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200 2020 868

Bern VerwG · 2023-08-30 · Deutsch BE

Klage vom 23. November 2020

Sachverhalt

A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) leidet an einer Athrogryposis multiplex congenita und einem Keratokonus beider Augen (vgl. Akten der Invalidenversicherung [act. III] 71.1 S. 196). Die Invaliden- versicherung (IV) sprach dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen medizinischer (u.a. act. III 71.1 S. 244 f., S. 258, S. 260, S. 280 f., S. 285) sowie beruflicher Art (act. III 14, 43, 71.1 S. 166 f.) zu und gewährte ihm Hilfsmittel (u.a. act. III 3, 7, 12, 69 f., 71.1 S. 22, S. 128 f., S. 245, S. 261). Ab dem 1. März 1993 richtete sie eine halbe Rente bei einem Invaliditäts- grad (IV-Grad) von 54 % aus (act. III 71.1 S. 157); per 1. Januar 1996 wur- de diese auf eine Viertelsrente herabgesetzt (IV-Grad von 45 %; act. III 71.1 S. 99, S. 104 ff.) und per 28. Februar 1997 wurde die Rente aufgeho- ben (IV-Grad von 23 %; act. III 71.1 S. 60 ff.). Am 23. Juni 2009 (act. III 13) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle Bern (IVB) unter Hinweis auf eine seit September 2007 bestehende Arbeitslosig- keit um Arbeitsvermittlung. Die IVB gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche sowie ein Arbeitstraining (act. III 14, 43). Ab dem

1. Juli 2010 war der Versicherte als … bei der E.________ AG (E.________ bzw. Arbeitgeberin) angestellt (act. III 50 S. 2 f.) und dadurch bei der Pensionskasse C.________ (Pensionskasse bzw. Beklagte) be- rufsvorsorgeversichert (Akten der Pensionskasse [act. II] 2). Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 (act. III 61) verneinte die IVB einen Rentenanspruch mangels invaliditätsbedingter Erwerbseinbusse. Im Dezember 2011 (act. III 82) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an und wies auf Probleme an seinem Arbeitsplatz hin. Die IVB gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits- vermittlung mit dem Ziel des Arbeitsplatzerhalts (act. III 87) sowie Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (act. III 97, 111). Ab Juli 2013 er- teilte sie Kostengutsprache für eine Berufsberatung (act. III 127), ab Febru- ar 2015 für eine Berufsabklärung (act. III 140) und ab März 2015 für ein Coaching (act. III 149).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 3 Ab dem 25. Juni 2015 war der Versicherte vollständig arbeitsunfähig (act. III 159 ff.; Akten der Arbeitgeberin [act. IIIB], unpag.), woraufhin die Arbeit- geberin das Arbeitsverhältnis am 22. Dezember 2015 per 29. Februar 2016 kündigte (act. IIIB, unpag.). Nach medizinischen und erwerblichen Ab- klärungen sprach die IVB dem Versicherten nach entsprechender vorbe- scheidweiser Ankündigung (act. III 230) mit Verfügungen vom 7. bzw.

15. Dezember 2017 (act. III 235 f.) ab dem 1. Juni 2016 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu. In der Folge ersuchte der Versi- cherte, vertreten durch B.________, die Pensionskasse um Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (Klagebeilage [act. I] 6, 10 f.), welches Gesuch diese abschlägig beantwortete (act. I 9, 12). B. Mit Eingabe vom 23. November 2020 erhob A.________, vertreten durch B.________ Klage gegen die C.________ mit den folgenden Rechtsbegeh- ren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorge- verhältnis spätestens ab 01.06.2017 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleis- tungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.

3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten. Am 22. Januar 2021 zog der Kläger das Gesuch um unentgeltliche Rechts- verbeiständung zurück. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte mit Klageantwort vom 22. Januar 2021 die Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Dezember 2021 schrieb der In- struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als erledigt ab. Er edierte am 4. Januar 2022 die Akten der Invalidenversiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 4 rung (IV) sowie der zuständigen Krankentaggeldversicherung F.________ Versicherungen AG (F.________) und mit Schreiben vom 16. März bzw. vom 13. April 2022 das Personaldossier des Klägers bei der E.________. Die Parteien hielten daraufhin mit Replik vom 18. Mai bzw. mit Duplik vom

8. August 2022 an den bisherigen Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2023 stellte der Instrukti- onsrichter fest, dass mit Blick auf den massgebenden Sachverhalt davon auszugehen sei, die Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung auf eine Dreiviertelsrente per 1. März 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % (Verfügung vom 12. März 2021 [act. III 281]) – soweit erkennbar den glei- chen Gesundheitsschaden betreffend – bilde ebenfalls Verfahrensthema. Der Kläger ergänzte mit Eingabe vom 20. Februar 2023 sein Rechtsbegeh- ren dahingehend, dass ab 1. Januar 2020 die Invalidenrente der Beklagten aufgrund des Invaliditätsgrades von 66 % auf eine Dreiviertelsrente anzu- heben sei. Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 31. März 2023 mit, auch sie gehe da- von aus, dass die Erhöhung der Rente des Klägers per 1. März 2020 auf dieselbe Ursache zurückzuführen sei wie die Grundrente. Im Übrigen wer- de auf die im Rahmen des Schriftenwechsels gemachten Ausführungen verwiesen. Diese Eingabe ging zur Kenntnis an den Kläger.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Juni 2017, nebst Zins von 5 % seit Klageerhebung. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand und ist folglich nicht im vorliegenden Klageverfahren vorzunehmen (vgl. hierzu auch BGE 129 V 450 E. 3.2 ff. S. 452 ff.).

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 23. November 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 5 sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. <www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Invaliden- leistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten ab dem

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein grundsätzlich einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).

E. 2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Mit Blick auf den Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 6 punkt des geltend gemachten Beginns des Rentenanspruchs sind die zu diesem Zeitpunkt massgebenden Bestimmungen heranzuziehen.

E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren.

E. 2.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern ver- weist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108).

E. 2.2.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese über- nehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2022 BVG Nr. 12 S. 41 E. 3.2).

E. 2.2.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 7 Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 E. 5.1 S. 173). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2).

E. 2.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derje- nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1).

E. 2.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss min- destens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2022 BVG Nr. 6 S. 22 E. 2.1.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 8 kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leis- tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge- bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be- dingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden. (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 64 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2).

E. 2.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus.

E. 2.5.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsscha- den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechsel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 9 wirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b).

E. 2.5.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt vor- aus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder ar- beitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Ge- sundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt so- wie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Be- urteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung bei- gemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst na- mentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun- fähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als drei- monatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungs- versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Ar- beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr- scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2022 Nr. 17 S. 63 E. 3, 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3).

E. 2.6 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistun- gen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV- Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 10 te der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422).

E. 2.7 Gemäss Ziff. 3.4.1 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten haben Personen Anspruch auf eine Invalidenrente, die im Sinne der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, der Vorsorge der Pensionskasse unterstellt waren (act. II 4 S. 13).

E. 3.1 Die IVB sprach dem Kläger mit unangefochten gebliebenen Verfü- gungen vom 7. bzw. 15. Dezember 2017 (act. III 235 f.) ab dem 1. Juni 2016 eine halbe Rente bei einem IV-Grad von 57 % zu. Wie unter E. 2.3 hiervor dargelegt, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte, die vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (vgl. E. 2.7 hier- vor), eingetreten ist.

E. 3.1.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die IVB sowohl den Vorbe- scheid vom 27. September 2017 (act. III 230) als auch die rentenzuspre- chenden Verfügungen vom 7. bzw. 15. Dezember 2017 (act. III 235 f.) der Beklagten eröffnet hat (act. III 230 S. 5, 235 S. 2, 236 S.; vgl. auch act. III 231), so dass diesbezüglich grundsätzlich eine Bindungswirkung im Sinne des in E. 2.2.1 f. Ausgeführten besteht (vgl. nachfolgend E. 4.1 am Schluss).

E. 3.1.2 Auf Grund der Anmeldung bei der IVB im Dezember 2011 (act. III

82) konnte ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 11 Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Juni 2012 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Folglich war für die IVB lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeits- unfähigkeit ab 1. Juni 2011 von Interesse. Ob bereits vorher – insbesonde- re vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten am 1. Juli 2010 (act. II 2) – eine Arbeitsunfähigkeit bestand, war insoweit nicht ent- scheidend. Dementsprechend besteht keine Bindungswirkung an die Fest- stellungen der IV zum Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 328 N. 1019), müssen doch die Feststellungen der IV für deren Leistungen rechtserheblich gewesen sein, damit sie für die Vorsorgeeinrichtungen verbindlich sind (MARC HÜRZELER in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 24). Die rentenverneinende Verfügung vom 26. Januar 2011 (act. III 61) bzw. der vorangegangene Vorbescheid vom 26. November 2010 (act. III 58) wurden der Beklagten nicht eröffnet. Diesbezüglich besteht damit von vornherein keine Bindungswirkung (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Somit ist der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nachfolgend frei zu prüfen.

E. 3.2 Zum Gesundheitszustand des Klägers ergibt sich aus den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende:

E. 3.2.1 Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, verwies im Bericht vom 16. September 2009 (act. III 27) auf das Geburtsgebrechen mit Spitzfüssen, Epilepsie, Keratokonus und Kleinwuchs (Athrogryposis multiplex congenita der Hände und Füsse [act. III 71.1 S. 196]). Der Gesundheitszustand sei stationär, an sich sei der Patient ge- sund. Im Bereich des … könne er alles machen. Die bisherige Tätigkeit sei generell zumutbar; limitierend seien evtl. stehende Belastungen. Wün- schenswert wären mehr sitzende Arbeitsanteile. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde vom Arzt nicht attestiert. In Beantwortung einer Anfrage der IVB bezüglich eines ärztlichen Zwi- schenberichts teilte Dr. med. G.________ am 28. September 2010 (act. III

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 12

54) mit, er habe den Kläger letztmals am 17. September 2009 wegen einer Bagatellerkrankung behandelt. Die Fragen der IVB könne er deshalb nicht beantworten. Am 1. Juli 2011 (act. III 75 S. 2) bestätigte Dr. med. G.________ die im Bericht vom 16. September 2009 (act. III 27) festgehaltene Einschätzung, wonach der Versicherte – mittlerweile seit dem 1. Juli 2010 bei der E.________ angestellt – im Bereich des … alles machen könne. Das da- mals formulierte Zumutbarkeitsprofil gelte nach wie vor, wobei möglichst mehr sitzende Arbeitsanteile wünschenswert wären. Ergänzend führte er aus, der Kläger sollte nicht dauernd Lasten von über 30 kg tragen.

E. 3.2.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erachtete es im Bericht vom

9. Dezember 2011 (act. III 81) als nicht nachvollziehbar, dass ein Patient mit der Diagnose einer Arthrogryposis multiplex congenita und klar einge- schränkter Belastbarkeit nicht nur seitens der unteren, sondern auch der oberen Extremität eine solche Schwerarbeit erledigen müsse. Die durch das Geburtsleiden verursachten Gelenksprobleme würden im Verlauf eher zunehmen. Die Belastung im jetzigen Umfang sei so seines Erachtens nicht zumutbar. In einem weiteren Bericht vom 19. April 2012 (act. III 91) führte Dr. med. H.________ aus, der Kläger arbeite nach wie vor in einem Pensum von 100 %, zwei zusammenhängende Freitage habe er nach wie vor nicht, zu- nehmend müsse er auf die vorher angebotene Unterstützung verzichten. Regelmässig müsse er Kartons à sechs Flaschen Wein tragen, ebenfalls müsse er sich immer noch um die unattraktiven Arbeitstätigkeiten (Abfall entsorgen, etc.) kümmern. Zunehmend bestehe auch eine starke psychi- sche Belastung. Die Situation mit der Arbeitgeberin sei zunehmend verfah- ren. Es bestünden durchaus Möglichkeiten, den Patienten behindertenge- recht einzusetzen. Auf eine Krankschreibung werde momentan verzichtet.

E. 3.2.3 Im Bericht vom 24. Juli 2015 (act. III 155.2) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine länger anhaltende, sonstige depressive Episode (ICD-10 F32.8). Er führte aus, der Patient habe 2010 dank der Vermittlung durch die IV seine heutige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 13 Stelle bei der E.________ bekommen. Diese sei jedoch heute seiner Be- hinderung nicht angepasst und überfordere ihn. Verschiedene Interventio- nen beim Arbeitgeber hätten zu keiner wesentlichen oder nur zu vorüber- gehender Besserung geführt. Er fühle sich wie ein "Trottel" behandelt und nicht für voll genommen. Im Privatleben bestehe eine Überforderung mit der Vaterrolle nach Geburt des Sohnes im Jahr 2010. Es sei eine psychi- sche Verschlechterung seit ca. zwei bis drei Jahren vor Behandlungsbe- ginn im April 2015 eingetreten. Ab 25. Juni 2015 sei vorerst für einen Monat eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (vgl. auch act. III 159 S. 2).

E. 3.2.4 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte am 18. September 2015 (act. III 159 S. 6) für den Zeitraum vom

25. Juni bis 30. September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für den Monat Oktober 2015 eine solche von 80 %. Zudem hielt er fest, der Patient dürfe keine Lasten von mehr als sechs Kilogramm heben.

E. 3.2.5 Im von der IVB eingeholten Gutachten von lic. phil. K.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 3. Mai 2017 (act. III 213.1) diagnostizierte dieser eine Störung des verbalen Gedächtnisses (ICD-10 F81.9 [S. 13]). Die Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führten in der bisherigen Tätigkeit als … zu einer Einschränkung der quali- tativen Leistungsfähigkeit, welche auf 20 % geschätzt werde. Eine Ein- schränkung der zeitlichen Zumutbarkeit bestehe aus rein kognitiver Sicht nicht. In einer Tätigkeit, welche geringe Anforderungen an das unmittelbare Aufnehmen und dauerhafte Speichern von Sprachinformationen sowie an die Umstellungsfähigkeit stelle, wäre von einer Einschränkung der qualitati- ven Leistungsfähigkeit im Ausmass von ca. 10 % auszugehen (S. 16 f.).

E. 3.2.6 Zwischen dem 31. Juli und dem 25. August 2017 liess die IVB die Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen einer arbeitsmarktlich- medizinischen Abklärung in der L.________ abklären. Im entsprechenden Bericht vom 5. September 2017 (act. III 228 S. 2 ff.) führte der die Ab- klärung begleitende Arzt, Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Versicherte habe trotz körperlicher Behinde- rung durch eine Arthrogryposis multiplex congenita die Regelschule be- sucht und eine Ausbildung zum … abgeschlossen, sei vorübergehend teil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 14 berentet und ansonsten bis 2015 überwiegend als … tätig gewesen. Kör- perliche Überlastung habe schliesslich zur Invalidisierung geführt, eine Re- integration in den ersten Arbeitsmarkt sei bisher gescheitert. Eine neuro- psychologische Abklärung vom Mai 2017 habe kognitive Defizite objekti- viert. Bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine kognitiven Auffällig- keiten gezeigt, auch die affektive Situation sei weitgehend normal. Aller- dings imponierten akzentuierte Persönlichkeitszüge von zwanghaft pedan- tischem und auch narzisstischem Inhalt, die gut mit der schwierigen Le- bensgeschichte mit fortdauernder Beeinträchtigung vereinbar seien. Im Kontakt habe sich der Versicherte defizitfokussiert, negativistisch, klagsam und insgesamt leicht verbittert gezeigt. Während der vierwöchigen Ab- klärungsphase habe er sich motiviert, qualitätsbewusst und lernfähig ge- zeigt. Er sei in der Lage gewesen, konzentriert über längere Zeit zu arbei- ten. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen habe er Schwierigkeiten bei feinmotorischen oder repetitiven Tätigkeiten sowie in Zwangspositionen gehabt. Die objektivierte Leistungsminderung von 50 % sei durch die kör- perlichen Probleme begründet, was durch die konsiliarische medizinische Beurteilung von Dr. med. N.________, Facharzt für Chirurgie, unterstrichen werde (vgl. dazu act. III S. 10). Zumutbar sei eine leichte wechselbelasten- de, nur kurzfristig repetitive Tätigkeit, vor allem im Sitzen mit nur kurzen Gehphasen und kurzen Pausen bei Bedarf. Gewichte sollten nur in Aus- nahmefällen über 5 kg angehoben werden. Aufgrund der Persönlichkeitss- truktur sei ein zugewandtes Umfeld zu empfehlen. In einem vollen Arbeits- pensum könne der Versicherte eine Leistung von 50 % erbringen. Die Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit sei durch die körperliche Behinderung erklärbar (act. III 228 S. 11).

E. 3.3 Aus dem hiervor Wiedergegebenen erhellt, dass seitens der be- handelnden Ärzte (erst) ab dem 25. Juni 2015 und damit während des be- stehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (act. III 155.2, 159 S. 2; vgl. auch Akten der F.________ [act. IIIA], unpag. [Arbeitsunfähigkeits-Karten]). Der Kläger nahm im Anschluss an diese Krankschreibung bis zum Ende des Arbeits- verhältnisses mit der E.________ am 29. Februar 2016 seine Tätigkeit nicht mehr auf (vgl. "Monatsliste" S. 11 ff. [act. IIIB, unpag.]). Gestützt auf die Ergebnisse der ärztlich begleiteten AMA-Abklärung (act. III 228 S. 2 ff.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 15 sprach die IVB dem Kläger mit Verfügungen vom 7. bzw. 15. Dezember 2017 (act. III 235 f.) ab dem 1. Juni 2016 eine halbe Rente bei einem er- rechneten Invaliditätsgrad von 57 % zu.

E. 3.4 Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, sei nicht erst am 25. Juni 2015, sondern bereits vor Beginn des Ar- beitsverhältnisses des Klägers mit der E.________ und damit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 1. Juli 2010 (act. II 2) ein- getreten. Das Arbeitsverhältnis sei als gescheiterter Arbeitsversuch zu be- trachten. Die ab Juni 2015 festgestellte Arbeitsunfähigkeit stelle bloss die formelle Bekräftigung der faktisch schon seit jeher vorhandenen einge- schränkten Leistungsfähigkeit des Klägers dar (vgl. Klageantwort, S. 6 Ziff. 13). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob – entgegen der medizinischen Akten- lage – bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungs- vermögen eingetreten bzw. vorhanden war, was "echtzeitlich" dokumentiert sein müsste (vgl. E. 2.4 hiervor; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2023, 9C_399/2022, E. 2.4). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten das Folgende:

E. 3.4.1 Der Kläger erlangte im Jahr 1991 das Fähigkeitszeugnis als … und im Jahr 1993 dasjenige als … (act. III 22 S. 18, 20). In der Folge arbei- tete er bei verschiedenen Arbeitgebern in der erlernten Tätigkeit (vgl. act. III 103 S. 3); spätestens ab dem Jahr 1997 erzielte er dabei ein rentenaussch- liessendes Einkommen (vgl. act. III 71.1 S. 60 ff.). Ab 1. Januar 2001 bis

31. August 2007 war er als … bei O.________ in einem Vollzeitpensum mit einem Lohn von zuletzt ca. Fr. 58'000.-- angestellt (act. III 19 S. 3 Ziff. 15 ff., 22 S. 6 ff.). Diese Anstellung kündigte der Kläger am 29. Mai 2007 auf- grund seines Umzuges nach … infolge Verheiratung (act. III 19 S. 3 Ziff. 19 ff.). Im Anschluss bezog er Arbeitslosenentschädigung (act. III 19 S. 1). Am

23. Juni 2009 (act. III 13) ersuchte der Kläger die IVB um Arbeitsvermitt- lung. Im Gesuch hielt er fest, er werde bald ausgesteuert und habe bei vie- len Vorstellungsgesprächen merken müssen, dass er mit seinem "Handi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 16 cap" in der Berufswelt nicht ernst genommen werde. Die IVB hiess das Gesuch mit Mitteilung vom 2. Juli 2009 (act. III 14) gut.

E. 3.4.2 Zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2009 hatte der Kläger eine befristete Anstellung im … bei der P.________ zu einem Pen- sum von 60 % inne (act. III 24 S. 3). Im Arbeitsvermittlungsbericht vom

11. November 2009 (act. III 31) wurde bezüglich dieser Anstellung festge- halten, wegen der Sehnenverkürzung bei den Handgelenken sei der Kläger einzig bei feinmotorischen Tätigkeiten im Arbeitstempo etwas einge- schränkt. Durch seine Behinderung an den Füssen (Spitzfüsse) seien auch rein stehende Tätigkeiten nicht zumutbar. Durch den Kleinwuchs benötige er zuweilen ein Hilfsmittel (z.B. eine Leiter). Seine Stärken lägen in der … und im …. Zudem sei er ebenfalls im Lager einsetzbar, da er die … erfolg- reich absolviert habe. Das Arbeitspensum habe 60 % bei einer Leistung von 100 % betragen. Zumutbar wäre auch ein Arbeitspensum von 100 %. Die Anstellung habe nicht verlängert werden können, da keine Stelle va- kant gewesen sei.

E. 3.4.3 In der Folge versuchte die IVB den Kläger bei verschiedenen Ar- beitgebern als … in einem Pensum von 100 % zu vermitteln (vgl. act. III 42 S. 1 ff.). Mit Mitteilung vom 8. April 2010 (act. III 43) erteilte sie Kostengut- sprache für ein Arbeitstraining im Hinblick auf eine Festanstellung als … bei der E.________ für die Dauer vom 30. März bis 30. Juni 2010. Der zustän- dige Arbeitsvermittlungsfachmann hielt dazu im Protokolleintrag vom

E. 3.4.4 Mit E-Mail vom 31. Oktober 2011 (act. III 80) informierte der Kläger die IVB über seine Arbeitssituation und beklagte sich insbesondere über die von ihm zu leistende Schwerstarbeit im Zusammenhang mit dem Ein- räumen von Getränken und schweren Säcken. Er führte aus, er sei gerne … und arbeite gerne als solcher. Die aktuelle Arbeit gleiche aber eher der eines Lageristen, eines Allrounders und eines "Boys", der hinter den ande- ren aufräumen müsse. Die IVB suchte das Gespräch mit der Arbeitgeberin, anlässlich welchem vereinbart wurde, dass der Kläger keine Palleten-Ware mehr zu verarbeiten habe und sich ausschliesslich um sein Rayon zu kümmern habe. Zudem habe er sich für andere Rayons als Ansprech- und Fachperson (… und …) zur Verfügung zu stellen (Protokoll per 05.01.2022, S. 3, Eintrag vom 13. Dezember 2011 [act. III]). Anlässlich einer weiteren Besprechung vom 6. März 2012 wurde festgestellt, dass sich die Situation entspannt habe und sich die Anstellung gefestigt habe. Alle Beteiligten sei- en der Ansicht, dass die IVB den Prozess nicht weiter begleiten müsse (Protokoll per 05.01.2022, S. 4, Eintrag vom 6. März 2012 [act. III]). Die Arbeitsvermittlung wurde daraufhin mit Mitteilung vom 20. März 2012 (act. III 87) abgeschlossen.

E. 3.5.1 Mit Blick auf das Vorstehende ist zunächst erstellt, dass der Kläger vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 1. Juli 2010 (act. II 2) nicht in einem berufsvorsorgerechtlich relevanten Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. In seiner letzten langjährigen Anstellung (1. Januar 2001 bis 31. August 2007 bei O.________ act. III 19 S. 3 Ziff. 15 ff., 22 S. 6 ff.) arbeitete er in einem Vollzeitpensum in seiner angestammten Tätigkeit als …/…. Dem diesbezüglichen Arbeitszeugnis vom 31. August 2007 (act. III 22 S. 6) ist zu entnehmen, dass der Kläger dank seiner speditiven und exakten Arbeitsweise sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht gute Leistungen erbracht habe. Eine vollum- fängliche Leistungsfähigkeit wurde in der Folge auch bezüglich der fünfmo- natigen Anstellung im … bei der P.________ zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2009 festgehalten, wenn auch in einem Pensum von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 18 nur 60 %. Allerdings wurde diesbezüglich auch ein Pensum von 100 % als zumutbar erachtet (act. III 24 S. 3, 31). Schliesslich und insbesondere er- achtete auch die E.________ den Kläger offensichtlich nicht als in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, konnte sie sich doch im Rahmen des von der IVB finanzierten dreimonatigen Arbeitsversuchs (30. März bis 30. Juni 2010 [act. III 43]) ein Bild des Klägers machen. Mit der vom Kläger geleiste- ten Arbeit war sie denn auch derart zufrieden, dass sie ihn per 1. Juli 2010 unbefristet anstellte (act. III 50 S. 2 f.). Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die E.________ dies nicht getan hätte, wenn der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (vgl. Klageantwort, S. 6 Rz. 13). Dagegen spricht auch die Tatsache, dass die E.________ das Arbeitsverhältnis nicht während der dreimonati- gen Probezeit aufgelöst, sondern dem Kläger im Probezeitbericht vom

24. September 2010 einen guten bis sehr positiven Eindruck attestierte und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden (im Jahresdurchschnitt) die definitive Anstellung beschloss (act. IIIB, unpag.).

E. 3.5.2 Soweit die Beklagte behauptet, bereits kurz nach der Anstellung bei der E.________ habe sich gezeigt, dass der Kläger mit der Arbeit über- fordert gewesen sei und viele Absenzen aufgewiesen habe (Klageantwort, S. 3 Rz. 4), vermag sie dies weder zu belegen, noch finden sich in den Ak- ten entsprechende Hinweise. Die Argumentation, das Fehlen solcher Bele- ge dürfte in der "äusserst wohlwollenden Haltung der Arbeitgeberin" be- gründet sein (Klageantwort, S. 6 Rz. 12) überzeugt schon mit Blick auf die Aktenlage nicht.

E. 3.5.3 Aus der zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin (sowie der IVB) diskutierten Reduktion des Pensums auf 60 % lässt sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht ableiten, dass der Kläger bereits vor Be- ginn des Vorsorgeverhältnisses zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit einge- schränkt gewesen ist (vgl. Klageantwort, S. 4 Rz. 7 und S. 6 Rz. 12 f.). Wie den von der Beklagten referenzierten Protokolleinträgen der IVB (13. Au- gust und 22. Oktober 2014 [Klageantwort, S. 4 Rz. 7]) klar zu entnehmen ist, stand eine allfällige Pensumsreduktion nicht aufgrund einer Arbeitsun- fähigkeit, sondern im Zusammenhang mit einer angestrebten Weiterbildung bzw. Umschulung des Klägers in eine vermehrt administrative Tätigkeit (…/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 19 …) zur Diskussion (vgl. auch Protokolleinträge vom 25. August 2014: "An- trag Reduktion Anstellung auf 60 %, wenn Ausbildung absolviert wird"; "[…] bei der Umschulung zum …/ … eine Pensumsreduktion beantragt auf 60 %"; Protokoll per 05.01.2022 S. 11 f. [act. III]).

E. 3.5.4 Entgegen der Darstellung der Beklagten kann die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers bei der E.________ auch nicht als (gescheiterter) Eingliederungsversuch betrachtet werden (Klageantwort, S. 8 Rz. 16). Die vormals letzte langjährige Anstellung bei O.________ (act. III 19 S. 3 Ziff. 15 ff., 22 S. 6 ff.), gab der Kläger aus invaliditätsfremden Gründen auf und er konnte eine gleichgelagerte Tätigkeit, wie er sie schliesslich mit Un- terstützung der IVB finden und antreten konnte, aus gesundheitlicher Sicht uneingeschränkt ausüben. Dies belegt auch der Umstand, dass das Ar- beitsverhältnis bei der erstmaligen (massgeblichen) Krankschreibung be- reits knapp fünf Jahre gedauert hat (1. Juli 2010 bis 25. Juni 2015). Die Darstellung der Beklagten, die lange Dauer sei darauf zurückzuführen, dass sich die Arbeitgeberin in ungewöhnlich grossem Mass von sozialen Erwägungen habe leiten lassen, findet deshalb in den echtzeitlichen Akten keine Stütze und bleibt entsprechend unbelegt.

E. 3.6 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, am 25. Juni 2015 und damit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Be- klagten eingetreten ist. Der sachliche und zeitliche Konnex sind ohne weiteres zu bejahen, da der Kläger ab Juni 2015 nicht während mindestens drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % wiedererlangte (vgl. E. 2.5.2 hiervor) und wegen desselben Gesundheitsschadens invalid wurde. Folglich hat die Beklagte dem Kläger eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten (vgl. E. 4 hiernach). 4. 4.1 Gemäss aArt. 24 Abs. 1 BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021 [aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Änderung des IVG vom 19. Ju- ni 2020 {Weiterentwicklung der IV}; AS 2021 705; BBl 2017 2535]) hat der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 20 Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a), auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b), auf eine halbe Rente, wenn er min- destens zur Hälfte invalid ist (lit. c) und auf eine Viertelsrente, wenn er min- destens zu 40 % invalid ist (lit. d). Ziff. 3.4.2 Abs. 1 des Vorsorgeregle- ments der Beklagten spiegelt diese gesetzliche Ordnung wieder (act. II 4 S. 13). Die rentenzusprechenden Verfügungen vom 7. bzw. 15. Dezember 2017 sind der Beklagten eröffnet worden (act. III 235 S. 2, 236 S. 2). Zudem be- stehen keinerlei Anhaltspunkte, in materieller Hinsicht nicht auf die Invali- ditätsbemessung der IVB abzustellen, erscheint doch die vorgenommene Festsetzung des Invaliditätsgrades von 57 % ab Juni 2016 (act. III 235 S. 4, 236 S. 5) nicht als offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Damit besteht in Bezug auf die Invaliditätsbemessung eine Bindungswirkung (vgl. vorstehend E. 3.1.1), woraus folgt, dass der Kläger berufsvorsorgerechtlich ab Juni 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 4.2 Nach Ziff. 3.4.1 Abs. 2 Satz 1 des Vorsorgereglements der Beklag- ten (act. II 4 S. 13) beginnt die Leistungspflicht der Pensionskasse mit der- jenigen der IV, frühestens aber nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. mit dem Erschöpfen allfälliger, vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierter Taggelder in der Höhe von mindestens 80 % des entgange- nen Lohnes. Die F.________ richtete dem Kläger bis zum 23. Juni 2017 Krankentaggelder aus (IIIA, unpag.; III 236 S. 2). Die Rente beginnt folglich ab dem 24. Juli 2017 zu laufen. 5. 5.1 Eine Rente nach BVG ist unter denselben materiellen Vorausset- zungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupas- sen oder aufzuheben, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht (BGE 143 V 434 E. 2.3 S. 437, 133 V 67 E. 4.3 S. 68; SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 96 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 21 5.2 Mit – der Beklagten eröffneten – Verfügung vom 12. März 2021 (act. III 281) erhöhte die IVB die laufende halbe Rente per 1. März 2020 auf eine Dreiviertelsrente; dies bei einem IV-Grad von 66 %. In medizinischer Hinsicht stellte sie hierfür auf die folgende Aktenlage ab: 5.2.1 Im Bericht vom 2. Juli 2020 (act. III 260 S. 5 f.) führte Dr. med. H.________ aus, der Patient arbeite in der E.________. Dort habe er eine Arbeitsstelle gefunden, wo auch auf seine Bedürfnisse Rücksicht genom- men werde. Insgesamt habe sich die Situation eher verschlechtert, vor al- lem die Beweglichkeit der Schultergelenke. Die Einschränkung im Unter- arm/Handbereich habe sich natürlich auch nicht verbessert. Der Patient habe immer wieder Schmerzen nach Belastung. Schmerzhaft sei aktuell vor allem das Sprunggelenk respektive der Fuss rechtsseitig. Das Sprung- gelenk rechts sei fast steif, links sei es nicht mehr beweglich. Es bestünden massive Einschränkungen nicht nur durch die Kontrakturen der Handge- lenke und der eingeschränkten Pro-/Supination sondern auch die Schulter- gelenksbeweglichkeit habe sich eher verschlechtert. 5.2.2 Dr. med. Q.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 26. August 2020 (act. III 265) fest, Schmerzen bestünden vor allem rechtsseitig im unteren Sprunggelenk. Hier bestehe noch eine gute Beweglichkeit, was die Arthrosebeschwerden verstärke. Auf der linken Seite sei das Gelenk steif, weswegen dort auch weniger Beschwerden aufträten. Subtalar bzw. im Chopart-Gelenk zeigten sich starke Arthrosezeichen. Diese könnten mit einer Arthrodese angegangen werden, eventuell zusätzlich mit einer Kor- rektur zum Hackenfuss, was für eine OSG/USG-Arthrodese ein besseres Gangbild bedeute. Der Aufwand sei aber postoperativ relativ gross. Die Vor- und Nachteile des operativen Eingriffs seien besprochen worden. Auf- grund der noch relativ guten Belastbarkeit und der kontrollierten bzw. kom- pensierten Situation werde aktuell auf einen operativen Eingriff verzichtet. 5.2.3 Dr. med. J.________ wies im Bericht vom 15. August 2020 (act. III 271 S. 1 ff). auf einen verschlechterten Gesundheitszustand des Klägers hin. Die durch die Arthrogryposis fehlgebildeten Gelenke seien in den letz- ten zwei Jahren noch einmal weniger beweglich geworden. Seit 1. Dezem- ber 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Aufgrund der progredi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 22 enten Entwicklung der Krankheit sollte die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % an- gehoben werden. 5.2.4 In der Stellungnahme vom 20. November 2020 (act. III 5) erachte- te Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates und Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO, die Einschätzungen der behandelnden Ärzte als plausibel. Die Grunderkrankung schreite fort mit zunehmenden Funktionseinschränkungen an den Gelenken. Eine objektive und wesentli- che Verschlechterung des Gesundheitszustands sei ausgewiesen. Das aktuelle Zumutbarkeitsprofil entspreche demjenigen aus der AMA vom September 2017, jedoch sei inzwischen von einer zusätzlichen Leistungs- minderung von weiteren 10 % auszugehen. 5.3 Gestützt auf die hiervor wiedergegebenen medizinischen Unterla- gen ist erstellt, dass die per 1. März 2020 verfügte Rentenerhöhung auf denselben Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, für den dem Kläger ab dem 1. Juni 2016 eine halbe Rente der IV zugesprochen worden ist (act. III 235 f.). Dies wird seitens der Beklagten denn auch explizit anerkannt (vgl. Eingabe vom 31. März 2023 (in den Gerichtsakten). Dementsprechend hat der Kläger gegenüber der Beklagten ab dem 1. März 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.3 und E. 4.1 hiervor). 5.4 Nach dem Dargelegten ist die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 24. Juni 2017 eine halbe Rente (vgl. E. 4.2 hiervor) bzw. ab dem

1. März 2020 eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 5.3 hiervor) der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. 6. 6.1 Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leis- tungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grund- lage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 23 der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationen- rechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Ände- rung erfahren (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21). Für BVG-Renten gilt die Verzugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wo- nach Verzugszinsen für Renten ab Betreibung oder Klageerhebung ge- schuldet sind (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382; SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 119 E. 4.1). 6.2 Mangels anderweitiger Regelung im einschlägigen Reglement (act. II 4) gilt hinsichtlich der seitens des Klägers beantragten Verzugszin- sen das hiervor Wiedergegebene. Demnach hat die Beklagte dem Kläger auf die geschuldeten Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, d.h. ab dem 23. November 2020, re- sp. ab später eingetretenem Verfall auszurichten. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende, anwalt- lich vertretene Kläger Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Par- teikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stun- denansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qua- lifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertre- tung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rund- schreiben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 24 Mit Kostennote vom 20. Februar 2023 macht Rechtsanwalt S.________ von B.________ ein Honorar von Fr. 2'756.-- (21.2 Std. à Fr. 130.--) zuzüg- lich Spesenpauschale von 5 % in der Höhe von Fr. 137.80 und Mehrwert- steuer von Fr. 222.80 geltend, was einem Betrag von insgesamt Fr. 3'116.60 entspricht. Während der geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden ist, ergibt sich zur geforderten Spesenpauschale das Folgen- de: Zum Parteikostenersatz gehören die notwendigen Auslagen (Art. 2 der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei- kostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Es können jedoch nur die im konkreten Fall entstandenen Auslagen ersetzt werden, was bedeutet, dass nicht ein im Voraus pauschal festgelegter Prozentsatz des Honorars zu erstatten ist (vgl. in BVR 2015 S. 15 nicht publ. E. 6.2.3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2014, VGE 2012/422; vgl. auch Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2022, VGE 2021/93/94, E. 5.2). Folglich ist die Pauschalspesen umfassende Kosten- note vom 20. Februar 2023 mit den für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht geltenden Regeln betreffend Auslagenersatz nicht konform. Plausibel und angemessen erscheinen Auslagen (z.B. Porti, Kopien) von ermessensweise Fr. 50.--. Dementsprechend ist der Parteikostenersatz auf Fr. 2'756.-- (21.2 Std. à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 50.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 216.10, total Fr. 3'022.10, festzuset- zen. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die C.________ verurteilt, dem Kläger ab dem 24. Juni 2017 eine halbe Rente bzw. ab dem 1. März 2020 ei- ne Dreiviertelsrente der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem

23. November 2020 resp. ab später eingetretenem Verfall, auszurich- ten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 25 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die C.________ hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'022.10 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwalt S.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 26 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 8 April 2010 (Protokoll per 05.01.2022, S. 2 [act. III]) fest, mit der Arbeitge- berin sei abgemacht, dass der Kläger eine Festanstellung erhalten werde, wenn die abgemachten Ziele, sich fachlich auf das benötigte Niveau zu bringen sowie der Klärung, ob der Kläger "ins Team passe", erreicht wür- den. Am 27. Mai 2010 teilte die Arbeitgeberin der IVB mit, dass man sehr zufrieden sei mit den Leistungen und dem Verhalten des Klägers. Er würde ab dem 1. Juli 2010 fest angestellt (Protokoll per 05.01.2022, S. 2 [act. III]). Im entsprechenden unbefristeten Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2010 (act. III 50 S. 2 f.) wurden eine wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden im Jah- resdurchschnitt und ein Monatslohn von Fr. 4'800.-- vereinbart. Im Probe- zeitbericht vom 24. September 2010 (act. IIIB, unpag.) vermerkte die Ar- beitgeberin einen guten bis sehr positiven Eindruck betreffend Eingliede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 17 rung ins bestehende Team, Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Einsatzbe- reitschaft, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnisse.

Dispositiv
  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorge- verhältnis spätestens ab 01.06.2017 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
  2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleis- tungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
  3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten. Am 22. Januar 2021 zog der Kläger das Gesuch um unentgeltliche Rechts- verbeiständung zurück. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte mit Klageantwort vom 22. Januar 2021 die Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Dezember 2021 schrieb der In- struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als erledigt ab. Er edierte am 4. Januar 2022 die Akten der Invalidenversiche- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 4 rung (IV) sowie der zuständigen Krankentaggeldversicherung F.________ Versicherungen AG (F.________) und mit Schreiben vom 16. März bzw. vom 13. April 2022 das Personaldossier des Klägers bei der E.________. Die Parteien hielten daraufhin mit Replik vom 18. Mai bzw. mit Duplik vom
  5. August 2022 an den bisherigen Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2023 stellte der Instrukti- onsrichter fest, dass mit Blick auf den massgebenden Sachverhalt davon auszugehen sei, die Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung auf eine Dreiviertelsrente per 1. März 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % (Verfügung vom 12. März 2021 [act. III 281]) – soweit erkennbar den glei- chen Gesundheitsschaden betreffend – bilde ebenfalls Verfahrensthema. Der Kläger ergänzte mit Eingabe vom 20. Februar 2023 sein Rechtsbegeh- ren dahingehend, dass ab 1. Januar 2020 die Invalidenrente der Beklagten aufgrund des Invaliditätsgrades von 66 % auf eine Dreiviertelsrente anzu- heben sei. Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 31. März 2023 mit, auch sie gehe da- von aus, dass die Erhöhung der Rente des Klägers per 1. März 2020 auf dieselbe Ursache zurückzuführen sei wie die Grundrente. Im Übrigen wer- de auf die im Rahmen des Schriftenwechsels gemachten Ausführungen verwiesen. Diese Eingabe ging zur Kenntnis an den Kläger. Erwägungen:
  6. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 23. November 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
  7. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 5 sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
  8. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. <www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Invaliden- leistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten ab dem
  9. Juni 2017, nebst Zins von 5 % seit Klageerhebung. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand und ist folglich nicht im vorliegenden Klageverfahren vorzunehmen (vgl. hierzu auch BGE 129 V 450 E. 3.2 ff. S. 452 ff.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein grundsätzlich einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
  10. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Mit Blick auf den Zeit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 6 punkt des geltend gemachten Beginns des Rentenanspruchs sind die zu diesem Zeitpunkt massgebenden Bestimmungen heranzuziehen. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. 2.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern ver- weist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.2.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese über- nehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2022 BVG Nr. 12 S. 41 E. 3.2). 2.2.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 7 Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 E. 5.1 S. 173). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). 2.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derje- nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). 2.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss min- destens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2022 BVG Nr. 6 S. 22 E. 2.1.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 8 kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leis- tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge- bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be- dingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden. (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 64 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. 2.5.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsscha- den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechsel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 9 wirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). 2.5.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt vor- aus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder ar- beitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Ge- sundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt so- wie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Be- urteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung bei- gemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst na- mentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun- fähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als drei- monatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungs- versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Ar- beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr- scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2022 Nr. 17 S. 63 E. 3, 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3). 2.6 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistun- gen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV- Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ren- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 10 te der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422). 2.7 Gemäss Ziff. 3.4.1 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten haben Personen Anspruch auf eine Invalidenrente, die im Sinne der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, der Vorsorge der Pensionskasse unterstellt waren (act. II 4 S. 13).
  11. 3.1 Die IVB sprach dem Kläger mit unangefochten gebliebenen Verfü- gungen vom 7. bzw. 15. Dezember 2017 (act. III 235 f.) ab dem 1. Juni 2016 eine halbe Rente bei einem IV-Grad von 57 % zu. Wie unter E. 2.3 hiervor dargelegt, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte, die vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (vgl. E. 2.7 hier- vor), eingetreten ist. 3.1.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die IVB sowohl den Vorbe- scheid vom 27. September 2017 (act. III 230) als auch die rentenzuspre- chenden Verfügungen vom 7. bzw. 15. Dezember 2017 (act. III 235 f.) der Beklagten eröffnet hat (act. III 230 S. 5, 235 S. 2, 236 S.; vgl. auch act. III 231), so dass diesbezüglich grundsätzlich eine Bindungswirkung im Sinne des in E. 2.2.1 f. Ausgeführten besteht (vgl. nachfolgend E. 4.1 am Schluss). 3.1.2 Auf Grund der Anmeldung bei der IVB im Dezember 2011 (act. III 82) konnte ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 11 Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Juni 2012 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Folglich war für die IVB lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeits- unfähigkeit ab 1. Juni 2011 von Interesse. Ob bereits vorher – insbesonde- re vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten am 1. Juli 2010 (act. II 2) – eine Arbeitsunfähigkeit bestand, war insoweit nicht ent- scheidend. Dementsprechend besteht keine Bindungswirkung an die Fest- stellungen der IV zum Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 328 N. 1019), müssen doch die Feststellungen der IV für deren Leistungen rechtserheblich gewesen sein, damit sie für die Vorsorgeeinrichtungen verbindlich sind (MARC HÜRZELER in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 24). Die rentenverneinende Verfügung vom 26. Januar 2011 (act. III 61) bzw. der vorangegangene Vorbescheid vom 26. November 2010 (act. III 58) wurden der Beklagten nicht eröffnet. Diesbezüglich besteht damit von vornherein keine Bindungswirkung (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Somit ist der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nachfolgend frei zu prüfen. 3.2 Zum Gesundheitszustand des Klägers ergibt sich aus den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende: 3.2.1 Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, verwies im Bericht vom 16. September 2009 (act. III 27) auf das Geburtsgebrechen mit Spitzfüssen, Epilepsie, Keratokonus und Kleinwuchs (Athrogryposis multiplex congenita der Hände und Füsse [act. III 71.1 S. 196]). Der Gesundheitszustand sei stationär, an sich sei der Patient ge- sund. Im Bereich des … könne er alles machen. Die bisherige Tätigkeit sei generell zumutbar; limitierend seien evtl. stehende Belastungen. Wün- schenswert wären mehr sitzende Arbeitsanteile. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde vom Arzt nicht attestiert. In Beantwortung einer Anfrage der IVB bezüglich eines ärztlichen Zwi- schenberichts teilte Dr. med. G.________ am 28. September 2010 (act. III Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 12 54) mit, er habe den Kläger letztmals am 17. September 2009 wegen einer Bagatellerkrankung behandelt. Die Fragen der IVB könne er deshalb nicht beantworten. Am 1. Juli 2011 (act. III 75 S. 2) bestätigte Dr. med. G.________ die im Bericht vom 16. September 2009 (act. III 27) festgehaltene Einschätzung, wonach der Versicherte – mittlerweile seit dem 1. Juli 2010 bei der E.________ angestellt – im Bereich des … alles machen könne. Das da- mals formulierte Zumutbarkeitsprofil gelte nach wie vor, wobei möglichst mehr sitzende Arbeitsanteile wünschenswert wären. Ergänzend führte er aus, der Kläger sollte nicht dauernd Lasten von über 30 kg tragen. 3.2.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erachtete es im Bericht vom
  12. Dezember 2011 (act. III 81) als nicht nachvollziehbar, dass ein Patient mit der Diagnose einer Arthrogryposis multiplex congenita und klar einge- schränkter Belastbarkeit nicht nur seitens der unteren, sondern auch der oberen Extremität eine solche Schwerarbeit erledigen müsse. Die durch das Geburtsleiden verursachten Gelenksprobleme würden im Verlauf eher zunehmen. Die Belastung im jetzigen Umfang sei so seines Erachtens nicht zumutbar. In einem weiteren Bericht vom 19. April 2012 (act. III 91) führte Dr. med. H.________ aus, der Kläger arbeite nach wie vor in einem Pensum von 100 %, zwei zusammenhängende Freitage habe er nach wie vor nicht, zu- nehmend müsse er auf die vorher angebotene Unterstützung verzichten. Regelmässig müsse er Kartons à sechs Flaschen Wein tragen, ebenfalls müsse er sich immer noch um die unattraktiven Arbeitstätigkeiten (Abfall entsorgen, etc.) kümmern. Zunehmend bestehe auch eine starke psychi- sche Belastung. Die Situation mit der Arbeitgeberin sei zunehmend verfah- ren. Es bestünden durchaus Möglichkeiten, den Patienten behindertenge- recht einzusetzen. Auf eine Krankschreibung werde momentan verzichtet. 3.2.3 Im Bericht vom 24. Juli 2015 (act. III 155.2) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine länger anhaltende, sonstige depressive Episode (ICD-10 F32.8). Er führte aus, der Patient habe 2010 dank der Vermittlung durch die IV seine heutige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 13 Stelle bei der E.________ bekommen. Diese sei jedoch heute seiner Be- hinderung nicht angepasst und überfordere ihn. Verschiedene Interventio- nen beim Arbeitgeber hätten zu keiner wesentlichen oder nur zu vorüber- gehender Besserung geführt. Er fühle sich wie ein "Trottel" behandelt und nicht für voll genommen. Im Privatleben bestehe eine Überforderung mit der Vaterrolle nach Geburt des Sohnes im Jahr 2010. Es sei eine psychi- sche Verschlechterung seit ca. zwei bis drei Jahren vor Behandlungsbe- ginn im April 2015 eingetreten. Ab 25. Juni 2015 sei vorerst für einen Monat eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (vgl. auch act. III 159 S. 2). 3.2.4 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte am 18. September 2015 (act. III 159 S. 6) für den Zeitraum vom
  13. Juni bis 30. September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für den Monat Oktober 2015 eine solche von 80 %. Zudem hielt er fest, der Patient dürfe keine Lasten von mehr als sechs Kilogramm heben. 3.2.5 Im von der IVB eingeholten Gutachten von lic. phil. K.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 3. Mai 2017 (act. III 213.1) diagnostizierte dieser eine Störung des verbalen Gedächtnisses (ICD-10 F81.9 [S. 13]). Die Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führten in der bisherigen Tätigkeit als … zu einer Einschränkung der quali- tativen Leistungsfähigkeit, welche auf 20 % geschätzt werde. Eine Ein- schränkung der zeitlichen Zumutbarkeit bestehe aus rein kognitiver Sicht nicht. In einer Tätigkeit, welche geringe Anforderungen an das unmittelbare Aufnehmen und dauerhafte Speichern von Sprachinformationen sowie an die Umstellungsfähigkeit stelle, wäre von einer Einschränkung der qualitati- ven Leistungsfähigkeit im Ausmass von ca. 10 % auszugehen (S. 16 f.). 3.2.6 Zwischen dem 31. Juli und dem 25. August 2017 liess die IVB die Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen einer arbeitsmarktlich- medizinischen Abklärung in der L.________ abklären. Im entsprechenden Bericht vom 5. September 2017 (act. III 228 S. 2 ff.) führte der die Ab- klärung begleitende Arzt, Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Versicherte habe trotz körperlicher Behinde- rung durch eine Arthrogryposis multiplex congenita die Regelschule be- sucht und eine Ausbildung zum … abgeschlossen, sei vorübergehend teil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 14 berentet und ansonsten bis 2015 überwiegend als … tätig gewesen. Kör- perliche Überlastung habe schliesslich zur Invalidisierung geführt, eine Re- integration in den ersten Arbeitsmarkt sei bisher gescheitert. Eine neuro- psychologische Abklärung vom Mai 2017 habe kognitive Defizite objekti- viert. Bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine kognitiven Auffällig- keiten gezeigt, auch die affektive Situation sei weitgehend normal. Aller- dings imponierten akzentuierte Persönlichkeitszüge von zwanghaft pedan- tischem und auch narzisstischem Inhalt, die gut mit der schwierigen Le- bensgeschichte mit fortdauernder Beeinträchtigung vereinbar seien. Im Kontakt habe sich der Versicherte defizitfokussiert, negativistisch, klagsam und insgesamt leicht verbittert gezeigt. Während der vierwöchigen Ab- klärungsphase habe er sich motiviert, qualitätsbewusst und lernfähig ge- zeigt. Er sei in der Lage gewesen, konzentriert über längere Zeit zu arbei- ten. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen habe er Schwierigkeiten bei feinmotorischen oder repetitiven Tätigkeiten sowie in Zwangspositionen gehabt. Die objektivierte Leistungsminderung von 50 % sei durch die kör- perlichen Probleme begründet, was durch die konsiliarische medizinische Beurteilung von Dr. med. N.________, Facharzt für Chirurgie, unterstrichen werde (vgl. dazu act. III S. 10). Zumutbar sei eine leichte wechselbelasten- de, nur kurzfristig repetitive Tätigkeit, vor allem im Sitzen mit nur kurzen Gehphasen und kurzen Pausen bei Bedarf. Gewichte sollten nur in Aus- nahmefällen über 5 kg angehoben werden. Aufgrund der Persönlichkeitss- truktur sei ein zugewandtes Umfeld zu empfehlen. In einem vollen Arbeits- pensum könne der Versicherte eine Leistung von 50 % erbringen. Die Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit sei durch die körperliche Behinderung erklärbar (act. III 228 S. 11). 3.3 Aus dem hiervor Wiedergegebenen erhellt, dass seitens der be- handelnden Ärzte (erst) ab dem 25. Juni 2015 und damit während des be- stehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (act. III 155.2, 159 S. 2; vgl. auch Akten der F.________ [act. IIIA], unpag. [Arbeitsunfähigkeits-Karten]). Der Kläger nahm im Anschluss an diese Krankschreibung bis zum Ende des Arbeits- verhältnisses mit der E.________ am 29. Februar 2016 seine Tätigkeit nicht mehr auf (vgl. "Monatsliste" S. 11 ff. [act. IIIB, unpag.]). Gestützt auf die Ergebnisse der ärztlich begleiteten AMA-Abklärung (act. III 228 S. 2 ff.) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 15 sprach die IVB dem Kläger mit Verfügungen vom 7. bzw. 15. Dezember 2017 (act. III 235 f.) ab dem 1. Juni 2016 eine halbe Rente bei einem er- rechneten Invaliditätsgrad von 57 % zu. 3.4 Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, sei nicht erst am 25. Juni 2015, sondern bereits vor Beginn des Ar- beitsverhältnisses des Klägers mit der E.________ und damit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 1. Juli 2010 (act. II 2) ein- getreten. Das Arbeitsverhältnis sei als gescheiterter Arbeitsversuch zu be- trachten. Die ab Juni 2015 festgestellte Arbeitsunfähigkeit stelle bloss die formelle Bekräftigung der faktisch schon seit jeher vorhandenen einge- schränkten Leistungsfähigkeit des Klägers dar (vgl. Klageantwort, S. 6 Ziff. 13). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob – entgegen der medizinischen Akten- lage – bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungs- vermögen eingetreten bzw. vorhanden war, was "echtzeitlich" dokumentiert sein müsste (vgl. E. 2.4 hiervor; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2023, 9C_399/2022, E. 2.4). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.4.1 Der Kläger erlangte im Jahr 1991 das Fähigkeitszeugnis als … und im Jahr 1993 dasjenige als … (act. III 22 S. 18, 20). In der Folge arbei- tete er bei verschiedenen Arbeitgebern in der erlernten Tätigkeit (vgl. act. III 103 S. 3); spätestens ab dem Jahr 1997 erzielte er dabei ein rentenaussch- liessendes Einkommen (vgl. act. III 71.1 S. 60 ff.). Ab 1. Januar 2001 bis
  14. August 2007 war er als … bei O.________ in einem Vollzeitpensum mit einem Lohn von zuletzt ca. Fr. 58'000.-- angestellt (act. III 19 S. 3 Ziff. 15 ff., 22 S. 6 ff.). Diese Anstellung kündigte der Kläger am 29. Mai 2007 auf- grund seines Umzuges nach … infolge Verheiratung (act. III 19 S. 3 Ziff. 19 ff.). Im Anschluss bezog er Arbeitslosenentschädigung (act. III 19 S. 1). Am
  15. Juni 2009 (act. III 13) ersuchte der Kläger die IVB um Arbeitsvermitt- lung. Im Gesuch hielt er fest, er werde bald ausgesteuert und habe bei vie- len Vorstellungsgesprächen merken müssen, dass er mit seinem "Handi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 16 cap" in der Berufswelt nicht ernst genommen werde. Die IVB hiess das Gesuch mit Mitteilung vom 2. Juli 2009 (act. III 14) gut. 3.4.2 Zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2009 hatte der Kläger eine befristete Anstellung im … bei der P.________ zu einem Pen- sum von 60 % inne (act. III 24 S. 3). Im Arbeitsvermittlungsbericht vom
  16. November 2009 (act. III 31) wurde bezüglich dieser Anstellung festge- halten, wegen der Sehnenverkürzung bei den Handgelenken sei der Kläger einzig bei feinmotorischen Tätigkeiten im Arbeitstempo etwas einge- schränkt. Durch seine Behinderung an den Füssen (Spitzfüsse) seien auch rein stehende Tätigkeiten nicht zumutbar. Durch den Kleinwuchs benötige er zuweilen ein Hilfsmittel (z.B. eine Leiter). Seine Stärken lägen in der … und im …. Zudem sei er ebenfalls im Lager einsetzbar, da er die … erfolg- reich absolviert habe. Das Arbeitspensum habe 60 % bei einer Leistung von 100 % betragen. Zumutbar wäre auch ein Arbeitspensum von 100 %. Die Anstellung habe nicht verlängert werden können, da keine Stelle va- kant gewesen sei. 3.4.3 In der Folge versuchte die IVB den Kläger bei verschiedenen Ar- beitgebern als … in einem Pensum von 100 % zu vermitteln (vgl. act. III 42 S. 1 ff.). Mit Mitteilung vom 8. April 2010 (act. III 43) erteilte sie Kostengut- sprache für ein Arbeitstraining im Hinblick auf eine Festanstellung als … bei der E.________ für die Dauer vom 30. März bis 30. Juni 2010. Der zustän- dige Arbeitsvermittlungsfachmann hielt dazu im Protokolleintrag vom
  17. April 2010 (Protokoll per 05.01.2022, S. 2 [act. III]) fest, mit der Arbeitge- berin sei abgemacht, dass der Kläger eine Festanstellung erhalten werde, wenn die abgemachten Ziele, sich fachlich auf das benötigte Niveau zu bringen sowie der Klärung, ob der Kläger "ins Team passe", erreicht wür- den. Am 27. Mai 2010 teilte die Arbeitgeberin der IVB mit, dass man sehr zufrieden sei mit den Leistungen und dem Verhalten des Klägers. Er würde ab dem 1. Juli 2010 fest angestellt (Protokoll per 05.01.2022, S. 2 [act. III]). Im entsprechenden unbefristeten Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2010 (act. III 50 S. 2 f.) wurden eine wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden im Jah- resdurchschnitt und ein Monatslohn von Fr. 4'800.-- vereinbart. Im Probe- zeitbericht vom 24. September 2010 (act. IIIB, unpag.) vermerkte die Ar- beitgeberin einen guten bis sehr positiven Eindruck betreffend Eingliede- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 17 rung ins bestehende Team, Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Einsatzbe- reitschaft, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnisse. 3.4.4 Mit E-Mail vom 31. Oktober 2011 (act. III 80) informierte der Kläger die IVB über seine Arbeitssituation und beklagte sich insbesondere über die von ihm zu leistende Schwerstarbeit im Zusammenhang mit dem Ein- räumen von Getränken und schweren Säcken. Er führte aus, er sei gerne … und arbeite gerne als solcher. Die aktuelle Arbeit gleiche aber eher der eines Lageristen, eines Allrounders und eines "Boys", der hinter den ande- ren aufräumen müsse. Die IVB suchte das Gespräch mit der Arbeitgeberin, anlässlich welchem vereinbart wurde, dass der Kläger keine Palleten-Ware mehr zu verarbeiten habe und sich ausschliesslich um sein Rayon zu kümmern habe. Zudem habe er sich für andere Rayons als Ansprech- und Fachperson (… und …) zur Verfügung zu stellen (Protokoll per 05.01.2022, S. 3, Eintrag vom 13. Dezember 2011 [act. III]). Anlässlich einer weiteren Besprechung vom 6. März 2012 wurde festgestellt, dass sich die Situation entspannt habe und sich die Anstellung gefestigt habe. Alle Beteiligten sei- en der Ansicht, dass die IVB den Prozess nicht weiter begleiten müsse (Protokoll per 05.01.2022, S. 4, Eintrag vom 6. März 2012 [act. III]). Die Arbeitsvermittlung wurde daraufhin mit Mitteilung vom 20. März 2012 (act. III 87) abgeschlossen. 3.5 3.5.1 Mit Blick auf das Vorstehende ist zunächst erstellt, dass der Kläger vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 1. Juli 2010 (act. II 2) nicht in einem berufsvorsorgerechtlich relevanten Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. In seiner letzten langjährigen Anstellung (1. Januar 2001 bis 31. August 2007 bei O.________ act. III 19 S. 3 Ziff. 15 ff., 22 S. 6 ff.) arbeitete er in einem Vollzeitpensum in seiner angestammten Tätigkeit als …/…. Dem diesbezüglichen Arbeitszeugnis vom 31. August 2007 (act. III 22 S. 6) ist zu entnehmen, dass der Kläger dank seiner speditiven und exakten Arbeitsweise sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht gute Leistungen erbracht habe. Eine vollum- fängliche Leistungsfähigkeit wurde in der Folge auch bezüglich der fünfmo- natigen Anstellung im … bei der P.________ zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2009 festgehalten, wenn auch in einem Pensum von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 18 nur 60 %. Allerdings wurde diesbezüglich auch ein Pensum von 100 % als zumutbar erachtet (act. III 24 S. 3, 31). Schliesslich und insbesondere er- achtete auch die E.________ den Kläger offensichtlich nicht als in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, konnte sie sich doch im Rahmen des von der IVB finanzierten dreimonatigen Arbeitsversuchs (30. März bis 30. Juni 2010 [act. III 43]) ein Bild des Klägers machen. Mit der vom Kläger geleiste- ten Arbeit war sie denn auch derart zufrieden, dass sie ihn per 1. Juli 2010 unbefristet anstellte (act. III 50 S. 2 f.). Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die E.________ dies nicht getan hätte, wenn der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (vgl. Klageantwort, S. 6 Rz. 13). Dagegen spricht auch die Tatsache, dass die E.________ das Arbeitsverhältnis nicht während der dreimonati- gen Probezeit aufgelöst, sondern dem Kläger im Probezeitbericht vom
  18. September 2010 einen guten bis sehr positiven Eindruck attestierte und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden (im Jahresdurchschnitt) die definitive Anstellung beschloss (act. IIIB, unpag.). 3.5.2 Soweit die Beklagte behauptet, bereits kurz nach der Anstellung bei der E.________ habe sich gezeigt, dass der Kläger mit der Arbeit über- fordert gewesen sei und viele Absenzen aufgewiesen habe (Klageantwort, S. 3 Rz. 4), vermag sie dies weder zu belegen, noch finden sich in den Ak- ten entsprechende Hinweise. Die Argumentation, das Fehlen solcher Bele- ge dürfte in der "äusserst wohlwollenden Haltung der Arbeitgeberin" be- gründet sein (Klageantwort, S. 6 Rz. 12) überzeugt schon mit Blick auf die Aktenlage nicht. 3.5.3 Aus der zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin (sowie der IVB) diskutierten Reduktion des Pensums auf 60 % lässt sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht ableiten, dass der Kläger bereits vor Be- ginn des Vorsorgeverhältnisses zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit einge- schränkt gewesen ist (vgl. Klageantwort, S. 4 Rz. 7 und S. 6 Rz. 12 f.). Wie den von der Beklagten referenzierten Protokolleinträgen der IVB (13. Au- gust und 22. Oktober 2014 [Klageantwort, S. 4 Rz. 7]) klar zu entnehmen ist, stand eine allfällige Pensumsreduktion nicht aufgrund einer Arbeitsun- fähigkeit, sondern im Zusammenhang mit einer angestrebten Weiterbildung bzw. Umschulung des Klägers in eine vermehrt administrative Tätigkeit (…/ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 19 …) zur Diskussion (vgl. auch Protokolleinträge vom 25. August 2014: "An- trag Reduktion Anstellung auf 60 %, wenn Ausbildung absolviert wird"; "[…] bei der Umschulung zum …/ … eine Pensumsreduktion beantragt auf 60 %"; Protokoll per 05.01.2022 S. 11 f. [act. III]). 3.5.4 Entgegen der Darstellung der Beklagten kann die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers bei der E.________ auch nicht als (gescheiterter) Eingliederungsversuch betrachtet werden (Klageantwort, S. 8 Rz. 16). Die vormals letzte langjährige Anstellung bei O.________ (act. III 19 S. 3 Ziff. 15 ff., 22 S. 6 ff.), gab der Kläger aus invaliditätsfremden Gründen auf und er konnte eine gleichgelagerte Tätigkeit, wie er sie schliesslich mit Un- terstützung der IVB finden und antreten konnte, aus gesundheitlicher Sicht uneingeschränkt ausüben. Dies belegt auch der Umstand, dass das Ar- beitsverhältnis bei der erstmaligen (massgeblichen) Krankschreibung be- reits knapp fünf Jahre gedauert hat (1. Juli 2010 bis 25. Juni 2015). Die Darstellung der Beklagten, die lange Dauer sei darauf zurückzuführen, dass sich die Arbeitgeberin in ungewöhnlich grossem Mass von sozialen Erwägungen habe leiten lassen, findet deshalb in den echtzeitlichen Akten keine Stütze und bleibt entsprechend unbelegt. 3.6 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, am 25. Juni 2015 und damit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Be- klagten eingetreten ist. Der sachliche und zeitliche Konnex sind ohne weiteres zu bejahen, da der Kläger ab Juni 2015 nicht während mindestens drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % wiedererlangte (vgl. E. 2.5.2 hiervor) und wegen desselben Gesundheitsschadens invalid wurde. Folglich hat die Beklagte dem Kläger eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten (vgl. E. 4 hiernach).
  19. 4.1 Gemäss aArt. 24 Abs. 1 BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021 [aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Änderung des IVG vom 19. Ju- ni 2020 {Weiterentwicklung der IV}; AS 2021 705; BBl 2017 2535]) hat der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 20 Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a), auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b), auf eine halbe Rente, wenn er min- destens zur Hälfte invalid ist (lit. c) und auf eine Viertelsrente, wenn er min- destens zu 40 % invalid ist (lit. d). Ziff. 3.4.2 Abs. 1 des Vorsorgeregle- ments der Beklagten spiegelt diese gesetzliche Ordnung wieder (act. II 4 S. 13). Die rentenzusprechenden Verfügungen vom 7. bzw. 15. Dezember 2017 sind der Beklagten eröffnet worden (act. III 235 S. 2, 236 S. 2). Zudem be- stehen keinerlei Anhaltspunkte, in materieller Hinsicht nicht auf die Invali- ditätsbemessung der IVB abzustellen, erscheint doch die vorgenommene Festsetzung des Invaliditätsgrades von 57 % ab Juni 2016 (act. III 235 S. 4, 236 S. 5) nicht als offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Damit besteht in Bezug auf die Invaliditätsbemessung eine Bindungswirkung (vgl. vorstehend E. 3.1.1), woraus folgt, dass der Kläger berufsvorsorgerechtlich ab Juni 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 4.2 Nach Ziff. 3.4.1 Abs. 2 Satz 1 des Vorsorgereglements der Beklag- ten (act. II 4 S. 13) beginnt die Leistungspflicht der Pensionskasse mit der- jenigen der IV, frühestens aber nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. mit dem Erschöpfen allfälliger, vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierter Taggelder in der Höhe von mindestens 80 % des entgange- nen Lohnes. Die F.________ richtete dem Kläger bis zum 23. Juni 2017 Krankentaggelder aus (IIIA, unpag.; III 236 S. 2). Die Rente beginnt folglich ab dem 24. Juli 2017 zu laufen.
  20. 5.1 Eine Rente nach BVG ist unter denselben materiellen Vorausset- zungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupas- sen oder aufzuheben, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht (BGE 143 V 434 E. 2.3 S. 437, 133 V 67 E. 4.3 S. 68; SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 96 E. 4.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 21 5.2 Mit – der Beklagten eröffneten – Verfügung vom 12. März 2021 (act. III 281) erhöhte die IVB die laufende halbe Rente per 1. März 2020 auf eine Dreiviertelsrente; dies bei einem IV-Grad von 66 %. In medizinischer Hinsicht stellte sie hierfür auf die folgende Aktenlage ab: 5.2.1 Im Bericht vom 2. Juli 2020 (act. III 260 S. 5 f.) führte Dr. med. H.________ aus, der Patient arbeite in der E.________. Dort habe er eine Arbeitsstelle gefunden, wo auch auf seine Bedürfnisse Rücksicht genom- men werde. Insgesamt habe sich die Situation eher verschlechtert, vor al- lem die Beweglichkeit der Schultergelenke. Die Einschränkung im Unter- arm/Handbereich habe sich natürlich auch nicht verbessert. Der Patient habe immer wieder Schmerzen nach Belastung. Schmerzhaft sei aktuell vor allem das Sprunggelenk respektive der Fuss rechtsseitig. Das Sprung- gelenk rechts sei fast steif, links sei es nicht mehr beweglich. Es bestünden massive Einschränkungen nicht nur durch die Kontrakturen der Handge- lenke und der eingeschränkten Pro-/Supination sondern auch die Schulter- gelenksbeweglichkeit habe sich eher verschlechtert. 5.2.2 Dr. med. Q.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 26. August 2020 (act. III 265) fest, Schmerzen bestünden vor allem rechtsseitig im unteren Sprunggelenk. Hier bestehe noch eine gute Beweglichkeit, was die Arthrosebeschwerden verstärke. Auf der linken Seite sei das Gelenk steif, weswegen dort auch weniger Beschwerden aufträten. Subtalar bzw. im Chopart-Gelenk zeigten sich starke Arthrosezeichen. Diese könnten mit einer Arthrodese angegangen werden, eventuell zusätzlich mit einer Kor- rektur zum Hackenfuss, was für eine OSG/USG-Arthrodese ein besseres Gangbild bedeute. Der Aufwand sei aber postoperativ relativ gross. Die Vor- und Nachteile des operativen Eingriffs seien besprochen worden. Auf- grund der noch relativ guten Belastbarkeit und der kontrollierten bzw. kom- pensierten Situation werde aktuell auf einen operativen Eingriff verzichtet. 5.2.3 Dr. med. J.________ wies im Bericht vom 15. August 2020 (act. III 271 S. 1 ff). auf einen verschlechterten Gesundheitszustand des Klägers hin. Die durch die Arthrogryposis fehlgebildeten Gelenke seien in den letz- ten zwei Jahren noch einmal weniger beweglich geworden. Seit 1. Dezem- ber 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Aufgrund der progredi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 22 enten Entwicklung der Krankheit sollte die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % an- gehoben werden. 5.2.4 In der Stellungnahme vom 20. November 2020 (act. III 5) erachte- te Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates und Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO, die Einschätzungen der behandelnden Ärzte als plausibel. Die Grunderkrankung schreite fort mit zunehmenden Funktionseinschränkungen an den Gelenken. Eine objektive und wesentli- che Verschlechterung des Gesundheitszustands sei ausgewiesen. Das aktuelle Zumutbarkeitsprofil entspreche demjenigen aus der AMA vom September 2017, jedoch sei inzwischen von einer zusätzlichen Leistungs- minderung von weiteren 10 % auszugehen. 5.3 Gestützt auf die hiervor wiedergegebenen medizinischen Unterla- gen ist erstellt, dass die per 1. März 2020 verfügte Rentenerhöhung auf denselben Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, für den dem Kläger ab dem 1. Juni 2016 eine halbe Rente der IV zugesprochen worden ist (act. III 235 f.). Dies wird seitens der Beklagten denn auch explizit anerkannt (vgl. Eingabe vom 31. März 2023 (in den Gerichtsakten). Dementsprechend hat der Kläger gegenüber der Beklagten ab dem 1. März 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.3 und E. 4.1 hiervor). 5.4 Nach dem Dargelegten ist die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 24. Juni 2017 eine halbe Rente (vgl. E. 4.2 hiervor) bzw. ab dem
  21. März 2020 eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 5.3 hiervor) der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
  22. 6.1 Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leis- tungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grund- lage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 23 der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationen- rechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Ände- rung erfahren (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21). Für BVG-Renten gilt die Verzugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wo- nach Verzugszinsen für Renten ab Betreibung oder Klageerhebung ge- schuldet sind (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382; SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 119 E. 4.1). 6.2 Mangels anderweitiger Regelung im einschlägigen Reglement (act. II 4) gilt hinsichtlich der seitens des Klägers beantragten Verzugszin- sen das hiervor Wiedergegebene. Demnach hat die Beklagte dem Kläger auf die geschuldeten Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, d.h. ab dem 23. November 2020, re- sp. ab später eingetretenem Verfall auszurichten.
  23. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende, anwalt- lich vertretene Kläger Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Par- teikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stun- denansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qua- lifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertre- tung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rund- schreiben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 24 Mit Kostennote vom 20. Februar 2023 macht Rechtsanwalt S.________ von B.________ ein Honorar von Fr. 2'756.-- (21.2 Std. à Fr. 130.--) zuzüg- lich Spesenpauschale von 5 % in der Höhe von Fr. 137.80 und Mehrwert- steuer von Fr. 222.80 geltend, was einem Betrag von insgesamt Fr. 3'116.60 entspricht. Während der geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden ist, ergibt sich zur geforderten Spesenpauschale das Folgen- de: Zum Parteikostenersatz gehören die notwendigen Auslagen (Art. 2 der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei- kostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Es können jedoch nur die im konkreten Fall entstandenen Auslagen ersetzt werden, was bedeutet, dass nicht ein im Voraus pauschal festgelegter Prozentsatz des Honorars zu erstatten ist (vgl. in BVR 2015 S. 15 nicht publ. E. 6.2.3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2014, VGE 2012/422; vgl. auch Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2022, VGE 2021/93/94, E. 5.2). Folglich ist die Pauschalspesen umfassende Kosten- note vom 20. Februar 2023 mit den für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht geltenden Regeln betreffend Auslagenersatz nicht konform. Plausibel und angemessen erscheinen Auslagen (z.B. Porti, Kopien) von ermessensweise Fr. 50.--. Dementsprechend ist der Parteikostenersatz auf Fr. 2'756.-- (21.2 Std. à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 50.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 216.10, total Fr. 3'022.10, festzuset- zen. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  24. In Gutheissung der Klage wird die C.________ verurteilt, dem Kläger ab dem 24. Juni 2017 eine halbe Rente bzw. ab dem 1. März 2020 ei- ne Dreiviertelsrente der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem
  25. November 2020 resp. ab später eingetretenem Verfall, auszurich- ten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 25
  26. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  27. Die C.________ hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'022.10 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  28. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwalt S.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 26 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 868 BV KNB/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. August 2023 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Kläger gegen Pensionskasse C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte betreffend Klage vom 23. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) leidet an einer Athrogryposis multiplex congenita und einem Keratokonus beider Augen (vgl. Akten der Invalidenversicherung [act. III] 71.1 S. 196). Die Invaliden- versicherung (IV) sprach dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen medizinischer (u.a. act. III 71.1 S. 244 f., S. 258, S. 260, S. 280 f., S. 285) sowie beruflicher Art (act. III 14, 43, 71.1 S. 166 f.) zu und gewährte ihm Hilfsmittel (u.a. act. III 3, 7, 12, 69 f., 71.1 S. 22, S. 128 f., S. 245, S. 261). Ab dem 1. März 1993 richtete sie eine halbe Rente bei einem Invaliditäts- grad (IV-Grad) von 54 % aus (act. III 71.1 S. 157); per 1. Januar 1996 wur- de diese auf eine Viertelsrente herabgesetzt (IV-Grad von 45 %; act. III 71.1 S. 99, S. 104 ff.) und per 28. Februar 1997 wurde die Rente aufgeho- ben (IV-Grad von 23 %; act. III 71.1 S. 60 ff.). Am 23. Juni 2009 (act. III 13) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle Bern (IVB) unter Hinweis auf eine seit September 2007 bestehende Arbeitslosig- keit um Arbeitsvermittlung. Die IVB gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche sowie ein Arbeitstraining (act. III 14, 43). Ab dem

1. Juli 2010 war der Versicherte als … bei der E.________ AG (E.________ bzw. Arbeitgeberin) angestellt (act. III 50 S. 2 f.) und dadurch bei der Pensionskasse C.________ (Pensionskasse bzw. Beklagte) be- rufsvorsorgeversichert (Akten der Pensionskasse [act. II] 2). Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 (act. III 61) verneinte die IVB einen Rentenanspruch mangels invaliditätsbedingter Erwerbseinbusse. Im Dezember 2011 (act. III 82) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an und wies auf Probleme an seinem Arbeitsplatz hin. Die IVB gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits- vermittlung mit dem Ziel des Arbeitsplatzerhalts (act. III 87) sowie Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (act. III 97, 111). Ab Juli 2013 er- teilte sie Kostengutsprache für eine Berufsberatung (act. III 127), ab Febru- ar 2015 für eine Berufsabklärung (act. III 140) und ab März 2015 für ein Coaching (act. III 149).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 3 Ab dem 25. Juni 2015 war der Versicherte vollständig arbeitsunfähig (act. III 159 ff.; Akten der Arbeitgeberin [act. IIIB], unpag.), woraufhin die Arbeit- geberin das Arbeitsverhältnis am 22. Dezember 2015 per 29. Februar 2016 kündigte (act. IIIB, unpag.). Nach medizinischen und erwerblichen Ab- klärungen sprach die IVB dem Versicherten nach entsprechender vorbe- scheidweiser Ankündigung (act. III 230) mit Verfügungen vom 7. bzw.

15. Dezember 2017 (act. III 235 f.) ab dem 1. Juni 2016 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu. In der Folge ersuchte der Versi- cherte, vertreten durch B.________, die Pensionskasse um Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (Klagebeilage [act. I] 6, 10 f.), welches Gesuch diese abschlägig beantwortete (act. I 9, 12). B. Mit Eingabe vom 23. November 2020 erhob A.________, vertreten durch B.________ Klage gegen die C.________ mit den folgenden Rechtsbegeh- ren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorge- verhältnis spätestens ab 01.06.2017 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleis- tungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.

3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten. Am 22. Januar 2021 zog der Kläger das Gesuch um unentgeltliche Rechts- verbeiständung zurück. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte mit Klageantwort vom 22. Januar 2021 die Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Dezember 2021 schrieb der In- struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als erledigt ab. Er edierte am 4. Januar 2022 die Akten der Invalidenversiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 4 rung (IV) sowie der zuständigen Krankentaggeldversicherung F.________ Versicherungen AG (F.________) und mit Schreiben vom 16. März bzw. vom 13. April 2022 das Personaldossier des Klägers bei der E.________. Die Parteien hielten daraufhin mit Replik vom 18. Mai bzw. mit Duplik vom

8. August 2022 an den bisherigen Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2023 stellte der Instrukti- onsrichter fest, dass mit Blick auf den massgebenden Sachverhalt davon auszugehen sei, die Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung auf eine Dreiviertelsrente per 1. März 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % (Verfügung vom 12. März 2021 [act. III 281]) – soweit erkennbar den glei- chen Gesundheitsschaden betreffend – bilde ebenfalls Verfahrensthema. Der Kläger ergänzte mit Eingabe vom 20. Februar 2023 sein Rechtsbegeh- ren dahingehend, dass ab 1. Januar 2020 die Invalidenrente der Beklagten aufgrund des Invaliditätsgrades von 66 % auf eine Dreiviertelsrente anzu- heben sei. Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 31. März 2023 mit, auch sie gehe da- von aus, dass die Erhöhung der Rente des Klägers per 1. März 2020 auf dieselbe Ursache zurückzuführen sei wie die Grundrente. Im Übrigen wer- de auf die im Rahmen des Schriftenwechsels gemachten Ausführungen verwiesen. Diese Eingabe ging zur Kenntnis an den Kläger. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 23. November 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 5 sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl.), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Invaliden- leistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten ab dem

1. Juni 2017, nebst Zins von 5 % seit Klageerhebung. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand und ist folglich nicht im vorliegenden Klageverfahren vorzunehmen (vgl. hierzu auch BGE 129 V 450 E. 3.2 ff. S. 452 ff.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein grundsätzlich einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Mit Blick auf den Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 6 punkt des geltend gemachten Beginns des Rentenanspruchs sind die zu diesem Zeitpunkt massgebenden Bestimmungen heranzuziehen. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. 2.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern ver- weist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.2.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese über- nehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2022 BVG Nr. 12 S. 41 E. 3.2). 2.2.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 7 Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 E. 5.1 S. 173). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). 2.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derje- nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). 2.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss min- destens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2022 BVG Nr. 6 S. 22 E. 2.1.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 8 kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leis- tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge- bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be- dingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden. (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 64 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. 2.5.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsscha- den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechsel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 9 wirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). 2.5.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt vor- aus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder ar- beitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Ge- sundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt so- wie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Be- urteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung bei- gemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst na- mentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun- fähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als drei- monatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungs- versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Ar- beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr- scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2022 Nr. 17 S. 63 E. 3, 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3). 2.6 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistun- gen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV- Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 10 te der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422). 2.7 Gemäss Ziff. 3.4.1 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten haben Personen Anspruch auf eine Invalidenrente, die im Sinne der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, der Vorsorge der Pensionskasse unterstellt waren (act. II 4 S. 13). 3. 3.1 Die IVB sprach dem Kläger mit unangefochten gebliebenen Verfü- gungen vom 7. bzw. 15. Dezember 2017 (act. III 235 f.) ab dem 1. Juni 2016 eine halbe Rente bei einem IV-Grad von 57 % zu. Wie unter E. 2.3 hiervor dargelegt, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte, die vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (vgl. E. 2.7 hier- vor), eingetreten ist. 3.1.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die IVB sowohl den Vorbe- scheid vom 27. September 2017 (act. III 230) als auch die rentenzuspre- chenden Verfügungen vom 7. bzw. 15. Dezember 2017 (act. III 235 f.) der Beklagten eröffnet hat (act. III 230 S. 5, 235 S. 2, 236 S.; vgl. auch act. III 231), so dass diesbezüglich grundsätzlich eine Bindungswirkung im Sinne des in E. 2.2.1 f. Ausgeführten besteht (vgl. nachfolgend E. 4.1 am Schluss). 3.1.2 Auf Grund der Anmeldung bei der IVB im Dezember 2011 (act. III

82) konnte ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 11 Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Juni 2012 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Folglich war für die IVB lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeits- unfähigkeit ab 1. Juni 2011 von Interesse. Ob bereits vorher – insbesonde- re vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten am 1. Juli 2010 (act. II 2) – eine Arbeitsunfähigkeit bestand, war insoweit nicht ent- scheidend. Dementsprechend besteht keine Bindungswirkung an die Fest- stellungen der IV zum Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 328 N. 1019), müssen doch die Feststellungen der IV für deren Leistungen rechtserheblich gewesen sein, damit sie für die Vorsorgeeinrichtungen verbindlich sind (MARC HÜRZELER in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 24). Die rentenverneinende Verfügung vom 26. Januar 2011 (act. III 61) bzw. der vorangegangene Vorbescheid vom 26. November 2010 (act. III 58) wurden der Beklagten nicht eröffnet. Diesbezüglich besteht damit von vornherein keine Bindungswirkung (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Somit ist der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nachfolgend frei zu prüfen. 3.2 Zum Gesundheitszustand des Klägers ergibt sich aus den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende: 3.2.1 Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, verwies im Bericht vom 16. September 2009 (act. III 27) auf das Geburtsgebrechen mit Spitzfüssen, Epilepsie, Keratokonus und Kleinwuchs (Athrogryposis multiplex congenita der Hände und Füsse [act. III 71.1 S. 196]). Der Gesundheitszustand sei stationär, an sich sei der Patient ge- sund. Im Bereich des … könne er alles machen. Die bisherige Tätigkeit sei generell zumutbar; limitierend seien evtl. stehende Belastungen. Wün- schenswert wären mehr sitzende Arbeitsanteile. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde vom Arzt nicht attestiert. In Beantwortung einer Anfrage der IVB bezüglich eines ärztlichen Zwi- schenberichts teilte Dr. med. G.________ am 28. September 2010 (act. III

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 12

54) mit, er habe den Kläger letztmals am 17. September 2009 wegen einer Bagatellerkrankung behandelt. Die Fragen der IVB könne er deshalb nicht beantworten. Am 1. Juli 2011 (act. III 75 S. 2) bestätigte Dr. med. G.________ die im Bericht vom 16. September 2009 (act. III 27) festgehaltene Einschätzung, wonach der Versicherte – mittlerweile seit dem 1. Juli 2010 bei der E.________ angestellt – im Bereich des … alles machen könne. Das da- mals formulierte Zumutbarkeitsprofil gelte nach wie vor, wobei möglichst mehr sitzende Arbeitsanteile wünschenswert wären. Ergänzend führte er aus, der Kläger sollte nicht dauernd Lasten von über 30 kg tragen. 3.2.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erachtete es im Bericht vom

9. Dezember 2011 (act. III 81) als nicht nachvollziehbar, dass ein Patient mit der Diagnose einer Arthrogryposis multiplex congenita und klar einge- schränkter Belastbarkeit nicht nur seitens der unteren, sondern auch der oberen Extremität eine solche Schwerarbeit erledigen müsse. Die durch das Geburtsleiden verursachten Gelenksprobleme würden im Verlauf eher zunehmen. Die Belastung im jetzigen Umfang sei so seines Erachtens nicht zumutbar. In einem weiteren Bericht vom 19. April 2012 (act. III 91) führte Dr. med. H.________ aus, der Kläger arbeite nach wie vor in einem Pensum von 100 %, zwei zusammenhängende Freitage habe er nach wie vor nicht, zu- nehmend müsse er auf die vorher angebotene Unterstützung verzichten. Regelmässig müsse er Kartons à sechs Flaschen Wein tragen, ebenfalls müsse er sich immer noch um die unattraktiven Arbeitstätigkeiten (Abfall entsorgen, etc.) kümmern. Zunehmend bestehe auch eine starke psychi- sche Belastung. Die Situation mit der Arbeitgeberin sei zunehmend verfah- ren. Es bestünden durchaus Möglichkeiten, den Patienten behindertenge- recht einzusetzen. Auf eine Krankschreibung werde momentan verzichtet. 3.2.3 Im Bericht vom 24. Juli 2015 (act. III 155.2) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine länger anhaltende, sonstige depressive Episode (ICD-10 F32.8). Er führte aus, der Patient habe 2010 dank der Vermittlung durch die IV seine heutige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 13 Stelle bei der E.________ bekommen. Diese sei jedoch heute seiner Be- hinderung nicht angepasst und überfordere ihn. Verschiedene Interventio- nen beim Arbeitgeber hätten zu keiner wesentlichen oder nur zu vorüber- gehender Besserung geführt. Er fühle sich wie ein "Trottel" behandelt und nicht für voll genommen. Im Privatleben bestehe eine Überforderung mit der Vaterrolle nach Geburt des Sohnes im Jahr 2010. Es sei eine psychi- sche Verschlechterung seit ca. zwei bis drei Jahren vor Behandlungsbe- ginn im April 2015 eingetreten. Ab 25. Juni 2015 sei vorerst für einen Monat eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (vgl. auch act. III 159 S. 2). 3.2.4 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte am 18. September 2015 (act. III 159 S. 6) für den Zeitraum vom

25. Juni bis 30. September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für den Monat Oktober 2015 eine solche von 80 %. Zudem hielt er fest, der Patient dürfe keine Lasten von mehr als sechs Kilogramm heben. 3.2.5 Im von der IVB eingeholten Gutachten von lic. phil. K.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 3. Mai 2017 (act. III 213.1) diagnostizierte dieser eine Störung des verbalen Gedächtnisses (ICD-10 F81.9 [S. 13]). Die Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führten in der bisherigen Tätigkeit als … zu einer Einschränkung der quali- tativen Leistungsfähigkeit, welche auf 20 % geschätzt werde. Eine Ein- schränkung der zeitlichen Zumutbarkeit bestehe aus rein kognitiver Sicht nicht. In einer Tätigkeit, welche geringe Anforderungen an das unmittelbare Aufnehmen und dauerhafte Speichern von Sprachinformationen sowie an die Umstellungsfähigkeit stelle, wäre von einer Einschränkung der qualitati- ven Leistungsfähigkeit im Ausmass von ca. 10 % auszugehen (S. 16 f.). 3.2.6 Zwischen dem 31. Juli und dem 25. August 2017 liess die IVB die Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen einer arbeitsmarktlich- medizinischen Abklärung in der L.________ abklären. Im entsprechenden Bericht vom 5. September 2017 (act. III 228 S. 2 ff.) führte der die Ab- klärung begleitende Arzt, Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Versicherte habe trotz körperlicher Behinde- rung durch eine Arthrogryposis multiplex congenita die Regelschule be- sucht und eine Ausbildung zum … abgeschlossen, sei vorübergehend teil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 14 berentet und ansonsten bis 2015 überwiegend als … tätig gewesen. Kör- perliche Überlastung habe schliesslich zur Invalidisierung geführt, eine Re- integration in den ersten Arbeitsmarkt sei bisher gescheitert. Eine neuro- psychologische Abklärung vom Mai 2017 habe kognitive Defizite objekti- viert. Bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine kognitiven Auffällig- keiten gezeigt, auch die affektive Situation sei weitgehend normal. Aller- dings imponierten akzentuierte Persönlichkeitszüge von zwanghaft pedan- tischem und auch narzisstischem Inhalt, die gut mit der schwierigen Le- bensgeschichte mit fortdauernder Beeinträchtigung vereinbar seien. Im Kontakt habe sich der Versicherte defizitfokussiert, negativistisch, klagsam und insgesamt leicht verbittert gezeigt. Während der vierwöchigen Ab- klärungsphase habe er sich motiviert, qualitätsbewusst und lernfähig ge- zeigt. Er sei in der Lage gewesen, konzentriert über längere Zeit zu arbei- ten. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen habe er Schwierigkeiten bei feinmotorischen oder repetitiven Tätigkeiten sowie in Zwangspositionen gehabt. Die objektivierte Leistungsminderung von 50 % sei durch die kör- perlichen Probleme begründet, was durch die konsiliarische medizinische Beurteilung von Dr. med. N.________, Facharzt für Chirurgie, unterstrichen werde (vgl. dazu act. III S. 10). Zumutbar sei eine leichte wechselbelasten- de, nur kurzfristig repetitive Tätigkeit, vor allem im Sitzen mit nur kurzen Gehphasen und kurzen Pausen bei Bedarf. Gewichte sollten nur in Aus- nahmefällen über 5 kg angehoben werden. Aufgrund der Persönlichkeitss- truktur sei ein zugewandtes Umfeld zu empfehlen. In einem vollen Arbeits- pensum könne der Versicherte eine Leistung von 50 % erbringen. Die Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit sei durch die körperliche Behinderung erklärbar (act. III 228 S. 11). 3.3 Aus dem hiervor Wiedergegebenen erhellt, dass seitens der be- handelnden Ärzte (erst) ab dem 25. Juni 2015 und damit während des be- stehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (act. III 155.2, 159 S. 2; vgl. auch Akten der F.________ [act. IIIA], unpag. [Arbeitsunfähigkeits-Karten]). Der Kläger nahm im Anschluss an diese Krankschreibung bis zum Ende des Arbeits- verhältnisses mit der E.________ am 29. Februar 2016 seine Tätigkeit nicht mehr auf (vgl. "Monatsliste" S. 11 ff. [act. IIIB, unpag.]). Gestützt auf die Ergebnisse der ärztlich begleiteten AMA-Abklärung (act. III 228 S. 2 ff.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 15 sprach die IVB dem Kläger mit Verfügungen vom 7. bzw. 15. Dezember 2017 (act. III 235 f.) ab dem 1. Juni 2016 eine halbe Rente bei einem er- rechneten Invaliditätsgrad von 57 % zu. 3.4 Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, sei nicht erst am 25. Juni 2015, sondern bereits vor Beginn des Ar- beitsverhältnisses des Klägers mit der E.________ und damit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 1. Juli 2010 (act. II 2) ein- getreten. Das Arbeitsverhältnis sei als gescheiterter Arbeitsversuch zu be- trachten. Die ab Juni 2015 festgestellte Arbeitsunfähigkeit stelle bloss die formelle Bekräftigung der faktisch schon seit jeher vorhandenen einge- schränkten Leistungsfähigkeit des Klägers dar (vgl. Klageantwort, S. 6 Ziff. 13). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob – entgegen der medizinischen Akten- lage – bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungs- vermögen eingetreten bzw. vorhanden war, was "echtzeitlich" dokumentiert sein müsste (vgl. E. 2.4 hiervor; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2023, 9C_399/2022, E. 2.4). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.4.1 Der Kläger erlangte im Jahr 1991 das Fähigkeitszeugnis als … und im Jahr 1993 dasjenige als … (act. III 22 S. 18, 20). In der Folge arbei- tete er bei verschiedenen Arbeitgebern in der erlernten Tätigkeit (vgl. act. III 103 S. 3); spätestens ab dem Jahr 1997 erzielte er dabei ein rentenaussch- liessendes Einkommen (vgl. act. III 71.1 S. 60 ff.). Ab 1. Januar 2001 bis

31. August 2007 war er als … bei O.________ in einem Vollzeitpensum mit einem Lohn von zuletzt ca. Fr. 58'000.-- angestellt (act. III 19 S. 3 Ziff. 15 ff., 22 S. 6 ff.). Diese Anstellung kündigte der Kläger am 29. Mai 2007 auf- grund seines Umzuges nach … infolge Verheiratung (act. III 19 S. 3 Ziff. 19 ff.). Im Anschluss bezog er Arbeitslosenentschädigung (act. III 19 S. 1). Am

23. Juni 2009 (act. III 13) ersuchte der Kläger die IVB um Arbeitsvermitt- lung. Im Gesuch hielt er fest, er werde bald ausgesteuert und habe bei vie- len Vorstellungsgesprächen merken müssen, dass er mit seinem "Handi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 16 cap" in der Berufswelt nicht ernst genommen werde. Die IVB hiess das Gesuch mit Mitteilung vom 2. Juli 2009 (act. III 14) gut. 3.4.2 Zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2009 hatte der Kläger eine befristete Anstellung im … bei der P.________ zu einem Pen- sum von 60 % inne (act. III 24 S. 3). Im Arbeitsvermittlungsbericht vom

11. November 2009 (act. III 31) wurde bezüglich dieser Anstellung festge- halten, wegen der Sehnenverkürzung bei den Handgelenken sei der Kläger einzig bei feinmotorischen Tätigkeiten im Arbeitstempo etwas einge- schränkt. Durch seine Behinderung an den Füssen (Spitzfüsse) seien auch rein stehende Tätigkeiten nicht zumutbar. Durch den Kleinwuchs benötige er zuweilen ein Hilfsmittel (z.B. eine Leiter). Seine Stärken lägen in der … und im …. Zudem sei er ebenfalls im Lager einsetzbar, da er die … erfolg- reich absolviert habe. Das Arbeitspensum habe 60 % bei einer Leistung von 100 % betragen. Zumutbar wäre auch ein Arbeitspensum von 100 %. Die Anstellung habe nicht verlängert werden können, da keine Stelle va- kant gewesen sei. 3.4.3 In der Folge versuchte die IVB den Kläger bei verschiedenen Ar- beitgebern als … in einem Pensum von 100 % zu vermitteln (vgl. act. III 42 S. 1 ff.). Mit Mitteilung vom 8. April 2010 (act. III 43) erteilte sie Kostengut- sprache für ein Arbeitstraining im Hinblick auf eine Festanstellung als … bei der E.________ für die Dauer vom 30. März bis 30. Juni 2010. Der zustän- dige Arbeitsvermittlungsfachmann hielt dazu im Protokolleintrag vom

8. April 2010 (Protokoll per 05.01.2022, S. 2 [act. III]) fest, mit der Arbeitge- berin sei abgemacht, dass der Kläger eine Festanstellung erhalten werde, wenn die abgemachten Ziele, sich fachlich auf das benötigte Niveau zu bringen sowie der Klärung, ob der Kläger "ins Team passe", erreicht wür- den. Am 27. Mai 2010 teilte die Arbeitgeberin der IVB mit, dass man sehr zufrieden sei mit den Leistungen und dem Verhalten des Klägers. Er würde ab dem 1. Juli 2010 fest angestellt (Protokoll per 05.01.2022, S. 2 [act. III]). Im entsprechenden unbefristeten Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2010 (act. III 50 S. 2 f.) wurden eine wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden im Jah- resdurchschnitt und ein Monatslohn von Fr. 4'800.-- vereinbart. Im Probe- zeitbericht vom 24. September 2010 (act. IIIB, unpag.) vermerkte die Ar- beitgeberin einen guten bis sehr positiven Eindruck betreffend Eingliede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 17 rung ins bestehende Team, Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Einsatzbe- reitschaft, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnisse. 3.4.4 Mit E-Mail vom 31. Oktober 2011 (act. III 80) informierte der Kläger die IVB über seine Arbeitssituation und beklagte sich insbesondere über die von ihm zu leistende Schwerstarbeit im Zusammenhang mit dem Ein- räumen von Getränken und schweren Säcken. Er führte aus, er sei gerne … und arbeite gerne als solcher. Die aktuelle Arbeit gleiche aber eher der eines Lageristen, eines Allrounders und eines "Boys", der hinter den ande- ren aufräumen müsse. Die IVB suchte das Gespräch mit der Arbeitgeberin, anlässlich welchem vereinbart wurde, dass der Kläger keine Palleten-Ware mehr zu verarbeiten habe und sich ausschliesslich um sein Rayon zu kümmern habe. Zudem habe er sich für andere Rayons als Ansprech- und Fachperson (… und …) zur Verfügung zu stellen (Protokoll per 05.01.2022, S. 3, Eintrag vom 13. Dezember 2011 [act. III]). Anlässlich einer weiteren Besprechung vom 6. März 2012 wurde festgestellt, dass sich die Situation entspannt habe und sich die Anstellung gefestigt habe. Alle Beteiligten sei- en der Ansicht, dass die IVB den Prozess nicht weiter begleiten müsse (Protokoll per 05.01.2022, S. 4, Eintrag vom 6. März 2012 [act. III]). Die Arbeitsvermittlung wurde daraufhin mit Mitteilung vom 20. März 2012 (act. III 87) abgeschlossen. 3.5 3.5.1 Mit Blick auf das Vorstehende ist zunächst erstellt, dass der Kläger vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 1. Juli 2010 (act. II 2) nicht in einem berufsvorsorgerechtlich relevanten Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. In seiner letzten langjährigen Anstellung (1. Januar 2001 bis 31. August 2007 bei O.________ act. III 19 S. 3 Ziff. 15 ff., 22 S. 6 ff.) arbeitete er in einem Vollzeitpensum in seiner angestammten Tätigkeit als …/…. Dem diesbezüglichen Arbeitszeugnis vom 31. August 2007 (act. III 22 S. 6) ist zu entnehmen, dass der Kläger dank seiner speditiven und exakten Arbeitsweise sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht gute Leistungen erbracht habe. Eine vollum- fängliche Leistungsfähigkeit wurde in der Folge auch bezüglich der fünfmo- natigen Anstellung im … bei der P.________ zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2009 festgehalten, wenn auch in einem Pensum von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 18 nur 60 %. Allerdings wurde diesbezüglich auch ein Pensum von 100 % als zumutbar erachtet (act. III 24 S. 3, 31). Schliesslich und insbesondere er- achtete auch die E.________ den Kläger offensichtlich nicht als in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, konnte sie sich doch im Rahmen des von der IVB finanzierten dreimonatigen Arbeitsversuchs (30. März bis 30. Juni 2010 [act. III 43]) ein Bild des Klägers machen. Mit der vom Kläger geleiste- ten Arbeit war sie denn auch derart zufrieden, dass sie ihn per 1. Juli 2010 unbefristet anstellte (act. III 50 S. 2 f.). Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die E.________ dies nicht getan hätte, wenn der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (vgl. Klageantwort, S. 6 Rz. 13). Dagegen spricht auch die Tatsache, dass die E.________ das Arbeitsverhältnis nicht während der dreimonati- gen Probezeit aufgelöst, sondern dem Kläger im Probezeitbericht vom

24. September 2010 einen guten bis sehr positiven Eindruck attestierte und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden (im Jahresdurchschnitt) die definitive Anstellung beschloss (act. IIIB, unpag.). 3.5.2 Soweit die Beklagte behauptet, bereits kurz nach der Anstellung bei der E.________ habe sich gezeigt, dass der Kläger mit der Arbeit über- fordert gewesen sei und viele Absenzen aufgewiesen habe (Klageantwort, S. 3 Rz. 4), vermag sie dies weder zu belegen, noch finden sich in den Ak- ten entsprechende Hinweise. Die Argumentation, das Fehlen solcher Bele- ge dürfte in der "äusserst wohlwollenden Haltung der Arbeitgeberin" be- gründet sein (Klageantwort, S. 6 Rz. 12) überzeugt schon mit Blick auf die Aktenlage nicht. 3.5.3 Aus der zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin (sowie der IVB) diskutierten Reduktion des Pensums auf 60 % lässt sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht ableiten, dass der Kläger bereits vor Be- ginn des Vorsorgeverhältnisses zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit einge- schränkt gewesen ist (vgl. Klageantwort, S. 4 Rz. 7 und S. 6 Rz. 12 f.). Wie den von der Beklagten referenzierten Protokolleinträgen der IVB (13. Au- gust und 22. Oktober 2014 [Klageantwort, S. 4 Rz. 7]) klar zu entnehmen ist, stand eine allfällige Pensumsreduktion nicht aufgrund einer Arbeitsun- fähigkeit, sondern im Zusammenhang mit einer angestrebten Weiterbildung bzw. Umschulung des Klägers in eine vermehrt administrative Tätigkeit (…/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 19 …) zur Diskussion (vgl. auch Protokolleinträge vom 25. August 2014: "An- trag Reduktion Anstellung auf 60 %, wenn Ausbildung absolviert wird"; "[…] bei der Umschulung zum …/ … eine Pensumsreduktion beantragt auf 60 %"; Protokoll per 05.01.2022 S. 11 f. [act. III]). 3.5.4 Entgegen der Darstellung der Beklagten kann die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers bei der E.________ auch nicht als (gescheiterter) Eingliederungsversuch betrachtet werden (Klageantwort, S. 8 Rz. 16). Die vormals letzte langjährige Anstellung bei O.________ (act. III 19 S. 3 Ziff. 15 ff., 22 S. 6 ff.), gab der Kläger aus invaliditätsfremden Gründen auf und er konnte eine gleichgelagerte Tätigkeit, wie er sie schliesslich mit Un- terstützung der IVB finden und antreten konnte, aus gesundheitlicher Sicht uneingeschränkt ausüben. Dies belegt auch der Umstand, dass das Ar- beitsverhältnis bei der erstmaligen (massgeblichen) Krankschreibung be- reits knapp fünf Jahre gedauert hat (1. Juli 2010 bis 25. Juni 2015). Die Darstellung der Beklagten, die lange Dauer sei darauf zurückzuführen, dass sich die Arbeitgeberin in ungewöhnlich grossem Mass von sozialen Erwägungen habe leiten lassen, findet deshalb in den echtzeitlichen Akten keine Stütze und bleibt entsprechend unbelegt. 3.6 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, am 25. Juni 2015 und damit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Be- klagten eingetreten ist. Der sachliche und zeitliche Konnex sind ohne weiteres zu bejahen, da der Kläger ab Juni 2015 nicht während mindestens drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % wiedererlangte (vgl. E. 2.5.2 hiervor) und wegen desselben Gesundheitsschadens invalid wurde. Folglich hat die Beklagte dem Kläger eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten (vgl. E. 4 hiernach). 4. 4.1 Gemäss aArt. 24 Abs. 1 BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021 [aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Änderung des IVG vom 19. Ju- ni 2020 {Weiterentwicklung der IV}; AS 2021 705; BBl 2017 2535]) hat der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 20 Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a), auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b), auf eine halbe Rente, wenn er min- destens zur Hälfte invalid ist (lit. c) und auf eine Viertelsrente, wenn er min- destens zu 40 % invalid ist (lit. d). Ziff. 3.4.2 Abs. 1 des Vorsorgeregle- ments der Beklagten spiegelt diese gesetzliche Ordnung wieder (act. II 4 S. 13). Die rentenzusprechenden Verfügungen vom 7. bzw. 15. Dezember 2017 sind der Beklagten eröffnet worden (act. III 235 S. 2, 236 S. 2). Zudem be- stehen keinerlei Anhaltspunkte, in materieller Hinsicht nicht auf die Invali- ditätsbemessung der IVB abzustellen, erscheint doch die vorgenommene Festsetzung des Invaliditätsgrades von 57 % ab Juni 2016 (act. III 235 S. 4, 236 S. 5) nicht als offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Damit besteht in Bezug auf die Invaliditätsbemessung eine Bindungswirkung (vgl. vorstehend E. 3.1.1), woraus folgt, dass der Kläger berufsvorsorgerechtlich ab Juni 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 4.2 Nach Ziff. 3.4.1 Abs. 2 Satz 1 des Vorsorgereglements der Beklag- ten (act. II 4 S. 13) beginnt die Leistungspflicht der Pensionskasse mit der- jenigen der IV, frühestens aber nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. mit dem Erschöpfen allfälliger, vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierter Taggelder in der Höhe von mindestens 80 % des entgange- nen Lohnes. Die F.________ richtete dem Kläger bis zum 23. Juni 2017 Krankentaggelder aus (IIIA, unpag.; III 236 S. 2). Die Rente beginnt folglich ab dem 24. Juli 2017 zu laufen. 5. 5.1 Eine Rente nach BVG ist unter denselben materiellen Vorausset- zungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupas- sen oder aufzuheben, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht (BGE 143 V 434 E. 2.3 S. 437, 133 V 67 E. 4.3 S. 68; SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 96 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 21 5.2 Mit – der Beklagten eröffneten – Verfügung vom 12. März 2021 (act. III 281) erhöhte die IVB die laufende halbe Rente per 1. März 2020 auf eine Dreiviertelsrente; dies bei einem IV-Grad von 66 %. In medizinischer Hinsicht stellte sie hierfür auf die folgende Aktenlage ab: 5.2.1 Im Bericht vom 2. Juli 2020 (act. III 260 S. 5 f.) führte Dr. med. H.________ aus, der Patient arbeite in der E.________. Dort habe er eine Arbeitsstelle gefunden, wo auch auf seine Bedürfnisse Rücksicht genom- men werde. Insgesamt habe sich die Situation eher verschlechtert, vor al- lem die Beweglichkeit der Schultergelenke. Die Einschränkung im Unter- arm/Handbereich habe sich natürlich auch nicht verbessert. Der Patient habe immer wieder Schmerzen nach Belastung. Schmerzhaft sei aktuell vor allem das Sprunggelenk respektive der Fuss rechtsseitig. Das Sprung- gelenk rechts sei fast steif, links sei es nicht mehr beweglich. Es bestünden massive Einschränkungen nicht nur durch die Kontrakturen der Handge- lenke und der eingeschränkten Pro-/Supination sondern auch die Schulter- gelenksbeweglichkeit habe sich eher verschlechtert. 5.2.2 Dr. med. Q.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 26. August 2020 (act. III 265) fest, Schmerzen bestünden vor allem rechtsseitig im unteren Sprunggelenk. Hier bestehe noch eine gute Beweglichkeit, was die Arthrosebeschwerden verstärke. Auf der linken Seite sei das Gelenk steif, weswegen dort auch weniger Beschwerden aufträten. Subtalar bzw. im Chopart-Gelenk zeigten sich starke Arthrosezeichen. Diese könnten mit einer Arthrodese angegangen werden, eventuell zusätzlich mit einer Kor- rektur zum Hackenfuss, was für eine OSG/USG-Arthrodese ein besseres Gangbild bedeute. Der Aufwand sei aber postoperativ relativ gross. Die Vor- und Nachteile des operativen Eingriffs seien besprochen worden. Auf- grund der noch relativ guten Belastbarkeit und der kontrollierten bzw. kom- pensierten Situation werde aktuell auf einen operativen Eingriff verzichtet. 5.2.3 Dr. med. J.________ wies im Bericht vom 15. August 2020 (act. III 271 S. 1 ff). auf einen verschlechterten Gesundheitszustand des Klägers hin. Die durch die Arthrogryposis fehlgebildeten Gelenke seien in den letz- ten zwei Jahren noch einmal weniger beweglich geworden. Seit 1. Dezem- ber 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Aufgrund der progredi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 22 enten Entwicklung der Krankheit sollte die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % an- gehoben werden. 5.2.4 In der Stellungnahme vom 20. November 2020 (act. III 5) erachte- te Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates und Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO, die Einschätzungen der behandelnden Ärzte als plausibel. Die Grunderkrankung schreite fort mit zunehmenden Funktionseinschränkungen an den Gelenken. Eine objektive und wesentli- che Verschlechterung des Gesundheitszustands sei ausgewiesen. Das aktuelle Zumutbarkeitsprofil entspreche demjenigen aus der AMA vom September 2017, jedoch sei inzwischen von einer zusätzlichen Leistungs- minderung von weiteren 10 % auszugehen. 5.3 Gestützt auf die hiervor wiedergegebenen medizinischen Unterla- gen ist erstellt, dass die per 1. März 2020 verfügte Rentenerhöhung auf denselben Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, für den dem Kläger ab dem 1. Juni 2016 eine halbe Rente der IV zugesprochen worden ist (act. III 235 f.). Dies wird seitens der Beklagten denn auch explizit anerkannt (vgl. Eingabe vom 31. März 2023 (in den Gerichtsakten). Dementsprechend hat der Kläger gegenüber der Beklagten ab dem 1. März 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.3 und E. 4.1 hiervor). 5.4 Nach dem Dargelegten ist die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 24. Juni 2017 eine halbe Rente (vgl. E. 4.2 hiervor) bzw. ab dem

1. März 2020 eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 5.3 hiervor) der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. 6. 6.1 Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leis- tungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grund- lage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 23 der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationen- rechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Ände- rung erfahren (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21). Für BVG-Renten gilt die Verzugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wo- nach Verzugszinsen für Renten ab Betreibung oder Klageerhebung ge- schuldet sind (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382; SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 119 E. 4.1). 6.2 Mangels anderweitiger Regelung im einschlägigen Reglement (act. II 4) gilt hinsichtlich der seitens des Klägers beantragten Verzugszin- sen das hiervor Wiedergegebene. Demnach hat die Beklagte dem Kläger auf die geschuldeten Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, d.h. ab dem 23. November 2020, re- sp. ab später eingetretenem Verfall auszurichten. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende, anwalt- lich vertretene Kläger Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Par- teikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stun- denansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qua- lifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertre- tung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rund- schreiben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 24 Mit Kostennote vom 20. Februar 2023 macht Rechtsanwalt S.________ von B.________ ein Honorar von Fr. 2'756.-- (21.2 Std. à Fr. 130.--) zuzüg- lich Spesenpauschale von 5 % in der Höhe von Fr. 137.80 und Mehrwert- steuer von Fr. 222.80 geltend, was einem Betrag von insgesamt Fr. 3'116.60 entspricht. Während der geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden ist, ergibt sich zur geforderten Spesenpauschale das Folgen- de: Zum Parteikostenersatz gehören die notwendigen Auslagen (Art. 2 der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei- kostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Es können jedoch nur die im konkreten Fall entstandenen Auslagen ersetzt werden, was bedeutet, dass nicht ein im Voraus pauschal festgelegter Prozentsatz des Honorars zu erstatten ist (vgl. in BVR 2015 S. 15 nicht publ. E. 6.2.3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2014, VGE 2012/422; vgl. auch Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2022, VGE 2021/93/94, E. 5.2). Folglich ist die Pauschalspesen umfassende Kosten- note vom 20. Februar 2023 mit den für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht geltenden Regeln betreffend Auslagenersatz nicht konform. Plausibel und angemessen erscheinen Auslagen (z.B. Porti, Kopien) von ermessensweise Fr. 50.--. Dementsprechend ist der Parteikostenersatz auf Fr. 2'756.-- (21.2 Std. à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 50.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 216.10, total Fr. 3'022.10, festzuset- zen. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die C.________ verurteilt, dem Kläger ab dem 24. Juni 2017 eine halbe Rente bzw. ab dem 1. März 2020 ei- ne Dreiviertelsrente der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem

23. November 2020 resp. ab später eingetretenem Verfall, auszurich- ten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 25 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die C.________ hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'022.10 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwalt S.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2023, BV/20/868, Seite 26 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.