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200 2020 878

Bern VerwG · 2021-04-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2020

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war am 13. Dezember 2019 über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 21. Februar bzw.

3. April 2020 beim Unihockeyspielen eine Verletzung an der rechten Schul- ter erlitt (Akten der Suva [act. II] 1, 24). Nach Eingang verschiedener Arzt- berichte und Beurteilungen durch ihren Kreisarzt (act. II 15, 27, 43) verfügte die Suva am 2. Juli 2020 (act. II 48; vgl. zuvor act. II 16, 31, 33, 41) per

31. Januar 2020 die Einstellung der Versicherungsleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 60) wies die Suva nach neuerlicher Vorlage an den Kreisarzt (act. II 63) mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 (act. II 66) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. November 2020 Beschwerde. Er lässt beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggelder und „Heilungskosten“, insbesondere für die Operation [vom 13. März 2020]) auch nach dem 31. Januar 2020 weiterhin auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2021 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2020 (act. II 66). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Dezember 2019 über den

31. Januar 2020 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Un- fallversicherung hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 5 der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1. S. 55). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so liegt eine richtunggebende Verschlim- merung vor (SVR 2019 IV Nr. 9 S. 27 E. 3.2; BGer 8C_781/2017, E. 5.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 6 nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Entscheid des BGer vom 26. März 2019, 8C_824/2018, E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Ent- scheid des BGer vom 28. Februar 2019, 8C_167/2018, E. 4.2). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 13. Dezember 2019 (act. II 1, 22, 24) die kumulativen Tatbestandsvor- aussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. 3.2 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten bezüglich der stritti- gen Schulterbeschwerden rechts im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 2. März 2020 (act. II 8) die folgenden Diagnosen: Grosse traumatische Ruptur Su- praspinatussehne, kraniale Ruptur Subscapularissehne, Ausriss lange Bi- zepssehne Schulter rechts nach Sturz beim Unihockey. Die Indikation zur arthroskopischen Rekonstruktion der Sehnen sei gegeben (Operation vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 Dezember 2019 zu einer Schulterkontusion rechts gekommen, welche erfahrungsgemäss nach vier bis sechs Wochen keine namhaften Ein- schränkungen mehr zurücklasse. Die vereinzelt längeren Heilverläufe mit gewissen Restbeschwerden seien der vorbestehenden und krankheitsbe- dingten Rotatorenmanschette zuzuordnen. 3.2.6 Am 22. Juni 2020 (act. II 43) hielt der Kreisarzt Dr. med. E.________ auf eine weitere Vorlage hin fest, ausschlaggebend für die leistungsablehnende Beurteilung seien die sowohl MR-tomographisch als auch intraoperativ bestätigten deutlichen Sehnenretraktionen mit deutlicher Umgebungsverfettung und Atrophie gewesen. Der Nachweis der entspre- chenden Befunde etwas mehr als zwei Monate nach dem Ereignis spreche gegen eine frische Läsion. Der Kreisarzt verwies im Weiteren auf seine Beurteilung vom 8. April 2020 (vgl. act. II 27). 3.2.7 In der Stellungnahme vom 30. Juli 2020 (act. II 60/10) führte Dr. med. C.________ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, kernspintomographisch und auch intraoperativ müsse man klar sagen, dass Vorschäden vorgelegen hätten und die Situation durch den Unfall verschlechtert worden sei. Es sei weder korrekt, nur von einem traumati- schen Geschehen auszugehen, noch, dass allein degenerative Verände- rungen vorliegen würden. Ab einem Alter von 40 Jahren seien degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette vorhanden. Der Unfall habe zur Dekompensation der vorgeschädigten Schulter geführt. 3.2.8 Der Kreisarzt Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 19. August 2020 (act. II 63) bezugnehmend auf die Stellungnahme von Dr. med. C.________ vom 30. Juli 2020 (vgl. act. II 60/10) sowie die Ausführungen des Rechtsvertreters vom 11. August 2020 (vgl. act. II 60/1-6) an seiner bisherigen Einschätzung fest. Durch das Ereignis vom 13. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 9 erkläre sich nur eine vorübergehende Dekompensation der vorgeschädig- ten Schulter im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung. Ohne Nachweis von frischen, unfallkausal bedingten strukturellen Läsionen kön- ne nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung gesprochen wer- den. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 10 objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Fest- stellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvoll- ziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Viel- mehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit die- ser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.4 Bei Erlass des angefochtenen Entscheids vom 27. Oktober 2020 (act. II 66) hat sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die Berichte ihres Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 20. März (act. II 15), 8. April (act. II 27), 22. Juni (act. II 43) und 19. August 2020 (act. II 63) gestützt, wonach es mit der anlässlich des Ereignisses vom 13. Dezember 2019 erlittenen Kontusion der rechten Schulter lediglich zu einer vorübergehen- den Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Gesundheits- schadens gekommen sei, welcher nach vier bis sechs Wochen als nicht mehr unfallkausal zu beurteilen sei. Dieser Einschätzung widersprechen die behandelnden Dres. med. C.________ und D.________. Hinsichtlich der von Dr. med. E.________ erwähnten deutlichen Retraktion der Sehnenstümpfe sowohl der Supraspinatussehne als auch der Subsca- pularissehne (vgl. act. II 43/2) ist das Folgende zu beachten: Zutreffend ist, dass anlässlich des Arthro-MRI der rechten Schulter vom 21. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 11 (act. II 10/3) eine Sehnenstumpfretraktion bis knapp 2cm erhoben wurde, was der verantwortliche Radiologe als mittelgradige Retraktion beurteilte. Auch im Rahmen der Operation vom 13. März 2020 (arthroskopische Re- konstruktion Subscapularissehne, Bizepssehnentenotomie, Rekonstruktion Supraspinatussehne, subakromiale Dekompression Schulter rechts [act. II 13]) stellte Dr. med. C.________ eine Retraktion der Subscapularissehne fest, dies bis zur Mitte des Humeruskopfes. Soweit Dr. med. E.________ ausführt, bis es zu einer Sehnenretraktion sowie der im MRI weiter festge- stellten Atrophie des Musculus supraspinatus mit deutlicher Umgebungs- verfettung komme, vergingen Monate, ist festzuhalten, dass gemäss MRI vom 21. Februar 2020 (act. II 10/3) allein eine geringgradige Atrophie vor- gelegen hat. Dr. med. E.________ interpretiert den MRI-Befund abwei- chend und geht von einer deutlichen Atrophie aus (act. II 27/2). Der Kreisa- rzt präzisiert nicht, wie viele Monate zur Entstehung einer solchen Schädi- gung gemäss seiner Einschätzung notwendig wären, sondern hält einzig unbestimmt fest, es bedürfe mehrerer Monate (vgl. act. II 15/2, 27/2, 43/2, 63/2). Demgegenüber ist die beim Beschwerdeführer festgestellte, von ihr als leichtgradig bezeichnete Muskelatrophie für Dr. med. D.________ nach zweimonatigem Verlauf – was im Übrigen auch mehreren Monaten ent- spricht – problemlos erklärbar (act. II 25/1). Ob die nachgewiesene Atro- phie und Verfettung in der Zeit vom Unfallereignis (13. Dezember 2019) bis zur MRI-Untersuchung (21. Februar 2020) unfallbedingt hätten entstehen können, lässt sich bei derzeitiger Aktenlage nicht schlüssig beantworten. Die von Dr. med. E.________ erwähnten, intraoperativ beschriebenen de- generativen Veränderungen im Sinne einer SLAP-Läsion und einer ausge- dünnten Supraspinatussehne (act. II 13/2, 43/2) stellt Dr. med. C.________ nicht in Abrede (act. II 60/10). Das Vorhandensein degenerativer Verände- rungen ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Für die vorlie- gende Beurteilung wäre jedoch relevant, wie diese in Bezug auf die sich hier stellenden Fragen (Erreichen des Status quo sine vel ante, richtungge- bende Verschlimmerung [vgl. E. 2.3 hiervor]) einzuordnen sind. Eine dies- bezügliche überzeugende medizinische Einschätzung liegt aktuell nicht vor. Dass der Kreisarzt sodann festhält, beim Beschwerdeführer seien degene- rative Vorschäden aufgrund seines Alters durchaus zu erwarten (act. II 27/3), genügt hier für sich allein nicht, um die Unfallkausalität zu verneinen, handelt sich dabei doch lediglich um einen allgemeinen Erfahrungswert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 12 Weiter geht Dr. med. E.________ von einer Direktkontusion der rechten Schulter aus, welcher Unfallmechanismus nicht geeignet sei, die stattge- habten Verletzungen auszulösen (act. II 27/2, 43/2). Der genaue Unfallher- gang ist indessen unklar. Während unbestritten ist, dass der Beschwerde- führer während eines Unihockeyspiels in vollem Lauf gecheckt wurde und danach auf die rechte Seite stürzte (vgl. act. II 25/1, 66/2 lit. A), steht nicht fest, ob der Sturz mit angewinkeltem Arm (Direktanprall mit Kontusion) er- folgte oder ob der Beschwerdeführer den Arm ausstreckte (vgl. hierzu Be- schwerde S. 5 Ziff. 6). Auf die beschwerdeweise Schilderung des Ablaufs, wonach der Arm beim Sturz gestreckt gewesen sei, kann nicht abgestellt werden, ist diese Aussage doch im Wesentlichen spekulativer Natur. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 14. April 2020, 8C_59/2020, E. 5.4, hin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 4.3), wonach der genaue Unfallmechanismus nicht entscheidend ist. Damit erübrigen sich diesbezügliche weitere Ab- klärungen, was sich ebenso aus der mit der Beschwerde eingereichten Stellungnahme von F.________ vom 1. Oktober 2020 (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 3) ergibt. Die Expertengruppe führt gestützt auf eine Analyse der aktuellen internationalen Fachliteratur nachvollziehbar aus, dass auch ein direktes Schultertrauma zu einer akuten bzw. traumati- schen Rotatorenmanschettenruptur führen kann (act. I 3/4 Ziff. 2). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. 4.3). Vorliegend ist der Unfallhergang immerhin insoweit rele- vant, als die Annahme des Kreisarztes, es habe ein Direktanprall der Schulter stattgefunden, einen massgeblichen Einfluss auf seine Beurteilung hatte, geht er doch davon aus, dass ein solcher Mechanismus die Gesund- heitsschäden des Beschwerdeführers von vornherein nicht bewirken kann. Diese Annahme greift jedoch mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung und die Stellungnahme von F.________ sowohl unter rechtlichen wie auch unter medizinischen Gesichtspunkten zu kurz. Bei dieser Ausgangslage entbehrt zugleich auch die Angabe von Dr. med. E.________, wonach die unfallbedingten Verletzungen nach sechs Wochen folgenlos ausgeheilt seien (act. II 15/2, 27/3), einer hinreichenden Grundlage, basiert diese doch eben auf der Annahme, dass beim Unfall ein direktes Schultertrauma vor- lag. Dies ist nach dem Gesagten aber weder überwiegend wahrscheinlich noch entscheidend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 13 Soweit sodann der Kreisarzt festhält, bei einer Verletzung wie der vom Be- schwerdeführer erlittenen wäre eine massive Funktionseinschränkung mit deutlichen Schmerzen zu erwarten, wenn sie unfallkausal entstanden wäre (act. II 27/3), ist das Nachstehende festzuhalten: Die behandelnde Dr. med. D.________ berichtete bereits am 8. März 2020 von starken Schmerzen des Beschwerdeführers beim Heben des Armes sowie davon, dass dieser seit dem Ereignis vom 13. Dezember 2019 nicht mehr auf der rechten Seite schlafen könne. Seit drei Tagen sei es nun viel schlimmer, der Beschwer- deführer habe während einem Match abbrechen müssen, weil es ihm so stark weh getan habe, er habe (den Arm) überhaupt nicht mehr bewegen können (act. II 9/1 Ziff. 2). Damit wurden die von Dr. med. E.________ ge- forderten Symptome nach dem Unfallereignis geschildert. Zudem attestier- te Dr. med. D.________ dem Beschwerdeführer am 3. April 2020 insofern ein dissimulatives Verhalten, als sie ausführte, dieser könne auch mal „auf die Zähne“ beissen und suche nicht wegen jeder Kleinigkeit die Ärztin auf (act. II 25/1). Dies ist bei der Würdigung des Umstandes, dass der Be- schwerdeführer seine Behandlerin erst am 17. Februar 2020 konsultiert hat (act. II 9/1 Ziff. 1), ebenfalls zu berücksichtigen. Im Übrigen trifft die Angabe im angefochtenen Entscheid, wonach Dr. med. D.________ in ihrem Bericht vom 3. April 2020 (act. II 25/1) eine vorüber- gehende Verschlimmerung bestätige (act. II 66/8 E. 5.5), nicht zu. Soweit Dr. med. D.________ schliesslich ausführt, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen (act. II 25/1), ist mit Dr. med. E.________ (act. II 43/2) darauf hinzuweisen, dass eine unfallkausale ge- sundheitliche Schädigung nicht bereits dadurch ausgewiesen ist, weil sie nach dem Unfall aufgetreten ist (zum Grundsatz „post hoc, ergo propter hoc" vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Der Umstand einer allfälligen vollständigen Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis ist damit ebenfalls nicht entscheidend für die Beurtei- lung des Leistungsanspruchs. Insoweit fällt denn auch auf, dass seitens der behandelnden Ärztinnen weitere Diagnosen gestellt werden, wobei insbe- sondere der offenbar im September 2015 geäusserte Verdacht auf eine Psoriasis-Arthritis (vgl. act. II 8/1) Folge für die Schulter hätte haben kön- nen. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb bei den weiteren Abklärungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 14 vorab die vollständigen Krankenakten des Beschwerdeführers einzuholen haben. 3.5 Zusammenfassend kann gestützt auf die Akten weder abschlies- send beurteilt werden, ob per Ende Januar 2020 der Status quo ante vel sine erreicht worden ist, noch, ob durch das Unfallereignis eine richtungge- bende Verschlimmerung eingetreten ist. Mithin bestehen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) zumindest geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen von Dr. med. E.________. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt, womit die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) das Erforderliche nachzuholen hat. In Gutheissung der Be- schwerde ist daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Okto- ber 2020 (act. II 66) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit diese ein verwaltungsexternes orthopädisches, eventuell ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten einhole und an- schliessend über die streitige Leistungsaufhebung neu entscheide. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 12. Februar 2021 wird die Parteientschädigung auf ein Honorar von Fr. 2'116.40 (8.14h x Fr. 260.--), Auslagen von Fr. 33.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 165.50 (7.7 % von Fr. 2'149.40), insgesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 15 ausmachend Fr. 2‘314.90, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 27. Oktober 2020 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorge- hen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘314.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 878 UV KOJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. April 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war am 13. Dezember 2019 über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 21. Februar bzw.

3. April 2020 beim Unihockeyspielen eine Verletzung an der rechten Schul- ter erlitt (Akten der Suva [act. II] 1, 24). Nach Eingang verschiedener Arzt- berichte und Beurteilungen durch ihren Kreisarzt (act. II 15, 27, 43) verfügte die Suva am 2. Juli 2020 (act. II 48; vgl. zuvor act. II 16, 31, 33, 41) per

31. Januar 2020 die Einstellung der Versicherungsleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 60) wies die Suva nach neuerlicher Vorlage an den Kreisarzt (act. II 63) mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 (act. II 66) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. November 2020 Beschwerde. Er lässt beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggelder und „Heilungskosten“, insbesondere für die Operation [vom 13. März 2020]) auch nach dem 31. Januar 2020 weiterhin auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2021 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2020 (act. II 66). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Dezember 2019 über den

31. Januar 2020 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Un- fallversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 5 der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1. S. 55). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so liegt eine richtunggebende Verschlim- merung vor (SVR 2019 IV Nr. 9 S. 27 E. 3.2; BGer 8C_781/2017, E. 5.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 6 nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Entscheid des BGer vom 26. März 2019, 8C_824/2018, E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Ent- scheid des BGer vom 28. Februar 2019, 8C_167/2018, E. 4.2). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 13. Dezember 2019 (act. II 1, 22, 24) die kumulativen Tatbestandsvor- aussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. 3.2 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten bezüglich der stritti- gen Schulterbeschwerden rechts im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 2. März 2020 (act. II 8) die folgenden Diagnosen: Grosse traumatische Ruptur Su- praspinatussehne, kraniale Ruptur Subscapularissehne, Ausriss lange Bi- zepssehne Schulter rechts nach Sturz beim Unihockey. Die Indikation zur arthroskopischen Rekonstruktion der Sehnen sei gegeben (Operation vom

13. März 2020 [vgl. act. II 13]). 3.2.2 Im Arztzeugnis UVG vom 8. März 2020 (act. II 9/1-2) bejahte Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 7 3.2.3 Der Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, hielt am

20. März 2020 (act. II 15) fest, der Schaden sei überwiegend wahrschein- lich degenerativer Ursache und somit nicht unfallkausal. Gegen eine Un- fallkausalität spreche ein nicht geeigneter Unfallmechanismus (Direkt- anprall der Schulter), eine deutliche Atrophie und Verfettung des M. supra- spinatus und subscapularis sowie eine deutliche Retraktion der Sehne des M. supraspinatus. Diese Prozesse dauerten mehrere Monate, sie seien hingegen nicht bereits zwei Monate nach einem Unfallereignis zu erwarten. Ebenso würde der im MRI und intraoperativ bestätigte Vorschaden (intra- operativ werde zudem eine degenerative SLAP-Läsion dokumentiert) sowie das diesen Vorschaden erklärende Alter des Beschwerdeführers gegen eine Unfallkausalität sprechen. Die Schulterkontusion sei vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis folgenlos ausgeheilt. 3.2.4 Im Bericht vom 3. April 2020 (act. II 25/1-2) führte Dr. med. D.________ aus, das Ende Februar angefertigte MRI (vgl. hierzu act. II 10/3) zeige klar massive Rotatorenmanschettenrupturen und weitere Ver- letzungen im Bereich des Schultergelenkes, die zwanglos und eindeutig auf das Unfallereignis vom 13. Dezember 2019 zurückgeführt werden könnten. Es würden kaum degenerative Veränderungen vorliegen resp. nur in einem solchen Ausmass, wie sie bei 5-jährigen (gemeint wohl 50-jährigen) fast immer bestünden. Die leichtgradige Muskelatrophie könne nach zweimona- tigem Verlauf problemlos erklärt werden. 3.2.5 Auf neuerliche Vorlage hielt der Kreisarzt Dr. med. E.________ am

8. April 2020 (act. II 27) fest, bei einer – wie am 13. Dezember 2019 erfolg- ten – Direktkontusion der rechten Schulter könne es nicht überwiegend wahrscheinlich zu einem Riss der Rotatorenmanschette kommen. Weiter bestehe entgegen dem MRI-Befund vom 21. Februar 2020, in welchem nur eine geringgradige muskuläre Atrophie beschrieben sei, eine deutliche Atrophie mit einer deutlichen (Umgebungs-)Verfettung im Sinne einer de- generativen Veränderung. Ausserdem zeigten sich im MRI Sehnenretrakti- onen, welche Prozesse über Monate entstünden, wobei das Unfallereignis nur etwas mehr als zwei Monate zur MRI-Untersuchung zurückliege. Auch intraoperativ seien degenerative Veränderungen der rechten Schulter be- schrieben worden. Zudem wäre bei einer solchen Verletzung, wäre sie un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 8 fallkausal, eine massive Funktionseinschränkung mit deutlichen Schmerzen zu erwarten, welche üblicherweise zu einer raschen Arztkonsultation führe. Die Erstkonsultation habe indessen erst am 17. Februar 2020 stattgefun- den. Er, Dr. med. E.________, halte an der Einschätzung vom 20. März 2020 (vgl. act. II 15) fest und beurteile den Schaden als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, sondern als vorbestehend und demnach krankheitsbedingt respektive degenerativer Genese. Demnach sei es am

13. Dezember 2019 zu einer Schulterkontusion rechts gekommen, welche erfahrungsgemäss nach vier bis sechs Wochen keine namhaften Ein- schränkungen mehr zurücklasse. Die vereinzelt längeren Heilverläufe mit gewissen Restbeschwerden seien der vorbestehenden und krankheitsbe- dingten Rotatorenmanschette zuzuordnen. 3.2.6 Am 22. Juni 2020 (act. II 43) hielt der Kreisarzt Dr. med. E.________ auf eine weitere Vorlage hin fest, ausschlaggebend für die leistungsablehnende Beurteilung seien die sowohl MR-tomographisch als auch intraoperativ bestätigten deutlichen Sehnenretraktionen mit deutlicher Umgebungsverfettung und Atrophie gewesen. Der Nachweis der entspre- chenden Befunde etwas mehr als zwei Monate nach dem Ereignis spreche gegen eine frische Läsion. Der Kreisarzt verwies im Weiteren auf seine Beurteilung vom 8. April 2020 (vgl. act. II 27). 3.2.7 In der Stellungnahme vom 30. Juli 2020 (act. II 60/10) führte Dr. med. C.________ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, kernspintomographisch und auch intraoperativ müsse man klar sagen, dass Vorschäden vorgelegen hätten und die Situation durch den Unfall verschlechtert worden sei. Es sei weder korrekt, nur von einem traumati- schen Geschehen auszugehen, noch, dass allein degenerative Verände- rungen vorliegen würden. Ab einem Alter von 40 Jahren seien degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette vorhanden. Der Unfall habe zur Dekompensation der vorgeschädigten Schulter geführt. 3.2.8 Der Kreisarzt Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 19. August 2020 (act. II 63) bezugnehmend auf die Stellungnahme von Dr. med. C.________ vom 30. Juli 2020 (vgl. act. II 60/10) sowie die Ausführungen des Rechtsvertreters vom 11. August 2020 (vgl. act. II 60/1-6) an seiner bisherigen Einschätzung fest. Durch das Ereignis vom 13. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 9 erkläre sich nur eine vorübergehende Dekompensation der vorgeschädig- ten Schulter im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung. Ohne Nachweis von frischen, unfallkausal bedingten strukturellen Läsionen kön- ne nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung gesprochen wer- den. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 10 objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Fest- stellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvoll- ziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Viel- mehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit die- ser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.4 Bei Erlass des angefochtenen Entscheids vom 27. Oktober 2020 (act. II 66) hat sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die Berichte ihres Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 20. März (act. II 15), 8. April (act. II 27), 22. Juni (act. II 43) und 19. August 2020 (act. II 63) gestützt, wonach es mit der anlässlich des Ereignisses vom 13. Dezember 2019 erlittenen Kontusion der rechten Schulter lediglich zu einer vorübergehen- den Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Gesundheits- schadens gekommen sei, welcher nach vier bis sechs Wochen als nicht mehr unfallkausal zu beurteilen sei. Dieser Einschätzung widersprechen die behandelnden Dres. med. C.________ und D.________. Hinsichtlich der von Dr. med. E.________ erwähnten deutlichen Retraktion der Sehnenstümpfe sowohl der Supraspinatussehne als auch der Subsca- pularissehne (vgl. act. II 43/2) ist das Folgende zu beachten: Zutreffend ist, dass anlässlich des Arthro-MRI der rechten Schulter vom 21. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 11 (act. II 10/3) eine Sehnenstumpfretraktion bis knapp 2cm erhoben wurde, was der verantwortliche Radiologe als mittelgradige Retraktion beurteilte. Auch im Rahmen der Operation vom 13. März 2020 (arthroskopische Re- konstruktion Subscapularissehne, Bizepssehnentenotomie, Rekonstruktion Supraspinatussehne, subakromiale Dekompression Schulter rechts [act. II 13]) stellte Dr. med. C.________ eine Retraktion der Subscapularissehne fest, dies bis zur Mitte des Humeruskopfes. Soweit Dr. med. E.________ ausführt, bis es zu einer Sehnenretraktion sowie der im MRI weiter festge- stellten Atrophie des Musculus supraspinatus mit deutlicher Umgebungs- verfettung komme, vergingen Monate, ist festzuhalten, dass gemäss MRI vom 21. Februar 2020 (act. II 10/3) allein eine geringgradige Atrophie vor- gelegen hat. Dr. med. E.________ interpretiert den MRI-Befund abwei- chend und geht von einer deutlichen Atrophie aus (act. II 27/2). Der Kreisa- rzt präzisiert nicht, wie viele Monate zur Entstehung einer solchen Schädi- gung gemäss seiner Einschätzung notwendig wären, sondern hält einzig unbestimmt fest, es bedürfe mehrerer Monate (vgl. act. II 15/2, 27/2, 43/2, 63/2). Demgegenüber ist die beim Beschwerdeführer festgestellte, von ihr als leichtgradig bezeichnete Muskelatrophie für Dr. med. D.________ nach zweimonatigem Verlauf – was im Übrigen auch mehreren Monaten ent- spricht – problemlos erklärbar (act. II 25/1). Ob die nachgewiesene Atro- phie und Verfettung in der Zeit vom Unfallereignis (13. Dezember 2019) bis zur MRI-Untersuchung (21. Februar 2020) unfallbedingt hätten entstehen können, lässt sich bei derzeitiger Aktenlage nicht schlüssig beantworten. Die von Dr. med. E.________ erwähnten, intraoperativ beschriebenen de- generativen Veränderungen im Sinne einer SLAP-Läsion und einer ausge- dünnten Supraspinatussehne (act. II 13/2, 43/2) stellt Dr. med. C.________ nicht in Abrede (act. II 60/10). Das Vorhandensein degenerativer Verände- rungen ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Für die vorlie- gende Beurteilung wäre jedoch relevant, wie diese in Bezug auf die sich hier stellenden Fragen (Erreichen des Status quo sine vel ante, richtungge- bende Verschlimmerung [vgl. E. 2.3 hiervor]) einzuordnen sind. Eine dies- bezügliche überzeugende medizinische Einschätzung liegt aktuell nicht vor. Dass der Kreisarzt sodann festhält, beim Beschwerdeführer seien degene- rative Vorschäden aufgrund seines Alters durchaus zu erwarten (act. II 27/3), genügt hier für sich allein nicht, um die Unfallkausalität zu verneinen, handelt sich dabei doch lediglich um einen allgemeinen Erfahrungswert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 12 Weiter geht Dr. med. E.________ von einer Direktkontusion der rechten Schulter aus, welcher Unfallmechanismus nicht geeignet sei, die stattge- habten Verletzungen auszulösen (act. II 27/2, 43/2). Der genaue Unfallher- gang ist indessen unklar. Während unbestritten ist, dass der Beschwerde- führer während eines Unihockeyspiels in vollem Lauf gecheckt wurde und danach auf die rechte Seite stürzte (vgl. act. II 25/1, 66/2 lit. A), steht nicht fest, ob der Sturz mit angewinkeltem Arm (Direktanprall mit Kontusion) er- folgte oder ob der Beschwerdeführer den Arm ausstreckte (vgl. hierzu Be- schwerde S. 5 Ziff. 6). Auf die beschwerdeweise Schilderung des Ablaufs, wonach der Arm beim Sturz gestreckt gewesen sei, kann nicht abgestellt werden, ist diese Aussage doch im Wesentlichen spekulativer Natur. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 14. April 2020, 8C_59/2020, E. 5.4, hin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 4.3), wonach der genaue Unfallmechanismus nicht entscheidend ist. Damit erübrigen sich diesbezügliche weitere Ab- klärungen, was sich ebenso aus der mit der Beschwerde eingereichten Stellungnahme von F.________ vom 1. Oktober 2020 (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 3) ergibt. Die Expertengruppe führt gestützt auf eine Analyse der aktuellen internationalen Fachliteratur nachvollziehbar aus, dass auch ein direktes Schultertrauma zu einer akuten bzw. traumati- schen Rotatorenmanschettenruptur führen kann (act. I 3/4 Ziff. 2). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. 4.3). Vorliegend ist der Unfallhergang immerhin insoweit rele- vant, als die Annahme des Kreisarztes, es habe ein Direktanprall der Schulter stattgefunden, einen massgeblichen Einfluss auf seine Beurteilung hatte, geht er doch davon aus, dass ein solcher Mechanismus die Gesund- heitsschäden des Beschwerdeführers von vornherein nicht bewirken kann. Diese Annahme greift jedoch mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung und die Stellungnahme von F.________ sowohl unter rechtlichen wie auch unter medizinischen Gesichtspunkten zu kurz. Bei dieser Ausgangslage entbehrt zugleich auch die Angabe von Dr. med. E.________, wonach die unfallbedingten Verletzungen nach sechs Wochen folgenlos ausgeheilt seien (act. II 15/2, 27/3), einer hinreichenden Grundlage, basiert diese doch eben auf der Annahme, dass beim Unfall ein direktes Schultertrauma vor- lag. Dies ist nach dem Gesagten aber weder überwiegend wahrscheinlich noch entscheidend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 13 Soweit sodann der Kreisarzt festhält, bei einer Verletzung wie der vom Be- schwerdeführer erlittenen wäre eine massive Funktionseinschränkung mit deutlichen Schmerzen zu erwarten, wenn sie unfallkausal entstanden wäre (act. II 27/3), ist das Nachstehende festzuhalten: Die behandelnde Dr. med. D.________ berichtete bereits am 8. März 2020 von starken Schmerzen des Beschwerdeführers beim Heben des Armes sowie davon, dass dieser seit dem Ereignis vom 13. Dezember 2019 nicht mehr auf der rechten Seite schlafen könne. Seit drei Tagen sei es nun viel schlimmer, der Beschwer- deführer habe während einem Match abbrechen müssen, weil es ihm so stark weh getan habe, er habe (den Arm) überhaupt nicht mehr bewegen können (act. II 9/1 Ziff. 2). Damit wurden die von Dr. med. E.________ ge- forderten Symptome nach dem Unfallereignis geschildert. Zudem attestier- te Dr. med. D.________ dem Beschwerdeführer am 3. April 2020 insofern ein dissimulatives Verhalten, als sie ausführte, dieser könne auch mal „auf die Zähne“ beissen und suche nicht wegen jeder Kleinigkeit die Ärztin auf (act. II 25/1). Dies ist bei der Würdigung des Umstandes, dass der Be- schwerdeführer seine Behandlerin erst am 17. Februar 2020 konsultiert hat (act. II 9/1 Ziff. 1), ebenfalls zu berücksichtigen. Im Übrigen trifft die Angabe im angefochtenen Entscheid, wonach Dr. med. D.________ in ihrem Bericht vom 3. April 2020 (act. II 25/1) eine vorüber- gehende Verschlimmerung bestätige (act. II 66/8 E. 5.5), nicht zu. Soweit Dr. med. D.________ schliesslich ausführt, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen (act. II 25/1), ist mit Dr. med. E.________ (act. II 43/2) darauf hinzuweisen, dass eine unfallkausale ge- sundheitliche Schädigung nicht bereits dadurch ausgewiesen ist, weil sie nach dem Unfall aufgetreten ist (zum Grundsatz „post hoc, ergo propter hoc" vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Der Umstand einer allfälligen vollständigen Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis ist damit ebenfalls nicht entscheidend für die Beurtei- lung des Leistungsanspruchs. Insoweit fällt denn auch auf, dass seitens der behandelnden Ärztinnen weitere Diagnosen gestellt werden, wobei insbe- sondere der offenbar im September 2015 geäusserte Verdacht auf eine Psoriasis-Arthritis (vgl. act. II 8/1) Folge für die Schulter hätte haben kön- nen. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb bei den weiteren Abklärungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 14 vorab die vollständigen Krankenakten des Beschwerdeführers einzuholen haben. 3.5 Zusammenfassend kann gestützt auf die Akten weder abschlies- send beurteilt werden, ob per Ende Januar 2020 der Status quo ante vel sine erreicht worden ist, noch, ob durch das Unfallereignis eine richtungge- bende Verschlimmerung eingetreten ist. Mithin bestehen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) zumindest geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen von Dr. med. E.________. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt, womit die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) das Erforderliche nachzuholen hat. In Gutheissung der Be- schwerde ist daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Okto- ber 2020 (act. II 66) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit diese ein verwaltungsexternes orthopädisches, eventuell ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten einhole und an- schliessend über die streitige Leistungsaufhebung neu entscheide. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 12. Februar 2021 wird die Parteientschädigung auf ein Honorar von Fr. 2'116.40 (8.14h x Fr. 260.--), Auslagen von Fr. 33.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 165.50 (7.7 % von Fr. 2'149.40), insgesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, UV/20/878, Seite 15 ausmachend Fr. 2‘314.90, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 27. Oktober 2020 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorge- hen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘314.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.