Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020
Sachverhalt
A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfallmel- dung vom 19. November 2019 am 16. Oktober 2019 während eines … in einem … auf dem rechten Fuss landete, wobei das Fussgelenk/Unterbein verletzt wurde (Akten der AXA [act. II, act. IIA, act. IIB] act. IIB A1 S. 1). Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge holte die AXA verschiedene Arztberichte und eine Aktenbeur- teilung ihres beratenden Arztes, Dr. med. B.________, Facharzt für Chirur- gie, vom 2. Juni 2020 (act. IIA M4) ein. Gestützt darauf stellte sie mit Schreiben vom 16. Juni 2020 (act. IIB A14) die vorübergehenden Leistun- gen mangels Kausalzusammenhangs der fortbestehenden Beschwerden am rechten Fussgelenk zum Unfallereignis per 17. Januar 2020 ein. Hiermit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden und verlangte eine an- fechtbare Verfügung (act. IIB A17). Diesem Ersuchen kam die AXA mit Verfügung vom 3. Juli 2020 (act. IIB A18) nach. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 10. August 2020 (act. IIB A21) wies die AXA – nach Einho- lung eines Aktenberichts ihres beratenden Arztes, Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 3. Oktober 2020 (act. IIA M7) – mit Entscheid vom 30. Oktober 2020 (act. IIB A27) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2020 (Postaufgabe) Be- schwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheent- scheides vom 30. Oktober 2020 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich- ten, über den 17. Januar 2020 hinaus die gesetzlichen Unfallversicherungs- leistungen für die Gesundheitsschädigung aus dem Ereignis vom 16. Okto- ber 2019 zu erbringen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 3 Nachdem das Verfahren zunächst beschränkt worden war, anerkannte die Instruktionsrichterin nach weiteren Abklärungen die Rechtzeitigkeit der Be- schwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2021 schloss die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 3. Januar
2022) reichte die Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2022 die vollständigen amtlichen Akten nach.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 (act. IIB A27). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 4 sammenhang mit dem Ereignis vom 16. Oktober 2019 über den 17. Januar 2020 hinaus.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 5 Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegrün- dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausa- len Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Mög- lichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfal- les genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfra- ge handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leis- tungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 6 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinsicher Entscheidungsgrundlagen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. März 2019, 8C_824/2018, E. 3.2). Ins- besondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachper- sonen zu führen (Entscheid des BGer vom 28. Februar 2019, 8C_167/2018, E. 4.2). 3. 3.1 Dass das Ereignis vom 16. Oktober 2020 (act. IIB A1 S. 1) die ku- mulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legal- definition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. Die Be- schwerdegegnerin erbrachte im Zusammenhang mit dem besagten Ereig- nis zunächst vorübergehende Leistungen und anerkannte damit das Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungsbegrün- dende natürliche Unfallkausalität. Sie trägt demnach die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 Am 22. Oktober 2019 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Im Bericht vom 23. Oktober 2019 (act. IIA M9) hielt dieser fest, der Patient sei bei einem … gestürzt (Distorsion). Es handle sich um eine belastete Rotationsbewegung bei fixiertem Fuss. Lateral seien relativ starke Schmerzen aufgetreten. Initial hätten medial keine Beschwer- den bestanden. Im Verlauf sei eine leichte Schwellung medial aufgetreten. Lateral seien die Beschwerden bestehen geblieben (S. 1). Es bestehe der Verdacht auf eine laterale Malleolarfraktur. Es werde eine CT- Untersuchung durchgeführt (S. 2). 3.2.2 Nach durchgeführter CT führte Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, im Bericht vom 23. Oktober 2019 (act. IIA M1) aus, es bestün- den keine Hinweise auf eine frische Fraktur, insbesondere nicht auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 7 frische Fraktur des lateralen Malleolus. Angrenzend an den medialen Mal- leolus bestehe eine randsklerosierte schalenförmige Struktur. Diese sei vereinbar mit einem alten abgerissenen Fragment nach alter medialer Mal- leolusfraktur. Es bestehe eine unauffällige Stellung und Artikulation (S. 2). 3.2.3 Im Bericht vom 20. November 2019 (act. IIA M10) führte Dr. med. D.________ aus, es bestehe der Verdacht auf eine laterale Malleolarfraktur Typ B rechts. Im Alltag bestünden keine Beschwerden mehr. Mit dem … habe der Patient moderat wieder begonnen. Dabei bestünden leichte Be- schwerden über dem ventralen oberen Sprunggelenk. Ein Instabilitätsge- fühl bestehe nicht. Seitens der Bandproblematik bestehe ein guter Verlauf. Aufgrund der degenerativen Veränderungen könnte die Rehabilitation ver- längert sein. 3.2.4 Nach durchgeführter MRT vom 17. Januar 2020 erklärte Dr. med. F.________, Facharzt für Radiologie, im Bericht vom gleichen Tag (act. IIA M2), es bestehe kein Nachweis einer älteren subakuten Fraktur der distalen Fibula. Es bestehe jedoch eine subakute Partialruptur der vor- deren Syndesmose mit ausgedünnten Bandanteilen, eine Ruptur des Li- gamentum talofibulare anterius sowie ossäre Ausrisse des Ligamentum deltoideum. Ausserdem gebe es vermehrte synoviale Proliferationen ent- lang der Bandreste des Ligamentum talofibulare anterius sowie auch dorsal an der Pars tibiotalare posterior des Ligamentum deltoideum, so dass hier ein anterolaterales/posteromediales Impingement noch denkbar sei. Zudem bestünden multiple ältere Ossikel unterhalb des Malleolus medialis (S. 2). 3.2.5 Am 17. März 2020 unterzog sich der Beschwerdeführer einer dia- gnostischen Arthroskopie des oberen Sprunggelenks rechts, gefolgt von einer Rekonstruktion der lateralen und medialen Bänder mit Resektion frei- er medialer malleolar Osteophyten. Die Operation wurde durch die Dres. med. G.________ und H.________, Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, durchgeführt. Im Operationsbericht vom gleichen Tag (act. IIA M3) führten die Operateure unter anderem aus, bei der Arthroskopie hätten sich einzelne Ostephyten an der Tibia ohne Impingementsituation gefunden. Der mediale Malleolus sei vollkommen nackt, der Talus lasse sich aus dem medialen Malleolus herausdrehen und der laterale Bandapparat sei von der Fibula abgerissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 8 Aufgrund der Instabilität lasse sich das Gelenk sehr gut aufklappen. Soweit einsehbar sei der Knorpel im tibiotalaren Gelenkspalt intakt, ventral allen- falls etwas rau (S. 1). 3.2.6 Im Bericht vom 2. Juni 2020 (act. IIA M4) hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.________, fest, die beklagten Be- schwerden seien zu Beginn überwiegend wahrscheinlich in einem natürli- chen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 16. Oktober 2019 gestan- den (S. 3 Frage 1). Die Gesundheit des Beschwerdeführers sei jedoch be- reits vor besagtem Ereignis beeinträchtigt gewesen. Gemäss Akten sei ein erstes Suppinationstrauma des oberen Sprunggelenks am 21. August 2009 erfolgt. Damals habe der Verdacht auf eine Basisfraktur des Ligamentum deltoideum medial bestanden. Es sei eine Gipsbehandlung erfolgt. Radio- logisch habe sich damals auch ein alter Bandausriss des Ligamentum fibu- lo-talare anterius gezeigt. Zudem werde ein weiteres Ereignis vom 2. Janu- ar 2010 mit plötzlich auftretendem Schmerz submalleolär medial rechts dokumentiert (S. 3 Frage 2). Das Ereignis vom 16. Oktober 2019 habe le- diglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes ge- führt. Weder in den konventionellen Röntgen noch im CT vom 23. Oktober 2019 oder im MRI vom 17. Januar 2020 seien frische strukturelle Läsionen vorgefunden worden. Die im MRI beschriebene subakute Partialruptur der vorderen Syndesmose sei nicht auf das Ereignis vom 16. Oktober 2019 zurückzuführen. Die damals durchgeführten Röntgen im Stehen zeigten eine stabile Gabel. Weiter seien die Verhältnisse am lateralen Bandapparat vorgeschädigt. Bereits am 21. August 2009 sei dies als alter Bandausriss beurteilt worden (S. 3 Frage 3). Der Status quo sine sei per 17. Januar 2020 erreicht gewesen, denn frische strukturelle Läsionen hätten im MRI vom 17. Januar 2020 und den vorangegangen radiologischen Abklärungen überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden können. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Alltag beschwerdefrei (S. 4 Frage 4). 3.2.7 Dr. med. H.________ führte im Bericht vom 28. Juli 2020 (act. IIA M5) aus, der Patient sei seit 2009 wegen rezidivierenden Supinations- und Pronationstraumata des oberen Sprunggelenks in der Praxis … in Behand- lung. Er habe sich bei diesen multiplen Traumata den Bandapparat des oberen Sprunggelenks sowohl medial als auch lateral verletzt mit eindrück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 9 lichem knöchernem Abriss am medialen Malleolus, der auf den Röntgenbil- dern aus dem Jahr 2010 zunächst nicht zu sehen gewesen sei. Sprungge- lenksbänder könnten in diesem jungen Alter nur durch ein entsprechendes Trauma und Unfallereignis reissen. Sowohl die Bildgebung als auch die Arthroskopie vom 17. März 2020 würden dies zweifellos bestätigen. 3.2.8 Im Bericht vom 3. Oktober 2020 (act. IIA M7) erklärte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.________, anlässlich eines … vom 16. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer bei der Landung nach einem Sprung ein Pronationstrauma erlitten. Gleichentags sei eine Konsul- tation im Spital I.________ erfolgt. Dabei sei eine Weichteilschwellung über dem lateralen Malleolus festgestellt worden. Somit habe mit hoher Wahr- scheinlichkeit ein Distorsionstrauma stattgefunden. Diese Symptomatik sei überwiegend wahrscheinlich Folge des Distorsionstraumas. Für die weitere Symptomatik bestehe zum Trauma vom 16. Oktober 2019 keine Unfallkau- salität. Im Röntgen vom 17. Oktober 2019 sei keine frische Fraktur zu er- kennen. Auch die CT vom 23. Oktober 2019 zeige keine frischen Frakturen. Die randsklerosierte schalenförmige Struktur angrenzend an den Innen- knöchel sei vereinbar mit einem alten abgerissenen Fragment nach alter medialer Malleolusfraktur. Zudem zeige das MRI vom 17. Januar 2020 kei- ne frische Läsion nach dem beschriebenen Trauma (S. 2 Frage 1). Für den Zeitraum von sechs Wochen müsse für die Beschwerden eine Unfallkausa- lität angenommen werden. Danach könne das Distorsionstrauma als abge- heilt angesehen werden. Dr. med. C.________ hält ferner fest, beim Beschwerdeführer bestünden massive Vorschädigungen, was von Dr. med. H.________ im Bericht vom
28. Juli 2020 (vgl. act. IIA M5) eindrücklich beschrieben werde. Von ihr werde richtigerweise vermerkt, dass die Bandenrupturen immer Folge ei- nes Traumas gewesen seien. Auch im Operationsbericht (vgl. act. IIA M3) werde von einer chronischen talaren Instabilität bei rezidivierenden Prona- tionstraumata des oberen Sprunggelenks mit Läsion des lateralen und me- dialen Bandapparats des oberen Sprunggelenks rechts berichtet (act. IIA M7 S. 2 Frage 2). Der Status quo sine sei spätestens sechs Wo- chen nach dem Trauma vom 16. Oktober 2019 wieder erreicht gewesen. Die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden seien Folge der massiven
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 10 Veränderungen aufgrund früherer Traumata (S. 2 Frage 3). Das Ereignis vom 16. Oktober 2019 sei geeignet gewesen, die Symptomatik am Fuss rechts für sechs Wochen auszulösen. Die danach fortbestehenden Be- schwerden am rechten Fuss hätten ihre Ursache in den deutlichen trauma- tischen Veränderungen aus früheren Verletzungen (S. 3 Frage 4). Für eine richtungsgebende Verschlechterung ausserhalb der Abheilungszeit für das Distorsionstrauma fehle eine nachgewiesene frische Schädigung im Be- reich des oberen Sprunggelenks (S. 3 Frage 5). Die doch zum Teil schwe- ren Veränderungen, wie auf den Röntgenbildern, in der CT und der MRI dokumentiert, seien auf frühere Ereignisse zurückzuführen (S. 3 Frage 6). 3.2.9 Im mit Beschwerde gegen den Einspracheentscheid bezeichneten Schreiben vom 23. November 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) führte Dr. med. G.________ aus, es sei unzweifelhaft so, dass beim beschwerdeführenden … vor dem Unfallereignis vom 16. Oktober 2019 relevante Vorschäden am rechten oberen Sprunggelenk bestanden hätten. Er habe den Patienten mehrmals wegen Verletzungen an beiden Sprunggelenken behandelt. Diese relevanten Vorschäden (knöcherner Ausriss vor sechs Jahren) hätten grundsätzlich schon früher mittels Stabili- sierung des oberen Sprunggelenks behandelt werden können und eigent- lich auch behandelt werden müssen. Wie bei … häufig, habe der Patient auf eine Operation verzichtet, um seine Karriere weiterführen zu können. Anlässlich des neuerlichen Traumas vom 16. Oktober 2019 sei es zu einer deutlichen Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik gekommen. Im MRI (vgl. IIA M2), das notabene erst drei Monate nach dem Trauma angefertigt worden sei, werde unter anderem eine frische partielle Läsion der Syndes- mose dokumentiert. Nach Eintreten einer leichten Besserung sei der Lei- densdruck im Alltag zwar gering gewesen, aber zuvor gut mögliche … Betätigungen seien nicht mehr schmerzfrei möglich bis unmöglich gewesen (act. I 3 S. 1), was letztlich zur Operation (vgl. act. IIA M3) geführt habe. Folglich handle es sich um eine richtungsgebende Verschlimmerung eines nicht abgestrittenen traumatischen (nicht krankhaften) Vorzustandes. So- weit Dr. med. B.________ bemerkt habe, die damals durchgeführten Rönt- gen im Stehen zeigten eine stabile Gabel (vgl. act. IIA M4 S. 3 Frage 3), sei darauf hinzuweisen, dass eine belastete Aufnahme am Ereignistag nur eine bedingte Aussagekraft habe, was der beratende Arzt der Beschwerdegeg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 11 nerin natürlich wisse. Im MRI-Bericht drei Monate später werde ein Status nach Partialruptur der vorderen Syndesmose, die diffus noch signalange- hoben und verbreitet sei, genannt und auf ältere subakute Rupturen hinge- wiesen (vgl. act. IIA M2 S. 1). Auch Dr. med. C.________ streite nicht ab, dass es sich um traumatische Vorzustände handle, denn er weise selber auf deutliche traumatische Veränderungen bei früheren Verletzungen hin (vgl. act. IIA M7 S. 2 Frage 3). Das letzte Ereignis sei Teilursache in der langen Kaskade der von der Versicherung anerkannten traumatischen Er- eignisse. Es habe das Fass zum Überlaufen gebracht und sei deshalb rich- tungsgebend und nicht vorübergehend. Auch Teilursachen seien UVG- pflichtig. Im Übrigen werde in der Literatur ausgeführt, auch eine mittelba- re/indirekte Kausalität sei eine natürliche Kausalität. Daraus könne selbst- verständlich abgeleitet werden, dass die Beschwerden, die am Ort des Ge- schehens aufträten, die Kriterien der natürlichen Kausalität erfüllten. Weiter führt Dr. med. G.________ aus, eine früher gestellte Indikation zu einer Operation werde nicht zwangsläufig hinfällig, wenn die Operation nicht sofort durchgeführt werde. Sie behalte ihre Gültigkeit. Vorliegend könne der Unfall nicht weggedacht werden, ohne dass auch die eingetrete- ne gesundheitliche Störung entfiele. Dass der Patient vor dem Ereignis vom 16. Oktober 2019 nicht unter Fussbeschwerden gelitten habe, bedeute weder, dass er zuweilen nicht Schmerzen gehabt habe, noch, dass keine traumatischen Veränderungen vorhanden seien. Solche seien denn auch eindeutig durch Voruntersuchungen belegt. Es sei klar festzustellen, dass der Status quo sine noch nicht erreicht gewesen sei. Andernfalls hätte er den Patienten nicht operiert und dieser hätte sich sicherlich auch nicht ope- rieren lassen. Es sei ausserdem nicht korrekt, dass vorliegend das MRI, das nota bene drei Monate nach dem Trauma durchgeführt worden sei und damit nichts über akute Schäden aussage, und nicht die klinischen Unter- suchungsbefunde und die Schmerzangaben des Patienten beigezogen worden seien (act. I 3 S. 2). 3.2.10 In der Stellungnahme vom 17. März 2021 (act. IIA M11 S. 1 ff.) führ- te der beratende Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Bezug auf den Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. G.________, vom 23. Novem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 12 ber 2020 (vgl. act. I 3) insbesondere aus, die knöchernen Fragmente im medialen Bandkomplex seien radiologisch bereits 2009 dokumentiert wor- den. Damals sei eine Gipsbehandlung für zwei Wochen erfolgt (act. IIA M11 S. 10 Frage 1 Ziff. 1). Die von Dr. med. G.________ erwähnte deutli- che Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik (vgl. act. I 3 S. 1) sei nicht identisch mit dem Zustandekommen einer richtungweisenden Verletzung. Primär handle es sich um ein Ereignis und nicht um ein Trauma, solange keine frischen traumatischen Folgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkennbar seien (act. IIA M11 S. 10 Frage 1 Ziff. 2). Indem Dr. med. G.________ ausführe, das Trauma sei optisch nicht sehr eindrücklich gewesen, für den Beschwerdeführer jedoch sehr schmerzhaft und habe eine künftige …tätigkeit nicht mehr erlaubt, was zur Operation geführt habe (vgl. act. I 3 S. 1 f.), räume dieser ein, dass der Schweregrad des „Traumas“ in einem gewissen Missverhältnis zur nachfolgenden Schmerzhaftigkeit gewesen sei. Damit werde die Bedeutung der Vorschä- digung, die offenbar nicht weggedacht werden könne, unterstrichen (act. IIA M11 S. 10 Frage 1 Ziff. 3). Dr. med. G.________ gehe zwar von einer richtungsweisenden Verschlimmerung im Sinne einer Teilursache aus (vgl. act. I 3 S. 2), könne jedoch kein (zusatz-)geschädigtes Substrat be- nennen (act. IIA M11 S. 11 Frage 1 Ziff. 4). Soweit er im Übrigen ausge- führt habe, der Unfall könne nicht weggedacht werden (vgl. act. I 3 S. 2), sei festzuhalten, dass bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Schadensmechanismus und dem Schadensbild ohne Nachweis von fri- schen Zusatzschädigungen auch ein Ereignis für eine Manifestation des pathologischen Vorzustandes ausreiche (act. IIA M11 S. 11 Frage 1 Ziff. 6). Ausserdem belegte eine bereits früher gestellte Operationsindikation (vgl. act. I 3 S. 1 f.), dass es sich um eine Behandlung alter Schädigungen han- deln müsse (act. IIA M11 S. 11 Frage 1 Ziff. 7). Dr. med. G.________ habe die Syndesmosenschädigung klinisch und auch während der Operation nie thematisiert. Die Indikation zur Operation sei eine „chronische talare Insta- bilität bei rezidivierenden Pronationstraumata des oberen Sprunggelenks mit Läsion des lateralen und medialen Bandapparates rechts“ gewesen (vgl. act. IIA M3 S. 1). Der vorliegende alte Knorpelschaden medial im obe- ren Sprunggelenk werde in der Operationsdiagnose nicht erwähnt. Das einzige mögliche Thema einer frischen Unfallfolge wäre die Verletzung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 13 vorderen Syndesmose gewesen. Diesbezüglich finde sich keine Würdi- gung. Es seien somit ausschliesslich alte Verletzungsfolgen behandelt worden (act. IIA M11 S. 11 Frage 1 Ziff. 8). Der beratende Arzt führte weiter aus, die Operation vom 17. März 2020 (vgl. act. IIA M3) stehe nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürli- chen Kausalzusammenhang mit der erwähnten partiellen Läsion der Syn- desmose. Eine Syndesmose sei eine bandartige Verbindung zwischen zwei Knochen, die grundsätzlich aber keine Beweglichkeit untereinander hätten, verglichen mit Gelenken, die durch Bänder gesichert werden müssten. Eine isolierte Verletzung ohne begleitende Bandruptur oder Knochenfraktur sei nicht einfach nachvollziehbar und könne am ehesten noch als Zerrung auf- gefasst werden. Bei der Operation seien in erster Linie Bandstrukturen be- handelt worden. Da die partielle Syndesmosenschädigung, ob alt oder neu, bei der Operation nicht einmal prüfenswerter Gegenstand der diagnosti- schen Überlegungen gewesen sei, obwohl dieser Untersuchung ein hoher Stellenwert beigemessen werde, und da eine diesbezügliche Schädigung bei der Operation in keiner Hinsicht irgendwelche Berücksichtigung gefun- den habe, sei ein natürlicher Kausalzusammenhang auszuschliessen (act. IIA M11 S. 11 f. Frage 2). In Bezug auf die Frage, wann die direkten Folgen des Pronationstraumas als abgeheilt betrachtet werden könnten, führte Dr. med. J.________ aus, alle Indizien sprächen für eine Reaktivierung der Symptomatik eines chro- nisch vorgeschädigten Sprunggelenks rechts. Die möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, als frische Zerrung imponierende Ver- letzung der vorderen Syndesmose ohne nachweisbare Instabilität habe nicht den Charakter einer richtungsweisenden Verschlimmerung, da sie spätestens mit der Befunderhebung drei Monate nach der Operation ex post nicht überwiegend wahrscheinlich als frische Unfallfolge gewertet wer- den könne. Es fehle das klinische Korrelat und die Zeichen einer erhebli- chen Vorschädigung am oberen Sprunggelenk seien imposant, auch wenn geltend gemacht werde, es habe Zwischenjahre ohne wesentliche Sym- ptomatik gegeben. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe anhaltend Be- schwerden gehabt, die durch den operativen Eingriff in der Nachkontrolle drei Monate später behoben gewesen seien. Was auch immer an den Bän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 14 dern zu einer Besserung beigetragen habe, ein Zusammenhang mit einer allfälligen Zerrung der vorderen Syndesmose bestehe keineswegs, da die- se weder in der klinischen Untersuchung noch in der Operation Berücksich- tigung gefunden habe. Der operative Eingriff habe sich mit Gewebsstruktu- ren befasst, die eindeutig vor dem 16. September (recte wohl: Oktober) 2019 geschädigt gewesen seien. In der epikritischen Betrachtung habe sich offenbar die Syndesmosenschädigung, ob frisch oder alt, nicht als klinisch relevant herausgestellt. Wenn die Frage des Status quo sine überhaupt beantwortet werden müsse, sei es naheliegend, dass dieser spätestens am
17. Januar 2020 mit dem Ausschluss einer frischen Unfallfolge im MRI (vgl. act. IIA M2) erreicht gewesen sei, auch wenn der Beschwerdeführer noch nicht im ursprünglichen Umfang … gewesen sei. Dies decke sich mit der Einschätzung von Dr. med. B.________ (vgl. act. IIA M4). Was die Ausführung von Dr. med. C.________ angehe, wonach ein über- wiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Pronati- onstrauma und der geltend gemachten Symptomatik einer lateralen Knöchelschwellung bestehe (vgl. act. IIA M7), sei dies ein Lokalbefund, der auf Vorschädigungen der Aussenbänder basiere. Auf die Wahrscheinlich- keit einer frischen Syndesmosenverletzung gehe Dr. med. C.________ nicht ein, da sie im Verlauf nicht thematisiert worden sei. Seine Einschät- zung des Status quo sine basiere also auf einer Beruhigung der lateralen Schwellung im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung der latera- len Bandschädigung und stimme mit der Beurteilung von Dr. med. B.________ überein (act. IIA M11 S. 12 Frage 3). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 15 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Trotz dieser grundsätzli- chen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei- nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche- rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be- richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; BGer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 16 8C_672/2020, E. 2.3). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsin- ternen Ärzten gleichzusetzen (BGer 8C_672/2020, E. 2.3). 3.3.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 30. Oktober 2020 (act. IIB A27) massgelblich auf die Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dres. med. B.________ und C.________ vom 2. Juni 2020 (act IIA M4) bzw. vom 3. Oktober 2020 (act. IIA M7). Diese erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanfor- derungen (vgl. E. 3.3.1 ff. hiervor) und erbringen in Bezug auf die hier strit- tigen Fragen vollen Beweis. Dass die beratenden Ärzte keine klinische Ex- ploration des Beschwerdeführers durchführten, ist nicht zu beanstanden, konnten sie sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen doch ein gesamt- haft lückenloses Bild verschaffen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zu- dem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (Entscheid des BGer vom
9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Sowohl Dr. med. B.________ als auch Dr. med. C.________ setzten sich in ihren Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Beschwerden des Beschwerdefüh- rers am oberen Sprunggelenk auseinander und stützten ihre Schlussfolge- rungen insbesondere auch auf die bildgebenden Untersuchungen (act. IIA M4 S. 3 Frage 3, M7 S. 2 Frage 1). Die daraus gezogenen Folgerungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sind eingehend und überzeugend begründet. Demnach ist auf die Aktenberichte der beratenden Ärzte abzustellen. 3.4.1 Die Ausführung der beratenden Ärzte, wonach es am 16. Oktober 2019 zu einem Pronationstrauma ohne frische Läsionen gekommen sei (act. IIA M4 S. 3 Frage 1 und 3, M7 S. 2 Frage 1), findet ihren Rückhalt in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 17 den bildgebenden Untersuchungen vom 17. und 23. Oktober 2019 sowie vom 17. Januar 2020 (act. IIA M1 f.; die Originalunterlagen der Erstunter- suchung im Spital I.________ befinden sich nicht in den Akten. Allerdings bestätigt sowohl der behandelnde Orthopäde, Dr. med. G.________, als auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.________, dass auf dem Röntgenbild keine frische Fraktur sichtbar gewesen sei [act. IIA M4 S. 1 f., M8 S. 2], was denn auch nicht bestritten wird), welche keine frischen Rupturen oder Frakturen zeigten. Demnach wurde auch der initial von Dr. med. D.________ geäusserte Verdacht einer lateralen Malleolar- fraktur (act. IIA M9) nicht bestätigt (act. IIA M1 S. 2). Selbst wenn es jedoch anlässlich des Ereignisses vom 16. Oktober 2019 zu einer partiellen Läsion der Syndesmose gekommen sein sollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 3.5 hiernach). Ausserdem ist die von den beratenden Ärzten erwähnte massive Vorschädigung und deren Operationsbedürftigkeit (Sta- bilisierung des oberen Sprunggelenks; vgl. E. 3.2.9 hiervor [act. IIA M4 S. 3 Frage 2 f., M7 S. 2 Frage 2]) unbestritten und wird auch von den behan- delnden Ärzten genannt (act. IIA M5, M8 S. 1 f.; act. I 3). Demnach wurde neben den direkten Folgen des Pronationstraumas vom 16. Oktober 2019 auch ein stummer Vorzustand aktiviert, weshalb die Beurteilung der bera- tenden Ärzte, wonach die über den 17. Januar 2020 hinaus geklagten Be- schwerden am rechten oberen Sprunggelenk überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Ereignis vom 16. Oktober 2019 zurückzuführen seien (act. IIA M4 S. 3 Frage 3) respektive der Status quo sine sechs Wochen nach dem Ereignis vom 16. Oktober 2019 erreicht gewesen sei (act. IIA M7 S. 2 Fra- ge 3), schlüssig begründet ist. Die Beurteilungen der Dres. med. B.________ und C.________ werden im Übrigen durch die Stellungnahme eines weiteren beratenden Arztes, Dr. med. J.________, bestätigt. In seiner Beurteilung vom 17. März 2021 (act. IIA M11 S. 1 ff.) geht dieser eingehend auf die medizinischen Unterlagen und die versicherungsmedizinisch relevanten Kriterien ein (S. 6 ff.). Nach strukturierter Prüfung anhand wissenschaftlich anerkannter Kriterien (inkl. Beilage von Literatur bezüglich die Syndesmose [S. 14 ff.]) kam auch er nachvollziehbar zum Schluss, die am 17. März 2020 operativ angegange- nen Veränderungen seien überwiegend wahrscheinlich vor dem 16. Okto- ber 2019 entstanden (S. 10 oben).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 18 Die beratenden Ärzte gelangten demnach nachvollziehbar und überzeu- gend zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die vorbe- stehenden Verletzungen am oberen Sprunggelenk für das nach dem
17. Januar 2020 fortbestehende Beschwerdebild und die Operation vom
17. März 2020 ursächlich gewesen seien und der Status quo sine spätes- tens im Zeitpunkt der Bildgebung vom 17. Januar 2020 erreicht gewesen sei. 3.4.2 Daran vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. Dr. med. H.________ beschränkte sich in ihrem Bericht vom 28. Juli 2020 (act. IIA M5) weitgehend auf die Hinweise, der Beschwerdeführer sei seit 2009 wegen rezidivierenden Supinations- sowie Pronationstrauma- ta des oberen Sprunggelenks bei ihnen in Behandlung und eine Ruptur der Bänder des oberen Sprunggelenks ohne Traumata sei bei Personen in dessen Alter nicht bekannt. Eine Auseinandersetzung mit der vorliegend relevanten Frage der Kausalität zwischen dem Ereignis vom 16. Oktober 2019 und den über den 17. Januar 2020 geklagten Beschwerden respekti- ve den strukturellen Läsionen des oberen Sprunggelenks, die zur operati- ven Versorgung vom 17. März 2020 (act. IIA M3) führten, findet nicht statt. Nicht entscheidwesentlich ist, dass die operative Versorgung vom 17. März 2020 wohl aufgrund früherer Traumata (vgl. act. IIA M8 S. 1 f.) indiziert war, hielt doch Dr. med. G.________ zufolge diverser Traumata eine Stabilisie- rung des oberen Sprunggelenks bereits vor dem bei der Beschwerdegeg- nerin versicherten Ereignis für indiziert (vgl. E. 3.2.9 hiervor), erfolgten die- se doch vor der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin seit September 2019 (vgl. act. IIB A1 S. 1, A8). Auch der Bericht des – advokatorisch auftretenden – Dr. med. G.________ vom 23. November 2020 (act. I 3) vermag keine Zweifel (vgl. E. 3.3.2 hier- vor) an den Beurteilungen der beratenden Ärzte zu begründen. So bestätig- te dieser zunächst explizit das Vorliegen relevanter Vorschädigungen sowie die bereits frühere Indikation zur Behandlung mittels Stabilisierung des oberen Sprunggelenks (S. 1). Soweit er im Übrigen auf die im MRI vom
17. Januar 2020 (act. IIA M2) dokumentierte partielle Läsion der Syndes- mose verweist (act. I 3 S. 1), erklärte Dr. med. J.________, es sei nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 19 mehr möglich, eine Angabe über den Zeitpunkt deren Entstehung zu ma- chen (act. IIA M11 S. 10 Frage 1), was überzeugt. Soweit Dr. med. G.________ überdies darauf verweist, nach dem Ereignis vom 16. Oktober 2019 seien zuvor gut mögliche … Betätigungen unmög- lich gewesen (act. I 3 S. 1), handelt es sich um eine beweisrechtlich un- zulässige Argumentation nach der Formel „post hoc, ergo propter hoc", welche zum Nachweis der Unfallkausalität nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Dass das Ereignis vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 16 Oktober 2019 neben den unmittelbaren Folgen auch einen stummen Vorzustand aktivierte, wird zudem vom Grundsatz her auch von Dr. med. G.________ nicht bestritten. Allfällige frühere Unfälle, die den am 17. März 2020 operativ (act. IIA M3) behandelten Vorzustand verursacht haben könnten, ereigneten sich jedoch vor der Unfalldeckung bei der Beschwer- degegnerin ab September 2019 (vgl. act. IIB A1 S. 1, A8), weshalb die Be- schwerdegegnerin hierfür nicht leistungspflichtig ist. Wie bereits hiervor erwähnt, hielt denn Dr. med. G.________ eine operative Stabilisierung des Sprunggelenks bereits zu einem früheren Zeitpunkt für indiziert. 3.5 Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Aktenbeurteilungen der beratenden Ärzte Dr. med. B.________ vom
2. Juni 2020 (act. IIA M4) und Dr. med. C.________ vom 3. Oktober 2020 (act. IIA M7), weshalb gestützt darauf mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass der Unfall vom 16. Oktober 2019 zu einem Pronati- onstrauma ohne strukturelle Verletzung am rechten oberen Sprunggelenk führte und einen zuvor asymptomatischen Zustand temporär aktivierte. Selbst wenn es jedoch zu einer partiellen Läsion der Syndesmose gekom- men sein sollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da diese bei der Operation keine Berücksichtigung fand. Der Status quo sine war mithin spätestens im Zeitpunkt der Bildgebung vom 17. Januar 2020 (act. IIA M2) erreicht (act. IIA M4 S. 3 Frage 3, M7 S. 2 Frage 3). Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 (act. IIB A27) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 20 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Eingabe vom 5. Januar 2022 [ohne Akten])
- AXA Versicherungen AG, Generaldirektion
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 891 UV MAK/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Februar 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 (UVG 44.020.507/5)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfallmel- dung vom 19. November 2019 am 16. Oktober 2019 während eines … in einem … auf dem rechten Fuss landete, wobei das Fussgelenk/Unterbein verletzt wurde (Akten der AXA [act. II, act. IIA, act. IIB] act. IIB A1 S. 1). Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge holte die AXA verschiedene Arztberichte und eine Aktenbeur- teilung ihres beratenden Arztes, Dr. med. B.________, Facharzt für Chirur- gie, vom 2. Juni 2020 (act. IIA M4) ein. Gestützt darauf stellte sie mit Schreiben vom 16. Juni 2020 (act. IIB A14) die vorübergehenden Leistun- gen mangels Kausalzusammenhangs der fortbestehenden Beschwerden am rechten Fussgelenk zum Unfallereignis per 17. Januar 2020 ein. Hiermit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden und verlangte eine an- fechtbare Verfügung (act. IIB A17). Diesem Ersuchen kam die AXA mit Verfügung vom 3. Juli 2020 (act. IIB A18) nach. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 10. August 2020 (act. IIB A21) wies die AXA – nach Einho- lung eines Aktenberichts ihres beratenden Arztes, Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 3. Oktober 2020 (act. IIA M7) – mit Entscheid vom 30. Oktober 2020 (act. IIB A27) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2020 (Postaufgabe) Be- schwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheent- scheides vom 30. Oktober 2020 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich- ten, über den 17. Januar 2020 hinaus die gesetzlichen Unfallversicherungs- leistungen für die Gesundheitsschädigung aus dem Ereignis vom 16. Okto- ber 2019 zu erbringen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 3 Nachdem das Verfahren zunächst beschränkt worden war, anerkannte die Instruktionsrichterin nach weiteren Abklärungen die Rechtzeitigkeit der Be- schwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2021 schloss die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 3. Januar
2022) reichte die Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2022 die vollständigen amtlichen Akten nach. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 (act. IIB A27). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 4 sammenhang mit dem Ereignis vom 16. Oktober 2019 über den 17. Januar 2020 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 5 Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegrün- dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausa- len Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Mög- lichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfal- les genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfra- ge handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leis- tungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 6 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinsicher Entscheidungsgrundlagen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. März 2019, 8C_824/2018, E. 3.2). Ins- besondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachper- sonen zu führen (Entscheid des BGer vom 28. Februar 2019, 8C_167/2018, E. 4.2). 3. 3.1 Dass das Ereignis vom 16. Oktober 2020 (act. IIB A1 S. 1) die ku- mulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legal- definition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. Die Be- schwerdegegnerin erbrachte im Zusammenhang mit dem besagten Ereig- nis zunächst vorübergehende Leistungen und anerkannte damit das Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungsbegrün- dende natürliche Unfallkausalität. Sie trägt demnach die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 Am 22. Oktober 2019 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Im Bericht vom 23. Oktober 2019 (act. IIA M9) hielt dieser fest, der Patient sei bei einem … gestürzt (Distorsion). Es handle sich um eine belastete Rotationsbewegung bei fixiertem Fuss. Lateral seien relativ starke Schmerzen aufgetreten. Initial hätten medial keine Beschwer- den bestanden. Im Verlauf sei eine leichte Schwellung medial aufgetreten. Lateral seien die Beschwerden bestehen geblieben (S. 1). Es bestehe der Verdacht auf eine laterale Malleolarfraktur. Es werde eine CT- Untersuchung durchgeführt (S. 2). 3.2.2 Nach durchgeführter CT führte Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, im Bericht vom 23. Oktober 2019 (act. IIA M1) aus, es bestün- den keine Hinweise auf eine frische Fraktur, insbesondere nicht auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 7 frische Fraktur des lateralen Malleolus. Angrenzend an den medialen Mal- leolus bestehe eine randsklerosierte schalenförmige Struktur. Diese sei vereinbar mit einem alten abgerissenen Fragment nach alter medialer Mal- leolusfraktur. Es bestehe eine unauffällige Stellung und Artikulation (S. 2). 3.2.3 Im Bericht vom 20. November 2019 (act. IIA M10) führte Dr. med. D.________ aus, es bestehe der Verdacht auf eine laterale Malleolarfraktur Typ B rechts. Im Alltag bestünden keine Beschwerden mehr. Mit dem … habe der Patient moderat wieder begonnen. Dabei bestünden leichte Be- schwerden über dem ventralen oberen Sprunggelenk. Ein Instabilitätsge- fühl bestehe nicht. Seitens der Bandproblematik bestehe ein guter Verlauf. Aufgrund der degenerativen Veränderungen könnte die Rehabilitation ver- längert sein. 3.2.4 Nach durchgeführter MRT vom 17. Januar 2020 erklärte Dr. med. F.________, Facharzt für Radiologie, im Bericht vom gleichen Tag (act. IIA M2), es bestehe kein Nachweis einer älteren subakuten Fraktur der distalen Fibula. Es bestehe jedoch eine subakute Partialruptur der vor- deren Syndesmose mit ausgedünnten Bandanteilen, eine Ruptur des Li- gamentum talofibulare anterius sowie ossäre Ausrisse des Ligamentum deltoideum. Ausserdem gebe es vermehrte synoviale Proliferationen ent- lang der Bandreste des Ligamentum talofibulare anterius sowie auch dorsal an der Pars tibiotalare posterior des Ligamentum deltoideum, so dass hier ein anterolaterales/posteromediales Impingement noch denkbar sei. Zudem bestünden multiple ältere Ossikel unterhalb des Malleolus medialis (S. 2). 3.2.5 Am 17. März 2020 unterzog sich der Beschwerdeführer einer dia- gnostischen Arthroskopie des oberen Sprunggelenks rechts, gefolgt von einer Rekonstruktion der lateralen und medialen Bänder mit Resektion frei- er medialer malleolar Osteophyten. Die Operation wurde durch die Dres. med. G.________ und H.________, Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, durchgeführt. Im Operationsbericht vom gleichen Tag (act. IIA M3) führten die Operateure unter anderem aus, bei der Arthroskopie hätten sich einzelne Ostephyten an der Tibia ohne Impingementsituation gefunden. Der mediale Malleolus sei vollkommen nackt, der Talus lasse sich aus dem medialen Malleolus herausdrehen und der laterale Bandapparat sei von der Fibula abgerissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 8 Aufgrund der Instabilität lasse sich das Gelenk sehr gut aufklappen. Soweit einsehbar sei der Knorpel im tibiotalaren Gelenkspalt intakt, ventral allen- falls etwas rau (S. 1). 3.2.6 Im Bericht vom 2. Juni 2020 (act. IIA M4) hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.________, fest, die beklagten Be- schwerden seien zu Beginn überwiegend wahrscheinlich in einem natürli- chen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 16. Oktober 2019 gestan- den (S. 3 Frage 1). Die Gesundheit des Beschwerdeführers sei jedoch be- reits vor besagtem Ereignis beeinträchtigt gewesen. Gemäss Akten sei ein erstes Suppinationstrauma des oberen Sprunggelenks am 21. August 2009 erfolgt. Damals habe der Verdacht auf eine Basisfraktur des Ligamentum deltoideum medial bestanden. Es sei eine Gipsbehandlung erfolgt. Radio- logisch habe sich damals auch ein alter Bandausriss des Ligamentum fibu- lo-talare anterius gezeigt. Zudem werde ein weiteres Ereignis vom 2. Janu- ar 2010 mit plötzlich auftretendem Schmerz submalleolär medial rechts dokumentiert (S. 3 Frage 2). Das Ereignis vom 16. Oktober 2019 habe le- diglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes ge- führt. Weder in den konventionellen Röntgen noch im CT vom 23. Oktober 2019 oder im MRI vom 17. Januar 2020 seien frische strukturelle Läsionen vorgefunden worden. Die im MRI beschriebene subakute Partialruptur der vorderen Syndesmose sei nicht auf das Ereignis vom 16. Oktober 2019 zurückzuführen. Die damals durchgeführten Röntgen im Stehen zeigten eine stabile Gabel. Weiter seien die Verhältnisse am lateralen Bandapparat vorgeschädigt. Bereits am 21. August 2009 sei dies als alter Bandausriss beurteilt worden (S. 3 Frage 3). Der Status quo sine sei per 17. Januar 2020 erreicht gewesen, denn frische strukturelle Läsionen hätten im MRI vom 17. Januar 2020 und den vorangegangen radiologischen Abklärungen überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden können. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Alltag beschwerdefrei (S. 4 Frage 4). 3.2.7 Dr. med. H.________ führte im Bericht vom 28. Juli 2020 (act. IIA M5) aus, der Patient sei seit 2009 wegen rezidivierenden Supinations- und Pronationstraumata des oberen Sprunggelenks in der Praxis … in Behand- lung. Er habe sich bei diesen multiplen Traumata den Bandapparat des oberen Sprunggelenks sowohl medial als auch lateral verletzt mit eindrück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 9 lichem knöchernem Abriss am medialen Malleolus, der auf den Röntgenbil- dern aus dem Jahr 2010 zunächst nicht zu sehen gewesen sei. Sprungge- lenksbänder könnten in diesem jungen Alter nur durch ein entsprechendes Trauma und Unfallereignis reissen. Sowohl die Bildgebung als auch die Arthroskopie vom 17. März 2020 würden dies zweifellos bestätigen. 3.2.8 Im Bericht vom 3. Oktober 2020 (act. IIA M7) erklärte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.________, anlässlich eines … vom 16. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer bei der Landung nach einem Sprung ein Pronationstrauma erlitten. Gleichentags sei eine Konsul- tation im Spital I.________ erfolgt. Dabei sei eine Weichteilschwellung über dem lateralen Malleolus festgestellt worden. Somit habe mit hoher Wahr- scheinlichkeit ein Distorsionstrauma stattgefunden. Diese Symptomatik sei überwiegend wahrscheinlich Folge des Distorsionstraumas. Für die weitere Symptomatik bestehe zum Trauma vom 16. Oktober 2019 keine Unfallkau- salität. Im Röntgen vom 17. Oktober 2019 sei keine frische Fraktur zu er- kennen. Auch die CT vom 23. Oktober 2019 zeige keine frischen Frakturen. Die randsklerosierte schalenförmige Struktur angrenzend an den Innen- knöchel sei vereinbar mit einem alten abgerissenen Fragment nach alter medialer Malleolusfraktur. Zudem zeige das MRI vom 17. Januar 2020 kei- ne frische Läsion nach dem beschriebenen Trauma (S. 2 Frage 1). Für den Zeitraum von sechs Wochen müsse für die Beschwerden eine Unfallkausa- lität angenommen werden. Danach könne das Distorsionstrauma als abge- heilt angesehen werden. Dr. med. C.________ hält ferner fest, beim Beschwerdeführer bestünden massive Vorschädigungen, was von Dr. med. H.________ im Bericht vom
28. Juli 2020 (vgl. act. IIA M5) eindrücklich beschrieben werde. Von ihr werde richtigerweise vermerkt, dass die Bandenrupturen immer Folge ei- nes Traumas gewesen seien. Auch im Operationsbericht (vgl. act. IIA M3) werde von einer chronischen talaren Instabilität bei rezidivierenden Prona- tionstraumata des oberen Sprunggelenks mit Läsion des lateralen und me- dialen Bandapparats des oberen Sprunggelenks rechts berichtet (act. IIA M7 S. 2 Frage 2). Der Status quo sine sei spätestens sechs Wo- chen nach dem Trauma vom 16. Oktober 2019 wieder erreicht gewesen. Die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden seien Folge der massiven
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 10 Veränderungen aufgrund früherer Traumata (S. 2 Frage 3). Das Ereignis vom 16. Oktober 2019 sei geeignet gewesen, die Symptomatik am Fuss rechts für sechs Wochen auszulösen. Die danach fortbestehenden Be- schwerden am rechten Fuss hätten ihre Ursache in den deutlichen trauma- tischen Veränderungen aus früheren Verletzungen (S. 3 Frage 4). Für eine richtungsgebende Verschlechterung ausserhalb der Abheilungszeit für das Distorsionstrauma fehle eine nachgewiesene frische Schädigung im Be- reich des oberen Sprunggelenks (S. 3 Frage 5). Die doch zum Teil schwe- ren Veränderungen, wie auf den Röntgenbildern, in der CT und der MRI dokumentiert, seien auf frühere Ereignisse zurückzuführen (S. 3 Frage 6). 3.2.9 Im mit Beschwerde gegen den Einspracheentscheid bezeichneten Schreiben vom 23. November 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) führte Dr. med. G.________ aus, es sei unzweifelhaft so, dass beim beschwerdeführenden … vor dem Unfallereignis vom 16. Oktober 2019 relevante Vorschäden am rechten oberen Sprunggelenk bestanden hätten. Er habe den Patienten mehrmals wegen Verletzungen an beiden Sprunggelenken behandelt. Diese relevanten Vorschäden (knöcherner Ausriss vor sechs Jahren) hätten grundsätzlich schon früher mittels Stabili- sierung des oberen Sprunggelenks behandelt werden können und eigent- lich auch behandelt werden müssen. Wie bei … häufig, habe der Patient auf eine Operation verzichtet, um seine Karriere weiterführen zu können. Anlässlich des neuerlichen Traumas vom 16. Oktober 2019 sei es zu einer deutlichen Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik gekommen. Im MRI (vgl. IIA M2), das notabene erst drei Monate nach dem Trauma angefertigt worden sei, werde unter anderem eine frische partielle Läsion der Syndes- mose dokumentiert. Nach Eintreten einer leichten Besserung sei der Lei- densdruck im Alltag zwar gering gewesen, aber zuvor gut mögliche … Betätigungen seien nicht mehr schmerzfrei möglich bis unmöglich gewesen (act. I 3 S. 1), was letztlich zur Operation (vgl. act. IIA M3) geführt habe. Folglich handle es sich um eine richtungsgebende Verschlimmerung eines nicht abgestrittenen traumatischen (nicht krankhaften) Vorzustandes. So- weit Dr. med. B.________ bemerkt habe, die damals durchgeführten Rönt- gen im Stehen zeigten eine stabile Gabel (vgl. act. IIA M4 S. 3 Frage 3), sei darauf hinzuweisen, dass eine belastete Aufnahme am Ereignistag nur eine bedingte Aussagekraft habe, was der beratende Arzt der Beschwerdegeg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 11 nerin natürlich wisse. Im MRI-Bericht drei Monate später werde ein Status nach Partialruptur der vorderen Syndesmose, die diffus noch signalange- hoben und verbreitet sei, genannt und auf ältere subakute Rupturen hinge- wiesen (vgl. act. IIA M2 S. 1). Auch Dr. med. C.________ streite nicht ab, dass es sich um traumatische Vorzustände handle, denn er weise selber auf deutliche traumatische Veränderungen bei früheren Verletzungen hin (vgl. act. IIA M7 S. 2 Frage 3). Das letzte Ereignis sei Teilursache in der langen Kaskade der von der Versicherung anerkannten traumatischen Er- eignisse. Es habe das Fass zum Überlaufen gebracht und sei deshalb rich- tungsgebend und nicht vorübergehend. Auch Teilursachen seien UVG- pflichtig. Im Übrigen werde in der Literatur ausgeführt, auch eine mittelba- re/indirekte Kausalität sei eine natürliche Kausalität. Daraus könne selbst- verständlich abgeleitet werden, dass die Beschwerden, die am Ort des Ge- schehens aufträten, die Kriterien der natürlichen Kausalität erfüllten. Weiter führt Dr. med. G.________ aus, eine früher gestellte Indikation zu einer Operation werde nicht zwangsläufig hinfällig, wenn die Operation nicht sofort durchgeführt werde. Sie behalte ihre Gültigkeit. Vorliegend könne der Unfall nicht weggedacht werden, ohne dass auch die eingetrete- ne gesundheitliche Störung entfiele. Dass der Patient vor dem Ereignis vom 16. Oktober 2019 nicht unter Fussbeschwerden gelitten habe, bedeute weder, dass er zuweilen nicht Schmerzen gehabt habe, noch, dass keine traumatischen Veränderungen vorhanden seien. Solche seien denn auch eindeutig durch Voruntersuchungen belegt. Es sei klar festzustellen, dass der Status quo sine noch nicht erreicht gewesen sei. Andernfalls hätte er den Patienten nicht operiert und dieser hätte sich sicherlich auch nicht ope- rieren lassen. Es sei ausserdem nicht korrekt, dass vorliegend das MRI, das nota bene drei Monate nach dem Trauma durchgeführt worden sei und damit nichts über akute Schäden aussage, und nicht die klinischen Unter- suchungsbefunde und die Schmerzangaben des Patienten beigezogen worden seien (act. I 3 S. 2). 3.2.10 In der Stellungnahme vom 17. März 2021 (act. IIA M11 S. 1 ff.) führ- te der beratende Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Bezug auf den Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. G.________, vom 23. Novem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 12 ber 2020 (vgl. act. I 3) insbesondere aus, die knöchernen Fragmente im medialen Bandkomplex seien radiologisch bereits 2009 dokumentiert wor- den. Damals sei eine Gipsbehandlung für zwei Wochen erfolgt (act. IIA M11 S. 10 Frage 1 Ziff. 1). Die von Dr. med. G.________ erwähnte deutli- che Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik (vgl. act. I 3 S. 1) sei nicht identisch mit dem Zustandekommen einer richtungweisenden Verletzung. Primär handle es sich um ein Ereignis und nicht um ein Trauma, solange keine frischen traumatischen Folgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkennbar seien (act. IIA M11 S. 10 Frage 1 Ziff. 2). Indem Dr. med. G.________ ausführe, das Trauma sei optisch nicht sehr eindrücklich gewesen, für den Beschwerdeführer jedoch sehr schmerzhaft und habe eine künftige …tätigkeit nicht mehr erlaubt, was zur Operation geführt habe (vgl. act. I 3 S. 1 f.), räume dieser ein, dass der Schweregrad des „Traumas“ in einem gewissen Missverhältnis zur nachfolgenden Schmerzhaftigkeit gewesen sei. Damit werde die Bedeutung der Vorschä- digung, die offenbar nicht weggedacht werden könne, unterstrichen (act. IIA M11 S. 10 Frage 1 Ziff. 3). Dr. med. G.________ gehe zwar von einer richtungsweisenden Verschlimmerung im Sinne einer Teilursache aus (vgl. act. I 3 S. 2), könne jedoch kein (zusatz-)geschädigtes Substrat be- nennen (act. IIA M11 S. 11 Frage 1 Ziff. 4). Soweit er im Übrigen ausge- führt habe, der Unfall könne nicht weggedacht werden (vgl. act. I 3 S. 2), sei festzuhalten, dass bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Schadensmechanismus und dem Schadensbild ohne Nachweis von fri- schen Zusatzschädigungen auch ein Ereignis für eine Manifestation des pathologischen Vorzustandes ausreiche (act. IIA M11 S. 11 Frage 1 Ziff. 6). Ausserdem belegte eine bereits früher gestellte Operationsindikation (vgl. act. I 3 S. 1 f.), dass es sich um eine Behandlung alter Schädigungen han- deln müsse (act. IIA M11 S. 11 Frage 1 Ziff. 7). Dr. med. G.________ habe die Syndesmosenschädigung klinisch und auch während der Operation nie thematisiert. Die Indikation zur Operation sei eine „chronische talare Insta- bilität bei rezidivierenden Pronationstraumata des oberen Sprunggelenks mit Läsion des lateralen und medialen Bandapparates rechts“ gewesen (vgl. act. IIA M3 S. 1). Der vorliegende alte Knorpelschaden medial im obe- ren Sprunggelenk werde in der Operationsdiagnose nicht erwähnt. Das einzige mögliche Thema einer frischen Unfallfolge wäre die Verletzung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 13 vorderen Syndesmose gewesen. Diesbezüglich finde sich keine Würdi- gung. Es seien somit ausschliesslich alte Verletzungsfolgen behandelt worden (act. IIA M11 S. 11 Frage 1 Ziff. 8). Der beratende Arzt führte weiter aus, die Operation vom 17. März 2020 (vgl. act. IIA M3) stehe nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürli- chen Kausalzusammenhang mit der erwähnten partiellen Läsion der Syn- desmose. Eine Syndesmose sei eine bandartige Verbindung zwischen zwei Knochen, die grundsätzlich aber keine Beweglichkeit untereinander hätten, verglichen mit Gelenken, die durch Bänder gesichert werden müssten. Eine isolierte Verletzung ohne begleitende Bandruptur oder Knochenfraktur sei nicht einfach nachvollziehbar und könne am ehesten noch als Zerrung auf- gefasst werden. Bei der Operation seien in erster Linie Bandstrukturen be- handelt worden. Da die partielle Syndesmosenschädigung, ob alt oder neu, bei der Operation nicht einmal prüfenswerter Gegenstand der diagnosti- schen Überlegungen gewesen sei, obwohl dieser Untersuchung ein hoher Stellenwert beigemessen werde, und da eine diesbezügliche Schädigung bei der Operation in keiner Hinsicht irgendwelche Berücksichtigung gefun- den habe, sei ein natürlicher Kausalzusammenhang auszuschliessen (act. IIA M11 S. 11 f. Frage 2). In Bezug auf die Frage, wann die direkten Folgen des Pronationstraumas als abgeheilt betrachtet werden könnten, führte Dr. med. J.________ aus, alle Indizien sprächen für eine Reaktivierung der Symptomatik eines chro- nisch vorgeschädigten Sprunggelenks rechts. Die möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, als frische Zerrung imponierende Ver- letzung der vorderen Syndesmose ohne nachweisbare Instabilität habe nicht den Charakter einer richtungsweisenden Verschlimmerung, da sie spätestens mit der Befunderhebung drei Monate nach der Operation ex post nicht überwiegend wahrscheinlich als frische Unfallfolge gewertet wer- den könne. Es fehle das klinische Korrelat und die Zeichen einer erhebli- chen Vorschädigung am oberen Sprunggelenk seien imposant, auch wenn geltend gemacht werde, es habe Zwischenjahre ohne wesentliche Sym- ptomatik gegeben. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe anhaltend Be- schwerden gehabt, die durch den operativen Eingriff in der Nachkontrolle drei Monate später behoben gewesen seien. Was auch immer an den Bän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 14 dern zu einer Besserung beigetragen habe, ein Zusammenhang mit einer allfälligen Zerrung der vorderen Syndesmose bestehe keineswegs, da die- se weder in der klinischen Untersuchung noch in der Operation Berücksich- tigung gefunden habe. Der operative Eingriff habe sich mit Gewebsstruktu- ren befasst, die eindeutig vor dem 16. September (recte wohl: Oktober) 2019 geschädigt gewesen seien. In der epikritischen Betrachtung habe sich offenbar die Syndesmosenschädigung, ob frisch oder alt, nicht als klinisch relevant herausgestellt. Wenn die Frage des Status quo sine überhaupt beantwortet werden müsse, sei es naheliegend, dass dieser spätestens am
17. Januar 2020 mit dem Ausschluss einer frischen Unfallfolge im MRI (vgl. act. IIA M2) erreicht gewesen sei, auch wenn der Beschwerdeführer noch nicht im ursprünglichen Umfang … gewesen sei. Dies decke sich mit der Einschätzung von Dr. med. B.________ (vgl. act. IIA M4). Was die Ausführung von Dr. med. C.________ angehe, wonach ein über- wiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Pronati- onstrauma und der geltend gemachten Symptomatik einer lateralen Knöchelschwellung bestehe (vgl. act. IIA M7), sei dies ein Lokalbefund, der auf Vorschädigungen der Aussenbänder basiere. Auf die Wahrscheinlich- keit einer frischen Syndesmosenverletzung gehe Dr. med. C.________ nicht ein, da sie im Verlauf nicht thematisiert worden sei. Seine Einschät- zung des Status quo sine basiere also auf einer Beruhigung der lateralen Schwellung im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung der latera- len Bandschädigung und stimme mit der Beurteilung von Dr. med. B.________ überein (act. IIA M11 S. 12 Frage 3). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 15 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Trotz dieser grundsätzli- chen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei- nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche- rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be- richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; BGer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 16 8C_672/2020, E. 2.3). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsin- ternen Ärzten gleichzusetzen (BGer 8C_672/2020, E. 2.3). 3.3.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 30. Oktober 2020 (act. IIB A27) massgelblich auf die Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dres. med. B.________ und C.________ vom 2. Juni 2020 (act IIA M4) bzw. vom 3. Oktober 2020 (act. IIA M7). Diese erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanfor- derungen (vgl. E. 3.3.1 ff. hiervor) und erbringen in Bezug auf die hier strit- tigen Fragen vollen Beweis. Dass die beratenden Ärzte keine klinische Ex- ploration des Beschwerdeführers durchführten, ist nicht zu beanstanden, konnten sie sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen doch ein gesamt- haft lückenloses Bild verschaffen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zu- dem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (Entscheid des BGer vom
9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Sowohl Dr. med. B.________ als auch Dr. med. C.________ setzten sich in ihren Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Beschwerden des Beschwerdefüh- rers am oberen Sprunggelenk auseinander und stützten ihre Schlussfolge- rungen insbesondere auch auf die bildgebenden Untersuchungen (act. IIA M4 S. 3 Frage 3, M7 S. 2 Frage 1). Die daraus gezogenen Folgerungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sind eingehend und überzeugend begründet. Demnach ist auf die Aktenberichte der beratenden Ärzte abzustellen. 3.4.1 Die Ausführung der beratenden Ärzte, wonach es am 16. Oktober 2019 zu einem Pronationstrauma ohne frische Läsionen gekommen sei (act. IIA M4 S. 3 Frage 1 und 3, M7 S. 2 Frage 1), findet ihren Rückhalt in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 17 den bildgebenden Untersuchungen vom 17. und 23. Oktober 2019 sowie vom 17. Januar 2020 (act. IIA M1 f.; die Originalunterlagen der Erstunter- suchung im Spital I.________ befinden sich nicht in den Akten. Allerdings bestätigt sowohl der behandelnde Orthopäde, Dr. med. G.________, als auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.________, dass auf dem Röntgenbild keine frische Fraktur sichtbar gewesen sei [act. IIA M4 S. 1 f., M8 S. 2], was denn auch nicht bestritten wird), welche keine frischen Rupturen oder Frakturen zeigten. Demnach wurde auch der initial von Dr. med. D.________ geäusserte Verdacht einer lateralen Malleolar- fraktur (act. IIA M9) nicht bestätigt (act. IIA M1 S. 2). Selbst wenn es jedoch anlässlich des Ereignisses vom 16. Oktober 2019 zu einer partiellen Läsion der Syndesmose gekommen sein sollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 3.5 hiernach). Ausserdem ist die von den beratenden Ärzten erwähnte massive Vorschädigung und deren Operationsbedürftigkeit (Sta- bilisierung des oberen Sprunggelenks; vgl. E. 3.2.9 hiervor [act. IIA M4 S. 3 Frage 2 f., M7 S. 2 Frage 2]) unbestritten und wird auch von den behan- delnden Ärzten genannt (act. IIA M5, M8 S. 1 f.; act. I 3). Demnach wurde neben den direkten Folgen des Pronationstraumas vom 16. Oktober 2019 auch ein stummer Vorzustand aktiviert, weshalb die Beurteilung der bera- tenden Ärzte, wonach die über den 17. Januar 2020 hinaus geklagten Be- schwerden am rechten oberen Sprunggelenk überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Ereignis vom 16. Oktober 2019 zurückzuführen seien (act. IIA M4 S. 3 Frage 3) respektive der Status quo sine sechs Wochen nach dem Ereignis vom 16. Oktober 2019 erreicht gewesen sei (act. IIA M7 S. 2 Fra- ge 3), schlüssig begründet ist. Die Beurteilungen der Dres. med. B.________ und C.________ werden im Übrigen durch die Stellungnahme eines weiteren beratenden Arztes, Dr. med. J.________, bestätigt. In seiner Beurteilung vom 17. März 2021 (act. IIA M11 S. 1 ff.) geht dieser eingehend auf die medizinischen Unterlagen und die versicherungsmedizinisch relevanten Kriterien ein (S. 6 ff.). Nach strukturierter Prüfung anhand wissenschaftlich anerkannter Kriterien (inkl. Beilage von Literatur bezüglich die Syndesmose [S. 14 ff.]) kam auch er nachvollziehbar zum Schluss, die am 17. März 2020 operativ angegange- nen Veränderungen seien überwiegend wahrscheinlich vor dem 16. Okto- ber 2019 entstanden (S. 10 oben).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 18 Die beratenden Ärzte gelangten demnach nachvollziehbar und überzeu- gend zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die vorbe- stehenden Verletzungen am oberen Sprunggelenk für das nach dem
17. Januar 2020 fortbestehende Beschwerdebild und die Operation vom
17. März 2020 ursächlich gewesen seien und der Status quo sine spätes- tens im Zeitpunkt der Bildgebung vom 17. Januar 2020 erreicht gewesen sei. 3.4.2 Daran vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. Dr. med. H.________ beschränkte sich in ihrem Bericht vom 28. Juli 2020 (act. IIA M5) weitgehend auf die Hinweise, der Beschwerdeführer sei seit 2009 wegen rezidivierenden Supinations- sowie Pronationstrauma- ta des oberen Sprunggelenks bei ihnen in Behandlung und eine Ruptur der Bänder des oberen Sprunggelenks ohne Traumata sei bei Personen in dessen Alter nicht bekannt. Eine Auseinandersetzung mit der vorliegend relevanten Frage der Kausalität zwischen dem Ereignis vom 16. Oktober 2019 und den über den 17. Januar 2020 geklagten Beschwerden respekti- ve den strukturellen Läsionen des oberen Sprunggelenks, die zur operati- ven Versorgung vom 17. März 2020 (act. IIA M3) führten, findet nicht statt. Nicht entscheidwesentlich ist, dass die operative Versorgung vom 17. März 2020 wohl aufgrund früherer Traumata (vgl. act. IIA M8 S. 1 f.) indiziert war, hielt doch Dr. med. G.________ zufolge diverser Traumata eine Stabilisie- rung des oberen Sprunggelenks bereits vor dem bei der Beschwerdegeg- nerin versicherten Ereignis für indiziert (vgl. E. 3.2.9 hiervor), erfolgten die- se doch vor der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin seit September 2019 (vgl. act. IIB A1 S. 1, A8). Auch der Bericht des – advokatorisch auftretenden – Dr. med. G.________ vom 23. November 2020 (act. I 3) vermag keine Zweifel (vgl. E. 3.3.2 hier- vor) an den Beurteilungen der beratenden Ärzte zu begründen. So bestätig- te dieser zunächst explizit das Vorliegen relevanter Vorschädigungen sowie die bereits frühere Indikation zur Behandlung mittels Stabilisierung des oberen Sprunggelenks (S. 1). Soweit er im Übrigen auf die im MRI vom
17. Januar 2020 (act. IIA M2) dokumentierte partielle Läsion der Syndes- mose verweist (act. I 3 S. 1), erklärte Dr. med. J.________, es sei nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 19 mehr möglich, eine Angabe über den Zeitpunkt deren Entstehung zu ma- chen (act. IIA M11 S. 10 Frage 1), was überzeugt. Soweit Dr. med. G.________ überdies darauf verweist, nach dem Ereignis vom 16. Oktober 2019 seien zuvor gut mögliche … Betätigungen unmög- lich gewesen (act. I 3 S. 1), handelt es sich um eine beweisrechtlich un- zulässige Argumentation nach der Formel „post hoc, ergo propter hoc", welche zum Nachweis der Unfallkausalität nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Dass das Ereignis vom
16. Oktober 2019 neben den unmittelbaren Folgen auch einen stummen Vorzustand aktivierte, wird zudem vom Grundsatz her auch von Dr. med. G.________ nicht bestritten. Allfällige frühere Unfälle, die den am 17. März 2020 operativ (act. IIA M3) behandelten Vorzustand verursacht haben könnten, ereigneten sich jedoch vor der Unfalldeckung bei der Beschwer- degegnerin ab September 2019 (vgl. act. IIB A1 S. 1, A8), weshalb die Be- schwerdegegnerin hierfür nicht leistungspflichtig ist. Wie bereits hiervor erwähnt, hielt denn Dr. med. G.________ eine operative Stabilisierung des Sprunggelenks bereits zu einem früheren Zeitpunkt für indiziert. 3.5 Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Aktenbeurteilungen der beratenden Ärzte Dr. med. B.________ vom
2. Juni 2020 (act. IIA M4) und Dr. med. C.________ vom 3. Oktober 2020 (act. IIA M7), weshalb gestützt darauf mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass der Unfall vom 16. Oktober 2019 zu einem Pronati- onstrauma ohne strukturelle Verletzung am rechten oberen Sprunggelenk führte und einen zuvor asymptomatischen Zustand temporär aktivierte. Selbst wenn es jedoch zu einer partiellen Läsion der Syndesmose gekom- men sein sollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da diese bei der Operation keine Berücksichtigung fand. Der Status quo sine war mithin spätestens im Zeitpunkt der Bildgebung vom 17. Januar 2020 (act. IIA M2) erreicht (act. IIA M4 S. 3 Frage 3, M7 S. 2 Frage 3). Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 (act. IIB A27) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/20/891, Seite 20 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Eingabe vom 5. Januar 2022 [ohne Akten])
- AXA Versicherungen AG, Generaldirektion
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.