nicht er- sichtlich sind und im Übrigen auch nicht substantiiert geltend gemacht wer- den. Der Umstand allein, dass die MEDAS für ihre Gutachten entlöhnt wird resp. wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht "zweifellos von den lu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 20 krativen und regelmässig erteilten Gutachteraufträgen der Vorinstanz" profi- tiert (Replik S. 1 Ziff. 1), reicht hierfür nicht aus (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 20 E. 4.2). Es kann von einem Sach- verständigen nicht erwartet werden, dass er seinen Aufwand für eine Be- gutachtung nicht in Rechnung stellt. Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Gutachter ihre Berichte nicht neutral und sachlich abgefasst hätten (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2019 (act. II
78) über die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und am
20. Mai 2019 (act. II 89) über die beteiligten Gutachter informiert worden ist. Es wäre ihm offen gestanden, Einwendungen vorzubringen, was er je- doch nicht getan hat. Weiter haben die Gutachter – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 3.2.7 a) – einlässlich begründet, dass eine schwergradige Sucht- verlagerung von einer Alkohol- zu einer Opioidabhängigkeit stattgefunden hat. Diesbezüglich zeigte sowohl der orthopädische wie auch der neurolo- gische Gutachter eindrücklich auf, dass die Befunde an der LWS die ange- gebenen Schmerzen und damit auch die lang dauernde Einnahme der Opiate aus somatischer Sicht nicht erklären können (act. II 103.1 S. 13 ff. Ziff. 4.5 - 4.9; 103.4 S. 17 f. Ziff. 7.3 f., 103.7 S. 17 Ziff. 7.2). Dies findet Rückhalt in den vorliegenden Akten. Bereits im Sprechstundenbericht des Spitals F.________ vom 11. Mai 2017 wurde im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rückenbeschwerden eine chronische Schmerzkrank- heit als Hauptproblem gesehen (act. II 26.2 S. 7). Im Bericht des Spitals G.________ vom 8. Januar 2019 wurde aufgrund fehlender struktureller Pathologien eine Arbeitsunfähigkeit von 30% attestiert (act. II 66 S. 3). Fer- ner wird dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bestehenden Suchterkrankung kein Selbstverschulden vorgeworfen (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.2.7 a), zumal aus dem Gutachten klar hervorgeht, dass es sich dabei um eine iatrogene und damit um eine durch einen Arzt verursachte Sucht- erkrankung handelt (act. II 103.1 S. 15 Ziff. 4.10). Inwiefern die Kritik der Gutachter an der Medikamenten-Verabreichung durch die behandelnden Ärzte rechtmissbräuchlich sein soll (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.2.7 b) ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist er ihre Aufgabe, die erfolgten Therapien medizi- nisch kritisch zu würdigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 21 Am Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vermag nichts zu ändern, dass Dr. med. D.________ im Bericht vom 25. Februar 2020 (act. II 129 S. 7) multifaktoriell-bedingt (Rückenproblematik, Probleme des Bewegungsappa- rates, Herz- und Lungenprobleme) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attes- tierte. Denn eine substantiierte Begründung der attestierten Arbeitsunfähig- keit fehlt in diesem Bericht. Zudem nennt der Hausarzt keine relevanten Aspekte, die im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Die Gutachter haben sich – wie bereits dargelegt wurde – insbesondere mit dem bestehenden Rückenleiden auseinanderge- setzt und dargelegt, dass diesbezüglich in einer angepassten Tätigkeit kei- ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Darüber hinaus steht die im Bericht vom 25. Februar 2020 attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch zur attestierten Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 4. Dezember 2020 (act. II 137). In diesem kam Dr. med. D.________ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer "in keiner Art und Weise mehr als eine 50% Arbeits- fähigkeit zugemutet werden kann". Bereits aufgrund dieses Widerspruchs kann nicht auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass der Bericht vom 4. Dezember 2020 von den Dres. med. E.________ und H.________ mitunterzeichnet wurde, da we- der aus pneumologischer nach aus kardiologischer Sicht eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit dargelegt wurde. Dabei ist auffällig, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 28. September 2016 (act. II 24 S. 1 f.) von ei- ner deutlichen Zunahme der Lungenfunktion gesprochen hat und den Be- schwerdeführer nach dieser konsiliarischen Untersuchung nicht mehr ge- sehen hat (act. II 41). Ferner stellte Dr. med. H.________ im Bericht vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden:
a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vor- schussleistungen erbringt. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können unter an- derem Arbeitgeber und Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vor- schussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1), wobei die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vor- behalten bleibt (Satz 2). Die bevorschussenden Stellen haben ihren An- spruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten gemäss Art. 85bis Abs. 2 IVV frei- willige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die be- vorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a); vertraglich oder auf- grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach- zahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevor- schussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).
E. 6.2 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwer- deführer bei der Helsana nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) krankentaggeldversichert war (vgl. act. II 7) und er von dieser (entsprechend dem Verrechnungsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 29 trag vom 9. Oktober 2020 [act. II 142 S. 7] resp. E-Mail vom 2. November 2020 [act. II 142 S. 3 f.]) im Zeitraum vom 15. April bis 31. Dezember 2017 Leistungen im Betrag von Fr. 38'613.65 erhielt, womit die zeitliche Kongru- enz der Forderung mit der Rentennachzahlung für diesen Zeitraum erfüllt ist. Dieses Taggeld wurde gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung i.S.v. Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV erbracht. Dabei stützt die Helsana ihre Verrech- nungsforderung auf Ziff. 22.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 1. Januar 2004 (act. II 142 S. 11 ff.), in welcher festgehalten wird, dass das Zusammentreffen mit Leistungen der Sozialversicherer nicht zu einer Überentschädigung führen darf und dass sich die Leistungspflicht der Helsana auf die Differenz zwischen den Leistungen von Sozialversiche- rungen und der Überentschädigungsgrenze beschränkt. Dies ist – entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden. Wei- ter ist in Ziff. 22.2 AVB ausdrücklich ein Rückforderungsrecht i.S.v. Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV festgehalten, indem die Helsana die erbrachte Überent- schädigung nach Ziff. 22.1 direkt von der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung zurückfordern kann. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass ein von den Beigeladenen rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar des Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungs-/Dienstleistungsvertrages (Versi- cherungsvertrag) vom 1. Januar 2004 (Akten der Helsana [act. III] 1) fehle (Stellungnahme vom 7. Januar 2022 S. 1 Ziff. 1.2), ist darauf hinzuweisen, dass er gestützt auf den besagten Versicherungsvertrag über Monate Krankentagleistungen bezogen hat. Insofern erweist es sich als treuwidrig, wenn er jetzt behauptet, es fehle an einem rechtsgültigen Versicherungs- vertrag. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit der AVB, da diese von den Beigeladenen nicht als Bestandteil des Versiche- rungsvertrages definiert und vertraglich integriert worden seien (Stellung- nahme vom 7. Januar 2022 S. 1 Ziff. 1.1). Dieser Auffassung kann eben- falls nicht gefolgt werden. Ziff. 2 des Versicherungsvertrages (act. III 1 S. 4) besagt, dass für die Zusammenarbeit ausschliesslich die Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten, dies unter Ausschluss abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Frage der Rückforderung wird jedoch im Versicherungsvertrag nicht geregelt, weshalb die Regelungen in Ziff. 22.1 und 22.2 AVB nicht abweichend sein können und somit anzuwen- den sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 30 Die auf Antrag der Helsana (act. II 19, 142 S. 4) in der angefochtenen Ver- fügung vorgenommene Verrechnung resp. angeordnete Drittauszahlung der Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 18'713.70 zu Gunsten der Hel- sana ist damit nicht zu beanstanden (vgl. auch die zutreffenden Ausführun- gen der Helsana in der Eingabe vom 2. Dezember 2021).
E. 6.3 Soweit jedoch die Helvetia als ehemalige Arbeitgeberin des Be- schwerdeführers einen Verrechnungsanspruch in der Höhe von Fr. 508.90 im Zusammenhang mit der vom 1. bis 14. April 2017 erfolgten Lohnfortzah- lung geltend macht (act. II 142 S. 19 f.), stellt dies – entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin – keine Vorschussleistung im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 IVV dar. Ein Arbeitgeber kann die Ausrichtung der Renten- nachzahlung verlangen, soweit er auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage Vorschussleistungen erbrachte und aus dem Vertrag oder Ge- setzt ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Ein solches eindeutiges (gesetzliches oder vertragliches) Rückforderungsrecht findet sich vorlie- gend jedoch nicht und wurde von der Helvetia auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (vgl. Eingabe vom 22. November 2021) nicht geltend gemacht (vgl. act. II 142 S. 19). Zudem besteht auch keine unterschriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers zur direkten Überweisung an die Hel- vetia (der Beschwerdeführer hat weder auf die Anfragen der Ausgleichs- kasse "Versicherungen" noch auf diejenigen der Helvetia reagiert; act. II 142 S. 19 f., S. 25, S. 28 ff.), womit die Drittauszahlung gestützt auf Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV ebenfalls ausser Betracht fällt. Eine solche Zustim- mung ist immer dann erforderlich, wenn sich – wie hier – aus Vertrag oder Gesetz kein ausdrücklicher direkter Rückforderungsanspruch gegenüber der IV ergibt (Rz. 10069 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eid- genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Somit erweist sich die seitens der Beschwerdegegnerin verfügte Drittauszahlung der Rentennachzahlung im Umfang von Fr. 508.90 an die Helvetia als un- rechtmässig, weshalb die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 31 7. 7.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung betreffend die Drittauszahlung der Renten- nachzahlung an die Helvetia in der Höhe von Fr. 508.90 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2 Abschliessend bleibt die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass das Dokument act. II 26.2 S. 1 – 3 nicht den Beschwerdeführer betrifft und aus den amtlichen Akten zu entfernen ist. 8. 8.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG); das mar- ginale Obsiegen im Zusammenhang mit der Drittauszahlung im Umfang von Fr. 508.90 an die Helvetia rechtfertigt keine andere Kostenliquidation. Der Helvetia sind mangels eigener Anträge keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (vgl. MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Aufgrund der mit Verfügung vom 4. März 2021 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 8.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 32 lit. g ATSG); das marginale Obsiegen im Zusammenhang mit der Drittaus- zahlung im Umfang von Fr. 508.90 an die Helvetia rechtfertigt keine andere Kostenliquidation. Die Helsana hat als privater Taggeldversicherer die Be- schwerdeabweisung beantragt und obsiegt, weshalb sie grundsätzlich An- spruch auf Parteientschädigung hat (vgl. DAUM, a.a.O.; UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 219 f.; SVR 2009 IV Nr. 33 S. 94 E. 2.3). Allerdings ist sie nicht anwaltlich (oder sonst wie qualifiziert, d.h. im Rahmen eines den Ersatz der Verbeiständungskosten begründen- den Mandatsverhältnisses mit einer Fachperson) vertreten und ihre Inter- essenswahrung erforderte auch nicht einen Arbeitsaufwand, der die norma- le erwerbliche Betätigung erheblich beeinträchtigte, womit kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). 8.3 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar für Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwen- dungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 7. Januar 2022 geltend gemachte amtliche Entschädi- gung von Fr. 8'163.70 (inkl. Auslagen und MWST), basierend auf einem Aufwand von 37 Stunden, als massiv übersetzt. Der Streitgegenstand be- zieht sich auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers – und dabei hauptsächlich auf die Frage der (Rest-)Arbeitsfähigkeit – und die Drittaus- zahlung der Rentennachzahlung. Damit handelt es sich um einen Fall von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 33 durchschnittlicher Komplexität. Insofern bedingte der vorliegende Fall kei- nen besonders hohen Aufwand, dies insbesondere auch mit Blick auf den ebenfalls von Rechtsanwalt B.________ verfassten Einwand vom 20. Juli 2020 (act. II 129), welcher inhaltlich in vielen Punkten mit der Beschwerde vom 14. Dezember 2020 übereinstimmt. Unter Berücksichtigung der eher umfangreichen Akten und des doppelten Schriftenwechsels (zuzüglich der Stellungnahme vom 7. Januar 2022), welcher Seitens des Rechtsvertreters jedoch viele Wiederholungen aufweist, sowie mit Blick auf die in ähnlich gelagerten Fällen geltend gemachten Parteientschädigungen erscheint ein Aufwand von 15 Stunden als angemessen. Die amtliche Entschädigung wird deshalb auf Fr. 3'000.-- (15 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 180.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 244.85 (7.7% von Fr. 3'180.--), somit auf total Fr. 3'424.85, festgesetzt. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 6
E. 13 Februar 2019 (act. II 71 S. 6 ff.) eine normale Herzfunktion fest. Warum die beiden Fachärzte nunmehr eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeiten attestie- ren, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet. Letztlich bleibt dar- auf hinzuweisen, dass Dr. med. D.________ im Bericht vom 5. Dezember 2020 (act. II 137) advokatorisch auftritt, indem er diese an die Beschwer- degegnerin adressierte Eingabe als "Einspruch hinsichtlich IV-Entscheid vom 11.11.2020" betitelte und um eine unbürokratische Reevalution des Entscheides ersuchte. Damit überschreitet er seinen Aufgabenbereich. Den Ausführungen dieses Arztes kann deshalb nur sehr begrenzter Beweiswert zukommen (Entscheid des BGer vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 22 Soweit der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin ermittelte IV-Grad von 34% beanstandet und geltend macht, dass dieser im Wider- spruch zu der im MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2019 attestierten 50%-igen Arbeitsfähigkeit stehe (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.1; Replik S. 5 Ziff. 12), scheint er zu verkennen, dass der IV-Grad nicht der attestierten Arbeitsunfähigkeit entspricht. Zudem wurde dieser auf der Grundlage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ermittelt, zumal der Be- schwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in einer solchen besser verwer- ten kann. Ein Widerspruch liegt damit offensichtlich nicht vor. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem erho- benen psychischen Gesundheitsschaden, namentlich der bestehenden Suchterkrankung, hier auf die Durchführung eines gesonderten strukturier- ten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. auch BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228) verzichtet werden kann. Denn selbst wenn auf die gutachterlich attestierte Arbeits- und Leistungs- unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit von 20% (act. 103.1 S. 14 Ziff. 4.8) abgestellt wird, resultiert, wie nachfolgend zu zeigen ist, kein ren- tenbegründender IV-Grad. Damit braucht auch die Frage, ob die aus pneumologischer Sicht aufgrund des bestehenden (unbehandelten, aber behandelbaren) Schlafapnoe-Syndroms in einer angepassten Tätigkeit festgestellte 20%-ige Leistungsminderung (act. II 103.6 S. 9 f. Ziff. 8) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen ist, nicht absch- liessend beurteilt zu werden, da diese in der aus psychiatrischer Sicht at- testierten 20%-igen Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigt ist (act. II 103.1 S. 14 f. Ziff. 4.7 - 4.9). 4.6 Hinsichtlich des Verlaufs des (somatischen) Gesundheitszustandes sind die Gutachter zum Schluss gekommen, dass im Zusammenhang mit der Rücken-Operation am 24. März 2017 vom 5. August 2016 bis am
11. September 2017 in sämtlichen Tätigkeiten eine 100%-ige Arbeitsun- fähigkeit bestanden hat und somit eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Ab dem 12. September 2017 gelte wiederum die aktuelle Bewertung der Arbeitsfähigkeit (act. II 103.1 S. 14 f. Ziff. 4.7 f.). Diese – unbestritten gebliebenen – Beurteilung steht im Einklang mit den vorliegenden Akten und ist nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 23 Dass bis zum Verfügungszeitpunkt am 11. November 2020 wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Eine allfällig später eingetretene Verschlechterung, insbesondere im Zusammenhang mit den im Dezember 2020 aufgetrete- nen beidseitigen Lungenembolien (vgl. Berichte von Dr. med. E.________ vom 18. und 21. Januar 2021 und Austrittsbericht des Spitals I.________ vom 3. Januar 2021; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 9, 10, 13), wäre im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. 4.7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in der ange- stammten Tätigkeit eine 50%-ige und in einer angepassten Tätigkeit eine (mindestens) 80%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Dabei ist aufgrund einer Verschlechterung des (somatischen) Gesundheitszustandes zwischen dem 5. August 2016 und dem 11. September 2017 eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgewiesen. Ab 12. Sep- tember 2017 ist wiederum von einer 50%-igen Arbeits- und Leistungsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit resp. von einer (mindestens) 80%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Diese Veränderungen stellen Revisionsgründe dar (vgl. E. 3.6 hiervor). Der Sachverhalt ist somit gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen den Anträgen in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I 5, 7 - 9) bzw. in der Replik (S. 4 Ziff. 8) – auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 5. 5.1 Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu er- mitteln. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 24 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 186 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist (nach der bis 31. Dezember 2021 gültigen Rechtslage) mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellen- löhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und berufli- chen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 25 ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Beachtung, dass der Beschwerdeführer in sämt- lichen Tätigkeiten vom 20. April 2016 bis 11. September 2017 zu 100% arbeitsunfähig war (act. II 19, 23.2 S. 5 und S. 22, 103.1 S. 14 Ziff. 4.7 f.), ist das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt und der frühestmögliche Rentenbeginn ausgehend von der Anmeldung im August 2016 (act. II 8) und in Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf 1. April 2017 hin festzulegen. 5.3 Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der ange- stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.6 f. hiervor) besteht ab April 2017 bei einem IV-Grad von 100% ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 5.4 Ab dem 12. September 2017 besteht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von minimal 80% (vgl. E. 4.7 hiervor). Diese gesundheitliche Verbesserung stellt einen nach drei Monaten zu berücksichtigenden (Art. 88a Abs. 1 IVV) Revisionsgrund dar (vgl. 3.6 hier- vor). Damit ist in diesem Zeitpunkt eine neue Invaliditätsbemessung vorzu- nehmen. 5.4.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin in …branche tätig wäre (act. II 36 S. 5 Ziff. 3.3). Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als …-/… bei der Helvetia zu einem 100% Pensum tätig wäre, und das Valideneinkommen ausge- hend vom durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2013 bis 2015 (bei ei- nem 50% Pensum; hochgerechnet auf ein 100% Pensum) auf Fr. 139'144.-
- festgelegt hat (act. II 135 S. 5; vgl. auch act. II 39 S. 3 Ziff. 3 f.), kann ihr nicht ohne weiteres gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat die besagte Stelle gemäss Angaben der Arbeitgeberin im März 2012 (recte wohl: 2002; vgl. act. II 13 S. 2, 36 S. 4 Ziff. 3.2, 39 S. 2 Ziff. 2) angetreten, wobei das Pensum im Januar 2013 auf 50% reduziert wurde (act. II 14 S. 1 f. Ziff. 2.1 und 2.10). Aus welchem Grund diese Reduktion erfolgte, geht aus den Ak- ten nicht hervor. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich einzig an, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 26 sie auf Wunsch der Arbeitgeberin erfolgt sei (act. II 36 S. 4 Ziff. 3.2, 39 S. 2 Ziff. 2). Ferner ist auch der Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnis- ses per 30. April 2016 (vgl. act. II 15.4) seitens der Helvetia nicht klar, wo- bei der Beschwerdeführer diese auf seinen Gesundheitszustand zurück- führte (act. II 36 S. 4 Ziff. 3.2, 39 S. 2 Ziff. 2). Aufgrund der Akten ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass die Kündigung mit seinem exzessiven Alkoholkonsum im Zusammenhang gestanden haben könnte (act. II 18 S. 19). Damit ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer im Gesund- heitsfall zu einem 100% Pensum für die Helvetia als …-/… tätig wäre. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensumreduktion (von 100% auf 50%) im Jahr 2013 bei der Helvetia nicht annährend ein Einkommen von Fr. 139'144.-- erzielt (maximal erzieltes Einkommen im Jahr 2004 mit Fr. 105'329.--; act. II 13 S. 2), womit zudem fraglich ist, ob er im Gesundheitsfall bei der Helvetia bei einem 100% Pensum tatsächlich ein Einkommen von Fr. 139'144.-- erzielen würde. Diese Fragen brauchen jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers auf das bei der Helvetia erzielte Einkommen von durchschnittlich Fr. 139'144.-- (2013 bis 2015; hochgerechnet auf ein 100% Pensum) abgestellt wird, welches auf das massgebende Jahr 2017 zu indexieren ist, was ein Valideneinkommen von Fr. 141'370.-- (Fr. 139'144.-- : 100 x 101.6 [BFS, Nominallohnindex Männer 2016-2020, Tabelle T1.1.15, lit. K {Finanz- und Versicherungsdienstleis- tung}]) ergibt, besteht kein Rentenanspruch (mehr). Wenn das Valideneinkommen auf der Basis der Tabellenlöhne (LSE 2016, TA1, Ziff. 64-66 [Finanz- und Versicherungsdienstleistungen], Kompetenz- niveau 3) ermittelt würde, ergäbe dies ein jährliches Einkommen per 2017 von Fr. 114'766.-- (Fr. 9'200.-- : 40 x 41.5 [BFS, Betriebsübliche Wochen- arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, lit. K {Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen}] x 12 : 101.4 x 101.6 [BFS, Nominallohnin- dex Männer 2016-2020, Tabelle T1.1.15, lit. K {Finanz- und Versicherungs- dienstleistung}]). 5.4.2 Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 80% arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.7 hier- vor), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 27 deneinkommen gestützt auf die Ziff. 64 - 66 (Finanz- und Versicherungs- dienstleistungen), Kompetenzniveau 3, TA1, LSE 2016, festgelegt hat (act. II 135 S. 5), zumal der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet und ihm verschiedene Verweistätigkeiten in diversen Tätigkeits- gebieten, insbesondere im Bereich der …- und …, offen stehen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 9'200.--. An die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (BFS, Betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, lit. K [Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen]) angepasst, auf das massge- bliche Jahr 2017 aufgerechnet und unter Berücksichtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von mindestens 80% resultiert daraus ein Invalidenein- kommen von Fr. 91'813.-- (Fr. 9'200.-- : 40 x 41.5 x 12 : 101.4 x 101.6 [BFS, Nominallohnindex Männer 2016-2020, Tabelle T1.1.15, lit. K {Finanz- und Versicherungsdienstleistung}] x 0.8) im Jahr. Da die behinderungsbe- dingten Einschränkungen bereits mit der verminderten Leistungsfähigkeit von 20% berücksichtigt wurden und keine anderweitigen Faktoren ersicht- lich sind, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten (vgl. E. 5.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein zusätzlicher Abzug vom Tabellen- lohn. 5.4.3 Bei einem Valideneinkommen von maximal Fr. 141'370.-- und ei- nem Invalideneinkommen von minimal Fr. 91'813.-- resultiert ein IV-Grad von gerundet höchstens 35% ([Fr. 141'370.-- - Fr. 91'813.--] / Fr. 141'370.-- x 100; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Folglich be- steht ab Januar 2018 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb der Rentenanspruch auf Ende Dezember 2017 zu befris- ten ist. 5.5 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 1. April bis 31. De- zember 2017 befristete ganze IV-Rente zugesprochen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 28 6. Abschliessend zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Verrechnung resp. der verfügten Drittauszahlung der Rentennachzahlung an die Helsana im Betrag von Fr. 18'713.70 und an die Helvetia im Betrag von Fr. 508.90 (act. II 135 S. 2).
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 11. November 2020 betreffend die Dritt- auszahlung der Rentennachzahlung an die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG in der Höhe von Fr. 508.90 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 34
- Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'424.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Einga- be der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2021) - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2022) - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (samt Einga- ben der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2021 und des Be- schwerdeführers vom 7. Januar 2022) - Helsana Versicherungen AG (samt Eingaben der Beschwerdegegne- rin vom 13. Dezember 2021 und des Beschwerdeführers vom 7. Ja- nuar 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 914 IV LOU/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Januar 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, Postfach, 9001 St. Gallen Beigeladene 1 Helsana Versicherungen AG Kundenservice Unternehmen, 9008 St. Gallen Beigeladene 2 betreffend Verfügung vom 11. November 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog aufgrund eines Rückenleidens Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen (Umschulung zum … vom 12. Dezember 1994 bis 3. September 1997; Akten der IV [act. II] 1.1 S. 10 und S. 96 Ziff. 6.2). Im August 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf "Rücken Herz Lunge" bei der IV erneut zum Leistungsbezug an (act. II 8). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und verneinte mit Verfügung vom 1. Febru- ar 2018 (act. II 35) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb und für Selbständiger- werbende erstellen (act. II 36 und 39) und holte bei der C.________ GmbH (MEDAS), ein interdisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, orthopädi- sches, pneumologisches, neurologisches, neuropsychologisches) Gutach- ten ein (Expertise vom 28. Oktober 2019; act. II 103.1). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2020 (act. II 110) stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100% die Zusprache einer befristen ganzen IV-Rente vom 1. April bis 31. Dezember 2017 in Aussicht. Dagegen verneinte sie einen Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 bei einem IV-Grad von 34%. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einver- standen und erhob Einwand (act. II 116, 129). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren, welches mit Verfügung vom 18. August 2020 (act. II 134) abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten sei. Im weiteren Verlauf sprach die IVB dem Versicher- ten mit Verfügung vom 11. November 2020 (act. II 135) – wie im Vorbe- scheid angekündigt – vom 1. April bis 31. Dezember 2017 eine befristete ganze IV-Rente zu und verfügte eine Auszahlung im Betrag von Fr. 18'713.70 an die Helsana Versicherungen AG (Helsana) und von Fr. 508.90 an die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Helvetia).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Dezember 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorin- stanz vom 11. November 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab 1. April 2017, auf- grund eines IV-Grades von 100%, eine unbefristete ganze Rente, auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 139'144.-- ohne Abzüge, zu entrichten.
3. Der Anspruch der Helsana wird bestritten. Es sei der Vorinstanz gerichtlich zu verbieten, der Helsana den ganzen oder einen Teil- betrag der IV-Rente (gemäss Verfügung ein Betrag in der Höhe von Fr. 19'629.00) direkt zu überweisen.
4. Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab 1. April 2017 bis am 31. Dezember 2017 aufgrund eines IV-Grades von 100% eine ganze IV-Rente und ab 1. Januar 2018, aufgrund eines IV-Grades von mindestens 60%, auf der Basis eines Jahresein- kommens von Fr. 139’144.-- ohne Abzüge, eine unbefristete Drei- viertelsrente zu entrichten.
5. Subeventualiter: Es sei der Fall zur Neubeurteilung des Rentenan- spruchs und zur Neubegutachtung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
6. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das IV-Verfahren von der Vor- instanz zum Nachteil des Beschwerdeführers verzögert wurde (Rechtsverzögerung) und dass dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör verweigert wurde.
7. Der ärztliche Bericht der MEDAS vom 28. Oktober 2019, sowie die darin zusammengefassten ärztlichen Teilberichte, seien wegen mangelnder Aktualität und inhaltlicher Fehlbeurteilungen zum Nachteil des Beschwerdeführers ungültig zu erklären und es sei, vor dem gerichtlichen Rentenentscheid, gerichtlich eine neutrale Zweitbegutachtung in Auftrag zu geben.
8. Es sei beim Hausarzt, Dr. med. D.________, vor dem gerichtlichen Urteil, eine Stellungnahme zum ärztlichen Bericht der MEDAS vom
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28. Oktober 2019 sowie zu den ärztlichen Teilberichten gerichtlich einzuholen.
9. Es sei der Beschwerdeführer, vor dem gerichtlichen Urteil zur Be- urteilung seines gesundheitlichen Zustands, persönlich vor Gericht anzuhören. 10.Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation und weil diese Beschwerde keinesfalls aus- sichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der mandatierte Anwalt sei, rückwirkend auf den 23. April 2020 (Einreichung Gesuch um Akteneinsicht bei der IVB), als Armenwalt beizuordnen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST - Am 18. Dezember 2020 leitete die Beschwerdegegnerin ein als "Stellung- nahme und Einspruch hinsichtlich IV-Entscheid vom 11.11.2020" bezeich- netes Schreiben von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. Dezember 2020 (Akten der IV [act. IIA] 2) an das Gericht weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 schloss die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse "Versi- cherung" vom 15. Januar 2021 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 2. März 2021 ging das (begründete) Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege beim Gericht ein. Mit Verfügung vom 4. März 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt betreffend das Beschwerdeverfahren gut (vgl. auch die prozessleitende Verfügung vom 27. April 2021). Mit Replik vom 11. Juni 2021 und Duplik vom 28. Juni 2021 hielten die Par- teien an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. November 2021 lud der Instrukti- onsrichter die Helvetia und die Helsana zum Verfahren bei und gab ihnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 5 Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese gingen am 23. November und
3. Dezember 2021 beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2021 gab der Instrukti- onsrichter den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme. Dagegen reichte der Beschwerdefüh- rer am 7. Januar 2022 eine weitere Stellungnahme ein. Die Beigeladenen liessen sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 6 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. November 2020 (act. II 135). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2). Folglich ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der unbestritten gebliebenen (Beschwerde S. 2 Ziff. I 2) Zusprache einer ganzen IV-Rente vom 1. April bis 31. Dezember 2017, zu prüfen. Weiter bildet die Rechtmässigkeit der Verrechnung resp. der verfügten Drit- tauszahlung der Rentennachzahlung zu Gunsten der Helsana und der Hel- vetia Streitgegenstand. Zwar bezieht sich der Wortlaut des betreffenden Rechtsbegehrens (Beschwerde S. 2 Ziff. I 3) allein auf die Drittauszahlung an die Helsana. Da jedoch hinsichtlich des Betrages die gesamte Verrech- nung bestritten wird, ist davon auszugehen, dass die namentliche Erwäh- nung der Helvetia in der Beschwerde vergessen wurde, weshalb die Rechtmässigkeit beider Verrechnungen zu überprüfen ist. 1.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz rügt und diesbezüglich eine Rechtsverzögerung geltend macht (Beschwerde S. 2 Ziff. I 6 und S. 4 Ziff. 2.2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn das Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist mit Erlass der Verfügung vom 11. November 2020 dahingefallen. Abgesehen davon, dass im Verhalten der Beschwerdegeg- nerin keine Rechtsverzögerung erblickt werden kann, zumal keine wesent- lichen zeitlichen Unterbrüche im Verfahren seit der Anmeldung zum Leis- tungsbezug im August 2016 (act. II 8) ersichtlich sind. Insbesondere wur- den in dieser Zeit Eingliederungsmassnahmen geprüft (vgl. act. II 35), zwei Abklärungen vor Ort resp. in der Wohnung des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit den Abklärungsberichten Erwerb/Haushalt und für Selbständigerwerbende durchgeführt (act. II 36, 39) und diverse medizini-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 7 sche Erhebungen und dabei namentlich eine polydisziplinäre Begutachtung in der MEDAS veranlasst (act. II 103.1). Darüber hinaus hat die Beschwer- degegnerin im Anhörungsverfahren – wie im Übrigen auch das angerufene Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren – dem Beschwerdeführer zahlreiche Fristerstreckungen gewährt (act. II 117, 119, 121, 125). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den im Einwand vorgebrachten Argu- menten auseinandergesetzt (Beschwerde S. 2 Ziff. I 6; S. 9 Ziff. 3.4). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 8 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver- fügung dargelegt, warum sie eine vom 1. April bis 31. Dezember 2017 be- fristete ganze IV-Rente zugesprochen hat resp. warum sie ab 1. Januar 2018 einen Rentenanspruch verneint hat. Dabei hat sie sich zulässigerwei- se auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen in der Verfügung und die zugestellten amtlichen Ak- ten eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist vorliegend somit nicht erfolgt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwie- gend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da der Be- schwerdeführer sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis
31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.; vgl. auch Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] in der ab dem 1. Januar 2022 geltende Fassung) zu prüfen. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 9 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 10 3.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der An- spruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 11 bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom August 2016 (act. II 8) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner ist mit Blick auf die Jahrzehnte zurückliegende frühere Anmeldung und die inzwi- schen im Zusammenhang mit dem bestehenden Rückenleiden eingetrete- ne Veränderung des Gesundheitszustandes offensichtlich ein Revisions- grund gegeben, womit der Leistungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 4.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 4.2.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. September 2016 (act. II 24 S. 1 f.) ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, eine leichte bis mittelschwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung, eine dilatative Kardiomyopathie unsicherer Genese, ein chronisches zum Teil invalidisierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Hepatopa- thie multifaktorieller Genese und einen Status nach rezidivierenden Stürzen (S. 1). Aufgrund der deutlich eingeschränkten Lungenfunktion im Mai 2016, damals auch im Rahmen der schweren Herzinsuffizienz, sei erneut eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt worden, welche eine deutliche Zu- nahme der statischen Lungenvolumina gezeigt habe. Weiterhin bestehe eine leichte bis mittelschwere jetzt fixierte Luftwegsobstruktion mit einer ventilatorischen Reserve von aktuell 65% (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 12 4.2.2 Im Sprechstundenbericht des Spitals F.________ vom 11. Mai 2017 (act. II 26.2 S. 7 f.) wurde ein Zustand nach Dekompression L4/L5 und Spondylodese/Verlängerung der Stabilisierung von L4 nach L5 am
24. März 2017 diagnostiziert. Der postoperative Verlauf sei schwierig und frustrierend. Neurologisch bestehe kein kritisches Defizit und der Rücken sei mechanisch stabil gemacht worden. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass als Hauptproblem eine chronische Schmerzkrankheit bestehe (S. 7). 4.2.3 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis 28. Dezember 2018 im Spital G.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Januar 2019 (act. II
66) wurden ein exazerbiertes chronisches lumbospondylogenes Schmerz- syndrom, eine infektexazerbierte COPD, ein Vitamin D Mangel, eine Pero- neus-Druckparese im Bereich des Fibulaköpfchens rechtsbetont und eine dilatative Kardiomyopathie diagnostiziert (S. 1 f.). Bei Eintritt habe der Be- schwerdeführer über massiv exazerbierte Schmerzen im Bereich der Len- denwirbelsäule (LWS) geklagt, welche trotz höchster Opiatdosis von 320mg Targin nicht zu beherrschen gewesen seien. In der klinischen Un- tersuchung habe eine Klopfdolenz der LWS im Bereich der Operationsstel- le imponiert. Das Oxynorm und das Targin habe langsam ausgeschlichen werden können bis zu einer tieferen Tagesdosis ohne Zunahme der Schmerzen (S. 2). Insgesamt habe sich der Verlauf sehr schwierig gestal- tet, bei ungenügend kooperativem Patienten bezüglich der vorgeschlagen- en Therapien, vor allem einer intensiven Physio- und Ergotherapie. Zudem bestehe ein rein mechanistisches Schmerzverständnis. Das Erarbeiten von Copingstrategien sei leider erfolglos geblieben. Aufgrund der aktuell feh- lenden strukturellen Pathologien werde eine Arbeitsunfähigkeit von 30% attestiert (S. 3). 4.2.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, diagnostizierte im Bericht vom 13. Februar 2019 (act. II 71 S. 6 ff.) namentlich eine schwere biventrikuläre Dekompensation, ein Aneurys- ma truncus coeliacus, kardiovaskuläre Risikofaktoren und eine COPD (S. 6). Erfreulicherweise zeige sich klinisch und echokardiografisch ein sehr guter Verlauf. Insbesondere sei die systolische LV (linksventrikuläre)- Funktion grenzwertig normal. Es sei nicht vorstellbar, dass die Müdigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 13 und der subjektiv empfundene Konditionsverlust auf eine kardiale Ursache zurück gingen, da die Herzfunktion normal sei und auch eine Ischämie bei unauffälligen Koronarien vor gut zwei Jahren und weiterhin fehlender Angi- na pectoris Symptomatik unwahrscheinlich erscheine. Im Kontext erscheine eine Dekonditionierung durch schmerzbedingten Trainingsmangel differen- tialdiagnostisch eine psychosomatische Wechselwirkung am wahrschein- lichsten. Von entscheidender prognostischer Bedeutung wäre ein Rauch- stopp, eine Gewichtsreduktion und ein regelmässiges Ausdauertraining (S. 8). 4.2.5 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 28. Oktober 2019 (act. II 103.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F11.25), eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73), nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren (ICD-10 F59), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), eine multifaktorielle leichte kognitive Minderleistung (ICD-10 F06.7), eine chronische Schmerzstörung bei opioid- induzierter Hyperalgesie infolge schwergradiger Suchtverlagerung, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein beidseitiges Schulter-Arm-Syndrom mit relativ deutlichen Drehmanschettenveränderun- gen und Läsion sowie eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gut- achter im Wesentlichen einen Status nach Druckschädigung des Nervus peroneus im Fibulaköpfchenniveau rechtsbetont, psychische und Verhal- tensstörungen durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25), und einen Status nach dekompensierter dilatativer Kardiomyopathie, aktuell kompensiert, auf (S. 8 Ziff. 4.2). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer seien im Verlauf deutliche Abhängigkeitsprobleme aufgetreten (Alkohol, Opioide, Tabak; act. II 103.3 S. 14). Die Suchtproblematik schränke aktuell die Leis- tungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 50% ein. Die Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege bei 80% (S. 15). Eine Thera- pie der Suchtproblematik und der sonstigen psychischen Aspekte sei bis- her nicht lege artis erfolgt. Die psychischen Probleme zusammen mit den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 14 somatischen Symptomen bei unzureichender Compliance hätten den bis- herigen Verlauf negativ beeinflusst. Die prognostischen Aussichten könnten sich durch eine adäquate psychiatrische Therapie voraussichtlich deutlich verbessern. Beim Beschwerdeführer zeigten sich neben echten krankheits- bedingten Einschränkungen des Aktivitätsniveaus auch funktionelle Ein- bussen bei Neigung zu Verdeutlichung gegebenenfalls auch Aggravation (S. 16). Die Prognose sei unter der Voraussetzung einer adäquaten Thera- pie und positiver Motivationslage durchaus günstig. Es sei von einer Wie- derherstellung der Arbeitsfähigkeit durch die medizinischen Massnahmen auszugehen. Diese seien auch aus somatischen Gründen erforderlich und zumutbar (S. 18). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die bereits mehrmals erwähn- ten Diskrepanzen zwischen den angegebenen Schmerzen und den Befun- den könnten bestätigt werden. Insgesamt könne ein wesentlich besseres Funktionsausmass angenommen werden, als der Beschwerdeführer zeige. Anhand des orthopädischen Befundes ergäben sich speziell von Seiten der LWS genügend Ressourcen, wieder einer beruflichen Tätigkeit nachzuge- hen, zumal sich eine Stabilisierung anhand der neuen Röntgenbefunde bestätigt habe und die übrigen Segmente nur geringe degenerative Verän- derungen der LWS aufwiesen (act. II 103.4 S. 17 Ziff. 7.3). In der ange- stammten Tätigkeit bestehe eine 90%-ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 10% verminderten Leistungsminderung. Ab dem 5. August 2016 sei eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten (wie auch in einer ange- passten) Tätigkeit bis zur Operation am 24. März 2017 und darüber hinaus ca. ein halbes Jahr bis zum 11. September 2017 begründbar. Ab 12. Sep- tember 2017 könne wieder eine 90%-ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 10% reduzierten Leistungsfähigkeit bei ganztägigem Pensum angenommen werden (S. 18 Ziff. 8). In einer angepassten Tätigkeit (leicht bis ab und zu mittelschwer, mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 12 kg in rücken- schulgerechter Haltung, in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 12 kg ausserhalb des Körperlo- tes, ohne ständiges Beugen der LWS, ohne ruckartige Bewegung, ohne ständige Rotationen und Vibrationen, ohne laufendes Heben der Arme über Schulterhöhe, ohne Überkopfarbeiten, ohne ständiges Besteigen von Lei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 15 tern und Gerüsten, ohne Nässe-/Kälteexposition) bestehe eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 19 Ziff. 8). Aus internistischer Sicht wurde ausgeführt, aktuell bestehe keine relevante Herzinsuffizienz. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Als Verweisungstätig- keiten kämen aus kardiologischen Gründen keine Tätigkeiten mit hohen körperlichen Anforderungen in Frage. Auch in Verweisungstätigkeiten sei ein Pensum von 100% zumutbar (act. II 103.5 S. 12 f. Ziff. 8). Aus pneumologischer Sicht wurde ausgeführt, aufgrund der nur einge- schränkt beurteilbaren Spiroergometrie gelinge eine sichere Abgrenzung kardialer und pulmonaler Beeinflussungen bzw. Ursachen für die Belas- tungsdyspnoe nicht. Die geklagte Tagesmüdigkeit sei im Rahmen des un- behandelten Schlafapnoe-Syndroms zu verstehen. Bei erfolgreicher Be- handlung des Schlafapnoe-Syndroms wäre ein vollständiges Verschwinden der Erschöpfungs- und Müdigkeitsattacken denkbar (act. II 103.6 S. 9 Ziff. 7.1 f.). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% (acht Stunden mit einer 20%-igen Leistungseinschränkung). In einer angepassten leichten Tätigkeit mit Wechsel zwischen sitzender, gehender und stehender Position, ohne inhalative Noxen, ohne Wechsel zwischen warmer und kalter Atmosphäre bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80% (acht Stunden mit einer 20%-igen Leistungseinschränkung). Die Ar- beitsfähigkeit könne mit Einstellung des Inhalationsrauchens und Einleitung einer nächtlichen Maskenbeatmung verbessert werden (S. 9 f. Ziff. 8). Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, aus dem Rückenbefund für sich sei nicht ableitbar, warum eine so hohe Schmerzsymptomatik beste- hen solle bzw. warum eine so unkritische chronische und lang dauernde Einnahme von Opiaten durchgeführt worden sei. Es müsse vielmehr eine schwergradige Suchtverschiebung sogar als sicher angenommen werden, von der ehemaligen Alkoholsucht, die jetzt kontrolliert zu sein scheine (CDT im Normalbereich), hin zu der noch viel problematischeren Opiat-Abhängig- keit. Es lägen gerade angesichts der so klar erkennbaren Dosissteigerung in solche hohen Dosierungen, trotzdem aber Angabe von immer mehr Schmerzen, auch die Kriterien einer Entwicklung einer ausgeprägten Opio- id-induzierten Hyperalgesie vor. Der Schmerz könne längst nicht mehr nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 16 mit dem alten Rückenleiden erklärt werden (act. II 103.7 S. 17 Ziff. 7.2). Weit vorrangig limitierten die Auswirkungen der zunehmend schweren Opi- at-Abhängigkeit und Entwicklung einer Opioid-induzierten zentralen Hy- peralgesie. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde auf die interdisziplinäre Beurteilung verwiesen (S. 18 f. Ziff. 7.4 und 8). Aus neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt, es bestehe eine leichte kognitive Minderleistung in Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktio- nen und räumlicher Kognition. Die objektivierten Defizite entsprächen, zu- sammen mit den klinischen Auffälligkeiten, einer leichtgradigen neuropsy- chologischen Störung. Sie seien im Rahmen der gesundheitlichen Gesamt- problematik zu erklären (u.a. chronische Schmerzen, Müdigkeit, unbehan- delte Schlafapnoe, Status nach langjährigem Alkoholmissbrauch). Insbe- sondere sei auch von einem deutlichen Einfluss der Medikation auszuge- hen (act. II 103.8 S. 8). In der bisherigen Tätigkeit sei von einer Leistungs- einschränkung von etwa 20% auszugehen. Dies insbesondere, da die An- forderungen an Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und Gedächtnis in der angestammten Tätigkeit als hoch zu werten seien. In einer angepassten Tätigkeit erhalte der Beschwerdeführer für komplexere Aufgaben geringfü- gig mehr Zeit, könne diese eher seriell (eine nach der anderen, eher wenig Multitasking) erledigen, werde möglichst nicht gestört, erhalte klar struktu- rierte Aufgaben und könne regelmässige Pausen einlegen. Neue Informati- onen würden ihm nicht alle auf einmal und mit Wiederholungen abgegeben. Checklisten und Notizen könnten ihm helfen die Gedächtnisdefizite zu kompensieren. In einer solchen Tätigkeit sei von keiner Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 8). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, für die Ar- beitsfähigkeit seien die Auswirkungen der Suchterkrankung und der Medi- kamenten-Störwirkungen weit vorrangig relevant. Die Suchtproblematik schränke aktuell vor allem auf psychiatrischem Gebiet die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 50% ein. Darin seien die Einschränkungen aus den anderen Fachbereichen hinreichend mit- berücksichtigt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege bei 80% (um 20% verminderte Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz). Vom 5. August 2016 bis am 11. September 2017 habe in sämtlichen Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 17 keiten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. II 103.1 S. 13 f. Ziff. 4.5 und 4.7 f.). 4.2.6 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm Dr. med. D.________ am 25. Februar 2020 Stellung (act. II 129 S. 7). Der Beschwerdeführer sei und bleibe multifaktoriell-bedingt 100% arbeitsunfähig. Die schwere Rü- ckenproblematik und auch andere Probleme des Bewegungsapparates seien nicht gelöst. Die von den Gutachtern monierte Suchtproblematik sei nicht so hinzunehmen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Hospitali- sation im Spital G.________ im Dezember 2018 mit deutlich weniger Opioiden entlassen worden. Sobald er zu Hause versucht habe, sich wie- der etwas mehr zu bewegen, seien die Schmerzen erneut unerträglich ge- worden und es sei nichts anderes übrig geblieben, als die Medikation wie- der zu steigern. Zu der angeblichen Alkoholabusus-Problematik gebe der Beschwerdeführer an, dass er nur zweimal kurzfristig wirklich zu viel Alko- hol getrunken habe. Aktuell trinke er gar keinen Alkohol mehr. Des Weite- ren bestünden Herz- und Lungenprobleme, die das Ganze nicht einfacher machten. Zusammengefasst sei der Entscheid auf 34% "Arbeitsunfähigkeit" (recte: IV-Grad) nicht nachzuvollziehen und in keiner Art und Weise fair und richtig. Am 4. Dezember 2020 nahm Dr. med. D.________ – mitunterzeichnet durch die Dres. med. E.________ und H.________ – im als "Stellungnah- me und Einspruch hinsichtlich IV-Entscheid vom 11.11.2020" betitelten Schreiben nochmals Stellung (act. II 137). Er und die mitunterzeichnenden Ärzte würden den Beschwerdeführer seit Jahren kennen. Sie seien einhel- lig der Meinung, dass dem polymorbiden, von starken Schmerzen und ein- geschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit geplagten Beschwerdeführer in keiner Art und Weise mehr als eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne. Die Beschwerden und Einschränkungen seien reell und eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit wäre fair, weshalb eine un- bürokratische Reevaluation des Entscheids beantragt werde. 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 18 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das interdisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 28. Oktober 2019 (act. II 103.1) gestützt. Die Gutachter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkun- gen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerun- gen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten vom 28. Ok- tober 2019 (act. II 103.1) – samt den diesbezüglichen Teilgutachten (act. II 103.3 - 103.8) – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer an psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide, einer Persönlichkeitsakzentuierung, nicht näher bezeichneten Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren, Pro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 19 blemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, einer multifaktoriellen leichten kognitiven Minderleistung, einer chronischen Schmerzstörung bei opioidinduzierter Hyperalgesie infolge schwergradiger Suchtverlagerung, einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyn- drom, einem beidseitigen Schulter-Arm-Syndrom und einer mittelgradigen obstruktiven Ventilationsstörung leidet (act. II 103.1 S. 8 Ziff. 4.2). Weiter haben sie nachvollziehbar dargelegt, dass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% und in einer angepassten Tätigkeit (leicht bis ab und zu mittelschwer, mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 12 kg in rückenschulgerechter Haltung, in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne mittel- schwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 12 kg ausserhalb des Körperlotes, ohne ständiges Beugen der LWS, ohne ruckartige Bewegung, ohne ständige Rotationen und Vibrationen, ohne laufendes Heben der Arme über Schulterhöhe, ohne Überkopfarbei- ten, ohne ständiges Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Nässe- /Kälteexposition, ohne inhalative Noxen, ohne Wechsel von warmer und kalter Atmosphäre) eine Arbeitsfähigkeit von 80% (um 20% verminderte Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz) besteht. Dabei haben die Gut- achter die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit plausibel mit der bestehen- den Suchtproblematik und Suchtfolgestörungen erklärt, wobei darin die somatischen Einschränkungen hinreichend berücksichtigt seien (act. II 103.1 S. 10 f. Ziff. 4.5, S. 14 f. Ziff. 4.7 - 4.9). Darauf ist abzustellen. 4.5 Die gegen die Einschätzung der MEDAS-Gutachter beschwerde- weise vorgebrachte Kritik verfängt nicht. Was die in formeller Hinsicht in Frage gestellte Objektivität des Gutachtens anbelangt, indem geltend ge- macht wird, die "ganze Berichterstattung der MEDAS scheint dermassen konstruiert, dass die Vorgaben der Vorinstanz eingehalten werden und letztlich eine IV-Rente nicht zugesprochen werden kann" (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3; vgl. auch S. 8 Ziff. 3.2.7 d), ist darauf hinzuweisen, dass konkrete Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit der Gutachter objektiv zu begründen vermögen, nicht er- sichtlich sind und im Übrigen auch nicht substantiiert geltend gemacht wer- den. Der Umstand allein, dass die MEDAS für ihre Gutachten entlöhnt wird resp. wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht "zweifellos von den lu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 20 krativen und regelmässig erteilten Gutachteraufträgen der Vorinstanz" profi- tiert (Replik S. 1 Ziff. 1), reicht hierfür nicht aus (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 20 E. 4.2). Es kann von einem Sach- verständigen nicht erwartet werden, dass er seinen Aufwand für eine Be- gutachtung nicht in Rechnung stellt. Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Gutachter ihre Berichte nicht neutral und sachlich abgefasst hätten (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2019 (act. II
78) über die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und am
20. Mai 2019 (act. II 89) über die beteiligten Gutachter informiert worden ist. Es wäre ihm offen gestanden, Einwendungen vorzubringen, was er je- doch nicht getan hat. Weiter haben die Gutachter – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 3.2.7 a) – einlässlich begründet, dass eine schwergradige Sucht- verlagerung von einer Alkohol- zu einer Opioidabhängigkeit stattgefunden hat. Diesbezüglich zeigte sowohl der orthopädische wie auch der neurolo- gische Gutachter eindrücklich auf, dass die Befunde an der LWS die ange- gebenen Schmerzen und damit auch die lang dauernde Einnahme der Opiate aus somatischer Sicht nicht erklären können (act. II 103.1 S. 13 ff. Ziff. 4.5 - 4.9; 103.4 S. 17 f. Ziff. 7.3 f., 103.7 S. 17 Ziff. 7.2). Dies findet Rückhalt in den vorliegenden Akten. Bereits im Sprechstundenbericht des Spitals F.________ vom 11. Mai 2017 wurde im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rückenbeschwerden eine chronische Schmerzkrank- heit als Hauptproblem gesehen (act. II 26.2 S. 7). Im Bericht des Spitals G.________ vom 8. Januar 2019 wurde aufgrund fehlender struktureller Pathologien eine Arbeitsunfähigkeit von 30% attestiert (act. II 66 S. 3). Fer- ner wird dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bestehenden Suchterkrankung kein Selbstverschulden vorgeworfen (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.2.7 a), zumal aus dem Gutachten klar hervorgeht, dass es sich dabei um eine iatrogene und damit um eine durch einen Arzt verursachte Sucht- erkrankung handelt (act. II 103.1 S. 15 Ziff. 4.10). Inwiefern die Kritik der Gutachter an der Medikamenten-Verabreichung durch die behandelnden Ärzte rechtmissbräuchlich sein soll (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.2.7 b) ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist er ihre Aufgabe, die erfolgten Therapien medizi- nisch kritisch zu würdigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 21 Am Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vermag nichts zu ändern, dass Dr. med. D.________ im Bericht vom 25. Februar 2020 (act. II 129 S. 7) multifaktoriell-bedingt (Rückenproblematik, Probleme des Bewegungsappa- rates, Herz- und Lungenprobleme) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attes- tierte. Denn eine substantiierte Begründung der attestierten Arbeitsunfähig- keit fehlt in diesem Bericht. Zudem nennt der Hausarzt keine relevanten Aspekte, die im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Die Gutachter haben sich – wie bereits dargelegt wurde – insbesondere mit dem bestehenden Rückenleiden auseinanderge- setzt und dargelegt, dass diesbezüglich in einer angepassten Tätigkeit kei- ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Darüber hinaus steht die im Bericht vom 25. Februar 2020 attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch zur attestierten Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 4. Dezember 2020 (act. II 137). In diesem kam Dr. med. D.________ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer "in keiner Art und Weise mehr als eine 50% Arbeits- fähigkeit zugemutet werden kann". Bereits aufgrund dieses Widerspruchs kann nicht auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass der Bericht vom 4. Dezember 2020 von den Dres. med. E.________ und H.________ mitunterzeichnet wurde, da we- der aus pneumologischer nach aus kardiologischer Sicht eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit dargelegt wurde. Dabei ist auffällig, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 28. September 2016 (act. II 24 S. 1 f.) von ei- ner deutlichen Zunahme der Lungenfunktion gesprochen hat und den Be- schwerdeführer nach dieser konsiliarischen Untersuchung nicht mehr ge- sehen hat (act. II 41). Ferner stellte Dr. med. H.________ im Bericht vom
13. Februar 2019 (act. II 71 S. 6 ff.) eine normale Herzfunktion fest. Warum die beiden Fachärzte nunmehr eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeiten attestie- ren, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet. Letztlich bleibt dar- auf hinzuweisen, dass Dr. med. D.________ im Bericht vom 5. Dezember 2020 (act. II 137) advokatorisch auftritt, indem er diese an die Beschwer- degegnerin adressierte Eingabe als "Einspruch hinsichtlich IV-Entscheid vom 11.11.2020" betitelte und um eine unbürokratische Reevalution des Entscheides ersuchte. Damit überschreitet er seinen Aufgabenbereich. Den Ausführungen dieses Arztes kann deshalb nur sehr begrenzter Beweiswert zukommen (Entscheid des BGer vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 22 Soweit der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin ermittelte IV-Grad von 34% beanstandet und geltend macht, dass dieser im Wider- spruch zu der im MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2019 attestierten 50%-igen Arbeitsfähigkeit stehe (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.1; Replik S. 5 Ziff. 12), scheint er zu verkennen, dass der IV-Grad nicht der attestierten Arbeitsunfähigkeit entspricht. Zudem wurde dieser auf der Grundlage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ermittelt, zumal der Be- schwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in einer solchen besser verwer- ten kann. Ein Widerspruch liegt damit offensichtlich nicht vor. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem erho- benen psychischen Gesundheitsschaden, namentlich der bestehenden Suchterkrankung, hier auf die Durchführung eines gesonderten strukturier- ten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. auch BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228) verzichtet werden kann. Denn selbst wenn auf die gutachterlich attestierte Arbeits- und Leistungs- unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit von 20% (act. 103.1 S. 14 Ziff. 4.8) abgestellt wird, resultiert, wie nachfolgend zu zeigen ist, kein ren- tenbegründender IV-Grad. Damit braucht auch die Frage, ob die aus pneumologischer Sicht aufgrund des bestehenden (unbehandelten, aber behandelbaren) Schlafapnoe-Syndroms in einer angepassten Tätigkeit festgestellte 20%-ige Leistungsminderung (act. II 103.6 S. 9 f. Ziff. 8) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen ist, nicht absch- liessend beurteilt zu werden, da diese in der aus psychiatrischer Sicht at- testierten 20%-igen Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigt ist (act. II 103.1 S. 14 f. Ziff. 4.7 - 4.9). 4.6 Hinsichtlich des Verlaufs des (somatischen) Gesundheitszustandes sind die Gutachter zum Schluss gekommen, dass im Zusammenhang mit der Rücken-Operation am 24. März 2017 vom 5. August 2016 bis am
11. September 2017 in sämtlichen Tätigkeiten eine 100%-ige Arbeitsun- fähigkeit bestanden hat und somit eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Ab dem 12. September 2017 gelte wiederum die aktuelle Bewertung der Arbeitsfähigkeit (act. II 103.1 S. 14 f. Ziff. 4.7 f.). Diese – unbestritten gebliebenen – Beurteilung steht im Einklang mit den vorliegenden Akten und ist nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 23 Dass bis zum Verfügungszeitpunkt am 11. November 2020 wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Eine allfällig später eingetretene Verschlechterung, insbesondere im Zusammenhang mit den im Dezember 2020 aufgetrete- nen beidseitigen Lungenembolien (vgl. Berichte von Dr. med. E.________ vom 18. und 21. Januar 2021 und Austrittsbericht des Spitals I.________ vom 3. Januar 2021; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 9, 10, 13), wäre im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. 4.7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in der ange- stammten Tätigkeit eine 50%-ige und in einer angepassten Tätigkeit eine (mindestens) 80%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Dabei ist aufgrund einer Verschlechterung des (somatischen) Gesundheitszustandes zwischen dem 5. August 2016 und dem 11. September 2017 eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgewiesen. Ab 12. Sep- tember 2017 ist wiederum von einer 50%-igen Arbeits- und Leistungsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit resp. von einer (mindestens) 80%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Diese Veränderungen stellen Revisionsgründe dar (vgl. E. 3.6 hiervor). Der Sachverhalt ist somit gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen den Anträgen in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I 5, 7 - 9) bzw. in der Replik (S. 4 Ziff. 8) – auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 5. 5.1 Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu er- mitteln. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 24 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 186 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist (nach der bis 31. Dezember 2021 gültigen Rechtslage) mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellen- löhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und berufli- chen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 25 ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Beachtung, dass der Beschwerdeführer in sämt- lichen Tätigkeiten vom 20. April 2016 bis 11. September 2017 zu 100% arbeitsunfähig war (act. II 19, 23.2 S. 5 und S. 22, 103.1 S. 14 Ziff. 4.7 f.), ist das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt und der frühestmögliche Rentenbeginn ausgehend von der Anmeldung im August 2016 (act. II 8) und in Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf 1. April 2017 hin festzulegen. 5.3 Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der ange- stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.6 f. hiervor) besteht ab April 2017 bei einem IV-Grad von 100% ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 5.4 Ab dem 12. September 2017 besteht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von minimal 80% (vgl. E. 4.7 hiervor). Diese gesundheitliche Verbesserung stellt einen nach drei Monaten zu berücksichtigenden (Art. 88a Abs. 1 IVV) Revisionsgrund dar (vgl. 3.6 hier- vor). Damit ist in diesem Zeitpunkt eine neue Invaliditätsbemessung vorzu- nehmen. 5.4.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin in …branche tätig wäre (act. II 36 S. 5 Ziff. 3.3). Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als …-/… bei der Helvetia zu einem 100% Pensum tätig wäre, und das Valideneinkommen ausge- hend vom durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2013 bis 2015 (bei ei- nem 50% Pensum; hochgerechnet auf ein 100% Pensum) auf Fr. 139'144.-
- festgelegt hat (act. II 135 S. 5; vgl. auch act. II 39 S. 3 Ziff. 3 f.), kann ihr nicht ohne weiteres gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat die besagte Stelle gemäss Angaben der Arbeitgeberin im März 2012 (recte wohl: 2002; vgl. act. II 13 S. 2, 36 S. 4 Ziff. 3.2, 39 S. 2 Ziff. 2) angetreten, wobei das Pensum im Januar 2013 auf 50% reduziert wurde (act. II 14 S. 1 f. Ziff. 2.1 und 2.10). Aus welchem Grund diese Reduktion erfolgte, geht aus den Ak- ten nicht hervor. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich einzig an, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 26 sie auf Wunsch der Arbeitgeberin erfolgt sei (act. II 36 S. 4 Ziff. 3.2, 39 S. 2 Ziff. 2). Ferner ist auch der Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnis- ses per 30. April 2016 (vgl. act. II 15.4) seitens der Helvetia nicht klar, wo- bei der Beschwerdeführer diese auf seinen Gesundheitszustand zurück- führte (act. II 36 S. 4 Ziff. 3.2, 39 S. 2 Ziff. 2). Aufgrund der Akten ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass die Kündigung mit seinem exzessiven Alkoholkonsum im Zusammenhang gestanden haben könnte (act. II 18 S. 19). Damit ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer im Gesund- heitsfall zu einem 100% Pensum für die Helvetia als …-/… tätig wäre. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensumreduktion (von 100% auf 50%) im Jahr 2013 bei der Helvetia nicht annährend ein Einkommen von Fr. 139'144.-- erzielt (maximal erzieltes Einkommen im Jahr 2004 mit Fr. 105'329.--; act. II 13 S. 2), womit zudem fraglich ist, ob er im Gesundheitsfall bei der Helvetia bei einem 100% Pensum tatsächlich ein Einkommen von Fr. 139'144.-- erzielen würde. Diese Fragen brauchen jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers auf das bei der Helvetia erzielte Einkommen von durchschnittlich Fr. 139'144.-- (2013 bis 2015; hochgerechnet auf ein 100% Pensum) abgestellt wird, welches auf das massgebende Jahr 2017 zu indexieren ist, was ein Valideneinkommen von Fr. 141'370.-- (Fr. 139'144.-- : 100 x 101.6 [BFS, Nominallohnindex Männer 2016-2020, Tabelle T1.1.15, lit. K {Finanz- und Versicherungsdienstleis- tung}]) ergibt, besteht kein Rentenanspruch (mehr). Wenn das Valideneinkommen auf der Basis der Tabellenlöhne (LSE 2016, TA1, Ziff. 64-66 [Finanz- und Versicherungsdienstleistungen], Kompetenz- niveau 3) ermittelt würde, ergäbe dies ein jährliches Einkommen per 2017 von Fr. 114'766.-- (Fr. 9'200.-- : 40 x 41.5 [BFS, Betriebsübliche Wochen- arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, lit. K {Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen}] x 12 : 101.4 x 101.6 [BFS, Nominallohnin- dex Männer 2016-2020, Tabelle T1.1.15, lit. K {Finanz- und Versicherungs- dienstleistung}]). 5.4.2 Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 80% arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.7 hier- vor), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 27 deneinkommen gestützt auf die Ziff. 64 - 66 (Finanz- und Versicherungs- dienstleistungen), Kompetenzniveau 3, TA1, LSE 2016, festgelegt hat (act. II 135 S. 5), zumal der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet und ihm verschiedene Verweistätigkeiten in diversen Tätigkeits- gebieten, insbesondere im Bereich der …- und …, offen stehen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 9'200.--. An die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (BFS, Betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, lit. K [Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen]) angepasst, auf das massge- bliche Jahr 2017 aufgerechnet und unter Berücksichtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von mindestens 80% resultiert daraus ein Invalidenein- kommen von Fr. 91'813.-- (Fr. 9'200.-- : 40 x 41.5 x 12 : 101.4 x 101.6 [BFS, Nominallohnindex Männer 2016-2020, Tabelle T1.1.15, lit. K {Finanz- und Versicherungsdienstleistung}] x 0.8) im Jahr. Da die behinderungsbe- dingten Einschränkungen bereits mit der verminderten Leistungsfähigkeit von 20% berücksichtigt wurden und keine anderweitigen Faktoren ersicht- lich sind, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten (vgl. E. 5.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein zusätzlicher Abzug vom Tabellen- lohn. 5.4.3 Bei einem Valideneinkommen von maximal Fr. 141'370.-- und ei- nem Invalideneinkommen von minimal Fr. 91'813.-- resultiert ein IV-Grad von gerundet höchstens 35% ([Fr. 141'370.-- - Fr. 91'813.--] / Fr. 141'370.-- x 100; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Folglich be- steht ab Januar 2018 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb der Rentenanspruch auf Ende Dezember 2017 zu befris- ten ist. 5.5 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 1. April bis 31. De- zember 2017 befristete ganze IV-Rente zugesprochen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 28 6. Abschliessend zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Verrechnung resp. der verfügten Drittauszahlung der Rentennachzahlung an die Helsana im Betrag von Fr. 18'713.70 und an die Helvetia im Betrag von Fr. 508.90 (act. II 135 S. 2). 6.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden:
a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vor- schussleistungen erbringt. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können unter an- derem Arbeitgeber und Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vor- schussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1), wobei die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vor- behalten bleibt (Satz 2). Die bevorschussenden Stellen haben ihren An- spruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten gemäss Art. 85bis Abs. 2 IVV frei- willige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die be- vorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a); vertraglich oder auf- grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach- zahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevor- schussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 6.2 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwer- deführer bei der Helsana nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) krankentaggeldversichert war (vgl. act. II 7) und er von dieser (entsprechend dem Verrechnungsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 29 trag vom 9. Oktober 2020 [act. II 142 S. 7] resp. E-Mail vom 2. November 2020 [act. II 142 S. 3 f.]) im Zeitraum vom 15. April bis 31. Dezember 2017 Leistungen im Betrag von Fr. 38'613.65 erhielt, womit die zeitliche Kongru- enz der Forderung mit der Rentennachzahlung für diesen Zeitraum erfüllt ist. Dieses Taggeld wurde gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung i.S.v. Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV erbracht. Dabei stützt die Helsana ihre Verrech- nungsforderung auf Ziff. 22.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 1. Januar 2004 (act. II 142 S. 11 ff.), in welcher festgehalten wird, dass das Zusammentreffen mit Leistungen der Sozialversicherer nicht zu einer Überentschädigung führen darf und dass sich die Leistungspflicht der Helsana auf die Differenz zwischen den Leistungen von Sozialversiche- rungen und der Überentschädigungsgrenze beschränkt. Dies ist – entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden. Wei- ter ist in Ziff. 22.2 AVB ausdrücklich ein Rückforderungsrecht i.S.v. Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV festgehalten, indem die Helsana die erbrachte Überent- schädigung nach Ziff. 22.1 direkt von der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung zurückfordern kann. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass ein von den Beigeladenen rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar des Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungs-/Dienstleistungsvertrages (Versi- cherungsvertrag) vom 1. Januar 2004 (Akten der Helsana [act. III] 1) fehle (Stellungnahme vom 7. Januar 2022 S. 1 Ziff. 1.2), ist darauf hinzuweisen, dass er gestützt auf den besagten Versicherungsvertrag über Monate Krankentagleistungen bezogen hat. Insofern erweist es sich als treuwidrig, wenn er jetzt behauptet, es fehle an einem rechtsgültigen Versicherungs- vertrag. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit der AVB, da diese von den Beigeladenen nicht als Bestandteil des Versiche- rungsvertrages definiert und vertraglich integriert worden seien (Stellung- nahme vom 7. Januar 2022 S. 1 Ziff. 1.1). Dieser Auffassung kann eben- falls nicht gefolgt werden. Ziff. 2 des Versicherungsvertrages (act. III 1 S. 4) besagt, dass für die Zusammenarbeit ausschliesslich die Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten, dies unter Ausschluss abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Frage der Rückforderung wird jedoch im Versicherungsvertrag nicht geregelt, weshalb die Regelungen in Ziff. 22.1 und 22.2 AVB nicht abweichend sein können und somit anzuwen- den sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 30 Die auf Antrag der Helsana (act. II 19, 142 S. 4) in der angefochtenen Ver- fügung vorgenommene Verrechnung resp. angeordnete Drittauszahlung der Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 18'713.70 zu Gunsten der Hel- sana ist damit nicht zu beanstanden (vgl. auch die zutreffenden Ausführun- gen der Helsana in der Eingabe vom 2. Dezember 2021). 6.3 Soweit jedoch die Helvetia als ehemalige Arbeitgeberin des Be- schwerdeführers einen Verrechnungsanspruch in der Höhe von Fr. 508.90 im Zusammenhang mit der vom 1. bis 14. April 2017 erfolgten Lohnfortzah- lung geltend macht (act. II 142 S. 19 f.), stellt dies – entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin – keine Vorschussleistung im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 IVV dar. Ein Arbeitgeber kann die Ausrichtung der Renten- nachzahlung verlangen, soweit er auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage Vorschussleistungen erbrachte und aus dem Vertrag oder Ge- setzt ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Ein solches eindeutiges (gesetzliches oder vertragliches) Rückforderungsrecht findet sich vorlie- gend jedoch nicht und wurde von der Helvetia auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (vgl. Eingabe vom 22. November 2021) nicht geltend gemacht (vgl. act. II 142 S. 19). Zudem besteht auch keine unterschriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers zur direkten Überweisung an die Hel- vetia (der Beschwerdeführer hat weder auf die Anfragen der Ausgleichs- kasse "Versicherungen" noch auf diejenigen der Helvetia reagiert; act. II 142 S. 19 f., S. 25, S. 28 ff.), womit die Drittauszahlung gestützt auf Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV ebenfalls ausser Betracht fällt. Eine solche Zustim- mung ist immer dann erforderlich, wenn sich – wie hier – aus Vertrag oder Gesetz kein ausdrücklicher direkter Rückforderungsanspruch gegenüber der IV ergibt (Rz. 10069 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eid- genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Somit erweist sich die seitens der Beschwerdegegnerin verfügte Drittauszahlung der Rentennachzahlung im Umfang von Fr. 508.90 an die Helvetia als un- rechtmässig, weshalb die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 31 7. 7.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung betreffend die Drittauszahlung der Renten- nachzahlung an die Helvetia in der Höhe von Fr. 508.90 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2 Abschliessend bleibt die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass das Dokument act. II 26.2 S. 1 – 3 nicht den Beschwerdeführer betrifft und aus den amtlichen Akten zu entfernen ist. 8. 8.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG); das mar- ginale Obsiegen im Zusammenhang mit der Drittauszahlung im Umfang von Fr. 508.90 an die Helvetia rechtfertigt keine andere Kostenliquidation. Der Helvetia sind mangels eigener Anträge keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (vgl. MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Aufgrund der mit Verfügung vom 4. März 2021 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 8.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 32 lit. g ATSG); das marginale Obsiegen im Zusammenhang mit der Drittaus- zahlung im Umfang von Fr. 508.90 an die Helvetia rechtfertigt keine andere Kostenliquidation. Die Helsana hat als privater Taggeldversicherer die Be- schwerdeabweisung beantragt und obsiegt, weshalb sie grundsätzlich An- spruch auf Parteientschädigung hat (vgl. DAUM, a.a.O.; UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 219 f.; SVR 2009 IV Nr. 33 S. 94 E. 2.3). Allerdings ist sie nicht anwaltlich (oder sonst wie qualifiziert, d.h. im Rahmen eines den Ersatz der Verbeiständungskosten begründen- den Mandatsverhältnisses mit einer Fachperson) vertreten und ihre Inter- essenswahrung erforderte auch nicht einen Arbeitsaufwand, der die norma- le erwerbliche Betätigung erheblich beeinträchtigte, womit kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). 8.3 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar für Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwen- dungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 7. Januar 2022 geltend gemachte amtliche Entschädi- gung von Fr. 8'163.70 (inkl. Auslagen und MWST), basierend auf einem Aufwand von 37 Stunden, als massiv übersetzt. Der Streitgegenstand be- zieht sich auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers – und dabei hauptsächlich auf die Frage der (Rest-)Arbeitsfähigkeit – und die Drittaus- zahlung der Rentennachzahlung. Damit handelt es sich um einen Fall von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 33 durchschnittlicher Komplexität. Insofern bedingte der vorliegende Fall kei- nen besonders hohen Aufwand, dies insbesondere auch mit Blick auf den ebenfalls von Rechtsanwalt B.________ verfassten Einwand vom 20. Juli 2020 (act. II 129), welcher inhaltlich in vielen Punkten mit der Beschwerde vom 14. Dezember 2020 übereinstimmt. Unter Berücksichtigung der eher umfangreichen Akten und des doppelten Schriftenwechsels (zuzüglich der Stellungnahme vom 7. Januar 2022), welcher Seitens des Rechtsvertreters jedoch viele Wiederholungen aufweist, sowie mit Blick auf die in ähnlich gelagerten Fällen geltend gemachten Parteientschädigungen erscheint ein Aufwand von 15 Stunden als angemessen. Die amtliche Entschädigung wird deshalb auf Fr. 3'000.-- (15 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 180.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 244.85 (7.7% von Fr. 3'180.--), somit auf total Fr. 3'424.85, festgesetzt. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 11. November 2020 betreffend die Dritt- auszahlung der Rentennachzahlung an die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG in der Höhe von Fr. 508.90 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2022, IV/20/914, Seite 34 4. Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'424.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Einga- be der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2021)
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2022)
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (samt Einga- ben der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2021 und des Be- schwerdeführers vom 7. Januar 2022)
- Helsana Versicherungen AG (samt Eingaben der Beschwerdegegne- rin vom 13. Dezember 2021 und des Beschwerdeführers vom 7. Ja- nuar 2022)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.