Verfügung vom 23. Oktober 2020
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin an- gewiesen wird, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh- rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechts- kraft des Urteils zurückerstattet.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von insgesamt Fr. 1861.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt der Eingabe vom 10. Februar 2021)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin an- gewiesen wird, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh- rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechts- kraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von insgesamt Fr. 1861.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt der Eingabe vom 10. Februar 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 874 IV KNB/COC/IVE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Oktober 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2021, IV/20/874, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle Bern (Be- schwerdegegnerin) an ihrem Vorgehen fest, wonach entsprechend dem Schreiben vom 23. September 2020 eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig sei bzw. stattzufinden habe. Am 25. November 2020 hat A.________ (Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde erhoben und (unter Nennung verschiedener Disziplinen) die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung - nach dem Zu- fallsprinzip - beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin insofern die Gutheissung der Beschwerde, als dass eine polydisziplinäre Begutachtung durch Auslosung der Gutachterstel- le nach Zufallsprinzip stattzufinden habe. Eine Ausweitung der vorge- sehenen Disziplinen bleibe der Gutachterstelle vorbehalten. In der Fol- ge wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwer- deantwort zugestellt und eine Kostennote einverlangt. Es liegt - soweit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht - ein über- einstimmender Antrag der Parteien auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2020 sowie Durchführung einer polydiszi- plinären Begutachtung nach Zufallsprinzip vor. Diesem übereinstim- menden Antrag ist aufgrund der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerde- führer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ vom 10. Februar 2021 erscheint angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ent- sprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'861.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21), der es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2021, IV/20/874, Seite 3 rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von Seiten des Beschwerdeführers für dieses Verfahren geleistete Kostenvorschuss ist nach Rechtskraft des Urteils zurück zu erstatten. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin an- gewiesen wird, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh- rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechts- kraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von insgesamt Fr. 1861.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt der Eingabe vom 10. Februar 2021)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.