opencaselaw.ch

200 2020 855

Bern VerwG · 2020-10-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020

Sachverhalt

A. Das Amt für Sozialversicherungen (ASV bzw. Beschwerdegegner) gewähr- te dem 1992 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2015 („Abschluss Bachelor“) Prämi- enverbilligungen (vgl. Akten der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern [JGK]; heute Direktion für Inneres und Justiz des Kan- tons Bern [DIJ bzw. Vorinstanz], Antwortbeilage [AB] 17, S. 2 ff.). Am 3. Dezember 2015 stellte der Versicherte beim ASV (erneut) Antrag auf Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (AB 17, S. 21 - 24). Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 gewährte das ASV Prämienverbilligungen bis (längstens) zum 31. Juli 2018 („Abschluss ...“; AB 17, S. 27 f.). Mit sechs Schreiben vom 22. Juli und 18. November 2016 setzte das ASV die Prämienverbilligungen für die einzelnen Zeitabschnitte betragsmässig fest (AB 17, S. 29 - 34). Nach einer erfolglosen Nachfrage des Versicherten vom 23. Februar 2019 um Überweisung der ausstehen- den Beiträge ab August 2018 (AB 17, S. 35) erliess das ASV am 10. April 2019 eine Verfügung, wonach vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 (Fr. 176.50 pro Monat), vom 1. Januar bis zum 31. März 2017 (Fr. 182.70 pro Monat) und vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2018 (Fr. 183.--) An- spruch auf eine Prämienverbilligung bestehe. Für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018 bestehe mangels eines neuen Antrags kein Anrecht auf Prämienverbilligung (AB 17, S. 45 - 48). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2019 Einsprache und beantragte Prämienverbilli- gungen vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018 (AB 17, S. 54 - 58), welche das ASV mit Einspracheverfügung vom 10. Juli 2019 abwies (AB 17, S. 66 - 71). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 1 - 5) wies die DIJ mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 ab (AB 26 - 32). B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 3 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Oktober 2020 sei vollum- fänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei unverzüglich der gesetzliche Anspruch auf Prämienverbilligung für den Zeit- raum vom 1. August bis 31. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 915.-- zu gewähren. 2. Eventualiter: Der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Oktober 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter: Der vorinstanzliche Kostenentscheid (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs vom 20. Oktober 2020) sei vollumfänglich aufzuheben.

- Unter Kostenfolge - Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2021 schloss die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in einem das kantonale Sozialversi- cherungsrecht betreffenden Beschwerdeverfahren ergangen (vgl. UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N. 6 und 10; Art. 14 ff. des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]; Art. 1 und 4 ff. der kantonalen Krankenversiche- rungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Die So- zialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beur- teilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) zuständig. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 4 gen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 79 VRPG). Da auch die Bestimmungen über Frist sowie Form (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. a EG KUMV).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er beanstandet, die Vorin- stanz habe seine verfahrensrechtlichen Ausführungen zum Vorrang einer Verfügung ignoriert und allein die Ausführungen des ASV wiederholt (Be- schwerde, S. 6 f.).

E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 5

E. 2.3 Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2020 (AB 26 - 32) erweist sich als hinlänglich begründet. Es ist ihm ohne Weite- res zu entnehmen, weshalb die Verwaltung das Anrecht des Beschwerde- führers auf Prämienverbilligungen für die Zeit vom 1. August bis zum

31. Dezember 2018 verneint hat. Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte. Die Verwaltung muss sich – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers – nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzten, sondern sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (E. 2.2 hiervor). Die Richtigkeit der von der DIJ vorge- nommenen Beurteilung ist Gegenstand der nachfolgenden materiell- rechtlichen Würdigung (vgl. E. 4 hiernach).

E. 3.1 Verfahren betreffend krankenversicherungsrechtliche Prämienverbil- ligungen ergehen in kantonalem Sozialversicherungsrecht, weshalb das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenver- sicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 2 ATSG).

E. 3.2 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirt- schaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 EG KUMV erhalten Personen in bescheiden- en wirtschaftlichen Verhältnissen, welche dem Versicherungsobligatorium unterliegen und die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen, Beiträge zur Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung. Die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich auf Grund der finanziellen, der persönlichen und der familiären Verhältnisse (Art. 15 EG KUMV).

E. 3.3 Der Anspruch auf eine Prämienverbilligung ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 24 Abs. 1 EG KUMV, Art. 13 Abs. 1 KKVV). Der Regierungsrat bestimmt den Kreis der Personen, deren An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 6 spruch auf eine Prämienverbilligung nur auf Antrag hin festgestellt wird (Art 24 Abs. 2 EG KUMV). Unter anderem müssen junge Erwachsene, die sich in Ausbildung befinden und nicht zur Familie ihrer Eltern zählen, einen Antrag einreichen, wenn sie eine Prämienverbilligung von 50 Prozent gel- tend machen wollen (Art. 13 Abs. 2 lit. e KKVV). Die Verbilligung von Prä- mien kann nur für das laufende Kalenderjahr beantragt werden (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 EG KUMV). Der Beginn, die Höhe und das Ende der Prämienverbilligung sind der an- spruchsberechtigten Person schriftlich mitzuteilen (Art. 14 Abs. 1 KKVV). Die anspruchsberechtigte Person kann jederzeit eine Verfügung verlangen (Art. 14 Abs. 2 KKVV).

E. 4 wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge- troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

E. 4.1 Am 24. Juni 2016 gewährte das ASV Prämienverbilligungen vom

1. Januar 2015 bis längstens zum 31. Juli 2018 („Abschluss ...“). Dieses Schreiben erging in allgemeiner Form, versehen mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer erneut einen Antrag stellen könne, wenn er nach Ende Juli 2018 weiterhin in bescheidenen finanziellen Verhältnisse lebe. Damit sein Anrecht auf Prämienverbilligung ab 1. August 2018 überprüft werden könne, müsse er den Antrag spätestens bis zum 31. Dezember 2018 ein- reichen (AB 17, S. 28). Mit vier Schreiben vom 22. Juli 2016 wurden die Prämienverbilligungen konkret vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 (AB 17, S. 29), vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2015 (AB 17, S. 30), vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 (AB 17, S. 31) und vom 1. Juli 2015 „bis auf weiteres“ (AB 17, S. 32) frankenmässig festgesetzt. Mit zwei weiteren Schreiben vom 18. November 2016 wurde der Anspruch sodann vom 1. Januar 2017 „bis auf weiteres“ (AB 17, S. 33) und vom 1. April 2017 „bis auf weiteres“ (AB 17, S. 34) be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 7 tragsmässig festgesetzt. Damit erfolgte die Umsetzung des im Schreiben vom 24. Juni 2016 abstrakt Mitgeteilten. Bei all diesen Schreiben handelt es sich verfahrensmässig nicht um Verfü- gungen, sondern – wie es Art. 14 Abs. 1 KKVV vorsieht (vgl. E. 3.3 hier- vor) – allein um blosse Mitteilungen. Daran ändert der in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 16 f.) erwähnte Vorrang der Verfügung gemäss Art. 49 VRPG nichts, da gemäss Art. 14 Abs. 2 KKVV der Betroffene eine Verfügung ver- langen kann, d.h. das Rechtsverhältnis in diesem Fall förmlich durch Verfü- gung geregelt wird. Die Prämienverbilligungen werden denn auch nicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages und auch nicht auf dem Klageweg festgesetzt – nur in solchen Zusammenhän- gen kommt der Vorrang der Verfügung zum Tragen. Insoweit stellt, anders als in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 13 f. und S. 6 Ziff. 20) ausgeführt, gerade auch das letzte Schreiben vom 18. November 2016 (AB 17, S. 34) von vornherein keine Verfügung dar, welche das Rechtsverhältnis im Sinne des Beschwerdeführers neu geregelt hätte. Damit besteht aufgrund dieser Mit- teilung kein Anspruch auf Prämienverbilligungen für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat vor Ende 2018 – unbestrittenermassen (vgl. AB 17, S. 35) – keinen erneuten Antrag auf Prämienverbilligungen gestellt, so dass kein Anspruch für die hier streitigen Monate besteht, da gestützt auf Art. 24 Abs. 3 EG KUMV Prämienverbilligungen nur für das laufende Jahr, nicht aber rückwirkend, gewährt werden (vgl. E. 3.3 hiervor).

E. 4.3 Sodann beruft sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schrei- bens vom 18. November 2016 („Änderung Ihres Anrechts auf Prämienver- billigung vom 01.01.2017 bis auf weiteres“; AB 17, S. 33) auf den Grund- satz von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz, da die Formulie- rung „bis auf weiteres“ auf ein Anrecht auf Prämienverbilligungen auch für die zweite Hälfte des Jahres 2018 schliessen lasse (Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 5.3).

E. 4.3.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 8 unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;

E. 4.3.2 Gestützt auf das Schreiben des ASV vom 24. Juni 2016 (AB 17, S. 27 f.) musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein Anspruch auf das voraussichtliche Ende seiner Ausbildung, d.h. Ende Juli 2018, befristet war. Er hat denn auch keine Verfügung verlangt oder diese Terminierung in irgendeiner Art und Weise bestritten. Weiter konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennen, dass die später versandten Schreiben (AB 17, S. 29 - 34) nur – aber immerhin – den Brief vom 24. Juni 2016 (AB 17, S. 27 f.) konkretisierten resp. frankenmässig umsetzten, d.h. mit der Mittei- lung vom 24. Juni 2016 wurde eine Rahmenfrist (bis zum Ende der Ausbil- dung) gesetzt, innerhalb derer die Beiträge der Prämienverbilligung jeweils konkret mitgeteilt wurden. Die in den Mitteilungen jeweils verwendete For- mulierung „bis auf weiteres“ kann denn auch – gerade im Zusammenhang aller sechs Schreiben – nur so verstanden werden, dass die entsprechen- den Beträge innerhalb der Rahmenfrist bis auf weiteres ausbezahlt würden. Dagegen kann ihr nicht der Sinn zukommen, dass die Rahmenfrist verlän- gert würde oder dass es sich um einen „Ersatz“ des Schreibens vom

24. Juni 2016 handeln sollte (vgl. Beschwerde, S. 8 oben). Insoweit hat die Behörde mit der Mitteilung vom 18. November 2016 (AB 17, S. 34) keine Zusicherung abgegeben resp. keine falsche Auskunft erteilt und auch sonst kein Vertrauen geschaffen, das geschützt werden müsste. Anders als in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 32) ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 9 nicht damit rechnen, ohne einen neuen Antrag über Ende Juli 2018 Prämi- enverbilligungen zu erhalten. Schliesslich darf vom Versicherten ein gewis- ses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden (ZAK 1991 S. 375 E. 3c), weshalb es dem Beschwerdeführer denn auch zumutbar gewesen wäre, sich bei allfälligen Unklarheiten bezüglich Dauer der Prämienverbilligungen beim ASV entsprechend zu informieren, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass im Schreiben vom 24. Juni 2016 explizit darauf hingewiesen worden ist, der Beschwerdeführer müsse bis spätestens am 31. Dezember 2018 einen Antrag einreichen, damit der Anspruch auf Prämienverbilligung ab August 2018 überprüft werden könne. Insoweit ist der Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kein Erfolg beschieden.

E. 4.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom

E. 5 wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat.

Dispositiv
  1. August bis zum 31. Dezember 2018 keinen Anspruch auf Prämienverbil- ligungen. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2020 (AB 26 - 32) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.
  2. Für das Verfahren vor der DIJ sind zu Recht Verfahrenskosten erhoben worden (AB 31; Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 2 Rechtsbegehren 3 und S. 9 Ziff. 34) besteht kein Anlass, darauf zu verzichten. Insbesondere hat die Verwaltung nicht widersprüch- lich gehandelt. Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich nicht nach dem Streitwert, sondern u.a. nach dem Aufwand (Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verord- nung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), während der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Betrag von Fr. 500.-- Rechnung getragen worden ist (Art. 7 Abs. 1 lit. c GebV).
  3. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 10 6.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Praxis des Verwaltungsgerichts gemäss Beschluss der eABK [erweiterte Abteilungskonferenz] vom 7. März 2001). Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 33 EG KUMV i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 855 KV ACT/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. März 2021 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner und Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Amt für Sozialversicherungen (ASV bzw. Beschwerdegegner) gewähr- te dem 1992 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2015 („Abschluss Bachelor“) Prämi- enverbilligungen (vgl. Akten der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern [JGK]; heute Direktion für Inneres und Justiz des Kan- tons Bern [DIJ bzw. Vorinstanz], Antwortbeilage [AB] 17, S. 2 ff.). Am 3. Dezember 2015 stellte der Versicherte beim ASV (erneut) Antrag auf Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (AB 17, S. 21 - 24). Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 gewährte das ASV Prämienverbilligungen bis (längstens) zum 31. Juli 2018 („Abschluss ...“; AB 17, S. 27 f.). Mit sechs Schreiben vom 22. Juli und 18. November 2016 setzte das ASV die Prämienverbilligungen für die einzelnen Zeitabschnitte betragsmässig fest (AB 17, S. 29 - 34). Nach einer erfolglosen Nachfrage des Versicherten vom 23. Februar 2019 um Überweisung der ausstehen- den Beiträge ab August 2018 (AB 17, S. 35) erliess das ASV am 10. April 2019 eine Verfügung, wonach vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 (Fr. 176.50 pro Monat), vom 1. Januar bis zum 31. März 2017 (Fr. 182.70 pro Monat) und vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2018 (Fr. 183.--) An- spruch auf eine Prämienverbilligung bestehe. Für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018 bestehe mangels eines neuen Antrags kein Anrecht auf Prämienverbilligung (AB 17, S. 45 - 48). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2019 Einsprache und beantragte Prämienverbilli- gungen vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018 (AB 17, S. 54 - 58), welche das ASV mit Einspracheverfügung vom 10. Juli 2019 abwies (AB 17, S. 66 - 71). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 1 - 5) wies die DIJ mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 ab (AB 26 - 32). B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 3 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Oktober 2020 sei vollum- fänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei unverzüglich der gesetzliche Anspruch auf Prämienverbilligung für den Zeit- raum vom 1. August bis 31. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 915.-- zu gewähren. 2. Eventualiter: Der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Oktober 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter: Der vorinstanzliche Kostenentscheid (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs vom 20. Oktober 2020) sei vollumfänglich aufzuheben.

- Unter Kostenfolge - Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2021 schloss die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in einem das kantonale Sozialversi- cherungsrecht betreffenden Beschwerdeverfahren ergangen (vgl. UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N. 6 und 10; Art. 14 ff. des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]; Art. 1 und 4 ff. der kantonalen Krankenversiche- rungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Die So- zialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beur- teilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) zuständig. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 4 gen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 79 VRPG). Da auch die Bestimmungen über Frist sowie Form (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. a EG KUMV). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er beanstandet, die Vorin- stanz habe seine verfahrensrechtlichen Ausführungen zum Vorrang einer Verfügung ignoriert und allein die Ausführungen des ASV wiederholt (Be- schwerde, S. 6 f.). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 5 2.3 Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2020 (AB 26 - 32) erweist sich als hinlänglich begründet. Es ist ihm ohne Weite- res zu entnehmen, weshalb die Verwaltung das Anrecht des Beschwerde- führers auf Prämienverbilligungen für die Zeit vom 1. August bis zum

31. Dezember 2018 verneint hat. Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte. Die Verwaltung muss sich – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers – nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzten, sondern sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (E. 2.2 hiervor). Die Richtigkeit der von der DIJ vorge- nommenen Beurteilung ist Gegenstand der nachfolgenden materiell- rechtlichen Würdigung (vgl. E. 4 hiernach). 3. 3.1 Verfahren betreffend krankenversicherungsrechtliche Prämienverbil- ligungen ergehen in kantonalem Sozialversicherungsrecht, weshalb das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenver- sicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 2 ATSG). 3.2 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirt- schaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 EG KUMV erhalten Personen in bescheiden- en wirtschaftlichen Verhältnissen, welche dem Versicherungsobligatorium unterliegen und die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen, Beiträge zur Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung. Die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich auf Grund der finanziellen, der persönlichen und der familiären Verhältnisse (Art. 15 EG KUMV). 3.3 Der Anspruch auf eine Prämienverbilligung ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 24 Abs. 1 EG KUMV, Art. 13 Abs. 1 KKVV). Der Regierungsrat bestimmt den Kreis der Personen, deren An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 6 spruch auf eine Prämienverbilligung nur auf Antrag hin festgestellt wird (Art 24 Abs. 2 EG KUMV). Unter anderem müssen junge Erwachsene, die sich in Ausbildung befinden und nicht zur Familie ihrer Eltern zählen, einen Antrag einreichen, wenn sie eine Prämienverbilligung von 50 Prozent gel- tend machen wollen (Art. 13 Abs. 2 lit. e KKVV). Die Verbilligung von Prä- mien kann nur für das laufende Kalenderjahr beantragt werden (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 EG KUMV). Der Beginn, die Höhe und das Ende der Prämienverbilligung sind der an- spruchsberechtigten Person schriftlich mitzuteilen (Art. 14 Abs. 1 KKVV). Die anspruchsberechtigte Person kann jederzeit eine Verfügung verlangen (Art. 14 Abs. 2 KKVV). 4. Angefochten ist der Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2020 (AB 26 - 32). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Prämienverbilligungen für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018 (AB 31 Ziff. 5). 4.1 Am 24. Juni 2016 gewährte das ASV Prämienverbilligungen vom

1. Januar 2015 bis längstens zum 31. Juli 2018 („Abschluss ...“). Dieses Schreiben erging in allgemeiner Form, versehen mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer erneut einen Antrag stellen könne, wenn er nach Ende Juli 2018 weiterhin in bescheidenen finanziellen Verhältnisse lebe. Damit sein Anrecht auf Prämienverbilligung ab 1. August 2018 überprüft werden könne, müsse er den Antrag spätestens bis zum 31. Dezember 2018 ein- reichen (AB 17, S. 28). Mit vier Schreiben vom 22. Juli 2016 wurden die Prämienverbilligungen konkret vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 (AB 17, S. 29), vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2015 (AB 17, S. 30), vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 (AB 17, S. 31) und vom 1. Juli 2015 „bis auf weiteres“ (AB 17, S. 32) frankenmässig festgesetzt. Mit zwei weiteren Schreiben vom 18. November 2016 wurde der Anspruch sodann vom 1. Januar 2017 „bis auf weiteres“ (AB 17, S. 33) und vom 1. April 2017 „bis auf weiteres“ (AB 17, S. 34) be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 7 tragsmässig festgesetzt. Damit erfolgte die Umsetzung des im Schreiben vom 24. Juni 2016 abstrakt Mitgeteilten. Bei all diesen Schreiben handelt es sich verfahrensmässig nicht um Verfü- gungen, sondern – wie es Art. 14 Abs. 1 KKVV vorsieht (vgl. E. 3.3 hier- vor) – allein um blosse Mitteilungen. Daran ändert der in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 16 f.) erwähnte Vorrang der Verfügung gemäss Art. 49 VRPG nichts, da gemäss Art. 14 Abs. 2 KKVV der Betroffene eine Verfügung ver- langen kann, d.h. das Rechtsverhältnis in diesem Fall förmlich durch Verfü- gung geregelt wird. Die Prämienverbilligungen werden denn auch nicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages und auch nicht auf dem Klageweg festgesetzt – nur in solchen Zusammenhän- gen kommt der Vorrang der Verfügung zum Tragen. Insoweit stellt, anders als in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 13 f. und S. 6 Ziff. 20) ausgeführt, gerade auch das letzte Schreiben vom 18. November 2016 (AB 17, S. 34) von vornherein keine Verfügung dar, welche das Rechtsverhältnis im Sinne des Beschwerdeführers neu geregelt hätte. Damit besteht aufgrund dieser Mit- teilung kein Anspruch auf Prämienverbilligungen für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018. 4.2 Der Beschwerdeführer hat vor Ende 2018 – unbestrittenermassen (vgl. AB 17, S. 35) – keinen erneuten Antrag auf Prämienverbilligungen gestellt, so dass kein Anspruch für die hier streitigen Monate besteht, da gestützt auf Art. 24 Abs. 3 EG KUMV Prämienverbilligungen nur für das laufende Jahr, nicht aber rückwirkend, gewährt werden (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.3 Sodann beruft sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schrei- bens vom 18. November 2016 („Änderung Ihres Anrechts auf Prämienver- billigung vom 01.01.2017 bis auf weiteres“; AB 17, S. 33) auf den Grund- satz von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz, da die Formulie- rung „bis auf weiteres“ auf ein Anrecht auf Prämienverbilligungen auch für die zweite Hälfte des Jahres 2018 schliessen lasse (Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 5.3). 4.3.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 8 unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge- troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. 4.3.2 Gestützt auf das Schreiben des ASV vom 24. Juni 2016 (AB 17, S. 27 f.) musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein Anspruch auf das voraussichtliche Ende seiner Ausbildung, d.h. Ende Juli 2018, befristet war. Er hat denn auch keine Verfügung verlangt oder diese Terminierung in irgendeiner Art und Weise bestritten. Weiter konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennen, dass die später versandten Schreiben (AB 17, S. 29 - 34) nur – aber immerhin – den Brief vom 24. Juni 2016 (AB 17, S. 27 f.) konkretisierten resp. frankenmässig umsetzten, d.h. mit der Mittei- lung vom 24. Juni 2016 wurde eine Rahmenfrist (bis zum Ende der Ausbil- dung) gesetzt, innerhalb derer die Beiträge der Prämienverbilligung jeweils konkret mitgeteilt wurden. Die in den Mitteilungen jeweils verwendete For- mulierung „bis auf weiteres“ kann denn auch – gerade im Zusammenhang aller sechs Schreiben – nur so verstanden werden, dass die entsprechen- den Beträge innerhalb der Rahmenfrist bis auf weiteres ausbezahlt würden. Dagegen kann ihr nicht der Sinn zukommen, dass die Rahmenfrist verlän- gert würde oder dass es sich um einen „Ersatz“ des Schreibens vom

24. Juni 2016 handeln sollte (vgl. Beschwerde, S. 8 oben). Insoweit hat die Behörde mit der Mitteilung vom 18. November 2016 (AB 17, S. 34) keine Zusicherung abgegeben resp. keine falsche Auskunft erteilt und auch sonst kein Vertrauen geschaffen, das geschützt werden müsste. Anders als in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 32) ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 9 nicht damit rechnen, ohne einen neuen Antrag über Ende Juli 2018 Prämi- enverbilligungen zu erhalten. Schliesslich darf vom Versicherten ein gewis- ses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden (ZAK 1991 S. 375 E. 3c), weshalb es dem Beschwerdeführer denn auch zumutbar gewesen wäre, sich bei allfälligen Unklarheiten bezüglich Dauer der Prämienverbilligungen beim ASV entsprechend zu informieren, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass im Schreiben vom 24. Juni 2016 explizit darauf hingewiesen worden ist, der Beschwerdeführer müsse bis spätestens am 31. Dezember 2018 einen Antrag einreichen, damit der Anspruch auf Prämienverbilligung ab August 2018 überprüft werden könne. Insoweit ist der Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kein Erfolg beschieden. 4.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom

1. August bis zum 31. Dezember 2018 keinen Anspruch auf Prämienverbil- ligungen. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2020 (AB 26 - 32) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. Für das Verfahren vor der DIJ sind zu Recht Verfahrenskosten erhoben worden (AB 31; Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 2 Rechtsbegehren 3 und S. 9 Ziff. 34) besteht kein Anlass, darauf zu verzichten. Insbesondere hat die Verwaltung nicht widersprüch- lich gehandelt. Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich nicht nach dem Streitwert, sondern u.a. nach dem Aufwand (Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verord- nung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), während der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Betrag von Fr. 500.-- Rechnung getragen worden ist (Art. 7 Abs. 1 lit. c GebV). 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 10 6.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Praxis des Verwaltungsgerichts gemäss Beschluss der eABK [erweiterte Abteilungskonferenz] vom 7. März 2001). Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 33 EG KUMV i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Sozialversicherungen

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, KV/20/855, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.