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200 2020 894

Bern VerwG · 2020-11-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. November 2020

Sachverhalt

A. Die 1927 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilage [AB] 1). Nach Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse sprach ihr die AKB ab dem 1. Januar 2019 Ergänzungsleistungen zu (AB 19, 21, 24). Mit Schreiben vom 23. April 2020 (AB 29) stellte die AKB die bis anhin ausgerichteten Ergänzungsleistungen unter Hinweis auf notwendige weite- re Abklärungen im Zusammenhang der Entschädigung aus einer Nutznies- sung vorsorglich per 30. April 2020 ein. Nach Vornahme der angekündigten Abklärungen verneinte die AKB mit Verfügung vom 7. September 2020 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2020 bei Mehreinnahmen von Fr. 9'893.--; dabei rechnete sie ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 16'850.-- an (AB 33 S. 5 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 34) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 3. November 2020 (AB 36) ab. B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch B.________, diese vertreten durch Fürsprecher C.________, mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 Be- schwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 3. No- vember 2020 sei aufzuheben und in der Berechnung über die Ergänzungs- leistung sei kein Vermögens- und Einkommensverzicht aufzurechnen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 nahm die Beschwerdeführerin abschlies- send Stellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Novem- ber 2020 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungs- leistungen für die Zeit ab dem 1. Mai 2020 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 16'850.-- angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und ohne die Anrechnung eines Ver- zichtseinkommens die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnah- men um Fr. 6'957.-- pro 2020 übersteigen würden (vgl. AB 33 S. 6), erreicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 4 der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht. Die Beurteilung der Be- schwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht

– vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorlie- gende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage [nachfolgend aArt.] zu beurteilen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen, wenn sie eine Rente der AHV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 5 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein- künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtli- che Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumula- tiv, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). 2.4.2 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Nutzniessung, Wohnrecht) an der abgetretenen Liegenschaft zu- gunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der übernehmenden Person dar, welche bei der Berechnung des Verzichts- vermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtretung resp. der Entäusserung ermittelt und vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) herausgegebenen Tabelle vor- zunehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186). 2.4.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 6 eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäus- serung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massge- bend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Ver- kehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von die- ser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung einheitlich auf den Repartitionswert ab (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesge- setz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [EG ELG; BSG 841.31]). 3. 3.1 Der Anrechnung eines Verzichtseinkommens in der Höhe von Fr. 16'850.-- liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bildete zusammen mit ihrem Bruder die Erbengemeinschaft ihrer Mutter mit internen Anteilen von je ½. Mit Erbtei- lungsvertrag vom 18. Dezember 2013 (AB 27 S. 2 ff.) trat die Beschwerde- führerin aus der Erbengemeinschaft ihrer Mutter aus und übertrug ihrem Bruder im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung das Grundstück …, Grundbuchnummer … sowie ein Depot bei der Bank D.________ zu Alleineigentum (Ziff. 3). Im Gegenzug übernahm der Bruder die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte und die damit sichergestellten Hypothekardarlehen von total restanzlich Fr. 700'000.-- (Ziff. 6). Gleichzei- tig hat sich die Beschwerdeführerin die lebenslängliche Ertragsnutznies- sung an der Hälfte des Grundstücks und der Hälfte des Depots vorbehal- ten. Hierfür wurde zunächst ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht er- richtet (Ziff. 15). Dieses wurde anschliessend in eine Ertragsnutzniessung umgewandelt, wobei hierfür ein Entgelt von mindestens Fr. 24'000.-- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 7 maximal Fr. 32'000.-- jährlich, je nach Ergebnis der Liegenschaftsrechnung, vereinbart wurde (Ziff. 16). Konkret erhielt die Beschwerdeführerin jährlich Fr. 24'800.-- (AB 25). Soweit die Beschwerdeführerin abweichend davon von einer jährlichen Zahlung von Fr. 28'000.-- ausgeht (Beschwerde S. 3 Ziff. 6 und 8), findet dies in den Akten keine Stütze. 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin betrachtete die zwei Vorgänge (Einräu- mung des lebenslänglichen Nutzniessungsrechts an der Hälfte des Grunds- tücks und der Hälfte des Depots sowie dessen anschliessende Umwand- lung in eine Ertragsnutzniessung) separat, einerseits unter dem Titel "Ver- mögensverzicht" und andererseits unter dem Aspekt "Einkommensver- zicht". Zunächst berechnete sie den kapitalisierten Wert des lebenslänglichen Nutzniessungsrechts (Fr. 308'693.--), stellte diesen dem Wert der erbrecht- lichen Ansprüche (Fr. 166'067.--) gegenüber und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe für den Verzicht auf den Erbschaftsanteil eine adäquate Gegenleistung erhalten, weshalb kein Vermögensverzicht vorlie- ge (AB 36 S. 2). In einem zweiten Schritt verglich sie die Nettoerträge aus der Nutzniessung an der Hälfte des Grundstücks und der Hälfte des Depots (Fr. 41'650.--) mit der erbrachten jährlichen Entschädigung (Fr. 24'800.--), verneinte eine adäquate Gegenleistung für den Verzicht auf die (Real-)Nutzniessung und rechnete die Differenz von Fr. 16'850.-- als Ver- zichtseinkommen an (AB 36 S. 3). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, die Ertragsnutzung sei nicht als Gegenleistung für die Abtretung des Liegenschafts- und Depotanteils heranzuziehen, sondern die Realnutznies- sung. Diese sei bedingungslos errichtet und ohne Rechtspflicht in eine Er- tragsnutzniessung umgewandelt worden. Dies sei freiwillig geschehen und sei nicht adäquat entschädigt worden (S. 5 Ziff. 2.4 am Ende). 3.2 Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, die Errichtung der (Real-)Nutzniessung und deren anschliessende Umwandlung in eine Er- tragsnutzniessung als zwei unabhängige Rechtsgeschäfte zu betrachten (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4 oben) und beide separat auf das Vorliegen einer Verzichtshandlung zu prüfen, ist nicht korrekt. Mit dem Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 8 schluss des Erbteilungsvertrages vom 18. Dezember 2013 (AB 27 S. 2 ff.) übertrug die Beschwerdeführerin ihre je hälftigen Anteile am Grundstück …, Grundbuchnummer … sowie am Depot bei der Bank D.________ an ihren Bruder, wobei schlussendlich als Gegenleistung im Rahmen der Er- tragsnutzniessung ein Entgelt von mindestens Fr. 24'000.-- und maximal Fr. 32'000.-- jährlich vereinbart wurde. Dieser Vorgang stellt das einzige abgeschlossene und auf eine mögliche Verzichtshandlung zu überprüfende Rechtsgeschäft dar. Die Tatsache, dass vertraglich zunächst eine Real- nutzniessung errichtet und diese anschliessend in eine Ertragsnutznies- sung umgewandelt worden ist, ändert hieran nichts, erfolgte dies doch ein- zig mit Blick auf den notwendigen Eintrag der Nutzniessung als Personal- dienstbarkeit im Grundbuch. Dementsprechend ist auch nicht entschei- dend, dass die Realnutzniessung bedingungslos errichtet und ohne Rechtspflicht in eine Ertragsnutzniessung umgewandelt worden ist. Mass- gebend ist vorliegend einzig das Resultat der getroffenen Vereinbarung, hierzu ist der Erbteilungsvertrag in seiner Gesamtheit zu betrachten. 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Zahlung in der Höhe von Fr. 24'800.--, welche die Beschwerdeführerin jährlich im Rahmen der Ertragsnutzniessung er- hält, einen adäquaten Gegenwert für die Abtretung ihres Erbanspruches an ihren Bruder darstellt, mithin ob ein Vermögensverzicht vorliegt. Massge- bender Zeitpunkt für die Bewertung der abgetretenen Vermögenswerte ist der Zeitpunkt der (vermeintlichen) Verzichtshandlung (vgl. E. 2.4.2 hiervor), hier der 8. Januar 2014 (Eintragung im Grundbuch [vgl. AB 27 S. 9]). 4.1.1 Ausgehend vom amtlichen Wert des übertragenen Grundstücks von Fr. 893'300.-- (AB 32 S. 3), dem im Jahr 2014 für nichtlandwirtschaftli- che Grundstücke im Kanton Bern geltenden Repartitionswert von 100 % (Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom

22. März 2018, geändert am 26. August 2020) sowie der auf dem Grunds- tück lastenden Hypothekarschuld von Fr. 702'500.-- (AB 32 S. 3) betrug der Nettowert des Grundstückes im Jahr 2014 Fr. 190'800.--, wovon die Hälfte und damit Fr. 95'400.-- der Beschwerdeführerin zustand. Vom Ende 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 9 einen Wert von Fr. 141'334.-- aufweisenden Depot bei der Bank D.________ stand der Beschwerdeführerin ebenfalls die Hälfte, ausma- chend Fr. 70'667.--, zu. Demnach wies die für die Prüfung einer Verzichts- handlung massgebende Leistung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einen Wert von Fr. 166'067.-- auf. 4.1.2 Die Gegenleistung in der Höhe von Fr. 24'800.-- ist zu kapitalisie- ren (vgl. E. 2.4.2). Der Kapitalisierungsfaktor beträgt bei der im Januar 2014 86 Jahre alt gewesenen Beschwerdeführerin unbestrittenermassen 7.41 (1'000 / 134.93 [ESTV, Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten]; Bundesamt für Sozialversicherungen, Weglei- tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Rz. 3532.08, Anhang 14.3). Dementsprechend ergibt sich ein Kapitalwert der Gegenleistung von Fr. 183'768.-- (Fr. 24'800.-- x 7.41). 4.2 Nach dem Dargelegten ist der Kapitalwert der jährlich an die Be- schwerdeführerin ausgerichteten Leistung höher als der Nettowert der von ihr im Rahmen der Erbteilung übertragenen Vermögenswerte. Damit ist ein Verzicht zu verneinen. Dementsprechend entfällt die Anrechnung eines Verzichtsvermögens und ebenso die Berücksichtigung eines darauf entfal- lenden hypothetischen Ertrages (vgl. BGE 122 V 394 E. 5b S. 401). Wie es sich damit verhält, dass die Beschwerdeführerin die im Grundbuch zu ihren Gunsten eingetragene Nutzniessung am 27. Mai 2016 löschen liess (AB 25 S. 10), braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, da ihr die mit Erb- teilungsvertrag vom 18. Dezember 2013 (AB 27 S. 2 ff.) vereinbarte Leis- tung trotz der Löschung weiterhin ausbezahlt worden ist. Die Folgen einer allfälligen zukünftigen Einstellung dieser Leistungen auf den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin dannzumal zu prü- fen. 4.3 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 3. November 2020 (AB 36) aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Prüfung des EL-Anspruchs ab 1. Mai 2020 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 16'850.-- an die Verwaltung zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 10 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung; vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher C.________ vom 10. Mai 2021 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 1'899.85 (inkl. Auslagen und MWST). Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'899.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 894 EL KNB/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. November 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ vertreten durch Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1927 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilage [AB] 1). Nach Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse sprach ihr die AKB ab dem 1. Januar 2019 Ergänzungsleistungen zu (AB 19, 21, 24). Mit Schreiben vom 23. April 2020 (AB 29) stellte die AKB die bis anhin ausgerichteten Ergänzungsleistungen unter Hinweis auf notwendige weite- re Abklärungen im Zusammenhang der Entschädigung aus einer Nutznies- sung vorsorglich per 30. April 2020 ein. Nach Vornahme der angekündigten Abklärungen verneinte die AKB mit Verfügung vom 7. September 2020 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2020 bei Mehreinnahmen von Fr. 9'893.--; dabei rechnete sie ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 16'850.-- an (AB 33 S. 5 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 34) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 3. November 2020 (AB 36) ab. B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch B.________, diese vertreten durch Fürsprecher C.________, mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 Be- schwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 3. No- vember 2020 sei aufzuheben und in der Berechnung über die Ergänzungs- leistung sei kein Vermögens- und Einkommensverzicht aufzurechnen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 nahm die Beschwerdeführerin abschlies- send Stellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Novem- ber 2020 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungs- leistungen für die Zeit ab dem 1. Mai 2020 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 16'850.-- angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und ohne die Anrechnung eines Ver- zichtseinkommens die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnah- men um Fr. 6'957.-- pro 2020 übersteigen würden (vgl. AB 33 S. 6), erreicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 4 der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht. Die Beurteilung der Be- schwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht

– vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorlie- gende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage [nachfolgend aArt.] zu beurteilen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen, wenn sie eine Rente der AHV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 5 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein- künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtli- che Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumula- tiv, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). 2.4.2 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Nutzniessung, Wohnrecht) an der abgetretenen Liegenschaft zu- gunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der übernehmenden Person dar, welche bei der Berechnung des Verzichts- vermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtretung resp. der Entäusserung ermittelt und vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) herausgegebenen Tabelle vor- zunehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186). 2.4.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 6 eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäus- serung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massge- bend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Ver- kehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von die- ser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung einheitlich auf den Repartitionswert ab (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesge- setz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [EG ELG; BSG 841.31]). 3. 3.1 Der Anrechnung eines Verzichtseinkommens in der Höhe von Fr. 16'850.-- liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bildete zusammen mit ihrem Bruder die Erbengemeinschaft ihrer Mutter mit internen Anteilen von je ½. Mit Erbtei- lungsvertrag vom 18. Dezember 2013 (AB 27 S. 2 ff.) trat die Beschwerde- führerin aus der Erbengemeinschaft ihrer Mutter aus und übertrug ihrem Bruder im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung das Grundstück …, Grundbuchnummer … sowie ein Depot bei der Bank D.________ zu Alleineigentum (Ziff. 3). Im Gegenzug übernahm der Bruder die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte und die damit sichergestellten Hypothekardarlehen von total restanzlich Fr. 700'000.-- (Ziff. 6). Gleichzei- tig hat sich die Beschwerdeführerin die lebenslängliche Ertragsnutznies- sung an der Hälfte des Grundstücks und der Hälfte des Depots vorbehal- ten. Hierfür wurde zunächst ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht er- richtet (Ziff. 15). Dieses wurde anschliessend in eine Ertragsnutzniessung umgewandelt, wobei hierfür ein Entgelt von mindestens Fr. 24'000.-- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 7 maximal Fr. 32'000.-- jährlich, je nach Ergebnis der Liegenschaftsrechnung, vereinbart wurde (Ziff. 16). Konkret erhielt die Beschwerdeführerin jährlich Fr. 24'800.-- (AB 25). Soweit die Beschwerdeführerin abweichend davon von einer jährlichen Zahlung von Fr. 28'000.-- ausgeht (Beschwerde S. 3 Ziff. 6 und 8), findet dies in den Akten keine Stütze. 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin betrachtete die zwei Vorgänge (Einräu- mung des lebenslänglichen Nutzniessungsrechts an der Hälfte des Grunds- tücks und der Hälfte des Depots sowie dessen anschliessende Umwand- lung in eine Ertragsnutzniessung) separat, einerseits unter dem Titel "Ver- mögensverzicht" und andererseits unter dem Aspekt "Einkommensver- zicht". Zunächst berechnete sie den kapitalisierten Wert des lebenslänglichen Nutzniessungsrechts (Fr. 308'693.--), stellte diesen dem Wert der erbrecht- lichen Ansprüche (Fr. 166'067.--) gegenüber und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe für den Verzicht auf den Erbschaftsanteil eine adäquate Gegenleistung erhalten, weshalb kein Vermögensverzicht vorlie- ge (AB 36 S. 2). In einem zweiten Schritt verglich sie die Nettoerträge aus der Nutzniessung an der Hälfte des Grundstücks und der Hälfte des Depots (Fr. 41'650.--) mit der erbrachten jährlichen Entschädigung (Fr. 24'800.--), verneinte eine adäquate Gegenleistung für den Verzicht auf die (Real-)Nutzniessung und rechnete die Differenz von Fr. 16'850.-- als Ver- zichtseinkommen an (AB 36 S. 3). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, die Ertragsnutzung sei nicht als Gegenleistung für die Abtretung des Liegenschafts- und Depotanteils heranzuziehen, sondern die Realnutznies- sung. Diese sei bedingungslos errichtet und ohne Rechtspflicht in eine Er- tragsnutzniessung umgewandelt worden. Dies sei freiwillig geschehen und sei nicht adäquat entschädigt worden (S. 5 Ziff. 2.4 am Ende). 3.2 Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, die Errichtung der (Real-)Nutzniessung und deren anschliessende Umwandlung in eine Er- tragsnutzniessung als zwei unabhängige Rechtsgeschäfte zu betrachten (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4 oben) und beide separat auf das Vorliegen einer Verzichtshandlung zu prüfen, ist nicht korrekt. Mit dem Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 8 schluss des Erbteilungsvertrages vom 18. Dezember 2013 (AB 27 S. 2 ff.) übertrug die Beschwerdeführerin ihre je hälftigen Anteile am Grundstück …, Grundbuchnummer … sowie am Depot bei der Bank D.________ an ihren Bruder, wobei schlussendlich als Gegenleistung im Rahmen der Er- tragsnutzniessung ein Entgelt von mindestens Fr. 24'000.-- und maximal Fr. 32'000.-- jährlich vereinbart wurde. Dieser Vorgang stellt das einzige abgeschlossene und auf eine mögliche Verzichtshandlung zu überprüfende Rechtsgeschäft dar. Die Tatsache, dass vertraglich zunächst eine Real- nutzniessung errichtet und diese anschliessend in eine Ertragsnutznies- sung umgewandelt worden ist, ändert hieran nichts, erfolgte dies doch ein- zig mit Blick auf den notwendigen Eintrag der Nutzniessung als Personal- dienstbarkeit im Grundbuch. Dementsprechend ist auch nicht entschei- dend, dass die Realnutzniessung bedingungslos errichtet und ohne Rechtspflicht in eine Ertragsnutzniessung umgewandelt worden ist. Mass- gebend ist vorliegend einzig das Resultat der getroffenen Vereinbarung, hierzu ist der Erbteilungsvertrag in seiner Gesamtheit zu betrachten. 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Zahlung in der Höhe von Fr. 24'800.--, welche die Beschwerdeführerin jährlich im Rahmen der Ertragsnutzniessung er- hält, einen adäquaten Gegenwert für die Abtretung ihres Erbanspruches an ihren Bruder darstellt, mithin ob ein Vermögensverzicht vorliegt. Massge- bender Zeitpunkt für die Bewertung der abgetretenen Vermögenswerte ist der Zeitpunkt der (vermeintlichen) Verzichtshandlung (vgl. E. 2.4.2 hiervor), hier der 8. Januar 2014 (Eintragung im Grundbuch [vgl. AB 27 S. 9]). 4.1.1 Ausgehend vom amtlichen Wert des übertragenen Grundstücks von Fr. 893'300.-- (AB 32 S. 3), dem im Jahr 2014 für nichtlandwirtschaftli- che Grundstücke im Kanton Bern geltenden Repartitionswert von 100 % (Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom

22. März 2018, geändert am 26. August 2020) sowie der auf dem Grunds- tück lastenden Hypothekarschuld von Fr. 702'500.-- (AB 32 S. 3) betrug der Nettowert des Grundstückes im Jahr 2014 Fr. 190'800.--, wovon die Hälfte und damit Fr. 95'400.-- der Beschwerdeführerin zustand. Vom Ende 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 9 einen Wert von Fr. 141'334.-- aufweisenden Depot bei der Bank D.________ stand der Beschwerdeführerin ebenfalls die Hälfte, ausma- chend Fr. 70'667.--, zu. Demnach wies die für die Prüfung einer Verzichts- handlung massgebende Leistung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einen Wert von Fr. 166'067.-- auf. 4.1.2 Die Gegenleistung in der Höhe von Fr. 24'800.-- ist zu kapitalisie- ren (vgl. E. 2.4.2). Der Kapitalisierungsfaktor beträgt bei der im Januar 2014 86 Jahre alt gewesenen Beschwerdeführerin unbestrittenermassen 7.41 (1'000 / 134.93 [ESTV, Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten]; Bundesamt für Sozialversicherungen, Weglei- tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Rz. 3532.08, Anhang 14.3). Dementsprechend ergibt sich ein Kapitalwert der Gegenleistung von Fr. 183'768.-- (Fr. 24'800.-- x 7.41). 4.2 Nach dem Dargelegten ist der Kapitalwert der jährlich an die Be- schwerdeführerin ausgerichteten Leistung höher als der Nettowert der von ihr im Rahmen der Erbteilung übertragenen Vermögenswerte. Damit ist ein Verzicht zu verneinen. Dementsprechend entfällt die Anrechnung eines Verzichtsvermögens und ebenso die Berücksichtigung eines darauf entfal- lenden hypothetischen Ertrages (vgl. BGE 122 V 394 E. 5b S. 401). Wie es sich damit verhält, dass die Beschwerdeführerin die im Grundbuch zu ihren Gunsten eingetragene Nutzniessung am 27. Mai 2016 löschen liess (AB 25 S. 10), braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, da ihr die mit Erb- teilungsvertrag vom 18. Dezember 2013 (AB 27 S. 2 ff.) vereinbarte Leis- tung trotz der Löschung weiterhin ausbezahlt worden ist. Die Folgen einer allfälligen zukünftigen Einstellung dieser Leistungen auf den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin dannzumal zu prü- fen. 4.3 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 3. November 2020 (AB 36) aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Prüfung des EL-Anspruchs ab 1. Mai 2020 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 16'850.-- an die Verwaltung zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 10 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung; vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher C.________ vom 10. Mai 2021 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 1'899.85 (inkl. Auslagen und MWST). Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'899.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2021)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.