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200 2020 879

Bern VerwG · 2014-05-21 · Deutsch BE

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 (IV/2014/35+144+145)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch vom 25. November 2020 wird nicht eingetre- ten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Gesuchstellers - IV-Stelle Bern (inkl. Revisionsgesuch vom 25. November 2020 mit Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 879 IV KOJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Gesuchsteller gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom

21. Mai 2014 (IV/2014/35+144+145)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/879, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Urteil vom 21. Mai 2014 (IV/2014/35+144+145) wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerden von A.________ (Ge- suchsteller) gegen drei Verfügungen der IV-Stelle Bern (Gesuchsgeg- nerin) vom 10. Dezember 2013 sowie 8. und 13. Januar 2014 ab, so- weit es darauf eintrat (hinsichtlich der Verfügung vom 13. Januar 2014). Mit den in jenen Verfahren angefochtenen Verfügungen hatte die Ge- suchsgegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente rückwir- kend per 31. Oktober 2011 aufgehoben (Verfügung vom 10. Dezember 2013), ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren abgewiesen (Verfügung vom 8. Januar 2014) und für im Zeit- raum vom 1. November 2011 bis 28. Februar 2013 unrechtmässig be- zogene Leistungen vom Gesuchsteller den Betrag von Fr. 53‘608.-- zurückgefordert (Verfügung vom 13. Januar 2014). Das Verwaltungsge- richt kam nach einlässlicher Würdigung der Akten zum Schluss, dass gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]) und Dr. med. D.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabili- tation sowie Tropenmedizin und Reisemedizin (RAD), aus dem Jahr 2012 sowie in Einklang mit den Ergebnissen einer Beweissicherung vor Ort (BvO) jedenfalls im November 2011 weder ein somatischer noch ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgelegen habe. Mit dieser gesundheitlichen Verbesserung und revisionsrelevanten Tatsache sei die per Ende Ok- tober 2011 erfolgte rückwirkende Renteneinstellung nicht zu beanstan- den (E. 3.6-3.9). Ebenso bestehe die Rückforderungsverfügung zu Recht (E. 4). Mangels Erforderlichkeit der Vertretung sei weiter auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfah- ren zu Recht abgewiesen worden (E. 5). Dieser verwaltungsgerichtliche Entscheid blieb unangefochten.  Mit Eingabe vom 25. November 2020 ersucht der Gesuchsteller, vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, um Revision des Urteils vom 21. Mai 2014 (VGE IV/2014/35+144+145) und beantragt dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/879, Seite 3 vollumfängliche Aufhebung. Er stützt sein Rechtsbegehren im Wesent- lichen auf das vom Obergericht das Kantons Bern, 1. Strafkammer, ge- fällte Urteil vom 27. August 2020 (SK/2017/396), womit der Gesuchstel- ler auf gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom

28. Juni 2017 (PEN/2016/855) erhobene Berufung hin von der An- schuldigung des versuchten Betrugs sowie der Anschuldigung der Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), beides angeblich begangen zum Nachteil der Gesuchsgegnerin, freigespro- chen wurde. Weiter stützt er seinen Antrag auf das im besagten Straf- verfahren eingeholte psychiatrische Gutachten der psychiatrischen Dienste E.________ vom 17. Dezember 2019.  Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver- brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 250). Soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beruft (Beschwerde S. 4-5), sind diese – im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren bzw. im Verfahren vor Bundesbehörden an- wendbaren – Bestimmungen im Gesuchsverfahren betreffend Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern demnach nicht massgebend. Das Verfahren zur Revision eines Urteils des Verwal- tungsgerichts ist in Art. 95 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) geregelt. Dabei wird unter anderem festgelegt, dass ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden kann, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/879, Seite 4 die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (Art. 95 lit. b VR- PG).  Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf das vom Obergericht das Kantons Bern, 1. Strafkammer, gefällte Urteil vom 27. August 2020 (SK/2017/396) sowie das in jenem Verfahren eingeholte Gutachten der psychiatrischen Dienste E.________. Diese beiden Beweismittel sind nachweislich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 (IV/2014/35+144+145) ausgestellt worden, so dass sie gemäss dem Wortlaut von Art. 95 lit. b VRPG von vornherein keine Revision des rechtskräftigen Urteils zu bewirken vermögen. Diesbezüglich ist festzu- halten, dass ein später ausgearbeitetes Gutachten kein Beweismittel darstellt, das ein Zurückkommen erlauben würde, selbst wenn es die Unrichtigkeit der getroffenen Anordnung belegt. Bei ungenügendem Wissensstand der entscheidenden Behörde müssen die Betroffenen al- lenfalls im Rechtsmittelverfahren eine (neue) Begutachtung erwirken. Diesbezügliche Versäumnisse können nicht auf dem Weg der Revision nachgeholt werden (vgl. dazu MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommen- tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N. 8 i.V.m. Art. 56 N. 12). In- soweit kann der Argumentation des Gesuchstellers (S. 4) nicht gefolgt werden.  Selbst wenn die beiden vom Gesuchsteller angerufenen Beweismittel vorliegend berücksichtigt werden müssten, wären diese wohl nicht als entscheidend im Sinne von Art. 95 lit. b VRPG zu bezeichnen, da ihre Berücksichtigung kaum zu einem für den Gesuchsteller vorteilhafteren Ergebnis führen würde (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 95 N. 8 i.V.m. Art. 56 N. 13). Zum einen vermag das im Strafverfahren er- gangene Urteil SK/2017/396 grundsätzlich keine Bindung für das Ren- tenverfahren zu bewirken (vgl. hierzu BGE 125 V 237 E. 6 S. 242; SVR 2016 UV Nr. 42 S. 140 E. 2). Zum anderen ist zu beachten, dass die Experten der psychiatrischen Dienste E.________ die von der RAD- Ärztin Dr. med. C.________ im Untersuchungsbericht aus dem Jahr 2012 erfolgte Diagnosestellung einer Simulation (ICD-10 Z76.5) als zunächst sehr gut nachvollziehbar bezeichneten bzw. den hochgradi- gen Verdacht auf eine Simulation aus gutachterlicher Sicht als gerecht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/879, Seite 5 fertigt ansahen (Gutachten der psychiatrischen Dienste E.________, S. 35), mithin die Diagnoseeinschätzung einer Simulation bezogen auf das Untersuchungsergebnis als begründet und nachvollziehbar beurteil- ten (Gutachten der psychiatrischen Dienste E.________, S. 37). Auch wenn diese Diagnose schliesslich in der Gesamtwürdigung nicht als ausreichend begründet angesehen wurde, stellten die Experten fest, dass zum Untersuchungszeitpunkt bei der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine schwere Aggrava- tion vorlag (vgl. auch Gutachten der psychiatrischen Dienste E.________, S. 39). Auf eine erneute klinische Untersuchung des Ge- suchstellers wurde verzichtet, da bei der guten Aktenlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (Gutachten der psychiatrischen Diens- te E.________, S. 37). Auch haben die Gutachter auf eine retrospektive Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers verzichtet, da dies aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich sei und blosse Speku- lation wäre (Gutachten der psychiatrischen Dienste E.________, S. 41). Damit erscheint durchaus fraglich, ob das Gutachten überhaupt geeig- net wäre, zu einer vom Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 (IV/2014/35+144+145) abweichenden Beurteilung zu führen, was hier aber offenbleiben kann. Wäre der Gesuchsteller der Auffassung gewesen, dass seine gesundheitliche Situation im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts noch nicht vollständig und umfassend abge- klärt worden ist, hätte er sich durch die Anfechtung des betreffenden Urteils Nachachtung verschaffen müssen, was jedoch unterblieben ist. Das Revisionsverfahren bietet diesbezüglich keinen Raum.  Unter diesen Umständen wird mit dem Revisionsgesuch vom 25. No- vember 2020 kein Revisionsgrund substanziiert dargelegt, weshalb auf das Gesuch offensichtlich nicht eingetreten werden kann (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 95 N. 7 und Art. 97 N. 6).  Auf das Einholen einer Gesuchsantwort kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 und 69 VR- PG).  Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/879, Seite 6 (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 250 mit Hinweis auf BGE 111 V 51). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor. Der zufolge des Nichteintretens als unterliegend geltende Gesuchsteller hat daher – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (siehe sogleich) – die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 500.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).  Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das vorliegende Verfahren (Gesuch S. 7).  Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Vor- aussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis- se es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbe- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537).  Vorliegend war der Prozess im Zeitpunkt der Einreichung des Gesu- ches um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos zu bezeichnen, da bereits aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 95 lit. b VRPG in Bezug auf den Ausschluss der nach dem fraglichen Entscheid entstan- denen Beweismittel die Gewinnaussichten beträchtlich geringer einzu- stufen waren als die Verlustgefahren und auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/879, Seite 7  Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 25. November 2020 wird nicht eingetre- ten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Gesuchstellers

- IV-Stelle Bern (inkl. Revisionsgesuch vom 25. November 2020 mit Beilagen)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.