Verfügung vom 18. November 2019
Sachverhalt
A. Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 4. November 2011 unter Hinweis auf Multiple Sklerose und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 4). Die IVB gewährte Eingliederungs- massnahmen (act. II 21, 28, 46, 57, 61) und sprach mit Verfügung vom
7. April 2016 (act. II 119) vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2014 eine ganze Rente und vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 eine halbe Ren- te zu. Auf eine erste Neuanmeldung trat die IVB mit Verfügung vom 8. No- vember 2016 nicht ein (act. II 125, 130). Mit Blick auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Berechnungsmethode des Invaliditätsgrades im Rahmen der gemischten Methode liess die Versicherte eine weitere Neuanmeldung einreichen (act. II 132 f.), was mit Verfügung vom 23. No- vember 2018 zur Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juli 2018 führte (act. II 163). B. Am 25. November 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Multiple Sklerose, eine Angsterkrankung mit Panikattacken und eine De- pression zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (act. II 166). Nach erfolgten Abklärungen und der Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 173, 177) verneinte die IVB mit Verfügung vom 18. November 2019 (act. II 208) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Zwischenzeitlich hatte die Versicherte am 25. Juni 2019 (act. II 180) ein Revisionsgesuch hinsichtlich des Rentenanspruchs eingereicht, dies we- gen einer seit Mai 2019 bestehenden Brustkrebserkrankung. Im Juni 2019 war zudem eine Perücke zugesprochen worden (act. II 176).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 3 C. Gegen die Verfügung vom 18. November 2019 (act. II 208) betreffend Hilf- losenentschädigung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________, am 6. Januar 2020 Beschwerde. Sie bean- tragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Angelegenheit zur medizinischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. Eventualiter sei eine Hilflosenentschädigung infolge notwendiger le- benspraktischer Begleitung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr mittlerweile ab 1. August 2019 eine ganze IV-Rente zugesprochen wor- den sei. Gleichzeitig reichte sie den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Januar 2020 ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 13. Februar 2020 Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 18. November 2019 (act. II 208). Streitig ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). 2.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt eben- falls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 5 angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebens- praktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine voll- jährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausser- halb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Bei RAD-Berichten ohne selber durchgeführte Untersuchungen handelt es sich nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern um eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV. Solche RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 6 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 10. November 2014 (act. II 89.1) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 89.1/10 und 15): Encephalomyelitis disseminata mit schubförmig remittierendem Verlauf (ES 11/2008, ED 09/2010), behandelt mit Gilenya 0,5mg mit Motorischer und kognitiver Fatigue Leicht bis mässig ausgeprägten kognitiven Störungen bei Encephalomyeli- tis disseminata sowie seelischer Interferenz Rezidivierende leichte depressive Episode ICD:10 F33.0 Anamnestisch bekannte Panikattacken ICD:10 F41.0 In der Konsensbesprechung gaben die Gutachter an (act. II 89.1/18 f.), aus psychiatrischer Sicht liege eine leichte depressive Episode vor, die rezidi- vierend und schwankend in der Intensität auftrete. Es bestehe zudem eine Panikstörung. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, den funktionellen Einschränkungen, den objektiven Befunden und dem bisherigen Verlauf müsse aus rein psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Beruf als ... zu 100 % arbeits- unfähig sei. Bezüglich der Tätigkeit als ..., ihrem zweiten Beruf, bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine 20 %-ige Beeinträchtigung der Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 7 und Leistungsfähigkeit. Dies begründe sich darin, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund ihrer affektiven Probleme im Vergleich zu einem Gesunden eine erhöhte Pausenzeit und eine verlängerte Erholungszeit habe. Es sei ihr zuzumuten, sich selbstständig eine Tätigkeit zu suchen und die Restar- beitsfähigkeit zu realisieren. Aus neurologischer Sicht liege eine Encepha- lomyelitis disseminata mit schubförmig remittierendem Verlauf vor. Beeinträchtigend wirkten sich eine motorische und kognitive Fatigue sowie leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Störungen aus. Es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätig- keit wie zum Beispiel die Tätigkeit als ... oder als .... Im Rahmen der Kon- sensbesprechung kommen die Referenten zum Schluss, dass die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei. 3.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, hielt im Verlaufsbe- richt vom 23. April 2018 (act. II 145) einen stationären Gesundheitszustand fest und führte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit auf: 1. Multiple Sklerose, schubförmig remittierende Verlaufsform (G35.10) 2. Angst- und Panik-Störung (F41.0) mit/bei Rezidivierenden Hyperventilationsattacken Dr. med. G.________ hielt fest, es bestehe eine ausgeprägte Angststörung mit de facto Betreuungsbedürftigkeit durch den Ehemann, wenn es darum gehe, Dinge, welche zwingend und zuverlässig erledigt sein müssten, um- zusetzen. Dank der intensiven psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung könne die Beschwerdeführerin regelmässig das Haus verlas- sen. Beim Einkaufen könne es in Menschenmengen zu Panikattacken kommen. Letztendlich sei die Tagesform stark variabel, weshalb er zu- sammen mit der ausgeprägten motorischen und kognitiven Erschöpfbarkeit im Rahmen der Multiplen Sklerose keine anhaltende konstante Arbeits- fähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt für realistisch erachte. Die Fragen, ob die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regel- mässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und sie auf Dritthilfe angewiesen sei, um den Alltag für sich zu gestalten, bejahte Dr. med. G.________.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 8 3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, hielt in der Stellungnahme vom 14. August 2018 (act. II 155) fest, seit 2011 sei weder die Diagnose einer Pa- nikstörung (episodisch paroxysmale Angst, F41.0) noch die einer generali- sierten Angststörung (F41.1) unter Zugrundelegung der ICD-10 Diagnose- kriterien und unter Berücksichtigung der Differential- und Ausschluss- diagnosen objektiv gesichert worden. Die dokumentierten eigenanam- nestischen Angaben sprächen ebenso wie das Fehlen einer psychiatrischen Vorgeschichte und das Fehlen eines objektiven Angstkor- relates (keine Zeichen einer vermehrten vegetativen Labilität, einer erhöh- ten Affektspannung und/oder einer motorischen Spannung) gegen das Vorliegen einer krankhaften Angststörung. Das aktenkundige therapeuti- sche Vermeidungsverhalten sei ebenfalls untypisch für Personen mit einer krankhaften Angststörung und spreche ebenfalls gegen die attestierte Dia- gnose einer Panikstörung. 3.4 Die behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ führte in der Stellungnahme vom 17. Juni 2019 (act. II 177/3) die folgenden Diagnosen auf: Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und Symptomen einer genera- lisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) Mamma-Carcinom tripelnegativ aktuell unter Chemotherapie (ED Mai 2019) bekannte Multiple Sklerose Sie gab an, es liege ein Mischbild einer Agoraphobie und einer Pa- nikstörung (ICD-10 F40.01) vor, ausserdem seien ebenso Symptome einer generalisierten Angsterkrankung zu diagnostizieren. Sie müsse der RAD- Ärztin wiedersprechen, es trete im Verlauf einer Angsterkrankung stets Vermeidungsverhalten auf und schränke so die Patienten in ihrem lebens- praktischen Alltag stark ein. So könne die Beschwerdeführerin zu keiner Therapiestunde ohne Begleitung ihres Mannes kommen, sie gehe nicht mehr alleine aus dem Haus und fahre kein Auto ohne ihren Mann oder ir- gendeine Begleitperson. So könne sie keine Lebensmittel einkaufen, weil sie Angst vor einer Panikattacke habe. Sie habe Angst vor der Angst und befürchte, in der Öffentlichkeit zu kollabieren oder gar zu sterben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 9 3.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ver- wies im Verlaufsbericht vom 10. September 2019 (act. II 195/1 - 8) auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und gab die folgenden Dia- gnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an: Mammakarzinom links, Erstdiagnose 05/2019 Aktuell neoadjuvante Chemotherapie rezidivierende Otitis media links seit 07/2019 DD Chemotherapie induziert Schwere depressive Episode Angst- und Panikstörung Multiple Sklerose, Erstdiagnose 2010 schubförmig remittierende Verlaufsform Immunsuppression mit Copaxone Dr. med. I.________ gab an, der Allgemeinzustand sei seit Beginn der neoadjuvanten aggressiven Chemotherapie inklusive allen bekannten Ne- benwirkungen erheblich verschlechtert. Auch die psychische Situation sei massiv verschlechtert im Rahmen der vorbestehenden chronischen De- pression und Angststörung. Zur Hilflosenentschädigung gab Dr. med. I.________ an (act. II 195/8), die Beschwerdeführerin sei für die alltägli- chen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichten der Notdurft nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Solche Hilfe sei seit Mai 2019 für die Kör- perpflege teilweise und für die Fortbewegung ausser Haus zu bejahen. Auch für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde solche Hilfe seit Mai 2019 bejaht. Die Notwendigkeit einer dauernden Pflege wurde verneint und die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung wurde bejaht betref- fend Essen kochen und Haushalttätigkeiten. Zur Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung hielt Dr. med. I.________ fest (act. II 195/6), der Beschwerdeführerin sei es aus rein medizinischer Sicht nicht möglich, ihren Alltag für sich persönlich ohne Dritthilfe zu bewältigen. Zur Frage, aufgrund welcher Befunde die Beschwerdeführerin Dritthilfe im Sin- ne einer lebenspraktischen Begleitung benötige, hielt Dr. med. I.________ fest, dies sei erforderlich aufgrund von Erschöpfung, rezidivierender Infekte mit Fieber, Chemotherapie induzierte massive Leistungseinbusse und De- pression. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die regelmässige Unter- stützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötige, bejahte Dr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 10 med. I.________ und gab an, der Haushalt könne nicht geführt werden seit der Chemotherapie und den rezidivierenden Infekten. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin die regelmässige Begleitung, Beratung und/oder Unterstützung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung benötige, bejahte Dr. med. I.________ und führte aus, die Beschwerdeführerin könne gesundheitsbedingt nicht selbst Auto fahren und könne keine Einkäufe erledigen. Ebenso wurde die Frage bejaht, ob die Beschwerdeführerin die regelmässige Begleitung einer Drittperson benötige, um der Gefahr vorzubeugen, dass sie dauernd von sozialen Kon- takten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich ver- schlechtern würde, wobei festgehalten wurde, es bestehe ein erheblicher Rückzug, die Beschwerdeführerin ziehe sich zu Hause oft in ihr eigenes Schlafzimmer zurück und gehe nicht mehr aus. Dieser Bedarf an lebens- praktischer Begleitung bestehe seit Mai 2019. 3.6 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________ gab im Ver- laufsbericht vom 27. September 2019 (act. II 197) an, der Gesundheitszu- stand habe sich verschlechtert. Sie attestierte eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, es handle sich psychisch wie physisch um eine stark beeinträchtigte Patientin, deren Angstsymptomatik sich mit der Krebsdiagnose massiv verschlechtert habe. Zur Hilflosenentschädigung gab Dr. med. D.________ an (act. II 197/6), die Beschwerdeführerin sei für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte ab zirka 2017 regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung wurde tagsüber und nachts ab zirka 2018 be- jaht. Zur Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung hielt Dr. med. D.________ fest (act. II 197/7), der Beschwerdeführerin sei es aus rein medizinischer Sicht nicht möglich, ihren Alltag für sich persönlich ohne Dritthilfe zu bewältigen. Die Psychiaterin führte aus, die Beschwerde- führerin sei seit der Diagnose ihrer Agoraphobie mit Panikstörung auf stän- dige Begleitung ihres Mannes angewiesen. Seit der Diagnose des Brustkrebses hätten sich die Ängste derart verschlimmert, dass sie nicht mehr alleine sein könne. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die regel- mässige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benöti- ge, bejahte Dr. med. D.________ und gab an, sie benötige Hilfe bei der Tagesstrukturierung und Betreuung, sie könne aufgrund ihrer massiven
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 11 Angstzustände nicht alleine sein. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführe- rin die regelmässige Begleitung, Beratung und/oder Unterstützung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung benötige, bejahte Dr. med. D.________ und führte aus, die Beschwerde- führerin könne ohne fremde Hilfe keine Besorgungen machen und keine Aussenkontakte pflegen bzw. externe Untersuchungen wahrnehmen. Ihre Ängste würden das verbieten. Ebenso wurde die Frage bejaht, ob die Be- schwerdeführerin die regelmässige Begleitung einer Drittperson benötige, um der Gefahr vorzubeugen, dass sie dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde. Dr. med. D.________ hielt fest, seit Mai 2019 habe es eine massive Verschlechterung gegeben, davor habe dies bereits ebenfalls, jedoch in leicht geringerem Ausmass bestanden. 3.7 In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 (act. II 204) führte die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ aus, die attestierten Diagnosen im psych- iatrischen Fachgebiet seien ausschliesslich aus anamnestischen Angaben und Erhebungen in einem Selbsteinschätzungsverfahren (Fragebogen zu Angstsymptomen) abgeleitet worden. Aktenkundig finde sich seit 2018 eine Diskrepanz zwischen dem mündlichen und sich stereotyp wiederholenden Vortrag psychischer Beschwerden (Ängste) einerseits und einer Beschwer- deausweitung in der Fragebogenerhebung andererseits. In der Frageboge- nerhebung seien umso mehr Beschwerden angegeben, je mehr erfragt worden seien. Die aktenkundigen Diskrepanzen im Antwortverhalten der Beschwerdeführerin mit der Tendenz zur Katastrophisierung, Dramatisie- rung und Beschwerdeausweitung einerseits stünden im Widerspruch zu ihren bisherigen Fähigkeiten/Fertigkeiten und dem bisherigen Leistungs- vermögen im Alltag andererseits (zwei Schwangerschaften und zwei Ge- burten 20XX und 201XX, nichterwerbstätige Hausfrau und Mutter, erhaltene Selbstfürsorge- und Fremdfürsorgefähigkeit), wie sie u.a. aus dem Abklärungsbericht Haushalt von 2019 hervorgingen. Das Fehlen so- wohl einer psychiatrischen Vorgeschichte als auch die bis aktuell praktizier- te gezielte (ausgewählte) Inanspruchnahme medizinischer Versorgungs- strukturen zu Diagnostik- und Therapiezwecken als auch das bisherige Fehlen objektiver klinischer einschliesslich somatischer und laborchemi- scher Angstkorrelate sprächen gegen das Vorliegen einer krankhaften
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 12 Angststörung. Die Beschwerdeführerin sei ohne Mobilitätshilfen mobil. Sie benötige keine Hilfsmittel. Sie versorge ihre beiden Töchter. Sie sei zur Fremd- und Selbstfürsorge fähig. Sie achte auf ihr äusseres Erscheinungs- bild und wünsche die Kostengutsprache für eine Perücke. Weder von der Psychiaterin Dr. med. D.________ noch von Dr. med. I.________ seien bisher objektive Befunde vorgelegt worden, die Hilflosigkeit aus medizini- schen Gründen objektiv und plausibel nachvollziehbar begründen könnten. Weder bis Mai 2019 (ED Mammakarzinom links) noch seit Mai 2019 lägen objektive Befunde vor, die Hilflosigkeit im Rechtssinn begründen könnten. Wegen der Nebenwirkungen unter/nach der Chemotherapie sei für den Zeitraum der Chemotherapie durchaus eine Begleitung zur und von der medizinischen Einrichtung medizinisch begründbar. Die ambulante Chemo- therapie werde aber kein Dauerzustand bleiben. 3.8 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________ führte am 10. Januar 2020 (act. I 3) zur RAD-Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 (act. II 204) aus, der RAD spreche davon, dass eine „Symptomausweitung“ stattfinde, die Beschwerdeführerin habe mehr Symptome je mehr man fra- ge. Das sei in der Medizin oft so, dass man nur das erfahre, was man fra- ge. Patienten kämen nicht selbst mit spezifischen Symptomen, diese müsse man fragen, vor allem im Bereich der Psychiatrie, da die Symptome oft sehr schambesetzt seien. Der RAD spreche davon, dass ihre Diagnose aufgrund eines Selbstbeurteilungsfragebogens gestellt worden sei. Das stimme nicht, dies sei ein Praxisscreeningfragebogen, der im Rahmen ei- ner psychiatrischen Exploration ausgefüllt worden sei. Und dies gerade um zu beweisen, wieviel Symptome der genannten Angsterkrankung gemäss ICD-10 vorlägen. Dies werde nun gegen ihre Beurteilung verwendet, ob- wohl der RAD beharrlich darauf bestehe, beweisende Symptome gemäss ICD-10 zu erfahren. Die erfragten Symptome fänden jedoch keine Beach- tung. Es scheine sehr bedenklich von der ärztlichen Haltung her, einer Frau, die eine „Perücke beantragt“ bzw. diagnostische Vorsorgestrukturen annehme, dies als Selbstfürsorge zu interpretieren. Sie habe die Be- schwerdeführerin bisher nie mit einer Perücke gesehen und sie sei mehr oder weniger von den Betreuungspersonen der Onkologie dazu aufgefor- dert worden, diese zu bestellen. Die genannten Argumente als Beweise der Selbstfürsorge zeigten eher auf, dass die Beschwerdeführerin ein gutes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 13 persönliches Versorgungssystem habe. Die Kinderbetreuung sei von ihrer Schwiegermutter im letzten halben Jahr übernommen worden bzw. durch ihren Ehemann, der inzwischen auch habe krankgeschrieben werden müs- sen. Inzwischen sei eine Psychiatrie-Spitex installiert. Dies seien alles Hin- weise dafür, dass das private Betreuungssystem der Familie der Beschwerdeführerin völlig überbeansprucht sei und Hilfeleistungen benöti- ge. Zu den Diagnosekriterien, welche auf die Beschwerdeführerin gemäss ICD-10 für eine invalidisierende Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) und Symptomen einer generalisierten Angststörung (F41.1) zutreffen, gab Dr. med. D.________ an, die Beschwerdeführerin könne das eigene Haus nicht alleine verlassen, zeitweise gehe sie auch nicht in Begleitung ihres Ehemannes aus dem Haus. Sie habe auch den panikauslösenden Gedan- ken, sie könnte bei solchen Unternehmungen plötzlich sterben. Am wohls- ten fühle sie sich zu Hause und verlasse das Haus nur in Betreuung ihres Ehemannes, wenn überhaupt. 4. 4.1 Gestützt auf den insoweit überzeugenden Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 21. Mai 2019 (zum Beweiswert eines solchen Ab- klärungsberichtes vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) ist erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht hilflos ist (act. II 172/4 ff.). 4.2 Die Beschwerdegegnerin verneint eine Hilflosigkeit auch im Rah- men der lebenspraktischen Begleitung, indem sie auf die Einschätzung des RAD verweist (act. II 172/8 f., act. II 207/3 f.), welcher die von den behan- delnden Ärzten gestellten Diagnosen einer Panik- und Angststörung ver- neint (Berichte vom 14. August 2018 und 23. Oktober 2019; act. II 155/4 und act. II 204/6 f.). Diese Annahme widerspricht sowohl der Auffassung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. F.________ von 2014 (act. II 89.1/16 f.) als auch derjenigen der behandelnden Psychiater (Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie [z.B. Bericht vom
7. September 2015; act. II 109/3] resp. Dr. med. D.________ [zuletzt im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 14 Bericht vom 10. Januar 2020; act. I 3]), ohne dass die RAD-Ärztin ihre ab- weichende Annahme überzeugend begründet. Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD, so dass darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.3 Es kann aber auch nicht unbesehen auf die Annahmen der behan- delnden Ärzte abgestellt werden: Soweit es sich um den behandelnden Neurologen Dr. med. G.________ (z.B. Bericht vom 23. April 2018 [act. II 145]) und den Allgemeinmediziner Dr. med. I.________ (Bericht vom 10. September 2019 [act. II 195]) handelt, fehlt es diesen Einschätzungen an der notwendigen psychiatrischen Fachkompetenz, während die behandeln- de Psychiaterin sowohl im Bericht vom 10. Januar 2020 (act. I 3, S. 2) als auch in demjenigen vom 27. September 2019 (act. II 197) allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin abstellt und keine eigene medizinische Einschätzung der Hilflosigkeit vornimmt; sie hat sich darauf beschränkt, das von der Beschwerdeführerin Ausgeführte unkritisch zu übernehmen. Es kommt hinzu, dass sich aus dem Gutachten von 2014 keine Hilflosigkeit ableiten lässt, indem Dr. med. F.________ es als zumutbar erachtet, dass die Beschwerdeführerin „selbständig" eine Tätigkeit sucht und die Restar- beitsfähigkeit realisiert (act. II 89.1/18 unten). 4.4 Damit ist der Sachverhalt nicht liquid. Die Sache geht antrags- gemäss (Beschwerde, S. 2) zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie einen Bericht der Psychiatriespitex (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 9 und 11) einhole und anschliessend eine psychiatrische Begutachtung sowie allen- falls einen neuen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung veranlasse und danach neu über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung verfüge. 4.5 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 18. November 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Hilflosenent- schädigung neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 15 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Ab- teilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 16 Mit Kostennote vom 13. Februar 2020 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ einen Zeitaufwand von 9 Stunden à Fr. 130.-- bzw. ein Honorar von Fr. 1‘170.-- sowie Auslagen von Fr. 35.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 92.80 (7.7 % von Fr. 1‘205.10), total Fr. 1‘297.90, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1‘297.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Hilflosenent- schädigung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘297.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 18. November 2019 (act. II 208). Streitig ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). 2.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt eben- falls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 5 angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebens- praktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine voll- jährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausser- halb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Bei RAD-Berichten ohne selber durchgeführte Untersuchungen handelt es sich nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern um eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV. Solche RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 6 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
- Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 10. November 2014 (act. II 89.1) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 89.1/10 und 15): Encephalomyelitis disseminata mit schubförmig remittierendem Verlauf (ES 11/2008, ED 09/2010), behandelt mit Gilenya 0,5mg mit Motorischer und kognitiver Fatigue Leicht bis mässig ausgeprägten kognitiven Störungen bei Encephalomyeli- tis disseminata sowie seelischer Interferenz Rezidivierende leichte depressive Episode ICD:10 F33.0 Anamnestisch bekannte Panikattacken ICD:10 F41.0 In der Konsensbesprechung gaben die Gutachter an (act. II 89.1/18 f.), aus psychiatrischer Sicht liege eine leichte depressive Episode vor, die rezidi- vierend und schwankend in der Intensität auftrete. Es bestehe zudem eine Panikstörung. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, den funktionellen Einschränkungen, den objektiven Befunden und dem bisherigen Verlauf müsse aus rein psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Beruf als ... zu 100 % arbeits- unfähig sei. Bezüglich der Tätigkeit als ..., ihrem zweiten Beruf, bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine 20 %-ige Beeinträchtigung der Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 7 und Leistungsfähigkeit. Dies begründe sich darin, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund ihrer affektiven Probleme im Vergleich zu einem Gesunden eine erhöhte Pausenzeit und eine verlängerte Erholungszeit habe. Es sei ihr zuzumuten, sich selbstständig eine Tätigkeit zu suchen und die Restar- beitsfähigkeit zu realisieren. Aus neurologischer Sicht liege eine Encepha- lomyelitis disseminata mit schubförmig remittierendem Verlauf vor. Beeinträchtigend wirkten sich eine motorische und kognitive Fatigue sowie leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Störungen aus. Es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätig- keit wie zum Beispiel die Tätigkeit als ... oder als .... Im Rahmen der Kon- sensbesprechung kommen die Referenten zum Schluss, dass die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei. 3.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, hielt im Verlaufsbe- richt vom 23. April 2018 (act. II 145) einen stationären Gesundheitszustand fest und führte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit auf:
- Multiple Sklerose, schubförmig remittierende Verlaufsform (G35.10)
- Angst- und Panik-Störung (F41.0) mit/bei Rezidivierenden Hyperventilationsattacken Dr. med. G.________ hielt fest, es bestehe eine ausgeprägte Angststörung mit de facto Betreuungsbedürftigkeit durch den Ehemann, wenn es darum gehe, Dinge, welche zwingend und zuverlässig erledigt sein müssten, um- zusetzen. Dank der intensiven psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung könne die Beschwerdeführerin regelmässig das Haus verlas- sen. Beim Einkaufen könne es in Menschenmengen zu Panikattacken kommen. Letztendlich sei die Tagesform stark variabel, weshalb er zu- sammen mit der ausgeprägten motorischen und kognitiven Erschöpfbarkeit im Rahmen der Multiplen Sklerose keine anhaltende konstante Arbeits- fähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt für realistisch erachte. Die Fragen, ob die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regel- mässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und sie auf Dritthilfe angewiesen sei, um den Alltag für sich zu gestalten, bejahte Dr. med. G.________. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 8 3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, hielt in der Stellungnahme vom 14. August 2018 (act. II 155) fest, seit 2011 sei weder die Diagnose einer Pa- nikstörung (episodisch paroxysmale Angst, F41.0) noch die einer generali- sierten Angststörung (F41.1) unter Zugrundelegung der ICD-10 Diagnose- kriterien und unter Berücksichtigung der Differential- und Ausschluss- diagnosen objektiv gesichert worden. Die dokumentierten eigenanam- nestischen Angaben sprächen ebenso wie das Fehlen einer psychiatrischen Vorgeschichte und das Fehlen eines objektiven Angstkor- relates (keine Zeichen einer vermehrten vegetativen Labilität, einer erhöh- ten Affektspannung und/oder einer motorischen Spannung) gegen das Vorliegen einer krankhaften Angststörung. Das aktenkundige therapeuti- sche Vermeidungsverhalten sei ebenfalls untypisch für Personen mit einer krankhaften Angststörung und spreche ebenfalls gegen die attestierte Dia- gnose einer Panikstörung. 3.4 Die behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ führte in der Stellungnahme vom 17. Juni 2019 (act. II 177/3) die folgenden Diagnosen auf: Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und Symptomen einer genera- lisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) Mamma-Carcinom tripelnegativ aktuell unter Chemotherapie (ED Mai 2019) bekannte Multiple Sklerose Sie gab an, es liege ein Mischbild einer Agoraphobie und einer Pa- nikstörung (ICD-10 F40.01) vor, ausserdem seien ebenso Symptome einer generalisierten Angsterkrankung zu diagnostizieren. Sie müsse der RAD- Ärztin wiedersprechen, es trete im Verlauf einer Angsterkrankung stets Vermeidungsverhalten auf und schränke so die Patienten in ihrem lebens- praktischen Alltag stark ein. So könne die Beschwerdeführerin zu keiner Therapiestunde ohne Begleitung ihres Mannes kommen, sie gehe nicht mehr alleine aus dem Haus und fahre kein Auto ohne ihren Mann oder ir- gendeine Begleitperson. So könne sie keine Lebensmittel einkaufen, weil sie Angst vor einer Panikattacke habe. Sie habe Angst vor der Angst und befürchte, in der Öffentlichkeit zu kollabieren oder gar zu sterben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 9 3.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ver- wies im Verlaufsbericht vom 10. September 2019 (act. II 195/1 - 8) auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und gab die folgenden Dia- gnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an: Mammakarzinom links, Erstdiagnose 05/2019 Aktuell neoadjuvante Chemotherapie rezidivierende Otitis media links seit 07/2019 DD Chemotherapie induziert Schwere depressive Episode Angst- und Panikstörung Multiple Sklerose, Erstdiagnose 2010 schubförmig remittierende Verlaufsform Immunsuppression mit Copaxone Dr. med. I.________ gab an, der Allgemeinzustand sei seit Beginn der neoadjuvanten aggressiven Chemotherapie inklusive allen bekannten Ne- benwirkungen erheblich verschlechtert. Auch die psychische Situation sei massiv verschlechtert im Rahmen der vorbestehenden chronischen De- pression und Angststörung. Zur Hilflosenentschädigung gab Dr. med. I.________ an (act. II 195/8), die Beschwerdeführerin sei für die alltägli- chen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichten der Notdurft nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Solche Hilfe sei seit Mai 2019 für die Kör- perpflege teilweise und für die Fortbewegung ausser Haus zu bejahen. Auch für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde solche Hilfe seit Mai 2019 bejaht. Die Notwendigkeit einer dauernden Pflege wurde verneint und die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung wurde bejaht betref- fend Essen kochen und Haushalttätigkeiten. Zur Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung hielt Dr. med. I.________ fest (act. II 195/6), der Beschwerdeführerin sei es aus rein medizinischer Sicht nicht möglich, ihren Alltag für sich persönlich ohne Dritthilfe zu bewältigen. Zur Frage, aufgrund welcher Befunde die Beschwerdeführerin Dritthilfe im Sin- ne einer lebenspraktischen Begleitung benötige, hielt Dr. med. I.________ fest, dies sei erforderlich aufgrund von Erschöpfung, rezidivierender Infekte mit Fieber, Chemotherapie induzierte massive Leistungseinbusse und De- pression. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die regelmässige Unter- stützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötige, bejahte Dr. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 10 med. I.________ und gab an, der Haushalt könne nicht geführt werden seit der Chemotherapie und den rezidivierenden Infekten. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin die regelmässige Begleitung, Beratung und/oder Unterstützung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung benötige, bejahte Dr. med. I.________ und führte aus, die Beschwerdeführerin könne gesundheitsbedingt nicht selbst Auto fahren und könne keine Einkäufe erledigen. Ebenso wurde die Frage bejaht, ob die Beschwerdeführerin die regelmässige Begleitung einer Drittperson benötige, um der Gefahr vorzubeugen, dass sie dauernd von sozialen Kon- takten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich ver- schlechtern würde, wobei festgehalten wurde, es bestehe ein erheblicher Rückzug, die Beschwerdeführerin ziehe sich zu Hause oft in ihr eigenes Schlafzimmer zurück und gehe nicht mehr aus. Dieser Bedarf an lebens- praktischer Begleitung bestehe seit Mai 2019. 3.6 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________ gab im Ver- laufsbericht vom 27. September 2019 (act. II 197) an, der Gesundheitszu- stand habe sich verschlechtert. Sie attestierte eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, es handle sich psychisch wie physisch um eine stark beeinträchtigte Patientin, deren Angstsymptomatik sich mit der Krebsdiagnose massiv verschlechtert habe. Zur Hilflosenentschädigung gab Dr. med. D.________ an (act. II 197/6), die Beschwerdeführerin sei für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte ab zirka 2017 regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung wurde tagsüber und nachts ab zirka 2018 be- jaht. Zur Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung hielt Dr. med. D.________ fest (act. II 197/7), der Beschwerdeführerin sei es aus rein medizinischer Sicht nicht möglich, ihren Alltag für sich persönlich ohne Dritthilfe zu bewältigen. Die Psychiaterin führte aus, die Beschwerde- führerin sei seit der Diagnose ihrer Agoraphobie mit Panikstörung auf stän- dige Begleitung ihres Mannes angewiesen. Seit der Diagnose des Brustkrebses hätten sich die Ängste derart verschlimmert, dass sie nicht mehr alleine sein könne. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die regel- mässige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benöti- ge, bejahte Dr. med. D.________ und gab an, sie benötige Hilfe bei der Tagesstrukturierung und Betreuung, sie könne aufgrund ihrer massiven Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 11 Angstzustände nicht alleine sein. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführe- rin die regelmässige Begleitung, Beratung und/oder Unterstützung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung benötige, bejahte Dr. med. D.________ und führte aus, die Beschwerde- führerin könne ohne fremde Hilfe keine Besorgungen machen und keine Aussenkontakte pflegen bzw. externe Untersuchungen wahrnehmen. Ihre Ängste würden das verbieten. Ebenso wurde die Frage bejaht, ob die Be- schwerdeführerin die regelmässige Begleitung einer Drittperson benötige, um der Gefahr vorzubeugen, dass sie dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde. Dr. med. D.________ hielt fest, seit Mai 2019 habe es eine massive Verschlechterung gegeben, davor habe dies bereits ebenfalls, jedoch in leicht geringerem Ausmass bestanden. 3.7 In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 (act. II 204) führte die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ aus, die attestierten Diagnosen im psych- iatrischen Fachgebiet seien ausschliesslich aus anamnestischen Angaben und Erhebungen in einem Selbsteinschätzungsverfahren (Fragebogen zu Angstsymptomen) abgeleitet worden. Aktenkundig finde sich seit 2018 eine Diskrepanz zwischen dem mündlichen und sich stereotyp wiederholenden Vortrag psychischer Beschwerden (Ängste) einerseits und einer Beschwer- deausweitung in der Fragebogenerhebung andererseits. In der Frageboge- nerhebung seien umso mehr Beschwerden angegeben, je mehr erfragt worden seien. Die aktenkundigen Diskrepanzen im Antwortverhalten der Beschwerdeführerin mit der Tendenz zur Katastrophisierung, Dramatisie- rung und Beschwerdeausweitung einerseits stünden im Widerspruch zu ihren bisherigen Fähigkeiten/Fertigkeiten und dem bisherigen Leistungs- vermögen im Alltag andererseits (zwei Schwangerschaften und zwei Ge- burten 20XX und 201XX, nichterwerbstätige Hausfrau und Mutter, erhaltene Selbstfürsorge- und Fremdfürsorgefähigkeit), wie sie u.a. aus dem Abklärungsbericht Haushalt von 2019 hervorgingen. Das Fehlen so- wohl einer psychiatrischen Vorgeschichte als auch die bis aktuell praktizier- te gezielte (ausgewählte) Inanspruchnahme medizinischer Versorgungs- strukturen zu Diagnostik- und Therapiezwecken als auch das bisherige Fehlen objektiver klinischer einschliesslich somatischer und laborchemi- scher Angstkorrelate sprächen gegen das Vorliegen einer krankhaften Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 12 Angststörung. Die Beschwerdeführerin sei ohne Mobilitätshilfen mobil. Sie benötige keine Hilfsmittel. Sie versorge ihre beiden Töchter. Sie sei zur Fremd- und Selbstfürsorge fähig. Sie achte auf ihr äusseres Erscheinungs- bild und wünsche die Kostengutsprache für eine Perücke. Weder von der Psychiaterin Dr. med. D.________ noch von Dr. med. I.________ seien bisher objektive Befunde vorgelegt worden, die Hilflosigkeit aus medizini- schen Gründen objektiv und plausibel nachvollziehbar begründen könnten. Weder bis Mai 2019 (ED Mammakarzinom links) noch seit Mai 2019 lägen objektive Befunde vor, die Hilflosigkeit im Rechtssinn begründen könnten. Wegen der Nebenwirkungen unter/nach der Chemotherapie sei für den Zeitraum der Chemotherapie durchaus eine Begleitung zur und von der medizinischen Einrichtung medizinisch begründbar. Die ambulante Chemo- therapie werde aber kein Dauerzustand bleiben. 3.8 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________ führte am 10. Januar 2020 (act. I 3) zur RAD-Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 (act. II 204) aus, der RAD spreche davon, dass eine „Symptomausweitung“ stattfinde, die Beschwerdeführerin habe mehr Symptome je mehr man fra- ge. Das sei in der Medizin oft so, dass man nur das erfahre, was man fra- ge. Patienten kämen nicht selbst mit spezifischen Symptomen, diese müsse man fragen, vor allem im Bereich der Psychiatrie, da die Symptome oft sehr schambesetzt seien. Der RAD spreche davon, dass ihre Diagnose aufgrund eines Selbstbeurteilungsfragebogens gestellt worden sei. Das stimme nicht, dies sei ein Praxisscreeningfragebogen, der im Rahmen ei- ner psychiatrischen Exploration ausgefüllt worden sei. Und dies gerade um zu beweisen, wieviel Symptome der genannten Angsterkrankung gemäss ICD-10 vorlägen. Dies werde nun gegen ihre Beurteilung verwendet, ob- wohl der RAD beharrlich darauf bestehe, beweisende Symptome gemäss ICD-10 zu erfahren. Die erfragten Symptome fänden jedoch keine Beach- tung. Es scheine sehr bedenklich von der ärztlichen Haltung her, einer Frau, die eine „Perücke beantragt“ bzw. diagnostische Vorsorgestrukturen annehme, dies als Selbstfürsorge zu interpretieren. Sie habe die Be- schwerdeführerin bisher nie mit einer Perücke gesehen und sie sei mehr oder weniger von den Betreuungspersonen der Onkologie dazu aufgefor- dert worden, diese zu bestellen. Die genannten Argumente als Beweise der Selbstfürsorge zeigten eher auf, dass die Beschwerdeführerin ein gutes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 13 persönliches Versorgungssystem habe. Die Kinderbetreuung sei von ihrer Schwiegermutter im letzten halben Jahr übernommen worden bzw. durch ihren Ehemann, der inzwischen auch habe krankgeschrieben werden müs- sen. Inzwischen sei eine Psychiatrie-Spitex installiert. Dies seien alles Hin- weise dafür, dass das private Betreuungssystem der Familie der Beschwerdeführerin völlig überbeansprucht sei und Hilfeleistungen benöti- ge. Zu den Diagnosekriterien, welche auf die Beschwerdeführerin gemäss ICD-10 für eine invalidisierende Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) und Symptomen einer generalisierten Angststörung (F41.1) zutreffen, gab Dr. med. D.________ an, die Beschwerdeführerin könne das eigene Haus nicht alleine verlassen, zeitweise gehe sie auch nicht in Begleitung ihres Ehemannes aus dem Haus. Sie habe auch den panikauslösenden Gedan- ken, sie könnte bei solchen Unternehmungen plötzlich sterben. Am wohls- ten fühle sie sich zu Hause und verlasse das Haus nur in Betreuung ihres Ehemannes, wenn überhaupt.
- 4.1 Gestützt auf den insoweit überzeugenden Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 21. Mai 2019 (zum Beweiswert eines solchen Ab- klärungsberichtes vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) ist erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht hilflos ist (act. II 172/4 ff.). 4.2 Die Beschwerdegegnerin verneint eine Hilflosigkeit auch im Rah- men der lebenspraktischen Begleitung, indem sie auf die Einschätzung des RAD verweist (act. II 172/8 f., act. II 207/3 f.), welcher die von den behan- delnden Ärzten gestellten Diagnosen einer Panik- und Angststörung ver- neint (Berichte vom 14. August 2018 und 23. Oktober 2019; act. II 155/4 und act. II 204/6 f.). Diese Annahme widerspricht sowohl der Auffassung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. F.________ von 2014 (act. II 89.1/16 f.) als auch derjenigen der behandelnden Psychiater (Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie [z.B. Bericht vom
- September 2015; act. II 109/3] resp. Dr. med. D.________ [zuletzt im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 14 Bericht vom 10. Januar 2020; act. I 3]), ohne dass die RAD-Ärztin ihre ab- weichende Annahme überzeugend begründet. Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD, so dass darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.3 Es kann aber auch nicht unbesehen auf die Annahmen der behan- delnden Ärzte abgestellt werden: Soweit es sich um den behandelnden Neurologen Dr. med. G.________ (z.B. Bericht vom 23. April 2018 [act. II 145]) und den Allgemeinmediziner Dr. med. I.________ (Bericht vom 10. September 2019 [act. II 195]) handelt, fehlt es diesen Einschätzungen an der notwendigen psychiatrischen Fachkompetenz, während die behandeln- de Psychiaterin sowohl im Bericht vom 10. Januar 2020 (act. I 3, S. 2) als auch in demjenigen vom 27. September 2019 (act. II 197) allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin abstellt und keine eigene medizinische Einschätzung der Hilflosigkeit vornimmt; sie hat sich darauf beschränkt, das von der Beschwerdeführerin Ausgeführte unkritisch zu übernehmen. Es kommt hinzu, dass sich aus dem Gutachten von 2014 keine Hilflosigkeit ableiten lässt, indem Dr. med. F.________ es als zumutbar erachtet, dass die Beschwerdeführerin „selbständig" eine Tätigkeit sucht und die Restar- beitsfähigkeit realisiert (act. II 89.1/18 unten). 4.4 Damit ist der Sachverhalt nicht liquid. Die Sache geht antrags- gemäss (Beschwerde, S. 2) zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie einen Bericht der Psychiatriespitex (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 9 und 11) einhole und anschliessend eine psychiatrische Begutachtung sowie allen- falls einen neuen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung veranlasse und danach neu über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung verfüge. 4.5 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 18. November 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Hilflosenent- schädigung neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 15
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Ab- teilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 16 Mit Kostennote vom 13. Februar 2020 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ einen Zeitaufwand von 9 Stunden à Fr. 130.-- bzw. ein Honorar von Fr. 1‘170.-- sowie Auslagen von Fr. 35.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 92.80 (7.7 % von Fr. 1‘205.10), total Fr. 1‘297.90, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1‘297.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Hilflosenent- schädigung neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘297.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 9 IV ACT/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Mai 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. November 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 4. November 2011 unter Hinweis auf Multiple Sklerose und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 4). Die IVB gewährte Eingliederungs- massnahmen (act. II 21, 28, 46, 57, 61) und sprach mit Verfügung vom
7. April 2016 (act. II 119) vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2014 eine ganze Rente und vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 eine halbe Ren- te zu. Auf eine erste Neuanmeldung trat die IVB mit Verfügung vom 8. No- vember 2016 nicht ein (act. II 125, 130). Mit Blick auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Berechnungsmethode des Invaliditätsgrades im Rahmen der gemischten Methode liess die Versicherte eine weitere Neuanmeldung einreichen (act. II 132 f.), was mit Verfügung vom 23. No- vember 2018 zur Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juli 2018 führte (act. II 163). B. Am 25. November 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Multiple Sklerose, eine Angsterkrankung mit Panikattacken und eine De- pression zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (act. II 166). Nach erfolgten Abklärungen und der Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 173, 177) verneinte die IVB mit Verfügung vom 18. November 2019 (act. II 208) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Zwischenzeitlich hatte die Versicherte am 25. Juni 2019 (act. II 180) ein Revisionsgesuch hinsichtlich des Rentenanspruchs eingereicht, dies we- gen einer seit Mai 2019 bestehenden Brustkrebserkrankung. Im Juni 2019 war zudem eine Perücke zugesprochen worden (act. II 176).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 3 C. Gegen die Verfügung vom 18. November 2019 (act. II 208) betreffend Hilf- losenentschädigung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________, am 6. Januar 2020 Beschwerde. Sie bean- tragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Angelegenheit zur medizinischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. Eventualiter sei eine Hilflosenentschädigung infolge notwendiger le- benspraktischer Begleitung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr mittlerweile ab 1. August 2019 eine ganze IV-Rente zugesprochen wor- den sei. Gleichzeitig reichte sie den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Januar 2020 ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 13. Februar 2020 Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 18. November 2019 (act. II 208). Streitig ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). 2.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt eben- falls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 5 angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebens- praktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine voll- jährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausser- halb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Bei RAD-Berichten ohne selber durchgeführte Untersuchungen handelt es sich nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern um eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV. Solche RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 6 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 10. November 2014 (act. II 89.1) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 89.1/10 und 15): Encephalomyelitis disseminata mit schubförmig remittierendem Verlauf (ES 11/2008, ED 09/2010), behandelt mit Gilenya 0,5mg mit Motorischer und kognitiver Fatigue Leicht bis mässig ausgeprägten kognitiven Störungen bei Encephalomyeli- tis disseminata sowie seelischer Interferenz Rezidivierende leichte depressive Episode ICD:10 F33.0 Anamnestisch bekannte Panikattacken ICD:10 F41.0 In der Konsensbesprechung gaben die Gutachter an (act. II 89.1/18 f.), aus psychiatrischer Sicht liege eine leichte depressive Episode vor, die rezidi- vierend und schwankend in der Intensität auftrete. Es bestehe zudem eine Panikstörung. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, den funktionellen Einschränkungen, den objektiven Befunden und dem bisherigen Verlauf müsse aus rein psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Beruf als ... zu 100 % arbeits- unfähig sei. Bezüglich der Tätigkeit als ..., ihrem zweiten Beruf, bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine 20 %-ige Beeinträchtigung der Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 7 und Leistungsfähigkeit. Dies begründe sich darin, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund ihrer affektiven Probleme im Vergleich zu einem Gesunden eine erhöhte Pausenzeit und eine verlängerte Erholungszeit habe. Es sei ihr zuzumuten, sich selbstständig eine Tätigkeit zu suchen und die Restar- beitsfähigkeit zu realisieren. Aus neurologischer Sicht liege eine Encepha- lomyelitis disseminata mit schubförmig remittierendem Verlauf vor. Beeinträchtigend wirkten sich eine motorische und kognitive Fatigue sowie leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Störungen aus. Es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätig- keit wie zum Beispiel die Tätigkeit als ... oder als .... Im Rahmen der Kon- sensbesprechung kommen die Referenten zum Schluss, dass die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei. 3.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, hielt im Verlaufsbe- richt vom 23. April 2018 (act. II 145) einen stationären Gesundheitszustand fest und führte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit auf: 1. Multiple Sklerose, schubförmig remittierende Verlaufsform (G35.10) 2. Angst- und Panik-Störung (F41.0) mit/bei Rezidivierenden Hyperventilationsattacken Dr. med. G.________ hielt fest, es bestehe eine ausgeprägte Angststörung mit de facto Betreuungsbedürftigkeit durch den Ehemann, wenn es darum gehe, Dinge, welche zwingend und zuverlässig erledigt sein müssten, um- zusetzen. Dank der intensiven psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung könne die Beschwerdeführerin regelmässig das Haus verlas- sen. Beim Einkaufen könne es in Menschenmengen zu Panikattacken kommen. Letztendlich sei die Tagesform stark variabel, weshalb er zu- sammen mit der ausgeprägten motorischen und kognitiven Erschöpfbarkeit im Rahmen der Multiplen Sklerose keine anhaltende konstante Arbeits- fähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt für realistisch erachte. Die Fragen, ob die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regel- mässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und sie auf Dritthilfe angewiesen sei, um den Alltag für sich zu gestalten, bejahte Dr. med. G.________.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 8 3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, hielt in der Stellungnahme vom 14. August 2018 (act. II 155) fest, seit 2011 sei weder die Diagnose einer Pa- nikstörung (episodisch paroxysmale Angst, F41.0) noch die einer generali- sierten Angststörung (F41.1) unter Zugrundelegung der ICD-10 Diagnose- kriterien und unter Berücksichtigung der Differential- und Ausschluss- diagnosen objektiv gesichert worden. Die dokumentierten eigenanam- nestischen Angaben sprächen ebenso wie das Fehlen einer psychiatrischen Vorgeschichte und das Fehlen eines objektiven Angstkor- relates (keine Zeichen einer vermehrten vegetativen Labilität, einer erhöh- ten Affektspannung und/oder einer motorischen Spannung) gegen das Vorliegen einer krankhaften Angststörung. Das aktenkundige therapeuti- sche Vermeidungsverhalten sei ebenfalls untypisch für Personen mit einer krankhaften Angststörung und spreche ebenfalls gegen die attestierte Dia- gnose einer Panikstörung. 3.4 Die behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ führte in der Stellungnahme vom 17. Juni 2019 (act. II 177/3) die folgenden Diagnosen auf: Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und Symptomen einer genera- lisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) Mamma-Carcinom tripelnegativ aktuell unter Chemotherapie (ED Mai 2019) bekannte Multiple Sklerose Sie gab an, es liege ein Mischbild einer Agoraphobie und einer Pa- nikstörung (ICD-10 F40.01) vor, ausserdem seien ebenso Symptome einer generalisierten Angsterkrankung zu diagnostizieren. Sie müsse der RAD- Ärztin wiedersprechen, es trete im Verlauf einer Angsterkrankung stets Vermeidungsverhalten auf und schränke so die Patienten in ihrem lebens- praktischen Alltag stark ein. So könne die Beschwerdeführerin zu keiner Therapiestunde ohne Begleitung ihres Mannes kommen, sie gehe nicht mehr alleine aus dem Haus und fahre kein Auto ohne ihren Mann oder ir- gendeine Begleitperson. So könne sie keine Lebensmittel einkaufen, weil sie Angst vor einer Panikattacke habe. Sie habe Angst vor der Angst und befürchte, in der Öffentlichkeit zu kollabieren oder gar zu sterben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 9 3.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ver- wies im Verlaufsbericht vom 10. September 2019 (act. II 195/1 - 8) auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und gab die folgenden Dia- gnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an: Mammakarzinom links, Erstdiagnose 05/2019 Aktuell neoadjuvante Chemotherapie rezidivierende Otitis media links seit 07/2019 DD Chemotherapie induziert Schwere depressive Episode Angst- und Panikstörung Multiple Sklerose, Erstdiagnose 2010 schubförmig remittierende Verlaufsform Immunsuppression mit Copaxone Dr. med. I.________ gab an, der Allgemeinzustand sei seit Beginn der neoadjuvanten aggressiven Chemotherapie inklusive allen bekannten Ne- benwirkungen erheblich verschlechtert. Auch die psychische Situation sei massiv verschlechtert im Rahmen der vorbestehenden chronischen De- pression und Angststörung. Zur Hilflosenentschädigung gab Dr. med. I.________ an (act. II 195/8), die Beschwerdeführerin sei für die alltägli- chen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichten der Notdurft nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Solche Hilfe sei seit Mai 2019 für die Kör- perpflege teilweise und für die Fortbewegung ausser Haus zu bejahen. Auch für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde solche Hilfe seit Mai 2019 bejaht. Die Notwendigkeit einer dauernden Pflege wurde verneint und die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung wurde bejaht betref- fend Essen kochen und Haushalttätigkeiten. Zur Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung hielt Dr. med. I.________ fest (act. II 195/6), der Beschwerdeführerin sei es aus rein medizinischer Sicht nicht möglich, ihren Alltag für sich persönlich ohne Dritthilfe zu bewältigen. Zur Frage, aufgrund welcher Befunde die Beschwerdeführerin Dritthilfe im Sin- ne einer lebenspraktischen Begleitung benötige, hielt Dr. med. I.________ fest, dies sei erforderlich aufgrund von Erschöpfung, rezidivierender Infekte mit Fieber, Chemotherapie induzierte massive Leistungseinbusse und De- pression. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die regelmässige Unter- stützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötige, bejahte Dr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 10 med. I.________ und gab an, der Haushalt könne nicht geführt werden seit der Chemotherapie und den rezidivierenden Infekten. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin die regelmässige Begleitung, Beratung und/oder Unterstützung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung benötige, bejahte Dr. med. I.________ und führte aus, die Beschwerdeführerin könne gesundheitsbedingt nicht selbst Auto fahren und könne keine Einkäufe erledigen. Ebenso wurde die Frage bejaht, ob die Beschwerdeführerin die regelmässige Begleitung einer Drittperson benötige, um der Gefahr vorzubeugen, dass sie dauernd von sozialen Kon- takten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich ver- schlechtern würde, wobei festgehalten wurde, es bestehe ein erheblicher Rückzug, die Beschwerdeführerin ziehe sich zu Hause oft in ihr eigenes Schlafzimmer zurück und gehe nicht mehr aus. Dieser Bedarf an lebens- praktischer Begleitung bestehe seit Mai 2019. 3.6 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________ gab im Ver- laufsbericht vom 27. September 2019 (act. II 197) an, der Gesundheitszu- stand habe sich verschlechtert. Sie attestierte eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, es handle sich psychisch wie physisch um eine stark beeinträchtigte Patientin, deren Angstsymptomatik sich mit der Krebsdiagnose massiv verschlechtert habe. Zur Hilflosenentschädigung gab Dr. med. D.________ an (act. II 197/6), die Beschwerdeführerin sei für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte ab zirka 2017 regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung wurde tagsüber und nachts ab zirka 2018 be- jaht. Zur Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung hielt Dr. med. D.________ fest (act. II 197/7), der Beschwerdeführerin sei es aus rein medizinischer Sicht nicht möglich, ihren Alltag für sich persönlich ohne Dritthilfe zu bewältigen. Die Psychiaterin führte aus, die Beschwerde- führerin sei seit der Diagnose ihrer Agoraphobie mit Panikstörung auf stän- dige Begleitung ihres Mannes angewiesen. Seit der Diagnose des Brustkrebses hätten sich die Ängste derart verschlimmert, dass sie nicht mehr alleine sein könne. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die regel- mässige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benöti- ge, bejahte Dr. med. D.________ und gab an, sie benötige Hilfe bei der Tagesstrukturierung und Betreuung, sie könne aufgrund ihrer massiven
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 11 Angstzustände nicht alleine sein. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführe- rin die regelmässige Begleitung, Beratung und/oder Unterstützung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung benötige, bejahte Dr. med. D.________ und führte aus, die Beschwerde- führerin könne ohne fremde Hilfe keine Besorgungen machen und keine Aussenkontakte pflegen bzw. externe Untersuchungen wahrnehmen. Ihre Ängste würden das verbieten. Ebenso wurde die Frage bejaht, ob die Be- schwerdeführerin die regelmässige Begleitung einer Drittperson benötige, um der Gefahr vorzubeugen, dass sie dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde. Dr. med. D.________ hielt fest, seit Mai 2019 habe es eine massive Verschlechterung gegeben, davor habe dies bereits ebenfalls, jedoch in leicht geringerem Ausmass bestanden. 3.7 In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 (act. II 204) führte die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ aus, die attestierten Diagnosen im psych- iatrischen Fachgebiet seien ausschliesslich aus anamnestischen Angaben und Erhebungen in einem Selbsteinschätzungsverfahren (Fragebogen zu Angstsymptomen) abgeleitet worden. Aktenkundig finde sich seit 2018 eine Diskrepanz zwischen dem mündlichen und sich stereotyp wiederholenden Vortrag psychischer Beschwerden (Ängste) einerseits und einer Beschwer- deausweitung in der Fragebogenerhebung andererseits. In der Frageboge- nerhebung seien umso mehr Beschwerden angegeben, je mehr erfragt worden seien. Die aktenkundigen Diskrepanzen im Antwortverhalten der Beschwerdeführerin mit der Tendenz zur Katastrophisierung, Dramatisie- rung und Beschwerdeausweitung einerseits stünden im Widerspruch zu ihren bisherigen Fähigkeiten/Fertigkeiten und dem bisherigen Leistungs- vermögen im Alltag andererseits (zwei Schwangerschaften und zwei Ge- burten 20XX und 201XX, nichterwerbstätige Hausfrau und Mutter, erhaltene Selbstfürsorge- und Fremdfürsorgefähigkeit), wie sie u.a. aus dem Abklärungsbericht Haushalt von 2019 hervorgingen. Das Fehlen so- wohl einer psychiatrischen Vorgeschichte als auch die bis aktuell praktizier- te gezielte (ausgewählte) Inanspruchnahme medizinischer Versorgungs- strukturen zu Diagnostik- und Therapiezwecken als auch das bisherige Fehlen objektiver klinischer einschliesslich somatischer und laborchemi- scher Angstkorrelate sprächen gegen das Vorliegen einer krankhaften
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 12 Angststörung. Die Beschwerdeführerin sei ohne Mobilitätshilfen mobil. Sie benötige keine Hilfsmittel. Sie versorge ihre beiden Töchter. Sie sei zur Fremd- und Selbstfürsorge fähig. Sie achte auf ihr äusseres Erscheinungs- bild und wünsche die Kostengutsprache für eine Perücke. Weder von der Psychiaterin Dr. med. D.________ noch von Dr. med. I.________ seien bisher objektive Befunde vorgelegt worden, die Hilflosigkeit aus medizini- schen Gründen objektiv und plausibel nachvollziehbar begründen könnten. Weder bis Mai 2019 (ED Mammakarzinom links) noch seit Mai 2019 lägen objektive Befunde vor, die Hilflosigkeit im Rechtssinn begründen könnten. Wegen der Nebenwirkungen unter/nach der Chemotherapie sei für den Zeitraum der Chemotherapie durchaus eine Begleitung zur und von der medizinischen Einrichtung medizinisch begründbar. Die ambulante Chemo- therapie werde aber kein Dauerzustand bleiben. 3.8 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________ führte am 10. Januar 2020 (act. I 3) zur RAD-Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 (act. II 204) aus, der RAD spreche davon, dass eine „Symptomausweitung“ stattfinde, die Beschwerdeführerin habe mehr Symptome je mehr man fra- ge. Das sei in der Medizin oft so, dass man nur das erfahre, was man fra- ge. Patienten kämen nicht selbst mit spezifischen Symptomen, diese müsse man fragen, vor allem im Bereich der Psychiatrie, da die Symptome oft sehr schambesetzt seien. Der RAD spreche davon, dass ihre Diagnose aufgrund eines Selbstbeurteilungsfragebogens gestellt worden sei. Das stimme nicht, dies sei ein Praxisscreeningfragebogen, der im Rahmen ei- ner psychiatrischen Exploration ausgefüllt worden sei. Und dies gerade um zu beweisen, wieviel Symptome der genannten Angsterkrankung gemäss ICD-10 vorlägen. Dies werde nun gegen ihre Beurteilung verwendet, ob- wohl der RAD beharrlich darauf bestehe, beweisende Symptome gemäss ICD-10 zu erfahren. Die erfragten Symptome fänden jedoch keine Beach- tung. Es scheine sehr bedenklich von der ärztlichen Haltung her, einer Frau, die eine „Perücke beantragt“ bzw. diagnostische Vorsorgestrukturen annehme, dies als Selbstfürsorge zu interpretieren. Sie habe die Be- schwerdeführerin bisher nie mit einer Perücke gesehen und sie sei mehr oder weniger von den Betreuungspersonen der Onkologie dazu aufgefor- dert worden, diese zu bestellen. Die genannten Argumente als Beweise der Selbstfürsorge zeigten eher auf, dass die Beschwerdeführerin ein gutes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 13 persönliches Versorgungssystem habe. Die Kinderbetreuung sei von ihrer Schwiegermutter im letzten halben Jahr übernommen worden bzw. durch ihren Ehemann, der inzwischen auch habe krankgeschrieben werden müs- sen. Inzwischen sei eine Psychiatrie-Spitex installiert. Dies seien alles Hin- weise dafür, dass das private Betreuungssystem der Familie der Beschwerdeführerin völlig überbeansprucht sei und Hilfeleistungen benöti- ge. Zu den Diagnosekriterien, welche auf die Beschwerdeführerin gemäss ICD-10 für eine invalidisierende Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) und Symptomen einer generalisierten Angststörung (F41.1) zutreffen, gab Dr. med. D.________ an, die Beschwerdeführerin könne das eigene Haus nicht alleine verlassen, zeitweise gehe sie auch nicht in Begleitung ihres Ehemannes aus dem Haus. Sie habe auch den panikauslösenden Gedan- ken, sie könnte bei solchen Unternehmungen plötzlich sterben. Am wohls- ten fühle sie sich zu Hause und verlasse das Haus nur in Betreuung ihres Ehemannes, wenn überhaupt. 4. 4.1 Gestützt auf den insoweit überzeugenden Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 21. Mai 2019 (zum Beweiswert eines solchen Ab- klärungsberichtes vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) ist erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht hilflos ist (act. II 172/4 ff.). 4.2 Die Beschwerdegegnerin verneint eine Hilflosigkeit auch im Rah- men der lebenspraktischen Begleitung, indem sie auf die Einschätzung des RAD verweist (act. II 172/8 f., act. II 207/3 f.), welcher die von den behan- delnden Ärzten gestellten Diagnosen einer Panik- und Angststörung ver- neint (Berichte vom 14. August 2018 und 23. Oktober 2019; act. II 155/4 und act. II 204/6 f.). Diese Annahme widerspricht sowohl der Auffassung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. F.________ von 2014 (act. II 89.1/16 f.) als auch derjenigen der behandelnden Psychiater (Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie [z.B. Bericht vom
7. September 2015; act. II 109/3] resp. Dr. med. D.________ [zuletzt im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 14 Bericht vom 10. Januar 2020; act. I 3]), ohne dass die RAD-Ärztin ihre ab- weichende Annahme überzeugend begründet. Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD, so dass darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.3 Es kann aber auch nicht unbesehen auf die Annahmen der behan- delnden Ärzte abgestellt werden: Soweit es sich um den behandelnden Neurologen Dr. med. G.________ (z.B. Bericht vom 23. April 2018 [act. II 145]) und den Allgemeinmediziner Dr. med. I.________ (Bericht vom 10. September 2019 [act. II 195]) handelt, fehlt es diesen Einschätzungen an der notwendigen psychiatrischen Fachkompetenz, während die behandeln- de Psychiaterin sowohl im Bericht vom 10. Januar 2020 (act. I 3, S. 2) als auch in demjenigen vom 27. September 2019 (act. II 197) allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin abstellt und keine eigene medizinische Einschätzung der Hilflosigkeit vornimmt; sie hat sich darauf beschränkt, das von der Beschwerdeführerin Ausgeführte unkritisch zu übernehmen. Es kommt hinzu, dass sich aus dem Gutachten von 2014 keine Hilflosigkeit ableiten lässt, indem Dr. med. F.________ es als zumutbar erachtet, dass die Beschwerdeführerin „selbständig" eine Tätigkeit sucht und die Restar- beitsfähigkeit realisiert (act. II 89.1/18 unten). 4.4 Damit ist der Sachverhalt nicht liquid. Die Sache geht antrags- gemäss (Beschwerde, S. 2) zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie einen Bericht der Psychiatriespitex (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 9 und 11) einhole und anschliessend eine psychiatrische Begutachtung sowie allen- falls einen neuen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung veranlasse und danach neu über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung verfüge. 4.5 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 18. November 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Hilflosenent- schädigung neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 15 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Ab- teilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 16 Mit Kostennote vom 13. Februar 2020 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ einen Zeitaufwand von 9 Stunden à Fr. 130.-- bzw. ein Honorar von Fr. 1‘170.-- sowie Auslagen von Fr. 35.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 92.80 (7.7 % von Fr. 1‘205.10), total Fr. 1‘297.90, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1‘297.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Hilflosenent- schädigung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘297.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/20/9, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.