Einspracheentscheid vom 5. November 2020
Sachverhalt
A. Der 1937 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich – nachdem ein Gesuch abschlägig beantwortet worden war (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1 f., 13) – am 16. Mai 2019 erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) der AHV an; gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (AB 15; vgl. AB 17 f.; vgl. auch AB 22 f.). Mit Verfügung vom 12. November 2019 (AB 24) verneinte die AKB einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge eines Einnahmenüberschusses; sie veranschlagte einen Betrag von Fr. 72'600.-- als Vermögen und stützte sich dabei auf den Wortlaut des Kaufvertrags über das am 24. Dezember 2001 an seine Tochter veräusser- te Heimwesen (vgl. AB 10/9 Ziff. II.2.c). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 26; vgl. auch AB 29 f.) mit Entscheid vom 5. November 2020 (AB 32) fest; gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zwischenzeitlich verfügte die AKB am
16. Oktober 2020 eine aktualisierte Bedarfsberechnung (weiterhin unter Anrechnung eines Betrags von Fr. 72'600.-- als Vermögen, jedoch unter Berücksichtigung eines reduzierten Sparguthabens) und gestützt darauf einen Anspruch des Versicherten auf den EL-Minimalbetrag von monatlich Fr. 183.-- ab April 2020 (AB 31). B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der AKB vom 5. November 2020 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 3 rückwirkend ab 1. Mai 2019 bis 31. März 2020 Ergänzungsleistungen von Fr. 362.50 pro Monat resp. von Fr. 4'350.-- pro Jahr, eventuell von Fr. 193.10 pro Monat resp. von Fr. 2'317.-- pro Jahr, auszurichten; und zudem rückwirkend ab 1. April 2020 und bis auf weiteres Ergänzungsleistungen von Fr. 381.35 pro Monat resp. Fr. 4'576.-- pro Jahr, eventuell von Fr. 242.-- pro Monat resp. von Fr. 2'904.-- pro Jahr, auszurichten (unter Abzug der ab 1. April 2020 geleisteten Ergänzungsleistungen gemäss Entscheid vom 5. November 2020). 3. Unentgeltliche Rechtspflege: 3.1 Dem Beschwerdeführer sei für das angehobene Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt zu gewähren. 3.2 Dem Beschwerdeführer sei sowohl für das Einspracheverfahren als auch für das Verfahren auf Erlass einer Verfügung jeweils das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt zu gewähren.
– alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schlussbemerkungen vom 12. Mai und 11. August 2021 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Novem- ber 2020 (AB 32). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Mai 2019 und in diesem Zusammenhang allein die Höhe des anrechenbaren Vermögens. Zu prüfen ist namentlich, ob – und gegebenenfalls, in welchem Umfang – eine im Kaufvertrag vom 24. Dezember 2001 als "Darlehen" be- zeichnete Position im Betrag von Fr. 72'600.-- als Vermögen zu berücksich- tigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Positionen der Berechnungen der jährlichen Er- gänzungsleistung des Beschwerdeführers in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.2.2 Soweit der Beschwerdeführer auch für das Jahr 2020 die Ausrich- tung von Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang zudem eine Anpassung ab 1. April 2020 (vgl. dazu AB 31) beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2), ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid über Ergänzungs- leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalender- jahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258). Insoweit hat die Be- schwerdegegnerin hierüber in der Verfügung vom 12. November 2019 (AB 24) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2020 (AB 32) nicht befunden. Folglich ist diesbezüglich mangels eines An- fechtungsobjektes auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. dazu auch AB 34).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 5
E. 1.2.3 Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf Beiordnung von Dr. B.________ als amtlicher Anwalt im Verwaltungsverfahren (vgl. Be- schwerde, S. 2 Ziff. I.3.2).
E. 1.3 Da, wie bereits in E. 1.2.2 hiervor erwähnt, eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestal- tung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbestän- digkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Wird nämlich der Betrag von Fr. 72'600.-- gar nicht oder entsprechend dem Hauptantrag des Beschwerdeführers zum aktuellen wirtschaftlichen Wert gemäss Steuerrechnung (Fr. 27'235.--; vgl. Be- schwerde, S. 2 Ziff. I.2) in der EL-Berechnung berücksichtigt, erreicht das Vermögen die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 37'500.-- (vgl. E. 2.3 nachfol- gend) nicht, mit der Folge, dass den anrechenbaren Ausgaben von Fr. 31'596.-- einzig noch die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 27'246.-- gegenüberüberstehen (vgl. AB 24/4), was einem Ausgabenüberschuss und somit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. E. 2.2 nachfolgend) von jährlich Fr. 4'350.-- bzw. für die Monate Mai bis Dezember 2019 von Fr. 2'900.-- (8 x Fr. 362.50) entspricht. Entsprechend fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, ein- schliesslich solche betreffend die unentgeltliche Prozessführung, behan- deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts ebenfalls als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 6 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewese- nen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Bundesrat bestimmt die Bewer- tung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). 2.4 Gemäss aArt. 17 Abs. 1 ELV (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsät- zen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 7 2.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs- leistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender- jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnah- men und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveran- lagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrun- de liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Ände- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). 3. 3.1 Mit Kaufvertrag vom 24. Dezember 2001 (AB 10/8 f.) veräusserte der Beschwerdeführer seiner Tochter sein Heimwesen in …; dieses um- fasst diverse Grundstücke und per Adresse … (nebst einem Bauernhaus und landwirtschaftlichen Gebäuden auch) den Wohnstock Nr. … (Stöckli; AB 10/2 ff. Ziff. I). Der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 329'170.-- war gemäss Ziff. II.2 wie folgt zu tilgen: a) Die Käuferin leistet innert fünf Tagen seit Unterzeichnung des Kaufvertrages eine Anzahlung von Fr. 104'460.-- b) Die Käuferin übernimmt die auf den handändernden Grunds- tücken lastenden Grundpfandrechte zur titelsgemässen Ver- zinsung und Abzahlung bzw. die Schuldpflicht für das durch diese Grundpfandrechte sichergestellte Hypothekardarlehen der … mit einer Restanz von Fr. 2'110.-- c) Der Verkäufer lässt der Käuferin einen Kaufpreisteilbetrag von als Darlehen stehen. Dieses Darlehen bleibt unverzinslich und unkündbar, solange das hienach unter Ziffer III zuguns- ten der Eltern begründete Wohnrecht dauert. Der Wert des Wohnrechts entspricht dem heutigen amtlichen Wert des Wohnstocks Nr. …. Das Darlehen wird nach Löschung des Wohnrechts zur Rückzahlung fällig. Fr. 72'600.-- d) Der Verkäufer lässt der Käuferin einen Betrag von als Darlehen stehen. Dieses Darlehen ist vom 1. Januar 2002 Fr. 150'000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 8 hinweg jährlich 0.5 % unter dem jeweiligen Zinssatz für
1. Hypotheken der … zu verzinsen. Es ist jährlich mit Fr. 10'000.-- zu amortisieren, erstmals am 31. Dezember
2003. Das Darlehen ist zudem jederzeit unter Einhaltung einer gegenseitigen Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzubezahlen. Der jeweils am 1. Januar geltende Zins- satz gilt für das ganze Jahr. Das Wohnrecht des Beschwerdeführers (und dessen Ehefrau) wurde unter Ziff. III des Kaufvertrags wie folgt geregelt: 1. Frau C.________ räumt Herrn A.________ und seiner an der Verurkundung anwesenden Ehefrau, Frau D.________, geb. …, von …, …, …., …., ein le- benslängliches und dingliches Wohnrecht im ganzen Gebäude Nr. … ein. 2. Das Wohnrecht umfasst die ausschliessliche Benützung der Wohnung im Wohnstock Nr. …. Als Nebenräume können die Wohnberechtigten die Garagen und den gesamten Dachstock benützen. Zum Stöckli gehört auch der Keller. Ausgenommen sind der Kellerteil, der zum Speicher gehört und durch den Stöcklikeller erreichbar ist. Die Wohnberechtigten sind verpflichtet, den Belaste- ten den Zugang zum Speicherkeller zu gewähren. Überdies steht den Wohnbe- rechtigten ein Anteil am Garten zur Verfügung. Beim Tod eines Berechtigten steht das lebenslängliche Wohnrecht ganz dem überlebenden Ehegatten zu. Die Berechtigten verpflichten sich, beim Wegzug auf das Wohnrecht zu verzich- ten und eine Löschungsbewilligung zu unterzeichnen. Damit wird der Betrag von Fr. 72'600.-- gemäss Ziffer II.2 hievor zur Zahlung fällig. Dieses Wohnrecht ist als Personaldienstbarkeit wie folgt im Grundbuch einzu- tragen: auf …-Gdbl. Nr. … Last: Wohnrecht zG A.________, geb. …, und D.________, geb. … Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 72'600.-- als Vermögensbestandteil in die EL-Berechnung eingesetzt (AB 24/4). Sie argumentiert, es bestehe ein unverzinsliches, unkündbares Darlehen, das zwar noch nicht fällig sei, dennoch aber als Vermögensbestandteil gelte. Dieses werde alsdann zwar mit der Löschung des Wohnrechts fällig, doch stehe es nicht in direktem Zusammenhang mit dem Wohnrecht und sei nicht an dessen – variablen kapitalisierten – Wert gebunden, zumal die Rückzahlung zum Nominalwert zu erfolgen habe. Es bestehe somit kein Grund, das Darlehen nicht vollumfänglich in der EL-Berechnung einzuset- zen (AB 32/2; Beschwerdeantwort, S. 4 f., Schlussbemerkungen vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 August 2021, S. 2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Anrechnung eines nicht fäl- ligen, unkündbaren und unverzinslichen Darlehens als Gegenwert zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 9 Wohnrecht in der Höhe des Nominalwerts (Fr. 72'600.--) sei nicht sachge- recht, zumal er über diesen Betrag nicht verfügen könne. Massgebend für die Bewertung dieses Vermögensbestandteils sei die rechtskräftige Steuer- veranlagung für das Steuerjahr 2018; die Steuerverwaltung habe diesbe- züglich einen reduzierten Wert von Fr. 27'235.-- zur Berechnung herange- zogen (vgl. AB 23/3 ff.). Selbst in Anwendung der steuerrechtlichen Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Ermittlung des Verkehrs- werts unkündbarer und unverzinslicher Forderungen resultiere eine redu- zierte Anrechnung in der Höhe von Fr. 47'792.-- (AB 15/4, 26/5 f.; Be- schwerde, S. 5 ff.; Schlussbemerkungen vom 12. Mai 2021, S. 2 ff.). 3.2 Die Bezeichnung der vorliegend zu beurteilenden Position als Dar- lehen ist nicht alleine ausschlaggebend. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bleibt eine unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise unbeachtlich und der übereinstimmende wirkliche Wille geht dem Wortlaut vor. Der wirkliche Parteiwille ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Grundgedanke der vertraglichen Regelung zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Tochter ist Folgender. Die Gegenleistung für die Über- eignung der Sache besteht in einer Geldforderung im Umfang von insge- samt Fr. 254’460.-- (Zahlung innert kurzer Frist von Fr. 104'460.-- und Zah- lung in Raten von insgesamt Fr. 150'000.--), in der Übernahme von Grund- pfandschulden im Umfang von Fr. 2'110.-- sowie in der Einräumung eines Wohnrechts, dessen Wert mit Fr. 72'600.-- beziffert wird. Bei der Einräu- mung eines Wohnrechts handelt es sich nicht um eine Geldleistung, somit fehlt es in diesem Punkt an einem für den Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 OR wesensnotwendigen Element, was vorliegend jedoch unerheb- lich ist. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) neben der Geldforderung und der Entlassung aus der Grundpfandschuld primär das Wohnrecht zusteht, und nur für den Fall, dass er dereinst weg- zuziehen und auf das Wohnrecht zu verzichten beschliessen sollte, ein Betrag von Fr. 72'600.--. Dabei handelt es sich um eine gängige Form, die Wohnsituation der übergebenden Generation zu regeln: Zum Zeitpunkt der Übergabe erhält sie ein Wohnrecht. Entscheidet sie sich später, wegzuzie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 10 hen, wird das Wohnrecht gelöscht und es entsteht ein Anspruch in der Höhe, wie er einst vertraglich vereinbart worden war. Mit dieser Summe können die Übergeber eine andere Wohnsituation finanzieren. 3.3 Vereinbart ist nach dem Dargelegten, dass erst dann eine Forde- rung von Fr. 72'600.-- entstünde, falls sich ein weiterer Lebenssachverhalt verwirklichen sollte, nämlich der Verzicht auf das Wohnrecht, wozu der Beschwerdeführer gemäss Ziff. III.2 Abschnitt 3 des Kaufvertrags (AB10/10) im Falle eines Wegzugs verpflichtet ist. Bei der zu beurteilende Konstellation handelt es sich um ein suspensiv-bedingtes Verpflichtungs- geschäft (Art. 151 ff. OR). Unter den hier nach aArt. 17 Abs. 1 ELV an- wendbaren steuerrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. E. 2.4 hiervor) entfällt rechtsprechungsgemäss die Massgeblichkeit des Verpflichtungsgeschäfts, wenn dieses unter einer Suspensivbedingung steht. Die Praxis geht dahin, dass der suspensiv bedingte Anspruch erst realisiert wird, sobald die auf- schiebende Bedingung eingetreten ist. Der Abschluss eines suspensiv be- dingten Verpflichtungsgeschäfts begründet mithin nur eine Anwartschaft. Bis zum Bedingungseintritt liegt somit kein steuerbares Vermögen vor (BGE 138 II 311 E. 3.1.3 S. 316; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
10. August 2018, 2C_705/2017, E. 2.2.2). Dem entsprechend sieht denn auch Rz 3443.03 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her- ausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) vor, dass Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen sind, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen (vgl. auch Entscheid des BGer vom 3. November 2016, 9C_333/2016, E. 4.3.1). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum, der vorliegend massgebend ist, auf das Wohnrecht nicht verzichtet hatte, bestand mit Be- zug auf den Betrag von Fr. 72'600.-- lediglich eine Anwartschaft, die nicht in die EL-Berechnung für das Jahr 2019 einbezogen werden darf. Unbeacht- lich für das vorliegende Verfahren ist, dass die Steuerverwaltung hierbei (auf entsprechende Deklaration des Beschwerdeführers hin; AB 15/15, 15/26) für das Jahr 2017 den Nominalwert von Fr. 72'800.-- (AB 12/2 un- ten) und für das Jahr 2018 einen reduzierten Wert von Fr. 27'235.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 11 (AB 23/6 unten) veranschlagt hat, besteht doch für die Beschwerdegegne- rin keine Bindungswirkung der Steuerveranlagung (zumal es sich bei Art. 23 Abs. 2 ELV [vgl. E. 2.5 hiervor] um eine Kann-Bestimmung handelt). 3.4 Für den Fall, dass beim seinerzeitigen Verkauf des Heimwesens an die Tochter ein zu hoher Anteil des Kaufpreises durch Einräumung eines Wohnrechts getilgt worden wäre, der Wert des Wohnrechts mithin zu hoch eingestuft worden wäre, läge im Umfang der Differenz grundsätzlich ein Vermögensverzicht vor (vgl. aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung]), da der Beschwerdeführer dies- falls ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen (oder Einkünfte) verzichtet hätte (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Gemäss Kaufvertrag vom 24. De- zember 2001 entspricht der Kaufpreis den Ertragswerten der veräusserten Grundstücke (AB 10/8) und "der Wert des Wohnrechts dem heutigen amtli- chen Wert des Wohnstocks Nr. …" (AB 10/9 Ziff. II.2.c). Letzteres ist zwar für die Beschwerdegegnerin nicht bindend, ist doch in EL-rechtlicher Hin- sicht der Barwert des Wohnrechts zu ermitteln, indem das jährliche Wohn- recht nach den von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabellen zu kapitalisieren ist (BGE 120 V 182 E. 4e S. 186; vgl. auch BGE 122 V 394 E. 4b S. 399 f.). Mit Blick auf den Umstand, dass sich der Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, für die EL-Berechnung jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (aArt. 17a Abs. 1 ELV [in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass vorliegend (sollte dies überhaupt einmal der Fall gewesen sein) nach rund 17 Jahren kein EL-relevantes Verzichtsvermögen (mehr) vorliegt. Auch der von der Beschwerdegegnerin einmalig im Einspracheentscheid erwähnte (AB 32/3 Ziff. 2.5), in der Folge aber nicht mehr aufgegriffene unbelegte Vermögensrückgang bzw. angeblich übermässige Vermögens- verbrauch in den Jahren 2016 bis 2018 stellt keinen Vermögensverzicht dar, der in die EL-Berechnung für das Jahr 2019 miteinzubeziehen wäre. In dieser Zeitspanne reduzierte sich das Vermögen gestützt auf die rechts- kräftigen Steuerveranlagungen nachweislich von Fr. 133'696.-- (2016; AB 12/5) auf Fr. 99'765.-- (2017; AB 6/17) und schliesslich auf Fr. 37'278.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 12 (2018; AB 23/7). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das aus dem Ver- kauf des Heimwesens resultierende, als "Darlehen" bezeichnete Betrag von Fr. 72'600.-- (vgl. AB 10/9 Ziff. II.2.c) in den Steuerveranlagungen 2016 und 2017 zum Nominalwert (vgl. AB 15/15) und in der Steuerveranlagung 2018 zum Wert von Fr. 27'235.-- (vgl. AB 15/26) veranschlagt worden ist, womit sich der Vermögensrückgang in der Zeitspanne 2017/18 effektiv auf Fr. 17'122.-- beläuft (vgl. dazu Beschwerde, S. 11 Ziff. 2). Solche Vermö- gensschwankungen erweisen sich für den betagten Beschwerdeführer, der im Wesentlichen einzig über eine Altersrente von jährlich Fr. 21'948.-- ver- fügt (vgl. AB 24/4), nicht als dergestalt hoch, dass sie nicht innerhalb der normalen Lebensführung möglich wären. Ein Verzicht ist nämlich nicht al- lein deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergän- zungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das (früher und auch noch im Jahr 2019 geltende) System der Ergänzungsleis- tungen bot keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308; anders nun- mehr Art. 11a ELG bzw. Beschwerde, S. 11 f. Ziff. 3 f.). Abschliessend rechtfertigt sich noch der Hinweis, dass Vermögenswerte, an denen die EL-beziehende Person lediglich eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht hat, sowie der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts von vornherein nicht als Vermögen anzurechnen sind (Rz. 3443.06 WEL [in der im Jahr 2019 gültigen Fassung]). 3.5 Zusammenfassend hat ein Einbezug der zu beurteilenden, als Dar- lehen bezeichneten Position in die EL-Berechnung für das Jahr 2019 zu unterbleiben. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2020 (AB 32) insoweit aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2019 ohne Anrechnung der Anwartschaft von Fr. 72'600.-- als Vermögen neu zu verfügen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 13 4. Umstritten und zu prüfen ist sodann der Anspruch auf unentgeltliche Ver- beiständung durch Rechtsanwalt Dr. B.________ im Verwaltungsverfahren. 4.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und ein- gehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Ver- hältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strenge- re Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausge- schlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). 4.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Einspracheverfahren bzw. im Vorbescheidverfah- ren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfah- rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfra- gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 14 men, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsor- ger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des BGer vom 30. Juni 2020, 9C_688/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 111 E. 5.1; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 4.3 Im vorliegenden Fall sind die Kriterien der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit ohne weite- res als erfüllt zu betrachten: 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte das Kriterium der finanziellen Be- dürftigkeit im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung gar nicht geprüft, da sie die Erforderlichkeit der Verbeiständung als nicht gegeben erachtete; auch liess sie diese Frage in der Beschwerdeantwort aus dem gleichen Grund offen. Festzuhalten ist indessen, dass die finanzielle Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dokumentierten finanziel- len Verhältnisse (AB 24/4, wobei beim Vermögen, wie in diesem Entscheid festgestellt, einzig das Sparguthaben von Fr. 9'174.--, nicht aber auch die Anwartschaft von Fr. 72'600.-- zu berücksichtigen ist) erstellt ist. 4.3.2 Ebenfalls mit Hinweis auf die ihrer Auffassung nach fehlende Erfor- derlichkeit der anwaltlichen Vertretung verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung der Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Anhaltspunkte, die für die Annahme einer Aussichtslosigkeit des Verwaltungsverfahrens sprächen, sind nicht ersichtlich, sodass auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten ist. 4.4 Zu prüfen ist weiter, wie es sich mit dem kumulativ zu erfüllenden Kriterium der – nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gegebe- nen – Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung verhält. 4.4.1 Praxisgemäss drängt sich im Verwaltungs- und Vorbescheidverfah- ren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf. So wird ein Rechtanwalt beigezogen, weil sich schwierige rechtliche oder tatsächli- che Fragen stellen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Für- sorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 15 Betracht fällt (vgl. E. 4.2 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 23. Febru- ar 2016, 8C_931/2015, E. 3). 4.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die sich vorliegend stellende Rechtsfrage erweise sich als sachverhaltlich und rechtlich komplex, zumal sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich bereits festgelegt habe und somit auf diesen Entscheid zurückkommen müsste. In derartigen Fragen könnten ihn soziale Institutionen nicht gebührend vertreten, hätte ihn doch die E.________ (zumal er sich auch an den K-Tipp gewendet habe) ange- sichts der Komplexität der Materie auf die Erforderlichkeit eines anwaltli- chen Beizugs verwiesen (AB 15/5 Ziff. IV.1; Beschwerde, S. 13; Schluss- bemerkungen vom 12. Mai 2021, S. 5 f.). Besagte Kernfrage war bereits Gegenstand des Steuerveranlagungsverfahren 2018 (vgl. AB 15/24 ff.; vgl. auch AB 23/3 ff.). Im EL-rechtlichen Verwaltungsverfahren ging es damit noch darum, ob – und gegebenenfalls, inwieweit – die Beschwerdegegne- rin vom Ergebnis der Veranlagungsverfügung abweichen durfte. Die Rechtsfrage ist zwar nicht alltäglich, allerdings ist nicht von einem juristisch überdurchschnittlich komplexen Verfahren auszugehen. Der Beschwerde- führer hätte im Administrativverfahren einzig vorbringen müssen, er habe vorderhand keine Berechtigung am Betrag von Fr. 72'600.--, was von der Steuerverwaltung denn auch (teilweise) anerkannt worden sei. Entspre- chendes hätte denn auch eine soziale Institution vorbringen können. Auch wenn der Beschwerdeführer ansatzweise Gründe benennt, die eine anwalt- liche Vertretung im Verwaltungsverfahren als erforderlich erscheinen las- sen könnten, besteht doch kein Anlass, den strengen Massstab in Bezug auf deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verwaltungsverfahren aufzu- weichen (vgl. BGer, 8C_931/2015, E. 5.4). 4.5 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin die Erforderlichkeit einer Verbeiständung verneint und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab- gewiesen hat. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 16 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer insoweit obsiegt, als sein EL-Anspruch ohne Anrechnung der Anwartschaft von Fr. 72'600.-- neu zu verfügen ist, indes- sen mit seinem Rechtsbegehren um unentgeltliche Rechtspflege im Ver- waltungsverfahren unterliegt, rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen im Umfang von 50 % auszugehen. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die hälftigen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 31. Mai 2021 macht Rechtsanwalt Dr. B.________ ein Honorar von Fr. 2'958.35, Auslagen von Fr. 97.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 235.25, insgesamt Fr. 3'290.60, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Angesichts des hälftigen Obsiegens bzw. Unterliegens hat die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'645.30 (Fr. 3'290.60 / 2) zu bezahlen. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 17 Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten erstellt (vgl. bereits E. 4.3.1 hiervor). Das Verfahren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und der Beizug einer anwaltlichen Vertretung erscheint
– angesichts der weniger hohen Anforderungen an dieses Kriterium im Vergleich zum Verwaltungsverfahren (vgl. E. 4.1 hiervor) – angezeigt. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ ist demnach gutzuheissen. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der tarifmässige Parteikostenersatz im Zusammenhang mit dem teilweisen Unterliegen ist auf Fr. 1'645.30 festzusetzen. Dem amtlichen Vertreter ist davon nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse (ent- sprechend dem hälftigen Stundenaufwand) ein amtliches Honorar von Fr. 1'183.-- zuzüglich hälftige Auslagen von Fr. 48.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 94.85, somit total Fr. 1'326.35, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 18 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insoweit teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Aus- gleichskasse des Kantons Bern vom 5. November 2020 betreffend Er- gänzungsleistungen aufgehoben wird. Die Sache wird an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Mai 2019 neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'645.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ wird gutgeheissen. Der hälftige tarifmäs- sige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird auf Fr. 1'645.30 (in- kl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichts- kasse eine auf Fr. 1'326.35 festgesetzte Entschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Der angefochtene Einspracheentscheid der AKB vom 5. November 2020 sei aufzuheben.
- Dem Beschwerdeführer seien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 3 rückwirkend ab 1. Mai 2019 bis 31. März 2020 Ergänzungsleistungen von Fr. 362.50 pro Monat resp. von Fr. 4'350.-- pro Jahr, eventuell von Fr. 193.10 pro Monat resp. von Fr. 2'317.-- pro Jahr, auszurichten; und zudem rückwirkend ab 1. April 2020 und bis auf weiteres Ergänzungsleistungen von Fr. 381.35 pro Monat resp. Fr. 4'576.-- pro Jahr, eventuell von Fr. 242.-- pro Monat resp. von Fr. 2'904.-- pro Jahr, auszurichten (unter Abzug der ab 1. April 2020 geleisteten Ergänzungsleistungen gemäss Entscheid vom 5. November 2020).
- Unentgeltliche Rechtspflege: 3.1 Dem Beschwerdeführer sei für das angehobene Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt zu gewähren. 3.2 Dem Beschwerdeführer sei sowohl für das Einspracheverfahren als auch für das Verfahren auf Erlass einer Verfügung jeweils das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt zu gewähren. – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schlussbemerkungen vom 12. Mai und 11. August 2021 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. E. 1.2.2 nachfolgend) einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Novem- ber 2020 (AB 32). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Mai 2019 und in diesem Zusammenhang allein die Höhe des anrechenbaren Vermögens. Zu prüfen ist namentlich, ob – und gegebenenfalls, in welchem Umfang – eine im Kaufvertrag vom 24. Dezember 2001 als "Darlehen" be- zeichnete Position im Betrag von Fr. 72'600.-- als Vermögen zu berücksich- tigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Positionen der Berechnungen der jährlichen Er- gänzungsleistung des Beschwerdeführers in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.2.2 Soweit der Beschwerdeführer auch für das Jahr 2020 die Ausrich- tung von Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang zudem eine Anpassung ab 1. April 2020 (vgl. dazu AB 31) beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2), ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid über Ergänzungs- leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalender- jahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258). Insoweit hat die Be- schwerdegegnerin hierüber in der Verfügung vom 12. November 2019 (AB 24) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2020 (AB 32) nicht befunden. Folglich ist diesbezüglich mangels eines An- fechtungsobjektes auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. dazu auch AB 34). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 5 1.2.3 Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf Beiordnung von Dr. B.________ als amtlicher Anwalt im Verwaltungsverfahren (vgl. Be- schwerde, S. 2 Ziff. I.3.2). 1.3 Da, wie bereits in E. 1.2.2 hiervor erwähnt, eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestal- tung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbestän- digkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Wird nämlich der Betrag von Fr. 72'600.-- gar nicht oder entsprechend dem Hauptantrag des Beschwerdeführers zum aktuellen wirtschaftlichen Wert gemäss Steuerrechnung (Fr. 27'235.--; vgl. Be- schwerde, S. 2 Ziff. I.2) in der EL-Berechnung berücksichtigt, erreicht das Vermögen die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 37'500.-- (vgl. E. 2.3 nachfol- gend) nicht, mit der Folge, dass den anrechenbaren Ausgaben von Fr. 31'596.-- einzig noch die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 27'246.-- gegenüberüberstehen (vgl. AB 24/4), was einem Ausgabenüberschuss und somit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. E. 2.2 nachfolgend) von jährlich Fr. 4'350.-- bzw. für die Monate Mai bis Dezember 2019 von Fr. 2'900.-- (8 x Fr. 362.50) entspricht. Entsprechend fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, ein- schliesslich solche betreffend die unentgeltliche Prozessführung, behan- deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts ebenfalls als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 6
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewese- nen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Bundesrat bestimmt die Bewer- tung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). 2.4 Gemäss aArt. 17 Abs. 1 ELV (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsät- zen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 7 2.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs- leistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender- jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnah- men und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveran- lagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrun- de liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Ände- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV).
- 3.1 Mit Kaufvertrag vom 24. Dezember 2001 (AB 10/8 f.) veräusserte der Beschwerdeführer seiner Tochter sein Heimwesen in …; dieses um- fasst diverse Grundstücke und per Adresse … (nebst einem Bauernhaus und landwirtschaftlichen Gebäuden auch) den Wohnstock Nr. … (Stöckli; AB 10/2 ff. Ziff. I). Der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 329'170.-- war gemäss Ziff. II.2 wie folgt zu tilgen: a) Die Käuferin leistet innert fünf Tagen seit Unterzeichnung des Kaufvertrages eine Anzahlung von Fr. 104'460.-- b) Die Käuferin übernimmt die auf den handändernden Grunds- tücken lastenden Grundpfandrechte zur titelsgemässen Ver- zinsung und Abzahlung bzw. die Schuldpflicht für das durch diese Grundpfandrechte sichergestellte Hypothekardarlehen der … mit einer Restanz von Fr. 2'110.-- c) Der Verkäufer lässt der Käuferin einen Kaufpreisteilbetrag von als Darlehen stehen. Dieses Darlehen bleibt unverzinslich und unkündbar, solange das hienach unter Ziffer III zuguns- ten der Eltern begründete Wohnrecht dauert. Der Wert des Wohnrechts entspricht dem heutigen amtlichen Wert des Wohnstocks Nr. …. Das Darlehen wird nach Löschung des Wohnrechts zur Rückzahlung fällig. Fr. 72'600.-- d) Der Verkäufer lässt der Käuferin einen Betrag von als Darlehen stehen. Dieses Darlehen ist vom 1. Januar 2002 Fr. 150'000.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 8 hinweg jährlich 0.5 % unter dem jeweiligen Zinssatz für
- Hypotheken der … zu verzinsen. Es ist jährlich mit Fr. 10'000.-- zu amortisieren, erstmals am 31. Dezember
- Das Darlehen ist zudem jederzeit unter Einhaltung einer gegenseitigen Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzubezahlen. Der jeweils am 1. Januar geltende Zins- satz gilt für das ganze Jahr. Das Wohnrecht des Beschwerdeführers (und dessen Ehefrau) wurde unter Ziff. III des Kaufvertrags wie folgt geregelt:
- Frau C.________ räumt Herrn A.________ und seiner an der Verurkundung anwesenden Ehefrau, Frau D.________, geb. …, von …, …, …., …., ein le- benslängliches und dingliches Wohnrecht im ganzen Gebäude Nr. … ein.
- Das Wohnrecht umfasst die ausschliessliche Benützung der Wohnung im Wohnstock Nr. …. Als Nebenräume können die Wohnberechtigten die Garagen und den gesamten Dachstock benützen. Zum Stöckli gehört auch der Keller. Ausgenommen sind der Kellerteil, der zum Speicher gehört und durch den Stöcklikeller erreichbar ist. Die Wohnberechtigten sind verpflichtet, den Belaste- ten den Zugang zum Speicherkeller zu gewähren. Überdies steht den Wohnbe- rechtigten ein Anteil am Garten zur Verfügung. Beim Tod eines Berechtigten steht das lebenslängliche Wohnrecht ganz dem überlebenden Ehegatten zu. Die Berechtigten verpflichten sich, beim Wegzug auf das Wohnrecht zu verzich- ten und eine Löschungsbewilligung zu unterzeichnen. Damit wird der Betrag von Fr. 72'600.-- gemäss Ziffer II.2 hievor zur Zahlung fällig. Dieses Wohnrecht ist als Personaldienstbarkeit wie folgt im Grundbuch einzu- tragen: auf …-Gdbl. Nr. … Last: Wohnrecht zG A.________, geb. …, und D.________, geb. … Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 72'600.-- als Vermögensbestandteil in die EL-Berechnung eingesetzt (AB 24/4). Sie argumentiert, es bestehe ein unverzinsliches, unkündbares Darlehen, das zwar noch nicht fällig sei, dennoch aber als Vermögensbestandteil gelte. Dieses werde alsdann zwar mit der Löschung des Wohnrechts fällig, doch stehe es nicht in direktem Zusammenhang mit dem Wohnrecht und sei nicht an dessen – variablen kapitalisierten – Wert gebunden, zumal die Rückzahlung zum Nominalwert zu erfolgen habe. Es bestehe somit kein Grund, das Darlehen nicht vollumfänglich in der EL-Berechnung einzuset- zen (AB 32/2; Beschwerdeantwort, S. 4 f., Schlussbemerkungen vom
- August 2021, S. 2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Anrechnung eines nicht fäl- ligen, unkündbaren und unverzinslichen Darlehens als Gegenwert zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 9 Wohnrecht in der Höhe des Nominalwerts (Fr. 72'600.--) sei nicht sachge- recht, zumal er über diesen Betrag nicht verfügen könne. Massgebend für die Bewertung dieses Vermögensbestandteils sei die rechtskräftige Steuer- veranlagung für das Steuerjahr 2018; die Steuerverwaltung habe diesbe- züglich einen reduzierten Wert von Fr. 27'235.-- zur Berechnung herange- zogen (vgl. AB 23/3 ff.). Selbst in Anwendung der steuerrechtlichen Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Ermittlung des Verkehrs- werts unkündbarer und unverzinslicher Forderungen resultiere eine redu- zierte Anrechnung in der Höhe von Fr. 47'792.-- (AB 15/4, 26/5 f.; Be- schwerde, S. 5 ff.; Schlussbemerkungen vom 12. Mai 2021, S. 2 ff.). 3.2 Die Bezeichnung der vorliegend zu beurteilenden Position als Dar- lehen ist nicht alleine ausschlaggebend. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bleibt eine unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise unbeachtlich und der übereinstimmende wirkliche Wille geht dem Wortlaut vor. Der wirkliche Parteiwille ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Grundgedanke der vertraglichen Regelung zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Tochter ist Folgender. Die Gegenleistung für die Über- eignung der Sache besteht in einer Geldforderung im Umfang von insge- samt Fr. 254’460.-- (Zahlung innert kurzer Frist von Fr. 104'460.-- und Zah- lung in Raten von insgesamt Fr. 150'000.--), in der Übernahme von Grund- pfandschulden im Umfang von Fr. 2'110.-- sowie in der Einräumung eines Wohnrechts, dessen Wert mit Fr. 72'600.-- beziffert wird. Bei der Einräu- mung eines Wohnrechts handelt es sich nicht um eine Geldleistung, somit fehlt es in diesem Punkt an einem für den Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 OR wesensnotwendigen Element, was vorliegend jedoch unerheb- lich ist. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) neben der Geldforderung und der Entlassung aus der Grundpfandschuld primär das Wohnrecht zusteht, und nur für den Fall, dass er dereinst weg- zuziehen und auf das Wohnrecht zu verzichten beschliessen sollte, ein Betrag von Fr. 72'600.--. Dabei handelt es sich um eine gängige Form, die Wohnsituation der übergebenden Generation zu regeln: Zum Zeitpunkt der Übergabe erhält sie ein Wohnrecht. Entscheidet sie sich später, wegzuzie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 10 hen, wird das Wohnrecht gelöscht und es entsteht ein Anspruch in der Höhe, wie er einst vertraglich vereinbart worden war. Mit dieser Summe können die Übergeber eine andere Wohnsituation finanzieren. 3.3 Vereinbart ist nach dem Dargelegten, dass erst dann eine Forde- rung von Fr. 72'600.-- entstünde, falls sich ein weiterer Lebenssachverhalt verwirklichen sollte, nämlich der Verzicht auf das Wohnrecht, wozu der Beschwerdeführer gemäss Ziff. III.2 Abschnitt 3 des Kaufvertrags (AB10/10) im Falle eines Wegzugs verpflichtet ist. Bei der zu beurteilende Konstellation handelt es sich um ein suspensiv-bedingtes Verpflichtungs- geschäft (Art. 151 ff. OR). Unter den hier nach aArt. 17 Abs. 1 ELV an- wendbaren steuerrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. E. 2.4 hiervor) entfällt rechtsprechungsgemäss die Massgeblichkeit des Verpflichtungsgeschäfts, wenn dieses unter einer Suspensivbedingung steht. Die Praxis geht dahin, dass der suspensiv bedingte Anspruch erst realisiert wird, sobald die auf- schiebende Bedingung eingetreten ist. Der Abschluss eines suspensiv be- dingten Verpflichtungsgeschäfts begründet mithin nur eine Anwartschaft. Bis zum Bedingungseintritt liegt somit kein steuerbares Vermögen vor (BGE 138 II 311 E. 3.1.3 S. 316; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- August 2018, 2C_705/2017, E. 2.2.2). Dem entsprechend sieht denn auch Rz 3443.03 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her- ausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) vor, dass Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen sind, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen (vgl. auch Entscheid des BGer vom 3. November 2016, 9C_333/2016, E. 4.3.1). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum, der vorliegend massgebend ist, auf das Wohnrecht nicht verzichtet hatte, bestand mit Be- zug auf den Betrag von Fr. 72'600.-- lediglich eine Anwartschaft, die nicht in die EL-Berechnung für das Jahr 2019 einbezogen werden darf. Unbeacht- lich für das vorliegende Verfahren ist, dass die Steuerverwaltung hierbei (auf entsprechende Deklaration des Beschwerdeführers hin; AB 15/15, 15/26) für das Jahr 2017 den Nominalwert von Fr. 72'800.-- (AB 12/2 un- ten) und für das Jahr 2018 einen reduzierten Wert von Fr. 27'235.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 11 (AB 23/6 unten) veranschlagt hat, besteht doch für die Beschwerdegegne- rin keine Bindungswirkung der Steuerveranlagung (zumal es sich bei Art. 23 Abs. 2 ELV [vgl. E. 2.5 hiervor] um eine Kann-Bestimmung handelt). 3.4 Für den Fall, dass beim seinerzeitigen Verkauf des Heimwesens an die Tochter ein zu hoher Anteil des Kaufpreises durch Einräumung eines Wohnrechts getilgt worden wäre, der Wert des Wohnrechts mithin zu hoch eingestuft worden wäre, läge im Umfang der Differenz grundsätzlich ein Vermögensverzicht vor (vgl. aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung]), da der Beschwerdeführer dies- falls ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen (oder Einkünfte) verzichtet hätte (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Gemäss Kaufvertrag vom 24. De- zember 2001 entspricht der Kaufpreis den Ertragswerten der veräusserten Grundstücke (AB 10/8) und "der Wert des Wohnrechts dem heutigen amtli- chen Wert des Wohnstocks Nr. …" (AB 10/9 Ziff. II.2.c). Letzteres ist zwar für die Beschwerdegegnerin nicht bindend, ist doch in EL-rechtlicher Hin- sicht der Barwert des Wohnrechts zu ermitteln, indem das jährliche Wohn- recht nach den von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabellen zu kapitalisieren ist (BGE 120 V 182 E. 4e S. 186; vgl. auch BGE 122 V 394 E. 4b S. 399 f.). Mit Blick auf den Umstand, dass sich der Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, für die EL-Berechnung jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (aArt. 17a Abs. 1 ELV [in der bis
- Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass vorliegend (sollte dies überhaupt einmal der Fall gewesen sein) nach rund 17 Jahren kein EL-relevantes Verzichtsvermögen (mehr) vorliegt. Auch der von der Beschwerdegegnerin einmalig im Einspracheentscheid erwähnte (AB 32/3 Ziff. 2.5), in der Folge aber nicht mehr aufgegriffene unbelegte Vermögensrückgang bzw. angeblich übermässige Vermögens- verbrauch in den Jahren 2016 bis 2018 stellt keinen Vermögensverzicht dar, der in die EL-Berechnung für das Jahr 2019 miteinzubeziehen wäre. In dieser Zeitspanne reduzierte sich das Vermögen gestützt auf die rechts- kräftigen Steuerveranlagungen nachweislich von Fr. 133'696.-- (2016; AB 12/5) auf Fr. 99'765.-- (2017; AB 6/17) und schliesslich auf Fr. 37'278.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 12 (2018; AB 23/7). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das aus dem Ver- kauf des Heimwesens resultierende, als "Darlehen" bezeichnete Betrag von Fr. 72'600.-- (vgl. AB 10/9 Ziff. II.2.c) in den Steuerveranlagungen 2016 und 2017 zum Nominalwert (vgl. AB 15/15) und in der Steuerveranlagung 2018 zum Wert von Fr. 27'235.-- (vgl. AB 15/26) veranschlagt worden ist, womit sich der Vermögensrückgang in der Zeitspanne 2017/18 effektiv auf Fr. 17'122.-- beläuft (vgl. dazu Beschwerde, S. 11 Ziff. 2). Solche Vermö- gensschwankungen erweisen sich für den betagten Beschwerdeführer, der im Wesentlichen einzig über eine Altersrente von jährlich Fr. 21'948.-- ver- fügt (vgl. AB 24/4), nicht als dergestalt hoch, dass sie nicht innerhalb der normalen Lebensführung möglich wären. Ein Verzicht ist nämlich nicht al- lein deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergän- zungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das (früher und auch noch im Jahr 2019 geltende) System der Ergänzungsleis- tungen bot keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308; anders nun- mehr Art. 11a ELG bzw. Beschwerde, S. 11 f. Ziff. 3 f.). Abschliessend rechtfertigt sich noch der Hinweis, dass Vermögenswerte, an denen die EL-beziehende Person lediglich eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht hat, sowie der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts von vornherein nicht als Vermögen anzurechnen sind (Rz. 3443.06 WEL [in der im Jahr 2019 gültigen Fassung]). 3.5 Zusammenfassend hat ein Einbezug der zu beurteilenden, als Dar- lehen bezeichneten Position in die EL-Berechnung für das Jahr 2019 zu unterbleiben. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2020 (AB 32) insoweit aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2019 ohne Anrechnung der Anwartschaft von Fr. 72'600.-- als Vermögen neu zu verfügen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 13
- Umstritten und zu prüfen ist sodann der Anspruch auf unentgeltliche Ver- beiständung durch Rechtsanwalt Dr. B.________ im Verwaltungsverfahren. 4.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und ein- gehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Ver- hältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strenge- re Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausge- schlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). 4.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Einspracheverfahren bzw. im Vorbescheidverfah- ren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfah- rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfra- gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 14 men, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsor- ger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des BGer vom 30. Juni 2020, 9C_688/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 111 E. 5.1; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 4.3 Im vorliegenden Fall sind die Kriterien der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit ohne weite- res als erfüllt zu betrachten: 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte das Kriterium der finanziellen Be- dürftigkeit im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung gar nicht geprüft, da sie die Erforderlichkeit der Verbeiständung als nicht gegeben erachtete; auch liess sie diese Frage in der Beschwerdeantwort aus dem gleichen Grund offen. Festzuhalten ist indessen, dass die finanzielle Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dokumentierten finanziel- len Verhältnisse (AB 24/4, wobei beim Vermögen, wie in diesem Entscheid festgestellt, einzig das Sparguthaben von Fr. 9'174.--, nicht aber auch die Anwartschaft von Fr. 72'600.-- zu berücksichtigen ist) erstellt ist. 4.3.2 Ebenfalls mit Hinweis auf die ihrer Auffassung nach fehlende Erfor- derlichkeit der anwaltlichen Vertretung verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung der Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Anhaltspunkte, die für die Annahme einer Aussichtslosigkeit des Verwaltungsverfahrens sprächen, sind nicht ersichtlich, sodass auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten ist. 4.4 Zu prüfen ist weiter, wie es sich mit dem kumulativ zu erfüllenden Kriterium der – nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gegebe- nen – Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung verhält. 4.4.1 Praxisgemäss drängt sich im Verwaltungs- und Vorbescheidverfah- ren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf. So wird ein Rechtanwalt beigezogen, weil sich schwierige rechtliche oder tatsächli- che Fragen stellen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Für- sorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 15 Betracht fällt (vgl. E. 4.2 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 23. Febru- ar 2016, 8C_931/2015, E. 3). 4.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die sich vorliegend stellende Rechtsfrage erweise sich als sachverhaltlich und rechtlich komplex, zumal sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich bereits festgelegt habe und somit auf diesen Entscheid zurückkommen müsste. In derartigen Fragen könnten ihn soziale Institutionen nicht gebührend vertreten, hätte ihn doch die E.________ (zumal er sich auch an den K-Tipp gewendet habe) ange- sichts der Komplexität der Materie auf die Erforderlichkeit eines anwaltli- chen Beizugs verwiesen (AB 15/5 Ziff. IV.1; Beschwerde, S. 13; Schluss- bemerkungen vom 12. Mai 2021, S. 5 f.). Besagte Kernfrage war bereits Gegenstand des Steuerveranlagungsverfahren 2018 (vgl. AB 15/24 ff.; vgl. auch AB 23/3 ff.). Im EL-rechtlichen Verwaltungsverfahren ging es damit noch darum, ob – und gegebenenfalls, inwieweit – die Beschwerdegegne- rin vom Ergebnis der Veranlagungsverfügung abweichen durfte. Die Rechtsfrage ist zwar nicht alltäglich, allerdings ist nicht von einem juristisch überdurchschnittlich komplexen Verfahren auszugehen. Der Beschwerde- führer hätte im Administrativverfahren einzig vorbringen müssen, er habe vorderhand keine Berechtigung am Betrag von Fr. 72'600.--, was von der Steuerverwaltung denn auch (teilweise) anerkannt worden sei. Entspre- chendes hätte denn auch eine soziale Institution vorbringen können. Auch wenn der Beschwerdeführer ansatzweise Gründe benennt, die eine anwalt- liche Vertretung im Verwaltungsverfahren als erforderlich erscheinen las- sen könnten, besteht doch kein Anlass, den strengen Massstab in Bezug auf deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verwaltungsverfahren aufzu- weichen (vgl. BGer, 8C_931/2015, E. 5.4). 4.5 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin die Erforderlichkeit einer Verbeiständung verneint und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab- gewiesen hat. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 16
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer insoweit obsiegt, als sein EL-Anspruch ohne Anrechnung der Anwartschaft von Fr. 72'600.-- neu zu verfügen ist, indes- sen mit seinem Rechtsbegehren um unentgeltliche Rechtspflege im Ver- waltungsverfahren unterliegt, rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen im Umfang von 50 % auszugehen. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die hälftigen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 31. Mai 2021 macht Rechtsanwalt Dr. B.________ ein Honorar von Fr. 2'958.35, Auslagen von Fr. 97.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 235.25, insgesamt Fr. 3'290.60, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Angesichts des hälftigen Obsiegens bzw. Unterliegens hat die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'645.30 (Fr. 3'290.60 / 2) zu bezahlen. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 17 Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten erstellt (vgl. bereits E. 4.3.1 hiervor). Das Verfahren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und der Beizug einer anwaltlichen Vertretung erscheint – angesichts der weniger hohen Anforderungen an dieses Kriterium im Vergleich zum Verwaltungsverfahren (vgl. E. 4.1 hiervor) – angezeigt. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ ist demnach gutzuheissen. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der tarifmässige Parteikostenersatz im Zusammenhang mit dem teilweisen Unterliegen ist auf Fr. 1'645.30 festzusetzen. Dem amtlichen Vertreter ist davon nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse (ent- sprechend dem hälftigen Stundenaufwand) ein amtliches Honorar von Fr. 1'183.-- zuzüglich hälftige Auslagen von Fr. 48.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 94.85, somit total Fr. 1'326.35, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 18 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insoweit teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Aus- gleichskasse des Kantons Bern vom 5. November 2020 betreffend Er- gänzungsleistungen aufgehoben wird. Die Sache wird an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Mai 2019 neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewie- sen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'645.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ wird gutgeheissen. Der hälftige tarifmäs- sige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird auf Fr. 1'645.30 (in- kl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichts- kasse eine auf Fr. 1'326.35 festgesetzte Entschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 908 EL MAK/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 13. September 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. November 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1937 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich – nachdem ein Gesuch abschlägig beantwortet worden war (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1 f., 13) – am 16. Mai 2019 erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) der AHV an; gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (AB 15; vgl. AB 17 f.; vgl. auch AB 22 f.). Mit Verfügung vom 12. November 2019 (AB 24) verneinte die AKB einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge eines Einnahmenüberschusses; sie veranschlagte einen Betrag von Fr. 72'600.-- als Vermögen und stützte sich dabei auf den Wortlaut des Kaufvertrags über das am 24. Dezember 2001 an seine Tochter veräusser- te Heimwesen (vgl. AB 10/9 Ziff. II.2.c). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 26; vgl. auch AB 29 f.) mit Entscheid vom 5. November 2020 (AB 32) fest; gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zwischenzeitlich verfügte die AKB am
16. Oktober 2020 eine aktualisierte Bedarfsberechnung (weiterhin unter Anrechnung eines Betrags von Fr. 72'600.-- als Vermögen, jedoch unter Berücksichtigung eines reduzierten Sparguthabens) und gestützt darauf einen Anspruch des Versicherten auf den EL-Minimalbetrag von monatlich Fr. 183.-- ab April 2020 (AB 31). B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der AKB vom 5. November 2020 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 3 rückwirkend ab 1. Mai 2019 bis 31. März 2020 Ergänzungsleistungen von Fr. 362.50 pro Monat resp. von Fr. 4'350.-- pro Jahr, eventuell von Fr. 193.10 pro Monat resp. von Fr. 2'317.-- pro Jahr, auszurichten; und zudem rückwirkend ab 1. April 2020 und bis auf weiteres Ergänzungsleistungen von Fr. 381.35 pro Monat resp. Fr. 4'576.-- pro Jahr, eventuell von Fr. 242.-- pro Monat resp. von Fr. 2'904.-- pro Jahr, auszurichten (unter Abzug der ab 1. April 2020 geleisteten Ergänzungsleistungen gemäss Entscheid vom 5. November 2020). 3. Unentgeltliche Rechtspflege: 3.1 Dem Beschwerdeführer sei für das angehobene Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt zu gewähren. 3.2 Dem Beschwerdeführer sei sowohl für das Einspracheverfahren als auch für das Verfahren auf Erlass einer Verfügung jeweils das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt zu gewähren.
– alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schlussbemerkungen vom 12. Mai und 11. August 2021 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. E. 1.2.2 nachfolgend) einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Novem- ber 2020 (AB 32). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Mai 2019 und in diesem Zusammenhang allein die Höhe des anrechenbaren Vermögens. Zu prüfen ist namentlich, ob – und gegebenenfalls, in welchem Umfang – eine im Kaufvertrag vom 24. Dezember 2001 als "Darlehen" be- zeichnete Position im Betrag von Fr. 72'600.-- als Vermögen zu berücksich- tigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Positionen der Berechnungen der jährlichen Er- gänzungsleistung des Beschwerdeführers in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.2.2 Soweit der Beschwerdeführer auch für das Jahr 2020 die Ausrich- tung von Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang zudem eine Anpassung ab 1. April 2020 (vgl. dazu AB 31) beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2), ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid über Ergänzungs- leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalender- jahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258). Insoweit hat die Be- schwerdegegnerin hierüber in der Verfügung vom 12. November 2019 (AB 24) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2020 (AB 32) nicht befunden. Folglich ist diesbezüglich mangels eines An- fechtungsobjektes auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. dazu auch AB 34).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 5 1.2.3 Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf Beiordnung von Dr. B.________ als amtlicher Anwalt im Verwaltungsverfahren (vgl. Be- schwerde, S. 2 Ziff. I.3.2). 1.3 Da, wie bereits in E. 1.2.2 hiervor erwähnt, eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestal- tung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbestän- digkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Wird nämlich der Betrag von Fr. 72'600.-- gar nicht oder entsprechend dem Hauptantrag des Beschwerdeführers zum aktuellen wirtschaftlichen Wert gemäss Steuerrechnung (Fr. 27'235.--; vgl. Be- schwerde, S. 2 Ziff. I.2) in der EL-Berechnung berücksichtigt, erreicht das Vermögen die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 37'500.-- (vgl. E. 2.3 nachfol- gend) nicht, mit der Folge, dass den anrechenbaren Ausgaben von Fr. 31'596.-- einzig noch die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 27'246.-- gegenüberüberstehen (vgl. AB 24/4), was einem Ausgabenüberschuss und somit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. E. 2.2 nachfolgend) von jährlich Fr. 4'350.-- bzw. für die Monate Mai bis Dezember 2019 von Fr. 2'900.-- (8 x Fr. 362.50) entspricht. Entsprechend fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, ein- schliesslich solche betreffend die unentgeltliche Prozessführung, behan- deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts ebenfalls als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 6 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewese- nen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Bundesrat bestimmt die Bewer- tung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). 2.4 Gemäss aArt. 17 Abs. 1 ELV (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsät- zen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 7 2.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs- leistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender- jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnah- men und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveran- lagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrun- de liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Ände- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). 3. 3.1 Mit Kaufvertrag vom 24. Dezember 2001 (AB 10/8 f.) veräusserte der Beschwerdeführer seiner Tochter sein Heimwesen in …; dieses um- fasst diverse Grundstücke und per Adresse … (nebst einem Bauernhaus und landwirtschaftlichen Gebäuden auch) den Wohnstock Nr. … (Stöckli; AB 10/2 ff. Ziff. I). Der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 329'170.-- war gemäss Ziff. II.2 wie folgt zu tilgen: a) Die Käuferin leistet innert fünf Tagen seit Unterzeichnung des Kaufvertrages eine Anzahlung von Fr. 104'460.-- b) Die Käuferin übernimmt die auf den handändernden Grunds- tücken lastenden Grundpfandrechte zur titelsgemässen Ver- zinsung und Abzahlung bzw. die Schuldpflicht für das durch diese Grundpfandrechte sichergestellte Hypothekardarlehen der … mit einer Restanz von Fr. 2'110.-- c) Der Verkäufer lässt der Käuferin einen Kaufpreisteilbetrag von als Darlehen stehen. Dieses Darlehen bleibt unverzinslich und unkündbar, solange das hienach unter Ziffer III zuguns- ten der Eltern begründete Wohnrecht dauert. Der Wert des Wohnrechts entspricht dem heutigen amtlichen Wert des Wohnstocks Nr. …. Das Darlehen wird nach Löschung des Wohnrechts zur Rückzahlung fällig. Fr. 72'600.-- d) Der Verkäufer lässt der Käuferin einen Betrag von als Darlehen stehen. Dieses Darlehen ist vom 1. Januar 2002 Fr. 150'000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 8 hinweg jährlich 0.5 % unter dem jeweiligen Zinssatz für
1. Hypotheken der … zu verzinsen. Es ist jährlich mit Fr. 10'000.-- zu amortisieren, erstmals am 31. Dezember
2003. Das Darlehen ist zudem jederzeit unter Einhaltung einer gegenseitigen Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzubezahlen. Der jeweils am 1. Januar geltende Zins- satz gilt für das ganze Jahr. Das Wohnrecht des Beschwerdeführers (und dessen Ehefrau) wurde unter Ziff. III des Kaufvertrags wie folgt geregelt: 1. Frau C.________ räumt Herrn A.________ und seiner an der Verurkundung anwesenden Ehefrau, Frau D.________, geb. …, von …, …, …., …., ein le- benslängliches und dingliches Wohnrecht im ganzen Gebäude Nr. … ein. 2. Das Wohnrecht umfasst die ausschliessliche Benützung der Wohnung im Wohnstock Nr. …. Als Nebenräume können die Wohnberechtigten die Garagen und den gesamten Dachstock benützen. Zum Stöckli gehört auch der Keller. Ausgenommen sind der Kellerteil, der zum Speicher gehört und durch den Stöcklikeller erreichbar ist. Die Wohnberechtigten sind verpflichtet, den Belaste- ten den Zugang zum Speicherkeller zu gewähren. Überdies steht den Wohnbe- rechtigten ein Anteil am Garten zur Verfügung. Beim Tod eines Berechtigten steht das lebenslängliche Wohnrecht ganz dem überlebenden Ehegatten zu. Die Berechtigten verpflichten sich, beim Wegzug auf das Wohnrecht zu verzich- ten und eine Löschungsbewilligung zu unterzeichnen. Damit wird der Betrag von Fr. 72'600.-- gemäss Ziffer II.2 hievor zur Zahlung fällig. Dieses Wohnrecht ist als Personaldienstbarkeit wie folgt im Grundbuch einzu- tragen: auf …-Gdbl. Nr. … Last: Wohnrecht zG A.________, geb. …, und D.________, geb. … Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 72'600.-- als Vermögensbestandteil in die EL-Berechnung eingesetzt (AB 24/4). Sie argumentiert, es bestehe ein unverzinsliches, unkündbares Darlehen, das zwar noch nicht fällig sei, dennoch aber als Vermögensbestandteil gelte. Dieses werde alsdann zwar mit der Löschung des Wohnrechts fällig, doch stehe es nicht in direktem Zusammenhang mit dem Wohnrecht und sei nicht an dessen – variablen kapitalisierten – Wert gebunden, zumal die Rückzahlung zum Nominalwert zu erfolgen habe. Es bestehe somit kein Grund, das Darlehen nicht vollumfänglich in der EL-Berechnung einzuset- zen (AB 32/2; Beschwerdeantwort, S. 4 f., Schlussbemerkungen vom
11. August 2021, S. 2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Anrechnung eines nicht fäl- ligen, unkündbaren und unverzinslichen Darlehens als Gegenwert zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 9 Wohnrecht in der Höhe des Nominalwerts (Fr. 72'600.--) sei nicht sachge- recht, zumal er über diesen Betrag nicht verfügen könne. Massgebend für die Bewertung dieses Vermögensbestandteils sei die rechtskräftige Steuer- veranlagung für das Steuerjahr 2018; die Steuerverwaltung habe diesbe- züglich einen reduzierten Wert von Fr. 27'235.-- zur Berechnung herange- zogen (vgl. AB 23/3 ff.). Selbst in Anwendung der steuerrechtlichen Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Ermittlung des Verkehrs- werts unkündbarer und unverzinslicher Forderungen resultiere eine redu- zierte Anrechnung in der Höhe von Fr. 47'792.-- (AB 15/4, 26/5 f.; Be- schwerde, S. 5 ff.; Schlussbemerkungen vom 12. Mai 2021, S. 2 ff.). 3.2 Die Bezeichnung der vorliegend zu beurteilenden Position als Dar- lehen ist nicht alleine ausschlaggebend. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bleibt eine unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise unbeachtlich und der übereinstimmende wirkliche Wille geht dem Wortlaut vor. Der wirkliche Parteiwille ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Grundgedanke der vertraglichen Regelung zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Tochter ist Folgender. Die Gegenleistung für die Über- eignung der Sache besteht in einer Geldforderung im Umfang von insge- samt Fr. 254’460.-- (Zahlung innert kurzer Frist von Fr. 104'460.-- und Zah- lung in Raten von insgesamt Fr. 150'000.--), in der Übernahme von Grund- pfandschulden im Umfang von Fr. 2'110.-- sowie in der Einräumung eines Wohnrechts, dessen Wert mit Fr. 72'600.-- beziffert wird. Bei der Einräu- mung eines Wohnrechts handelt es sich nicht um eine Geldleistung, somit fehlt es in diesem Punkt an einem für den Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 OR wesensnotwendigen Element, was vorliegend jedoch unerheb- lich ist. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) neben der Geldforderung und der Entlassung aus der Grundpfandschuld primär das Wohnrecht zusteht, und nur für den Fall, dass er dereinst weg- zuziehen und auf das Wohnrecht zu verzichten beschliessen sollte, ein Betrag von Fr. 72'600.--. Dabei handelt es sich um eine gängige Form, die Wohnsituation der übergebenden Generation zu regeln: Zum Zeitpunkt der Übergabe erhält sie ein Wohnrecht. Entscheidet sie sich später, wegzuzie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 10 hen, wird das Wohnrecht gelöscht und es entsteht ein Anspruch in der Höhe, wie er einst vertraglich vereinbart worden war. Mit dieser Summe können die Übergeber eine andere Wohnsituation finanzieren. 3.3 Vereinbart ist nach dem Dargelegten, dass erst dann eine Forde- rung von Fr. 72'600.-- entstünde, falls sich ein weiterer Lebenssachverhalt verwirklichen sollte, nämlich der Verzicht auf das Wohnrecht, wozu der Beschwerdeführer gemäss Ziff. III.2 Abschnitt 3 des Kaufvertrags (AB10/10) im Falle eines Wegzugs verpflichtet ist. Bei der zu beurteilende Konstellation handelt es sich um ein suspensiv-bedingtes Verpflichtungs- geschäft (Art. 151 ff. OR). Unter den hier nach aArt. 17 Abs. 1 ELV an- wendbaren steuerrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. E. 2.4 hiervor) entfällt rechtsprechungsgemäss die Massgeblichkeit des Verpflichtungsgeschäfts, wenn dieses unter einer Suspensivbedingung steht. Die Praxis geht dahin, dass der suspensiv bedingte Anspruch erst realisiert wird, sobald die auf- schiebende Bedingung eingetreten ist. Der Abschluss eines suspensiv be- dingten Verpflichtungsgeschäfts begründet mithin nur eine Anwartschaft. Bis zum Bedingungseintritt liegt somit kein steuerbares Vermögen vor (BGE 138 II 311 E. 3.1.3 S. 316; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
10. August 2018, 2C_705/2017, E. 2.2.2). Dem entsprechend sieht denn auch Rz 3443.03 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her- ausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) vor, dass Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen sind, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen (vgl. auch Entscheid des BGer vom 3. November 2016, 9C_333/2016, E. 4.3.1). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum, der vorliegend massgebend ist, auf das Wohnrecht nicht verzichtet hatte, bestand mit Be- zug auf den Betrag von Fr. 72'600.-- lediglich eine Anwartschaft, die nicht in die EL-Berechnung für das Jahr 2019 einbezogen werden darf. Unbeacht- lich für das vorliegende Verfahren ist, dass die Steuerverwaltung hierbei (auf entsprechende Deklaration des Beschwerdeführers hin; AB 15/15, 15/26) für das Jahr 2017 den Nominalwert von Fr. 72'800.-- (AB 12/2 un- ten) und für das Jahr 2018 einen reduzierten Wert von Fr. 27'235.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 11 (AB 23/6 unten) veranschlagt hat, besteht doch für die Beschwerdegegne- rin keine Bindungswirkung der Steuerveranlagung (zumal es sich bei Art. 23 Abs. 2 ELV [vgl. E. 2.5 hiervor] um eine Kann-Bestimmung handelt). 3.4 Für den Fall, dass beim seinerzeitigen Verkauf des Heimwesens an die Tochter ein zu hoher Anteil des Kaufpreises durch Einräumung eines Wohnrechts getilgt worden wäre, der Wert des Wohnrechts mithin zu hoch eingestuft worden wäre, läge im Umfang der Differenz grundsätzlich ein Vermögensverzicht vor (vgl. aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung]), da der Beschwerdeführer dies- falls ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen (oder Einkünfte) verzichtet hätte (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Gemäss Kaufvertrag vom 24. De- zember 2001 entspricht der Kaufpreis den Ertragswerten der veräusserten Grundstücke (AB 10/8) und "der Wert des Wohnrechts dem heutigen amtli- chen Wert des Wohnstocks Nr. …" (AB 10/9 Ziff. II.2.c). Letzteres ist zwar für die Beschwerdegegnerin nicht bindend, ist doch in EL-rechtlicher Hin- sicht der Barwert des Wohnrechts zu ermitteln, indem das jährliche Wohn- recht nach den von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabellen zu kapitalisieren ist (BGE 120 V 182 E. 4e S. 186; vgl. auch BGE 122 V 394 E. 4b S. 399 f.). Mit Blick auf den Umstand, dass sich der Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, für die EL-Berechnung jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (aArt. 17a Abs. 1 ELV [in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass vorliegend (sollte dies überhaupt einmal der Fall gewesen sein) nach rund 17 Jahren kein EL-relevantes Verzichtsvermögen (mehr) vorliegt. Auch der von der Beschwerdegegnerin einmalig im Einspracheentscheid erwähnte (AB 32/3 Ziff. 2.5), in der Folge aber nicht mehr aufgegriffene unbelegte Vermögensrückgang bzw. angeblich übermässige Vermögens- verbrauch in den Jahren 2016 bis 2018 stellt keinen Vermögensverzicht dar, der in die EL-Berechnung für das Jahr 2019 miteinzubeziehen wäre. In dieser Zeitspanne reduzierte sich das Vermögen gestützt auf die rechts- kräftigen Steuerveranlagungen nachweislich von Fr. 133'696.-- (2016; AB 12/5) auf Fr. 99'765.-- (2017; AB 6/17) und schliesslich auf Fr. 37'278.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 12 (2018; AB 23/7). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das aus dem Ver- kauf des Heimwesens resultierende, als "Darlehen" bezeichnete Betrag von Fr. 72'600.-- (vgl. AB 10/9 Ziff. II.2.c) in den Steuerveranlagungen 2016 und 2017 zum Nominalwert (vgl. AB 15/15) und in der Steuerveranlagung 2018 zum Wert von Fr. 27'235.-- (vgl. AB 15/26) veranschlagt worden ist, womit sich der Vermögensrückgang in der Zeitspanne 2017/18 effektiv auf Fr. 17'122.-- beläuft (vgl. dazu Beschwerde, S. 11 Ziff. 2). Solche Vermö- gensschwankungen erweisen sich für den betagten Beschwerdeführer, der im Wesentlichen einzig über eine Altersrente von jährlich Fr. 21'948.-- ver- fügt (vgl. AB 24/4), nicht als dergestalt hoch, dass sie nicht innerhalb der normalen Lebensführung möglich wären. Ein Verzicht ist nämlich nicht al- lein deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergän- zungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das (früher und auch noch im Jahr 2019 geltende) System der Ergänzungsleis- tungen bot keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308; anders nun- mehr Art. 11a ELG bzw. Beschwerde, S. 11 f. Ziff. 3 f.). Abschliessend rechtfertigt sich noch der Hinweis, dass Vermögenswerte, an denen die EL-beziehende Person lediglich eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht hat, sowie der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts von vornherein nicht als Vermögen anzurechnen sind (Rz. 3443.06 WEL [in der im Jahr 2019 gültigen Fassung]). 3.5 Zusammenfassend hat ein Einbezug der zu beurteilenden, als Dar- lehen bezeichneten Position in die EL-Berechnung für das Jahr 2019 zu unterbleiben. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2020 (AB 32) insoweit aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2019 ohne Anrechnung der Anwartschaft von Fr. 72'600.-- als Vermögen neu zu verfügen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 13 4. Umstritten und zu prüfen ist sodann der Anspruch auf unentgeltliche Ver- beiständung durch Rechtsanwalt Dr. B.________ im Verwaltungsverfahren. 4.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und ein- gehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Ver- hältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strenge- re Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausge- schlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). 4.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Einspracheverfahren bzw. im Vorbescheidverfah- ren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfah- rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfra- gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 14 men, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsor- ger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des BGer vom 30. Juni 2020, 9C_688/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 111 E. 5.1; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 4.3 Im vorliegenden Fall sind die Kriterien der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit ohne weite- res als erfüllt zu betrachten: 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte das Kriterium der finanziellen Be- dürftigkeit im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung gar nicht geprüft, da sie die Erforderlichkeit der Verbeiständung als nicht gegeben erachtete; auch liess sie diese Frage in der Beschwerdeantwort aus dem gleichen Grund offen. Festzuhalten ist indessen, dass die finanzielle Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dokumentierten finanziel- len Verhältnisse (AB 24/4, wobei beim Vermögen, wie in diesem Entscheid festgestellt, einzig das Sparguthaben von Fr. 9'174.--, nicht aber auch die Anwartschaft von Fr. 72'600.-- zu berücksichtigen ist) erstellt ist. 4.3.2 Ebenfalls mit Hinweis auf die ihrer Auffassung nach fehlende Erfor- derlichkeit der anwaltlichen Vertretung verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung der Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Anhaltspunkte, die für die Annahme einer Aussichtslosigkeit des Verwaltungsverfahrens sprächen, sind nicht ersichtlich, sodass auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten ist. 4.4 Zu prüfen ist weiter, wie es sich mit dem kumulativ zu erfüllenden Kriterium der – nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gegebe- nen – Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung verhält. 4.4.1 Praxisgemäss drängt sich im Verwaltungs- und Vorbescheidverfah- ren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf. So wird ein Rechtanwalt beigezogen, weil sich schwierige rechtliche oder tatsächli- che Fragen stellen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Für- sorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 15 Betracht fällt (vgl. E. 4.2 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 23. Febru- ar 2016, 8C_931/2015, E. 3). 4.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die sich vorliegend stellende Rechtsfrage erweise sich als sachverhaltlich und rechtlich komplex, zumal sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich bereits festgelegt habe und somit auf diesen Entscheid zurückkommen müsste. In derartigen Fragen könnten ihn soziale Institutionen nicht gebührend vertreten, hätte ihn doch die E.________ (zumal er sich auch an den K-Tipp gewendet habe) ange- sichts der Komplexität der Materie auf die Erforderlichkeit eines anwaltli- chen Beizugs verwiesen (AB 15/5 Ziff. IV.1; Beschwerde, S. 13; Schluss- bemerkungen vom 12. Mai 2021, S. 5 f.). Besagte Kernfrage war bereits Gegenstand des Steuerveranlagungsverfahren 2018 (vgl. AB 15/24 ff.; vgl. auch AB 23/3 ff.). Im EL-rechtlichen Verwaltungsverfahren ging es damit noch darum, ob – und gegebenenfalls, inwieweit – die Beschwerdegegne- rin vom Ergebnis der Veranlagungsverfügung abweichen durfte. Die Rechtsfrage ist zwar nicht alltäglich, allerdings ist nicht von einem juristisch überdurchschnittlich komplexen Verfahren auszugehen. Der Beschwerde- führer hätte im Administrativverfahren einzig vorbringen müssen, er habe vorderhand keine Berechtigung am Betrag von Fr. 72'600.--, was von der Steuerverwaltung denn auch (teilweise) anerkannt worden sei. Entspre- chendes hätte denn auch eine soziale Institution vorbringen können. Auch wenn der Beschwerdeführer ansatzweise Gründe benennt, die eine anwalt- liche Vertretung im Verwaltungsverfahren als erforderlich erscheinen las- sen könnten, besteht doch kein Anlass, den strengen Massstab in Bezug auf deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verwaltungsverfahren aufzu- weichen (vgl. BGer, 8C_931/2015, E. 5.4). 4.5 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin die Erforderlichkeit einer Verbeiständung verneint und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab- gewiesen hat. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 16 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer insoweit obsiegt, als sein EL-Anspruch ohne Anrechnung der Anwartschaft von Fr. 72'600.-- neu zu verfügen ist, indes- sen mit seinem Rechtsbegehren um unentgeltliche Rechtspflege im Ver- waltungsverfahren unterliegt, rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen im Umfang von 50 % auszugehen. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die hälftigen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 31. Mai 2021 macht Rechtsanwalt Dr. B.________ ein Honorar von Fr. 2'958.35, Auslagen von Fr. 97.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 235.25, insgesamt Fr. 3'290.60, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Angesichts des hälftigen Obsiegens bzw. Unterliegens hat die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'645.30 (Fr. 3'290.60 / 2) zu bezahlen. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 17 Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten erstellt (vgl. bereits E. 4.3.1 hiervor). Das Verfahren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und der Beizug einer anwaltlichen Vertretung erscheint
– angesichts der weniger hohen Anforderungen an dieses Kriterium im Vergleich zum Verwaltungsverfahren (vgl. E. 4.1 hiervor) – angezeigt. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ ist demnach gutzuheissen. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der tarifmässige Parteikostenersatz im Zusammenhang mit dem teilweisen Unterliegen ist auf Fr. 1'645.30 festzusetzen. Dem amtlichen Vertreter ist davon nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse (ent- sprechend dem hälftigen Stundenaufwand) ein amtliches Honorar von Fr. 1'183.-- zuzüglich hälftige Auslagen von Fr. 48.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 94.85, somit total Fr. 1'326.35, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 18 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insoweit teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Aus- gleichskasse des Kantons Bern vom 5. November 2020 betreffend Er- gänzungsleistungen aufgehoben wird. Die Sache wird an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Mai 2019 neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'645.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ wird gutgeheissen. Der hälftige tarifmäs- sige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird auf Fr. 1'645.30 (in- kl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichts- kasse eine auf Fr. 1'326.35 festgesetzte Entschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, EL/20/908, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.