Einspracheentscheid vom 2. November 2020
Sachverhalt
A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit April 2002 Ergänzungsleistungen (EL). Im Rahmen einer im Mai 2020 eingeleiteten periodischen Revision stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) fest, dass die Mutter der Versicherten am … Februar 2019 verstorben ist (Akten AKB, Antwort- beilage [AB] 85, 87 S. 5). Unter Berücksichtigung des der Versicherten zu- stehenden Erbteils nahm die AKB eine Neuberechnung der EL-Ansprüche ab dem 1. März 2019 vor und forderte für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 30. Juni 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 3'904.-- für zuviel ausge- richtete EL zurück (Verfügungen vom 1. bzw. 7. Oktober 2020; AB 98 ff.). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2020 Einsprache (AB 101). Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2020 sistierte die AKB das Ver- fahren bis zur rechtskräftigen Erbteilung und entzog der Einsprache die aufschiebende Wirkung (AB 102). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 23. November 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2021, EL/20/867, Seite 3
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenver- fügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dau- er desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45).
E. 1.1.2 Vorliegend bildet die Verfügung vom 2. November 2020 das Anfech- tungsobjekt (AB 102). Mit dieser Verfügung wurde das Einspracheverfah- ren betreffend EL-Ansprüche der Beschwerdeführerin sowie Rückforderung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Erbteilung betreffend Hinterlassen- schaft der Mutter der Beschwerdeführerin sistiert. Bei der Verfügung vom
E. 1.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift die Er- höhung der EL durch das Gericht beantragt, betrifft dies den materiellen Leistungsanspruch. Über diesen hat die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Verwaltungsakt nicht verfügt. Insoweit ist bereits mangels Anfech- tungsobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 1.1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.2.1 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Vorausset- zungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Kon- kretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbe- reiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zustän- digkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106).
E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteri- ums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2021, EL/20/867, Seite 5 Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu be- trachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges En- durteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1).
E. 1.2.3 Im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungs- rechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu beachten. Dar- aus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungs- grund weggefallen ist. Die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein stellt indessen in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse er- folgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369)
E. 1.3 Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. November 2020 (AB 102) betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren, weshalb sie nur selbstständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder- gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. E. 1.2.1 in fine hiervor).
E. 1.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Einspracheverfahren aufgrund der noch unbestimmten Höhe des der Beschwerdeführerin zustehenden Erb- teils sistiert. Die genaue Höhe des Erbanteils ist massgeblich für die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2021, EL/20/867, Seite 6 rechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin. Dementsprechend ist das Ergebnis der rechtskräftigen Erbteilung abzuwarten.
E. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin erleidet durch die Sistierung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Insbesondere entsteht ihr kein irrepara- bler finanzieller Nachteil (vgl. BGE 119 V 484 E. 2b S. 487 wie auch BGE 109 V 229 E. 2a S. 233). Ihr werden aktuell Leistungen auf Basis ihres ge- setzlichen Erbanspruchs (abzüglich Notariatskosten, vgl. AB 95 S. 8 f.) ausgerichtet (AB 100 S. 6). Sollten nach erfolgter Erbteilung und der damit verbundenen Neuberechnung (der EL) höhere EL resultieren, würden diese der Beschwerdeführerin nachträglich ausbezahlt. Eine (vorübergehende) vollständige Leistungseinstellung liegt mithin nicht vor, die lebensnotwendi- gen Kosten sind gedeckt, zumal zusätzliche Kosten im Rahmen ihres Leis- tungsrechts durch die subsidiär zuständigen Sozialdienste (Art. 9 des kan- tonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [SHG; BSG 860.1]) bevorschusst werden können. Darüber hinaus bliebe selbst bei einer vollständigen Leistungseinstellung darauf hinzuweisen, dass in Anlehnung an die Praxis zur Erteilung des Suspensiveffekts bei vorsorglichen Massnahmen respektive der dabei er- forderlichen Interessenabwägung das Interesse der Verwaltung, keine Leis- tungen zu erbringen, welche sie später allenfalls zurückfordern muss oder deren Einbringlichkeit fraglich ist, höher zu gewichten ist als das Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin ungeschmälert EL zu beziehen, um nicht Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. August 2005, I 426/05, E. 2.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ändert daran nichts, zumal ihre Vorbringen im Wesentlichen den materiellen Leistungsanspruch betref- fen, womit sie zum vornherein nicht zu hören ist (vgl. E. 1.1.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2021, EL/20/867, Seite 7
E. 2 Nach dem Gesagten erfolgte die Sistierung des Einspracheverfahrens zu Recht. Mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2020 (AB 102) nicht einzutreten.
E. 3.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELG; BSG 860.1] i.V.m. aArt 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung [vgl. Art. 83 ATSG]).
E. 3.2 Infolge des Nichteintretens auf die Beschwerde (vgl. Ziff. 1.4.3) hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2021, EL/20/867, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 867 EL KOJ/IMD/STL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. März 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. November 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2021, EL/20/867, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit April 2002 Ergänzungsleistungen (EL). Im Rahmen einer im Mai 2020 eingeleiteten periodischen Revision stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) fest, dass die Mutter der Versicherten am … Februar 2019 verstorben ist (Akten AKB, Antwort- beilage [AB] 85, 87 S. 5). Unter Berücksichtigung des der Versicherten zu- stehenden Erbteils nahm die AKB eine Neuberechnung der EL-Ansprüche ab dem 1. März 2019 vor und forderte für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 30. Juni 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 3'904.-- für zuviel ausge- richtete EL zurück (Verfügungen vom 1. bzw. 7. Oktober 2020; AB 98 ff.). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2020 Einsprache (AB 101). Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2020 sistierte die AKB das Ver- fahren bis zur rechtskräftigen Erbteilung und entzog der Einsprache die aufschiebende Wirkung (AB 102). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 23. November 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2021, EL/20/867, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenver- fügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dau- er desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). 1.1.2 Vorliegend bildet die Verfügung vom 2. November 2020 das Anfech- tungsobjekt (AB 102). Mit dieser Verfügung wurde das Einspracheverfah- ren betreffend EL-Ansprüche der Beschwerdeführerin sowie Rückforderung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Erbteilung betreffend Hinterlassen- schaft der Mutter der Beschwerdeführerin sistiert. Bei der Verfügung vom
2. November 2020 (AB 102) handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. E.1.1.1 hiervor), welche in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen ist. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwal- tungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2021, EL/20/867, Seite 4 1.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift die Er- höhung der EL durch das Gericht beantragt, betrifft dies den materiellen Leistungsanspruch. Über diesen hat die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Verwaltungsakt nicht verfügt. Insoweit ist bereits mangels Anfech- tungsobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.2
1.2.1 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Vorausset- zungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Kon- kretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbe- reiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zustän- digkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteri- ums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2021, EL/20/867, Seite 5 Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu be- trachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges En- durteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1). 1.2.3 Im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungs- rechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu beachten. Dar- aus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungs- grund weggefallen ist. Die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein stellt indessen in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse er- folgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369) 1.3 Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. November 2020 (AB 102) betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren, weshalb sie nur selbstständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder- gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. E. 1.2.1 in fine hiervor). 1.4 1.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Einspracheverfahren aufgrund der noch unbestimmten Höhe des der Beschwerdeführerin zustehenden Erb- teils sistiert. Die genaue Höhe des Erbanteils ist massgeblich für die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2021, EL/20/867, Seite 6 rechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin. Dementsprechend ist das Ergebnis der rechtskräftigen Erbteilung abzuwarten. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin erleidet durch die Sistierung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Insbesondere entsteht ihr kein irrepara- bler finanzieller Nachteil (vgl. BGE 119 V 484 E. 2b S. 487 wie auch BGE 109 V 229 E. 2a S. 233). Ihr werden aktuell Leistungen auf Basis ihres ge- setzlichen Erbanspruchs (abzüglich Notariatskosten, vgl. AB 95 S. 8 f.) ausgerichtet (AB 100 S. 6). Sollten nach erfolgter Erbteilung und der damit verbundenen Neuberechnung (der EL) höhere EL resultieren, würden diese der Beschwerdeführerin nachträglich ausbezahlt. Eine (vorübergehende) vollständige Leistungseinstellung liegt mithin nicht vor, die lebensnotwendi- gen Kosten sind gedeckt, zumal zusätzliche Kosten im Rahmen ihres Leis- tungsrechts durch die subsidiär zuständigen Sozialdienste (Art. 9 des kan- tonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [SHG; BSG 860.1]) bevorschusst werden können. Darüber hinaus bliebe selbst bei einer vollständigen Leistungseinstellung darauf hinzuweisen, dass in Anlehnung an die Praxis zur Erteilung des Suspensiveffekts bei vorsorglichen Massnahmen respektive der dabei er- forderlichen Interessenabwägung das Interesse der Verwaltung, keine Leis- tungen zu erbringen, welche sie später allenfalls zurückfordern muss oder deren Einbringlichkeit fraglich ist, höher zu gewichten ist als das Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin ungeschmälert EL zu beziehen, um nicht Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. August 2005, I 426/05, E. 2.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ändert daran nichts, zumal ihre Vorbringen im Wesentlichen den materiellen Leistungsanspruch betref- fen, womit sie zum vornherein nicht zu hören ist (vgl. E. 1.1.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2021, EL/20/867, Seite 7 2. Nach dem Gesagten erfolgte die Sistierung des Einspracheverfahrens zu Recht. Mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2020 (AB 102) nicht einzutreten. 3. 3.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELG; BSG 860.1] i.V.m. aArt 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung [vgl. Art. 83 ATSG]). 3.2 Infolge des Nichteintretens auf die Beschwerde (vgl. Ziff. 1.4.3) hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2021, EL/20/867, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.