Einspracheentscheid vom 4. November 2020
Sachverhalt
A.
Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
stand ab 1. November 2019 als nebenberuflicher ... in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis mit der B.________ SA (Arbeitgeberin; Akten der Arbeits-
losenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 170 f., 182 f.),
welches er mit Schreiben vom 8. Februar 2020 (act. II 81) per 16. Februar
2020 kündigte. Am 17. Februar 2020 meldete er sich beim Regionalen Ar-
beitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II] 186 f.)
und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 17. Fe-
bruar 2020 (act. II 202-205). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 (act. II 136-
138) stellte die Unia den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslo-
sigkeit ab dem 17. Februar 2020 für die Dauer von 20 Tagen in der An-
spruchsberechtigung ein. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II 112-
119) wies sie mit Entscheid vom 4. November 2020 (act. II 62-71) ab.
B.
Mit Eingabe vom 30. November 2020 erhob der Versicherte Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2020 und stellte folgen-
de Rechtsbegehren:
1.
Primärantrag: Das Verwaltungsgericht hebt den angefochtenen Einspracheent-
scheid auf und urteilt, dass in diesem Fall kein Verschulden vorliegt, das die Kür-
zung des Arbeitslosengeldes rechtfertigt.
2.
Sekundärantrag: Die angefochtene Verfügung ist an die Erstinstanz zur vollständi-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter Wahrung der mass-
gebenden Rechtsprinzipien (rechtliches Gehör, Verhältnismässigkeit und formelle
Unterschrift) zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2020 schloss die Beschwerde-
gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an
den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 3
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 5. Februar 2021 auf
Einreichung einer Duplik.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Novem- ber 2020 (act. II 62-71). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 20 Tagen ab dem 17. Februar 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 4
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 20 Tagen (vgl. E. 1.2 hiervor) und einer Taggeldhöhe von Fr. 140.-- (act. II 160) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer ein Eröffnungs-
mangel geltend, da die Verfügung der Unia vom 6. Mai 2020 nicht unter-
zeichnet worden sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 3.1).
Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie
sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entspre-
chen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffe-
nen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Eine Unter-
schrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell
verlangt; insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem
Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.) und besteht nament-
lich bei Verfügungen, welche IT-gestützt ausgefertigt werden, nicht (vgl.
BGE 112 V 87 f.). In der Praxis werden sozialversicherungsrechtliche Ver-
fügungen kaum je handschriftlich unterzeichnet (UELI KIESER, Kommentar
zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 57).
Zwar erkannte der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Verfügung vom
6. Mai 2020 (act. II 136-138) nicht handschriftlich unterzeichnet wurde, die
Unterschrift stellt jedoch, wie zuvor ausgeführt, bei sozialversicherungs-
rechtlichen Verfügungen kein generelles Gültigkeitserfordernis dar. Aus
dem Briefkopf der Verfügung und den weiteren Angaben (Adresse, Name
des Sachbearbeiters, Personen-Nr., SV-Nr. etc.) geht zweifelsfrei hervor,
dass der mit Einsprache beanstandete Entscheid durch die Beschwerde-
gegnerin erlassen wurde, was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede
stellt. Der Name des Sachbearbeiters erscheint zudem auch an anderer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 5
Stelle in den Akten (vgl. act. II 143 f., 146). Im Übrigen hat die Beschwer-
degegnerin im Verwaltungsverfahren weder die Kompetenz bzw. Zustän-
digkeit des Sachbearbeiters zum Erlass der Verfügung noch deren rechtli-
che Aussenwirkung in Zweifel gezogen (vgl. act. II 68 f. Ziff. 17 f.). Ein
Eröffnungsmangel ist daher zu verneinen (vgl. dazu auch Entscheid des
Bundesgerichts [BGer] vom 8. Oktober 2019, 8C_434/2019, E. 2.2).
2.2
Weiter macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Stellungnahmen der Arbeitge-
berin vom 7. April und 29. Oktober 2020 seien ihm nicht zugestellt worden,
bzw. hätten ihm zugstellt werden müssen. Den Inhalt letzterer im Einspra-
cheentscheid wiederzugeben entspreche nicht Art. 21 Abs. 1 VRPG. Die
verfügende Instanz habe die Parteien anzuhören, bevor sie verfüge oder
entscheide (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 3.2).
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die
ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus-
sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs-
recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE
143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1). Nach der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung
des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so-
wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung
eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195
E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E.
4.3). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 6
Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An-
hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder-
lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.
2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E.
4.2).
Bereits vor Erlass der mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 6. Mai
2020 (act. II 136-138) legte der Beschwerdeführer gegenüber der Be-
schwerdegegnerin in dem als "Stellungnahme im Voraus zur Kündigung an
B.________ SA" bezeichneten Schreiben vom 17. Dezember 2018 (recte:
wohl Februar 2020; Eingangsdatum: 19. Februar 2020; act. II 185) die
Gründe, welche ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst
hatten, dar. Sodann gewährte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 7. April 2020 (act. II 161) und damit vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung erneut Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund
einzureichen, welche er mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 (recte:
wohl April 2020; Eingangsdatum: 21. April 2020; act. II 155; vgl. auch
act. II 124) wahrnahm. Die verfügende Instanz hat damit den Beschwerde-
führer vor der Verfügung angehört bzw. ihm das rechtliche Gehör gewährt.
Unerheblich ist, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Aktennotiz vom
23. April 2020 über das Telefongespräch mit der Arbeitgeberin nicht wei-
tergeleitet hat. Die Parteien müssen nicht angehöhrt werden vor Verfügun-
gen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Unter diesen
Umständen zielt auch der Einwand, die Beschwerdegegnerin dürfe die
notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht einfach ins Einspracheverfah-
ren verschieben (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.3), ins Leere, klärte sie doch of-
fensichtlich den Sachverhalt vor Verfügungserlass ab. Dass die Beschwer-
degegnerin im Einspracheverfahren von der Arbeitgeberin eine zusätzliche
Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 (act. II 72) einholte, vermag daran
nichts zu ändern, zumal die in der Einsprache vorgebrachten Einwände
dazu Anlass gaben. Letztlich kann aber offen bleiben, ob eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs insbesondere auch hinsichtlich der im Einsprache-
verfahren eingeholten Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 29. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 7
2020 (act. II 72) vorliegt, wenn ein Versicherter gar nie – auch nicht vor
Beschwerdeerhebung – Akteneinsicht verlangt hat. Denn eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre hier so oder anders geheilt, wurde
doch die besagte Stellungnahme, wie der Beschwerdeführer selbst aus-
führt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), im angefochtenen Einspracheentscheid
ausführlich wiedergegeben (act. II 65 Ziff. 7), sodass er davon hat Kenntnis
nehmen und sich vor dem angerufenen Gericht – das sowohl den Sachver-
halt wie auch die Rechtslage und die Angemessenheit frei überprüfen kann
– äussern können. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer ohne weite-
res möglich, gestützt auf den angefochtenen Einspracheentscheid eine
ausführlich begründete Beschwerde einzureichen, zumal die Beschwerde-
gegnerin darin die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie
sich hat leiten lassen und auf welche sich deren Entscheid stützt. Ausser-
dem muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzten sondern sie kann
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr.
2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5).
3.
3.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er-
fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der
Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1).
Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die
versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne
dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver-
bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1
lit. b AVIV).
3.2
Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver-
sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu-
mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 8
Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli-
ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben,
genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2).
Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un-
zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent-
scheid BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Eine Unzumutbarkeit
aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches
Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein,
wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zu-
mutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238;
ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3).
4.
4.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer-
deführer das seit 1. November 2019 bestehende (unbefristete) Arbeitsver-
hältnis mit der B.________ SA am 8. Februar 2020 per 16. Februar 2020
kündigte (act. II 81, 170 f., 182 f., 186, 202 f.). Es liegen gestützt auf die
Akten keine Hinweise vor, dass die Arbeitgeberin ihn gezwungen hätte, von
sich aus zu kündigen. Daran vermag auch die mit E-Mail vom 31. Januar
2020 (act. II 76) bzw. Schreiben vom 7. Februar 2020 (act. II 154) ausge-
sprochene Verwarnung mit Kündigungsandrohung der Arbeitgeberin nichts
zu ändern. Aus deren Ausführungen kann nicht geschlossen werden, der
Beschwerdeführer sei von ihr zur Kündigung gedrängt worden. Das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er habe sich entschlossen, der fristlosen
Entlassung zuvor zu kommen und von seinem Recht zur kurzfristigen Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch zu machen (Replik S. 4
Ziff. 1.4.4), überzeugt daher nicht.
Angesichts der arbeitsvertraglichen Regelung vom 31. Oktober 2019, wo-
nach der Einsatzplan je nach Bedarf der Arbeitgeberin sowie der angekün-
digten Verfügbarkeit des Arbeitnehmers erstellt werde und die Arbeitszeit
daher von Monat zu Monat variieren könne sowie der Entlöhnung im Stun-
denlohn (act. II 182 Ziff. 2.2 und 4.1), ist von einem sog. Arbeitsverhältnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 9
auf Abruf auszugehen (vgl. ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RU-
DOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 319 N 18). Eine Garantie für einen
bestimmten Beschäftigungsgrad wurde darin nicht vorgesehen. Darüber
hinaus bestehen keine Hinweise darauf, dass die Arbeitgeberin den Be-
schwerdeführer vorübergehend weniger oder gar nicht mehr zur Arbeit auf-
gefordert hätte und dass sie auch weiterhin nicht beabsichtigt hätte, ihn wie
bisher zur Arbeit aufzubieten (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats
für Wirtschaft [SECO], Rz. B98 [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]).
Der Beschwerdeführer macht zwar weiter geltend, er habe während der
Probezeit eine andere Stelle gesucht, die ihm auch praktisch sicher zuge-
sagt gewesen sei, gesteht jedoch selber ein, die Anstellung habe sich dann
aber im letzten Moment zerschlagen (act. II 156 Ziff. 4; Beschwerde S. 10
Ziff. 3.7 lit. d). Folglich hat er sein Arbeitsverhältnis mit der B.________ SA
aufgelöst, ohne dass ihm im Kündigungszeitpunkt eine neue Stelle tatsäch-
lich zugesichert gewesen war. Damit begründet die Kündigung durch den
Beschwerdeführer grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. E. 3.1 hiervor). Durch sein Verhalten
ging er das Risiko ein, länger arbeitslos zu bleiben. Zu prüfen ist somit die
Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl.
E. 3.1 in fine und 3.2 hiervor).
4.2
Im Rahmen der Abklärung des Kündigungsgrundes (act. II 161)
machte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 17. Dezember 2018 (rec-
te: wohl April 2020; act. II 124 f. und act. II 155 f. jeweils Ziff. 1 f.) gegenü-
ber der Beschwerdegegnerin geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen,
die (zeitlich engen) Einsatzpläne einzuhalten. Gemäss den Akten hielten
sich nach Ansicht der Arbeitgeberin denn auch diverse andere Mitarbeiter
nicht an die Einsatzpläne und es erfolgten deshalb zunächst per E-Mail
vom 31. Januar 2020 (act. II 76) allgemeine Verwarnungen mit Kündi-
gungsandrohung gleichzeitig an mehrere Mitarbeitende – mitunter auch
den Beschwerdeführer – in harschem Ton (act. II 76) und anschliessend
noch individuell schriftlich am 7. Februar 2020 für den Beschwerdeführer
(act. II 154). In der Begründung der Einsprache vom 27. Mai 2020 führte er
zudem aus, das Arbeitsklima sei unzumutbar, zerrüttet, unmöglich und sehr
frustrierend gewesen (act. II 113 Ziff. 3.2 lit. b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 10
Ungeachtet allfälliger Verfehlungen der Angestellten der Arbeitgeberin er-
scheinen die kollektive Verwarnung per Mail wie auch die darin angeschla-
gene Ausdrucksweise und verbale Behandlung der Angestellten als unge-
wöhnlich und lassen angesichts der groben Tonlage ohne weiteres auf ein
angespanntes Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin sowie den Arbeit-
nehmenden schliessen und sie bestätigen zweifellos allgemein einen ge-
wissen Druck und Schwierigkeiten im Betrieb.
Anhand der Akten bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer ab Februar 2020
mit einem bestimmten Beschäftigungsgrad und fixem Monatslohn fest an-
gestellt wurde, ein entsprechender (neuer schriftlicher) Arbeitsvertrag fehlt
soweit ersichtlich. Gegen eine entsprechende Anstellung ab Februar 2020
sprechen jedenfalls der am 31. Oktober 2019 abgeschlossene unbefristete
Arbeitsvertrag auf Abruf, zumal dieser keine Angaben über einen Wechsel
zu einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit bestimmtem Beschäfti-
gungsgrad enthält (act. II 182 f.), die vagen Bedingungen der Arbeitgeberin,
wie etwa "Nach Ablauf der Probezeit wird je nach Situation auf einen Fest-
und/oder Teilzeitvertrag geändert" (act. II 78), sowie die unklare Verknüp-
fung einer Anstellung mit den Aufträgen und dem Geschäftsverlauf
(act. II 72 Ziff. 4, act. II 75). Insofern kann ungeachtet der umstrittenen und
unklaren Lohnregelung jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschwerdefüh-
rer sei per Februar 2020 in eine Anstellung mit bestimmtem Beschäfti-
gungsrad bzw. fixem Monatslohn gewechselt, sondern lief überwiegend
wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) das am 31. Oktober
2019 abgeschlossenen Arbeitsverhältnis auf Abruf weiter. Sodann lässt
sich anhand der Akten – entgegen den beschwerdeführerischen Vorbrin-
gen (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 3.4 f.) – nicht erhärten, dass die vereinbarte
dreimonatige Probezeit (vgl. Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2019
[act. II 182 f.] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des als integrierenden Bestandteil bilden-
den Gesamtarbeitsvertrages [GAV] für den Bereich der … … [abrufbar un-
ter <www.seco.admin.ch>, Rubrik: Arbeit/Personenfreizügigkeit und Ar-
beitsbeziehungen/Gesamtarbeitsverträ-ge/Gesamtarbeitsverträge
Bund/Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge]), welche auch
bei der Arbeit auf Abruf der vertraglich zulässigen Höchstdauer entspricht
(vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 335b N 14), im Zeit der
Kündigung des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2020 (act. II 81) ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 11
dauert hätte. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer in der Be-
schwerde (S. 4 Ziff. 3.4 lit. b) abgebildete Nachricht der Arbeitgeberin vom
10. Februar 2020 nichts zu ändern. Wird eine längere Probezeit vereinbart
als drei Monate, so ist die Abmachung zwar nicht nichtig (dann würde die
gesetzliche Frist von einem Monat gelten), sondern nur teilnichtig, d.h. sie
wird auf drei Monate reduziert (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O.,
Art. 335b N 5). Zudem bestehen auch keine Hinweise für eine Verhinde-
rung an der Arbeitsleistung (infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer
nicht freiwillig übernommenen, gesetzlichen Pflicht), welche die Probezeit
um die Dauer der Verhinderung verlängerte (vgl. STREIFF/VON KAE-
NEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 335b N 13; vgl. auch Lohnabrechnungen der
Monate November, Dezember 2019 und Januar 2020; act. II 189-191).
Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. Letztlich kann je-
doch die Frage nach der Dauer der Probezeit offenbleiben, denn – selbst
bei Annahme von deren Fortdauer und einer Kündigungsfrist von lediglich
sieben Tagen – ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht und des zu-
mutbaren Verbleibens an der Arbeitsstelle (vgl. E. 4.3 hiernach) die Kündi-
gung per 16. Februar 2020 dem Beschwerdeführer als verfrüht vorzuwer-
fen.
4.3
Aufgrund des ungewöhnlichen und harschen Verhaltens der Arbeit-
geberin im Rahmen der Verwarnung vom 31. Januar bzw. 7. Februar 2020
(act. II 76, 154) sowie der unterschiedlichen Auffassung bzw. Differenzen
hinsichtlich der Art und Weise der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nach vollendeter Probezeit erscheint zwar der Entschluss zur Selbstkündi-
gung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der B.________ SA bis zu
einem bestimmten Grad als verständlich. Jedoch ist hier im allein massge-
benden, arbeitslosenversicherungsrechtlichen Kontext festzuhalten, dass
es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis
erst zu kündigen, wenn er eine neue Stelle zugesichert gehabt hätte. Ein
schlechtes Arbeits-/Betriebsklima sowie Meinungsverschiedenheiten und
Spannungen zu den Vorgesetzen vermögen eine Unzumutbarkeit des Ver-
bleibens am bisherigen Arbeitsplatz nicht zu begründen (vgl. E. 3.2 hier-
vor). Die Verhältnisse an der Arbeit mögen für den Beschwerdeführer sub-
jektiv unbefriedigend gewesen sein, rechtfertigen jedoch unter Berücksich-
tigung der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine vorzeitige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 12
Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Auch wenn dem Beschwerdeführer
gemäss den arbeitsvertraglichen Bestimmungen kein bestimmter Beschäf-
tigungsgrad garantiert wurde, handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis
mit ausserordentlichen und nicht absehbaren Beschäftigungsschwankun-
gen, die eine Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG unzumutbar
erscheinen lassen (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B99 und D26). Der Be-
schwerdeführer arbeitete im November 2019 167.62 Stunden (inkl. 12 Std.
"e-learning"; act. II 191), im Dezember 2019 171.55 Stunden (act. II 190)
sowie im Januar 2020 198.72 Stunden (act. II 189) und erzielte dabei je-
weils Nettolöhne (inkl. Dienstspesen) von Fr. 3'753.70, Fr. 3'817.70 und
Fr. 4'764.00. Die Arbeitseinsätze waren ferner gemäss den arbeitsvertragli-
chen Bestimmungen nicht unvorhersehbar, sondern richteten sich mitunter
auch nach der angekündigten Verfügbarkeit des Arbeitnehmers (act. II 182
Ziff. 2.2) und waren somit vom Beschwerdeführer seiner Kapazität entspre-
chend planbar. Eine ständige – die Arbeit als unzumutbar begründende –
Abrufbereitschaft war nicht erforderlich (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B296).
Schliesslich ist eine Unzumutbarkeit für das Verbleiben am bisherigen Ar-
beitsplatz auch aus medizinischer Sicht nicht erstellt und wird auch nicht
geltend gemacht. Ein entsprechendes Arztzeugnis wurde nicht vorgelegt,
welches eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit des Verbleibs – bis zum
Finden einer neuen Stelle – bestätigt hätte.
4.4
Zusammenfassend wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar ge-
wesen, sein Arbeitsverhältnis weiterzuführen und mit einer Kündigung zu-
zuwarten, bis er eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte. Die Arbeitslosigkeit
infolge der Selbstkündigung vom 8. Februar 2020 (act. II 81) ohne zugesi-
cherte andere Stelle gilt damit als selbstverschuldet (Art. 44 Abs. 1 lit. b
AVIV), weshalb der Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in
der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (vgl. E. 3.1 f. hiervor). Der
Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt und auf weitere Be-
weismassnahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90E. 4b S.94, 122 V 157E. 1d S. 162;
SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2).
4.5
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von
20 Einstelltagen ab dem 17. Februar 2020.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 13
4.5.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen
Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71
E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,
das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,
d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE
141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage
bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4
lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die
versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstel-
le ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat.
Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-
cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht
darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-
waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-
heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020
ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2).
4.5.2
Indem die Beschwerdegegnerin eine Einstellung von 20 Tagen ver-
fügte (act. II 137), qualifizierte sie das Verschulden des Beschwerdeführers
als mittelschwer im unteren Bereich (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Wenn – wie hier
– eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben
wird, liegt grundsätzlich ein schweres Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 4
lit. a AVIV vor (vgl. auch das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE
Rz. D75 Ziff. 1.D). Art. 45 Abs. 3 AVIV bildet deshalb bei Einstellungen
nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV die Regel, von welcher jedoch bei Vorliegen
besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Dabei ist das
Vorliegen entschuldbarer Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV für eine
allfällige Milderung der Sanktion massgebend, sofern solche eine Sanktion
nicht geradezu ausschliessen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden
Gründe können sich auf die Situation der betroffenen Person oder auf eine
objektive Gegebenheit beziehen (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 30 S. 203; Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 14
scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer]
vom 4. April 2007, C 186/06, E. 2; BGE 130 V 125 E. 3.2 S. 126). Mit Blick
auf die schuldmindernd zu berücksichtigenden Umstände des Beschwerde-
führers, insbesondere dem harschen gestörten Betriebsklima, den Span-
nungen zu den Vorgesetzten wie auch den unbestimmten Angaben betref-
fend Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach vollendeter Probezeit, er-
scheint die auf 20 Einstelltage festgesetzte Sanktion vertretbar. Es besteht
kein triftiger Grund, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl.
E. 4.5.1 hiervor).
4.6
Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 4. No-
vember 2020 (act. II 62-71) bestätigte Einstellung in der Anspruchsberech-
tigung von 20 Tagen ab dem 17. Februar 2020 wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
5.
5.1
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen
und hier anwendbaren Fassung [vgl. Art 83 ATSG]).
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus
Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); der Beschwerdegegnerin
steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 104
Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 15
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (mitsamt Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 5. Februar 2021)
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Primärantrag: Das Verwaltungsgericht hebt den angefochtenen Einspracheent- scheid auf und urteilt, dass in diesem Fall kein Verschulden vorliegt, das die Kür- zung des Arbeitslosengeldes rechtfertigt.
- Sekundärantrag: Die angefochtene Verfügung ist an die Erstinstanz zur vollständi- gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter Wahrung der mass- gebenden Rechtsprinzipien (rechtliches Gehör, Verhältnismässigkeit und formelle Unterschrift) zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 5. Februar 2021 auf Einreichung einer Duplik. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Novem- ber 2020 (act. II 62-71). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 20 Tagen ab dem 17. Februar 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 20 Tagen (vgl. E. 1.2 hiervor) und einer Taggeldhöhe von Fr. 140.-- (act. II 160) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer ein Eröffnungs- mangel geltend, da die Verfügung der Unia vom 6. Mai 2020 nicht unter- zeichnet worden sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 3.1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entspre- chen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffe- nen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Eine Unter- schrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell verlangt; insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.) und besteht nament- lich bei Verfügungen, welche IT-gestützt ausgefertigt werden, nicht (vgl. BGE 112 V 87 f.). In der Praxis werden sozialversicherungsrechtliche Ver- fügungen kaum je handschriftlich unterzeichnet (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 57). Zwar erkannte der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Verfügung vom
- Mai 2020 (act. II 136-138) nicht handschriftlich unterzeichnet wurde, die Unterschrift stellt jedoch, wie zuvor ausgeführt, bei sozialversicherungs- rechtlichen Verfügungen kein generelles Gültigkeitserfordernis dar. Aus dem Briefkopf der Verfügung und den weiteren Angaben (Adresse, Name des Sachbearbeiters, Personen-Nr., SV-Nr. etc.) geht zweifelsfrei hervor, dass der mit Einsprache beanstandete Entscheid durch die Beschwerde- gegnerin erlassen wurde, was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt. Der Name des Sachbearbeiters erscheint zudem auch an anderer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 5 Stelle in den Akten (vgl. act. II 143 f., 146). Im Übrigen hat die Beschwer- degegnerin im Verwaltungsverfahren weder die Kompetenz bzw. Zustän- digkeit des Sachbearbeiters zum Erlass der Verfügung noch deren rechtli- che Aussenwirkung in Zweifel gezogen (vgl. act. II 68 f. Ziff. 17 f.). Ein Eröffnungsmangel ist daher zu verneinen (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Oktober 2019, 8C_434/2019, E. 2.2). 2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Stellungnahmen der Arbeitge- berin vom 7. April und 29. Oktober 2020 seien ihm nicht zugestellt worden, bzw. hätten ihm zugstellt werden müssen. Den Inhalt letzterer im Einspra- cheentscheid wiederzugeben entspreche nicht Art. 21 Abs. 1 VRPG. Die verfügende Instanz habe die Parteien anzuhören, bevor sie verfüge oder entscheide (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 3.2). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 6 Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Bereits vor Erlass der mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2020 (act. II 136-138) legte der Beschwerdeführer gegenüber der Be- schwerdegegnerin in dem als "Stellungnahme im Voraus zur Kündigung an B.________ SA" bezeichneten Schreiben vom 17. Dezember 2018 (recte: wohl Februar 2020; Eingangsdatum: 19. Februar 2020; act. II 185) die Gründe, welche ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hatten, dar. Sodann gewährte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. April 2020 (act. II 161) und damit vor Erlass der angefochtenen Ver- fügung erneut Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund einzureichen, welche er mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 (recte: wohl April 2020; Eingangsdatum: 21. April 2020; act. II 155; vgl. auch act. II 124) wahrnahm. Die verfügende Instanz hat damit den Beschwerde- führer vor der Verfügung angehört bzw. ihm das rechtliche Gehör gewährt. Unerheblich ist, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Aktennotiz vom
- April 2020 über das Telefongespräch mit der Arbeitgeberin nicht wei- tergeleitet hat. Die Parteien müssen nicht angehöhrt werden vor Verfügun- gen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Unter diesen Umständen zielt auch der Einwand, die Beschwerdegegnerin dürfe die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht einfach ins Einspracheverfah- ren verschieben (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.3), ins Leere, klärte sie doch of- fensichtlich den Sachverhalt vor Verfügungserlass ab. Dass die Beschwer- degegnerin im Einspracheverfahren von der Arbeitgeberin eine zusätzliche Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 (act. II 72) einholte, vermag daran nichts zu ändern, zumal die in der Einsprache vorgebrachten Einwände dazu Anlass gaben. Letztlich kann aber offen bleiben, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere auch hinsichtlich der im Einsprache- verfahren eingeholten Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 29. Oktober Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 7 2020 (act. II 72) vorliegt, wenn ein Versicherter gar nie – auch nicht vor Beschwerdeerhebung – Akteneinsicht verlangt hat. Denn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre hier so oder anders geheilt, wurde doch die besagte Stellungnahme, wie der Beschwerdeführer selbst aus- führt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich wiedergegeben (act. II 65 Ziff. 7), sodass er davon hat Kenntnis nehmen und sich vor dem angerufenen Gericht – das sowohl den Sachver- halt wie auch die Rechtslage und die Angemessenheit frei überprüfen kann – äussern können. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer ohne weite- res möglich, gestützt auf den angefochtenen Einspracheentscheid eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen, zumal die Beschwerde- gegnerin darin die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich deren Entscheid stützt. Ausser- dem muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzten sondern sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5).
- 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 8 Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent- scheid BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zu- mutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3).
- 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer das seit 1. November 2019 bestehende (unbefristete) Arbeitsver- hältnis mit der B.________ SA am 8. Februar 2020 per 16. Februar 2020 kündigte (act. II 81, 170 f., 182 f., 186, 202 f.). Es liegen gestützt auf die Akten keine Hinweise vor, dass die Arbeitgeberin ihn gezwungen hätte, von sich aus zu kündigen. Daran vermag auch die mit E-Mail vom 31. Januar 2020 (act. II 76) bzw. Schreiben vom 7. Februar 2020 (act. II 154) ausge- sprochene Verwarnung mit Kündigungsandrohung der Arbeitgeberin nichts zu ändern. Aus deren Ausführungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei von ihr zur Kündigung gedrängt worden. Das Vor- bringen des Beschwerdeführers, er habe sich entschlossen, der fristlosen Entlassung zuvor zu kommen und von seinem Recht zur kurzfristigen Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch zu machen (Replik S. 4 Ziff. 1.4.4), überzeugt daher nicht. Angesichts der arbeitsvertraglichen Regelung vom 31. Oktober 2019, wo- nach der Einsatzplan je nach Bedarf der Arbeitgeberin sowie der angekün- digten Verfügbarkeit des Arbeitnehmers erstellt werde und die Arbeitszeit daher von Monat zu Monat variieren könne sowie der Entlöhnung im Stun- denlohn (act. II 182 Ziff. 2.2 und 4.1), ist von einem sog. Arbeitsverhältnis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 9 auf Abruf auszugehen (vgl. ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RU- DOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 319 N 18). Eine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsgrad wurde darin nicht vorgesehen. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise darauf, dass die Arbeitgeberin den Be- schwerdeführer vorübergehend weniger oder gar nicht mehr zur Arbeit auf- gefordert hätte und dass sie auch weiterhin nicht beabsichtigt hätte, ihn wie bisher zur Arbeit aufzubieten (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B98 [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]). Der Beschwerdeführer macht zwar weiter geltend, er habe während der Probezeit eine andere Stelle gesucht, die ihm auch praktisch sicher zuge- sagt gewesen sei, gesteht jedoch selber ein, die Anstellung habe sich dann aber im letzten Moment zerschlagen (act. II 156 Ziff. 4; Beschwerde S. 10 Ziff. 3.7 lit. d). Folglich hat er sein Arbeitsverhältnis mit der B.________ SA aufgelöst, ohne dass ihm im Kündigungszeitpunkt eine neue Stelle tatsäch- lich zugesichert gewesen war. Damit begründet die Kündigung durch den Beschwerdeführer grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. E. 3.1 hiervor). Durch sein Verhalten ging er das Risiko ein, länger arbeitslos zu bleiben. Zu prüfen ist somit die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 3.1 in fine und 3.2 hiervor). 4.2 Im Rahmen der Abklärung des Kündigungsgrundes (act. II 161) machte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 17. Dezember 2018 (rec- te: wohl April 2020; act. II 124 f. und act. II 155 f. jeweils Ziff. 1 f.) gegenü- ber der Beschwerdegegnerin geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, die (zeitlich engen) Einsatzpläne einzuhalten. Gemäss den Akten hielten sich nach Ansicht der Arbeitgeberin denn auch diverse andere Mitarbeiter nicht an die Einsatzpläne und es erfolgten deshalb zunächst per E-Mail vom 31. Januar 2020 (act. II 76) allgemeine Verwarnungen mit Kündi- gungsandrohung gleichzeitig an mehrere Mitarbeitende – mitunter auch den Beschwerdeführer – in harschem Ton (act. II 76) und anschliessend noch individuell schriftlich am 7. Februar 2020 für den Beschwerdeführer (act. II 154). In der Begründung der Einsprache vom 27. Mai 2020 führte er zudem aus, das Arbeitsklima sei unzumutbar, zerrüttet, unmöglich und sehr frustrierend gewesen (act. II 113 Ziff. 3.2 lit. b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 10 Ungeachtet allfälliger Verfehlungen der Angestellten der Arbeitgeberin er- scheinen die kollektive Verwarnung per Mail wie auch die darin angeschla- gene Ausdrucksweise und verbale Behandlung der Angestellten als unge- wöhnlich und lassen angesichts der groben Tonlage ohne weiteres auf ein angespanntes Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin sowie den Arbeit- nehmenden schliessen und sie bestätigen zweifellos allgemein einen ge- wissen Druck und Schwierigkeiten im Betrieb. Anhand der Akten bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer ab Februar 2020 mit einem bestimmten Beschäftigungsgrad und fixem Monatslohn fest an- gestellt wurde, ein entsprechender (neuer schriftlicher) Arbeitsvertrag fehlt soweit ersichtlich. Gegen eine entsprechende Anstellung ab Februar 2020 sprechen jedenfalls der am 31. Oktober 2019 abgeschlossene unbefristete Arbeitsvertrag auf Abruf, zumal dieser keine Angaben über einen Wechsel zu einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit bestimmtem Beschäfti- gungsgrad enthält (act. II 182 f.), die vagen Bedingungen der Arbeitgeberin, wie etwa "Nach Ablauf der Probezeit wird je nach Situation auf einen Fest- und/oder Teilzeitvertrag geändert" (act. II 78), sowie die unklare Verknüp- fung einer Anstellung mit den Aufträgen und dem Geschäftsverlauf (act. II 72 Ziff. 4, act. II 75). Insofern kann ungeachtet der umstrittenen und unklaren Lohnregelung jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschwerdefüh- rer sei per Februar 2020 in eine Anstellung mit bestimmtem Beschäfti- gungsrad bzw. fixem Monatslohn gewechselt, sondern lief überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) das am 31. Oktober 2019 abgeschlossenen Arbeitsverhältnis auf Abruf weiter. Sodann lässt sich anhand der Akten – entgegen den beschwerdeführerischen Vorbrin- gen (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 3.4 f.) – nicht erhärten, dass die vereinbarte dreimonatige Probezeit (vgl. Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2019 [act. II 182 f.] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des als integrierenden Bestandteil bilden- den Gesamtarbeitsvertrages [GAV] für den Bereich der … … [abrufbar un- ter <www.seco.admin.ch>, Rubrik: Arbeit/Personenfreizügigkeit und Ar- beitsbeziehungen/Gesamtarbeitsverträ-ge/Gesamtarbeitsverträge Bund/Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge]), welche auch bei der Arbeit auf Abruf der vertraglich zulässigen Höchstdauer entspricht (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 335b N 14), im Zeit der Kündigung des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2020 (act. II 81) ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 11 dauert hätte. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer in der Be- schwerde (S. 4 Ziff. 3.4 lit. b) abgebildete Nachricht der Arbeitgeberin vom
- Februar 2020 nichts zu ändern. Wird eine längere Probezeit vereinbart als drei Monate, so ist die Abmachung zwar nicht nichtig (dann würde die gesetzliche Frist von einem Monat gelten), sondern nur teilnichtig, d.h. sie wird auf drei Monate reduziert (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 335b N 5). Zudem bestehen auch keine Hinweise für eine Verhinde- rung an der Arbeitsleistung (infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen, gesetzlichen Pflicht), welche die Probezeit um die Dauer der Verhinderung verlängerte (vgl. STREIFF/VON KAE- NEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 335b N 13; vgl. auch Lohnabrechnungen der Monate November, Dezember 2019 und Januar 2020; act. II 189-191). Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. Letztlich kann je- doch die Frage nach der Dauer der Probezeit offenbleiben, denn – selbst bei Annahme von deren Fortdauer und einer Kündigungsfrist von lediglich sieben Tagen – ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht und des zu- mutbaren Verbleibens an der Arbeitsstelle (vgl. E. 4.3 hiernach) die Kündi- gung per 16. Februar 2020 dem Beschwerdeführer als verfrüht vorzuwer- fen. 4.3 Aufgrund des ungewöhnlichen und harschen Verhaltens der Arbeit- geberin im Rahmen der Verwarnung vom 31. Januar bzw. 7. Februar 2020 (act. II 76, 154) sowie der unterschiedlichen Auffassung bzw. Differenzen hinsichtlich der Art und Weise der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach vollendeter Probezeit erscheint zwar der Entschluss zur Selbstkündi- gung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der B.________ SA bis zu einem bestimmten Grad als verständlich. Jedoch ist hier im allein massge- benden, arbeitslosenversicherungsrechtlichen Kontext festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis erst zu kündigen, wenn er eine neue Stelle zugesichert gehabt hätte. Ein schlechtes Arbeits-/Betriebsklima sowie Meinungsverschiedenheiten und Spannungen zu den Vorgesetzen vermögen eine Unzumutbarkeit des Ver- bleibens am bisherigen Arbeitsplatz nicht zu begründen (vgl. E. 3.2 hier- vor). Die Verhältnisse an der Arbeit mögen für den Beschwerdeführer sub- jektiv unbefriedigend gewesen sein, rechtfertigen jedoch unter Berücksich- tigung der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine vorzeitige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 12 Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Auch wenn dem Beschwerdeführer gemäss den arbeitsvertraglichen Bestimmungen kein bestimmter Beschäf- tigungsgrad garantiert wurde, handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis mit ausserordentlichen und nicht absehbaren Beschäftigungsschwankun- gen, die eine Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG unzumutbar erscheinen lassen (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B99 und D26). Der Be- schwerdeführer arbeitete im November 2019 167.62 Stunden (inkl. 12 Std. "e-learning"; act. II 191), im Dezember 2019 171.55 Stunden (act. II 190) sowie im Januar 2020 198.72 Stunden (act. II 189) und erzielte dabei je- weils Nettolöhne (inkl. Dienstspesen) von Fr. 3'753.70, Fr. 3'817.70 und Fr. 4'764.00. Die Arbeitseinsätze waren ferner gemäss den arbeitsvertragli- chen Bestimmungen nicht unvorhersehbar, sondern richteten sich mitunter auch nach der angekündigten Verfügbarkeit des Arbeitnehmers (act. II 182 Ziff. 2.2) und waren somit vom Beschwerdeführer seiner Kapazität entspre- chend planbar. Eine ständige – die Arbeit als unzumutbar begründende – Abrufbereitschaft war nicht erforderlich (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B296). Schliesslich ist eine Unzumutbarkeit für das Verbleiben am bisherigen Ar- beitsplatz auch aus medizinischer Sicht nicht erstellt und wird auch nicht geltend gemacht. Ein entsprechendes Arztzeugnis wurde nicht vorgelegt, welches eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit des Verbleibs – bis zum Finden einer neuen Stelle – bestätigt hätte. 4.4 Zusammenfassend wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar ge- wesen, sein Arbeitsverhältnis weiterzuführen und mit einer Kündigung zu- zuwarten, bis er eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte. Die Arbeitslosigkeit infolge der Selbstkündigung vom 8. Februar 2020 (act. II 81) ohne zugesi- cherte andere Stelle gilt damit als selbstverschuldet (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), weshalb der Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (vgl. E. 3.1 f. hiervor). Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt und auf weitere Be- weismassnahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90E. 4b S.94, 122 V 157E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 4.5 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 20 Einstelltagen ab dem 17. Februar 2020. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 13 4.5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstel- le ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.5.2 Indem die Beschwerdegegnerin eine Einstellung von 20 Tagen ver- fügte (act. II 137), qualifizierte sie das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer im unteren Bereich (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Wenn – wie hier – eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben wird, liegt grundsätzlich ein schweres Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV vor (vgl. auch das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. D75 Ziff. 1.D). Art. 45 Abs. 3 AVIV bildet deshalb bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV die Regel, von welcher jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Dabei ist das Vorliegen entschuldbarer Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV für eine allfällige Milderung der Sanktion massgebend, sofern solche eine Sanktion nicht geradezu ausschliessen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können sich auf die Situation der betroffenen Person oder auf eine objektive Gegebenheit beziehen (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 30 S. 203; Ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 14 scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. April 2007, C 186/06, E. 2; BGE 130 V 125 E. 3.2 S. 126). Mit Blick auf die schuldmindernd zu berücksichtigenden Umstände des Beschwerde- führers, insbesondere dem harschen gestörten Betriebsklima, den Span- nungen zu den Vorgesetzten wie auch den unbestimmten Angaben betref- fend Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach vollendeter Probezeit, er- scheint die auf 20 Einstelltage festgesetzte Sanktion vertretbar. Es besteht kein triftiger Grund, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.5.1 hiervor). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 4. No- vember 2020 (act. II 62-71) bestätigte Einstellung in der Anspruchsberech- tigung von 20 Tagen ab dem 17. Februar 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
- 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung [vgl. Art 83 ATSG]). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); der Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 15
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ (mitsamt Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2021) - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 889 ALV
LOU/LUB/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 18. Juni 2021
Verwaltungsrichter Loosli
Gerichtsschreiber Lüthi
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse Unia
Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 4. November 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
stand ab 1. November 2019 als nebenberuflicher ... in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis mit der B.________ SA (Arbeitgeberin; Akten der Arbeits-
losenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 170 f., 182 f.),
welches er mit Schreiben vom 8. Februar 2020 (act. II 81) per 16. Februar
2020 kündigte. Am 17. Februar 2020 meldete er sich beim Regionalen Ar-
beitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II] 186 f.)
und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 17. Fe-
bruar 2020 (act. II 202-205). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 (act. II 136-
138) stellte die Unia den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslo-
sigkeit ab dem 17. Februar 2020 für die Dauer von 20 Tagen in der An-
spruchsberechtigung ein. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II 112-
119) wies sie mit Entscheid vom 4. November 2020 (act. II 62-71) ab.
B.
Mit Eingabe vom 30. November 2020 erhob der Versicherte Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2020 und stellte folgen-
de Rechtsbegehren:
1.
Primärantrag: Das Verwaltungsgericht hebt den angefochtenen Einspracheent-
scheid auf und urteilt, dass in diesem Fall kein Verschulden vorliegt, das die Kür-
zung des Arbeitslosengeldes rechtfertigt.
2.
Sekundärantrag: Die angefochtene Verfügung ist an die Erstinstanz zur vollständi-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter Wahrung der mass-
gebenden Rechtsprinzipien (rechtliches Gehör, Verhältnismässigkeit und formelle
Unterschrift) zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2020 schloss die Beschwerde-
gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an
den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 3
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 5. Februar 2021 auf
Einreichung einer Duplik.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung
vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun-
gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs.
1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver-
waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Novem-
ber 2020 (act. II 62-71). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An-
spruchsberechtigung im Umfang von 20 Tagen ab dem 17. Februar 2020
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 4
1.3
Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 20 Tagen (vgl. E. 1.2
hiervor) und einer Taggeldhöhe von Fr. 140.-- (act. II 160) unter
Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer ein Eröffnungs-
mangel geltend, da die Verfügung der Unia vom 6. Mai 2020 nicht unter-
zeichnet worden sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 3.1).
Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie
sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entspre-
chen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffe-
nen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Eine Unter-
schrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell
verlangt; insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem
Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.) und besteht nament-
lich bei Verfügungen, welche IT-gestützt ausgefertigt werden, nicht (vgl.
BGE 112 V 87 f.). In der Praxis werden sozialversicherungsrechtliche Ver-
fügungen kaum je handschriftlich unterzeichnet (UELI KIESER, Kommentar
zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 57).
Zwar erkannte der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Verfügung vom
6. Mai 2020 (act. II 136-138) nicht handschriftlich unterzeichnet wurde, die
Unterschrift stellt jedoch, wie zuvor ausgeführt, bei sozialversicherungs-
rechtlichen Verfügungen kein generelles Gültigkeitserfordernis dar. Aus
dem Briefkopf der Verfügung und den weiteren Angaben (Adresse, Name
des Sachbearbeiters, Personen-Nr., SV-Nr. etc.) geht zweifelsfrei hervor,
dass der mit Einsprache beanstandete Entscheid durch die Beschwerde-
gegnerin erlassen wurde, was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede
stellt. Der Name des Sachbearbeiters erscheint zudem auch an anderer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 5
Stelle in den Akten (vgl. act. II 143 f., 146). Im Übrigen hat die Beschwer-
degegnerin im Verwaltungsverfahren weder die Kompetenz bzw. Zustän-
digkeit des Sachbearbeiters zum Erlass der Verfügung noch deren rechtli-
che Aussenwirkung in Zweifel gezogen (vgl. act. II 68 f. Ziff. 17 f.). Ein
Eröffnungsmangel ist daher zu verneinen (vgl. dazu auch Entscheid des
Bundesgerichts [BGer] vom 8. Oktober 2019, 8C_434/2019, E. 2.2).
2.2
Weiter macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Stellungnahmen der Arbeitge-
berin vom 7. April und 29. Oktober 2020 seien ihm nicht zugestellt worden,
bzw. hätten ihm zugstellt werden müssen. Den Inhalt letzterer im Einspra-
cheentscheid wiederzugeben entspreche nicht Art. 21 Abs. 1 VRPG. Die
verfügende Instanz habe die Parteien anzuhören, bevor sie verfüge oder
entscheide (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 3.2).
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die
ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus-
sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs-
recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE
143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1). Nach der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung
des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so-
wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung
eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195
E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E.
4.3). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 6
Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An-
hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder-
lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.
2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E.
4.2).
Bereits vor Erlass der mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 6. Mai
2020 (act. II 136-138) legte der Beschwerdeführer gegenüber der Be-
schwerdegegnerin in dem als "Stellungnahme im Voraus zur Kündigung an
B.________ SA" bezeichneten Schreiben vom 17. Dezember 2018 (recte:
wohl Februar 2020; Eingangsdatum: 19. Februar 2020; act. II 185) die
Gründe, welche ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst
hatten, dar. Sodann gewährte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 7. April 2020 (act. II 161) und damit vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung erneut Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund
einzureichen, welche er mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 (recte:
wohl April 2020; Eingangsdatum: 21. April 2020; act. II 155; vgl. auch
act. II 124) wahrnahm. Die verfügende Instanz hat damit den Beschwerde-
führer vor der Verfügung angehört bzw. ihm das rechtliche Gehör gewährt.
Unerheblich ist, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Aktennotiz vom
23. April 2020 über das Telefongespräch mit der Arbeitgeberin nicht wei-
tergeleitet hat. Die Parteien müssen nicht angehöhrt werden vor Verfügun-
gen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Unter diesen
Umständen zielt auch der Einwand, die Beschwerdegegnerin dürfe die
notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht einfach ins Einspracheverfah-
ren verschieben (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.3), ins Leere, klärte sie doch of-
fensichtlich den Sachverhalt vor Verfügungserlass ab. Dass die Beschwer-
degegnerin im Einspracheverfahren von der Arbeitgeberin eine zusätzliche
Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 (act. II 72) einholte, vermag daran
nichts zu ändern, zumal die in der Einsprache vorgebrachten Einwände
dazu Anlass gaben. Letztlich kann aber offen bleiben, ob eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs insbesondere auch hinsichtlich der im Einsprache-
verfahren eingeholten Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 29. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 7
2020 (act. II 72) vorliegt, wenn ein Versicherter gar nie – auch nicht vor
Beschwerdeerhebung – Akteneinsicht verlangt hat. Denn eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre hier so oder anders geheilt, wurde
doch die besagte Stellungnahme, wie der Beschwerdeführer selbst aus-
führt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), im angefochtenen Einspracheentscheid
ausführlich wiedergegeben (act. II 65 Ziff. 7), sodass er davon hat Kenntnis
nehmen und sich vor dem angerufenen Gericht – das sowohl den Sachver-
halt wie auch die Rechtslage und die Angemessenheit frei überprüfen kann
– äussern können. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer ohne weite-
res möglich, gestützt auf den angefochtenen Einspracheentscheid eine
ausführlich begründete Beschwerde einzureichen, zumal die Beschwerde-
gegnerin darin die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie
sich hat leiten lassen und auf welche sich deren Entscheid stützt. Ausser-
dem muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzten sondern sie kann
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr.
2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5).
3.
3.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er-
fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der
Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1).
Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die
versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne
dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver-
bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1
lit. b AVIV).
3.2
Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver-
sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu-
mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 8
Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli-
ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben,
genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2).
Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un-
zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent-
scheid BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Eine Unzumutbarkeit
aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches
Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein,
wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zu-
mutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238;
ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3).
4.
4.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer-
deführer das seit 1. November 2019 bestehende (unbefristete) Arbeitsver-
hältnis mit der B.________ SA am 8. Februar 2020 per 16. Februar 2020
kündigte (act. II 81, 170 f., 182 f., 186, 202 f.). Es liegen gestützt auf die
Akten keine Hinweise vor, dass die Arbeitgeberin ihn gezwungen hätte, von
sich aus zu kündigen. Daran vermag auch die mit E-Mail vom 31. Januar
2020 (act. II 76) bzw. Schreiben vom 7. Februar 2020 (act. II 154) ausge-
sprochene Verwarnung mit Kündigungsandrohung der Arbeitgeberin nichts
zu ändern. Aus deren Ausführungen kann nicht geschlossen werden, der
Beschwerdeführer sei von ihr zur Kündigung gedrängt worden. Das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er habe sich entschlossen, der fristlosen
Entlassung zuvor zu kommen und von seinem Recht zur kurzfristigen Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch zu machen (Replik S. 4
Ziff. 1.4.4), überzeugt daher nicht.
Angesichts der arbeitsvertraglichen Regelung vom 31. Oktober 2019, wo-
nach der Einsatzplan je nach Bedarf der Arbeitgeberin sowie der angekün-
digten Verfügbarkeit des Arbeitnehmers erstellt werde und die Arbeitszeit
daher von Monat zu Monat variieren könne sowie der Entlöhnung im Stun-
denlohn (act. II 182 Ziff. 2.2 und 4.1), ist von einem sog. Arbeitsverhältnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 9
auf Abruf auszugehen (vgl. ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RU-
DOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 319 N 18). Eine Garantie für einen
bestimmten Beschäftigungsgrad wurde darin nicht vorgesehen. Darüber
hinaus bestehen keine Hinweise darauf, dass die Arbeitgeberin den Be-
schwerdeführer vorübergehend weniger oder gar nicht mehr zur Arbeit auf-
gefordert hätte und dass sie auch weiterhin nicht beabsichtigt hätte, ihn wie
bisher zur Arbeit aufzubieten (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats
für Wirtschaft [SECO], Rz. B98 [abrufbar unter ]).
Der Beschwerdeführer macht zwar weiter geltend, er habe während der
Probezeit eine andere Stelle gesucht, die ihm auch praktisch sicher zuge-
sagt gewesen sei, gesteht jedoch selber ein, die Anstellung habe sich dann
aber im letzten Moment zerschlagen (act. II 156 Ziff. 4; Beschwerde S. 10
Ziff. 3.7 lit. d). Folglich hat er sein Arbeitsverhältnis mit der B.________ SA
aufgelöst, ohne dass ihm im Kündigungszeitpunkt eine neue Stelle tatsäch-
lich zugesichert gewesen war. Damit begründet die Kündigung durch den
Beschwerdeführer grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. E. 3.1 hiervor). Durch sein Verhalten
ging er das Risiko ein, länger arbeitslos zu bleiben. Zu prüfen ist somit die
Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl.
E. 3.1 in fine und 3.2 hiervor).
4.2
Im Rahmen der Abklärung des Kündigungsgrundes (act. II 161)
machte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 17. Dezember 2018 (rec-
te: wohl April 2020; act. II 124 f. und act. II 155 f. jeweils Ziff. 1 f.) gegenü-
ber der Beschwerdegegnerin geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen,
die (zeitlich engen) Einsatzpläne einzuhalten. Gemäss den Akten hielten
sich nach Ansicht der Arbeitgeberin denn auch diverse andere Mitarbeiter
nicht an die Einsatzpläne und es erfolgten deshalb zunächst per E-Mail
vom 31. Januar 2020 (act. II 76) allgemeine Verwarnungen mit Kündi-
gungsandrohung gleichzeitig an mehrere Mitarbeitende – mitunter auch
den Beschwerdeführer – in harschem Ton (act. II 76) und anschliessend
noch individuell schriftlich am 7. Februar 2020 für den Beschwerdeführer
(act. II 154). In der Begründung der Einsprache vom 27. Mai 2020 führte er
zudem aus, das Arbeitsklima sei unzumutbar, zerrüttet, unmöglich und sehr
frustrierend gewesen (act. II 113 Ziff. 3.2 lit. b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 10
Ungeachtet allfälliger Verfehlungen der Angestellten der Arbeitgeberin er-
scheinen die kollektive Verwarnung per Mail wie auch die darin angeschla-
gene Ausdrucksweise und verbale Behandlung der Angestellten als unge-
wöhnlich und lassen angesichts der groben Tonlage ohne weiteres auf ein
angespanntes Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin sowie den Arbeit-
nehmenden schliessen und sie bestätigen zweifellos allgemein einen ge-
wissen Druck und Schwierigkeiten im Betrieb.
Anhand der Akten bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer ab Februar 2020
mit einem bestimmten Beschäftigungsgrad und fixem Monatslohn fest an-
gestellt wurde, ein entsprechender (neuer schriftlicher) Arbeitsvertrag fehlt
soweit ersichtlich. Gegen eine entsprechende Anstellung ab Februar 2020
sprechen jedenfalls der am 31. Oktober 2019 abgeschlossene unbefristete
Arbeitsvertrag auf Abruf, zumal dieser keine Angaben über einen Wechsel
zu einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit bestimmtem Beschäfti-
gungsgrad enthält (act. II 182 f.), die vagen Bedingungen der Arbeitgeberin,
wie etwa "Nach Ablauf der Probezeit wird je nach Situation auf einen Fest-
und/oder Teilzeitvertrag geändert" (act. II 78), sowie die unklare Verknüp-
fung einer Anstellung mit den Aufträgen und dem Geschäftsverlauf
(act. II 72 Ziff. 4, act. II 75). Insofern kann ungeachtet der umstrittenen und
unklaren Lohnregelung jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschwerdefüh-
rer sei per Februar 2020 in eine Anstellung mit bestimmtem Beschäfti-
gungsrad bzw. fixem Monatslohn gewechselt, sondern lief überwiegend
wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) das am 31. Oktober
2019 abgeschlossenen Arbeitsverhältnis auf Abruf weiter. Sodann lässt
sich anhand der Akten – entgegen den beschwerdeführerischen Vorbrin-
gen (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 3.4 f.) – nicht erhärten, dass die vereinbarte
dreimonatige Probezeit (vgl. Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2019
[act. II 182 f.] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des als integrierenden Bestandteil bilden-
den Gesamtarbeitsvertrages [GAV] für den Bereich der … … [abrufbar un-
ter, Rubrik: Arbeit/Personenfreizügigkeit und Ar-
beitsbeziehungen/Gesamtarbeitsverträ-ge/Gesamtarbeitsverträge
Bund/Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge]), welche auch
bei der Arbeit auf Abruf der vertraglich zulässigen Höchstdauer entspricht
(vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 335b N 14), im Zeit der
Kündigung des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2020 (act. II 81) ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 11
dauert hätte. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer in der Be-
schwerde (S. 4 Ziff. 3.4 lit. b) abgebildete Nachricht der Arbeitgeberin vom
10. Februar 2020 nichts zu ändern. Wird eine längere Probezeit vereinbart
als drei Monate, so ist die Abmachung zwar nicht nichtig (dann würde die
gesetzliche Frist von einem Monat gelten), sondern nur teilnichtig, d.h. sie
wird auf drei Monate reduziert (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O.,
Art. 335b N 5). Zudem bestehen auch keine Hinweise für eine Verhinde-
rung an der Arbeitsleistung (infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer
nicht freiwillig übernommenen, gesetzlichen Pflicht), welche die Probezeit
um die Dauer der Verhinderung verlängerte (vgl. STREIFF/VON KAE-
NEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 335b N 13; vgl. auch Lohnabrechnungen der
Monate November, Dezember 2019 und Januar 2020; act. II 189-191).
Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. Letztlich kann je-
doch die Frage nach der Dauer der Probezeit offenbleiben, denn – selbst
bei Annahme von deren Fortdauer und einer Kündigungsfrist von lediglich
sieben Tagen – ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht und des zu-
mutbaren Verbleibens an der Arbeitsstelle (vgl. E. 4.3 hiernach) die Kündi-
gung per 16. Februar 2020 dem Beschwerdeführer als verfrüht vorzuwer-
fen.
4.3
Aufgrund des ungewöhnlichen und harschen Verhaltens der Arbeit-
geberin im Rahmen der Verwarnung vom 31. Januar bzw. 7. Februar 2020
(act. II 76, 154) sowie der unterschiedlichen Auffassung bzw. Differenzen
hinsichtlich der Art und Weise der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nach vollendeter Probezeit erscheint zwar der Entschluss zur Selbstkündi-
gung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der B.________ SA bis zu
einem bestimmten Grad als verständlich. Jedoch ist hier im allein massge-
benden, arbeitslosenversicherungsrechtlichen Kontext festzuhalten, dass
es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis
erst zu kündigen, wenn er eine neue Stelle zugesichert gehabt hätte. Ein
schlechtes Arbeits-/Betriebsklima sowie Meinungsverschiedenheiten und
Spannungen zu den Vorgesetzen vermögen eine Unzumutbarkeit des Ver-
bleibens am bisherigen Arbeitsplatz nicht zu begründen (vgl. E. 3.2 hier-
vor). Die Verhältnisse an der Arbeit mögen für den Beschwerdeführer sub-
jektiv unbefriedigend gewesen sein, rechtfertigen jedoch unter Berücksich-
tigung der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine vorzeitige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 12
Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Auch wenn dem Beschwerdeführer
gemäss den arbeitsvertraglichen Bestimmungen kein bestimmter Beschäf-
tigungsgrad garantiert wurde, handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis
mit ausserordentlichen und nicht absehbaren Beschäftigungsschwankun-
gen, die eine Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG unzumutbar
erscheinen lassen (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B99 und D26). Der Be-
schwerdeführer arbeitete im November 2019 167.62 Stunden (inkl. 12 Std.
"e-learning"; act. II 191), im Dezember 2019 171.55 Stunden (act. II 190)
sowie im Januar 2020 198.72 Stunden (act. II 189) und erzielte dabei je-
weils Nettolöhne (inkl. Dienstspesen) von Fr. 3'753.70, Fr. 3'817.70 und
Fr. 4'764.00. Die Arbeitseinsätze waren ferner gemäss den arbeitsvertragli-
chen Bestimmungen nicht unvorhersehbar, sondern richteten sich mitunter
auch nach der angekündigten Verfügbarkeit des Arbeitnehmers (act. II 182
Ziff. 2.2) und waren somit vom Beschwerdeführer seiner Kapazität entspre-
chend planbar. Eine ständige – die Arbeit als unzumutbar begründende –
Abrufbereitschaft war nicht erforderlich (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B296).
Schliesslich ist eine Unzumutbarkeit für das Verbleiben am bisherigen Ar-
beitsplatz auch aus medizinischer Sicht nicht erstellt und wird auch nicht
geltend gemacht. Ein entsprechendes Arztzeugnis wurde nicht vorgelegt,
welches eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit des Verbleibs – bis zum
Finden einer neuen Stelle – bestätigt hätte.
4.4
Zusammenfassend wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar ge-
wesen, sein Arbeitsverhältnis weiterzuführen und mit einer Kündigung zu-
zuwarten, bis er eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte. Die Arbeitslosigkeit
infolge der Selbstkündigung vom 8. Februar 2020 (act. II 81) ohne zugesi-
cherte andere Stelle gilt damit als selbstverschuldet (Art. 44 Abs. 1 lit. b
AVIV), weshalb der Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in
der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (vgl. E. 3.1 f. hiervor). Der
Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt und auf weitere Be-
weismassnahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90E. 4b S.94, 122 V 157E. 1d S. 162;
SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2).
4.5
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von
20 Einstelltagen ab dem 17. Februar 2020.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 13
4.5.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen
Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71
E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,
das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,
d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE
141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage
bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4
lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die
versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstel-
le ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat.
Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-
cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht
darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-
waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-
heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020
ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2).
4.5.2
Indem die Beschwerdegegnerin eine Einstellung von 20 Tagen ver-
fügte (act. II 137), qualifizierte sie das Verschulden des Beschwerdeführers
als mittelschwer im unteren Bereich (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Wenn – wie hier
– eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben
wird, liegt grundsätzlich ein schweres Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 4
lit. a AVIV vor (vgl. auch das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE
Rz. D75 Ziff. 1.D). Art. 45 Abs. 3 AVIV bildet deshalb bei Einstellungen
nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV die Regel, von welcher jedoch bei Vorliegen
besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Dabei ist das
Vorliegen entschuldbarer Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV für eine
allfällige Milderung der Sanktion massgebend, sofern solche eine Sanktion
nicht geradezu ausschliessen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden
Gründe können sich auf die Situation der betroffenen Person oder auf eine
objektive Gegebenheit beziehen (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 30 S. 203; Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 14
scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer]
vom 4. April 2007, C 186/06, E. 2; BGE 130 V 125 E. 3.2 S. 126). Mit Blick
auf die schuldmindernd zu berücksichtigenden Umstände des Beschwerde-
führers, insbesondere dem harschen gestörten Betriebsklima, den Span-
nungen zu den Vorgesetzten wie auch den unbestimmten Angaben betref-
fend Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach vollendeter Probezeit, er-
scheint die auf 20 Einstelltage festgesetzte Sanktion vertretbar. Es besteht
kein triftiger Grund, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl.
E. 4.5.1 hiervor).
4.6
Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 4. No-
vember 2020 (act. II 62-71) bestätigte Einstellung in der Anspruchsberech-
tigung von 20 Tagen ab dem 17. Februar 2020 wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
5.
5.1
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen
und hier anwendbaren Fassung [vgl. Art 83 ATSG]).
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus
Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); der Beschwerdegegnerin
steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 104
Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2021, ALV/20/889, Seite 15
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (mitsamt Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 5. Februar 2021)
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.