Einspracheentscheid vom 4. November 2020
Sachverhalt
A. Der Verein A.________ (Beschwerdeführer; vgl. zum Namen des Be- schwerdeführers die Statuten in den Akten des Amts für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Rechtsdienst/KAST [act. IIC] 115-121) reichte am 25. März 2020 bei der Kantonalen Amtsstelle (KAST) eine Voranmeldung zum Bezug von Kurzar- beitsentschädigung ab dem 1. April 2020 betreffend die Betriebsabteilung „Verwaltung“ ein, da aufgrund der bundesweit angeordneten temporären Schulschliessungen an der A.________ seit dem 15. März 2020 und auf unbestimmte Zeit kein Präsenzunterricht mehr stattfinde, was zu einem 100%igen Erwerbsausfall mit sofortiger Wirkung geführt habe (act. IIC 156- 163). Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (Nr. 339490566; act. IIC 149-153) hiess das AVA dieses Gesuch teilweise gut und bewilligte die Kurzarbeits- entschädigung für die Zeit vom 25. März bis 24. September 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Eine durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) dagegen erhobene Einsprache (act. IIC 145-148) wurde mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom
23. September 2020 (act. IIC 95-97) abgewiesen. Ferner reichte der A.________ am 26. März 2020 eine Voranmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 16. März 2020 betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ ein (act. IIC 172- 174). Mit Verfügung vom 8. April 2020 (Nr. 339330345; act. IIC 175-178) bewilligte das AVA die Kurzarbeitsentschädigung vom 26. März bis
25. September 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Diese Verfügung blieb unangefochten. Schliesslich beantragte der A.________ mit Voranmeldung vom 17. April 2020 (act. IIC 168-170) Kurz- arbeitsentschädigung ab dem 20. April 2020 für die Betriebsabteilung „Kursleitende Sprachen“, woraufhin das AVA mit Verfügung vom 23. April 2020 (Nr. 339397941; act. IIC 164-167) den Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung vom 17. April bis 16. Oktober 2020 bewilligte, sofern die übri- gen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Auch diese Verfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 3 Am 8. Oktober 2020 gingen beim AVA elektronisch Voranmeldungen für Kurzarbeitsentschädigung des A.________ betreffend die Betriebsabtei- lung „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ (act. IIC 91-93) sowie betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Sprachen“ (act. IIC 88-90) ab dem
18. Oktober 2020 ein. Mit Verfügungen vom 13. Oktober 2020 betreffend „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ (Nr. 340402827; act. IIC 82-86) und vom 23. Oktober 2020 betreffend „Kursleitende Sprachen“ (Nr. 340444543; act. IIC 72-75) bewilligte das AVA die Kurzarbeitsentschädigung je vom
18. Oktober 2020 bis zum 17. Januar 2021, sofern die übrigen Anspruchs- voraussetzungen erfüllt seien. Am 12. Oktober 2020 war der A.________ mit einem Schreiben (act. IIC 78 bzw. 80) an das AVA gelangt, in welchem er geltend machte, die Bewilli- gungen der Kurzarbeitsentschädigung betreffend „Kursleitende Gesund- heit/B-wegung“ und „Kursleitende Sprache“ seien aufgrund der Ungleich- behandlung durch das AVA in Form von versäumter Information rückwir- kend ab dem 1. September 2020 zu verlängern. Dieses Schreiben wurde vom AVA als Einsprache entgegengenommen. Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2020 (act. IIC 65-67) wurde der Antrag abgewiesen. B. Hiergegen erhob der A.________ mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 Be- schwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Kurzarbeitsentschädigung betreffend die Betriebsabteilungen „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ sowie „Kurslei- tende Sprachen“ rückwirkend ab dem 1. September 2020 zu bewilligen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Novem- ber 2020, nennend im Betreff die Verfügung Nr. 340402837 (recte:
340402827) vom 8. April 2020 (recte: 13. Oktober 2020). Beschwerdeweise beantragte der Beschwerdeführer, für die Betriebsteile „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ und „Kursleitende Sprachen“ sei rückwirkend ab dem 1. September 2020 und nicht erst ab dem 15. Oktober 2020 Kurzarbeitsentschädigung zu bewilligen. Der Beschwerdegegner macht hingegen geltend, vorliegend sei nur die Verfügung betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ (act. IIC 82-86) angefochten. Die Verfügung betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Sprachen“ (act. IIC 72-75) sei mangels Einsprache in Rechtskraft erwach- sen (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 5
E. 1.2.1 Der Beschwerdeführer hatte für die drei Betriebsabteilungen „Kurs- leitende Gesundheit/Bewegung“ (vgl. act. IIC 172-174), „Kursleitende Spra- chen“ (vgl. act. IIC 168-170) und „Verwaltung“ (vgl. act. IIC 156-163) je se- parat ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung eingereicht. Dementspre- chend entschied der Beschwerdegegner auch separat über jedes Gesuch (vgl. act. IIC 149-153, 164-167, 175-178). Sodann ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass die Kurzarbeitsentschädigung betreffend den Betriebsteil „Verwaltung“ vorliegend nicht im Anfechtungsobjekt enthalten und damit nicht Streitgegenstand ist (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. IV).
E. 1.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 wiederum je eine Voranmeldung für den Betriebsteil „Kursleitende Gesund- heit/Bewegung“ (act. IIC 91-93) sowie für den Betriebsteil „Kursleitende Sprachen“ (act. IIC 88-90) eingereicht hatte, verlangte er mit einem auf den
E. 1.2.3 Mit Blick auf das Ergebnis käme es jedoch einem formalistischen Leerlauf gleich, die Sache zum rechtlich korrekten Vorgehen an den Be- schwerdegegner zurückzuweisen, hat er doch zur Sache einen Einspra- cheentsscheid erlassen sowie hinreichend Stellung zur Sache genommen und verlangt der Beschwerdeführer die direkte Zusprache der Leistungen. Weil die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4 f. hiernach) - so oder anders abzuweisen ist, kann schliesslich auch die Fra- ge, ob die Verfügung betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Spra- che“ tatsächlich als in Rechtskraft erwachsen und deshalb ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegend zu betrachten ist, offen gelassen werden.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer macht für die Zeit vom 1. September bis
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits- ausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden kön- nen (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädi- gung besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemes- senen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. An- derseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung der Arbeitsplätze
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 7 im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines «intakten Produktionsapparates» über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). 2.2 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt- schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373). Der Rückgang der Nachfrage nach den norma- lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern oder Dienstleistungen ist für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes kennzeichnend (ARV 1985 S. 112 E. 3a). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die unter anderem auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG muss ein Arbeitgeber, der beabsich- tigt, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, dies der KAST mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmelde- fristen vorsehen. Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfalls nach Art. 58 Abs. 4 AVIV erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vor- geschriebene Frist abgelaufen ist. 3. Nach dem Ausbruch des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend: Corona- virus bzw. COVID-19) erliess und änderte der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienge- setz bzw. EpG; SR 818.101) bzw. gestützt auf Art. 17 des in Anwendung von Art. 165 der Bundesverfassung (BV; SR 101) dringlich erklärten Bun- desgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) u.a. die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusam- menhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversi- cherung; SR 837.033).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 8 Eingeführt wurden mit der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung diverse Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung. So wurde etwa vom anrechenbaren Arbeitsausfall keine Karenzzeit mehr ab- gezogen (Art. 3; AS 2020 877). Mit der Änderung vom 25. März 2020 (AS 2020 1075) wurde bestimmt, dass der Arbeitgeber keine Vor- anmeldefrist mehr abzuwarten hat, wenn er beabsichtigt für seine Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu ma- chen (Art. 8b Abs. 2). Zudem war eine Voranmeldung erst zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauerte (Art. 8c). Mit der Änderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1777; vgl. auch Medienmitteilung vom 20. Mai 2020; abrufbar unter <www.admin.ch>, Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen) wurde Art. 8b mit Wirkung ab 1. Juni 2020 aufgehoben, so dass in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV wiederum die Voranmeldefrist einzuhalten war. Mit der Änderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 12. August 2020 (AS 2020 3569 [Publikationsdatum 18. August 2020]; vgl. Medienmitteilung vom
12. August 2020; abrufbar unter <www.admin.ch>, Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen) wurden die Sonderbestimmungen in wesentlichen Teilen aufgehoben. So wurde insbe- sondere Art. 8c per 31. August 2020 aufgehoben, so dass mit Wirkung ab dem 1. September 2020 nicht nur die ordentlichen Regeln betreffend Vor- anmeldung wieder galten, sondern auch die Frist zur Erneuerung der Vor- anmeldung gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG wiederum drei Monaten beträgt. 4. 4.1 Zwischen den Parteien nicht bestritten ist (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III), dass zufolge der fortlaufend angepassten Gesetzgebung und dabei insbesondere mit Blick auf die Aufhebung von Art. 8c der COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 3569) per 31. August 2020 (vgl. E. 3.3 hiervor) die dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom
8. April (act. IIC 175-178) und vom 23. April 2020 (act. IIC 164-167) erteil- ten Bewilligungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung per 31. Au-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 9 gust 2020 ausgelaufen sind (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer bestreitet auch zu Recht nicht, dass er für die weitere lückenlose Ausrich- tung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. September 2020 spätestens bis zum 22. August 2020 eine neue Voranmeldung zum Bezug von Kurzar- beitsentschädigung hätte einreichen müssen (Beschwerde S. 2 Ziff. III). Denn seit der Aufhebung von Art. 8b der COVID-19-Verordnung Arbeitslo- senversicherung (AS 2020 1777) mit Wirkung ab 1. Juni 2020 war gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV wiederum eine mindes- tens zehntätige Voranmeldefrist einzuhalten (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe die Bezüger von Kurzarbeitsentschädigung mit Schreiben vom 14. August 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 11) auf die Änderungen, wo- nach die maximale Dauer von Bewilligungen zur Kurzarbeitsentschädigung von sechs auf drei Monate gekürzt werde und neue Bewilligungen erst nach einer Voranmeldungsfrist von zehn Tagen zulässig seien, aufmerk- sam gemacht. Allerdings sei dem Beschwerdeführer ein solches Schreiben nie zugegangen, weshalb ihm diese Änderungen und damit die Notwendig- keit, bis am 22. August 2020 neue Voranmeldungen einzureichen, entgan- gen sei. Der Schaden aus dieser kommunikativen Ungleichbehandlung könne nun nicht einseitig dem Beschwerdeführer angelastet werden (Be- schwerde S. 2 Ziff. III). 4.3 Gesetze gelten mit der amtlichen Publikation des Textes als be- kannt (vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Samm- lungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512]). Niemand kann aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vortei- le ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336) und es gilt der Grundsatz „Rechtsunkenntnis schadet“ (BGE 138 V 495 E. 2.4 S. 501; 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336; Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Februar 2018, 8C_496/2017, E. 5.3.2). Die unter E. 3.3 hiervor dargelegten Gesetzes- normen bzw. gesetzesvertretenden Verordnungsnormen des bundesrecht- lichen Notrechts wurden entsprechend dem Publikationsgesetz in der amt- lichen Sammlung publiziert, womit diese dem Beschwerdeführer aufgrund gesetzlicher Fiktion bekannt waren. Die letzte hier massgebliche Änderung wurde am 18. August 2020 in der amtlichen Sammlung publiziert (vgl. E. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 10 hiervor). Folglich kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, wenn er geltend macht, dass ihm (aufgrund fehlender Information durch den Be- schwerdegegner) die Änderungen und die damit verbundene Notwendig- keit, bis spätestens am 22. August 2020 neue Voranmeldungen einzurei- chen, um den lückenlosen Bezug sicherzustellen, entgangen seien. 4.4 4.4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - auf die Beschwerde einzutreten.
E. 12 Oktober 2020 datierten Schreiben (act. IIC 78 bzw. 80) die rückwirken- de Bewilligung von Kurzarbeitsentschädigung für die Betriebsabteilungen resp. die rückwirkende Verlängerung der beiden Bewilligungen für Kurzar- beitsentschädigung mit den Nummern 339397941 und 339330345 ab dem
1. September 2020. Dieses Schreiben (act. IIC 78 bzw. 80) erging offen- sichtlich in Unkenntnis der erst auf den 13. Oktober 2020 datierenden Ver- fügung betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Gesund- heit/Bewegung“ (act. IIC 82-86), ging doch das Schreiben des Beschwerde- führers erst am 13. Oktober 2020 beim Beschwerdegegner ein (vgl. act. IIC 78 bzw. 80). Damit wurde es erst recht zweifellos in Unkenntnis der Verfügung betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Sprachen“, die erst am 23. Oktober 2020 erlassen wurde (act. IIC 72-75), verfasst. Der Beschwerdegegner liess folglich offenbar gänzlich ausser Acht, dass eine Einsprache erst erhoben werden kann, wenn eine entsprechende Verfü- gung ergangen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG), als er nichtsdestotrotz mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 (act. IIC 68) den Erhalt einer Einsprache betreffend einen Entscheid vom 8. April 2020 (vgl. act. IIC 75-78) bestätig- te. Nebst dem Umstand, dass diese Verfügung bereits in Rechtskraft er- wachsen war, wurde auch keine massgebliche Verfügungsnummer ge- nannt. Anstatt den Empfang einer Einsprache zu bestätigen, hätte der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführer korrekterweise darauf hinweisen müssen, dass das Schreiben vom 12. Oktober 2020 (act. IIC 78 bzw. 80)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 6 keine Einsprache darstellt und eine solche allenfalls noch einzureichen wäre.
E. 17 Oktober 2020 einen Verlust von Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 2'117.-- betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Gesund- heit/Bewegung“ und von Fr. 6'825.-- betreffend die Betriebsabteilung „Kurs- leitende Sprache“, insgesamt Fr. 8'942.-- geltend. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Dispositiv
- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
- wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
- wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
- wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 11 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei aufgrund der durch das SECO am 28. Mai 2020 erhobenen Einsprache (act. IIC 145-148) bis zum Einspracheentscheid vom 23. September 2020 (act. IIC 95-97) die Berechtigung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ohnehin fraglich gewesen (Beschwerde S. 3 Ziff. III), dringt er nicht durch. So bezog sich die Einsprache auch für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar einzig auf die Verfügung vom 14. Mai 2020 (Nr. 33940566; act. IIC 149-153) be- treffend die Betriebsabteilung „Verwaltung“. Die Verfügungen vom 8. April 2020 (act. IIC 175-178) betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Ge- sundheit/Bewegung“ und vom 23. April 2020 (act. IIC 164-167) betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Sprachen“ erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, womit die Kurzarbeitsentschädigung für diese beiden Be- triebsabteilungen grundsätzlich - sofern auch die übrigen durch die Arbeits- losenkasse zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt waren - bewilligt worden war. 4.4.3 Die besonderen Vorschriften der COVID-19-Verordnung Arbeitslo- senversicherung waren während der ausserordentlichen Lage als notrecht- liche Massnahmen erlassen worden (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Es war bekannt und insbesondere auch für Bezüger der Kurzarbeitsentschädigung ersicht- lich, dass sich die Situation und der Leistungsanspruch rasch wieder än- dern kann. Die Verfügungen mit der erstmaligen Bewilligung von Kurzar- beitsentschädigung waren deshalb - wie bereits erwähnt - ausdrücklich mit dem Hinweis versehen, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit der Aufhebung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung erlöschen würde (vgl. act. IIC 164 und 175). Bereits in der Verfügung war damit auf die spezielle Situation sowie die beschränkte Gültigkeit für den Fall einer Rechtsänderung aufmerksam gemacht worden. Folglich waren die Bezüger von Kurzarbeitsentschädigung in besonderem Masse aufge- fordert, die Rechtsänderungen aktiv zu verfolgen, was zufolge der jeweils unmittelbar der Beschlussfassung folgenden Publikation in der amtlichen Sammlung des Bundes ohne weiteres möglich war. Abgesehen davon, dass das SECO in einer Medienmitteilung betreffend die Rechtsänderun- gen vom 12. August 2020 darauf hingewiesen hat, dass die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen entfallen werden und die Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeits- und Arbeitslosenentschädigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 12 erfolge (abrufbar unter: <www.seco.admin.ch>; Rubrik: Medienmitteilungen 2020 - SECO). Auch anlässlich der bundesrätlichen Pressekonferenz vom
- August 2020 (Pressekonferenz ab Minute 18 bzw. ab Minute 20.20) hatte der Bundesrat in Erläuterung des Gesetzestextes klar zum Ausdruck gebracht, dass er im Wesentlichen zum ordentlichen System zurückkehren wolle. Der Beschwerdeführer wäre spätestens zu diesem Zeitpunkt gehal- ten gewesen, die ihn betreffende Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Kurzarbeitsentschädigung erneut zu prüfen, was ihm in den zehn Tagen vom 12. bis 22. August 2020, an welchem spätestens eine neue Voranmel- dung hätte erfolgen müssen, um einen lückenlosen Bezug von Kurzar- beitsentschädigung sicherzustellen, ohne weiteres möglich gewesen wäre, er jedoch unbestritten nicht tat. Der Beschwerdeführer kann aus den Verfügungen vom 8. April 2020 (act. IIC 175-178) bzw. vom 23. April 2020 (act. IIC 164-167), mit welchen die Kurzarbeitsentschädigung bis zum 25. September bzw. bis zum 16. Ok- tober 2020 gewährt worden waren, keine vertrauensbindende Auskunft ableiten. Diese beiden Verfügungen wurden in Unkenntnis der späteren Rechtsänderung erlassen und explizit unter den Vorbehalt solcher Rechtsänderungen gestellt. Es ist keine Vertrauensschutzsituation einge- treten (vgl. E. 4.4.1 hiervor). 4.4.4 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die Vor- anmeldefrist für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung bereits seit Juni 2020 wieder Geltung hatte und bei einer erneuten Anmeldung zu beachten war (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III). Die am 8. Oktober 2020 eingereichten neuen Voranmeldungen (act. IIC 88-93) konnten frühestens ab dem
- Oktober 2020 Wirkung entfalten. Wenn der Beschwerdeführer unter Verweis auf die ersten Verfügungen die rückwirkend durchgehende Aus- richtung von Kurzarbeitsentschädigung seit dem 1. September 2020 ver- langt, verhält er sich denn auch widersprüchlich. Selbst im Vertrauen auf die ersten Verfügungen hätte er für die Betriebsabteilung „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ spätestens am 16. September 2020 und diejenige für die Betriebsabteilung „Kursleitende Sprachen“ spätestens am 7. Okto- ber 2020 einreichen müssen. Denn die Bewilligung für die Betriebsabtei- lung „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ war bereits am 25. September Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 13 2020 (vgl. act. IIC 175-178) abgelaufen und diejenige für die Betriebsabtei- lung „Kursleitende Sprachen“ lief am 16. Oktober 2020 ab. Tatsächlich nahm er jedoch für beide Betriebsabteilungen die Folgevoranmeldung erst am 8. Oktober 2020 vor. Damit kann ausgeschlossen werden, dass er sich im Vertrauen auf die beiden Verfügungen vom 8. April 2020 (act. IIC 175- 178) und vom 23. April 2020 (act. IIC 164-167) zur verspäteten Folgevor- anmeldung entschloss. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Be- schwerdeführer nicht bereits spätestens auf den Ablauf der ersten Bewilli- gung hin eine neue Anmeldung eingereicht hatte, wenn er (bei falscher Annahme) übergangslos ab dem 26. September 2020 Leistungen gewollt hätte. Damit fehlt es letztlich auch an der Voraussetzung, wonach zufolge einer (hier ohnehin nicht vorliegenden) falschen Auskunft, Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht wer- den könnten (vgl. E. 4.4.1 hiervor). 4.4.5 Daran ändert schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwer- degegner ein Informationsschreiben versandte nichts. Dabei kann offen- bleiben, ob der Beschwerdeführer ein solches erhalten hat oder nicht (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III, S. 3 Ziff. IV). Wie vorstehend dargelegt, traf den Beschwerdegegner angesichts der konkreten Sachlage (und anders als in BGE 136 V 331) keine Pflicht, ergänzend zur gesetzeskonform publizierten Verordnungsänderung und der Information durch den Bundesrat und das SECO, den Beschwerdeführer für die lückenlose Bewilligung von Kurzar- beitsentschädigung auf die Notwendigkeit einer Folgevoranmeldung bis spätestens am 22. August 2020 hinzuweisen. Wenn der Beschwerdegeg- ner dennoch ein Schreiben versandte, kann der Beschwerdeführer nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch wie bereits dargelegt, selbst unter Berücksichtigung der Enddaten der ersten Verfügungen nicht rechtzeitigt eine Folgevoranmeldung vorgenommen und damit weder ge- stützt auf eine falsche noch auf eine unterlassene Information Dispositio- nen getroffen (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Schliesslich macht der Beschwerdefüh- rer auch zu Recht nicht geltend, vom Schreiben Kenntnis gehabt zu haben, jedoch mangels Erhalt eines solchen davon ausgegangen zu sein, dass er nicht betroffen sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 14
- Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. No- vember 2020 (act. IIC 65-67) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 83 ATSG) werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Verein A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 898 ALV publiziert in BVR 2021 S. 343 SCI/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. März 2021 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schwitter Verein A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. November 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Verein A.________ (Beschwerdeführer; vgl. zum Namen des Be- schwerdeführers die Statuten in den Akten des Amts für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Rechtsdienst/KAST [act. IIC] 115-121) reichte am 25. März 2020 bei der Kantonalen Amtsstelle (KAST) eine Voranmeldung zum Bezug von Kurzar- beitsentschädigung ab dem 1. April 2020 betreffend die Betriebsabteilung „Verwaltung“ ein, da aufgrund der bundesweit angeordneten temporären Schulschliessungen an der A.________ seit dem 15. März 2020 und auf unbestimmte Zeit kein Präsenzunterricht mehr stattfinde, was zu einem 100%igen Erwerbsausfall mit sofortiger Wirkung geführt habe (act. IIC 156- 163). Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (Nr. 339490566; act. IIC 149-153) hiess das AVA dieses Gesuch teilweise gut und bewilligte die Kurzarbeits- entschädigung für die Zeit vom 25. März bis 24. September 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Eine durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) dagegen erhobene Einsprache (act. IIC 145-148) wurde mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom
23. September 2020 (act. IIC 95-97) abgewiesen. Ferner reichte der A.________ am 26. März 2020 eine Voranmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 16. März 2020 betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ ein (act. IIC 172- 174). Mit Verfügung vom 8. April 2020 (Nr. 339330345; act. IIC 175-178) bewilligte das AVA die Kurzarbeitsentschädigung vom 26. März bis
25. September 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Diese Verfügung blieb unangefochten. Schliesslich beantragte der A.________ mit Voranmeldung vom 17. April 2020 (act. IIC 168-170) Kurz- arbeitsentschädigung ab dem 20. April 2020 für die Betriebsabteilung „Kursleitende Sprachen“, woraufhin das AVA mit Verfügung vom 23. April 2020 (Nr. 339397941; act. IIC 164-167) den Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung vom 17. April bis 16. Oktober 2020 bewilligte, sofern die übri- gen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Auch diese Verfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 3 Am 8. Oktober 2020 gingen beim AVA elektronisch Voranmeldungen für Kurzarbeitsentschädigung des A.________ betreffend die Betriebsabtei- lung „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ (act. IIC 91-93) sowie betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Sprachen“ (act. IIC 88-90) ab dem
18. Oktober 2020 ein. Mit Verfügungen vom 13. Oktober 2020 betreffend „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ (Nr. 340402827; act. IIC 82-86) und vom 23. Oktober 2020 betreffend „Kursleitende Sprachen“ (Nr. 340444543; act. IIC 72-75) bewilligte das AVA die Kurzarbeitsentschädigung je vom
18. Oktober 2020 bis zum 17. Januar 2021, sofern die übrigen Anspruchs- voraussetzungen erfüllt seien. Am 12. Oktober 2020 war der A.________ mit einem Schreiben (act. IIC 78 bzw. 80) an das AVA gelangt, in welchem er geltend machte, die Bewilli- gungen der Kurzarbeitsentschädigung betreffend „Kursleitende Gesund- heit/B-wegung“ und „Kursleitende Sprache“ seien aufgrund der Ungleich- behandlung durch das AVA in Form von versäumter Information rückwir- kend ab dem 1. September 2020 zu verlängern. Dieses Schreiben wurde vom AVA als Einsprache entgegengenommen. Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2020 (act. IIC 65-67) wurde der Antrag abgewiesen. B. Hiergegen erhob der A.________ mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 Be- schwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Kurzarbeitsentschädigung betreffend die Betriebsabteilungen „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ sowie „Kurslei- tende Sprachen“ rückwirkend ab dem 1. September 2020 zu bewilligen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 4 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Novem- ber 2020, nennend im Betreff die Verfügung Nr. 340402837 (recte:
340402827) vom 8. April 2020 (recte: 13. Oktober 2020). Beschwerdeweise beantragte der Beschwerdeführer, für die Betriebsteile „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ und „Kursleitende Sprachen“ sei rückwirkend ab dem 1. September 2020 und nicht erst ab dem 15. Oktober 2020 Kurzarbeitsentschädigung zu bewilligen. Der Beschwerdegegner macht hingegen geltend, vorliegend sei nur die Verfügung betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ (act. IIC 82-86) angefochten. Die Verfügung betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Sprachen“ (act. IIC 72-75) sei mangels Einsprache in Rechtskraft erwach- sen (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 5 1.2.1 Der Beschwerdeführer hatte für die drei Betriebsabteilungen „Kurs- leitende Gesundheit/Bewegung“ (vgl. act. IIC 172-174), „Kursleitende Spra- chen“ (vgl. act. IIC 168-170) und „Verwaltung“ (vgl. act. IIC 156-163) je se- parat ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung eingereicht. Dementspre- chend entschied der Beschwerdegegner auch separat über jedes Gesuch (vgl. act. IIC 149-153, 164-167, 175-178). Sodann ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass die Kurzarbeitsentschädigung betreffend den Betriebsteil „Verwaltung“ vorliegend nicht im Anfechtungsobjekt enthalten und damit nicht Streitgegenstand ist (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. IV). 1.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 wiederum je eine Voranmeldung für den Betriebsteil „Kursleitende Gesund- heit/Bewegung“ (act. IIC 91-93) sowie für den Betriebsteil „Kursleitende Sprachen“ (act. IIC 88-90) eingereicht hatte, verlangte er mit einem auf den
12. Oktober 2020 datierten Schreiben (act. IIC 78 bzw. 80) die rückwirken- de Bewilligung von Kurzarbeitsentschädigung für die Betriebsabteilungen resp. die rückwirkende Verlängerung der beiden Bewilligungen für Kurzar- beitsentschädigung mit den Nummern 339397941 und 339330345 ab dem
1. September 2020. Dieses Schreiben (act. IIC 78 bzw. 80) erging offen- sichtlich in Unkenntnis der erst auf den 13. Oktober 2020 datierenden Ver- fügung betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Gesund- heit/Bewegung“ (act. IIC 82-86), ging doch das Schreiben des Beschwerde- führers erst am 13. Oktober 2020 beim Beschwerdegegner ein (vgl. act. IIC 78 bzw. 80). Damit wurde es erst recht zweifellos in Unkenntnis der Verfügung betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Sprachen“, die erst am 23. Oktober 2020 erlassen wurde (act. IIC 72-75), verfasst. Der Beschwerdegegner liess folglich offenbar gänzlich ausser Acht, dass eine Einsprache erst erhoben werden kann, wenn eine entsprechende Verfü- gung ergangen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG), als er nichtsdestotrotz mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 (act. IIC 68) den Erhalt einer Einsprache betreffend einen Entscheid vom 8. April 2020 (vgl. act. IIC 75-78) bestätig- te. Nebst dem Umstand, dass diese Verfügung bereits in Rechtskraft er- wachsen war, wurde auch keine massgebliche Verfügungsnummer ge- nannt. Anstatt den Empfang einer Einsprache zu bestätigen, hätte der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführer korrekterweise darauf hinweisen müssen, dass das Schreiben vom 12. Oktober 2020 (act. IIC 78 bzw. 80)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 6 keine Einsprache darstellt und eine solche allenfalls noch einzureichen wäre. 1.2.3 Mit Blick auf das Ergebnis käme es jedoch einem formalistischen Leerlauf gleich, die Sache zum rechtlich korrekten Vorgehen an den Be- schwerdegegner zurückzuweisen, hat er doch zur Sache einen Einspra- cheentsscheid erlassen sowie hinreichend Stellung zur Sache genommen und verlangt der Beschwerdeführer die direkte Zusprache der Leistungen. Weil die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4 f. hiernach) - so oder anders abzuweisen ist, kann schliesslich auch die Fra- ge, ob die Verfügung betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Spra- che“ tatsächlich als in Rechtskraft erwachsen und deshalb ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegend zu betrachten ist, offen gelassen werden. 1.3 Der Beschwerdeführer macht für die Zeit vom 1. September bis
17. Oktober 2020 einen Verlust von Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 2'117.-- betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Gesund- heit/Bewegung“ und von Fr. 6'825.-- betreffend die Betriebsabteilung „Kurs- leitende Sprache“, insgesamt Fr. 8'942.-- geltend. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits- ausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden kön- nen (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädi- gung besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemes- senen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. An- derseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung der Arbeitsplätze
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 7 im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines «intakten Produktionsapparates» über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). 2.2 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt- schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373). Der Rückgang der Nachfrage nach den norma- lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern oder Dienstleistungen ist für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes kennzeichnend (ARV 1985 S. 112 E. 3a). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die unter anderem auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG muss ein Arbeitgeber, der beabsich- tigt, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, dies der KAST mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmelde- fristen vorsehen. Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfalls nach Art. 58 Abs. 4 AVIV erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vor- geschriebene Frist abgelaufen ist. 3. Nach dem Ausbruch des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend: Corona- virus bzw. COVID-19) erliess und änderte der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienge- setz bzw. EpG; SR 818.101) bzw. gestützt auf Art. 17 des in Anwendung von Art. 165 der Bundesverfassung (BV; SR 101) dringlich erklärten Bun- desgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) u.a. die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusam- menhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversi- cherung; SR 837.033).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 8 Eingeführt wurden mit der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung diverse Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung. So wurde etwa vom anrechenbaren Arbeitsausfall keine Karenzzeit mehr ab- gezogen (Art. 3; AS 2020 877). Mit der Änderung vom 25. März 2020 (AS 2020 1075) wurde bestimmt, dass der Arbeitgeber keine Vor- anmeldefrist mehr abzuwarten hat, wenn er beabsichtigt für seine Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu ma- chen (Art. 8b Abs. 2). Zudem war eine Voranmeldung erst zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauerte (Art. 8c). Mit der Änderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1777; vgl. auch Medienmitteilung vom 20. Mai 2020; abrufbar unter , Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen) wurde Art. 8b mit Wirkung ab 1. Juni 2020 aufgehoben, so dass in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV wiederum die Voranmeldefrist einzuhalten war. Mit der Änderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 12. August 2020 (AS 2020 3569 [Publikationsdatum 18. August 2020]; vgl. Medienmitteilung vom
12. August 2020; abrufbar unter , Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen) wurden die Sonderbestimmungen in wesentlichen Teilen aufgehoben. So wurde insbe- sondere Art. 8c per 31. August 2020 aufgehoben, so dass mit Wirkung ab dem 1. September 2020 nicht nur die ordentlichen Regeln betreffend Vor- anmeldung wieder galten, sondern auch die Frist zur Erneuerung der Vor- anmeldung gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG wiederum drei Monaten beträgt. 4. 4.1 Zwischen den Parteien nicht bestritten ist (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III), dass zufolge der fortlaufend angepassten Gesetzgebung und dabei insbesondere mit Blick auf die Aufhebung von Art. 8c der COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 3569) per 31. August 2020 (vgl. E. 3.3 hiervor) die dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom
8. April (act. IIC 175-178) und vom 23. April 2020 (act. IIC 164-167) erteil- ten Bewilligungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung per 31. Au-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 9 gust 2020 ausgelaufen sind (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer bestreitet auch zu Recht nicht, dass er für die weitere lückenlose Ausrich- tung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. September 2020 spätestens bis zum 22. August 2020 eine neue Voranmeldung zum Bezug von Kurzar- beitsentschädigung hätte einreichen müssen (Beschwerde S. 2 Ziff. III). Denn seit der Aufhebung von Art. 8b der COVID-19-Verordnung Arbeitslo- senversicherung (AS 2020 1777) mit Wirkung ab 1. Juni 2020 war gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV wiederum eine mindes- tens zehntätige Voranmeldefrist einzuhalten (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe die Bezüger von Kurzarbeitsentschädigung mit Schreiben vom 14. August 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 11) auf die Änderungen, wo- nach die maximale Dauer von Bewilligungen zur Kurzarbeitsentschädigung von sechs auf drei Monate gekürzt werde und neue Bewilligungen erst nach einer Voranmeldungsfrist von zehn Tagen zulässig seien, aufmerk- sam gemacht. Allerdings sei dem Beschwerdeführer ein solches Schreiben nie zugegangen, weshalb ihm diese Änderungen und damit die Notwendig- keit, bis am 22. August 2020 neue Voranmeldungen einzureichen, entgan- gen sei. Der Schaden aus dieser kommunikativen Ungleichbehandlung könne nun nicht einseitig dem Beschwerdeführer angelastet werden (Be- schwerde S. 2 Ziff. III). 4.3 Gesetze gelten mit der amtlichen Publikation des Textes als be- kannt (vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Samm- lungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512]). Niemand kann aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vortei- le ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336) und es gilt der Grundsatz „Rechtsunkenntnis schadet“ (BGE 138 V 495 E. 2.4 S. 501; 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336; Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Februar 2018, 8C_496/2017, E. 5.3.2). Die unter E. 3.3 hiervor dargelegten Gesetzes- normen bzw. gesetzesvertretenden Verordnungsnormen des bundesrecht- lichen Notrechts wurden entsprechend dem Publikationsgesetz in der amt- lichen Sammlung publiziert, womit diese dem Beschwerdeführer aufgrund gesetzlicher Fiktion bekannt waren. Die letzte hier massgebliche Änderung wurde am 18. August 2020 in der amtlichen Sammlung publiziert (vgl. E. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 10 hiervor). Folglich kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, wenn er geltend macht, dass ihm (aufgrund fehlender Information durch den Be- schwerdegegner) die Änderungen und die damit verbundene Notwendig- keit, bis spätestens am 22. August 2020 neue Voranmeldungen einzurei- chen, um den lückenlosen Bezug sicherzustellen, entgangen seien. 4.4 4.4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 11 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei aufgrund der durch das SECO am 28. Mai 2020 erhobenen Einsprache (act. IIC 145-148) bis zum Einspracheentscheid vom 23. September 2020 (act. IIC 95-97) die Berechtigung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ohnehin fraglich gewesen (Beschwerde S. 3 Ziff. III), dringt er nicht durch. So bezog sich die Einsprache auch für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar einzig auf die Verfügung vom 14. Mai 2020 (Nr. 33940566; act. IIC 149-153) be- treffend die Betriebsabteilung „Verwaltung“. Die Verfügungen vom 8. April 2020 (act. IIC 175-178) betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Ge- sundheit/Bewegung“ und vom 23. April 2020 (act. IIC 164-167) betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Sprachen“ erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, womit die Kurzarbeitsentschädigung für diese beiden Be- triebsabteilungen grundsätzlich - sofern auch die übrigen durch die Arbeits- losenkasse zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt waren - bewilligt worden war. 4.4.3 Die besonderen Vorschriften der COVID-19-Verordnung Arbeitslo- senversicherung waren während der ausserordentlichen Lage als notrecht- liche Massnahmen erlassen worden (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Es war bekannt und insbesondere auch für Bezüger der Kurzarbeitsentschädigung ersicht- lich, dass sich die Situation und der Leistungsanspruch rasch wieder än- dern kann. Die Verfügungen mit der erstmaligen Bewilligung von Kurzar- beitsentschädigung waren deshalb - wie bereits erwähnt - ausdrücklich mit dem Hinweis versehen, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit der Aufhebung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung erlöschen würde (vgl. act. IIC 164 und 175). Bereits in der Verfügung war damit auf die spezielle Situation sowie die beschränkte Gültigkeit für den Fall einer Rechtsänderung aufmerksam gemacht worden. Folglich waren die Bezüger von Kurzarbeitsentschädigung in besonderem Masse aufge- fordert, die Rechtsänderungen aktiv zu verfolgen, was zufolge der jeweils unmittelbar der Beschlussfassung folgenden Publikation in der amtlichen Sammlung des Bundes ohne weiteres möglich war. Abgesehen davon, dass das SECO in einer Medienmitteilung betreffend die Rechtsänderun- gen vom 12. August 2020 darauf hingewiesen hat, dass die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen entfallen werden und die Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeits- und Arbeitslosenentschädigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 12 erfolge (abrufbar unter: ; Rubrik: Medienmitteilungen 2020 - SECO). Auch anlässlich der bundesrätlichen Pressekonferenz vom
12. August 2020 (Pressekonferenz ab Minute 18 bzw. ab Minute 20.20) hatte der Bundesrat in Erläuterung des Gesetzestextes klar zum Ausdruck gebracht, dass er im Wesentlichen zum ordentlichen System zurückkehren wolle. Der Beschwerdeführer wäre spätestens zu diesem Zeitpunkt gehal- ten gewesen, die ihn betreffende Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Kurzarbeitsentschädigung erneut zu prüfen, was ihm in den zehn Tagen vom 12. bis 22. August 2020, an welchem spätestens eine neue Voranmel- dung hätte erfolgen müssen, um einen lückenlosen Bezug von Kurzar- beitsentschädigung sicherzustellen, ohne weiteres möglich gewesen wäre, er jedoch unbestritten nicht tat. Der Beschwerdeführer kann aus den Verfügungen vom 8. April 2020 (act. IIC 175-178) bzw. vom 23. April 2020 (act. IIC 164-167), mit welchen die Kurzarbeitsentschädigung bis zum 25. September bzw. bis zum 16. Ok- tober 2020 gewährt worden waren, keine vertrauensbindende Auskunft ableiten. Diese beiden Verfügungen wurden in Unkenntnis der späteren Rechtsänderung erlassen und explizit unter den Vorbehalt solcher Rechtsänderungen gestellt. Es ist keine Vertrauensschutzsituation einge- treten (vgl. E. 4.4.1 hiervor). 4.4.4 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die Vor- anmeldefrist für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung bereits seit Juni 2020 wieder Geltung hatte und bei einer erneuten Anmeldung zu beachten war (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III). Die am 8. Oktober 2020 eingereichten neuen Voranmeldungen (act. IIC 88-93) konnten frühestens ab dem
18. Oktober 2020 Wirkung entfalten. Wenn der Beschwerdeführer unter Verweis auf die ersten Verfügungen die rückwirkend durchgehende Aus- richtung von Kurzarbeitsentschädigung seit dem 1. September 2020 ver- langt, verhält er sich denn auch widersprüchlich. Selbst im Vertrauen auf die ersten Verfügungen hätte er für die Betriebsabteilung „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ spätestens am 16. September 2020 und diejenige für die Betriebsabteilung „Kursleitende Sprachen“ spätestens am 7. Okto- ber 2020 einreichen müssen. Denn die Bewilligung für die Betriebsabtei- lung „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ war bereits am 25. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 13 2020 (vgl. act. IIC 175-178) abgelaufen und diejenige für die Betriebsabtei- lung „Kursleitende Sprachen“ lief am 16. Oktober 2020 ab. Tatsächlich nahm er jedoch für beide Betriebsabteilungen die Folgevoranmeldung erst am 8. Oktober 2020 vor. Damit kann ausgeschlossen werden, dass er sich im Vertrauen auf die beiden Verfügungen vom 8. April 2020 (act. IIC 175-
178) und vom 23. April 2020 (act. IIC 164-167) zur verspäteten Folgevor- anmeldung entschloss. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Be- schwerdeführer nicht bereits spätestens auf den Ablauf der ersten Bewilli- gung hin eine neue Anmeldung eingereicht hatte, wenn er (bei falscher Annahme) übergangslos ab dem 26. September 2020 Leistungen gewollt hätte. Damit fehlt es letztlich auch an der Voraussetzung, wonach zufolge einer (hier ohnehin nicht vorliegenden) falschen Auskunft, Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht wer- den könnten (vgl. E. 4.4.1 hiervor). 4.4.5 Daran ändert schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwer- degegner ein Informationsschreiben versandte nichts. Dabei kann offen- bleiben, ob der Beschwerdeführer ein solches erhalten hat oder nicht (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III, S. 3 Ziff. IV). Wie vorstehend dargelegt, traf den Beschwerdegegner angesichts der konkreten Sachlage (und anders als in BGE 136 V 331) keine Pflicht, ergänzend zur gesetzeskonform publizierten Verordnungsänderung und der Information durch den Bundesrat und das SECO, den Beschwerdeführer für die lückenlose Bewilligung von Kurzar- beitsentschädigung auf die Notwendigkeit einer Folgevoranmeldung bis spätestens am 22. August 2020 hinzuweisen. Wenn der Beschwerdegeg- ner dennoch ein Schreiben versandte, kann der Beschwerdeführer nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch wie bereits dargelegt, selbst unter Berücksichtigung der Enddaten der ersten Verfügungen nicht rechtzeitigt eine Folgevoranmeldung vorgenommen und damit weder ge- stützt auf eine falsche noch auf eine unterlassene Information Dispositio- nen getroffen (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Schliesslich macht der Beschwerdefüh- rer auch zu Recht nicht geltend, vom Schreiben Kenntnis gehabt zu haben, jedoch mangels Erhalt eines solchen davon ausgegangen zu sein, dass er nicht betroffen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 14 5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. No- vember 2020 (act. IIC 65-67) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 83 ATSG) werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Verein A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, ALV/20/898, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.