Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2019
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) bezieht seit Januar 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zur ordentli- chen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwer- degegnerin], [act. II], 1; 4). Per 1. Oktober 2019 nahm die AKB infolge Lie- genschaftsabtretung mit Nutzniessungsvorbehalt eine Neuberechnung der EL vor. Mit Verfügung vom 6. September 2019 (act. II 37) setzte sie den Anspruch der Versicherten ab Oktober 2019 neu auf monatlich Fr. 183.-- (in Form einer Direktzahlung an den Krankenversicherer ohne Restan- spruch) fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 38) hiess die AKB mit Entscheid vom 13. Dezember 2019 (act. II 42) insoweit (materiell) gut, als sie das in der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Verzichts- vermögen antragsgemäss von Fr. 65'900.-- (act. II 37 S. 7) auf Fr. 26'360.-- (act. II 38 S. 3; 41 S. 6, 8) reduzierte und den EL-Anspruch der (per No- vember 2019 in ein Heim eingetretenen [vgl. act. II 43 S. 4]) Versicherten für die Zeit ab Oktober 2019 entsprechend neu festsetzte. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Verwaltungsverfahren) ab. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 31. Januar 2020 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Dezember 2019 sei be- treffend Ziffer 2 – Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge resp. Parteientschädigung – aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren eine angemes- sene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende oberinstanzliche Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 3 des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand, zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2020 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2020 forderte die Instrukti- onsrichterin die Beschwerdeführerin u.a. auf, die Entwicklung ihrer Vermö- gensverhältnisse seit der EL-Berechnung vom 13. Dezember 2019 darzulegen bzw. zu dokumentieren. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin weitere Unter- lagen einreichen, wobei sie an ihren beschwerdeweise gestellten Rechts- begehren festhält. Mit Eingabe vom 24. August 2020 hält die Beschwerdegegnerin an ihren mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2020 gestellten Rechtsbegehren und dargelegten Standpunkten fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. De- zember 2019 (act. II 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (Notwendigkeit der Vertretung, finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. 2.2 Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtli- chen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 5 oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli- che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus- geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Geboten- heit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfah- ren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfah- rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfra- gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Ver- fahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechts- stellung der versicherten Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewach- sen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Juni 2020, 9C_688/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 2.3 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozes- ses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnis- se im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Der Umstand, dass die gesuchstellende Person Bezügerin von Ergän- zungsleistungen ist, führt im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG nicht ohne Weiteres zur Bejahung ihrer prozessualen Bedürftigkeit. Die Bejahung wirt- schaftlicher Not durch die den EL-Anspruch prüfende Behörde ist zwar ein Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit, jedoch für die behördli- che Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht bin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 6 dend. Der Bezug von EL befreit die berechtigte Person nicht von der Oblie- genheit, die finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen (vgl. Entscheid des BGer vom 3. Februar 2011, 9C_767/2010, E. 2.1.4). 3. 3.1 In der Hauptsache war die infolge Liegenschaftsabtretung mit Nutzniessungsvorbehalt erfolgte Neuberechnung der EL streitig respektive in diesem Rahmen ausschliesslich die in der Verfügung vom 6. September 2019 erfolgte Festsetzung der Höhe des Verzichtsvermögens von Fr. 65'900.-- (vgl. act. II 37 S. 7; 38 S. 2 Ziff. 6 f.). Hierbei fokussierte sich der Streit allein auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht Allei- neigentümerin, sondern Gesamteigentümerin mit einem Anteil von 3/8 an den in der EL-Berechnung berücksichtigten Grundstücken war bzw. ist, welcher Umstand denn auch im Einspracheverfahren (im antragsgemässen Umfang) berücksichtigt wurde und zur Reduktion des Verzichtvermögens auf Fr. 26'360.-- und einem entsprechend höheren EL-Anspruch führte (act. II 38 S. 3; 41 S. 8). Abgesehen davon, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf EL Fragen in Zusammenhang mit Vermögensverzicht regelmässig vor- kommen (BGer, 9C_688/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.4) und folglich nicht allein deshalb auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertre- tung geschlossen werden kann, ergeben sich die Eigentumsverhältnisse vorliegend ohne weiteres aus der Erbgangsurkunde vom 4. Mai 1998 (vgl. act. II 38 S. 9). Ob unter diesen Voraussetzungen respektive bei der vorlie- gend gegebenen (allein) relativen Schwere des Falls das Kriterium der Er- forderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG gegeben war (vgl. E. 2.2 vorne), ist demnach fraglich, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 3.2 Wie in E. 2.3 vorne dargelegt, kann aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin EL bezieht, noch nicht auf eine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG geschlossen werden. Vielmehr sind die diesbe- züglich massgebenden konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnis- se grundsätzlich ohne Bindung an die ergänzungsleistungsrechtliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 7 Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der leistungsansprechenden Per- son zu beurteilen. Insoweit folgt aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Steu- ererklärung 2019 per 31. Dezember 2019 über ein Sparguthaben von Fr. 45'416.-- verfügte (Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 4; Eingabe vom 16. Juli 2020, S. 2 Ziff. 3). Im massgeblichen Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Oktober 2019 (act. II 38 S. 1; vgl. E. 2.3 vorne) betrug es gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Beschwerdegegnerin Fr. 55'514.-- (act. II 41 S. 6). Unge- achtet des der Bedürftigkeitsprüfung zugrunde zu legenden Betrages ist somit von einem (unbestrittenermassen realisierbaren) Sparguthaben von mehreren Fr. 10'000.-- auszugehen, womit es der Beschwerdeführerin oh- ne weiteres möglich war, selber für die Kosten der anwaltlichen Verbei- ständung aufzukommen. Die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal- tungsverfahren (vgl. E. 2.1 und 2.3 vorne) war respektive ist somit nicht erfüllt. Was die Beschwerdeführerin dagegen ins Feld führt, verfängt nicht: 3.2.1 So hielt sie sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. E. 2.3 vorne) bei der Beschwerdegegnerin im Oktober 2019 noch nicht in einem Heim auf, weshalb die entsprechenden Kosten (vgl. Eingabe vom 16. Juli 2020, S. 1 Ziff. 1 und S. 2 Ziff. 4) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Selbst aber wenn als massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2019 (act. II 42) zu betrachten wäre (vgl. BGE 108 V 265) änderte sich am Ergebnis nichts, da – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht (Eingabe vom
24. August 2020, S. 2 Ziff. 2) – die Heimkosten bei der Berechnung der EL seit November 2019 berücksichtigt wurden und auch weiterhin werden (vgl. act. II 43 S. 7; 45 S. 6). 3.2.2 Sodann belegt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, das Spar- guthaben von Fr. 45'416.-- habe sich "mittlerweile" weiter reduziert (vgl. Eingabe vom 16. Juli 2020, S. 2 Ziff. 3) nicht, obschon sie mittels prozess- leitender Verfügung vom 23. April 2020 zur Dokumentation der Vermögen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 8 sentwicklung seit der EL-Berechnung vom 13. Dezember 2019 aufgefordert wurde (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs). Aus der (einzig) eingereichten Steuerer- klärung betreffend das Jahr 2019 lassen sich keine Anhaltspunkte für die ins Feld geführte Vermögensreduktion entnehmen. Geben – wie hier – die Belege über die geltend gemachten Einkommens- und Vermögensverhält- nisse keinen Aufschluss, ist die Bedürftigkeit zu verneinen (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Januar 2020, 9C_560/2019, E. 4.2.1). Daran ändert nichts, dass zusätzlich eine Hypothek von Fr. 51'000.-- besteht, zumal sich die Zinsbelastung auf jährlich lediglich Fr. 1'403.-- beläuft (vgl. act. I 4). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2019 (act. II 42) somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin – bei per 31. De- zember 2019 unbestrittenem Sparguthaben von Fr. 45'416.-- (vgl. E. 3.2 vorne) – die von ihr geltend gemachte Vermögensreduktion nicht ansatz- weise belegte respektive – auch nach instruktionsrichterlicher Aufforderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 9
– nicht zu belegen vermochte, erscheint es fraglich, ob hinsichtlich der be- schwerdeweise anbegehrten unentgeltlichen Verbeiständigung im Verwal- tungsverfahren die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit gege- ben ist. Dies kann jedoch offen bleiben: Abgesehen davon, dass Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, auch im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG nicht ohne weiteres bedürftig sind (SVR 2009 UV Nr. 12S. 50 E. 4.2; vgl. auch E. 2.3 vorne), ist auf die in E. 3.2 gemachten Ausführungen zu ver- weisen. Demnach ist die prozessuale Bedürftigkeit auch hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren folglich abzuweisen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Dezember 2019 sei be- treffend Ziffer 2 – Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge resp. Parteientschädigung – aufzuheben.
- Der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren eine angemes- sene Parteientschädigung zuzusprechen.
- Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende oberinstanzliche Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 3 des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand, zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2020 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2020 forderte die Instrukti- onsrichterin die Beschwerdeführerin u.a. auf, die Entwicklung ihrer Vermö- gensverhältnisse seit der EL-Berechnung vom 13. Dezember 2019 darzulegen bzw. zu dokumentieren. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin weitere Unter- lagen einreichen, wobei sie an ihren beschwerdeweise gestellten Rechts- begehren festhält. Mit Eingabe vom 24. August 2020 hält die Beschwerdegegnerin an ihren mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2020 gestellten Rechtsbegehren und dargelegten Standpunkten fest. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. De- zember 2019 (act. II 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (Notwendigkeit der Vertretung, finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. 2.2 Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtli- chen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 5 oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli- che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus- geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Geboten- heit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfah- ren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfah- rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfra- gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Ver- fahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechts- stellung der versicherten Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewach- sen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Juni 2020, 9C_688/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 2.3 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozes- ses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnis- se im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Der Umstand, dass die gesuchstellende Person Bezügerin von Ergän- zungsleistungen ist, führt im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG nicht ohne Weiteres zur Bejahung ihrer prozessualen Bedürftigkeit. Die Bejahung wirt- schaftlicher Not durch die den EL-Anspruch prüfende Behörde ist zwar ein Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit, jedoch für die behördli- che Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht bin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 6 dend. Der Bezug von EL befreit die berechtigte Person nicht von der Oblie- genheit, die finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen (vgl. Entscheid des BGer vom 3. Februar 2011, 9C_767/2010, E. 2.1.4).
- 3.1 In der Hauptsache war die infolge Liegenschaftsabtretung mit Nutzniessungsvorbehalt erfolgte Neuberechnung der EL streitig respektive in diesem Rahmen ausschliesslich die in der Verfügung vom 6. September 2019 erfolgte Festsetzung der Höhe des Verzichtsvermögens von Fr. 65'900.-- (vgl. act. II 37 S. 7; 38 S. 2 Ziff. 6 f.). Hierbei fokussierte sich der Streit allein auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht Allei- neigentümerin, sondern Gesamteigentümerin mit einem Anteil von 3/8 an den in der EL-Berechnung berücksichtigten Grundstücken war bzw. ist, welcher Umstand denn auch im Einspracheverfahren (im antragsgemässen Umfang) berücksichtigt wurde und zur Reduktion des Verzichtvermögens auf Fr. 26'360.-- und einem entsprechend höheren EL-Anspruch führte (act. II 38 S. 3; 41 S. 8). Abgesehen davon, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf EL Fragen in Zusammenhang mit Vermögensverzicht regelmässig vor- kommen (BGer, 9C_688/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.4) und folglich nicht allein deshalb auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertre- tung geschlossen werden kann, ergeben sich die Eigentumsverhältnisse vorliegend ohne weiteres aus der Erbgangsurkunde vom 4. Mai 1998 (vgl. act. II 38 S. 9). Ob unter diesen Voraussetzungen respektive bei der vorlie- gend gegebenen (allein) relativen Schwere des Falls das Kriterium der Er- forderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG gegeben war (vgl. E. 2.2 vorne), ist demnach fraglich, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 3.2 Wie in E. 2.3 vorne dargelegt, kann aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin EL bezieht, noch nicht auf eine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG geschlossen werden. Vielmehr sind die diesbe- züglich massgebenden konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnis- se grundsätzlich ohne Bindung an die ergänzungsleistungsrechtliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 7 Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der leistungsansprechenden Per- son zu beurteilen. Insoweit folgt aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Steu- ererklärung 2019 per 31. Dezember 2019 über ein Sparguthaben von Fr. 45'416.-- verfügte (Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 4; Eingabe vom 16. Juli 2020, S. 2 Ziff. 3). Im massgeblichen Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Oktober 2019 (act. II 38 S. 1; vgl. E. 2.3 vorne) betrug es gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Beschwerdegegnerin Fr. 55'514.-- (act. II 41 S. 6). Unge- achtet des der Bedürftigkeitsprüfung zugrunde zu legenden Betrages ist somit von einem (unbestrittenermassen realisierbaren) Sparguthaben von mehreren Fr. 10'000.-- auszugehen, womit es der Beschwerdeführerin oh- ne weiteres möglich war, selber für die Kosten der anwaltlichen Verbei- ständung aufzukommen. Die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal- tungsverfahren (vgl. E. 2.1 und 2.3 vorne) war respektive ist somit nicht erfüllt. Was die Beschwerdeführerin dagegen ins Feld führt, verfängt nicht: 3.2.1 So hielt sie sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. E. 2.3 vorne) bei der Beschwerdegegnerin im Oktober 2019 noch nicht in einem Heim auf, weshalb die entsprechenden Kosten (vgl. Eingabe vom 16. Juli 2020, S. 1 Ziff. 1 und S. 2 Ziff. 4) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Selbst aber wenn als massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2019 (act. II 42) zu betrachten wäre (vgl. BGE 108 V 265) änderte sich am Ergebnis nichts, da – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht (Eingabe vom
- August 2020, S. 2 Ziff. 2) – die Heimkosten bei der Berechnung der EL seit November 2019 berücksichtigt wurden und auch weiterhin werden (vgl. act. II 43 S. 7; 45 S. 6). 3.2.2 Sodann belegt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, das Spar- guthaben von Fr. 45'416.-- habe sich "mittlerweile" weiter reduziert (vgl. Eingabe vom 16. Juli 2020, S. 2 Ziff. 3) nicht, obschon sie mittels prozess- leitender Verfügung vom 23. April 2020 zur Dokumentation der Vermögen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 8 sentwicklung seit der EL-Berechnung vom 13. Dezember 2019 aufgefordert wurde (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs). Aus der (einzig) eingereichten Steuerer- klärung betreffend das Jahr 2019 lassen sich keine Anhaltspunkte für die ins Feld geführte Vermögensreduktion entnehmen. Geben – wie hier – die Belege über die geltend gemachten Einkommens- und Vermögensverhält- nisse keinen Aufschluss, ist die Bedürftigkeit zu verneinen (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Januar 2020, 9C_560/2019, E. 4.2.1). Daran ändert nichts, dass zusätzlich eine Hypothek von Fr. 51'000.-- besteht, zumal sich die Zinsbelastung auf jährlich lediglich Fr. 1'403.-- beläuft (vgl. act. I 4). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2019 (act. II 42) somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin – bei per 31. De- zember 2019 unbestrittenem Sparguthaben von Fr. 45'416.-- (vgl. E. 3.2 vorne) – die von ihr geltend gemachte Vermögensreduktion nicht ansatz- weise belegte respektive – auch nach instruktionsrichterlicher Aufforderung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 9 – nicht zu belegen vermochte, erscheint es fraglich, ob hinsichtlich der be- schwerdeweise anbegehrten unentgeltlichen Verbeiständigung im Verwal- tungsverfahren die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit gege- ben ist. Dies kann jedoch offen bleiben: Abgesehen davon, dass Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, auch im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG nicht ohne weiteres bedürftig sind (SVR 2009 UV Nr. 12S. 50 E. 4.2; vgl. auch E. 2.3 vorne), ist auf die in E. 3.2 gemachten Ausführungen zu ver- weisen. Demnach ist die prozessuale Bedürftigkeit auch hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren folglich abzuweisen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 90 EL WIS/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. September 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) bezieht seit Januar 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zur ordentli- chen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwer- degegnerin], [act. II], 1; 4). Per 1. Oktober 2019 nahm die AKB infolge Lie- genschaftsabtretung mit Nutzniessungsvorbehalt eine Neuberechnung der EL vor. Mit Verfügung vom 6. September 2019 (act. II 37) setzte sie den Anspruch der Versicherten ab Oktober 2019 neu auf monatlich Fr. 183.-- (in Form einer Direktzahlung an den Krankenversicherer ohne Restan- spruch) fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 38) hiess die AKB mit Entscheid vom 13. Dezember 2019 (act. II 42) insoweit (materiell) gut, als sie das in der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Verzichts- vermögen antragsgemäss von Fr. 65'900.-- (act. II 37 S. 7) auf Fr. 26'360.-- (act. II 38 S. 3; 41 S. 6, 8) reduzierte und den EL-Anspruch der (per No- vember 2019 in ein Heim eingetretenen [vgl. act. II 43 S. 4]) Versicherten für die Zeit ab Oktober 2019 entsprechend neu festsetzte. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Verwaltungsverfahren) ab. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 31. Januar 2020 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Dezember 2019 sei be- treffend Ziffer 2 – Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge resp. Parteientschädigung – aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren eine angemes- sene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende oberinstanzliche Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 3 des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand, zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2020 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2020 forderte die Instrukti- onsrichterin die Beschwerdeführerin u.a. auf, die Entwicklung ihrer Vermö- gensverhältnisse seit der EL-Berechnung vom 13. Dezember 2019 darzulegen bzw. zu dokumentieren. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin weitere Unter- lagen einreichen, wobei sie an ihren beschwerdeweise gestellten Rechts- begehren festhält. Mit Eingabe vom 24. August 2020 hält die Beschwerdegegnerin an ihren mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2020 gestellten Rechtsbegehren und dargelegten Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. De- zember 2019 (act. II 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (Notwendigkeit der Vertretung, finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. 2.2 Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtli- chen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 5 oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli- che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus- geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Geboten- heit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfah- ren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfah- rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfra- gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Ver- fahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechts- stellung der versicherten Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewach- sen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Juni 2020, 9C_688/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 2.3 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozes- ses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnis- se im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Der Umstand, dass die gesuchstellende Person Bezügerin von Ergän- zungsleistungen ist, führt im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG nicht ohne Weiteres zur Bejahung ihrer prozessualen Bedürftigkeit. Die Bejahung wirt- schaftlicher Not durch die den EL-Anspruch prüfende Behörde ist zwar ein Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit, jedoch für die behördli- che Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht bin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 6 dend. Der Bezug von EL befreit die berechtigte Person nicht von der Oblie- genheit, die finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen (vgl. Entscheid des BGer vom 3. Februar 2011, 9C_767/2010, E. 2.1.4). 3. 3.1 In der Hauptsache war die infolge Liegenschaftsabtretung mit Nutzniessungsvorbehalt erfolgte Neuberechnung der EL streitig respektive in diesem Rahmen ausschliesslich die in der Verfügung vom 6. September 2019 erfolgte Festsetzung der Höhe des Verzichtsvermögens von Fr. 65'900.-- (vgl. act. II 37 S. 7; 38 S. 2 Ziff. 6 f.). Hierbei fokussierte sich der Streit allein auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht Allei- neigentümerin, sondern Gesamteigentümerin mit einem Anteil von 3/8 an den in der EL-Berechnung berücksichtigten Grundstücken war bzw. ist, welcher Umstand denn auch im Einspracheverfahren (im antragsgemässen Umfang) berücksichtigt wurde und zur Reduktion des Verzichtvermögens auf Fr. 26'360.-- und einem entsprechend höheren EL-Anspruch führte (act. II 38 S. 3; 41 S. 8). Abgesehen davon, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf EL Fragen in Zusammenhang mit Vermögensverzicht regelmässig vor- kommen (BGer, 9C_688/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.4) und folglich nicht allein deshalb auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertre- tung geschlossen werden kann, ergeben sich die Eigentumsverhältnisse vorliegend ohne weiteres aus der Erbgangsurkunde vom 4. Mai 1998 (vgl. act. II 38 S. 9). Ob unter diesen Voraussetzungen respektive bei der vorlie- gend gegebenen (allein) relativen Schwere des Falls das Kriterium der Er- forderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG gegeben war (vgl. E. 2.2 vorne), ist demnach fraglich, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 3.2 Wie in E. 2.3 vorne dargelegt, kann aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin EL bezieht, noch nicht auf eine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG geschlossen werden. Vielmehr sind die diesbe- züglich massgebenden konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnis- se grundsätzlich ohne Bindung an die ergänzungsleistungsrechtliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 7 Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der leistungsansprechenden Per- son zu beurteilen. Insoweit folgt aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Steu- ererklärung 2019 per 31. Dezember 2019 über ein Sparguthaben von Fr. 45'416.-- verfügte (Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 4; Eingabe vom 16. Juli 2020, S. 2 Ziff. 3). Im massgeblichen Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Oktober 2019 (act. II 38 S. 1; vgl. E. 2.3 vorne) betrug es gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Beschwerdegegnerin Fr. 55'514.-- (act. II 41 S. 6). Unge- achtet des der Bedürftigkeitsprüfung zugrunde zu legenden Betrages ist somit von einem (unbestrittenermassen realisierbaren) Sparguthaben von mehreren Fr. 10'000.-- auszugehen, womit es der Beschwerdeführerin oh- ne weiteres möglich war, selber für die Kosten der anwaltlichen Verbei- ständung aufzukommen. Die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal- tungsverfahren (vgl. E. 2.1 und 2.3 vorne) war respektive ist somit nicht erfüllt. Was die Beschwerdeführerin dagegen ins Feld führt, verfängt nicht: 3.2.1 So hielt sie sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. E. 2.3 vorne) bei der Beschwerdegegnerin im Oktober 2019 noch nicht in einem Heim auf, weshalb die entsprechenden Kosten (vgl. Eingabe vom 16. Juli 2020, S. 1 Ziff. 1 und S. 2 Ziff. 4) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Selbst aber wenn als massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2019 (act. II 42) zu betrachten wäre (vgl. BGE 108 V 265) änderte sich am Ergebnis nichts, da – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht (Eingabe vom
24. August 2020, S. 2 Ziff. 2) – die Heimkosten bei der Berechnung der EL seit November 2019 berücksichtigt wurden und auch weiterhin werden (vgl. act. II 43 S. 7; 45 S. 6). 3.2.2 Sodann belegt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, das Spar- guthaben von Fr. 45'416.-- habe sich "mittlerweile" weiter reduziert (vgl. Eingabe vom 16. Juli 2020, S. 2 Ziff. 3) nicht, obschon sie mittels prozess- leitender Verfügung vom 23. April 2020 zur Dokumentation der Vermögen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 8 sentwicklung seit der EL-Berechnung vom 13. Dezember 2019 aufgefordert wurde (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs). Aus der (einzig) eingereichten Steuerer- klärung betreffend das Jahr 2019 lassen sich keine Anhaltspunkte für die ins Feld geführte Vermögensreduktion entnehmen. Geben – wie hier – die Belege über die geltend gemachten Einkommens- und Vermögensverhält- nisse keinen Aufschluss, ist die Bedürftigkeit zu verneinen (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Januar 2020, 9C_560/2019, E. 4.2.1). Daran ändert nichts, dass zusätzlich eine Hypothek von Fr. 51'000.-- besteht, zumal sich die Zinsbelastung auf jährlich lediglich Fr. 1'403.-- beläuft (vgl. act. I 4). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2019 (act. II 42) somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin – bei per 31. De- zember 2019 unbestrittenem Sparguthaben von Fr. 45'416.-- (vgl. E. 3.2 vorne) – die von ihr geltend gemachte Vermögensreduktion nicht ansatz- weise belegte respektive – auch nach instruktionsrichterlicher Aufforderung
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– nicht zu belegen vermochte, erscheint es fraglich, ob hinsichtlich der be- schwerdeweise anbegehrten unentgeltlichen Verbeiständigung im Verwal- tungsverfahren die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit gege- ben ist. Dies kann jedoch offen bleiben: Abgesehen davon, dass Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, auch im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG nicht ohne weiteres bedürftig sind (SVR 2009 UV Nr. 12S. 50 E. 4.2; vgl. auch E. 2.3 vorne), ist auf die in E. 3.2 gemachten Ausführungen zu ver- weisen. Demnach ist die prozessuale Bedürftigkeit auch hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren folglich abzuweisen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2020, EL/20/90, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.