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200 2020 874

Bern VerwG · 2020-10-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Oktober 2020

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin an- gewiesen wird, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh- rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechts- kraft des Urteils zurückerstattet.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von insgesamt Fr. 1861.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt der Eingabe vom 10. Februar 2021)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin an- gewiesen wird, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh- rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechts- kraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von insgesamt Fr. 1861.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt der Eingabe vom 10. Februar 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 874 IV KNB/COC/IVE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2021, IV/20/874, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle Bern (Be- schwerdegegnerin) an ihrem Vorgehen fest, wonach entsprechend dem Schreiben vom 23. September 2020 eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig sei bzw. stattzufinden habe.  Am 25. November 2020 hat A.________ (Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde erhoben und (unter Nennung verschiedener Disziplinen) die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung - nach dem Zu- fallsprinzip - beantragt.  Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin insofern die Gutheissung der Beschwerde, als dass eine polydisziplinäre Begutachtung durch Auslosung der Gutachterstel- le nach Zufallsprinzip stattzufinden habe. Eine Ausweitung der vorge- sehenen Disziplinen bleibe der Gutachterstelle vorbehalten. In der Fol- ge wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwer- deantwort zugestellt und eine Kostennote einverlangt.  Es liegt - soweit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht - ein über- einstimmender Antrag der Parteien auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2020 sowie Durchführung einer polydiszi- plinären Begutachtung nach Zufallsprinzip vor. Diesem übereinstim- menden Antrag ist aufgrund der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerde- führer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ vom 10. Februar 2021 erscheint angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ent- sprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'861.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.  Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21), der es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2021, IV/20/874, Seite 3 rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von Seiten des Beschwerdeführers für dieses Verfahren geleistete Kostenvorschuss ist nach Rechtskraft des Urteils zurück zu erstatten.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin an- gewiesen wird, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh- rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechts- kraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von insgesamt Fr. 1861.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt der Eingabe vom 10. Februar 2021)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.